Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1965, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein, absolvierte eine Anlehre als Bauarbeiter und arbeitete ab Dezember 1994 als Gipser bei der Firma Y.___ ( Urk. 6 /1 und Urk. 6/6/1-3 ). Am 3. Juli 1995 erlitt er einen Unfall, als er beim Arbeiten am Sockel einer Schulhauswand auf einer abhaldigen Wiese aus rutschte und in ein Loch trat (Unfallm eldung vom 4. Juli 1995, Urk. 6 /3/156). Dabei zog er sich eine Kreuzbandläsion rechts zu ( Urk. 6 /3/153). Die Schweizerische Unfallversicherungsan stalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem X.___ ab 11. September 1995 voll zeitlich an den Ar beitsplatz zurückgekehrt war ( Urk. 6 /3/151), traten im Februar 1996 wieder Schwellungen und Schmerzen im rechten Kniegelenk auf ( Urk. 6 /3/149). In d er Folge wurde am 8. Mai 1996 und am 1 7. Oktober 1997 je eine Knieoperation vorgenommen ( Urk. 6 /3/137 und Urk. 6/3/121). In seiner Abschlussuntersuchung vom 1 2. Februar 1999 (Urk. 6/3/78-82) konstatierte SUVA-Kreis arzt Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, ein nicht optimales Behandlungsresultat und verneinte das Vorliegen von erfolgsversprechenden th erapeutischen Optionen . Dabei beschrieb er ein Belastungspro fil im Sinne einer vollschichti gen Zumut barkeit von sitzenden sowie vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit kurzen Steh- und Gehphasen ( Urk. 6/3/81) . Die SUVA sprach X.___ hierauf mit Ver fügung vom 31. Mai 1999 (Urk. 6 /3/38-41) , gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % , mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine Invali denrente von Fr. 1'378.-- sowie wegen einer Integri tätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 4'860.-- zu.
1.2
Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 6/103) wies die SUVA ein Rentener höhungsgesuch von X.___ vom 3. Oktober 2002 ab, gewährte ihm jedoch eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf gesamthaft 15 %. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheentscheid der SUVA vom 1 6. April 2008 [ Urk. 6/130] , Urteil des Sozialversicherungsge richtes
UV.2008.00170 v om 4. Juni 2009) . 2 . 2.1
Am 7. Mai 1999 (Urk. 6 /1) hatte sich X.___ erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle zog die A kten der Unfallversicherung (Urk. 6/3/1-211) bei und nahm erwerbliche und medizinisch e Abklärungen vor (Urk. 6/6 und Urk. 6/12). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 1999 (Urk. 6/23) stellte sie die Abweisung des Rentenbe gehrens gestützt auf den von der SUVA verfügten Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht. Nach Einwanderhebun g vom 29. November 1999 (Urk. 6 /24) und weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 6/25, Urk. 6/ 36 und Urk. 6 /41) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten m it Verfügungen vom 29. Novem ber 2000 (Urk. 6/45 und Urk. 6 /28/3-4)
ab 1. September 1998 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab 1. Septem ber 1999 eine halbe (Invaliditätsgrad 50 %) Rente zu (bestätigt mit Mitteilung vom 26 . Juni 2002, Urk. 6 /57) . 2.2
Aufgrund des Revisionsgesuches des Versicherten vom 21. Juli 2004 (Urk. 6 /65/1-2) holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin , vom 13. März 2005 ( unter Beilage zweier Berich te der Klinik B.___ , Urk. 6/68), die aktuellen Akten der Unfall versi cherung ( Urk. 6/69/1-13 [ darunter das Gutachten der Klinik C.__ vom 11. März 2005] , Urk. 6 / 78- 79 und Urk. 6/82 ) sowie den Ergänzungsbericht der Klinik C.___ vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 6/77) ein und gab bei der MEDAS in D.___
(nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am
7. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6 /99) . N ach durch geführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /108 und Urk. 6 /111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/119) die Rentenverfügung vom 29. November 2000 samt Mitteilung vom 26. Juni 2002 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein . Die dagegen vom Versicherten am
22. Janu ar 2008 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/122/3-8) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00085 vom 4. Juni 2009 ab ( Urk. 6/136) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 3.
Am 2 0. August 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 3. Juli 1995 bestehende Sc hulterschmerzen beidseits sowie Hals-, Rücken-, Gelenk- und Knieschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug
an ( Urk. 6/140) . Auf deren Aufforderung vom 2 4. August 2012 ( Urk. 6/143) hin liess der Versicherte den Bericht von Dr. B.___
vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149 ) samt Berich te n der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2 2. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 2012 ( Urk. 6/ 148 ) einrei chen . Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) vom 3./
4. Dezember 2012 und 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/160/2-4) ein und liess de n Vers icherten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär
(rheumatolo gisch/psychiatrisch) begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 1 8. Mai 2013 [ Urk. 6/154/2-113, unter Beilage diverser Berichte, Urk. 6/154/114-195]; psychiatrisches Gutachte n vom 3 1. Mai 2013 [ Urk. 6/156];
bidisziplinäre Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 [ Urk. 6/157]). Nach Rück sprache mit dem RAD ( Urk. 6/160/5) sowie durchgeführtem Vorbescheidver fah ren ( Urk. 6/161-170) wies die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditäts grad von 20 % , mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 6/173 = Urk. 2 ). 4 .
Gegen diese Verfügung erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente zuzuspre chen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 5.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem medizinischen Gutachten vom 3 1. Mai 2013, auf welches vollumfänglich abgestellt werden könne, seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten
zu 80 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘796.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 50‘215.-- resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘554.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die verschiedenen Akten und Befunde seien noch einmal zu überprüfen, da es einige Unstimmigkeiten und Widersprüche gebe. Zudem liege ein Befund des Spitals E.___ vor, der aussagekräftig sei. In diesem Bericht werde erwähnt, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % festgestellt worden sei. Auch Hausarzt Dr. B.___ habe bestätigt, dass das „ Urteil “ nicht in Ordnung sei. Er leide unter unerträglichen Schmerzen, und die gesundheitliche Situation verschlechtere sich zunehmend ( Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Te il des Sozialversicherungsrecht s [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Diese Grundsätze geltend sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 2 mit Hinwei sen).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 3.1.1
D as hiesige Gericht hat im – die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/119) abweisen den - Urteil IV.2008.0085 vom 4. Juni 2009 ( Urk. 6/136 ) unter anderem erwo gen , dass die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 1998 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei. Ab Mitte 1999 ergebe sich jedoch wegen der unangefochten gebliebenen Verfügung der SUVA vom 3 1. Mai 1999 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) eine andere Situation. Da die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nachher er gangen sei, wäre diese rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, eine Koordination mit der Unfall versicherung durchzuführen (S. 13). Zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 hielt das Gericht fest, dass die Gutachter der MEDAS in ihrer Expertise vom 7. August 2007
( Urk. 6/99) von einer nach wie vor vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange pas sten Tätigkeit ausgingen. Das Gutachten entspreche in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise . Demge genüber könne auf die Einschätzung en der Gutachter der Klinik C.___
( Urk. 6/69/3-13) sowie der Klinik B.___ ( Urk. 6/82/3-11) nicht abgestellt werden (S. 15-16). Zusammenfassend stehe fest, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 und dem Erlass der Verfügung vom Dezember 2007 leicht ver schlechtert habe. Währenddem im rechten Knie eine praktisch identische Situa tion anzutreffen sei, liege im linken Knie neu eine Gonalgie bei Verdacht auf eine degenerative mediale Meniskushinterhornläsion vor. Daneben bestünden Rückenschmerzen unklare r Ätiologie. Diese neu hinzugetretenen Beschwerden führten indes nicht zu einer Änderung des Belastungsprofils, nehme dieses doch bereits hinreichend Rücksicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Weiter bestehe keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Damit ergebe sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
(ab 1. Juli 1999 resp. ab 1. Oktober 1999) zweifellos unrichtig und auch im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung vom 10. Dezember 2007 nach wie vor falsch gewesen sei. Der Beschwer deführer sei damals wie heute in der Lage (gewesen), eine angepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Ausmass zu verrichten, womit er im – nicht rentenbegründen d en
- Ausmass von 25 % invalid sei (S. 17 ). 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeld ung des Beschwerdeführers vom 20 . August 2012 (Urk. 6/140) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 (Urk. 6/119)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) der massgebliche medi zi nische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer so erheblichen Weise ver ändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leis tun gen der Invalidenversiche rung hat (E. 2.3). 3.2
I m besagten Guta chten der MEDAS vom 7. August 2007 (Urk. 6/99) , waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine initiale
mediale und retropatelläre Arthrose Kniegelenk rechts bei Status nach dreifacher Teilresek tion des medialen Meniskushi nterhorns im Kniegelenk rechts und Status nach vorderer Kreuzbandrekonstru ktion im Kniegelenk rechts (Oktober 1997), (2) eine Gonalgie links bei Verdacht auf degenerative, mediale Meniskushinterhornlä sion , (3) chronische Lumbalgien unklarer Ätiologie sowie (4) eine persisti erende Bewe gungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk bei Status nach traumati scher Läsion (ca. 1978) erhoben worden . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem psychische Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten ( ICD-10 F54 ) angeführt worden (S. 25). Im Weiteren war ausgeführt worden, dass d ie obj ektivierbaren Befunde in kei nem ausreichend nachvollziehbaren Zusammenhang zu den massiven Beschwerden, welche der Beschwerdeführer klage , stünden . Das demonstrative Verhalten bei der Untersuchung mache eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwierig (S. 30) . Die beginnenden arthrotischen Verände rungen im rechten Kniegelenk sowie die degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushornes links beeinträchtigten Funktion und Belastbarkeit des Kniegelenkes. Von Seiten des rechten Ellbogengelenks und des linken Daumens ergebe sich keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Abhängigkeitserkrankung, eine psychotische Störung und auch nicht auf eine affektive Störung. Trotz der berichteten Diskrepanzen zwischen körperlichen Befunden und subjektiven Beschwerden seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Die beschreibbaren Symptome liessen sich als psychische und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten einordnen (ICD-10 F54 [S. 30]). Auf der psychisch-geistigen und sozialen Ebene ergäben sich aus der psychiatrischen Störung keine Beeinträchtigungen, welche die vormalige oder eine vergleichbare Arbeit unzumutbar machen würde n . G esamthaft müssten Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit, welche schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien beinhalten habe, festgestellt werden. A n dere Arbeiten , welche diese Tätigkeitsmerkmale nicht aufwiesen, seien aus polydis ziplinärer Sicht uneingeschränkt zumutbar (S. 31) . 3. 3 3.3.1
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 1 0. Dezember 2007 ist den medizinischen Akten im Wesentl ichen zu entnehmen, dass am 28. Januar 2008 - neuerliche - Untersuchungen
(MRI) bezüglich der Knie sowie der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchgeführt wurden ( Urk. 6/154/144-145). Am 12 . September 2008 fanden im Spital H.___ erstmals
(vgl. Urk. 6/99/50) bildgebende Abklärungen bezüglich der Schultern statt ( Arthrographie Schulter rechts sowie MR I Schulter links , Urk. 6/154/143) , wobei sich eine Unterflä chenläsion des Supraspinatus , eine Insertionstendopathie , keine durchgehende Ruptur, keine Muskelatrophie sowie etwas Impingementsymptomatik durch ein mässig degenerativ verändertes AC-Gelenk zeigten . Weitere Abklärungen bezüglich der Schultern erfolgten am 21. August 2009 (Ultraschall der Schulter gelenke und Untersuchung durch Dr. I.___ [ Urk. 6/ 154/157 ] ). Im betreffenden Bericht an Dr. B.___ vom 2 5. August 2009 berichtete Dr. I.___ , dass sie beim Beschwerdeführer eine linksseitige Impingement symptomatik finde, welche durch die nicht transmurale
Supraspinatussehnen ruptur , die leichte Bursitis und auch die AC-Gelenksarthrose erklärt werden könne. Daneben bestehe auch eine leich te zervikovertebrale Komponente
der Schmerzen ( Urk. 6/154/155-156). Daraufhin wurde am 21. September 2009 im MRI Zentrum J.___
(erstmals) ein MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) durchge führt , welches im Segment C6/7 eine ausgeprägtere , medialbetonte
Bandschei benprotrusion , einen hier mässig pelotierten Duralsack, regelrecht weite Neuro foramina sowie keinen Hinweis für eine Myelopathie ergab (Urk. 6/154/142). Die am 5. Januar 2010 nach einer Heckkollision vorgenommenen Röntge nun tersuchungen der HWS zeigten einen unauffälligen Befund ohne ossäre Läsio nen und mit regelr echtem Alignement der HWS (Urk. 6/ 154/141 und Urk. 6/154/181). Wegen Schmerzen resp. Blockade im Ellbogen rechts begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2011 notfallmässig ins Spital H.___ , wo nach durchgeführter Röntgenuntersuchung eine aktivierte Ellbogenarthose rechts mit Einklemm ungs symptomatik diagnostiziert wurde ( Urk. 6/154/140 und Urk. 6/154/180 ). 3.3.2
Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 in der Rheumaklinik des Spitals E.___
vorstellig. In der Folge wurden eine Sonographie der linken Schulter ( 1 8. Januar 2012), ein MRI der HWS ( 2 8. März
2012) und ein Arbeitsassessment in der Ergonomiesprechstunde des Spitals E.___
( 3. April 2012 ; inkl. psychologische Explora tion am 1 0. April 2012, Basistests am 18./1 9. April 2012 und Nachbesprechung am 2. Mai 2012 ) vorgenommen . Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2 3. März, 1 7. April und 2 9. Mai 2012 ambulant in der Rheumaklinik des Spitals E.___ beurteilt ( Urk. 6/148).
Im Bericht von Assistenzärztin Dr. med. K.___
von der Abteilung Ergono mie des Spitals E.___
betreffend das Arbeitsassess ment vom 14. Mai 2012 wurden als arbei tsrelevante Diagnosen (1) eine P eriarth r opathia
humeroscapularis
tendino pathica beid seits partim
ankylosans (M75.1), aktuell linksbetont mit Impinge mentsyndrom und eingeschränkter Beweglichkeit, MRI Schulter links März 2012 (adhäsive Capsulitis , Tendinosis
calcarea der Supraspinatussehne mit kleiner gelenkseitiger Partialruptur unmittelbar am Ansatz, Partialruptur des Oberran des der Subscapularissehne sowie leichte Subluxation der langen Bizepssehne aus dem Sulcus
bicipitalis mit Tendinopathie im intraartikulären Verlauf) und Sonographie Januar 2012 (aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits, leichte Bur sitis subacromialis links ), (2) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (M53.1) mit Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sen somotorisches Ausfallsyndrom C 7 /8 links, ausgedehnten Myogelosen und muskulärer Dysbalance , MR HWS März 2012 (dorsale Diskusprotrusion C6/C7 mit leicht- bis mässiggradiger Spinalkanalstenose bei Kontakt zum Myelon , keine foraminale Enge oder Nervenwurzelkompre ssion), (3) Periarthralgien bei der Ellbogen, bei/mit Epicondylopathia
humeri
radialis links (M77.1) und ein geschränkter Ellbogenfunktion rechts nach Trauma in der Kindheit und operati ver Versorg ung, (4) ein Verdacht auf eine Tendinopathie der Extensorensehnen Handgelenk links, (5) eine Periarthropathia
genu beidseits im Sinne einer Präarthrose (M25.56), rec hts bei/mit Status nach mehreren Kniedistorsionen (Unfall am 3. Juli 1995), Hinterhornresektion medialer Meniskus, vordere Kreuzbandplastik (dreimali ge Operation ca. 1992 bis 1997), MRI Knie rechts Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : fehlendes vorderes Kreuzband bei Status nach Kreuzbandplastik, Meniskusläsion medial und im lateralen Meniskusvor derhorn , deutliche Knorpelschäden lateral und deutliche Knorpelalterationen im femoropatellären Gelenk ) und links bei/mit klinisch medialer Instabi lität a nam nestisch ohne Trauma, MRI Knie links Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : Meniskusläsion im medialen Meniskushinterhorn , deutlicher retropatellärer Knorpelschaden lateral ), (6) ein chronisch rezidivierendes lumbover tebrales Schmer z syndrom ( M54.5), MRI LWS vom 1. Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : mässige Spondylarthrose der untersten drei Segmente und höhengemin derte Bandscheibe L1/2, ansonsten normal) sowie (7) ein Verdacht auf mittel gradige depressive Episode (F32.1) erhoben. Als „A ndere Diagnosen“ wurden insbesondere chronische Schmerzen bei somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei zervikal betonten Rückenschmerzen und Polyarthralgie der grossen peripheren Gelenke, Verdacht auf mittelgradige depressive Episode, schwerwie gender psychosozialer Problematik sowie bei Problemen durch negative Kind heitserl ebnisse im Krieg in der Heimat ( Differentialdiagnose: anhaltende soma toforme Schmerzstörung , F45.5) angeführt ( Urk. 6/148/2) . Unter dem Titel „Ärztliche Beurteilung“ hielt Dr. K.___ fest, dass für die beschriebenen Beschwerden klare morphologische Korrelate und klinische Befunde bestünden , weshalb trotz teilweiser Selbstlimitierung in den funktionellen Leistungstests aus somatischer Sicht eine Leistungseinschränkung für die körperliche Belas tung des Nackens und unteren Rückens, der Schultern, Ellbogen und Kniege lenke begründet werden könne. Durch die psychische Problematik werde zudem das selbstlimitierende Verhalten in den Tests erklärbar ( Urk. 6/148/3). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt e Dr. K.___ , der Beschwerdeführer sei i n der derzeiti gen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Schwimmbad voll einsetzbar, da es sich um eine sehr leichte Tätigkeit mit e inem sehr tiefen Pensum handle . Bezo gen auf ein fiktives Pensum von 100 % müsste aber auch in dieser Tätigkeit eine Leistungsminderung infolge sich i m Tagesverlauf kumulierender B eschwer den von min destens 30 % attestiert werden . Was die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten betreffe, so sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung 10 bis maximal 25 Kilogramm) ganztags mit vermehrten Pausen (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ca. 20 Minuten pro Halbt ag ) über den Tag verteilt von 2 Stunden aufgrund der Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung (Gewichtshantierungen linke Hand, Rotation im Sitzen nach rechts, vorgeneigt Stehen und Treppen steigen möglich ) . Es bestehe eine Belastungsreduktion: Arbeit über Schulterhöhe nie, vo rgeneigt Stehen manchmal (bis drei Stunden am Tag ), Rotation im Sitzen nach rechts, Treppenstei gen manchmal (bis drei Stunden am Tag ) . Daraus ergebe sich eine Leistungsminde rung von 25 % auf grund der um zwei Stunden reduzierten zeitlichen Präsenz sowie eine weitere Leistungsminderung von etwa 15 % infolge eines langsameren Arbeitstempos durch das notwendige Anpassen vieler Aktivitäten an die eingeschränkte Gelenksfunktion der Schulter-, Ellbogen- und Knieg elenke. Daraus resultiere aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Arbeitstätigkeit von 60 %. Zusätzlich bestehe möglicherweise eine Leistungseinschränkung aufgrund einer psychischen Problematik von Krankheitswert ( Urk. 6/148/4). 3.3.3
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben a n die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) fest, s eines Erachtens sei die im Bericht (des Spitals E.___ ) erwähnte Belastbarkeit (angepasst ganztags) nicht realistisch (auch nicht mit längeren Pausen). Die Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst werde mit 60 % angegeben, seiner Meinung nach liege sie bei maximal 40 % ( Urk. 6/149). 3.3.4
Dr. F.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 1 8. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-113 ) als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Schmerzen im rechten Knie bei (a) Status nach multiplen Distorsionen mit Läsion der Menisc i und Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und arthroskopischen Behandlungen am 2 6. Januar 1993 ( Hinterhorn-Teilmenisektomie ), 8. Mai 1996 ( Hinterhorn-Teilmenisekto mie ) und 1 7. Oktober 1997 (vordere Kreubandersatzplastik und Hinterhorn-Teilmenisektomie ) sowie (b) degenerativen Veränderungen vor allem retropa tellär und im femoralen Gleitlager sowie in der posterioren Belastungszone des lateralen Femurkondylus und fehlender Durchgängigkeit der Kreuzbandersatz plastik , bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert ( Arthro -MRI Mai 2013 gegenüber Januar 2008), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität (Mai 2013) , (2) eine deutliche Arthrose des rechten Ellbogens vor allem ulnar (Rönt gen Mai 2013) bei (a) Status nach Fraktur etwa 1975 mit Schraubenosteosyn these im Libanon (b) deutlichem Flexions- und Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination sowie (c) leichter szintigraphischer Aktivierung (Mai 2013) und (3) Schmerzen in beiden Schultern mit beginnender Omarthrose links ohne periartikuläre Verkalkungen mit mässiger AC-Gelenksarthrose beidseits (Rönt gen Mai 2013), mässig vermehrter szintigraphischer Aktivität der AC-Gelenks arthrosen (Mai 2013), jedoch nicht der Omarthrose links sowie Status nach adhäsiver Kapsulitits links mit Obliteration des Rotatorenmanschettenintervalls (MRI März 2012). Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
(Gutachten S. 105 ).
Unter dem Titel „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. F.___ fest, d er Beschwerdeführer sei durch die eingesch r änkte Funktion des rechten Knies, des rechten Ellbogens und der linken Schulter limitiert. Im rechten Ellbogen bestehe ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Su pination (S. 108 ) . Im Weite ren gab sie wieder , wie sich solche Defizite resp. Einschränkungen im Bereich der Knie-, Ellbogen- und Schultergelenke gemäss „Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit “ , herausgegeben von der Swiss Insurance Medicine (SIM) , Interessengemeinschaft V ersicherungsmedizin Schweiz ( 2. Auflage 2013 abrufbar unter http://www.swiss-insurance-medicine.ch/zumutbare-arbeitstaetig
keit
; entspricht insoweit im Wesentlichen der von Dr. F.___ zitier ten 1. Auflage 2007), auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, und fügte ergänzend hinzu , dass der Beschwer deführer Lasten bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigkeiten, welche diesem Profil ents prächen, könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Die Tätigkeit als Aushilfe im Schw immbad sei gemäss Arbeitsassess ment vom 1 4. Mai 2012 adaptiert. Er könne diese Tätigkeit ganztags ausüben. Die ange stammte n Tä tigkeiten als Hilfsgipser resp. Bauhilfsarbeiter könne er nicht mehr ausüben . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie la ngfristig eingeschränkt gewesen
(S. 109 ) . Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesu ndheitszustandes gekommen (S. 112 ).
PD Dr. G.___ erhob in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [S. 7] ). Aus psychiatrischer Sicht lägen deswegen qualitative Funktionseinschränkungen in der Höhe von 20 % vor. In der angestammten Tätigkeit wie auch in ein er Verweisungstätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sic ht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar ab Untersu chungszeitpunkt
( 3 0. Mai 2013 [S. 10] ).
Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) hielten die Gutachter Dr. F.___ und PD Dr. G.___
bei gleichen Diagnosen wie in den Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatolo gischer Sicht könne er in einer ad aptierten Knie-, Ellbogen- und S chulter - scho nenden Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei er Lasten bis zu 15 Kilogramm han tieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Aus bidisziplinärer Sicht könne er in einer ada ptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 32 Wochenstunden arbeiten. 3.3.5
Dr. B.___ gab im Ärztlichen Zeugnis vom 2 2. August 2013 an , der Beschwerde führer sei seit dem Ar beitsassess ment auf der Rheumatologie des Spitals E.___
im Mai 2012 wegen diverser degen erativer Veränderungen des Bewe gungsapparates immer wieder bei ihm in Behandlung gewesen. Es habe keine Zeit gegeben, in welcher er keine Analgetica habe einnehmen müssen. Aktuell leide er unter chronischen Schulterschme rzen beidseits und chronischen b elas tungsabhängigen Kniegelenksschmerzen beidseits. Er könne lediglich kurze Strecken gehen. Wiederholt habe er den Beschwerdeführer mit einem Kniege lenkserguss gesehen als Folge einer Überbelastung bei der leichten , nur einein halb Stunden dauernden Arbeit im Schwimmbad
(Urk. 6/169 /1 ). 3.4 3.4.1
Vorweg zu nehmen ist, dass Gegenstand der Begutachtung in der MEDAS im August 2007 insbesondere die vom Beschwerdeführer damals geklagten Schmer zen und Beschwerden im Bereich des rechten, zeitwe ise auch des linken Knies sowie diffuse tief thorakale bis lumbale Rückenschmerzen gebildet hatten. Im Weiteren lag – bereits – damals eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes nach stattgehabter Verletzung im Kindesalter vor , wel che aber vom Beschwerdeführer als nicht schmerzhaft bezeichnet worden war. Schliesslich hatte er Schulterschmerzen linksseitig, insbesondere bei Abduk - tion , erwähnt, welche damals jedoch nicht im Vordergrund gestanden hatten . Über z ervikale Beschwerden hatte er damals – no ch – nicht geklagt ( Urk. 6/99/49-51 ) . 3.4.2
Anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 machte der Beschwerdefüh rer nach wie vor Knie- und Rückenschmerzen sowie überdies Schulterschmerzen beidseits, Hals- und Gelenkschmerzen geltend ( Urk. 6/140/5) . Die betref fenden Diagnosen und Befunde in den seitens des Beschwerdeführers eingere ichten Berichten des Spitals E.___ vom 2 2. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 2012 ( Urk. 6/148; vgl. E. 3.3.2) deuten dabei in der Tat (vgl. Stell ungnahme
der RAD-Ä rzt e
Dr. med. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___ , FMH Neurologie, Psychiatr ie und Psychotherapie vom 3./4. Deze mber 2012, Urk. 6/160/3 ) darauf hin , dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Begutachtu ng in der MEDAS im August 2007 verschlechtert hat. 3.4.3
Zu prüfen ist , ob und inwieweit sich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass sich r adiologisch erhobene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, allein nicht notwendi gerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derartige Befunde ärztlicherseits anhand d er Klinik zu überprüfen und der en Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzule gen. Dazu gehören insbesondere auch Anga ben zum beobachteten Verhalten sowie Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben
(Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 3.5 3.5.1
Das internistisch-rheumatologische
(Teil-) Gutachten von Dr. F.___ vom 18. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-112; vgl. E. 3.3.4) basiert auf einer umfassenden kli nischen Untersuchung sowie auf - von ihr veranlassten - ergänzenden r adiolo gischen Abklärungen (Urk. 6/154/116-122) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vora kten (Anam nese) verfasst . Die Gutachter in hat detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/154/100-104) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten au seinander gesetzt . Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ erfüllt demnach alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voll er Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4 ) 3.5 .2
Dr. F.___
hat in nachvollziehbarer Weise dar getan , dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So wies sie
– wie bereits die Gut achter der MEDAS (vgl. E. 3.2) - darauf hin, dass in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auffielen . Namentlich zeige der Beschwerdeführer initial einen hinkenden Gang, der sich unter Ablen kung normalisiere. Bei der direkten Untersuchung der HWS zeige er eine deut lich eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung bewege er dagegen die H WS normal. Im Weiteren stellte Dr. F.___ fest, dass die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS normal beweglich seien. Radikuläre
Zeichen seien nicht vorhanden. Namentlich nehme der Beschwerdeführer spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke ausser dem rechten Ellbogen seien normal beweglich, ins besondere auch das rechte Knie. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt und normalisiere sich erst unter Ablenkung. Dr. F.___
bemerkte dazu, dass eine wesentliche adhäsive Kap sulitis der linken Schulter jetzt klinisch nicht vorhanden sei . Der rechte Ellbogen weise ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit auf. Die Pro- und Supination seien dagegen normal. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovi tiden
oder überwärmte Gelenke vorhanden. Insbesondere wiesen das rechte Knie, der rechte Ellbogen und die linke Schulter keinen Gelenkserguss und keine Überwärmung auf. Es bestünden deutliche Gebrauchsspuren an beiden Händen , was zeige, dass er aktuell lang andauernd beide Hände kraftvoll ein setze. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioim pedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Scho nung könne daraus ni cht abgeleitet werden. Obwohl der Beschwerdeführer über ausgedehnte Schmerzen klage, falle die Dolorimetrie gänzlich unauffällig aus. Es sei kein einziger pathologischer Tender Po i nt oder Kontrollpunkt vorhanden. Die Ganzkörper-Szintigraphie (Mai 2013) mit SPECT-Aufnahmen der HWS, der Schultergelenke beidseits sowie der LWS zeige als wesentlichste Befunde eine leichte Aktivierung der Arthrose des rechten Ellbogens und der AC-Gelenke beidseits. Dagegen sei keine vermehrte Aktivität im Bereich beider Knie und der ganzen Wirbelsäule erkennbar. Die MRI-Untersuchung der LWS (Mai 2013) zeige eine kongenitale beidseitige Spondylolyse ohne Spondyl ol isthesis im Segment L5/S 1. Es seien keine Kompressionen des Spinalkanals oder neuraler Strukturen vorhanden. Dieser bildgebende Befund der LWS sei nicht gravierend. Die Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Knies (Mai 2013) zeige eine fehlende Durchgängigkeit der vorderen Kreuzbandplastik und degenerative Veränderun gen, die szintigraphisch nicht aktiv seien. Der bildgebende Befund habe sich gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2008) nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/154/107-108) .
Aus den von Dr. F.___
– in Auseinandersetzung mit den Ergebnisse n der im Januar 2008 ( vgl. E. 3.3.1) , März 2012 ( Urk. 6/148/9 ) und Mai 2013 ( Urk. 6/154/116-122) vorgenommenen bildgebenden Abklärungen und in Über einstimmung mit den von ihr erhobenen detaillierten klinischen Befunden ( Urk. 6/154/100-104)
- gemachten Feststellungen geht hervor, dass seit der MEDAS-Begutachtung im August 2007
– lediglich – im Bereich des rechten Schulter- sowie des rechten Ellbogengelenkes massgebliche Beeinträchtigungen hinzu gekommen sind. Diesen hat Dr. F.___ mit der von ihr vorgenomme nen Änderung des damals formulierten Belastungsprofils (Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien, vgl. E. 3.2 ) angemessen Rechnung getragen. Ihre
– in der bidisziplinären Zusammen fassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) bestätigte - Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer (leichte bis mittelschwere)
Knie- , Ellbogen- und Schulterge lenk- schonende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm – nach wie vor - ganztags zumutbar sind, erscheint deshalb überzeu gend. 3.5 .3
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. G.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) basiert auf einer eigene n psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. PD D r. G.___ legte nachvollziehbar dar, dass und we shalb beim Beschwerdeführer anlässlich der am 3 0. Mai 2013 durchgeführten ambulant-psychiatrischen Untersuchung (einzig ) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) erhoben werden konnte.
Im psychi atrischen Teilg utachten der MEDAS vom 3 0. Mai 2007 war lediglich die
– invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante - Diagnose nach ICD-10 F54 (Psychologische Faktoren oder andere Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden . Es mag zwar zutreffen, dass
– wie PD Dr. G.___ bemerkte ( Urk. 6/156/12-13)
– möglicherweise bereits damals eine leichte depressive Störung bestand. Es besteh t aber kein Grund, die Beur teilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS , wonach anlässlich der dor tigen Untersuchung insbesondere auch die Diagnosekr iterien gemäss ICD-10 F3 (Affektstörungen) nicht (vollständig) erfüllt waren, in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass seither eine leichte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Wie erwähnt, kam PD Dr. G.___ zum Schluss , dass der Beschwerdeführer nun mehr aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit – ledi glich – zu 80 % arbeitsfähig sei. Dazu ist zu bemer ken , dass
– auch - ein
leichtes depressives Leiden allein grundsätzlich nicht geeignet ist , eine leis tungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfä higkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen den könnte (Urteil des Bundesgerichtes I 905/06 vom 8. Mai 2007 E . 3.2 mit Hinweisen ; vgl. Erwägung 2.1 ). Bei einer depressiven „ Episode “ handelt es sich ausserdem definitionsge mäss um ein vorübergehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen) , welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss seinen Angaben a nlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 3 0. Mai 2013 bislang noch nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen und/oder Psychopharmaka eingenom men ( Urk. 6/156/5).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist die von PD Dr. G.___ vorgenom mene – in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 ebenfalls bestätigte – Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit daher jedenfalls als äusserst grosszügig zu betrachten. 3.6 3.6 .1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen
die von ihm im Rah men der Neuanmeldung eingereichten Berichte der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 201 2 ( Urk. 6/148 ) , das Schreiben von Dr. B.___ vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) sowie dessen Ärztliches Zeugnis vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6/169) die gutachterliche Beurteilung durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
nicht ernstlich in Frage zu stellen. 3.6 .2
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 ( Urk. 6/140) ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG ). In diesem Zeitpunkt lagen die (zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 ) in der Rheu maklinik des Spitals E.___ durchgeführten Abklärungen be reits etliche Monate zurück . 3.6.3
Von den genannten Berichten der Rheumaklinik des Spitals E.___ enthält lediglich der Arbeitsassessment -Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit , wobei sie diese gemäss ihren Angaben aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht vorgenommen hat ( Urk. 6/148/3-4; vgl. E. 3.3.2). Laut den von ihr gemachten Angaben standen
damals linksseitige Schulterbeschwer den im Vordergrund. Sonographisch
ergab sich am 1 8. Januar 2012 der Ver dacht auf eine adhäsive Bursitis subacromialis links und Tendinopathie des Musc ulus
supraspinatus links . Bei der erweiterten Abklärung mittel s Arthro -MRI der Schulter imponierte am 1 5. März 2012 eine adhäsive Kapsulitis
mit Oblite ration des
Rotatorenmanschettenintervalls ( Urk. 6/148/9) . Anlässlich der klini schen Untersuchung vom 2 3. März 2012 war das AC-Gelenk beidseits leicht druckdolent , mit fraglich positivem Cross-body-Test. Die Schultern wiesen beide linksbetont eine Impingement -Symptomatik auf , und die Schulterbeweglichkeit war beidseits relevant eingeschränkt mit ein er Aussenrotation rechts von 30 Grad und einer Innenrotation links von 20 Grad. Der Schürzengriff war links nicht möglich ( Urk. 6/148/9). Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. F.___
vom 2 9. April 2013 ( Urk. 6/154/1) war die Beweglichkeit der rechten Schulter bei der direkten Prüfung normal. Bei der linken Schulter war sie ebenfalls deutlich eingeschränkt und normalisierte sich erst unter Ablenkung ( Urk. 6/154/102) . Eine wesentliche Kapsulitis konnte nicht me hr festgestellt werden. Wie Dr. F.___ zu Recht bemerkte, ist
somit klinisch gegenüber März 2012 bezüglich der Schulterproblematik links eine deutliche Besserung einge treten ( Urk. 6/154/107). Nebst den Schulterbeschwerd en bestanden laut den Angaben von Dr. K.___ im
Arbeitsassess ment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 Nackenschmerzen mit klinischen Hinweisen auf ein radikuläres sensomotori sches Ausfallsyndrom C7/8 links ( Urk. 6/148/3) . Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 wurde berichtet, dass sich im Status vom 2 3. März 2012 ausgedehnte
Myogelosen unter andere m der Nackenmuskulatur gezeigt hätten . Die HWS sei auf Höhe C6/7 druckdolent gewesen mit eingeschränkter Beweglichkeit und insbesondere schmerzhafter Rotation mit Projektion auf die Musculi
trapezii und den Musculus
rhomboideus
( Urk. 6/148 /9 ) . Wie erwähnt, stellte Dr. F.___ zwar bei der direkten Prüfung der HWS ebenfalls eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule fest, welche sich indes sen unter Ablenkung normalisierte. Die Muskulatur war, liegend geprüft, nicht (mehr) verspannt (Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/101-102). Die
- entscheiden den ( vgl. Er wägung 3.4.3 )
- klinischen HWS-Befunde haben sich demnach zwi schenzeitlich ebenfalls verbessert. Hinsichtlich des linken Ellboge ngelenkes waren im Arbeitsassessment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 sowie im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 Beschwerden im Sinne einer Epicon dylopathia
humeris
radialis erhoben worden ( Urk. 6/148/3 und Urk. 6/148/8 ). I m Zeitpunkt der Begutachtung lagen hingegen keine objektiven Anzeichen für eine Epicondylopathia
humeris
radialis
- mehr - vor (Urk. 6/154/102, Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/122) . Solche waren im Übrigen auch anlässlich der Untersuchung in der Rheumaklinik vom 2 1. Dezember 2011 noch nic ht vor handen gewesen ( Urk. 6/148 /5-6) .
Zumindest die von Dr. K.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten klinischen Befunde im Bereich der Schultern, des Nack ens sowie des linken Ellbogens haben sich demnach bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im Mai 2013 eindeutig verbessert.
Wie erwähnt, ging Dr. K.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeit punkt des Arbeitsassessment s (April 2012) , in welchem sich die besagten klini schen Befunde noch deutlich schlechter präsentiert hatten als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ , sogar eine angepasste „ mittelschwere “ Tätig keit ( Gewichtslimite 25 Kilogramm ) ganztags zumutbar war . Daraus, dass sie ihm für eine solche (schwerere) Tätigkeit eine 40%ige Leistungsminderung attestierte, kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nicht s zu se inen Gunsten ableiten. Was die Beurteilung von Dr. K.___
betrifft, wonach ihm die (seit 2009 bis Mai 2013 ausgeübte [ Urk. 6/156/3] ) Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter im Schwimmbad ganztags zumutbar sei, jedoch b ezogen auf ein Pen sum von 100 % eine Leistungsminderung von 30 %
bestehe , ist zu bemerken, dass sie die genannte Tätigkeit zwar als sehr leicht bezeichnet, im Übrigen aber nicht näher beschrieben hat. Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ gemachten Angaben beinhaltete diese
Tätigkeit Aufräumarbeiten ( Urk. 6/154/98) , laut Dr. B.___
leichte Gartenarbeiten im Aussenbereich (Urk. 6/149) . Sowohl Reinigungs-, als auch Aufräum- und Gartenarbeiten sind aber naturgemäss vorwiegend im (vorgeneigt) Stehen, Gehen und Knien zu ver richten und
erscheinen angesichts der bestehenden Knieproblematik nicht als optimal angepasst. Daraus, dass Dr. K.___ dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit eine 30%ige Leistungsminderung attestiert hat, kann er deshalb eben falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als er laut Dr. K.___ bei den im Rahmen des Arbeitsassessments gemachten Tests eine mässi ge Leistungsbereitschaft gezeig t hat. Es seien ach t Selbstlimitierungen sowie ein Inkonsistenzpunkt beobachtet worden ( Urk. 6/148/2). B ereits im Gut achten der MEDAS vom 7. August 2007 war bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer seine Mobilität und seine Aktivitäten in höherem Masse ein schränke, als es aufgrund der Gelenkveränderungen plausibel erscheine (Urk. 6/99/32; vgl. E. 3.2 ). Es erscheint fraglich, ob auch Dr. K.___
– wie dies die Gutachter der MEDAS sowie Dr. F.___
folgerichtig getan haben
– das selbstlimitierende Verhalte n des Beschwerdeführers bei ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gänzlich) ausser Acht gelassen hat , hat sie dieser doch voraus geschickt , dass infolge (durch die wahrscheinlich bestehende
psychische Prob lematik erklärbarer) Selbstlimitierung die Resultate der ergonomischen Tests „nur“ (aber immerhin) „teilw eise“ verwertbar seien (Urk. 6/148/3 ).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ps ychiatrisch er Sicht ist im Bericht vom 1 4. Mai 2012 nicht enthalten. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die psychologische Explo ration vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/148/1) eine somato forme Komponente am Schmerzgeschehen, aber auch das wahrscheinliche Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt habe ( Urk. 6/148/3). Abgesehen davon, dass d iese
Beurteilung vage erscheint und mangels weiterer Angaben nicht prüfend nachvollzogen werden kann , sind die genannten (Ver dachts-)Diagnosen nicht unbedingt geeignet, eine leistungsspezifische Invalidi tät zu begründen. Ausserdem lag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch
PD
Dr. G.___ im Mai 2013 jedenfalls nur noch eine leichte depressive Sympto matik vor (vgl. E. 3.3.4).
Der Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 stellt deshalb keine zuverlässige Beurteilungsg rundlage dar. 3.6 .4
Zum Schreiben resp. ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. November 2012
resp. 2 2. August 2013 (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.5)
ist zu bemerken, dass er als langjähriger Hausarzt infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Be schwerdeführers auszusagen (statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Er legte jedenfalls in seinem Schreiben vom 7. November 2012
nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Ebenso verhielt es sich bereits bei seinem ärztlic hen Zeugnis vom 17. Januar 2008, in welchem er dem Beschwerdeführer einzig wegen der chro nischen belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links sowie hal tungsbedingter lum baler Rückenschmerzen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/122 /13 ; vgl. dazu Urk. 6/136 S . 16-17 E. 4.3.4 ). Im ärztliche n Zeugnis vom 2 2. August 2013 hat Dr. B.___ keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen. Soweit er darin festhielt, dass es keine Zeit gegeben habe, in welcher der Beschwerdeführer keine Analgetika habe einnehmen müssen ( Urk. 6/169) , ist zu bemerken, dass dieser gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutach tung durch Dr. F.___ vom 1 8. Mai 2013 nur noch das Analgetikum Dafalgan einnahm , das (stärkere) Analgetikum Novalgin jedoch schon lange nicht mehr verwendet hatte , ebenso wenig die Schmerzmittel Celebrex und Arcoxia ( Urk. 6/154/99). Von daher besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass sich die Schmerzsituation verschlechtert haben könnte. 3.7
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – der Stel lungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ vom 1 1. Juni 2013 folgend (Urk. 6/160/5) - auf das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 6/157) abgestellt hat und dementsprechend von einer – nur noch – 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die fe stgestellte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Während die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Dezember 2007 ( Urk. 6/119/2) das Valideneinkommen
(wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 1999 [ Urk. 6/3/38-41; vgl. auch Urk. 6/3/48]) ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 ausgeübten Tätigkeit als Gipser bei der Firma Y.___ , Zürich, ermittelt und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung mit Fr. 76‘039.-- beziffert hatte (Urk. 6/106/9 ) , bemass sie dieses in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis darauf, dass das mit der ersten Rentenzusprache ermittelte Einkommen mittler weile über 10-jährig und dem Beschwerdeführer theoretisch eine Arbeit zumut bar gewesen sei, auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 62 ‘769.-- ( Urk. 2) .
Wie eingangs erwähnt, hat die Verwaltung, nachdem sie auf eine Neuanmel dung eingetreten ist, in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. E. 2.3) . Wird in einem für die Invaliditätsbemes sung grundsätzlich massgebenden Punkt eine erhebliche Änderung des Sach verhaltes festgestellt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis tungsberechtigung ausschlagenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen . Namentlich kann, wenn sich – wie hier
- der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens oh ne Bindung an die vorangehende Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassun g der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urte il des Bundesgerichtes I 809/05 vom 1 2. Juni 2006 E. 3.1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gipserabteilung der Firma Y.___ , bei welcher der Beschwerdefüh rer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 als Gipse r tätig war, per 1. Dezember 1998 geschlossen wurde ( Urk. 6/6/2 ; vgl. Urk. 6/3/57 ). Ausser dem wurde über diese Firma im April 2003 der Konkurs eröffnet und im Juni 2004 für geschlossen erklärt, woraufhin sie im Handelsregister gelöscht wurde. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei diese r Firma angestellt wäre. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
– neu - auf der Grundlage der LSE 2010 bemessen hat. 4.3
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstä tigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt. 4.4 4.4 .1
Angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers ( Urk. 6/1/4, Urk. 6/99/3 und Urk. 6/156/2)
bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommens grössen der monatliche B ruttolohn
(Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor . D ieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2 010 TA1 S. 26 ), was bei einer durchschnit tlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 ( vgl d ie Volkswirtschaft 7/8-2014 , Tabelle B9 .2 S. 92 ) ei nen monat lichen Verdienst von Fr. 5‘097.-- re sp. einen Jahresverdienst von Fr. 61‘164.-- ergibt.
4.4 .2
Ist bei beiden Einkommensgrössen vom selben Tabellenlohn auszugehen, ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil d es Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E . 5.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 7 ) .
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, das persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahr e , Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist mit Bezug auf einen allfälligen behinderungsbedingten Abzug zu beachten, dass das von Dr. F.___ formulierte Anforderungs- und Belas tungsprofil
(vgl. E. 3.5.2 ) grundsätzlich eine zum zeitlich nur noch reduziert zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin wies indessen zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils noch ein weites Spektrum an zumutbare n Hilfsarbeiten, wie zum Beispiel
Kon troll
- und Überwachungsaufgaben , Konfektionierung sowie andere leichte bis mittelschwere Betriebs arbeiten , offen steht (Urk. 2 S. 2) . Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.3) , ist sodann die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 80 % als äusserst grosszügig zu betrachten. Für einen zusätzlichen „ leidensbedingten “ Abzug besteht deshalb kein Anlass . Ebenso wenig sind der Migrationshinter grund
des Beschwerdeführers , dessen Alter oder der mehrjährige Arbeitsunter bruch mit Blick auf einfache Tätigkeiten im Anforderungsnive au 4 der LSE ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichtes 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 ). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 ten denziell lohnmindernd aus wirkt (Urteil e des Bundesgerichtes 9C_643/2010 vom 2 7. Dezember 2010 E. 3.4
und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 unter Hinweis auf die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierten Tabellen T2* in der LSE 2006 und T6* in d er LSE 2004 ). Im Jahr 2006 erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 bei einem Arbeitspensum zwischen 75 % und 89 % auf gerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 6,1 % tieferes Ein kommen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 Seite 16). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unter diesem Titel einen grosszügigen Abzug von 10 % gewährt , ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von - lediglich - 28 % ([1 – 0,8 x 0,9] x 100 % ); vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 1 0. April 2010 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Invali denrente
– nach wie vor - nicht ausreicht. 5 .
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat.
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem medizinischen Gutachten vom 3 1. Mai 2013, auf welches vollumfänglich abgestellt werden könne, seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten
zu 80 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘796.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 50‘215.-- resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘554.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die verschiedenen Akten und Befunde seien noch einmal zu überprüfen, da es einige Unstimmigkeiten und Widersprüche gebe. Zudem liege ein Befund des Spitals E.___ vor, der aussagekräftig sei. In diesem Bericht werde erwähnt, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % festgestellt worden sei. Auch Hausarzt Dr. B.___ habe bestätigt, dass das „ Urteil “ nicht in Ordnung sei. Er leide unter unerträglichen Schmerzen, und die gesundheitliche Situation verschlechtere sich zunehmend ( Urk. 1). 2.
E. 2 .
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 2.3 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Diese Grundsätze geltend sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 2 mit Hinwei sen).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 3.1.1
D as hiesige Gericht hat im – die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/119) abweisen den - Urteil IV.2008.0085 vom 4. Juni 2009 ( Urk. 6/136 ) unter anderem erwo gen , dass die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 1998 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei. Ab Mitte 1999 ergebe sich jedoch wegen der unangefochten gebliebenen Verfügung der SUVA vom 3 1. Mai 1999 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) eine andere Situation. Da die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nachher er gangen sei, wäre diese rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, eine Koordination mit der Unfall versicherung durchzuführen (S. 13). Zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 hielt das Gericht fest, dass die Gutachter der MEDAS in ihrer Expertise vom 7. August 2007
( Urk. 6/99) von einer nach wie vor vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange pas sten Tätigkeit ausgingen. Das Gutachten entspreche in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise . Demge genüber könne auf die Einschätzung en der Gutachter der Klinik C.___
( Urk. 6/69/3-13) sowie der Klinik B.___ ( Urk. 6/82/3-11) nicht abgestellt werden (S. 15-16). Zusammenfassend stehe fest, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 und dem Erlass der Verfügung vom Dezember 2007 leicht ver schlechtert habe. Währenddem im rechten Knie eine praktisch identische Situa tion anzutreffen sei, liege im linken Knie neu eine Gonalgie bei Verdacht auf eine degenerative mediale Meniskushinterhornläsion vor. Daneben bestünden Rückenschmerzen unklare r Ätiologie. Diese neu hinzugetretenen Beschwerden führten indes nicht zu einer Änderung des Belastungsprofils, nehme dieses doch bereits hinreichend Rücksicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Weiter bestehe keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Damit ergebe sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
(ab 1. Juli 1999 resp. ab 1. Oktober 1999) zweifellos unrichtig und auch im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung vom 10. Dezember 2007 nach wie vor falsch gewesen sei. Der Beschwer deführer sei damals wie heute in der Lage (gewesen), eine angepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Ausmass zu verrichten, womit er im – nicht rentenbegründen d en
- Ausmass von 25 % invalid sei (S. 17 ). 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeld ung des Beschwerdeführers vom 20 . August 2012 (Urk. 6/140) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 (Urk. 6/119)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) der massgebliche medi zi nische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer so erheblichen Weise ver ändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leis tun gen der Invalidenversiche rung hat (E. 2.3). 3.2
I m besagten Guta chten der MEDAS vom 7. August 2007 (Urk. 6/99) , waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine initiale
mediale und retropatelläre Arthrose Kniegelenk rechts bei Status nach dreifacher Teilresek tion des medialen Meniskushi nterhorns im Kniegelenk rechts und Status nach vorderer Kreuzbandrekonstru ktion im Kniegelenk rechts (Oktober 1997), (2) eine Gonalgie links bei Verdacht auf degenerative, mediale Meniskushinterhornlä sion , (3) chronische Lumbalgien unklarer Ätiologie sowie (4) eine persisti erende Bewe gungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk bei Status nach traumati scher Läsion (ca. 1978) erhoben worden . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem psychische Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten ( ICD-10 F54 ) angeführt worden (S. 25). Im Weiteren war ausgeführt worden, dass d ie obj ektivierbaren Befunde in kei nem ausreichend nachvollziehbaren Zusammenhang zu den massiven Beschwerden, welche der Beschwerdeführer klage , stünden . Das demonstrative Verhalten bei der Untersuchung mache eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwierig (S. 30) . Die beginnenden arthrotischen Verände rungen im rechten Kniegelenk sowie die degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushornes links beeinträchtigten Funktion und Belastbarkeit des Kniegelenkes. Von Seiten des rechten Ellbogengelenks und des linken Daumens ergebe sich keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Abhängigkeitserkrankung, eine psychotische Störung und auch nicht auf eine affektive Störung. Trotz der berichteten Diskrepanzen zwischen körperlichen Befunden und subjektiven Beschwerden seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Die beschreibbaren Symptome liessen sich als psychische und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten einordnen (ICD-10 F54 [S. 30]). Auf der psychisch-geistigen und sozialen Ebene ergäben sich aus der psychiatrischen Störung keine Beeinträchtigungen, welche die vormalige oder eine vergleichbare Arbeit unzumutbar machen würde n . G esamthaft müssten Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit, welche schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien beinhalten habe, festgestellt werden. A n dere Arbeiten , welche diese Tätigkeitsmerkmale nicht aufwiesen, seien aus polydis ziplinärer Sicht uneingeschränkt zumutbar (S. 31) . 3. 3 3.3.1
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 1 0. Dezember 2007 ist den medizinischen Akten im Wesentl ichen zu entnehmen, dass am 28. Januar 2008 - neuerliche - Untersuchungen
(MRI) bezüglich der Knie sowie der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchgeführt wurden ( Urk. 6/154/144-145). Am
E. 2.4 ) 3.5 .2
Dr. F.___
hat in nachvollziehbarer Weise dar getan , dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So wies sie
– wie bereits die Gut achter der MEDAS (vgl. E. 3.2) - darauf hin, dass in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auffielen . Namentlich zeige der Beschwerdeführer initial einen hinkenden Gang, der sich unter Ablen kung normalisiere. Bei der direkten Untersuchung der HWS zeige er eine deut lich eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung bewege er dagegen die H WS normal. Im Weiteren stellte Dr. F.___ fest, dass die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS normal beweglich seien. Radikuläre
Zeichen seien nicht vorhanden. Namentlich nehme der Beschwerdeführer spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke ausser dem rechten Ellbogen seien normal beweglich, ins besondere auch das rechte Knie. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt und normalisiere sich erst unter Ablenkung. Dr. F.___
bemerkte dazu, dass eine wesentliche adhäsive Kap sulitis der linken Schulter jetzt klinisch nicht vorhanden sei . Der rechte Ellbogen weise ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit auf. Die Pro- und Supination seien dagegen normal. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovi tiden
oder überwärmte Gelenke vorhanden. Insbesondere wiesen das rechte Knie, der rechte Ellbogen und die linke Schulter keinen Gelenkserguss und keine Überwärmung auf. Es bestünden deutliche Gebrauchsspuren an beiden Händen , was zeige, dass er aktuell lang andauernd beide Hände kraftvoll ein setze. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioim pedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Scho nung könne daraus ni cht abgeleitet werden. Obwohl der Beschwerdeführer über ausgedehnte Schmerzen klage, falle die Dolorimetrie gänzlich unauffällig aus. Es sei kein einziger pathologischer Tender Po i nt oder Kontrollpunkt vorhanden. Die Ganzkörper-Szintigraphie (Mai 2013) mit SPECT-Aufnahmen der HWS, der Schultergelenke beidseits sowie der LWS zeige als wesentlichste Befunde eine leichte Aktivierung der Arthrose des rechten Ellbogens und der AC-Gelenke beidseits. Dagegen sei keine vermehrte Aktivität im Bereich beider Knie und der ganzen Wirbelsäule erkennbar. Die MRI-Untersuchung der LWS (Mai 2013) zeige eine kongenitale beidseitige Spondylolyse ohne Spondyl ol isthesis im Segment L5/S 1. Es seien keine Kompressionen des Spinalkanals oder neuraler Strukturen vorhanden. Dieser bildgebende Befund der LWS sei nicht gravierend. Die Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Knies (Mai 2013) zeige eine fehlende Durchgängigkeit der vorderen Kreuzbandplastik und degenerative Veränderun gen, die szintigraphisch nicht aktiv seien. Der bildgebende Befund habe sich gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2008) nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/154/107-108) .
Aus den von Dr. F.___
– in Auseinandersetzung mit den Ergebnisse n der im Januar 2008 ( vgl. E. 3.3.1) , März 2012 ( Urk. 6/148/9 ) und Mai 2013 ( Urk. 6/154/116-122) vorgenommenen bildgebenden Abklärungen und in Über einstimmung mit den von ihr erhobenen detaillierten klinischen Befunden ( Urk. 6/154/100-104)
- gemachten Feststellungen geht hervor, dass seit der MEDAS-Begutachtung im August 2007
– lediglich – im Bereich des rechten Schulter- sowie des rechten Ellbogengelenkes massgebliche Beeinträchtigungen hinzu gekommen sind. Diesen hat Dr. F.___ mit der von ihr vorgenomme nen Änderung des damals formulierten Belastungsprofils (Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien, vgl. E. 3.2 ) angemessen Rechnung getragen. Ihre
– in der bidisziplinären Zusammen fassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) bestätigte - Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer (leichte bis mittelschwere)
Knie- , Ellbogen- und Schulterge lenk- schonende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm – nach wie vor - ganztags zumutbar sind, erscheint deshalb überzeu gend. 3.5 .3
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. G.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) basiert auf einer eigene n psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. PD D r. G.___ legte nachvollziehbar dar, dass und we shalb beim Beschwerdeführer anlässlich der am 3 0. Mai 2013 durchgeführten ambulant-psychiatrischen Untersuchung (einzig ) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) erhoben werden konnte.
Im psychi atrischen Teilg utachten der MEDAS vom 3 0. Mai 2007 war lediglich die
– invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante - Diagnose nach ICD-10 F54 (Psychologische Faktoren oder andere Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden . Es mag zwar zutreffen, dass
– wie PD Dr. G.___ bemerkte ( Urk. 6/156/12-13)
– möglicherweise bereits damals eine leichte depressive Störung bestand. Es besteh t aber kein Grund, die Beur teilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS , wonach anlässlich der dor tigen Untersuchung insbesondere auch die Diagnosekr iterien gemäss ICD-10 F3 (Affektstörungen) nicht (vollständig) erfüllt waren, in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass seither eine leichte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Wie erwähnt, kam PD Dr. G.___ zum Schluss , dass der Beschwerdeführer nun mehr aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit – ledi glich – zu 80 % arbeitsfähig sei. Dazu ist zu bemer ken , dass
– auch - ein
leichtes depressives Leiden allein grundsätzlich nicht geeignet ist , eine leis tungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfä higkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen den könnte (Urteil des Bundesgerichtes I 905/06 vom 8. Mai 2007 E . 3.2 mit Hinweisen ; vgl. Erwägung 2.1 ). Bei einer depressiven „ Episode “ handelt es sich ausserdem definitionsge mäss um ein vorübergehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen) , welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss seinen Angaben a nlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 3 0. Mai 2013 bislang noch nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen und/oder Psychopharmaka eingenom men ( Urk. 6/156/5).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist die von PD Dr. G.___ vorgenom mene – in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 ebenfalls bestätigte – Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit daher jedenfalls als äusserst grosszügig zu betrachten. 3.6 3.6 .1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen
die von ihm im Rah men der Neuanmeldung eingereichten Berichte der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 201 2 ( Urk. 6/148 ) , das Schreiben von Dr. B.___ vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) sowie dessen Ärztliches Zeugnis vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6/169) die gutachterliche Beurteilung durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
nicht ernstlich in Frage zu stellen. 3.6 .2
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 ( Urk. 6/140) ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG ). In diesem Zeitpunkt lagen die (zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 ) in der Rheu maklinik des Spitals E.___ durchgeführten Abklärungen be reits etliche Monate zurück . 3.6.3
Von den genannten Berichten der Rheumaklinik des Spitals E.___ enthält lediglich der Arbeitsassessment -Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit , wobei sie diese gemäss ihren Angaben aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht vorgenommen hat ( Urk. 6/148/3-4; vgl. E. 3.3.2). Laut den von ihr gemachten Angaben standen
damals linksseitige Schulterbeschwer den im Vordergrund. Sonographisch
ergab sich am 1 8. Januar 2012 der Ver dacht auf eine adhäsive Bursitis subacromialis links und Tendinopathie des Musc ulus
supraspinatus links . Bei der erweiterten Abklärung mittel s Arthro -MRI der Schulter imponierte am 1 5. März 2012 eine adhäsive Kapsulitis
mit Oblite ration des
Rotatorenmanschettenintervalls ( Urk. 6/148/9) . Anlässlich der klini schen Untersuchung vom 2 3. März 2012 war das AC-Gelenk beidseits leicht druckdolent , mit fraglich positivem Cross-body-Test. Die Schultern wiesen beide linksbetont eine Impingement -Symptomatik auf , und die Schulterbeweglichkeit war beidseits relevant eingeschränkt mit ein er Aussenrotation rechts von 30 Grad und einer Innenrotation links von 20 Grad. Der Schürzengriff war links nicht möglich ( Urk. 6/148/9). Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. F.___
vom 2 9. April 2013 ( Urk. 6/154/1) war die Beweglichkeit der rechten Schulter bei der direkten Prüfung normal. Bei der linken Schulter war sie ebenfalls deutlich eingeschränkt und normalisierte sich erst unter Ablenkung ( Urk. 6/154/102) . Eine wesentliche Kapsulitis konnte nicht me hr festgestellt werden. Wie Dr. F.___ zu Recht bemerkte, ist
somit klinisch gegenüber März 2012 bezüglich der Schulterproblematik links eine deutliche Besserung einge treten ( Urk. 6/154/107). Nebst den Schulterbeschwerd en bestanden laut den Angaben von Dr. K.___ im
Arbeitsassess ment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 Nackenschmerzen mit klinischen Hinweisen auf ein radikuläres sensomotori sches Ausfallsyndrom C7/8 links ( Urk. 6/148/3) . Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 wurde berichtet, dass sich im Status vom 2 3. März 2012 ausgedehnte
Myogelosen unter andere m der Nackenmuskulatur gezeigt hätten . Die HWS sei auf Höhe C6/7 druckdolent gewesen mit eingeschränkter Beweglichkeit und insbesondere schmerzhafter Rotation mit Projektion auf die Musculi
trapezii und den Musculus
rhomboideus
( Urk. 6/148 /9 ) . Wie erwähnt, stellte Dr. F.___ zwar bei der direkten Prüfung der HWS ebenfalls eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule fest, welche sich indes sen unter Ablenkung normalisierte. Die Muskulatur war, liegend geprüft, nicht (mehr) verspannt (Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/101-102). Die
- entscheiden den ( vgl. Er wägung 3.4.3 )
- klinischen HWS-Befunde haben sich demnach zwi schenzeitlich ebenfalls verbessert. Hinsichtlich des linken Ellboge ngelenkes waren im Arbeitsassessment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 sowie im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 Beschwerden im Sinne einer Epicon dylopathia
humeris
radialis erhoben worden ( Urk. 6/148/3 und Urk. 6/148/8 ). I m Zeitpunkt der Begutachtung lagen hingegen keine objektiven Anzeichen für eine Epicondylopathia
humeris
radialis
- mehr - vor (Urk. 6/154/102, Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/122) . Solche waren im Übrigen auch anlässlich der Untersuchung in der Rheumaklinik vom 2 1. Dezember 2011 noch nic ht vor handen gewesen ( Urk. 6/148 /5-6) .
Zumindest die von Dr. K.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten klinischen Befunde im Bereich der Schultern, des Nack ens sowie des linken Ellbogens haben sich demnach bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im Mai 2013 eindeutig verbessert.
Wie erwähnt, ging Dr. K.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeit punkt des Arbeitsassessment s (April 2012) , in welchem sich die besagten klini schen Befunde noch deutlich schlechter präsentiert hatten als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ , sogar eine angepasste „ mittelschwere “ Tätig keit ( Gewichtslimite 25 Kilogramm ) ganztags zumutbar war . Daraus, dass sie ihm für eine solche (schwerere) Tätigkeit eine 40%ige Leistungsminderung attestierte, kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nicht s zu se inen Gunsten ableiten. Was die Beurteilung von Dr. K.___
betrifft, wonach ihm die (seit 2009 bis Mai 2013 ausgeübte [ Urk. 6/156/3] ) Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter im Schwimmbad ganztags zumutbar sei, jedoch b ezogen auf ein Pen sum von 100 % eine Leistungsminderung von 30 %
bestehe , ist zu bemerken, dass sie die genannte Tätigkeit zwar als sehr leicht bezeichnet, im Übrigen aber nicht näher beschrieben hat. Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ gemachten Angaben beinhaltete diese
Tätigkeit Aufräumarbeiten ( Urk. 6/154/98) , laut Dr. B.___
leichte Gartenarbeiten im Aussenbereich (Urk. 6/149) . Sowohl Reinigungs-, als auch Aufräum- und Gartenarbeiten sind aber naturgemäss vorwiegend im (vorgeneigt) Stehen, Gehen und Knien zu ver richten und
erscheinen angesichts der bestehenden Knieproblematik nicht als optimal angepasst. Daraus, dass Dr. K.___ dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit eine 30%ige Leistungsminderung attestiert hat, kann er deshalb eben falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als er laut Dr. K.___ bei den im Rahmen des Arbeitsassessments gemachten Tests eine mässi ge Leistungsbereitschaft gezeig t hat. Es seien ach t Selbstlimitierungen sowie ein Inkonsistenzpunkt beobachtet worden ( Urk. 6/148/2). B ereits im Gut achten der MEDAS vom 7. August 2007 war bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer seine Mobilität und seine Aktivitäten in höherem Masse ein schränke, als es aufgrund der Gelenkveränderungen plausibel erscheine (Urk. 6/99/32; vgl. E. 3.2 ). Es erscheint fraglich, ob auch Dr. K.___
– wie dies die Gutachter der MEDAS sowie Dr. F.___
folgerichtig getan haben
– das selbstlimitierende Verhalte n des Beschwerdeführers bei ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gänzlich) ausser Acht gelassen hat , hat sie dieser doch voraus geschickt , dass infolge (durch die wahrscheinlich bestehende
psychische Prob lematik erklärbarer) Selbstlimitierung die Resultate der ergonomischen Tests „nur“ (aber immerhin) „teilw eise“ verwertbar seien (Urk. 6/148/3 ).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ps ychiatrisch er Sicht ist im Bericht vom 1 4. Mai 2012 nicht enthalten. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die psychologische Explo ration vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/148/1) eine somato forme Komponente am Schmerzgeschehen, aber auch das wahrscheinliche Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt habe ( Urk. 6/148/3). Abgesehen davon, dass d iese
Beurteilung vage erscheint und mangels weiterer Angaben nicht prüfend nachvollzogen werden kann , sind die genannten (Ver dachts-)Diagnosen nicht unbedingt geeignet, eine leistungsspezifische Invalidi tät zu begründen. Ausserdem lag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch
PD
Dr. G.___ im Mai 2013 jedenfalls nur noch eine leichte depressive Sympto matik vor (vgl. E. 3.3.4).
Der Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 stellt deshalb keine zuverlässige Beurteilungsg rundlage dar. 3.6 .4
Zum Schreiben resp. ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. November 2012
resp. 2 2. August 2013 (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.5)
ist zu bemerken, dass er als langjähriger Hausarzt infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Be schwerdeführers auszusagen (statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Er legte jedenfalls in seinem Schreiben vom 7. November 2012
nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Ebenso verhielt es sich bereits bei seinem ärztlic hen Zeugnis vom 17. Januar 2008, in welchem er dem Beschwerdeführer einzig wegen der chro nischen belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links sowie hal tungsbedingter lum baler Rückenschmerzen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/122 /13 ; vgl. dazu Urk. 6/136 S . 16-17 E. 4.3.4 ). Im ärztliche n Zeugnis vom 2 2. August 2013 hat Dr. B.___ keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen. Soweit er darin festhielt, dass es keine Zeit gegeben habe, in welcher der Beschwerdeführer keine Analgetika habe einnehmen müssen ( Urk. 6/169) , ist zu bemerken, dass dieser gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutach tung durch Dr. F.___ vom 1 8. Mai 2013 nur noch das Analgetikum Dafalgan einnahm , das (stärkere) Analgetikum Novalgin jedoch schon lange nicht mehr verwendet hatte , ebenso wenig die Schmerzmittel Celebrex und Arcoxia ( Urk. 6/154/99). Von daher besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass sich die Schmerzsituation verschlechtert haben könnte. 3.7
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – der Stel lungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ vom 1 1. Juni 2013 folgend (Urk. 6/160/5) - auf das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 6/157) abgestellt hat und dementsprechend von einer – nur noch – 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die fe stgestellte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Während die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Dezember 2007 ( Urk. 6/119/2) das Valideneinkommen
(wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 1999 [ Urk. 6/3/38-41; vgl. auch Urk. 6/3/48]) ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 ausgeübten Tätigkeit als Gipser bei der Firma Y.___ , Zürich, ermittelt und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung mit Fr. 76‘039.-- beziffert hatte (Urk. 6/106/9 ) , bemass sie dieses in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis darauf, dass das mit der ersten Rentenzusprache ermittelte Einkommen mittler weile über 10-jährig und dem Beschwerdeführer theoretisch eine Arbeit zumut bar gewesen sei, auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 62 ‘769.-- ( Urk. 2) .
Wie eingangs erwähnt, hat die Verwaltung, nachdem sie auf eine Neuanmel dung eingetreten ist, in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art.
E. 6 /41) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten m it Verfügungen vom 29. Novem ber 2000 (Urk. 6/45 und Urk. 6 /28/3-4)
ab 1. September 1998 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab 1. Septem ber 1999 eine halbe (Invaliditätsgrad 50 %) Rente zu (bestätigt mit Mitteilung vom 26 . Juni 2002, Urk. 6 /57) .
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 12 . September 2008 fanden im Spital H.___ erstmals
(vgl. Urk. 6/99/50) bildgebende Abklärungen bezüglich der Schultern statt ( Arthrographie Schulter rechts sowie MR I Schulter links , Urk. 6/154/143) , wobei sich eine Unterflä chenläsion des Supraspinatus , eine Insertionstendopathie , keine durchgehende Ruptur, keine Muskelatrophie sowie etwas Impingementsymptomatik durch ein mässig degenerativ verändertes AC-Gelenk zeigten . Weitere Abklärungen bezüglich der Schultern erfolgten am 21. August 2009 (Ultraschall der Schulter gelenke und Untersuchung durch Dr. I.___ [ Urk. 6/ 154/157 ] ). Im betreffenden Bericht an Dr. B.___ vom 2 5. August 2009 berichtete Dr. I.___ , dass sie beim Beschwerdeführer eine linksseitige Impingement symptomatik finde, welche durch die nicht transmurale
Supraspinatussehnen ruptur , die leichte Bursitis und auch die AC-Gelenksarthrose erklärt werden könne. Daneben bestehe auch eine leich te zervikovertebrale Komponente
der Schmerzen ( Urk. 6/154/155-156). Daraufhin wurde am 21. September 2009 im MRI Zentrum J.___
(erstmals) ein MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) durchge führt , welches im Segment C6/7 eine ausgeprägtere , medialbetonte
Bandschei benprotrusion , einen hier mässig pelotierten Duralsack, regelrecht weite Neuro foramina sowie keinen Hinweis für eine Myelopathie ergab (Urk. 6/154/142). Die am 5. Januar 2010 nach einer Heckkollision vorgenommenen Röntge nun tersuchungen der HWS zeigten einen unauffälligen Befund ohne ossäre Läsio nen und mit regelr echtem Alignement der HWS (Urk. 6/ 154/141 und Urk. 6/154/181). Wegen Schmerzen resp. Blockade im Ellbogen rechts begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2011 notfallmässig ins Spital H.___ , wo nach durchgeführter Röntgenuntersuchung eine aktivierte Ellbogenarthose rechts mit Einklemm ungs symptomatik diagnostiziert wurde ( Urk. 6/154/140 und Urk. 6/154/180 ). 3.3.2
Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 in der Rheumaklinik des Spitals E.___
vorstellig. In der Folge wurden eine Sonographie der linken Schulter ( 1 8. Januar 2012), ein MRI der HWS ( 2 8. März
2012) und ein Arbeitsassessment in der Ergonomiesprechstunde des Spitals E.___
( 3. April 2012 ; inkl. psychologische Explora tion am 1 0. April 2012, Basistests am 18./1 9. April 2012 und Nachbesprechung am 2. Mai 2012 ) vorgenommen . Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2 3. März, 1 7. April und 2 9. Mai 2012 ambulant in der Rheumaklinik des Spitals E.___ beurteilt ( Urk. 6/148).
Im Bericht von Assistenzärztin Dr. med. K.___
von der Abteilung Ergono mie des Spitals E.___
betreffend das Arbeitsassess ment vom 14. Mai 2012 wurden als arbei tsrelevante Diagnosen (1) eine P eriarth r opathia
humeroscapularis
tendino pathica beid seits partim
ankylosans (M75.1), aktuell linksbetont mit Impinge mentsyndrom und eingeschränkter Beweglichkeit, MRI Schulter links März 2012 (adhäsive Capsulitis , Tendinosis
calcarea der Supraspinatussehne mit kleiner gelenkseitiger Partialruptur unmittelbar am Ansatz, Partialruptur des Oberran des der Subscapularissehne sowie leichte Subluxation der langen Bizepssehne aus dem Sulcus
bicipitalis mit Tendinopathie im intraartikulären Verlauf) und Sonographie Januar 2012 (aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits, leichte Bur sitis subacromialis links ), (2) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (M53.1) mit Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sen somotorisches Ausfallsyndrom C 7 /8 links, ausgedehnten Myogelosen und muskulärer Dysbalance , MR HWS März 2012 (dorsale Diskusprotrusion C6/C7 mit leicht- bis mässiggradiger Spinalkanalstenose bei Kontakt zum Myelon , keine foraminale Enge oder Nervenwurzelkompre ssion), (3) Periarthralgien bei der Ellbogen, bei/mit Epicondylopathia
humeri
radialis links (M77.1) und ein geschränkter Ellbogenfunktion rechts nach Trauma in der Kindheit und operati ver Versorg ung, (4) ein Verdacht auf eine Tendinopathie der Extensorensehnen Handgelenk links, (5) eine Periarthropathia
genu beidseits im Sinne einer Präarthrose (M25.56), rec hts bei/mit Status nach mehreren Kniedistorsionen (Unfall am 3. Juli 1995), Hinterhornresektion medialer Meniskus, vordere Kreuzbandplastik (dreimali ge Operation ca. 1992 bis 1997), MRI Knie rechts Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : fehlendes vorderes Kreuzband bei Status nach Kreuzbandplastik, Meniskusläsion medial und im lateralen Meniskusvor derhorn , deutliche Knorpelschäden lateral und deutliche Knorpelalterationen im femoropatellären Gelenk ) und links bei/mit klinisch medialer Instabi lität a nam nestisch ohne Trauma, MRI Knie links Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : Meniskusläsion im medialen Meniskushinterhorn , deutlicher retropatellärer Knorpelschaden lateral ), (6) ein chronisch rezidivierendes lumbover tebrales Schmer z syndrom ( M54.5), MRI LWS vom 1. Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : mässige Spondylarthrose der untersten drei Segmente und höhengemin derte Bandscheibe L1/2, ansonsten normal) sowie (7) ein Verdacht auf mittel gradige depressive Episode (F32.1) erhoben. Als „A ndere Diagnosen“ wurden insbesondere chronische Schmerzen bei somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei zervikal betonten Rückenschmerzen und Polyarthralgie der grossen peripheren Gelenke, Verdacht auf mittelgradige depressive Episode, schwerwie gender psychosozialer Problematik sowie bei Problemen durch negative Kind heitserl ebnisse im Krieg in der Heimat ( Differentialdiagnose: anhaltende soma toforme Schmerzstörung , F45.5) angeführt ( Urk. 6/148/2) . Unter dem Titel „Ärztliche Beurteilung“ hielt Dr. K.___ fest, dass für die beschriebenen Beschwerden klare morphologische Korrelate und klinische Befunde bestünden , weshalb trotz teilweiser Selbstlimitierung in den funktionellen Leistungstests aus somatischer Sicht eine Leistungseinschränkung für die körperliche Belas tung des Nackens und unteren Rückens, der Schultern, Ellbogen und Kniege lenke begründet werden könne. Durch die psychische Problematik werde zudem das selbstlimitierende Verhalten in den Tests erklärbar ( Urk. 6/148/3). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt e Dr. K.___ , der Beschwerdeführer sei i n der derzeiti gen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Schwimmbad voll einsetzbar, da es sich um eine sehr leichte Tätigkeit mit e inem sehr tiefen Pensum handle . Bezo gen auf ein fiktives Pensum von 100 % müsste aber auch in dieser Tätigkeit eine Leistungsminderung infolge sich i m Tagesverlauf kumulierender B eschwer den von min destens 30 % attestiert werden . Was die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten betreffe, so sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung 10 bis maximal 25 Kilogramm) ganztags mit vermehrten Pausen (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ca. 20 Minuten pro Halbt ag ) über den Tag verteilt von 2 Stunden aufgrund der Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung (Gewichtshantierungen linke Hand, Rotation im Sitzen nach rechts, vorgeneigt Stehen und Treppen steigen möglich ) . Es bestehe eine Belastungsreduktion: Arbeit über Schulterhöhe nie, vo rgeneigt Stehen manchmal (bis drei Stunden am Tag ), Rotation im Sitzen nach rechts, Treppenstei gen manchmal (bis drei Stunden am Tag ) . Daraus ergebe sich eine Leistungsminde rung von 25 % auf grund der um zwei Stunden reduzierten zeitlichen Präsenz sowie eine weitere Leistungsminderung von etwa 15 % infolge eines langsameren Arbeitstempos durch das notwendige Anpassen vieler Aktivitäten an die eingeschränkte Gelenksfunktion der Schulter-, Ellbogen- und Knieg elenke. Daraus resultiere aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Arbeitstätigkeit von 60 %. Zusätzlich bestehe möglicherweise eine Leistungseinschränkung aufgrund einer psychischen Problematik von Krankheitswert ( Urk. 6/148/4). 3.3.3
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben a n die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) fest, s eines Erachtens sei die im Bericht (des Spitals E.___ ) erwähnte Belastbarkeit (angepasst ganztags) nicht realistisch (auch nicht mit längeren Pausen). Die Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst werde mit 60 % angegeben, seiner Meinung nach liege sie bei maximal 40 % ( Urk. 6/149). 3.3.4
Dr. F.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 1 8. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-113 ) als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Schmerzen im rechten Knie bei (a) Status nach multiplen Distorsionen mit Läsion der Menisc i und Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und arthroskopischen Behandlungen am 2 6. Januar 1993 ( Hinterhorn-Teilmenisektomie ), 8. Mai 1996 ( Hinterhorn-Teilmenisekto mie ) und 1 7. Oktober 1997 (vordere Kreubandersatzplastik und Hinterhorn-Teilmenisektomie ) sowie (b) degenerativen Veränderungen vor allem retropa tellär und im femoralen Gleitlager sowie in der posterioren Belastungszone des lateralen Femurkondylus und fehlender Durchgängigkeit der Kreuzbandersatz plastik , bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert ( Arthro -MRI Mai 2013 gegenüber Januar 2008), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität (Mai 2013) , (2) eine deutliche Arthrose des rechten Ellbogens vor allem ulnar (Rönt gen Mai 2013) bei (a) Status nach Fraktur etwa 1975 mit Schraubenosteosyn these im Libanon (b) deutlichem Flexions- und Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination sowie (c) leichter szintigraphischer Aktivierung (Mai 2013) und (3) Schmerzen in beiden Schultern mit beginnender Omarthrose links ohne periartikuläre Verkalkungen mit mässiger AC-Gelenksarthrose beidseits (Rönt gen Mai 2013), mässig vermehrter szintigraphischer Aktivität der AC-Gelenks arthrosen (Mai 2013), jedoch nicht der Omarthrose links sowie Status nach adhäsiver Kapsulitits links mit Obliteration des Rotatorenmanschettenintervalls (MRI März 2012). Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
(Gutachten S. 105 ).
Unter dem Titel „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. F.___ fest, d er Beschwerdeführer sei durch die eingesch r änkte Funktion des rechten Knies, des rechten Ellbogens und der linken Schulter limitiert. Im rechten Ellbogen bestehe ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Su pination (S. 108 ) . Im Weite ren gab sie wieder , wie sich solche Defizite resp. Einschränkungen im Bereich der Knie-, Ellbogen- und Schultergelenke gemäss „Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit “ , herausgegeben von der Swiss Insurance Medicine (SIM) , Interessengemeinschaft V ersicherungsmedizin Schweiz ( 2. Auflage 2013 abrufbar unter http://www.swiss-insurance-medicine.ch/zumutbare-arbeitstaetig
keit
; entspricht insoweit im Wesentlichen der von Dr. F.___ zitier ten 1. Auflage 2007), auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, und fügte ergänzend hinzu , dass der Beschwer deführer Lasten bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigkeiten, welche diesem Profil ents prächen, könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Die Tätigkeit als Aushilfe im Schw immbad sei gemäss Arbeitsassess ment vom 1 4. Mai 2012 adaptiert. Er könne diese Tätigkeit ganztags ausüben. Die ange stammte n Tä tigkeiten als Hilfsgipser resp. Bauhilfsarbeiter könne er nicht mehr ausüben . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie la ngfristig eingeschränkt gewesen
(S. 109 ) . Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesu ndheitszustandes gekommen (S. 112 ).
PD Dr. G.___ erhob in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [S. 7] ). Aus psychiatrischer Sicht lägen deswegen qualitative Funktionseinschränkungen in der Höhe von 20 % vor. In der angestammten Tätigkeit wie auch in ein er Verweisungstätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sic ht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar ab Untersu chungszeitpunkt
( 3 0. Mai 2013 [S. 10] ).
Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) hielten die Gutachter Dr. F.___ und PD Dr. G.___
bei gleichen Diagnosen wie in den Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatolo gischer Sicht könne er in einer ad aptierten Knie-, Ellbogen- und S chulter - scho nenden Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei er Lasten bis zu 15 Kilogramm han tieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Aus bidisziplinärer Sicht könne er in einer ada ptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 32 Wochenstunden arbeiten. 3.3.5
Dr. B.___ gab im Ärztlichen Zeugnis vom 2 2. August 2013 an , der Beschwerde führer sei seit dem Ar beitsassess ment auf der Rheumatologie des Spitals E.___
im Mai 2012 wegen diverser degen erativer Veränderungen des Bewe gungsapparates immer wieder bei ihm in Behandlung gewesen. Es habe keine Zeit gegeben, in welcher er keine Analgetica habe einnehmen müssen. Aktuell leide er unter chronischen Schulterschme rzen beidseits und chronischen b elas tungsabhängigen Kniegelenksschmerzen beidseits. Er könne lediglich kurze Strecken gehen. Wiederholt habe er den Beschwerdeführer mit einem Kniege lenkserguss gesehen als Folge einer Überbelastung bei der leichten , nur einein halb Stunden dauernden Arbeit im Schwimmbad
(Urk. 6/169 /1 ). 3.4 3.4.1
Vorweg zu nehmen ist, dass Gegenstand der Begutachtung in der MEDAS im August 2007 insbesondere die vom Beschwerdeführer damals geklagten Schmer zen und Beschwerden im Bereich des rechten, zeitwe ise auch des linken Knies sowie diffuse tief thorakale bis lumbale Rückenschmerzen gebildet hatten. Im Weiteren lag – bereits – damals eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes nach stattgehabter Verletzung im Kindesalter vor , wel che aber vom Beschwerdeführer als nicht schmerzhaft bezeichnet worden war. Schliesslich hatte er Schulterschmerzen linksseitig, insbesondere bei Abduk - tion , erwähnt, welche damals jedoch nicht im Vordergrund gestanden hatten . Über z ervikale Beschwerden hatte er damals – no ch – nicht geklagt ( Urk. 6/99/49-51 ) . 3.4.2
Anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 machte der Beschwerdefüh rer nach wie vor Knie- und Rückenschmerzen sowie überdies Schulterschmerzen beidseits, Hals- und Gelenkschmerzen geltend ( Urk. 6/140/5) . Die betref fenden Diagnosen und Befunde in den seitens des Beschwerdeführers eingere ichten Berichten des Spitals E.___ vom 2 2. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 2012 ( Urk. 6/148; vgl. E. 3.3.2) deuten dabei in der Tat (vgl. Stell ungnahme
der RAD-Ä rzt e
Dr. med. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___ , FMH Neurologie, Psychiatr ie und Psychotherapie vom 3./4. Deze mber 2012, Urk. 6/160/3 ) darauf hin , dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Begutachtu ng in der MEDAS im August 2007 verschlechtert hat. 3.4.3
Zu prüfen ist , ob und inwieweit sich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass sich r adiologisch erhobene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, allein nicht notwendi gerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derartige Befunde ärztlicherseits anhand d er Klinik zu überprüfen und der en Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzule gen. Dazu gehören insbesondere auch Anga ben zum beobachteten Verhalten sowie Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben
(Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 3.5 3.5.1
Das internistisch-rheumatologische
(Teil-) Gutachten von Dr. F.___ vom 18. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-112; vgl. E. 3.3.4) basiert auf einer umfassenden kli nischen Untersuchung sowie auf - von ihr veranlassten - ergänzenden r adiolo gischen Abklärungen (Urk. 6/154/116-122) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vora kten (Anam nese) verfasst . Die Gutachter in hat detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/154/100-104) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten au seinander gesetzt . Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ erfüllt demnach alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voll er Beweiswert zukommt (vgl. E.
E. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. E. 2.3) . Wird in einem für die Invaliditätsbemes sung grundsätzlich massgebenden Punkt eine erhebliche Änderung des Sach verhaltes festgestellt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis tungsberechtigung ausschlagenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen . Namentlich kann, wenn sich – wie hier
- der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens oh ne Bindung an die vorangehende Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassun g der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urte il des Bundesgerichtes I 809/05 vom 1 2. Juni 2006 E. 3.1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gipserabteilung der Firma Y.___ , bei welcher der Beschwerdefüh rer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 als Gipse r tätig war, per 1. Dezember 1998 geschlossen wurde ( Urk. 6/6/2 ; vgl. Urk. 6/3/57 ). Ausser dem wurde über diese Firma im April 2003 der Konkurs eröffnet und im Juni 2004 für geschlossen erklärt, woraufhin sie im Handelsregister gelöscht wurde. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei diese r Firma angestellt wäre. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
– neu - auf der Grundlage der LSE 2010 bemessen hat. 4.3
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstä tigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt. 4.4 4.4 .1
Angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers ( Urk. 6/1/4, Urk. 6/99/3 und Urk. 6/156/2)
bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommens grössen der monatliche B ruttolohn
(Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor . D ieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2 010 TA1 S. 26 ), was bei einer durchschnit tlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 ( vgl d ie Volkswirtschaft 7/8-2014 , Tabelle B9 .2 S. 92 ) ei nen monat lichen Verdienst von Fr. 5‘097.-- re sp. einen Jahresverdienst von Fr. 61‘164.-- ergibt.
4.4 .2
Ist bei beiden Einkommensgrössen vom selben Tabellenlohn auszugehen, ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil d es Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E . 5.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 7 ) .
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, das persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahr e , Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist mit Bezug auf einen allfälligen behinderungsbedingten Abzug zu beachten, dass das von Dr. F.___ formulierte Anforderungs- und Belas tungsprofil
(vgl. E. 3.5.2 ) grundsätzlich eine zum zeitlich nur noch reduziert zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin wies indessen zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils noch ein weites Spektrum an zumutbare n Hilfsarbeiten, wie zum Beispiel
Kon troll
- und Überwachungsaufgaben , Konfektionierung sowie andere leichte bis mittelschwere Betriebs arbeiten , offen steht (Urk. 2 S. 2) . Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.3) , ist sodann die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 80 % als äusserst grosszügig zu betrachten. Für einen zusätzlichen „ leidensbedingten “ Abzug besteht deshalb kein Anlass . Ebenso wenig sind der Migrationshinter grund
des Beschwerdeführers , dessen Alter oder der mehrjährige Arbeitsunter bruch mit Blick auf einfache Tätigkeiten im Anforderungsnive au 4 der LSE ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichtes 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 ). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 ten denziell lohnmindernd aus wirkt (Urteil e des Bundesgerichtes 9C_643/2010 vom 2 7. Dezember 2010 E. 3.4
und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 unter Hinweis auf die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierten Tabellen T2* in der LSE 2006 und T6* in d er LSE 2004 ). Im Jahr 2006 erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 bei einem Arbeitspensum zwischen 75 % und 89 % auf gerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 6,1 % tieferes Ein kommen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 Seite 16). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unter diesem Titel einen grosszügigen Abzug von 10 % gewährt , ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von - lediglich - 28 % ([1 – 0,8 x 0,9] x 100 % ); vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 1 0. April 2010 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Invali denrente
– nach wie vor - nicht ausreicht. 5 .
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00999 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
22. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1965, reiste im Jahr 1989 in die Schweiz ein, absolvierte eine Anlehre als Bauarbeiter und arbeitete ab Dezember 1994 als Gipser bei der Firma Y.___ ( Urk. 6 /1 und Urk. 6/6/1-3 ). Am 3. Juli 1995 erlitt er einen Unfall, als er beim Arbeiten am Sockel einer Schulhauswand auf einer abhaldigen Wiese aus rutschte und in ein Loch trat (Unfallm eldung vom 4. Juli 1995, Urk. 6 /3/156). Dabei zog er sich eine Kreuzbandläsion rechts zu ( Urk. 6 /3/153). Die Schweizerische Unfallversicherungsan stalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem X.___ ab 11. September 1995 voll zeitlich an den Ar beitsplatz zurückgekehrt war ( Urk. 6 /3/151), traten im Februar 1996 wieder Schwellungen und Schmerzen im rechten Kniegelenk auf ( Urk. 6 /3/149). In d er Folge wurde am 8. Mai 1996 und am 1 7. Oktober 1997 je eine Knieoperation vorgenommen ( Urk. 6 /3/137 und Urk. 6/3/121). In seiner Abschlussuntersuchung vom 1 2. Februar 1999 (Urk. 6/3/78-82) konstatierte SUVA-Kreis arzt Dr. med. Z.___ , FMH Chirurgie, ein nicht optimales Behandlungsresultat und verneinte das Vorliegen von erfolgsversprechenden th erapeutischen Optionen . Dabei beschrieb er ein Belastungspro fil im Sinne einer vollschichti gen Zumut barkeit von sitzenden sowie vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit kurzen Steh- und Gehphasen ( Urk. 6/3/81) . Die SUVA sprach X.___ hierauf mit Ver fügung vom 31. Mai 1999 (Urk. 6 /3/38-41) , gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 25 % , mit Wirkung ab 1. Juli 1999 eine Invali denrente von Fr. 1'378.-- sowie wegen einer Integri tätseinbusse von 5 % eine Entschädigung von Fr. 4'860.-- zu.
1.2
Mit Verfügung vom 4. September 2007 (Urk. 6/103) wies die SUVA ein Rentener höhungsgesuch von X.___ vom 3. Oktober 2002 ab, gewährte ihm jedoch eine Erhöhung der Integritätsentschädigung auf gesamthaft 15 %. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Einspracheentscheid der SUVA vom 1 6. April 2008 [ Urk. 6/130] , Urteil des Sozialversicherungsge richtes
UV.2008.00170 v om 4. Juni 2009) . 2 . 2.1
Am 7. Mai 1999 (Urk. 6 /1) hatte sich X.___ erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle zog die A kten der Unfallversicherung (Urk. 6/3/1-211) bei und nahm erwerbliche und medizinisch e Abklärungen vor (Urk. 6/6 und Urk. 6/12). Mit Vorbescheid vom 1. Oktober 1999 (Urk. 6/23) stellte sie die Abweisung des Rentenbe gehrens gestützt auf den von der SUVA verfügten Invaliditätsgrad von 25 % in Aussicht. Nach Einwanderhebun g vom 29. November 1999 (Urk. 6 /24) und weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 6/25, Urk. 6/ 36 und Urk. 6 /41) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten m it Verfügungen vom 29. Novem ber 2000 (Urk. 6/45 und Urk. 6 /28/3-4)
ab 1. September 1998 eine ganze (Invaliditätsgrad 100 %) sowie ab 1. Septem ber 1999 eine halbe (Invaliditätsgrad 50 %) Rente zu (bestätigt mit Mitteilung vom 26 . Juni 2002, Urk. 6 /57) . 2.2
Aufgrund des Revisionsgesuches des Versicherten vom 21. Juli 2004 (Urk. 6 /65/1-2) holte die IV-Stelle den Bericht des Hausarztes, Dr. med. B.___ , FMH Allgemeine Medizin , vom 13. März 2005 ( unter Beilage zweier Berich te der Klinik B.___ , Urk. 6/68), die aktuellen Akten der Unfall versi cherung ( Urk. 6/69/1-13 [ darunter das Gutachten der Klinik C.__ vom 11. März 2005] , Urk. 6 / 78- 79 und Urk. 6/82 ) sowie den Ergänzungsbericht der Klinik C.___ vom 1 8. Juli 2005 ( Urk. 6/77) ein und gab bei der MEDAS in D.___
(nachfolgend: MEDAS) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am
7. August 2007 erstattet wurde (Urk. 6 /99) . N ach durch geführt em Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /108 und Urk. 6 /111) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/119) die Rentenverfügung vom 29. November 2000 samt Mitteilung vom 26. Juni 2002 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wiedererwägungsweise auf und stellte die Rentenzahlungen per Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein . Die dagegen vom Versicherten am
22. Janu ar 2008 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/122/3-8) wies das Sozial versicherungsgericht mit Urteil IV.2008.00085 vom 4. Juni 2009 ab ( Urk. 6/136) . Dieses Urteil blieb unangefochten. 3.
Am 2 0. August 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall vom 3. Juli 1995 bestehende Sc hulterschmerzen beidseits sowie Hals-, Rücken-, Gelenk- und Knieschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug
an ( Urk. 6/140) . Auf deren Aufforderung vom 2 4. August 2012 ( Urk. 6/143) hin liess der Versicherte den Bericht von Dr. B.___
vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149 ) samt Berich te n der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 2 2. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 2012 ( Urk. 6/ 148 ) einrei chen . Die IV-Stelle holte die Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Diens tes (RAD) vom 3./
4. Dezember 2012 und 3 0. Januar 2013 ( Urk. 6/160/2-4) ein und liess de n Vers icherten durch Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH F.___ , FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, sowie PD Dr. med. G.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär
(rheumatolo gisch/psychiatrisch) begutachten (internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 1 8. Mai 2013 [ Urk. 6/154/2-113, unter Beilage diverser Berichte, Urk. 6/154/114-195]; psychiatrisches Gutachte n vom 3 1. Mai 2013 [ Urk. 6/156];
bidisziplinäre Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 [ Urk. 6/157]). Nach Rück sprache mit dem RAD ( Urk. 6/160/5) sowie durchgeführtem Vorbescheidver fah ren ( Urk. 6/161-170) wies die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditäts grad von 20 % , mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 6/173 = Urk. 2 ). 4 .
Gegen diese Verfügung erhob d er Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Rente zuzuspre chen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 7). 5.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invaliden rente hat. 1.2
Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss dem medizinischen Gutachten vom 3 1. Mai 2013, auf welches vollumfänglich abgestellt werden könne, seien dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten
zu 80 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 62‘796.-- und e inem Invalideneinkom men von Fr. 50‘215.-- resultie re eine Erwerbseinbusse von Fr. 12‘554.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 20 % ( Urk. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die verschiedenen Akten und Befunde seien noch einmal zu überprüfen, da es einige Unstimmigkeiten und Widersprüche gebe. Zudem liege ein Befund des Spitals E.___ vor, der aussagekräftig sei. In diesem Bericht werde erwähnt, dass ein Invaliditätsgrad von 40 % festgestellt worden sei. Auch Hausarzt Dr. B.___ habe bestätigt, dass das „ Urteil “ nicht in Ordnung sei. Er leide unter unerträglichen Schmerzen, und die gesundheitliche Situation verschlechtere sich zunehmend ( Urk. 1). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Te il des Sozialversicherungsrecht s [ ATSG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung
( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraus setzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosig keit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Ände rung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sach verhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar. Diese Grundsätze geltend sinngemäss auch im Neuanmeldeverfahren nach Art. 87 Abs. 4 IVV (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 2 mit Hinwei sen).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3. 3.1 3.1.1
D as hiesige Gericht hat im – die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 1 0. Dezember 2007 ( Urk. 6/119) abweisen den - Urteil IV.2008.0085 vom 4. Juni 2009 ( Urk. 6/136 ) unter anderem erwo gen , dass die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 1998 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei. Ab Mitte 1999 ergebe sich jedoch wegen der unangefochten gebliebenen Verfügung der SUVA vom 3 1. Mai 1999 (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.1) eine andere Situation. Da die Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin nachher er gangen sei, wäre diese rechtsprechungsgemäss verpflichtet gewesen, eine Koordination mit der Unfall versicherung durchzuführen (S. 13). Zu den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 hielt das Gericht fest, dass die Gutachter der MEDAS in ihrer Expertise vom 7. August 2007
( Urk. 6/99) von einer nach wie vor vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer ange pas sten Tätigkeit ausgingen. Das Gutachten entspreche in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Exper tise . Demge genüber könne auf die Einschätzung en der Gutachter der Klinik C.___
( Urk. 6/69/3-13) sowie der Klinik B.___ ( Urk. 6/82/3-11) nicht abgestellt werden (S. 15-16). Zusammenfassend stehe fest, dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers zwischen der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2000 und dem Erlass der Verfügung vom Dezember 2007 leicht ver schlechtert habe. Währenddem im rechten Knie eine praktisch identische Situa tion anzutreffen sei, liege im linken Knie neu eine Gonalgie bei Verdacht auf eine degenerative mediale Meniskushinterhornläsion vor. Daneben bestünden Rückenschmerzen unklare r Ätiologie. Diese neu hinzugetretenen Beschwerden führten indes nicht zu einer Änderung des Belastungsprofils, nehme dieses doch bereits hinreichend Rücksicht auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers. Weiter bestehe keine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert. Damit ergebe sich, dass die ursprüngliche Rentenzusprache
(ab 1. Juli 1999 resp. ab 1. Oktober 1999) zweifellos unrichtig und auch im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung vom 10. Dezember 2007 nach wie vor falsch gewesen sei. Der Beschwer deführer sei damals wie heute in der Lage (gewesen), eine angepasste Tätigkeit in vollzeitlichem Ausmass zu verrichten, womit er im – nicht rentenbegründen d en
- Ausmass von 25 % invalid sei (S. 17 ). 3.1.2
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeld ung des Beschwerdeführers vom 20 . August 2012 (Urk. 6/140) eingetreten. Demnach ist zu prüfen, ob sich seit der Verfügung vom 1 0. Dezember 2007 (Urk. 6/119)
bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 7. Oktober 2013 (Urk. 2) der massgebliche medi zi nische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer so erheblichen Weise ver ändert hat, dass der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf Leis tun gen der Invalidenversiche rung hat (E. 2.3). 3.2
I m besagten Guta chten der MEDAS vom 7. August 2007 (Urk. 6/99) , waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine initiale
mediale und retropatelläre Arthrose Kniegelenk rechts bei Status nach dreifacher Teilresek tion des medialen Meniskushi nterhorns im Kniegelenk rechts und Status nach vorderer Kreuzbandrekonstru ktion im Kniegelenk rechts (Oktober 1997), (2) eine Gonalgie links bei Verdacht auf degenerative, mediale Meniskushinterhornlä sion , (3) chronische Lumbalgien unklarer Ätiologie sowie (4) eine persisti erende Bewe gungseinschränkung im rechten Ellbogengelenk bei Status nach traumati scher Läsion (ca. 1978) erhoben worden . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren unter anderem psychische Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifi zierten Krankheiten ( ICD-10 F54 ) angeführt worden (S. 25). Im Weiteren war ausgeführt worden, dass d ie obj ektivierbaren Befunde in kei nem ausreichend nachvollziehbaren Zusammenhang zu den massiven Beschwerden, welche der Beschwerdeführer klage , stünden . Das demonstrative Verhalten bei der Untersuchung mache eine Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit schwierig (S. 30) . Die beginnenden arthrotischen Verände rungen im rechten Kniegelenk sowie die degenerativen Veränderungen des medialen Meniskushornes links beeinträchtigten Funktion und Belastbarkeit des Kniegelenkes. Von Seiten des rechten Ellbogengelenks und des linken Daumens ergebe sich keine Beeinträchtigung. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Hinweise auf eine hirnorganische Störung, eine Abhängigkeitserkrankung, eine psychotische Störung und auch nicht auf eine affektive Störung. Trotz der berichteten Diskrepanzen zwischen körperlichen Befunden und subjektiven Beschwerden seien die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung nicht erfüllt. Die beschreibbaren Symptome liessen sich als psychische und Verhal tensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten einordnen (ICD-10 F54 [S. 30]). Auf der psychisch-geistigen und sozialen Ebene ergäben sich aus der psychiatrischen Störung keine Beeinträchtigungen, welche die vormalige oder eine vergleichbare Arbeit unzumutbar machen würde n . G esamthaft müssten Einschränkungen für die angestammte Tätigkeit, welche schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien beinhalten habe, festgestellt werden. A n dere Arbeiten , welche diese Tätigkeitsmerkmale nicht aufwiesen, seien aus polydis ziplinärer Sicht uneingeschränkt zumutbar (S. 31) . 3. 3 3.3.1
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem 1 0. Dezember 2007 ist den medizinischen Akten im Wesentl ichen zu entnehmen, dass am 28. Januar 2008 - neuerliche - Untersuchungen
(MRI) bezüglich der Knie sowie der Lendenwirbelsäule ( LWS ) durchgeführt wurden ( Urk. 6/154/144-145). Am 12 . September 2008 fanden im Spital H.___ erstmals
(vgl. Urk. 6/99/50) bildgebende Abklärungen bezüglich der Schultern statt ( Arthrographie Schulter rechts sowie MR I Schulter links , Urk. 6/154/143) , wobei sich eine Unterflä chenläsion des Supraspinatus , eine Insertionstendopathie , keine durchgehende Ruptur, keine Muskelatrophie sowie etwas Impingementsymptomatik durch ein mässig degenerativ verändertes AC-Gelenk zeigten . Weitere Abklärungen bezüglich der Schultern erfolgten am 21. August 2009 (Ultraschall der Schulter gelenke und Untersuchung durch Dr. I.___ [ Urk. 6/ 154/157 ] ). Im betreffenden Bericht an Dr. B.___ vom 2 5. August 2009 berichtete Dr. I.___ , dass sie beim Beschwerdeführer eine linksseitige Impingement symptomatik finde, welche durch die nicht transmurale
Supraspinatussehnen ruptur , die leichte Bursitis und auch die AC-Gelenksarthrose erklärt werden könne. Daneben bestehe auch eine leich te zervikovertebrale Komponente
der Schmerzen ( Urk. 6/154/155-156). Daraufhin wurde am 21. September 2009 im MRI Zentrum J.___
(erstmals) ein MRI der Halswirbelsäule ( HWS ) durchge führt , welches im Segment C6/7 eine ausgeprägtere , medialbetonte
Bandschei benprotrusion , einen hier mässig pelotierten Duralsack, regelrecht weite Neuro foramina sowie keinen Hinweis für eine Myelopathie ergab (Urk. 6/154/142). Die am 5. Januar 2010 nach einer Heckkollision vorgenommenen Röntge nun tersuchungen der HWS zeigten einen unauffälligen Befund ohne ossäre Läsio nen und mit regelr echtem Alignement der HWS (Urk. 6/ 154/141 und Urk. 6/154/181). Wegen Schmerzen resp. Blockade im Ellbogen rechts begab sich der Beschwerdeführer am 2 3. Juni 2011 notfallmässig ins Spital H.___ , wo nach durchgeführter Röntgenuntersuchung eine aktivierte Ellbogenarthose rechts mit Einklemm ungs symptomatik diagnostiziert wurde ( Urk. 6/154/140 und Urk. 6/154/180 ). 3.3.2
Auf Veranlassung von Dr. B.___ wurde der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2011 in der Rheumaklinik des Spitals E.___
vorstellig. In der Folge wurden eine Sonographie der linken Schulter ( 1 8. Januar 2012), ein MRI der HWS ( 2 8. März
2012) und ein Arbeitsassessment in der Ergonomiesprechstunde des Spitals E.___
( 3. April 2012 ; inkl. psychologische Explora tion am 1 0. April 2012, Basistests am 18./1 9. April 2012 und Nachbesprechung am 2. Mai 2012 ) vorgenommen . Zudem wurde der Beschwerdeführer am 2 3. März, 1 7. April und 2 9. Mai 2012 ambulant in der Rheumaklinik des Spitals E.___ beurteilt ( Urk. 6/148).
Im Bericht von Assistenzärztin Dr. med. K.___
von der Abteilung Ergono mie des Spitals E.___
betreffend das Arbeitsassess ment vom 14. Mai 2012 wurden als arbei tsrelevante Diagnosen (1) eine P eriarth r opathia
humeroscapularis
tendino pathica beid seits partim
ankylosans (M75.1), aktuell linksbetont mit Impinge mentsyndrom und eingeschränkter Beweglichkeit, MRI Schulter links März 2012 (adhäsive Capsulitis , Tendinosis
calcarea der Supraspinatussehne mit kleiner gelenkseitiger Partialruptur unmittelbar am Ansatz, Partialruptur des Oberran des der Subscapularissehne sowie leichte Subluxation der langen Bizepssehne aus dem Sulcus
bicipitalis mit Tendinopathie im intraartikulären Verlauf) und Sonographie Januar 2012 (aktivierte AC-Gelenksarthrose beidseits, leichte Bur sitis subacromialis links ), (2) ein zervikozephales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom links (M53.1) mit Verdacht auf zervikoradikuläres Reiz- und sen somotorisches Ausfallsyndrom C 7 /8 links, ausgedehnten Myogelosen und muskulärer Dysbalance , MR HWS März 2012 (dorsale Diskusprotrusion C6/C7 mit leicht- bis mässiggradiger Spinalkanalstenose bei Kontakt zum Myelon , keine foraminale Enge oder Nervenwurzelkompre ssion), (3) Periarthralgien bei der Ellbogen, bei/mit Epicondylopathia
humeri
radialis links (M77.1) und ein geschränkter Ellbogenfunktion rechts nach Trauma in der Kindheit und operati ver Versorg ung, (4) ein Verdacht auf eine Tendinopathie der Extensorensehnen Handgelenk links, (5) eine Periarthropathia
genu beidseits im Sinne einer Präarthrose (M25.56), rec hts bei/mit Status nach mehreren Kniedistorsionen (Unfall am 3. Juli 1995), Hinterhornresektion medialer Meniskus, vordere Kreuzbandplastik (dreimali ge Operation ca. 1992 bis 1997), MRI Knie rechts Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : fehlendes vorderes Kreuzband bei Status nach Kreuzbandplastik, Meniskusläsion medial und im lateralen Meniskusvor derhorn , deutliche Knorpelschäden lateral und deutliche Knorpelalterationen im femoropatellären Gelenk ) und links bei/mit klinisch medialer Instabi lität a nam nestisch ohne Trauma, MRI Knie links Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : Meniskusläsion im medialen Meniskushinterhorn , deutlicher retropatellärer Knorpelschaden lateral ), (6) ein chronisch rezidivierendes lumbover tebrales Schmer z syndrom ( M54.5), MRI LWS vom 1. Januar 2008 (MRI Zentrum J.___ : mässige Spondylarthrose der untersten drei Segmente und höhengemin derte Bandscheibe L1/2, ansonsten normal) sowie (7) ein Verdacht auf mittel gradige depressive Episode (F32.1) erhoben. Als „A ndere Diagnosen“ wurden insbesondere chronische Schmerzen bei somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei zervikal betonten Rückenschmerzen und Polyarthralgie der grossen peripheren Gelenke, Verdacht auf mittelgradige depressive Episode, schwerwie gender psychosozialer Problematik sowie bei Problemen durch negative Kind heitserl ebnisse im Krieg in der Heimat ( Differentialdiagnose: anhaltende soma toforme Schmerzstörung , F45.5) angeführt ( Urk. 6/148/2) . Unter dem Titel „Ärztliche Beurteilung“ hielt Dr. K.___ fest, dass für die beschriebenen Beschwerden klare morphologische Korrelate und klinische Befunde bestünden , weshalb trotz teilweiser Selbstlimitierung in den funktionellen Leistungstests aus somatischer Sicht eine Leistungseinschränkung für die körperliche Belas tung des Nackens und unteren Rückens, der Schultern, Ellbogen und Kniege lenke begründet werden könne. Durch die psychische Problematik werde zudem das selbstlimitierende Verhalten in den Tests erklärbar ( Urk. 6/148/3). Zur Arbeitsfähigkeit bemerkt e Dr. K.___ , der Beschwerdeführer sei i n der derzeiti gen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter im Schwimmbad voll einsetzbar, da es sich um eine sehr leichte Tätigkeit mit e inem sehr tiefen Pensum handle . Bezo gen auf ein fiktives Pensum von 100 % müsste aber auch in dieser Tätigkeit eine Leistungsminderung infolge sich i m Tagesverlauf kumulierender B eschwer den von min destens 30 % attestiert werden . Was die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten betreffe, so sei dem Beschwerdeführer eine mittelschwere Arbeit (Gewichtshantierung 10 bis maximal 25 Kilogramm) ganztags mit vermehrten Pausen (zusätzlich zu den üblichen Pausen von ca. 20 Minuten pro Halbt ag ) über den Tag verteilt von 2 Stunden aufgrund der Zunahme der Beschwerden und Verschlechterung der Funktionsfähigkeit bei länger dauernder Belastung (Gewichtshantierungen linke Hand, Rotation im Sitzen nach rechts, vorgeneigt Stehen und Treppen steigen möglich ) . Es bestehe eine Belastungsreduktion: Arbeit über Schulterhöhe nie, vo rgeneigt Stehen manchmal (bis drei Stunden am Tag ), Rotation im Sitzen nach rechts, Treppenstei gen manchmal (bis drei Stunden am Tag ) . Daraus ergebe sich eine Leistungsminde rung von 25 % auf grund der um zwei Stunden reduzierten zeitlichen Präsenz sowie eine weitere Leistungsminderung von etwa 15 % infolge eines langsameren Arbeitstempos durch das notwendige Anpassen vieler Aktivitäten an die eingeschränkte Gelenksfunktion der Schulter-, Ellbogen- und Knieg elenke. Daraus resultiere aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer ange passten Arbeitstätigkeit von 60 %. Zusätzlich bestehe möglicherweise eine Leistungseinschränkung aufgrund einer psychischen Problematik von Krankheitswert ( Urk. 6/148/4). 3.3.3
Dr. B.___ hielt in seinem Schreiben a n die Beschwerdegegnerin vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) fest, s eines Erachtens sei die im Bericht (des Spitals E.___ ) erwähnte Belastbarkeit (angepasst ganztags) nicht realistisch (auch nicht mit längeren Pausen). Die Arbeitsfähigkeit behinderungsangepasst werde mit 60 % angegeben, seiner Meinung nach liege sie bei maximal 40 % ( Urk. 6/149). 3.3.4
Dr. F.___ nannte in ihrem internistisch-rheumatologischen (Teil-) Gutachten vom 1 8. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-113 ) als rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) Schmerzen im rechten Knie bei (a) Status nach multiplen Distorsionen mit Läsion der Menisc i und Partialruptur des vorderen Kreuzbandes und arthroskopischen Behandlungen am 2 6. Januar 1993 ( Hinterhorn-Teilmenisektomie ), 8. Mai 1996 ( Hinterhorn-Teilmenisekto mie ) und 1 7. Oktober 1997 (vordere Kreubandersatzplastik und Hinterhorn-Teilmenisektomie ) sowie (b) degenerativen Veränderungen vor allem retropa tellär und im femoralen Gleitlager sowie in der posterioren Belastungszone des lateralen Femurkondylus und fehlender Durchgängigkeit der Kreuzbandersatz plastik , bildgebend seit Jahren im Wesentlichen unverändert ( Arthro -MRI Mai 2013 gegenüber Januar 2008), szintigraphisch ohne vermehrte Aktivität (Mai 2013) , (2) eine deutliche Arthrose des rechten Ellbogens vor allem ulnar (Rönt gen Mai 2013) bei (a) Status nach Fraktur etwa 1975 mit Schraubenosteosyn these im Libanon (b) deutlichem Flexions- und Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Supination sowie (c) leichter szintigraphischer Aktivierung (Mai 2013) und (3) Schmerzen in beiden Schultern mit beginnender Omarthrose links ohne periartikuläre Verkalkungen mit mässiger AC-Gelenksarthrose beidseits (Rönt gen Mai 2013), mässig vermehrter szintigraphischer Aktivität der AC-Gelenks arthrosen (Mai 2013), jedoch nicht der Omarthrose links sowie Status nach adhäsiver Kapsulitits links mit Obliteration des Rotatorenmanschettenintervalls (MRI März 2012). Als rheumatologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erhob sie unter anderem ausgedehnte chronische Schmerzen mit unauffälliger Dolorimetrie
(Gutachten S. 105 ).
Unter dem Titel „Beurteilung der Arbeitsfähigkeit“ hielt Dr. F.___ fest, d er Beschwerdeführer sei durch die eingesch r änkte Funktion des rechten Knies, des rechten Ellbogens und der linken Schulter limitiert. Im rechten Ellbogen bestehe ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit bei normaler Pro- und Su pination (S. 108 ) . Im Weite ren gab sie wieder , wie sich solche Defizite resp. Einschränkungen im Bereich der Knie-, Ellbogen- und Schultergelenke gemäss „Wegleitung zur Einschätzung der zumutbaren Arbeitstätigkeit nach Unfall und bei Krankheit “ , herausgegeben von der Swiss Insurance Medicine (SIM) , Interessengemeinschaft V ersicherungsmedizin Schweiz ( 2. Auflage 2013 abrufbar unter http://www.swiss-insurance-medicine.ch/zumutbare-arbeitstaetig
keit
; entspricht insoweit im Wesentlichen der von Dr. F.___ zitier ten 1. Auflage 2007), auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können, und fügte ergänzend hinzu , dass der Beschwer deführer Lasten bis zu 15 Kilogramm heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Tätigkeiten, welche diesem Profil ents prächen, könne er zu 100 % bzw. ganztags ausüben. Die Tätigkeit als Aushilfe im Schw immbad sei gemäss Arbeitsassess ment vom 1 4. Mai 2012 adaptiert. Er könne diese Tätigkeit ganztags ausüben. Die ange stammte n Tä tigkeiten als Hilfsgipser resp. Bauhilfsarbeiter könne er nicht mehr ausüben . In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nie la ngfristig eingeschränkt gewesen
(S. 109 ) . Seit der letzten Begutachtung im Jahr 2007 sei es zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesu ndheitszustandes gekommen (S. 112 ).
PD Dr. G.___ erhob in seinem psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0 [S. 7] ). Aus psychiatrischer Sicht lägen deswegen qualitative Funktionseinschränkungen in der Höhe von 20 % vor. In der angestammten Tätigkeit wie auch in ein er Verweisungstätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sic ht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar ab Untersu chungszeitpunkt
( 3 0. Mai 2013 [S. 10] ).
Im Rahmen der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) hielten die Gutachter Dr. F.___ und PD Dr. G.___
bei gleichen Diagnosen wie in den Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer aus psychi atrischer Sicht in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatolo gischer Sicht könne er in einer ad aptierten Knie-, Ellbogen- und S chulter - scho nenden Tätigkeit ganztags arbeiten, wobei er Lasten bis zu 15 Kilogramm han tieren (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne . Aus bidisziplinärer Sicht könne er in einer ada ptierten Tätigkeit zu 80 % bzw. 32 Wochenstunden arbeiten. 3.3.5
Dr. B.___ gab im Ärztlichen Zeugnis vom 2 2. August 2013 an , der Beschwerde führer sei seit dem Ar beitsassess ment auf der Rheumatologie des Spitals E.___
im Mai 2012 wegen diverser degen erativer Veränderungen des Bewe gungsapparates immer wieder bei ihm in Behandlung gewesen. Es habe keine Zeit gegeben, in welcher er keine Analgetica habe einnehmen müssen. Aktuell leide er unter chronischen Schulterschme rzen beidseits und chronischen b elas tungsabhängigen Kniegelenksschmerzen beidseits. Er könne lediglich kurze Strecken gehen. Wiederholt habe er den Beschwerdeführer mit einem Kniege lenkserguss gesehen als Folge einer Überbelastung bei der leichten , nur einein halb Stunden dauernden Arbeit im Schwimmbad
(Urk. 6/169 /1 ). 3.4 3.4.1
Vorweg zu nehmen ist, dass Gegenstand der Begutachtung in der MEDAS im August 2007 insbesondere die vom Beschwerdeführer damals geklagten Schmer zen und Beschwerden im Bereich des rechten, zeitwe ise auch des linken Knies sowie diffuse tief thorakale bis lumbale Rückenschmerzen gebildet hatten. Im Weiteren lag – bereits – damals eine ausgeprägte Bewegungseinschränkung des rechten Ellbogengelenkes nach stattgehabter Verletzung im Kindesalter vor , wel che aber vom Beschwerdeführer als nicht schmerzhaft bezeichnet worden war. Schliesslich hatte er Schulterschmerzen linksseitig, insbesondere bei Abduk - tion , erwähnt, welche damals jedoch nicht im Vordergrund gestanden hatten . Über z ervikale Beschwerden hatte er damals – no ch – nicht geklagt ( Urk. 6/99/49-51 ) . 3.4.2
Anlässlich der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 machte der Beschwerdefüh rer nach wie vor Knie- und Rückenschmerzen sowie überdies Schulterschmerzen beidseits, Hals- und Gelenkschmerzen geltend ( Urk. 6/140/5) . Die betref fenden Diagnosen und Befunde in den seitens des Beschwerdeführers eingere ichten Berichten des Spitals E.___ vom 2 2. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 2012 ( Urk. 6/148; vgl. E. 3.3.2) deuten dabei in der Tat (vgl. Stell ungnahme
der RAD-Ä rzt e
Dr. med. L.___ , FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___ , FMH Neurologie, Psychiatr ie und Psychotherapie vom 3./4. Deze mber 2012, Urk. 6/160/3 ) darauf hin , dass sich der Gesundheitszu stand des Beschwerdeführers seit der Begutachtu ng in der MEDAS im August 2007 verschlechtert hat. 3.4.3
Zu prüfen ist , ob und inwieweit sich auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde führers verschlechtert hat. Dabei gilt es zu beachten, dass sich r adiologisch erhobene Veränderungen, namentlich im Wirbelbefund, allein nicht notwendi gerweise im Ausmass der funktionellen Einschränkung nieder schlagen ; vielmehr sind derartige Befunde ärztlicherseits anhand d er Klinik zu überprüfen und der en Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag substantiiert darzule gen. Dazu gehören insbesondere auch Anga ben zum beobachteten Verhalten sowie Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben
(Urteile des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 5 und 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3). 3.5 3.5.1
Das internistisch-rheumatologische
(Teil-) Gutachten von Dr. F.___ vom 18. Mai 2013 ( Urk. 6/154/2-112; vgl. E. 3.3.4) basiert auf einer umfassenden kli nischen Untersuchung sowie auf - von ihr veranlassten - ergänzenden r adiolo gischen Abklärungen (Urk. 6/154/116-122) und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vora kten (Anam nese) verfasst . Die Gutachter in hat detaillierte Befunde erhoben (Urk. 6/154/100-104) und sich mit den vo m Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten au seinander gesetzt . Zudem hat sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das (Teil-)Gutachten von Dr. F.___ erfüllt demnach alle recht sprechungsgemässen Kriterien für eine beweistaugliche medizinische Entschei dungsgrundlage , weshalb ihm grundsätzlich voll er Beweiswert zukommt (vgl. E. 2.4 ) 3.5 .2
Dr. F.___
hat in nachvollziehbarer Weise dar getan , dass und weshalb die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. So wies sie
– wie bereits die Gut achter der MEDAS (vgl. E. 3.2) - darauf hin, dass in der klinischen Untersuchung Diskrepanzen auffielen . Namentlich zeige der Beschwerdeführer initial einen hinkenden Gang, der sich unter Ablen kung normalisiere. Bei der direkten Untersuchung der HWS zeige er eine deut lich eingeschränkte Beweglichkeit. Unter Ablenkung bewege er dagegen die H WS normal. Im Weiteren stellte Dr. F.___ fest, dass die Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS normal beweglich seien. Radikuläre
Zeichen seien nicht vorhanden. Namentlich nehme der Beschwerdeführer spontan den Langsitz ein, was eine wesentliche lumbale neurale Kompression ausschliesse. Alle grossen peripheren Gelenke ausser dem rechten Ellbogen seien normal beweglich, ins besondere auch das rechte Knie. Die Beweglichkeit der linken Schulter sei bei der direkten Prüfung deutlich eingeschränkt und normalisiere sich erst unter Ablenkung. Dr. F.___
bemerkte dazu, dass eine wesentliche adhäsive Kap sulitis der linken Schulter jetzt klinisch nicht vorhanden sei . Der rechte Ellbogen weise ein leichtes Flexions- und ein deutliches Extensionsdefizit auf. Die Pro- und Supination seien dagegen normal. Nirgends seien Gelenksergüsse, Synovi tiden
oder überwärmte Gelenke vorhanden. Insbesondere wiesen das rechte Knie, der rechte Ellbogen und die linke Schulter keinen Gelenkserguss und keine Überwärmung auf. Es bestünden deutliche Gebrauchsspuren an beiden Händen , was zeige, dass er aktuell lang andauernd beide Hände kraftvoll ein setze. Die ganze Muskulatur sei liegend geprüft nirgends verspannt. Die Bioim pedanz-Analyse zeige eine erfreulich grosse Muskelmasse von 49 % , welche den Normwert von 40 % weit übertreffe. Eine lang andauernde körperliche Scho nung könne daraus ni cht abgeleitet werden. Obwohl der Beschwerdeführer über ausgedehnte Schmerzen klage, falle die Dolorimetrie gänzlich unauffällig aus. Es sei kein einziger pathologischer Tender Po i nt oder Kontrollpunkt vorhanden. Die Ganzkörper-Szintigraphie (Mai 2013) mit SPECT-Aufnahmen der HWS, der Schultergelenke beidseits sowie der LWS zeige als wesentlichste Befunde eine leichte Aktivierung der Arthrose des rechten Ellbogens und der AC-Gelenke beidseits. Dagegen sei keine vermehrte Aktivität im Bereich beider Knie und der ganzen Wirbelsäule erkennbar. Die MRI-Untersuchung der LWS (Mai 2013) zeige eine kongenitale beidseitige Spondylolyse ohne Spondyl ol isthesis im Segment L5/S 1. Es seien keine Kompressionen des Spinalkanals oder neuraler Strukturen vorhanden. Dieser bildgebende Befund der LWS sei nicht gravierend. Die Arthro -MRI-Untersuchung des rechten Knies (Mai 2013) zeige eine fehlende Durchgängigkeit der vorderen Kreuzbandplastik und degenerative Veränderun gen, die szintigraphisch nicht aktiv seien. Der bildgebende Befund habe sich gegenüber der Voruntersuchung (Januar 2008) nicht wesentlich verändert ( Urk. 6/154/107-108) .
Aus den von Dr. F.___
– in Auseinandersetzung mit den Ergebnisse n der im Januar 2008 ( vgl. E. 3.3.1) , März 2012 ( Urk. 6/148/9 ) und Mai 2013 ( Urk. 6/154/116-122) vorgenommenen bildgebenden Abklärungen und in Über einstimmung mit den von ihr erhobenen detaillierten klinischen Befunden ( Urk. 6/154/100-104)
- gemachten Feststellungen geht hervor, dass seit der MEDAS-Begutachtung im August 2007
– lediglich – im Bereich des rechten Schulter- sowie des rechten Ellbogengelenkes massgebliche Beeinträchtigungen hinzu gekommen sind. Diesen hat Dr. F.___ mit der von ihr vorgenomme nen Änderung des damals formulierten Belastungsprofils (Tätigkeiten ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Steigen und Arbeiten im Knien, vgl. E. 3.2 ) angemessen Rechnung getragen. Ihre
– in der bidisziplinären Zusammen fassung vom 4. Juni 2013 (Urk. 6/157) bestätigte - Beurteilung , wonach dem Beschwerdeführer (leichte bis mittelschwere)
Knie- , Ellbogen- und Schulterge lenk- schonende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilo gramm – nach wie vor - ganztags zumutbar sind, erscheint deshalb überzeu gend. 3.5 .3
Das psychiatrische Gutachten von PD Dr. G.___ vom 3 1. Mai 2013 ( Urk. 6/156) basiert auf einer eigene n psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. PD D r. G.___ legte nachvollziehbar dar, dass und we shalb beim Beschwerdeführer anlässlich der am 3 0. Mai 2013 durchgeführten ambulant-psychiatrischen Untersuchung (einzig ) eine l eichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) erhoben werden konnte.
Im psychi atrischen Teilg utachten der MEDAS vom 3 0. Mai 2007 war lediglich die
– invalidenversicherungsrechtlich nicht relevante - Diagnose nach ICD-10 F54 (Psychologische Faktoren oder andere Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten) gestellt worden . Es mag zwar zutreffen, dass
– wie PD Dr. G.___ bemerkte ( Urk. 6/156/12-13)
– möglicherweise bereits damals eine leichte depressive Störung bestand. Es besteh t aber kein Grund, die Beur teilung des psychiatrischen Gutachters der MEDAS , wonach anlässlich der dor tigen Untersuchung insbesondere auch die Diagnosekr iterien gemäss ICD-10 F3 (Affektstörungen) nicht (vollständig) erfüllt waren, in Frage zu stellen. Demnach ist davon auszugehen, dass seither eine leichte Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Wie erwähnt, kam PD Dr. G.___ zum Schluss , dass der Beschwerdeführer nun mehr aus psychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweisungstätigkeit – ledi glich – zu 80 % arbeitsfähig sei. Dazu ist zu bemer ken , dass
– auch - ein
leichtes depressives Leiden allein grundsätzlich nicht geeignet ist , eine leis tungsspezifische Invalidität zu begründen, zumal bei einem derartigen Gesund heitsschaden in der Regel davon auszugehen ist, dass die versicherte Person die daraus resultierenden Einschränkungen der Erwerbsfä higkeit bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwen den könnte (Urteil des Bundesgerichtes I 905/06 vom 8. Mai 2007 E . 3.2 mit Hinweisen ; vgl. Erwägung 2.1 ). Bei einer depressiven „ Episode “ handelt es sich ausserdem definitionsge mäss um ein vorübergehendes Leiden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2 mit Hinweisen) , welches überdies grundsätzlich als therapeutisch angehbar gilt (Urteil des Bundesge richtes 9C_673/2010 vom 28. November 2012 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat sich aber gemäss seinen Angaben a nlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 3 0. Mai 2013 bislang noch nie einer psychiatrischen Behandlung unterzogen und/oder Psychopharmaka eingenom men ( Urk. 6/156/5).
Aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht ist die von PD Dr. G.___ vorgenom mene – in der bidisziplinären Zusammenfassung vom 4. Juni 2013 ebenfalls bestätigte – Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit daher jedenfalls als äusserst grosszügig zu betrachten. 3.6 3.6 .1
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermögen
die von ihm im Rah men der Neuanmeldung eingereichten Berichte der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 22. Dezember 2011, 1 4. Mai und 5. Juni 201 2 ( Urk. 6/148 ) , das Schreiben von Dr. B.___ vom 7. November 2012 ( Urk. 6/149) sowie dessen Ärztliches Zeugnis vom 2 2. August 2013 ( Urk. 6/169) die gutachterliche Beurteilung durch Dr. F.___ und PD Dr. G.___
nicht ernstlich in Frage zu stellen. 3.6 .2
Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Neuanmeldung vom 2 0. August 2012 ( Urk. 6/140) ein allfälliger Rentenanspruch des Beschwerdeführers frühestens am 1. Februar 2013 entstehen könnte ( Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG ). In diesem Zeitpunkt lagen die (zwischen Dezember 2011 und Mai 2012 ) in der Rheu maklinik des Spitals E.___ durchgeführten Abklärungen be reits etliche Monate zurück . 3.6.3
Von den genannten Berichten der Rheumaklinik des Spitals E.___ enthält lediglich der Arbeitsassessment -Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit , wobei sie diese gemäss ihren Angaben aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht vorgenommen hat ( Urk. 6/148/3-4; vgl. E. 3.3.2). Laut den von ihr gemachten Angaben standen
damals linksseitige Schulterbeschwer den im Vordergrund. Sonographisch
ergab sich am 1 8. Januar 2012 der Ver dacht auf eine adhäsive Bursitis subacromialis links und Tendinopathie des Musc ulus
supraspinatus links . Bei der erweiterten Abklärung mittel s Arthro -MRI der Schulter imponierte am 1 5. März 2012 eine adhäsive Kapsulitis
mit Oblite ration des
Rotatorenmanschettenintervalls ( Urk. 6/148/9) . Anlässlich der klini schen Untersuchung vom 2 3. März 2012 war das AC-Gelenk beidseits leicht druckdolent , mit fraglich positivem Cross-body-Test. Die Schultern wiesen beide linksbetont eine Impingement -Symptomatik auf , und die Schulterbeweglichkeit war beidseits relevant eingeschränkt mit ein er Aussenrotation rechts von 30 Grad und einer Innenrotation links von 20 Grad. Der Schürzengriff war links nicht möglich ( Urk. 6/148/9). Anlässlich der klinischen Untersuchung durch Dr. F.___
vom 2 9. April 2013 ( Urk. 6/154/1) war die Beweglichkeit der rechten Schulter bei der direkten Prüfung normal. Bei der linken Schulter war sie ebenfalls deutlich eingeschränkt und normalisierte sich erst unter Ablenkung ( Urk. 6/154/102) . Eine wesentliche Kapsulitis konnte nicht me hr festgestellt werden. Wie Dr. F.___ zu Recht bemerkte, ist
somit klinisch gegenüber März 2012 bezüglich der Schulterproblematik links eine deutliche Besserung einge treten ( Urk. 6/154/107). Nebst den Schulterbeschwerd en bestanden laut den Angaben von Dr. K.___ im
Arbeitsassess ment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 Nackenschmerzen mit klinischen Hinweisen auf ein radikuläres sensomotori sches Ausfallsyndrom C7/8 links ( Urk. 6/148/3) . Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 wurde berichtet, dass sich im Status vom 2 3. März 2012 ausgedehnte
Myogelosen unter andere m der Nackenmuskulatur gezeigt hätten . Die HWS sei auf Höhe C6/7 druckdolent gewesen mit eingeschränkter Beweglichkeit und insbesondere schmerzhafter Rotation mit Projektion auf die Musculi
trapezii und den Musculus
rhomboideus
( Urk. 6/148 /9 ) . Wie erwähnt, stellte Dr. F.___ zwar bei der direkten Prüfung der HWS ebenfalls eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule fest, welche sich indes sen unter Ablenkung normalisierte. Die Muskulatur war, liegend geprüft, nicht (mehr) verspannt (Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/101-102). Die
- entscheiden den ( vgl. Er wägung 3.4.3 )
- klinischen HWS-Befunde haben sich demnach zwi schenzeitlich ebenfalls verbessert. Hinsichtlich des linken Ellboge ngelenkes waren im Arbeitsassessment -Bericht vom 1 4. Mai 2012 sowie im Bericht der Rheumaklinik des Spitals E.___ vom 5. Juni 2012 Beschwerden im Sinne einer Epicon dylopathia
humeris
radialis erhoben worden ( Urk. 6/148/3 und Urk. 6/148/8 ). I m Zeitpunkt der Begutachtung lagen hingegen keine objektiven Anzeichen für eine Epicondylopathia
humeris
radialis
- mehr - vor (Urk. 6/154/102, Urk. 6/154/107 und Urk. 6/154/122) . Solche waren im Übrigen auch anlässlich der Untersuchung in der Rheumaklinik vom 2 1. Dezember 2011 noch nic ht vor handen gewesen ( Urk. 6/148 /5-6) .
Zumindest die von Dr. K.___ bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten klinischen Befunde im Bereich der Schultern, des Nack ens sowie des linken Ellbogens haben sich demnach bis zur Begutachtung durch Dr. F.___ im Mai 2013 eindeutig verbessert.
Wie erwähnt, ging Dr. K.___ davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Zeit punkt des Arbeitsassessment s (April 2012) , in welchem sich die besagten klini schen Befunde noch deutlich schlechter präsentiert hatten als im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. F.___ , sogar eine angepasste „ mittelschwere “ Tätig keit ( Gewichtslimite 25 Kilogramm ) ganztags zumutbar war . Daraus, dass sie ihm für eine solche (schwerere) Tätigkeit eine 40%ige Leistungsminderung attestierte, kann der Beschwerdeführer daher von vornherein nicht s zu se inen Gunsten ableiten. Was die Beurteilung von Dr. K.___
betrifft, wonach ihm die (seit 2009 bis Mai 2013 ausgeübte [ Urk. 6/156/3] ) Tätigkeit als Reinigungsmit arbeiter im Schwimmbad ganztags zumutbar sei, jedoch b ezogen auf ein Pen sum von 100 % eine Leistungsminderung von 30 %
bestehe , ist zu bemerken, dass sie die genannte Tätigkeit zwar als sehr leicht bezeichnet, im Übrigen aber nicht näher beschrieben hat. Gemäss den vom Beschwerdeführer gegenüber Dr. F.___ gemachten Angaben beinhaltete diese
Tätigkeit Aufräumarbeiten ( Urk. 6/154/98) , laut Dr. B.___
leichte Gartenarbeiten im Aussenbereich (Urk. 6/149) . Sowohl Reinigungs-, als auch Aufräum- und Gartenarbeiten sind aber naturgemäss vorwiegend im (vorgeneigt) Stehen, Gehen und Knien zu ver richten und
erscheinen angesichts der bestehenden Knieproblematik nicht als optimal angepasst. Daraus, dass Dr. K.___ dem Beschwerdeführer für diese Tätigkeit eine 30%ige Leistungsminderung attestiert hat, kann er deshalb eben falls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als er laut Dr. K.___ bei den im Rahmen des Arbeitsassessments gemachten Tests eine mässi ge Leistungsbereitschaft gezeig t hat. Es seien ach t Selbstlimitierungen sowie ein Inkonsistenzpunkt beobachtet worden ( Urk. 6/148/2). B ereits im Gut achten der MEDAS vom 7. August 2007 war bemerkt worden, dass der Beschwerdeführer seine Mobilität und seine Aktivitäten in höherem Masse ein schränke, als es aufgrund der Gelenkveränderungen plausibel erscheine (Urk. 6/99/32; vgl. E. 3.2 ). Es erscheint fraglich, ob auch Dr. K.___
– wie dies die Gutachter der MEDAS sowie Dr. F.___
folgerichtig getan haben
– das selbstlimitierende Verhalte n des Beschwerdeführers bei ihrer
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (gänzlich) ausser Acht gelassen hat , hat sie dieser doch voraus geschickt , dass infolge (durch die wahrscheinlich bestehende
psychische Prob lematik erklärbarer) Selbstlimitierung die Resultate der ergonomischen Tests „nur“ (aber immerhin) „teilw eise“ verwertbar seien (Urk. 6/148/3 ).
Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus ps ychiatrisch er Sicht ist im Bericht vom 1 4. Mai 2012 nicht enthalten. Diesem ist lediglich zu entnehmen, dass die psychologische Explo ration vom 1 0. April 2012 (Urk. 6/148/1) eine somato forme Komponente am Schmerzgeschehen, aber auch das wahrscheinliche Vor liegen einer mittelgradigen depressiven Episode bestätigt habe ( Urk. 6/148/3). Abgesehen davon, dass d iese
Beurteilung vage erscheint und mangels weiterer Angaben nicht prüfend nachvollzogen werden kann , sind die genannten (Ver dachts-)Diagnosen nicht unbedingt geeignet, eine leistungsspezifische Invalidi tät zu begründen. Ausserdem lag i m Zeitpunkt der Begutachtung durch
PD
Dr. G.___ im Mai 2013 jedenfalls nur noch eine leichte depressive Sympto matik vor (vgl. E. 3.3.4).
Der Bericht von Dr. K.___ vom 1 4. Mai 2012 stellt deshalb keine zuverlässige Beurteilungsg rundlage dar. 3.6 .4
Zum Schreiben resp. ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 7. November 2012
resp. 2 2. August 2013 (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.5)
ist zu bemerken, dass er als langjähriger Hausarzt infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses geneigt sein dürfte, im Zweifelsfall eher zu Gunsten des Be schwerdeführers auszusagen (statt vieler: Urteil des Bund esgerichtes 8C_648/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3 mit Hinweisen). Er legte jedenfalls in seinem Schreiben vom 7. November 2012
nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig sein soll. Ebenso verhielt es sich bereits bei seinem ärztlic hen Zeugnis vom 17. Januar 2008, in welchem er dem Beschwerdeführer einzig wegen der chro nischen belastungsabhängigen Knieschmerzen rechts mehr als links sowie hal tungsbedingter lum baler Rückenschmerzen lediglich eine 50%ige Arbeitsfähig keit in einer behinderungsangepas sten Tätigkeit attestiert hatte (Urk. 6/122 /13 ; vgl. dazu Urk. 6/136 S . 16-17 E. 4.3.4 ). Im ärztliche n Zeugnis vom 2 2. August 2013 hat Dr. B.___ keine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorge nommen. Soweit er darin festhielt, dass es keine Zeit gegeben habe, in welcher der Beschwerdeführer keine Analgetika habe einnehmen müssen ( Urk. 6/169) , ist zu bemerken, dass dieser gemäss seinen Angaben anlässlich der Begutach tung durch Dr. F.___ vom 1 8. Mai 2013 nur noch das Analgetikum Dafalgan einnahm , das (stärkere) Analgetikum Novalgin jedoch schon lange nicht mehr verwendet hatte , ebenso wenig die Schmerzmittel Celebrex und Arcoxia ( Urk. 6/154/99). Von daher besteht jedenfalls kein Grund zur Annahme, dass sich die Schmerzsituation verschlechtert haben könnte. 3.7
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin – der Stel lungnahme von RAD-Arzt Dr. L.___ vom 1 1. Juni 2013 folgend (Urk. 6/160/5) - auf das bidisziplinäre Gutach ten von Dr. F.___ und PD Dr. G.___ vom 4. Juni 2013 ( Urk. 6/157) abgestellt hat und dementsprechend von einer – nur noch – 80%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. 4. 4.1
Zu prüfen bleibt, wie sich die fe stgestellte Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 4.2
Während die Beschwerdegegnerin in der rentenaufhebenden Verfügung vom 10. Dezember 2007 ( Urk. 6/119/2) das Valideneinkommen
(wie die SUVA in ihrer Verfügung vom 3 1. Mai 1999 [ Urk. 6/3/38-41; vgl. auch Urk. 6/3/48]) ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers in seiner vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 ausgeübten Tätigkeit als Gipser bei der Firma Y.___ , Zürich, ermittelt und unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung mit Fr. 76‘039.-- beziffert hatte (Urk. 6/106/9 ) , bemass sie dieses in der angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2013 unter Hinweis darauf, dass das mit der ersten Rentenzusprache ermittelte Einkommen mittler weile über 10-jährig und dem Beschwerdeführer theoretisch eine Arbeit zumut bar gewesen sei, auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 des Bundesamtes für Statistik auf Fr. 62 ‘769.-- ( Urk. 2) .
Wie eingangs erwähnt, hat die Verwaltung, nachdem sie auf eine Neuanmel dung eingetreten ist, in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. E. 2.3) . Wird in einem für die Invaliditätsbemes sung grundsätzlich massgebenden Punkt eine erhebliche Änderung des Sach verhaltes festgestellt, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, das heisst unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis tungsberechtigung ausschlagenden Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche Rentenverfügung, zu prüfen . Namentlich kann, wenn sich – wie hier
- der Gesundheitszustand der versicherten Person verschlechtert hat, auch die Höhe des Valideneinkommens oh ne Bindung an die vorangehende Verfügung neu festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_436/2011 vom 1 0. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassun g der Beschwerdegegnerin rechtfertigt die Tatsache allein, dass die Erwerbsaufgabe bereits vor einiger Zeit erfolgte, nicht, für die Ermittlung des Valideneinkommens anstelle des vom Beschwerdeführer zuletzt erzielten Verdienstes Tabellenlöhne heranzuziehen (Urte il des Bundesgerichtes I 809/05 vom 1 2. Juni 2006 E. 3.1). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gipserabteilung der Firma Y.___ , bei welcher der Beschwerdefüh rer bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 1995 als Gipse r tätig war, per 1. Dezember 1998 geschlossen wurde ( Urk. 6/6/2 ; vgl. Urk. 6/3/57 ). Ausser dem wurde über diese Firma im April 2003 der Konkurs eröffnet und im Juni 2004 für geschlossen erklärt, woraufhin sie im Handelsregister gelöscht wurde. Unter diesen Umständen kann ohne Weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall nicht mehr bei diese r Firma angestellt wäre. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen
– neu - auf der Grundlage der LSE 2010 bemessen hat. 4.3
Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstä tigkeit mehr aufgenommen hat, mit welcher er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch das Invalideneinkommen anhand von Tabellenlöhnen ermittelt. 4.4 4.4 .1
Angesichts der fehlenden Berufsausbildung des Beschwerdeführers ( Urk. 6/1/4, Urk. 6/99/3 und Urk. 6/156/2)
bildet Ausgangspunkt bei beiden Einkommens grössen der monatliche B ruttolohn
(Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor . D ieser betrug im Jahr 2010 Fr. 4‘901.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2 010 TA1 S. 26 ), was bei einer durchschnit tlichen Wochenarbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahre 2010 ( vgl d ie Volkswirtschaft 7/8-2014 , Tabelle B9 .2 S. 92 ) ei nen monat lichen Verdienst von Fr. 5‘097.-- re sp. einen Jahresverdienst von Fr. 61‘164.-- ergibt.
4.4 .2
Ist bei beiden Einkommensgrössen vom selben Tabellenlohn auszugehen, ent spricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksich tigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (Urteil d es Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 2 0. April 2010 E . 5.2 ; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_282/2012 vom 1 1. Mai 2012 E. 7 ) .
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, das persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahr e , Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verblie bene Arbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen. Er darf 25 % nicht übersteigen ( statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Vorliegend ist mit Bezug auf einen allfälligen behinderungsbedingten Abzug zu beachten, dass das von Dr. F.___ formulierte Anforderungs- und Belas tungsprofil
(vgl. E. 3.5.2 ) grundsätzlich eine zum zeitlich nur noch reduziert zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative Einschränkung der Arbeitsfä higkeit darstellt. Die Beschwerdegegnerin wies indessen zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gutachterlichen Belastungsprofils noch ein weites Spektrum an zumutbare n Hilfsarbeiten, wie zum Beispiel
Kon troll
- und Überwachungsaufgaben , Konfektionierung sowie andere leichte bis mittelschwere Betriebs arbeiten , offen steht (Urk. 2 S. 2) . Wie dargelegt (vgl. E. 3.5.3) , ist sodann die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 80 % als äusserst grosszügig zu betrachten. Für einen zusätzlichen „ leidensbedingten “ Abzug besteht deshalb kein Anlass . Ebenso wenig sind der Migrationshinter grund
des Beschwerdeführers , dessen Alter oder der mehrjährige Arbeitsunter bruch mit Blick auf einfache Tätigkeiten im Anforderungsnive au 4 der LSE ein lohnminderndes Erschwernis im Sinne der Rechtsprechung ( Urteil des Bundes gerichtes 9C_199/2013 vom 4. Februar 2014 E. 3.4.2 ). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich die Teilzeitarbeit bei Männern im Anforderungsniveau 4 ten denziell lohnmindernd aus wirkt (Urteil e des Bundesgerichtes 9C_643/2010 vom 2 7. Dezember 2010 E. 3.4
und 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 unter Hinweis auf die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierten Tabellen T2* in der LSE 2006 und T6* in d er LSE 2004 ). Im Jahr 2006 erzielten Männer im Anforderungsniveau 4 bei einem Arbeitspensum zwischen 75 % und 89 % auf gerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 6,1 % tieferes Ein kommen als Vollzeitbeschäftigte (LSE 2006 Seite 16). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht ausser Acht gelassen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer unter diesem Titel einen grosszügigen Abzug von 10 % gewährt , ergibt sich bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ein Invaliditätsgrad von - lediglich - 28 % ([1 – 0,8 x 0,9] x 100 % ); vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_215/2010 vom 1 0. April 2010 E. 5.2), was für den Anspruch auf eine Invali denrente
– nach wie vor - nicht ausreicht. 5 .
Demnach hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdefüh rers im Ergebnis zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli