Sachverhalt
1.
1.1
Der am 1. April 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1995 bis 2000 und wiederum ab 1. Januar 2001, nunmehr in einem Teilzeitpensum von 80 % , als Servicemitarbeiter im Restaurant Z.___ in Zürich ( Urk. 7/1/4 , 7/3/4 und 7/4 ) . 1.2
Am 8. November 2001 meldete er sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/1) . Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 7/3 , 7/8, 7/9 , 7/31 und 7/35 ) und medizinische ( Urk. 7/5, 7/7 , 7/25 bis 7/27 und 7/46) Abklärungen. Unter anderem holte sie eine polydisziplinäre Expertise der Medi zinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 ein ( Urk. 7/25 bis 7/27) . Mit Verfügung vom
22. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 7/61) .
Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7/66 und 7/71) . Nebst weiteren Unterlagen wurden darauf hin
zwei von der IV-Stelle in Auftrag gege bene Gutachten, ein polydisziplinäres Gutachten des
O.___ ( O.___ ) vom 12. Dezember 2006 ( Urk. 7/105) samt Ergänzung vom
23. April 2007 (Urk. 7/114 ) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/120 /1 ff. ) samt Ergänzungen vom 3. Februar 2008 ( Urk. 7/120 /9 ff. ) und vom 3. August 2008 ( Urk. 7/127) ,
sowie
ein von X.___ einge reichte s Privatg utachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2008 ( Urk. 7/129) zu den Akten genommen . Schliesslich erstattete pract. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am
10. Februar 2009 e inen Untersuchungsbericht ( Urk. 7/132) . Gestü tzt auf den Letztgenannten hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. Mai 2009 fest, dass ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 2002 bestehe ( Urk. 7/139; vgl. auch Fest stellungsblatt für den B eschluss vom 11. Mai 2009, Urk. 7/138 ) .
Darauf reichte d ie Pensionskasse des Versicherten, die
E.___ Pensions kasse ,
ein psychiatrisches Privatgutachten ihres V ertrauensarztes Dr. med. W. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2009 ein ( Urk. 7/148) und sprach sich gegen die Ausrichtung einer ganzen Rente aus ( Urk. 7 /149) . Auf Ersuchen der IV-Stelle
ergänzte Dr. F.___ seine Expertise (vgl. Urk. 7/151 und 7/153). In der Folge setzte die IV-Stelle ihre n Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 um und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. Januar 2010 ab
1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/159 , 7/161, 7/163 und 7/165) . 1.3
Die von der E.___ Pensionskasse da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/166) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2011 ab (Urk. 7/177). Diesen Entscheid zog d ie E.___ Pensionskasse mit
Beschwerde ans Bundesgericht weiter (vgl. Urk. 7/178), welches am 18. April 2012 das sozialversicher ungsgerichtliche Urteil vom 30. September 2011, den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2009 und deren Verfügungen vom 20. Januar 2010 auf hob und
die Sach e zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück wies ( Urk. 7/182) . 1.4
Die IV-Stelle gab darauf ein bi disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/188 und 7/189) , welches am 21. September 2012 von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattet wurde (Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 28. März 2013 stellte die IV-Stelle
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk.
7/196). Dagegen liess X.___ unter Einreichung eines Berichtes von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2013 ( Urk. 7/202) Einwand erhe ben (Urk. 7/203).
M it Verfügung vom 11. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = Urk. 7/206) . 2.
Gegen diese Verfügung
erhob die Rechtsvertreterin von
X.___ mit Ein gabe vom 14. November 2013 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen , es sei
dem Besch w erd e führer ab 1. Mai 2002 eine ganze, mindestens aber eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde schrift reichte sie einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 ein ( Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am
17. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reichte Unterlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu beurteilen ist eine Rentenanmeldung vom 8. November 2001 und ein Sachver halt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 erstreckt.
Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes galten (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ist aufgrund der damals gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der In va lidenver si cherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Für den Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2008 respektive ab dem 1. Januar 2012 gelten die im Rahmen der 5. respektive 6. IV-Revision teilweise erneut geänderten Normen des IVG und der IVV sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
Da sich hinsichtlich des gesetzlichen Invaliditätsbegriffes etc. keine materiellen Änderungen ergeben haben, werden im Folgenden die aktuell gültigen Normen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom
1. Mai 2001
(Beginn des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier massgebenden bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) bis zum 1 1. Oktober 2013 zu Recht das Vorliegen eine s invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden s
und damit das Bestehen eine s Rentenanspruch s des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und 2 S. 1 ff.). 3. 3.1
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 1 8. April 2012 wurde ein bidisziplinäre s Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 21. September 2012
eingeholt. Dieses enthält die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/191/8):
„
- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Panikstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf
- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzi s stischen Zügen, gemäss psychosomatisch- psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Besc hwerden wie Schlafstörungen, Mü digkeit, Konzentrations-
störungen, Juckreiz, Sc hmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembesch-
werden, Schmerzen der Augen und Ohren, Schlafstörungen, Müdigkeit, traurige Verstimmungen, Lichtempfindlichkeit 4. Nikotinkonsum von circa 25 pack years 5. Gestörte Gluconeogenese 6. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom. “
Gemäss Einschätzung der Gutachter war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers aus rein somatisch-rheumatolgischer Sicht für die von ihm bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt einge schränkt ( Urk. 7/191/17) . Dies steht im Einklang mit dem Gutachten
des O.___ ( O.___ ) vom 1 2. Dezember 2006 samt Ergänzung vom 23. April 2007 , in welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführ ers allein wegen psychiatrischer Befunde als eingeschränkt erachtet wurde (vgl. Urk. 7/105/25 ff. und 7/114) . Lediglich das Gutachten der Medizi nischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 attestiert d em Beschwerdeführer – ohne die g eklagte Beschwerdesymptomatik einer spezifischen pathologischen Veränderung oder einer rheumatologisch-ent zündlichen Erkrankung zuordnen zu können – aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiter und eine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/2 6/5 und 7/27/9 f.) .
Weil diese Ein schätzung nicht mit einem organischen
Korrelat begründet wurde, ist auf die beiden erstgenannten Gutachten abzustellen , gemäss welchen aus somatischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht . 3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 1. September 2012
hielt Dr. G.___ fest, dass er anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers ein depressives Zustandsbild festgestellt habe . Da der Gutachter Dr. F.___ im Jahr 2009 keine depressive Symptomatik ausgemacht habe , sei von einem phasenhaften Verlauf depressiver Episoden aus zugehen . B eim Beschwerdeführer bestehe auch eine familiäre Vorbelastung in Bezug auf Depressionen. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 33.1) auszugehen. Der Beginn der rezidivierenden depressiven Störung sei auf etwa 2003 festzulegen. Die aktuelle depressive Episode habe wahrscheinlich im Jahr 2010 begonnen (Urk. 7/191/54).
Anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unter zeitweise auftretenden panikartigen Angstzuständen, welche von einer subjektiven Atem not ausgelöst würden und neben der panikartigen Angst zu Herzrasen führten. Diese Angstzustände hinderten den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht daran, alleine kurze Strecken mit dem Auto zu fahren oder sich ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu begeben . Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung seien keine panikartigen Angstsymptome feststell bar gewesen . Es sei diagnostisch von einer Panikstörung (ICD-10: F. 41.0), bestehend seit etwa 2011, auszuge hen, wobei die diesbezügliche Symptomatik als nicht sehr ausgeprägt zu bewerten sei ( Urk. 7/191/5 4 ).
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen in diversen Körperberei chen liessen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die subjektiv als invali disierend erlebten Schmerzen differentialdiagnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, an eine Symptomausweitung, an Sch merzen im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder an eine Simulation seitens des Beschwerdeführers zu denken ( Urk. 7/191/54 ). Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Schmerzsymptome fluktuierten
in Bezug auf Intensität, Lokalisation und Schmerzcharakter .
Im Zeitpunkt von deren Entst ehung hätten auch psychosoziale Belastungen bestanden , mangelnde Coping-Strategien im Um gang mit einer nachlassenden körperlichen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit einer narzis s tischen Persönlichkeitsakzentuierung, langdauernde Probleme in der Ehe auf g rund von Kinderlosigkeit, in der Folge Trennung von der Ehe frau) . Überdies bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte gedankliche Beschäftigung mit Krankheitsvorstellungen . Es könne deshalb aus psychiatri scher Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F. 45:4), mindestens seit dem Jahr 2000 bestehend, gestellt werden. D ie Auffassung von Dr. F.___ , wonach eine Somatisierungsstörung vorliege, sei nicht zu teilen , da beim Beschwerdeführer im gesamten Verlauf die Schmerzsymptomatik immer klar im Vordergrund gestanden habe ( Urk. 7/191/55). Es fänden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder einer Simulation. Das aktuelle Schonverhalten des Beschwerdeführers lasse sich im Sinne einer zunehmenden Verfestigung der Schmerzsymptomatik verstehen. Die depressiven Beschwerden würden das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht erklären, zumal die depressiven Beschwerden erst nach den S chmerzen entstanden seien (Urk. 7/191/55).
Das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlich keitsstörung rechtfertigen liesse. Es sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1) auszugehen, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 7/191/56).
Dr. G.___ gelangte zum Schluss, auf g rund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und auf g rund der Panikstörung bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/191/6 und 7/191/62 ). 4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___
vom 21. September 2012 beruht auf rheumatologisch-internistischen und psychiat rischen Untersuchungen vom 6. und 18. September 2012 (vgl. Urk. 7/191/2 , 7/191/6 und
7/191/4 ). Es wurde in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2,
BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 4.3
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 2 1. September 2012 liegt zur somatoformen Schmerzstörung eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) , mit einer Panikstörung (ICD-10: F 41.0) , mit einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie mit einem schädlichen Gebrauch von Tabak vor ( Urk. 7/191/59).
Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2004 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig stellt die Diagnose der Panikstörung (ICD-10: F 41.0), die einzig auf den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers beruht (vgl. Urk. 7/191/43 und 7/191/54), einen komorbiden Gesund heitsschaden im Sinne der Rechtsprechung dar, der es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise verunmöglichte, in den Arbeitsprozess wieder einzusteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2010 vom 2 5. Mai 2010 E. 2.3.2.2). Dass elbe gilt bezüglich der Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und des schädlichen Gebrauchs von Tabak. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , welche ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse, liegt mit den gestellten Diagnosen somit nicht vor .
W ährend des hier zu beurteilenden Zeitraumes klagte der Beschwerdeführer über verschiedene , sich abwechselnde diffuse Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule ( Urk. 7/5/5) , im Arm-, Brust-, Schulter- und Nackenbereich, im Kopf, in den Ohren, im Hüft- und Beckenbereich und in den Beinen ( Urk. 7/25/2 f. , 7/105/13 , 7/129/21 , 7/132/2 und 7/191/3 ) . Zum Teil konnte mit einer ent sprechenden Behandlung , namentlich mit dem Tragen eines Kragens, der Ein nahme von Analgetika und Antidepressiva eine Verbesserung erzielt werden (vgl. Urk. 7/5/5, 7/7/7 und 7/25/6 f. ). Ein mehrjährige r , chronifizierte r Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik o hne länger dauernde Rückbildung ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig eine konsequent durchgeführte Behandlung der beschriebenen Schmer zen , denen kein organisches Korrelat gegenübersteht . Vielmehr geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass
mit Unterbrüchen verschiedene medika mentöse und
physiotherapeutische Behandlungsversuche unternommen wurden , die vereinzelt auch an der Compliance des Beschwerdeführers scheiterten
( vgl. Urk. 7/5/5, 7/25/7, 7/120/5 , 7/129/7 f., 7/129/14
und 7/191/3 ) .
E ine durchge hende psychiatrische Behandlung fand ebenfalls nicht statt , wobei einige Behandlungsabbrüche auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. Urk. 7/129/18 f. ).
Dr. G.___
stellte einen leichten sozialen Rückzug des Beschwerdeführers fest ( Urk. 7/191/59).
Dies stimmt insofern mit der Darstellung in der Beschwerde schrift überein, als der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen lebt und der rege gepflegte Kontakt zu seinem Bruder wegen dessen Todes im Frühling 2012 abgebrochen ist ( Urk. 1 S. 15) .
G emäss der Einschätzung von Dr. G.___
liegt ferner zwar ein ver - festigter, aber durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor ( Urk. 7/191/59).
Auch wenn vereinzelte Kriterien in leichtem Grade erfüllt sind, sind diese nicht derart zu werten, dass sie die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen. Der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers kommt invalidenversicherungsrechtlich folglich keine Relevanz zu. 4.4
Die Rechtsvertreterin des Besch w erdeführers macht geltend, die diagnostizierte depressive Störung sei nicht nur als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung, sondern als eigenständige Er krankung zu beachten ( Urk. 1 S. 10 ff.). Hierzu gilt es zu bemerken, dass d ie d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , für sich allein invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der A r beitsfähigkeit zu begründen vermag , da sie therapierbar ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5 . 4 mit zahlreichen Hinweis en).
In diesem Zusammenhang hat Dr. G.___ auch aus drücklich festgehalten, dass das Behandlungspotenzial noch nicht optimal aus geschöpft ist ( Urk. 7/191/63) . Er empfahl zwar die Weiterführung der bereits etablierten ambulanten und psychiatrischen Behandlung. Gleichzeitig w ies er
aber auch darauf hin, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Medikament Ritalin, welches zur Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen bei Kindern und Jugendlichen zugelassen sei, behandelt werde. W eder klinisch noch anamnes tisch habe er Hinweise für solche Beschwerden erheben können. Insbesondere habe auch eine Berücksichtigung der Biographie des Beschwerdeführers keine solchen ergeben. Gemäss den Angaben im Arzneimittelkompendium der Schweiz könne das Medikament Ritalin als unerwünschte Wirkungen unter anderem zu Schlaflosigkeit, Nervosität, Affektlabilität, Aggression, Unruhe, Angst, Depression und Reizbarkeit führen, so dass sich ein Teil der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik auch damit erklären liesse (Urk. 7/191/57 und 7/191/63 f. ). Darüber hinaus stellte Dr. G.___ die abendli che Einnahme des dual wirksame n Antidepressivum s Cymbalta in Frage. D ieses Medikament könne vor allem wegen seiner noradenergen Wirkung zu Schlaf störungen führen, insbesondere wenn es abends eingenommen werde . Er erachtete d ie Einnahme eines eher sedierenden Antidepressivums als eine gute Alternative ( Urk. 7/191/60
und 7/191/63 f. ).
Aus der Erklärung von Dr. I.___ vom 2 7. Februar 2013, weshalb er Ritalin ve r ordnet habe ( Urk. 3 S. 3 f. = 7/202), geht nichts hervor, woraus sich schliessen liesse, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im hier relevan ten Zeitraum optimal behandelt wurde.
Ebenso wenig vermag der Verweis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf einen Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 , gemäss welchem der Beschwerdeführer das Antidepressivum Cymbalta nicht mehr abend s, sondern neu morgens einnehme und dies zu keiner Änderung seines Gesundheitszustandes geführt habe, etwas in dieser Hinsicht zu bewirken (Urk. 1 S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 3).
Gegen die An nahme, die therapeutischen Möglichkeiten seien stets vollständig und optimal ausgeschöpft worden, ohne dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe, sprechen auch die weiteren vorhandenen medizinische Unterlagen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Januar 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter der vormals eingenommenen antidepressiven Medika tion eine leichte Besserung der „Verspannungen“ sowie der psychischen Anspannung verspürt habe, weshalb eine konsequente antidepressive Medika tion empfohlen werde. Da er auch die vormals durchgeführten psychotherapeu tischen Gespräche als erleichternd empfunden habe , sollte eine entsprechende Behandlung, insbesondere mit kognitiver Restrukturierung , wieder aufgenom men werden . Die Behandlung smöglichkeiten sei en insgesamt noch nicht voll ausgeschöpft (Urk. 7/25/6 f.). Auch anlässlich seiner Untersuchung durch das O.___
berichtete der Beschwerdeführer, dass die psychiatrische Behandlung durch Dr. J.___ und die Einnahme von Antidepressiva zu einer Besserung seines Zustandes geführt hätten (Urk. 7/105/11). Im betreffenden Gutachten vom 12. Dezember 2006 wurde die aktuelle medikamentöse T herapie ebenfalls in Frage gestellt (Urk. 7/105/28).
Schliesslich ist auf die fremdanamnestischen Auskünfte im Gutachten von Dr. B.___
vom 3. August 2008 zu verweisen. Dan ach habe der vormals den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
erklärt, dass er
den Beschwerdeführer im Jahr 2003 kennen gelernt habe , nachdem er ihm von Dr. med. L.___ zur Behand lung zugewiesen worden sei . Der Beschwerdeführer sei etwa drei M al bei ihm erschienen, danach nicht mehr, weil er keine Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gesehen habe . Er habe sich dann erneut im Jahr 2006 für eine Behandlung bei ihm gemeldet und sei in der Folge 24 Mal zu ihm gekommen. Im Jahr 2007 habe er den Beschwerdeführer lediglich ein mal gesehen ( Urk. 7/129/18).
Ferner gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. M.___ wegen eines Streits bezüglich eines Z eugnisses abgebro chen habe (Urk. 7/105/11 und 7/105/22 ). Von einer regel mässigen adäquaten medikamentösen und therapeutischen Behandlung der depressiven Symptomatik, welche überdies erfolglos geblieben ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 4.5
Zur Panikstörung bleibt zu bemerken, dass Dr. G.___ die diesbezügliche Symp tomatik als nicht sehr ausgeprägt bewertet e , z umal der Beschwerdeführer ohne W eiteres in der Lage ist, kurze Strecken sein Auto zu lenken und ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitte ln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu fahren ( Urk. 7/191/54). Dieser Diagnose kann in invalidenversi cherungs rechtlicher Hinsicht jedoch ohnehin keine Relevanz zukommen, da sie lediglich auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers basiert. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens verneint und dem entsprechend das Rentenbegehren abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/159 , 7/161, 7/163 und 7/165) .
E. 1.1 Zu beurteilen ist eine Rentenanmeldung vom 8. November 2001 und ein Sachver halt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 erstreckt.
Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes galten (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ist aufgrund der damals gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der In va lidenver si cherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Für den Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2008 respektive ab dem 1. Januar 2012 gelten die im Rahmen der 5. respektive 6. IV-Revision teilweise erneut geänderten Normen des IVG und der IVV sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
Da sich hinsichtlich des gesetzlichen Invaliditätsbegriffes etc. keine materiellen Änderungen ergeben haben, werden im Folgenden die aktuell gültigen Normen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.
E. 1.3 Die von der E.___ Pensionskasse da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/166) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2011 ab (Urk. 7/177). Diesen Entscheid zog d ie E.___ Pensionskasse mit
Beschwerde ans Bundesgericht weiter (vgl. Urk. 7/178), welches am 18. April 2012 das sozialversicher ungsgerichtliche Urteil vom 30. September 2011, den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2009 und deren Verfügungen vom 20. Januar 2010 auf hob und
die Sach e zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück wies ( Urk. 7/182) .
E. 1.4 Die IV-Stelle gab darauf ein bi disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/188 und 7/189) , welches am 21. September 2012 von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattet wurde (Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 28. März 2013 stellte die IV-Stelle
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk.
7/196). Dagegen liess X.___ unter Einreichung eines Berichtes von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2013 ( Urk. 7/202) Einwand erhe ben (Urk. 7/203).
M it Verfügung vom 11. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk.
E. 2 Gegen diese Verfügung
erhob die Rechtsvertreterin von
X.___ mit Ein gabe vom 14. November 2013 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen , es sei
dem Besch w erd e führer ab 1. Mai 2002 eine ganze, mindestens aber eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde schrift reichte sie einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 ein ( Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am
17. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reichte Unterlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Besc hwerden wie Schlafstörungen, Mü digkeit, Konzentrations-
störungen, Juckreiz, Sc hmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembesch-
werden, Schmerzen der Augen und Ohren, Schlafstörungen, Müdigkeit, traurige Verstimmungen, Lichtempfindlichkeit
E. 3.1 In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 1 8. April 2012 wurde ein bidisziplinäre s Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 21. September 2012
eingeholt. Dieses enthält die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/191/8):
„
- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Panikstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf
- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzi s stischen Zügen, gemäss psychosomatisch- psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf
E. 3.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 1. September 2012
hielt Dr. G.___ fest, dass er anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers ein depressives Zustandsbild festgestellt habe . Da der Gutachter Dr. F.___ im Jahr 2009 keine depressive Symptomatik ausgemacht habe , sei von einem phasenhaften Verlauf depressiver Episoden aus zugehen . B eim Beschwerdeführer bestehe auch eine familiäre Vorbelastung in Bezug auf Depressionen. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 33.1) auszugehen. Der Beginn der rezidivierenden depressiven Störung sei auf etwa 2003 festzulegen. Die aktuelle depressive Episode habe wahrscheinlich im Jahr 2010 begonnen (Urk. 7/191/54).
Anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unter zeitweise auftretenden panikartigen Angstzuständen, welche von einer subjektiven Atem not ausgelöst würden und neben der panikartigen Angst zu Herzrasen führten. Diese Angstzustände hinderten den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht daran, alleine kurze Strecken mit dem Auto zu fahren oder sich ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu begeben . Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung seien keine panikartigen Angstsymptome feststell bar gewesen . Es sei diagnostisch von einer Panikstörung (ICD-10: F. 41.0), bestehend seit etwa 2011, auszuge hen, wobei die diesbezügliche Symptomatik als nicht sehr ausgeprägt zu bewerten sei ( Urk. 7/191/5 4 ).
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen in diversen Körperberei chen liessen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die subjektiv als invali disierend erlebten Schmerzen differentialdiagnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, an eine Symptomausweitung, an Sch merzen im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder an eine Simulation seitens des Beschwerdeführers zu denken ( Urk. 7/191/54 ). Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Schmerzsymptome fluktuierten
in Bezug auf Intensität, Lokalisation und Schmerzcharakter .
Im Zeitpunkt von deren Entst ehung hätten auch psychosoziale Belastungen bestanden , mangelnde Coping-Strategien im Um gang mit einer nachlassenden körperlichen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit einer narzis s tischen Persönlichkeitsakzentuierung, langdauernde Probleme in der Ehe auf g rund von Kinderlosigkeit, in der Folge Trennung von der Ehe frau) . Überdies bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte gedankliche Beschäftigung mit Krankheitsvorstellungen . Es könne deshalb aus psychiatri scher Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F. 45:4), mindestens seit dem Jahr 2000 bestehend, gestellt werden. D ie Auffassung von Dr. F.___ , wonach eine Somatisierungsstörung vorliege, sei nicht zu teilen , da beim Beschwerdeführer im gesamten Verlauf die Schmerzsymptomatik immer klar im Vordergrund gestanden habe ( Urk. 7/191/55). Es fänden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder einer Simulation. Das aktuelle Schonverhalten des Beschwerdeführers lasse sich im Sinne einer zunehmenden Verfestigung der Schmerzsymptomatik verstehen. Die depressiven Beschwerden würden das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht erklären, zumal die depressiven Beschwerden erst nach den S chmerzen entstanden seien (Urk. 7/191/55).
Das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlich keitsstörung rechtfertigen liesse. Es sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1) auszugehen, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 7/191/56).
Dr. G.___ gelangte zum Schluss, auf g rund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und auf g rund der Panikstörung bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/191/6 und 7/191/62 ). 4.
E. 4 Nikotinkonsum von circa 25 pack years
E. 4.1 Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___
vom 21. September 2012 beruht auf rheumatologisch-internistischen und psychiat rischen Untersuchungen vom 6. und 18. September 2012 (vgl. Urk. 7/191/2 , 7/191/6 und
7/191/4 ). Es wurde in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 4.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2,
BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).
E. 4.3 Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 2 1. September 2012 liegt zur somatoformen Schmerzstörung eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) , mit einer Panikstörung (ICD-10: F 41.0) , mit einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie mit einem schädlichen Gebrauch von Tabak vor ( Urk. 7/191/59).
Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2004 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig stellt die Diagnose der Panikstörung (ICD-10: F 41.0), die einzig auf den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers beruht (vgl. Urk. 7/191/43 und 7/191/54), einen komorbiden Gesund heitsschaden im Sinne der Rechtsprechung dar, der es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise verunmöglichte, in den Arbeitsprozess wieder einzusteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2010 vom 2 5. Mai 2010 E. 2.3.2.2). Dass elbe gilt bezüglich der Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und des schädlichen Gebrauchs von Tabak. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , welche ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse, liegt mit den gestellten Diagnosen somit nicht vor .
W ährend des hier zu beurteilenden Zeitraumes klagte der Beschwerdeführer über verschiedene , sich abwechselnde diffuse Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule ( Urk. 7/5/5) , im Arm-, Brust-, Schulter- und Nackenbereich, im Kopf, in den Ohren, im Hüft- und Beckenbereich und in den Beinen ( Urk. 7/25/2 f. , 7/105/13 , 7/129/21 , 7/132/2 und 7/191/3 ) . Zum Teil konnte mit einer ent sprechenden Behandlung , namentlich mit dem Tragen eines Kragens, der Ein nahme von Analgetika und Antidepressiva eine Verbesserung erzielt werden (vgl. Urk. 7/5/5, 7/7/7 und 7/25/6 f. ). Ein mehrjährige r , chronifizierte r Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik o hne länger dauernde Rückbildung ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig eine konsequent durchgeführte Behandlung der beschriebenen Schmer zen , denen kein organisches Korrelat gegenübersteht . Vielmehr geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass
mit Unterbrüchen verschiedene medika mentöse und
physiotherapeutische Behandlungsversuche unternommen wurden , die vereinzelt auch an der Compliance des Beschwerdeführers scheiterten
( vgl. Urk. 7/5/5, 7/25/7, 7/120/5 , 7/129/7 f., 7/129/14
und 7/191/3 ) .
E ine durchge hende psychiatrische Behandlung fand ebenfalls nicht statt , wobei einige Behandlungsabbrüche auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. Urk. 7/129/18 f. ).
Dr. G.___
stellte einen leichten sozialen Rückzug des Beschwerdeführers fest ( Urk. 7/191/59).
Dies stimmt insofern mit der Darstellung in der Beschwerde schrift überein, als der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen lebt und der rege gepflegte Kontakt zu seinem Bruder wegen dessen Todes im Frühling 2012 abgebrochen ist ( Urk. 1 S. 15) .
G emäss der Einschätzung von Dr. G.___
liegt ferner zwar ein ver - festigter, aber durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor ( Urk. 7/191/59).
Auch wenn vereinzelte Kriterien in leichtem Grade erfüllt sind, sind diese nicht derart zu werten, dass sie die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen. Der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers kommt invalidenversicherungsrechtlich folglich keine Relevanz zu.
E. 4.4 Die Rechtsvertreterin des Besch w erdeführers macht geltend, die diagnostizierte depressive Störung sei nicht nur als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung, sondern als eigenständige Er krankung zu beachten ( Urk. 1 S.
E. 4.5 Zur Panikstörung bleibt zu bemerken, dass Dr. G.___ die diesbezügliche Symp tomatik als nicht sehr ausgeprägt bewertet e , z umal der Beschwerdeführer ohne W eiteres in der Lage ist, kurze Strecken sein Auto zu lenken und ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitte ln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu fahren ( Urk. 7/191/54). Dieser Diagnose kann in invalidenversi cherungs rechtlicher Hinsicht jedoch ohnehin keine Relevanz zukommen, da sie lediglich auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers basiert.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens verneint und dem entsprechend das Rentenbegehren abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 5 Gestörte Gluconeogenese
E. 6 Anamnestisch Reizmagen-Syndrom. “
Gemäss Einschätzung der Gutachter war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers aus rein somatisch-rheumatolgischer Sicht für die von ihm bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt einge schränkt ( Urk. 7/191/17) . Dies steht im Einklang mit dem Gutachten
des O.___ ( O.___ ) vom 1 2. Dezember 2006 samt Ergänzung vom 23. April 2007 , in welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführ ers allein wegen psychiatrischer Befunde als eingeschränkt erachtet wurde (vgl. Urk. 7/105/25 ff. und 7/114) . Lediglich das Gutachten der Medizi nischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 attestiert d em Beschwerdeführer – ohne die g eklagte Beschwerdesymptomatik einer spezifischen pathologischen Veränderung oder einer rheumatologisch-ent zündlichen Erkrankung zuordnen zu können – aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiter und eine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/2 6/5 und 7/27/9 f.) .
Weil diese Ein schätzung nicht mit einem organischen
Korrelat begründet wurde, ist auf die beiden erstgenannten Gutachten abzustellen , gemäss welchen aus somatischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht .
E. 10 ff.). Hierzu gilt es zu bemerken, dass d ie d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , für sich allein invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der A r beitsfähigkeit zu begründen vermag , da sie therapierbar ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5 . 4 mit zahlreichen Hinweis en).
In diesem Zusammenhang hat Dr. G.___ auch aus drücklich festgehalten, dass das Behandlungspotenzial noch nicht optimal aus geschöpft ist ( Urk. 7/191/63) . Er empfahl zwar die Weiterführung der bereits etablierten ambulanten und psychiatrischen Behandlung. Gleichzeitig w ies er
aber auch darauf hin, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Medikament Ritalin, welches zur Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen bei Kindern und Jugendlichen zugelassen sei, behandelt werde. W eder klinisch noch anamnes tisch habe er Hinweise für solche Beschwerden erheben können. Insbesondere habe auch eine Berücksichtigung der Biographie des Beschwerdeführers keine solchen ergeben. Gemäss den Angaben im Arzneimittelkompendium der Schweiz könne das Medikament Ritalin als unerwünschte Wirkungen unter anderem zu Schlaflosigkeit, Nervosität, Affektlabilität, Aggression, Unruhe, Angst, Depression und Reizbarkeit führen, so dass sich ein Teil der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik auch damit erklären liesse (Urk. 7/191/57 und 7/191/63 f. ). Darüber hinaus stellte Dr. G.___ die abendli che Einnahme des dual wirksame n Antidepressivum s Cymbalta in Frage. D ieses Medikament könne vor allem wegen seiner noradenergen Wirkung zu Schlaf störungen führen, insbesondere wenn es abends eingenommen werde . Er erachtete d ie Einnahme eines eher sedierenden Antidepressivums als eine gute Alternative ( Urk. 7/191/60
und 7/191/63 f. ).
Aus der Erklärung von Dr. I.___ vom 2 7. Februar 2013, weshalb er Ritalin ve r ordnet habe ( Urk. 3 S. 3 f. = 7/202), geht nichts hervor, woraus sich schliessen liesse, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im hier relevan ten Zeitraum optimal behandelt wurde.
Ebenso wenig vermag der Verweis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf einen Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 , gemäss welchem der Beschwerdeführer das Antidepressivum Cymbalta nicht mehr abend s, sondern neu morgens einnehme und dies zu keiner Änderung seines Gesundheitszustandes geführt habe, etwas in dieser Hinsicht zu bewirken (Urk. 1 S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 3).
Gegen die An nahme, die therapeutischen Möglichkeiten seien stets vollständig und optimal ausgeschöpft worden, ohne dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe, sprechen auch die weiteren vorhandenen medizinische Unterlagen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Januar 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter der vormals eingenommenen antidepressiven Medika tion eine leichte Besserung der „Verspannungen“ sowie der psychischen Anspannung verspürt habe, weshalb eine konsequente antidepressive Medika tion empfohlen werde. Da er auch die vormals durchgeführten psychotherapeu tischen Gespräche als erleichternd empfunden habe , sollte eine entsprechende Behandlung, insbesondere mit kognitiver Restrukturierung , wieder aufgenom men werden . Die Behandlung smöglichkeiten sei en insgesamt noch nicht voll ausgeschöpft (Urk. 7/25/6 f.). Auch anlässlich seiner Untersuchung durch das O.___
berichtete der Beschwerdeführer, dass die psychiatrische Behandlung durch Dr. J.___ und die Einnahme von Antidepressiva zu einer Besserung seines Zustandes geführt hätten (Urk. 7/105/11). Im betreffenden Gutachten vom 12. Dezember 2006 wurde die aktuelle medikamentöse T herapie ebenfalls in Frage gestellt (Urk. 7/105/28).
Schliesslich ist auf die fremdanamnestischen Auskünfte im Gutachten von Dr. B.___
vom 3. August 2008 zu verweisen. Dan ach habe der vormals den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
erklärt, dass er
den Beschwerdeführer im Jahr 2003 kennen gelernt habe , nachdem er ihm von Dr. med. L.___ zur Behand lung zugewiesen worden sei . Der Beschwerdeführer sei etwa drei M al bei ihm erschienen, danach nicht mehr, weil er keine Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gesehen habe . Er habe sich dann erneut im Jahr 2006 für eine Behandlung bei ihm gemeldet und sei in der Folge 24 Mal zu ihm gekommen. Im Jahr 2007 habe er den Beschwerdeführer lediglich ein mal gesehen ( Urk. 7/129/18).
Ferner gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. M.___ wegen eines Streits bezüglich eines Z eugnisses abgebro chen habe (Urk. 7/105/11 und 7/105/22 ). Von einer regel mässigen adäquaten medikamentösen und therapeutischen Behandlung der depressiven Symptomatik, welche überdies erfolglos geblieben ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01032 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom
30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der am 1. April 1964 geborene X.___ arbeitete zuletzt von 1995 bis 2000 und wiederum ab 1. Januar 2001, nunmehr in einem Teilzeitpensum von 80 % , als Servicemitarbeiter im Restaurant Z.___ in Zürich ( Urk. 7/1/4 , 7/3/4 und 7/4 ) . 1.2
Am 8. November 2001 meldete er sich unter Hinweis auf eine Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an ( Urk. 7/1) . Die IV-Stelle tätigte darauf erwerbliche ( Urk. 7/3 , 7/8, 7/9 , 7/31 und 7/35 ) und medizinische ( Urk. 7/5, 7/7 , 7/25 bis 7/27 und 7/46) Abklärungen. Unter anderem holte sie eine polydisziplinäre Expertise der Medi zinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 ein ( Urk. 7/25 bis 7/27) . Mit Verfügung vom
22. April 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 7/61) .
Dagegen liess der Versicherte Einsprache erheben ( Urk. 7/66 und 7/71) . Nebst weiteren Unterlagen wurden darauf hin
zwei von der IV-Stelle in Auftrag gege bene Gutachten, ein polydisziplinäres Gutachten des
O.___ ( O.___ ) vom 12. Dezember 2006 ( Urk. 7/105) samt Ergänzung vom
23. April 2007 (Urk. 7/114 ) und ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2008 (Urk. 7/120 /1 ff. ) samt Ergänzungen vom 3. Februar 2008 ( Urk. 7/120 /9 ff. ) und vom 3. August 2008 ( Urk. 7/127) ,
sowie
ein von X.___ einge reichte s Privatg utachten von Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Januar 2008 ( Urk. 7/129) zu den Akten genommen . Schliesslich erstattete pract. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am
10. Februar 2009 e inen Untersuchungsbericht ( Urk. 7/132) . Gestü tzt auf den Letztgenannten hielt die IV-Stelle mit Entscheid vom 11. Mai 2009 fest, dass ein Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Mai 2002 bestehe ( Urk. 7/139; vgl. auch Fest stellungsblatt für den B eschluss vom 11. Mai 2009, Urk. 7/138 ) .
Darauf reichte d ie Pensionskasse des Versicherten, die
E.___ Pensions kasse ,
ein psychiatrisches Privatgutachten ihres V ertrauensarztes Dr. med. W. F.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. November 2009 ein ( Urk. 7/148) und sprach sich gegen die Ausrichtung einer ganzen Rente aus ( Urk. 7 /149) . Auf Ersuchen der IV-Stelle
ergänzte Dr. F.___ seine Expertise (vgl. Urk. 7/151 und 7/153). In der Folge setzte die IV-Stelle ihre n Einspracheentscheid vom 11. Mai 2009 um und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 20. Januar 2010 ab
1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 7/159 , 7/161, 7/163 und 7/165) . 1.3
Die von der E.___ Pensionskasse da gegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/166) wies das Sozialversiche rungsgericht mit Urteil vom 30. September 2011 ab (Urk. 7/177). Diesen Entscheid zog d ie E.___ Pensionskasse mit
Beschwerde ans Bundesgericht weiter (vgl. Urk. 7/178), welches am 18. April 2012 das sozialversicher ungsgerichtliche Urteil vom 30. September 2011, den Einsprache entscheid der IV-Stelle vom 11. Mai 2009 und deren Verfügungen vom 20. Januar 2010 auf hob und
die Sach e zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück wies ( Urk. 7/182) . 1.4
Die IV-Stelle gab darauf ein bi disziplinäres Gutachten in Auftrag (vgl. Urk. 7/188 und 7/189) , welches am 21. September 2012 von Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , und Dr. med. H.___ , Fach arzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, erstattet wurde (Urk. 7/191). Mit Vorbescheid vom 28. März 2013 stellte die IV-Stelle
die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk.
7/196). Dagegen liess X.___ unter Einreichung eines Berichtes von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie, vom 27. Februar 2013 ( Urk. 7/202) Einwand erhe ben (Urk. 7/203).
M it Verfügung vom 11. Oktober 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = Urk. 7/206) . 2.
Gegen diese Verfügung
erhob die Rechtsvertreterin von
X.___ mit Ein gabe vom 14. November 2013 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen , es sei
dem Besch w erd e führer ab 1. Mai 2002 eine ganze, mindestens aber eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin ( Urk. 1 S. 2). Zusammen mit der Beschwerde schrift reichte sie einen weiteren Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 ein ( Urk. 3) . Die IV-Stelle schloss am
17. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) . Davon hat die Gegenpartei mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 Kenntnis erhalten ( Urk. 8).
Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften und die neu einge reichte Unterlage wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Zu beurteilen ist eine Rentenanmeldung vom 8. November 2001 und ein Sachver halt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. Oktober 2013 erstreckt.
Es sind daher die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, gemäss welchen in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbe standes galten (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Der materielle Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 ist aufgrund der damals gültig gewesenen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 446 E. 1.2, 127 V 467 E. 1). Für den Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2004 sind im Weiteren die Än derungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), die im Zuge der 4. Revision der In va lidenver si cherung in Kraft getreten sind, zu beachten. Für den Rentenanspruch ab dem
1. Januar 2008 respektive ab dem 1. Januar 2012 gelten die im Rahmen der 5. respektive 6. IV-Revision teilweise erneut geänderten Normen des IVG und der IVV sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG.
Da sich hinsichtlich des gesetzlichen Invaliditätsbegriffes etc. keine materiellen Änderungen ergeben haben, werden im Folgenden die aktuell gültigen Normen zitiert, soweit nichts anderes vermerkt ist. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom
1. Mai 2001
(Beginn des Wartejahres nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier massgebenden bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) bis zum 1 1. Oktober 2013 zu Recht das Vorliegen eine s invaliditätsrelevanten Gesundheitsschaden s
und damit das Bestehen eine s Rentenanspruch s des Beschwerdeführers verneint hat (vgl. Urk. 1 S. 3 ff. und 2 S. 1 ff.). 3. 3.1
In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils vom 1 8. April 2012 wurde ein bidisziplinäre s Gutachten von Dr. G.___ und Dr. H.___ vom 21. September 2012
eingeholt. Dieses enthält die folgenden Diagnosen ( Urk. 7/191/8):
„
- mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Panikstörung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf
- ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzi s stischen Zügen, gemäss psychosomatisch- psychiatrischer Begutachtung von Dr. med. G.___ , Burgdorf 3. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangabe
- multiple Besc hwerden wie Schlafstörungen, Mü digkeit, Konzentrations-
störungen, Juckreiz, Sc hmerzen im Brustkorb und Bauch, Atembesch-
werden, Schmerzen der Augen und Ohren, Schlafstörungen, Müdigkeit, traurige Verstimmungen, Lichtempfindlichkeit 4. Nikotinkonsum von circa 25 pack years 5. Gestörte Gluconeogenese 6. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom. “
Gemäss Einschätzung der Gutachter war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde - füh rers aus rein somatisch-rheumatolgischer Sicht für die von ihm bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten zu keinem Zeitpunkt einge schränkt ( Urk. 7/191/17) . Dies steht im Einklang mit dem Gutachten
des O.___ ( O.___ ) vom 1 2. Dezember 2006 samt Ergänzung vom 23. April 2007 , in welchem die Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführ ers allein wegen psychiatrischer Befunde als eingeschränkt erachtet wurde (vgl. Urk. 7/105/25 ff. und 7/114) . Lediglich das Gutachten der Medizi nischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Februar 2003 attestiert d em Beschwerdeführer – ohne die g eklagte Beschwerdesymptomatik einer spezifischen pathologischen Veränderung oder einer rheumatologisch-ent zündlichen Erkrankung zuordnen zu können – aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit als Servicemitarbeiter und eine Arbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit von 100 % (vgl. Urk. 7/2 6/5 und 7/27/9 f.) .
Weil diese Ein schätzung nicht mit einem organischen
Korrelat begründet wurde, ist auf die beiden erstgenannten Gutachten abzustellen , gemäss welchen aus somatischer
Sicht keine Arbeitsunfähigkeit besteht . 3.2
Im psychiatrischen Teilgutachten vom 2 1. September 2012
hielt Dr. G.___ fest, dass er anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers ein depressives Zustandsbild festgestellt habe . Da der Gutachter Dr. F.___ im Jahr 2009 keine depressive Symptomatik ausgemacht habe , sei von einem phasenhaften Verlauf depressiver Episoden aus zugehen . B eim Beschwerdeführer bestehe auch eine familiäre Vorbelastung in Bezug auf Depressionen. Diagnostisch sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F. 33.1) auszugehen. Der Beginn der rezidivierenden depressiven Störung sei auf etwa 2003 festzulegen. Die aktuelle depressive Episode habe wahrscheinlich im Jahr 2010 begonnen (Urk. 7/191/54).
Anamnestisch leide der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2011 unter zeitweise auftretenden panikartigen Angstzuständen, welche von einer subjektiven Atem not ausgelöst würden und neben der panikartigen Angst zu Herzrasen führten. Diese Angstzustände hinderten den Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht daran, alleine kurze Strecken mit dem Auto zu fahren oder sich ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu begeben . Anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung seien keine panikartigen Angstsymptome feststell bar gewesen . Es sei diagnostisch von einer Panikstörung (ICD-10: F. 41.0), bestehend seit etwa 2011, auszuge hen, wobei die diesbezügliche Symptomatik als nicht sehr ausgeprägt zu bewerten sei ( Urk. 7/191/5 4 ).
Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Schmerzen in diversen Körperberei chen liessen sich aus somatischer Sicht nicht vollständig und nicht ausreichend erklären. Aus psychiatrischer Sicht sei als Erklärung für die subjektiv als invali disierend erlebten Schmerzen differentialdiagnostisch an eine somatoforme Schmerzstörung, an eine Symptomausweitung, an Sch merzen im Rahmen anderer psychischer Erkrankungen oder an eine Simulation seitens des Beschwerdeführers zu denken ( Urk. 7/191/54 ). Die somatisch nicht ausreichend erklärbaren Schmerzsymptome fluktuierten
in Bezug auf Intensität, Lokalisation und Schmerzcharakter .
Im Zeitpunkt von deren Entst ehung hätten auch psychosoziale Belastungen bestanden , mangelnde Coping-Strategien im Um gang mit einer nachlassenden körperlichen Leistungsfähigkeit in Verbindung mit einer narzis s tischen Persönlichkeitsakzentuierung, langdauernde Probleme in der Ehe auf g rund von Kinderlosigkeit, in der Folge Trennung von der Ehe frau) . Überdies bestehe beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte gedankliche Beschäftigung mit Krankheitsvorstellungen . Es könne deshalb aus psychiatri scher Sicht die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F. 45:4), mindestens seit dem Jahr 2000 bestehend, gestellt werden. D ie Auffassung von Dr. F.___ , wonach eine Somatisierungsstörung vorliege, sei nicht zu teilen , da beim Beschwerdeführer im gesamten Verlauf die Schmerzsymptomatik immer klar im Vordergrund gestanden habe ( Urk. 7/191/55). Es fänden sich auch keine Hinweise für das Vorliegen einer Symptomausweitung oder einer Simulation. Das aktuelle Schonverhalten des Beschwerdeführers lasse sich im Sinne einer zunehmenden Verfestigung der Schmerzsymptomatik verstehen. Die depressiven Beschwerden würden das Ausmass der Schmerzsymptomatik nicht erklären, zumal die depressiven Beschwerden erst nach den S chmerzen entstanden seien (Urk. 7/191/55).
Das soziale und berufliche Funktionsniveau des Beschwerdeführers sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich die Diagnose einer Persönlich keitsstörung rechtfertigen liesse. Es sei deswegen diagnostisch von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen (ICD-10: Z 73.1) auszugehen, welcher kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukomme (Urk. 7/191/56).
Dr. G.___ gelangte zum Schluss, auf g rund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und auf g rund der Panikstörung bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/191/6 und 7/191/62 ). 4. 4.1
Das interdisziplinäre Gutachten von Dr. H.___ und Dr. G.___
vom 21. September 2012 beruht auf rheumatologisch-internistischen und psychiat rischen Untersuchungen vom 6. und 18. September 2012 (vgl. Urk. 7/191/2 , 7/191/6 und
7/191/4 ). Es wurde in Kenntnis der umfangreichen medizinischen Vorakten erstellt und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden angemessen. Die gestellten Fragen beantwortet es umfassend. Überdies setzt es sich detailliert mit anderslautenden Beurteilungen auseinander und begründet die eigene einleuchtend und nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.2
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2,
BGE 139 V 547 E. 3 ).
In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,
dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.
IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Diskriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK k a nn daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 4.3
Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. G.___ vom 2 1. September 2012 liegt zur somatoformen Schmerzstörung eine Komorbidität mit einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F 33.1) , mit einer Panikstörung (ICD-10: F 41.0) , mit einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie mit einem schädlichen Gebrauch von Tabak vor ( Urk. 7/191/59).
Nach der Rechtsprechung werden leicht-mittelgradige Episoden einer Depres sion und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depres sion im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz problematik zu überwinden. Daran ändert nichts, wenn die depressive Episode vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_195/2004 vom 1 2. Juni 2014 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Ebenso wenig stellt die Diagnose der Panikstörung (ICD-10: F 41.0), die einzig auf den anamnestischen Angaben des Beschwerde führers beruht (vgl. Urk. 7/191/43 und 7/191/54), einen komorbiden Gesund heitsschaden im Sinne der Rechtsprechung dar, der es dem Beschwerdeführer ausnahmsweise verunmöglichte, in den Arbeitsprozess wieder einzusteigen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2010 vom 2 5. Mai 2010 E. 2.3.2.2). Dass elbe gilt bezüglich der Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen und des schädlichen Gebrauchs von Tabak. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer , welche ausnahmsweise auf die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung schliessen liesse, liegt mit den gestellten Diagnosen somit nicht vor .
W ährend des hier zu beurteilenden Zeitraumes klagte der Beschwerdeführer über verschiedene , sich abwechselnde diffuse Schmerzen im Bereich der Hals wirbelsäule ( Urk. 7/5/5) , im Arm-, Brust-, Schulter- und Nackenbereich, im Kopf, in den Ohren, im Hüft- und Beckenbereich und in den Beinen ( Urk. 7/25/2 f. , 7/105/13 , 7/129/21 , 7/132/2 und 7/191/3 ) . Zum Teil konnte mit einer ent sprechenden Behandlung , namentlich mit dem Tragen eines Kragens, der Ein nahme von Analgetika und Antidepressiva eine Verbesserung erzielt werden (vgl. Urk. 7/5/5, 7/7/7 und 7/25/6 f. ). Ein mehrjährige r , chronifizierte r Krank heitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik o hne länger dauernde Rückbildung ist aus den vorhandenen Akten nicht ersichtlich. Ebenso wenig eine konsequent durchgeführte Behandlung der beschriebenen Schmer zen , denen kein organisches Korrelat gegenübersteht . Vielmehr geht aus den medizinischen Unterlagen hervor, dass
mit Unterbrüchen verschiedene medika mentöse und
physiotherapeutische Behandlungsversuche unternommen wurden , die vereinzelt auch an der Compliance des Beschwerdeführers scheiterten
( vgl. Urk. 7/5/5, 7/25/7, 7/120/5 , 7/129/7 f., 7/129/14
und 7/191/3 ) .
E ine durchge hende psychiatrische Behandlung fand ebenfalls nicht statt , wobei einige Behandlungsabbrüche auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgten (vgl. Urk. 7/129/18 f. ).
Dr. G.___
stellte einen leichten sozialen Rückzug des Beschwerdeführers fest ( Urk. 7/191/59).
Dies stimmt insofern mit der Darstellung in der Beschwerde schrift überein, als der Beschwerdeführer nach wie vor mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammen lebt und der rege gepflegte Kontakt zu seinem Bruder wegen dessen Todes im Frühling 2012 abgebrochen ist ( Urk. 1 S. 15) .
G emäss der Einschätzung von Dr. G.___
liegt ferner zwar ein ver - festigter, aber durchaus therapierbarer Verlauf einer Konfliktbewältigung vor ( Urk. 7/191/59).
Auch wenn vereinzelte Kriterien in leichtem Grade erfüllt sind, sind diese nicht derart zu werten, dass sie die Schmerzüberwindung als unzumutbar erscheinen liessen. Der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdeführers kommt invalidenversicherungsrechtlich folglich keine Relevanz zu. 4.4
Die Rechtsvertreterin des Besch w erdeführers macht geltend, die diagnostizierte depressive Störung sei nicht nur als Begleiterscheinung der somatoformen Schmerzstörung, sondern als eigenständige Er krankung zu beachten ( Urk. 1 S. 10 ff.). Hierzu gilt es zu bemerken, dass d ie d epressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , für sich allein invalidenversicherungsrechtlich keine Einschränkung der A r beitsfähigkeit zu begründen vermag , da sie therapierbar ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5 . 4 mit zahlreichen Hinweis en).
In diesem Zusammenhang hat Dr. G.___ auch aus drücklich festgehalten, dass das Behandlungspotenzial noch nicht optimal aus geschöpft ist ( Urk. 7/191/63) . Er empfahl zwar die Weiterführung der bereits etablierten ambulanten und psychiatrischen Behandlung. Gleichzeitig w ies er
aber auch darauf hin, dass er nicht nachvollziehen könne, weshalb der Beschwerdeführer mit dem Medikament Ritalin, welches zur Behandlung von Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörungen bei Kindern und Jugendlichen zugelassen sei, behandelt werde. W eder klinisch noch anamnes tisch habe er Hinweise für solche Beschwerden erheben können. Insbesondere habe auch eine Berücksichtigung der Biographie des Beschwerdeführers keine solchen ergeben. Gemäss den Angaben im Arzneimittelkompendium der Schweiz könne das Medikament Ritalin als unerwünschte Wirkungen unter anderem zu Schlaflosigkeit, Nervosität, Affektlabilität, Aggression, Unruhe, Angst, Depression und Reizbarkeit führen, so dass sich ein Teil der vom Beschwerdeführer beschriebenen Symptomatik auch damit erklären liesse (Urk. 7/191/57 und 7/191/63 f. ). Darüber hinaus stellte Dr. G.___ die abendli che Einnahme des dual wirksame n Antidepressivum s Cymbalta in Frage. D ieses Medikament könne vor allem wegen seiner noradenergen Wirkung zu Schlaf störungen führen, insbesondere wenn es abends eingenommen werde . Er erachtete d ie Einnahme eines eher sedierenden Antidepressivums als eine gute Alternative ( Urk. 7/191/60
und 7/191/63 f. ).
Aus der Erklärung von Dr. I.___ vom 2 7. Februar 2013, weshalb er Ritalin ve r ordnet habe ( Urk. 3 S. 3 f. = 7/202), geht nichts hervor, woraus sich schliessen liesse, dass die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers im hier relevan ten Zeitraum optimal behandelt wurde.
Ebenso wenig vermag der Verweis der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf einen Bericht von Dr. I.___ vom 28. Oktober 2013 , gemäss welchem der Beschwerdeführer das Antidepressivum Cymbalta nicht mehr abend s, sondern neu morgens einnehme und dies zu keiner Änderung seines Gesundheitszustandes geführt habe, etwas in dieser Hinsicht zu bewirken (Urk. 1 S. 14 f. mit Hinweis auf Urk. 3).
Gegen die An nahme, die therapeutischen Möglichkeiten seien stets vollständig und optimal ausgeschöpft worden, ohne dass sich die depressive Symptomatik verbessert habe, sprechen auch die weiteren vorhandenen medizinische Unterlagen. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten der Medizinischen Abklärungsstelle am Kantonsspital A.___ (MEDAS) vom 6. Januar 2003 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter der vormals eingenommenen antidepressiven Medika tion eine leichte Besserung der „Verspannungen“ sowie der psychischen Anspannung verspürt habe, weshalb eine konsequente antidepressive Medika tion empfohlen werde. Da er auch die vormals durchgeführten psychotherapeu tischen Gespräche als erleichternd empfunden habe , sollte eine entsprechende Behandlung, insbesondere mit kognitiver Restrukturierung , wieder aufgenom men werden . Die Behandlung smöglichkeiten sei en insgesamt noch nicht voll ausgeschöpft (Urk. 7/25/6 f.). Auch anlässlich seiner Untersuchung durch das O.___
berichtete der Beschwerdeführer, dass die psychiatrische Behandlung durch Dr. J.___ und die Einnahme von Antidepressiva zu einer Besserung seines Zustandes geführt hätten (Urk. 7/105/11). Im betreffenden Gutachten vom 12. Dezember 2006 wurde die aktuelle medikamentöse T herapie ebenfalls in Frage gestellt (Urk. 7/105/28).
Schliesslich ist auf die fremdanamnestischen Auskünfte im Gutachten von Dr. B.___
vom 3. August 2008 zu verweisen. Dan ach habe der vormals den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater
Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie ,
erklärt, dass er
den Beschwerdeführer im Jahr 2003 kennen gelernt habe , nachdem er ihm von Dr. med. L.___ zur Behand lung zugewiesen worden sei . Der Beschwerdeführer sei etwa drei M al bei ihm erschienen, danach nicht mehr, weil er keine Notwendigkeit einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gesehen habe . Er habe sich dann erneut im Jahr 2006 für eine Behandlung bei ihm gemeldet und sei in der Folge 24 Mal zu ihm gekommen. Im Jahr 2007 habe er den Beschwerdeführer lediglich ein mal gesehen ( Urk. 7/129/18).
Ferner gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er die psychiatrische Behandlung bei Dr. M.___ wegen eines Streits bezüglich eines Z eugnisses abgebro chen habe (Urk. 7/105/11 und 7/105/22 ). Von einer regel mässigen adäquaten medikamentösen und therapeutischen Behandlung der depressiven Symptomatik, welche überdies erfolglos geblieben ist, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. 4.5
Zur Panikstörung bleibt zu bemerken, dass Dr. G.___ die diesbezügliche Symp tomatik als nicht sehr ausgeprägt bewertet e , z umal der Beschwerdeführer ohne W eiteres in der Lage ist, kurze Strecken sein Auto zu lenken und ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrsmitte ln von Zürich zur Untersuchung nach Burgdorf zu fahren ( Urk. 7/191/54). Dieser Diagnose kann in invalidenversi cherungs rechtlicher Hinsicht jedoch ohnehin keine Relevanz zukommen, da sie lediglich auf den subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers basiert. 4.6
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines invaliditätsrelevanten Gesundheitsschadens verneint und dem entsprechend das Rentenbegehren abgewiesen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke