opencaselaw.ch

IV.2013.01022

Abstellen auf MEDAS-Gutachten; Vorbringen der Beschwerdeführerin zum hypothetischen Valideneinkommen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1966, gelernte G ärtnerin (Urk. 7/1/1), absolvierte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin an der Pflegeschule Y.___ des Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/21/4 -5) und einen Weit er bildungs kurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege (Urk. 7/1/3). Am 7. Sep tember 2001 erlangte s ie d a s Diplom Gesundheits-

und Krankenpflege Niveau I des Schweize rischen Roten Kreuzes (Urk. 7/1/4).

S ie war vom 1 5. April 2005 bis 30. No vember 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 11.

No vember 2007, Urk. 7/11/3) bei der Gemeinde A.___ in einem Altersheim als Pflege fachfrau in der Nacht wache tätig (Urk. 7/11, Urk. 7/21/3) .

A m 2 5. Juni 20 08 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine seit dem 1 2. November 2007 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/21 Urk. 7/26) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15 -17, Urk. 7/20, Urk. 7/22) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) bei. Am 6. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizinische Be gutach tung notwendig sei (Urk. 7/29). Weil diese sich nicht begutachten lassen wollte, führte die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und fällte ihren Entscheid aufgrund der Akten (Urk. 7/31, Urk. 7/33-34, Urk. 7/35, Urk.

7/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36) verfügte die IV-Stelle am 28.

September 2009 bei einem aufgrund der ge mischten Methode (60 % Erwerbsbereich / 40 % Haushaltbereich) er mittelten Invaliditäts grad von 18

% die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 7/42) . Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 3 0. Mai 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf sei t 2011 bestehe nde Schwindel und erfolgte Stürze erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 6). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 kündigte die IV-S telle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/51). Dagegen erhob diese am 2 7. Juni 2012 Einwand (Urk. 7/53, unter Bei lage diverser Arztberichte [ Urk. 7/52/3-12]). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungs begehren der Versicherten ein und veranlasste eine polydisziplinäre medi zinische Begutachtung (allgemeine/innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie), welche vom 2 3. bis 2 5. Oktober 2012 in der MEDAS B.___ stattfand (Urk. 7/62). Die MEDAS B.___ erstatte te ihr Gutachten am 17.

Juni 2013 (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess ferner die Haushaltabklärung vom 24.

Juli 2013 durchführen (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/74), wogegen diese

am 1 4. September 2013 wiederum Einwand erhob (Urk.

7/79, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 2013 [ Urk. 7/78 /1- 3 ] und des Zeugnisses von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH

für Neurologie, vom 1 6. September 2013 [ Urk. 7/78/4]) . Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2013 wie vor beschieden

die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2013 sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-83 ], was der Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Januar 2014 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6) Stellung (Urk. 9). Der Be schwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2010 zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 1). Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei ihr die Ausübung von angepassten Tätigkeiten, bei denen kein Gefährdungspotenzial bei einer Be wusstseins trübung oder einem Bewusstseinsverlust best ehe – ausgeschlos sen seien Tätig keiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen

– zu 100 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich arbeiten würde und damit einen Jahreslohn von Fr. 114‘252.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 2). Gemäss Gutachter der MEDAS B.___ sei ihr als Ver weisungstätigkeit eine Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, Verantwortung für Personen und Maschinen und Zeitdruck zumutbar (Urk. 1 S. 1-2). Da sie noch

immer an ein bis zwei Anfällen pro Woche leide, habe sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden (Urk. 9 S. 1). Wenn auf den Durchschnittslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) TA1 für Frauen im Anforderungs niveau 4 abgestellt würde, würde unter Be rücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen ein In valideneinkommen von Fr. 45‘053.-- resul tieren. Wäre sie wieder im ursprüng lich erlernten Beruf als Topfpflanzen gärtnerin tätig, so wäre von einem Jahreseinkommen von Fr. 50‘050.-- aus zugehen. Damit könnte sie mit ihrer gesundheitlichen Beein trächtigung maximal Fr. 50‘050.-- verdienen (Urk. 1 S. 2). Beim Einkommens vergleich ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe In validenrente habe (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 2.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3) . 2.4 2.4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 .2

Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2. 4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs bedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Am Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren die Dres . med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, F.___, Facharzt für Neuro logie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und G.___, Facharzt für Innere Medizin, beteiligt (Urk. 7/65/2). Gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/65/4) und ihre eigenen Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Psychia trie, Innere Medizin und Neurologie vom 23., 2 4. und 2 5. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/65/1) stellten die Gutachter der MEDAS B.___ die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(angestammte Tätigkeit: Haushaltshilfe) [ Urk. 7/65/14] : - rezidivierende Anfallsereignisse, bestehend aus überwiegend dis sozia tiven Anfällen und möglichen „echten“ iktalen Anfällen - Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit (Haushalt s hilfe)

bezeichneten sie (Urk. 7/65/15): - Adipositas Grad I (BMI 31, 2) - grenzwertige arterielle Hypertonie - kleines Kavernom in der linken Kleinhirnhemisphäre - leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) 3.2

Der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS B.___ ist zu entnehmen, dass

internis tischerseits keine pathologischen Befunde zu erheben waren

und medi zinisch-theoretisch aus rein internistischer Sicht keine quantitativen oder quali tativen Einschränkungen für die vollschichtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegekraft beziehungsweise Haushaltshilfe oder einer adäquaten Verweisungstätigkeit v or liegen (Urk. 7/65/13).

Die Gutachter der MEDAS B.___ führten weiter aus, dass a u f neurologischem Fachgebiet die anfallsähnlichen Symptome zu klären seien, welche nach Aus - sage der Beschwerdeführerin etwa im Winter 2010 und verstärkt seit Mai 2011 aufgetre ten seien. Diesbezüglich sei bereits eine intensive Abklärung inklusive stationä rem Aufenthalt im H.___ vom 2 1. bis 2 5. Juli 2011 mit 96-stündiger Registrierung eine s mobilen Langzeit- Elektroen zephalogramm s (EEG) erfolgt . Dieses habe aber trotz mehr facher patienten typischer Ereignisse keine EEG-Pathologie im Oberfläch en-EEG erge ben . Entsprechend sei diagnos tisch von dissoziativen Anfällen ausgegangen und keine primäre Epilepsie diag nostiziert worden. Dennoch würden sich aus der aktuellen Anamnese auch zeit weilige Ereignisse ergeben, welche nachts mit Stürzen aus dem Bett, fraglichem leichtem Zungenbiss zumindest denkbar auch kombiniert „echte“ iktale Anfälle beinhalten könnten. Eine MRI-Diagnostik des Craniums vom 2 5. Mai 2011 habe bis auf den klinisch belanglosen Zufalls befund eines kleinen Kavernoms im Bereich der linken Kleinhirnhemisphäre keine Auffälligkeiten ergeben . In der gegenwärtigen neurologischen Unter suchung habe – korrespondierend zu dem weitgehend unauffälligen cranialen MRI – kein umschriebenes neurologisches Defizit verifiziert werden können (Urk. 7/65/13). Auffällig sei jedoch das Ver halten der Beschwerdef ührerin gewesen, welches gekenn zeichnet gewesen sei von einer gereizten, wenig belastbare n, arg wöh nische n und Distanz suchende n Verhaltensweise . In Über schneidung zum psychiatrischen Fachgebiet sei von psychogenen Anfällen aus zugehen. Nicht ausgeschlossen seien aber auch „echte“ hirnorganische Anfälle, deren objektiver Nachweis bislang jedoch noch nicht gelungen sei, wenngleich die relativ kurze Attackendauer mit teilweise einer halben bis wenigen Minuten Dauer, dem einmal beobachteten angedeuteten Zungenbiss, dabei geöffneten Augen im Anfall (gemäss Fremdanamnese durch den Ehemann) zumindest suggestiv derartige koinzident auftretende organische Anfallsereignisse ver muten lassen würden. In Kenntnis der konsistenten Be fundlage im Dossier, der aktuellen Anamnese und Fremdanamnese, mit Bestä tigung häufiger Anfälle (wenn gleich psychogen oder mindestens weit über wiegend psychogen) scheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be stehen. Für eine Qualifizierung und Beschreibung der Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise des Fähigkeitsprofils bestünden aber in erheblicher Weise Einfluss seitens der psychiatrischen Diagnosen respektive deren Auswirkungen auf die Funktionen und die Arbeits fähigkeit

(Urk. 7/65/14).

Aus p sychiatrisch er Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig Veränderun gen der Affektivität und der Emotionalität, die auch mit einer Gefühlsverar mung einhergehen würde n . Sie berichte über Furcht, Traurigkeit, Zorn, Wut und Neigung zur Aggressivität, zusätzlich sei auch eine dissoziative Symptomatik mit dissoziativen Krampfanfällen anzunehmen (Urk. 7/65/14). 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS B.___ in ihrer Interdis ziplinären Zusammenfassung fest, dass der Beschwe rdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit (Haushalt s hilfe) eine Präsenzzeit von 50 % (4,25

Stun den/Tag) bei einer Leistung von 100 % möglich sei. In einer Verweisungs tätigkeit betrage die Prä senzzeit 100 % (8,5 Stunden/Tag) bei einer Leistung von 100 % (Urk.

7/65/15).

Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hielt zudem fest, dass in

Verweisungs tätigkeit en, in denen die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt zu Kunden habe, keine Verantwortung für Personen und Maschinen trage und nicht unter starkem Zeitdruck arbeiten müsse (Akk ord), aus psychiatrischer Sicht keine ver sicherungsmedizinischen Einschränkungen bestehen würden (Urk. 7/65/12). Gemäss dem neurologischen MEDAS-Gutachter sind die Anfälle, auch wenn dies e nur oder weit überwiegend psychogen seien, im Fähigkeits profil dahinge hend zu berücksichtigen, als dass Tätigkeiten mit Gefährdungs potenzial für die Beschwerdeführerin selbst, andere Menschen oder Maschinen im Falle von Be wusstseinstrübung oder – verlust

gemieden werden müssten (Urk. 7/6 5 /14).

In prognostischer Hinsicht bestünden durchaus gute Aussichten, dass die Beschwerdeführerin – bei adäquater neurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung – auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreich e (Urk. 7/65/15). 4.

4.1

Beim Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Me dizin, Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend er weist. Die Gutachter der MEDAS B.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/65/4), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk.

7/65/12, Urk. 7/65/18, Urk.

7/65/24) .

Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes.

Urk. 7/65/4-5,

Urk. 7/65/8-9, Urk. 7/65/17, Urk. 7/64/20). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. 4.2

Im Einwandverfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom 12. September 2013 (Urk. 7/78), bei welchem sie sich seit April 2013 in Behandlung befand (Urk. 7/78/1). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, anankastischen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Zügen (ICD-10: F61) sowie einen Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) fest [ Urk. 7/78/1]. Die Beschwerdeführerin sei an je dem normalen Arbeitsplatz zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/78/2). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begut achtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Dr. C.___ hält zur Begrün dung seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass diese vormals mit der Einbindung in die straffe und trag fähige Organisation der Z.___ einen geeigneten Arbeitsplatz gehabt habe. Auch hätten damals noch natürliche „Belastungen“ wie die eigene Familie gefehlt (Urk. 7/78/1). Objektivierbare Befunde, welche die

Beurteilung des psychiatri schen MEDAS-Gutachters als zweifelhaft erscheine lassen würden, nennt er allerdings nicht .

Auch der Neurologe Dr. D.___

weist in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. September 2013 (Urk. 7/78/4) auf keine objektivierbaren Befunde hin, welche bislang unberücksichtigt geblieben wären . Die von ihm beschriebenen „motorischen Entäusserungen“ der Beschwerdeführerin, welche

seit anfangs Septem ber 2013 nachts wieder zugenommen hätten und sich regelmässig manifestieren würden (Urk. 7/78/4), erklärt er nicht mit einem neurologischen Befund. Für ihn hat dies mit einigen „ Triggerfaktoren “ zu tun, zu welchen unter anderem auch die ungünstige „versicherungstechnische Entwicklung“ – Dr. D.___ weist auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2013 (Urk. 7/ 74) und das Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) hin – zählen würden . Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Anfällen werden im Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) einlässlich behan delt. Das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1 6. September 2013 (Urk.

7/78/4) begründet keine Zweifel am besagten MEDAS-Gutachten .

Gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ein er

Ve rweisungs tätigkeit – unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäss de n Belastungsprofilen des psychiatrischen und neurologischen MEDAS-Gutachter – zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3) .

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte medizinisch

attestierte Arbeits fähig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Anders als noch mit Ver fügung vom 2 8. September 2009 (Urk. 7/42) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/70) mit angefochtener Verfügung vom

9. Oktober 2013 (Urk. 2) nun mehr als

– seit dem 1. Januar 2010 – zu 100 % erwerbstätig (vgl. Feststellungsblatt „Einwand“ vom 2 0. August 2013 [Urk. 7/72/3]) . Dies blieb seitens der Be schwerdeführerin unbestritten. Mit Blick auf die familiären und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe rin (vgl. etwa die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 30. Juli 2013 [ Urk. 7/70/4-5]) ist fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesund heitsfall auf 100 % gesteigert hätte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 5.2-5.4), kann d iese Frage aufgrund des Resultats des Einkommensvergleichs aber offen bleiben. 5.2

Beim Valideneinkommen handelt es sich um das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbs ein kommen (vgl. E. 2.4.1; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 47 zu Art. 28a IVG). Wohl hat die Beschwerde führerin nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 7/42) nicht mehr als Pflegefachfrau, sondern im Teilzeitpensum als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. Urk. 7/65/6) . Aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/8, Urk. 7/21/1-2, Urk.

7/69) ist aber davon auszugehen, dass diese weiterhin im Pflegebereich arbeiten würde, hätte sie diese Tätigkeit nicht im November 2007 aus gesund heitlichen Gründen aufgegeben (Urk. 7/11/4, Urk. 7/21/3, Urk. 7/70/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

h insichtlich des Validenein kommens auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau abge stellt hat (Urk. 7/71), zumal das frühere Arbeits verhältnis wegen der gesund heitlichen Problemen der Beschwerdeführerin aufge löst wurde (Urk. 7/21/3) und es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.

4.1). Die Beschwerde führerin bringt vor, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich

mit einem Jahres verdienst von Fr. 114‘252.-- arbeiten (E. 1.3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S.

2), kann aufgrun d der Angaben im Zwischenzeugnis der Z.___ vom 28.

November 2004 (Urk. 7/21/4-5), wo die Beschwerdeführerin von 1988 bis 2005 tätig war (Urk. 7/8, Urk. 7/21/4-5), aber nicht gesagt werden, dass sie 20 Jahre lang als Stationsleiterin gearbeitet habe. Ferner ist die Beschwerde führerin bei ihrer Berechnung des mutmasslichen Einkommens als Stations leiterin mit hilfe des Lohnrechners „ Salarium “ des BFS beim Profil bezüglich Ausbildung von einer „höheren Berufsausbildung, höheren Fach schule“ ausge gangen (Urk. 3/5), obschon nicht aktenkundig ist, dass sie über eine solche Ausbildung verfügt. Dass die Beschwerdeführerin ohne invali di sierenden Gesundheitsschaden als Stationsleiterin tätig wäre und ein Ein kom men von Fr. 114‘252.--

erzielen würde, ist so mit nicht mit dem nötigen Beweisgerad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1) erstellt . Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie als Nachtwache Fr.

96‘000.-- verdienen könnte (Urk. 1 S. 2).

Es kann aber auch nicht auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der Ge meinde A.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 7/11/5) abgestellt und das damalige in einem 60%-Pensum in Nachtschicht (Urk. 7/11/4, Urk.

7/11/9) erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden. Weil sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeit beschäftigung lohnerhöhend auswirkt beziehungs weise Teilzeitarbeit bei Frauen überpro portional entschädigt wird (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), würde die Aufrechnung des in einem 60% Pensum erzielten Lohns der Verdienst möglich keit in einem 100%-Pensum nicht entsprechen,

sondern diese über steigen. Es ist weiter nicht wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Nachtwache in einem Altersheim in einem 100%-Pensum ausüb en

würde . M ithin ist bezüglich des Validen einkommens auf die LSE abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind hierbei die für die Entlöhnung im Fall der Beschwerde führerin relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des Bundes gerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000 E 2b und 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen). Es ist von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anfor derungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in Ziffer 87 (Gesundheits- und Sozialwesen/Heime [ohne Erholungs- und Ferienheime]) für Frauen angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5‘415.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Mo natslohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden), da die Beschwer deführerin ausgebildete Krankenpflegerin ist, einen Weiter bildungskurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege absolvierte und über ein Diplom Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I verfügt (Urk.

7/1/2, Urk. 7/1/4), was aber nicht dem Niveau zumindest eines Fachhochschul abschlusses entspricht. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 im Gesund heits

- und Sozialwesen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5

Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 68‘749.9 0 (Pensum 100 %). 5.3

Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/70/3-4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommen s auf die Tabellenlöhne gemäss den

vom BFS periodisch herausgegebenen LSE ab gestellt hat (Urk. 7/ 71). Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeit nehmerinnen des Anfor derungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) im Privaten Sektor ange gebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'225. -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Be rück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden) . Unter Be rücksichtigung der im Jahr 201 2 geltenden betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (für Frauen) von 2 5 7 9 Punkten im Jahr 2010 auf 26 30 Punkte im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 92 f.) resultiert ein Ein kommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . -- (Pensum 100 %). Die Einschränkungen gemäss Be lastungsprofil des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS B.___ (kein direkte r Kontakt zu Kunden, keine Verantwortung für Personen und Maschinen,

keine Arbeit unter starkem Zeitdruck [Akkord], vgl. E. 3.3) rechtfertigen vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn. Im Tabellenlohn (TA1 „Total“ Ziff. 02-96) sind bereits eine Viel zahl von Tätigkeit enthalten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen, wobei etwa auf die von der Beschwerdegegnerin als Beispiele angeführte Sortierarbeiten, einfache administrative Tätig keiten oder Arbeiten im Versand (Urk. 7/71) hinzuweisen ist. Dies gilt für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfach e und repetitive Tätigkeiten) umso mehr.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Gärtnerin (Urk. 3/2) und in der Pflege (Urk. 3/4a + 4b) verfügt, wären ihr ohne Weiteres auch Tätigkeiten aus dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zumutbar (beispielsweise in der Leistungsabrechnung einer Kranken ver - sicherung), womit von einem höheren Invalideneinkommen als vorstehend festgestellt auszugehen wäre. Auf nähere Ausführungen hierzu kann jedoch mit Blick auf den leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E.

5.4) verzichtet werden. 5.4

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 6 8‘ 749.9 0, Invalidenein kommen : Fr. 5 3 ‘ 900 . --) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14 ‘ 849 . 90 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet

22 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

6.1

6.1.1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 20 2 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund bedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 20 2 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer). 6. 1. 2

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. November 2013 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 3 / 6a - 20) präsentieren sich die wirt schaftlichen Verhältnisse de r Beschwerdefüh rerin und ihres

Ehemannes wie folgt: Zum Grundbetrag (Ehepaar) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kan tons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘700.-- und für ein Kind bis 10 Jahre alt von Fr. 400.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ von Fr. 1 ‘ 52 0.-- (Urk. 3 / 1 4), „TV und Telefon“ von Fr. 1 00.-- (Urk. 3/16), „ Sozialbeiträge/ Krankenkasse“ von total Fr. 6 23 .-- sowie „verschiedene Auslagen (Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung)“ von Fr. 44 .-- (Urk. 3/17) vorzunehmen, womit ein Existenz mini mum von

Fr. 4‘ 387 . -- resultiert. Bezüglich der „Sozialbeiträge/Krankenkassen“ wurden ein monatlicher Anteil der von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu bezahlen den AHV/IV/EO-Beitr ä g e von Fr. 72.-- (vgl. Urk. 3/18) sowie die Krankenkassenpräm ien KVG und VVG für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und deren Tochter (Urk.

3/ 1 5a-c) unter Berücksichtigung der Indivi duellen Prämienverbilligung 2013 (Monatsanteil: Fr. 131 .--), jedoch ohne die – nicht belegten – Auslagen für die Franchise und Kostenbeteiligung, eingesetzt. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Auslagen für die Fahrzeugversicherung von Fr. 109.-- (Urk. 3/19), da diese durch die Spesenentschädigung „Auto“ (Fr. 138.--/Monat; Urk. 3/11+13) bereits erfasst sind und die Spesenent schädi gung im Gegenzug beim Einkommen nicht hinzuzuzählen ist.

Dem Aufwand von Fr. 4‘ 387 .-- stehen – nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate (Fr. 215 .--, Urk. 3 / 20) – Einkünfte von Fr. 5 ‘ 085 .-- gegenüber. Diese bestehen aus dem monatlichen Altersrenten des Ehemannes des Beschwerde führerin von total Fr. 3 ‘ 931 .-- (Urk. 3/7-8) sowie dem monatlichen Nebenerwerb des Ehemannes als Zeitungsverträger von total

Fr. 1‘369.-- (Urk. 3/7-8) . Abzüglich des Freibetrages von total Fr. 600.-- verfügen die Beschwerde führerin und ihr Ehemann über monatlich Fr. 9 8.--, bzw. jährlich Fr. 1‘176 .--

über dem Existenzminimum.

Ferner gründete die provisorische R echnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auch

auf einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7‘000.-- (Urk. 3/20), welches aber aufgrund d er Freibeträge vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat. Schulden wurden in der Steuererklärung 2012 indes keine angegeben (Urk. 3/7 S. 4). A ufgrund der Einkünfte über dem Existenz minimum ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für die Verfahrens kosten von Fr. 600.-- aufzu kommen, weshalb ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu weisen ist. 6. 2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. November 2013 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

E. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2010 zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 1). Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei ihr die Ausübung von angepassten Tätigkeiten, bei denen kein Gefährdungspotenzial bei einer Be wusstseins trübung oder einem Bewusstseinsverlust best ehe – ausgeschlos sen seien Tätig keiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen

– zu 100 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich arbeiten würde und damit einen Jahreslohn von Fr. 114‘252.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 2). Gemäss Gutachter der MEDAS B.___ sei ihr als Ver weisungstätigkeit eine Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, Verantwortung für Personen und Maschinen und Zeitdruck zumutbar (Urk. 1 S. 1-2). Da sie noch

immer an ein bis zwei Anfällen pro Woche leide, habe sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden (Urk.

E. 3 0. Mai 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf sei t 2011 bestehe nde Schwindel und erfolgte Stürze erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4

E. 3.1 Am Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren die Dres . med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, F.___, Facharzt für Neuro logie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und G.___, Facharzt für Innere Medizin, beteiligt (Urk. 7/65/2). Gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/65/4) und ihre eigenen Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Psychia trie, Innere Medizin und Neurologie vom 23., 2 4. und 2 5. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/65/1) stellten die Gutachter der MEDAS B.___ die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(angestammte Tätigkeit: Haushaltshilfe) [ Urk. 7/65/14] : - rezidivierende Anfallsereignisse, bestehend aus überwiegend dis sozia tiven Anfällen und möglichen „echten“ iktalen Anfällen - Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit (Haushalt s hilfe)

bezeichneten sie (Urk. 7/65/15): - Adipositas Grad I (BMI 31, 2) - grenzwertige arterielle Hypertonie - kleines Kavernom in der linken Kleinhirnhemisphäre - leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0)

E. 3.2 Der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS B.___ ist zu entnehmen, dass

internis tischerseits keine pathologischen Befunde zu erheben waren

und medi zinisch-theoretisch aus rein internistischer Sicht keine quantitativen oder quali tativen Einschränkungen für die vollschichtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegekraft beziehungsweise Haushaltshilfe oder einer adäquaten Verweisungstätigkeit v or liegen (Urk. 7/65/13).

Die Gutachter der MEDAS B.___ führten weiter aus, dass a u f neurologischem Fachgebiet die anfallsähnlichen Symptome zu klären seien, welche nach Aus - sage der Beschwerdeführerin etwa im Winter 2010 und verstärkt seit Mai 2011 aufgetre ten seien. Diesbezüglich sei bereits eine intensive Abklärung inklusive stationä rem Aufenthalt im H.___ vom 2 1. bis 2 5. Juli 2011 mit 96-stündiger Registrierung eine s mobilen Langzeit- Elektroen zephalogramm s (EEG) erfolgt . Dieses habe aber trotz mehr facher patienten typischer Ereignisse keine EEG-Pathologie im Oberfläch en-EEG erge ben . Entsprechend sei diagnos tisch von dissoziativen Anfällen ausgegangen und keine primäre Epilepsie diag nostiziert worden. Dennoch würden sich aus der aktuellen Anamnese auch zeit weilige Ereignisse ergeben, welche nachts mit Stürzen aus dem Bett, fraglichem leichtem Zungenbiss zumindest denkbar auch kombiniert „echte“ iktale Anfälle beinhalten könnten. Eine MRI-Diagnostik des Craniums vom 2 5. Mai 2011 habe bis auf den klinisch belanglosen Zufalls befund eines kleinen Kavernoms im Bereich der linken Kleinhirnhemisphäre keine Auffälligkeiten ergeben . In der gegenwärtigen neurologischen Unter suchung habe – korrespondierend zu dem weitgehend unauffälligen cranialen MRI – kein umschriebenes neurologisches Defizit verifiziert werden können (Urk. 7/65/13). Auffällig sei jedoch das Ver halten der Beschwerdef ührerin gewesen, welches gekenn zeichnet gewesen sei von einer gereizten, wenig belastbare n, arg wöh nische n und Distanz suchende n Verhaltensweise . In Über schneidung zum psychiatrischen Fachgebiet sei von psychogenen Anfällen aus zugehen. Nicht ausgeschlossen seien aber auch „echte“ hirnorganische Anfälle, deren objektiver Nachweis bislang jedoch noch nicht gelungen sei, wenngleich die relativ kurze Attackendauer mit teilweise einer halben bis wenigen Minuten Dauer, dem einmal beobachteten angedeuteten Zungenbiss, dabei geöffneten Augen im Anfall (gemäss Fremdanamnese durch den Ehemann) zumindest suggestiv derartige koinzident auftretende organische Anfallsereignisse ver muten lassen würden. In Kenntnis der konsistenten Be fundlage im Dossier, der aktuellen Anamnese und Fremdanamnese, mit Bestä tigung häufiger Anfälle (wenn gleich psychogen oder mindestens weit über wiegend psychogen) scheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be stehen. Für eine Qualifizierung und Beschreibung der Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise des Fähigkeitsprofils bestünden aber in erheblicher Weise Einfluss seitens der psychiatrischen Diagnosen respektive deren Auswirkungen auf die Funktionen und die Arbeits fähigkeit

(Urk. 7/65/14).

Aus p sychiatrisch er Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig Veränderun gen der Affektivität und der Emotionalität, die auch mit einer Gefühlsverar mung einhergehen würde n . Sie berichte über Furcht, Traurigkeit, Zorn, Wut und Neigung zur Aggressivität, zusätzlich sei auch eine dissoziative Symptomatik mit dissoziativen Krampfanfällen anzunehmen (Urk. 7/65/14).

E. 3.3 Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS B.___ in ihrer Interdis ziplinären Zusammenfassung fest, dass der Beschwe rdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit (Haushalt s hilfe) eine Präsenzzeit von 50 % (4,25

Stun den/Tag) bei einer Leistung von 100 % möglich sei. In einer Verweisungs tätigkeit betrage die Prä senzzeit 100 % (8,5 Stunden/Tag) bei einer Leistung von 100 % (Urk.

7/65/15).

Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hielt zudem fest, dass in

Verweisungs tätigkeit en, in denen die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt zu Kunden habe, keine Verantwortung für Personen und Maschinen trage und nicht unter starkem Zeitdruck arbeiten müsse (Akk ord), aus psychiatrischer Sicht keine ver sicherungsmedizinischen Einschränkungen bestehen würden (Urk. 7/65/12). Gemäss dem neurologischen MEDAS-Gutachter sind die Anfälle, auch wenn dies e nur oder weit überwiegend psychogen seien, im Fähigkeits profil dahinge hend zu berücksichtigen, als dass Tätigkeiten mit Gefährdungs potenzial für die Beschwerdeführerin selbst, andere Menschen oder Maschinen im Falle von Be wusstseinstrübung oder – verlust

gemieden werden müssten (Urk. 7/6 5 /14).

In prognostischer Hinsicht bestünden durchaus gute Aussichten, dass die Beschwerdeführerin – bei adäquater neurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung – auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreich e (Urk. 7/65/15). 4.

4.1

Beim Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Me dizin, Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend er weist. Die Gutachter der MEDAS B.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/65/4), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk.

7/65/12, Urk. 7/65/18, Urk.

7/65/24) .

Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes.

Urk. 7/65/4-5,

Urk. 7/65/8-9, Urk. 7/65/17, Urk. 7/64/20). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. 4.2

Im Einwandverfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom 12. September 2013 (Urk. 7/78), bei welchem sie sich seit April 2013 in Behandlung befand (Urk. 7/78/1). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, anankastischen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Zügen (ICD-10: F61) sowie einen Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) fest [ Urk. 7/78/1]. Die Beschwerdeführerin sei an je dem normalen Arbeitsplatz zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/78/2). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begut achtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Dr. C.___ hält zur Begrün dung seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass diese vormals mit der Einbindung in die straffe und trag fähige Organisation der Z.___ einen geeigneten Arbeitsplatz gehabt habe. Auch hätten damals noch natürliche „Belastungen“ wie die eigene Familie gefehlt (Urk. 7/78/1). Objektivierbare Befunde, welche die

Beurteilung des psychiatri schen MEDAS-Gutachters als zweifelhaft erscheine lassen würden, nennt er allerdings nicht .

Auch der Neurologe Dr. D.___

weist in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. September 2013 (Urk. 7/78/4) auf keine objektivierbaren Befunde hin, welche bislang unberücksichtigt geblieben wären . Die von ihm beschriebenen „motorischen Entäusserungen“ der Beschwerdeführerin, welche

seit anfangs Septem ber 2013 nachts wieder zugenommen hätten und sich regelmässig manifestieren würden (Urk. 7/78/4), erklärt er nicht mit einem neurologischen Befund. Für ihn hat dies mit einigen „ Triggerfaktoren “ zu tun, zu welchen unter anderem auch die ungünstige „versicherungstechnische Entwicklung“ – Dr. D.___ weist auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2013 (Urk. 7/ 74) und das Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) hin – zählen würden . Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Anfällen werden im Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) einlässlich behan delt. Das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1 6. September 2013 (Urk.

7/78/4) begründet keine Zweifel am besagten MEDAS-Gutachten .

Gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ein er

Ve rweisungs tätigkeit – unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäss de n Belastungsprofilen des psychiatrischen und neurologischen MEDAS-Gutachter – zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3) .

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte medizinisch

attestierte Arbeits fähig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Anders als noch mit Ver fügung vom 2 8. September 2009 (Urk. 7/42) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/70) mit angefochtener Verfügung vom

9. Oktober 2013 (Urk. 2) nun mehr als

– seit dem 1. Januar 2010 – zu 100 % erwerbstätig (vgl. Feststellungsblatt „Einwand“ vom 2 0. August 2013 [Urk. 7/72/3]) . Dies blieb seitens der Be schwerdeführerin unbestritten. Mit Blick auf die familiären und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe rin (vgl. etwa die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 30. Juli 2013 [ Urk. 7/70/4-5]) ist fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesund heitsfall auf 100 % gesteigert hätte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 5.2-5.4), kann d iese Frage aufgrund des Resultats des Einkommensvergleichs aber offen bleiben. 5.2

Beim Valideneinkommen handelt es sich um das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbs ein kommen (vgl. E. 2.4.1; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 47 zu Art. 28a IVG). Wohl hat die Beschwerde führerin nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 7/42) nicht mehr als Pflegefachfrau, sondern im Teilzeitpensum als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. Urk. 7/65/6) . Aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/8, Urk. 7/21/1-2, Urk.

7/69) ist aber davon auszugehen, dass diese weiterhin im Pflegebereich arbeiten würde, hätte sie diese Tätigkeit nicht im November 2007 aus gesund heitlichen Gründen aufgegeben (Urk. 7/11/4, Urk. 7/21/3, Urk. 7/70/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

h insichtlich des Validenein kommens auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau abge stellt hat (Urk. 7/71), zumal das frühere Arbeits verhältnis wegen der gesund heitlichen Problemen der Beschwerdeführerin aufge löst wurde (Urk. 7/21/3) und es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.

4.1). Die Beschwerde führerin bringt vor, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich

mit einem Jahres verdienst von Fr. 114‘252.-- arbeiten (E. 1.3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S.

2), kann aufgrun d der Angaben im Zwischenzeugnis der Z.___ vom 28.

November 2004 (Urk. 7/21/4-5), wo die Beschwerdeführerin von 1988 bis 2005 tätig war (Urk. 7/8, Urk. 7/21/4-5), aber nicht gesagt werden, dass sie 20 Jahre lang als Stationsleiterin gearbeitet habe. Ferner ist die Beschwerde führerin bei ihrer Berechnung des mutmasslichen Einkommens als Stations leiterin mit hilfe des Lohnrechners „ Salarium “ des BFS beim Profil bezüglich Ausbildung von einer „höheren Berufsausbildung, höheren Fach schule“ ausge gangen (Urk. 3/5), obschon nicht aktenkundig ist, dass sie über eine solche Ausbildung verfügt. Dass die Beschwerdeführerin ohne invali di sierenden Gesundheitsschaden als Stationsleiterin tätig wäre und ein Ein kom men von Fr. 114‘252.--

erzielen würde, ist so mit nicht mit dem nötigen Beweisgerad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1) erstellt . Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie als Nachtwache Fr.

96‘000.-- verdienen könnte (Urk. 1 S. 2).

Es kann aber auch nicht auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der Ge meinde A.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 7/11/5) abgestellt und das damalige in einem 60%-Pensum in Nachtschicht (Urk. 7/11/4, Urk.

7/11/9) erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden. Weil sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeit beschäftigung lohnerhöhend auswirkt beziehungs weise Teilzeitarbeit bei Frauen überpro portional entschädigt wird (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), würde die Aufrechnung des in einem 60% Pensum erzielten Lohns der Verdienst möglich keit in einem 100%-Pensum nicht entsprechen,

sondern diese über steigen. Es ist weiter nicht wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Nachtwache in einem Altersheim in einem 100%-Pensum ausüb en

würde . M ithin ist bezüglich des Validen einkommens auf die LSE abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind hierbei die für die Entlöhnung im Fall der Beschwerde führerin relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des Bundes gerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000 E 2b und 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen). Es ist von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anfor derungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in Ziffer 87 (Gesundheits- und Sozialwesen/Heime [ohne Erholungs- und Ferienheime]) für Frauen angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5‘415.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Mo natslohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden), da die Beschwer deführerin ausgebildete Krankenpflegerin ist, einen Weiter bildungskurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege absolvierte und über ein Diplom Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I verfügt (Urk.

7/1/2, Urk. 7/1/4), was aber nicht dem Niveau zumindest eines Fachhochschul abschlusses entspricht. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 im Gesund heits

- und Sozialwesen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5

Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 68‘749.9 0 (Pensum 100 %). 5.3

Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/70/3-4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommen s auf die Tabellenlöhne gemäss den

vom BFS periodisch herausgegebenen LSE ab gestellt hat (Urk. 7/ 71). Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeit nehmerinnen des Anfor derungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) im Privaten Sektor ange gebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'225. -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Be rück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden) . Unter Be rücksichtigung der im Jahr 201 2 geltenden betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (für Frauen) von 2 5 7

E. 6 ). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 kündigte die IV-S telle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/51). Dagegen erhob diese am 2 7. Juni 2012 Einwand (Urk. 7/53, unter Bei lage diverser Arztberichte [ Urk. 7/52/3-12]). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungs begehren der Versicherten ein und veranlasste eine polydisziplinäre medi zinische Begutachtung (allgemeine/innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie), welche vom 2 3. bis 2 5. Oktober 2012 in der MEDAS B.___ stattfand (Urk. 7/62). Die MEDAS B.___ erstatte te ihr Gutachten am 17.

Juni 2013 (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess ferner die Haushaltabklärung vom 24.

Juli 2013 durchführen (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/74), wogegen diese

am 1 4. September 2013 wiederum Einwand erhob (Urk.

7/79, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 2013 [ Urk. 7/78 /1- 3 ] und des Zeugnisses von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH

für Neurologie, vom 1 6. September 2013 [ Urk. 7/78/4]) . Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2013 wie vor beschieden

die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2013 sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-83 ], was der Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Januar 2014 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6) Stellung (Urk. 9). Der Be schwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 6.1.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 20 2 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund bedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 20 2 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia

E. 9 Punkten im Jahr 2010 auf 26 30 Punkte im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 92 f.) resultiert ein Ein kommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . -- (Pensum 100 %). Die Einschränkungen gemäss Be lastungsprofil des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS B.___ (kein direkte r Kontakt zu Kunden, keine Verantwortung für Personen und Maschinen,

keine Arbeit unter starkem Zeitdruck [Akkord], vgl. E. 3.3) rechtfertigen vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn. Im Tabellenlohn (TA1 „Total“ Ziff. 02-96) sind bereits eine Viel zahl von Tätigkeit enthalten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen, wobei etwa auf die von der Beschwerdegegnerin als Beispiele angeführte Sortierarbeiten, einfache administrative Tätig keiten oder Arbeiten im Versand (Urk. 7/71) hinzuweisen ist. Dies gilt für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfach e und repetitive Tätigkeiten) umso mehr.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Gärtnerin (Urk. 3/2) und in der Pflege (Urk. 3/4a + 4b) verfügt, wären ihr ohne Weiteres auch Tätigkeiten aus dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zumutbar (beispielsweise in der Leistungsabrechnung einer Kranken ver - sicherung), womit von einem höheren Invalideneinkommen als vorstehend festgestellt auszugehen wäre. Auf nähere Ausführungen hierzu kann jedoch mit Blick auf den leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E.

5.4) verzichtet werden. 5.4

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 6 8‘ 749.9 0, Invalidenein kommen : Fr. 5 3 ‘ 900 . --) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

E. 14 ‘ 849 . 90 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet

22 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

E. 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer). 6. 1. 2

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. November 2013 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 3 / 6a -

E. 20 ) präsentieren sich die wirt schaftlichen Verhältnisse de r Beschwerdefüh rerin und ihres

Ehemannes wie folgt: Zum Grundbetrag (Ehepaar) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kan tons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘700.-- und für ein Kind bis 10 Jahre alt von Fr. 400.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ von Fr. 1 ‘ 52 0.-- (Urk. 3 / 1 4), „TV und Telefon“ von Fr. 1 00.-- (Urk. 3/16), „ Sozialbeiträge/ Krankenkasse“ von total Fr. 6

E. 23 .-- sowie „verschiedene Auslagen (Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung)“ von Fr. 44 .-- (Urk. 3/17) vorzunehmen, womit ein Existenz mini mum von

Fr. 4‘ 387 . -- resultiert. Bezüglich der „Sozialbeiträge/Krankenkassen“ wurden ein monatlicher Anteil der von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu bezahlen den AHV/IV/EO-Beitr ä g e von Fr. 72.-- (vgl. Urk. 3/18) sowie die Krankenkassenpräm ien KVG und VVG für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und deren Tochter (Urk.

3/ 1 5a-c) unter Berücksichtigung der Indivi duellen Prämienverbilligung 2013 (Monatsanteil: Fr. 131 .--), jedoch ohne die – nicht belegten – Auslagen für die Franchise und Kostenbeteiligung, eingesetzt. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Auslagen für die Fahrzeugversicherung von Fr. 109.-- (Urk. 3/19), da diese durch die Spesenentschädigung „Auto“ (Fr. 138.--/Monat; Urk. 3/11+13) bereits erfasst sind und die Spesenent schädi gung im Gegenzug beim Einkommen nicht hinzuzuzählen ist.

Dem Aufwand von Fr. 4‘ 387 .-- stehen – nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate (Fr. 215 .--, Urk. 3 / 20) – Einkünfte von Fr. 5 ‘ 085 .-- gegenüber. Diese bestehen aus dem monatlichen Altersrenten des Ehemannes des Beschwerde führerin von total Fr. 3 ‘ 931 .-- (Urk. 3/7-8) sowie dem monatlichen Nebenerwerb des Ehemannes als Zeitungsverträger von total

Fr. 1‘369.-- (Urk. 3/7-8) . Abzüglich des Freibetrages von total Fr. 600.-- verfügen die Beschwerde führerin und ihr Ehemann über monatlich Fr. 9 8.--, bzw. jährlich Fr. 1‘176 .--

über dem Existenzminimum.

Ferner gründete die provisorische R echnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auch

auf einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7‘000.-- (Urk. 3/20), welches aber aufgrund d er Freibeträge vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat. Schulden wurden in der Steuererklärung 2012 indes keine angegeben (Urk. 3/7 S. 4). A ufgrund der Einkünfte über dem Existenz minimum ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für die Verfahrens kosten von Fr. 600.-- aufzu kommen, weshalb ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu weisen ist. 6. 2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. November 2013 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01022 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1966, gelernte G ärtnerin (Urk. 7/1/1), absolvierte eine Ausbildung zur Krankenpflegerin an der Pflegeschule Y.___ des Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/21/4 -5) und einen Weit er bildungs kurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege (Urk. 7/1/3). Am 7. Sep tember 2001 erlangte s ie d a s Diplom Gesundheits-

und Krankenpflege Niveau I des Schweize rischen Roten Kreuzes (Urk. 7/1/4).

S ie war vom 1 5. April 2005 bis 30. No vember 2008 (letzter effektiver Arbeitstag: 11.

No vember 2007, Urk. 7/11/3) bei der Gemeinde A.___ in einem Altersheim als Pflege fachfrau in der Nacht wache tätig (Urk. 7/11, Urk. 7/21/3) .

A m 2 5. Juni 20 08 meldete sich X.___

unter Hinweis auf eine seit dem 1 2. November 2007 bestehende Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2, Urk. 7/5). Die IV-Stelle tätig t e Abklärungen in beruflich-erwerblicher (Urk. 7/8, Urk. 7/11, Urk. 7/21 Urk. 7/26) und medizinischer (Urk. 7/13, Urk. 7/15 -17, Urk. 7/20, Urk. 7/22) Hinsicht und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/12) bei. Am 6. April 2009 teilte sie der Versicherten mit, dass eine medizinische Be gutach tung notwendig sei (Urk. 7/29). Weil diese sich nicht begutachten lassen wollte, führte die IV-Stelle das Mahn- und Bedenkzeitverfahren durch und fällte ihren Entscheid aufgrund der Akten (Urk. 7/31, Urk. 7/33-34, Urk. 7/35, Urk.

7/39).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/36) verfügte die IV-Stelle am 28.

September 2009 bei einem aufgrund der ge mischten Methode (60 % Erwerbsbereich / 40 % Haushaltbereich) er mittelten Invaliditäts grad von 18

% die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 7/42) . Diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechts kraft. 1.2

Am 3 0. Mai 2012 meldete sich X.___ unter Hinweis auf sei t 2011 bestehe nde Schwindel und erfolgte Stürze erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 6). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2012 kündigte die IV-S telle der Versicherten an, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/51). Dagegen erhob diese am 2 7. Juni 2012 Einwand (Urk. 7/53, unter Bei lage diverser Arztberichte [ Urk. 7/52/3-12]). Die IV-Stelle trat in der Folge auf das Leistungs begehren der Versicherten ein und veranlasste eine polydisziplinäre medi zinische Begutachtung (allgemeine/innere Medizin, Neuro logie, Psychiatrie), welche vom 2 3. bis 2 5. Oktober 2012 in der MEDAS B.___ stattfand (Urk. 7/62). Die MEDAS B.___ erstatte te ihr Gutachten am 17.

Juni 2013 (Urk. 7/65). Die IV-Stelle liess ferner die Haushaltabklärung vom 24.

Juli 2013 durchführen (Urk. 7/70). Mit Vorbescheid vom 2 0. August 2013 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbe gehrens in Aussicht (Urk. 7/74), wogegen diese

am 1 4. September 2013 wiederum Einwand erhob (Urk.

7/79, unter Beilage der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1 2. September 2013 [ Urk. 7/78 /1- 3 ] und des Zeugnisses von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH

für Neurologie, vom 1 6. September 2013 [ Urk. 7/78/4]) . Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 9. Oktober 2013 wie vor beschieden

die Abweisung des Leistungs begehrens (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 8. November 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2013 sei ihr eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerde ant wort vom 1 3. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1-83 ], was der Be schwerdeführerin mit Mitteilung vom 1 6. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 1 8. Januar 2014 nahm die Beschwer deführerin zur Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2013 (Urk. 6) Stellung (Urk. 9). Der Be schwerdegegnerin wurde eine Kopie dieser Eingabe zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2010 zu 100 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde (Urk. 2 S. 1). Aus ver sicherungsmedizinischer Sicht sei ihr die Ausübung von angepassten Tätigkeiten, bei denen kein Gefährdungspotenzial bei einer Be wusstseins trübung oder einem Bewusstseinsverlust best ehe – ausgeschlos sen seien Tätig keiten in der Höhe oder an gefährlichen Maschinen

– zu 100 % zumutbar. Beim Einkommensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 2). 1.3

Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung heute zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich arbeiten würde und damit einen Jahreslohn von Fr. 114‘252.-- erzielen könnte (Urk. 1 S. 2). Gemäss Gutachter der MEDAS B.___ sei ihr als Ver weisungstätigkeit eine Tätigkeit ohne direkten Kundenkontakt, Verantwortung für Personen und Maschinen und Zeitdruck zumutbar (Urk. 1 S. 1-2). Da sie noch

immer an ein bis zwei Anfällen pro Woche leide, habe sie noch keine neue Arbeitsstelle gefunden (Urk. 9 S. 1). Wenn auf den Durchschnittslohn gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik (BFS) TA1 für Frauen im Anforderungs niveau 4 abgestellt würde, würde unter Be rücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen ein In valideneinkommen von Fr. 45‘053.-- resul tieren. Wäre sie wieder im ursprüng lich erlernten Beruf als Topfpflanzen gärtnerin tätig, so wäre von einem Jahreseinkommen von Fr. 50‘050.-- aus zugehen. Damit könnte sie mit ihrer gesundheitlichen Beein trächtigung maximal Fr. 50‘050.-- verdienen (Urk. 1 S. 2). Beim Einkommens vergleich ergebe sich damit ein Invaliditätsgrad von 56 %, weshalb sie Anspruch auf eine halbe In validenrente habe (Urk. 1 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Drei viertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [IVG]). 2.3

Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmel dungs verfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzu stellen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3) . 2.4 2.4 .1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4 .2

Für die Bestim mung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die ver sicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so kön nen nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur erhebungen (LSE) herange zogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.

4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standar disierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochen stunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.

3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 2. 4 .3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesund heits schadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsar beiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug ent wickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungs bedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebs zugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf tigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben kön nen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihr e gesundheitlich bedingte (Rest-)

Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnitt lichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalidenein kommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditäts fremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 2. 5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen all seitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3.

3.1

Am Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren die Dres . med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifi zierter medizinischer Gutachter SIM, F.___, Facharzt für Neuro logie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und G.___, Facharzt für Innere Medizin, beteiligt (Urk. 7/65/2). Gestützt auf die von der Beschwerdegeg nerin zur Verfügung gestellten Akten (vgl. Urk. 7/65/4) und ihre eigenen Unter suchungen der Beschwerdeführerin in den Fachgebieten Psychia trie, Innere Medizin und Neurologie vom 23., 2 4. und 2 5. Oktober 2012 (vgl. Urk. 7/65/1) stellten die Gutachter der MEDAS B.___ die folgenden Diag nosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

(angestammte Tätigkeit: Haushaltshilfe) [ Urk. 7/65/14] : - rezidivierende Anfallsereignisse, bestehend aus überwiegend dis sozia tiven Anfällen und möglichen „echten“ iktalen Anfällen - Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.31) - dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt aus geübten Tätigkeit (Haushalt s hilfe)

bezeichneten sie (Urk. 7/65/15): - Adipositas Grad I (BMI 31, 2) - grenzwertige arterielle Hypertonie - kleines Kavernom in der linken Kleinhirnhemisphäre - leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0) 3.2

Der interdisziplinären Beurteilung der MEDAS B.___ ist zu entnehmen, dass

internis tischerseits keine pathologischen Befunde zu erheben waren

und medi zinisch-theoretisch aus rein internistischer Sicht keine quantitativen oder quali tativen Einschränkungen für die vollschichtige Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegekraft beziehungsweise Haushaltshilfe oder einer adäquaten Verweisungstätigkeit v or liegen (Urk. 7/65/13).

Die Gutachter der MEDAS B.___ führten weiter aus, dass a u f neurologischem Fachgebiet die anfallsähnlichen Symptome zu klären seien, welche nach Aus - sage der Beschwerdeführerin etwa im Winter 2010 und verstärkt seit Mai 2011 aufgetre ten seien. Diesbezüglich sei bereits eine intensive Abklärung inklusive stationä rem Aufenthalt im H.___ vom 2 1. bis 2 5. Juli 2011 mit 96-stündiger Registrierung eine s mobilen Langzeit- Elektroen zephalogramm s (EEG) erfolgt . Dieses habe aber trotz mehr facher patienten typischer Ereignisse keine EEG-Pathologie im Oberfläch en-EEG erge ben . Entsprechend sei diagnos tisch von dissoziativen Anfällen ausgegangen und keine primäre Epilepsie diag nostiziert worden. Dennoch würden sich aus der aktuellen Anamnese auch zeit weilige Ereignisse ergeben, welche nachts mit Stürzen aus dem Bett, fraglichem leichtem Zungenbiss zumindest denkbar auch kombiniert „echte“ iktale Anfälle beinhalten könnten. Eine MRI-Diagnostik des Craniums vom 2 5. Mai 2011 habe bis auf den klinisch belanglosen Zufalls befund eines kleinen Kavernoms im Bereich der linken Kleinhirnhemisphäre keine Auffälligkeiten ergeben . In der gegenwärtigen neurologischen Unter suchung habe – korrespondierend zu dem weitgehend unauffälligen cranialen MRI – kein umschriebenes neurologisches Defizit verifiziert werden können (Urk. 7/65/13). Auffällig sei jedoch das Ver halten der Beschwerdef ührerin gewesen, welches gekenn zeichnet gewesen sei von einer gereizten, wenig belastbare n, arg wöh nische n und Distanz suchende n Verhaltensweise . In Über schneidung zum psychiatrischen Fachgebiet sei von psychogenen Anfällen aus zugehen. Nicht ausgeschlossen seien aber auch „echte“ hirnorganische Anfälle, deren objektiver Nachweis bislang jedoch noch nicht gelungen sei, wenngleich die relativ kurze Attackendauer mit teilweise einer halben bis wenigen Minuten Dauer, dem einmal beobachteten angedeuteten Zungenbiss, dabei geöffneten Augen im Anfall (gemäss Fremdanamnese durch den Ehemann) zumindest suggestiv derartige koinzident auftretende organische Anfallsereignisse ver muten lassen würden. In Kenntnis der konsistenten Be fundlage im Dossier, der aktuellen Anamnese und Fremdanamnese, mit Bestä tigung häufiger Anfälle (wenn gleich psychogen oder mindestens weit über wiegend psychogen) scheine eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu be stehen. Für eine Qualifizierung und Beschreibung der Arbeitsfähigkeit bezie hungsweise des Fähigkeitsprofils bestünden aber in erheblicher Weise Einfluss seitens der psychiatrischen Diagnosen respektive deren Auswirkungen auf die Funktionen und die Arbeits fähigkeit

(Urk. 7/65/14).

Aus p sychiatrisch er Sicht bestünden bei der Beschwerdeführerin gegenwärtig Veränderun gen der Affektivität und der Emotionalität, die auch mit einer Gefühlsverar mung einhergehen würde n . Sie berichte über Furcht, Traurigkeit, Zorn, Wut und Neigung zur Aggressivität, zusätzlich sei auch eine dissoziative Symptomatik mit dissoziativen Krampfanfällen anzunehmen (Urk. 7/65/14). 3.3

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter der MEDAS B.___ in ihrer Interdis ziplinären Zusammenfassung fest, dass der Beschwe rdeführerin in ihrer an ge stammten Tätigkeit (Haushalt s hilfe) eine Präsenzzeit von 50 % (4,25

Stun den/Tag) bei einer Leistung von 100 % möglich sei. In einer Verweisungs tätigkeit betrage die Prä senzzeit 100 % (8,5 Stunden/Tag) bei einer Leistung von 100 % (Urk.

7/65/15).

Der psychiatrische MEDAS-Gutachter hielt zudem fest, dass in

Verweisungs tätigkeit en, in denen die Beschwerdeführerin keinen direkten Kontakt zu Kunden habe, keine Verantwortung für Personen und Maschinen trage und nicht unter starkem Zeitdruck arbeiten müsse (Akk ord), aus psychiatrischer Sicht keine ver sicherungsmedizinischen Einschränkungen bestehen würden (Urk. 7/65/12). Gemäss dem neurologischen MEDAS-Gutachter sind die Anfälle, auch wenn dies e nur oder weit überwiegend psychogen seien, im Fähigkeits profil dahinge hend zu berücksichtigen, als dass Tätigkeiten mit Gefährdungs potenzial für die Beschwerdeführerin selbst, andere Menschen oder Maschinen im Falle von Be wusstseinstrübung oder – verlust

gemieden werden müssten (Urk. 7/6 5 /14).

In prognostischer Hinsicht bestünden durchaus gute Aussichten, dass die Beschwerdeführerin – bei adäquater neurologischer und psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung – auch in der angestammten Tätigkeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreich e (Urk. 7/65/15). 4.

4.1

Beim Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) waren Ärzte der Fachrichtungen Innere Me dizin, Neurologie und Psychiatrie vertreten, womit es sich für die vorliegend zu beantwortenden Fragen als umfassend er weist. Die Gutachter der MEDAS B.___ erstellten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 7/65/4), zu welchen sie auch im Einzelnen Stellung nahmen (vgl. insbes. Urk.

7/65/12, Urk. 7/65/18, Urk.

7/65/24) .

Sie berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Ver halten der Beschwerdeführerin (vgl. insbes.

Urk. 7/65/4-5,

Urk. 7/65/8-9, Urk. 7/65/17, Urk. 7/64/20). Das Gutachten ist schlüssig und überzeugend. 4.2

Im Einwandverfahren berief sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Psychiaters Dr. C.___ vom 12. September 2013 (Urk. 7/78), bei welchem sie sich seit April 2013 in Behandlung befand (Urk. 7/78/1). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit paranoiden, anankastischen, ängstlich vermeidenden und emo tional instabilen Zügen (ICD-10: F61) sowie einen Verdacht auf dissoziative Krampfanfälle (ICD-10: F44.5) fest [ Urk. 7/78/1]. Die Beschwerdeführerin sei an je dem normalen Arbeitsplatz zu mindestens 50 % eingeschränkt (Urk. 7/78/2). Nach der bundesgerichtlichen Recht spre chung kann die psychiatrische Explo ration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begut achtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum – innerhalb dessen verschiedene medizinische Inter preta tio nen möglich, zulässig und zu respektieren sind – zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Admi nistrativ- oder Gerichtsexpertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese

objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weiteren Hinweisen).

Dr. C.___ hält zur Begrün dung seiner Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin fest, dass diese vormals mit der Einbindung in die straffe und trag fähige Organisation der Z.___ einen geeigneten Arbeitsplatz gehabt habe. Auch hätten damals noch natürliche „Belastungen“ wie die eigene Familie gefehlt (Urk. 7/78/1). Objektivierbare Befunde, welche die

Beurteilung des psychiatri schen MEDAS-Gutachters als zweifelhaft erscheine lassen würden, nennt er allerdings nicht .

Auch der Neurologe Dr. D.___

weist in seinem ärztlichen Zeugnis vom 16. September 2013 (Urk. 7/78/4) auf keine objektivierbaren Befunde hin, welche bislang unberücksichtigt geblieben wären . Die von ihm beschriebenen „motorischen Entäusserungen“ der Beschwerdeführerin, welche

seit anfangs Septem ber 2013 nachts wieder zugenommen hätten und sich regelmässig manifestieren würden (Urk. 7/78/4), erklärt er nicht mit einem neurologischen Befund. Für ihn hat dies mit einigen „ Triggerfaktoren “ zu tun, zu welchen unter anderem auch die ungünstige „versicherungstechnische Entwicklung“ – Dr. D.___ weist auf den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 2 0. August 2013 (Urk. 7/ 74) und das Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) hin – zählen würden . Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Anfällen werden im Gutachten der MEDAS B.___ vom 17. Juni 2013 (Urk. 7/65) einlässlich behan delt. Das ärztliche Zeugnis von Dr. D.___ vom 1 6. September 2013 (Urk.

7/78/4) begründet keine Zweifel am besagten MEDAS-Gutachten .

Gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 1 7. Juni 2013 (Urk. 7/65) ist mithin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in ein er

Ve rweisungs tätigkeit – unter Berücksichtigung der Einschränkungen gemäss de n Belastungsprofilen des psychiatrischen und neurologischen MEDAS-Gutachter – zu 100 % arbeitsfähig ist (E. 3.3) .

5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte medizinisch

attestierte Arbeits fähig keit in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Anders als noch mit Ver fügung vom 2 8. September 2009 (Urk. 7/42) qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom 3 0. Juli 2013 (Urk. 7/70) mit angefochtener Verfügung vom

9. Oktober 2013 (Urk. 2) nun mehr als

– seit dem 1. Januar 2010 – zu 100 % erwerbstätig (vgl. Feststellungsblatt „Einwand“ vom 2 0. August 2013 [Urk. 7/72/3]) . Dies blieb seitens der Be schwerdeführerin unbestritten. Mit Blick auf die familiären und finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführe rin (vgl. etwa die Ausführungen der Abklärungsperson im Bericht vom 30. Juli 2013 [ Urk. 7/70/4-5]) ist fraglich, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie ihr Arbeitspensum im Gesund heitsfall auf 100 % gesteigert hätte. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 5.2-5.4), kann d iese Frage aufgrund des Resultats des Einkommensvergleichs aber offen bleiben. 5.2

Beim Valideneinkommen handelt es sich um das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbs ein kommen (vgl. E. 2.4.1; Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 47 zu Art. 28a IVG). Wohl hat die Beschwerde führerin nach der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. September 2009 (Urk. 7/42) nicht mehr als Pflegefachfrau, sondern im Teilzeitpensum als Haushaltshilfe gearbeitet (vgl. Urk. 7/65/6) . Aufgrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. etwa Urk. 7/8, Urk. 7/21/1-2, Urk.

7/69) ist aber davon auszugehen, dass diese weiterhin im Pflegebereich arbeiten würde, hätte sie diese Tätigkeit nicht im November 2007 aus gesund heitlichen Gründen aufgegeben (Urk. 7/11/4, Urk. 7/21/3, Urk. 7/70/3). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin

h insichtlich des Validenein kommens auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Pflegefachfrau abge stellt hat (Urk. 7/71), zumal das frühere Arbeits verhältnis wegen der gesund heitlichen Problemen der Beschwerdeführerin aufge löst wurde (Urk. 7/21/3) und es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätig keit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E.

4.1). Die Beschwerde führerin bringt vor, sie würde im Gesundheitsfall zu 100 % als Stationsleiterin im Pflegebereich

mit einem Jahres verdienst von Fr. 114‘252.-- arbeiten (E. 1.3). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin (Urk. 1 S.

2), kann aufgrun d der Angaben im Zwischenzeugnis der Z.___ vom 28.

November 2004 (Urk. 7/21/4-5), wo die Beschwerdeführerin von 1988 bis 2005 tätig war (Urk. 7/8, Urk. 7/21/4-5), aber nicht gesagt werden, dass sie 20 Jahre lang als Stationsleiterin gearbeitet habe. Ferner ist die Beschwerde führerin bei ihrer Berechnung des mutmasslichen Einkommens als Stations leiterin mit hilfe des Lohnrechners „ Salarium “ des BFS beim Profil bezüglich Ausbildung von einer „höheren Berufsausbildung, höheren Fach schule“ ausge gangen (Urk. 3/5), obschon nicht aktenkundig ist, dass sie über eine solche Ausbildung verfügt. Dass die Beschwerdeführerin ohne invali di sierenden Gesundheitsschaden als Stationsleiterin tätig wäre und ein Ein kom men von Fr. 114‘252.--

erzielen würde, ist so mit nicht mit dem nötigen Beweisgerad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 322 E. 4.1) erstellt . Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach sie als Nachtwache Fr.

96‘000.-- verdienen könnte (Urk. 1 S. 2).

Es kann aber auch nicht auf den von der Beschwerdeführerin zuletzt bei der Ge meinde A.___ erzielten Lohn (vgl. Urk. 7/11/5) abgestellt und das damalige in einem 60%-Pensum in Nachtschicht (Urk. 7/11/4, Urk.

7/11/9) erzielte Einkommen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet werden. Weil sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeit beschäftigung lohnerhöhend auswirkt beziehungs weise Teilzeitarbeit bei Frauen überpro portional entschädigt wird (vgl. LSE 2006, S. 16, Tabelle T2), würde die Aufrechnung des in einem 60% Pensum erzielten Lohns der Verdienst möglich keit in einem 100%-Pensum nicht entsprechen,

sondern diese über steigen. Es ist weiter nicht wahr scheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Nachtwache in einem Altersheim in einem 100%-Pensum ausüb en

würde . M ithin ist bezüglich des Validen einkommens auf die LSE abzustellen. Rechtsprechungsgemäss sind hierbei die für die Entlöhnung im Fall der Beschwerde führerin relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren mit zu berücksichtigen (statt vieler: Urteile des Bundes gerichts U 243/99 vom 2 3. Mai 2000 E 2b und 9C_868/2013 vom 2 4. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen). Es ist von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anfor derungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) in Ziffer 87 (Gesundheits- und Sozialwesen/Heime [ohne Erholungs- und Ferienheime]) für Frauen angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 5‘415.-- auszugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Mo natslohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden), da die Beschwer deführerin ausgebildete Krankenpflegerin ist, einen Weiter bildungskurs in Stationsleitung in der Langzeitpflege absolvierte und über ein Diplom Gesundheits- und Krankenpflege Niveau I verfügt (Urk.

7/1/2, Urk. 7/1/4), was aber nicht dem Niveau zumindest eines Fachhochschul abschlusses entspricht. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2012 im Gesund heits

- und Sozialwesen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.5

Stun den sowie bereinigt um die Nominallohnentwicklung (für Frauen; 2010: 2579 Punkte, 2012: 2630 Punkte; Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 92 f.) ergibt sich ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 68‘749.9 0 (Pensum 100 %). 5.3

Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Urk. 7/70/3-4) ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommen s auf die Tabellenlöhne gemäss den

vom BFS periodisch herausgegebenen LSE ab gestellt hat (Urk. 7/ 71). Dabei ist von dem in der LSE 2010 (S. 26, Tabelle TA1) für Arbeit nehmerinnen des Anfor derungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätig keiten) im Privaten Sektor ange gebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'225. -- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnan gaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Be rück sichtigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochen stunden) . Unter Be rücksichtigung der im Jahr 201 2 geltenden betriebsüblichen wöchent lichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung (für Frauen) von 2 5 7 9 Punkten im Jahr 2010 auf 26 30 Punkte im Jahr 201 2 (Die Volkswirtschaft 1/2-2015, Tabellen B9.2 und B10.3, S. 92 f.) resultiert ein Ein kommen von Fr. 5 3 ‘ 900 . -- (Pensum 100 %). Die Einschränkungen gemäss Be lastungsprofil des psychiatrischen Gutachter s der MEDAS B.___ (kein direkte r Kontakt zu Kunden, keine Verantwortung für Personen und Maschinen,

keine Arbeit unter starkem Zeitdruck [Akkord], vgl. E. 3.3) rechtfertigen vorliegend keinen Abzug vom Tabellenlohn. Im Tabellenlohn (TA1 „Total“ Ziff. 02-96) sind bereits eine Viel zahl von Tätigkeit enthalten, welche diesen Einschränkungen Rechnung tragen, wobei etwa auf die von der Beschwerdegegnerin als Beispiele angeführte Sortierarbeiten, einfache administrative Tätig keiten oder Arbeiten im Versand (Urk. 7/71) hinzuweisen ist. Dies gilt für Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 4 (einfach e und repetitive Tätigkeiten) umso mehr.

Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin über eine Berufsausbildung als Gärtnerin (Urk. 3/2) und in der Pflege (Urk. 3/4a + 4b) verfügt, wären ihr ohne Weiteres auch Tätigkeiten aus dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) zumutbar (beispielsweise in der Leistungsabrechnung einer Kranken ver - sicherung), womit von einem höheren Invalideneinkommen als vorstehend festgestellt auszugehen wäre. Auf nähere Ausführungen hierzu kann jedoch mit Blick auf den leistungsausschliessenden Invaliditätsgrad (vgl. nachfolgend E.

5.4) verzichtet werden. 5.4

Beim Einkommensvergleich (Valideneinkommen : Fr. 6 8‘ 749.9 0, Invalidenein kommen : Fr. 5 3 ‘ 900 . --) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 14 ‘ 849 . 90 beziehungs weise ein Invaliditätsgrad von gerundet

22 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet (E. 2.2).

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6 .

6.1

6.1.1

Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) wird in ers ter Linie durch das kantonale (Prozess-)Recht geregelt (vgl. Art. 61 lit . f ATSG). Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) (BGE 127 I 20 2 E. 3a). Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unent geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzu kommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grund bedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 20 2 E. 3b). Die Pflicht des Staates zur Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unter haltspflicht nach; entsprechend ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zu berück sichtigen (BGE 115 Ia 19 3 E. 3a). Erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gege ben (ZR 90 Nr. 82 S. 260).

Der Nachweis der Bedürftigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu stellen und soweit möglich zu belegen (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 31 f. E. 4c; Ran dacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 16 G SVGer). 6. 1. 2

Aufgrund der von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 8. November 2013 (Urk. 1) aufgelegten Unterlagen (Urk. 3 / 6a - 20) präsentieren sich die wirt schaftlichen Verhältnisse de r Beschwerdefüh rerin und ihres

Ehemannes wie folgt: Zum Grundbetrag (Ehepaar) gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kan tons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1‘700.-- und für ein Kind bis 10 Jahre alt von Fr. 400.-- sind Zuschläge für „Wohnen“ von Fr. 1 ‘ 52 0.-- (Urk. 3 / 1 4), „TV und Telefon“ von Fr. 1 00.-- (Urk. 3/16), „ Sozialbeiträge/ Krankenkasse“ von total Fr. 6 23 .-- sowie „verschiedene Auslagen (Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung)“ von Fr. 44 .-- (Urk. 3/17) vorzunehmen, womit ein Existenz mini mum von

Fr. 4‘ 387 . -- resultiert. Bezüglich der „Sozialbeiträge/Krankenkassen“ wurden ein monatlicher Anteil der von der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige zu bezahlen den AHV/IV/EO-Beitr ä g e von Fr. 72.-- (vgl. Urk. 3/18) sowie die Krankenkassenpräm ien KVG und VVG für die Beschwerdeführerin, ihren Ehemann und deren Tochter (Urk.

3/ 1 5a-c) unter Berücksichtigung der Indivi duellen Prämienverbilligung 2013 (Monatsanteil: Fr. 131 .--), jedoch ohne die – nicht belegten – Auslagen für die Franchise und Kostenbeteiligung, eingesetzt. Ebenfalls unberücksichtigt blieben die Auslagen für die Fahrzeugversicherung von Fr. 109.-- (Urk. 3/19), da diese durch die Spesenentschädigung „Auto“ (Fr. 138.--/Monat; Urk. 3/11+13) bereits erfasst sind und die Spesenent schädi gung im Gegenzug beim Einkommen nicht hinzuzuzählen ist.

Dem Aufwand von Fr. 4‘ 387 .-- stehen – nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerrate (Fr. 215 .--, Urk. 3 / 20) – Einkünfte von Fr. 5 ‘ 085 .-- gegenüber. Diese bestehen aus dem monatlichen Altersrenten des Ehemannes des Beschwerde führerin von total Fr. 3 ‘ 931 .-- (Urk. 3/7-8) sowie dem monatlichen Nebenerwerb des Ehemannes als Zeitungsverträger von total

Fr. 1‘369.-- (Urk. 3/7-8) . Abzüglich des Freibetrages von total Fr. 600.-- verfügen die Beschwerde führerin und ihr Ehemann über monatlich Fr. 9 8.--, bzw. jährlich Fr. 1‘176 .--

über dem Existenzminimum.

Ferner gründete die provisorische R echnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 auch

auf einem steuerbaren Vermögen von Fr. 7‘000.-- (Urk. 3/20), welches aber aufgrund d er Freibeträge vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat. Schulden wurden in der Steuererklärung 2012 indes keine angegeben (Urk. 3/7 S. 4). A ufgrund der Einkünfte über dem Existenz minimum ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für die Verfahrens kosten von Fr. 600.-- aufzu kommen, weshalb ihr Ge such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzu weisen ist. 6. 2

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 6 00.-- der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung vom 8. November 2013 wird abgewiesen, und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher