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IV.2013.01021

Rückweisung an IV-Stelle zur Vornahme weiterer Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2014-04-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, insbesondere die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen), dass die Beschwerdegegnerin zuletzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine Viertelsrente zugespro chen hat te, wobei sie davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, er ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 73‘563.03 erzielen könnte und er effektiv weiterhin ein Einkommen von Fr. 44‘378.-- erziele, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Urk. 9/78), dass

- wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 (Urk. 7) zu Rech t ausgeführt hat - keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vor liegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor für den gleichen Arbeitgeber tätig ist wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, er allerdings seit dem Unfall vom 2 6. Februar 20 02 nicht mehr zu 100 % arbeitet, deshalb nicht mehr in der Funktion als Gruppenführer eingesetzt wird, eine Lohnreduktion aufgrund beider Umstände (Funktionswechsel und Arbeitszeitreduktion) und eine Berentung, bei wechseln den Invaliditätsgraden seit 1. Februar 2003 erfolgt ist (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2 4. Juni 2004, Urk. 9/1; Urk. 9/35, Urk. 9/51, Urk. 9/77), dass gemäss Schreiben der Y.___ AG vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/47) der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Gruppen führer ein Bruttoein kommen von Fr. 5‘423.-- hätte erzielen können und mit seinem effektiv noch ausgeübte n Pensum als Dackdecker

ein solches von Fr. 3‘135.-- erzielte, was einer Einkommenseinbusse von rund 42 % entspricht, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2010 von einem Validen einkom men von Fr. 73‘563.03 und einem Inva lideneinkommen von Fr. 44‘378. aus gegangen ist und dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 9/78), dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen offensichtlich nicht aufgrund der von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 %, sondern basierend auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 (vgl. IK-Auszug vom 2 3. April 2010, Urk. 9/70) festgelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer von August 2009 bis Januar 2010 aufgrund eines Herzin farktes zu 100 % arbeitsunfähig war, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘893.05 und einem Invaliden einkom men von Fr. 47‘308.40 ausgegangen ist, was einen Invaliditätsgrad von ledig lich noch 37 % ergibt (Urk. 2), dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 9/87/9) zwar ausge führt hat, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe sich verbessert, und er erbringe nun die volle Leistung für sein Pensum, jedoch nicht ersichtlich ist, dass er deswegen einen höheren Lohn erzielen würde, dass sich die Reduktion des Invaliditätsgrades von ursprünglich 42 % auf nunmehr 37 % scheinbar nicht aufgrund einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers ergibt, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das vom Beschwerdeführer weiterhin erzie lte Erwerbse inkommen besser entwickelt hat als das von der Beschwerdegegnerin der statistischen Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen, dass unter den gegebenen Umständen bei der Arbeitgeberin abzuklären ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit einem 100%-Pensum als Gruppen führer im Jahr 2012 hätte erzielen können, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 zwar die Bestimmung von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) - wonach eine Rentenrevision nur vorgenommen wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich

Fr. 1‘500.-- übersteigt - erwähnt, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diese bei ihren Festlegungen berücksichtigt hat, dass die Beschwerdegegnerin zusätzliche medizinische Abklärungen über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere in einer behinderungs angepass ten Tätigkeit - sowie über die erwerblichen Verhältnisse in der ange stammten und aktuellen Tätigkeit vorzunehmen und danach den Invaliditäts grad

mit tels eines Einkommensvergleichs

festzulegen haben wird, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) somit aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Ver fahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgel egt werden, vorliegend auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und aus gangs ge mäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01021 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 die an X.___, geboren 1961, ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf gehoben hat, da der Gesundheitszustand zwar unverändert sei, der Beschwer deführer aber bei seinem Arbeitgeber ein höheres Einkommen erziele und der Invaliditätsgrad damit nunmehr lediglich noch 37 % betrage (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2

4. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerde führer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vo m 30. Dezember 2013 (Urk. 7), in die Replik vom 5. Februar 2014 (Urk.

12) und in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 2 4. Februar 2014 (Urk. 16), mit wel cher sie unter Hinweis auf das direkt an den Beschwerdeführer gerichtete Ant wortschreiben vom 2 4. Februar 2014 (Urk.

17) auf Duplik verzichtet hat, in Erwägung, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver hältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen, insbesondere die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinwei sen), dass die Beschwerdegegnerin zuletzt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 7. Februar 2011 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 eine Viertelsrente zugespro chen hat te, wobei sie davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist, er ohne Gesundheitsschaden ein Jahreseinkommen von Fr. 73‘563.03 erzielen könnte und er effektiv weiterhin ein Einkommen von Fr. 44‘378.-- erziele, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergebe (Urk. 9/78), dass

- wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 3 0. Dezember 2013 (Urk. 7) zu Rech t ausgeführt hat - keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit vor liegt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor für den gleichen Arbeitgeber tätig ist wie vor Eintritt des Gesundheitsschadens, er allerdings seit dem Unfall vom 2 6. Februar 20 02 nicht mehr zu 100 % arbeitet, deshalb nicht mehr in der Funktion als Gruppenführer eingesetzt wird, eine Lohnreduktion aufgrund beider Umstände (Funktionswechsel und Arbeitszeitreduktion) und eine Berentung, bei wechseln den Invaliditätsgraden seit 1. Februar 2003 erfolgt ist (vgl. Arbeitgeberbericht der Y.___ AG vom 2 4. Juni 2004, Urk. 9/1; Urk. 9/35, Urk. 9/51, Urk. 9/77), dass gemäss Schreiben der Y.___ AG vom 1. Juli 2004 (Urk. 9/47) der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt als Gruppen führer ein Bruttoein kommen von Fr. 5‘423.-- hätte erzielen können und mit seinem effektiv noch ausgeübte n Pensum als Dackdecker

ein solches von Fr. 3‘135.-- erzielte, was einer Einkommenseinbusse von rund 42 % entspricht, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Januar 2010 von einem Validen einkom men von Fr. 73‘563.03 und einem Inva lideneinkommen von Fr. 44‘378. aus gegangen ist und dem Beschwerdeführer basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 9/78), dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen offensichtlich nicht aufgrund der von ihr angenommenen Arbeitsfähigkeit von 50 %, sondern basierend auf dem AHV-beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2009 (vgl. IK-Auszug vom 2 3. April 2010, Urk. 9/70) festgelegt hat, obwohl der Beschwerdeführer von August 2009 bis Januar 2010 aufgrund eines Herzin farktes zu 100 % arbeitsunfähig war, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘893.05 und einem Invaliden einkom men von Fr. 47‘308.40 ausgegangen ist, was einen Invaliditätsgrad von ledig lich noch 37 % ergibt (Urk. 2), dass die Arbeitgeberin im Schreiben vom 9. August 2013 (Urk. 9/87/9) zwar ausge führt hat, die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers habe sich verbessert, und er erbringe nun die volle Leistung für sein Pensum, jedoch nicht ersichtlich ist, dass er deswegen einen höheren Lohn erzielen würde, dass sich die Reduktion des Invaliditätsgrades von ursprünglich 42 % auf nunmehr 37 % scheinbar nicht aufgrund einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers ergibt, sondern darauf zurückzuführen ist, dass sich das vom Beschwerdeführer weiterhin erzie lte Erwerbse inkommen besser entwickelt hat als das von der Beschwerdegegnerin der statistischen Nominallohnentwicklung angepasste Valideneinkommen, dass unter den gegebenen Umständen bei der Arbeitgeberin abzuklären ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer mit einem 100%-Pensum als Gruppen führer im Jahr 2012 hätte erzielen können, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 zwar die Bestimmung von Art. 31 des Bundesgesetzes über die Invaliden versi cherung (IVG) - wonach eine Rentenrevision nur vorgenommen wird, wenn die Einkommensverbesserung jährlich

Fr. 1‘500.-- übersteigt - erwähnt, jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern sie diese bei ihren Festlegungen berücksichtigt hat, dass die Beschwerdegegnerin zusätzliche medizinische Abklärungen über die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers - insbesondere in einer behinderungs angepass ten Tätigkeit - sowie über die erwerblichen Verhältnisse in der ange stammten und aktuellen Tätigkeit vorzunehmen und danach den Invaliditäts grad

mit tels eines Einkommensvergleichs

festzulegen haben wird, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 2) somit aufzu heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leis tungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit . a ATSG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Ver fahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgel egt werden, vorliegend auf Fr. 4 00.-- festzusetzen und aus gangs ge mäss der Beschwerde geg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger