Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1960, war zuletzt im Jahr 2005 als Chauffeur tätig (Urk. 6/14 Ziff. 1 und 5). Am 4. April 2006 meldete er sich aufgrund von Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, was das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2008 bestätigte (Prozess Nr. IV.2007.00114; Urk. 6/64). 1.2
Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 sprach die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen des am 2 1. Februar 2005 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeits grad von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 2.5 % zu (Urk. 6/66). 1.3
Am 2 0. Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf eine schwere depressive Episode erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/73-75). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/79) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/82; Urk. 6/85/1-33) und holte die SUVA-Akten ein (Urk. 6/81/1-158). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten i m Zentrum Y.___, dessen Gut achten am 3. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/99; Urk. 6/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/108). 2.
D er Versicherte erhob am 4. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2014 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 4. April 2014 (Urk.
16) änderte der Versicherte seinen Antrag dahingehend, dass er nun die Rückwei sung der Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung einer Rente beantragte (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40)
verschlechtert hat, und ob dies Einfluss auf seinen Invaliditätsgrad hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) in Anwendung der Foerster-Kriterien damit, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen aus objektiver Sicht zumutbar sei. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei weiterhin als Begleiterscheinung der Schmerzverarbei tungsstörung zu beurteilen. Ansonsten sei davon auszugehen, dass auch eine mittelgradige Episode an sich keine Invalidität begründen könne, da es sich um ein vorübergehendes Leiden handle. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden nicht verändert habe, sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die diagnostizierte Schmerzver arbeitungsstörung ohne Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit sei, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stelle. Hingegen sei angesichts seiner Depres sion von einer eigenständigen psychischen Erkrankung auszugehen, bei der die Überwindbarkeitspraxis keine Anwendung finde (Urk. 1 S. 4). Er habe bereits seit März 2011 an einer schweren depressiven Symptomatik gelitten. An der Therapierbarkeit, die er konsequent anstrebe, bestünden erhebliche Zweifel, so dass er höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.). 3. 3.1
Der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: Vom 16. März bis 6. April 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___ auf. Im Austritt sbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 6 /18/5 -12) lautete die Di agnose wie folgt (S. 1): - a nhaltende Handgelenksschmerzsymptomatik links unklarer Ursache mit Dysästhesien der Langfinger, adominante Seite - z ervikobrachiales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom links - u nklare neurologische Situation Am 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen wor den. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungs programm hätten die zu erwartenden Verbesserungen der Funktion und Belast barkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klini schen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Aktuell sei bei noch ausstehender neurologischer Abklärung eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumut bar; der Beschwerdeführer sei ab 6. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorbe hältlich neurologischer Befundänderungen müsse die Zumutbarkeit medizi nisch-theoretisch geschätzt werden. In Anbetracht der bisher objektivierbaren Befunde halte man die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für zu mutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Limiten bezüglich Heben und Tragen von schweren L asten eingehalten würden (Urk. 6 /18/5 S. 2). 3.2
Dr. med. A.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte mit B ericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/51/5-6) ein ungeklärtes Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit F raktur Metacarpale IV und V (S. 1). Kli nisch neurologisch lasse sich eine kleine Stelle über Metacarpale V dorsal mit einer Dysästhesie bestätigen. Diese Störung sei wahrscheinlich auf die Läsion eines kleinen Hautastes zurückzuführen, könne aber die gesamte Symptomatik nicht erklären. Im Weiteren liessen sich keine Hinweise auf eine neurale Stö rung oder einen Status nach einer Nervenverletzung finden. Das beklagte Schmerzsyndrom sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nach vollzieh bar. Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine Symptomauswei tung bei einer psychosomatischen Vera rbeitungsstörung handle (S. 2). 3.3
Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein ambulan tes inte rdisziplinäres Schmerzprogramm i n der Rheumaklinik des Spitals B.___ untersucht (Urk. 6/56/10- 11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - u nklare Handschmerzen links im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005 - offene Reposition und Osteosynthese von Metacarpale IV und V Quer fraktu ren links am 2. März 2005 - Osteosynthesematerialentfernung am 4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk vom 27. Oktober 2005: Status nach Zer rung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholun ären Bandes, wobei letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen ist; arthrotische Ver änderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum, nebenbefundlich kleine Raumforderung im MC III Köpfchen, DD: Lipom, Enchondrom - Skelettszintigraphie vom 10. November 2005: Keine Hinweise für ein CRPS oder Synovitis - k eine Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach einer Nervenverlet zung gemäss neurographischer Untersuchung vom 23. Juni 2006 - Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom links - m uskuläre Dysbalance - Tendenz zur Schmerzausweitung Klinisch bestehe ein Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Neben der Schmerzausweitungstendenz fänden sich anamnestisch neuropathi sche Schmerzen sowie bei der klinischen Untersuchung Allodynie -Areale. Ins ge samt würde der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm erfüllen, aufgrund des Sprach verständnisses sei jedoch eine differenzierte Teilnahme nicht möglich (S. 2).
3.4
I m November 2006 führten die Ärzte der Klinik C.___ eine Abklärung für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in serbokroatischer Sprache durch. Im Bericht vom 9. November 2006 (Urk. 6/56/7-9) wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 3): - c hronisches Schmerzsyndrom linke Hand im Anschluss an das Unfallereig nis vom 21. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese Metacarpale IV- und V-Querfrakturen links am 2. März 2005, Status nach Metallent fernung
4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk 10/05: Status nach Zerrung des vola ren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, letz teres wahrscheinlich narbig verwachsen, arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum - s kelettszintigraphisch 11/05 keine Hinweise für CRPS oder Synovitis
- n eurographische Untersuchung 5/06 ohne Hinweise für neurale Stö rung bzw. Status nach Nervenverletzung - Symptomausweitung mit hypochondrischer Verarbeitung - c hronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebe nen Beschwerden und den objektiv ierbaren Befunden. Wie bereits i n der Re haklinik Z.___ festgestellt, liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwer den hätten bisher weder auf Ergotherapie, Physiotherapie noch osteopathische Behandlung angesprochen. Eine medikamentöse Schmerzmodulation sei bereits versucht worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine ande ren Behand lungs möglichkeiten aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer äussere ernst hafte, nicht auszuräumende Zweifel am psy chotherapeutischen Ansatz des geplanten Schmerzprogramms. Er sehe seine Befindlichkeitseinschränkung lediglich in körperlichen Ursachen begründet und schliesse psychosoziale Anteile kategorisch aus, weshalb eine Teilnahme am Schmerzprogramm nicht sinnvoll sei (S. 3). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde im A uftrag der SUVA im Sommer 2007 i n der Rehaklinik Z.___
traumatologisch, neurologisch und psychia trisch begut ach tet (Urk. 6/56/12-23). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12): - neurogener Schmerz im Bereich Ramus
dorsalis, N. ulnaris links - Bahnung nach proximal - Hand- Arm- Schultersyndrom links (muskuloskelettal, keine motorischen Defizite) Die ebenfalls diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 12). Diagnostisch sei von eine m schwer maladaptiven und teilweise intransparenten
Bewältigungs ver halten mit Opferrolle vor dem Hintergrund einer wahrschein lich histrioni schen Persönlichkeit auszugehen. Eine psychiatrisch bedingte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit und Zumutbarkeit bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des Fehlens einer schwereren psychi schen Störung durchaus zuzumuten, sich hinsichtlich seiner dysfunktionalen Beschwerdebe wältigung anders zu verhalten. Aufgrund der erhobenen Befunde und auch in Anbetracht der Gesamtsituation könne nicht argumentiert werden, der Versi cherte sei psychiatrisch oder auch wegen einer Persönlichkeitsstörung schon dermassen eingeschränkt, dass ihm nicht ein Mehr an Flexibilität und in nerer Umstellung zugemutet werden könne. Eine Somatisierungsstörung sei be züglich Zumutbarkeit versicherungsmedizinisch wie eine somatoforme
Schmerz störung zu betrachten: Es bestehe beim Beschwerdeführer keine rele vante de pressive Komorbidität. Eine komorbide Persönlichkeitsstörung im Sinne der festgestell ten histrionischen Tendenzen sei nicht dermassen ausgeprägt, dass sie relevant wäre, da der Beschwerdeführer mit dieser Persönlichkeitsstruktur bis anhin stets gearbeitet habe. Ferner sei der soziale Rückzug nicht dermassen langdauernd und auch nicht sicher ausgewiesen, dass er nach den praxisge mässen Kriterien in Betracht gezogen werden könne, und eine einschlägige psy chosomatische Behandlung, an welcher der Beschwerdeführer ausreichend mit gewirkt hätte, habe nicht stattgefunden. Die Somatisierungsstörung sei also mit aller Wahr scheinlichkeit nicht invalidisierend (S. 11). Neben den organisch feststellbaren Befunden gebe es Inkonsistenzen wie die fehlende Atrophie, die gute Kraft beim Händedruck links, die Heiserkeit bei Faustschluss (vgl. S.16 unten) und die zu den beklagten Einschränkungen nicht adäquate Emotionalität (S. 19). Gemäss
den Kategorien des DOT (Dictionary
of
Occupational
Titles) seien dem Be schwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Nicht zumut bar sei ganztägiges repetitives Halten, Heben oder Tragen von mittel schweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (S. 19). 3.6
Gestützt auf dieses Gutachten erachteten die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/64 S. 15 E. 4.7). 4.
4.1
Dem Revisionsgesuch vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 6/73) lagen folgende Arztbe richte zugrunde: Vom 4. November 2008 bis 3 0. Januar 2009 unterzog sich der Beschwerdefüh rer einer teilstationären Therapie im Zentrum D.___ . Mit Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/85/20-25) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4): - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit und bei - Status nach Arbeitsunfall (Quetschtrauma/Fraktur) Metacarpale IV/V im Februar 2005 - schwieriger psychosozialer Situation - Opiatabhängigkeit (Tramadol) - somatische Diagnosen: - k ausalgiforme
Schmerzbahnung mit und bei - Verletzung des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris - Atrophie des Musculus
interosseus IV - Status nach Osteosynthese Metacarpale IV und V unter Verlängerung - Status nach Quetschtrauma/Fraktur Metacarpale IV/V mit persistie render intrinsic
tightness, also Verkürzung und Vernarbung der Handbinnenmuskulatur Der Beschwerdeführer sei ab Mitte Januar 2009 ohne ersichtlichen Grund nicht mehr regelmässig erschienen und habe se lbst das Austrittsdatum auf den 3 0. Januar 2009 gelegt (S.4). Er sei während der gesamten Behandlungszeit auf seine Schmerzen fokussiert gewesen; eine aktive Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik habe er vermieden. Eine Erarbeitung von aktiven Bewälti gungsstrategien oder eine Korrektur seines Selbstbildes seien nicht möglich gewesen (S. 5). 4.2
Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73) diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode im Rahmen einer stark chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 4. März 2011 in ihrer Behandlung und sei aufgrund der Symptomatik auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Dr. E.___ wiederholte diese Diagnose in ihrem Bericht vom 8. August 2012 (Urk. 6/82) und hielt fest, dass im Zeitraum von 15 Monaten nach Wunsch des Patienten monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Unter der mit verschiede nen Medikamenten eingeleiteten antidepressiven medikamentösen Therapie und systemisch orientierten Gesprächstherapie habe leider keine signifikante Besse rung seines psychischen Zustandes erreicht werden können. Es sei sehr schwie rig gewesen, ihn von der somatischen Problematik abzulenken. Die Prognose sei eher ungünstig, das Leiden sei stark chronifiziert . Es bestehe ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbe wältigung mit Flucht in die Krankheit (S. 1-3). 4.3
Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/74 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 6/85/1-7) eine schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2; Ziff. 1.1) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit 2005 voll arbeitsunfähig. In einem ungeschützten Rahmen sei keine Arbeitstätigkeit vor stellbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.4
In ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch führung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychi atrischen Untersuchung am 3. März 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 6/96) stellten die Gutachter des Zentrums Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei - Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Querfraktur der Ossa
metacarpalia 4 und 5 links am 2 1. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der Fraktu ren mit je einer Miniplatte am 2. März 2005 - Läsion Ramus
dorsalis Nervi ulnaris links und eines motorischen ulna ris
Endastes zum Musculus
interosseus
dorsalis IV - sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syn droms links mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F68.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen - Reinke-Ödem der Stimmbänder bei chronischem Nikotinabusus Die allgemein-internistische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden (S. 63). Bei der rheumatologischen Untersuchung könne als einziger pathologischer Befund eine Atrophie zwischen dem Metacarpale IV und V festgestellt werden. Am halben Finger IV links ulnarseits und am ganzen Finger V links sei das Gefühl herabgesetzt und bei Berührung zeigten sich elektrisierende Schmerzen gegen den Arm. Indes sei aber die rohe Kraft gut, der Faustschluss beidseits kräftig und die Beweglichkeit in beiden Handgelenken vollumfänglich normal und schmerzlos. Da auch radiologisch kein Korrelat habe gefunden werden können, welches die Beschwerden erklären würde, sei dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als LKW-Fahrer zumutbar. Die Hypästhesie im Finger V und im halben Finger IV sei funktionell nicht einschränkend. Auch in Würdigung der Begut achtung durch die Rehaklinik Z.___ könne bei anamnestisch gleichen Klagen und klinisch mehr oder weniger gleichen Befunden von einer vollen Arbeitsfä higkeit als LKW-Fahrer ausgegangen werden. In neurologischer Hinsicht (S. 63 unten f.). müsse teilweise von einer Symptom ausweitung ausgegangen werden, denn die Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte mit Schmerzempfindung, belastungsabhängig im linken Rumpf und in beiden Beinen sowie die schmerzabhängige Heiserkeit mit ver mehr tem Räusperbedarf sei organisch nicht erklärbar. Für den Beschwerdeführer stünden nach eigenen Angaben in neurologischer Hinsicht nicht die durch die organische Schädigung erklärbaren Beschwerden im Vordergrund, sondern die mehr oder weniger den gesamten Körper und insbesondere die Heiserkeit sowie die innerliche Wut betreffende, nicht fachneurologisch erklärbare Symptomatik im Vordergrund (S. 63 unten f.). In psychiatrischer Hinsicht seien histrionische und narzisstische Persönlich keitsanteile feststellbar, welche dem Beschwerdeführer den Umgang mit der aktuellen Situation erschwerten. Die Kränkung in Form des Führerscheinentzu ges im Jahr 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die psychische Dekompensation mit der depressiven Symptomatik, welche letztendlich die Aufnahme einer ambulanten Therapie veranlasst hab e. Es sei davon auszugehen, dass eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, nicht jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; diese sei bis her nicht diagnostiziert worden. Es liege aber eine depressive Symptomatik vor, welche die Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers verstärken könnte. Die depressive Symptomatik sei mittelgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm die jetzige antidepressive Medikation gut tue (S. 64 unten f.). Seit der Verfügung vom 7. Dezember 2006 habe sich der somatische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Hingegen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, mit Entwicklung einer ausgewiesenen und arbeitsrelevanten depressiven Symptomatik, welche aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Der Beginn der psychiat risch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erst im Jahr 2012 (richtig: 2011; vgl. Urk. 6/73 S. 1) zurückzudatieren, als er sich in psychiatrische Behandlung be gab. Zwar seien schon vorher psychiatrische Diagnosen gestellt worden, welche aber dazumal noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen konnten. Die von Dr. E.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tomatik sei anhand ihres Berichtes nachvollziehbar, somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe sich aber der psychische Zustand des Beschwerdeführers auch nach dessen eigenen Angaben gebessert, so dass nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorliege und die Arbeitsfähigkeit dann auch dem verbesserten Zustandsbild angepasst werden müsse, so dass jetzt nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 67 unten f.). Diese Ein schränkung sei einzig durch die psychiatrische Diagnose bedingt; psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der zumutba ren Restarbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Diese gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 68). Obwohl der Beschwerdeführer berichte, dass die Medikation eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit sich gebracht habe, liege der Medikamenten spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Medikation sollte deshalb deutlich erhöht werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die depressive Symptomatik dann weiter bessere, was sich eventuell auch auf die Schmerzwahrnehmung positiv auswirke. Des weitern sollte die ambulante Gesprächstherapie engmaschiger erfolgen. Unter Voraussetzung dieser Mass nahmen könne es durchaus sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern könne, wobei die Prognose angesichts des bisherigen Verlaufs und der starken Fixierung auf die Schmerzen eher ungünstig sei. Trotzdem sei eine Wiederbe gutachtung in einem Jahr zu empfehlen (S. 69). 4.5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 6. März 2013 (Urk. 6/98/5) aus, der MEDAS-Beurteilung könne vollumfänglich gefolgt werden. Es sei ab Behandlungsbeginn bei Dr. E.___ im März 2011 bis zur MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2012 und Januar 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit 9. Januar 2013 bestehe infolge der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Unter Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie könnte eine Verbesserung möglich sein, weshalb eine Neubeurteilung in einem Jahr vorzunehmen sei. 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer machte denn auch eine Verschlechterung seines psychi schen und nicht seines somatischen Zustandes geltend. In dieser Hinsicht wur den bereits früher entsprechende (Verdachts-)Diagnosen gestellt (vgl. vorste hend E. 3.2 ff.), ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Dies wohl nicht zuletzt, da damals auch der Beschwerdeführer selbst seine Ein schränkungen einzig auf körperliche Ursachen zurückführte (vgl. vorstehend E.
3.4). Anlässlich der Begutachtung an der Reha klinik
Z.___ im Jahr 2007 wurde zudem ausdrücklich keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.5).
5.2
Im weiteren Verlauf wurde auch im Rahmen der teilstationären psychiatrischen Behandlung im Winter 2008/2009 lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, was aber möglicherweise auf die damalige fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen war (vorstehend E. 4.1). Diese Situation änderte sich im März 2011, als der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Behandlung bei Dr. E.___ aufnahm. Dr. E.___ diagnostizierte ab diesem Zeit punkt eine schwere depressive Episode mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, was nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter (dazu nach steh end E. 5.3) korrekt und nachvollziehbar gewesen ist . Im Herbst 2011 musste d er
Beschwerdeführer gar aus verkehrsmedizinischen (psychischen) Gründen seinen Führerausweis befristet abgeben (vgl. Urk. 6/73/3). 5.3
Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2013 erging unter Einhaltung aller erforder lichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1. 5). Di e Gutachter kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelgradigen depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie legten dar, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer schweren de pressiven Episode aufgrund der von ihr erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/82)
nachvollzi ehbar und somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit korrekt gewesen sei. Die aktuelle Begutachtung habe jedoch eine Verbesserung in dem Sinne ergeben, dass nun die Symptome einer lediglich mittelgradigen depress i ven Episode feststellbar seien. Diese wurde als eigenständiges Leiden beschrie ben und diagnostiziert und nicht als Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit . Die Gutachter wiesen weiter ausdrücklich darauf hin, dass psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit weggelassen worden seien. Zudem wurde auf die Möglich keit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen, sofern der Beschwerdeführer sich einer höherfrequentigen Therapie unterzieht und die Medikation verstärkt wird. Die Gutachter empfahlen dementsprechend eine Neubeurteilung in einem Jahr. 5.4
Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an und erkannte zutreffend, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht, wie fälschlicherweise im Gutachten angenommen, im Anschluss an den Entzug des Führerscheins im Jahr 2012 (richtig: 2011) festzusetzen ist (vgl. S. 64 des Gutachtens), sondern auf den Beginn der Behandlung durch Dr. E.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5).
Entgegen der Be urteilung durch den Re chtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/101) besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen: Die MEDAS-Gutachter vermerkten die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstö rung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen als nicht arbeitsfähigkeitsbe einflussend (vgl. S. 57 des Gutachtens), weshalb kein Anlass - bei den akzentu ierten Persönlichkeitszügen ohnehin nicht - besteht, eine Überwindbarkeit anhand der Foerster-Kriterien zu prüfen. Dabei wurde insbesondere auch ver kannt, dass durchaus ein gewisses organisches Korrelat für die Schmerzen besteht, denn die Diagnose lautete „neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei (….) sekundärer Symptomaus weitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms links mit dysfunktionalem Kran k heitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung“. E s liegt somit kein eigentliches p athogenetisch -ätiologisch unklare s
syndromale s Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Dass die mittel gradige depressive Episode mindestens im hier zu überprüfenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides aufgrund der allgemeinen, bei psychischen Gesund heitsschäden zu prüfenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht „überwind bar“ ist, ergibt sich in überzeugender Weise aus der MEDAS-Beurteilung. 5.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine anspruchsrelevante Veränderung ein getreten ist. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer schweren depressiven Epi sode ab März 2011 sowie nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2012 voll ständig arbeitsunfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen MEDAS-Begut achtung im Januar 2013 (vgl. Urk. 6/96/48) bestand eine 50%ige Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit, was ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (88a Abs. 1 IVV). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals erzielten Validen lohn ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 049.--, was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist. Dies gilt auch für das von ihr ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % von Fr. 63‘018.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des gewährten Abzuges von 10 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 28‘358.-- (Fr. 63‘018.-- x 0.5 x 0.9). Der Vergleich die ser Werte ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % . 6.4
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit und somit einem Invalidi tätsgrad von 100 % hat der Beschwerdeführer von März bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2013 besteht bei einem Invaliditäts grad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheides. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung seiner Depression (engmaschigere Gesprächstherapie, Anpassung der Medikation) auf zuerlegen und seinen Gesundheitszustand innert Jahresfrist zu überprüfen. 7. 7.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. MWSt un d Auslagenersatz) fest zusetzen und dem unentgeltli chen Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2013 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März bis 3 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 und 5). Am 4. April 2006 meldete er sich aufgrund von Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, was das hie sige Gericht mit Urteil vom
E. 1.1 ) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit 2005 voll arbeitsunfähig. In einem ungeschützten Rahmen sei keine Arbeitstätigkeit vor stellbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.4
In ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch führung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychi atrischen Untersuchung am 3. März 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 6/96) stellten die Gutachter des Zentrums Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei - Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Querfraktur der Ossa
metacarpalia 4 und 5 links am 2 1. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der Fraktu ren mit je einer Miniplatte am 2. März 2005 - Läsion Ramus
dorsalis Nervi ulnaris links und eines motorischen ulna ris
Endastes zum Musculus
interosseus
dorsalis IV - sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syn droms links mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F68.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen - Reinke-Ödem der Stimmbänder bei chronischem Nikotinabusus Die allgemein-internistische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden (S. 63). Bei der rheumatologischen Untersuchung könne als einziger pathologischer Befund eine Atrophie zwischen dem Metacarpale IV und V festgestellt werden. Am halben Finger IV links ulnarseits und am ganzen Finger V links sei das Gefühl herabgesetzt und bei Berührung zeigten sich elektrisierende Schmerzen gegen den Arm. Indes sei aber die rohe Kraft gut, der Faustschluss beidseits kräftig und die Beweglichkeit in beiden Handgelenken vollumfänglich normal und schmerzlos. Da auch radiologisch kein Korrelat habe gefunden werden können, welches die Beschwerden erklären würde, sei dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als LKW-Fahrer zumutbar. Die Hypästhesie im Finger V und im halben Finger IV sei funktionell nicht einschränkend. Auch in Würdigung der Begut achtung durch die Rehaklinik Z.___ könne bei anamnestisch gleichen Klagen und klinisch mehr oder weniger gleichen Befunden von einer vollen Arbeitsfä higkeit als LKW-Fahrer ausgegangen werden. In neurologischer Hinsicht (S. 63 unten f.). müsse teilweise von einer Symptom ausweitung ausgegangen werden, denn die Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte mit Schmerzempfindung, belastungsabhängig im linken Rumpf und in beiden Beinen sowie die schmerzabhängige Heiserkeit mit ver mehr tem Räusperbedarf sei organisch nicht erklärbar. Für den Beschwerdeführer stünden nach eigenen Angaben in neurologischer Hinsicht nicht die durch die organische Schädigung erklärbaren Beschwerden im Vordergrund, sondern die mehr oder weniger den gesamten Körper und insbesondere die Heiserkeit sowie die innerliche Wut betreffende, nicht fachneurologisch erklärbare Symptomatik im Vordergrund (S. 63 unten f.). In psychiatrischer Hinsicht seien histrionische und narzisstische Persönlich keitsanteile feststellbar, welche dem Beschwerdeführer den Umgang mit der aktuellen Situation erschwerten. Die Kränkung in Form des Führerscheinentzu ges im Jahr 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die psychische Dekompensation mit der depressiven Symptomatik, welche letztendlich die Aufnahme einer ambulanten Therapie veranlasst hab e. Es sei davon auszugehen, dass eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, nicht jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; diese sei bis her nicht diagnostiziert worden. Es liege aber eine depressive Symptomatik vor, welche die Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers verstärken könnte. Die depressive Symptomatik sei mittelgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm die jetzige antidepressive Medikation gut tue (S. 64 unten f.). Seit der Verfügung vom 7. Dezember 2006 habe sich der somatische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Hingegen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, mit Entwicklung einer ausgewiesenen und arbeitsrelevanten depressiven Symptomatik, welche aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Der Beginn der psychiat risch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erst im Jahr 2012 (richtig: 2011; vgl. Urk. 6/73 S. 1) zurückzudatieren, als er sich in psychiatrische Behandlung be gab. Zwar seien schon vorher psychiatrische Diagnosen gestellt worden, welche aber dazumal noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen konnten. Die von Dr. E.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tomatik sei anhand ihres Berichtes nachvollziehbar, somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe sich aber der psychische Zustand des Beschwerdeführers auch nach dessen eigenen Angaben gebessert, so dass nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorliege und die Arbeitsfähigkeit dann auch dem verbesserten Zustandsbild angepasst werden müsse, so dass jetzt nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 67 unten f.). Diese Ein schränkung sei einzig durch die psychiatrische Diagnose bedingt; psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der zumutba ren Restarbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Diese gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 68). Obwohl der Beschwerdeführer berichte, dass die Medikation eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit sich gebracht habe, liege der Medikamenten spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Medikation sollte deshalb deutlich erhöht werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die depressive Symptomatik dann weiter bessere, was sich eventuell auch auf die Schmerzwahrnehmung positiv auswirke. Des weitern sollte die ambulante Gesprächstherapie engmaschiger erfolgen. Unter Voraussetzung dieser Mass nahmen könne es durchaus sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern könne, wobei die Prognose angesichts des bisherigen Verlaufs und der starken Fixierung auf die Schmerzen eher ungünstig sei. Trotzdem sei eine Wiederbe gutachtung in einem Jahr zu empfehlen (S. 69). 4.5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 6. März 2013 (Urk. 6/98/5) aus, der MEDAS-Beurteilung könne vollumfänglich gefolgt werden. Es sei ab Behandlungsbeginn bei Dr. E.___ im März 2011 bis zur MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2012 und Januar 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit 9. Januar 2013 bestehe infolge der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Unter Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie könnte eine Verbesserung möglich sein, weshalb eine Neubeurteilung in einem Jahr vorzunehmen sei. 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer machte denn auch eine Verschlechterung seines psychi schen und nicht seines somatischen Zustandes geltend. In dieser Hinsicht wur den bereits früher entsprechende (Verdachts-)Diagnosen gestellt (vgl. vorste hend E. 3.2 ff.), ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Dies wohl nicht zuletzt, da damals auch der Beschwerdeführer selbst seine Ein schränkungen einzig auf körperliche Ursachen zurückführte (vgl. vorstehend E.
3.4). Anlässlich der Begutachtung an der Reha klinik
Z.___ im Jahr 2007 wurde zudem ausdrücklich keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.5).
5.2
Im weiteren Verlauf wurde auch im Rahmen der teilstationären psychiatrischen Behandlung im Winter 2008/2009 lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, was aber möglicherweise auf die damalige fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen war (vorstehend E. 4.1). Diese Situation änderte sich im März 2011, als der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Behandlung bei Dr. E.___ aufnahm. Dr. E.___ diagnostizierte ab diesem Zeit punkt eine schwere depressive Episode mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, was nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter (dazu nach steh end E. 5.3) korrekt und nachvollziehbar gewesen ist . Im Herbst 2011 musste d er
Beschwerdeführer gar aus verkehrsmedizinischen (psychischen) Gründen seinen Führerausweis befristet abgeben (vgl. Urk. 6/73/3). 5.3
Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2013 erging unter Einhaltung aller erforder lichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1. 5). Di e Gutachter kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelgradigen depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie legten dar, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer schweren de pressiven Episode aufgrund der von ihr erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/82)
nachvollzi ehbar und somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit korrekt gewesen sei. Die aktuelle Begutachtung habe jedoch eine Verbesserung in dem Sinne ergeben, dass nun die Symptome einer lediglich mittelgradigen depress i ven Episode feststellbar seien. Diese wurde als eigenständiges Leiden beschrie ben und diagnostiziert und nicht als Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit . Die Gutachter wiesen weiter ausdrücklich darauf hin, dass psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit weggelassen worden seien. Zudem wurde auf die Möglich keit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen, sofern der Beschwerdeführer sich einer höherfrequentigen Therapie unterzieht und die Medikation verstärkt wird. Die Gutachter empfahlen dementsprechend eine Neubeurteilung in einem Jahr. 5.4
Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an und erkannte zutreffend, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht, wie fälschlicherweise im Gutachten angenommen, im Anschluss an den Entzug des Führerscheins im Jahr 2012 (richtig: 2011) festzusetzen ist (vgl. S. 64 des Gutachtens), sondern auf den Beginn der Behandlung durch Dr. E.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5).
Entgegen der Be urteilung durch den Re chtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/101) besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen: Die MEDAS-Gutachter vermerkten die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstö rung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen als nicht arbeitsfähigkeitsbe einflussend (vgl. S. 57 des Gutachtens), weshalb kein Anlass - bei den akzentu ierten Persönlichkeitszügen ohnehin nicht - besteht, eine Überwindbarkeit anhand der Foerster-Kriterien zu prüfen. Dabei wurde insbesondere auch ver kannt, dass durchaus ein gewisses organisches Korrelat für die Schmerzen besteht, denn die Diagnose lautete „neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei (….) sekundärer Symptomaus weitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms links mit dysfunktionalem Kran k heitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung“. E s liegt somit kein eigentliches p athogenetisch -ätiologisch unklare s
syndromale s Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Dass die mittel gradige depressive Episode mindestens im hier zu überprüfenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides aufgrund der allgemeinen, bei psychischen Gesund heitsschäden zu prüfenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht „überwind bar“ ist, ergibt sich in überzeugender Weise aus der MEDAS-Beurteilung. 5.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine anspruchsrelevante Veränderung ein getreten ist. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer schweren depressiven Epi sode ab März 2011 sowie nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2012 voll ständig arbeitsunfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen MEDAS-Begut achtung im Januar 2013 (vgl. Urk. 6/96/48) bestand eine 50%ige Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit, was ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (88a Abs. 1 IVV). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals erzielten Validen lohn ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 049.--, was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist. Dies gilt auch für das von ihr ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % von Fr. 63‘018.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des gewährten Abzuges von 10 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 28‘358.-- (Fr. 63‘018.-- x 0.5 x 0.9). Der Vergleich die ser Werte ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % . 6.4
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit und somit einem Invalidi tätsgrad von 100 % hat der Beschwerdeführer von März bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2013 besteht bei einem Invaliditäts grad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheides. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung seiner Depression (engmaschigere Gesprächstherapie, Anpassung der Medikation) auf zuerlegen und seinen Gesundheitszustand innert Jahresfrist zu überprüfen. 7.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art.
E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 D er Versicherte erhob am 4. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2014 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 4. April 2014 (Urk.
16) änderte der Versicherte seinen Antrag dahingehend, dass er nun die Rückwei sung der Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung einer Rente beantragte (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40)
verschlechtert hat, und ob dies Einfluss auf seinen Invaliditätsgrad hat.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) in Anwendung der Foerster-Kriterien damit, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen aus objektiver Sicht zumutbar sei. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei weiterhin als Begleiterscheinung der Schmerzverarbei tungsstörung zu beurteilen. Ansonsten sei davon auszugehen, dass auch eine mittelgradige Episode an sich keine Invalidität begründen könne, da es sich um ein vorübergehendes Leiden handle. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden nicht verändert habe, sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 2.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die diagnostizierte Schmerzver arbeitungsstörung ohne Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit sei, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stelle. Hingegen sei angesichts seiner Depres sion von einer eigenständigen psychischen Erkrankung auszugehen, bei der die Überwindbarkeitspraxis keine Anwendung finde (Urk. 1 S. 4). Er habe bereits seit März 2011 an einer schweren depressiven Symptomatik gelitten. An der Therapierbarkeit, die er konsequent anstrebe, bestünden erhebliche Zweifel, so dass er höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.). 3. 3.1
Der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: Vom 16. März bis 6. April 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___ auf. Im Austritt sbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 6 /18/5 -12) lautete die Di agnose wie folgt (S. 1): - a nhaltende Handgelenksschmerzsymptomatik links unklarer Ursache mit Dysästhesien der Langfinger, adominante Seite - z ervikobrachiales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom links - u nklare neurologische Situation Am 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen wor den. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungs programm hätten die zu erwartenden Verbesserungen der Funktion und Belast barkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klini schen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Aktuell sei bei noch ausstehender neurologischer Abklärung eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumut bar; der Beschwerdeführer sei ab 6. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorbe hältlich neurologischer Befundänderungen müsse die Zumutbarkeit medizi nisch-theoretisch geschätzt werden. In Anbetracht der bisher objektivierbaren Befunde halte man die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für zu mutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Limiten bezüglich Heben und Tragen von schweren L asten eingehalten würden (Urk. 6 /18/5 S. 2). 3.2
Dr. med. A.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte mit B ericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/51/5-6) ein ungeklärtes Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit F raktur Metacarpale IV und V (S. 1). Kli nisch neurologisch lasse sich eine kleine Stelle über Metacarpale V dorsal mit einer Dysästhesie bestätigen. Diese Störung sei wahrscheinlich auf die Läsion eines kleinen Hautastes zurückzuführen, könne aber die gesamte Symptomatik nicht erklären. Im Weiteren liessen sich keine Hinweise auf eine neurale Stö rung oder einen Status nach einer Nervenverletzung finden. Das beklagte Schmerzsyndrom sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nach vollzieh bar. Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine Symptomauswei tung bei einer psychosomatischen Vera rbeitungsstörung handle (S. 2). 3.3
Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein ambulan tes inte rdisziplinäres Schmerzprogramm i n der Rheumaklinik des Spitals B.___ untersucht (Urk. 6/56/10- 11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - u nklare Handschmerzen links im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005 - offene Reposition und Osteosynthese von Metacarpale IV und V Quer fraktu ren links am 2. März 2005 - Osteosynthesematerialentfernung am 4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk vom 27. Oktober 2005: Status nach Zer rung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholun ären Bandes, wobei letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen ist; arthrotische Ver änderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum, nebenbefundlich kleine Raumforderung im MC III Köpfchen, DD: Lipom, Enchondrom - Skelettszintigraphie vom 10. November 2005: Keine Hinweise für ein CRPS oder Synovitis - k eine Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach einer Nervenverlet zung gemäss neurographischer Untersuchung vom 23. Juni 2006 - Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom links - m uskuläre Dysbalance - Tendenz zur Schmerzausweitung Klinisch bestehe ein Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Neben der Schmerzausweitungstendenz fänden sich anamnestisch neuropathi sche Schmerzen sowie bei der klinischen Untersuchung Allodynie -Areale. Ins ge samt würde der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm erfüllen, aufgrund des Sprach verständnisses sei jedoch eine differenzierte Teilnahme nicht möglich (S. 2).
3.4
I m November 2006 führten die Ärzte der Klinik C.___ eine Abklärung für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in serbokroatischer Sprache durch. Im Bericht vom 9. November 2006 (Urk. 6/56/7-9) wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 3): - c hronisches Schmerzsyndrom linke Hand im Anschluss an das Unfallereig nis vom 21. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese Metacarpale IV- und V-Querfrakturen links am 2. März 2005, Status nach Metallent fernung
4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk 10/05: Status nach Zerrung des vola ren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, letz teres wahrscheinlich narbig verwachsen, arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum - s kelettszintigraphisch 11/05 keine Hinweise für CRPS oder Synovitis
- n eurographische Untersuchung 5/06 ohne Hinweise für neurale Stö rung bzw. Status nach Nervenverletzung - Symptomausweitung mit hypochondrischer Verarbeitung - c hronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebe nen Beschwerden und den objektiv ierbaren Befunden. Wie bereits i n der Re haklinik Z.___ festgestellt, liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwer den hätten bisher weder auf Ergotherapie, Physiotherapie noch osteopathische Behandlung angesprochen. Eine medikamentöse Schmerzmodulation sei bereits versucht worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine ande ren Behand lungs möglichkeiten aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer äussere ernst hafte, nicht auszuräumende Zweifel am psy chotherapeutischen Ansatz des geplanten Schmerzprogramms. Er sehe seine Befindlichkeitseinschränkung lediglich in körperlichen Ursachen begründet und schliesse psychosoziale Anteile kategorisch aus, weshalb eine Teilnahme am Schmerzprogramm nicht sinnvoll sei (S. 3). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde im A uftrag der SUVA im Sommer 2007 i n der Rehaklinik Z.___
traumatologisch, neurologisch und psychia trisch begut ach tet (Urk. 6/56/12-23). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12): - neurogener Schmerz im Bereich Ramus
dorsalis, N. ulnaris links - Bahnung nach proximal - Hand- Arm- Schultersyndrom links (muskuloskelettal, keine motorischen Defizite) Die ebenfalls diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 12). Diagnostisch sei von eine m schwer maladaptiven und teilweise intransparenten
Bewältigungs ver halten mit Opferrolle vor dem Hintergrund einer wahrschein lich histrioni schen Persönlichkeit auszugehen. Eine psychiatrisch bedingte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit und Zumutbarkeit bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des Fehlens einer schwereren psychi schen Störung durchaus zuzumuten, sich hinsichtlich seiner dysfunktionalen Beschwerdebe wältigung anders zu verhalten. Aufgrund der erhobenen Befunde und auch in Anbetracht der Gesamtsituation könne nicht argumentiert werden, der Versi cherte sei psychiatrisch oder auch wegen einer Persönlichkeitsstörung schon dermassen eingeschränkt, dass ihm nicht ein Mehr an Flexibilität und in nerer Umstellung zugemutet werden könne. Eine Somatisierungsstörung sei be züglich Zumutbarkeit versicherungsmedizinisch wie eine somatoforme
Schmerz störung zu betrachten: Es bestehe beim Beschwerdeführer keine rele vante de pressive Komorbidität. Eine komorbide Persönlichkeitsstörung im Sinne der festgestell ten histrionischen Tendenzen sei nicht dermassen ausgeprägt, dass sie relevant wäre, da der Beschwerdeführer mit dieser Persönlichkeitsstruktur bis anhin stets gearbeitet habe. Ferner sei der soziale Rückzug nicht dermassen langdauernd und auch nicht sicher ausgewiesen, dass er nach den praxisge mässen Kriterien in Betracht gezogen werden könne, und eine einschlägige psy chosomatische Behandlung, an welcher der Beschwerdeführer ausreichend mit gewirkt hätte, habe nicht stattgefunden. Die Somatisierungsstörung sei also mit aller Wahr scheinlichkeit nicht invalidisierend (S. 11). Neben den organisch feststellbaren Befunden gebe es Inkonsistenzen wie die fehlende Atrophie, die gute Kraft beim Händedruck links, die Heiserkeit bei Faustschluss (vgl. S.16 unten) und die zu den beklagten Einschränkungen nicht adäquate Emotionalität (S. 19). Gemäss
den Kategorien des DOT (Dictionary
of
Occupational
Titles) seien dem Be schwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Nicht zumut bar sei ganztägiges repetitives Halten, Heben oder Tragen von mittel schweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (S. 19). 3.6
Gestützt auf dieses Gutachten erachteten die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/64 S. 15 E. 4.7). 4.
4.1
Dem Revisionsgesuch vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 6/73) lagen folgende Arztbe richte zugrunde: Vom 4. November 2008 bis 3 0. Januar 2009 unterzog sich der Beschwerdefüh rer einer teilstationären Therapie im Zentrum D.___ . Mit Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/85/20-25) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4): - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit und bei - Status nach Arbeitsunfall (Quetschtrauma/Fraktur) Metacarpale IV/V im Februar 2005 - schwieriger psychosozialer Situation - Opiatabhängigkeit (Tramadol) - somatische Diagnosen: - k ausalgiforme
Schmerzbahnung mit und bei - Verletzung des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris - Atrophie des Musculus
interosseus IV - Status nach Osteosynthese Metacarpale IV und V unter Verlängerung - Status nach Quetschtrauma/Fraktur Metacarpale IV/V mit persistie render intrinsic
tightness, also Verkürzung und Vernarbung der Handbinnenmuskulatur Der Beschwerdeführer sei ab Mitte Januar 2009 ohne ersichtlichen Grund nicht mehr regelmässig erschienen und habe se lbst das Austrittsdatum auf den 3 0. Januar 2009 gelegt (S.4). Er sei während der gesamten Behandlungszeit auf seine Schmerzen fokussiert gewesen; eine aktive Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik habe er vermieden. Eine Erarbeitung von aktiven Bewälti gungsstrategien oder eine Korrektur seines Selbstbildes seien nicht möglich gewesen (S. 5). 4.2
Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73) diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode im Rahmen einer stark chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 4. März 2011 in ihrer Behandlung und sei aufgrund der Symptomatik auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Dr. E.___ wiederholte diese Diagnose in ihrem Bericht vom 8. August 2012 (Urk. 6/82) und hielt fest, dass im Zeitraum von 15 Monaten nach Wunsch des Patienten monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Unter der mit verschiede nen Medikamenten eingeleiteten antidepressiven medikamentösen Therapie und systemisch orientierten Gesprächstherapie habe leider keine signifikante Besse rung seines psychischen Zustandes erreicht werden können. Es sei sehr schwie rig gewesen, ihn von der somatischen Problematik abzulenken. Die Prognose sei eher ungünstig, das Leiden sei stark chronifiziert . Es bestehe ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbe wältigung mit Flucht in die Krankheit (S. 1-3). 4.3
Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/74 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 6/85/1-7) eine schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2; Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr.
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. MWSt un d Auslagenersatz) fest zusetzen und dem unentgeltli chen Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2013 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März bis 3 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00996 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
17. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher Advokaturbüro
Leimbacher
Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1960, war zuletzt im Jahr 2005 als Chauffeur tätig (Urk. 6/14 Ziff. 1 und 5). Am 4. April 2006 meldete er sich aufgrund von Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des Versicherten, was das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2008 bestätigte (Prozess Nr. IV.2007.00114; Urk. 6/64). 1.2
Mit Verfügung vom 2 6. Mai 2009 sprach die Schweizerische Unfallversiche rungsanstalt (SUVA) dem Versicherten für die Folgen des am 2 1. Februar 2005 erlittenen Unfalls eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeits grad von 18 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 2.5 % zu (Urk. 6/66). 1.3
Am 2 0. Juni 2012 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf eine schwere depressive Episode erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/73-75). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche (Urk. 6/79) und medizinische Abklärungen (Urk. 6/82; Urk. 6/85/1-33) und holte die SUVA-Akten ein (Urk. 6/81/1-158). Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten i m Zentrum Y.___, dessen Gut achten am 3. März 2013 erstattet wurde (Urk. 6/96). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren (Urk. 6/99; Urk. 6/105) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/108). 2.
D er Versicherte erhob am 4. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 (Urk. 2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zusprache einer ganzen Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. November 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2014 (Urk.
11) wurde antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Mit Replik vom 4. April 2014 (Urk.
16) änderte der Versicherte seinen Antrag dahingehend, dass er nun die Rückwei sung der Sache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades und Ausrichtung einer Rente beantragte (S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 2 0. Mai 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers seit Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40)
verschlechtert hat, und ob dies Einfluss auf seinen Invaliditätsgrad hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk.
2) in Anwendung der Foerster-Kriterien damit, dass dem Beschwerdeführer die Überwindung seiner Schmerzen aus objektiver Sicht zumutbar sei. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode sei weiterhin als Begleiterscheinung der Schmerzverarbei tungsstörung zu beurteilen. Ansonsten sei davon auszugehen, dass auch eine mittelgradige Episode an sich keine Invalidität begründen könne, da es sich um ein vorübergehendes Leiden handle. Da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner somatischen Beschwerden nicht verändert habe, sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 2 f.). 2.3
Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die diagnostizierte Schmerzver arbeitungsstörung ohne Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit sei, weshalb sich die Frage der Überwindbarkeit nicht stelle. Hingegen sei angesichts seiner Depres sion von einer eigenständigen psychischen Erkrankung auszugehen, bei der die Überwindbarkeitspraxis keine Anwendung finde (Urk. 1 S. 4). Er habe bereits seit März 2011 an einer schweren depressiven Symptomatik gelitten. An der Therapierbarkeit, die er konsequent anstrebe, bestünden erhebliche Zweifel, so dass er höchstens zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 16 S. 2 f.). 3. 3.1
Der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 (Urk. 6/40) lagen im Wesentlichen folgende medizinischen Berichte zugrunde: Vom 16. März bis 6. April 2006 hielt sich der Beschwerdeführer stationär in der Rehaklinik Z.___ auf. Im Austritt sbericht vom 9. Mai 2006 (Urk. 6 /18/5 -12) lautete die Di agnose wie folgt (S. 1): - a nhaltende Handgelenksschmerzsymptomatik links unklarer Ursache mit Dysästhesien der Langfinger, adominante Seite - z ervikobrachiales und zervikookzipitales Schmerzsyndrom links - u nklare neurologische Situation Am 6. April 2006 sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch entlassen wor den. Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungs programm hätten die zu erwartenden Verbesserungen der Funktion und Belast barkeit nicht erreicht werden können. Das Ausmass der demonstrierten physi schen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren Befunden der klini schen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht nur ungenügend erklären. Aktuell sei bei noch ausstehender neurologischer Abklärung eine Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht zumut bar; der Beschwerdeführer sei ab 6. April 2006 zu 100 % arbeitsunfähig. Vorbe hältlich neurologischer Befundänderungen müsse die Zumutbarkeit medizi nisch-theoretisch geschätzt werden. In Anbetracht der bisher objektivierbaren Befunde halte man die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur für zu mutbar, sofern gewisse theoretisch geschätzte Limiten bezüglich Heben und Tragen von schweren L asten eingehalten würden (Urk. 6 /18/5 S. 2). 3.2
Dr. med. A.___, Fach arzt für Neurologie, diagnostizierte mit B ericht vom 24. Mai 2006 (Urk. 6/51/5-6) ein ungeklärtes Hand-/Nackenschmerzsyndrom bei Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit F raktur Metacarpale IV und V (S. 1). Kli nisch neurologisch lasse sich eine kleine Stelle über Metacarpale V dorsal mit einer Dysästhesie bestätigen. Diese Störung sei wahrscheinlich auf die Läsion eines kleinen Hautastes zurückzuführen, könne aber die gesamte Symptomatik nicht erklären. Im Weiteren liessen sich keine Hinweise auf eine neurale Stö rung oder einen Status nach einer Nervenverletzung finden. Das beklagte Schmerzsyndrom sei neurologisch und neurophysiologisch nicht nach vollzieh bar. Es sei anzunehmen, dass es sich dabei um eine Symptomauswei tung bei einer psychosomatischen Vera rbeitungsstörung handle (S. 2). 3.3
Am 2. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf ein ambulan tes inte rdisziplinäres Schmerzprogramm i n der Rheumaklinik des Spitals B.___ untersucht (Urk. 6/56/10- 11). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - u nklare Handschmerzen links im Anschluss an das Unfallereignis vom 21. Februar 2005 - offene Reposition und Osteosynthese von Metacarpale IV und V Quer fraktu ren links am 2. März 2005 - Osteosynthesematerialentfernung am 4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk vom 27. Oktober 2005: Status nach Zer rung des volaren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholun ären Bandes, wobei letzteres wahrscheinlich narbig verwachsen ist; arthrotische Ver änderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum, nebenbefundlich kleine Raumforderung im MC III Köpfchen, DD: Lipom, Enchondrom - Skelettszintigraphie vom 10. November 2005: Keine Hinweise für ein CRPS oder Synovitis - k eine Hinweise für neurale Störung bzw. Status nach einer Nervenverlet zung gemäss neurographischer Untersuchung vom 23. Juni 2006 - Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung - c hronisches zervikozephales und spondylogenes Syndrom links - m uskuläre Dysbalance - Tendenz zur Schmerzausweitung Klinisch bestehe ein Verdacht auf eine zentrale Schmerzverarbeitungsstörung. Neben der Schmerzausweitungstendenz fänden sich anamnestisch neuropathi sche Schmerzen sowie bei der klinischen Untersuchung Allodynie -Areale. Ins ge samt würde der Beschwerdeführer die Anforderungen für eine Teilnahme am ambulanten interdisziplinären Schmerzprogramm erfüllen, aufgrund des Sprach verständnisses sei jedoch eine differenzierte Teilnahme nicht möglich (S. 2).
3.4
I m November 2006 führten die Ärzte der Klinik C.___ eine Abklärung für das ambulante interdisziplinäre Schmerzprogramm in serbokroatischer Sprache durch. Im Bericht vom 9. November 2006 (Urk. 6/56/7-9) wurde n folgende Diagnosen gestellt (S. 3): - c hronisches Schmerzsyndrom linke Hand im Anschluss an das Unfallereig nis vom 21. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Osteosynthese Metacarpale IV- und V-Querfrakturen links am 2. März 2005, Status nach Metallent fernung
4. Januar 2006 - Arthro -MRI linkes Handgelenk 10/05: Status nach Zerrung des vola ren und Ruptur des dorsalen Anteils des scapholunären Bandes, letz teres wahrscheinlich narbig verwachsen, arthrotische Veränderungen zwischen Os hamatum und Os capitatum - s kelettszintigraphisch 11/05 keine Hinweise für CRPS oder Synovitis
- n eurographische Untersuchung 5/06 ohne Hinweise für neurale Stö rung bzw. Status nach Nervenverletzung - Symptomausweitung mit hypochondrischer Verarbeitung - c hronisches zervikobrachiales und zervikozephales Schmerzsyndrom links Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiv angegebe nen Beschwerden und den objektiv ierbaren Befunden. Wie bereits i n der Re haklinik Z.___ festgestellt, liege eine Schmerzverarbeitungsstörung vor. Die Beschwer den hätten bisher weder auf Ergotherapie, Physiotherapie noch osteopathische Behandlung angesprochen. Eine medikamentöse Schmerzmodulation sei bereits versucht worden. Aus rheumatologischer Sicht könnten keine ande ren Behand lungs möglichkeiten aufgezeigt werden. Der Beschwerdeführer äussere ernst hafte, nicht auszuräumende Zweifel am psy chotherapeutischen Ansatz des geplanten Schmerzprogramms. Er sehe seine Befindlichkeitseinschränkung lediglich in körperlichen Ursachen begründet und schliesse psychosoziale Anteile kategorisch aus, weshalb eine Teilnahme am Schmerzprogramm nicht sinnvoll sei (S. 3). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde im A uftrag der SUVA im Sommer 2007 i n der Rehaklinik Z.___
traumatologisch, neurologisch und psychia trisch begut ach tet (Urk. 6/56/12-23). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 12): - neurogener Schmerz im Bereich Ramus
dorsalis, N. ulnaris links - Bahnung nach proximal - Hand- Arm- Schultersyndrom links (muskuloskelettal, keine motorischen Defizite) Die ebenfalls diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 12). Diagnostisch sei von eine m schwer maladaptiven und teilweise intransparenten
Bewältigungs ver halten mit Opferrolle vor dem Hintergrund einer wahrschein lich histrioni schen Persönlichkeit auszugehen. Eine psychiatrisch bedingte Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit und Zumutbarkeit bestehe nicht. Es sei dem Beschwerdeführer angesichts des Fehlens einer schwereren psychi schen Störung durchaus zuzumuten, sich hinsichtlich seiner dysfunktionalen Beschwerdebe wältigung anders zu verhalten. Aufgrund der erhobenen Befunde und auch in Anbetracht der Gesamtsituation könne nicht argumentiert werden, der Versi cherte sei psychiatrisch oder auch wegen einer Persönlichkeitsstörung schon dermassen eingeschränkt, dass ihm nicht ein Mehr an Flexibilität und in nerer Umstellung zugemutet werden könne. Eine Somatisierungsstörung sei be züglich Zumutbarkeit versicherungsmedizinisch wie eine somatoforme
Schmerz störung zu betrachten: Es bestehe beim Beschwerdeführer keine rele vante de pressive Komorbidität. Eine komorbide Persönlichkeitsstörung im Sinne der festgestell ten histrionischen Tendenzen sei nicht dermassen ausgeprägt, dass sie relevant wäre, da der Beschwerdeführer mit dieser Persönlichkeitsstruktur bis anhin stets gearbeitet habe. Ferner sei der soziale Rückzug nicht dermassen langdauernd und auch nicht sicher ausgewiesen, dass er nach den praxisge mässen Kriterien in Betracht gezogen werden könne, und eine einschlägige psy chosomatische Behandlung, an welcher der Beschwerdeführer ausreichend mit gewirkt hätte, habe nicht stattgefunden. Die Somatisierungsstörung sei also mit aller Wahr scheinlichkeit nicht invalidisierend (S. 11). Neben den organisch feststellbaren Befunden gebe es Inkonsistenzen wie die fehlende Atrophie, die gute Kraft beim Händedruck links, die Heiserkeit bei Faustschluss (vgl. S.16 unten) und die zu den beklagten Einschränkungen nicht adäquate Emotionalität (S. 19). Gemäss
den Kategorien des DOT (Dictionary
of
Occupational
Titles) seien dem Be schwerdeführer bis zu mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar. Nicht zumut bar sei ganztägiges repetitives Halten, Heben oder Tragen von mittel schweren Lasten. Eine Chauffeurtätigkeit sei ganztags zumutbar, sofern keine schweren Lasten gehoben, getragen oder gehalten werden müssten (S. 19). 3.6
Gestützt auf dieses Gutachten erachteten die Beschwerdegegnerin wie auch das hiesige Gericht den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 6/40; Urk. 6/64 S. 15 E. 4.7). 4.
4.1
Dem Revisionsgesuch vom 2 0. Juni 2012 (Urk. 6/73) lagen folgende Arztbe richte zugrunde: Vom 4. November 2008 bis 3 0. Januar 2009 unterzog sich der Beschwerdefüh rer einer teilstationären Therapie im Zentrum D.___ . Mit Austrittsbericht vom 2 4. Februar 2009 (Urk. 6/85/20-25) wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 4): - Verdacht auf Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) mit und bei - Status nach Arbeitsunfall (Quetschtrauma/Fraktur) Metacarpale IV/V im Februar 2005 - schwieriger psychosozialer Situation - Opiatabhängigkeit (Tramadol) - somatische Diagnosen: - k ausalgiforme
Schmerzbahnung mit und bei - Verletzung des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris - Atrophie des Musculus
interosseus IV - Status nach Osteosynthese Metacarpale IV und V unter Verlängerung - Status nach Quetschtrauma/Fraktur Metacarpale IV/V mit persistie render intrinsic
tightness, also Verkürzung und Vernarbung der Handbinnenmuskulatur Der Beschwerdeführer sei ab Mitte Januar 2009 ohne ersichtlichen Grund nicht mehr regelmässig erschienen und habe se lbst das Austrittsdatum auf den 3 0. Januar 2009 gelegt (S.4). Er sei während der gesamten Behandlungszeit auf seine Schmerzen fokussiert gewesen; eine aktive Auseinandersetzung mit der Schmerzsymptomatik habe er vermieden. Eine Erarbeitung von aktiven Bewälti gungsstrategien oder eine Korrektur seines Selbstbildes seien nicht möglich gewesen (S. 5). 4.2
Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/73) diagnostizierte Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine schwere depressive Episode im Rahmen einer stark chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2). Dr. E.___ hielt fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 1 4. März 2011 in ihrer Behandlung und sei aufgrund der Symptomatik auch für angepasste Tätigkeiten voll arbeitsunfähig. Dr. E.___ wiederholte diese Diagnose in ihrem Bericht vom 8. August 2012 (Urk. 6/82) und hielt fest, dass im Zeitraum von 15 Monaten nach Wunsch des Patienten monatliche Sitzungen stattgefunden hätten. Unter der mit verschiede nen Medikamenten eingeleiteten antidepressiven medikamentösen Therapie und systemisch orientierten Gesprächstherapie habe leider keine signifikante Besse rung seines psychischen Zustandes erreicht werden können. Es sei sehr schwie rig gewesen, ihn von der somatischen Problematik abzulenken. Die Prognose sei eher ungünstig, das Leiden sei stark chronifiziert . Es bestehe ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens und ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten Konfliktbe wältigung mit Flucht in die Krankheit (S. 1-3). 4.3
Dr. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Hausarzt des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 6/74 Ziff. 6.5), diagnostizierte mit Bericht vom 1 1. Oktober 2012 (Urk. 6/85/1-7) eine schwere depressive Episode im Rahmen einer chronifizierten Depression als Folge einer somatischen Schmerzstörung (ICD-10 F33.2; Ziff. 1.1) . Als Chauffeur sei der Beschwerdeführer seit 2005 voll arbeitsunfähig. In einem ungeschützten Rahmen sei keine Arbeitstätigkeit vor stellbar (Ziff. 1.6-1.7). 4.4
In ihrem nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durch führung einer internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychi atrischen Untersuchung am 3. März 2013 erstatteten Gutachten (Urk. 6/96) stellten die Gutachter des Zentrums Y.___ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 57): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.11) Die folgenden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei - Status nach Quetschtrauma der linken Hand mit Querfraktur der Ossa
metacarpalia 4 und 5 links am 2 1. Februar 2005 - Status nach offener Reposition und Plattenosteosynthese der Fraktu ren mit je einer Miniplatte am 2. März 2005 - Läsion Ramus
dorsalis Nervi ulnaris links und eines motorischen ulna ris
Endastes zum Musculus
interosseus
dorsalis IV - sekundärer Symptomausweitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syn droms links mit dysfunktionalem Krankheitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F68.0) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und histrionischen Anteilen - Reinke-Ödem der Stimmbänder bei chronischem Nikotinabusus Die allgemein-internistische Untersuchung habe keine pathologischen Befunde ergeben. Aus rein internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit begründet werden (S. 63). Bei der rheumatologischen Untersuchung könne als einziger pathologischer Befund eine Atrophie zwischen dem Metacarpale IV und V festgestellt werden. Am halben Finger IV links ulnarseits und am ganzen Finger V links sei das Gefühl herabgesetzt und bei Berührung zeigten sich elektrisierende Schmerzen gegen den Arm. Indes sei aber die rohe Kraft gut, der Faustschluss beidseits kräftig und die Beweglichkeit in beiden Handgelenken vollumfänglich normal und schmerzlos. Da auch radiologisch kein Korrelat habe gefunden werden können, welches die Beschwerden erklären würde, sei dem Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als LKW-Fahrer zumutbar. Die Hypästhesie im Finger V und im halben Finger IV sei funktionell nicht einschränkend. Auch in Würdigung der Begut achtung durch die Rehaklinik Z.___ könne bei anamnestisch gleichen Klagen und klinisch mehr oder weniger gleichen Befunden von einer vollen Arbeitsfä higkeit als LKW-Fahrer ausgegangen werden. In neurologischer Hinsicht (S. 63 unten f.). müsse teilweise von einer Symptom ausweitung ausgegangen werden, denn die Sensibilitätsstörung der gesamten linken Körperhälfte mit Schmerzempfindung, belastungsabhängig im linken Rumpf und in beiden Beinen sowie die schmerzabhängige Heiserkeit mit ver mehr tem Räusperbedarf sei organisch nicht erklärbar. Für den Beschwerdeführer stünden nach eigenen Angaben in neurologischer Hinsicht nicht die durch die organische Schädigung erklärbaren Beschwerden im Vordergrund, sondern die mehr oder weniger den gesamten Körper und insbesondere die Heiserkeit sowie die innerliche Wut betreffende, nicht fachneurologisch erklärbare Symptomatik im Vordergrund (S. 63 unten f.). In psychiatrischer Hinsicht seien histrionische und narzisstische Persönlich keitsanteile feststellbar, welche dem Beschwerdeführer den Umgang mit der aktuellen Situation erschwerten. Die Kränkung in Form des Führerscheinentzu ges im Jahr 2011 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch verantwortlich für die psychische Dekompensation mit der depressiven Symptomatik, welche letztendlich die Aufnahme einer ambulanten Therapie veranlasst hab e. Es sei davon auszugehen, dass eine dysfunktionale Schmerzverarbeitungsstörung vor liege, nicht jedoch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung; diese sei bis her nicht diagnostiziert worden. Es liege aber eine depressive Symptomatik vor, welche die Schmerzwahrnehmung des Beschwerdeführers verstärken könnte. Die depressive Symptomatik sei mittelgradig ausgeprägt. Der Beschwerdeführer berichte, dass ihm die jetzige antidepressive Medikation gut tue (S. 64 unten f.). Seit der Verfügung vom 7. Dezember 2006 habe sich der somatische Gesund heitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Hingegen sei es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen, mit Entwicklung einer ausgewiesenen und arbeitsrelevanten depressiven Symptomatik, welche aktuell einer mittelgradigen depressiven Episode entspreche. Der Beginn der psychiat risch bedingten Arbeitsunfähigkeit sei erst im Jahr 2012 (richtig: 2011; vgl. Urk. 6/73 S. 1) zurückzudatieren, als er sich in psychiatrische Behandlung be gab. Zwar seien schon vorher psychiatrische Diagnosen gestellt worden, welche aber dazumal noch keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen konnten. Die von Dr. E.___ diagnostizierte schwere depressive Episode ohne psychotische Symp tomatik sei anhand ihres Berichtes nachvollziehbar, somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit. Mittlerweile habe sich aber der psychische Zustand des Beschwerdeführers auch nach dessen eigenen Angaben gebessert, so dass nur noch eine mittelgradige depressive Episode vorliege und die Arbeitsfähigkeit dann auch dem verbesserten Zustandsbild angepasst werden müsse, so dass jetzt nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorliege (S. 67 unten f.). Diese Ein schränkung sei einzig durch die psychiatrische Diagnose bedingt; psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren seien bei der Beurteilung der zumutba ren Restarbeitsfähigkeit bewusst ausser Acht gelassen worden. Diese gelte für alle Tätigkeitsbereiche (S. 68). Obwohl der Beschwerdeführer berichte, dass die Medikation eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit sich gebracht habe, liege der Medikamenten spiegel unterhalb des therapeutischen Bereichs. Die Medikation sollte deshalb deutlich erhöht werden. Es sei damit zu rechnen, dass sich die depressive Symptomatik dann weiter bessere, was sich eventuell auch auf die Schmerzwahrnehmung positiv auswirke. Des weitern sollte die ambulante Gesprächstherapie engmaschiger erfolgen. Unter Voraussetzung dieser Mass nahmen könne es durchaus sein, dass sich die Arbeitsfähigkeit noch verbessern könne, wobei die Prognose angesichts des bisherigen Verlaufs und der starken Fixierung auf die Schmerzen eher ungünstig sei. Trotzdem sei eine Wiederbe gutachtung in einem Jahr zu empfehlen (S. 69). 4.5
RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, führte am 6. März 2013 (Urk. 6/98/5) aus, der MEDAS-Beurteilung könne vollumfänglich gefolgt werden. Es sei ab Behandlungsbeginn bei Dr. E.___ im März 2011 bis zur MEDAS-Begutachtung vom Dezember 2012 und Januar 2013 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Seit 9. Januar 2013 bestehe infolge der psychischen Beschwerden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Unter Intensivierung der fachpsychiatrischen Therapie könnte eine Verbesserung möglich sein, weshalb eine Neubeurteilung in einem Jahr vorzunehmen sei. 5. 5.1
Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert hat. Der Beschwerdeführer machte denn auch eine Verschlechterung seines psychi schen und nicht seines somatischen Zustandes geltend. In dieser Hinsicht wur den bereits früher entsprechende (Verdachts-)Diagnosen gestellt (vgl. vorste hend E. 3.2 ff.), ohne dass dadurch die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Dies wohl nicht zuletzt, da damals auch der Beschwerdeführer selbst seine Ein schränkungen einzig auf körperliche Ursachen zurückführte (vgl. vorstehend E.
3.4). Anlässlich der Begutachtung an der Reha klinik
Z.___ im Jahr 2007 wurde zudem ausdrücklich keine psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt (vgl. vorstehend E. 3.5).
5.2
Im weiteren Verlauf wurde auch im Rahmen der teilstationären psychiatrischen Behandlung im Winter 2008/2009 lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt, was aber möglicherweise auf die damalige fehlende Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers zurückzuführen war (vorstehend E. 4.1). Diese Situation änderte sich im März 2011, als der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen die Behandlung bei Dr. E.___ aufnahm. Dr. E.___ diagnostizierte ab diesem Zeit punkt eine schwere depressive Episode mit voller Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit, was nach Einschätzung der MEDAS-Gutachter (dazu nach steh end E. 5.3) korrekt und nachvollziehbar gewesen ist . Im Herbst 2011 musste d er
Beschwerdeführer gar aus verkehrsmedizinischen (psychischen) Gründen seinen Führerausweis befristet abgeben (vgl. Urk. 6/73/3). 5.3
Das MEDAS-Gutachten vom 3. März 2013 erging unter Einhaltung aller erforder lichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1. 5). Di e Gutachter kamen in überzeugender Weise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge einer mittelgradigen depressiven Episode in jeder Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie legten dar, dass die von Dr. E.___ gestellte Diagnose einer schweren de pressiven Episode aufgrund der von ihr erhobenen Befunde (vgl. Urk. 6/82)
nachvollzi ehbar und somit auch die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit korrekt gewesen sei. Die aktuelle Begutachtung habe jedoch eine Verbesserung in dem Sinne ergeben, dass nun die Symptome einer lediglich mittelgradigen depress i ven Episode feststellbar seien. Diese wurde als eigenständiges Leiden beschrie ben und diagnostiziert und nicht als Begleiterscheinung einer Schmerzkrank heit . Die Gutachter wiesen weiter ausdrücklich darauf hin, dass psychosoziale und andere invaliditätsfremde Faktoren bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit weggelassen worden seien. Zudem wurde auf die Möglich keit einer weiteren Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hingewiesen, sofern der Beschwerdeführer sich einer höherfrequentigen Therapie unterzieht und die Medikation verstärkt wird. Die Gutachter empfahlen dementsprechend eine Neubeurteilung in einem Jahr. 5.4
Dieser Beurteilung schloss sich auch der RAD an und erkannte zutreffend, dass der Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht, wie fälschlicherweise im Gutachten angenommen, im Anschluss an den Entzug des Führerscheins im Jahr 2012 (richtig: 2011) festzusetzen ist (vgl. S. 64 des Gutachtens), sondern auf den Beginn der Behandlung durch Dr. E.___ im März 2011 (vgl. vorstehend E. 4.5).
Entgegen der Be urteilung durch den Re chtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/101) besteht kein Grund, von dieser Einschätzung abzuweichen: Die MEDAS-Gutachter vermerkten die Diagnosen einer Schmerzverarbeitungsstö rung und von akzentuierten Persönlichkeitszügen als nicht arbeitsfähigkeitsbe einflussend (vgl. S. 57 des Gutachtens), weshalb kein Anlass - bei den akzentu ierten Persönlichkeitszügen ohnehin nicht - besteht, eine Überwindbarkeit anhand der Foerster-Kriterien zu prüfen. Dabei wurde insbesondere auch ver kannt, dass durchaus ein gewisses organisches Korrelat für die Schmerzen besteht, denn die Diagnose lautete „neuropathischer Schmerz im Bereich des Ramus
dorsalis
Nervus
ulnaris links mit und bei (….) sekundärer Symptomaus weitung im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms links mit dysfunktionalem Kran k heitsverhalten im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung“. E s liegt somit kein eigentliches p athogenetisch -ätiologisch unklare s
syndromale s Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage vor. Dass die mittel gradige depressive Episode mindestens im hier zu überprüfenden Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides aufgrund der allgemeinen, bei psychischen Gesund heitsschäden zu prüfenden Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4) nicht „überwind bar“ ist, ergibt sich in überzeugender Weise aus der MEDAS-Beurteilung. 5.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Vergleich zur rentenverneinenden Verfügung vom 7. Dezember 2006 eine anspruchsrelevante Veränderung ein getreten ist. Der Beschwerdeführer war aufgrund einer schweren depressiven Epi sode ab März 2011 sowie nach Ablauf des Wartejahrs im Februar 2012 voll ständig arbeitsunfähig. Ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen MEDAS-Begut achtung im Januar 2013 (vgl. Urk. 6/96/48) bestand eine 50%ige Arbeitsfähig keit in jeder Tätigkeit, was ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist (88a Abs. 1 IVV). 6. 6.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 6.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturer hebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). 6.3
Die Beschwerdegegnerin ermittelte ausgehend vom letztmals erzielten Validen lohn ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60‘ 049.--, was nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist. Dies gilt auch für das von ihr ermittelte hypothetische Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % von Fr. 63‘018.-- (vgl. Urk. 2 S. 2) . Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung des gewährten Abzuges von 10 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 28‘358.-- (Fr. 63‘018.-- x 0.5 x 0.9). Der Vergleich die ser Werte ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 53 % . 6.4
Bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit und somit einem Invalidi tätsgrad von 100 % hat der Beschwerdeführer von März bis Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente. Ab Januar 2013 besteht bei einem Invaliditäts grad von 53 % Anspruch auf eine halbe Rente.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochte nen Entscheides. Der Beschwerdegegnerin steht es frei, dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht bezüglich der zumutbaren Behandlung seiner Depression (engmaschigere Gesprächstherapie, Anpassung der Medikation) auf zuerlegen und seinen Gesundheitszustand innert Jahresfrist zu überprüfen. 7. 7.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 9 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (ohne MWSt) für bis Ende 2014 erbrachte Leistungen auf Fr. 2‘100 .-- (inkl. MWSt un d Auslagenersatz) fest zusetzen und dem unentgeltli chen Rechtsvertreter zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. Oktober 2013 aufgehoben, un d es wird festgestellt, dass der Beschwerde führer ab 1. März bis 3 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Januar 2013 Anspruch auf eine halbe Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, eine Prozessentschädi gung von Fr. 2'100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Leimbacher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard