Sachverhalt
1. 1.1
Die 1965 geborene X.___, Mutter eines Kindes (geboren 2008), war
zuletzt als Perso nalleiterin bei der Y.___ AG
im Teilzeitpensum angestellt . Per 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1965 geborene X.___, Mutter eines Kindes (geboren 2008), war
zuletzt als Perso nalleiterin bei der Y.___ AG
im Teilzeitpensum angestellt . Per 3
Dispositiv
- August 2002 wurde das Arbeitsverhältnis seitens de r Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst ( Urk. 7/6/23). Im Jahre 1995 hatte die Ver sicherte einen Autounfall erlitten , woraufhin sie chronische Schmerzen am gan zen Körper beklagte ( Urk. 7/72/6) . Mit Datum vom 1
- April 2003 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit 1995 stetig zunehmende Fibromyalgie sowie Schädigung en im Nacken und der Knie zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Die Sozialversicherun g s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2
- April 2003, Urk. 7/7) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung sanstalt (SUVA) bei ( Urk. 7/13, Urk. 7/14 /1-166 ) und tätigte berufliche ( Urk. 7/6) und medizinische Abklärungen ( Urk. 7/ 10) . Mit Verfügung vom 1
- November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem
- Januar 2003 eine ganze R ente zu ( Urk. 7/21 ). 1.2 Nach Durchführung zweier amtlicher R evisionsverfahren in den Jahren 2006/ 200 7 ( Urk. 7/28 ff. ) und 2008 ( Urk. 7/45 ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung en vom 2
- Februar 2007 ( Urk. 7/34) und 2
- Januar 2009 ( Urk. 7/53) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels renten wirksa mer Veränderung der gesundheitlichen Ausgangslage . M it Ver fügung vom 2
- Sep tember 2007 verneinte sie alsdann einen Anspruch auf Hilf losen ent schä digung ( Urk. 7/41) . 1.3 Am 1
- Februar 2011 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsver fahren ein ( Urk. 7/56 ff. ). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2
- Februar 2011, Urk. 9/57) bei und tätigte medizinische Abklärungen ( Urk. 7/62 ff.) . Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___ , A.___ , welches am 26. November 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/72 /1-31 ). Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren ( Vorbescheid vom 1
- Dezember 2012 [ Urk. 7/77]; Einwand vom 3
- Januar 2013, mit ergänzender Begründung vom 1
- März 2013 [ Urk. 7/82, Urk. 7/85]) sowie zusätzlichen medizinischen Abklä rungen ( Urk. 7/97) verfügte die IV-Stelle am
- Oktober 2013 die Rentenaufhe bung per Ende November 2013 zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % ( Urk. 2).
- Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Integra tion Handicap, mit Datum vom
- November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
- Oktober 2013 aufzuheben und es seien weitere medizinische Untersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Arbeits unfähigkeit anzuordnen. Eventualiter sei ihr eine Viertelsrente auszu richten ( Urk. 1 S. 2) . Am 2
- Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). Am 1
- Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 9) .
- Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung) 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
- 7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten,
- Aufl. 1994, S. 24 f.).
- 2.1 Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich eine wesentliche Besserung des Gesund heitszustandes gezeigt. Seit September 2012 bestehe sowohl in der angestamm ten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Die Abklärungen im Haushaltsbereich hätten sodann ergeben, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge . Die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich , wobei sich dort eine Einschränkung von 28.05 % ergebe. Aufgrund der gemischten Methode resul tiere ein Invaliditätsgrad von 15 % , wo mit kein Ren tenanspruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 2). 2.2 Die Beschwerdeführerin monierte zunächst, das Guta chten des Z.___ vom 26. November 2012 stütz e sich hinsichtlich der Chon d ropathien am Knie links auf ein Magnetic Resonance Imaging [MRI] aus dem Jahr 2008 und basiere somit nicht auf einer aktuellen Befunderhebung. Sodann sei ihr gemäss Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Tragen von Gewichten über 5-10 kg weitestgehend unmöglich. Ebenso unmöglich seien Gehstrecken über wenige 100 m. Sitzen sei nur während 15-20 min. möglich. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Beeinträchtigungen im Nacken sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachte rs nicht nach vollziehbar. Ferner sei die neurologische Beurteilung mangels neuromyogra phischer Untersuchung nicht vollständig ( Urk. 7/1 S. 6ff.) . Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielt die Beschwerdeführerin dafür, es seien die Foersterkriterien erfüllt ( Urk. 7/1 S. 7-9). Schliesslich beanstandete sie das von der IV-Stelle festgesetzte I nvalideneinkommen ( Urk. 1 S. 10). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 1
- November 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze R ente zugesprochen wurde , und der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht.
- Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverf ügung vom 1
- November 2003 war gemäss Feststellungsblatt zum B eschluss ( Urk. 7/15 ) im Wesentlichen d er Bericht des C.___ vom 1
- Januar 2003 ( Urk. 7/1/1 21) . Am 28./2
- November 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA-Krankentaggeldversicherung im C.___ untersucht. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 2
- November 2002 im Auftrag des C.___ von Dr. med. lic . phil. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , psychiatrisch beurteilt (Bericht von Dr. D.___ ans C.___ vom 2
- November 2002 [ Urk. 7/17-21]). Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom
- Januar 2003 folgende Diag no sen ( Urk. 7/1/2) : - Generalisiertes Schmerzsyndrom/Fibromyalgie mit syndromal klinisch schwerer gemischter Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens - Multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, neurasthenische und vegetative Symptome, neurokognitive Funktionsstörungen - Somatisch-klinisch Retropa tellararthrose beidseits arthroskopisch aus ge prägte Kniescheibenveränderungen (Arthroskopie 1998; MRI 1999 Aufrauhung retropatellär ) - Status nach arthroskopischen Meniskusrevisionen linksseitig 1998, rechtsseitig 1999 - Status nach Autounfall mit Kontusion am Kopf sowie beider Knie am 0 6.01.1995 - Flächenhafte linksparamediane bis knapp präforaminal reichende Dis kushernie C6/7 bis knapper Impression des Myelons und möglich minimer Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links (MRI 15.3.2000), aktuell keine radikuläre Symptomatik Bezüglich der beruflichen Tätigkeit bestehe von Seiten der Beschwerdeführerin eine pessimistisch-resignative bis aussichtslose Vorstellung. Die klinisch-soma ti sche Untersuchung habe im Wesen t l ichen den Befund einer diffusen und im Wesentlichen sich über den ganzen Körper erstreckenden Allodynie ergeben. Von Seiten der Wirbelsäule könne eine Abflachung der Brustwirbelsäule (BWS) – Kyphose und der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) – Lordose mit kompensa torisch leicht verstärkter Lordose im lumbosacralen Bereich festgehalten wer den. Die Globalbeweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabsc hnitte sei durch schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen mit Gegenspannen nicht konklu siv beurteilbar. Auch die Armabduktion und Elevation nach vorne w ü rde n durch die Schmerzen gehemmt, ohne dass von struktureller Seite her entspre chende Befunde feststellbar gewesen wären. Bezüglich der Funktionsstörungen der Knie habe infolge der Gesamtsituation mit weitgehend nichtdurchführbaren Belastungstests keine abschliessend e Beurteilung erfolgen können. Die Beschwer deführerin habe ein ausgeprägtes Schon- und Schmerzverhalten gezeigt. Es seien am ersten Tag nur w enige Tests durchgeführt worden. D ie funktionellen körperlichen Limiten seien nicht erreicht worden. Aufgrund der Beobachtungen und der sichtlichen Erschöpfung der Beschwerdeführerin sei die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähi gkeit (EFL) abge brochen worden. Das gezeigte chronifizierte Beschwerdebild mit der deutlichen Schmerzpräsentation könne mit dem Schweregrad der psychiatrischen Erkran kung erklärt werden. Verschiedene psychische beziehungsweise neuro-psychi atrische Funktionsstörungen müssten unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ als beträchtlich beurteilt werden und erklärten nicht nur das Gesamtbild der Symptomatik, sondern auch deren arbeitsrelevante Bedeutung ( Urk. 7/1/3). Im Bericht vom 2
- November 2002 zuhanden de s C.___ hielt Dr. D.___ im Wesentlichen fest, es könne syndro m al von eine r klinisch schweren gemischten A np assungs s törung mit Störung der Gefühle und des S ozialverhaltens ausge gangen werden (objektivierbare schwere depressive Psychopathologie mit Angst, subakuter Suizidalität, affektiv-emotionaler Desintegration, kognitiv- konzentrativen Defiziten). Der Schweregrad der Störung werde normativ-kate gorial im Rahmen der Beurteilung der sozial-interaktionellen Defizite und des psychischen Energieniveaus insgesamt in Anleh n ung an den „strukturell-sozia len Krankheitsbegriff“ mit der typisierenden Umgestaltung der Persönlichkeit als „erheblich“ bezeichnet. Arbeitsrelevant würden psychomotorische Verlang samung, affektiv-emotionale Starrheit und ausgeprägte kognitiv-intellektuelle Defizite unter Arbeitsbelastung auf fallen . Aufgrund der Art de r Störung (OPD) sei auf eine zusätzliche faktorenanalytisch gesicherte testpsychologische Abklärung hinsichtlich der Beurteilung der prämorbiden Persönlichkeitsstörung verzichtet worden. Sodann seien die Handlungsenergie und – planung sowie Übersichtsfähigkeit berufslimitierend und im Vergleich zum prämorbiden funk tionellen Persönlichkeitspotential sicher relevant eingeschränkt. Das psychische Energieniveau sei insgesamt sicher ausgeprägt defizitär. Die Art der neuro kognitiven Befunde sei valide vereinbar mit einer sicher mittelschweren depressiven Beeinträchtigung. Vornehmlich die objektivierbare depressive Psy chopathologie schweren Ausprägungsgrades auf dem Boden einer chronischen Schmerzsymptomatik müsse als berufs- und arbeitslimitierend beurteilt werden . Es kämen für die normativ-kategoriale Veranschlagung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100 % vornehmlich die psychische Wesensveränderung (F 62.1) und die anhaltende Schmerzsymptomatik mit den sekundären, negativen psychosozialen Faktoren zum Tragen ( Urk. 7 /1/18ff. ). D ie Ärzte des C.___ kam en zum Schluss, interdisziplinär (rheumatologisch-psychi atrisch) bestehe langfristig eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit ( Urk. 7/1/5).
- Im Rahmen des im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/56ff.) finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten: 4.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___ , Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte im undatierten Bericht zuhanden der IV Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Fibromyalgie, (2) eine beidseitige Gonarthrose sowie (3) eine Diskushernie C 6/ 7 und als Diagnosen o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Retinopathia centralis serosa und (2) Rhinitis allergica ( Urk. 7/62/2). Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse weder mit einer starken Verschlechterung noch Ver besserung gerechnet werden. Es sei in den letzten Jahren immer wieder zu Exa cerbationen der Schmerzen gekommen, die jedoch mit entsprechenden Ruhe pausen wieder hätten beherrscht werden können (Urk. 7/62/3). Die bisherige Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin zufolge wechselnder bis immobili sierender Muskel- und Gelenkschmerzen sowie verminderter psychischer Belast barkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung nicht mehr zumut bar. Da die Beschwerdeführerin seit 9 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, sei jedoch aus ärztlicher Sicht eine Beurteilung sehr schwierig. E s müsse eine ergänzende Abklärung durchgeführt werden (Urk. 9/62/4). 4.2 Die beurteilenden Fachärzte des Z.___ stellten im polydisziplinären (Rheumatolo gie/Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten vom 26. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/25): - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndr o m (ICD-10 M53.1) - Status nach Au t ounfall am 6.01.1995 - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - k linisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Diskushernie C6/7 ohne Neurokompression (MRI 03/2000) - r adiologisch Osteochondrose C6/7 - Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M 25.56) - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie , Patellas having und Plica Resektion links 05/1998, rechts 07/1999 - k linisch retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz - r etropatelläre Chondropathie Grad III links (MRI 08/08) - r adiologisch bis auf diskrete retropatellare Veränderungen beidseits unauffälliger Befund - Chronische Kopfschmerzen, wahrsch ei nlich zervikogen mitbedingt, zum Teil überlagert mit migräniformen Anteilen (ICD-10 M54.2 und G43.2) - vgl. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndr o m (ICD-10 M53.1) Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten folgende Diagnosen zu entnehmen ( Urk. 7/72/25) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) - Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - k linisch, labortechnisch, radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen - Adipositas, Body Mass Index ( BMI ) 32 kg/m 2 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene - zuweilen heitere - Stimmung und keinerlei Antriebsstörungen zum Ausdruck gebracht. Sie habe guten affektiven Kontakt aufgenommen und sich differenziert ausdrücken könne n . Es hätten sich keine Zeichen von Kon zentrationsschwäche , Gedankenabreissen, Neu l ogismen oder Gedankenleere gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Wahn haftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenso wenig vorhanden wie Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen und akustische, optische, olfakto rische oder taktile Halluzinationen. Sodann habe die Beschwerdeführerin weder Zwangsgedanken geäussert noch über Ängste und/oder Phobien berichtet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin explizit erwähnt, nicht unter einem Le bensverleider , Suizidgedanken oder Suizidphantasien zu leiden ( Urk. 7/72/11). Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine psy chi atri sche Diagnose gestellt werden ( Urk. 7/72/12) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht . Weder sei eine psyc hi atrische Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterscheinung vor handen . Auch handle es sich nicht um einen m ehrjährigen, chronifizierten Kr a n kheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung. Ein ausge p rägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten sub jektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastun gen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere lebensgeschichtliche Belastun gen fänden sich nicht. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen , um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nach gehen zu können ( Urk. 7/ 72/12f. ) . Im Rahmen der rheumatolog ische n Untersuchung hätten sich beidseits reizlos e und frei beweglich e Kniegelenke gezeigt . Hinweiszeichen für eine n Meniskus schaden oder Bandinstabilitäten gebe es nicht . Auffällig sei e n ein retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz sowie ein re tropatella res Reiben als Hinweise für die sowohl kernspintomogra p hisch wie auch a r throskopisch nachgewiesene retropatelläre Chondro pathie . Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Knie gelenke seien bis auf diskrete retropatell ä re Veränd erungen beidseits unauffäl lig . Mit einer zeitlichen Verzögerung zum Unfallereignis 1995 von einigen Wochen habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobra chialgien beidseits entwickelt ( Urk. 7/72/19) . Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssympto matik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten sich nicht finden lassen. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomogra phie der HWS vom März 2000, bei der eine kleine Diskushernie C6/7 ohne Hin weis auf Neurokompression gesehen worden sei. Auf den hier durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten sich erstmalig degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7 gezeigt , die im März 2000 noch nicht nachweisbar gewesen seien. Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jah ren ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Anlässlich der klinischen Unters u chung seien sämtliche fibromyalgietypischen Tenderpoints druckschmerzhaft gewesen. Da sich jedoch auch Druckschmer zen an den sogenannten Kontrollp unkten fänden, liege gemäss ACR-Kriterien kein e Fi bromyalgie, sondern ein generalisiertes multi lokuläres Schmerzsyndrom vor. Hinweise für ein entzündlich rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch ske lettszintigraphisch . Zusammenfassend f i nde sich für die seitens der Beschwer deführerin angegebenen Schmerzen und Funktionseinschränkungen des Bewe gungsappar a tes nur zum Teil ein entsprechendes morphologische s Korrelat. Die Zeichen nach Waddel , welche für eine psychische Überlagerung spr ä chen, seien positiv. Zusätzlich habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den demonstrierten Funktionseinschränkungen im Rahmen der Untersuchungssitua tion und der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbe wussten Bewegungen im Zervikal- als auch im Lumbalbereich gezeigt . Hier habe die Beschwerdeführerin massive Einschränkungen der Beweglichkeit in sämtlichen Bereich demonstriert, welche sich b ei unbeobachteten Bewegungen nicht hätten feststellen l a ssen. Unbeobachtet habe d ie Beschwerdeführerin die Wirbelsäule insgesamt weitest gehend frei bewegt, welcher Umstand denn auch mit den Röntgenaufnahmen der LWS korreliere , welche bis auf eine leichte Fehlsta t ik unauffällig seien ( Urk. 7/72/20 ). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hin sichtlich eine r – näher umschriebene n - leidensangepasste n Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig . Die angestammte Tätigkeit entspreche aus rheumatologischer Sicht dem zumutbaren Leistungsprofil und wäre der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar. Aufgrund des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der belastungsabhängigen Gonalgien beidseits bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungspro fil ( Urk. 7/72/20) . Neurologisch stehe eine ausgedehnte Schmerzsymptomatik im Bereich des gan zen Körpers im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich über chronische Kopfschmerzen berichtet habe, welche einerseits vom Nacken nach parietotemporal bis frontal ausstrahl t e n und zervikogen mit bedingt sein dürf ten, überlagert von zusätzlichen links- oder rechtshemis phärischen Kopfschmer zen. Persistierend seien sodann sowohl Lärm- als auch Lichtempfindlichkeit, so dass ein mirgränoider Kopfschmerz anteil nicht ausge schlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, früher unter Migräne gelitten zu haben . Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei mit einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen. Weiter sollten keine schweren körperlichen Arbeiten sowie Arbeiten über Kopf durchgeführt werden. Bei einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % - vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausen bedarf ( Urk. 7/72/23f.) . Aus allgemeininter nistischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/72/7). Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfä higkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder ande ren körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten oder andere Tätigkeiten mit darüber hinausge hendem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/26). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Sep tember 2012 ( Urk. 7/72/27) .
- 5.1 Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 26. November 2012 erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten und stützte sich auf die Angaben de r Beschwerdeführer in sowie die klinischen Untersuchungen vom 1
- und 19. Sep tember 2012. Insbesondere haben die Gutachter die medizinischen Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den detailliert erhobenen Befunden gestellt . Sodann legten sie differenziert und nachvoll ziehbar dar, worin sie einen verbesserten Gesundheitszustand vorge funden haben und worin sie zu früheren ärztlichen Einschätzungen abweichen würden . So erläuterten die Gutachter etwa , die Diagnose einer Anpassungsstö rung gemäss Dr. D.___ (E. 3.1) könne definitionsgemäss längstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis gestellt werden. Ferner habe sich die von demselben diagnostizierte depressive Verstimmung zwischenzeit lich voll ständig zurückgebildet. So sei die Beschwerdeführerin denn auch einzig anfangs der 2000er Jahre in ambulanter psychologischer Behandlung und im Jahre 2010/2011 vorübergehend in lockerer ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Darüber hinaus sei sie nie mit Antidepressiva behandelt worden (Urk. 7/72/13, Urk. 7/72/27) . Aus ihren Schilderungen anlässlich der psy chiatrische n Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes im Laufe des Tages ergeben ( Urk. 7/72/11). Aufgrund fehlender Hinweise für eine langdauernde, schwere psychiatrische Störung könne auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin im Alltag zufolge psychopathologischer Symptome eingeschränkt. Im Gegenteil unterhalte sie eine sehr gute Beziehung zu ihrem Sohn, pflege soziale Kontakte und kümmere sich mit Hilfe um ihren Haushalt ( Urk. 7/72/13). Im Übrigen ver wiesen die G utachter des Z.___ zu Recht auf den Umstand, dass die Evaluation der arbeitsbezogene n funktionelle n Leistungsfähigkeit im Rahmen der Abklärungen des C.___ vom 28./2
- November 2002 wegen der raschen und sichtbaren Erschöpfung der Beschwerdeführerin gar nicht habe durchgeführt werden kön nen ( Urk. 7/72/21). Betreffend die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung de r Beschwerdeführer in und ihrer Beurteilung führten die Gutachter des Z.___ schliesslich in einleuchtender Weise aus , die psychi atri sche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehe naturgemäss mit einer Selbst limitierung einher . Ursächlich für die Diskrepanz seien darüber hi n a us psycho soziale Belastungsfaktoren (schwieriger Arbeitsmarkt, Lebenssituation als allein erziehende Mutter eines Kleinkindes) sowie ein potentiell vorhande ne r s ekun därer Krankheitsgewinn (Ur. 7/72/27). Der Beweiswert des Gutachtens vermag denn auch durch die pauschale Ein schätzung durch Dr. B.___ vom 1
- Juni 2013 nicht in Zweifel gezogen zu werden. Dieser gab auf entsprechenden Fragekatalog der Beschwerdeführerin an, aus seiner Sicht bestehe keine leidensangepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin regelmässig ausüben könnte. E r sehe eher eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit statt Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/88/1). Zudem darf und soll d as Gericht in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So hat sich Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung denn auch hauptsächlich auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und seinem B ericht kaum objektive Befunde beigefügt, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollzogen werden kann . Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin nur während 1 5-20 Minuten sitzen können soll. Hat sie doch a nlässlich der 70 Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung vom 1
- September 2012 ruhig auf ihrem Stuhl gesessen und nie akute Zeichen von Schmerzwahr nehmung ge zeigt ( Urk. 7/72/11). 5.2 Betreffend den Einwand, die Gut achter des Z.___ hätten gestützt auf ein MRI aus dem Jahr 2008 bloss eine retropatelläre Chondropat h ie Grad III links festgestellt, wohingegen anhand eines im Zentrum für Radiologie, F.___ , angefertigten MRI vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 7/88/5 = Urk. 7/96/3) Knorpel schäden vom Grad III bis IV retropatellär , insbesondere über der lateralen Fazette vorliegen würde n , ist gestützt auf die Stellung nahme der Ärzte des Z.___ zunächst festzuhalten, dass es sich bei d ieser Diskrepanz um eine diskrete Zunahme der degenerativen Veränderung hand elt und sich das Kniegelenk im Übrigen im Einklang mit der kernspintomographischen Unt ersuchung vom August 2008 völlig unauffällig präsentier t e ( Urk. 7/97). Sodann ist nicht ein sichtig, inwiefern sich aufgrund des MRI des Zentrums für Radiologie vom 28. Februa r 2013 neue Erkenntnisse erg e ben sollten , welche die Arbeitsfähigkeit über das im Gutachten festgelegte Mass weiter einschränkten. So wurden doch bereits im Gutachten des Z.___ körperlich schwere und mittelschwere und knie gelenksbelastende Tätigkeit en als nicht zumutbar ausgeschlossen ( Urk. 7/72/20, Urk. 7/72/26). 5.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der somatoformen Schmerzstö rung schliesslich auf den Standpunkt stellt, es seien mit Ausnahme des totalen sozialen Rückzugs sämtliche Foersterkriterien erfüllt ( Urk. 1 S. 10) , so ist dem mit den Ärzten des Z.___ (E. 4.2) zunächst entgegenzuhalten, dass keine psychi sche Komorbidität vorliegt. Sodann ist der Beschwerdeführerin gemäss den gut achterlichen Feststellungen in rheumatologisch-allgemeininternistischer Hin sicht eine 100%ige und in neurologischer Hins i cht eine 90%ige Arb eitsfähigkeit zuzumuten, womit k eine erhebliche körper liche Begleiterscheinung bestehen kann . Z war mögen psychosoziale Be lastungs faktoren vorliegen, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines primären Krankheitsgewinns . Die Beschwerdeführerin unterzog sich anf angs der 2000er Jahre einer ambu lante n psychologische n Behandlung und 2010/2011 vorübergehend einer lockere n psychiatrische n Gesprächstherapie zu r Bearbeitung der traumatischen Erfahrungen mit ihrem Lebenspartner . Darüber hin aus nahm sie nie psychiatri sche Behand lungsmassnahmen in Anspruch (Urk.7/72/13 , Urk. 7/27/27 ) . Weiter hielten die Gutachter des Z.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen ( Urk. 7/72/12, E. 4.2) . Von einer invalidisieren den Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. V ielmehr ist davon auszugehen , dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht zuzumuten ist, ihre Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätig keit nachzugehen. Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom
- Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt , dass sich seit der Verfügung vom 1
- November 2003 der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr - auch in Anbetracht der allenfalls seither fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen - jedenfalls seit September 2012 in der angestammten sowie in jeder körperlich leichten Tätigkeit (ohne häufige Tätigkeiten über Kopf, ohne Ein nahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Tätig k eiten mit kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne aus schliessliche Geh- und Stehbelastung sowie ohne die Notwen d igkeit des häufi gen Treppensteigens, Urk. 7/72/20) mit vermehrtem Pausenbedarf eine Arbeits fähigkeit von 90 % besteht.
- 6.1 Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau einge stuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushalt s tätigkeit auf 20 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest stellungen im Abklärungsbericht vom 5. November 20 08 ( Urk. 7/51), insbeson dere auf die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie angesichts der unsi cheren Erwerbsmöglichkeiten des Kindsvaters im Gesundheitsfalle sicher ein Arbeitspensum von 80 % leisten müsste ( Urk. 7/51/3) . Weiter kam die Abklä rungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 28.05 % invalid ist ( Urk. 7 / 51 / 7 ). Beides blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestrit ten. Der Abklärungsbericht ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden sowie begr ündet, plausibel und angemes sen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen , womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt als auch hinsichtlich des mutmasslichen Umfang s der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweiskräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 73 3/03 vom
- April 2004 E. 5.1.2). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungs person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Wider sprüchlichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).
- 2 Da die Beschwerdeführerin demnach als teilerwerbstätige Person mit einem aus serhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invalidität sbemessung zur Anwendung (E. 1.5 ). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsver gleich vorgenommen wird , wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E. 3.3). Für den Einkommensvergleich sind das Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. 6.3 Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, das heisst auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalleiterin der Y.___ AG zu 90 % arbeitsfähig ist, wäre auch ein sogenannter Prozentvergleich (Urteil des Bundes gerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) zulässig. Angesichts des Umstandes, dass diese Tätigkeit indes schon über 10 Jahre zurückliegt und sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist es angebracht, einen ordentlichen Einkommensvergleich (E. 1.4) vor zunehmen.
- 4 Als hypothetisches Valideneinkommen gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der ges amten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. April 2002 ( Urk. 7/6/2 ) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin als Personalleiterin der Y.___ AG zu einem Pensum von 70 % im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5‘900.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 201 2 ( Nominallohnindex 111.7 [2002] auf 127.6 [2012 ], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen, Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung , einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/por tal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html ) ergibt sich damit – in ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der IV Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 100‘
- -- für ein Pensum von 80 % .
- 5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Betriebs assistentin bei der G.___ mit Fähigkeitsausweis sowie berufsbegleitend eine Han delsschule absolviert . Sodann verfügt sie über Berufserfahrungen namentlich im Controlling einer Grossbank sowie als Leiterin der Administration einer Her stellungs - und Handelsfirma ( H.___ AG) . Z uletzt war sie als Personalleite rin bei der Firma I.___ AG mit 320 Angestellten sowie bei der Y.___ AG tätig ( Urk. 7/72/6, Urk. 7/72/9 , Urk. 7/72/17, Urk. 7/72/25 ) . Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 2. Oktober 2008 bericht et e die Beschwerdeführerin denn auch davon , dass sie auf ihre Karriere jahrelang hingearbeitet und ein „super Ein kommen“ mit Prokura in einer Kaderposition inne gehabt habe (Urk. 8/50). Selbst wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahre n vom Arbeitsmarkt abwesend war , so steht ihr aufgrund ihrer Ausbildung und jahre langen, vielse itigen Berufspraxis mit Leitungs erfahrung sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil (E. 4.2 ) auch in Zukunft ein breites Berufs spektrum zur Verfügung. Es kann daher von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7 ‘ 417 .-- für selbstständige und qualifizierte Arbeiten im Bereich des Rechnungs- und Personalwesens (LSE 2010, S. 31 , Tabelle T 7S , 21 , Anforde rungsniveau 1+2 ) aus gegangen werden , welches unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in s Jahr 201 2 ( Nominallohnindex 125.2 [2010] auf 127.6 [2012] ) auf ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 94‘ 33 9 .-- respektive rund Fr. 7 5‘ 471 . 20 für ein 8 0 % Pensum hochzurechnen ist. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 100‘135.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 7 5‘ 471 . 20 ist eine Erwerbseinbusse von rund Fr. 2 4‘ 663 . 80 aus zumachen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Im Haushalt bereich beträgt die Einschränkung gemäss Haushaltabklärung 28.05 % . Bei einer Auf teilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 8 0 % und 20 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % ( 25 % x 0.80 ) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.61 % ( 28.05 % x 0.20 ). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 % besteht kein Rentenanspruch. 6.6 Der angefochtene Ent scheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis Abs. 2 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
- 8 .1 Mit Datum vom 1
- Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 substantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bed ürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein ( Urk. 14, Urk. 15/1-16). 8.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205). Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer ). 8.3 Unter lit . C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab die Beschwerdeführer in als Vermögen ein J.___ Mie terkautionssparkonto mit Guthaben von Fr. 2‘905.45.-- an (Urk. 14 S. 2). Aus den eingereichten Belegen geht indes hervor, dass sie über ein weiteres Konto bei der Bank K.___ verfügt ( Urk. 15/ 4- 12 ) . Dieses hat sie im Formular weder beim Vermögen noch – im Falle eines Negativsaldos - bei den Schulden deklariert. Da die Beschwer de führer in darüber hinaus trot z entsprechender Auflage (Urk. 14 lit . C Hinweis) keine Kontoauszüge aufgelegt hat, aus wel ch en hervorgehen würde, dass kein Guthaben gegenüber Finanzinstituten be steht , sind die massgebenden finan ziellen Verhältnisse nicht belegt worden. Es kommt hinzu, dass auch die im Formular angegebenen Ausgaben nur lücken haft belegt wor den sind, nament lich fehlen Belege für die geltend ge machten Ausgaben für den Zahnarzt (Urk. 14 S. 6 , Urk. 15/14 ). Bei dieser Sachlag e ist - wie mit Verfügung vom 16 . Januar 2014 angedroht ( Urk. 10) - davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ab zuweisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 1
- Januar 2014 um unent geltliche Prozess führung wird abgewiesen , und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01014 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
23. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1965 geborene X.___, Mutter eines Kindes (geboren 2008), war
zuletzt als Perso nalleiterin bei der Y.___ AG
im Teilzeitpensum angestellt . Per 3 1. August 2002 wurde das Arbeitsverhältnis seitens de r Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/6/23). Im Jahre 1995 hatte die Ver sicherte einen Autounfall erlitten, woraufhin sie chronische Schmerzen am gan zen Körper beklagte (Urk. 7/72/6) . Mit Datum vom 1 2. April 2003 meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit 1995 stetig zunehmende Fibromyalgie sowie Schädigung en
im
Nacken und
der Knie zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherun g s anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK Auszug vom 2 5. April 2003, Urk. 7/7) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherung sanstalt (SUVA) bei (Urk. 7/13, Urk. 7/14 /1-166) und tätigte berufliche (Urk. 7/6) und medizinische Abklärungen (Urk. 7/ 10) . Mit Verfügung vom 1 1. November 2003 sprach die IV-Stelle der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine ganze R ente zu (Urk. 7/21). 1.2
Nach Durchführung zweier amtlicher R evisionsverfahren
in den Jahren 2006/ 200 7 (Urk. 7/28
ff.)
und 2008 (Urk. 7/45
ff.) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung en vom 2 6. Februar 2007 (Urk. 7/34) und 2 8. Januar 2009 (Urk. 7/53) den Anspruch der Versicherten auf die bisherige Rente mangels renten wirksa mer Veränderung der gesundheitlichen Ausgangslage . M it Ver fügung vom 2 6. Sep tember 2007
verneinte sie alsdann einen Anspruch auf Hilf losen ent schä digung
(Urk. 7/41) . 1.3
Am 1 7. Februar 2011 leitete die IV-Stelle abermals ein amtliches Revisionsver fahren ein (Urk. 7/56
ff.). Die IV-Stelle zog einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 2 1. Februar 2011, Urk. 9/57) bei und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/62
ff.) . Insbesondere veranlasste sie ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___, A.___, welches am 26. November 2012 erstattet wurde (Urk. 7/72 /1-31).
Nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 7.
Dezember 2012 [ Urk. 7/77]; Einwand vom 3 1. Januar 2013, mit ergänzender Begründung vom 1 1. März 2013 [ Urk. 7/82, Urk. 7/85]) sowie zusätzlichen medizinischen Abklä rungen (Urk. 7/97)
verfügte die IV-Stelle am 3. Oktober 2013 die Rentenaufhe bung
per Ende November 2013 zufolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 %
(Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst Integra tion Handicap, mit Datum vom 7. November 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 3. Oktober 2013 aufzuheben und es seien weitere medizinische Untersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Arbeits unfähigkeit anzuordnen. Eventualiter sei ihr eine Viertelsrente auszu richten (Urk. 1 S. 2) . Am 2 3. Dezember 2013 schloss die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 1 4. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1 .5
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung) 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 7
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerde gegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der medizinischen Abklärungen habe sich eine wesentliche Besserung des Gesund heitszustandes gezeigt. Seit September 2012 bestehe sowohl in der angestamm ten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . Die Abklärungen im Haushaltsbereich hätten sodann ergeben, dass die Beschwer deführerin ohne Gesundheitsschaden einer 80%igen Erwerbstätigkeit nachginge . Die restlichen 20 % entfielen auf den Haushaltsbereich, wobei sich dort eine Einschränkung von 28.05 % ergebe. Aufgrund der gemischten Methode resul tiere ein Invaliditätsgrad von 15 %, wo mit kein Ren tenanspruch mehr bestehe (Urk. 2 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin monierte zunächst, das Guta chten des Z.___ vom 26. November 2012 stütz e sich hinsichtlich der Chon d ropathien am Knie links auf ein Magnetic
Resonance Imaging [MRI] aus dem Jahr 2008 und basiere somit nicht auf einer aktuellen Befunderhebung. Sodann sei ihr gemäss Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Tragen von Gewichten über 5-10 kg
weitestgehend unmöglich. Ebenso unmöglich seien Gehstrecken über wenige 100 m. Sitzen sei nur während 15-20 min. möglich. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Beeinträchtigungen im Nacken sei die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des rheumatologischen Gutachte rs nicht nach vollziehbar. Ferner sei die neurologische Beurteilung mangels neuromyogra phischer Untersuchung nicht vollständig (Urk. 7/1 S. 6ff.) . Mit Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung hielt die Beschwerdeführerin dafür, es seien die Foersterkriterien erfüllt (Urk. 7/1 S. 7-9). Schliesslich beanstandete
sie
das von der IV-Stelle festgesetzte I nvalideneinkommen (Urk. 1 S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin im massgeblichen Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 1 1. November 2003, mit welcher der Beschwerdeführerin eine ganze R ente zugesprochen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013, welche die zeitliche Grenze für den zu beurteilenden Sachverhalt bildet, derge stalt
verbessert hat, dass nunmehr kein Rentenanspruch besteht. 3.
Massgeblich für die Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der Rentenverf ügung vom 1 1. November 2003 war gemäss Feststellungsblatt zum B eschluss (Urk. 7/15) im Wesentlichen d er Bericht des C.___ vom 1 0. Januar 2003 (Urk. 7/1/1 21) .
Am 28./2 9. November 2002 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der SWICA-Krankentaggeldversicherung im C.___
untersucht. Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 2 7. November 2002 im Auftrag des C.___
von Dr. med. lic . phil. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch beurteilt (Bericht von Dr. D.___ ans C.___ vom 2 7. November 2002 [ Urk. 7/17-21]).
Die Ärzte des C.___ stellten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2003 folgende Diag no sen (Urk. 7/1/2) : - Generalisiertes Schmerzsyndrom/Fibromyalgie mit syndromal klinisch schwerer gemischter Anpassungsstörung mit Störung der Gefühle und des Sozialverhaltens - Multiple Beschwerden am Bewegungsapparat, neurasthenische und vegetative Symptome, neurokognitive Funktionsstörungen - Somatisch-klinisch Retropa tellararthrose beidseits arthroskopisch aus ge prägte Kniescheibenveränderungen (Arthroskopie 1998; MRI 1999 Aufrauhung retropatellär) - Status nach arthroskopischen Meniskusrevisionen linksseitig 1998, rechtsseitig 1999 - Status nach Autounfall mit Kontusion am Kopf sowie beider Knie am 0 6.01.1995 - Flächenhafte linksparamediane bis knapp präforaminal reichende Dis kushernie C6/7 bis knapper Impression des Myelons und möglich minimer Beeinträchtigung der Nervenwurzel C7 links (MRI 15.3.2000), aktuell keine radikuläre Symptomatik
Bezüglich der beruflichen Tätigkeit bestehe von Seiten der Beschwerdeführerin eine pessimistisch-resignative bis aussichtslose Vorstellung. Die klinisch-soma ti sche Untersuchung habe im Wesen t l ichen den Befund einer diffusen und im Wesentlichen sich über den ganzen Körper erstreckenden Allodynie ergeben. Von Seiten der Wirbelsäule könne eine Abflachung der Brustwirbelsäule (BWS) – Kyphose und der oberen Lendenwirbelsäule (LWS) – Lordose mit kompensa torisch leicht verstärkter Lordose im lumbosacralen Bereich festgehalten wer den. Die Globalbeweglichkeit der einzelnen Wirbelsäulenabsc hnitte sei durch schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen mit Gegenspannen nicht konklu siv beurteilbar. Auch die Armabduktion und Elevation nach vorne w ü rde n durch die Schmerzen gehemmt, ohne dass von struktureller Seite her entspre chende Befunde feststellbar gewesen wären. Bezüglich der Funktionsstörungen der Knie habe infolge der Gesamtsituation mit weitgehend nichtdurchführbaren Belastungstests keine abschliessend e Beurteilung erfolgen können. Die Beschwer deführerin habe ein ausgeprägtes Schon- und Schmerzverhalten gezeigt. Es seien am ersten Tag nur w enige Tests durchgeführt worden. D ie funktionellen körperlichen Limiten seien nicht erreicht worden. Aufgrund der Beobachtungen und der sichtlichen Erschöpfung der Beschwerdeführerin sei die Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähi gkeit (EFL) abge brochen worden. Das gezeigte chronifizierte Beschwerdebild mit der deutlichen Schmerzpräsentation könne mit dem Schweregrad der psychiatrischen Erkran kung erklärt werden. Verschiedene psychische beziehungsweise neuro-psychi atrische Funktionsstörungen müssten unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___
als beträchtlich beurteilt werden und erklärten nicht nur das Gesamtbild der Symptomatik, sondern auch deren arbeitsrelevante Bedeutung (Urk. 7/1/3).
Im Bericht vom 2 7. November 2002 zuhanden de s
C.___
hielt Dr. D.___
im Wesentlichen fest, es könne syndro m al von eine r klinisch schweren gemischten A np assungs s törung mit Störung der Gefühle und des S ozialverhaltens ausge gangen werden (objektivierbare schwere depressive Psychopathologie mit Angst, subakuter Suizidalität, affektiv-emotionaler Desintegration, kognitiv- konzentrativen Defiziten). Der Schweregrad der Störung werde normativ-kate gorial im Rahmen der Beurteilung der sozial-interaktionellen Defizite und des psychischen Energieniveaus insgesamt in Anleh n ung an den „strukturell-sozia len Krankheitsbegriff“ mit der typisierenden Umgestaltung der Persönlichkeit als „erheblich“ bezeichnet. Arbeitsrelevant würden psychomotorische Verlang samung, affektiv-emotionale Starrheit und ausgeprägte kognitiv-intellektuelle Defizite unter Arbeitsbelastung auf fallen . Aufgrund der Art de r Störung (OPD) sei auf eine zusätzliche faktorenanalytisch gesicherte testpsychologische Abklärung hinsichtlich der Beurteilung der prämorbiden Persönlichkeitsstörung verzichtet worden. Sodann
seien die Handlungsenergie und – planung sowie Übersichtsfähigkeit berufslimitierend und im Vergleich zum prämorbiden funk tionellen Persönlichkeitspotential sicher relevant eingeschränkt. Das psychische Energieniveau sei insgesamt sicher ausgeprägt defizitär. Die Art der neuro kognitiven Befunde sei valide vereinbar mit einer sicher mittelschweren depressiven Beeinträchtigung. Vornehmlich die objektivierbare depressive Psy chopathologie schweren Ausprägungsgrades auf dem Boden einer chronischen Schmerzsymptomatik müsse als berufs- und arbeitslimitierend beurteilt werden . Es kämen für die normativ-kategoriale Veranschlagung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von 100 % vornehmlich die psychische Wesensveränderung (F 62.1) und die anhaltende Schmerzsymptomatik mit den sekundären, negativen psychosozialen Faktoren zum Tragen (Urk. 7 /1/18ff.).
D ie Ärzte
des C.___ kam en zum Schluss, interdisziplinär (rheumatologisch-psychi atrisch) bestehe langfristig eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (Urk. 7/1/5). 4.
Im Rahmen des im Februar 2011 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 7/56ff.) finden sich im Wesentlichen die nachfolgend zitierten Berichte bei den Akten: 4.1
Die behandelnde Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte im undatierten Bericht zuhanden der IV Stelle als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine Fibromyalgie, (2) eine beidseitige Gonarthrose sowie (3) eine Diskushernie C 6/ 7 und als Diagnosen o hne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1)
Retinopathia
centralis
serosa
und (2) Rhinitis allergica (Urk. 7/62/2). Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs müsse weder mit einer starken Verschlechterung noch Ver besserung gerechnet werden. Es sei in den letzten Jahren immer wieder zu Exa cerbationen der Schmerzen gekommen, die jedoch mit entsprechenden Ruhe pausen wieder hätten beherrscht werden können (Urk. 7/62/3). Die bisherige Tätigkeit sei für die Beschwerdeführerin zufolge wechselnder bis immobili sierender Muskel- und Gelenkschmerzen sowie verminderter psychischer Belast barkeit, Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung nicht mehr zumut bar. Da die Beschwerdeführerin seit 9 Jahren nicht mehr gearbeitet habe, sei jedoch aus ärztlicher Sicht eine Beurteilung sehr schwierig. E s müsse eine ergänzende Abklärung durchgeführt werden (Urk. 9/62/4).
4.2
Die beurteilenden Fachärzte des Z.___ stellten
im polydisziplinären (Rheumatolo gie/Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten vom 26. November 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/25): - Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndr o m (ICD-10 M53.1) - Status nach Au t ounfall am 6.01.1995 - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - k linisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - Diskushernie C6/7 ohne Neurokompression (MRI 03/2000) - r adiologisch Osteochondrose C6/7 - Belastungsabhängige Gonalgien beidseits (ICD-10 M 25.56) - Status nach arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie, Patellas having und Plica Resektion links 05/1998, rechts 07/1999 - k linisch retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz - r etropatelläre
Chondropathie Grad III links (MRI 08/08) - r adiologisch bis auf diskrete retropatellare Veränderungen beidseits unauffälliger Befund - Chronische Kopfschmerzen, wahrsch ei nlich zervikogen mitbedingt, zum Teil überlagert mit migräniformen Anteilen (ICD-10 M54.2 und G43.2) - vgl. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndr o m (ICD-10 M53.1)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind dem Gutachten folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/72/25) : - Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- generalisiertes multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) -
Ganzkörperschmerzen mit vegetativer Begleitsymptomatik - k linisch, labortechnisch, radiologisch und skelettszintigraphisch keine Hinweise für entzündlich rheumatisches Geschehen - Adipositas, Body Mass Index (BMI) 32 kg/m 2
Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung
habe die Beschwerdeführerin eine ausgeglichene
- zuweilen heitere
- Stimmung und keinerlei Antriebsstörungen zum Ausdruck gebracht. Sie habe guten affektiven Kontakt aufgenommen und sich differenziert ausdrücken könne n . Es hätten sich keine Zeichen von Kon zentrationsschwäche, Gedankenabreissen, Neu l ogismen oder Gedankenleere gezeigt. Die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen seien intakt. Wahn haftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenso wenig vorhanden wie Anhaltspunkte für illusionäre Verkennungen und akustische, optische, olfakto rische oder taktile Halluzinationen. Sodann habe die Beschwerdeführerin weder Zwangsgedanken geäussert noch über Ängste und/oder Phobien berichtet. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin explizit erwähnt, nicht unter einem Le bensverleider, Suizidgedanken oder Suizidphantasien zu leiden (Urk. 7/72/11). Ausser der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne keine psy chi atri sche Diagnose gestellt werden (Urk. 7/72/12) . Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestehe nicht . Weder sei eine psyc hi atrische Komorbidität noch eine chronische körperliche Begleiterscheinung vor handen . Auch handle es sich nicht um einen m ehrjährigen, chronifizierten
Kr a n kheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne län gerdauernde Rückbildung. Ein ausge p rägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen. Dass alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten sub jektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation zeige, sich trotz allfälliger Restbeschwerden aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastun gen der Arbeitswelt wieder auszusetzen. Schwere lebensgeschichtliche Belastun gen fänden sich nicht. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nach gehen zu können (Urk. 7/ 72/12f.) .
Im Rahmen der rheumatolog ische n
Untersuchung
hätten sich beidseits
reizlos e und frei beweglich e
Kniegelenke gezeigt . Hinweiszeichen für eine n Meniskus schaden oder Bandinstabilitäten
gebe es nicht . Auffällig sei e n ein retropatellarer Verschiebe- und Anpressschmerz sowie ein re tropatella res Reiben als Hinweise für die sowohl kernspintomogra p hisch wie auch
a r throskopisch nachgewiesene retropatelläre
Chondro pathie . Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Knie gelenke seien bis auf diskrete retropatell ä re Veränd erungen beidseits unauffäl lig . Mit einer zeitlichen Verzögerung zum Unfallereignis 1995 von einigen Wochen habe sich ein chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Zervikozephalgien und Zervikobra chialgien beidseits entwickelt (Urk. 7/72/19) .
Klinische Hinweiszeichen für eine radikuläre oder Wurzelkompressionssympto matik wie Reflexausfälle oder Abschwächung von Kennmuskeln hätten sich nicht finden lassen. Dies korreliere gut mit dem Befund der Kernspintomogra phie der HWS vom März 2000, bei der eine kleine Diskushernie C6/7 ohne Hin weis auf Neurokompression gesehen worden sei. Auf den hier durchgeführten Röntgenaufnahmen hätten sich erstmalig degenerative Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C6/7 gezeigt, die im März 2000 noch nicht nachweisbar gewesen seien. Darüber hinaus bestehe seit etlichen Jah ren ein chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom mit Ganzkörperschmerzen und vegetativer Begleitsymptomatik. Anlässlich der klinischen Unters u chung seien sämtliche fibromyalgietypischen Tenderpoints druckschmerzhaft gewesen. Da sich jedoch auch Druckschmer zen an den sogenannten Kontrollp unkten fänden, liege gemäss ACR-Kriterien kein e Fi bromyalgie, sondern ein generalisiertes multi lokuläres Schmerzsyndrom vor. Hinweise für ein entzündlich rheumatisches Geschehen fänden sich weder klinisch, labortechnisch, radiologisch noch ske lettszintigraphisch .
Zusammenfassend f i nde sich für die seitens der Beschwer deführerin angegebenen Schmerzen
und Funktionseinschränkungen des Bewe gungsappar a tes nur zum Teil ein entsprechendes morphologische s Korrelat. Die Zeichen nach Waddel, welche für eine psychische Überlagerung spr ä chen, seien positiv.
Zusätzlich habe sich eine deutliche Diskrepanz zwischen den demonstrierten Funktionseinschränkungen im Rahmen der Untersuchungssitua tion und der deutlich besseren Beweglichkeit bei unbe wussten Bewegungen im Zervikal- als auch im Lumbalbereich gezeigt . Hier habe die Beschwerdeführerin massive Einschränkungen der Beweglichkeit in sämtlichen Bereich demonstriert, welche sich b ei unbeobachteten Bewegungen nicht hätten feststellen l a ssen. Unbeobachtet habe d ie Beschwerdeführerin die Wirbelsäule insgesamt weitest gehend frei bewegt, welcher Umstand
denn auch mit den Röntgenaufnahmen der LWS korreliere, welche bis auf eine leichte Fehlsta t ik unauffällig seien (Urk. 7/72/20).
Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hin sichtlich eine r
– näher umschriebene n
- leidensangepasste n Tätigkeit
zu 100 % arbeitsfähig . Die angestammte Tätigkeit entspreche aus rheumatologischer Sicht dem zumutbaren Leistungsprofil und wäre der Beschwerdeführerin vollschichtig zumutbar. Aufgrund des chronischen zervikospondylogenen Schmerzsyndroms und der belastungsabhängigen Gonalgien beidseits bestehe hingegen eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten mit darüber hinausgehendem Belastungspro fil (Urk. 7/72/20) .
Neurologisch stehe eine ausgedehnte Schmerzsymptomatik im Bereich des gan zen Körpers im Vordergrund, wobei die Beschwerdeführerin zusätzlich über chronische Kopfschmerzen berichtet habe, welche einerseits vom Nacken nach parietotemporal bis frontal ausstrahl t e n und zervikogen
mit bedingt sein dürf ten, überlagert von zusätzlichen links- oder rechtshemis phärischen Kopfschmer zen. Persistierend seien sodann sowohl Lärm- als auch Lichtempfindlichkeit, so dass ein mirgränoider
Kopfschmerz anteil nicht ausge schlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe denn auch angegeben, früher unter Migräne gelitten zu haben . Aus neurologischer Sicht bestehe aufgrund der chronischen Kopfschmerzen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es sei mit einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen. Weiter sollten keine schweren körperlichen Arbeiten sowie Arbeiten über Kopf durchgeführt werden. Bei einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %
- vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausen bedarf (Urk. 7/72/23f.) .
Aus allgemeininter nistischer Sicht bestehe keine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/72/7).
Insgesamt könne aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfä higkeit von 90 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder ande ren körperlich leichten, adaptierten Tätigkeit festgestellt werden, vollschichtig umsetzbar bei vermehrtem Pausenbedarf. Für körperlich mittelschwere oder schwer belastende Tätigkeiten oder andere Tätigkeiten mit darüber hinausge hendem Belastungsprofil bestehe eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/72/26). Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Sep tember 2012 (Urk. 7/72/27) . 5. 5.1
Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___
vom 26. November 2012 erging in Kennt nis der medizinischen Vorakten und stützte sich auf die Angaben de r Beschwerdeführer in sowie die klinischen Untersuchungen vom 1 7. und 19. Sep tember 2012. Insbesondere
haben die Gutachter die medizinischen Zusammen hänge schlüssig dargelegt und ihre Diagnosen im Einklang mit den detailliert erhobenen Befunden gestellt . Sodann legten
sie differenziert und nachvoll ziehbar dar, worin sie einen verbesserten Gesundheitszustand vorge funden haben und worin sie zu früheren ärztlichen Einschätzungen abweichen würden . So erläuterten die Gutachter etwa,
die Diagnose einer Anpassungsstö rung
gemäss Dr. D.___ (E. 3.1) könne definitionsgemäss längstens sechs Monate nach dem auslösenden Ereignis gestellt werden. Ferner habe sich die von demselben diagnostizierte depressive Verstimmung zwischenzeit lich voll ständig zurückgebildet. So sei die Beschwerdeführerin denn auch einzig anfangs der 2000er Jahre in ambulanter psychologischer Behandlung und im Jahre 2010/2011 vorübergehend in lockerer ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen. Darüber hinaus sei sie nie mit Antidepressiva behandelt worden
(Urk. 7/72/13, Urk. 7/72/27) .
Aus ihren Schilderungen anlässlich der psy chiatrische n Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise auf Veränderungen der Stimmung oder des Antriebes im Laufe des Tages ergeben (Urk. 7/72/11). Aufgrund fehlender Hinweise für eine langdauernde, schwere psychiatrische Störung könne auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Ebenso wenig sei die Beschwerdeführerin im
Alltag zufolge psychopathologischer Symptome eingeschränkt. Im Gegenteil unterhalte sie eine sehr gute Beziehung zu ihrem Sohn, pflege soziale Kontakte und kümmere sich mit Hilfe um ihren Haushalt (Urk. 7/72/13).
Im Übrigen ver wiesen die G utachter des Z.___
zu Recht auf den Umstand, dass die Evaluation der arbeitsbezogene n funktionelle n Leistungsfähigkeit im Rahmen der Abklärungen des C.___ vom 28./2 9. November 2002 wegen der raschen und sichtbaren Erschöpfung der Beschwerdeführerin gar nicht habe durchgeführt werden kön nen
(Urk. 7/72/21).
Betreffend die Diskrepanz zwischen der Selbsteinschätzung de r Beschwerdeführer in und ihrer Beurteilung führten die Gutachter des Z.___
schliesslich in einleuchtender Weise aus, die psychi atri sche Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gehe naturgemäss mit einer Selbst limitierung einher . Ursächlich für die Diskrepanz seien darüber hi n a us psycho soziale Belastungsfaktoren (schwieriger Arbeitsmarkt, Lebenssituation als allein erziehende Mutter eines Kleinkindes) sowie ein potentiell vorhande ne r s ekun därer Krankheitsgewinn (Ur. 7/72/27).
Der Beweiswert des Gutachtens vermag
denn auch durch die pauschale Ein schätzung durch
Dr. B.___
vom 1 4. Juni 2013 nicht in Zweifel gezogen zu werden. Dieser gab auf entsprechenden Fragekatalog der Beschwerdeführerin an, aus seiner Sicht bestehe keine leidensangepasste Tätigkeit, welche die Beschwerdeführerin regelmässig ausüben könnte. E r sehe eher eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit statt Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/88/1). Zudem darf und soll d as Gericht
in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten berichten (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). So hat sich
Dr. B.___ im Rahmen seiner Beurteilung denn auch hauptsächlich auf die sub jektiven Angaben der Beschwerdeführerin abgestützt und seinem B ericht kaum objektive Befunde beigefügt, weshalb
seine Einschätzung
nicht nachvollzogen werden kann . Insbesondere ist nicht einsichtig, weshalb die Beschwerdeführerin nur während 1 5-20 Minuten sitzen können soll. Hat sie doch a nlässlich der 70
Minuten dauernden psychiatrischen Untersuchung vom 1 7. September 2012 ruhig auf ihrem Stuhl gesessen und nie akute Zeichen von Schmerzwahr nehmung
ge zeigt (Urk. 7/72/11). 5.2
Betreffend den Einwand, die Gut achter des Z.___
hätten gestützt auf ein MRI aus dem Jahr 2008 bloss eine retropatelläre
Chondropat h ie Grad III links festgestellt, wohingegen anhand eines im Zentrum für Radiologie, F.___, angefertigten MRI vom 2 8. Februar 2013 (Urk. 7/88/5 = Urk. 7/96/3) Knorpel schäden vom Grad III bis IV retropatellär, insbesondere über der lateralen Fazette vorliegen würde n, ist gestützt auf die Stellung nahme der Ärzte des Z.___ zunächst festzuhalten, dass es sich bei d ieser Diskrepanz um eine diskrete Zunahme der degenerativen Veränderung hand elt und sich
das Kniegelenk im Übrigen im Einklang
mit der kernspintomographischen Unt ersuchung vom August 2008
völlig unauffällig
präsentier t e (Urk. 7/97).
Sodann ist nicht ein sichtig, inwiefern sich aufgrund des MRI des Zentrums für Radiologie vom 28. Februa r 2013 neue Erkenntnisse erg e ben sollten, welche die Arbeitsfähigkeit über das im Gutachten festgelegte Mass weiter einschränkten. So wurden doch bereits im Gutachten des Z.___ körperlich schwere und mittelschwere und
knie gelenksbelastende Tätigkeit en als nicht zumutbar ausgeschlossen (Urk. 7/72/20, Urk. 7/72/26). 5.3
Soweit sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der somatoformen
Schmerzstö rung
schliesslich auf den Standpunkt stellt, es seien mit Ausnahme des totalen sozialen Rückzugs sämtliche Foersterkriterien erfüllt (Urk. 1 S. 10), so ist dem mit den Ärzten des Z.___ (E. 4.2) zunächst entgegenzuhalten, dass keine psychi sche Komorbidität vorliegt. Sodann ist der Beschwerdeführerin gemäss den gut achterlichen Feststellungen in rheumatologisch-allgemeininternistischer Hin sicht eine 100%ige und in neurologischer Hins i cht eine 90%ige Arb eitsfähigkeit zuzumuten, womit k eine erhebliche körper liche Begleiterscheinung bestehen kann . Z war mögen psychosoziale Be lastungs faktoren vorliegen, doch fehlen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines primären Krankheitsgewinns . Die Beschwerdeführerin
unterzog sich
anf angs der 2000er Jahre einer ambu lante n psychologische n Behandlung und 2010/2011 vorübergehend einer lockere n psychiatrische n
Gesprächstherapie zu r Bearbeitung der traumatischen Erfahrungen mit ihrem Lebenspartner . Darüber hin aus nahm sie nie psychiatri sche
Behand lungsmassnahmen in Anspruch
(Urk.7/72/13, Urk. 7/27/27) . Weiter hielten die Gutachter des Z.___ fest, die Beschwerdeführerin zeige aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung wenig Motivation, sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen (Urk. 7/72/12, E. 4.2) .
Von einer invalidisieren den Leidensresistenz kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. V ielmehr ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht zuzumuten ist, ihre Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätig keit nachzugehen.
Aufgrund der beweiskräftigen medizinischen Aktenlage besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen). Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich seit der Verfügung vom 1 1. November 2003 der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise verbessert hat und ihr nunmehr - auch in Anbetracht der allenfalls seither fortgeschrittenen degenerativen Verände rungen - jedenfalls seit September 2012 in der angestammten sowie
in jeder körperlich leichten Tätigkeit (ohne häufige Tätigkeiten über Kopf, ohne Ein nahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen, ohne Tätig k eiten mit kniender oder hockender Haltung, nicht auf unebenem Grund, ohne aus schliessliche Geh- und Stehbelastung sowie ohne die Notwen d igkeit des häufi gen Treppensteigens, Urk. 7/72/20) mit vermehrtem Pausenbedarf eine Arbeits fähigkeit von 90 %
besteht. 6. 6.1
Die IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau einge stuft, wobei sie den Anteil der Erwerbstätigkeit auf 80 % und den Anteil der Haushalt s tätigkeit auf 20 % festgesetzt hat. Sie stützte sich dabei auf die Fest stellungen im Abklärungsbericht vom 5. November 20 08 (Urk. 7/51), insbeson dere auf die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie angesichts der unsi cheren Erwerbsmöglichkeiten des Kindsvaters im Gesundheitsfalle sicher ein Arbeitspensum von 80 % leisten müsste (Urk. 7/51/3) . Weiter kam die Abklä rungsstelle zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt zu 28.05 % invalid ist (Urk. 7 / 51 / 7). Beides blieb seitens der Beschwerdeführerin unbestrit ten. Der
Abklärungsbericht
ist von einer qualifizierten Person in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin verfasst worden sowie begr ündet, plausibel und angemes sen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen, womit er sowohl für Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt
als auch hinsichtlich des mutmasslichen Umfang s der erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall als voll beweiskräftig qualifiziert (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I
73 3/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2). Insbesondere greift der Richter in das Ermessen der Ab klärungs person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein schätzungen oder An haltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (beispielsweise infolge von Wider sprüchlichkeiten) vorlie gen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungs person näher am konkreten Sachver halt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 94 E. 4).
6. 2
Da die Beschwerdeführerin demnach als teilerwerbstätige Person mit einem aus serhäuslichen Erwerbspensum von 80 % zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invalidität sbemessung zur Anwendung (E. 1.5). Die Invalidität bestimmt sich demnach dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Ein kommens- und im Haushaltsbereich ein Betätigungsver gleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Berei chen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 396 E.
3.3). Für den Einkommensvergleich sind das Validen- und Invaliden einkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben. 6.3
Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, das heisst auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Personalleiterin der Y.___ AG zu 90 %
arbeitsfähig ist, wäre auch ein sogenannter Prozentvergleich (Urteil des Bundes gerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a) zulässig. Angesichts des Umstandes, dass diese Tätigkeit indes schon über 10 Jahre zurückliegt und sie diese Stelle aus gesundheitlichen Gründen verlor, ist es angebracht, einen ordentlichen Einkommensvergleich (E. 1.4) vor zunehmen. 6. 4
Als hypothetisches Valideneinkommen
gilt das Einkommen, das die ver sicherte Person unter Berücksichtigung der ges amten Umstände überwiegend wahr scheinlich erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). Gestützt auf die Angaben im Arbeitgeberbericht vom 24. April 2002 (Urk. 7/6/2) erwirtschaftete die Beschwerdeführerin als Personalleiterin der Y.___ AG zu einem Pensum von 70 % im Jahre 2002 einen Monatslohn von Fr. 5‘900.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen bis ins massgebliche Jahr 201 2 (Nominallohnindex
111.7 [2002] auf 127.6
[2012 ], Schweizerischer Nominallohnindex T1.93, Sektor 3 Dienstleistungen,
Bundesamt für Statistik – Lohnentwicklung, einzusehen unter: http://www.bfs.admin.ch/bfs/por tal/de/index/themen/03/04/blank/data/02.html) ergibt sich damit
– in ziffernmässiger Abweichung der Berechnungen der IV Stelle - ein Jahreseinkommen von rund Fr. 100‘ 135. -- für ein Pensum von 80 % . 6. 5
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).
Die Beschwerdeführerin hat nach eigenen Angaben eine Lehre als Betriebs assistentin
bei der G.___ mit Fähigkeitsausweis sowie berufsbegleitend eine Han delsschule absolviert . Sodann verfügt sie über Berufserfahrungen namentlich im Controlling einer Grossbank sowie als Leiterin der Administration einer Her stellungs
- und Handelsfirma (H.___ AG) . Z uletzt war sie
als Personalleite rin
bei der Firma I.___ AG mit 320 Angestellten sowie bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/72/6, Urk.
7/72/9, Urk. 7/72/17, Urk. 7/72/25) . Mit Schreiben an die IV-Stelle vom 2. Oktober 2008 bericht et e die Beschwerdeführerin denn auch davon, dass sie auf ihre Karriere jahrelang hingearbeitet und ein „super Ein kommen“ mit Prokura in einer Kaderposition inne gehabt habe (Urk. 8/50). Selbst wenn es zutrifft, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahre n vom Arbeitsmarkt abwesend war, so steht ihr aufgrund ihrer Ausbildung und
jahre langen, vielse itigen Berufspraxis
mit Leitungs erfahrung sowie gestützt auf das medizinische Belastungsprofil (E.
4.2) auch in Zukunft ein breites Berufs spektrum zur Verfügung. Es kann daher von einem monatlichen Einkommen von Fr. 7 ‘ 417 .-- für selbstständige und qualifizierte Arbeiten
im Bereich des Rechnungs- und Personalwesens (LSE 2010, S. 31, Tabelle T 7S, 21, Anforde rungsniveau
1+2) aus gegangen werden, welches unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41, 6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volks wirtschaft, 3/4-2015, S. 88, Tabelle B 9.2) sowie der Nominallohnentwicklung für Frauen bis in s Jahr 201 2 (Nominallohnindex 125.2 [2010] auf 127.6 [2012]) auf ein massgebliches Jahreseinkommen von rund Fr. 94‘ 33 9 .-- respektive rund Fr. 7 5‘ 471 . 20 für ein 8 0 % Pensum hochzurechnen ist. Bei einem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 100‘135.-- mit dem Invaliden einkommen von Fr. 7 5‘ 471 . 20
ist eine Erwerbseinbusse von rund Fr.
2 4‘ 663 . 80 aus zumachen, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 25 % entspricht. Im Haushalt bereich beträgt die Einschränkung gemäss Haushaltabklärung 28.05 % . Bei einer Auf teilung der Tätigkeiten Erwerb und Haushalt von 8 0 % und 20 % ergeben sich ein Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % (25 % x 0.80) und ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 5.61 % (28.05 % x 0.20). Bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 26 % besteht kein Rentenanspruch. 6.6
Der angefochtene Ent scheid erweist sich auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenaufhebung (vgl. Art. 88a Abs. 1 und Art. 88 bis
Abs. 2
lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung) als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8. 8 .1
Mit Datum vom 1 4. Januar 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 9). Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 substantiierte sie ihr Gesuch bezüglich Bed ürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen ein (Urk. 14, Urk. 15/1-16). 8.2
Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf un entgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos er scheint. Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Ver fahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint. Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzule gen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer). 8.3
Unter lit . C/I des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit gab die Beschwerdeführer in
als Vermögen ein J.___ Mie terkautionssparkonto mit Guthaben von
Fr. 2‘905.45.-- an (Urk. 14 S. 2). Aus den eingereichten Belegen geht indes hervor, dass sie über ein weiteres Konto bei der Bank K.___ verfügt (Urk. 15/ 4- 12) . Dieses hat sie im Formular weder beim Vermögen noch
– im Falle eines Negativsaldos -
bei den Schulden deklariert. Da die Beschwer de führer in
darüber hinaus trot z entsprechender Auflage (Urk. 14 lit . C Hinweis) keine Kontoauszüge aufgelegt hat, aus wel ch en hervorgehen würde, dass kein Guthaben gegenüber Finanzinstituten be steht, sind die massgebenden finan ziellen Verhältnisse nicht belegt worden. Es kommt hinzu, dass auch die im Formular angegebenen Ausgaben nur lücken haft belegt wor den sind, nament lich fehlen Belege für die geltend ge machten Ausgaben für den Zahnarzt (Urk. 14 S. 6, Urk. 15/14). Bei dieser Sachlag e ist - wie mit Verfügung vom 16 . Januar 2014 angedroht (Urk. 10)
- davon auszugehen, dass keine prozessu ale Bedürf tigkeit besteht. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh rung ab zuweisen. Das Gericht beschliesst:
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin vom
1 4. Januar 2014 um unent geltliche Prozess führung wird abgewiesen, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger