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IV.2013.01007

Hilfsmittel

Zürich SozVersG · 2014-01-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1949 und als selbständig erwerbender Foto künstler und Korrektor tätig, ersuchte

wegen eines Hörschadens an beiden Ohren am 23. Juli 2013 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 6/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1-2, Ziff. 4.2, Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1-2) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8-16) ver neinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 (Datum Poststempel: 1. November 2013) die Gewährung eines Pauschalbetrages an die Hörgerätever sorgung (Urk. 6/17 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde und beantragte

die Gewährung der

Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliede rungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbil dung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4

Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden. 1.5

Gemäss HVI Ziff. 5.07 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Pauschal vergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Ver sorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Invali denversicherung kann einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Richtlinien für ORL [ Oto - Rhino - Laryngologie]- Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, gültig ab 1. Juli 2011). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Invalidenversicherung könne einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust min destens 20 % betrage. Gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 19.75 %, womit der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht werde (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss Untersuchung durch de n Spezialisten Prof. Dr.

Y.___ werde der Schwellenwert von 20 % erreicht. Er sei in seiner Arbeit als Künstler sehr auf sein Hörvermögen angewiesen, da er sich an Ver nissagen, im Gespräch mit Besuchern in seinem Atelier, an Kunstmessen, bei Künstlergesprächen und beim Vorsprechen in einer Galerie auf sein Gehör ver lassen können müsse, was in den letzten Jahren leider nicht der Fall gewesen sei

(S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale verneint hat. 3. 3.1

Der ORL- Expertenarzt Prof. Dr. med. Y.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ermittelte in seiner Expertise vom 5. August 2013 (Urk. 6/6) aufgrund seiner Untersuchung einen Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts/links von 24 beziehungsweise 31 % sowie einen Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm von je 12 % auf beiden Ohren (Ziff. 2.1), mithin einen Gesamt-Hörverlust von 20 %. Daher erachtete er den Schwellenwert für die Auszahlung eines Pauschalbetrages an die Hörgeräteversorgung durch die Inva lidenversicherung von 20 % für erreicht (Ziff. 2.2) . Dies bestätigte er nochmals ausdrücklich in seinem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 6/9/1) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin errechnete

einen Wert von 19.75 % und stellte sich auf den Standpunkt, es müsse ein Wert von mindestens 20 % erreicht werden und es stehe nirgends, dass aufgerundet werden dürfe (vgl. ELAR-Notiz vom 31. Oktober 2013, Urk. 6/16, Urk. 5). 3.3

Gemäss den anwendbaren Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV wird der Gesamt-Hörverlust wie folgt berechnet (Ziff. 4.1.2) :

(Hörverlust CPT-AMA

re + CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re +Sozialindex/Fournier li) ÷ 4

Rechnet man anhand dieser Formel die von Prof. Dr. Y.___ ermittelten einzel nen Hörverluste (Urk. 6/6 Ziff. 2.1) zusammen und teilt diese durc h den Faktor 4 ergibt dies – wie von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelt - ein mathe matisch exakter Prozentwert von 19.75 %, womit - streng mathematisch gese hen - der notwendige Schwellenwert für den Erhalt der Hörgerätepauschale nicht erreicht wird. Zieht man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Rundungsregeln bei Einkommensvergleichen analog heran, so wäre ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121) . 3.4

Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung der bundgerichtlichen Rundungsre geln zur Folge, dass der ermittelte Wert der Hörverlustmessung des Beschwer deführers auf 20 % aufgerundet und damit der Schwellenwert für die Ausrich tung einer Hörgerätepauschale erreicht würde .

Die analoge Anwendung der Rundungsregeln auf den vorliegenden Fall verdient aus den nachstehenden drei

Gründen seine Zustimmung :

Erstens entspricht dieses Ergebnis auch der Auffassung des ORL-Expertenarztes Dr. Y.___, welcher ebenfalls von einem Gesamt -H örverlust von 20 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.1). Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesamt -H ör verlust laut Beschwerdegegnerin mathematisch korrekt mit mehreren Dezimal stellen rechts vom Komma darzustellen sei, wenn gemäss der vorgenannten Formel zur Berechnung des Gesamt-Hörverlusts die einzelnen Hörverluste pro Ohr sowohl im Tonaudiogramm anhand der CPT-AMA Tabelle, als auch in der Sprachaudiogramm -Testung, in ganzen Prozentzahlen ermittelt werden (vgl. Urk. 6/6 Ziff.

2). Wenn schon auf ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis abzustellen wäre, müssten konsequenterweise auch die übrigen Berechnungs grössen (Wert Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm und Wert Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm) exakt mit Angaben der Dezimalstellen erhoben werden .

Drittens

gilt es zu berücksichtigen, dass eine Hörmessung

nicht die Genauigkeit zu liefern vermag, welche es erlauben würde, die ermittelten Werte auf Dezimalstellen rechts vom Komma genau anzugeben, weshalb die Tabellen auch in ganzen Prozentzahlen g egliedert sind.

Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach in den ORL-Expertenrichtlinien nicht vermerkt sei, dass aufgerundet werden dürfe, nicht zu überzeugen, da auch bei der Invaliditätsbemessung ein solcher expli ziter Hinweis fehlt (vgl. Art. 28 IVG).

Nach dem Gesagten ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Run dungsregeln für Einkommensvergleiche der ermittelte Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers von 19.75 % auf 20 % aufzurunden, womit der Schwellen wert für die Ausrichtung einer Hörgerätepauschale erreicht wird. 3.5

Da auch die übrigen – unbestritten gebliebenen – Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Kriterien der binauralen Versorgung; Urk. 6/6 Ziff. 2.1, Ziff. 3) erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (binaurale Versorgung) im Umfang von Fr. 1‘650.-- (vgl. HVI Ziff. 5.07).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.-- hat. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.--hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrühwiler

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1949 und als selbständig erwerbender Foto künstler und Korrektor tätig, ersuchte

wegen eines Hörschadens an beiden Ohren am 23. Juli 2013 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 6/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1-2, Ziff. 4.2, Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1-2) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8-16) ver neinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 (Datum Poststempel: 1. November 2013) die Gewährung eines Pauschalbetrages an die Hörgerätever sorgung (Urk. 6/17 = Urk. 2).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliede rungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs.

E. 1.3 Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 1.4 Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

E. 1.5 Gemäss HVI Ziff. 5.07 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Pauschal vergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Ver sorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Invali denversicherung kann einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Richtlinien für ORL [ Oto - Rhino - Laryngologie]- Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, gültig ab 1. Juli 2011). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde und beantragte

die Gewährung der

Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Invalidenversicherung könne einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust min destens 20 % betrage. Gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 19.75 %, womit der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht werde (S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss Untersuchung durch de n Spezialisten Prof. Dr.

Y.___ werde der Schwellenwert von 20 % erreicht. Er sei in seiner Arbeit als Künstler sehr auf sein Hörvermögen angewiesen, da er sich an Ver nissagen, im Gespräch mit Besuchern in seinem Atelier, an Kunstmessen, bei Künstlergesprächen und beim Vorsprechen in einer Galerie auf sein Gehör ver lassen können müsse, was in den letzten Jahren leider nicht der Fall gewesen sei

(S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale verneint hat. 3.

E. 3 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG).

E. 3.1 Der ORL- Expertenarzt Prof. Dr. med. Y.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ermittelte in seiner Expertise vom 5. August 2013 (Urk. 6/6) aufgrund seiner Untersuchung einen Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts/links von 24 beziehungsweise 31 % sowie einen Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm von je 12 % auf beiden Ohren (Ziff. 2.1), mithin einen Gesamt-Hörverlust von 20 %. Daher erachtete er den Schwellenwert für die Auszahlung eines Pauschalbetrages an die Hörgeräteversorgung durch die Inva lidenversicherung von 20 % für erreicht (Ziff. 2.2) . Dies bestätigte er nochmals ausdrücklich in seinem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 6/9/1) .

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin errechnete

einen Wert von 19.75 % und stellte sich auf den Standpunkt, es müsse ein Wert von mindestens 20 % erreicht werden und es stehe nirgends, dass aufgerundet werden dürfe (vgl. ELAR-Notiz vom 31. Oktober 2013, Urk. 6/16, Urk. 5).

E. 3.3 Gemäss den anwendbaren Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV wird der Gesamt-Hörverlust wie folgt berechnet (Ziff. 4.1.2) :

(Hörverlust CPT-AMA

re + CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re +Sozialindex/Fournier li) ÷ 4

Rechnet man anhand dieser Formel die von Prof. Dr. Y.___ ermittelten einzel nen Hörverluste (Urk. 6/6 Ziff. 2.1) zusammen und teilt diese durc h den Faktor 4 ergibt dies – wie von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelt - ein mathe matisch exakter Prozentwert von 19.75 %, womit - streng mathematisch gese hen - der notwendige Schwellenwert für den Erhalt der Hörgerätepauschale nicht erreicht wird. Zieht man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Rundungsregeln bei Einkommensvergleichen analog heran, so wäre ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121) .

E. 3.4 Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung der bundgerichtlichen Rundungsre geln zur Folge, dass der ermittelte Wert der Hörverlustmessung des Beschwer deführers auf 20 % aufgerundet und damit der Schwellenwert für die Ausrich tung einer Hörgerätepauschale erreicht würde .

Die analoge Anwendung der Rundungsregeln auf den vorliegenden Fall verdient aus den nachstehenden drei

Gründen seine Zustimmung :

Erstens entspricht dieses Ergebnis auch der Auffassung des ORL-Expertenarztes Dr. Y.___, welcher ebenfalls von einem Gesamt -H örverlust von 20 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.1). Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesamt -H ör verlust laut Beschwerdegegnerin mathematisch korrekt mit mehreren Dezimal stellen rechts vom Komma darzustellen sei, wenn gemäss der vorgenannten Formel zur Berechnung des Gesamt-Hörverlusts die einzelnen Hörverluste pro Ohr sowohl im Tonaudiogramm anhand der CPT-AMA Tabelle, als auch in der Sprachaudiogramm -Testung, in ganzen Prozentzahlen ermittelt werden (vgl. Urk. 6/6 Ziff.

2). Wenn schon auf ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis abzustellen wäre, müssten konsequenterweise auch die übrigen Berechnungs grössen (Wert Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm und Wert Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm) exakt mit Angaben der Dezimalstellen erhoben werden .

Drittens

gilt es zu berücksichtigen, dass eine Hörmessung

nicht die Genauigkeit zu liefern vermag, welche es erlauben würde, die ermittelten Werte auf Dezimalstellen rechts vom Komma genau anzugeben, weshalb die Tabellen auch in ganzen Prozentzahlen g egliedert sind.

Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach in den ORL-Expertenrichtlinien nicht vermerkt sei, dass aufgerundet werden dürfe, nicht zu überzeugen, da auch bei der Invaliditätsbemessung ein solcher expli ziter Hinweis fehlt (vgl. Art. 28 IVG).

Nach dem Gesagten ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Run dungsregeln für Einkommensvergleiche der ermittelte Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers von 19.75 % auf 20 % aufzurunden, womit der Schwellen wert für die Ausrichtung einer Hörgerätepauschale erreicht wird.

E. 3.5 Da auch die übrigen – unbestritten gebliebenen – Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Kriterien der binauralen Versorgung; Urk. 6/6 Ziff. 2.1, Ziff. 3) erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (binaurale Versorgung) im Umfang von Fr. 1‘650.-- (vgl. HVI Ziff. 5.07).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.-- hat.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01007

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

21. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1949 und als selbständig erwerbender Foto künstler und Korrektor tätig, ersuchte

wegen eines Hörschadens an beiden Ohren am 23. Juli 2013 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 6/3 Ziff. 1.3, Ziff. 3.1-2, Ziff. 4.2, Ziff. 8). Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/1-2) ein . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/8-16) ver neinte sie mit Verfügung vom 26. August 2013 (Datum Poststempel: 1. November 2013) die Gewährung eines Pauschalbetrages an die Hörgerätever sorgung (Urk. 6/17 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 26. August 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. November 2013 Beschwerde und beantragte

die Gewährung der

Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versi cherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben bereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliede rungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). 1.3

Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbil dung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner be stimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leih weise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Absatz 3). Der Bundesrat kann vorse hen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Absatz 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise auf geführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * be zeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbil dung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 1.4

Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversor gungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversi cherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakusti kern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden. 1.5

Gemäss HVI Ziff. 5.07 hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Pauschal vergütung, die höchstens alle 6 Jahre beansprucht werden kann. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.-- und für eine binaurale Ver sorgung Fr. 1‘650.--, jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Die Invali denversicherung kann einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Richtlinien für ORL [ Oto - Rhino - Laryngologie]- Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV, gültig ab 1. Juli 2011). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Invalidenversicherung könne einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrichten, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust min destens 20 % betrage. Gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 19.75 %, womit der erforderliche Schwellenwert nicht erreicht werde (S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, gemäss Untersuchung durch de n Spezialisten Prof. Dr.

Y.___ werde der Schwellenwert von 20 % erreicht. Er sei in seiner Arbeit als Künstler sehr auf sein Hörvermögen angewiesen, da er sich an Ver nissagen, im Gespräch mit Besuchern in seinem Atelier, an Kunstmessen, bei Künstlergesprächen und beim Vorsprechen in einer Galerie auf sein Gehör ver lassen können müsse, was in den letzten Jahren leider nicht der Fall gewesen sei

(S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengut sprache für eine Hörgerätepauschale verneint hat. 3. 3.1

Der ORL- Expertenarzt Prof. Dr. med. Y.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, ermittelte in seiner Expertise vom 5. August 2013 (Urk. 6/6) aufgrund seiner Untersuchung einen Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm rechts/links von 24 beziehungsweise 31 % sowie einen Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm von je 12 % auf beiden Ohren (Ziff. 2.1), mithin einen Gesamt-Hörverlust von 20 %. Daher erachtete er den Schwellenwert für die Auszahlung eines Pauschalbetrages an die Hörgeräteversorgung durch die Inva lidenversicherung von 20 % für erreicht (Ziff. 2.2) . Dies bestätigte er nochmals ausdrücklich in seinem Schreiben vom 6. September 2013 an die Beschwerde gegnerin (Urk. 6/9/1) . 3.2

Die Beschwerdegegnerin errechnete

einen Wert von 19.75 % und stellte sich auf den Standpunkt, es müsse ein Wert von mindestens 20 % erreicht werden und es stehe nirgends, dass aufgerundet werden dürfe (vgl. ELAR-Notiz vom 31. Oktober 2013, Urk. 6/16, Urk. 5). 3.3

Gemäss den anwendbaren Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungs auftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV wird der Gesamt-Hörverlust wie folgt berechnet (Ziff. 4.1.2) :

(Hörverlust CPT-AMA

re + CPT-AMA li) + (Hörverlust Sozialindex/Fournier re +Sozialindex/Fournier li) ÷ 4

Rechnet man anhand dieser Formel die von Prof. Dr. Y.___ ermittelten einzel nen Hörverluste (Urk. 6/6 Ziff. 2.1) zusammen und teilt diese durc h den Faktor 4 ergibt dies – wie von der Beschwerdegegnerin richtig ermittelt - ein mathe matisch exakter Prozentwert von 19.75 %, womit - streng mathematisch gese hen - der notwendige Schwellenwert für den Erhalt der Hörgerätepauschale nicht erreicht wird. Zieht man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Rundungsregeln bei Einkommensvergleichen analog heran, so wäre ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächste ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden (BGE 130 V 121) . 3.4

Im vorliegenden Fall hätte die Anwendung der bundgerichtlichen Rundungsre geln zur Folge, dass der ermittelte Wert der Hörverlustmessung des Beschwer deführers auf 20 % aufgerundet und damit der Schwellenwert für die Ausrich tung einer Hörgerätepauschale erreicht würde .

Die analoge Anwendung der Rundungsregeln auf den vorliegenden Fall verdient aus den nachstehenden drei

Gründen seine Zustimmung :

Erstens entspricht dieses Ergebnis auch der Auffassung des ORL-Expertenarztes Dr. Y.___, welcher ebenfalls von einem Gesamt -H örverlust von 20 % ausging (vgl. vorstehend E. 3.1). Zweitens ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesamt -H ör verlust laut Beschwerdegegnerin mathematisch korrekt mit mehreren Dezimal stellen rechts vom Komma darzustellen sei, wenn gemäss der vorgenannten Formel zur Berechnung des Gesamt-Hörverlusts die einzelnen Hörverluste pro Ohr sowohl im Tonaudiogramm anhand der CPT-AMA Tabelle, als auch in der Sprachaudiogramm -Testung, in ganzen Prozentzahlen ermittelt werden (vgl. Urk. 6/6 Ziff.

2). Wenn schon auf ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis abzustellen wäre, müssten konsequenterweise auch die übrigen Berechnungs grössen (Wert Hörverlust gemäss Reintonaudiogramm und Wert Hörverlust gemäss Sprachaudiogramm) exakt mit Angaben der Dezimalstellen erhoben werden .

Drittens

gilt es zu berücksichtigen, dass eine Hörmessung

nicht die Genauigkeit zu liefern vermag, welche es erlauben würde, die ermittelten Werte auf Dezimalstellen rechts vom Komma genau anzugeben, weshalb die Tabellen auch in ganzen Prozentzahlen g egliedert sind.

Schliesslich vermag auch das Argument der Beschwerdegegnerin, wonach in den ORL-Expertenrichtlinien nicht vermerkt sei, dass aufgerundet werden dürfe, nicht zu überzeugen, da auch bei der Invaliditätsbemessung ein solcher expli ziter Hinweis fehlt (vgl. Art. 28 IVG).

Nach dem Gesagten ist in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Run dungsregeln für Einkommensvergleiche der ermittelte Gesamt-Hörverlust des Beschwerdeführers von 19.75 % auf 20 % aufzurunden, womit der Schwellen wert für die Ausrichtung einer Hörgerätepauschale erreicht wird. 3.5

Da auch die übrigen – unbestritten gebliebenen – Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Kriterien der binauralen Versorgung; Urk. 6/6 Ziff. 2.1, Ziff. 3) erfüllt sind, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale (binaurale Versorgung) im Umfang von Fr. 1‘650.-- (vgl. HVI Ziff. 5.07).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die ange fochtene Verfügung ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerde führer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.-- hat. 4 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs.

1 bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. August 2013 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Hörgerätepauschale im Umfang von Fr. 1‘650.--hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber KächBrühwiler