Sachverhalt
1.
1.1
De r
im Jahr 195 4 geborene X.___ meldete sich am 3. August 1987 (Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in Bezug auf eine psychische Problematik und ein Suchtgeschehen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2 6. April 1989 (Urk. 10/18) rückwirkend ab August 1986 eine ganze Rente zu.
In der Folge bestätigte sie die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Mit teilung vom 13. Mai 1991 [Urk. 10/24], Mitteilung vom 28. Mai 1993 [Urk. 10/30], Verfügung vom 2 7. Juni 1995 [Urk. 10/35], Mitteilung vom 2 4 . August 2000 [Urk. 10/47], Mitteilung vom 4. Oktober 2005 [Urk. 10/53], Mit teilung vom 2 9. April 2011 [Urk. 10/60]). 1.2
Am 6. Juni 2011 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte für Leistungen der lebens praktischen Begleitung an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen ent schä digung (lebenspraktische Begleitung). 1.3
Am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV Stel le zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosen ent schädigung für Erwachsene vom 2 6. Juli 2013 [Urk. 10 /73)] durch. Mit Vor be scheid vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 10/75) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 2 6. August 2013 (Urk. 10/79) vorsorglich Einwand erhob, welchen er am 2 6. September 2013 (Urk. 10/85) be gründete.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Stellung nahme vom 11. Oktober 2013 des Abklärungsdienstes [Urk. 10/87]) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren auf eine Hilf losenentschädigung im Sinne einer lebens praktischen Be gleitung ab .
Am 8. November 2013 (Urk. 10/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den neu aufgelegten B ericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90)
und jenen des Vereins B.___, C.___, für die Peri ode Februar und März 2013 (Urk. 10/88/7-9) prüfen werde . Ferner werde sie ihm so rasch wie möglich mitteilen, ob sie auf ihren ablehnenden Entscheid bezüglich einer Hilf losen entschädigung (lebens praktische Begleitung) zurück kommen oder ob sie an ihrem Entscheid festhalten werde . G emäss telefonischer Aus kunft vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12) wurde am Entscheid festgehalten. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 31. Okto ber 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfü gung sei auf zu he ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung in Form einer lebens praktischen Begleitung zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Ge währung der unent gelt lichen Rechtspflege. Mit Be schwerde antwort vom 6. De zember 2013 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 (Urk. 11) Kenntnis gege ben wurde .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ein schliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge, Ver richtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme), die Voraus setzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) sowie
des Bedarfs an
le bens praktische r Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb da rauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden kann. 1. 2
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.
319 E. 2b). 2. 2.1
Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür (Urk. 2), dass der Be schwerde führer in sämtlichen Bereichen selbständig sei. Zudem sei weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwac hungsbedürftigkeit aus gewiesen . Auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich min destens zwei Stunden sei nicht ausgewiesen; die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien nicht erfüllt (S. 2) .
Der Beschwerdeführer sei kognitiv durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten aus zu führen, was er auch in Teilbereichen mache. Das Lesen von Büchern (zum Bei spiel über Kunst und Philosophie), das Schreiben von Texten und Manu skripten, das Musik-Hören und der Austausch mit anderen Personen darüber seien ihm wichtiger als die Haushaltführung. Deshalb sei es auch nach voll zieh bar, dass er die Haushaltführung lieber in die Hände einer Spitex-Hilfe gebe. Entgegen des Arztberichtes vom 7. März 2012 (vgl. dazu Urk. 10/ 68) sei der Beschwerdeführer imstande, selber aus dem Haus zu gehen und unter leichten Er schwer nissen Einkäufe zu tätigen. Er pflege auch mit ausgewählten Personen regelmässigen Kontakt (S. 3) . 2.2
Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers unter anderem mit Verweis auf ver schiedene Berichte von Dr. Z.___
zusammengefasst vor ge bracht (Urk. 1), aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der Politoxi komanie sei es ihm entgegen des Ab klärungs be richtes der Beschwerdegegnerin nicht mög lich, den Tagesablauf und die Haushaltführung zu organisieren (S. 2 f. Ziff. 1) . Ge plantes werde durch Konzentrationsschwierigkeiten und die Tag-Nacht-Rhyth mus umkehr häufig nicht umgesetzt und anstrengende Haus halt tä tig keiten könne er aufgrund der körperliche n Beeinträchtigung nicht sauber aus führen. W egen Gelenkbeschwerden in Händen und Rücken könne er keine schweren Einkäufe mehr vornehmen . Er b enötige auch Unter stützung bei ad mi nistrativen Tätigkeiten (S. 3
Ziff. 3). Sc hliesslich fielen ihm soziale Kontakte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, Depression und der Agora phobie schwer. Daraus resultiere eine soziale Isolation, was auch von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 bestätigt werde
(S. 3 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist. 3 .
Im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 10/90, vgl. auch Urk. 10/68) hielt Dr.
Z.___
fest, der Beschwerdeführer sei für die Haushaltführung und – planung und beim Putzen auf Dritthilfe angewie sen. Er sei aufgrund seiner Poly tox i komanie nicht in der Lage, die eigene Haushaltführung zu übernehmen, und aufgrund der Persönlichkeitsstörung (Selbst über schätzung, keine Krank heits einsicht) für die Haushaltplanung auf Dritt hilfe angewiesen. Im Rahmen der Polytoxikomanie und Aethylabusus mit Tag-Nacht-Rhythmus um kehr bestehe eine Verwahrlosung. Der Be schwerde führer sei nicht fähig, den Haus halt zu führen. Er sei auch für ad ministrative Tätig keiten (Ein zahlungen, Behör den gänge, Steuern) auf Dritt hilfe angewiesen. Auf grund der Agoraphobie, der Vereinsamung und der Tag-Nacht-Rhythmus um kehr ver lasse der Be schwer de führer die Wohnung selten, vermeide Behörden und öffentliche Ge bäude wie Post und Banken etc. Die Gefahr der dauernden Isolation sei gegeben. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe kaum zu jemandem Kontakt. Nach einer kurzen Zeit der Berühmtheit nach Ver öffent lichung einiger Bücher sei der Be schwerdeführer aufgrund des zunehmenden Drogen konsums mit nach fol gender literarischer Unproduktivität in Vergessenheit geraten. Der Al kohol abu sus stehe in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen wie Persön lich keitsstörung, Zurückgezogenheit, Agora phobie und depres sive Schübe. Die bereits zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit Angst störun gen sei durch den Alkoholkonsum noch verstärkt worden, sodass er den sozia len An schluss nicht mehr habe finden können. Der Alkoholkonsum sei chronifi ziert und nicht behandelbar. 4 .
4 .1
Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung (lebens praktische Begleitung) am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) führte die Beschwer degegnerin
am 1. Juli 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/73) durch,
tätigte aber keine medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzuholen und den Beschwerde führer in psy chi atrischer Hin sicht betreffend die Frage der Hilflosig keit abzuklären. Eine psy chiatrische Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus d e m Grund auf, weil es der Ab klärungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen) . Ferner liegen An halts punkte dafür vor, dass sich der Beschwerde führer selbst über schätzt und keine Krank heits einsicht zeigt (E . 3. hievor). D er Ab klärungs per son
lagen anlässlich der Erhebung am 1. Juli 2013
– mit Aus nahme des rudimentären Berichtes von Dr.
Z.___ vom 7. März 2012 (Urk. 10/68) - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Oktober 2011 beschlagen .
4.2
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2013 (E. 3) abgestellt werden, da die behandelnde Ärztin als Inter nistin zur Beantwortung der Frage der Hilfsbedürftig bei einem im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in psychiatrischer Hinsicht verfügt . 4.3
Weil es demnach an einer me dizinischen Ein schätzung in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den Anspruch auf Hilflosen ent schädi gung
er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/73) samt der Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 10/87), in denen die Notwendigkeit einer le bensprakti schen Begleitung verneint und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen selbstän dig (Urk. 10/73 S. 3 und S. 5),
kein
Be weis wert
zuerkannt werden . Daran ver mag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin in ihrem Ab klärungsbericht eingangs die psy chiatrischen Diagnosen aufführte und den Be schwerdeführer zur gesund heit lichen Entwicklung befragte (vgl.
dazu Urk. 10/73 S. 1 f.), beinhalteten doch letztere lediglich organische Aspek te, welche im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind .
4 . 4
Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6.
Der durch die Pro Infirmis, Zürich, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zess entschädigung . Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgeblichen Stundensatz von Fr. 135.-- (exklusive MWSt) auf Fr. 8 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ein schliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge, Ver richtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme), die Voraus setzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) sowie
des Bedarfs an
le bens praktische r Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb da rauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden kann. 1. 2
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.
319 E. 2b). 2. 2.1
Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür (Urk. 2), dass der Be schwerde führer in sämtlichen Bereichen selbständig sei. Zudem sei weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwac hungsbedürftigkeit aus gewiesen . Auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich min destens zwei Stunden sei nicht ausgewiesen; die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien nicht erfüllt (S. 2) .
Der Beschwerdeführer sei kognitiv durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten aus zu führen, was er auch in Teilbereichen mache. Das Lesen von Büchern (zum Bei spiel über Kunst und Philosophie), das Schreiben von Texten und Manu skripten, das Musik-Hören und der Austausch mit anderen Personen darüber seien ihm wichtiger als die Haushaltführung. Deshalb sei es auch nach voll zieh bar, dass er die Haushaltführung lieber in die Hände einer Spitex-Hilfe gebe. Entgegen des Arztberichtes vom 7. März 2012 (vgl. dazu Urk. 10/ 68) sei der Beschwerdeführer imstande, selber aus dem Haus zu gehen und unter leichten Er schwer nissen Einkäufe zu tätigen. Er pflege auch mit ausgewählten Personen regelmässigen Kontakt (S. 3) . 2.2
Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers unter anderem mit Verweis auf ver schiedene Berichte von Dr. Z.___
zusammengefasst vor ge bracht (Urk. 1), aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der Politoxi komanie sei es ihm entgegen des Ab klärungs be richtes der Beschwerdegegnerin nicht mög lich, den Tagesablauf und die Haushaltführung zu organisieren (S. 2 f. Ziff. 1) . Ge plantes werde durch Konzentrationsschwierigkeiten und die Tag-Nacht-Rhyth mus umkehr häufig nicht umgesetzt und anstrengende Haus halt tä tig keiten könne er aufgrund der körperliche n Beeinträchtigung nicht sauber aus führen. W egen Gelenkbeschwerden in Händen und Rücken könne er keine schweren Einkäufe mehr vornehmen . Er b enötige auch Unter stützung bei ad mi nistrativen Tätigkeiten (S. 3
Ziff. 3). Sc hliesslich fielen ihm soziale Kontakte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, Depression und der Agora phobie schwer. Daraus resultiere eine soziale Isolation, was auch von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 bestätigt werde
(S. 3 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist. 3 .
Im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 10/90, vgl. auch Urk. 10/68) hielt Dr.
Z.___
fest, der Beschwerdeführer sei für die Haushaltführung und – planung und beim Putzen auf Dritthilfe angewie sen. Er sei aufgrund seiner Poly tox i komanie nicht in der Lage, die eigene Haushaltführung zu übernehmen, und aufgrund der Persönlichkeitsstörung (Selbst über schätzung, keine Krank heits einsicht) für die Haushaltplanung auf Dritt hilfe angewiesen. Im Rahmen der Polytoxikomanie und Aethylabusus mit Tag-Nacht-Rhythmus um kehr bestehe eine Verwahrlosung. Der Be schwerde führer sei nicht fähig, den Haus halt zu führen. Er sei auch für ad ministrative Tätig keiten (Ein zahlungen, Behör den gänge, Steuern) auf Dritt hilfe angewiesen. Auf grund der Agoraphobie, der Vereinsamung und der Tag-Nacht-Rhythmus um kehr ver lasse der Be schwer de führer die Wohnung selten, vermeide Behörden und öffentliche Ge bäude wie Post und Banken etc. Die Gefahr der dauernden Isolation sei gegeben. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe kaum zu jemandem Kontakt. Nach einer kurzen Zeit der Berühmtheit nach Ver öffent lichung einiger Bücher sei der Be schwerdeführer aufgrund des zunehmenden Drogen konsums mit nach fol gender literarischer Unproduktivität in Vergessenheit geraten. Der Al kohol abu sus stehe in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen wie Persön lich keitsstörung, Zurückgezogenheit, Agora phobie und depres sive Schübe. Die bereits zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit Angst störun gen sei durch den Alkoholkonsum noch verstärkt worden, sodass er den sozia len An schluss nicht mehr habe finden können. Der Alkoholkonsum sei chronifi ziert und nicht behandelbar.
E. 1.2 Am 6. Juni 2011 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte für Leistungen der lebens praktischen Begleitung an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen ent schä digung (lebenspraktische Begleitung).
E. 1.3 Am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV Stel le zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosen ent schädigung für Erwachsene vom 2 6. Juli 2013 [Urk. 10 /73)] durch. Mit Vor be scheid vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 10/75) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 2 6. August 2013 (Urk. 10/79) vorsorglich Einwand erhob, welchen er am 2 6. September 2013 (Urk. 10/85) be gründete.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Stellung nahme vom 11. Oktober 2013 des Abklärungsdienstes [Urk. 10/87]) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren auf eine Hilf losenentschädigung im Sinne einer lebens praktischen Be gleitung ab .
Am 8. November 2013 (Urk. 10/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den neu aufgelegten B ericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90)
und jenen des Vereins B.___, C.___, für die Peri ode Februar und März 2013 (Urk. 10/88/7-9) prüfen werde . Ferner werde sie ihm so rasch wie möglich mitteilen, ob sie auf ihren ablehnenden Entscheid bezüglich einer Hilf losen entschädigung (lebens praktische Begleitung) zurück kommen oder ob sie an ihrem Entscheid festhalten werde . G emäss telefonischer Aus kunft vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12) wurde am Entscheid festgehalten. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 31. Okto ber 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfü gung sei auf zu he ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung in Form einer lebens praktischen Begleitung zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Ge währung der unent gelt lichen Rechtspflege. Mit Be schwerde antwort vom 6. De zember 2013 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 (Urk. 11) Kenntnis gege ben wurde .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 4.2 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2013 (E. 3) abgestellt werden, da die behandelnde Ärztin als Inter nistin zur Beantwortung der Frage der Hilfsbedürftig bei einem im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in psychiatrischer Hinsicht verfügt .
E. 4.3 Weil es demnach an einer me dizinischen Ein schätzung in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den Anspruch auf Hilflosen ent schädi gung
er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/73) samt der Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 10/87), in denen die Notwendigkeit einer le bensprakti schen Begleitung verneint und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen selbstän dig (Urk. 10/73 S. 3 und S. 5),
kein
Be weis wert
zuerkannt werden . Daran ver mag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin in ihrem Ab klärungsbericht eingangs die psy chiatrischen Diagnosen aufführte und den Be schwerdeführer zur gesund heit lichen Entwicklung befragte (vgl.
dazu Urk. 10/73 S. 1 f.), beinhalteten doch letztere lediglich organische Aspek te, welche im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind .
E. 5 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos.
E. 6 Der durch die Pro Infirmis, Zürich, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zess entschädigung . Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgeblichen Stundensatz von Fr. 135.-- (exklusive MWSt) auf Fr.
E. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Dispositiv
- 1.1 De r im Jahr 195 4 geborene X.___ meldete sich am
- August 1987 (Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in Bezug auf eine psychische Problematik und ein Suchtgeschehen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2
- April 1989 (Urk. 10/18) rückwirkend ab August 1986 eine ganze Rente zu. In der Folge bestätigte sie die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Mit teilung vom 13. Mai 1991 [Urk. 10/24], Mitteilung vom 28. Mai 1993 [Urk. 10/30], Verfügung vom 2
- Juni 1995 [Urk. 10/35] , Mitteilung vom 2 4 . August 2000 [Urk. 10/47], Mitteilung vom
- Oktober 2005 [Urk. 10/53], Mit teilung vom 2
- April 2011 [Urk. 10/60] ). 1.2 Am
- Juni 2011 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte für Leistungen der lebens praktischen Begleitung an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen ent schä digung (lebenspraktische Begleitung). 1.3 Am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV Stel le zum Leistungsbezug ( Hilflosenentschädigung ) an. In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosen ent schädigung für Erwachsene vom 2
- Juli 2013 [Urk. 10 /73)] durch. Mit Vor be scheid vom 2
- Juli 2013 (Urk. 10/75) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 2
- August 2013 (Urk. 10/79) vorsorglich Einwand erhob, welchen er am 2
- September 2013 (Urk. 10/85) be gründete. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2 , vgl. dazu auch Stellung nahme vom 11. Oktober 2013 des Abklärungsdienstes [Urk. 10/87] ) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren auf eine Hilf losenentschädigung im Sinne einer lebens praktischen Be gleitung ab . Am
- November 2013 (Urk. 10/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den neu aufgelegten B ericht von Dr. med. Z.___ , Innere Medizin FMH, A.___ , vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90) und jenen des Vereins B.___ , C.___ , für die Peri ode Februar und März 2013 ( Urk. 10/88/7-9) prüfen werde . Ferner werde sie ihm so rasch wie möglich mitteilen, ob sie auf ihren ablehnenden Entscheid bezüglich einer Hilf losen entschädigung ( lebens praktische Begleitung) zurück kommen oder ob sie an ihrem Entscheid festhalten werde . G emäss telefonischer Aus kunft vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12) wurde am Entscheid festgehalten.
- Gegen die Verfügung vom 1
- Oktober 2013 erhob der Versicherte am 31. Okto ber 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfü gung sei auf zu he ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung in Form einer lebens praktischen Begleitung zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Ge währung der unent gelt lichen Rechtspflege. Mit Be schwerde antwort vom 6. De zember 2013 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 1
- Dezember 2013 (Urk. 11) Kenntnis gege ben wurde .
- Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] ) ein schliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge , Ver richtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme ), die Voraus setzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades ( Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) sowie des Bedarfs an le bens praktische r Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb da rauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden kann.
- 2 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege ( Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 E. 2b).
- 2.1 Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür (Urk. 2), dass der Be schwerde führer in sämtlichen Bereichen selbständig sei. Zudem sei weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwac hungsbedürftigkeit aus gewiesen . Auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich min destens zwei Stunden sei nicht ausgewiesen; die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien nicht erfüllt (S. 2) . Der Beschwerdeführer sei kognitiv durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten aus zu führen, was er auch in Teilbereichen mache. Das Lesen von Büchern (zum Bei spiel über Kunst und Philosophie), das Schreiben von Texten und Manu skripten, das Musik-Hören und der Austausch mit anderen Personen darüber seien ihm wichtiger als die Haushaltführung. Deshalb sei es auch nach voll zieh bar, dass er die Haushaltführung lieber in die Hände einer Spitex-Hilfe gebe. Entgegen des Arztberichtes vom
- März 2012 ( vgl. dazu Urk. 10/ 68 ) sei der Beschwerdeführer imstande, selber aus dem Haus zu gehen und unter leichten Er schwer nissen Einkäufe zu tätigen. Er pflege auch mit ausgewählten Personen regelmässigen Kontakt (S. 3) . 2.2 Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers unter anderem mit Verweis auf ver schiedene Berichte von Dr. Z.___ zusammengefasst vor ge bracht (Urk. 1), aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der Politoxi komanie sei es ihm entgegen des Ab klärungs be richtes der Beschwerdegegnerin nicht mög lich , den Tagesablauf und die Haushaltführung zu organisieren (S. 2 f. Ziff. 1 ) . Ge plantes werde durch Konzentrationsschwierigkeiten und die Tag-Nacht-Rhyth mus umkehr häufig nicht umgesetzt und anstrengende Haus halt tä tig keiten könne er aufgrund der körperliche n Beeinträchtigung nicht sauber aus führen. W egen Gelenkbeschwerden in Händen und Rücken könne er keine schweren Einkäufe mehr vornehmen . Er b enötige auch Unter stützung bei ad mi nistrativen Tätigkeiten (S. 3 Ziff. 3 ). Sc hliesslich fielen ihm soziale Kontakte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, Depression und der Agora phobie schwer. Daraus resultiere eine soziale Isolation, was auch von Dr. Z.___ im Bericht vom 2
- Oktober 2013 bestätigt werde (S. 3 Ziff. 5). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist. 3 . Im Bericht vom 2
- Oktober 2013 (Urk. 10/90 , vgl. auch Urk. 10/68 ) hielt Dr. Z.___ fest, der Beschwerdeführer sei für die Haushaltführung und – planung und beim Putzen auf Dritthilfe angewie sen. Er sei aufgrund seiner Poly tox i komanie nicht in der Lage, die eigene Haushaltführung zu übernehmen , und aufgrund der Persönlichkeitsstörung (Selbst über schätzung, keine Krank heits einsicht ) für die Haushaltplanung auf Dritt hilfe angewiesen. Im Rahmen der Polytoxikomanie und Aethylabusus mit Tag-Nacht-Rhythmus um kehr bestehe eine Verwahrlosung. Der Be schwerde führer sei nicht fähig, den Haus halt zu führen. Er sei auch für ad ministrative Tätig keiten (Ein zahlungen, Behör den gänge , Steuern) auf Dritt hilfe angewiesen. Auf grund der Agoraphobie, der Vereinsamung und der Tag-Nacht-Rhythmus um kehr ver lasse der Be schwer de führer die Wohnung selten, vermeide Behörden und öffentliche Ge bäude wie Post und Banken etc. Die Gefahr der dauernden Isolation sei gegeben. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe kaum zu jemandem Kontakt. Nach einer kurzen Zeit der Berühmtheit nach Ver öffent lichung einiger Bücher sei der Be schwerdeführer aufgrund des zunehmenden Drogen konsums mit nach fol gender literarischer Unproduktivität in Vergessenheit geraten. Der Al kohol abu sus stehe in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen wie Persön lich keitsstörung , Zurückgezogenheit, Agora phobie und depres sive Schübe. Die bereits zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit Angst störun gen sei durch den Alkoholkonsum noch verstärkt worden, sodass er den sozia len An schluss nicht mehr habe finden können. Der Alkoholkonsum sei chronifi ziert und nicht behandelbar. 4 . 4 .1 Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung ( lebens praktische Begleitung) am
- Mai 2013 (Urk. 10/69) führte die Beschwer degegnerin am
- Juli 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/73 ) durch , tätigte aber keine medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzuholen und den Beschwerde führer in psy chi atrischer Hin sicht betreffend die Frage der Hilflosig keit abzuklären. Eine psy chiatrische Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus d e m Grund auf, weil es der Ab klärungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen) . Ferner liegen An halts punkte dafür vor, dass sich der Beschwerde führer selbst über schätzt und keine Krank heits einsicht zeigt (E .
- hievor ). D er Ab klärungs per son lagen anlässlich der Erhebung am 1. Juli 2013 – mit Aus nahme des rudimentären Berichtes von Dr. Z.___ vom
- März 2012 (Urk. 10/68) - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Oktober 2011 beschlagen . 4.2 Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2013 (E. 3) abgestellt werden, da die behandelnde Ärztin als Inter nistin zur Beantwortung der Frage der Hilfsbedürftig bei einem im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in psychiatrischer Hinsicht verfügt . 4.3 Weil es demnach an einer me dizinischen Ein schätzung in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den Anspruch auf Hilflosen ent schädi gung er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/73) samt der Stellung nahme vom 1
- Oktober 2013 (Urk. 10/87) , in denen die Notwendigkeit einer le bensprakti schen Begleitung verneint und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen selbstän dig ( Urk. 10/73 S. 3 und S. 5), kein Be weis wert zuerkannt werden . Daran ver mag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin in ihrem Ab klärungsbericht eingangs die psy chiatrischen Diagnosen aufführte und den Be schwerdeführer zur gesund heit lichen Entwicklung befragte (vgl. dazu Urk. 10/73 S. 1 f.), beinhalteten doch letztere lediglich organische Aspek te, welche im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind . 4 . 4 Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt , weshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos.
- Der durch die Pro Infirmis , Zürich, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zess entschädigung . Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgeblichen Stundensatz von Fr. 135.-- (exklusive MWSt ) auf Fr. 8 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
- Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge .
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01016 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
8. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
De r
im Jahr 195 4 geborene X.___ meldete sich am 3. August 1987 (Urk. 10/1) bei der Sozialversicherungsanstalt Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an. Nach erfolgten Abklärungen in Bezug auf eine psychische Problematik und ein Suchtgeschehen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Ver fügung vom 2 6. April 1989 (Urk. 10/18) rückwirkend ab August 1986 eine ganze Rente zu.
In der Folge bestätigte sie die ge nannte Verfügung revisionsweise mehr fach (Mit teilung vom 13. Mai 1991 [Urk. 10/24], Mitteilung vom 28. Mai 1993 [Urk. 10/30], Verfügung vom 2 7. Juni 1995 [Urk. 10/35], Mitteilung vom 2 4 . August 2000 [Urk. 10/47], Mitteilung vom 4. Oktober 2005 [Urk. 10/53], Mit teilung vom 2 9. April 2011 [Urk. 10/60]). 1.2
Am 6. Juni 2011 (Urk. 11/61) meldete sich der Versicherte für Leistungen der lebens praktischen Begleitung an. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 (Urk. 10/65) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Hilflosen ent schä digung (lebenspraktische Begleitung). 1.3
Am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) meldete sich der Versicherte abermals bei der IV Stel le zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung) an. In der Folge führte die IV-Stelle eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht für Hilflosen ent schädigung für Erwachsene vom 2 6. Juli 2013 [Urk. 10 /73)] durch. Mit Vor be scheid vom 2 6. Juli 2013 (Urk. 10/75) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 2 6. August 2013 (Urk. 10/79) vorsorglich Einwand erhob, welchen er am 2 6. September 2013 (Urk. 10/85) be gründete.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2, vgl. dazu auch Stellung nahme vom 11. Oktober 2013 des Abklärungsdienstes [Urk. 10/87]) wies die IV-Stelle das Leistungs be gehren auf eine Hilf losenentschädigung im Sinne einer lebens praktischen Be gleitung ab .
Am 8. November 2013 (Urk. 10/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie den neu aufgelegten B ericht von Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, A.___, vom 21. Oktober 2013 (Urk. 10/90)
und jenen des Vereins B.___, C.___, für die Peri ode Februar und März 2013 (Urk. 10/88/7-9) prüfen werde . Ferner werde sie ihm so rasch wie möglich mitteilen, ob sie auf ihren ablehnenden Entscheid bezüglich einer Hilf losen entschädigung (lebens praktische Begleitung) zurück kommen oder ob sie an ihrem Entscheid festhalten werde . G emäss telefonischer Aus kunft vom 1. Dezember 2014 (Urk. 12) wurde am Entscheid festgehalten. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 erhob der Versicherte am 31. Okto ber 2013 (Urk. 1) Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfü gung sei auf zu he ben und es sei ihm eine Hilf losenentschädigung in Form einer lebens praktischen Begleitung zu zu sprechen. In prozessualer Hinsicht er suchte er um Ge währung der unent gelt lichen Rechtspflege. Mit Be schwerde antwort vom 6. De zember 2013 (Urk. 9) schloss die Beschwerde gegne rin auf Abweisung, wovon dem Beschwerdeführer am 1 6. Dezember 2013 (Urk. 11) Kenntnis gege ben wurde .
3.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Bestimmungen und Grundsät ze über die Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundes ge set zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) ein schliesslich der massgebenden sechs alltäglichen Lebensver rich tungen (Anklei den/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Es sen, Körper pfle ge, Ver richtung der Notdurft, Fortbewegung/ Kontaktaufnahme), die Voraus setzungen für eine Hilflosigkeit leichten Grades (Art. 42 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invali denversiche rung [IVG ] in Verbindung mit Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die In vali den ver si che rung [IVV]) sowie
des Bedarfs an
le bens praktische r Begleitung (Art. 38 IVV) wurden in der angefochtenen Ver fü gung (Urk. 2 S. 1 f.) zutreffend dargelegt, weshalb da rauf mit nachfolgender Ergänzung verwiesen werden kann. 1. 2
Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Per son in ihren körperlichen beziehungsweise geistigen Funktionen durch das Lei den eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berück sichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzei gen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbe standsmässigen Erfordernisse der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben um schriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S.
319 E. 2b). 2. 2.1
Die IV-Stelle hielt gestützt auf die Abklärung vor Ort dafür (Urk. 2), dass der Be schwerde führer in sämtlichen Bereichen selbständig sei. Zudem sei weder eine medizinische Pflegebedürftigkeit noch eine Überwac hungsbedürftigkeit aus gewiesen . Auch ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von wöchentlich min destens zwei Stunden sei nicht ausgewiesen; die Voraus setzungen der Regelmässigkeit, Dauer und Intensität der Begleitung seien nicht erfüllt (S. 2) .
Der Beschwerdeführer sei kognitiv durchaus in der Lage, Haushaltarbeiten aus zu führen, was er auch in Teilbereichen mache. Das Lesen von Büchern (zum Bei spiel über Kunst und Philosophie), das Schreiben von Texten und Manu skripten, das Musik-Hören und der Austausch mit anderen Personen darüber seien ihm wichtiger als die Haushaltführung. Deshalb sei es auch nach voll zieh bar, dass er die Haushaltführung lieber in die Hände einer Spitex-Hilfe gebe. Entgegen des Arztberichtes vom 7. März 2012 (vgl. dazu Urk. 10/ 68) sei der Beschwerdeführer imstande, selber aus dem Haus zu gehen und unter leichten Er schwer nissen Einkäufe zu tätigen. Er pflege auch mit ausgewählten Personen regelmässigen Kontakt (S. 3) . 2.2
Demgegenüber wird seitens des Beschwerdeführers unter anderem mit Verweis auf ver schiedene Berichte von Dr. Z.___
zusammengefasst vor ge bracht (Urk. 1), aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigung und der Politoxi komanie sei es ihm entgegen des Ab klärungs be richtes der Beschwerdegegnerin nicht mög lich, den Tagesablauf und die Haushaltführung zu organisieren (S. 2 f. Ziff. 1) . Ge plantes werde durch Konzentrationsschwierigkeiten und die Tag-Nacht-Rhyth mus umkehr häufig nicht umgesetzt und anstrengende Haus halt tä tig keiten könne er aufgrund der körperliche n Beeinträchtigung nicht sauber aus führen. W egen Gelenkbeschwerden in Händen und Rücken könne er keine schweren Einkäufe mehr vornehmen . Er b enötige auch Unter stützung bei ad mi nistrativen Tätigkeiten (S. 3
Ziff. 3). Sc hliesslich fielen ihm soziale Kontakte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung, Depression und der Agora phobie schwer. Daraus resultiere eine soziale Isolation, was auch von Dr. Z.___ im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 bestätigt werde
(S. 3 Ziff. 5). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagte Hilfs bedürftig keit ausgewiesen ist. 3 .
Im Bericht vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 10/90, vgl. auch Urk. 10/68) hielt Dr.
Z.___
fest, der Beschwerdeführer sei für die Haushaltführung und – planung und beim Putzen auf Dritthilfe angewie sen. Er sei aufgrund seiner Poly tox i komanie nicht in der Lage, die eigene Haushaltführung zu übernehmen, und aufgrund der Persönlichkeitsstörung (Selbst über schätzung, keine Krank heits einsicht) für die Haushaltplanung auf Dritt hilfe angewiesen. Im Rahmen der Polytoxikomanie und Aethylabusus mit Tag-Nacht-Rhythmus um kehr bestehe eine Verwahrlosung. Der Be schwerde führer sei nicht fähig, den Haus halt zu führen. Er sei auch für ad ministrative Tätig keiten (Ein zahlungen, Behör den gänge, Steuern) auf Dritt hilfe angewiesen. Auf grund der Agoraphobie, der Vereinsamung und der Tag-Nacht-Rhythmus um kehr ver lasse der Be schwer de führer die Wohnung selten, vermeide Behörden und öffentliche Ge bäude wie Post und Banken etc. Die Gefahr der dauernden Isolation sei gegeben. Der Beschwerdeführer lebe isoliert und habe kaum zu jemandem Kontakt. Nach einer kurzen Zeit der Berühmtheit nach Ver öffent lichung einiger Bücher sei der Be schwerdeführer aufgrund des zunehmenden Drogen konsums mit nach fol gender literarischer Unproduktivität in Vergessenheit geraten. Der Al kohol abu sus stehe in direktem Zusammenhang mit den diagnostizierten Erkrankungen wie Persön lich keitsstörung, Zurückgezogenheit, Agora phobie und depres sive Schübe. Die bereits zugrunde liegende Persönlichkeitsstörung mit Angst störun gen sei durch den Alkoholkonsum noch verstärkt worden, sodass er den sozia len An schluss nicht mehr habe finden können. Der Alkoholkonsum sei chronifi ziert und nicht behandelbar. 4 .
4 .1
Nach der Anmeldung des Beschwerdeführers für eine Hilflosenentschädigung (lebens praktische Begleitung) am 1. Mai 2013 (Urk. 10/69) führte die Beschwer degegnerin
am 1. Juli 2013 eine Ab klärung vor Ort (Urk. 10/73) durch,
tätigte aber keine medizinischen Ab klärungen. Insbesondere verzichtete sie darauf, aktuelle Berichte bei den be han delnden Ärzten einzuholen und den Beschwerde führer in psy chi atrischer Hin sicht betreffend die Frage der Hilflosig keit abzuklären. Eine psy chiatrische Ab klärung drängt sich jedoch nicht zuletzt aus d e m Grund auf, weil es der Ab klärungs person regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Aus mass eines psy chischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen) . Ferner liegen An halts punkte dafür vor, dass sich der Beschwerde führer selbst über schätzt und keine Krank heits einsicht zeigt (E . 3. hievor). D er Ab klärungs per son
lagen anlässlich der Erhebung am 1. Juli 2013
– mit Aus nahme des rudimentären Berichtes von Dr.
Z.___ vom 7. März 2012 (Urk. 10/68) - nur die medizini schen Unterlagen vor, welche den Zeitraum bis Oktober 2011 beschlagen .
4.2
Es kann aber auch nicht auf die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 21. Oktober 2013 (E. 3) abgestellt werden, da die behandelnde Ärztin als Inter nistin zur Beantwortung der Frage der Hilfsbedürftig bei einem im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdebild des Beschwerdeführers nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in psychiatrischer Hinsicht verfügt . 4.3
Weil es demnach an einer me dizinischen Ein schätzung in psy chiatrischer Hin sicht und an der für den Anspruch auf Hilflosen ent schädi gung
er forderlichen Zusammen arbeit zwischen Arzt und Be schwerdegeg nerin fehlt, kann dem Abklärungs bericht vom 26. Juli 2013 (Urk. 10/73) samt der Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2013 (Urk. 10/87), in denen die Notwendigkeit einer le bensprakti schen Begleitung verneint und festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Bereichen der alltäglichen relevanten Lebensverrichtungen selbstän dig (Urk. 10/73 S. 3 und S. 5),
kein
Be weis wert
zuerkannt werden . Daran ver mag auch nichts zu ändern, dass die Abklärungs per son der Beschwerdegegnerin in ihrem Ab klärungsbericht eingangs die psy chiatrischen Diagnosen aufführte und den Be schwerdeführer zur gesund heit lichen Entwicklung befragte (vgl.
dazu Urk. 10/73 S. 1 f.), beinhalteten doch letztere lediglich organische Aspek te, welche im vorliegenden Zusammenhang irrelevant sind .
4 . 4
Folglich erweist sich der massgebliche Sachverh alt als nicht genügend abge klärt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2013 (Urk. 2) auf zuhe ben und die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die tatsächlichen Verhältnisse rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflo senentschä digung neu entscheide.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 600.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
D amit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozess führung als gegenstandslos. 6.
Der durch die Pro Infirmis, Zürich, vertre tene Beschwerdeführer hat sodann aus gangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial versi cherungsgericht Anspruch auf eine Pro zess entschädigung . Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Pro zesses und beim massgeblichen Stundensatz von Fr. 135.-- (exklusive MWSt) auf Fr. 8 00.-- (inklusive Mehrwert steuer und Barauslagen) fest zusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch de s Beschwerdeführer s auf eine Hilf losenentschä digung neu verfüge . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 8 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich