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IV.2013.01018

Rentenzusprache aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode war nicht zweifellos unrichtig, andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes; teilweise Gutheissung

Zürich SozVersG · 2015-03-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1972, Mutter von 3 Kindern (Jahrg ä ng e 1993, 1994, 1997) mel dete sich am 6. Februar 2007 unter Hinweis auf Schmerzen im unteren Rück enbereich und im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab, zog Akten des Unfall versicherers

b ei (Urk. 7/13), holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/32) und bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, e in orth o pädisches Gutachten ein, das am

2. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/17).

Mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/30) wurde die von der IV-Stelle am 24.

Januar 2008 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20) abgeschlossen, da

sich die Versicherte nicht in der Lage fühl t e, ein angemessenes Arbeitspensum zu bewältigen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 5, Urk. 7/40, Urk. 7/43, Urk. 7/46)

holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44, Urk.

7/45) und ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2009 er stattet wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/50). Am 18. Februar 2010 ergänzte die Ver si cherte ihre Einwände (Urk. 7/53, Urk. 7/60). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente ab Januar 2007 zu (Urk. 7/63, Urk. 7/65).

Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut Arbeitsvermittlung zu. 1.2

Nach Eingang eines am

10. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/83) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am

24. September und 25. Oktober 2012 ers tattet wurde (Urk. 7/86, Urk. 7/87, Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/94-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die Verfügung vom 21. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 18. April 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die s

wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 201 4 zur Kenntnis gebracht und der Beigeladenen mit der gleichen Verfügung, zusammen mit der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8) . Die Beigeladene liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun de s gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte

rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel c he oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art.

53 Abs.

2

ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setz ungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April

2008 E.

4.2 mit Hin weisen. 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung

nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen d i ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Anna hme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit be ruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berück sichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die ursprüngliche

Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Aufgrund der gestellten Diagnosen habe schon zum damaligen Zeit punkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vor gelegen, da einer mittelgradigen depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zu komme (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2009 seien IV-relevante Einschränkungen bejaht worden, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2010 nicht zulässig sei (S. 5). Aufgrund des chronischen lumbo vertebralen Schmerzsyndroms, der Diskushernie und der bereits chronifizierten depressiven Störung sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war . 3. 3.1

Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/64, Urk. 7/65) basierte auf folgenden Berichten:

Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbo -Vertebral- Syndrom bei - Status nach Diskushernie und Status nach Nerv enwurzelkompression (in MRI) - Spo ndylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. E ine angepasste Tätigkeit, das heisst eine l eichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Last einwirkung, sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie admi ni strative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeit en habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer ange passten, körperlich nicht belastende n Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeits fähig (S. 4). 3.3

Im orthopädisch-psychiatrische n Gutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (Urk. 7/49, Urk. 7/50) stellten Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/ 49 S. 19): - Disk usher nie L5/S1 mit Kompression der S1- Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5- Nervenwurze ln beidseits - Adipositas - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sich trotz psychia tri scher und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S.

10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19

Ziff.

9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurch schnitt liche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle, könn t e n gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor

allem durch die mittelgradige depressive Episode be ein trächtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Über wiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S.

20 Ziff . 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persön lich keitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung

beruhenden Schlussfolgerungen de r

A.___ - Gutachter

als nachvollziehbar (Urk.

7/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 über nommen werden (Urk. 7/55/3). 4. 4.1

Im Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 7/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. Z.___ (S.

7 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittel gra digen depressiven Episode eine erhöh te Ermüdbarkeit, eine Antriebs min de rung, auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reiz bar keit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berück sich t igen (S.

10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen, dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpf t seien (S. 10).

Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte) .

Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügt e Dr.

E.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits

im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.2) Gültigkeit gehabt habe (S.

11 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilg utachten vom 25. Okt o ber 201 2 (Urk. 7/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1): - l umbospondylogenes Syndrom - aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei - mä ssigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter medi olateraler

Diskus protrusion L5/S 1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/ 5 ohne neu rale Kompression - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006 - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.

50 Ziff . 7.2): - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S.

54 Ziff.

9.2). Nicht adaptierte Tätig keiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teil bereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben.

Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Feb ruar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medi kamente Trama dol und Citalopram

seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51). In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Epi sode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 7/88). 4.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/98) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittie renden radikul äre n Reiz - oder Ausfa l lsymptomatik S1 rechts bei - mediolat eraler Diskushe rnie L4/ 5 - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 - Spondylarthrose L4/5 und L5/S - Adipositas - St atus nach Cholecystektomie (zirka 2009) - intermittierende

Migräneattacken 4.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 7/102/3) aus, d ass aus me di zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. G.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht w ü rden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien . 4.5

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk.

7/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chro ni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S.

3). 5 . 5.1

Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2007 als zweifellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass mit d er gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorlag, da ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie stützte sich damals auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur da maligen, hier strittigen Rentenzusprache führte. 5 .2

D ie

Rente

wurde

mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf der Grundlage einer ver tretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuge spro chen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nich t offen sicht lich unrichtig

erscheint .

Im psychiatrischen Teilgutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (vor steh end E.

3.3) hielt Dr. C.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode fest, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handle, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nich t zu erheben sei . Die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne dabei seit 2006 ange nommen werden und sei seither konstant geblieben.

Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) ging eine in etwa gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit hervor, womit sich die Annahme der im Gutachten des

Zent r ums A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen liess.

Aufgrund der bereits seit 2006 bestehenden depressiven Symptomatik war die Annahme vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, dass diese selbst ange sich ts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Im Übrigen ging auch der RAD

davon aus, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des Zent r ums A.___ auf einer gründ lichen Untersuchung beruh t e n und nachvollziehbar seien (vorstehend E.

3.4).

D as Bundesgericht äusserte

sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 da hingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

In einem anderen Fall hielt es fest, dass eine mögliche Invalidität

nicht bereits allein deshalb zu verneinen

wäre, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt w o rde n sei (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depressi on und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn e eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffe nen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch -ätio logisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhan denen Ermessensspielraum s kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5 .3

Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeb lichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweis würdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese Fällen keine Miss bräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom

17. Oktober 2007 E.

3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nich t auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszu sprache als nicht gerechtfertigt. 6 . 6. 1

Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war .

Zu vergleichen sind vorliegend die Ver hältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom

21. Juli 2010 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E.

1. 3).

Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisions ver fahrens entsprechend ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

6 . 2

Darin hielt Dr. E.___ in Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psy chiatrischer Sicht fest (vorstehend E. 4.1), dass das Gutachten des

Zent r ums A.___

vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) genügend ausführlich und umfassend aus ge falle n sei, die wichtigen anamnestischen Angaben zusammen fass e und die mitgelieferten Untersuchungsbefunde

die Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Störung gut untermauern würden . Die objektiven Untersuchungsbefunde würden nicht relevant von jenen abweichen, welche er in seiner Untersuchung erhoben habe. Die Defizite und Ressourcen der Explorandin seien ausführlich und nachvollziehbar besprochen worden.

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sach verhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprüng lichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsver fahren . Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ur sprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sach verhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist so mit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in renten relevantem

Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Dr. E.___

ging

im Wesentlichen von den

gleichen objektiven Untersuchungsbefunden aus und kam lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss . Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche

Neubeur teilung, die

keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse dar stellt . Dem nach

handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).

6.3

Im Übrigen weist auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___

keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache veränderten Gesund heits zustand aus . Hinsichtlich der bildgebend feststellbaren Veränderungen hielt Dr. F.___ sogar ausdrücklich fest, dass diese seit Februar 2006 im Wesen t lichen unverändert seien (vgl. vorstehend E. 4.2) . Etwas

anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E.

4.3) hervor, zumal darin keine Angaben zur Arbeits fähigkeit enthalten sind und der Bericht nur kurze Zeit nach dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___

erstellt wurde . So führte auch Dr. H.___

vom RAD (vgl. vorstehend E. 4.4)

zum Bericht von Dr. G.___ aus, dass damit keine neuen Tatsachen erbracht worden seien, welche nicht schon in der Be gut achtung berücksichtigt w o rden seien . 6. 4

Aus dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ lässt sich somit

keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es

wurde ledig lich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, wel che revisionsrechtlich jedoch unerheblich ist . 6.5

Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Be schwerdeführerin genügend Ressourcen verfüge, um das psychiatrische Leiden zu überwinden, und gestützt darauf in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100% ausging, verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver hal tes unter revisionsbegründende r

Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdi gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leis tungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage

ist

nicht ersichtlich (vgl.

vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ur sprüng lichen Rentenzuspr ache herrschenden Verhältnisse, insbesondere gegen über dem A.___ -Gutachten (vorstehend E.

3.3), eine Änderung des Gesund heits zustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll .

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass i m Gutachten von Dr. E.___ und Dr.

F.___ (vorstehend E.

4.1 und E.

4.2) weder eine somatoforme

Schmerz störung noch ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand diagnostiziert wird, was aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anwend barkeit der,

oben genannte n und von der Beschwerdegegnerin zitierte n

Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehend E. 5.2)

und der von ihr vorgenommene n Prüfung der Überwindbarkeit des psychischen Leidens wäre . Davon zu unterscheiden sind die objektiven Kriterien, welche das Mass des Forderbaren zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit einer psy chisch kranken Person bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass vorliegend der Beschwerdeführerin aus ärztlicher (und objektiver) Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin nur noch teil weise zumutbar ist, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage. 7.

Die bisherige Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/64) wurde nicht beanstandet. Dass sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 8) nur in einem Pensum von 40 % verwertet, ist nach dem Gesagten nicht auf ge sundheitliche Gründe zurückzuführen. Im Übrigen gewährte die Beschwerde gegnerin bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache den maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/64 S.

2), weshalb die diesbe züg liche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ins Leere stösst. Nachdem somit auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde,

führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteient schädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2013 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun de s gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte

rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel c he oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.4 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art.

53 Abs.

2

ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setz ungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April

2008 E.

4.2 mit Hin weisen.

E. 1.5 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung

nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen d i ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Anna hme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit be ruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berück sichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 2.

E. 2 Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/17).

Mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/30) wurde die von der IV-Stelle am 24.

Januar 2008 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20) abgeschlossen, da

sich die Versicherte nicht in der Lage fühl t e, ein angemessenes Arbeitspensum zu bewältigen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die ursprüngliche

Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Aufgrund der gestellten Diagnosen habe schon zum damaligen Zeit punkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vor gelegen, da einer mittelgradigen depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zu komme (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2009 seien IV-relevante Einschränkungen bejaht worden, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2010 nicht zulässig sei (S. 5). Aufgrund des chronischen lumbo vertebralen Schmerzsyndroms, der Diskushernie und der bereits chronifizierten depressiven Störung sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war . 3. 3.1

Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/64, Urk. 7/65) basierte auf folgenden Berichten:

Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbo -Vertebral- Syndrom bei - Status nach Diskushernie und Status nach Nerv enwurzelkompression (in MRI) - Spo ndylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. E ine angepasste Tätigkeit, das heisst eine l eichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Last einwirkung, sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie admi ni strative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeit en habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer ange passten, körperlich nicht belastende n Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeits fähig (S. 4). 3.3

Im orthopädisch-psychiatrische n Gutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (Urk. 7/49, Urk. 7/50) stellten Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/ 49 S. 19): - Disk usher nie L5/S1 mit Kompression der S1- Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5- Nervenwurze ln beidseits - Adipositas - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sich trotz psychia tri scher und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S.

E. 5 , Urk. 7/40, Urk. 7/43, Urk. 7/46)

holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44, Urk.

7/45) und ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2009 er stattet wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/50). Am 18. Februar 2010 ergänzte die Ver si cherte ihre Einwände (Urk. 7/53, Urk. 7/60). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente ab Januar 2007 zu (Urk. 7/63, Urk. 7/65).

Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut Arbeitsvermittlung zu.

E. 5.1 Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2007 als zweifellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass mit d er gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorlag, da ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie stützte sich damals auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur da maligen, hier strittigen Rentenzusprache führte. 5 .2

D ie

Rente

wurde

mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf der Grundlage einer ver tretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuge spro chen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nich t offen sicht lich unrichtig

erscheint .

Im psychiatrischen Teilgutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (vor steh end E.

3.3) hielt Dr. C.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode fest, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handle, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nich t zu erheben sei . Die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne dabei seit 2006 ange nommen werden und sei seither konstant geblieben.

Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) ging eine in etwa gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit hervor, womit sich die Annahme der im Gutachten des

Zent r ums A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen liess.

Aufgrund der bereits seit 2006 bestehenden depressiven Symptomatik war die Annahme vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, dass diese selbst ange sich ts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Im Übrigen ging auch der RAD

davon aus, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des Zent r ums A.___ auf einer gründ lichen Untersuchung beruh t e n und nachvollziehbar seien (vorstehend E.

3.4).

D as Bundesgericht äusserte

sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 da hingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

In einem anderen Fall hielt es fest, dass eine mögliche Invalidität

nicht bereits allein deshalb zu verneinen

wäre, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt w o rde n sei (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depressi on und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn e eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffe nen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch -ätio logisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhan denen Ermessensspielraum s kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5 .3

Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeb lichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweis würdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese Fällen keine Miss bräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom

17. Oktober 2007 E.

3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nich t auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszu sprache als nicht gerechtfertigt. 6 . 6. 1

Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war .

Zu vergleichen sind vorliegend die Ver hältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom

21. Juli 2010 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E.

1. 3).

Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisions ver fahrens entsprechend ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

6 . 2

Darin hielt Dr. E.___ in Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psy chiatrischer Sicht fest (vorstehend E. 4.1), dass das Gutachten des

Zent r ums A.___

vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) genügend ausführlich und umfassend aus ge falle n sei, die wichtigen anamnestischen Angaben zusammen fass e und die mitgelieferten Untersuchungsbefunde

die Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Störung gut untermauern würden . Die objektiven Untersuchungsbefunde würden nicht relevant von jenen abweichen, welche er in seiner Untersuchung erhoben habe. Die Defizite und Ressourcen der Explorandin seien ausführlich und nachvollziehbar besprochen worden.

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sach verhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprüng lichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsver fahren . Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ur sprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sach verhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist so mit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in renten relevantem

Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Dr. E.___

ging

im Wesentlichen von den

gleichen objektiven Untersuchungsbefunden aus und kam lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss . Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche

Neubeur teilung, die

keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse dar stellt . Dem nach

handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).

6.3

Im Übrigen weist auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___

keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache veränderten Gesund heits zustand aus . Hinsichtlich der bildgebend feststellbaren Veränderungen hielt Dr. F.___ sogar ausdrücklich fest, dass diese seit Februar 2006 im Wesen t lichen unverändert seien (vgl. vorstehend E. 4.2) . Etwas

anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E.

4.3) hervor, zumal darin keine Angaben zur Arbeits fähigkeit enthalten sind und der Bericht nur kurze Zeit nach dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___

erstellt wurde . So führte auch Dr. H.___

vom RAD (vgl. vorstehend E. 4.4)

zum Bericht von Dr. G.___ aus, dass damit keine neuen Tatsachen erbracht worden seien, welche nicht schon in der Be gut achtung berücksichtigt w o rden seien . 6. 4

Aus dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ lässt sich somit

keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es

wurde ledig lich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, wel che revisionsrechtlich jedoch unerheblich ist . 6.5

Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Be schwerdeführerin genügend Ressourcen verfüge, um das psychiatrische Leiden zu überwinden, und gestützt darauf in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100% ausging, verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver hal tes unter revisionsbegründende r

Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdi gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leis tungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage

ist

nicht ersichtlich (vgl.

vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ur sprüng lichen Rentenzuspr ache herrschenden Verhältnisse, insbesondere gegen über dem A.___ -Gutachten (vorstehend E.

3.3), eine Änderung des Gesund heits zustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll .

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass i m Gutachten von Dr. E.___ und Dr.

F.___ (vorstehend E.

4.1 und E.

4.2) weder eine somatoforme

Schmerz störung noch ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand diagnostiziert wird, was aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anwend barkeit der,

oben genannte n und von der Beschwerdegegnerin zitierte n

Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehend E. 5.2)

und der von ihr vorgenommene n Prüfung der Überwindbarkeit des psychischen Leidens wäre . Davon zu unterscheiden sind die objektiven Kriterien, welche das Mass des Forderbaren zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit einer psy chisch kranken Person bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass vorliegend der Beschwerdeführerin aus ärztlicher (und objektiver) Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin nur noch teil weise zumutbar ist, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage. 7.

Die bisherige Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/64) wurde nicht beanstandet. Dass sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 8) nur in einem Pensum von 40 % verwertet, ist nach dem Gesagten nicht auf ge sundheitliche Gründe zurückzuführen. Im Übrigen gewährte die Beschwerde gegnerin bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache den maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/64 S.

2), weshalb die diesbe züg liche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ins Leere stösst. Nachdem somit auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde,

führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteient schädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2013 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager

E. 10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19

Ziff.

9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurch schnitt liche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle, könn t e n gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor

allem durch die mittelgradige depressive Episode be ein trächtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Über wiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S.

20 Ziff . 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persön lich keitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung

beruhenden Schlussfolgerungen de r

A.___ - Gutachter

als nachvollziehbar (Urk.

7/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 über nommen werden (Urk. 7/55/3). 4. 4.1

Im Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 7/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. Z.___ (S.

7 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittel gra digen depressiven Episode eine erhöh te Ermüdbarkeit, eine Antriebs min de rung, auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reiz bar keit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berück sich t igen (S.

10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen, dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpf t seien (S. 10).

Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte) .

Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügt e Dr.

E.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits

im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.2) Gültigkeit gehabt habe (S.

E. 11 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilg utachten vom 25. Okt o ber 201 2 (Urk. 7/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1): - l umbospondylogenes Syndrom - aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei - mä ssigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter medi olateraler

Diskus protrusion L5/S 1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/ 5 ohne neu rale Kompression - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006 - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.

50 Ziff . 7.2): - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S.

54 Ziff.

9.2). Nicht adaptierte Tätig keiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teil bereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben.

Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Feb ruar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medi kamente Trama dol und Citalopram

seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51). In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Epi sode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 7/88). 4.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/98) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittie renden radikul äre n Reiz - oder Ausfa l lsymptomatik S1 rechts bei - mediolat eraler Diskushe rnie L4/ 5 - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 - Spondylarthrose L4/5 und L5/S - Adipositas - St atus nach Cholecystektomie (zirka 2009) - intermittierende

Migräneattacken 4.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 7/102/3) aus, d ass aus me di zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. G.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht w ü rden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien . 4.5

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk.

7/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chro ni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S.

3). 5 .

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1972, Mutter von 3 Kindern (Jahrg ä ng e 1993, 1994, 1997) mel dete sich am 6. Februar 2007 unter Hinweis auf Schmerzen im unteren Rück enbereich und im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab, zog Akten des Unfall versicherers b ei (Urk. 7/13) , holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/32) und bei Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, e in orth o pädisches Gutachten ein, das am
  2. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/17 ). Mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/30) wurde die von der IV-Stelle am
  3. Januar 2008 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20) abgeschlossen , da sich die Versicherte nicht in der Lage fühl t e, ein angemessenes Arbeitspensum zu bewältigen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 5 , Urk. 7/40, Urk. 7/43, Urk. 7/46) holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44 , Urk.   7/45) und ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2009 er stattet wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/50). Am 18. Februar 2010 ergänzte die Ver si cherte ihre Einwände (Urk. 7/53, Urk. 7/60). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente ab Januar 2007 zu (Urk.  7/63, Urk.  7/65 ).      Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut Arbeitsvermittlung zu. 1.2      Nach Eingang eines am
  4. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk.  7/83 ) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am
  5. September und 25. Oktober 2012 ers tattet wurde (Urk.  7/86, Urk. 7/87 , Urk. 7/88 ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/94-99 ) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die Verfügung vom 21. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/103 = Urk. 2).
  6. Die Versicherte erhob am
  7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom
  8. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 18. April 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .      Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  9. Dezember 2013 (Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Die s wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 201 4 zur Kenntnis gebracht und der Beigeladenen mit der gleichen Verfügung, zusammen mit der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8) . Die Beigeladene liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.   3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun de s gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel c he oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4      Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.   2a; Art.   53 Abs.   2   ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setz ungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.   1c ; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April   2008 E.   4.2 mit Hin weisen. 1.5      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprache - ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).      Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen d i ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Anna hme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).      Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit be ruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).      Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berück sichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3).
  11. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die ursprüngliche Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Aufgrund der gestellten Diagnosen habe schon zum damaligen Zeit punkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vor gelegen , da einer mittelgradigen depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zu komme (S. 2). 2.2      Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2009 seien IV-relevante Einschränkungen bejaht worden, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2010 nicht zulässig sei (S. 5). Aufgrund des chronischen lumbo vertebralen Schmerzsyndroms, der Diskushernie und der bereits chronifizierten depressiven Störung sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 9). 2.3      Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere , ob die ursprüngliche Rentenzusprache im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war .
  12. 3.1      Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/64, Urk. 7/65 ) basierte auf folgenden Berichten:      Dr. med. Y.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbo -Vertebral- Syndrom bei - Status nach Diskushernie und Status nach Nerv enwurzelkompression (in MRI) - Spo ndylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf      Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. E ine angepasste Tätigkeit, das heisst eine l eichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Last einwirkung , sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben ). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie admi ni strative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeit en habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte ). 3.2      Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer ange passten, körperlich nicht belastende n Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeits fähig (S. 4). 3.3      Im orthopädisch-psychiatrische n Gutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (Urk. 7/49, Urk. 7/50) stellten Dr. med. B.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/ 49 S. 19): - Disk usher nie L5/S1 mit Kompression der S1- Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5- Nervenwurze ln beidseits - Adipositas - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)      Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt , welche sich trotz psychia tri scher und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S.   10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus , die Beschwerde führerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19 Ziff.   9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung , ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurch schnitt liche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle , könn t e n gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60 % zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2) .      Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem durch die mittelgradige depressive Episode be ein trächtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Über wiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S.   20 Ziff . 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persön lich keitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben). 3.4      Dr. med. D.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung beruhenden Schlussfolgerungen de r A.___ - Gutachter als nachvollziehbar (Urk.   7/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 über nommen werden (Urk. 7/55/3).
  13. 4.1      Im Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:      Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 7/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. Z.___ (S.   7 Mitte ). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittel gra digen depressiven Episode eine erhöh te Ermüdbarkeit, eine Antriebs min de rung , auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reiz bar keit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berück sich t igen (S.   10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen , dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpf t seien (S. 10). Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte) . Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügt e Dr.   E.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. Z.___ (vorstehend E.   3.2) Gültigkeit gehabt habe (S.   11 Mitte). 4.2      Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilg utachten vom 25. Okt o ber 201 2 (Urk. 7/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1): - l umbospondylogenes Syndrom - aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei - mä ssigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter medi olateraler Diskus protrusion L5/S 1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/ 5 ohne neu rale Kompression - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006 - ohne radikuläre Zeichen      Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.   50 Ziff .  7.2): - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel      Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S.   54 Ziff.   9.2). Nicht adaptierte Tätig keiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teil bereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben. Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Feb ruar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medi kamente Trama dol und Citalopram seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51). In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Epi sode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 7/88). 4.3      Dr. med. G.___ , Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/98) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittie renden radikul äre n Reiz - oder Ausfa l lsymptomatik S1 rechts bei - mediolat eraler Diskushe rnie L4/ 5 - breitbasiger Diskusprotrusion L5/S1 - Spondylarthrose L4/5 und L5/S - Adipositas - St atus nach Cholecystektomie (zirka 2009) - intermittierende Migräneattacken 4.4      Dr. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin , RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 7/102/3) aus, d ass aus me di zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. G.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3 ) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht w ü rden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien . 4.5      Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk.   7/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chro ni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S.   3). 5 . 5.1      Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2007 als zweifellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass mit d er gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorlag, da ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie stützte sich damals auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur da maligen , hier strittigen Rentenzusprache führte. 5 .2      D ie Rente wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf der Grundlage einer ver tretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuge spro chen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nich t offen sicht lich unrichtig erscheint .      Im psychiatrischen Teilgutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (vor steh end E.   3.3) hielt Dr. C.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode fest, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handle, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nich t zu erheben sei . Die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne dabei seit 2006 ange nommen werden und sei seither konstant geblieben.      Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) ging eine in etwa gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit hervor, womit sich die Annahme der im Gutachten des Zent r ums A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen liess.      Aufgrund der bereits seit 2006 bestehenden depressiven Symptomatik war die Annahme vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, dass diese selbst ange sich ts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Im Übrigen ging auch der RAD davon aus, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des Zent r ums A.___ auf einer gründ lichen Untersuchung beruh t e n und nachvollziehbar seien (vorstehend E.   3.4).      D as Bundesgericht äusserte sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 da hingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.      In einem anderen Fall hielt es fest, dass eine mögliche Invalidität nicht bereits allein deshalb zu verneinen wäre , weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt w o rde n sei (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depressi on und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn e eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffe nen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E.   3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch -ätio logisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.      Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhan denen Ermessensspielraum s kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5 .3      Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeb lichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweis würdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese Fällen keine Miss bräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom
  14. Oktober 2007 E.   3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nich t auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszu sprache als nicht gerechtfertigt. 6 .
  15. 1      Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war . Zu vergleichen sind vorliegend die Ver hältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom
  16. Juli 2010 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E.
  17. 3 ). Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisions ver fahrens entsprechend ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein. 6 . 2      Darin hielt Dr. E.___ in Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psy chiatrischer Sicht fest (vorstehend E. 4.1) , dass das Gutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) genügend ausführlich und umfassend aus ge falle n sei , die wichtigen anamnestischen Angaben zusammen fass e und die mitgelieferten Untersuchungsbefunde die Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Störung gut untermauern würden . Die objektiven Untersuchungsbefunde würden nicht relevant von jenen abweichen, welche er in seiner Untersuchung erhoben habe. Die Defizite und Ressourcen der Explorandin seien ausführlich und nachvollziehbar besprochen worden.      Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sach verhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprüng lichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsver fahren . Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ur sprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sach verhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist so mit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in renten relevantem Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).      Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Dr. E.___ ging im Wesentlichen von den gleichen objektiven Untersuchungsbefunden aus und kam lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss . Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche Neubeur teilung , die keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse dar stellt . Dem nach handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3). 6.3      Im Übrigen weist auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___ keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache veränderten Gesund heits zustand aus . Hinsichtlich der bildgebend feststellbaren Veränderungen hielt Dr. F.___ sogar ausdrücklich fest, dass diese seit Februar 2006 im Wesen t lichen unverändert seien (vgl. vorstehend E. 4.2) . Etwas anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E.   4.3) hervor, zumal darin keine Angaben zur Arbeits fähigkeit enthalten sind und der Bericht nur kurze Zeit nach dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ erstellt wurde . So führte auch Dr. H.___ vom RAD (vgl. vorstehend E. 4.4 ) zum Bericht von Dr. G.___ aus, dass damit keine neuen Tatsachen erbracht worden seien, welche nicht schon in der Be gut achtung berücksichtigt w o rden seien .
  18. 4      Aus dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ lässt sich somit keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es wurde ledig lich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen , wel che revisionsrechtlich jedoch unerheblich ist . 6.5      Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Be schwerdeführerin genügend Ressourcen verfüge, um das psychiatrische Leiden zu überwinden , und gestützt darauf in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100% ausging, verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver hal tes unter revisionsbegründende r Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdi gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leis tungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage ist nicht ersichtlich (vgl.   vorstehend E.   6.2-6.4) , inwiefern gegenüber den bei der ur sprüng lichen Rentenzuspr ache herrschenden Verhältnisse , insbesondere gegen über dem A.___ -Gutachten (vorstehend E.   3.3), eine Änderung des Gesund heits zustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll .      Im Übrigen ist noch anzumerken, dass i m Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E.   4.1 und E.   4.2 ) weder eine somatoforme Schmerz störung noch ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand diagnostiziert wird , was aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anwend barkeit der, oben genannte n und von der Beschwerdegegnerin zitierte n Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehend E. 5.2) und der von ihr vorgenommene n Prüfung der Überwindbarkeit des psychischen Leidens wäre . Davon zu unterscheiden sind die objektiven Kriterien, welche das Mass des Forderbaren zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit einer psy chisch kranken Person bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass vorliegend der Beschwerdeführerin aus ärztlicher (und objektiver) Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin nur noch teil weise zumutbar ist, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage.
  19. Die bisherige Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/64) wurde nicht beanstandet. Dass sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 8) nur in einem Pensum von 40 % verwertet, ist nach dem Gesagten nicht auf ge sundheitliche Gründe zurückzuführen. Im Übrigen gewährte die Beschwerde gegnerin bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache den maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/64 S.   2), weshalb die diesbe züg liche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ins Leere stösst. Nachdem somit auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde, führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 8 .      8 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2      Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteient schädigung , die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt:
  20. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2013 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat .
  21. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  22. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  23. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  24. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01018 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Sager Urteil vom

12. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Martin Amsler Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: GastroSocial Pensionskasse Bahnhofstrasse 86, Postfach 2304, 5001 Aarau Beigeladene Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1972, Mutter von 3 Kindern (Jahrg ä ng e 1993, 1994, 1997) mel dete sich am 6. Februar 2007 unter Hinweis auf Schmerzen im unteren Rück enbereich und im rechten Bein bei der Invalidenversicherung zum Leis tungs bezug an (Urk. 7/6).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbliche (Urk. 7/11) Situation ab, zog Akten des Unfall versicherers

b ei (Urk. 7/13), holte einen Haushaltsabklärungsbericht (Urk. 7/32) und bei Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, e in orth o pädisches Gutachten ein, das am

2. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 7/17).

Mit Mitteilung vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/30) wurde die von der IV-Stelle am 24.

Januar 2008 zugesprochene Arbeitsvermittlung (Urk. 7/20) abgeschlossen, da

sich die Versicherte nicht in der Lage fühl t e, ein angemessenes Arbeitspensum zu bewältigen . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/3 5, Urk. 7/40, Urk. 7/43, Urk. 7/46)

holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 7/44, Urk.

7/45) und ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am 23. September 2009 er stattet wurde (Urk. 7/49, Urk. 7/50). Am 18. Februar 2010 ergänzte die Ver si cherte ihre Einwände (Urk. 7/53, Urk. 7/60). In der Folge sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juli 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 43 % eine Viertelsr ente ab Januar 2007 zu (Urk. 7/63, Urk. 7/65).

Mit Mitteilung vom 15. Dezember 2010 (Urk. 7/74) sprach die IV-Stelle der Versicherten erneut Arbeitsvermittlung zu. 1.2

Nach Eingang eines am

10. April 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 7/83) holte die IV-Stelle unter anderem ein bidisziplinäres Gutachten ein, das am

24. September und 25. Oktober 2012 ers tattet wurde (Urk. 7/86, Urk. 7/87, Urk. 7/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 7/94-99) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Oktober 2013 die Verfügung vom 21. Juli 2010 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am

7. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom

7. Oktober 2013 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 18. April 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2) .

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

9. Dezember 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Die s

wurde der Beschwerdeführerin am 4. April 201 4 zur Kenntnis gebracht und der Beigeladenen mit der gleichen Verfügung, zusammen mit der Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 8) . Die Beigeladene liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den All ge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit lieg t zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän kung en der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun de s gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte

rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid, wel c he oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Renten bezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller rich ter licher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos un richtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E.

2a; Art.

53 Abs.

2

ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwal tung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvor aus setz ungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Un richtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwal tung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Mass gebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E.

1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April

2008 E.

4.2 mit Hin weisen. 1.5

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit - als Schranke für ein wieder erwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszu sprache

- ist rechtsprechungsgemäss so zu handhaben, dass die Wiederer wä gung

nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleis tung en wird, zumal es nicht dem Sinn der Wiedererwägung entspricht, laufende An sprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jeder zeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des Bundesgerichts I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.1).

Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig ange wandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwen d i ger weise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität sbemessung, Arbeitsunfähigkeits schätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar, scheidet die Anna hme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein ver nünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denk bar (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).

Zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann (auch) bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein.

Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Eine auf keiner nach vollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit be ruh en de Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifell os unrichtig im wiedererwägungs rechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009 E. 3.2.2).

Nicht entscheidend ist, ob die frühere Leistungszusprache unter Berück sichti gung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 2) davon aus, die ursprüngliche

Rentenzusprache sei aufgrund einer falschen Beurteilung des Sachverhalts erfolgt und erweise sich als zweifellos unrichtig. Aufgrund der gestellten Diagnosen habe schon zum damaligen Zeit punkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vor gelegen, da einer mittelgradigen depressiven Episode keine invalidisierende Wirkung zu komme (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, bereits im Jahr 2009 seien IV-relevante Einschränkungen bejaht worden, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 21. Juli 2010 nicht zulässig sei (S. 5). Aufgrund des chronischen lumbo vertebralen Schmerzsyndroms, der Diskushernie und der bereits chronifizierten depressiven Störung sei ihr eine halbe Invalidenrente zu gewähren (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente und insbesondere, ob die ursprüngliche

Rentenzusprache

im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zweifellos unrichtig war . 3. 3.1

Die am 21. Juli 2010 mit Wirkung ab Januar 2007 verfügte Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 7/64, Urk. 7/65) basierte auf folgenden Berichten:

Dr. med. Y.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem Gutachten vom 2. Oktober 2007 (Urk. 7/17) folgende Diagnosen (S. 6): - Lumbo -Vertebral- Syndrom bei - Status nach Diskushernie und Status nach Nerv enwurzelkompression (in MRI) - Spo ndylarthrosen L4/5 und L5/S1 - Status nach konservativer Therapie mit protrahiertem Verlauf

Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Tätigkeit als Buffettochter nicht mehr arbeitsfähig. E ine angepasste Tätigkeit, das heisst eine l eichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von schweren Gegenständen, ohne länger dauernde vornübergeneigte Haltung und ohne asymmetrische Last einwirkung, sei ihr ab dem 1. Oktober 2010 zu 100 % zumutbar (S. 7 oben). Im Haushalt bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für alle leichteren Tätigkeiten wie Kochen, Abwaschen, Wäscheaufhängen, handwerkliche Tätigkeiten sowie admi ni strative Arbeiten. Bei den restlichen Tätigkeit en habe die Versicherte aktive Mithilfe von Seiten des Ehemannes und der Kinder (S. 7 Mitte). 3.2

Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

diagnos ti zierte in seinem Bericht vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/44) eine mittelgradige bis schwere depressive Episode nach einem Verhebetrauma (ICD-10 F32.11 bis 32.2) und erachtete die Versicherte aus ärztlich-psychiatrischer Sicht in einer ange passten, körperlich nicht belastende n Tätigkeit höchstens als zu 50 % arbeits fähig (S. 4). 3.3

Im orthopädisch-psychiatrische n Gutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (Urk. 7/49, Urk. 7/50) stellten Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Trau ma tologie des Bewegungsapparates, sowie Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(Urk. 7/ 49 S. 19): - Disk usher nie L5/S1 mit Kompression der S1- Nervenwurzeln beidseits und Diskushernie L4/5 mit Beeinträchtigung der L5- Nervenwurze ln beidseits - Adipositas - mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bestehend seit 2006 (ICD-10 F32.11)

Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Heben von schweren Lasten am 22. Januar 2006 ein anhaltendes LWS-Schmerzsyndrom. Im Zusammenhang mit der chronischen Schmerzsymptomatik habe sie seither eine mittelgradige depressive Episode entwickelt, welche sich trotz psychia tri scher und psychotherapeutischer Behandlung bis heute nicht gebessert habe (S.

10 unten). Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, die Beschwerde führerin sei aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht in ihrer bisherigen Tätigkeit seit 2006 zu 40 % arbeitsfähig, da bei mittelgradig depressiver Episode mit somatischem Syndrom die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation sowie die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 19

Ziff.

9.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechs lungs weise sitzend und stehend ausgeübt werden könn t en, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en und bei denen es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbe lastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne erforderliche überdurch schnitt liche Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung handle, könn t e n gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 60

% zugemutet werden (S. 19 Ziff. 9.2) .

Die Arbeitsfähigkeit sei vor

allem durch die mittelgradige depressive Episode be ein trächtigt. Diese stelle ein psychisches Leiden mit Krankheitswert dar. Ein Über wiegen von psychosozialen Faktoren sei dabei nicht zu erheben gewesen (S.

20 Ziff . 9.7). Die Prognose erscheine aus psychiatrischer Sicht aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode mit zugrunde liegender ungünstiger Persön lich keitsentwicklung mit erhöhter Vulnerabilität eher ungünstig (S. 15 oben). 3.4

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erachtete die auf einer gründlichen Untersuchung

beruhenden Schlussfolgerungen de r

A.___ - Gutachter

als nachvollziehbar (Urk.

7/62/1 unten). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne ab 2006 über nommen werden (Urk. 7/55/3). 4. 4.1

Im Rentenrevisionsverfahren gingen die folgenden medizinischen Berichte ein:

Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 24. September 2012 (Urk. 7/86) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.1) eine mittel gradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und erachtete die Explorandin so wohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig (S. 11 Ziff. 6 und 7). Hinsichtlich Psychodiagnostik und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bestehe vollumfänglicher Konsens mit Dr. Z.___ (S.

7 Mitte). Bei der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der vorliegenden mittel gra digen depressiven Episode eine erhöh te Ermüdbarkeit, eine Antriebs min de rung, auch Gedächtnis- und Konzentrationsschwierigkeiten, eine erhöhte Reiz bar keit und ganz generell eine reduzierte psychische Belastbarkeit zu berück sich t igen (S.

10). Die Tagesaktivitäten der Explorandin würden darauf hinweisen, dass doch noch innerpsychische Ressourcen vorliegen würden und diese nicht allesamt erschöpf t seien (S. 10).

Im Zusammenhang mit den Schmerzen sei es zu keiner eigentlichen Ausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung gekommen (S. 10 Mitte) .

Bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit fügt e Dr.

E.___ an, dass die von ihm attestierte Arbeitsfähigkeit bereits

im Zeitpunkt des Arztberichts von Dr. Z.___ (vorstehend E.

3.2) Gültigkeit gehabt habe (S.

11 Mitte). 4.2

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, nannte in ihrem rheumatologischen Teilg utachten vom 25. Okt o ber 201 2 (Urk. 7/87) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 50 Ziff. 7.1): - l umbospondylogenes Syndrom - aktuell rechtsbetont, anamnestisch auch linksbetont bei - mä ssigen Spondylarthrosen und rechtsbetonter medi olateraler

Diskus protrusion L5/S 1 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links und diskreter Diskusprotrusion L4/ 5 ohne neu rale Kompression - bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert - MRI September 2012 gegenüber Februar 2009 und Februar 2006 - ohne radikuläre Zeichen

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S.

50 Ziff . 7.2): - Adipositas Grad II - Vitamin D-Mangel

Dazu führte sie aus, die Beschwerdeführerin sei in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen (S.

54 Ziff.

9.2). Nicht adaptierte Tätig keiten (das Heben und Tragen von Lasten über 15kg) oder nicht adaptierte Teil bereiche der angestammten Tätigkeiten könne sie seit 23. Januar 2006 nicht mehr ausüben.

Sie fügte zudem an, dass bei der Untersuchung die Adipositas der wesentlichste Befund gewesen sei und die bildgebenden Veränderungen seit Feb ruar 2006 im Wesentlichen unverändert und nicht besonders gravierend seien . Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. Die geprüften Medi kamente Trama dol und Citalopram

seien entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Blut nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar gewesen . Die vorhandenen Befunde würden das Ausmass der Beschwerden nicht erklären (S. 51). In der bidisziplinären Zusammenfassung erachteten die beiden Gutachter die Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose der mittelgradigen depressiven Epi sode und des lumbospondylogenen Syndroms als in angestammter Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, was seit der psychiatrischen Untersuchung vom 20. Februar 2012 gelte (Urk. 7/88). 4.3

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 6. Juni 2013 (Urk. 7/98) die folgenden Diagnosen (S. 1): - c hronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit einer intermittie renden radikul äre n Reiz - oder Ausfa l lsymptomatik S1 rechts bei - mediolat eraler Diskushe rnie L4/ 5 - breitbasiger

Diskusprotrusion L5/S1 - Spondylarthrose L4/5 und L5/S - Adipositas - St atus nach Cholecystektomie (zirka 2009) - intermittierende

Migräneattacken 4.4

Dr. med. H.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, RAD, führte am 26. Juni 2013 (Urk. 7/102/3) aus, d ass aus me di zinischer Sicht ein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Die Zumutbarkeit der Überwindung der psychischen Störung sei durch den Rechtsdienst zu beurteilen. Zu dem von Dr. G.___ eingereichten Bericht (vorstehend E. 4.3) hielt sie im Weiteren fest, dass damit keine neuen Tatsachen vorgebracht w ü rden, welche nicht schon bei der Begutachtung berücksichtigt worden seien . 4.5

Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in seinem Bericht vom 30. Oktober 2013 (Urk.

7/105/148-151) die Diagnose einer rezidivierenden, tendenziell bereits chro ni fizierten depressiven Störung (ICD-10 F33.11). Eine Steigerung der Arbeits fähigkeit sei aufgrund des Verlaufs der Depression in absehbarer Zukunft nicht möglich (S.

3). 5 . 5.1

Im Lichte der Sachlage und der massgebenden Rechtsprechung im Zeitpunkt der Rentenzusprechung (vorstehend E. 1.5) ist zu prüfen, ob die damalige Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer angepassten Tätigkeit und die daraus folgende Zusprache einer Viertelsrente ab Januar 2007 als zweifellos unrichtig einzustufen ist . Die Beschwerdegegnerin machte im Wesentlichen geltend, dass mit d er gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode schon zum damaligen Zeitpunkt keine anspruchsbegründende Invalidität im Rechtssinne vorlag, da ihr keine invalidisierende Wirkung zukomme. Sie stützte sich damals auf das Gutachten des Zentrums A.___ vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) ab, wobei namentlich die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zur da maligen, hier strittigen Rentenzusprache führte. 5 .2

D ie

Rente

wurde

mit Verfügung vom 21. Juli 2010 auf der Grundlage einer ver tretbaren medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuge spro chen, was vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeit punkt der rechts kräftigen Leistungszusprechung darboten, als vertretbar und nich t offen sicht lich unrichtig

erscheint .

Im psychiatrischen Teilgutachten des Zent r ums A.___ vom 23. September 2009 (vor steh end E.

3.3) hielt Dr. C.___ im Zusammenhang mit der diagnostizierten mittel gradigen depressiven Episode fest, dass es sich um ein psychisches Leiden mit Krankheitswert handle, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nich t zu erheben sei . Die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit könne dabei seit 2006 ange nommen werden und sei seither konstant geblieben.

Dieser gutachterlichen Beurteilung stehen auch die übrigen bei den Akten liegenden Arztberichte nicht entgegen. Aus sämtlichen Arztberichten (vgl. E. 3.1 und E. 3.2) ging eine in etwa gleichbleibende Arbeitsunfähigkeit hervor, womit sich die Annahme der im Gutachten des

Zent r ums A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % auf die damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen abstützen liess.

Aufgrund der bereits seit 2006 bestehenden depressiven Symptomatik war die Annahme vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, dass diese selbst ange sich ts der gestellten Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine lang fristige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag . Im Übrigen ging auch der RAD

davon aus, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten des Zent r ums A.___ auf einer gründ lichen Untersuchung beruh t e n und nachvollziehbar seien (vorstehend E.

3.4).

D as Bundesgericht äusserte

sich im Urteil 9C_1041/2010 vom 30. März 2011 da hingehend, dass es nicht bundesrechtswidrig sei, wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode eine relevante Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit anzunehmen.

In einem anderen Fall hielt es fest, dass eine mögliche Invalidität

nicht bereits allein deshalb zu verneinen

wäre, weil im gutachterlichen Diagnosekatalog eine mittelgradige depressive Episode aufgeführt w o rde n sei (vgl. Urteil des Bundes ge richts 9C_980/2010 vom 20. Juni 2011 E. 5.3). Zwar werden nach der bun des ge richtlichen Rechtsprechung leicht- bis mittelgradige Episoden einer Depressi on und selbst mittelgradige depressive Episoden regelmässig nicht als von de pressi ven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinn e eines verselbstständigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der be troffe nen Person verunmöglichte, die Folgen der bestehenden Schmerz proble matik zu überwinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E.

3.3.4 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf Sach verhalte, bei denen die depressive Symptomatik reaktiv und untrennbar mit einer Schmerzproblematik in Zusammenhang steht, die auf eine anhaltende soma toforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4) oder andere pathogenetisch -ätio logisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grund lage (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) zurückzuführen sind.

Im Rahmen des bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen stets vorhan denen Ermessensspielraum s kann somit nicht gesagt werden, dass die Annahme einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode eine qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar stellen würde. 5 .3

Zusammenfassend steht fest, dass weder eine Nichtanwendung von massgeb lichen Bestimmungen noch eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Form einer unrichtigen Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes vor lag. Wie dargelegt weist die Beurteilung materieller Anspruchsvoraussetzungen gerade im Bereich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit und Beweis würdi gung notwendigerweise Ermessenszüge auf. Solange in diese Fällen keine Miss bräuchlichkeit oder eine anderweitige qualifizierte Fehlerhaftigkeit mit der Ermessensbetätigung einhergeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom

17. Oktober 2007 E.

3.3), sondern diese - wie vorliegend – vertretbar ist, darf nich t auf eine zweifellose Unrichtigkeit geschlossen werden. Angesichts dieser Umstände ist der Rentenentscheid vom 21. Juli 2010 nicht zweifellos unrichtig. Damit erweist sich die wiedererwägungsweise Aufhebung der Leistungszu sprache als nicht gerechtfertigt. 6 . 6. 1

Es stellt sich des Weiteren die Frage, ob die Rentenaufhebung allenfalls gestützt auf Art. 17 ATSG gerechtfertigt war .

Zu vergleichen sind vorliegend die Ver hältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom

21. Juli 2010 einerseits mit jenen im Zeitpunkt der hier strittigen Verfügung andererseits (vgl. vorstehend E.

1. 3).

Die Beschwerdegegnerin holte im Rahmen des Revisions ver fahrens entsprechend ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein.

6 . 2

Darin hielt Dr. E.___ in Würdigung früherer Berichte und Gutachten aus psy chiatrischer Sicht fest (vorstehend E. 4.1), dass das Gutachten des

Zent r ums A.___

vom 23. September 2009 (vorstehend E. 3.3) genügend ausführlich und umfassend aus ge falle n sei, die wichtigen anamnestischen Angaben zusammen fass e und die mitgelieferten Untersuchungsbefunde

die Diagnose einer mittelgradigen depressi ven Störung gut untermauern würden . Die objektiven Untersuchungsbefunde würden nicht relevant von jenen abweichen, welche er in seiner Untersuchung erhoben habe. Die Defizite und Ressourcen der Explorandin seien ausführlich und nachvollziehbar besprochen worden.

Gemäss Rechtsprechung genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sach verhaltsänderung nicht, dass der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprüng lichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungsver fahren . Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ur sprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sach verhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben. Entscheidend ist so mit die Frage, ob sich der Gesundheitszustand im Vergleichszeitraum in renten relevantem

Ausmass tatsächlich verschlechtert hat (Urteil des Bundesgerichts I 633/03 vom 9. Juni 2004 E. 4.2).

Das psychiatrische Teilgutachten weist im Vergleich zur ursprünglichen Renten zusprache keinen veränderten psychiatrischen Gesundheitszustand aus. Dr. E.___

ging

im Wesentlichen von den

gleichen objektiven Untersuchungsbefunden aus und kam lediglich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit zu einem anderen Schluss . Dabei handelt es sich um eine revisionsrechtlich unerhebliche

Neubeur teilung, die

keinen Ausdruck tatsächlich geänderter Verhältnisse dar stellt . Dem nach

handelt es sich um eine andere Einschätzung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG liegt damit nicht vor (vgl. vorstehend E. 1.3).

6.3

Im Übrigen weist auch das rheumatologische Teilgutachten von Dr. F.___

keinen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache veränderten Gesund heits zustand aus . Hinsichtlich der bildgebend feststellbaren Veränderungen hielt Dr. F.___ sogar ausdrücklich fest, dass diese seit Februar 2006 im Wesen t lichen unverändert seien (vgl. vorstehend E. 4.2) . Etwas

anderes geht auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E.

4.3) hervor, zumal darin keine Angaben zur Arbeits fähigkeit enthalten sind und der Bericht nur kurze Zeit nach dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___

erstellt wurde . So führte auch Dr. H.___

vom RAD (vgl. vorstehend E. 4.4)

zum Bericht von Dr. G.___ aus, dass damit keine neuen Tatsachen erbracht worden seien, welche nicht schon in der Be gut achtung berücksichtigt w o rden seien . 6. 4

Aus dem Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ lässt sich somit

keine seit der ursprünglichen Rentenzusprache eingetretene revisionsrelevante Verände rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen. Es

wurde ledig lich eine andere Einschätzung des unveränderten Sachverhaltes vorgenommen, wel che revisionsrechtlich jedoch unerheblich ist . 6.5

Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellte, dass die Be schwerdeführerin genügend Ressourcen verfüge, um das psychiatrische Leiden zu überwinden, und gestützt darauf in der Verfügung vom 7. Oktober 2013 von einer adaptierten Arbeitsfähigkeit von 100% ausging, verkennt sie, dass die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachver hal tes unter revisionsbegründende r

Betrachtungsweise unerheblich ist. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Schlussfolgerungen sind nicht Ausdruck einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, sondern stellen eine andere Würdi gung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes und Leis tungsvermögens dar. Aus der entsprechenden medizinischen Aktenlage

ist

nicht ersichtlich (vgl.

vorstehend E.

6.2-6.4), inwiefern gegenüber den bei der ur sprüng lichen Rentenzuspr ache herrschenden Verhältnisse, insbesondere gegen über dem A.___ -Gutachten (vorstehend E.

3.3), eine Änderung des Gesund heits zustandes und eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sein soll .

Im Übrigen ist noch anzumerken, dass i m Gutachten von Dr. E.___ und Dr.

F.___ (vorstehend E.

4.1 und E.

4.2) weder eine somatoforme

Schmerz störung noch ein pathogenetisch (ätiologisch) unklarer syndromaler Zustand diagnostiziert wird, was aber grundsätzlich eine Voraussetzung für die Anwend barkeit der,

oben genannte n und von der Beschwerdegegnerin zitierte n

Recht sprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (vorstehend E. 5.2)

und der von ihr vorgenommene n Prüfung der Überwindbarkeit des psychischen Leidens wäre . Davon zu unterscheiden sind die objektiven Kriterien, welche das Mass des Forderbaren zur Verwertung der verbleibenden Leistungsfähigkeit einer psy chisch kranken Person bestimmen (vgl. vorstehend E. 1.2). Dass vorliegend der Beschwerdeführerin aus ärztlicher (und objektiver) Sicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin nur noch teil weise zumutbar ist, ergibt sich aus der medizinischen Aktenlage. 7.

Die bisherige Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 80 % im Erwerbs- und zu 20 % im Haushalt Tätige (vgl. Urk. 7/64) wurde nicht beanstandet. Dass sie ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben (vgl. Urk. 1 S. 8) nur in einem Pensum von 40 % verwertet, ist nach dem Gesagten nicht auf ge sundheitliche Gründe zurückzuführen. Im Übrigen gewährte die Beschwerde gegnerin bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenzusprache den maximalen Abzug von 25 % vom Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/64 S.

2), weshalb die diesbe züg liche Argumentation der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 9) ins Leere stösst. Nachdem somit auch in erwerblicher Hinsicht eine rentenrevisionserhebliche Änderung weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde,

führt dies zum Schluss, dass die strittige Rentenaufhebung auch nicht unter dem Titel der revisionsweisen Anpassung im Sinne von Art. 17 ATSG bestätigt werden kann. Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat. 8 .

8 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

IVG) und auf Fr. 800 .-- anzusetzen. Entsprechen d dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8 .2

Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in hat Anspruch auf eine Parteient schädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für bis Ende 2014 angefallenen Aufwand ermessensweise auf Fr. 2 ‘ 2 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. Oktober 2013 aufge hoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘2 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Amsler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - GastroSocial Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannSager