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IV.2013.00995

übereinstimmend beantragte Rückweisung der Sache an Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, Kurzurteil.

Zürich SozVersG · 2014-09-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war seit März 2007 mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/11 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Daneben war sie für die A.___ in Z.___ tätig ( Urk. 7/10 S. 3). A m 21. Juli 2012 meldete sie sich

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/ 18) mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 7/38 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu er bringen; insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Vornahme weiterer Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 erklärte sich die Beschwerd eführerin mit einer Rückweisung einverstanden ( Urk. 12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 mit einer

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weit eren Ab klärungen einverstanden ( Urk. 12 S. 2). 3.

3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde a m 9. Februar 2012 wegen eines Carpal - tunnel syndroms beidseits eine Spaltung des Retinaculum fle xorum links

durch - geführt ( Urk. 7/14/18).

Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___ , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stel lungnahme vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 7/16 S. 3) zu den medizinischen Akten

aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einem CRPS links und einem cer vicocephalen Schmerzsyndrom i n der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft seit dem 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % plausibel. Be züglich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Kraft- und Be weglichkeitsbelastung der linken Hand, leichte und wechselbelastende Tätigkeit) sei medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsf ähigkeit von 100 % ausgewiesen ( ebenso die Stellungnahme der RAD-Ärzte med. prakt. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___ vom 2 6. August 2013, Urk. 7/37 S. 2). 3.2

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Spital F.___ , stellte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 7/26/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Pronator teres-Syndrom links (double-crush-Syndrom) - Status nach Spaltung Retinaculum flexorum links am 9. Februar 2012 - postoperatives CRPS - Tendovaginitis stenosans A1-Ringba n d Daumen links - rezidivierende Beschwerden nach Infiltration - Tendovaginitis stenosans de Quervain 1. Strecksehnenfach rechts - rezidivierend nach zweimaliger Infiltration - leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts - oligosymptomatisch - Epicondylitis humeri radialis rechts 3.3

Dr. med.

G .___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedi zin, Spital F.___ , diagnostizierte in einem Bericht vom 6. Mai 2013 zudem ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischem cervico- und lumbospondylo genem Schmerzsyndrom, muskuläre Dysba lance und Haltungsinsuffizienz ( Urk. 3/7). 3.4

Am 2 1. August 2013 erfolgte e in weiterer operativer Eingriff ( Dekompression des N ervus medianus Vorderarm links und A1-Ringbandspaltung links , Urk. 3/11). 4. 4.1

Nach den medizinischen Akten ist für die angestammte Tätigkeit der Beschwer - de führerin als Reinigungskraft eine volle Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen , was der RAD der Beschwerdegegnerin bestätigte (E. 3.1 hiervor) . Hinge gen kann die einzig vom RAD attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. So gab etwa Dr. med. H.___ in einem Bericht vom 2 1. Mai 2013 an , dass die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsleistung deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/32/1). Ob und in welchem Umfang in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht , ist daher

weiter abzuklären. 4.2

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fachärztlich und unter Beizug eines Hand spezialisten abkläre. Anschliessend hat die Be schwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auf wand von 11.2 Stunden zuzüglich Barauslagen ( Urk. 12 S. 2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Ange sichts der zu studierenden rund 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Rechtsschrift vom 1. November 2013 sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung in Anwendung des gerichts - üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war seit März 2007 mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/11 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Daneben war sie für die A.___ in Z.___ tätig ( Urk. 7/10 S. 3). A m 21. Juli 2012 meldete sie sich

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/ 18) mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 7/38 = Urk. 2).

E. 1.1 Nach Art. 53 Abs.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 mit einer

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weit eren Ab klärungen einverstanden ( Urk. 12 S. 2).

E. 2 Die Versicherte erhob am 1. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu er bringen; insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Vornahme weiterer Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 erklärte sich die Beschwerd eführerin mit einer Rückweisung einverstanden ( Urk. 12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.

E. 3.1 Bei der Beschwerdeführerin wurde a m 9. Februar 2012 wegen eines Carpal - tunnel syndroms beidseits eine Spaltung des Retinaculum fle xorum links

durch - geführt ( Urk. 7/14/18).

Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___ , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stel lungnahme vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 7/16 S. 3) zu den medizinischen Akten

aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einem CRPS links und einem cer vicocephalen Schmerzsyndrom i n der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft seit dem 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % plausibel. Be züglich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Kraft- und Be weglichkeitsbelastung der linken Hand, leichte und wechselbelastende Tätigkeit) sei medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsf ähigkeit von 100 % ausgewiesen ( ebenso die Stellungnahme der RAD-Ärzte med. prakt. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___ vom 2 6. August 2013, Urk. 7/37 S. 2).

E. 3.2 Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Spital F.___ , stellte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 7/26/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Pronator teres-Syndrom links (double-crush-Syndrom) - Status nach Spaltung Retinaculum flexorum links am 9. Februar 2012 - postoperatives CRPS - Tendovaginitis stenosans A1-Ringba n d Daumen links - rezidivierende Beschwerden nach Infiltration - Tendovaginitis stenosans de Quervain 1. Strecksehnenfach rechts - rezidivierend nach zweimaliger Infiltration - leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts - oligosymptomatisch - Epicondylitis humeri radialis rechts

E. 3.3 Dr. med.

G .___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedi zin, Spital F.___ , diagnostizierte in einem Bericht vom 6. Mai 2013 zudem ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischem cervico- und lumbospondylo genem Schmerzsyndrom, muskuläre Dysba lance und Haltungsinsuffizienz ( Urk. 3/7).

E. 3.4 Am 2 1. August 2013 erfolgte e in weiterer operativer Eingriff ( Dekompression des N ervus medianus Vorderarm links und A1-Ringbandspaltung links , Urk. 3/11).

E. 4.1 Nach den medizinischen Akten ist für die angestammte Tätigkeit der Beschwer - de führerin als Reinigungskraft eine volle Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen , was der RAD der Beschwerdegegnerin bestätigte (E. 3.1 hiervor) . Hinge gen kann die einzig vom RAD attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. So gab etwa Dr. med. H.___ in einem Bericht vom 2 1. Mai 2013 an , dass die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsleistung deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/32/1). Ob und in welchem Umfang in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht , ist daher

weiter abzuklären.

E. 4.2 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fachärztlich und unter Beizug eines Hand spezialisten abkläre. Anschliessend hat die Be schwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auf wand von 11.2 Stunden zuzüglich Barauslagen ( Urk. 12 S. 2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Ange sichts der zu studierenden rund 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Rechtsschrift vom 1. November 2013 sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung in Anwendung des gerichts - üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00995 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom

9. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war seit März 2007 mit einem Teilzeitpensum bei der Y.___ in Z.___ als Reinigungsmitarbeiterin angestellt ( Urk. 7/11 Ziff. 2.1, 2.7 und 2.9). Daneben war sie für die A.___ in Z.___ tätig ( Urk. 7/10 S. 3). A m 21. Juli 2012 meldete sie sich

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/1). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinisch e und erwerb liche Situation ab und verneinte n ach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 7/ 18) mit Verfügung vom 2. Oktober 2013 einen Rentenanspruch der Versicherten ( Urk. 7/38 = Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 1. November 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu er bringen; insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. Eventuell sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, zwecks Vornahme weiterer Ab klärungen ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen ( Urk. 6). Mit Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 erklärte sich die Beschwerd eführerin mit einer Rückweisung einverstanden ( Urk. 12 S. 2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial - ver sicherungsrechts (ATSG ) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a; vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.

Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme vom 1 9. Juni 2014 mit einer

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weit eren Ab klärungen einverstanden ( Urk. 12 S. 2). 3.

3.1

Bei der Beschwerdeführerin wurde a m 9. Februar 2012 wegen eines Carpal - tunnel syndroms beidseits eine Spaltung des Retinaculum fle xorum links

durch - geführt ( Urk. 7/14/18).

Dr. med. B.___ , Innere Medizin FMH, und Dr. med. C.___ , Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führten in einer Stel lungnahme vom 2 4. Oktober 2012 ( Urk. 7/16 S. 3) zu den medizinischen Akten

aus, bei der Beschwerdeführerin liege ein relevanter Gesundheitsschaden vor. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei bei einem CRPS links und einem cer vicocephalen Schmerzsyndrom i n der angestammten Tätigkeit als Reinigungs kraft seit dem 9. Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % plausibel. Be züglich einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit (ohne Kraft- und Be weglichkeitsbelastung der linken Hand, leichte und wechselbelastende Tätigkeit) sei medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsf ähigkeit von 100 % ausgewiesen ( ebenso die Stellungnahme der RAD-Ärzte med. prakt. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. C.___ vom 2 6. August 2013, Urk. 7/37 S. 2). 3.2

Dr. med. E.___ , Leitender Arzt, Spital F.___ , stellte in einem Bericht vom 1 2. Dezember 2012 ( Urk. 7/26/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf Pronator teres-Syndrom links (double-crush-Syndrom) - Status nach Spaltung Retinaculum flexorum links am 9. Februar 2012 - postoperatives CRPS - Tendovaginitis stenosans A1-Ringba n d Daumen links - rezidivierende Beschwerden nach Infiltration - Tendovaginitis stenosans de Quervain 1. Strecksehnenfach rechts - rezidivierend nach zweimaliger Infiltration - leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts - oligosymptomatisch - Epicondylitis humeri radialis rechts 3.3

Dr. med.

G .___ , Leitender Arzt, Schmerz- und Komplementärmedi zin, Spital F.___ , diagnostizierte in einem Bericht vom 6. Mai 2013 zudem ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei chronischem cervico- und lumbospondylo genem Schmerzsyndrom, muskuläre Dysba lance und Haltungsinsuffizienz ( Urk. 3/7). 3.4

Am 2 1. August 2013 erfolgte e in weiterer operativer Eingriff ( Dekompression des N ervus medianus Vorderarm links und A1-Ringbandspaltung links , Urk. 3/11). 4. 4.1

Nach den medizinischen Akten ist für die angestammte Tätigkeit der Beschwer - de führerin als Reinigungskraft eine volle Arbeitsunfähigkeit ausge wiesen , was der RAD der Beschwerdegegnerin bestätigte (E. 3.1 hiervor) . Hinge gen kann die einzig vom RAD attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer ange passten, körperlich leichten Tätigkeit gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. So gab etwa Dr. med. H.___ in einem Bericht vom 2 1. Mai 2013 an , dass die Beschwerde führerin in ihrer Arbeitsleistung deutlich eingeschränkt sei ( Urk. 7/32/1). Ob und in welchem Umfang in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit besteht , ist daher

weiter abzuklären. 4.2

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit fachärztlich und unter Beizug eines Hand spezialisten abkläre. Anschliessend hat die Be schwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die

vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Der von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend gemachte Auf wand von 11.2 Stunden zuzüglich Barauslagen ( Urk. 12 S. 2)

ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen . Ange sichts der zu studierenden rund 50 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der achtseitigen Rechtsschrift vom 1. November 2013 sowie der in ähnliche n Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung in Anwendung des gerichts - üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- ( inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 2. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 1'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger