Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1966, meldete sich am 15. Mai 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/24, Urk. 6/54) sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 6/28-38) bei, führte mit dem Versicherten Abklärungsgespräche zur beruf lichen Situation durch (Urk. 6/8-9) und holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10), Arztberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. A m 15. August 2013 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, es sei eine mediz inische Abklärung notwendig und Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie,
werde als Gutachter beauftragt (Urk. 6/64). Mit Schreiben vom 26. August 2013 führte der Versi cherte aus, er sei mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht ein verstanden, da er bereits zwei Mal durch diesen begutachtet worden sei. Er schlage Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 6/67). Mit Schreiben vom 13. September 2013 schlug die IV-Stelle dem Versicherten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, Klinik B.___, als Gutachter vor (Urk. 6/69). Nachdem der Versicherte dagegen mit Schreiben vom 24. September 2013 opponiert hatte (Urk. 6/70), hielt die IV-Stelle m it Zwischen verfügung vom 14. Oktober 2013 an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 6/71 =Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2013 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Begutachtung bei Dr. Z.___ durchzuführen. Eventuell sei die Sache zwecks Anordnung einer einvernehmlichen Begutachterbestellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung v om 14 . Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegn erin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, gemäss ihre m
Schrei ben vom 13 . September 2013 (Urk. 6/ 69)
festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).
Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210
E. 3.1.1).
Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtu ngen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt. 1.3
Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nä ren Gutachtes grundsätzlich in zwei Phasen abla ufen, die jeweils mit einer (an fechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens vergabe über die Suisse-MED@P-Plattfor m für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen. 1. 4
Vorlieg end ordnete die IV-Stelle ein mono disziplinäres Gutachten an. Die an fecht bare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte: - Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine mono disziplinäre Begutachtung not wen dig ist, - Festlegung der Fachdisziplinen, - die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Perso nen, - Fragekatalog.
Kommt also die IV-Stelle zum S chluss, dass eine mono disziplinäre Begutach tung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit de r vorgesehenen Fachdis ziplin, dem vorgeschlagenen Gutachter und dem vorgesehenen Fragekatalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutach tung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.). Bringt die vers icherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Ein wänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplin und hält den Namen de s Gutachter s fest (KSVI Rz 2083.1 und 2080). 1.5
Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI R z . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Prof. Dr. A.___ vor, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Vor eingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie mit ihrer Beschwerdeantwort fest und führte ergänzend aus, es sei gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung einer monodisziplinären Be gutachtung ein konsensorientiertes Verhalten angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur im Raum stehe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerdeschrift keine Ausstands- oder Befangenheitsgründe gegen Prof. Dr. A.___ vorgebracht. Somit sei an der vorgesehenen Abklärung durch diesen festzuhalten. Was den Vorwurf betrifft, die Einigungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin seien nie ernsthaft gewesen, sei dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe auf seinem Gutachtervorschlag
beharrt, ohne dies näher zu begründen oder gegen Prof. Dr. A.___ triftige Einwendungen vorzubringen. Dürfte ein Versicherter grundlos Gutachter ablehnen und eine Gutachterstelle könnte nur noch mit dessen Einverständnis bezeichnet werden, käme dies einem Vetorecht der versi cherten Person gleich, was zu einer ergebnisorientierten Auswahl der Gut achterstelle führen könn
e. Indem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seinen Vorschlag fokussiert habe, habe dieser somit ein ernsthaftes Einigungsverfahren verhindert (Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mache es erforderlich, dass die Beschwerde gegnerin sachliche Gründe vorzubringen habe, die für einen spezifischen Gut achter sprächen (S. 5 Ziff. 21). Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin durchaus zu erkennen gegeben, dass sie an einer Einigung betreffend Begutachtung durch Dr. Z.___ interessiert sei. Ihre Begründung, Dr . Z.___ habe derzeit keine Ressourcen und führe keine monodisziplinären Begutachtungen durch, habe durch den Beschwerdeführer widerlegt werden können. Nachdem nun dieser sachliche Grund aus dem Weg geräumt sei, versteife sich die Beschwerdegegne rin darauf, dass sachliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzu bringen seien . An der fachlichen Kompetenz und Eignung habe die Beschwerde gegnerin jedoch nie Zweifel geäussert, weshalb es nicht ersichtlich sei, dass die höhere Akzeptanz, wie sie seitens des Bundesgerichts durch einvernehmliche Gut achter bestellung angestrebt werde, in dieser Angelegenheit nicht greifen solle (Ziff. 22). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich (Ziff. 23). 2.3
Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch Prof. Dr. A.___, wobei die Notwendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht. Gerügt wird das Fehlen von ernsthaften Einigungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1
Das Verfahren zur Anordnung einer monodisziplinären Begutachtung wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage korrekt durchgeführt:
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 mit, es sei eine neurologische Begutachtung notwendig, gab ihm den Namen des zur Begutachtung vorgesehenen G utachters (Dr. Y.___) bekannt, legte den Frage katalog bei und wies ihn auf die Möglichkeit hin, innert einer Frist von 10 Tagen Zusatzfragen stellen zu können (vgl. Urk. 6/63-64).
Zu dieser Mitteilung nahm der Beschwerdeführer am 26. August 2013 schrift lich Stellung und führte aus, er sei mit einer Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht einverstanden, da ihn dieser bereits zwei Mal begutachtet habe und es nicht an gebracht sei, ihn ein drittes Mal mit einer Begutachtung zu beauftragen. Er schlage
Dr. Z.___ als Gutachter vor . Dieser sei ein langjähriger Gutachter, der auch für die Beschwerdegegnerin tätig sei, weshalb von einem für die Be schwerdegegnerin akzeptablen Vorschlag aus zu gehe n sei (Urk. 6/67).
Mit Schreiben vom 13. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. Z.___ mache für die IV-Stelle Zürich nur bidisziplinäre Gutachten und sei auch so bei ihnen registriert mit einem begrenzten Kontingent. Daher könne dieses monodisziplinäre Gutachten nicht bei ihm in Auftrag gegeben werden. Zur einvernehmlichen Lösung werde daher Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, vorgeschlagen (Urk. 6/69). Daraufhin gelang te der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2013 wiederum an die Beschwerdegegnerin und führte aus, er habe telefonisch bei Dr. Z.___ in Erfahrung bringen können, dass dieser sehr wohl monodisziplinäre Begutachtungen vornehme und er auch noch zusätzliche Ressourcen habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass nun mit dieser Mitteilung einer Begutachtung bei Dr. Z.___ nichts mehr im Wege stehe, weshalb die Beschwerdegegnerin darum gebeten werde, diese in die Wege zu leiten (Urk. 6/70).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest und teilte dies dem Beschwerdeführer mit der ange fochtenen Zwischenverfügung unter nochmaliger Nennung der Notwendigkeit eines monodisziplinären Gutachtens, des Gutachters und der Fachdisziplin mit (Urk. 2).
Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerde führers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegeg nerin nicht zu beanstanden ist. 3.2
Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende konsensuale Festlegung der Gut achterstelle (vgl. E. 2.2).
Soweit er insbesondere die Ansicht vertritt, die Beschwerdegegnerin habe betref fend Auswahl der Gutachterstelle eine Einigung zu erzielen und aufgrund der Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK Gründe anzugeben, weshalb ein Gut achten bei dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter Prof. Dr. A.___ einzu holen sei und nicht beim vom Beschwerdeführer genannten Gutachter, verkennt er die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtens einholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Ver fahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicher te Person zu erhöhen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es sei im Interesse der IV-Stelle wie auch der versicherten Person, Verfahrens erweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung be mühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgerichts seinerseits bezeichnete das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegen heit (BGE 138 V 271 E. 3).
Damit ist nach dem Gesagten auch dem Eventualantrag, die Sache sei zur einver nehmlichen Gutachterbestellung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachtensstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an die versicherte Person erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Eine solche hat die Be schwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) erlassen, und der Beschwerdeführer hat damit die Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. 3.3
Der Beschwerdeführer br achte vorliegend keine formellen oder materiellen Ein wendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vor. So macht e er weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. Dr. A.___ geltend, noch stellt e er dessen fachliche Qualifikation zur Erstel lung eines neurologischen Gutachtens in Frage. Vielmehr beharrt e er auf dem vorgebrachten Gegenvorschlag, das Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben.
Soweit der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift keinerlei for melle oder materielle Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vorbrachte, liegt seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich kein konsensorientiertes Vorgehen vor, weshalb sich weiter gehende Ausführungen zur Fra ge der Einigungsbestrebungen erübrig en (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. Sept ember 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
Es bleibt aber abschliessend zu bemerken, dass der erste von der Beschwerde geg nerin vorgeschlagene Gutachter (Dr. Y.___)
bereits aufgrund der vorge brachten Einwände des Beschwerdeführers gewechselt wurde und die Beschwer de gegnerin neu Prof. Dr . A.___ vorschlug. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht vorgeworfen werden, nicht um eine Einigung und damit ver bunden um eine höhere Akzeptanz des einzuholenden Gutachtens bemüht ge wesen zu sein. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin ein wider sprüchliches Verhalten vorzuwerfen wäre. Zudem ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es einem Vetorecht der versicherten Person gleichkommen würde, d ürfte ein Versicherter gru ndlos Gutachter ableh nen und die Verwaltung solche nur noch mit dessen Einverständnis bezeichne n (vgl. E. 2.1). Auch bezweckt das mit BGE 137 V 210 neu eingeführte Verfahren zur Gutachtensanordnung nicht, dass es - wie der Beschwerdeführer annimmt -
primär Sache der IV-Stellen ist, die von ihnen vorgeschlagenen Gutachter zu rechtfertigen und Gründe vorzubringen, welche für eine Auftragsvergabe an diese sprechen. Mit BGE 137 V 210 wurde n
jedoch die Partizipationsrechte der versicherten Personen ausgebaut und den Versicherten insbesondere die Mög lichkeit eingeräumt, zu den vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen
sowie
formelle und materielle Einwendungen vorbringen zu können .
Davon machte der Beschwerdeführer vorliegend, wie dargelegt, keinen Gebrauch. 3.4
Da gegen Prof. Dr . A.___ weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorge bracht wurden und solche gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich sind, ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Verbei ständung (Urk. 1 S. 2 oben). 4.2
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegen standslos. 4.3
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer keine zulässigen formellen oder materiel len Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorge schla genen Gutachter vor, sondern machte einzig geltend, es habe kein rechtsgenüg liches Einigungsverfahren stattgefunden. In st ändiger Rechtsprechung des Bun desge richts besteht kein Anspruch auf ein Einigungsverfahren (vgl. E. 3.2) . Zudem fehlt es bereits an einem konsensorientierten Vorgehen des Beschwerde führers (vgl. E. 3.3) .
Damit erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als aussichtslos, so dass zum Vornherein kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1966, meldete sich am 15. Mai 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/24, Urk. 6/54) sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 6/28-38) bei, führte mit dem Versicherten Abklärungsgespräche zur beruf lichen Situation durch (Urk. 6/8-9) und holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10), Arztberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. A m 15. August 2013 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, es sei eine mediz inische Abklärung notwendig und Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie,
werde als Gutachter beauftragt (Urk. 6/64). Mit Schreiben vom 26. August 2013 führte der Versi cherte aus, er sei mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht ein verstanden, da er bereits zwei Mal durch diesen begutachtet worden sei. Er schlage Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 6/67). Mit Schreiben vom 13. September 2013 schlug die IV-Stelle dem Versicherten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, Klinik B.___, als Gutachter vor (Urk. 6/69). Nachdem der Versicherte dagegen mit Schreiben vom 24. September 2013 opponiert hatte (Urk. 6/70), hielt die IV-Stelle m it Zwischen verfügung vom 14. Oktober 2013 an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 6/71 =Urk. 2).
E. 1.1 Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung v om 14 . Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegn erin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, gemäss ihre m
Schrei ben vom 13 . September 2013 (Urk. 6/ 69)
festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann.
E. 1.2 Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).
Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210
E. 3.1.1).
Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtu ngen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt.
E. 1.3 Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nä ren Gutachtes grundsätzlich in zwei Phasen abla ufen, die jeweils mit einer (an fechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens vergabe über die Suisse-MED@P-Plattfor m für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen. 1.
E. 1.5 Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI R z . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 2.
E. 2 Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2013 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Begutachtung bei Dr. Z.___ durchzuführen. Eventuell sei die Sache zwecks Anordnung einer einvernehmlichen Begutachterbestellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Prof. Dr. A.___ vor, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Vor eingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie mit ihrer Beschwerdeantwort fest und führte ergänzend aus, es sei gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung einer monodisziplinären Be gutachtung ein konsensorientiertes Verhalten angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur im Raum stehe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerdeschrift keine Ausstands- oder Befangenheitsgründe gegen Prof. Dr. A.___ vorgebracht. Somit sei an der vorgesehenen Abklärung durch diesen festzuhalten. Was den Vorwurf betrifft, die Einigungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin seien nie ernsthaft gewesen, sei dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe auf seinem Gutachtervorschlag
beharrt, ohne dies näher zu begründen oder gegen Prof. Dr. A.___ triftige Einwendungen vorzubringen. Dürfte ein Versicherter grundlos Gutachter ablehnen und eine Gutachterstelle könnte nur noch mit dessen Einverständnis bezeichnet werden, käme dies einem Vetorecht der versi cherten Person gleich, was zu einer ergebnisorientierten Auswahl der Gut achterstelle führen könn
e. Indem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seinen Vorschlag fokussiert habe, habe dieser somit ein ernsthaftes Einigungsverfahren verhindert (Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 2).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mache es erforderlich, dass die Beschwerde gegnerin sachliche Gründe vorzubringen habe, die für einen spezifischen Gut achter sprächen (S. 5 Ziff. 21). Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin durchaus zu erkennen gegeben, dass sie an einer Einigung betreffend Begutachtung durch Dr. Z.___ interessiert sei. Ihre Begründung, Dr . Z.___ habe derzeit keine Ressourcen und führe keine monodisziplinären Begutachtungen durch, habe durch den Beschwerdeführer widerlegt werden können. Nachdem nun dieser sachliche Grund aus dem Weg geräumt sei, versteife sich die Beschwerdegegne rin darauf, dass sachliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzu bringen seien . An der fachlichen Kompetenz und Eignung habe die Beschwerde gegnerin jedoch nie Zweifel geäussert, weshalb es nicht ersichtlich sei, dass die höhere Akzeptanz, wie sie seitens des Bundesgerichts durch einvernehmliche Gut achter bestellung angestrebt werde, in dieser Angelegenheit nicht greifen solle (Ziff. 22). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich (Ziff. 23).
E. 2.3 Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch Prof. Dr. A.___, wobei die Notwendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht. Gerügt wird das Fehlen von ernsthaften Einigungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1
Das Verfahren zur Anordnung einer monodisziplinären Begutachtung wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage korrekt durchgeführt:
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 mit, es sei eine neurologische Begutachtung notwendig, gab ihm den Namen des zur Begutachtung vorgesehenen G utachters (Dr. Y.___) bekannt, legte den Frage katalog bei und wies ihn auf die Möglichkeit hin, innert einer Frist von 10 Tagen Zusatzfragen stellen zu können (vgl. Urk. 6/63-64).
Zu dieser Mitteilung nahm der Beschwerdeführer am 26. August 2013 schrift lich Stellung und führte aus, er sei mit einer Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht einverstanden, da ihn dieser bereits zwei Mal begutachtet habe und es nicht an gebracht sei, ihn ein drittes Mal mit einer Begutachtung zu beauftragen. Er schlage
Dr. Z.___ als Gutachter vor . Dieser sei ein langjähriger Gutachter, der auch für die Beschwerdegegnerin tätig sei, weshalb von einem für die Be schwerdegegnerin akzeptablen Vorschlag aus zu gehe n sei (Urk. 6/67).
Mit Schreiben vom 13. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. Z.___ mache für die IV-Stelle Zürich nur bidisziplinäre Gutachten und sei auch so bei ihnen registriert mit einem begrenzten Kontingent. Daher könne dieses monodisziplinäre Gutachten nicht bei ihm in Auftrag gegeben werden. Zur einvernehmlichen Lösung werde daher Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, vorgeschlagen (Urk. 6/69). Daraufhin gelang te der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2013 wiederum an die Beschwerdegegnerin und führte aus, er habe telefonisch bei Dr. Z.___ in Erfahrung bringen können, dass dieser sehr wohl monodisziplinäre Begutachtungen vornehme und er auch noch zusätzliche Ressourcen habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass nun mit dieser Mitteilung einer Begutachtung bei Dr. Z.___ nichts mehr im Wege stehe, weshalb die Beschwerdegegnerin darum gebeten werde, diese in die Wege zu leiten (Urk. 6/70).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest und teilte dies dem Beschwerdeführer mit der ange fochtenen Zwischenverfügung unter nochmaliger Nennung der Notwendigkeit eines monodisziplinären Gutachtens, des Gutachters und der Fachdisziplin mit (Urk. 2).
Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerde führers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegeg nerin nicht zu beanstanden ist. 3.2
Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende konsensuale Festlegung der Gut achterstelle (vgl. E. 2.2).
Soweit er insbesondere die Ansicht vertritt, die Beschwerdegegnerin habe betref fend Auswahl der Gutachterstelle eine Einigung zu erzielen und aufgrund der Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK Gründe anzugeben, weshalb ein Gut achten bei dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter Prof. Dr. A.___ einzu holen sei und nicht beim vom Beschwerdeführer genannten Gutachter, verkennt er die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtens einholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Ver fahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicher te Person zu erhöhen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es sei im Interesse der IV-Stelle wie auch der versicherten Person, Verfahrens erweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung be mühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgerichts seinerseits bezeichnete das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegen heit (BGE 138 V 271 E. 3).
Damit ist nach dem Gesagten auch dem Eventualantrag, die Sache sei zur einver nehmlichen Gutachterbestellung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachtensstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an die versicherte Person erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Eine solche hat die Be schwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) erlassen, und der Beschwerdeführer hat damit die Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. 3.3
Der Beschwerdeführer br achte vorliegend keine formellen oder materiellen Ein wendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vor. So macht e er weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. Dr. A.___ geltend, noch stellt e er dessen fachliche Qualifikation zur Erstel lung eines neurologischen Gutachtens in Frage. Vielmehr beharrt e er auf dem vorgebrachten Gegenvorschlag, das Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben.
Soweit der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift keinerlei for melle oder materielle Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vorbrachte, liegt seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich kein konsensorientiertes Vorgehen vor, weshalb sich weiter gehende Ausführungen zur Fra ge der Einigungsbestrebungen erübrig en (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. Sept ember 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
Es bleibt aber abschliessend zu bemerken, dass der erste von der Beschwerde geg nerin vorgeschlagene Gutachter (Dr. Y.___)
bereits aufgrund der vorge brachten Einwände des Beschwerdeführers gewechselt wurde und die Beschwer de gegnerin neu Prof. Dr . A.___ vorschlug. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht vorgeworfen werden, nicht um eine Einigung und damit ver bunden um eine höhere Akzeptanz des einzuholenden Gutachtens bemüht ge wesen zu sein. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin ein wider sprüchliches Verhalten vorzuwerfen wäre. Zudem ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es einem Vetorecht der versicherten Person gleichkommen würde, d ürfte ein Versicherter gru ndlos Gutachter ableh nen und die Verwaltung solche nur noch mit dessen Einverständnis bezeichne n (vgl. E. 2.1). Auch bezweckt das mit BGE 137 V 210 neu eingeführte Verfahren zur Gutachtensanordnung nicht, dass es - wie der Beschwerdeführer annimmt -
primär Sache der IV-Stellen ist, die von ihnen vorgeschlagenen Gutachter zu rechtfertigen und Gründe vorzubringen, welche für eine Auftragsvergabe an diese sprechen. Mit BGE 137 V 210 wurde n
jedoch die Partizipationsrechte der versicherten Personen ausgebaut und den Versicherten insbesondere die Mög lichkeit eingeräumt, zu den vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen
sowie
formelle und materielle Einwendungen vorbringen zu können .
Davon machte der Beschwerdeführer vorliegend, wie dargelegt, keinen Gebrauch. 3.4
Da gegen Prof. Dr . A.___ weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorge bracht wurden und solche gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich sind, ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen.
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti
E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Verbei ständung (Urk. 1 S. 2 oben).
E. 4.2 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegen standslos.
E. 4.3 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer keine zulässigen formellen oder materiel len Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorge schla genen Gutachter vor, sondern machte einzig geltend, es habe kein rechtsgenüg liches Einigungsverfahren stattgefunden. In st ändiger Rechtsprechung des Bun desge richts besteht kein Anspruch auf ein Einigungsverfahren (vgl. E. 3.2) . Zudem fehlt es bereits an einem konsensorientierten Vorgehen des Beschwerde führers (vgl. E. 3.3) .
Damit erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als aussichtslos, so dass zum Vornherein kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01036 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
17. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1966, meldete sich am 15. Mai 2012 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/6, Urk. 6/24, Urk. 6/54) sowie der Staatsanwaltschaft See/Oberland (Urk. 6/28-38) bei, führte mit dem Versicherten Abklärungsgespräche zur beruf lichen Situation durch (Urk. 6/8-9) und holte einen Auszug aus dem indivi duellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/10), Arztberichte (Urk. 6/11, Urk. 6/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. A m 15. August 2013 teilte die IV Stelle dem Versicherten mit, es sei eine mediz inische Abklärung notwendig und Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Neurologie,
werde als Gutachter beauftragt (Urk. 6/64). Mit Schreiben vom 26. August 2013 führte der Versi cherte aus, er sei mit der Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht ein verstanden, da er bereits zwei Mal durch diesen begutachtet worden sei. Er schlage Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Neurologie, als Gutachter vor (Urk. 6/67). Mit Schreiben vom 13. September 2013 schlug die IV-Stelle dem Versicherten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie sowie Physikalische Me dizin und Rehabilitation, Klinik B.___, als Gutachter vor (Urk. 6/69). Nachdem der Versicherte dagegen mit Schreiben vom 24. September 2013 opponiert hatte (Urk. 6/70), hielt die IV-Stelle m it Zwischen verfügung vom 14. Oktober 2013 an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest (Urk. 6/71 =Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. November 2013 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, eine Begutachtung bei Dr. Z.___ durchzuführen. Eventuell sei die Sache zwecks Anordnung einer einvernehmlichen Begutachterbestellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Versicherte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels abgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung v om 14 . Oktober 2013 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegn erin an der Begutachtung des Be schwerdeführers durch Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, gemäss ihre m
Schrei ben vom 13 . September 2013 (Urk. 6/ 69)
festgehalten hat. Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialve rsicherungsrechts (ATSG) i.V.m . Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs ver fahren (VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nach teils (Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde ange fochten werden kann. 1.2
Als Folge der vom Bundesgericht in BGE 137 V 210 aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demzufolge haben polydis ziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (vgl. Kreisschreiben über das Ver fahren in der Invalidenversicherung,
KSVI, Stand 1. Februar 2013, Rz 2075), ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Ver einbarung getroffen hat (Abs. 1). Die Vergabe dieser Aufträge muss nach dem Zufallsprinzip erfolgen (Abs. 2).
Bei mono- und bidisziplinären Gutachten dagegen werden die Aufträge nicht nach diesem System vergeben. Damit ist der Kreis der in Frage kommenden Sachver ständigen hier weitaus grösser (z.B. Universitätskliniken, frei praktizierende Ärzte und Gutachter; BGE 137 V 210
E. 3.1.1).
Ebenfalls auf den 1. März 2012 hin wurde das Verfahren der durch die IV-Stelle vorzunehmenden Anordnung von Begutachtu ngen unter den Randziffern 2080 ff. im KSVI neu geregelt. 1.3
Der vom BSV vorgesehene Verfahrensablauf gemäss KSVI ist einmal in einer tabellarischen Übersicht (Rz
2080) und daneben beschreibend (Rz 2081-2089) festgehalten. Demnach soll das Verfahren zur Anordnung eines polydis zipli nä ren Gutachtes grundsätzlich in zwei Phasen abla ufen, die jeweils mit einer (an fechtbaren) Zwischenverfügung abgeschlossen werden. Da die Gut achtens vergabe über die Suisse-MED@P-Plattfor m für die Anordnung eines mono- oder bidisziplinären Gutachtens nicht zwingend vorgeschrieben ist, ist hier kein zweistufiges Verfahren und somit lediglich eine Zwischenverfügung vorgese hen. 1. 4
Vorlieg end ordnete die IV-Stelle ein mono disziplinäres Gutachten an. Die an fecht bare Zwischenverfügung umfasst gemäss KSVI vier Punkte: - Entscheid der IV-Stelle darüber, dass eine mono disziplinäre Begutachtung not wen dig ist, - Festlegung der Fachdisziplinen, - die Namen und Facharzttitel der für die Begutachtung vorgesehenen Perso nen, - Fragekatalog.
Kommt also die IV-Stelle zum S chluss, dass eine mono disziplinäre Begutach tung notwendig ist, so teilt sie dies, zusammen mit de r vorgesehenen Fachdis ziplin, dem vorgeschlagenen Gutachter und dem vorgesehenen Fragekatalog der versicherten Person im Rahmen einer Mitteilung ohne Rechtsmittelbelehrung mit (KSVI Rz 2081 f.). Für die Erhebung von Einwänden gegen die Begutach tung an sich, die vorgesehenen Fachdisziplinen sowie gegen die Gutachter und für das Einreichen von Zusatzfragen wird der versicherten Person eine Frist von 10 Tagen angesetzt (KSVI Rz 2082 f.). Bringt die vers icherte Person Einwände vor und wird den Forderungen nicht oder nur teilweise entsprochen, so erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung, worin sie begründet, weshalb den Ein wänden nicht (vollumfänglich) Rechnung getragen wurde. Gleichzeitig hält sie fest, dass eine Begutachtung stattzufinden hat, nennt die Fachdisziplin und hält den Namen de s Gutachter s fest (KSVI Rz 2083.1 und 2080). 1.5
Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fach disziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.4 unter Verweis auf KSVI R z . 2081.1, 2082.1, 2083, 2083.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, es liege kein schützenswerter Ausstands- oder Ablehnungsgrund gegen Prof. Dr. A.___ vor, welcher den Anschein der Befangenheit oder der Vor eingenommenheit zu begründen vermöge (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie mit ihrer Beschwerdeantwort fest und führte ergänzend aus, es sei gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung bei der Anordnung einer monodisziplinären Be gutachtung ein konsensorientiertes Verhalten angezeigt, wenn ein zulässiger Einwand formeller oder materieller Natur im Raum stehe. Vorliegend habe der Beschwerdeführer jedoch auch in der Beschwerdeschrift keine Ausstands- oder Befangenheitsgründe gegen Prof. Dr. A.___ vorgebracht. Somit sei an der vorgesehenen Abklärung durch diesen festzuhalten. Was den Vorwurf betrifft, die Einigungsbemühungen durch die Beschwerdegegnerin seien nie ernsthaft gewesen, sei dazu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe auf seinem Gutachtervorschlag
beharrt, ohne dies näher zu begründen oder gegen Prof. Dr. A.___ triftige Einwendungen vorzubringen. Dürfte ein Versicherter grundlos Gutachter ablehnen und eine Gutachterstelle könnte nur noch mit dessen Einverständnis bezeichnet werden, käme dies einem Vetorecht der versi cherten Person gleich, was zu einer ergebnisorientierten Auswahl der Gut achterstelle führen könn
e. Indem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seinen Vorschlag fokussiert habe, habe dieser somit ein ernsthaftes Einigungsverfahren verhindert (Urk. 5 S. 1 f. Ziff. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Stand punkt (Urk. 1), Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mache es erforderlich, dass die Beschwerde gegnerin sachliche Gründe vorzubringen habe, die für einen spezifischen Gut achter sprächen (S. 5 Ziff. 21). Sodann habe d ie Beschwerdegegnerin durchaus zu erkennen gegeben, dass sie an einer Einigung betreffend Begutachtung durch Dr. Z.___ interessiert sei. Ihre Begründung, Dr . Z.___ habe derzeit keine Ressourcen und führe keine monodisziplinären Begutachtungen durch, habe durch den Beschwerdeführer widerlegt werden können. Nachdem nun dieser sachliche Grund aus dem Weg geräumt sei, versteife sich die Beschwerdegegne rin darauf, dass sachliche Ausstands- und Ablehnungsgründe vorzu bringen seien . An der fachlichen Kompetenz und Eignung habe die Beschwerde gegnerin jedoch nie Zweifel geäussert, weshalb es nicht ersichtlich sei, dass die höhere Akzeptanz, wie sie seitens des Bundesgerichts durch einvernehmliche Gut achter bestellung angestrebt werde, in dieser Angelegenheit nicht greifen solle (Ziff. 22). Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei widersprüchlich (Ziff. 23). 2.3
Streitig ist die Anordnung einer Begutachtung durch Prof. Dr. A.___, wobei die Notwendigkeit einer monodisziplinären Abklärung an sich nicht in Frage steht. Gerügt wird das Fehlen von ernsthaften Einigungsbemühungen seitens der Beschwerdegegnerin.
3.
3.1
Das Verfahren zur Anordnung einer monodisziplinären Begutachtung wurde von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage korrekt durchgeführt:
Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 15. August 2013 mit, es sei eine neurologische Begutachtung notwendig, gab ihm den Namen des zur Begutachtung vorgesehenen G utachters (Dr. Y.___) bekannt, legte den Frage katalog bei und wies ihn auf die Möglichkeit hin, innert einer Frist von 10 Tagen Zusatzfragen stellen zu können (vgl. Urk. 6/63-64).
Zu dieser Mitteilung nahm der Beschwerdeführer am 26. August 2013 schrift lich Stellung und führte aus, er sei mit einer Begutachtung durch Dr. Y.___ nicht einverstanden, da ihn dieser bereits zwei Mal begutachtet habe und es nicht an gebracht sei, ihn ein drittes Mal mit einer Begutachtung zu beauftragen. Er schlage
Dr. Z.___ als Gutachter vor . Dieser sei ein langjähriger Gutachter, der auch für die Beschwerdegegnerin tätig sei, weshalb von einem für die Be schwerdegegnerin akzeptablen Vorschlag aus zu gehe n sei (Urk. 6/67).
Mit Schreiben vom 13. September 2013 führte die Beschwerdegegnerin aus, Dr. Z.___ mache für die IV-Stelle Zürich nur bidisziplinäre Gutachten und sei auch so bei ihnen registriert mit einem begrenzten Kontingent. Daher könne dieses monodisziplinäre Gutachten nicht bei ihm in Auftrag gegeben werden. Zur einvernehmlichen Lösung werde daher Prof. Dr. A.___, Klinik B.___, vorgeschlagen (Urk. 6/69). Daraufhin gelang te der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. September 2013 wiederum an die Beschwerdegegnerin und führte aus, er habe telefonisch bei Dr. Z.___ in Erfahrung bringen können, dass dieser sehr wohl monodisziplinäre Begutachtungen vornehme und er auch noch zusätzliche Ressourcen habe. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass nun mit dieser Mitteilung einer Begutachtung bei Dr. Z.___ nichts mehr im Wege stehe, weshalb die Beschwerdegegnerin darum gebeten werde, diese in die Wege zu leiten (Urk. 6/70).
In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch Prof. Dr. A.___ fest und teilte dies dem Beschwerdeführer mit der ange fochtenen Zwischenverfügung unter nochmaliger Nennung der Notwendigkeit eines monodisziplinären Gutachtens, des Gutachters und der Fachdisziplin mit (Urk. 2).
Damit erfolgte die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung des Beschwerde führers in Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und in Nachachtung des im KSVI beschriebenen Verfahrens, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegeg nerin nicht zu beanstanden ist. 3.2
Der Beschwerdeführer bemängelt die fehlende konsensuale Festlegung der Gut achterstelle (vgl. E. 2.2).
Soweit er insbesondere die Ansicht vertritt, die Beschwerdegegnerin habe betref fend Auswahl der Gutachterstelle eine Einigung zu erzielen und aufgrund der Waffengleichheit gemäss Art. 6 EMRK Gründe anzugeben, weshalb ein Gut achten bei dem von ihr vorgeschlagenen Gutachter Prof. Dr. A.___ einzu holen sei und nicht beim vom Beschwerdeführer genannten Gutachter, verkennt er die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung: Das Bundesgericht führte zwar aus, dass mehr als bisher das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtens einholung in den Vordergrund zu stellen sei, um einerseits vermeidbare Ver fahrenserweiterungen abzuwenden und andererseits, um die Akzeptanz der Beweisergebnisse durch die betroffene versicher te Person zu erhöhen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Auch wird in BGE 138 V 271 E. 1.1 bemerkt, es sei im Interesse der IV-Stelle wie auch der versicherten Person, Verfahrens erweiterungen zu vermeiden, indem sie sich um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung be mühten. Ein eigentlicher Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Einigung insbesondere in Bezug auf die Gutachterstelle besteht (auch unter dem seit 1. März 2012 geltenden Regime) jedoch nicht. Das Bundesgerichts seinerseits bezeichnete das Bemühen um eine vorgängige Einigung lediglich als Obliegen heit (BGE 138 V 271 E. 3).
Damit ist nach dem Gesagten auch dem Eventualantrag, die Sache sei zur einver nehmlichen Gutachterbestellung an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen, nicht zu folgen. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachtensstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an die versicherte Person erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Eine solche hat die Be schwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 2) erlassen, und der Beschwerdeführer hat damit die Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen eine Begutachtung durch den von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Gutachter sprechen, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen. 3.3
Der Beschwerdeführer br achte vorliegend keine formellen oder materiellen Ein wendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vor. So macht e er weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen Prof. Dr. A.___ geltend, noch stellt e er dessen fachliche Qualifikation zur Erstel lung eines neurologischen Gutachtens in Frage. Vielmehr beharrt e er auf dem vorgebrachten Gegenvorschlag, das Gutachten bei Dr. Z.___ in Auftrag zu geben.
Soweit der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerdeschrift keinerlei for melle oder materielle Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachter vorbrachte, liegt seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich kein konsensorientiertes Vorgehen vor, weshalb sich weiter gehende Ausführungen zur Fra ge der Einigungsbestrebungen erübrig en (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_560/2013 vom 6. Sept ember 2013 E. 2.3 mit Hinweis).
Es bleibt aber abschliessend zu bemerken, dass der erste von der Beschwerde geg nerin vorgeschlagene Gutachter (Dr. Y.___)
bereits aufgrund der vorge brachten Einwände des Beschwerdeführers gewechselt wurde und die Beschwer de gegnerin neu Prof. Dr . A.___ vorschlug. Der Beschwerdegegnerin kann daher nicht vorgeworfen werden, nicht um eine Einigung und damit ver bunden um eine höhere Akzeptanz des einzuholenden Gutachtens bemüht ge wesen zu sein. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegnerin ein wider sprüchliches Verhalten vorzuwerfen wäre. Zudem ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es einem Vetorecht der versicherten Person gleichkommen würde, d ürfte ein Versicherter gru ndlos Gutachter ableh nen und die Verwaltung solche nur noch mit dessen Einverständnis bezeichne n (vgl. E. 2.1). Auch bezweckt das mit BGE 137 V 210 neu eingeführte Verfahren zur Gutachtensanordnung nicht, dass es - wie der Beschwerdeführer annimmt -
primär Sache der IV-Stellen ist, die von ihnen vorgeschlagenen Gutachter zu rechtfertigen und Gründe vorzubringen, welche für eine Auftragsvergabe an diese sprechen. Mit BGE 137 V 210 wurde n
jedoch die Partizipationsrechte der versicherten Personen ausgebaut und den Versicherten insbesondere die Mög lichkeit eingeräumt, zu den vorgeschlagenen Gutachtern Stellung zu nehmen
sowie
formelle und materielle Einwendungen vorbringen zu können .
Davon machte der Beschwerdeführer vorliegend, wie dargelegt, keinen Gebrauch. 3.4
Da gegen Prof. Dr . A.___ weder Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorge bracht wurden und solche gestützt auf die Aktenlage nicht ersichtlich sind, ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 nicht zu beanstanden.
Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Prozessführung und Verbei ständung (Urk. 1 S. 2 oben). 4.2
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
gemäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich daher als gegen standslos. 4.3
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaus sich ten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be zeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
Vorliegend brachte der Beschwerdeführer keine zulässigen formellen oder materiel len Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin vorge schla genen Gutachter vor, sondern machte einzig geltend, es habe kein rechtsgenüg liches Einigungsverfahren stattgefunden. In st ändiger Rechtsprechung des Bun desge richts besteht kein Anspruch auf ein Einigungsverfahren (vgl. E. 3.2) . Zudem fehlt es bereits an einem konsensorientierten Vorgehen des Beschwerde führers (vgl. E. 3.3) .
Damit erweist sich die Eingabe des Beschwerdeführers als aussichtslos, so dass zum Vornherein kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht. Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. u nd erkennt sodann : 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Sebastian Lorentz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannFonti