opencaselaw.ch

IV.2013.01009

Mit dem Revisionsbegehren wurde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Beschwerdegegnerin hätte den medizinischen SV vollständig abklären müssen. Verzicht auf Rückweisung, da der med. SV durch im Beschwerdeverf. eingereichte Arztberichte erstellt ist.

Zürich SozVersG · 2015-01-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, ist seit dem 1. Mai 1998 bei der Y.___ AG als Kundenberate r tätig (Urk. 8/7 und Urk. 3/6 ) , wobei er ab Januar 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig war ( Urk. 8/9/6-7, Urk. 8/36/2) . Am 3 1. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte wegen Depres sionen, Platz angst, Versagensängsten, Diabetes, Teilresektion der Bauchspei cheldrüse mit Kompli kationen sowie fünf Bauchspeicheldrüsenentzündungen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an und beantragte eine Rente ( Urk. 8/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem das psychiatrisc he Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2005 ( Urk. 8/15/6-27) beizog, sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % , mit Verfügungen vom 3 0. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 8/23-25). 1.2

Anlässlich der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenr evision nahm die IV-Stelle wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Ver sicherten in der Folge , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 % , mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels rente auf eine Viertels rente in Aussicht (Urk. 8/48).

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/49), 2. März 2009 (Urk. 8/51) und 31. März 2009 (Urk. 8/56) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um wei tere Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente . Sod ann stellte er mit Eingabe vom

25. August 2009 unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Gesuch um Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Rente ( Urk. 8/64). Die IV-Stelle liess ihn daraufhin beim A.___

bidi szi plinär

– internis tisch- gastroenterolo gisch und psychiatrisch – begutach ten (Gutachten vom 26. Februar 2010, Urk. 8/74). Der Versicherte nahm am 27. und 31. Mai 2010 zum Gutachten Stellung und beantragte weiterhin die Zusprache einer gan zen Invaliden rente (Urk. 8/82 -83, unter Beilage einer Stellungnahme des behan delnden Psychiaters Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Mai 2010 [ Urk. 8/84] ). Nachdem er am

14. Juli 2010 und 1 9. Oktober 2010 weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/ 85- 86 und Urk. 8/ 87-88), verfügte die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % , am

14. Dezember 2010 die H erabsetzung der bisherigen Drei viertels rente auf eine halbe R ente

per 1. Februar 2011 (Urk. 8/92). Die dagegen vom Versicherten am 3 1. Januar 2011 eingereichte Beschwerde ( Urk. 8/93/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00095 vom 1 4. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Dezember 2010 aufhob mit der Feststel lung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk. 8/95). Dieses Urteil wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 umgesetzt ( Urk. 8/101). 1.3

Am 2 7. Mai 2013 stellte der Versicherte erneut das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente ( Urk. 8/105, unter Beilage diverser Arztberichte [ Urk. 8/103]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/107/2-3) sowie durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Juni 2013 [ Urk. 8/109], Einwand vom 2 6. August 2013 [ Urk. 8/111]), in dessen Rahmen der Versicherte weitere Arzt berichte einreichte ( Urk. 8/110 und Urk. 8/114) und die IV-Stelle erneut mit dem RAD Rücksprache hielt ( Urk. 8/115/3), wies sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab ( Urk. 8/116 = Urk. 2). 2 .

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2013 B eschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihm eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 70 % aus zu bezahlen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeant wort vom 2 4. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 1 2. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer die Bericht e des C.___ vom 1 9. und 2 8. Mai 2014 ins Recht ( Urk. 10 und Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Diese teilte am 1 2. Januar 2015 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 14). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nac hfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge än dert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll berücksich tigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können jedoch Anlass für weitere Abklä rungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende, objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgetragen werden, die einer Auseinandersetzung bedürfen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 2 4. Juni 2009 E. 4.2.3 und 9C_53/2008 vom 1 8. Februar 2009 E. 4, je mit Hin weisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheit s zustand sowie die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der letzt en rechtskräftigen Über prüfung des Rentenanspruches Ende 2010 derart verschlechtert haben, dass ihm nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, eine richtungsweise nde dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischer Arbeitsf ä higkeit sei nicht ausgewiesen . Der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Auch in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten fehlten objektive Befunde, welche eine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe immer alles daran gesetzt, erwerbstätig zu bleiben. Dies habe schlussendlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder zu Überforderung und somit zur Verstärkung der psychischen Problematik geführt. Hinzu kämen die diversen somatischen Erkrankungen, welche ausserordentlich belastend seien, aber auch durch die Einnahme diverser Medikamente zu weiteren Beeinträchtigungen führten, ins besondere, weil der Diabetes nun seit längerer Zeit nicht mehr wirklich kontrol lierbar sei ( Urk. 1 Seite 6). Sei der Diabetes früher noch als Befund ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden, so müsse heute da von ausgegangen werden, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 1 Seite 5) . Hinzu

kämen hirnorganische Veränderungen, welche die kog nitiven Fähigkeiten einschränkten. Dr. B.___ habe in diesem Zusammen hang Wortfindungsstörungen beobachten können, ebenso hätten sich die Panikstörungen vermehrt und sich bei beginnender Ermüdung ausgeprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen gezeigt. I m Vergleich zum Gut achten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 sei klarerweise eine massive Ver schlechterung seines Gesundheitszusta ndes eingetreten . Damals habe mit Hilfe der diversen Medikamente ein gewisses Gleichgewicht geha lten werden können. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Diabetes zu kontrol lieren. Aus dem Gutachten gingen Probleme wie zum Beispiel der Tremor nicht hervor. Auch die kognitiven Fähigkeiten seien damals noch als genügend bezeichnet worden. Auch habe er sich seither noch weiter zurückgezogen und isoliert. Vergleiche man die Medikamente n liste gemäss Gutachten mit der heu tigen, falle auf, dass bei einigen Medikamenten die Dosis habe erhöht werden müssen, andere hätten ersetzt werden müssen und insgesamt müssten mehr Medikamente eingesetzt werden . Auch dies dokumentiere, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 1 Seite 6). 3. 3.1 3.1.1

Das hiesige Gericht hat im Urteil IV .2011.00095 vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 8/95), mit welchem es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2010 ( Urk. 8/92) aufgehoben und festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer wei terhin eine Dreiviertelsrente zusteht , unter anderem erwogen, dass Dr. Z.___ in seinem

– der ursprünglichen Ren tenzusprache vom 3 0. August 2005 ( Urk. 8/23) zugrunde liegenden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 7. Mai 2005, Urk. 8/20) - psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 70 % ) mit einer Vielzahl von somatischen Diagnosen, einer postoperativen Depression mittleren Grades mit Insuffizienz gefühlen und Versagensängsten sowie einer Zwangsstö rung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontroll zwangsympto matik begründet habe. Rund fünf Jahre später hätten die A.___ -Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depres sive Epi sode (ICD-10 F33.1), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5), eine chronisc he, initial wahrscheinlich chol angiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben, einen seit November 2001 substituierten pankreopri ven Diabetes mellitu s, eine stark verzögerten Magen entleerung und einen Verdacht auf intes tinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes sowie einen Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeit beatmung

vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003 mit sei therigen Flashbacks begründet .

Das internistisch- gastroenterologische und psychiatrische Gutachten des A.___

entspreche den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an ein beweiswer - tiges ärztliches Gutachten. Was die Schlus seinschätzung anbelange, seien die Gut achter von einer Adaption und deshalb von einer geringfügigen Steigerung der Arbeits fähigkeit von 40 % auf 50 % ausgegan gen . Der RAD sei den A.___ -Gut achtern gefolgt und von einer Arbeitsfähigkeit von neu 50 % aus gegangen (Urk. 8/8 9/6). Diese Steigerung erscheine allerd ings reichlich hypothetisch, zu mal neue somatis che Diagnosen dazugekommen seien (Ulcus duodeni und bak terielle Fehlbesiedlu ng des Dünndarms). Zudem hätten die Gut - achter selbst dar auf hin gewiesen , dass bei grundsätzlich leichter Verbesse - rung der psychi schen Situation es zwi schen zeit lich zur Verschlimmerung mit

Hospitalisation

– sie hätten eine solche aus dem Jahre 2009 erwähnt – gekommen sei . Die Beschwe rdegeg nerin habe

denn auch in der angefoch tenen Verfügung weiterhin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab gestellt . Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin gestützt auf das A.___ - Gutachten von keiner we sentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes ausge gangen sei (Urteil S. 19 bis 20).

Was der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , gegen das A.___ - Gutachten vorbringe , vermöge nicht zu überzeugen. Demnach könne auf d ieses Gutachten abgestellt werden und sei mit den Gutachtern davon aus zugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. August 20 05 nicht wesentlich geändert habe, zumal diese r Befund auch durch die Berichte des Gastroenterlogen Prof. Dr. med. E.___ , von Hausärztin Dr. med. F.___ , FMH für Allgemeinmedizin und Akupunktur TCM , der

Diabetologin Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin und Endokrinologie-Dia betologie ,

sowie von Dr. H.___ von der Privatklinik D.___

nicht erschüt tert werde (Urteil S. 20 und 21 ) . 3.1.2

Im besagten Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) waren zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/74/23): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); 2. anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5); 3. chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben

a) L aparaskopie

Cholezystektomie im September 2001; b) exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz seit November 2001; c) linksseitige Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion am 16. Ja nuar 2003; d) Pankreaskopfzystenoperation am 16. Mai 2003; e) rezidivierender Dünndarm Subileus ; f) Bauchwand- und Narbenhernien mit Status nach Netzeinlage im Mai 2004; g) Status nach Ulcus duodeni im Mai 2008 und Juli 2008 ( nichtsteroidales Antirheumatika [NSAR]); 4. pankreopriver Diabetes mellitus seit November 2001 substituiert; 5. stark verzögerte Magenentleerung und Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes (Gastroskopie am 8. Januar 2010); 6. Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Lang zeit beatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003, seither sogenannte Flashbacks.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (Urk. 8/74/23-24): 1. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt; 2. Hypercholesterinämie , medikamentös eingestellt; 3. hypogonadaler

Hypogonadismus , mit Testosteron-Spritzen substituiert; 4. schädlicher Tabakgebrauch (ICD-10 F17); 5. Status nach

operierter

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

rechts ; 6. postoperative Dekonditionierung mit Flashbacks und passagären Muskel atro phien nach Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion mit schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz im Jahre 2003 und Pankreas kopfzystenoperation im Jahre 2003.

Unter dem Titel „Versicherungsmedizinische Beurteilung und Synthese“ war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer polymorbide sei . Bereits aus internistischer Sicht führten die Folgen der mehrfach operierten Pankre aser krankung zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer anankastischen

Primärpersönl ich keitsstruktur eine rezidivie rende depressive Störung mit gegen wärtig leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik. 2008 und 2009 hätten Exazerbationen der depressiven Symptomatik zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Hospita lisierung geführt. Der Beschwerdeführer habe während der Hospitalisierungen zwar stabilisiert werden können, aber vor dem Hintergrund seiner prog nostisch ungünstigen Persönlich keit sstruktur mit dysfunktionalem Verhalten und daraus resultierender Dekompensations bereitschaft ergebe si ch eine gesamthafte Min de rung der Arbeitsfähi gkeit von 50 % (Urk. 8/74/24). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. D abei seien sowohl die Leistungsmin derung wie auch eine Redukti on des möglichen Arbeitszeitpen sums inbegriffen. Der Beschwerdeführer könne sämtliche körperlich leichten Arbeiten, die seinem Ausbildungsstand entsprächen, verrichten. Er könne solche Verweistätigkeiten ebenfalls im Rah men einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % unter einbezo gener Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe auch in adap tierten Tätigkeiten ei ne Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (Urk. 8/74/25). 3.1.3

Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen Dr. B.___ ( Urk. 8/66/2, Urk. 8/93/83-84), Dr. F.___ ( Urk. 8/33/1 und Urk. 8/85/2) und Dr. G.___

( Urk. 8/ 38) hatten demgegenüber zusammengefasst angenommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe. 3.2 3.2 .1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 1 4. Dezember 2010 ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass er vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 zum vierten Mal in der Privatklinik D.___ hospitalisiert war. Im betreffenden Bericht von Dr. med. I.___ , leitender Arzt der Privatklinik D.___ , an Dr. B.___ vom 2 7. Juli 2012 wurden die fol genden Diagnosen erhoben: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somati schen Syndrom ( ICD-10 F33.2); - hirnorganisch bedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Informa tions verarbeitung (ICD-10 F06.8); - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narzisstischen Antei len (ICD-10 Z73.1); - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25); - Diabetes

mellitus

Typ I; - arterielle Hypertonie; - metabolisches Syndrom, Hepatopathie; - chronische Pankreatitis, Status nach mehreren Bauchoperationen und wie der holtem Subileus ; - Vitamin D- und Vitamin B12-Mangel . Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nach dem letztmaligen Aufenthalt in der Privatk linik D.___ (2 5. Mai bis 1 0. Juli 2010) d och deut lich besser gegangen. Er sei damals mit vier Temesta ausgekommen. Seit einem halben Jahr sei er wieder andauernd depressiv gewesen. Seit einem Monat leid e e r unter einer Blockade, es gehe nichts mehr. Auch der körperliche Zustand habe sich verbessert ( Urk. 8/103/2) . Anlässlich der in der Privatk linik D.___

durchgeführten Behandlungen sei neben der verminderten Belastbarkeit die ständige Müdigkeit im Vordergrund gestanden, aber auch Schlafstörungen und eine depressive Symptomatik seien während des ganzen Aufenthaltes vorhan den gewesen. Aufgrund der Beobachtungen während des stationären Aufent haltes bei ihnen, der Leidensgeschichte sowie der Einzelgespräche seien die Ärzte der Privatklinik D.___ der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hätten ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung für eine 100%ige Rente anzumelden, da sie davon ausgingen, dass nur so eine psychische Stabilisierung über einen länge ren Zeitraum erreicht werden könne. Sie hätten den Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2012 in körperlich und psychisch leicht stabilisiertem Zustand in die a lten Verhältnisse entlassen können. Er werde die ambulante Therapie bei Dr. B.___ weiterführen ( Urk. 8/103/3). 3.2 .2

Dieser berichtete der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. März 2013, es sei eine weitere deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu beobachten. Der Klinikaufenthalt in der Privatklinik D.___ vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 habe lediglich eine geringfügige Stabilisierung gebracht. Von Seiten der Klinik sei festgehalten worden, dass eine weitergehende Stabilisie rung nur mit einer völligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit möglich sein dürfte. Da i h m diese bekann tlich überaus wichtig sei, benutze er die noch vorhandenen Fähigkeiten in der weiter verminderten Zeitspanne , in denen er diese abrufen könne. Er benötige dabei für den administrativen Teil deutlich mehr Zeit. Die Angst-Panik-Attacken träten sowohl verstärkt als auch generalisierter auf. Vom Tagesablauf her sei er von der nochmals verstärkten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit her vermehrt eingeengt. Ei ne beginnende Ermüdung gehe ver stärkt mit Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion einher. Subjektiv und objektiv beobachtbar seien auch Wortfindungsstörungen. Ebenso träten bereits bei beginnender Ermüdung auch objektiv beobachtbar beim Gehen aus geprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen auf. Insgesamt habe sich die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nochmals deutlich und fassbar vermindert ( Urk. 8/103/6-7). 3.2 .3

Hausärztin Dr. F.___

erhob im – vom Beschwerdeführer mit dem Revisi onsbegehren vom 2 7. Mai 2013 ins Recht gelegten -„Hausärztlichen Bericht zuhanden der SVA“ vom 1 4. März 2013 (1) eine chronische Pankreatitis , (2) einen Status nach Pankreasschwanzteilresektion, Entfernung Pseudozyste, Splenektomie Januar 2001, (3) einen pankreopriven Diabetes m ellitus, Erstdiag nose 2001, bei Insulinresistenz , (4) eine hypertensive Herzkra nkheit mit Links hypertrophie , (6 ) eine mittelschwere COPD mit Emphysem, Gold Stadium II, eine allgemeine Muskelschwäche m it Tremor unklarer Ätiologie, (7 ) einen chroni schen Schwindel bei intermittierender ve rtebrobasilärer Insuffizienz, (8 ) rezidi vierende depressive Störung bei Status nach mehreren psychiatrischen Hospita lisationen , hirnorganisch bedingter Einschränkung der Informationsverarbei tung und der Aufmerks amkeit, (9 ) eine zervikale Diskushernie C6/7 rechts mi t radikulärem Schmerzsyndrom, (10 ) eine lumbale Diskushernie links L2/3, Len denwirbelsäul enskoliose und fortgeschrittene

Osteochondrose mit lumbos pon dylogenem Schmerzsyndrom, (11 ) ein hypogonadotroper H ypogonadismus sowie (12 ) einen Colon

irritabile mit kollikartigen Beschwerden, Blähungen und Diarrhoe. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei chronisch stark ein geschränkt. Um seinen Zustand einigermassen stabil zu halten, müsse er regel mässig die Medikamente gemäss beiliegender Medikamentenliste ( Urk. 8/103/111) nehmen. Aufgrund der grossen Anzahl der notwendigen Medi kamente und der erforderlichen hohen Dosierungen sei die Einstellung äusserst schwierig und führe wegen Interaktionen und Nebenwirkungen zu Kompromis sen bezüglich Wahl und Dosierung der Medikamente. Ebenfalls müsse dadurch eine iatrogene chronisch starke Ermüdbarkeit in Kauf genommen werden. Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter verlange häufige Autofahrten zu Klienten. Da diese Fahrten und Sitzungen für den Beschwerdeführer einen grossen Stress mit Erschöpfungsgefahr bedeuteten, müsse er seinen Blutzucker vor der Abfahrt zu Hause auf einen Wert von 12 bis 15 Millimol einstellen, um nicht unterwegs hypoglykämisch zu werden. Die dadurch entstehenden Blutzuckerschwankun gen bedeuteten eine weitere Instabilisierung und ein dauerndes gesundheitliches Risiko. Schon geringe psychophysische Anspannungen äusserten sich als Tre mor, vor allem der rechten Hand, was beim Schreiben und allgemein im Kon takt mit Kunden inakzeptabel sei und nur durch Temestakonsum zu coupieren sei. Das wiederum bedeute eine Zunahme der Müdigkeit. Aufgrund des einge schränkten Allgemeinzustandes sowie der psychischen Instabilität sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Versicherungsvertreter sowie auch in anderen Arbeitsbereichen nicht mehr arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass ein weiteres Festhalten an der Erwerbstätigkeit aus gesundheitli cher Sicht nicht mehr ratsam sei. Nach eigenen Angaben arbeite er zur Zeit

rund 20 % ( Urk. 8/103/9-10). 3.2.4

Dr. G.___

hielt in ihrer – vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren vom 2 7. Mai 2013 eingereichten – „Stellungnahme aus diabetologischer Sicht“ vom 1 9. April 2013 fest, dass sich die Diabetes-Einstellung als ziemlich schwie rig gestalte : Der Beschwerdeführer weise starke Blutzuckerschwankungen auf, die Blutzuckerwerte könnten in Ruhe recht hoch sein und sänken aber bei plötzlicher Bewegung bis zu heftigen Hypoglykämien ab. So erkläre sich auch, dass der Beschwerdeführer mit einem verhältnismässig hohen Blutzucker aus dem Haus müsse, um unterwegs nicht eine Unterzuckerung zu erleiden. Weiter sei festzuhalten, dass psychische Schwankungen den Blutzucker massgeblich beeinflussten ( Urk. 8/103/8). 3.2 .5

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , FMH Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 aus, der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Prospektiv (und spekulativ) werde zwar von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % eine zusätzliche Stabilisierung erwartet, objektive Befunde für eine richtungweisende Verschlechterung gegen über dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 (richtig: 14. Dezember 2010) fehlten jedoch, ebenso eine Begründung, weshalb die im Urteil des Sozi alversicherungsgerichtes vom 4. Mai 2012 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht mehr zumutbar sein sollte. In den Berich ten von Dres . G.___ , F.___

und B.___

fehlten ebenfalls objektive Befunde, welche eine dauer hafte Verschlechterung begründen könnten. Sie stellten vorwiegend auf subjek tive Angaben des Beschwerdeführers ab. D araus folge, dass eine richtung wei sende dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theo retischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei ( Urk. 8/107/3). 3.2 .6

Im - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereich ten - Bericht vom 2 2. August 2013 an se ine Rechtsvertreterin betreffend die Verfügung (richtig: den Vorbescheid) vom 2 8. Juni 2013 hielt Dr. F.___ fest, dass er im Sommer 2012 wegen progredienter Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes erneut in der Privatklinik D.___ habe hospitalisiert werden müssen. Anders als anlässlich des ersten Aufenthaltes habe dort diesmal nur eine leichte körperliche und psychische Stabilisierung erreicht werden können. Der Stabilisierungseffekt habe nach Austritt nicht angehalten. Im vergangenen Jahr sei es zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckereinstellung en gekommen. Auch kleinere „Unternehmungen“, wie zum Beispiel die Fahrt in ihre Praxis , wirkten sich für den Beschwerdeführer belas tend aus, was sich in schnellem Absenken des Blutzuckerspiegels ausdrücke und dazu führe, dass der Spiegel erst auf Werte um 15 mmol/l gehoben werden müsse, was wiederum medizinisch nicht akzeptabel sei. Stressigere Fahrten (beruflich, Fahrt zu Klienten) wirkten sich entsprechend stärker aus. Es komme zu massiven Schwankungen des Blutzuckerspiegels, getriggert und begleitet durch die Angst- und Spannungszustände des Beschwerdeführers, welche wie derum medikamentös angegangen werden müssten. Dazu kämen – ebenfalls in den letzten Monaten deutlich vermehrt – diffuse Magen-Darm-Symptome, dau ernde Nausea, sowie Verdauungsstörungen, welche durch den Gastroenterolo gen (Prof. Dr. K.___ , Klinik L.___ ) nicht mehr auch nur annähernd befrie digend therapiert werden könnten. Die insgesamt progrediente Schwäche erlaube kein ausreichendes Bewegungs- und Muskeltraining, was die Symptome der cervikalen und lumbalen Diskushernien verstärke. Sie erlebe den Beschwer deführer als zunehmend erschöpft, bedrückt und von den Symptomen seiner vielen Erkrankungen geplagt. Sie könne der Argumentation der Beschwerde geg nerin nicht folgen ( Urk. 8/110 ). 3.2 .7

Dr. B.___ führte in seinem – vom Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ins Recht gelegten – Bericht vom 5. September 2013 aus, die stetige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes habe sich in den letzten sechs Monaten deutlich und auch fassbar fortgesetzt. In s beson dere hätten sich die kognitiven Schwierigkeiten weiter akzentuiert. Die betref fenden Symptome seien nach seiner Beu rteilung eine Zunahme der in der früher durchgeführten neuropsychologischen Testabklärung bereits dokumentierten hirnorganisch bedingten kognitiven Ausfälle. Veränderungen des Hirns im Sinne einer vorzeitigen Alterung seien auch im MRI festgestellt worden. Dieser Prozess könne und müsse dur ch eine neuropsychologische Folge untersuchung quantifiziert werden. Ebenso habe sich die körperliche Einschränkung verstärkt. Er leide nach wenigen Metern Gehen an einer zunehmenden Gangunsicherheit. Die bereits früher erwähnte Verunsicherung beim Autofahren habe weiter zuge nommen. Er benutze das Auto kaum mehr auch nur für kurze Strecken. Ander seits reagiere er beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln bei dichterer Besetzung mit Paniksymptomen. Eine Verschlimmerung der inzwischen genera lisierten Angststörung mit Panikattacken sei zusätzlich feststellbar. Er habe sich sozial weiter zurückg ezogen und lebe nahezu isoliert. Bezüglich Psychophar maka sei er bereits im oberen the rapeutischen Dosierungsbereich ( Urk. 8/114). 3.2 .8

RAD-Arzt Dr. J.___ nahm zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge reichten Arztberichten am 7. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass im Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. August 2013 neue objektivierbare Befunde fehlten, welche eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiater B.___ beschreibe die subjekt iven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers, aber keine neuen psychiatrischen Befunde und Diagnosen. Deshalb bestehe kein Anlass, von seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 abzuweichen ( Urk. 8/115/3). 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin holte auf das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 8/105) hin einzig die Stellungnahmen des RAD vom 2 8. Juni und 1 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/107/2-3 und Urk. 8/115/3) zu den vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren sowie im Rahmen des Vor bescheidverfahrens

eingereichten Arztberichten ein und wies gestützt darauf das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). Weitere Abklärungen erfolgten nicht.

Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen die einen höheren materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2013 - vom massgeblichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2) - nicht eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erhe blicher Ta tsachen änderungen darstellt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hätte die Beschwerdegegnerin nämlich jedenfalls auf das Revisionsbegehren eintreten und den Sachverhalt vollständig abklären müssen. 4.2 4.2.1

L aut den Feststellungen im (psychiatrischen ) Hauptgutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 hatte sich anlässlich der Begutachtung (Februar 2010) erneut das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichter bis mit telgradiger Ausprägung gezeigt. Ferner sei aufgefallen, dass der Beschwerde führer vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstrukturen mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit sowie daraus resultierenden dysfunktionalen Verhaltensauffäl ligkeiten immer wieder zur Selbstüberforderung und damit auch zu depressiven Dekompensationen neige. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Leistungsmin derung nach Langzeitbeatmung hätten sich anlässlich der Begutachtung in der Psychopathologie des Versicherten nicht ergeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei ihm ein eingeschränktes Durchhaltevermögen mit einer Beeinträch tigung der Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/74/21). Im internistisch-gastroenterologi schen Teilgutachten des A.___

vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 8/74/31-38) war unter anderem festgestellt worden, dass die Bauchspeicheldrüsenfunktion voll ständig verschwunden sei und mittels regelmässiger Einnahme von bauchspei che l drüsenhaltigen Fermenten substituiert werden müsse. Auch müsse regel mässig Insulin gespritzt werden. Beides habe der Beschwerdeführer gut resp. recht gut im Griff. Im Weiteren bestehe eine Magenentleerungsstörung, welche die Blutzuckereinstellung stark erschweren könne und auch zu Blähungen im Bauchraum führe. Auch wegen der einzunehmenden Säureblocker könne es zu Blähungen, Durchfällen und Resorptionsstörungen kommen ( Urk. 8/74/36). 4.2.2

Au s dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___

vom 2 8. Juli 2012 (Urk. 8/103/1-5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort wegen verstärkter Depression vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 zum vierten Mal hospitalisiert war, wobei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen erhoben wurden wie im Bericht von Dr. med. H.___ von d er Privatklinik D.___ vom 9. Juni 2010 betref fend die (dritte) Hospitalisation vom 2 5. Mai bis 1 0. Juli 2010 ( Urk. 8/85/3) , namentlich auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) . Während Dr. H.___

in diesem Bericht keine

– länger fristigen - Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Klinikaus tritt gemacht hatte (vgl. 8/95 S. 21 E. 4.2.4) , kam Dr. I.___ im Austrittsb ericht vom 2 7. Juli 2012

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf – bis auf Weiteres - zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/103/3). Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. B.___

als auch Hausärztin Dr. F.___

gaben an, dass in der Privatklinik D.___ zwar eine leichte Stabilisierung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes habe erreicht werden kön nen, diese aber nicht angehalten habe . Dr. B.___

berichtete am 2. März 2013 und 5. September 2013 von einem stärkeren und generalisierteren Auf treten der Angst-Panikattacken (Herzrasen, Zittern, Schweissausbrüche), von verstär k ter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit , von einem schon bei beginnen der Ermüdung verstärkten Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion , von objektiv beobachtbar en Wortfindungsstörungen , ausgeprägte n

Koordina tions

- u nd Gleichgewichtsstörungen beim Gehen sowie von einer zunehmenden Gangunsicherheit ( Urk. 8/103/6-7 und Urk. 8/114 ).

Laut den A ngaben von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 2. August 2013 kam es im vergange nen Jahr unter anderem zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckerein stellungen

sowie in den letzten Monaten deutlich vermehrt zu (durch den Gastroe nterologen nicht mehr befriedigend therapierbaren) diffusen Magen-Darm-Symptomen, dauernder Nausea sowie Verdauungsstörungen

(Urk. 8/110). 4.2.3

Beruhen neue medizinische Einschätzungen auf denjenigen Massstäben, auf welche

– wie hier (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.1 zweiter Absatz ) - bei der früheren Anspruchsbeurteilung rechtlich nicht abgestellt wurde, kann auf weitergehende Abklärungen (nur, aber immerhin) solange verzichtet werden, wie aufgrund einer Analyse der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen angenommen werden muss, es würden sich lediglich im früheren Verfahren bestehende Unterschiede fortsetzen. Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte durch neu eingetretene tatsächliche Verhältnisse begründet sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_478/2012 vom 1 4. Dezember 2012 E. 3.3.1 ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ).

Dies ist vorliegend der Fall. Wohl entsteht der Eindruck, dass die behandelnden Ärzte, welche den Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruches Ende 2010 abweichend von den Gutachtern des A.___ als viel gravierender eingestuft hatten (vgl. E. 3.1.3 ) , in den aktuellen Berichten teilweise (wiederum) lediglich die subjektiven Ver schlechterungsangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben haben. Sie haben aber durchaus auch objektivierbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sich die im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 erhobenen Diagnosen in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in der angestammten Tätigkeit massgeblich verändert haben könnten. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass seither offenbar die psycho pharmakologische Medikation erhöht wurde

(laut A.___ -Gutachten vom 2 6. Februar 2010 ; Cymbalta : 3 x 60 mg täglich, Trittico : 2 x 100 mg abends; Lamotrin : 1 x 75 mg täglich; Temesta 1.0 expidet : 2 bis 4 x täglich [Urk. 8/ 74/33] ; lau t der von Dr. F.___ im Bericht vom 1 4. März 2013 erwähnten Medikamentenliste vom 1 3. September 2012: Cymbalta : 3 x 60 mg täglich plus 1 x 30 mg abends [erhöht] ; Trittico : 2 x 100 mg abends; Lamictal [statt Lamotrin ]: 2 x 100 mg täglich [erhöht] ; Temesta 1.0 e xpidet : 6 bis 8 x täglich [ erhöht; Urk. 8/103/11]) . Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich auch aus der höheren Dosierung des Cymbaltas , des Lamictals sowie des Temestas

zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben haben oder bereits bestehende allenfalls noch verstärkt wurden , zumal als Nebenwirkungen im Arzneimittelkompendium (vgl. www.compendium.ch

, Suchworte Cy mbalta 60, Lamictal 100, Temesta 1.0 expidet ) beim

Cymbalta unter anderem Schläfrigkeit (am häufigsten), Angst, Zittern (häufig), Aufmerksamkeits-, Bewegungs- und Gangstörungen (gelegentlich ) , beim Lamictal

unter anderem Koordinationsstö rungen, Müdigkeit, Schläfrigkeit (sehr häufig) , Verwirrtheit , Tre mor ( häufig ) , und beim Temesta unter anderem eine Verminderung der Aufmerksamkeit (bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Medikamenten)

sowie der Fahrtüchtigkeit

und damit just diejenigen Symptome erwähnt werden, welche laut den behan delnden Ärz ten resp. laut Beschwerdeführer

seit 2012 verstärkt aufgetreten sein sollen. 4.3

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit den von ihm - mit dem Revisi onsbegehren vom 27. Mai 2013 sowie im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

- eingereichten Arztberichten (nur, aber immerhin) glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit seit der letztma ligen Überprüfung des Rentenanspruches (Dezember 2010) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 massgeblich verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb sein Erhöhungsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen dürfen, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abklären müssen.

Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch darauf verzichtet wer den, die Sache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4 4.4.1

Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 1 2. Juni 2014 eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 11/1) ist nämlich zu entnehmen, dass er dort vom 5. März bis 2 3. Mai 2014 hospitalisiert war, wobei am 1 6. April 2014 eine neuropsycholo gische Untersuchung (in stationärem Rahmen) durchgeführt wurde (Bericht vom 1 9. Mai 2014, Urk. 11/2).

Oberärztin Dr. med. M.___ und die leitende Psychologin Dr. dipl. -psych. N.___ führten im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2014 unter dem Titel „Diagnosen nach ICD-10“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8) und einen Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie ferner die bereits bekannten somatischen Diagnosen an ( Urk. 11/1 S. 1). Unter dem Titel „Zusammenfassende Beurtei lung“ hielten sie fest, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer Verbesserung der ängstlich-depressiven Problematik gekommen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation gingen sie von einer weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, zumal sich während des stationären Aufent haltes herausgestellt habe, dass emotional aufwühlende Situationen wie auch längere geistige Aktivitäten rasch in Blutzuckerentgleisungen mündeten und der Beschwerdeführer insgesamt nur für kurze Zeitintervalle von 1,5 bis 2 Stunden belastbar gewesen sei. Neu diagnostiziert worden seien kognitive Einschränkun gen (vor allem der mnestischen und exekutiven Funktionen, der Konzentration und konstruktiven Apraxie ). Eine Verlaufskontrolle sollte nach Absetzen von Lorazepam , jedoch spätestens in einem Jahr dringend erfolgen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen Krankheitsfaktoren aus ihrer Sicht derzeit und in Zukunft nicht in der Lage, seinem angestammten Beruf nachzugehen ( Urk. 11/1 S. 7-8).

Im Bericht vom 1 9. Mai 2014 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 6. April 2014 hielten die Psychologinnen Dr. dipl. psych. N.___ und Dr. rer . nat. O.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen im Bereich der mnestischen und exekutiven Funktionen zeigten. Es bestünden starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie Hinweise auf eine konstruktive Apraxie . Im Vergleich zur neuropsychologischen Testung im Juni 2010 zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Lern- und Gedächtnisleistung. Die Ursache für die auffälligen Testergebnisse sei nicht eindeutig festzumachen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kognitiven Defizite durch die langjährige und immer noch bestehende Benzodiazepineinahme mitbedingt sein könnte. Zudem bestünden seit 10 Jahren nicht näher bezeichnete organische Schädigungen und Funktionsstörungen des Gehirns. Grundsätzlich zeige sich die Verlaufskontrolle des MRI ohne Progression der organischen Komponente. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die schwere depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls deutliche Auswirkungen auf die kognitive Leis tungsfähigkeit haben könnte. Es werde empfohlen, einen Benzodiazepinabbau einzuleiten und nach dem Medikamentenabbau sowie einer Besserung der depressiven Symptomatik eine neuropsychologische Untersuchung zur Ver laufsbeurteilung durchzuführen ( Urk. 11/2 Seite 2). 4.4.2

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Wohl fanden die Untersuchungen im C.___ erst im März, April und Mai 2014 statt und wurden in den betreffenden Berichten keine konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 gemacht. Insbesondere mit Blick auf die seither bis zum Eintritt ins C.___ am 5. März 2014 unverändert gebliebene hohe Dosierung der psychopharmakologischen Medika tion (vgl. Urk. 11/2 S. 3) ist jedoch anzunehmen, dass sich die neuropsycholo gischen Befunde in etwa gleich präsentiert hätten, wenn die Beschwerdegegne rin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht vor Verfügungs erlass weitergehende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen getätigt hätte.

Im Vergleich zu den im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) erhobenen sowie den damit übereinstimmenden Befunden im Bericht der Pri vatklinik D.___ vom 2 1. Juni 2010 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 8/85/5-7) geht aus den – auf eingehen den fachärztlichen Abklärungen in stationärem Rahmen beruhenden - Berichten des C.___ ein wesentlich schlechteres Zustandsbild des Beschwerdeführers hervor. Die von Dr. B.___ sowie Dr. F.___ in ihren Berichten vom 2. März und 5. September 2013 resp. 1 4. März und 22. August 2013 vorgenommene Beurteilung, wonach sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat, erscheint daher (nunmehr) befundmässig genügend untermauert, und ist zumindest deren Ein schätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, nicht (mehr) in Frage zu stellen. 4.4.3

Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass es genügt, wenn eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dessen angestammte Tätigkeit als Kundenberater bei der Y.___ AG, nicht aber andere leidensangepasste – mutmasslich geringer entlöhnte

– Tätigkeiten betreffen würde, denn bei der mittels Prozentvergleiches vorgenommenen Inva liditätsbemessung (vgl. Urk. 8/95 S. 21 und 22 E. 5) wurde auch das Invaliden einkommen auf der Basis der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Dem nach ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bereits dann zu bejahen, wenn eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), was nach dem Gesagten ohne Weiteres angenommen werden kann. 5.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ging am 2 8. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 8/105, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-117). Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung , welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2015) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.0 expidet ) beim

Cymbalta unter anderem Schläfrigkeit (am häufigsten), Angst, Zittern (häufig), Aufmerksamkeits-, Bewegungs- und Gangstörungen (gelegentlich ) , beim Lamictal

unter anderem Koordinationsstö rungen, Müdigkeit, Schläfrigkeit (sehr häufig) , Verwirrtheit , Tre mor ( häufig ) , und beim Temesta unter anderem eine Verminderung der Aufmerksamkeit (bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Medikamenten)

sowie der Fahrtüchtigkeit

und damit just diejenigen Symptome erwähnt werden, welche laut den behan delnden Ärz ten resp. laut Beschwerdeführer

seit 2012 verstärkt aufgetreten sein sollen. 4.3

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit den von ihm - mit dem Revisi onsbegehren vom 27. Mai 2013 sowie im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

- eingereichten Arztberichten (nur, aber immerhin) glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit seit der letztma ligen Überprüfung des Rentenanspruches (Dezember 2010) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 massgeblich verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb sein Erhöhungsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen dürfen, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abklären müssen.

Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch darauf verzichtet wer den, die Sache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4 4.4.1

Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 1 2. Juni 2014 eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 11/1) ist nämlich zu entnehmen, dass er dort vom 5. März bis 2 3. Mai 2014 hospitalisiert war, wobei am 1 6. April 2014 eine neuropsycholo gische Untersuchung (in stationärem Rahmen) durchgeführt wurde (Bericht vom 1 9. Mai 2014, Urk. 11/2).

Oberärztin Dr. med. M.___ und die leitende Psychologin Dr. dipl. -psych. N.___ führten im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2014 unter dem Titel „Diagnosen nach ICD-10“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8) und einen Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie ferner die bereits bekannten somatischen Diagnosen an ( Urk. 11/1 S. 1). Unter dem Titel „Zusammenfassende Beurtei lung“ hielten sie fest, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer Verbesserung der ängstlich-depressiven Problematik gekommen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation gingen sie von einer weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, zumal sich während des stationären Aufent haltes herausgestellt habe, dass emotional aufwühlende Situationen wie auch längere geistige Aktivitäten rasch in Blutzuckerentgleisungen mündeten und der Beschwerdeführer insgesamt nur für kurze Zeitintervalle von 1,5 bis 2 Stunden belastbar gewesen sei. Neu diagnostiziert worden seien kognitive Einschränkun gen (vor allem der mnestischen und exekutiven Funktionen, der Konzentration und konstruktiven Apraxie ). Eine Verlaufskontrolle sollte nach Absetzen von Lorazepam , jedoch spätestens in einem Jahr dringend erfolgen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen Krankheitsfaktoren aus ihrer Sicht derzeit und in Zukunft nicht in der Lage, seinem angestammten Beruf nachzugehen ( Urk. 11/1 S. 7-8).

Im Bericht vom 1 9. Mai 2014 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 6. April 2014 hielten die Psychologinnen Dr. dipl. psych. N.___ und Dr. rer . nat. O.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen im Bereich der mnestischen und exekutiven Funktionen zeigten. Es bestünden starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie Hinweise auf eine konstruktive Apraxie . Im Vergleich zur neuropsychologischen Testung im Juni 2010 zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Lern- und Gedächtnisleistung. Die Ursache für die auffälligen Testergebnisse sei nicht eindeutig festzumachen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kognitiven Defizite durch die langjährige und immer noch bestehende Benzodiazepineinahme mitbedingt sein könnte. Zudem bestünden seit 10 Jahren nicht näher bezeichnete organische Schädigungen und Funktionsstörungen des Gehirns. Grundsätzlich zeige sich die Verlaufskontrolle des MRI ohne Progression der organischen Komponente. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die schwere depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls deutliche Auswirkungen auf die kognitive Leis tungsfähigkeit haben könnte. Es werde empfohlen, einen Benzodiazepinabbau einzuleiten und nach dem Medikamentenabbau sowie einer Besserung der depressiven Symptomatik eine neuropsychologische Untersuchung zur Ver laufsbeurteilung durchzuführen ( Urk. 11/2 Seite 2). 4.4.2

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Wohl fanden die Untersuchungen im C.___ erst im März, April und Mai 2014 statt und wurden in den betreffenden Berichten keine konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 gemacht. Insbesondere mit Blick auf die seither bis zum Eintritt ins C.___ am 5. März 2014 unverändert gebliebene hohe Dosierung der psychopharmakologischen Medika tion (vgl. Urk. 11/2 S. 3) ist jedoch anzunehmen, dass sich die neuropsycholo gischen Befunde in etwa gleich präsentiert hätten, wenn die Beschwerdegegne rin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht vor Verfügungs erlass weitergehende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen getätigt hätte.

Im Vergleich zu den im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) erhobenen sowie den damit übereinstimmenden Befunden im Bericht der Pri vatklinik D.___ vom 2 1. Juni 2010 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 8/85/5-7) geht aus den – auf eingehen den fachärztlichen Abklärungen in stationärem Rahmen beruhenden - Berichten des C.___ ein wesentlich schlechteres Zustandsbild des Beschwerdeführers hervor. Die von Dr. B.___ sowie Dr. F.___ in ihren Berichten vom 2. März und 5. September 2013 resp. 1 4. März und 22. August 2013 vorgenommene Beurteilung, wonach sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat, erscheint daher (nunmehr) befundmässig genügend untermauert, und ist zumindest deren Ein schätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, nicht (mehr) in Frage zu stellen. 4.4.3

Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass es genügt, wenn eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dessen angestammte Tätigkeit als Kundenberater bei der Y.___ AG, nicht aber andere leidensangepasste – mutmasslich geringer entlöhnte

– Tätigkeiten betreffen würde, denn bei der mittels Prozentvergleiches vorgenommenen Inva liditätsbemessung (vgl. Urk. 8/95 S. 21 und 22 E. 5) wurde auch das Invaliden einkommen auf der Basis der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Dem nach ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bereits dann zu bejahen, wenn eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), was nach dem Gesagten ohne Weiteres angenommen werden kann. 5.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ging am 2 8. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 8/105, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-117). Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung , welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2015) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

E. 1.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge än dert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).

E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll berücksich tigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können jedoch Anlass für weitere Abklä rungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende, objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgetragen werden, die einer Auseinandersetzung bedürfen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 2 4. Juni 2009 E. 4.2.3 und 9C_53/2008 vom 1 8. Februar 2009 E. 4, je mit Hin weisen). 2.

E. 2 8. Mai 2014 ins Recht ( Urk. 10 und Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Diese teilte am 1 2. Januar 2015 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 14).

E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheit s zustand sowie die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der letzt en rechtskräftigen Über prüfung des Rentenanspruches Ende 2010 derart verschlechtert haben, dass ihm nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, eine richtungsweise nde dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischer Arbeitsf ä higkeit sei nicht ausgewiesen . Der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Auch in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten fehlten objektive Befunde, welche eine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten ( Urk. 2).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe immer alles daran gesetzt, erwerbstätig zu bleiben. Dies habe schlussendlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder zu Überforderung und somit zur Verstärkung der psychischen Problematik geführt. Hinzu kämen die diversen somatischen Erkrankungen, welche ausserordentlich belastend seien, aber auch durch die Einnahme diverser Medikamente zu weiteren Beeinträchtigungen führten, ins besondere, weil der Diabetes nun seit längerer Zeit nicht mehr wirklich kontrol lierbar sei ( Urk. 1 Seite 6). Sei der Diabetes früher noch als Befund ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden, so müsse heute da von ausgegangen werden, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 1 Seite 5) . Hinzu

kämen hirnorganische Veränderungen, welche die kog nitiven Fähigkeiten einschränkten. Dr. B.___ habe in diesem Zusammen hang Wortfindungsstörungen beobachten können, ebenso hätten sich die Panikstörungen vermehrt und sich bei beginnender Ermüdung ausgeprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen gezeigt. I m Vergleich zum Gut achten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 sei klarerweise eine massive Ver schlechterung seines Gesundheitszusta ndes eingetreten . Damals habe mit Hilfe der diversen Medikamente ein gewisses Gleichgewicht geha lten werden können. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Diabetes zu kontrol lieren. Aus dem Gutachten gingen Probleme wie zum Beispiel der Tremor nicht hervor. Auch die kognitiven Fähigkeiten seien damals noch als genügend bezeichnet worden. Auch habe er sich seither noch weiter zurückgezogen und isoliert. Vergleiche man die Medikamente n liste gemäss Gutachten mit der heu tigen, falle auf, dass bei einigen Medikamenten die Dosis habe erhöht werden müssen, andere hätten ersetzt werden müssen und insgesamt müssten mehr Medikamente eingesetzt werden . Auch dies dokumentiere, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 1 Seite 6). 3.

E. 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nac hfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1.1 Das hiesige Gericht hat im Urteil IV .2011.00095 vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 8/95), mit welchem es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2010 ( Urk. 8/92) aufgehoben und festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer wei terhin eine Dreiviertelsrente zusteht , unter anderem erwogen, dass Dr. Z.___ in seinem

– der ursprünglichen Ren tenzusprache vom 3 0. August 2005 ( Urk. 8/23) zugrunde liegenden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 7. Mai 2005, Urk. 8/20) - psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 70 % ) mit einer Vielzahl von somatischen Diagnosen, einer postoperativen Depression mittleren Grades mit Insuffizienz gefühlen und Versagensängsten sowie einer Zwangsstö rung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontroll zwangsympto matik begründet habe. Rund fünf Jahre später hätten die A.___ -Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depres sive Epi sode (ICD-10 F33.1), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5), eine chronisc he, initial wahrscheinlich chol angiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben, einen seit November 2001 substituierten pankreopri ven Diabetes mellitu s, eine stark verzögerten Magen entleerung und einen Verdacht auf intes tinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes sowie einen Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeit beatmung

vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003 mit sei therigen Flashbacks begründet .

Das internistisch- gastroenterologische und psychiatrische Gutachten des A.___

entspreche den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an ein beweiswer - tiges ärztliches Gutachten. Was die Schlus seinschätzung anbelange, seien die Gut achter von einer Adaption und deshalb von einer geringfügigen Steigerung der Arbeits fähigkeit von 40 % auf 50 % ausgegan gen . Der RAD sei den A.___ -Gut achtern gefolgt und von einer Arbeitsfähigkeit von neu 50 % aus gegangen (Urk. 8/8 9/6). Diese Steigerung erscheine allerd ings reichlich hypothetisch, zu mal neue somatis che Diagnosen dazugekommen seien (Ulcus duodeni und bak terielle Fehlbesiedlu ng des Dünndarms). Zudem hätten die Gut - achter selbst dar auf hin gewiesen , dass bei grundsätzlich leichter Verbesse - rung der psychi schen Situation es zwi schen zeit lich zur Verschlimmerung mit

Hospitalisation

– sie hätten eine solche aus dem Jahre 2009 erwähnt – gekommen sei . Die Beschwe rdegeg nerin habe

denn auch in der angefoch tenen Verfügung weiterhin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab gestellt . Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin gestützt auf das A.___ - Gutachten von keiner we sentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes ausge gangen sei (Urteil S. 19 bis 20).

Was der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , gegen das A.___ - Gutachten vorbringe , vermöge nicht zu überzeugen. Demnach könne auf d ieses Gutachten abgestellt werden und sei mit den Gutachtern davon aus zugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. August 20 05 nicht wesentlich geändert habe, zumal diese r Befund auch durch die Berichte des Gastroenterlogen Prof. Dr. med. E.___ , von Hausärztin Dr. med. F.___ , FMH für Allgemeinmedizin und Akupunktur TCM , der

Diabetologin Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin und Endokrinologie-Dia betologie ,

sowie von Dr. H.___ von der Privatklinik D.___

nicht erschüt tert werde (Urteil S. 20 und 21 ) .

E. 3.1.2 Im besagten Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) waren zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/74/23): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); 2. anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5); 3. chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben

a) L aparaskopie

Cholezystektomie im September 2001; b) exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz seit November 2001; c) linksseitige Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion am 16. Ja nuar 2003; d) Pankreaskopfzystenoperation am 16. Mai 2003; e) rezidivierender Dünndarm Subileus ; f) Bauchwand- und Narbenhernien mit Status nach Netzeinlage im Mai 2004; g) Status nach Ulcus duodeni im Mai 2008 und Juli 2008 ( nichtsteroidales Antirheumatika [NSAR]); 4. pankreopriver Diabetes mellitus seit November 2001 substituiert; 5. stark verzögerte Magenentleerung und Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes (Gastroskopie am 8. Januar 2010); 6. Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Lang zeit beatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003, seither sogenannte Flashbacks.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (Urk. 8/74/23-24): 1. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt; 2. Hypercholesterinämie , medikamentös eingestellt; 3. hypogonadaler

Hypogonadismus , mit Testosteron-Spritzen substituiert; 4. schädlicher Tabakgebrauch (ICD-10 F17); 5. Status nach

operierter

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

rechts ; 6. postoperative Dekonditionierung mit Flashbacks und passagären Muskel atro phien nach Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion mit schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz im Jahre 2003 und Pankreas kopfzystenoperation im Jahre 2003.

Unter dem Titel „Versicherungsmedizinische Beurteilung und Synthese“ war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer polymorbide sei . Bereits aus internistischer Sicht führten die Folgen der mehrfach operierten Pankre aser krankung zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer anankastischen

Primärpersönl ich keitsstruktur eine rezidivie rende depressive Störung mit gegen wärtig leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik. 2008 und 2009 hätten Exazerbationen der depressiven Symptomatik zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Hospita lisierung geführt. Der Beschwerdeführer habe während der Hospitalisierungen zwar stabilisiert werden können, aber vor dem Hintergrund seiner prog nostisch ungünstigen Persönlich keit sstruktur mit dysfunktionalem Verhalten und daraus resultierender Dekompensations bereitschaft ergebe si ch eine gesamthafte Min de rung der Arbeitsfähi gkeit von 50 % (Urk. 8/74/24). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. D abei seien sowohl die Leistungsmin derung wie auch eine Redukti on des möglichen Arbeitszeitpen sums inbegriffen. Der Beschwerdeführer könne sämtliche körperlich leichten Arbeiten, die seinem Ausbildungsstand entsprächen, verrichten. Er könne solche Verweistätigkeiten ebenfalls im Rah men einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % unter einbezo gener Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe auch in adap tierten Tätigkeiten ei ne Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (Urk. 8/74/25).

E. 3.1.3 Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen Dr. B.___ ( Urk. 8/66/2, Urk. 8/93/83-84), Dr. F.___ ( Urk. 8/33/1 und Urk. 8/85/2) und Dr. G.___

( Urk. 8/ 38) hatten demgegenüber zusammengefasst angenommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe.

E. 3.2 .8

RAD-Arzt Dr. J.___ nahm zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge reichten Arztberichten am 7. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass im Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. August 2013 neue objektivierbare Befunde fehlten, welche eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiater B.___ beschreibe die subjekt iven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers, aber keine neuen psychiatrischen Befunde und Diagnosen. Deshalb bestehe kein Anlass, von seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 abzuweichen ( Urk. 8/115/3). 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin holte auf das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 8/105) hin einzig die Stellungnahmen des RAD vom 2 8. Juni und 1 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/107/2-3 und Urk. 8/115/3) zu den vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren sowie im Rahmen des Vor bescheidverfahrens

eingereichten Arztberichten ein und wies gestützt darauf das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). Weitere Abklärungen erfolgten nicht.

Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen die einen höheren materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2013 - vom massgeblichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2) - nicht eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erhe blicher Ta tsachen änderungen darstellt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hätte die Beschwerdegegnerin nämlich jedenfalls auf das Revisionsbegehren eintreten und den Sachverhalt vollständig abklären müssen. 4.2 4.2.1

L aut den Feststellungen im (psychiatrischen ) Hauptgutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 hatte sich anlässlich der Begutachtung (Februar 2010) erneut das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichter bis mit telgradiger Ausprägung gezeigt. Ferner sei aufgefallen, dass der Beschwerde führer vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstrukturen mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit sowie daraus resultierenden dysfunktionalen Verhaltensauffäl ligkeiten immer wieder zur Selbstüberforderung und damit auch zu depressiven Dekompensationen neige. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Leistungsmin derung nach Langzeitbeatmung hätten sich anlässlich der Begutachtung in der Psychopathologie des Versicherten nicht ergeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei ihm ein eingeschränktes Durchhaltevermögen mit einer Beeinträch tigung der Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/74/21). Im internistisch-gastroenterologi schen Teilgutachten des A.___

vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 8/74/31-38) war unter anderem festgestellt worden, dass die Bauchspeicheldrüsenfunktion voll ständig verschwunden sei und mittels regelmässiger Einnahme von bauchspei che l drüsenhaltigen Fermenten substituiert werden müsse. Auch müsse regel mässig Insulin gespritzt werden. Beides habe der Beschwerdeführer gut resp. recht gut im Griff. Im Weiteren bestehe eine Magenentleerungsstörung, welche die Blutzuckereinstellung stark erschweren könne und auch zu Blähungen im Bauchraum führe. Auch wegen der einzunehmenden Säureblocker könne es zu Blähungen, Durchfällen und Resorptionsstörungen kommen ( Urk. 8/74/36). 4.2.2

Au s dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___

vom 2 8. Juli 2012 (Urk. 8/103/1-5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort wegen verstärkter Depression vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 zum vierten Mal hospitalisiert war, wobei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen erhoben wurden wie im Bericht von Dr. med. H.___ von d er Privatklinik D.___ vom 9. Juni 2010 betref fend die (dritte) Hospitalisation vom 2 5. Mai bis 1 0. Juli 2010 ( Urk. 8/85/3) , namentlich auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) . Während Dr. H.___

in diesem Bericht keine

– länger fristigen - Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Klinikaus tritt gemacht hatte (vgl. 8/95 S. 21 E. 4.2.4) , kam Dr. I.___ im Austrittsb ericht vom 2 7. Juli 2012

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf – bis auf Weiteres - zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/103/3). Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. B.___

als auch Hausärztin Dr. F.___

gaben an, dass in der Privatklinik D.___ zwar eine leichte Stabilisierung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes habe erreicht werden kön nen, diese aber nicht angehalten habe . Dr. B.___

berichtete am 2. März 2013 und 5. September 2013 von einem stärkeren und generalisierteren Auf treten der Angst-Panikattacken (Herzrasen, Zittern, Schweissausbrüche), von verstär k ter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit , von einem schon bei beginnen der Ermüdung verstärkten Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion , von objektiv beobachtbar en Wortfindungsstörungen , ausgeprägte n

Koordina tions

- u nd Gleichgewichtsstörungen beim Gehen sowie von einer zunehmenden Gangunsicherheit ( Urk. 8/103/6-7 und Urk. 8/114 ).

Laut den A ngaben von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 2. August 2013 kam es im vergange nen Jahr unter anderem zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckerein stellungen

sowie in den letzten Monaten deutlich vermehrt zu (durch den Gastroe nterologen nicht mehr befriedigend therapierbaren) diffusen Magen-Darm-Symptomen, dauernder Nausea sowie Verdauungsstörungen

(Urk. 8/110). 4.2.3

Beruhen neue medizinische Einschätzungen auf denjenigen Massstäben, auf welche

– wie hier (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.1 zweiter Absatz ) - bei der früheren Anspruchsbeurteilung rechtlich nicht abgestellt wurde, kann auf weitergehende Abklärungen (nur, aber immerhin) solange verzichtet werden, wie aufgrund einer Analyse der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen angenommen werden muss, es würden sich lediglich im früheren Verfahren bestehende Unterschiede fortsetzen. Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte durch neu eingetretene tatsächliche Verhältnisse begründet sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_478/2012 vom 1 4. Dezember 2012 E. 3.3.1 ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ).

Dies ist vorliegend der Fall. Wohl entsteht der Eindruck, dass die behandelnden Ärzte, welche den Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruches Ende 2010 abweichend von den Gutachtern des A.___ als viel gravierender eingestuft hatten (vgl. E. 3.1.3 ) , in den aktuellen Berichten teilweise (wiederum) lediglich die subjektiven Ver schlechterungsangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben haben. Sie haben aber durchaus auch objektivierbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sich die im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 erhobenen Diagnosen in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in der angestammten Tätigkeit massgeblich verändert haben könnten. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass seither offenbar die psycho pharmakologische Medikation erhöht wurde

(laut A.___ -Gutachten vom 2 6. Februar 2010 ; Cymbalta : 3 x 60 mg täglich, Trittico : 2 x 100 mg abends; Lamotrin : 1 x 75 mg täglich; Temesta

E. 3.2.4 Dr. G.___

hielt in ihrer – vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren vom 2 7. Mai 2013 eingereichten – „Stellungnahme aus diabetologischer Sicht“ vom 1 9. April 2013 fest, dass sich die Diabetes-Einstellung als ziemlich schwie rig gestalte : Der Beschwerdeführer weise starke Blutzuckerschwankungen auf, die Blutzuckerwerte könnten in Ruhe recht hoch sein und sänken aber bei plötzlicher Bewegung bis zu heftigen Hypoglykämien ab. So erkläre sich auch, dass der Beschwerdeführer mit einem verhältnismässig hohen Blutzucker aus dem Haus müsse, um unterwegs nicht eine Unterzuckerung zu erleiden. Weiter sei festzuhalten, dass psychische Schwankungen den Blutzucker massgeblich beeinflussten ( Urk. 8/103/8).

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01009 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

23. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Mainaustrasse 45, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, ist seit dem 1. Mai 1998 bei der Y.___ AG als Kundenberate r tätig (Urk. 8/7 und Urk. 3/6 ) , wobei er ab Januar 2003 ganz oder teilweise arbeitsunfähig war ( Urk. 8/9/6-7, Urk. 8/36/2) . Am 3 1. Oktober 2003 meldete sich der Versicherte wegen Depres sionen, Platz angst, Versagensängsten, Diabetes, Teilresektion der Bauchspei cheldrüse mit Kompli kationen sowie fünf Bauchspeicheldrüsenentzündungen bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leis tungsbezug an und beantragte eine Rente ( Urk. 8/4). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, in deren Rahmen die IV-Stelle unter anderem das psychiatrisc he Gutachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2005 ( Urk. 8/15/6-27) beizog, sprach sie dem Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % , mit Verfügungen vom 3 0. August 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 8/23-25). 1.2

Anlässlich der im Jahre 2008 eingeleiteten Rentenr evision nahm die IV-Stelle wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und stellte dem Ver sicherten in der Folge , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 45 % , mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels rente auf eine Viertels rente in Aussicht (Urk. 8/48).

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 (Urk. 8/49), 2. März 2009 (Urk. 8/51) und 31. März 2009 (Urk. 8/56) erhob der Versicherte dagegen Einwand mit dem Begehren um wei tere Ausrichtung einer

Dreiviertelsrente . Sod ann stellte er mit Eingabe vom

25. August 2009 unter Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes das Gesuch um Erhöhung der bisherigen Rente auf eine ganze Rente ( Urk. 8/64). Die IV-Stelle liess ihn daraufhin beim A.___

bidi szi plinär

– internis tisch- gastroenterolo gisch und psychiatrisch – begutach ten (Gutachten vom 26. Februar 2010, Urk. 8/74). Der Versicherte nahm am 27. und 31. Mai 2010 zum Gutachten Stellung und beantragte weiterhin die Zusprache einer gan zen Invaliden rente (Urk. 8/82 -83, unter Beilage einer Stellungnahme des behan delnden Psychiaters Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 6. Mai 2010 [ Urk. 8/84] ). Nachdem er am

14. Juli 2010 und 1 9. Oktober 2010 weitere Arztberichte eingereicht hatte (Urk. 8/ 85- 86 und Urk. 8/ 87-88), verfügte die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 52 % , am

14. Dezember 2010 die H erabsetzung der bisherigen Drei viertels rente auf eine halbe R ente

per 1. Februar 2011 (Urk. 8/92). Die dagegen vom Versicherten am 3 1. Januar 2011 eingereichte Beschwerde ( Urk. 8/93/3-10) hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2011.00095 vom 1 4. Mai 2012 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung der IV-Stelle vom 1 4. Dezember 2010 aufhob mit der Feststel lung, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat ( Urk. 8/95). Dieses Urteil wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Juli 2012 umgesetzt ( Urk. 8/101). 1.3

Am 2 7. Mai 2013 stellte der Versicherte erneut das Gesuch um revisionsweise Erhöhung der Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente ( Urk. 8/105, unter Beilage diverser Arztberichte [ Urk. 8/103]). Nach Beizug einer Stellungnahme des Regi onalen Ärztlichen Dienstes (RAD, Urk. 8/107/2-3) sowie durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Vorbescheid vom 2 8. Juni 2013 [ Urk. 8/109], Einwand vom 2 6. August 2013 [ Urk. 8/111]), in dessen Rahmen der Versicherte weitere Arzt berichte einreichte ( Urk. 8/110 und Urk. 8/114) und die IV-Stelle erneut mit dem RAD Rücksprache hielt ( Urk. 8/115/3), wies sie mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 das Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten ab ( Urk. 8/116 = Urk. 2). 2 .

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. November 2013 B eschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich ten, ihm eine ganze Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von über 70 % aus zu bezahlen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeant wort vom 2 4. Januar 2014 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 8. Januar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 1 2. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer die Bericht e des C.___ vom 1 9. und 2 8. Mai 2014 ins Recht ( Urk. 10 und Urk. 11/1-2). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um zu diesen Berichten Stellung zu nehmen ( Urk. 12). Diese teilte am 1 2. Januar 2015 mit, dass sie auf eine Duplik verzichte ( Urk. 14). 3 .

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nac hfolgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3

Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erhebli chen Weise ge än dert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenver sicherung [IVV]). Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV hat das Bund esge richt in BGE 130 V 64 E. 5.2.5 festgehalt en, dass die versicherte Per son mit dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsa chenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbe gehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebliche n Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art.

69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04 ]; vgl. auch BGE 117 V 198 E. 3a ).

1.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte darf und soll berücksich tigt werden, dass deren Beurteilung mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten der Patienten ausfällt. Berichte behandelnder Ärzte können jedoch Anlass für weitere Abklä rungen geben, wenn darin nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation ent springende, objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgetragen werden, die einer Auseinandersetzung bedürfen (Urteile des Bundesgerichtes 9C_276/2009 vom 2 4. Juni 2009 E. 4.2.3 und 9C_53/2008 vom 1 8. Februar 2009 E. 4, je mit Hin weisen). 2.

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheit s zustand sowie die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers seit der letzt en rechtskräftigen Über prüfung des Rentenanspruches Ende 2010 derart verschlechtert haben, dass ihm nunmehr eine ganze Invalidenrente zusteht. 2.2

Die Beschwerdegegnerin machte geltend, eine richtungsweise nde dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theoretischer Arbeitsf ä higkeit sei nicht ausgewiesen . Der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Auch in den weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten fehlten objektive Befunde, welche eine dauerhafte Verschlechte rung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers begründen könnten ( Urk. 2). 2.3

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe immer alles daran gesetzt, erwerbstätig zu bleiben. Dies habe schlussendlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung immer wieder zu Überforderung und somit zur Verstärkung der psychischen Problematik geführt. Hinzu kämen die diversen somatischen Erkrankungen, welche ausserordentlich belastend seien, aber auch durch die Einnahme diverser Medikamente zu weiteren Beeinträchtigungen führten, ins besondere, weil der Diabetes nun seit längerer Zeit nicht mehr wirklich kontrol lierbar sei ( Urk. 1 Seite 6). Sei der Diabetes früher noch als Befund ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden, so müsse heute da von ausgegangen werden, dass er einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe ( Urk. 1 Seite 5) . Hinzu

kämen hirnorganische Veränderungen, welche die kog nitiven Fähigkeiten einschränkten. Dr. B.___ habe in diesem Zusammen hang Wortfindungsstörungen beobachten können, ebenso hätten sich die Panikstörungen vermehrt und sich bei beginnender Ermüdung ausgeprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen gezeigt. I m Vergleich zum Gut achten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 sei klarerweise eine massive Ver schlechterung seines Gesundheitszusta ndes eingetreten . Damals habe mit Hilfe der diversen Medikamente ein gewisses Gleichgewicht geha lten werden können. Auch sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, den Diabetes zu kontrol lieren. Aus dem Gutachten gingen Probleme wie zum Beispiel der Tremor nicht hervor. Auch die kognitiven Fähigkeiten seien damals noch als genügend bezeichnet worden. Auch habe er sich seither noch weiter zurückgezogen und isoliert. Vergleiche man die Medikamente n liste gemäss Gutachten mit der heu tigen, falle auf, dass bei einigen Medikamenten die Dosis habe erhöht werden müssen, andere hätten ersetzt werden müssen und insgesamt müssten mehr Medikamente eingesetzt werden . Auch dies dokumentiere, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe ( Urk. 1 Seite 6). 3. 3.1 3.1.1

Das hiesige Gericht hat im Urteil IV .2011.00095 vom 1 4. Mai 2012 ( Urk. 8/95), mit welchem es die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Dezember 2010 ( Urk. 8/92) aufgehoben und festgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer wei terhin eine Dreiviertelsrente zusteht , unter anderem erwogen, dass Dr. Z.___ in seinem

– der ursprünglichen Ren tenzusprache vom 3 0. August 2005 ( Urk. 8/23) zugrunde liegenden (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 1 7. Mai 2005, Urk. 8/20) - psychiatrischen Gutachten vom 30. März 2005

die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (50 % bis 70 % ) mit einer Vielzahl von somatischen Diagnosen, einer postoperativen Depression mittleren Grades mit Insuffizienz gefühlen und Versagensängsten sowie einer Zwangsstö rung im Sinne einer rigiden, anankastischen Persönlichkeit mit imperativer Kontroll zwangsympto matik begründet habe. Rund fünf Jahre später hätten die A.___ -Gutachter die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine rezidi vie rende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige depres sive Epi sode (ICD-10 F33.1), eine anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5), eine chronisc he, initial wahrscheinlich chol angiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben, einen seit November 2001 substituierten pankreopri ven Diabetes mellitu s, eine stark verzögerten Magen entleerung und einen Verdacht auf intes tinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes sowie einen Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Langzeit beatmung

vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003 mit sei therigen Flashbacks begründet .

Das internistisch- gastroenterologische und psychiatrische Gutachten des A.___

entspreche den rechtsprechungs ge mässen Anforderungen an ein beweiswer - tiges ärztliches Gutachten. Was die Schlus seinschätzung anbelange, seien die Gut achter von einer Adaption und deshalb von einer geringfügigen Steigerung der Arbeits fähigkeit von 40 % auf 50 % ausgegan gen . Der RAD sei den A.___ -Gut achtern gefolgt und von einer Arbeitsfähigkeit von neu 50 % aus gegangen (Urk. 8/8 9/6). Diese Steigerung erscheine allerd ings reichlich hypothetisch, zu mal neue somatis che Diagnosen dazugekommen seien (Ulcus duodeni und bak terielle Fehlbesiedlu ng des Dünndarms). Zudem hätten die Gut - achter selbst dar auf hin gewiesen , dass bei grundsätzlich leichter Verbesse - rung der psychi schen Situation es zwi schen zeit lich zur Verschlimmerung mit

Hospitalisation

– sie hätten eine solche aus dem Jahre 2009 erwähnt – gekommen sei . Die Beschwe rdegeg nerin habe

denn auch in der angefoch tenen Verfügung weiterhin auf eine 40%ige Arbeitsfähigkeit ab gestellt . Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwer degegnerin gestützt auf das A.___ - Gutachten von keiner we sentlichen Veränderung des Gesund heitszustandes ausge gangen sei (Urteil S. 19 bis 20).

Was der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. B.___ , gegen das A.___ - Gutachten vorbringe , vermöge nicht zu überzeugen. Demnach könne auf d ieses Gutachten abgestellt werden und sei mit den Gutachtern davon aus zugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 30. August 20 05 nicht wesentlich geändert habe, zumal diese r Befund auch durch die Berichte des Gastroenterlogen Prof. Dr. med. E.___ , von Hausärztin Dr. med. F.___ , FMH für Allgemeinmedizin und Akupunktur TCM , der

Diabetologin Dr. med. G.___ , FMH Innere Medizin und Endokrinologie-Dia betologie ,

sowie von Dr. H.___ von der Privatklinik D.___

nicht erschüt tert werde (Urteil S. 20 und 21 ) . 3.1.2

Im besagten Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) waren zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden ( Urk. 8/74/23): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige de pressive Episode (ICD-10 F33.1); 2. anankastische Persönlichkeit (ICD-10 F60.5); 3. chronische, initial wahrscheinlich cholangiogene Pankreatitis mit rezidivie ren den Schüben

a) L aparaskopie

Cholezystektomie im September 2001; b) exokrine und endokrine Pankreasinsuffizienz seit November 2001; c) linksseitige Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion am 16. Ja nuar 2003; d) Pankreaskopfzystenoperation am 16. Mai 2003; e) rezidivierender Dünndarm Subileus ; f) Bauchwand- und Narbenhernien mit Status nach Netzeinlage im Mai 2004; g) Status nach Ulcus duodeni im Mai 2008 und Juli 2008 ( nichtsteroidales Antirheumatika [NSAR]); 4. pankreopriver Diabetes mellitus seit November 2001 substituiert; 5. stark verzögerte Magenentleerung und Verdacht auf intestinale bakterielle Fehlbesiedlung des Dünndarmes (Gastroskopie am 8. Januar 2010); 6. Status nach schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz mit Lang zeit beatmung vom 16. Januar bis am 17. Februar 2003, seither sogenannte Flashbacks.

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit nannten sie (Urk. 8/74/23-24): 1. arterielle Hypertonie, medikamentös eingestellt; 2. Hypercholesterinämie , medikamentös eingestellt; 3. hypogonadaler

Hypogonadismus , mit Testosteron-Spritzen substituiert; 4. schädlicher Tabakgebrauch (ICD-10 F17); 5. Status nach

operierter

Periarthropathia

humeroscapularis

calcarea

rechts ; 6. postoperative Dekonditionierung mit Flashbacks und passagären Muskel atro phien nach Pankreasschwanz- und Pankreaskopfresektion mit schwerer postoperativer respiratorischer Insuffizienz im Jahre 2003 und Pankreas kopfzystenoperation im Jahre 2003.

Unter dem Titel „Versicherungsmedizinische Beurteilung und Synthese“ war ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer polymorbide sei . Bereits aus internistischer Sicht führten die Folgen der mehrfach operierten Pankre aser krankung zu einer Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe beim Beschwerdeführer vor dem Hintergrund einer anankastischen

Primärpersönl ich keitsstruktur eine rezidivie rende depressive Störung mit gegen wärtig leicht- bis mittelgradig depressiver Symptomatik. 2008 und 2009 hätten Exazerbationen der depressiven Symptomatik zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Hospita lisierung geführt. Der Beschwerdeführer habe während der Hospitalisierungen zwar stabilisiert werden können, aber vor dem Hintergrund seiner prog nostisch ungünstigen Persönlich keit sstruktur mit dysfunktionalem Verhalten und daraus resultierender Dekompensations bereitschaft ergebe si ch eine gesamthafte Min de rung der Arbeitsfähi gkeit von 50 % (Urk. 8/74/24). Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten, wobei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe. D abei seien sowohl die Leistungsmin derung wie auch eine Redukti on des möglichen Arbeitszeitpen sums inbegriffen. Der Beschwerdeführer könne sämtliche körperlich leichten Arbeiten, die seinem Ausbildungsstand entsprächen, verrichten. Er könne solche Verweistätigkeiten ebenfalls im Rah men einer gesamten Arbeitsfähigkeit von 50 % unter einbezo gener Minderung der Leistungsfähigkeit ausüben. Somit bestehe auch in adap tierten Tätigkeiten ei ne Arbeitsfähigkeit in der Grössen ordnung von 50 % (Urk. 8/74/25). 3.1.3

Die behandelnden Ärzte und Ärztinnen Dr. B.___ ( Urk. 8/66/2, Urk. 8/93/83-84), Dr. F.___ ( Urk. 8/33/1 und Urk. 8/85/2) und Dr. G.___

( Urk. 8/ 38) hatten demgegenüber zusammengefasst angenommen, dass eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestehe. 3.2 3.2 .1

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 1 4. Dezember 2010 ist den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten zu entnehmen, dass er vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 zum vierten Mal in der Privatklinik D.___ hospitalisiert war. Im betreffenden Bericht von Dr. med. I.___ , leitender Arzt der Privatklinik D.___ , an Dr. B.___ vom 2 7. Juli 2012 wurden die fol genden Diagnosen erhoben: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit somati schen Syndrom ( ICD-10 F33.2); - hirnorganisch bedingte Einschränkung der Aufmerksamkeit und Informa tions verarbeitung (ICD-10 F06.8); - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und narzisstischen Antei len (ICD-10 Z73.1); - Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25); - Diabetes

mellitus

Typ I; - arterielle Hypertonie; - metabolisches Syndrom, Hepatopathie; - chronische Pankreatitis, Status nach mehreren Bauchoperationen und wie der holtem Subileus ; - Vitamin D- und Vitamin B12-Mangel . Laut den Angaben des Beschwerdeführers sei es ihm nach dem letztmaligen Aufenthalt in der Privatk linik D.___ (2 5. Mai bis 1 0. Juli 2010) d och deut lich besser gegangen. Er sei damals mit vier Temesta ausgekommen. Seit einem halben Jahr sei er wieder andauernd depressiv gewesen. Seit einem Monat leid e e r unter einer Blockade, es gehe nichts mehr. Auch der körperliche Zustand habe sich verbessert ( Urk. 8/103/2) . Anlässlich der in der Privatk linik D.___

durchgeführten Behandlungen sei neben der verminderten Belastbarkeit die ständige Müdigkeit im Vordergrund gestanden, aber auch Schlafstörungen und eine depressive Symptomatik seien während des ganzen Aufenthaltes vorhan den gewesen. Aufgrund der Beobachtungen während des stationären Aufent haltes bei ihnen, der Leidensgeschichte sowie der Einzelgespräche seien die Ärzte der Privatklinik D.___ der Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Sie hätten ihm empfohlen, sich bei der Invalidenversicherung für eine 100%ige Rente anzumelden, da sie davon ausgingen, dass nur so eine psychische Stabilisierung über einen länge ren Zeitraum erreicht werden könne. Sie hätten den Beschwerdeführer am 2 8. Juli 2012 in körperlich und psychisch leicht stabilisiertem Zustand in die a lten Verhältnisse entlassen können. Er werde die ambulante Therapie bei Dr. B.___ weiterführen ( Urk. 8/103/3). 3.2 .2

Dieser berichtete der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 2. März 2013, es sei eine weitere deutliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes zu beobachten. Der Klinikaufenthalt in der Privatklinik D.___ vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 habe lediglich eine geringfügige Stabilisierung gebracht. Von Seiten der Klinik sei festgehalten worden, dass eine weitergehende Stabilisie rung nur mit einer völligen Aufgabe der Erwerbstätigkeit möglich sein dürfte. Da i h m diese bekann tlich überaus wichtig sei, benutze er die noch vorhandenen Fähigkeiten in der weiter verminderten Zeitspanne , in denen er diese abrufen könne. Er benötige dabei für den administrativen Teil deutlich mehr Zeit. Die Angst-Panik-Attacken träten sowohl verstärkt als auch generalisierter auf. Vom Tagesablauf her sei er von der nochmals verstärkten Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit her vermehrt eingeengt. Ei ne beginnende Ermüdung gehe ver stärkt mit Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion einher. Subjektiv und objektiv beobachtbar seien auch Wortfindungsstörungen. Ebenso träten bereits bei beginnender Ermüdung auch objektiv beobachtbar beim Gehen aus geprägte Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen auf. Insgesamt habe sich die (Rest-)Arbeitsfähigkeit nochmals deutlich und fassbar vermindert ( Urk. 8/103/6-7). 3.2 .3

Hausärztin Dr. F.___

erhob im – vom Beschwerdeführer mit dem Revisi onsbegehren vom 2 7. Mai 2013 ins Recht gelegten -„Hausärztlichen Bericht zuhanden der SVA“ vom 1 4. März 2013 (1) eine chronische Pankreatitis , (2) einen Status nach Pankreasschwanzteilresektion, Entfernung Pseudozyste, Splenektomie Januar 2001, (3) einen pankreopriven Diabetes m ellitus, Erstdiag nose 2001, bei Insulinresistenz , (4) eine hypertensive Herzkra nkheit mit Links hypertrophie , (6 ) eine mittelschwere COPD mit Emphysem, Gold Stadium II, eine allgemeine Muskelschwäche m it Tremor unklarer Ätiologie, (7 ) einen chroni schen Schwindel bei intermittierender ve rtebrobasilärer Insuffizienz, (8 ) rezidi vierende depressive Störung bei Status nach mehreren psychiatrischen Hospita lisationen , hirnorganisch bedingter Einschränkung der Informationsverarbei tung und der Aufmerks amkeit, (9 ) eine zervikale Diskushernie C6/7 rechts mi t radikulärem Schmerzsyndrom, (10 ) eine lumbale Diskushernie links L2/3, Len denwirbelsäul enskoliose und fortgeschrittene

Osteochondrose mit lumbos pon dylogenem Schmerzsyndrom, (11 ) ein hypogonadotroper H ypogonadismus sowie (12 ) einen Colon

irritabile mit kollikartigen Beschwerden, Blähungen und Diarrhoe. Der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers sei chronisch stark ein geschränkt. Um seinen Zustand einigermassen stabil zu halten, müsse er regel mässig die Medikamente gemäss beiliegender Medikamentenliste ( Urk. 8/103/111) nehmen. Aufgrund der grossen Anzahl der notwendigen Medi kamente und der erforderlichen hohen Dosierungen sei die Einstellung äusserst schwierig und führe wegen Interaktionen und Nebenwirkungen zu Kompromis sen bezüglich Wahl und Dosierung der Medikamente. Ebenfalls müsse dadurch eine iatrogene chronisch starke Ermüdbarkeit in Kauf genommen werden. Die Tätigkeit als Versicherungsvertreter verlange häufige Autofahrten zu Klienten. Da diese Fahrten und Sitzungen für den Beschwerdeführer einen grossen Stress mit Erschöpfungsgefahr bedeuteten, müsse er seinen Blutzucker vor der Abfahrt zu Hause auf einen Wert von 12 bis 15 Millimol einstellen, um nicht unterwegs hypoglykämisch zu werden. Die dadurch entstehenden Blutzuckerschwankun gen bedeuteten eine weitere Instabilisierung und ein dauerndes gesundheitliches Risiko. Schon geringe psychophysische Anspannungen äusserten sich als Tre mor, vor allem der rechten Hand, was beim Schreiben und allgemein im Kon takt mit Kunden inakzeptabel sei und nur durch Temestakonsum zu coupieren sei. Das wiederum bedeute eine Zunahme der Müdigkeit. Aufgrund des einge schränkten Allgemeinzustandes sowie der psychischen Instabilität sei der Beschwerdeführer in seinem Beruf als Versicherungsvertreter sowie auch in anderen Arbeitsbereichen nicht mehr arbeitsfähig. Dem Beschwerdeführer sei bekannt, dass ein weiteres Festhalten an der Erwerbstätigkeit aus gesundheitli cher Sicht nicht mehr ratsam sei. Nach eigenen Angaben arbeite er zur Zeit

rund 20 % ( Urk. 8/103/9-10). 3.2.4

Dr. G.___

hielt in ihrer – vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren vom 2 7. Mai 2013 eingereichten – „Stellungnahme aus diabetologischer Sicht“ vom 1 9. April 2013 fest, dass sich die Diabetes-Einstellung als ziemlich schwie rig gestalte : Der Beschwerdeführer weise starke Blutzuckerschwankungen auf, die Blutzuckerwerte könnten in Ruhe recht hoch sein und sänken aber bei plötzlicher Bewegung bis zu heftigen Hypoglykämien ab. So erkläre sich auch, dass der Beschwerdeführer mit einem verhältnismässig hohen Blutzucker aus dem Haus müsse, um unterwegs nicht eine Unterzuckerung zu erleiden. Weiter sei festzuhalten, dass psychische Schwankungen den Blutzucker massgeblich beeinflussten ( Urk. 8/103/8). 3.2 .5

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , FMH Anästhesiologie, führte in seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 aus, der Aufenthalt in der Privatklinik D.___ liege fast ein Jahr zurück. Eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit sei damit nicht ausgewiesen. Prospektiv (und spekulativ) werde zwar von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % eine zusätzliche Stabilisierung erwartet, objektive Befunde für eine richtungweisende Verschlechterung gegen über dem Zeitpunkt der Verfügung vom 2 6. Juli 2012 (richtig: 14. Dezember 2010) fehlten jedoch, ebenso eine Begründung, weshalb die im Urteil des Sozi alversicherungsgerichtes vom 4. Mai 2012 bestätigte Arbeitsfähigkeit von 40 % nicht mehr zumutbar sein sollte. In den Berich ten von Dres . G.___ , F.___

und B.___

fehlten ebenfalls objektive Befunde, welche eine dauer hafte Verschlechterung begründen könnten. Sie stellten vorwiegend auf subjek tive Angaben des Beschwerdeführers ab. D araus folge, dass eine richtung wei sende dauerhafte Veränderung von Gesundheitszustand und medizinisch-theo retischer Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei ( Urk. 8/107/3). 3.2 .6

Im - vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereich ten - Bericht vom 2 2. August 2013 an se ine Rechtsvertreterin betreffend die Verfügung (richtig: den Vorbescheid) vom 2 8. Juni 2013 hielt Dr. F.___ fest, dass er im Sommer 2012 wegen progredienter Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes erneut in der Privatklinik D.___ habe hospitalisiert werden müssen. Anders als anlässlich des ersten Aufenthaltes habe dort diesmal nur eine leichte körperliche und psychische Stabilisierung erreicht werden können. Der Stabilisierungseffekt habe nach Austritt nicht angehalten. Im vergangenen Jahr sei es zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckereinstellung en gekommen. Auch kleinere „Unternehmungen“, wie zum Beispiel die Fahrt in ihre Praxis , wirkten sich für den Beschwerdeführer belas tend aus, was sich in schnellem Absenken des Blutzuckerspiegels ausdrücke und dazu führe, dass der Spiegel erst auf Werte um 15 mmol/l gehoben werden müsse, was wiederum medizinisch nicht akzeptabel sei. Stressigere Fahrten (beruflich, Fahrt zu Klienten) wirkten sich entsprechend stärker aus. Es komme zu massiven Schwankungen des Blutzuckerspiegels, getriggert und begleitet durch die Angst- und Spannungszustände des Beschwerdeführers, welche wie derum medikamentös angegangen werden müssten. Dazu kämen – ebenfalls in den letzten Monaten deutlich vermehrt – diffuse Magen-Darm-Symptome, dau ernde Nausea, sowie Verdauungsstörungen, welche durch den Gastroenterolo gen (Prof. Dr. K.___ , Klinik L.___ ) nicht mehr auch nur annähernd befrie digend therapiert werden könnten. Die insgesamt progrediente Schwäche erlaube kein ausreichendes Bewegungs- und Muskeltraining, was die Symptome der cervikalen und lumbalen Diskushernien verstärke. Sie erlebe den Beschwer deführer als zunehmend erschöpft, bedrückt und von den Symptomen seiner vielen Erkrankungen geplagt. Sie könne der Argumentation der Beschwerde geg nerin nicht folgen ( Urk. 8/110 ). 3.2 .7

Dr. B.___ führte in seinem – vom Beschwerdeführer ebenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ins Recht gelegten – Bericht vom 5. September 2013 aus, die stetige Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes habe sich in den letzten sechs Monaten deutlich und auch fassbar fortgesetzt. In s beson dere hätten sich die kognitiven Schwierigkeiten weiter akzentuiert. Die betref fenden Symptome seien nach seiner Beu rteilung eine Zunahme der in der früher durchgeführten neuropsychologischen Testabklärung bereits dokumentierten hirnorganisch bedingten kognitiven Ausfälle. Veränderungen des Hirns im Sinne einer vorzeitigen Alterung seien auch im MRI festgestellt worden. Dieser Prozess könne und müsse dur ch eine neuropsychologische Folge untersuchung quantifiziert werden. Ebenso habe sich die körperliche Einschränkung verstärkt. Er leide nach wenigen Metern Gehen an einer zunehmenden Gangunsicherheit. Die bereits früher erwähnte Verunsicherung beim Autofahren habe weiter zuge nommen. Er benutze das Auto kaum mehr auch nur für kurze Strecken. Ander seits reagiere er beim Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln bei dichterer Besetzung mit Paniksymptomen. Eine Verschlimmerung der inzwischen genera lisierten Angststörung mit Panikattacken sei zusätzlich feststellbar. Er habe sich sozial weiter zurückg ezogen und lebe nahezu isoliert. Bezüglich Psychophar maka sei er bereits im oberen the rapeutischen Dosierungsbereich ( Urk. 8/114). 3.2 .8

RAD-Arzt Dr. J.___ nahm zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einge reichten Arztberichten am 7. Oktober 2013 dahingehend Stellung, dass im Bericht von Dr. F.___ vom 2 2. August 2013 neue objektivierbare Befunde fehlten, welche eine dauerhafte Verschlechterung von Gesundheitszu stand und Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Psychiater B.___ beschreibe die subjekt iven Verschlechterungsangaben des Beschwerdeführers, aber keine neuen psychiatrischen Befunde und Diagnosen. Deshalb bestehe kein Anlass, von seiner Stellungnahme vom 2 8. Juni 2013 abzuweichen ( Urk. 8/115/3). 4. 4.1

D ie Beschwerdegegnerin holte auf das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ( Urk. 8/105) hin einzig die Stellungnahmen des RAD vom 2 8. Juni und 1 7. Oktober 2010 ( Urk. 8/107/2-3 und Urk. 8/115/3) zu den vom Beschwerdeführer mit dem Revisionsbegehren sowie im Rahmen des Vor bescheidverfahrens

eingereichten Arztberichten ein und wies gestützt darauf das Erhöhungsgesuch ab ( Urk. 2). Weitere Abklärungen erfolgten nicht.

Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen die einen höheren materiellen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinende Verfügung vom 24. Oktober 2013 - vom massgeblichen rechtlichen Bedeutungsgehalt her (vgl. Urteil des Bundesgerichtes I 41/06 vom 2 5. August 2006 E. 3.2) - nicht eine Nichteintretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erhe blicher Ta tsachen änderungen darstellt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen hätte die Beschwerdegegnerin nämlich jedenfalls auf das Revisionsbegehren eintreten und den Sachverhalt vollständig abklären müssen. 4.2 4.2.1

L aut den Feststellungen im (psychiatrischen ) Hauptgutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 hatte sich anlässlich der Begutachtung (Februar 2010) erneut das Bild einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit leichter bis mit telgradiger Ausprägung gezeigt. Ferner sei aufgefallen, dass der Beschwerde führer vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstrukturen mit ausgeprägter Zwanghaftigkeit sowie daraus resultierenden dysfunktionalen Verhaltensauffäl ligkeiten immer wieder zur Selbstüberforderung und damit auch zu depressiven Dekompensationen neige. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Leistungsmin derung nach Langzeitbeatmung hätten sich anlässlich der Begutachtung in der Psychopathologie des Versicherten nicht ergeben, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei ihm ein eingeschränktes Durchhaltevermögen mit einer Beeinträch tigung der Leis tungsfähigkeit (Urk. 8/74/21). Im internistisch-gastroenterologi schen Teilgutachten des A.___

vom 1 5. Februar 2010 ( Urk. 8/74/31-38) war unter anderem festgestellt worden, dass die Bauchspeicheldrüsenfunktion voll ständig verschwunden sei und mittels regelmässiger Einnahme von bauchspei che l drüsenhaltigen Fermenten substituiert werden müsse. Auch müsse regel mässig Insulin gespritzt werden. Beides habe der Beschwerdeführer gut resp. recht gut im Griff. Im Weiteren bestehe eine Magenentleerungsstörung, welche die Blutzuckereinstellung stark erschweren könne und auch zu Blähungen im Bauchraum führe. Auch wegen der einzunehmenden Säureblocker könne es zu Blähungen, Durchfällen und Resorptionsstörungen kommen ( Urk. 8/74/36). 4.2.2

Au s dem Austrittsbericht der Privatklinik D.___

vom 2 8. Juli 2012 (Urk. 8/103/1-5) geht hervor, dass der Beschwerdeführer dort wegen verstärkter Depression vom 1 8. Juni bis 2 8. Juli 2012 zum vierten Mal hospitalisiert war, wobei im Wesentlichen die gleichen Diagnosen erhoben wurden wie im Bericht von Dr. med. H.___ von d er Privatklinik D.___ vom 9. Juni 2010 betref fend die (dritte) Hospitalisation vom 2 5. Mai bis 1 0. Juli 2010 ( Urk. 8/85/3) , namentlich auch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2) . Während Dr. H.___

in diesem Bericht keine

– länger fristigen - Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Klinikaus tritt gemacht hatte (vgl. 8/95 S. 21 E. 4.2.4) , kam Dr. I.___ im Austrittsb ericht vom 2 7. Juli 2012

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf – bis auf Weiteres - zu 100 % arbeitsunfähig sei ( Urk. 8/103/3). Sowohl der behandelnde Psychiater Dr. B.___

als auch Hausärztin Dr. F.___

gaben an, dass in der Privatklinik D.___ zwar eine leichte Stabilisierung des psychischen und physischen Gesundheitszustandes habe erreicht werden kön nen, diese aber nicht angehalten habe . Dr. B.___

berichtete am 2. März 2013 und 5. September 2013 von einem stärkeren und generalisierteren Auf treten der Angst-Panikattacken (Herzrasen, Zittern, Schweissausbrüche), von verstär k ter Ermüdbarkeit und Erschöpfbarkeit , von einem schon bei beginnen der Ermüdung verstärkten Verlust der Konzentration und Gedankenkonfusion , von objektiv beobachtbar en Wortfindungsstörungen , ausgeprägte n

Koordina tions

- u nd Gleichgewichtsstörungen beim Gehen sowie von einer zunehmenden Gangunsicherheit ( Urk. 8/103/6-7 und Urk. 8/114 ).

Laut den A ngaben von Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 2. August 2013 kam es im vergange nen Jahr unter anderem zu zunehmenden Schwierigkeiten der Blutzuckerein stellungen

sowie in den letzten Monaten deutlich vermehrt zu (durch den Gastroe nterologen nicht mehr befriedigend therapierbaren) diffusen Magen-Darm-Symptomen, dauernder Nausea sowie Verdauungsstörungen

(Urk. 8/110). 4.2.3

Beruhen neue medizinische Einschätzungen auf denjenigen Massstäben, auf welche

– wie hier (vgl. E. 3.1.3 und E. 3.1.1 zweiter Absatz ) - bei der früheren Anspruchsbeurteilung rechtlich nicht abgestellt wurde, kann auf weitergehende Abklärungen (nur, aber immerhin) solange verzichtet werden, wie aufgrund einer Analyse der neu vorliegenden medizinischen Unterlagen angenommen werden muss, es würden sich lediglich im früheren Verfahren bestehende Unterschiede fortsetzen. Anders verhält es sich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einschätzung der behandelnden Ärzte durch neu eingetretene tatsächliche Verhältnisse begründet sein könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_478/2012 vom 1 4. Dezember 2012 E. 3.3.1 ; vgl. auch vorstehende E. 1.4 ).

Dies ist vorliegend der Fall. Wohl entsteht der Eindruck, dass die behandelnden Ärzte, welche den Gesundheitszus tand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruches Ende 2010 abweichend von den Gutachtern des A.___ als viel gravierender eingestuft hatten (vgl. E. 3.1.3 ) , in den aktuellen Berichten teilweise (wiederum) lediglich die subjektiven Ver schlechterungsangaben des Beschwerdeführers wiedergegeben haben. Sie haben aber durchaus auch objektivierbare Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sich die im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 erhobenen Diagnosen in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere in der angestammten Tätigkeit massgeblich verändert haben könnten. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass seither offenbar die psycho pharmakologische Medikation erhöht wurde

(laut A.___ -Gutachten vom 2 6. Februar 2010 ; Cymbalta : 3 x 60 mg täglich, Trittico : 2 x 100 mg abends; Lamotrin : 1 x 75 mg täglich; Temesta 1.0 expidet : 2 bis 4 x täglich [Urk. 8/ 74/33] ; lau t der von Dr. F.___ im Bericht vom 1 4. März 2013 erwähnten Medikamentenliste vom 1 3. September 2012: Cymbalta : 3 x 60 mg täglich plus 1 x 30 mg abends [erhöht] ; Trittico : 2 x 100 mg abends; Lamictal [statt Lamotrin ]: 2 x 100 mg täglich [erhöht] ; Temesta 1.0 e xpidet : 6 bis 8 x täglich [ erhöht; Urk. 8/103/11]) . Es kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass sich auch aus der höheren Dosierung des Cymbaltas , des Lamictals sowie des Temestas

zusätzliche Beeinträchtigungen ergeben haben oder bereits bestehende allenfalls noch verstärkt wurden , zumal als Nebenwirkungen im Arzneimittelkompendium (vgl. www.compendium.ch

, Suchworte Cy mbalta 60, Lamictal 100, Temesta 1.0 expidet ) beim

Cymbalta unter anderem Schläfrigkeit (am häufigsten), Angst, Zittern (häufig), Aufmerksamkeits-, Bewegungs- und Gangstörungen (gelegentlich ) , beim Lamictal

unter anderem Koordinationsstö rungen, Müdigkeit, Schläfrigkeit (sehr häufig) , Verwirrtheit , Tre mor ( häufig ) , und beim Temesta unter anderem eine Verminderung der Aufmerksamkeit (bei gleichzeitiger Einnahme von anderen Medikamenten)

sowie der Fahrtüchtigkeit

und damit just diejenigen Symptome erwähnt werden, welche laut den behan delnden Ärz ten resp. laut Beschwerdeführer

seit 2012 verstärkt aufgetreten sein sollen. 4.3

Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer mit den von ihm - mit dem Revisi onsbegehren vom 27. Mai 2013 sowie im Rahmen des Vorbescheidver fahrens

- eingereichten Arztberichten (nur, aber immerhin) glaubhaft gemacht, dass sich sein Gesundheitszustand sowie seine Arbeitsfähigkeit seit der letztma ligen Überprüfung des Rentenanspruches (Dezember 2010) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 massgeblich verschlechtert haben. Die Beschwerdegegnerin hätte deshalb sein Erhöhungsgesuch nicht ohne Weiteres abweisen dürfen, sondern den medizinischen Sachverhalt vollständig abklären müssen.

Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch darauf verzichtet wer den, die Sache zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.4 4.4.1

Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens am 1 2. Juni 2014 eingereichten Austrittsbericht des C.___ vom 2 8. Mai 2014 ( Urk. 11/1) ist nämlich zu entnehmen, dass er dort vom 5. März bis 2 3. Mai 2014 hospitalisiert war, wobei am 1 6. April 2014 eine neuropsycholo gische Untersuchung (in stationärem Rahmen) durchgeführt wurde (Bericht vom 1 9. Mai 2014, Urk. 11/2).

Oberärztin Dr. med. M.___ und die leitende Psychologin Dr. dipl. -psych. N.___ führten im Austrittsbericht vom 2 8. Mai 2014 unter dem Titel „Diagnosen nach ICD-10“ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (F33.2), sonstige näher bezeichnete organische psychische Störungen aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (F06.8) und einen Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (F60.5) sowie ferner die bereits bekannten somatischen Diagnosen an ( Urk. 11/1 S. 1). Unter dem Titel „Zusammenfassende Beurtei lung“ hielten sie fest, dass es im Rahmen des stationären Aufenthaltes zu einer Verbesserung der ängstlich-depressiven Problematik gekommen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Situation gingen sie von einer weiterhin andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, zumal sich während des stationären Aufent haltes herausgestellt habe, dass emotional aufwühlende Situationen wie auch längere geistige Aktivitäten rasch in Blutzuckerentgleisungen mündeten und der Beschwerdeführer insgesamt nur für kurze Zeitintervalle von 1,5 bis 2 Stunden belastbar gewesen sei. Neu diagnostiziert worden seien kognitive Einschränkun gen (vor allem der mnestischen und exekutiven Funktionen, der Konzentration und konstruktiven Apraxie ). Eine Verlaufskontrolle sollte nach Absetzen von Lorazepam , jedoch spätestens in einem Jahr dringend erfolgen. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen Krankheitsfaktoren aus ihrer Sicht derzeit und in Zukunft nicht in der Lage, seinem angestammten Beruf nachzugehen ( Urk. 11/1 S. 7-8).

Im Bericht vom 1 9. Mai 2014 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 6. April 2014 hielten die Psychologinnen Dr. dipl. psych. N.___ und Dr. rer . nat. O.___ fest, dass sich beim Beschwerdeführer deutliche Einschränkungen im Bereich der mnestischen und exekutiven Funktionen zeigten. Es bestünden starke Konzentrationsschwierigkeiten sowie Hinweise auf eine konstruktive Apraxie . Im Vergleich zur neuropsychologischen Testung im Juni 2010 zeige sich eine deutliche Verschlechterung der Lern- und Gedächtnisleistung. Die Ursache für die auffälligen Testergebnisse sei nicht eindeutig festzumachen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die kognitiven Defizite durch die langjährige und immer noch bestehende Benzodiazepineinahme mitbedingt sein könnte. Zudem bestünden seit 10 Jahren nicht näher bezeichnete organische Schädigungen und Funktionsstörungen des Gehirns. Grundsätzlich zeige sich die Verlaufskontrolle des MRI ohne Progression der organischen Komponente. Darüber hinaus sei zu beachten, dass die schwere depressive Symptomatik zum aktuellen Zeitpunkt ebenfalls deutliche Auswirkungen auf die kognitive Leis tungsfähigkeit haben könnte. Es werde empfohlen, einen Benzodiazepinabbau einzuleiten und nach dem Medikamentenabbau sowie einer Besserung der depressiven Symptomatik eine neuropsychologische Untersuchung zur Ver laufsbeurteilung durchzuführen ( Urk. 11/2 Seite 2). 4.4.2

Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind zwar grundsätzlich die tatsächli chen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu berück sichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sach zusammen hang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheider lasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

Wohl fanden die Untersuchungen im C.___ erst im März, April und Mai 2014 statt und wurden in den betreffenden Berichten keine konkreten Aussagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 gemacht. Insbesondere mit Blick auf die seither bis zum Eintritt ins C.___ am 5. März 2014 unverändert gebliebene hohe Dosierung der psychopharmakologischen Medika tion (vgl. Urk. 11/2 S. 3) ist jedoch anzunehmen, dass sich die neuropsycholo gischen Befunde in etwa gleich präsentiert hätten, wenn die Beschwerdegegne rin in Nachachtung der ihr obliegenden Untersuchungspflicht vor Verfügungs erlass weitergehende psychiatrische und neuropsychologische Abklärungen getätigt hätte.

Im Vergleich zu den im Gutachten des A.___ vom 2 6. Februar 2010 ( Urk. 8/74) erhobenen sowie den damit übereinstimmenden Befunden im Bericht der Pri vatklinik D.___ vom 2 1. Juni 2010 betreffend die neuropsychologische Untersuchung vom 1 4. Juni 2010 ( Urk. 8/85/5-7) geht aus den – auf eingehen den fachärztlichen Abklärungen in stationärem Rahmen beruhenden - Berichten des C.___ ein wesentlich schlechteres Zustandsbild des Beschwerdeführers hervor. Die von Dr. B.___ sowie Dr. F.___ in ihren Berichten vom 2. März und 5. September 2013 resp. 1 4. März und 22. August 2013 vorgenommene Beurteilung, wonach sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers massgeblich verschlechtert hat, erscheint daher (nunmehr) befundmässig genügend untermauert, und ist zumindest deren Ein schätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist, nicht (mehr) in Frage zu stellen. 4.4.3

Im Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass es genügt, wenn eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers lediglich dessen angestammte Tätigkeit als Kundenberater bei der Y.___ AG, nicht aber andere leidensangepasste – mutmasslich geringer entlöhnte

– Tätigkeiten betreffen würde, denn bei der mittels Prozentvergleiches vorgenommenen Inva liditätsbemessung (vgl. Urk. 8/95 S. 21 und 22 E. 5) wurde auch das Invaliden einkommen auf der Basis der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis). Dem nach ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente bereits dann zu bejahen, wenn eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit besteht (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), was nach dem Gesagten ohne Weiteres angenommen werden kann. 5.

Gemäss Art. 88 bis

Abs. 1 lit . a IVV erfolgt die Erhöhung der Renten, sofern der Versicherte die Revision verlangt, frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Das Revisionsbegehren des Beschwerdefüh rers vom 2 7. Mai 2013 ging am 2 8. Mai 2013 bei der Beschwerdegegnerin ein ( Urk. 8/105, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-117). Dem Beschwerdeführer steht somit ab dem 1. Mai 2013 eine ganze Invalidenrente zu. 6.

Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2 4. Oktober 2013 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversi cherung hat. 7. 7.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung , welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehr wert steuer und Barauslagen) festzusetzen ist ( § 34 Abs. 1 des Geset zes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. Oktober 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Hoffmann, unter Beilage des Doppels von Urk. 14 (Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2015) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli