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IV.2013.01000

Kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung, da der Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen bei der Stellensuche eingeschränkt ist.

Zürich SozVersG · 2014-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1979, gelernt er Autolackierer (Urk. 5/27/1), meldete sich am 1 6. November 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten (kauf männischer Vorkurs und Tageshande l sschule bis zum Hand elsdiplom VSH,

Urk. 5/30). N ach dem erfolgreiche n Abschluss der Ausbildung erklärte die IV-Stelle die berufliche n Massnahme n

am 3. September 2012 für abgeschlossen (Urk. 5/67).

D er Versicherte wandte sich im August 2013 erneut an die Invalidenversi che rung und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/70 -73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 5/74 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung. 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1. November 2013 Beschwerde und beantragte Arbeitsvermittlung

(Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2013 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdefüh rer am 7. Februar 2014 zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.

2.1

Beim Beschwerdeführer besteht eine Hüftdysplasi e rechts (Urk. 5/14/2 Ziff. 1.1, vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. Januar 2009, Urk. 5/19/9-10) . Da

er

seine frühere Tätigkeit als Autolackierer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, erteilte die Beschwerdegegnerin am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine U mschulung

zu r Erlangung des Handelsdiplom s VSH (Urk. 5/30). Teil der Umschulung bildete ein Praktikum, das vom 2 2. August 2011 bis 2 1. August 2012 dauerte (Urk. 5/47).

Nach Erlangen des Handelsdiploms (Urk. 5/63) teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 3. September 2012 mit, dass die Umschulung

been det sei (Urk. 5/67). 2.2

In der Folge meldete sich d er Beschwerdeführer im August 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). 2.3

Zu prüfen ist, ob die nach der Umschulung eingetretene Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder aber auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe. 3.

Rechtsprechungsgemäss schuldet die Invalidenversicherung keine Arbeitsver mitt lung, wenn die versicherte Person aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung findet (AHI-Praxis 2/2000 S. 69, Urteil des Bundesgericht s I 643/05 vom 5. Juli 2006, E. 2). Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schränkungen möglich (vgl. Urk. 5/21/6) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stell en suche nicht gesundheitlich bedingt eingeschränkt und seine Erwerbslosigkeit nach der Umschulung nicht auf die Hüftdysplasie zurückzuführen ist . Wenn er trotz der erfolgreich en

Umschulung und des

absolvierten Praktikums bislang keine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich gefunden hat, ist der Grund dafür in der Arbeitsmarktlage und nicht in seinen gesundheitlichen Beschwerden

zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur gewährten Umschulung äusserte und er diese als unzureichend bezeichnete (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Mas snahme bereits abgeschlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuch e die Arbe itslosenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 be reits mitteilte .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1979, gelernt er Autolackierer (Urk. 5/27/1), meldete sich am 1 6. November 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten (kauf männischer Vorkurs und Tageshande l sschule bis zum Hand elsdiplom VSH,

Urk. 5/30). N ach dem erfolgreiche n Abschluss der Ausbildung erklärte die IV-Stelle die berufliche n Massnahme n

am 3. September 2012 für abgeschlossen (Urk. 5/67).

D er Versicherte wandte sich im August 2013 erneut an die Invalidenversi che rung und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/70 -73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 5/74 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung.

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.2 Arbeitsunfähige (Art.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1. November 2013 Beschwerde und beantragte Arbeitsvermittlung

(Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2013 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdefüh rer am 7. Februar 2014 zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Beim Beschwerdeführer besteht eine Hüftdysplasi e rechts (Urk. 5/14/2 Ziff. 1.1, vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. Januar 2009, Urk. 5/19/9-10) . Da

er

seine frühere Tätigkeit als Autolackierer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, erteilte die Beschwerdegegnerin am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine U mschulung

zu r Erlangung des Handelsdiplom s VSH (Urk. 5/30). Teil der Umschulung bildete ein Praktikum, das vom 2 2. August 2011 bis 2 1. August 2012 dauerte (Urk. 5/47).

Nach Erlangen des Handelsdiploms (Urk. 5/63) teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 3. September 2012 mit, dass die Umschulung

been det sei (Urk. 5/67).

E. 2.2 In der Folge meldete sich d er Beschwerdeführer im August 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1).

E. 2.3 Zu prüfen ist, ob die nach der Umschulung eingetretene Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder aber auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe. 3.

Rechtsprechungsgemäss schuldet die Invalidenversicherung keine Arbeitsver mitt lung, wenn die versicherte Person aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung findet (AHI-Praxis 2/2000 S. 69, Urteil des Bundesgericht s I 643/05 vom 5. Juli 2006, E. 2). Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schränkungen möglich (vgl. Urk. 5/21/6) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stell en suche nicht gesundheitlich bedingt eingeschränkt und seine Erwerbslosigkeit nach der Umschulung nicht auf die Hüftdysplasie zurückzuführen ist . Wenn er trotz der erfolgreich en

Umschulung und des

absolvierten Praktikums bislang keine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich gefunden hat, ist der Grund dafür in der Arbeitsmarktlage und nicht in seinen gesundheitlichen Beschwerden

zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur gewährten Umschulung äusserte und er diese als unzureichend bezeichnete (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Mas snahme bereits abgeschlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuch e die Arbe itslosenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 be reits mitteilte .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01000 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

18. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1979, gelernt er Autolackierer (Urk. 5/27/1), meldete sich am 1 6. November 2008 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 5/3).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine Umschulung des Versicherten (kauf männischer Vorkurs und Tageshande l sschule bis zum Hand elsdiplom VSH,

Urk. 5/30). N ach dem erfolgreiche n Abschluss der Ausbildung erklärte die IV-Stelle die berufliche n Massnahme n

am 3. September 2012 für abgeschlossen (Urk. 5/67).

D er Versicherte wandte sich im August 2013 erneut an die Invalidenversi che rung und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/70 -73) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 5/74 = Urk.

2) einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitsvermittlung. 2.

Gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1. November 2013 Beschwerde und beantragte Arbeitsvermittlung

(Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Dezember 2013 die Ab weisung der Beschwerde (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdefüh rer am 7. Februar 2014 zugestellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er hal ten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in (Abs. 3):

medizinischen Massnahmen (lit . a);

Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung (lit . a bis);

Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);

der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit . a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit . b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2). 2.

2.1

Beim Beschwerdeführer besteht eine Hüftdysplasi e rechts (Urk. 5/14/2 Ziff. 1.1, vgl. auch den Operationsbericht vom 3 0. Januar 2009, Urk. 5/19/9-10) . Da

er

seine frühere Tätigkeit als Autolackierer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte, erteilte die Beschwerdegegnerin am 1 1. Januar 2010 Kostengutsprache für eine U mschulung

zu r Erlangung des Handelsdiplom s VSH (Urk. 5/30). Teil der Umschulung bildete ein Praktikum, das vom 2 2. August 2011 bis 2 1. August 2012 dauerte (Urk. 5/47).

Nach Erlangen des Handelsdiploms (Urk. 5/63) teilte d ie Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer a m 3. September 2012 mit, dass die Umschulung

been det sei (Urk. 5/67). 2.2

In der Folge meldete sich d er Beschwerdeführer im August 2013 erneut bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um Unterstützung bei der Arbeitssuche (Urk. 5/69 S. 1). 2.3

Zu prüfen ist, ob die nach der Umschulung eingetretene Erwerbslosigkeit des Beschwerdeführers auf seinen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist oder aber auf wirtschaftlich-konjunkturelle Gründe. 3.

Rechtsprechungsgemäss schuldet die Invalidenversicherung keine Arbeitsver mitt lung, wenn die versicherte Person aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage keine Anstellung findet (AHI-Praxis 2/2000 S. 69, Urteil des Bundesgericht s I 643/05 vom 5. Juli 2006, E. 2). Nach unbestrittener medizinischer Einschätzung ist dem Beschwerdeführer eine Bürotätigkeit vollumfänglich und ohne Ein schränkungen möglich (vgl. Urk. 5/21/6) . Daraus folgt, dass er auch bei der Stell en suche nicht gesundheitlich bedingt eingeschränkt und seine Erwerbslosigkeit nach der Umschulung nicht auf die Hüftdysplasie zurückzuführen ist . Wenn er trotz der erfolgreich en

Umschulung und des

absolvierten Praktikums bislang keine Arbeitsstelle im kaufmännischen Bereich gefunden hat, ist der Grund dafür in der Arbeitsmarktlage und nicht in seinen gesundheitlichen Beschwerden

zu sehen. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Be schwerdeführers auf Arbeitsvermittlung demnach zu Recht verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur gewährten Umschulung äusserte und er diese als unzureichend bezeichnete (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass die berufliche Mas snahme bereits abgeschlossen ist und für die weitere Unterstützung bei der Stellensuch e die Arbe itslosenversicherung zuständig ist, wie die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 3. September 2012 be reits mitteilte .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 3 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger