Sachverhalt
1.
1.1
Die 1965 geborene und von ihrem Ehemann getrennt lebende
X.___
ist Mutter von drei Kindern (geboren 1984, 1989 und 1993). Seit 1988 war sie, mit Ausnahme weniger Monate ( Urk. 8/8, Urk. 8/108) , ausschliesslich mit der Haus haltführung und der Erziehung der Kinder beschäftigt . Am 1. Oktober 1999 stürzte die Versicherte auf der Treppe und zog sich Frakturen an beiden Ellbo gen zu. Nach zunächst befriedigendem Operationsergebnis entwickelten sich nach sechs Monaten belastungsabhängige Schmerzen sowie ab Mai 2001 kon stante Schmerzen im linken Ellbogen und unveränderte Belastungsschmerzen in beiden Ellbogen sowie beiden Handgelenken (Urk.
8/5/3-4 S. 1) . Unter Hinweis auf die Beschwerden an den Ellbogen meldete sich die Versicherte am 24. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie Durch führung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 rückwir kend ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/ 17- 18 ). Gegen diese Verfügung gelangte die Versicherte am 2 8. August 2002 an das Sozial versicherungsgericht (Verfahren IV.2002.00433) , welche s die Beschwerde
unter dem Hinweis, dass der Invaliditätsgrad entgegen de n Feststellung en der IV Stelle n icht 54 %, sondern 65 % beträgt - mit Urteil vom 2 3. Oktober 2003 abwies ( Urk. 8/ 22) . Die gegen diese n
Entscheid seitens der Versicherten erho bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (Verfahren I 784/03) wurde mit Urteil vo m 3
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1.1 Die 1965 geborene und von ihrem Ehemann getrennt lebende
X.___
ist Mutter von drei Kindern (geboren 1984, 1989 und 1993). Seit 1988 war sie, mit Ausnahme weniger Monate ( Urk. 8/8, Urk. 8/108) , ausschliesslich mit der Haus haltführung und der Erziehung der Kinder beschäftigt . Am 1. Oktober 1999 stürzte die Versicherte auf der Treppe und zog sich Frakturen an beiden Ellbo gen zu. Nach zunächst befriedigendem Operationsergebnis entwickelten sich nach sechs Monaten belastungsabhängige Schmerzen sowie ab Mai 2001 kon stante Schmerzen im linken Ellbogen und unveränderte Belastungsschmerzen in beiden Ellbogen sowie beiden Handgelenken (Urk.
8/5/3-4 S. 1) . Unter Hinweis auf die Beschwerden an den Ellbogen meldete sich die Versicherte am 24. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie Durch führung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 rückwir kend ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/ 17- 18 ). Gegen diese Verfügung gelangte die Versicherte am 2 8. August 2002 an das Sozial versicherungsgericht (Verfahren IV.2002.00433) , welche s die Beschwerde
unter dem Hinweis, dass der Invaliditätsgrad entgegen de n Feststellung en der IV Stelle n icht 54 %, sondern 65 % beträgt - mit Urteil vom 2 3. Oktober 2003 abwies ( Urk. 8/ 22) . Die gegen diese n
Entscheid seitens der Versicherten erho bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (Verfahren I 784/03) wurde mit Urteil vo m 3
Dispositiv
- August 2004 abgewiesen ( Urk. 8/24 ) . Mit Verfügung vom 2
- Oktober 2004 ( Urk. 8/28) sprach die IV-Stelle der Versi cherten infolge der neu in Kraft getretenen Rentenabstufungen bei einem Inva liditätsgrad von 65 % rückwirkend ab
- Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechen der Kinderrenten zu, welche mit Mitteilung vom
- Juni 2008 bestätigt wurde ( Urk. 8/84) . Auf ein Revisionsbegehren der Versicherten wurde am 1
- September 2008 nicht eingetreten ( Urk. 8/90). 1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten an spruchs in die Wege ( Urk. 8/1 07 S. 1 -2 ) , holte n eue Berichte des behan delnden Arztes ( Urk. 8/107 S. 3, Urk. 8/109) ein und veranlasste die Begut achtung der Versicherten in internistisch- rheumatologischer und psychi atrischer Hinsicht ( Urk. 8/113, Urk. 8/119, Urk. 8/121 ). Am
- Mai 2013 führte die IV Stelle i n der Wohnung der Versicherten zudem eine Abklärung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 8/1 23) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/127, Urk. 8/130-131) hob die IV Stelle m it Verfügung vom
- Oktober 2013 ( Urk. 2) die bisherige Drei viertels rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % per Ende November 2013 auf.
- Gegen die Verfügung vom
- Oktober 2013 ( Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. November 2013 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom
- Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1
- Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Am 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend Unterstützung bei der Haus haltsführung ein ( Urk. 13- 14), welche der Beschwer de gegnerin am 1
- Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
- Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1
- Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3
- Dezember 2013 , je mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan meldungsver fahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Ren ten anspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
- 5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom
- Oktober 2013 ( Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt seit März 2011 zudem keine Einschränkung mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei überdies in einer angepassten Tätigkeit (adaptierte Ellbogen-schonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Umwendbewegungen ) zu 100 % arbeitsfähig. Im Rahmen des Einkommensver gleichs resultiere unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf das behinde rungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum gewährten Abzugs v on 20 % ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Renten anspruch mehr zustehe (S. 2). 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwe rde ( Urk. 1) auf den Standpunkt, sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin im Abklärungsbericht nie den Wunsch geäussert, eine (100%ige) Erwerbs tätigkeit als Hilfsperson aufzunehmen. Die Annahme der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aufgrund ihrer Persönlichkeit und des Umstands, dass sie erst drei Monate in ihrem Leben gearbeitet habe, nicht wahrscheinlich, wes halb s ie wie bisher als zu 100 % im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifi zieren sei (S. 9 Ziff. 14- 18). Abgesehen davon habe sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenü berprüfung respektive zusprache nicht verbessert. Während die orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden unverändert geblieben seien, seien zusätzlich erhebliche psychische Probleme aufge treten, welche i m Jahr 2012 zu einem Suizidversuch geführt hätten (S. 11 Ziff. 19) . Weiter machte sie geltend, dass sie bei sämtlichen Haushaltstätigkeiten auf Unterstützung Dritter angewiesen sei ( Urk. 13). 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der bisher gewährten Dreiviertelsrente rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache ( Urk. 8/17-18) respektive der Verfügung vom 2
- Oktober 2004 ( Urk. 8/28) mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2013 ( Urk. 2) zu vergleichen .
- 3.1 Praxisgemäss liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter anderem dann vor, wenn sich im Falle einer Haus frau die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe reich des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 10 5 V 29 E. 1b ; vgl. auch E. 1.4). Davon erfasst sind Änderungen im Status respektive in der Qualifikation von Versicherten als im Aufgabenbe reich tätige Personen , mithin der Wechsel einer nichterwerbstätigen Person in die Erwerbstätigkeit . Bei Bejahu ng einer solchen Statusänderung ist der Invali ditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C _133/2015 vom 2
- April 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.1 ). 3.2 Betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 2
- Oktober 2003 ( Urk. 8/22), die Beschwerdeführerin sei ihren Aussagen im Rahmen der Haushaltabklärung folgend - als Nichter werbstätige zu qualifizieren (E. 3.3). In medizinischer Hinsicht attestiere Dr. med. Y.___ , Oberarzt an der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Z.___ , im Bericht vom
- November 2001 wegen den Spontanschmerzen an beiden Ellbogen und heftigsten Schmerzen bei leichter provozierter Belastung sowie Schmerzen in beiden Handgelenken zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % als Hausfrau (E. 4). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter im Haushalt ermittelte das Gericht eine Einschränkung im Haushalt von 64.9 % und einen entsprechenden Invaliditätsgrad (E. 5.4). Diese Beurteilung war gemäss Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (Urk. 8/24 E. 4.2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung als vollzeitlich Erwerbstätige ( Urk. 2 S. 2). Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am
- Mai 201
- Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1
- Juni 2013 ( Urk. 8/123) habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und bei ei nem 100%igen Pensum einen ungefähren Nettoverdienst von Fr. 3‘500 .-- beziehen würde. Sie verfüge über keine Ausbildung und müsste als Hilfsarbei terin eine Arbeit suchen, damit sie für den Lebensunterhalt aufkommen, die Steuern bezahlen und auch einmal in die Ferien gehen könne (S. 3). Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbst ätige ist nich t zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung alleine in der Wohnung, dies nachdem das jüngste Kind gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2012 ausgezogen war und sie zudem seit März 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt ( Urk. 8/123 S. 3) . Ent sprechend ist die Notwend igkeit zur Erbringung von Betreu ungsaufgaben bezüglich ihrer Kinder sowie zur Führung des Familienhaushalts spätestens se it Sommer 2012 weggefallen. Die dadurch frei werdende Zeit hat die Beschwer deführerin zur Ausübung eines zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums zu verwenden (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/ bb ) , weshalb sie ab besagtem Datum nicht mehr als im Haushalt tätige Versicherte im Sinne von Art. 27 IVV einzustufen ist (vgl. E. 1.4), sondern als Erwerbstätige. 3.4 Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit erstellt , dass sich der Status der Beschwerdeführerin respektive ihre erwerbliche Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wesentlich verändert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind (vgl. E. 1.3 ). 4 . 4.1 Da die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.4), ist nachfolgend zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beschwerden beeinträchtigt ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
- Oktober 2013 ( Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt : 4 . 2 4.2.1 Im Bericht vom 3
- Januar 2005 ( Urk. 8/119/74-75) stellte der behandelnde Dr. Y.___ , leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital Z.___ , folgende Diagnosen (S. 1): - Invalidisierende linksbetonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidseits bei Belastung bei erheblicher posttraumatischer Ellbogen-Gelenkszerstörung links mehr als rechts - Status nach Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions rechts am 23. No vember 2004, soweit regelrechter Verlauf mit noch eingeschränkter Beugefähigkeit im Handgelenk Dr. Y.___ attestierte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für manuell belastende Tätigkeiten und wies darauf hin, dass die Beschwerden links in den letzten zwei Jahren eher noch zugenommen hätten. Für die spezifische Tätigkeit als Haus frau sei nach wie vor von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % (alles, was im Haushalt an nicht belastenden Tätigkeiten anfalle) auszugehen. Eine Verbesserung des Zustandsbildes sei nicht zu erwarten (S. 1). Aufgrund der Beschwerden benötige die Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe und sei zudem für die alltäglichen Verrichtungen, insbesondere für das Einkaufen, nach wie vor auf ein Auto angewiesen (S. 2). 4 .2. 2 Am
- Juni 2005 berichtete Dr. Y.___ erneut ( Urk. 8/119/67-68) und stellte fol gende Diagnosen (S. 1): - Linksbetonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseits - B elastungsabhängige Handgelenksschmerzen beidseits - Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung bei - Zustand nach beidseitigen Ellbogenfrakturen am
- Oktober 1999 - Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung (OSME) links am 10. Januar 2001 - Zustand nach Entfernung eines Handgelenksganglions rechts am 23. November 2004 Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden im letzten halben Jahr eher noch zugenommen hätten. Teilweise bestünden Ruheschmerzen in der Nach t , wodurch die Beschwerdeführerin tagsüber an Folgeerscheinungen des Schlaf mangels im Sinne von Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung leide. Zudem führten die konstanten Schmerzen in beiden Ellbogen und Hand gelenken bei geringster Belastung sowie belastungsfreie repetitive Bewegungen zu einer Invalidisierung im täglichen Leben. Mit einer Verbesserung der Beschwerden durch therapeutische Massnahmen sei nicht zu rechnen. Betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. Y.___ die Aus führungen im Bericht vom 3
- Januar 2005 (vgl. E. 4.2.1 ) und wies darauf hin, dass die Selbstversorgung im Haushalt unter Notwendigkeit eines Fahrzeugs zum Einkaufen knapp möglich sei. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit äusserte der Arzt seine Zweifel und hielt fest , dass ihm keine Tätigkeit in den Sinn komme, bei welcher auf den Einsatz beider Arme verzichtet werden könne (S. 2). 4.2.3 Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 1
- September 2011 ( Urk. 8/119/59-60) folgende Diagnosen: - Essentieller Kopftremor - Cervicalsyndrom - Sensibilitätsstörung am rechten Bein, ungeklärte Ätiologie - Chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung in beiden Ellbogen berei chen bei Status nach distaler artikulärer Humerus -Trümmer fraktur links und Radiusköpfchen-Trümmerfraktur 1999 - Adipositas - Latenter Vitamin B 12- und Vitamin D-Mangel Die Ärztin führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei erstmals vor ungefähr 1,5 Jahren ein Kopftremor aufgetreten, welcher sich vor allem bei leichtem Blick nach rechts zeige und sich bei Nervosität verstärke. Die Beschwerde führerin habe sich überdies über c ervicale Schmerzen, intermittierend diff use Schwank schwindelbeschwerden , weniger Gefühl im rechten Bein sowie starke plantare Beschwerden im rech t en Fuss beim Stehen beklagt (S. 1). Betreffend den Tremor empfahl Dr. A.___ einen medikamentösen Therapieversuch respektive für das Cervicalsyndrom Physiotherapie, welche sich auch auf den Tremor positiv aus wirken könne (S. 2). 4.2.4 Am 3
- Juli 2012 ( Urk. 8/107/3) stellte der Hausa rzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen ( Ziff. 5.4): - Status nach Osteosynthese und OSME bei distaler artikulärer Hume rustrümmer fraktur links 10/99 - Status nach Radiusköpfchenresektion bei Radiusköpfchentrümmerfraktur 10/99 - Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beid sei tig - Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für manuell belastende Tätig keiten sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als Hausfrau ( Ziff. 5.5). 4.2.5 Am
- Oktober 2012 berichtete Dr. B.___ erneut ( Urk. 8/109), wobei er fol gende Diagnosen stellte (S. 1 Ziff. 1.1): - Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidsei tig - Status nach Osteosynthese bei distaler artikulärer Humerustrümmer fraktur 10/99 - Status nach Radiusköpfchenresektion rechts bei Radius köpfchen trüm merfraktur 10/99 - links betonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseitig - Rezidivierende depressive Episoden mit erheblichen Schlafstörungen Der Arzt wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe keine Kraft in beiden Händen und könne weder Heben noch Halten (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte mit Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit Oktober 1999 (S. 2 Ziff. 1.6) und hielt zudem fest, eine Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 2 Ziff. 1.4). 4.2.6 Vom 1
- Dezember 2012 bis
- Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im entsprechenden Aus trittsbericht vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 8/119/70-73) stellten Dr. D.___ , Leitende Ärztin, und prakt. m ed. E.___ , stellvertretender Oberarzt, folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung F43.2 - Status nach Suizidversuch im Mai 2012 - Verdacht auf selbstunsicher-abhängige Persönlichkeitszüge - Medikamentenabusus F19.1 - Stilnox , Temesta - Chronisches Schmerzsyndrom beider Ellbogen - Status nach beidseitigem Ellbogenbruch durch Unfall 1999 Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit Mai 2012 unter Stimmungsschwankungen mit starker Traurigkeit, was sie in Zusammenhang bringe mit ihrem Liebeskummer. S ie habe sich in einen ver heirateten Mann verliebt und mit ihm und dessen demenzkranken Frau bis Oktober 2012 in einer Wohnung gelebt. Die Kinder ihres Freundes hätten diese Situation nicht toleriert, weshalb sie aus der Wohnung habe ausziehen müssen. Sie habe in diesem Zusammenhang versucht, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen, sei aber wieder aufgewacht (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zudem über ihre Einsamkeit beklagt, weil ihre Kinder ausgezogen seie n, ohne ihr die neuen Adressen anzu geben (S. 2). Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und anamnestischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig und ihr formales Denken sei klar und kohärent gewesen. Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzi nationen hätten sich keine gezeigt. Im Affekt habe sie ängstlich, nieder geschlagen, energielos und klagsam gewirkt und es hätten sich deutliche In suffizienzgefühle gezeigt. Der Antrieb sei demgegenüber aktiv, die Psychomo torik unauffällig gewesen . Teilweise sei die Beschwerdeführerin in ihren Gedan ken auf ihren aktuellen Lebenspartner eingeengt gewesen und sei bei Schilde rungen über die Situation mit ihrem Freund immer wieder in Tränen ausgebro chen (S. 2). Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund des „ Klammerns in Beziehungen “ (eigene Kinder, Partner) einige Kriterien einer dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeit. Für eine genauere Diagnose bedürfe es allerdings noch vertiefende r Abklärungen . Zudem sei es bei der B e schwerdeführerin auch zu Anpassungsstörungen im Rahmen der er wähnten Belastungssituationen gekommen (S. 2). Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Ergotherapie, eines selbständigen physischen Trainings sowie von psychotherapeutischen Einzelgesprächen (S. 3). 4.2.7 In seinem psychiatrischen Gutachten vom
- März 2013 ( Urk. 8/121/1-19) stellte PD Dr. med. F.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychothera pie, gestützt auf die Vorakten und die Untersuchung vom 26. Februar 2013 fol gende Diagnosen (S. 16 Lit . E ; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1 ): - Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsstörung Cluster Typ C (abhängig-selbstunsicher), ICD 10 F60.7 - Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Sedativ a (Benzodiazepine): Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1 - Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F10.1 Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin al s klagsame , ängstlich-unsi chere sowie niedergeschlag en und kraftlos wirkende Person, bei welcher weder Anzeichen für Störungen des Bewusstseins, Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der Konzentration und Aufmerksamkeit noch für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Depersonalisation oder Zwänge feststellbar gewesen seien. Die Grundstimmung habe während der Untersuchung nicht depressiv gewirkt, wohl aber unglücklich, wobei die Schwingungsfähigkeit nicht wesentlich einge schränkt gewesen sei. Das inhaltliche Denken sei auf die Lebenssituation einge engt gewesen, wobei sie ihr Lebensglück in der aktuellen Beziehung zu ihrem 71 - jährigen Freund sehe. Hinweise auf ein en Interessenverlust oder eine Freud losigkeit hätten sich insofern gezeigt, als dass die Beschwerdeführerin die „Liebesbeziehung“ in den Mittelpunkt ihres Tuns und Handelns stelle. Die Teil habe am sozialen Leben erscheine als aufgehoben; ausser mit ihrem Freund pflege die Beschwerdeführerin keine regelmässigen Kontakte. Bezüglich des Tagesablaufs habe sich eine Aufhebung des Tag / Nachtrhyth mus bei/mit Schlafstörungen und A l koholabusus seit Herbst 2012 sowie eine Tendenz zur Verwahrlosung gezeigt (S. 11 f. und S. 14) . PD Dr. F.___ hielt weiter fest, aus gutachterlicher Sicht sei differenzial diagnostisch eine Depression zu diskutieren. Die diagnostischen Kriterien einer Depression seien bei der Beschwerdeführerin indessen nicht erfüllt. Es sei en weder eine depressive Grundstimmung noch eine Einschränkung der Schwin gungsfähigkeit feststellbar gewesen . Die affektive Symptomatik verschwinde, sobald der Freund der Beschwerdeführerin anwesend sei. Die Interessen- oder Freudlosigkeit der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit dem Liebeskummer und dem sekundären Alkoholabusus . Entsprechend liege keine Depression vor, viel mehr sei die Störung gemäss ICD 10 Z63.0 als Problem in der Beziehung zum Partner und so mit als nicht IV relevante Störung einzustu fen. Die ausschliessliche Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihre aktuelle Partnerschaft s ei durch eine Persönlichkeitsstörung begründet, wobei vorliegend eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), Cluster C (ängstlich, vermeidend) zu diskutieren sei. Die Kriterien für eine solche S törung hätten sich aufgrund der in der Kindheit/Jugend erfolgten Zurückweisung durch die Mutter und Geschwister entwickelt. Entsprechend könne der Diagnose der Ärzte der C.___ gefolgt werden. Diese S törung, wonach die Beschwerde führerin nicht in der Lage sei, ihre Verhaltensmuster zu durch schauen und durchbrechen, könnten im Arbeitsleben problematisch werden, wenn starke Abhängigkeitsverhältnisse bestünden. Tätigkeiten mit solchen Abhängigkeitsverhältnissen sollten gemäss dem Gutachter nicht ausgeübt wer den. Demgegenüber bestehe im Haushalt keine diesbezügliche Einschränkung mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 11 f. und S. 14-16) . Der Gutachter führte weiter aus , gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit Monaten eine regelmässige Einnahme von Schlaf- und Beruhi gungsmittel n sowie von Alkohol. Bei der Messung der Blutserumkonzentration habe sich allerdings keine definitive Bestätigung dieser Angaben ergeben, wes halb bezüglich psychischer und Verhaltensstörung en durch psychotrope Sub stanzen (s chädlicher Gebrauch gemäss ICD-10 F13.1 bzw. F10.1 ) lediglich ein Verdacht ausgesprochen werde. Das Verhalten hinsichtlich Medikame ntenein nahme sei als sekundär an zusehen und es liege auch keine primäre Alkoholer krankung vor. PD Dr. F.___ verneinte zudem das Vorliegen eine r anhalten de n somatoforme n Störung gemäss den Kriterien nach ICD-10 F45.
- Bei der Beschwerdeführerin sei weder ein Ganzkörperschmerz gegeben noch würden die Schmerzen durch psychosoziale oder emotionale Faktoren hinreichend beein flusst. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich an d ie Schmerzen adaptiert zu haben (S. 16). Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht keine Fähigkeitsstörungen vor, durch welche die Führung des Haushalts beeinträchtigt w e rde. Im Berufsle ben sollte hingegen keiner Tätigkeit nachgegangen werden, bei welcher starke interpersonelle Abhängigkeiten best ünden . Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen oder komplexe Tätigkeiten, die eine erhöhte Verantwortungsbereit schaft erforder te n , seien von der Beschwerdeführerin nicht leistbar (S. 17). 4.2.8 Im inter n istisch-rheumatologischen Gutachten vom 2
- März 2013 (Urk. 8/119/1 39) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, gestützt auf die Untersuchung vom
- März 2013 sowie die Vorakten folgende Diagnosen (S. 31 ; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1 ): Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Ellbogenschmerzen beidseits links mehr als rechts mit - s ymmetrischen Vorderarm-Umfängen bei - rechts: Status nach Radiusköpfchentrümmer-Fraktur am
- Oktober 1999 mit - Resektion des Radiusköpfchen s am
- Oktober 1999 und - normalem neurologische m und elektroneurographische n Befund (10/2001 und 09/2011) mit - posttraumatischer Arthrose humeroulnar betont ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erguss und ohne entzündliche Verän derungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013) - seit Jahren bildgebend unverändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Röntgen 11/2004) mit - normaler Beweglichkeit des Ellbogens - links: Status nach intraartikulärer distaler Humerustrümmer -Fraktur am
- Oktober 1999 mit - osteosynthetischer Versorgung am
- Oktober 199 9 und Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 1
- Januar 2001 und - normalem neurologische m und elektroneurographische m Befund (10/2001 und 09/2011) mit - posttraumatischer Arthrose , insbesondere humeroulnar , geringer auch humeroradial mit posttraumatisch irregulär konfiguriertem Capitulum , ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erg uss , ohne entzündliche Veränderungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013) - seit Jahren bildgebend verändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Rönt gen 11/2004) mit - Flexions - und Extensionsdefizit (Flexion/Extension 140 /25/0 ) bei normaler Pro- und Supination Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33,3 kg/m2) - Hypercholesterinämie (6,9 mmol/l) - Erhöhte Leberenzyme (GGT und GPT) bei normalem CDT-Wert - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 09/2011), aktuell 20 nmol /l Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich über Schmerzen beklagt, welche von beiden Ellbogen bis in die Hände, die Schultern und den Nacken ausstrahlten, zudem habe sie Schmerzen an beiden Unterschenkeln. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben gelernt, mit den Schmerzen umzugehen. Da ihre Schmerzen erträglich seien, benötige sie keine Schmerz mittel. Sie erledige zudem auch die Einkäufe zu Fuss im nahen Migros-Laden (S. 22 Ziff. 5.2 , S. 23 Ziff. 5.4 , S. 32 Ziff. 8 ). Dr. G.___ wies daraufhin, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht erklärten, weshalb sie die se i m Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chron ischen Schmerzen interpretiere. Die Beschwerdeführerin könne deshalb eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % respektive ganztags ausüben (S. 32) . Obwohl sich bei der Untersuchung ein zeitweiser normaler Handeinsatz gezeigt habe, habe die Messung der maximalen Handkraft rechts nur 36 % der Norm und links keine Kraft ergeben . Hier habe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vorgelegen, da die Ellbogenfrakturen keinesfalls eine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft der rech ten Hand zur Folge habe (S. 33). D er rechte Ellbogen sei normal beweglich bei Rechtshändigkeit, beim linken Ellbogen bestehe indessen ein minimales Flexi ons - und ein leichtes Extensions defizit bei normaler Pro- und S upination . D ie Beschwerdeführerin sei deshalb durch die eingeschränkte Funktion beider Ell bogen limitiert. Sie könne aber Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau) , wobei sie Tätigkeiten mit einem solchen Belastungsprofil zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne . Berufliches Autofahren sei möglich und in der Führung des Haushalts sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, da sie diesen seit März 2011 ohne Hilfe bewältige (S. 34 Ziff. 9.1 und Ziff. 9.3 ). Betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wies die Gutachte rin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei, nur nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit dem U n fall am
- Oktober 199 9 nicht mehr ausüben (S. 34 Ziff. 9.2). Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet habe , weshalb die medikamentöse Schmerztherapie ein grosses Optimierungspotenzial aufweise . Die Beschwerde führerin habe zudem eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 35 Ziff. 10.1 und Ziff. 10.3 ) . Mit Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___ führte die Gutachterin aus, sie teile die Auffassung des besagten Arztes, wonach die Beschwerdeführerin belastende manuelle Tätigkeiten seit dem Unfall nicht mehr ausüben könne. Dr. G.___ wies zudem darauf hin, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführe rin offenbar gebessert habe, nachdem diese keine Schmerzmittel mehr benötige, sich an ihre Schmerzen gewöhnt habe und seit März 2011 den Haushalt ohne Hilfe besorgen könne (Urk. S 36 Ziff. 10.4 und S. 37 Ziff. 11). 4.3 4.3.1 G estützt auf die insoweit übereinstimmende n medizinische n Berichte ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführerin manuell belastende Tätigkeiten seit dem Treppensturz am
- Oktober 1999 nicht mehr zumutbar sind und insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.2.1- 2 und E. 4.2.4 -5 und E. 4.2.8 ). V om Gericht zu prüfen sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit . Dr. Y.___ und Dr. B.___ attestierten betreffend die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf die Ellbogen- und Handgelenksb eschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 2 0 % (vgl. E. 4.2.1-2.2 und E. 4.2.4 ), äusserten sich indessen nicht zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit. Die Gutachterin Dr. G.___ ging mit Bezug auf die somatischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil) aus (vgl. E. 4.2.8 ).
- 3 . 2 Vorweg zuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. G.___ (vgl. E. 4.2.8 ) für die Bestimmung des Umfangs der mit den somatischen Beschwerden im Zusammenhang stehenden Arbeitsfähigkeit umfassend ist und auf den erforder lichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der Gutachterin in einer Weise begründet, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen k ann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil) im Umfang von 100 % zumutbar ist. Insbesondere begründete Dr. G.___ ein leuchtend, dass die anlässlich der Untersuchung festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten Beschwerde n nicht erklär en können und die Ellbogen frakturen keine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft d er rechten Hand zur Folge ha ben . Das Gutachten von Dr. G.___ erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c ; vgl. auch E. 1.4 ), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist. Bezüglich des Beginns der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit machte die Gutachterin keine genauen zeitlichen Angaben. Sie führte lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit nie lang fristig arbeitsunfähig gewesen sei und dass nur nicht adaptierte Tätigkeiten seit dem
- Oktober 19 99 nicht mehr ausgeübt werden ko nnten ( Urk. 8/119 /1- 39 S . 34 Ziff. 9.2). Mangels einer exakten Angabe und angesichts des Umstand s , dass sich die Aussagen von Dr. G.___ grundsätzlich auf die aktuellen Verhält nisse, mithin auf den Zeitpunkt der internistisch-rheumatologischen Exploration am
- März 2013 beziehen ( Urk. 8/119/ 1- 39 S. 24) , steht fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war .
- 3 . 3 An dieser Beurteilung vermögen die von Dr. Y.___ und Dr. B.___ verfassten Berichte nichts zu ändern. Die Berichte von Dr. Y.___ datieren allesamt aus dem Jahr 2005 , mithin mehr als sieben Jahre vor dem Gutachten von Dr. G.___ , und enth a lten zudem keine Angaben über den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.2.1-2 ) . Es ist davon auszugehen, dass sich die im Bericht vom
- Juni 2005 von Dr. Y.___ erwähnten S chmerzen zwischen zeitlich auf ein erträgliches Mass reduziert haben , ist doch d ie Beschwerde führerin nicht länger auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen (vgl. E. 4.2.8 ). Ebenso wenig setzte sich Dr. B.___ mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auseinander, sondern schloss lediglich manuell belastende Tätig keiten aus respektive attestierte mit Hinweis auf die fehlende Kraft in beiden Händen eine andauernde 100%ige Arbeitsu nfähigkeit seit Oktober 1999 (vgl. E. 4.2.4-5 ) . Bezüglich der fehlenden Kraft in den Händen hat indessen Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt, dass die Ellbogenfrakturen keine voll ständige beziehungsweise stark verminderte Kraftlosigkeit der Hände zur Folge hat , und zudem auf eine Selbstlimitierung hingewiesen, welche die behandeln den Ärzte ausser Acht gelassen haben (vgl. E. 4.2.8 ).
- 3 . 4 Was die psychischen Beschwerden der Besch werdeführer in betrifft, so ist vor aus zuschicken, dass auch das Gutachten von PD Dr. F.___ die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise erfüllt, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist (vgl. E. 1 .6 und E. 4.3. 2 ) . Der Gutacht er hat schlüssig dargelegt, dass aus versicherungsmedizinischer Hinsicht die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die psychischen Beschwerden nicht beeinträchtigt w ird . Insbesondere begründete PD Dr. F.___ nachvoll ziehbar, dass die Kriterien einer Depression sowie einer anhaltenden somato formen Störung nicht erfüllt und die diagnostizierten Störungen von psychoso zialen Faktoren geprägt sind (vgl. E. 4.2.7 ).
- 3.5 Der Bericht der C.___ (vgl. E. 4.2.6 ) vermag an dieser Beur teilung nichts zu ändern. Dieser datiert mehr als ein Jahr vor de m Gutach ten von PD Dr. F.___ und äussert sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Mit Bezug auf den im Bericht erwähnten Medikamenten abus us sowie das chronische Schm erzsyndrom hat PD Dr. F.___ nachvoll ziehbar dargelegt, weshalb lediglich ein Verdacht auf einen solchen Abusus res pektive ein solches Syndrom vorliegt (vgl. E. 4.2.7 ).
- 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die somatische und psychiatrische Beurteilung der Gutachter Dr. G.___ und PD Dr. F.___ in einer angepassten Tätigkeit ( Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil) im hier massgebenden Zeitpunkt voll arbeits fähig ist.
- 5.1 Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen.
- 2 In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) sind zur Bestim mung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) h eranzuziehen , wobei aufgrund des Ausbil dungsstands der Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 4 in allen Branchen des privaten Sektors (vgl. LSE 2010, S. 26 TA1) massgebend ist. Das selbe gilt für die Festlegung des Invalideneinkommens, da die Beschwerde führerin bislang keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 E. 3b). Entsprechend kann ein sogenannter Prozentvergleich vorge nommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen) . Vorliegend ist gestützt auf die Gutachten von Dr. G.___ und PD Dr. F.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg) auszugehen (vgl. E. 4.5). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin infolge des behinde rungsbedingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums gewährten , grosszügig bemessenen Leidensabzugs von 20 % ( Urk. 2 S. 2) resultiert eine dem Invalidi tätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 20 %.
- 3 Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr vor liegt (vgl. E. 1.2) , weshalb die Einstellung der Rente zu Recht erfolg t e und die Beschwerde abzuweisen ist .
- 6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführu ng und Rechtsvertretung erfüllt , weshalb ihrem diesbezüglichen Gesuch v om
- November 2013 ( Urk. 1 S. 2) zu entsprechen und Rechtsanwältin No ëlle Cerletti , Bülach, als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen ist . 6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) aufmerksam gemacht. 6.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit
- Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti mit Eingabe vom 2
- Juli 2015 geltend gemachte Aufwand von 12.58 Stunden und Fr. 58.-- Barauslagen ( Urk. 16-17) enthält auch unnötige Bemühungen. Da lediglich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren entschädigt werden, hat der Aufwand für die Kontakte mit Dr. H.___ und Dr. B.___ ausser Acht zu bleiben, zumal diese Bemühungen nicht in ergänzenden Arztberichten mündeten, überwiegend erst nach Beschwerdeerhebung erfolgten und ohne jeg lichen Einfluss auf das Verfahren blieben. Die nach Zustellung der Vernehm lassung ab 1
- Februar 2015 getätigten Aufwendungen ( Urk. 10-14), namentlich die Abklärung bei der Haushalthilfe ( Urk. 14), blieben mit Blick auf den Aus gang dieses Prozesses ohne jeden Belang und sind daher im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen. Demnach haben der ab 1
- Januar 2014 in Rechnung gestellte Aufwand wie auch die früher getätigten Arztkontakte unberücksichtigt zu bleiben, so dass 600 Minuten (10 Stunden) zum bis am 3
- Dezember 2014 üblich gewesenen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der entsprechend auf Fr. 40.50 gekürzten Barauslagen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2‘204.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst, In Bewilligung des Gesuchs vom
- November 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin Noëlle Cerletti , Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2‘204 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00997 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom
17. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1965 geborene und von ihrem Ehemann getrennt lebende
X.___
ist Mutter von drei Kindern (geboren 1984, 1989 und 1993). Seit 1988 war sie, mit Ausnahme weniger Monate ( Urk. 8/8, Urk. 8/108) , ausschliesslich mit der Haus haltführung und der Erziehung der Kinder beschäftigt . Am 1. Oktober 1999 stürzte die Versicherte auf der Treppe und zog sich Frakturen an beiden Ellbo gen zu. Nach zunächst befriedigendem Operationsergebnis entwickelten sich nach sechs Monaten belastungsabhängige Schmerzen sowie ab Mai 2001 kon stante Schmerzen im linken Ellbogen und unveränderte Belastungsschmerzen in beiden Ellbogen sowie beiden Handgelenken (Urk.
8/5/3-4 S. 1) . Unter Hinweis auf die Beschwerden an den Ellbogen meldete sich die Versicherte am 24. September 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2).
Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse sowie Durch führung einer Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit im Haushalt sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2002 rückwir kend ab 1. Oktober 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/ 17- 18 ). Gegen diese Verfügung gelangte die Versicherte am 2 8. August 2002 an das Sozial versicherungsgericht (Verfahren IV.2002.00433) , welche s die Beschwerde
unter dem Hinweis, dass der Invaliditätsgrad entgegen de n Feststellung en der IV Stelle n icht 54 %, sondern 65 % beträgt - mit Urteil vom 2 3. Oktober 2003 abwies ( Urk. 8/ 22) . Die gegen diese n
Entscheid seitens der Versicherten erho bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das damalige Eidgenössische Versi cherungsgericht (Verfahren I 784/03) wurde mit Urteil vo m 3 1. August 2004 abgewiesen ( Urk. 8/24 ) .
Mit Verfügung vom 2 6. Oktober 2004 ( Urk. 8/28) sprach die IV-Stelle der Versi cherten infolge der neu in Kraft getretenen Rentenabstufungen bei einem Inva liditätsgrad von 65 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zuzüglich entsprechen der Kinderrenten zu, welche mit Mitteilung vom 2. Juni 2008 bestätigt wurde ( Urk. 8/84) . Auf ein Revisionsbegehren der Versicherten wurde am 1 7. September 2008 nicht eingetreten ( Urk. 8/90). 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Renten an spruchs in die Wege ( Urk. 8/1 07 S. 1 -2 ) , holte n eue Berichte des behan delnden Arztes ( Urk. 8/107 S. 3, Urk. 8/109) ein und veranlasste die Begut achtung der Versicherten in internistisch- rheumatologischer und psychi atrischer Hinsicht ( Urk. 8/113, Urk. 8/119, Urk. 8/121 ). Am 2. Mai 2013 führte die IV Stelle i n der Wohnung der Versicherten zudem eine Abklärung der beein trächtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Haushalt
( Urk. 8/1
23) durch. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/127, Urk. 8/130-131) hob die IV Stelle m it Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) die bisherige Drei viertels rente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % per Ende November 2013 auf. 2.
Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 4.
November 2013 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2013 (Urk.
7) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 9). Am 13.
Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung betreffend Unterstützung bei der Haus haltsführung ein ( Urk. 13- 14), welche der Beschwer de gegnerin am 1 9. Mai 2015 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be messungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens entschei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folge rungen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die all gemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist ( vgl. Urteil e
des Bundesgerichts 9 C_287/2013 vom 8.
November 2013
E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013 , je mit Hinweisen).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuan meldungsver fahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Ren ten anspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgabenbereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E.
1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 1. 5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und im Haushalt seit März 2011 zudem keine Einschränkung mehr vorliege. Die Beschwerdeführerin sei überdies in einer angepassten Tätigkeit (adaptierte Ellbogen-schonende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne repetitive Umwendbewegungen ) zu 100 % arbeitsfähig.
Im Rahmen des Einkommensver gleichs resultiere unter Berücksichtigung eines im Hinblick auf das behinde rungsbedingt eingeschränkte Tätigkeitsspektrum gewährten Abzugs v on 20 % ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb der Beschwerdeführerin kein Renten anspruch mehr zustehe (S. 2). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwe rde ( Urk.
1) auf den Standpunkt, sie habe entgegen den Ausführungen der Beschwerdegeg nerin im Abklärungsbericht nie den Wunsch geäussert, eine (100%ige) Erwerbs tätigkeit als Hilfsperson
aufzunehmen. Die Annahme der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei aufgrund ihrer Persönlichkeit und des Umstands, dass sie erst drei Monate in ihrem Leben gearbeitet habe, nicht wahrscheinlich, wes halb s ie wie bisher als zu 100 % im Aufgabenbereich tätige Person zu qualifi zieren sei (S. 9
Ziff. 14- 18). Abgesehen davon habe sich ihr Gesundheitszustand seit der letzten Rentenü berprüfung respektive zusprache nicht verbessert. Während die orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden unverändert geblieben seien, seien zusätzlich erhebliche psychische Probleme aufge treten, welche i m Jahr 2012 zu einem Suizidversuch geführt hätten (S.
11 Ziff. 19) . Weiter machte sie geltend, dass sie bei sämtlichen Haushaltstätigkeiten auf Unterstützung Dritter angewiesen sei ( Urk. 13). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Aufhe bung der bisher gewährten Dreiviertelsrente rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Entsprechend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache ( Urk. 8/17-18) respektive der Verfügung vom 2 6. Oktober 2004 ( Urk. 8/28) mit jenen zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk.
2) zu vergleichen . 3.
3.1
Praxisgemäss liegt eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG unter anderem dann vor, wenn sich im Falle einer Haus frau die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbe reich des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben
(BGE 10 5 V 29 E. 1b ; vgl. auch E. 1.4). Davon erfasst sind Änderungen im Status respektive in der Qualifikation von Versicherten als im Aufgabenbe reich tätige Personen , mithin der Wechsel einer nichterwerbstätigen Person in die Erwerbstätigkeit . Bei Bejahu ng einer solchen Statusänderung ist der Invali ditätsgrad neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C _133/2015 vom 2 2. April 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 9 E. 6.1 ). 3.2
Betreffend die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenzusprache erwog das hiesige Gericht im Urteil vom 2 3. Oktober 2003 ( Urk. 8/22), die Beschwerdeführerin sei
ihren Aussagen im Rahmen der Haushaltabklärung folgend - als Nichter werbstätige zu qualifizieren (E. 3.3). In medizinischer Hinsicht attestiere Dr. med. Y.___ , Oberarzt an der chirurgischen Klinik des Stadtspitals Z.___ , im Bericht vom 6. November 2001 wegen den Spontanschmerzen an beiden Ellbogen und heftigsten Schmerzen bei leichter provozierter Belastung sowie Schmerzen in beiden Handgelenken zuletzt eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % als Hausfrau (E. 4). Unter Berücksichtigung der Mithilfe der Tochter im Haushalt ermittelte das Gericht eine Einschränkung im Haushalt von 64.9 % und einen entsprechenden Invaliditätsgrad (E. 5.4). Diese Beurteilung war gemäss Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht zu beanstanden (Urk. 8/24 E. 4.2). 3.3
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochte nen Verfügung als vollzeitlich Erwerbstätige ( Urk. 2 S. 2). Sie verwies in diesem Zusammenhang auf die Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort am 2. Mai 201 3. Gemäss dem Abklärungsbericht vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 8/123) habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und bei ei nem 100%igen Pensum einen ungefähren Nettoverdienst von Fr. 3‘500 .-- beziehen würde. Sie verfüge über keine Ausbildung und müsste als Hilfsarbei terin eine Arbeit suchen, damit sie für den Lebensunterhalt aufkommen, die Steuern bezahlen und auch einmal in die Ferien gehen könne (S. 3).
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als vollzeitlich Erwerbst ätige ist nich t zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin wohnte im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung alleine in der Wohnung, dies nachdem das jüngste Kind gemäss ihren eigenen Angaben im Juli 2012 ausgezogen war und sie zudem seit März 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt ( Urk. 8/123 S. 3) . Ent sprechend ist die Notwend igkeit zur Erbringung von Betreu ungsaufgaben bezüglich ihrer Kinder sowie zur Führung des Familienhaushalts spätestens se it Sommer 2012 weggefallen. Die dadurch frei werdende Zeit hat die Beschwer deführerin zur Ausübung eines zumutbaren erwerblichen Arbeitspensums zu verwenden (vgl. BGE 125 V 157 E. 5c/ bb ) , weshalb
sie ab besagtem Datum nicht mehr als im Haushalt tätige Versicherte im Sinne von Art. 27 IVV einzustufen
ist (vgl. E. 1.4), sondern als Erwerbstätige. 3.4
Im Lichte der obigen Erwägungen ist somit erstellt , dass sich der Status der Beschwerdeführerin respektive ihre erwerbliche Situation im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG wesentlich verändert hat, weshalb die Voraussetzungen für eine Rentenrevision erfüllt sind (vgl. E. 1.3 ). 4 . 4.1
Da die Beschwerdeführerin als erwerbstätige Versicherte zu qualifizieren ist (vgl.
E. 3.4), ist nachfolgend zu prüfen, ob, und wenn ja, in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch gesundheitliche Beschwerden beeinträchtigt ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 2) präsentierte sich die medizinische Sachlage wie folgt : 4 . 2 4.2.1
Im Bericht vom 3 1. Januar 2005 ( Urk. 8/119/74-75) stellte der behandelnde Dr.
Y.___ , leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, Stadtspital Z.___ , folgende Diagnosen (S. 1): - Invalidisierende linksbetonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidseits bei Belastung bei erheblicher posttraumatischer Ellbogen-Gelenkszerstörung links mehr als rechts - Status nach Resektion eines dorsalen Handgelenksganglions rechts am 23.
No vember 2004, soweit regelrechter Verlauf mit noch eingeschränkter Beugefähigkeit im Handgelenk
Dr. Y.___ attestierte eine 100%ige Arbeits un fähigkeit für manuell belastende Tätigkeiten und wies darauf hin, dass die Beschwerden links in den letzten zwei Jahren eher noch zugenommen hätten. Für die spezifische Tätigkeit als Haus frau sei nach wie vor von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 20 % (alles, was im Haushalt an nicht belastenden Tätigkeiten anfalle) auszugehen. Eine Verbesserung des Zustandsbildes sei nicht zu erwarten (S. 1). Aufgrund der Beschwerden benötige die Beschwerdeführerin eine Haushaltshilfe und sei zudem für die alltäglichen Verrichtungen, insbesondere für das Einkaufen, nach wie vor auf ein Auto angewiesen (S. 2). 4 .2. 2
Am
1. Juni 2005 berichtete Dr. Y.___ erneut ( Urk. 8/119/67-68) und stellte fol gende Diagnosen (S. 1): - Linksbetonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseits - B elastungsabhängige Handgelenksschmerzen beidseits - Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung bei - Zustand nach beidseitigen Ellbogenfrakturen am 1. Oktober 1999 - Zustand nach Osteosynthesematerialentfernung
(OSME) links am 10.
Januar 2001 - Zustand nach Entfernung eines Handgelenksganglions rechts am 23.
November 2004
Dr. Y.___ führte aus, dass die Beschwerden im letzten halben Jahr eher noch zugenommen hätten. Teilweise bestünden Ruheschmerzen in der Nach t , wodurch die Beschwerdeführerin tagsüber an Folgeerscheinungen des Schlaf mangels im Sinne von Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung leide. Zudem führten die konstanten Schmerzen in beiden Ellbogen und Hand gelenken bei geringster Belastung sowie belastungsfreie repetitive Bewegungen zu einer Invalidisierung im täglichen Leben. Mit einer Verbesserung der Beschwerden durch therapeutische Massnahmen sei nicht zu rechnen.
Betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit wiederholte Dr. Y.___
die Aus führungen im Bericht vom 3 1. Januar 2005 (vgl. E. 4.2.1 ) und wies darauf hin, dass die Selbstversorgung im Haushalt unter Notwendigkeit eines Fahrzeugs zum Einkaufen knapp möglich sei. Bezüglich einer beruflichen Neuorientierung im Sinne einer Teilarbeitsfähigkeit äusserte der Arzt seine Zweifel und hielt fest , dass ihm keine Tätigkeit in den Sinn komme, bei welcher auf den Einsatz beider Arme verzichtet werden könne (S. 2). 4.2.3
Dr. med. A.___ , Fachärztin für Neurologie, stellte im Bericht vom 1 6. September 2011 ( Urk. 8/119/59-60) folgende Diagnosen: - Essentieller Kopftremor - Cervicalsyndrom - Sensibilitätsstörung am rechten Bein, ungeklärte Ätiologie - Chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkung in beiden Ellbogen berei chen bei Status nach distaler artikulärer
Humerus -Trümmer fraktur links und Radiusköpfchen-Trümmerfraktur 1999 - Adipositas - Latenter Vitamin B 12- und Vitamin D-Mangel
Die Ärztin führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei erstmals vor ungefähr 1,5
Jahren ein Kopftremor aufgetreten, welcher sich vor allem bei leichtem Blick nach rechts zeige und sich bei Nervosität verstärke. Die Beschwerde führerin habe sich überdies über c ervicale Schmerzen, intermittierend diff use Schwank schwindelbeschwerden , weniger Gefühl im rechten Bein sowie starke plantare Beschwerden im rech t en Fuss beim Stehen
beklagt (S. 1). Betreffend den Tremor empfahl Dr. A.___ einen medikamentösen Therapieversuch respektive für das Cervicalsyndrom Physiotherapie, welche sich auch auf den Tremor positiv aus wirken könne (S. 2). 4.2.4
Am 3 1. Juli 2012 ( Urk. 8/107/3) stellte der Hausa rzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B.___ , Allgemeine Medizin FMH, folgende Diagnosen ( Ziff. 5.4): - Status nach Osteosynthese und OSME bei distaler artikulärer
Hume rustrümmer fraktur links 10/99 - Status nach Radiusköpfchenresektion bei Radiusköpfchentrümmerfraktur 10/99 - Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beid sei tig - Schlafstörungen mit Erschöpfungszuständen und depressiver Verstimmung
Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für manuell belastende Tätig keiten sowie eine Arbeitsfähigkeit von 20 % als Hausfrau ( Ziff. 5.5). 4.2.5
Am 2. Oktober 2012 berichtete Dr. B.___ erneut ( Urk. 8/109), wobei er fol gende Diagnosen stellte (S. 1 Ziff. 1.1): - Invalidisierende links betonte Ellbogen- und Handgelenksschmerzen beidsei tig - Status nach Osteosynthese bei distaler artikulärer
Humerustrümmer fraktur 10/99 - Status nach Radiusköpfchenresektion rechts bei Radius köpfchen trüm merfraktur 10/99 - links betonte Arthrosen der Ellbogengelenke beidseitig - Rezidivierende depressive Episoden mit erheblichen Schlafstörungen
Der Arzt wies darauf hin, die Beschwerdeführerin habe keine Kraft in beiden Händen und könne weder Heben noch Halten (S. 2 Ziff. 1.4). Er attestierte mit Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine andauernde 100%ige Arbeitsun fähigkeit seit Oktober 1999 (S. 2 Ziff. 1.6) und hielt zudem fest, eine Wiederer langung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (S. 2 Ziff. 1.4). 4.2.6
Vom 1 2. Dezember 2012 bis 8. Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin in der C.___ stationär behandelt. Im entsprechenden Aus trittsbericht vom 2 9. Januar 2013 ( Urk. 8/119/70-73) stellten Dr. D.___ , Leitende Ärztin, und prakt. m ed. E.___ , stellvertretender Oberarzt, folgende Diagnosen (S. 1): - Anpassungsstörung F43.2 - Status nach Suizidversuch im Mai 2012 - Verdacht auf selbstunsicher-abhängige Persönlichkeitszüge - Medikamentenabusus F19.1 - Stilnox , Temesta - Chronisches Schmerzsyndrom beider Ellbogen - Status nach beidseitigem Ellbogenbruch durch Unfall 1999
Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin leide gemäss eigenen Angaben seit Mai 2012 unter Stimmungsschwankungen mit starker Traurigkeit, was sie in Zusammenhang bringe mit ihrem Liebeskummer. S ie
habe sich in einen ver heirateten Mann verliebt und mit ihm und dessen demenzkranken Frau bis Oktober 2012 in einer Wohnung gelebt. Die Kinder ihres Freundes hätten diese Situation nicht toleriert, weshalb sie aus der Wohnung habe ausziehen müssen. Sie habe in diesem Zusammenhang versucht, sich mit Medikamenten das Leben zu nehmen, sei aber wieder aufgewacht (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich zudem über ihre Einsamkeit beklagt, weil ihre Kinder ausgezogen seie n, ohne ihr die neuen Adressen anzu geben (S. 2).
Die Ärzte hielten fest, die Konzentration und anamnestischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin seien unauffällig und ihr formales Denken sei klar und kohärent gewesen. Hinweise auf Denkstörungen, wahnhaftes Erleben oder Halluzi nationen hätten sich keine gezeigt. Im Affekt habe sie ängstlich, nieder geschlagen, energielos und klagsam gewirkt und es hätten sich deutliche In suffizienzgefühle gezeigt. Der Antrieb sei demgegenüber aktiv, die Psychomo torik unauffällig gewesen . Teilweise sei die Beschwerdeführerin in ihren Gedan ken auf ihren aktuellen Lebenspartner eingeengt gewesen und sei bei Schilde rungen über die Situation mit ihrem Freund immer wieder in Tränen ausgebro chen
(S. 2).
Die Ärzte führten weiter aus, die Beschwerdeführerin erfülle aufgrund des „ Klammerns in Beziehungen “ (eigene Kinder, Partner) einige Kriterien einer dependenten und selbstunsicheren Persönlichkeit. Für eine genauere Diagnose bedürfe es allerdings noch vertiefende r Abklärungen . Zudem sei es bei der B e schwerdeführerin auch zu Anpassungsstörungen im Rahmen der er wähnten Belastungssituationen gekommen (S. 2). Die Ärzte empfahlen die Fortführung einer ambulanten Ergotherapie, eines selbständigen physischen Trainings sowie von psychotherapeutischen Einzelgesprächen (S. 3). 4.2.7
In seinem psychiatrischen Gutachten vom 4. März 2013 ( Urk. 8/121/1-19) stellte PD Dr. med. F.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychothera pie, gestützt auf die Vorakten und die Untersuchung vom 26.
Februar 2013 fol gende
Diagnosen (S. 16 Lit . E ; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1 ): - Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Keine - Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Persönlichkeitsstörung Cluster Typ C (abhängig-selbstunsicher), ICD 10 F60.7 - Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Sedativ a (Benzodiazepine): Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F13.1 - Verdacht auf psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch, ICD-10 F10.1
Der Gutachter beschrieb die Beschwerdeführerin al s klagsame , ängstlich-unsi chere sowie niedergeschlag en und kraftlos wirkende Person, bei welcher weder Anzeichen für Störungen des Bewusstseins, Kurz- und Langzeitgedächtnisses, der Konzentration und Aufmerksamkeit noch für Wahn, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen, Depersonalisation oder Zwänge feststellbar gewesen seien. Die Grundstimmung habe während der Untersuchung nicht depressiv gewirkt, wohl aber unglücklich, wobei die Schwingungsfähigkeit nicht wesentlich einge schränkt gewesen sei. Das inhaltliche Denken sei auf die Lebenssituation einge engt gewesen, wobei sie ihr Lebensglück in der aktuellen Beziehung zu ihrem 71 - jährigen Freund sehe. Hinweise auf ein en Interessenverlust oder eine Freud losigkeit hätten sich insofern gezeigt, als dass die Beschwerdeführerin die „Liebesbeziehung“ in den Mittelpunkt ihres Tuns und Handelns stelle. Die Teil habe am sozialen Leben
erscheine als aufgehoben; ausser mit ihrem Freund pflege die Beschwerdeführerin keine regelmässigen Kontakte. Bezüglich des Tagesablaufs habe sich eine Aufhebung des Tag / Nachtrhyth mus bei/mit Schlafstörungen und A l koholabusus seit Herbst 2012 sowie eine Tendenz zur Verwahrlosung gezeigt (S. 11 f. und S. 14) .
PD Dr. F.___
hielt weiter fest, aus gutachterlicher Sicht sei differenzial diagnostisch eine Depression zu diskutieren. Die diagnostischen Kriterien einer Depression seien bei der Beschwerdeführerin indessen nicht erfüllt. Es sei en weder eine depressive Grundstimmung noch eine Einschränkung der Schwin gungsfähigkeit
feststellbar gewesen . Die affektive Symptomatik verschwinde, sobald der Freund der Beschwerdeführerin anwesend sei. Die Interessen- oder Freudlosigkeit der Beschwerdeführerin stehe im Zusammenhang mit dem Liebeskummer und dem sekundären Alkoholabusus . Entsprechend liege keine Depression vor, viel mehr sei die Störung gemäss ICD 10 Z63.0 als Problem in der Beziehung zum Partner und so mit als nicht IV relevante Störung einzustu fen. Die ausschliessliche Fokussierung der Beschwerdeführerin auf ihre aktuelle Partnerschaft s ei durch eine Persönlichkeitsstörung begründet, wobei vorliegend eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), Cluster C (ängstlich, vermeidend) zu diskutieren sei. Die Kriterien für eine solche S törung hätten sich aufgrund der in der Kindheit/Jugend erfolgten Zurückweisung durch die Mutter und Geschwister entwickelt. Entsprechend könne der Diagnose der Ärzte der C.___ gefolgt werden.
Diese
S törung, wonach die Beschwerde führerin nicht in der Lage sei, ihre Verhaltensmuster zu durch schauen und durchbrechen, könnten im Arbeitsleben problematisch werden, wenn starke Abhängigkeitsverhältnisse bestünden. Tätigkeiten mit solchen Abhängigkeitsverhältnissen sollten gemäss dem Gutachter nicht ausgeübt wer den. Demgegenüber bestehe im Haushalt keine diesbezügliche Einschränkung mit negativem Einfluss auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 11 f. und S. 14-16) .
Der Gutachter führte weiter aus , gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bestehe seit Monaten eine regelmässige Einnahme von Schlaf- und Beruhi gungsmittel n sowie von Alkohol. Bei der Messung der Blutserumkonzentration habe sich allerdings keine definitive Bestätigung dieser Angaben ergeben, wes halb bezüglich psychischer und Verhaltensstörung en durch psychotrope Sub stanzen
(s chädlicher Gebrauch gemäss ICD-10 F13.1 bzw. F10.1 ) lediglich ein Verdacht ausgesprochen werde. Das Verhalten hinsichtlich Medikame ntenein nahme sei als sekundär an zusehen und es liege auch keine primäre Alkoholer krankung vor. PD Dr. F.___
verneinte zudem das Vorliegen eine r anhalten de n
somatoforme n Störung gemäss den Kriterien nach ICD-10 F45. 4. Bei der Beschwerdeführerin sei weder ein Ganzkörperschmerz gegeben noch würden die Schmerzen durch psychosoziale oder emotionale Faktoren hinreichend beein flusst. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin angegeben, sich an d ie Schmerzen adaptiert zu haben (S.
16).
Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin lägen aus psychiatrischer Sicht keine Fähigkeitsstörungen vor, durch welche die Führung des Haushalts beeinträchtigt w e rde. Im Berufsle ben sollte hingegen keiner Tätigkeit nachgegangen werden, bei welcher starke interpersonelle Abhängigkeiten best ünden . Tätigkeiten mit Verantwortung für Menschen oder komplexe Tätigkeiten, die eine erhöhte Verantwortungsbereit schaft erforder te n , seien von der Beschwerdeführerin nicht leistbar (S. 17). 4.2.8
Im inter n istisch-rheumatologischen Gutachten vom 2 8. März 2013 (Urk.
8/119/1
39) stellte Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH G.___ , Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, gestützt auf die Untersuchung vom 4. März 2013 sowie die
Vorakten folgende Diagnosen (S. 31 ; vgl. auch Urk. 8/121/20-21 S. 1 ): Diagnosen mit Auswirk ungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Ellbogenschmerzen beidseits links mehr als rechts mit - s ymmetrischen Vorderarm-Umfängen bei - rechts: Status nach Radiusköpfchentrümmer-Fraktur am 1. Oktober 1999 mit - Resektion des Radiusköpfchen s am 1. Oktober 1999 und - normalem neurologische m und elektroneurographische n Befund (10/2001 und
09/2011) mit - posttraumatischer Arthrose humeroulnar betont ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erguss und ohne entzündliche Verän derungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013) - seit Jahren bildgebend unverändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Röntgen 11/2004) mit - normaler Beweglichkeit des Ellbogens - links: Status nach intraartikulärer distaler Humerustrümmer -Fraktur am 1. Oktober 1999 mit - osteosynthetischer Versorgung am 1. Oktober 199 9 und Status nach Entfernung des Osteosynthesematerials am 1 0. Januar 2001 und - normalem neurologische m und elektroneurographische m Befund (10/2001 und 09/2011) mit - posttraumatischer Arthrose , insbesondere humeroulnar , geringer auch humeroradial mit posttraumatisch irregulär konfiguriertem Capitulum , ohne Zeichen einer aktivierten Arthrose, ohne Erg uss , ohne entzündliche Veränderungen, mit intaktem Bandapparat (MRI 03/2013) - seit Jahren bildgebend verändert (Röntgen 03/2013 gegenüber Rönt gen 11/2004) mit - Flexions
- und Extensionsdefizit (Flexion/Extension 140 /25/0 ) bei normaler Pro- und Supination Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Adipositas Grad I (BMI 33,3 kg/m2) - Hypercholesterinämie (6,9 mmol/l) - Erhöhte Leberenzyme (GGT und GPT) bei normalem CDT-Wert - Vitamin D-Mangel (Erstdiagnose 09/2011), aktuell 20 nmol /l
Die Gutachterin führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich über Schmerzen beklagt, welche von beiden Ellbogen bis in die Hände, die Schultern und den Nacken ausstrahlten, zudem habe sie Schmerzen an beiden Unterschenkeln. Die Beschwerdeführerin habe gemäss eigenen Angaben gelernt, mit den Schmerzen umzugehen. Da ihre Schmerzen erträglich seien, benötige sie keine Schmerz mittel.
Sie erledige zudem auch die Einkäufe zu Fuss im nahen Migros-Laden (S.
22 Ziff. 5.2 , S. 23 Ziff. 5.4 , S. 32 Ziff. 8 ).
Dr. G.___ wies daraufhin, dass die vorhandenen Befunde das Ausmass der Beschwerden nicht erklärten, weshalb sie die se
i m Wesentlichen im Rahmen der ausgedehnten chron ischen Schmerzen interpretiere. Die Beschwerdeführerin könne deshalb eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % respektive ganztags ausüben (S. 32) . Obwohl sich bei der Untersuchung ein zeitweiser normaler Handeinsatz gezeigt habe, habe die Messung der maximalen Handkraft rechts nur 36 % der Norm und links keine Kraft ergeben . Hier habe eine Selbstlimitierung bei der Untersuchung vorgelegen, da die Ellbogenfrakturen keinesfalls eine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft der rech ten Hand zur Folge habe (S. 33).
D er rechte Ellbogen sei
normal beweglich bei Rechtshändigkeit, beim linken Ellbogen bestehe indessen ein minimales Flexi ons
- und ein leichtes Extensions defizit bei normaler Pro- und S upination . D ie Beschwerdeführerin sei deshalb durch die eingeschränkte Funktion beider Ell bogen limitiert. Sie könne aber Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau) , wobei sie Tätigkeiten mit einem solchen Belastungsprofil zu 100 % beziehungsweise ganztags ausüben könne . Berufliches Autofahren sei möglich und in der Führung des Haushalts sei die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt, da sie diesen seit März 2011 ohne Hilfe bewältige
(S. 34 Ziff. 9.1 und Ziff. 9.3 ). Betreffend den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wies die Gutachte rin darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit nie langfristig arbeitsunfähig gewesen sei, nur nicht adaptierte Tätigkeiten könne sie seit dem U n fall am 1. Oktober 199 9 nicht mehr ausüben (S. 34 Ziff. 9.2).
Die Gutachterin wies ferner darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung keine Schmerzmittel verwendet habe , weshalb die medikamentöse Schmerztherapie ein grosses Optimierungspotenzial aufweise . Die Beschwerde führerin habe zudem eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass sie eine adaptierte Tätigkeit langfristig ausüben könne (S. 35
Ziff. 10.1 und Ziff. 10.3 ) .
Mit Bezug auf den Bericht von Dr. Y.___
führte die Gutachterin aus, sie teile die Auffassung des besagten Arztes, wonach die Beschwerdeführerin belastende manuelle Tätigkeiten seit dem Unfall nicht mehr ausüben könne. Dr. G.___ wies zudem darauf hin, dass sich der Gesundheit szustand der Beschwerdeführe rin offenbar gebessert habe, nachdem diese keine Schmerzmittel mehr benötige, sich an ihre Schmerzen gewöhnt habe und seit März 2011 den Haushalt ohne Hilfe besorgen könne (Urk. S 36 Ziff. 10.4 und S. 37 Ziff. 11). 4.3
4.3.1
G estützt auf die insoweit übereinstimmende n medizinische n
Berichte
ist vorweg festzustellen, dass der Beschwerdeführerin manuell belastende Tätigkeiten seit dem Treppensturz am 1. Oktober 1999 nicht mehr zumutbar sind und insofern von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. E. 4.2.1- 2 und E.
4.2.4 -5 und E. 4.2.8 ). V om Gericht zu prüfen sind indessen die ärztlichen Feststellungen zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit .
Dr. Y.___ und Dr. B.___ attestierten betreffend die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf die Ellbogen- und Handgelenksb eschwerden eine Arbeitsfähigkeit von 2 0 % (vgl. E. 4.2.1-2.2 und E. 4.2.4 ), äusserten sich indessen nicht zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer an gepassten Tätigkeit. Die Gutachterin Dr.
G.___ ging mit Bezug auf die somatischen Beschwerden von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil) aus (vgl. E. 4.2.8 ). 4. 3 . 2
Vorweg zuschicken ist, dass das Gutachten von Dr. G.___ (vgl. E. 4.2.8 ) für die Bestimmung des Umfangs der mit den somatischen Beschwerden im Zusammenhang stehenden Arbeitsfähigkeit
umfassend ist und auf den erforder lichen Untersuchungen beruht. Besagtes Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizini schen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der Gutachterin in einer Weise begründet, dass die rechts anwendende Person sie prüfend nachvollziehen k ann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil) im Umfang von 100 % zumutbar ist. Insbesondere begründete Dr. G.___ ein leuchtend, dass die anlässlich der Untersuchung festgestellten Befunde das Ausmass der geklagten
Beschwerde n nicht erklär en können und die Ellbogen frakturen keine vollständige Kraftlosigkeit der linken Hand respektive sehr stark verminderte Kraft d er rechten Hand zur Folge ha ben . Das Gutachten von Dr. G.___ erfüll t demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c ; vgl. auch E.
1.4 ), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.
Bezüglich des Beginns der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit machte die Gutachterin keine genauen zeitlichen Angaben. Sie führte lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin in einer solchen Tätigkeit nie lang fristig arbeitsunfähig gewesen sei und dass nur nicht adaptierte Tätigkeiten seit dem 1. Oktober 19 99 nicht mehr ausgeübt werden ko nnten ( Urk. 8/119 /1- 39 S .
34 Ziff. 9.2). Mangels einer exakten Angabe und angesichts des Umstand s , dass sich die Aussagen von Dr. G.___ grundsätzlich auf die aktuellen Verhält nisse, mithin auf den Zeitpunkt der internistisch-rheumatologischen Exploration am 4. März 2013 beziehen ( Urk. 8/119/ 1- 39 S. 24) ,
steht fest, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war . 4. 3 . 3
An dieser Beurteilung vermögen die von Dr. Y.___ und Dr. B.___ verfassten Berichte nichts zu ändern. Die Berichte von Dr. Y.___ datieren allesamt aus dem Jahr 2005 , mithin mehr als sieben Jahre vor dem Gutachten von Dr. G.___ , und enth a lten zudem keine Angaben
über den Umfang der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 4.2.1-2 ) . Es ist davon auszugehen, dass sich die im Bericht vom 1. Juni 2005 von Dr. Y.___ erwähnten S chmerzen
zwischen zeitlich auf ein erträgliches Mass reduziert haben , ist doch d ie Beschwerde führerin nicht länger auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen (vgl. E.
4.2.8 ).
Ebenso wenig setzte
sich Dr. B.___
mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepass ten Tätigkeit auseinander, sondern schloss lediglich manuell belastende Tätig keiten aus respektive attestierte mit Hinweis auf die fehlende Kraft in beiden Händen eine andauernde 100%ige Arbeitsu nfähigkeit seit Oktober 1999 (vgl. E.
4.2.4-5 ) . Bezüglich der fehlenden Kraft in den Händen hat indessen Dr. G.___ nachvollziehbar dargelegt, dass die Ellbogenfrakturen keine voll ständige
beziehungsweise stark verminderte Kraftlosigkeit der Hände zur Folge hat , und zudem auf eine Selbstlimitierung hingewiesen, welche die behandeln den Ärzte ausser Acht gelassen haben (vgl. E. 4.2.8 ).
4. 3 . 4
Was die psychischen Beschwerden der Besch werdeführer in betrifft, so ist vor aus zuschicken, dass auch das Gutachten von PD Dr. F.___ die praxisge mässen Kriterien an den Beweiswert einer ärztlichen Expertise erfüllt, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist (vgl. E. 1 .6 und E.
4.3. 2 ) . Der Gutacht er hat schlüssig dargelegt, dass aus versicherungsmedizinischer Hinsicht
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
durch die psychischen Beschwerden
nicht beeinträchtigt w ird . Insbesondere begründete PD Dr. F.___ nachvoll ziehbar, dass die Kriterien einer Depression sowie einer anhaltenden somato formen Störung
nicht erfüllt und die diagnostizierten Störungen von psychoso zialen Faktoren geprägt
sind (vgl. E. 4.2.7 ). 4. 3.5
Der Bericht der C.___ (vgl. E. 4.2.6 ) vermag an dieser Beur teilung nichts zu ändern. Dieser datiert mehr als ein Jahr vor de m Gutach ten von PD Dr. F.___ und äussert
sich nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin . Mit Bezug auf den im Bericht erwähnten
Medikamenten abus us sowie das chronische Schm erzsyndrom
hat PD Dr.
F.___ nachvoll ziehbar dargelegt, weshalb lediglich ein Verdacht auf einen solchen Abusus res pektive ein solches Syndrom vorliegt (vgl. E. 4.2.7 ).
4. 4
Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die somatische und psychiatrische Beurteilung der Gutachter
Dr. G.___
und PD
Dr. F.___
in einer angepassten Tätigkeit ( Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, leichtes Belastungsprofil)
im hier massgebenden Zeitpunkt voll arbeits fähig ist. 5. 5.1
Im Folgenden bleiben die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu prüfen. 5. 2
In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ( Urk. 2 S. 2) sind zur Bestim mung des Valideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010 (LSE) h eranzuziehen , wobei aufgrund des Ausbil dungsstands der Beschwerdeführerin das Anforderungsniveau 4 in allen Branchen des privaten Sektors (vgl. LSE 2010, S.
26 TA1) massgebend ist. Das selbe gilt für die Festlegung des Invalideneinkommens, da die Beschwerde führerin bislang keine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE
126 V 76 E. 3b). Entsprechend kann ein sogenannter Prozentvergleich vorge nommen werden. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs ein kommen ist dabei mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (BGE 114 V 313 E. 3a mit Hinweisen) .
Vorliegend ist gestützt auf die Gutachten von Dr. G.___ und PD
Dr.
F.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit (Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg) auszugehen (vgl. E. 4.5). Unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin infolge des behinde rungsbedingt eingeschränkten Tätigkeitsspektrums gewährten , grosszügig bemessenen Leidensabzugs von 20 % ( Urk. 2 S. 2) resultiert eine dem Invalidi tätsgrad entsprechende Lohneinbusse von 20 %. 5. 3
Zusammenfassend steht fest, dass ein rentenbegründender Invaliditätsgrad nicht mehr vor liegt (vgl. E. 1.2) , weshalb die Einstellung der Rente zu Recht erfolg t e und die Beschwerde abzuweisen ist .
6.
6.1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bei der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unent geltlichen Prozessführu ng und Rechtsvertretung erfüllt , weshalb ihrem diesbezüglichen Gesuch v om
4. November 2013 ( Urk. 1 S.
2) zu entsprechen und Rechtsanwältin No ëlle Cerletti , Bülach, als unentgeltliche Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin zu bestellen ist . 6.2
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) aufmerksam gemacht. 6.3
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV
SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
Der von Rechtsanwältin Noëlle Cerletti mit Eingabe vom 2 0. Juli 2015 geltend gemachte Aufwand von 12.58 Stunden und Fr. 58.-- Barauslagen ( Urk. 16-17) enthält auch unnötige Bemühungen. Da lediglich die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren entschädigt werden, hat der Aufwand für die Kontakte mit Dr. H.___ und Dr. B.___ ausser Acht zu bleiben, zumal diese Bemühungen nicht in ergänzenden Arztberichten mündeten, überwiegend erst nach Beschwerdeerhebung erfolgten und ohne jeg lichen Einfluss auf das Verfahren blieben. Die nach Zustellung der Vernehm lassung ab 1 2. Februar 2015 getätigten Aufwendungen ( Urk. 10-14), namentlich die Abklärung bei der Haushalthilfe ( Urk. 14), blieben mit Blick auf den Aus gang dieses Prozesses ohne jeden Belang und sind daher im Rahmen der unent geltlichen Rechtsvertretung mangels Notwendigkeit nicht zu entschädigen.
Demnach haben der ab 1 0. Januar 2014 in Rechnung gestellte Aufwand wie auch die früher getätigten Arztkontakte unberücksichtigt zu bleiben, so dass 600 Minuten (10 Stunden) zum bis am 3 1. Dezember 2014 üblich gewesenen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der entsprechend auf Fr. 40.50 gekürzten Barauslagen ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2‘204.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. November 2013 wird der Beschwerdeführerin die unentgelt liche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwältin
Noëlle Cerletti , Bülach, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt , und erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss
§ 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2‘204 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais