Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, war vom 1. Juni 1991 bis 3 1. Oktober 1995 bei der Z.___ als Verkäuferin im Detailhandel tätig (Urk. 7/5 Ziff. 1).
A m 8. Januar 1996 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 7/3 S.
5 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1996 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen.
Im Rahmen eines im Oktober 1998 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens ( Urk 7/27) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begut achten (Gutachten vom 1 1. August 1999; Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 1999 einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und hob die bisher ausge richtete Rente revisionsweise auf den 3 0. September 1999 auf ( Urk. 7/42). Die von
der Versicherten am 2 3. September 1999 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/45) wies das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft er wach senen Entscheid vom 4. Dezember 2000 (Prozess Nr. IV.1999.00560; Urk. 7/49) ab.
Am 7. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50 S. 7). Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 0. Juni 2001 ( Urk. 7/52) auf die Neuanmeldung nicht ein.
Am 2 4. Juni 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente an ( Urk. 7/57), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2005 auf die Neuanmeldung nicht eintrat ( Urk. 7/66). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2006 Einsprache ( Urk. 7/69), worauf die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2007 ( Urk. 7/94) in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Sa che zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an hand nahm . Dieser Ent scheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen.
Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/96) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 1 6. Januar 2008 ( Urk. 7/109) im Rahmen eines Entscheids auf Grund der Akten einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Ver sich erte am 1 8. Februar 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/113), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2008 ( Urk. 7/119) die Ver fügung vom 1 6. Januar 2008 lite pendente wiedererwägungsweise aufhob und der Versi cher ten die Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen in Aus sicht stellte. Anschliessend zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück ( Urk. 7/121/4-5), wo rauf das hiesige Gericht das Ver fahren mit Entscheid vom 6. Juni 2008 ( Pro zess Nr. IV.2008.00182; Urk 7/121/1-3) als durch Rückzug der Beschwerde er le digt ab schrieb.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 2 3. Februar 2011; Urk. 7/121/2-20), somatisch-medizinisch (Gutachten vom 5. Mai 2011; Urk. 7/161) und erneut psychiatrisch (Gutachten vom 3 0. Juli 2011;
Urk 7/163) begutachten, stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren
(Urk. 7/166-167, Urk. 7/174) mit Verfügung vom 2 1. November 2011 (Urk. 7/181) einen Invaliditätsgrad von 30 % fest und verneinte einen Renten anspruch der Versicherten. Die von der Versicherten am 2. Januar 2012 ( Urk. 7/185) dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ent scheid vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) ab. Dieser Entscheid ist unange fochten in Rechtskraft erwach sen. 1.2
Am 1 3. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/198, Urk. 7/205) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/207 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. November 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 1 3 . April 2013 einzutreten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwer deführer in am 2 2. Januar 2014 zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts genügend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
D ie Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand ins besondere im Bereich der rechten Schulter ( Urk.
1 S.
5), im Bereich ihre r Füsse, im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule ( Urk. 1 S. 6) und in psy chi scher Hinsicht ( Urk. 1 S. 7) verschlechtert habe . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/189 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in glaub haft gemacht hat, dass sich ihr e
ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und mithin seit Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00002 ; Urk. 7/188) bestätigten Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/181) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der letzten vorange gang enen Verfügung (November 2011) und des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) stellt sich wie folgt dar: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno sti zier te mit Bericht vom 2 8. Mai 2005 eine mittelgradige depressive Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeit sowie ein chronifizier tes
Schmerzsyndrom und stellte eine Ar beits unfähigkeit von 70 % fest (Urk. 7/57/3). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/56/4) die folgenden Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes , rezidivierendes, radikuläres
Reizsyn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 mit Spondylarthrose , degenera ti ven Veränderungen der Wirbelsäule und Skoliose - chronisches Fibromyalgiesyndrom - mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen und chro ni fiziertem Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen mit inter mittierenden radikulären Reizerscheinungen ins rechte Bein bei lumbosakraler
Diskushernie, wobei keine sensomotorischen Defizite nachzuweisen seien. Dane ben leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung. Insgesamt be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . 3.4
Mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( Urk. 7/113/17-19) diagnostizierte
Dr. A.___
(vor stehend E.
3.2) eine
mittel- bis schwergradige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persönlichkeit und führte aus, dass sich d er Zustand chroni fi ziert
u nd einen invalidisierenden Charakter angenommen habe . Die Be schwerde führerin sei kaum imstande, den Ansprüchen des Alltags zu genügen und Frust rationen zu ertragen. Die Pflege von Kontakten zur Umgebung sei ihr nicht mö glich und es sei ihr nicht zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Sodann bestehe in der Haushaltführung eine Einschränkung von 50 % ( S. 3 ). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie , stellte in seinem radiolo gischen Bericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 7/146) eine Osteochondrose der Band scheibe im Bereich der Halswirbelkörper 6/7 und eine diskrete degenerative Ein eng ung der entsprechenden Neuroforamina , eine diskrete ventrale Spondylodese der mittle ren Brustwirbelsäule sowie eine S-förmige Kyphoskoliose und eine Osteochon drose der Bandscheibe im Bereich der Lendenwirbelkörper 5/S1 mit reaktiver Spondylarthrose sowie einem Hohlkreuz fest. 3.6
Die Ärzte der D.___ , erstatteten am 2 3. Februar 2011 ein Gutachten ( Urk. 7/151/2-20). Sie stellten die fol gen de Dia gnose ( S. 13 ):
- chronische Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch mit einem medizinischen Faktor (DSM-IV-TR: 307.8a); gemäss ICD-10
so mato forme Schmerzstörung (F 45.4).
Da die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin schon länger als sechs Monate be stünden, liege eine chronische Form der Schmerzstörung vor. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuie run g
vom Borderlinetypus leide. Eine Borderline -Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor, da die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Diffe rentialdiagnostisch sei eine chronische unspezifische Anpassungsstö rung zu diskutieren. Gegen eine solche Diagnose spreche indes der Umstand, dass
es sich dabei um eine Restkategorie handle für Leiden, welche die Kriterien für eine andere spezifische Störung nicht erfüllten ( S. 14 ).
Auf Grund der Beurteilung während der Hospitalisation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geringen Ausmass in ihrer Arbeits fä higkeit beeinträchtigt sei ( S.
16 ). Es liege daher die Vermutung nahe, dass sie in den vorangegangenen psychiatrischen Untersuchungen die Sympto matik simu liert habe, um eine Berentung zu beschleunigen. Während der Hospi talisation habe eine solche Simulation indes nicht nachgewiesen werden können, weshalb eine vorgetäuschte Störung nicht vorliege.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 30 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( S. 17 ). 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2011 ( Urk. 7/161) die folgende Diagnose (S. 9): - lumbovertebrales Syndrom und anamnestisch Lumboischialgie links ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik
Der Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin radiologisch eine alters entsprechende Halswirbelsäule aufweise. Im Bereich der Lendenwirbelsäule be stehe indes eine Osteochondrose L5/S1 (S. 8). Für die von der Beschwerdefüh re rin angegebenen und demonstrierten invalidisierenden Schmerzen liesse sich in des weder radiologisch noch elektrophysiologisch ein Korralat finden. Aus ortho pädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwe rer Arbeiten nicht zuzumuten. Für körperlich leichte Arbeiten, wie bei spiels weise leichte Spettarbeit , leichte Betagtenbetreuung , private Pflege, Haus pflege, leichte
Transportdienste und andere leichte Hilfsarbeiten bestehe aus orthopä discher Sicht indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 10). 3.8
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/163) die folgenden Diagnosen (S.
10): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung - Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impulsivität - depressive Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittelgradiger de pressiver Verstimmung
Der Gutachter hielt fest, dass es bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 im Rah men von Rückenschmerzen zu einer psycho-physischen Dekompensation ge kommen sei, wovon sie sich nie mehr erholt habe. In Übereinstimmung mit der stationären Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe gegenwärtig ledig lich ein leichtes depressives Syndrom. Auch wenn nicht sämtliche Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, weise die Beschwer de führerin doch emotional instabile Persönlichkeitszüge auf, welche ihre Funk tionalität in Beruf und Familie beeinträchtigten (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin auf Grund der emotional instabilen Persönlichkeitsänderung, der fluktuierenden depressiven Verstimmung
und der nur teilweise überwindbaren somatoformen Schmerzkomponente die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen s ums von 50 % zuzumuten. Auf Grund der instabilen Persönlichkeit der Be schwer de führerin sei indes anzunehmen, dass es im Arbeitsprozess zu Kommu ni kationsstörungen und interpersonellen Konflikten kommen werde (S.
10). Seit der Dekompensation im Jahre 1995 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit im Umfang von 50 % bestanden. Die Symptomatik sei weitgehend chroni fi ziert , jedoch zumindest teilweise willentlich überwindbar (S. 11). 3.9
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seiner Stellung nahme vom 1 5. März 2011 ( Urk. 7/165/4) aus, dass das unter stationären Be dingungen verfasste psychiatrische Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 um fassend und schlüssig sei. Gestützt darauf sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin an einer langjährigen somatoformen Schmerzstörung leide, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 30 % und in einer körperlich leichten, optimal leidensangepassten Tä tigkeit eine solche von 20 % bestehe. Obwohl das Gutachten der Ärzte der D.___ den im Jahre 2009 be stehen den Zustand beschreibe, sei davon auszugehen, dass es bei diesem lang jährigen und chronifizierten Verlauf seit dem Jahre 2009 zu keiner Änderung des Gesund heitszustandes gekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 7/165/6-7) stellte Dr. G.___ fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 3 0. Juli 2011 nicht schlüssig sei. Denn obwohl Dr. F.___ keine Veränderung der psychiatrischen Befunde seit der stationären Begutachtung durch die Ärzte der D.___ im Jahre 2009 festgestellt habe, habe er eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf 50 % postuliert. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ stelle daher lediglich eine neue Interpretation derselben medizinischen Tatsachen dar ( Urk. 7/165/6). Aus diesen Gründen könne auf das Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen ( Urk. 7/165/7). 3.10
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) in so matischer Hinsicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Mai 201 1 ab, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen und demons trierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiologisch nicht zu erklären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus somatischen Gründen die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Arbeiten ohne Einschränkung zu zumu ten
sei ( S. 13 f. E. 4. 2 ). In psychischer Hinsicht stellte das hiesige Ge richt auf die Be urteilung der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 ab, wonach eine chro ni sche Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung ein deu tig im Vor dergrund stehe, wonach eine Depression und eine Borderline-Persönlich keits störung nicht zu diagnostizieren seien, und wonach eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Grün den in behin de rungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % bestehe ( S. 15 E. 5.3 ). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob d i e Beschwerdeführer in mit der Neuanmeldung vom 1 3.
April
201 3 (Urk. 7 / 189 ) eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat. 4.2
Die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/204/5), dass die Beschwerdeführerin glei chen tags auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei mit nach vorne ausge streckter rechter Hand abgestützt habe. Seither leide sie unter Schmerzen in der gesamten oberen rechten Extremität. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulter kontusion rechts, eine Ellenbogenkontusion rechts und eine Handgelenkskon tusion rechts ;
die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 0 % . 4.3
Mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/204/6) führ ten die Ärzte des H.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, aus , dass röntgenologische Untersuchungen der rechten Schulter, des rechten Ellen bogens und des rechten Handgelenks im Bereich der rechten Schulter einen Ver dacht auf eine kleine Impressionsfraktur des Tuberculum
majus ergeben h ätt e n . Im Be reich des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenks hätten keine frische n posttraumatische n Läsionen nachgewiesen werden können. 4.4
Mit Bericht vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 7/204/7 = Urk. 3/7/1) stellten die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, die folgenden Diagnosen: - Fraktur Tuberculum
majus Schulter rechts mit/bei - Ellenbogenkontusion rechts - Handgelenkskontusion rechts
Die Ärzte führten aus , dass eine Weiterführung der physiotherapeutischen Be handlung und der medikamentösen analgetischen Behandlung indiziert sei und erwähnten, dass, sollte nach einer Zeit von 6 Wochen seit dem Trauma ein Hin weis auf eine Rotatorenmanschettenläsion bestehen, ein Arthro -MRI ange zeigt sei ( Urk. 3/7/1 S. 2). 4.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erwähnte in seinem Be richt vom 3 0. Januar
2013 ( Urk.
7/193/2-3 = Urk. 7/194/1-2), dass die Be schwer deführerin eine jahrelange Anamnese von Kreuzschmerzen aufweise (S. 1) , und dass eine Aktu alisierung der Bildgebung mittels MRI der LWS in die Wege geleitet worden sei (S. 2).
Mit Bericht vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 7/193/4-5 = Urk. 7/194/3-4) erwähnte Dr. I.___ , dass eine aktuelle MRI-Untersuchung der LWS der Beschwerde füh rerin eine gewisse Progredienz der schon fortgeschrittenen osteochondrotischen
Veränderungen im Bereich L5/S1 und eine Progredienz der Foramenstenosen L5/S1 ergeben habe (S. 2) , und stellte die folgenden Diagnosen (S.
1): - chronische Lumbago - progrediente Osteochondrose L5/S1 - Bandscheibendegeneration L4/5 - For a m e nstenosen L5/S1 beidseits - Zustand nach Humerusfraktur rechts im Mai 2012
Der Arzt erwähnte, dass eine Spondylodese L5/S1 und eventuell L4/5 die kau sale
Therapie des Leidens der Beschwerdeführerin darstellen würde (S. 2). 4.6
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion,
erwähnte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 7/196 ), dass die Be schwer deführerin unter chronifizierten Rückenschmerzen sowie unter Schmer zen im Bereich der rechten Schulter leide , und stellte folgende Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5, Spondylarthrose der LWS und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Osteochondrosen L4-S1 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne - depressive Entwicklung
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Arbei ten
mit langem Stehen, Gehen oder Sitzen auszuüben, und dass ihr sämtliche für die
oberen Extremitäten belastenden Tätigkeiten nur eingeschränkt zuzu muten seien.
Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .
4.7
In ihrem Bericht vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/204/3) stellte Dr. B.___
die folgenden Diagnosen: - chronische Fussschmerzen rechts bei Tendovaginitis der Tibialis
poste rior -Sehne und arthrotischer Deformierung des Os tibiale
externum und subchondraler Sklerose im Bereich des Os naviculare mit kleiner zysti scher Läsion - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5 und Osteochondrose L4/S2 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Fussschmerzen. Da diese die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität behinderten, dürfte sich ein operatives Vorgehen nicht vermeiden lassen. 4.8
Laut Feststellungsblatt vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/197) führte RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.
3.9) am 26. Juni 2012 (richtig: 2013) aus, mit den aktuellen Be richten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) sei lediglich Kenntnis zu nehmen von schmerzhaften Einschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne neu rologische Ausfallerscheinungen. Aufgrund klinischer und versicherungsmedi zinischer Erfahrung vermöge dies die psychiatrisch-gutachterlich ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit nicht weiter zu vermindern. Somit habe sich der relevante Gesundheitsschaden seit dem letzten Gerichtsurteil nicht verschlechtert (S.
2 unten).
Am 27. Juni 2013 führte Dr. G.___ aus, auch der nachgereichte Bericht von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) berichte lediglich von chronifizierten schmer z haften Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter. Es könne an der letzten RAD-Stellungnahme vollumfänglich festgehalten werden (S. 3 oben). 4.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 ( Urk. 7/204/1-2) die folgenden Diag nosen (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen - instabile Persönlichkeitsstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänd e rungen
Er erwähnt e, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter einer de pressiven Störung auf dem Boden einer instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Die psychischen Beschwerden hätten sich als therapieresistent erwiesen. Dieser Umstand sowie das lange dauernde IV-Verfahren hätten dazu beigetra gen, dass die Beschwerdeführerin am Rande einer psychischen Dekompensation stehe. Ih r Ge sundheitszustand habe sich durch den Umstand, dass sie keine Rente bekom men habe, stark verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin stark de pressiv, innerlich unruhig, angespannt, ängstlich und leide unter Min derwertig keits -, Versagensgefühlen und Suizidgedanken. Sie fühle sich er schöpft und leide unter nächtlichem Grübeln, akustischen Halluzinationen und Albträumen. Sie wage es kaum noch, auf die Strasse zu gehen, da sie sich beo bachtet, belächelt und gefährdet fühle. Eine Hospitalisation komme nicht in Frage, da sie be für ch te, von den Klinikärzten, welche in Beziehung zur IV ste hen würden, getötet zu werden (S. 1) . Er halte die Patientin sowohl in ihrem bisherigen als auch in einem anderen Beruf für voll arbeitsunfähig (S. 2). 4.10
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober
2013 ( Urk. 7/206
S.
1
f. ) führte Dr. G.___ aus, dass sich aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht von Dr. A.___ nicht auf objektiv neue psychopathologische Befunde schliessen lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand, nachvollziehbar wegen des ne gativen Rentenenscheides , verschlechtert habe. 5. 5.1
Den oben
erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 lässt sich ent nehmen, dass die be tei lig ten Ärzte ein l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degene ra tiven
Verände rungen und einer Osteochondrose
im Bereich der Lendenwirbel säule sowie einer Hyperlordose am lumbosakralen Übergang beziehungsweise eine Kyphoskoliose sowie eine Osteo chondrose mit reaktiver Spondylarthrose und
einem Hohlkreuz oder ein lumboverte brales Syndrom (vgl.
vorstehend E.
3.5 und 3.7) feststellten. Im Gegensatz zu Dr. E.___ , welcher in seinem Gutach ten keine radi kulären Symptome und neurologische n Aus fälle feststellte (vor steh end E.
3.7) , pos tulierte Dr. B.___
(vorstehend E.
3.3) ein radikuläres
Reiz syn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S 1. Das hiesige Gericht erwog indes in seinem Urteil (E. 4.1 ),
dass die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 3. Juni 2005 hinsichtlich des von ihr postulierten radikulären Reizsyndroms keine nachvoll ziehbare Begrün dung ent hal te , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, und dass in somatischer Hinsicht vielmehr auf die Beurteilung durch
Dr. E.___ abzustellen sei, wo nach die Beschwerdeführerin eine al tersentsprech ende Halswirbelsäule auf weise und an einem lumbospondylo genen Syndrom ohne radikuläre
Ausfall symp tomatik leide , wonach die von der Be schwerdeführerin angegebenen und de monstrierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiolo gisch nicht zu er klären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus soma ti schen Gründen die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichter Arbei ten ohne Einschrän kung zuzumuten sei . 5. 2
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 kamen die beteiligten Ärzte zu teilweise abweichenden Er gebnissen. D ie Ärzte der D.___
(vorstehend E.
3.6) gingen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine chro nische Schmerzstörung beziehungs weise eine so ma toforme Schmerzstörung ein deu tig im Vordergrund stünden, und dass sowohl eine Depression als auch eine Borderline-Persönlichkeits stö rung nicht zu diag nos tizieren seien , und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung behinderungs ange passte r Tätigkeiten im Umfang von 20 %
zuzumuten sei.
Dr. F.___ (vor stehend E.
3.8) vertrat hingegen die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin an ei nem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung , an einer Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impul sivität so wie an einer depressiven Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittel gra diger depressiver Verstimmung leide, und aus diesem Grunde in der Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 %
beein trächtigt sei . Schliesslich vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. März 2007 (vor steh end E.
3.3) die Ansicht, dass die Beschwerde führerin an einer chronifi zierten und invalidisierenden depressiven Störung leide, welche auf dem Boden einer emo tio nal unstabilen Persönlichkeit entstanden sei, und dass es ihr nicht zuzumuten sei , eine Arbeitstätigkeit auszuüben. 5.3
Das Gericht erwog in seinem Urteil , dass die Beurteilung durch Dr. A.___ keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( E. 5.5 ). Ebenso könne auf die keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsun fähig keit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 % enthaltende Beur teilung durch Dr. F.___
nicht abgestellt werden ( E. 5.6.2 ). In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vermöge sodann nicht zu überzeugen, dass dieser da von ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin neben einer anhaltenden somato formen
Schmerzstö rung zusätzlich durch eine depressive Ver stimmung und durch eine emotional instabile Persönlichkeits änderung in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt werde. Denn gemäss der anwendbaren Rechtsprechung zu den somatoforme n Schmerzstörung en und ähnliche n
pathogenetisch -ätiolo gisch unklare n
syndro male n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gelte ei nerseits eine leichte oder mittelschwere Depression als Be gleit er schei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige psy chische Komor bidität , weshalb die von Dr. F.___ festgestellte leicht- bis mittel gradige de pressive Verstimmung keine eigen ständige psychische Ko mor bidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensi tät darstelle . Auch die übri gen Kri terien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den ge klagten Schmerzen entgegenstehen können ,
seien nicht beziehungs weise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um auf eine invali di sierende Ge sund heits schädigung
zu schliessen ( E. 5.6.5 ). Andererseits sei die von
Dr. F.___
festgestellte Persönlichkeitsänderung nicht ge eig net , die Ar beitsfähig keit nen nens wert einzuschränken (E. 5.6.6 ) .
Zu überzeugen möge
die auf einer Begutachtung unter stationären Bedingungen beruhende, nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte der D.___ , wo nach eine chro nische Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme
Schmerz störung ein deu tig im Vordergrund stehe, und wonach die Beschwerdeführerin weder unter eine r Depression noch unter eine r
Borderline-Persönlichkeits störung
leide, und wonach aus psychischen Gründen in behinderungsangepassten Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ausgewiesen sei.
D arauf sei abzustellen ( E. 5.3 des Urteils ). 6. 6.1
Bei der Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk.
2) fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 einen Unfall erlitt und sich dabei eine Fraktur des Turberculum
Majus im Bereich der rechten Schulte r zuzog. Die erstbehandelnden Ärzte des H.___ gingen aber offensichtlich davon aus, dass dieser Befund die Beschwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtige (vorstehend E.
4.2-4 ). Offensichtlich ging auch Dr. B.___ nicht davon aus, dass dieser Be fund im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom November 2011
und des Urteils vom September 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätz lich beeinträchtige. Denn während Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % feststellte, atte stierte sie der Beschwer deführerin in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 (vorsteh end E. 4.6) eine Ar beitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von noch 50 % . Trotz der neu hin zugetreten Folgen des Unfalls vom 1 5. Mai 2012 ging
Dr. B.___
mithin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seither verbessert haben. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ gilt es sodann zu beachten, dass das Ge richt i n seinem Urteil (E.
4.1 ) erwog, dass die Be urteilung durch
Dr. B.___ vom 1 3. Juni
2005 hinsichtlich des von ihr postulier ten radikulären Reizsyndroms keine nachvollziehbare Begrün dung enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aus den gleichen Gründen kann vorliegend auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2013 (vorste hende E. 4.6) und vom 2 1. September 2013 (vorstehende E.
4.7), worin weiter hin ohne nachvollziehbare Begründung ein
lumboradikuläres Reizsyndrom postu liert wurde, nicht abgestellt werden. Die neu
eingereichten Berichte von Dr. B.___ sind daher nicht ge eignet, eine Ver schlech terung d es somatischen Gesundheitszustandes glaub haft zu machen. 6.2
Auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes der Be schwer deführerin kann auch nicht aus den Beurteilungen durch Dr. I.___ ge schlossen werden. Denn dieser stellte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2013 (vorstehend E.
4.5) in Übereinstimmung mit d er Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2010 (vorstehend E.
3.5) eine Osteochondrose der Bandscheibe L5/S1 fest. Während Dr. I.___ eine Foramenstenose im Bereich L54/S1 er wähnte, stellte Dr. C.___ eine reaktive Spondylarthrose in diesem Bereich fest. Dabei handelt es sich indes um eine unterschiedliche Umschreibung des glei chen Sachverhalts. Denn es hat als allgemein bekannt zu gelten, dass Arthrosen der kleinen Wirbel bogengelenke im Sinne von Spondylarthrosen
geeignet sind, eine Einengung des Spinalkanals im Sinne einer Foramenstenose
beziehungs weise einer spina len Stenose entstehen zu lassen. 6.3
In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 (vorstehend E. 4.9 ) eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivieren den depressiven Störung, eine instabile Persönlichkeitsstörung und ein chronifi ziertes Schmerzsyndrom fest und attestierte der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung durch Dr. A.___ ist indes nicht geeignet, eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Denn Dr. A.___ hatte be reits mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( vorstehend E. 3.4 ) eine mittel- bis schwer gra dige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persön lich keit sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest gestellt . Des Weiteren gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das Gericht in seinem
Urteil erwog, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. März 2007 keine nach vollziehbare Begrü n dung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Aus den glei chen Gründen kann vor lie gend auch nicht auf dessen mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 2 6. März 2007 inhaltlich in weiten Teilen übereinstimmende Beurteilung vom 2 6. Septem ber 2013 abgestellt werden. Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 ist daher nicht geeignet , eine Verschlechte rung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerde führerin glaubhaft zu machen. 7.
Na ch Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in nach der Neuan mel dung vom 1 3. April 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Rentenanspruch massge ben de, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung ihres Gesundheitszu standes ent nehmen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes im massgeblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 21.
November 2011 nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.2 Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
E. 1.5 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts genügend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
D ie Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand ins besondere im Bereich der rechten Schulter ( Urk.
1 S.
5), im Bereich ihre r Füsse, im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule ( Urk. 1 S. 6) und in psy chi scher Hinsicht ( Urk. 1 S. 7) verschlechtert habe . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/189 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in glaub haft gemacht hat, dass sich ihr e
ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und mithin seit Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00002 ; Urk. 7/188) bestätigten Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/181) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der letzten vorange gang enen Verfügung (November 2011) und des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) stellt sich wie folgt dar: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno sti zier te mit Bericht vom 2 8. Mai 2005 eine mittelgradige depressive Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeit sowie ein chronifizier tes
Schmerzsyndrom und stellte eine Ar beits unfähigkeit von 70 % fest (Urk. 7/57/3). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/56/4) die folgenden Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes , rezidivierendes, radikuläres
Reizsyn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 mit Spondylarthrose , degenera ti ven Veränderungen der Wirbelsäule und Skoliose - chronisches Fibromyalgiesyndrom - mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen und chro ni fiziertem Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen mit inter mittierenden radikulären Reizerscheinungen ins rechte Bein bei lumbosakraler
Diskushernie, wobei keine sensomotorischen Defizite nachzuweisen seien. Dane ben leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung. Insgesamt be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . 3.4
Mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( Urk. 7/113/17-19) diagnostizierte
Dr. A.___
(vor stehend E.
3.2) eine
mittel- bis schwergradige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persönlichkeit und führte aus, dass sich d er Zustand chroni fi ziert
u nd einen invalidisierenden Charakter angenommen habe . Die Be schwerde führerin sei kaum imstande, den Ansprüchen des Alltags zu genügen und Frust rationen zu ertragen. Die Pflege von Kontakten zur Umgebung sei ihr nicht mö glich und es sei ihr nicht zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Sodann bestehe in der Haushaltführung eine Einschränkung von 50 % ( S. 3 ). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie , stellte in seinem radiolo gischen Bericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 7/146) eine Osteochondrose der Band scheibe im Bereich der Halswirbelkörper 6/7 und eine diskrete degenerative Ein eng ung der entsprechenden Neuroforamina , eine diskrete ventrale Spondylodese der mittle ren Brustwirbelsäule sowie eine S-förmige Kyphoskoliose und eine Osteochon drose der Bandscheibe im Bereich der Lendenwirbelkörper 5/S1 mit reaktiver Spondylarthrose sowie einem Hohlkreuz fest. 3.6
Die Ärzte der D.___ , erstatteten am 2 3. Februar 2011 ein Gutachten ( Urk. 7/151/2-20). Sie stellten die fol gen de Dia gnose ( S. 13 ):
- chronische Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch mit einem medizinischen Faktor (DSM-IV-TR: 307.8a); gemäss ICD-10
so mato forme Schmerzstörung (F 45.4).
Da die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin schon länger als sechs Monate be stünden, liege eine chronische Form der Schmerzstörung vor. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuie run g
vom Borderlinetypus leide. Eine Borderline -Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor, da die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Diffe rentialdiagnostisch sei eine chronische unspezifische Anpassungsstö rung zu diskutieren. Gegen eine solche Diagnose spreche indes der Umstand, dass
es sich dabei um eine Restkategorie handle für Leiden, welche die Kriterien für eine andere spezifische Störung nicht erfüllten ( S. 14 ).
Auf Grund der Beurteilung während der Hospitalisation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geringen Ausmass in ihrer Arbeits fä higkeit beeinträchtigt sei ( S.
16 ). Es liege daher die Vermutung nahe, dass sie in den vorangegangenen psychiatrischen Untersuchungen die Sympto matik simu liert habe, um eine Berentung zu beschleunigen. Während der Hospi talisation habe eine solche Simulation indes nicht nachgewiesen werden können, weshalb eine vorgetäuschte Störung nicht vorliege.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 30 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( S. 17 ). 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2011 ( Urk. 7/161) die folgende Diagnose (S. 9): - lumbovertebrales Syndrom und anamnestisch Lumboischialgie links ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik
Der Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin radiologisch eine alters entsprechende Halswirbelsäule aufweise. Im Bereich der Lendenwirbelsäule be stehe indes eine Osteochondrose L5/S1 (S. 8). Für die von der Beschwerdefüh re rin angegebenen und demonstrierten invalidisierenden Schmerzen liesse sich in des weder radiologisch noch elektrophysiologisch ein Korralat finden. Aus ortho pädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwe rer Arbeiten nicht zuzumuten. Für körperlich leichte Arbeiten, wie bei spiels weise leichte Spettarbeit , leichte Betagtenbetreuung , private Pflege, Haus pflege, leichte
Transportdienste und andere leichte Hilfsarbeiten bestehe aus orthopä discher Sicht indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 10). 3.8
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/163) die folgenden Diagnosen (S.
10): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung - Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impulsivität - depressive Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittelgradiger de pressiver Verstimmung
Der Gutachter hielt fest, dass es bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 im Rah men von Rückenschmerzen zu einer psycho-physischen Dekompensation ge kommen sei, wovon sie sich nie mehr erholt habe. In Übereinstimmung mit der stationären Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe gegenwärtig ledig lich ein leichtes depressives Syndrom. Auch wenn nicht sämtliche Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, weise die Beschwer de führerin doch emotional instabile Persönlichkeitszüge auf, welche ihre Funk tionalität in Beruf und Familie beeinträchtigten (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin auf Grund der emotional instabilen Persönlichkeitsänderung, der fluktuierenden depressiven Verstimmung
und der nur teilweise überwindbaren somatoformen Schmerzkomponente die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen s ums von 50 % zuzumuten. Auf Grund der instabilen Persönlichkeit der Be schwer de führerin sei indes anzunehmen, dass es im Arbeitsprozess zu Kommu ni kationsstörungen und interpersonellen Konflikten kommen werde (S.
10). Seit der Dekompensation im Jahre 1995 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit im Umfang von 50 % bestanden. Die Symptomatik sei weitgehend chroni fi ziert , jedoch zumindest teilweise willentlich überwindbar (S. 11). 3.9
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seiner Stellung nahme vom 1 5. März 2011 ( Urk. 7/165/4) aus, dass das unter stationären Be dingungen verfasste psychiatrische Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 um fassend und schlüssig sei. Gestützt darauf sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin an einer langjährigen somatoformen Schmerzstörung leide, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 30 % und in einer körperlich leichten, optimal leidensangepassten Tä tigkeit eine solche von 20 % bestehe. Obwohl das Gutachten der Ärzte der D.___ den im Jahre 2009 be stehen den Zustand beschreibe, sei davon auszugehen, dass es bei diesem lang jährigen und chronifizierten Verlauf seit dem Jahre 2009 zu keiner Änderung des Gesund heitszustandes gekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 7/165/6-7) stellte Dr. G.___ fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 3 0. Juli 2011 nicht schlüssig sei. Denn obwohl Dr. F.___ keine Veränderung der psychiatrischen Befunde seit der stationären Begutachtung durch die Ärzte der D.___ im Jahre 2009 festgestellt habe, habe er eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf 50 % postuliert. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ stelle daher lediglich eine neue Interpretation derselben medizinischen Tatsachen dar ( Urk. 7/165/6). Aus diesen Gründen könne auf das Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen ( Urk. 7/165/7). 3.10
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) in so matischer Hinsicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Mai 201 1 ab, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen und demons trierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiologisch nicht zu erklären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus somatischen Gründen die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Arbeiten ohne Einschränkung zu zumu ten
sei ( S. 13 f. E. 4. 2 ). In psychischer Hinsicht stellte das hiesige Ge richt auf die Be urteilung der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 ab, wonach eine chro ni sche Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung ein deu tig im Vor dergrund stehe, wonach eine Depression und eine Borderline-Persönlich keits störung nicht zu diagnostizieren seien, und wonach eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Grün den in behin de rungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % bestehe ( S. 15 E. 5.3 ). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob d i e Beschwerdeführer in mit der Neuanmeldung vom 1 3.
April
201 3 (Urk. 7 / 189 ) eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat. 4.2
Die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/204/5), dass die Beschwerdeführerin glei chen tags auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei mit nach vorne ausge streckter rechter Hand abgestützt habe. Seither leide sie unter Schmerzen in der gesamten oberen rechten Extremität. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulter kontusion rechts, eine Ellenbogenkontusion rechts und eine Handgelenkskon tusion rechts ;
die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 0 % . 4.3
Mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/204/6) führ ten die Ärzte des H.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, aus , dass röntgenologische Untersuchungen der rechten Schulter, des rechten Ellen bogens und des rechten Handgelenks im Bereich der rechten Schulter einen Ver dacht auf eine kleine Impressionsfraktur des Tuberculum
majus ergeben h ätt e n . Im Be reich des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenks hätten keine frische n posttraumatische n Läsionen nachgewiesen werden können. 4.4
Mit Bericht vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 7/204/7 = Urk. 3/7/1) stellten die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, die folgenden Diagnosen: - Fraktur Tuberculum
majus Schulter rechts mit/bei - Ellenbogenkontusion rechts - Handgelenkskontusion rechts
Die Ärzte führten aus , dass eine Weiterführung der physiotherapeutischen Be handlung und der medikamentösen analgetischen Behandlung indiziert sei und erwähnten, dass, sollte nach einer Zeit von 6 Wochen seit dem Trauma ein Hin weis auf eine Rotatorenmanschettenläsion bestehen, ein Arthro -MRI ange zeigt sei ( Urk. 3/7/1 S. 2). 4.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erwähnte in seinem Be richt vom 3 0. Januar
2013 ( Urk.
7/193/2-3 = Urk. 7/194/1-2), dass die Be schwer deführerin eine jahrelange Anamnese von Kreuzschmerzen aufweise (S. 1) , und dass eine Aktu alisierung der Bildgebung mittels MRI der LWS in die Wege geleitet worden sei (S. 2).
Mit Bericht vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 7/193/4-5 = Urk. 7/194/3-4) erwähnte Dr. I.___ , dass eine aktuelle MRI-Untersuchung der LWS der Beschwerde füh rerin eine gewisse Progredienz der schon fortgeschrittenen osteochondrotischen
Veränderungen im Bereich L5/S1 und eine Progredienz der Foramenstenosen L5/S1 ergeben habe (S. 2) , und stellte die folgenden Diagnosen (S.
1): - chronische Lumbago - progrediente Osteochondrose L5/S1 - Bandscheibendegeneration L4/5 - For a m e nstenosen L5/S1 beidseits - Zustand nach Humerusfraktur rechts im Mai 2012
Der Arzt erwähnte, dass eine Spondylodese L5/S1 und eventuell L4/5 die kau sale
Therapie des Leidens der Beschwerdeführerin darstellen würde (S. 2). 4.6
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion,
erwähnte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 7/196 ), dass die Be schwer deführerin unter chronifizierten Rückenschmerzen sowie unter Schmer zen im Bereich der rechten Schulter leide , und stellte folgende Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5, Spondylarthrose der LWS und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Osteochondrosen L4-S1 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne - depressive Entwicklung
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Arbei ten
mit langem Stehen, Gehen oder Sitzen auszuüben, und dass ihr sämtliche für die
oberen Extremitäten belastenden Tätigkeiten nur eingeschränkt zuzu muten seien.
Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .
4.7
In ihrem Bericht vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/204/3) stellte Dr. B.___
die folgenden Diagnosen: - chronische Fussschmerzen rechts bei Tendovaginitis der Tibialis
poste rior -Sehne und arthrotischer Deformierung des Os tibiale
externum und subchondraler Sklerose im Bereich des Os naviculare mit kleiner zysti scher Läsion - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5 und Osteochondrose L4/S2 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Fussschmerzen. Da diese die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität behinderten, dürfte sich ein operatives Vorgehen nicht vermeiden lassen. 4.8
Laut Feststellungsblatt vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/197) führte RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.
3.9) am 26. Juni 2012 (richtig: 2013) aus, mit den aktuellen Be richten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) sei lediglich Kenntnis zu nehmen von schmerzhaften Einschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne neu rologische Ausfallerscheinungen. Aufgrund klinischer und versicherungsmedi zinischer Erfahrung vermöge dies die psychiatrisch-gutachterlich ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit nicht weiter zu vermindern. Somit habe sich der relevante Gesundheitsschaden seit dem letzten Gerichtsurteil nicht verschlechtert (S.
2 unten).
Am 27. Juni 2013 führte Dr. G.___ aus, auch der nachgereichte Bericht von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) berichte lediglich von chronifizierten schmer z haften Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter. Es könne an der letzten RAD-Stellungnahme vollumfänglich festgehalten werden (S. 3 oben). 4.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 ( Urk. 7/204/1-2) die folgenden Diag nosen (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen - instabile Persönlichkeitsstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänd e rungen
Er erwähnt e, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter einer de pressiven Störung auf dem Boden einer instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Die psychischen Beschwerden hätten sich als therapieresistent erwiesen. Dieser Umstand sowie das lange dauernde IV-Verfahren hätten dazu beigetra gen, dass die Beschwerdeführerin am Rande einer psychischen Dekompensation stehe. Ih r Ge sundheitszustand habe sich durch den Umstand, dass sie keine Rente bekom men habe, stark verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin stark de pressiv, innerlich unruhig, angespannt, ängstlich und leide unter Min derwertig keits -, Versagensgefühlen und Suizidgedanken. Sie fühle sich er schöpft und leide unter nächtlichem Grübeln, akustischen Halluzinationen und Albträumen. Sie wage es kaum noch, auf die Strasse zu gehen, da sie sich beo bachtet, belächelt und gefährdet fühle. Eine Hospitalisation komme nicht in Frage, da sie be für ch te, von den Klinikärzten, welche in Beziehung zur IV ste hen würden, getötet zu werden (S. 1) . Er halte die Patientin sowohl in ihrem bisherigen als auch in einem anderen Beruf für voll arbeitsunfähig (S. 2). 4.10
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober
2013 ( Urk. 7/206
S.
1
f. ) führte Dr. G.___ aus, dass sich aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht von Dr. A.___ nicht auf objektiv neue psychopathologische Befunde schliessen lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand, nachvollziehbar wegen des ne gativen Rentenenscheides , verschlechtert habe. 5.
E. 5 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1996 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen.
Im Rahmen eines im Oktober 1998 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens ( Urk 7/27) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begut achten (Gutachten vom 1 1. August 1999; Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 1999 einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und hob die bisher ausge richtete Rente revisionsweise auf den 3 0. September 1999 auf ( Urk. 7/42). Die von
der Versicherten am 2 3. September 1999 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/45) wies das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft er wach senen Entscheid vom 4. Dezember 2000 (Prozess Nr. IV.1999.00560; Urk. 7/49) ab.
Am 7. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50 S. 7). Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 0. Juni 2001 ( Urk. 7/52) auf die Neuanmeldung nicht ein.
Am 2 4. Juni 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente an ( Urk. 7/57), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2005 auf die Neuanmeldung nicht eintrat ( Urk. 7/66). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2006 Einsprache ( Urk. 7/69), worauf die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2007 ( Urk. 7/94) in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Sa che zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an hand nahm . Dieser Ent scheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen.
Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/96) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 1 6. Januar 2008 ( Urk. 7/109) im Rahmen eines Entscheids auf Grund der Akten einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Ver sich erte am 1 8. Februar 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/113), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2008 ( Urk. 7/119) die Ver fügung vom 1 6. Januar 2008 lite pendente wiedererwägungsweise aufhob und der Versi cher ten die Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen in Aus sicht stellte. Anschliessend zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück ( Urk. 7/121/4-5), wo rauf das hiesige Gericht das Ver fahren mit Entscheid vom 6. Juni 2008 ( Pro zess Nr. IV.2008.00182; Urk 7/121/1-3) als durch Rückzug der Beschwerde er le digt ab schrieb.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 2 3. Februar 2011; Urk. 7/121/2-20), somatisch-medizinisch (Gutachten vom 5. Mai 2011; Urk. 7/161) und erneut psychiatrisch (Gutachten vom 3 0. Juli 2011;
Urk 7/163) begutachten, stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren
(Urk. 7/166-167, Urk. 7/174) mit Verfügung vom 2 1. November 2011 (Urk. 7/181) einen Invaliditätsgrad von 30 % fest und verneinte einen Renten anspruch der Versicherten. Die von der Versicherten am 2. Januar 2012 ( Urk. 7/185) dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ent scheid vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) ab. Dieser Entscheid ist unange fochten in Rechtskraft erwach sen.
E. 5.1 Den oben
erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 lässt sich ent nehmen, dass die be tei lig ten Ärzte ein l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degene ra tiven
Verände rungen und einer Osteochondrose
im Bereich der Lendenwirbel säule sowie einer Hyperlordose am lumbosakralen Übergang beziehungsweise eine Kyphoskoliose sowie eine Osteo chondrose mit reaktiver Spondylarthrose und
einem Hohlkreuz oder ein lumboverte brales Syndrom (vgl.
vorstehend E.
3.5 und 3.7) feststellten. Im Gegensatz zu Dr. E.___ , welcher in seinem Gutach ten keine radi kulären Symptome und neurologische n Aus fälle feststellte (vor steh end E.
3.7) , pos tulierte Dr. B.___
(vorstehend E.
3.3) ein radikuläres
Reiz syn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S 1. Das hiesige Gericht erwog indes in seinem Urteil (E. 4.1 ),
dass die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 3. Juni 2005 hinsichtlich des von ihr postulierten radikulären Reizsyndroms keine nachvoll ziehbare Begrün dung ent hal te , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, und dass in somatischer Hinsicht vielmehr auf die Beurteilung durch
Dr. E.___ abzustellen sei, wo nach die Beschwerdeführerin eine al tersentsprech ende Halswirbelsäule auf weise und an einem lumbospondylo genen Syndrom ohne radikuläre
Ausfall symp tomatik leide , wonach die von der Be schwerdeführerin angegebenen und de monstrierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiolo gisch nicht zu er klären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus soma ti schen Gründen die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichter Arbei ten ohne Einschrän kung zuzumuten sei . 5. 2
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 kamen die beteiligten Ärzte zu teilweise abweichenden Er gebnissen. D ie Ärzte der D.___
(vorstehend E.
3.6) gingen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine chro nische Schmerzstörung beziehungs weise eine so ma toforme Schmerzstörung ein deu tig im Vordergrund stünden, und dass sowohl eine Depression als auch eine Borderline-Persönlichkeits stö rung nicht zu diag nos tizieren seien , und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung behinderungs ange passte r Tätigkeiten im Umfang von 20 %
zuzumuten sei.
Dr. F.___ (vor stehend E.
3.8) vertrat hingegen die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin an ei nem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung , an einer Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impul sivität so wie an einer depressiven Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittel gra diger depressiver Verstimmung leide, und aus diesem Grunde in der Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 %
beein trächtigt sei . Schliesslich vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. März 2007 (vor steh end E.
3.3) die Ansicht, dass die Beschwerde führerin an einer chronifi zierten und invalidisierenden depressiven Störung leide, welche auf dem Boden einer emo tio nal unstabilen Persönlichkeit entstanden sei, und dass es ihr nicht zuzumuten sei , eine Arbeitstätigkeit auszuüben.
E. 5.3 Das Gericht erwog in seinem Urteil , dass die Beurteilung durch Dr. A.___ keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( E. 5.5 ). Ebenso könne auf die keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsun fähig keit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 % enthaltende Beur teilung durch Dr. F.___
nicht abgestellt werden ( E. 5.6.2 ). In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vermöge sodann nicht zu überzeugen, dass dieser da von ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin neben einer anhaltenden somato formen
Schmerzstö rung zusätzlich durch eine depressive Ver stimmung und durch eine emotional instabile Persönlichkeits änderung in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt werde. Denn gemäss der anwendbaren Rechtsprechung zu den somatoforme n Schmerzstörung en und ähnliche n
pathogenetisch -ätiolo gisch unklare n
syndro male n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gelte ei nerseits eine leichte oder mittelschwere Depression als Be gleit er schei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige psy chische Komor bidität , weshalb die von Dr. F.___ festgestellte leicht- bis mittel gradige de pressive Verstimmung keine eigen ständige psychische Ko mor bidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensi tät darstelle . Auch die übri gen Kri terien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den ge klagten Schmerzen entgegenstehen können ,
seien nicht beziehungs weise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um auf eine invali di sierende Ge sund heits schädigung
zu schliessen ( E. 5.6.5 ). Andererseits sei die von
Dr. F.___
festgestellte Persönlichkeitsänderung nicht ge eig net , die Ar beitsfähig keit nen nens wert einzuschränken (E. 5.6.6 ) .
Zu überzeugen möge
die auf einer Begutachtung unter stationären Bedingungen beruhende, nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte der D.___ , wo nach eine chro nische Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme
Schmerz störung ein deu tig im Vordergrund stehe, und wonach die Beschwerdeführerin weder unter eine r Depression noch unter eine r
Borderline-Persönlichkeits störung
leide, und wonach aus psychischen Gründen in behinderungsangepassten Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ausgewiesen sei.
D arauf sei abzustellen ( E. 5.3 des Urteils ). 6.
E. 6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwer deführer in am 2 2. Januar 2014 zugestellt (Urk.
E. 6.1 Bei der Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk.
2) fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 einen Unfall erlitt und sich dabei eine Fraktur des Turberculum
Majus im Bereich der rechten Schulte r zuzog. Die erstbehandelnden Ärzte des H.___ gingen aber offensichtlich davon aus, dass dieser Befund die Beschwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtige (vorstehend E.
4.2-4 ). Offensichtlich ging auch Dr. B.___ nicht davon aus, dass dieser Be fund im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom November 2011
und des Urteils vom September 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätz lich beeinträchtige. Denn während Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % feststellte, atte stierte sie der Beschwer deführerin in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 (vorsteh end E. 4.6) eine Ar beitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von noch 50 % . Trotz der neu hin zugetreten Folgen des Unfalls vom 1 5. Mai 2012 ging
Dr. B.___
mithin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seither verbessert haben. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ gilt es sodann zu beachten, dass das Ge richt i n seinem Urteil (E.
4.1 ) erwog, dass die Be urteilung durch
Dr. B.___ vom 1 3. Juni
2005 hinsichtlich des von ihr postulier ten radikulären Reizsyndroms keine nachvollziehbare Begrün dung enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aus den gleichen Gründen kann vorliegend auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2013 (vorste hende E. 4.6) und vom 2 1. September 2013 (vorstehende E.
4.7), worin weiter hin ohne nachvollziehbare Begründung ein
lumboradikuläres Reizsyndrom postu liert wurde, nicht abgestellt werden. Die neu
eingereichten Berichte von Dr. B.___ sind daher nicht ge eignet, eine Ver schlech terung d es somatischen Gesundheitszustandes glaub haft zu machen.
E. 6.2 Auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes der Be schwer deführerin kann auch nicht aus den Beurteilungen durch Dr. I.___ ge schlossen werden. Denn dieser stellte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2013 (vorstehend E.
4.5) in Übereinstimmung mit d er Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2010 (vorstehend E.
3.5) eine Osteochondrose der Bandscheibe L5/S1 fest. Während Dr. I.___ eine Foramenstenose im Bereich L54/S1 er wähnte, stellte Dr. C.___ eine reaktive Spondylarthrose in diesem Bereich fest. Dabei handelt es sich indes um eine unterschiedliche Umschreibung des glei chen Sachverhalts. Denn es hat als allgemein bekannt zu gelten, dass Arthrosen der kleinen Wirbel bogengelenke im Sinne von Spondylarthrosen
geeignet sind, eine Einengung des Spinalkanals im Sinne einer Foramenstenose
beziehungs weise einer spina len Stenose entstehen zu lassen.
E. 6.3 In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 (vorstehend E. 4.9 ) eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivieren den depressiven Störung, eine instabile Persönlichkeitsstörung und ein chronifi ziertes Schmerzsyndrom fest und attestierte der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung durch Dr. A.___ ist indes nicht geeignet, eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Denn Dr. A.___ hatte be reits mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( vorstehend E. 3.4 ) eine mittel- bis schwer gra dige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persön lich keit sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest gestellt . Des Weiteren gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das Gericht in seinem
Urteil erwog, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. März 2007 keine nach vollziehbare Begrü n dung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Aus den glei chen Gründen kann vor lie gend auch nicht auf dessen mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 2 6. März 2007 inhaltlich in weiten Teilen übereinstimmende Beurteilung vom 2 6. Septem ber 2013 abgestellt werden. Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 ist daher nicht geeignet , eine Verschlechte rung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerde führerin glaubhaft zu machen. 7.
Na ch Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in nach der Neuan mel dung vom 1 3. April 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Rentenanspruch massge ben de, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung ihres Gesundheitszu standes ent nehmen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes im massgeblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 21.
November 2011 nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01026 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
27. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich diese substituiert durch lic . iur . Y.___ Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, war vom 1. Juni 1991 bis 3 1. Oktober 1995 bei der Z.___ als Verkäuferin im Detailhandel tätig (Urk. 7/5 Ziff. 1).
A m 8. Januar 1996 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 7/3 S.
5 Ziff. 6.8). Mit Verfügung vom 6. Januar 1998 ( Urk. 7/26) stellte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 1996 eine ganze Rente zuzüglich Kinderrenten zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechts kraft erwachsen.
Im Rahmen eines im Oktober 1998 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens ( Urk 7/27) liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch begut achten (Gutachten vom 1 1. August 1999; Urk. 7/39). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 7/32, Urk. 7/34) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. August 1999 einen Invaliditätsgrad von 0 % fest und hob die bisher ausge richtete Rente revisionsweise auf den 3 0. September 1999 auf ( Urk. 7/42). Die von
der Versicherten am 2 3. September 1999 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/45) wies das hiesige Gericht mit dem unangefochten in Rechtskraft er wach senen Entscheid vom 4. Dezember 2000 (Prozess Nr. IV.1999.00560; Urk. 7/49) ab.
Am 7. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/50 S. 7). Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/51) trat die IV-Stelle mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2 0. Juni 2001 ( Urk. 7/52) auf die Neuanmeldung nicht ein.
Am 2 4. Juni 2005 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente an ( Urk. 7/57), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. Dezember 2005 auf die Neuanmeldung nicht eintrat ( Urk. 7/66). Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2006 Einsprache ( Urk. 7/69), worauf die IV-Stelle mit Entscheid vom 2. November 2007 ( Urk. 7/94) in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Sa che zu weiterer Abklärung des Sachverhalts an hand nahm . Dieser Ent scheid ist un angefochten in Rechtskraft erwachsen.
Nach Erlass eines Vorbescheids ( Urk. 7/96) verneinte die IV-Stelle mit Ver fü gung vom 1 6. Januar 2008 ( Urk. 7/109) im Rahmen eines Entscheids auf Grund der Akten einen Rentenanspruch der Versicherten. Dagegen erhob die Ver sich erte am 1 8. Februar 2008 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/113), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Juni 2008 ( Urk. 7/119) die Ver fügung vom 1 6. Januar 2008 lite pendente wiedererwägungsweise aufhob und der Versi cher ten die Durchführung ergänzender Sachverhaltsabklärungen in Aus sicht stellte. Anschliessend zog die Versicherte ihre Beschwerde zurück ( Urk. 7/121/4-5), wo rauf das hiesige Gericht das Ver fahren mit Entscheid vom 6. Juni 2008 ( Pro zess Nr. IV.2008.00182; Urk 7/121/1-3) als durch Rückzug der Beschwerde er le digt ab schrieb.
In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte psychiatrisch (Gutachten vom 2 3. Februar 2011; Urk. 7/121/2-20), somatisch-medizinisch (Gutachten vom 5. Mai 2011; Urk. 7/161) und erneut psychiatrisch (Gutachten vom 3 0. Juli 2011;
Urk 7/163) begutachten, stellte nach durchgeführtem Vorbescheidverfah ren
(Urk. 7/166-167, Urk. 7/174) mit Verfügung vom 2 1. November 2011 (Urk. 7/181) einen Invaliditätsgrad von 30 % fest und verneinte einen Renten anspruch der Versicherten. Die von der Versicherten am 2. Januar 2012 ( Urk. 7/185) dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Ent scheid vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) ab. Dieser Entscheid ist unange fochten in Rechtskraft erwach sen. 1.2
Am 1 3. April 2013 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/ 189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
( Urk. 7/198, Urk. 7/205) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk. 7/207 = Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Versicherten nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 1 2. November 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Ver fügung sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, auf die Neuanmeldung vom 1 3 . April 2013 einzutreten ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. Dezember 2013 (Urk. 6 ) beantragte die IV - Stelle die Abwei sung der Beschwerde. Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Be schwer deführer in am 2 2. Januar 2014 zugestellt (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.2
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert , so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Vo raus setz ungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Re vi sionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der ver si cherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzu klären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft ge machte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditäts grad seit Erlass der früheren rechts kräftigen Verfügung keine Veränderung er fahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An dern falls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge nügt, um nunmehr eine an spruchs be gründende Invalidität zu be jahen, und her nach zu beschliessen. Im Be schwer defall obliegt die gleiche materielle Prü fungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmel dung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftma chung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hin wei sen). Insofern steht ihr ein ge wisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Ver waltung nur zu überprüfen, wenn das Ein tre ten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage , wenn die Verwaltung auf die Neu anmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.4
Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund es gericht in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenän de rung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisfüh rungs last zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes we gen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachver haltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.
69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).
1.5
Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.
2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht da hin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub wür dig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.6
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) er stellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser heb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführer in eine im Hinblick auf ei nen Rentenanspruch mass gebliche Verän de rung des Sachverhalts nicht rechts genügend glaubhaft ge macht habe, wes halb auf die Neuanmeldung nicht ein zutreten sei. 2.2
D ie Beschwerdeführer in bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand ins besondere im Bereich der rechten Schulter ( Urk.
1 S.
5), im Bereich ihre r Füsse, im Bereich der Hals- und der Lendenwirbelsäule ( Urk. 1 S. 6) und in psy chi scher Hinsicht ( Urk. 1 S. 7) verschlechtert habe . 2.3
Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neu anmeldung vom 1 3. April 2013 (Urk. 7/189 ) nicht eingetreten ist bezie hungs weise die Frage, ob die Beschwerdeführer in glaub haft gemacht hat, dass sich ihr e
ge sundheitlichen Verhältnisse im massge ben den Zeit raum seit der letzten rechts kräftigen materiellen Prüfung des Rentenanspruchs und mithin seit Erlass der mit
Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. September 2012 (Prozess Nr. IV.2012.00002 ; Urk. 7/188) bestätigten Verfügung vom 21. November 2011 (Urk. 7/181) bis zum Erlass der an ge fochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten anspruch erheblichen Weise ver ändert ha ben. 3. 3.1
Die massgebende medizinische Aktenlage bei Erlass der letzten vorange gang enen Verfügung (November 2011) und des Urteils des hiesigen Ge richts vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) stellt sich wie folgt dar: 3.2
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagno sti zier te mit Bericht vom 2 8. Mai 2005 eine mittelgradige depressive Störung auf dem Boden einer emotional instabilen Persönlichkeit sowie ein chronifizier tes
Schmerzsyndrom und stellte eine Ar beits unfähigkeit von 70 % fest (Urk. 7/57/3). 3. 3
Dr. med. B.___ , Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 ( Urk. 7/56/4) die folgenden Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes , rezidivierendes, radikuläres
Reizsyn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S1 mit Spondylarthrose , degenera ti ven Veränderungen der Wirbelsäule und Skoliose - chronisches Fibromyalgiesyndrom - mittelgradige depressive Störung mit somatischen Symptomen und chro ni fiziertem Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen mit inter mittierenden radikulären Reizerscheinungen ins rechte Bein bei lumbosakraler
Diskushernie, wobei keine sensomotorischen Defizite nachzuweisen seien. Dane ben leide die Beschwerdeführerin an einer depressiven Entwicklung. Insgesamt be stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % . 3.4
Mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( Urk. 7/113/17-19) diagnostizierte
Dr. A.___
(vor stehend E.
3.2) eine
mittel- bis schwergradige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persönlichkeit und führte aus, dass sich d er Zustand chroni fi ziert
u nd einen invalidisierenden Charakter angenommen habe . Die Be schwerde führerin sei kaum imstande, den Ansprüchen des Alltags zu genügen und Frust rationen zu ertragen. Die Pflege von Kontakten zur Umgebung sei ihr nicht mö glich und es sei ihr nicht zuzumuten, eine Arbeitstätigkeit auszuüben. Sodann bestehe in der Haushaltführung eine Einschränkung von 50 % ( S. 3 ). 3.5
Dr. med. C.___ , Facharzt für Radiologie , stellte in seinem radiolo gischen Bericht vom 1 1. Mai 2010 ( Urk. 7/146) eine Osteochondrose der Band scheibe im Bereich der Halswirbelkörper 6/7 und eine diskrete degenerative Ein eng ung der entsprechenden Neuroforamina , eine diskrete ventrale Spondylodese der mittle ren Brustwirbelsäule sowie eine S-förmige Kyphoskoliose und eine Osteochon drose der Bandscheibe im Bereich der Lendenwirbelkörper 5/S1 mit reaktiver Spondylarthrose sowie einem Hohlkreuz fest. 3.6
Die Ärzte der D.___ , erstatteten am 2 3. Februar 2011 ein Gutachten ( Urk. 7/151/2-20). Sie stellten die fol gen de Dia gnose ( S. 13 ):
- chronische Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch mit einem medizinischen Faktor (DSM-IV-TR: 307.8a); gemäss ICD-10
so mato forme Schmerzstörung (F 45.4).
Da die Beschwerden bei der Beschwerdeführerin schon länger als sechs Monate be stünden, liege eine chronische Form der Schmerzstörung vor. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsakzentuie run g
vom Borderlinetypus leide. Eine Borderline -Persönlichkeitsstörung liege indes nicht vor, da die diesbezüglichen diagnostischen Kriterien nicht erfüllt seien. Diffe rentialdiagnostisch sei eine chronische unspezifische Anpassungsstö rung zu diskutieren. Gegen eine solche Diagnose spreche indes der Umstand, dass
es sich dabei um eine Restkategorie handle für Leiden, welche die Kriterien für eine andere spezifische Störung nicht erfüllten ( S. 14 ).
Auf Grund der Beurteilung während der Hospitalisation sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur in einem geringen Ausmass in ihrer Arbeits fä higkeit beeinträchtigt sei ( S.
16 ). Es liege daher die Vermutung nahe, dass sie in den vorangegangenen psychiatrischen Untersuchungen die Sympto matik simu liert habe, um eine Berentung zu beschleunigen. Während der Hospi talisation habe eine solche Simulation indes nicht nachgewiesen werden können, weshalb eine vorgetäuschte Störung nicht vorliege.
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im Umfang von 30 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ( S. 17 ). 3.7
Dr. med. E.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, stellte in seinem Gutachten vom 5. Mai 2011 ( Urk. 7/161) die folgende Diagnose (S. 9): - lumbovertebrales Syndrom und anamnestisch Lumboischialgie links ohne Hinweise auf eine radikuläre Ausfallsymptomatik
Der Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin radiologisch eine alters entsprechende Halswirbelsäule aufweise. Im Bereich der Lendenwirbelsäule be stehe indes eine Osteochondrose L5/S1 (S. 8). Für die von der Beschwerdefüh re rin angegebenen und demonstrierten invalidisierenden Schmerzen liesse sich in des weder radiologisch noch elektrophysiologisch ein Korralat finden. Aus ortho pädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich schwe rer Arbeiten nicht zuzumuten. Für körperlich leichte Arbeiten, wie bei spiels weise leichte Spettarbeit , leichte Betagtenbetreuung , private Pflege, Haus pflege, leichte
Transportdienste und andere leichte Hilfsarbeiten bestehe aus orthopä discher Sicht indes eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (S. 10). 3.8
Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in sei nem Gutachten vom 3 0. Juli 2011 ( Urk. 7/163) die folgenden Diagnosen (S.
10): - chronisches Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerz störung - Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impulsivität - depressive Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittelgradiger de pressiver Verstimmung
Der Gutachter hielt fest, dass es bei der Beschwerdeführerin im Jahre 1995 im Rah men von Rückenschmerzen zu einer psycho-physischen Dekompensation ge kommen sei, wovon sie sich nie mehr erholt habe. In Übereinstimmung mit der stationären Beurteilung durch die Ärzte der D.___ bestehe gegenwärtig ledig lich ein leichtes depressives Syndrom. Auch wenn nicht sämtliche Kriterien für eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung erfüllt seien, weise die Beschwer de führerin doch emotional instabile Persönlichkeitszüge auf, welche ihre Funk tionalität in Beruf und Familie beeinträchtigten (S. 9).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführerin auf Grund der emotional instabilen Persönlichkeitsänderung, der fluktuierenden depressiven Verstimmung
und der nur teilweise überwindbaren somatoformen Schmerzkomponente die Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeits pen s ums von 50 % zuzumuten. Auf Grund der instabilen Persönlichkeit der Be schwer de führerin sei indes anzunehmen, dass es im Arbeitsprozess zu Kommu ni kationsstörungen und interpersonellen Konflikten kommen werde (S.
10). Seit der Dekompensation im Jahre 1995 habe eine Einschränkung der Arbeitsfähig keit im Umfang von 50 % bestanden. Die Symptomatik sei weitgehend chroni fi ziert , jedoch zumindest teilweise willentlich überwindbar (S. 11). 3.9
Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Beschwerdegegnerin (RAD), Dr. med. G.___ , Facharzt Allgemeinmedizin, führte in seiner Stellung nahme vom 1 5. März 2011 ( Urk. 7/165/4) aus, dass das unter stationären Be dingungen verfasste psychiatrische Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 um fassend und schlüssig sei. Gestützt darauf sei davon auszu gehen, dass die Be schwerdeführerin an einer langjährigen somatoformen Schmerzstörung leide, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähig keit von 30 % und in einer körperlich leichten, optimal leidensangepassten Tä tigkeit eine solche von 20 % bestehe. Obwohl das Gutachten der Ärzte der D.___ den im Jahre 2009 be stehen den Zustand beschreibe, sei davon auszugehen, dass es bei diesem lang jährigen und chronifizierten Verlauf seit dem Jahre 2009 zu keiner Änderung des Gesund heitszustandes gekommen sei.
In seiner Stellungnahme vom 1 9. August 2011 ( Urk. 7/165/6-7) stellte Dr. G.___ fest, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 3 0. Juli 2011 nicht schlüssig sei. Denn obwohl Dr. F.___ keine Veränderung der psychiatrischen Befunde seit der stationären Begutachtung durch die Ärzte der D.___ im Jahre 2009 festgestellt habe, habe er eine Verminderung der Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf 50 % postuliert. Die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ stelle daher lediglich eine neue Interpretation derselben medizinischen Tatsachen dar ( Urk. 7/165/6). Aus diesen Gründen könne auf das Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden. Vielmehr sei auf das Gutachten der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 abzustellen ( Urk. 7/165/7). 3.10
Das hiesige Gericht stellte im Urteil vom 2 8. September 2012 ( Urk. 7/188) in so matischer Hinsicht auf die Beurteilung durch Dr. E.___ vom 5. Mai 201 1 ab, wonach die von der Beschwerdeführerin angegebenen und demons trierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiologisch nicht zu erklären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus somatischen Gründen die Ausübung behin de rungsangepasster , körperlich leichter Arbeiten ohne Einschränkung zu zumu ten
sei ( S. 13 f. E. 4. 2 ). In psychischer Hinsicht stellte das hiesige Ge richt auf die Be urteilung der Ärzte der D.___ vom 2 3. Februar 2011 ab, wonach eine chro ni sche Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme Schmerzstörung ein deu tig im Vor dergrund stehe, wonach eine Depression und eine Borderline-Persönlich keits störung nicht zu diagnostizieren seien, und wonach eine Beein trächtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Grün den in behin de rungsangepassten Tätigkeiten im Umfang von 20 % bestehe ( S. 15 E. 5.3 ). 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, ob d i e Beschwerdeführer in mit der Neuanmeldung vom 1 3.
April
201 3 (Urk. 7 / 189 ) eine für den Renten an spruch massgebliche Ver schlech terung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft ge macht hat. 4.2
Die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, erwähnten in ihrem Bericht vom 1 5. Mai 2012 ( Urk. 7/204/5), dass die Beschwerdeführerin glei chen tags auf der Treppe gestürzt sei und sich dabei mit nach vorne ausge streckter rechter Hand abgestützt habe. Seither leide sie unter Schmerzen in der gesamten oberen rechten Extremität. Die Ärzte diagnostizierten eine Schulter kontusion rechts, eine Ellenbogenkontusion rechts und eine Handgelenkskon tusion rechts ;
die Arbeitsunfähigkeit bezifferten sie mit 0 % . 4.3
Mit Bericht vom 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/204/6) führ ten die Ärzte des H.___ , Institut für Medizinische Radiologie und Nuklearmedizin, aus , dass röntgenologische Untersuchungen der rechten Schulter, des rechten Ellen bogens und des rechten Handgelenks im Bereich der rechten Schulter einen Ver dacht auf eine kleine Impressionsfraktur des Tuberculum
majus ergeben h ätt e n . Im Be reich des rechten Ellenbogens und des rechten Handgelenks hätten keine frische n posttraumatische n Läsionen nachgewiesen werden können. 4.4
Mit Bericht vom 2 4. Mai 2012 ( Urk. 7/204/7 = Urk. 3/7/1) stellten die Ärzte des H.___ , Chirurgische Klinik, die folgenden Diagnosen: - Fraktur Tuberculum
majus Schulter rechts mit/bei - Ellenbogenkontusion rechts - Handgelenkskontusion rechts
Die Ärzte führten aus , dass eine Weiterführung der physiotherapeutischen Be handlung und der medikamentösen analgetischen Behandlung indiziert sei und erwähnten, dass, sollte nach einer Zeit von 6 Wochen seit dem Trauma ein Hin weis auf eine Rotatorenmanschettenläsion bestehen, ein Arthro -MRI ange zeigt sei ( Urk. 3/7/1 S. 2). 4.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, erwähnte in seinem Be richt vom 3 0. Januar
2013 ( Urk.
7/193/2-3 = Urk. 7/194/1-2), dass die Be schwer deführerin eine jahrelange Anamnese von Kreuzschmerzen aufweise (S. 1) , und dass eine Aktu alisierung der Bildgebung mittels MRI der LWS in die Wege geleitet worden sei (S. 2).
Mit Bericht vom 1 4. Februar 2013 ( Urk. 7/193/4-5 = Urk. 7/194/3-4) erwähnte Dr. I.___ , dass eine aktuelle MRI-Untersuchung der LWS der Beschwerde füh rerin eine gewisse Progredienz der schon fortgeschrittenen osteochondrotischen
Veränderungen im Bereich L5/S1 und eine Progredienz der Foramenstenosen L5/S1 ergeben habe (S. 2) , und stellte die folgenden Diagnosen (S.
1): - chronische Lumbago - progrediente Osteochondrose L5/S1 - Bandscheibendegeneration L4/5 - For a m e nstenosen L5/S1 beidseits - Zustand nach Humerusfraktur rechts im Mai 2012
Der Arzt erwähnte, dass eine Spondylodese L5/S1 und eventuell L4/5 die kau sale
Therapie des Leidens der Beschwerdeführerin darstellen würde (S. 2). 4.6
Dr. med. B.___ , Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion,
erwähnte in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 ( Urk. 7/196 ), dass die Be schwer deführerin unter chronifizierten Rückenschmerzen sowie unter Schmer zen im Bereich der rechten Schulter leide , und stellte folgende Diagno sen: - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5, Spondylarthrose der LWS und Foramenstenosen L5/S1 beidseits mit Osteochondrosen L4-S1 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne - depressive Entwicklung
Die Ärztin führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, Arbei ten
mit langem Stehen, Gehen oder Sitzen auszuüben, und dass ihr sämtliche für die
oberen Extremitäten belastenden Tätigkeiten nur eingeschränkt zuzu muten seien.
Für angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % .
4.7
In ihrem Bericht vom 2 1. September 2013 ( Urk. 7/204/3) stellte Dr. B.___
die folgenden Diagnosen: - chronische Fussschmerzen rechts bei Tendovaginitis der Tibialis
poste rior -Sehne und arthrotischer Deformierung des Os tibiale
externum und subchondraler Sklerose im Bereich des Os naviculare mit kleiner zysti scher Läsion - chronisches lumbospondylogenes und rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie mediane Dis kushernie L4/5 und Osteochondrose L4/S2 - chronische Periarthritis humeroscapularis (PHS) rechts bei Status nach Tuberculum
majus -Fraktur und Partialruptur der SSP-Sehne
Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Fussschmerzen. Da diese die Beschwerdeführerin in ihrer Mobilität behinderten, dürfte sich ein operatives Vorgehen nicht vermeiden lassen. 4.8
Laut Feststellungsblatt vom 1. Juli 2013 (Urk. 7/197) führte RAD-Arzt Dr. G.___ (vorstehend E.
3.9) am 26. Juni 2012 (richtig: 2013) aus, mit den aktuellen Be richten von Dr. I.___ (vgl. vorstehend E. 4.5) sei lediglich Kenntnis zu nehmen von schmerzhaften Einschränkungen der Lendenwirbelsäule ohne neu rologische Ausfallerscheinungen. Aufgrund klinischer und versicherungsmedi zinischer Erfahrung vermöge dies die psychiatrisch-gutachterlich ausgewiesene Restarbeitsfähigkeit nicht weiter zu vermindern. Somit habe sich der relevante Gesundheitsschaden seit dem letzten Gerichtsurteil nicht verschlechtert (S.
2 unten).
Am 27. Juni 2013 führte Dr. G.___ aus, auch der nachgereichte Bericht von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 4.7) berichte lediglich von chronifizierten schmer z haften Einschränkungen an der Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter. Es könne an der letzten RAD-Stellungnahme vollumfänglich festgehalten werden (S. 3 oben). 4.9
Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 ( Urk. 7/204/1-2) die folgenden Diag nosen (S. 2): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psy chotischen Symptomen - instabile Persönlichkeitsstörung - chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänd e rungen
Er erwähnt e, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren unter einer de pressiven Störung auf dem Boden einer instabilen Persönlichkeitsstörung leide. Die psychischen Beschwerden hätten sich als therapieresistent erwiesen. Dieser Umstand sowie das lange dauernde IV-Verfahren hätten dazu beigetra gen, dass die Beschwerdeführerin am Rande einer psychischen Dekompensation stehe. Ih r Ge sundheitszustand habe sich durch den Umstand, dass sie keine Rente bekom men habe, stark verschlechtert. Seither sei die Beschwerdeführerin stark de pressiv, innerlich unruhig, angespannt, ängstlich und leide unter Min derwertig keits -, Versagensgefühlen und Suizidgedanken. Sie fühle sich er schöpft und leide unter nächtlichem Grübeln, akustischen Halluzinationen und Albträumen. Sie wage es kaum noch, auf die Strasse zu gehen, da sie sich beo bachtet, belächelt und gefährdet fühle. Eine Hospitalisation komme nicht in Frage, da sie be für ch te, von den Klinikärzten, welche in Beziehung zur IV ste hen würden, getötet zu werden (S. 1) . Er halte die Patientin sowohl in ihrem bisherigen als auch in einem anderen Beruf für voll arbeitsunfähig (S. 2). 4.10
In seiner Stellungnahme vom 1 1. Oktober
2013 ( Urk. 7/206
S.
1
f. ) führte Dr. G.___ aus, dass sich aus dem aktuellen psychiatrischen Bericht von Dr. A.___ nicht auf objektiv neue psychopathologische Befunde schliessen lasse. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand, nachvollziehbar wegen des ne gativen Rentenenscheides , verschlechtert habe. 5. 5.1
Den oben
erwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 lässt sich ent nehmen, dass die be tei lig ten Ärzte ein l umbospondylogenes Schmerzsyndrom bei leichten degene ra tiven
Verände rungen und einer Osteochondrose
im Bereich der Lendenwirbel säule sowie einer Hyperlordose am lumbosakralen Übergang beziehungsweise eine Kyphoskoliose sowie eine Osteo chondrose mit reaktiver Spondylarthrose und
einem Hohlkreuz oder ein lumboverte brales Syndrom (vgl.
vorstehend E.
3.5 und 3.7) feststellten. Im Gegensatz zu Dr. E.___ , welcher in seinem Gutach ten keine radi kulären Symptome und neurologische n Aus fälle feststellte (vor steh end E.
3.7) , pos tulierte Dr. B.___
(vorstehend E.
3.3) ein radikuläres
Reiz syn drom S1 rechts bei Diskushernie L5/S 1. Das hiesige Gericht erwog indes in seinem Urteil (E. 4.1 ),
dass die Beurteilung durch Dr. B.___ vom 1 3. Juni 2005 hinsichtlich des von ihr postulierten radikulären Reizsyndroms keine nachvoll ziehbare Begrün dung ent hal te , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne, und dass in somatischer Hinsicht vielmehr auf die Beurteilung durch
Dr. E.___ abzustellen sei, wo nach die Beschwerdeführerin eine al tersentsprech ende Halswirbelsäule auf weise und an einem lumbospondylo genen Syndrom ohne radikuläre
Ausfall symp tomatik leide , wonach die von der Be schwerdeführerin angegebenen und de monstrierten Schmerzen radio lo gisch und elektrophysiolo gisch nicht zu er klären seien, und wonach der Beschwer de führerin aus soma ti schen Gründen die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichter Arbei ten ohne Einschrän kung zuzumuten sei . 5. 2
Bei der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerde füh rerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. November 2011 und des Urteils vom 2 8. September 2012 kamen die beteiligten Ärzte zu teilweise abweichenden Er gebnissen. D ie Ärzte der D.___
(vorstehend E.
3.6) gingen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine chro nische Schmerzstörung beziehungs weise eine so ma toforme Schmerzstörung ein deu tig im Vordergrund stünden, und dass sowohl eine Depression als auch eine Borderline-Persönlichkeits stö rung nicht zu diag nos tizieren seien , und dass der Beschwerdeführerin die Aus übung behinderungs ange passte r Tätigkeiten im Umfang von 20 %
zuzumuten sei.
Dr. F.___ (vor stehend E.
3.8) vertrat hingegen die Ansicht , dass die Beschwerdeführerin an ei nem chronischen Schmerzsyndrom mit somatischer und somatoformer
Schmerz komponente im Sinne einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstö rung , an einer Persönlichkeitsänderung mit emotionaler Instabilität und Impul sivität so wie an einer depressiven Entwicklung mit fluktuierend leichter bis mittel gra diger depressiver Verstimmung leide, und aus diesem Grunde in der Aus übung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang von 50 %
beein trächtigt sei . Schliesslich vertrat Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. März 2007 (vor steh end E.
3.3) die Ansicht, dass die Beschwerde führerin an einer chronifi zierten und invalidisierenden depressiven Störung leide, welche auf dem Boden einer emo tio nal unstabilen Persönlichkeit entstanden sei, und dass es ihr nicht zuzumuten sei , eine Arbeitstätigkeit auszuüben. 5.3
Das Gericht erwog in seinem Urteil , dass die Beurteilung durch Dr. A.___ keine nachvollziehbare Begründung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 %
enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( E. 5.5 ). Ebenso könne auf die keine nachvollziehbare Begründung der festgestellten Arbeitsun fähig keit in behinderungs angepassten Tätigkeiten von 50 % enthaltende Beur teilung durch Dr. F.___
nicht abgestellt werden ( E. 5.6.2 ). In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vermöge sodann nicht zu überzeugen, dass dieser da von ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin neben einer anhaltenden somato formen
Schmerzstö rung zusätzlich durch eine depressive Ver stimmung und durch eine emotional instabile Persönlichkeits änderung in ihrer Arbeits fähig keit beeinträchtigt werde. Denn gemäss der anwendbaren Rechtsprechung zu den somatoforme n Schmerzstörung en und ähnliche n
pathogenetisch -ätiolo gisch unklare n
syndro male n Beschwerdebilder n ohne nachweisbare organische Grundlage gelte ei nerseits eine leichte oder mittelschwere Depression als Be gleit er schei nung der soma to formen Schmerzstörung und nicht als selbststän dige psy chische Komor bidität , weshalb die von Dr. F.___ festgestellte leicht- bis mittel gradige de pressive Verstimmung keine eigen ständige psychische Ko mor bidität von erheb licher Schwere, Dauer und Intensi tät darstelle . Auch die übri gen Kri terien, wel che gemäss der Rechtsprechung einem adäquaten Umgang mit den ge klagten Schmerzen entgegenstehen können ,
seien nicht beziehungs weise nicht hinreichend gehäuft und ausgeprägt erfüllt, um auf eine invali di sierende Ge sund heits schädigung
zu schliessen ( E. 5.6.5 ). Andererseits sei die von
Dr. F.___
festgestellte Persönlichkeitsänderung nicht ge eig net , die Ar beitsfähig keit nen nens wert einzuschränken (E. 5.6.6 ) .
Zu überzeugen möge
die auf einer Begutachtung unter stationären Bedingungen beruhende, nachvollziehbare Beurteilung der Ärzte der D.___ , wo nach eine chro nische Schmerzstörung beziehungsweise somatoforme
Schmerz störung ein deu tig im Vordergrund stehe, und wonach die Beschwerdeführerin weder unter eine r Depression noch unter eine r
Borderline-Persönlichkeits störung
leide, und wonach aus psychischen Gründen in behinderungsangepassten Tätig keiten eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %
ausgewiesen sei.
D arauf sei abzustellen ( E. 5.3 des Urteils ). 6. 6.1
Bei der Würdigung der medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 ( Urk.
2) fällt auf, dass die Beschwerdeführerin am 1 5. Mai 2012 einen Unfall erlitt und sich dabei eine Fraktur des Turberculum
Majus im Bereich der rechten Schulte r zuzog. Die erstbehandelnden Ärzte des H.___ gingen aber offensichtlich davon aus, dass dieser Befund die Beschwer de führerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtige (vorstehend E.
4.2-4 ). Offensichtlich ging auch Dr. B.___ nicht davon aus, dass dieser Be fund im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom November 2011
und des Urteils vom September 2012 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zusätz lich beeinträchtige. Denn während Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 1 3. Juni 2005 (vorstehend E. 3.3) noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % feststellte, atte stierte sie der Beschwer deführerin in ihrem Bericht vom 1 7. Mai 2013 (vorsteh end E. 4.6) eine Ar beitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von noch 50 % . Trotz der neu hin zugetreten Folgen des Unfalls vom 1 5. Mai 2012 ging
Dr. B.___
mithin davon aus, dass sich der Gesundheitszustand und die Ar beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seither verbessert haben. In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. B.___ gilt es sodann zu beachten, dass das Ge richt i n seinem Urteil (E.
4.1 ) erwog, dass die Be urteilung durch
Dr. B.___ vom 1 3. Juni
2005 hinsichtlich des von ihr postulier ten radikulären Reizsyndroms keine nachvollziehbare Begrün dung enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Aus den gleichen Gründen kann vorliegend auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 1 7. Mai 2013 (vorste hende E. 4.6) und vom 2 1. September 2013 (vorstehende E.
4.7), worin weiter hin ohne nachvollziehbare Begründung ein
lumboradikuläres Reizsyndrom postu liert wurde, nicht abgestellt werden. Die neu
eingereichten Berichte von Dr. B.___ sind daher nicht ge eignet, eine Ver schlech terung d es somatischen Gesundheitszustandes glaub haft zu machen. 6.2
Auf eine Verschlechterung des somatischen Gesundheits zustandes der Be schwer deführerin kann auch nicht aus den Beurteilungen durch Dr. I.___ ge schlossen werden. Denn dieser stellte in seinem Bericht vom 1 4. Februar 2013 (vorstehend E.
4.5) in Übereinstimmung mit d er Beurteilung durch Dr. C.___ vom 1 1. Mai 2010 (vorstehend E.
3.5) eine Osteochondrose der Bandscheibe L5/S1 fest. Während Dr. I.___ eine Foramenstenose im Bereich L54/S1 er wähnte, stellte Dr. C.___ eine reaktive Spondylarthrose in diesem Bereich fest. Dabei handelt es sich indes um eine unterschiedliche Umschreibung des glei chen Sachverhalts. Denn es hat als allgemein bekannt zu gelten, dass Arthrosen der kleinen Wirbel bogengelenke im Sinne von Spondylarthrosen
geeignet sind, eine Einengung des Spinalkanals im Sinne einer Foramenstenose
beziehungs weise einer spina len Stenose entstehen zu lassen. 6.3
In psychischer Hinsicht stellte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 2 6. September 2013 (vorstehend E. 4.9 ) eine gegenwärtig schwere Episode einer rezidivieren den depressiven Störung, eine instabile Persönlichkeitsstörung und ein chronifi ziertes Schmerzsyndrom fest und attestierte der Beschwerdeführerin eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit. Diese Beurteilung durch Dr. A.___ ist indes nicht geeignet, eine massgebliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen. Denn Dr. A.___ hatte be reits mit Bericht vom 2 6. März 2007 ( vorstehend E. 3.4 ) eine mittel- bis schwer gra dige
depressive Störung auf dem Boden einer emo tio nal instabilen Persön lich keit sowie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest gestellt . Des Weiteren gilt es sodann zu berücksichtigen, dass das Gericht in seinem
Urteil erwog, dass die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. März 2007 keine nach vollziehbare Begrü n dung für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % enthalte, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne . Aus den glei chen Gründen kann vor lie gend auch nicht auf dessen mit seiner vorgängigen Beurteilung vom 2 6. März 2007 inhaltlich in weiten Teilen übereinstimmende Beurteilung vom 2 6. Septem ber 2013 abgestellt werden. Die Beurteilung durch Dr. A.___ vom 2 6. September 2013 ist daher nicht geeignet , eine Verschlechte rung des psychischen Gesund heitszustandes der Beschwerde führerin glaubhaft zu machen. 7.
Na ch Gesagtem lassen sich den von der Beschwerdeführer in nach der Neuan mel dung vom 1 3. April 2013 eingereichten medizinischen Unterlagen keine ge nü genden Anhaltspunkte für eine in Bezug auf den Rentenanspruch massge ben de, die Arbeitsfähigkeit beeinflussende Veränderung ihres Gesundheitszu standes ent nehmen.
In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass die Be schwerdeführer in eine (voraussichtlich dauerhafte) für den Anspruch auf eine Invalidenrente invaliditätsrechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesund heitszustandes im massgeblichen Zeitraum nach Erlass der Verfügung vom 21.
November 2011 nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 8.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kan to na len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichti gung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- fest zusetzen und der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz