opencaselaw.ch

IV.2013.00994

Somatoforme Schmerzstörung; Keine Überprüfung aufgrund Schlussbestimmung IVG (6. IV.-Revision, erstes Massnahmepaket) möglich; Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente aufgrund erheblicher Verbesserung der Depression

Zürich SozVersG · 2014-03-04 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975, Mutter von zwei Kinder n (geboren 2003 und 2005) , absolvierte eine kaufmännische Lehre und war ab Januar 2002 als Account-Managerin für die Y.___ A G tätig ( Urk. 8/2/2, Urk. 8/2/4 , Urk. 8/ 7 , Urk. 8/62/1 ). Am 11. Februar 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-116 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2005 ab (Urk. 8/17), wogegen diese am 5. September 2005 (Urk. 8/18) Ein sprache erhob, welche sie am 5. Oktober 2005 ergänzend begründen liess (Urk. 8/22). Mit Entscheid vom 11. April 2006 wurde die Einsprache von X.___ gutgeheissen und die neue Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 8/37). Die IV-Stelle veran lasste be i der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 9 /50). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 8/66-76) sprach die IV Stelle X.___

mit Ver fügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 8 5 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83). Diese Verfügungen er wuchsen unan gefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Mit Fragebogen „Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung “ vom 27. Ja nuar 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/96). Im Zuge ihrer Abklärungen gab sie beim Begutachtungsinstitut A .___

das Gutachten vom 28. Februar 2011 in Auftrag (nach folgend: A.___ -Gut achten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/115) . Am 23. August 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung angezeigt wurde (Urk. 8/123). Dagegen liess X.___ am 16. September 2011 Einwand erheben (Urk. 8/126), welchen sie am 20. Oktober 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 8/130). Die A.___ -Gut achter nahmen am 21. November 2011 zum Schreiben des behandelnden Psy chiaters Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011 (Urk. 8/129) Stellung (Urk. 8/134). In der Folge prüfte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene n Schlussbestimmungen der Änderung des Bundes gesetzes über die In vali denversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV.-Revision, erstes Massnahmepaket ; nachfolgend: Schlussbestimmungen IVG) [Urk. 8/151/5-9] und erliess am 29. November 2012 einen neuen Vor be scheid, womit sie X.___ die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung ankündigte (Urk. 8/152). Dagegen erhob die Versichert e am 7. Januar 2013 Ein wand (Urk. 8/155, mit ergänzender Einwandbegründung vom 7. Februar 2013, Urk. 8/158). Nach der Prüfung des Einwandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wie vorbeschieden auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1. November 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbes. die Invali denrente weiterhin auszurichten, evtl. Eingliederungsmassnahmen durch zu führen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-166). Am 9. Dezember 2013 verfügte die Referent in, dass kein zweiter Schriften wechsel durchgeführt werde. Der Beschwerdeführerin wurde das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe am 23. August 2011 einen Vorbescheid, mit welchem die Redu zierung der Invalidenrente auf 40 % angezeigt worden sei, erlassen. Dieses Vor bescheids verfahren sei nicht abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 6). 1.2

Entgegen der Ansich t der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 2 9. November 2012 einen neuen Vorbescheid erlassen hat, denn einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wir kung einer Verfügung zu und er kann ohne die Voraussetzungen einer pro zessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ab ge ändert werden (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145; Meyer, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 475). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Dezem ber 2 013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 4. Okt ober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, i m A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wür den die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer an haltenden soma toformen Schmerzstörung, eines chronischen panvertrebralen Schmerzsyndroms ohne fassbare radikuläre Symptomatik sowie von chro ni schen Leistenschmerzen gestellt . Unter Berücksichtigung der im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode, lumbospondy logenes Schmerzsyndrom) sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes anzu nehmen. Vielmehr sei bei der unterschiedlichen Be urteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes auszugehen (Urk. 2 S. 3).

Es sei von einem pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen, welches zur Zusprache der laufenden Rente geführt habe und heute noch unverändert vor liege. Im Zeitpunkt der Zusprache sei die ausnahmsweise Überwindbarkeit dieser Leiden und damit die sogenannten Foerster - Kriterien als Rechtsfrage durch den Rechtsanwender nicht geprüft worden. Die Zusprache der Rente sei nach dem 1. Januar 2008 erfolgt. Weil jedoch mangels zweifelloser Unrichtigkeit des Ent scheides kein Wiedererwägungsgrund vorliege, komme subsidiär die Schluss be stimmung IVG

zur Anwendung (Urk. 2

S. 3). Aus dem A .___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich kör perliche Begleiterkrankungen ohne Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit und dem nach auch ohne Auswirkung auf die Überwindbarkeit der pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild er ohne nachweisbare or ga nische Grundlage hätten diagnos tiziert werden können. Mit Blick auf die teil z eitliche Erwerbstätigkeit sowie die von ihr angegebenen sozialen Kontakte könne nicht von einem ausgewie senen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ausge gangen werden. Für einen primären Krankheitsgewinn bestünden keine Hinweise (Urk. 2 S. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schlussbestimmung IVG nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 4). Unter diese soll t e n gemäss der Botschaft des Bundes rates nur Renten fallen, welche vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden seien. Die Schlussbestimmungen IVG

hätten die Anwendung der Kriterien der jüngeren Praxis auf Rentenrechtsverhältnisse sicherstellen wollen , die damals noch nicht nach den Foerster-Kriterien hätten beurteilt werden können (Urk. 1 S. 5). Die Rente stütze sich auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007. Der Beschwerdegegnerin und

den Gutach tern sei die Recht sprechung zur somatoformen

Schmerzstörung bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Die Rechtspre chung zur somatoformen Schmerz störung, welche bereits angewendet worden sei, könne nicht zur Aufhebung der Rente unter der Schlussbestimmung IVG führen (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich habe eine somatische Diagnose – das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 1 S. 4) – zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf geführt (Urk. 1 S. 5).

Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Foerste r-Kriterien durch die Beschwer degegnerin werde aus deren Feststellungsblatt vom 29. November 2012 nicht ersichtlich. Das Feststellungsblatt enthalte keinen Bezug zu den Gutachten 2007 und 2011. Selbst gemäss dem A.___- Gutachten vom 28. Februar 2011 bestehe aufgrund der diagnostizierten Depression mit Einschränkung der Arbeitsfähig keit eine Komorbidität . Die Komorbidität sei im Gutachten der MEDAS Z.___ behandelt und bejaht worden. Das A.___ -Gutachten sei sowieso nicht beweiswertig, weil auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsdiagnostik fehle und hinsichtlich Depression ohne Auseinander setzung mit den Akten eine geringere Verbesserung einfach behauptet werde (Urk. 1 S.

8). 3. 3.1

D ie Überprüfung nach lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ist gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf vor 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber scho n in Beach tung der jeweils relevanten Recht sprechung zu

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage , bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung IVG (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013

E. 2.2.2). Die Schlussbestimmung soll nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vor be halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3 . De zember 2013 E. 2.2.1.3). 3.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 3.3

Weder in

der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) noch dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli (Urk. 8 /65) und 28. De zember 2007 (Urk. 8/ 74) äusserte sich die Beschwerdegegnerin dazu, ob der Leistungsanspruch d e r Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu

pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage

rechtsanwendend geprüft wurde.

Die Be schwerdeführerin stellte den Gutachtern der MEDAS Z.___ allerdings auch Fragen, welche auf die durch die bundesgerichtliche Rechtspre chung ent wickelten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung abzielen (Fest ste l lungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/ 65/2). Dazu

führten die Gutachter der MEDAS Z.___ aus, dass neben der somatoformen Schmerzstörung eine schwerwiegende psychische Störung in der Form der mit telgradigen Depression bestehe (Urk. 8/ 50/30), und der Gutachter Dr. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FHM, hielt ex plizit fest, dass die Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Beschwerdeführerin nur IV -fremde Faktoren und keine somatoforme Schmerzstö rung mit einer relevanten Komor bidität vorliegen würde, auf grund seiner Untersuchungsbefunde nicht geteilt werden könne (Urk. 8/ 50/46-47). Der RAD stellte in der Folge auf das Gutachten der MEDAS Z.___ ab und über nahm die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/ 65/4). Die Über prüfung des Rentenanspru ches gestützt auf lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG käme somit einer noch maligen Überprüfung unter denselben Vorzeichen gleich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht Sinn und Zweck d i e se r Schlussbestimmung ist (E. 3 .1). Nicht erfüllt sind ferner die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG . Wie ausgeführt, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/50/21). Das Bundesgericht erwog in E. 3.3.1 des Urteils 9C_429/2012 vom 19. September 2012 , das s es im Zeitpunkt des Er lasses der Rentenverfügung vom 12. Februar 2008 aufgrund der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht völlig klar gewesen sei, ob eine mittelgradige depressive Episo de eine psy chische Komorbidiät begründen könne. Demnach kann auch im vorliegenden Fall nicht von einer zweifellose n Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügungen gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. Septem ber 2012 E. 3.4).

Zu prüfen bleibt, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83), womit der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) der en Gesund heits zustand und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentli ch ver ändert haben , da ss ihr ab 1. Dezember 2013 keine ganze Invali denrente mehr zusteht , wie im Vorbescheid vom 23. August 2011 postuliert . 4. 4.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 4.4

4.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (al lgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5

4.5.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 4.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und – ärzte , welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 a/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung en vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) war das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/50): 5.2

5.2.1

Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk . 8/50) waren die Dres . med. D.___ , Innere Med izin FMH, Ärztlicher Leiter, E.___ , Fach arzt für Innere Medizin sowie Psycho thera peutische Medizin und Reha bilitationswesen, C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

sowie F.___ , Rheumatologie FMH, beteiligt (Urk. 8/50/33). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/50/2-9), die inter nistische Untersuchung der Beschwerde führerin vom 9. August 2006 sowie der fachärztlichen Untersuchun gen vom 24. Oktober 200 6 durch die Dres . C.___ und F.___ (Urk. 8/50/1) stellten die Gutachter der MEDAS Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), mittelschwere de pressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Diskopathie L4/5 mit medialer Protrusi on (ICD-10: M51.2) und – MRI- be fundlich

– eine abgelaufene Iliosak ralgelenk (ISG)-Arthritis, links betont (ICD-10: M46.1) [Urk. 8/50/21]. 5.2.2

Die Gutachter der MEDAS Z.___ führten in ihrer Beurteilung aus, bei der allgemein-internistischen Untersuchung sei en ausser den im rheumatologischen Teilgutachten detailliert dargestellten Befunden am Bewegungsapparat keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Pulmonal, gastro -intestinal, kardio-vas kulär sei die Beschwerdeführerin ohne Befund gewesen. Bei der neuro logischen Untersuchung sei eine Abschwächung des Patellarsehnenreflex (PSR) links bei einem Pseudolasègue beidseits aufgefallen (Urk. 8/50/23).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei, wie bei früheren Untersuchungen vorbeschrieben, ein lumbospondylogenes Syndrom festgestellt worden. Für eine radikuläre Symptomatik hätten sich dabei keine Hinweise gefunden. Die seit 2003 bekannte mediale Diskusprotrusion /- herniation auf dem Segment L4/5 sei asymptomatisch. Des Weiteren sei das bereits früher beschriebene generalisierte Weichteilschmerzsyndrom diagnostiziert worden, das isoliert gesehen auch einem Fibromyalgiesyndrom entspreche. Auffällig seien zusätzlich an beiden ISG, linksbetont, Veränderungen, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar seien. Die entzündliche Aktivität zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung (2006) sei als gering einzuschätzen, so dass von abgelaufenen Arthritiden auszugehen sei. Die anamnestischen Angaben und die Einschätzung der klinischen Symptomatik würden eher auf eine Weichteilsymptomatik ohne kausalen Zusammenhang mit der postulierten entzündlichen Reaktion des Achsenskeletts hindeuten. Die Befunde am Bewegungsapparat würden, selbst wenn eine Spondylitis ankylosans vorliegen würde, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselhaltung (z. B. administrative Büro tätigkeit) von 6 8

Stun den täglich ergeben , was mit dem beruflichen Bereich der Beschwerde führerin (kaufmännische Angestellte) vereinbar sei (Urk. 8/50/23- 24).

Das unabhängig von einer rheumatischen Systemerkrankung und auch von dem lokalen Lumbalsyndrom zu sehende Weichteilschmerzsyndrom sei auch verein bar mit einer anhaltenen

somatoformen Schmerzstörung. Es bestehe eine Diver genz der somatischen Befunde und der subjektiven Schmerzzustände. Aus psy chiatrischer Sicht dürften die Veränderung des Selbstverständnisses der Be schwerdeführerin während und nach den Schwangerschaften und den damit verbundenen Veränderungen der Lebensumstände und der Rollenzuteilung seelische Konflikte entstanden sein, respektive sich aktualisiert haben. Die jähe Veränderung des Lebens der Beschwerdeführerin durch die Anforderung, die sie als Mutter und Hausfrau habe bewältigen müssen (bei disponierenden akzen tuierten Persönlichkeitszügen), könnten zu eine m unlösbar scheinen den Konflikt zwischen äusserem Wunschdenken und innerer Abwehr der damit verbunden en Kon sequenzen geführt haben. Dafür spreche der zeitliche Ablauf des Auftretens und des Persistierens der Beschwerden während und nach der ersten Schwan ger schaft, die Zunahme während und nach ihrer zweiten Schwanger schaft (Urk. 8/50/24-25). Zudem bestehe eindeutig eine Komorbidität mit der chro ni schen Depression, die zeitweise schwere Ausmasse gehabt habe und aktuell als mittelschwer einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass die Be schwerdeführerin neben der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik in ihrem Antrieb, in ihrem Denken und weiteren kognitiven Funktionen und ihrer emotionalen Belastbarkeit stark reduziert sei und dadurch nicht nur berufliche , sondern auch familiäre und private Aktivitäten kaum mehr oder nur in geringem Umfang wahrnehmen k önne .

W ährend die somatische n (rheuma tolo gischen) Befunde der Beschwerdeführerin eine Berufstätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung erlauben würden, sei dies aufgrund der psychischen Erkran kung und des überwiegend somatoformen Charakters der Schmerzstörung nur sehr begrenzt möglich (Urk. 8/50/25). 5.2.3

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter der MEDAS Z.___ fest, diese könne aufgrund der jetzigen somatischen Unter suchungsergebnisse nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten (z.B. administrative Büroarbeit) ausüben. Auf grund der psychiatrischen Befunde und Einschätzungen sei auch eine solche Tätigkeit nur auf etwa drei Stunden täglich begrenzt möglich und es müsse von einer Leistungsminderung von etwa 25 % ausgegangen werden (Urk. 8/50/26). Die Gutachter der MEDAS Z.___ beantworteten am 13. November 2007 Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/72). Sie führten aus, dass die letzte Tätig keit der Beschwerdeführerin im Inne ndienst ihres früheren Betriebs , so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben habe , au s medizinischer Sicht als behin derungsangepasst zu werten sei. Insofern gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte, wie für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von gesamthaft 30 % (Urk. 8/72/2). 5.3

Im Zuge des am 27. Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/96) holte die IV-Stelle das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/115) ein. 5.4

5.4.1

Am A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wirkten die Dres . med. G.___ , in ternistische/allgemeinmedizinische Fallführung, H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, mit (Urk. 8/115/23). Grundlagen für dieses Gutachten waren das IV-Dossier und die nachträglich eingegangenen Unterlagen, d ie internistische/allgemeinmedi zinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Beschwerde füh rerin durch die

A.___ -Gutachter sowie die Schlussfolgerungen ihres multidisziplinären Konsensus (Urk. 8/115/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diag nostizierten die

A.___ -Gutachter (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1), (2) eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) sowie (4) chronische Leistenschmerzen links (ICD-10: M24.85). Als Diagnosen ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit werden im A.___ -Gutachten (1) eine distale Kolitis ulzerosa (ICD-10: K51.9), (2) eine chronische Hepatitis B, gemäss Unter lagen (ICD-10: D16.9), (3) chronische r Nikotin konsum, ca. 10 packyears (ICD 10: F17.1) sowie (4) rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt [Urk. 8/115/20]. 5.4.2

Bei ihrer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin erhoben die A.___ -Gutachter am 2. Feb ruar 2011 einen im Wesentlichen unauffälligen internistischen/allgemeinmedizinischen Status (Urk. 8/115/9).

In seiner orthopädischen Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Sinne der rechtsseitigen Lumboischialgie aufgrund des Ansprechens auf periradikuläre In filtrationen L5 rechts vor wenigen Wochen nachvollziehen liessen, desgleichen die an der lin ken Hüfte angegebenen Beschwerden. Die völlig diffusen Schmerzen in den übrigen Bereichen des Bewegungsapparates, deutliche Inkon sistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf noch vor wenigen Monaten durchgeführte konser va tive Therapiemassnahmen würden jedoch einen klaren Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente darstellen (Urk. 8/115/18).

Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. H.___

ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung eine ausgeweitete Schmerzsyptomatik im Bewegungsapparat sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Ver stimmungen, erhöhter E rmüdbarkeit, subjektiven Konzentra tionsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und ver min dertem Selbstwert bei erhaltener Selbstwertregulation bestanden . Die Schmer zen würden sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend obje ktivieren lassen, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt, der abgewehrt werde, in den Schmerzen ausdrücken. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusätzlich be stehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Die Prog nose sei aufgrund des Verlaufs bei einer d eutlich ausgeprägten Krankheits überzeugung ungünstig (Urk. 8/115/12). 5.4.3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in and eren Tätigkeiten hielten die A.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 60 % nachgehen zu können. Im idealsten Fall könnte es sich dabei auch um ein ganztätiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, aufgrund der durch die psychische Störung bedingten erhöhten Ermüd barkeit (Urk. 8/115/21).

Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit und Wechselbelastung , bestehe aus orthopädi scher Sicht eine zeitliche und leistungsmässige uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei ver mieden werden . Auch für Haushaltstätigkeiten könne keine zeitliche oder leistungs mässige Einschränkung attestiert werden. Aufgrund der Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und im linken Hüftgelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Den allgemeininternistischen Diagnosen k ämen keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/115/21).

Aus polydisziplinärer Sicht könne somit eine Arbeits- respektive Leistungs fähig keit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körper lich leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Einschränkungen am Be wegungsapparat eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/115/21). Die Arbeits fä higkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt (Urk. 8/115/22). 6.

6.1

Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 28. Februar 2011 in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 8/115/4-7) und nahmen insbesondere zu den frühe ren psychiatrischen Einschätzungen S tellung (Urk. 8/115/13). Das A.___ -Gutach ten stützt sich weiter auf internistische/allgemeinmedizinische, psychia trische und orthopädische Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/115/2). Die A.___ -Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (insbes.

Urk. 8/115/7 9, Urk. 8/115/14-15) und setzen sich namentlich in ihrer Stellung nahme zur Selbsteinschätzung und zu Inkonsistenzen mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 8/115/13).

Das A.___ - Gutachten erweist sich als für die Beantwortung der medizinischen Fragen als umfassend und ist schlüssig und überzeugend. 6.2

Gemäss den Gutachtern der MEDAS Z.___ war die Beschwerdeführerin auf grund der somatisch en (rheumatologischen) Befunde in ihrer bisherigen Tätig keit nicht e ingeschränkt (E. 5.2.3). Dem A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 ist nicht zu entnehmen, dass seither somatische Beschwerden, welche eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, hinzuge kom men sind (E. 5.4.3, vgl. Urk. 8/115/19). 6. 3

Die Gutachter der MEDAS Z.___

diagnostizierten neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittel schwere depressive Episode (E. 5.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ diese als reaktiven Pro zess auf die ungelöste Konfliktlage – Dr. C.___ erhob einen tiefen, unlösbar scheinen den, im Widerspruch zum äusserlichen Wunschdenken und der innerlichen Abwehr der damit verbundenen Konsequenzen, Mutter zu werden, stehende n seelische n Konflikt (Urk. 8/50/46) – einerseits und die zu nehmende Überforderung (Erschöpfung) durch das Beschwerdebild anderseits beurteilte (Urk. 8/50/48). Aufgrund dieser Beurteilung von Dr. C.___ kann nicht gesagt werden, dass die mittelschwere depressive Episode im vor liegenden Fall nur eine Begleiterschei nung der somatoformen Schmerzstörung und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität war (vgl. SVR 2008 IV Nr.

1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Während die Gutachter der MEDAS Z.___ der Beschwerde führerin aufgrund deren psychischen Einschrän kungen noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attest ierten (E. 5.2.3), gehen die A.___ -Gutachter nun mehr von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 5.4.3). Letztere führten aus, dass es – in psychischer Hinsicht – seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2007 zu Adaptionsvorgängen und einer Besserung der Depres sion unter der Be handlung und dem natürlichen Verlauf gekommen sei ( Urk. 8/115/13).

Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht, kann eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unter halten den Faktoren, für den Nachweis einer tat sächlichen Veränderung besondere Be deu tung erlangen (Urteile des Bundes gericht 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.4 und 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Der psychia trischen Beur teilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass es mit der (zweiten) Schwanger schaft, den körperlichen Veränderungen (Gewichtszunahme von 25

kg) und der klassischen Rollenverschiebung (Mutter, Hausfrau, Ehemann extern arbeitend ) zu einer jähen Veränderung im Leben der Beschwerdeführerin gekommen sei, stark kontrastierend zu ihrer früheren Lebensführung und ihren psychischen Grundstrukturen, woraus sich ein seelischer Konflikt entwickelt habe (Urk. 8/50/46). Es liegt nahe, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit zunehmen dem zeitlichem Abstand zu diesen Ereignis sen

– ihr zweites Kind ist im Jahre 2005 geboren ( Urk. 8/62) – gebessert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). K ommt hinzu, dass sich die Beschwerde führerin laut den A.___ -Gutachtern zwar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befindet, vor allem von medikamentöser Seite her die therapeutischen Möglichkeiten aber nicht ausge schöpft würden (Urk. 8 /115/13, Urk. 8/115/23). Die A.___ -Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin ange ge ben habe, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, sich im Untersuchungsgespräch trotz der Schmerzen aber gut habe konzentrieren können. Sie habe auch Lebensdaten gut und richtig angeben können. Reisen seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 8/115/13). Die A.___- Gutachter stellten zwar einen deutlichen sozi alen Rückzug fest , d ie Beschwerde füh rerin verfüge aber durchaus über einen kleinen Freund eskreis (Urk. 8/115/13). Die A.___ -Gutachter konnten sich für ihre Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi scher Hinsicht gesteigert habe, somit auf fassbare Befunde ab stützen, die eine Zustandsverbesserung be legten. Daran vermag auch das Schreiben des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 26. September 2011 nichts zu ändern (Urk. 8/129). 6. 4

Damit ist nichts dargetan, was erheblic he Zweifel am Beweiswert des A.___ -Gut achtens aufkommen lässt. Es ist auf das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 abzustellen und bei der Beschwerdeführerin von einer 40%igen Arbeitsun fähig keit auszugehen (E. 5.2.3). 7.

7.1

In erwerblicher Hinsicht ist bezüglich des Validen ein kommens von demjenigen ge mäss der Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78 , Urk. 8/83 ), mithin von Fr. 100‘533.60, auszugehen, womit unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne ( 2006: 2417; 2012: 2630, Bundesamt für Statistik Tabelle T 39 Entwicklung de r Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2012, Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 109‘393. -- resultiert. 7.2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche eine Lehre als kauf männische Ange stellte absolvierte und sich zur Produkte-Managerin weiterbildete (Urk. 8/115/11), arbeitete

– vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

für ihre frühere, in der Computerbranche tätige (Urk. 8/50/10) Arbeitgeberin als Account-Managerin zu 10 % im In nendienst und zu 90 % im Aussendienst (Urk. 8/ 7 / 1, Urk. 8/ 7 / 4). Zu ihren Aufgaben gehörten Arbeiten im Zusam menhang mit Kundenevents, Kunden betreuung, Produktepräsentationen, Ver träge und Messen (Urk. 8/ 7 / 4). Für diese Tätigkeit wurde ihr seit 1. Januar 2003 ein Lohn von Fr. 7‘500.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 8/ 7 / 2) . Es rechtfertigt sich, von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen/Infor mation und Kom mu nikation Ziff. 58-63 angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 7‘719.-- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sich tigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berück sichtigung der im Jahr 2010 (wie auch 2012) im Sektor 3 Dienstleistun gen/Information und Kommunikation geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2, S. 90) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauenlöhne (2010: 2579 ; 201 2 : 2630,

Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91 ) ergibt sich ein

Einkommen von Fr. 96‘821.-- im Jahr 201 2. Bei einem 60%igen Pensum entspricht dies einem jähr lichen

hypothetischen

Invalidene inkommen von Fr. 58‘092.-- . Hin weise auf Umstände, die einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn

(vgl. hierzu BGE 126 V 75) zuliessen, finden sich nicht. 7.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr . 109‘393.--; Invalidenein komme n : Fr. 58‘092.--) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 51‘301.--, bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 (46,8) %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 4.2). Die Herabsetzung oder Aufhebung bei Re vision einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung [ IVV ] ), womit vorliegend

– die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) – die bisherige ganze Rente der Beschwer deführerin mit Wirkung ab

1. Dezember 2013 auf eine Vierte lsrente herabzu setzen ist .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe am 23. August 2011 einen Vorbescheid, mit welchem die Redu zierung der Invalidenrente auf 40 % angezeigt worden sei, erlassen. Dieses Vor bescheids verfahren sei nicht abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 6).

E. 1.2 Entgegen der Ansich t der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 2 9. November 2012 einen neuen Vorbescheid erlassen hat, denn einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wir kung einer Verfügung zu und er kann ohne die Voraussetzungen einer pro zessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ab ge ändert werden (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145; Meyer, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 475). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Dezem ber 2 013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 4. Okt ober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, i m A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wür den die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer an haltenden soma toformen Schmerzstörung, eines chronischen panvertrebralen Schmerzsyndroms ohne fassbare radikuläre Symptomatik sowie von chro ni schen Leistenschmerzen gestellt . Unter Berücksichtigung der im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode, lumbospondy logenes Schmerzsyndrom) sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes anzu nehmen. Vielmehr sei bei der unterschiedlichen Be urteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes auszugehen (Urk. 2 S. 3).

Es sei von einem pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen, welches zur Zusprache der laufenden Rente geführt habe und heute noch unverändert vor liege. Im Zeitpunkt der Zusprache sei die ausnahmsweise Überwindbarkeit dieser Leiden und damit die sogenannten Foerster - Kriterien als Rechtsfrage durch den Rechtsanwender nicht geprüft worden. Die Zusprache der Rente sei nach dem 1. Januar 2008 erfolgt. Weil jedoch mangels zweifelloser Unrichtigkeit des Ent scheides kein Wiedererwägungsgrund vorliege, komme subsidiär die Schluss be stimmung IVG

zur Anwendung (Urk. 2

S. 3). Aus dem A .___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich kör perliche Begleiterkrankungen ohne Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit und dem nach auch ohne Auswirkung auf die Überwindbarkeit der pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild er ohne nachweisbare or ga nische Grundlage hätten diagnos tiziert werden können. Mit Blick auf die teil z eitliche Erwerbstätigkeit sowie die von ihr angegebenen sozialen Kontakte könne nicht von einem ausgewie senen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ausge gangen werden. Für einen primären Krankheitsgewinn bestünden keine Hinweise (Urk. 2 S. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schlussbestimmung IVG nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 4). Unter diese soll t e n gemäss der Botschaft des Bundes rates nur Renten fallen, welche vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden seien. Die Schlussbestimmungen IVG

hätten die Anwendung der Kriterien der jüngeren Praxis auf Rentenrechtsverhältnisse sicherstellen wollen , die damals noch nicht nach den Foerster-Kriterien hätten beurteilt werden können (Urk. 1 S. 5). Die Rente stütze sich auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007. Der Beschwerdegegnerin und

den Gutach tern sei die Recht sprechung zur somatoformen

Schmerzstörung bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Die Rechtspre chung zur somatoformen Schmerz störung, welche bereits angewendet worden sei, könne nicht zur Aufhebung der Rente unter der Schlussbestimmung IVG führen (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich habe eine somatische Diagnose – das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 1 S. 4) – zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf geführt (Urk. 1 S. 5).

Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Foerste r-Kriterien durch die Beschwer degegnerin werde aus deren Feststellungsblatt vom 29. November 2012 nicht ersichtlich. Das Feststellungsblatt enthalte keinen Bezug zu den Gutachten 2007 und 2011. Selbst gemäss dem A.___- Gutachten vom 28. Februar 2011 bestehe aufgrund der diagnostizierten Depression mit Einschränkung der Arbeitsfähig keit eine Komorbidität . Die Komorbidität sei im Gutachten der MEDAS Z.___ behandelt und bejaht worden. Das A.___ -Gutachten sei sowieso nicht beweiswertig, weil auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsdiagnostik fehle und hinsichtlich Depression ohne Auseinander setzung mit den Akten eine geringere Verbesserung einfach behauptet werde (Urk. 1 S.

8). 3. 3.1

D ie Überprüfung nach lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ist gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf vor 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber scho n in Beach tung der jeweils relevanten Recht sprechung zu

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage , bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung IVG (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013

E. 2.2.2). Die Schlussbestimmung soll nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vor be halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3 . De zember 2013 E. 2.2.1.3). 3.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 3.3

Weder in

der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) noch dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli (Urk.

E. 5 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83). Diese Verfügungen er wuchsen unan gefoch ten in Rechtskraft.

E. 5.1 Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung en vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) war das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/50):

E. 5.2.1 Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk . 8/50) waren die Dres . med. D.___ , Innere Med izin FMH, Ärztlicher Leiter, E.___ , Fach arzt für Innere Medizin sowie Psycho thera peutische Medizin und Reha bilitationswesen, C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

sowie F.___ , Rheumatologie FMH, beteiligt (Urk. 8/50/33). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/50/2-9), die inter nistische Untersuchung der Beschwerde führerin vom 9. August 2006 sowie der fachärztlichen Untersuchun gen vom 24. Oktober 200 6 durch die Dres . C.___ und F.___ (Urk. 8/50/1) stellten die Gutachter der MEDAS Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), mittelschwere de pressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Diskopathie L4/5 mit medialer Protrusi on (ICD-10: M51.2) und – MRI- be fundlich

– eine abgelaufene Iliosak ralgelenk (ISG)-Arthritis, links betont (ICD-10: M46.1) [Urk. 8/50/21].

E. 5.2.2 Die Gutachter der MEDAS Z.___ führten in ihrer Beurteilung aus, bei der allgemein-internistischen Untersuchung sei en ausser den im rheumatologischen Teilgutachten detailliert dargestellten Befunden am Bewegungsapparat keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Pulmonal, gastro -intestinal, kardio-vas kulär sei die Beschwerdeführerin ohne Befund gewesen. Bei der neuro logischen Untersuchung sei eine Abschwächung des Patellarsehnenreflex (PSR) links bei einem Pseudolasègue beidseits aufgefallen (Urk. 8/50/23).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei, wie bei früheren Untersuchungen vorbeschrieben, ein lumbospondylogenes Syndrom festgestellt worden. Für eine radikuläre Symptomatik hätten sich dabei keine Hinweise gefunden. Die seit 2003 bekannte mediale Diskusprotrusion /- herniation auf dem Segment L4/5 sei asymptomatisch. Des Weiteren sei das bereits früher beschriebene generalisierte Weichteilschmerzsyndrom diagnostiziert worden, das isoliert gesehen auch einem Fibromyalgiesyndrom entspreche. Auffällig seien zusätzlich an beiden ISG, linksbetont, Veränderungen, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar seien. Die entzündliche Aktivität zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung (2006) sei als gering einzuschätzen, so dass von abgelaufenen Arthritiden auszugehen sei. Die anamnestischen Angaben und die Einschätzung der klinischen Symptomatik würden eher auf eine Weichteilsymptomatik ohne kausalen Zusammenhang mit der postulierten entzündlichen Reaktion des Achsenskeletts hindeuten. Die Befunde am Bewegungsapparat würden, selbst wenn eine Spondylitis ankylosans vorliegen würde, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselhaltung (z. B. administrative Büro tätigkeit) von 6

E. 5.2.3 Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter der MEDAS Z.___ fest, diese könne aufgrund der jetzigen somatischen Unter suchungsergebnisse nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten (z.B. administrative Büroarbeit) ausüben. Auf grund der psychiatrischen Befunde und Einschätzungen sei auch eine solche Tätigkeit nur auf etwa drei Stunden täglich begrenzt möglich und es müsse von einer Leistungsminderung von etwa 25 % ausgegangen werden (Urk. 8/50/26). Die Gutachter der MEDAS Z.___ beantworteten am 13. November 2007 Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/72). Sie führten aus, dass die letzte Tätig keit der Beschwerdeführerin im Inne ndienst ihres früheren Betriebs , so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben habe , au s medizinischer Sicht als behin derungsangepasst zu werten sei. Insofern gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte, wie für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von gesamthaft 30 % (Urk. 8/72/2).

E. 5.3 Im Zuge des am 27. Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/96) holte die IV-Stelle das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/115) ein.

E. 5.4.1 Am A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wirkten die Dres . med. G.___ , in ternistische/allgemeinmedizinische Fallführung, H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, mit (Urk. 8/115/23). Grundlagen für dieses Gutachten waren das IV-Dossier und die nachträglich eingegangenen Unterlagen, d ie internistische/allgemeinmedi zinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Beschwerde füh rerin durch die

A.___ -Gutachter sowie die Schlussfolgerungen ihres multidisziplinären Konsensus (Urk. 8/115/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diag nostizierten die

A.___ -Gutachter (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1), (2) eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) sowie (4) chronische Leistenschmerzen links (ICD-10: M24.85). Als Diagnosen ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit werden im A.___ -Gutachten (1) eine distale Kolitis ulzerosa (ICD-10: K51.9), (2) eine chronische Hepatitis B, gemäss Unter lagen (ICD-10: D16.9), (3) chronische r Nikotin konsum, ca. 10 packyears (ICD 10: F17.1) sowie (4) rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt [Urk. 8/115/20].

E. 5.4.2 Bei ihrer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin erhoben die A.___ -Gutachter am 2. Feb ruar 2011 einen im Wesentlichen unauffälligen internistischen/allgemeinmedizinischen Status (Urk. 8/115/9).

In seiner orthopädischen Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Sinne der rechtsseitigen Lumboischialgie aufgrund des Ansprechens auf periradikuläre In filtrationen L5 rechts vor wenigen Wochen nachvollziehen liessen, desgleichen die an der lin ken Hüfte angegebenen Beschwerden. Die völlig diffusen Schmerzen in den übrigen Bereichen des Bewegungsapparates, deutliche Inkon sistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf noch vor wenigen Monaten durchgeführte konser va tive Therapiemassnahmen würden jedoch einen klaren Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente darstellen (Urk. 8/115/18).

Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. H.___

ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung eine ausgeweitete Schmerzsyptomatik im Bewegungsapparat sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Ver stimmungen, erhöhter E rmüdbarkeit, subjektiven Konzentra tionsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und ver min dertem Selbstwert bei erhaltener Selbstwertregulation bestanden . Die Schmer zen würden sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend obje ktivieren lassen, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt, der abgewehrt werde, in den Schmerzen ausdrücken. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusätzlich be stehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Die Prog nose sei aufgrund des Verlaufs bei einer d eutlich ausgeprägten Krankheits überzeugung ungünstig (Urk. 8/115/12).

E. 5.4.3 Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in and eren Tätigkeiten hielten die A.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 60 % nachgehen zu können. Im idealsten Fall könnte es sich dabei auch um ein ganztätiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, aufgrund der durch die psychische Störung bedingten erhöhten Ermüd barkeit (Urk. 8/115/21).

Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit und Wechselbelastung , bestehe aus orthopädi scher Sicht eine zeitliche und leistungsmässige uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei ver mieden werden . Auch für Haushaltstätigkeiten könne keine zeitliche oder leistungs mässige Einschränkung attestiert werden. Aufgrund der Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und im linken Hüftgelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Den allgemeininternistischen Diagnosen k ämen keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/115/21).

Aus polydisziplinärer Sicht könne somit eine Arbeits- respektive Leistungs fähig keit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körper lich leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Einschränkungen am Be wegungsapparat eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/115/21). Die Arbeits fä higkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt (Urk. 8/115/22). 6.

6.1

Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 28. Februar 2011 in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 8/115/4-7) und nahmen insbesondere zu den frühe ren psychiatrischen Einschätzungen S tellung (Urk. 8/115/13). Das A.___ -Gutach ten stützt sich weiter auf internistische/allgemeinmedizinische, psychia trische und orthopädische Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/115/2). Die A.___ -Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (insbes.

Urk. 8/115/7 9, Urk. 8/115/14-15) und setzen sich namentlich in ihrer Stellung nahme zur Selbsteinschätzung und zu Inkonsistenzen mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 8/115/13).

Das A.___ - Gutachten erweist sich als für die Beantwortung der medizinischen Fragen als umfassend und ist schlüssig und überzeugend. 6.2

Gemäss den Gutachtern der MEDAS Z.___ war die Beschwerdeführerin auf grund der somatisch en (rheumatologischen) Befunde in ihrer bisherigen Tätig keit nicht e ingeschränkt (E. 5.2.3). Dem A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 ist nicht zu entnehmen, dass seither somatische Beschwerden, welche eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, hinzuge kom men sind (E. 5.4.3, vgl. Urk. 8/115/19). 6. 3

Die Gutachter der MEDAS Z.___

diagnostizierten neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittel schwere depressive Episode (E. 5.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ diese als reaktiven Pro zess auf die ungelöste Konfliktlage – Dr. C.___ erhob einen tiefen, unlösbar scheinen den, im Widerspruch zum äusserlichen Wunschdenken und der innerlichen Abwehr der damit verbundenen Konsequenzen, Mutter zu werden, stehende n seelische n Konflikt (Urk. 8/50/46) – einerseits und die zu nehmende Überforderung (Erschöpfung) durch das Beschwerdebild anderseits beurteilte (Urk. 8/50/48). Aufgrund dieser Beurteilung von Dr. C.___ kann nicht gesagt werden, dass die mittelschwere depressive Episode im vor liegenden Fall nur eine Begleiterschei nung der somatoformen Schmerzstörung und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität war (vgl. SVR 2008 IV Nr.

1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Während die Gutachter der MEDAS Z.___ der Beschwerde führerin aufgrund deren psychischen Einschrän kungen noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attest ierten (E. 5.2.3), gehen die A.___ -Gutachter nun mehr von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 5.4.3). Letztere führten aus, dass es – in psychischer Hinsicht – seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2007 zu Adaptionsvorgängen und einer Besserung der Depres sion unter der Be handlung und dem natürlichen Verlauf gekommen sei ( Urk. 8/115/13).

Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht, kann eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unter halten den Faktoren, für den Nachweis einer tat sächlichen Veränderung besondere Be deu tung erlangen (Urteile des Bundes gericht 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.4 und 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Der psychia trischen Beur teilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass es mit der (zweiten) Schwanger schaft, den körperlichen Veränderungen (Gewichtszunahme von 25

kg) und der klassischen Rollenverschiebung (Mutter, Hausfrau, Ehemann extern arbeitend ) zu einer jähen Veränderung im Leben der Beschwerdeführerin gekommen sei, stark kontrastierend zu ihrer früheren Lebensführung und ihren psychischen Grundstrukturen, woraus sich ein seelischer Konflikt entwickelt habe (Urk. 8/50/46). Es liegt nahe, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit zunehmen dem zeitlichem Abstand zu diesen Ereignis sen

– ihr zweites Kind ist im Jahre 2005 geboren ( Urk. 8/62) – gebessert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). K ommt hinzu, dass sich die Beschwerde führerin laut den A.___ -Gutachtern zwar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befindet, vor allem von medikamentöser Seite her die therapeutischen Möglichkeiten aber nicht ausge schöpft würden (Urk. 8 /115/13, Urk. 8/115/23). Die A.___ -Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin ange ge ben habe, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, sich im Untersuchungsgespräch trotz der Schmerzen aber gut habe konzentrieren können. Sie habe auch Lebensdaten gut und richtig angeben können. Reisen seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 8/115/13). Die A.___- Gutachter stellten zwar einen deutlichen sozi alen Rückzug fest , d ie Beschwerde füh rerin verfüge aber durchaus über einen kleinen Freund eskreis (Urk. 8/115/13). Die A.___ -Gutachter konnten sich für ihre Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi scher Hinsicht gesteigert habe, somit auf fassbare Befunde ab stützen, die eine Zustandsverbesserung be legten. Daran vermag auch das Schreiben des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 26. September 2011 nichts zu ändern (Urk. 8/129). 6. 4

Damit ist nichts dargetan, was erheblic he Zweifel am Beweiswert des A.___ -Gut achtens aufkommen lässt. Es ist auf das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 abzustellen und bei der Beschwerdeführerin von einer 40%igen Arbeitsun fähig keit auszugehen (E. 5.2.3). 7.

7.1

In erwerblicher Hinsicht ist bezüglich des Validen ein kommens von demjenigen ge mäss der Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78 , Urk. 8/83 ), mithin von Fr. 100‘533.60, auszugehen, womit unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne ( 2006: 2417; 2012: 2630, Bundesamt für Statistik Tabelle T 39 Entwicklung de r Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2012, Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 109‘393. -- resultiert. 7.2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche eine Lehre als kauf männische Ange stellte absolvierte und sich zur Produkte-Managerin weiterbildete (Urk. 8/115/11), arbeitete

– vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

für ihre frühere, in der Computerbranche tätige (Urk. 8/50/10) Arbeitgeberin als Account-Managerin zu 10 % im In nendienst und zu 90 % im Aussendienst (Urk. 8/ 7 / 1, Urk. 8/ 7 / 4). Zu ihren Aufgaben gehörten Arbeiten im Zusam menhang mit Kundenevents, Kunden betreuung, Produktepräsentationen, Ver träge und Messen (Urk. 8/ 7 / 4). Für diese Tätigkeit wurde ihr seit 1. Januar 2003 ein Lohn von Fr. 7‘500.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 8/ 7 / 2) . Es rechtfertigt sich, von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen/Infor mation und Kom mu nikation Ziff. 58-63 angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 7‘719.-- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sich tigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berück sichtigung der im Jahr 2010 (wie auch 2012) im Sektor 3 Dienstleistun gen/Information und Kommunikation geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2, S. 90) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauenlöhne (2010: 2579 ; 201 2 : 2630,

Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91 ) ergibt sich ein

Einkommen von Fr. 96‘821.-- im Jahr 201 2. Bei einem 60%igen Pensum entspricht dies einem jähr lichen

hypothetischen

Invalidene inkommen von Fr. 58‘092.-- . Hin weise auf Umstände, die einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn

(vgl. hierzu BGE 126 V 75) zuliessen, finden sich nicht. 7.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr . 109‘393.--; Invalidenein komme n : Fr. 58‘092.--) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 51‘301.--, bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 (46,8) %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 4.2). Die Herabsetzung oder Aufhebung bei Re vision einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung [ IVV ] ), womit vorliegend

– die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) – die bisherige ganze Rente der Beschwer deführerin mit Wirkung ab

1. Dezember 2013 auf eine Vierte lsrente herabzu setzen ist .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00994 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

4. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975, Mutter von zwei Kinder n (geboren 2003 und 2005) , absolvierte eine kaufmännische Lehre und war ab Januar 2002 als Account-Managerin für die Y.___ A G tätig ( Urk. 8/2/2, Urk. 8/2/4 , Urk. 8/ 7 , Urk. 8/62/1 ). Am 11. Februar 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine Fibromyalgie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z ürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 8/2 , Aktenverzeichnis zu Urk. 8/1-116 ). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher und medizinischer Hinsicht und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 18. August 2005 ab (Urk. 8/17), wogegen diese am 5. September 2005 (Urk. 8/18) Ein sprache erhob, welche sie am 5. Oktober 2005 ergänzend begründen liess (Urk. 8/22). Mit Entscheid vom 11. April 2006 wurde die Einsprache von X.___ gutgeheissen und die neue Prüfung des Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht gestellt (Urk. 8/37). Die IV-Stelle veran lasste be i der MEDAS Z.___ das Gutachten vom 9. Januar 2007 (Urk. 9 /50). Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Urk. 8/66-76) sprach die IV Stelle X.___

mit Ver fügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 8 5 % mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 eine ganze Rente zu (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83). Diese Verfügungen er wuchsen unan gefoch ten in Rechtskraft. 1.2

Mit Fragebogen „Revision der Invalidenrente/ Hilflosenentschädigung “ vom 27. Ja nuar 2010 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 8/96). Im Zuge ihrer Abklärungen gab sie beim Begutachtungsinstitut A .___

das Gutachten vom 28. Februar 2011 in Auftrag (nach folgend: A.___ -Gut achten vom 28. Februar 2011, Urk. 8/115) . Am 23. August 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Viertelsrente mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung angezeigt wurde (Urk. 8/123). Dagegen liess X.___ am 16. September 2011 Einwand erheben (Urk. 8/126), welchen sie am 20. Oktober 2011 ergänzend begründen liess (Urk. 8/130). Die A.___ -Gut achter nahmen am 21. November 2011 zum Schreiben des behandelnden Psy chiaters Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2011 (Urk. 8/129) Stellung (Urk. 8/134). In der Folge prüfte die IV-Stelle den Renten anspruch der Versicherten im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene n Schlussbestimmungen der Änderung des Bundes gesetzes über die In vali denversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV.-Revision, erstes Massnahmepaket ; nachfolgend: Schlussbestimmungen IVG) [Urk. 8/151/5-9] und erliess am 29. November 2012 einen neuen Vor be scheid, womit sie X.___ die Aufhebung der Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung ankündigte (Urk. 8/152). Dagegen erhob die Versichert e am 7. Januar 2013 Ein wand (Urk. 8/155, mit ergänzender Einwandbegründung vom 7. Februar 2013, Urk. 8/158). Nach der Prüfung des Einwandes hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 wie vorbeschieden auf den ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf (Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob X.___ am 1. November 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegeg nerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbes. die Invali denrente weiterhin auszurichten, evtl. Eingliederungsmassnahmen durch zu führen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-166). Am 9. Dezember 2013 verfügte die Referent in, dass kein zweiter Schriften wechsel durchgeführt werde. Der Beschwerdeführerin wurde das Doppel der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk. 7) zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend , die Beschwerdegegnerin habe am 23. August 2011 einen Vorbescheid, mit welchem die Redu zierung der Invalidenrente auf 40 % angezeigt worden sei, erlassen. Dieses Vor bescheids verfahren sei nicht abgeschlossen worden (Urk. 1 S. 6). 1.2

Entgegen der Ansich t der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde gegnerin am 2 9. November 2012 einen neuen Vorbescheid erlassen hat, denn einem Vorbescheid kommt nicht die verfahrensmässige Wir kung einer Verfügung zu und er kann ohne die Voraussetzungen einer pro zessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) ab ge ändert werden (SVR 2008 IV Nr. 43 S. 145; Meyer, Bundes gesetz über die Invalidenversicherung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, S. 475). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch nach dem 1. Dezem ber 2 013 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 4. Okt ober 2013 führte die Beschwerde gegnerin im Wesentlichen aus, i m A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wür den die Diagnosen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, einer an haltenden soma toformen Schmerzstörung, eines chronischen panvertrebralen Schmerzsyndroms ohne fassbare radikuläre Symptomatik sowie von chro ni schen Leistenschmerzen gestellt . Unter Berücksichtigung der im Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 gestellten Diagnosen (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mittelschwere depressive Episode, lumbospondy logenes Schmerzsyndrom) sei keine wesentliche Veränderung des Gesund heits zustandes anzu nehmen. Vielmehr sei bei der unterschiedlichen Be urteilung der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten von einer anderen Beurteilung eines im Wesentlichen gleichge bliebenen Sachverhaltes auszugehen (Urk. 2 S. 3).

Es sei von einem pathogenetisch -ätiologisc h unklaren syndromalen Beschwer debild ohne nachweisbare organische Grundlage auszugehen, welches zur Zusprache der laufenden Rente geführt habe und heute noch unverändert vor liege. Im Zeitpunkt der Zusprache sei die ausnahmsweise Überwindbarkeit dieser Leiden und damit die sogenannten Foerster - Kriterien als Rechtsfrage durch den Rechtsanwender nicht geprüft worden. Die Zusprache der Rente sei nach dem 1. Januar 2008 erfolgt. Weil jedoch mangels zweifelloser Unrichtigkeit des Ent scheides kein Wiedererwägungsgrund vorliege, komme subsidiär die Schluss be stimmung IVG

zur Anwendung (Urk. 2

S. 3). Aus dem A .___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 sei ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich kör perliche Begleiterkrankungen ohne Aus wirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit und dem nach auch ohne Auswirkung auf die Überwindbarkeit der pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild er ohne nachweisbare or ga nische Grundlage hätten diagnos tiziert werden können. Mit Blick auf die teil z eitliche Erwerbstätigkeit sowie die von ihr angegebenen sozialen Kontakte könne nicht von einem ausgewie senen schwerwiegenden sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens ausge gangen werden. Für einen primären Krankheitsgewinn bestünden keine Hinweise (Urk. 2 S. 4). 2.3

Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Schlussbestimmung IVG nicht erfüllt seien (Urk. 1 S. 4). Unter diese soll t e n gemäss der Botschaft des Bundes rates nur Renten fallen, welche vor dem 1. Januar 2008 zugesprochen worden seien. Die Schlussbestimmungen IVG

hätten die Anwendung der Kriterien der jüngeren Praxis auf Rentenrechtsverhältnisse sicherstellen wollen , die damals noch nicht nach den Foerster-Kriterien hätten beurteilt werden können (Urk. 1 S. 5). Die Rente stütze sich auf das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007. Der Beschwerdegegnerin und

den Gutach tern sei die Recht sprechung zur somatoformen

Schmerzstörung bekannt gewesen (Urk. 1 S. 4). Die Rechtspre chung zur somatoformen Schmerz störung, welche bereits angewendet worden sei, könne nicht zur Aufhebung der Rente unter der Schlussbestimmung IVG führen (Urk. 1 S. 5). Zusätzlich habe eine somatische Diagnose – das lumbospondylogene Syndrom (Urk. 1 S. 4) – zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im an gestammten Beruf geführt (Urk. 1 S. 5).

Eine rechtsgenügliche Überprüfung der Foerste r-Kriterien durch die Beschwer degegnerin werde aus deren Feststellungsblatt vom 29. November 2012 nicht ersichtlich. Das Feststellungsblatt enthalte keinen Bezug zu den Gutachten 2007 und 2011. Selbst gemäss dem A.___- Gutachten vom 28. Februar 2011 bestehe aufgrund der diagnostizierten Depression mit Einschränkung der Arbeitsfähig keit eine Komorbidität . Die Komorbidität sei im Gutachten der MEDAS Z.___ behandelt und bejaht worden. Das A.___ -Gutachten sei sowieso nicht beweiswertig, weil auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Persönlichkeitsdiagnostik fehle und hinsichtlich Depression ohne Auseinander setzung mit den Akten eine geringere Verbesserung einfach behauptet werde (Urk. 1 S.

8). 3. 3.1

D ie Überprüfung nach lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG ist gemäss der bun desgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf vor 1. Januar 2008 zugesprochene Renten beschränkt. Erging die fragliche Rentenzusprache aber scho n in Beach tung der jeweils relevanten Recht sprechung zu

pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage , bleibt kein Raum mehr für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung IVG (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundes gerichts 8C_33/2013 vom 13. Dezember 2013

E. 2.2.2). Die Schlussbestimmung soll nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen. Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung vor be halten (Urteil des Bundesgerichts 8C_33/2013 vom 1 3 . De zember 2013 E. 2.2.1.3). 3.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperli che Begleiterkran kungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem thera peutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraus setzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). 3.3

Weder in

der Begründung der rentenzusprechenden Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) noch dem Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli (Urk. 8 /65) und 28. De zember 2007 (Urk. 8/ 74) äusserte sich die Beschwerdegegnerin dazu, ob der Leistungsanspruch d e r Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu

pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grund lage

rechtsanwendend geprüft wurde.

Die Be schwerdeführerin stellte den Gutachtern der MEDAS Z.___ allerdings auch Fragen, welche auf die durch die bundesgerichtliche Rechtspre chung ent wickelten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung abzielen (Fest ste l lungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/ 65/2). Dazu

führten die Gutachter der MEDAS Z.___ aus, dass neben der somatoformen Schmerzstörung eine schwerwiegende psychische Störung in der Form der mit telgradigen Depression bestehe (Urk. 8/ 50/30), und der Gutachter Dr. C.___ , Psychiatrie und Psycho therapie FHM, hielt ex plizit fest, dass die Ein schätzung des Regionalen Ärztlichen Dienst es (RAD) der Beschwerdegegnerin, wonach bei der Beschwerdeführerin nur IV -fremde Faktoren und keine somatoforme Schmerzstö rung mit einer relevanten Komor bidität vorliegen würde, auf grund seiner Untersuchungsbefunde nicht geteilt werden könne (Urk. 8/ 50/46-47). Der RAD stellte in der Folge auf das Gutachten der MEDAS Z.___ ab und über nahm die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 16. Juli 2007, Urk. 8/ 65/4). Die Über prüfung des Rentenanspru ches gestützt auf lit . a Abs. 1 Schlussbestimmung IVG käme somit einer noch maligen Überprüfung unter denselben Vorzeichen gleich, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings nicht Sinn und Zweck d i e se r Schlussbestimmung ist (E. 3 .1). Nicht erfüllt sind ferner die Vor aussetzungen für eine Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG . Wie ausgeführt, diagnostizierten die Gutachter der MEDAS Z.___ neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auch eine mittelschwere depressive Episode (Urk. 8/50/21). Das Bundesgericht erwog in E. 3.3.1 des Urteils 9C_429/2012 vom 19. September 2012 , das s es im Zeitpunkt des Er lasses der Rentenverfügung vom 12. Februar 2008 aufgrund der bundesgerichtlichen Recht sprechung nicht völlig klar gewesen sei, ob eine mittelgradige depressive Episo de eine psy chische Komorbidiät begründen könne. Demnach kann auch im vorliegenden Fall nicht von einer zweifellose n Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenver fügungen gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2012 vom 19. Septem ber 2012 E. 3.4).

Zu prüfen bleibt, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83), womit der Beschwerdeführerin mit Wir kung ab 1. Mai 2004 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, und der jetzt angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) der en Gesund heits zustand und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart wesentli ch ver ändert haben , da ss ihr ab 1. Dezember 2013 keine ganze Invali denrente mehr zusteht , wie im Vorbescheid vom 23. August 2011 postuliert . 4. 4.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 4.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 4.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Än derung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 4.4

4.4.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erz ielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog . Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (al lgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 4.4.3

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.5

4.5.1

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erle digen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 4.5.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und – ärzte , welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelan gen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3 a/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 8C_706/2009 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung en vom 18. Januar und 25. März 2008 (Urk. 8/77-78, Urk. 8/83) war das Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk. 8/50): 5.2

5.2.1

Am Gutachten der MEDAS Z.___ vom 9. Januar 2007 (Urk . 8/50) waren die Dres . med. D.___ , Innere Med izin FMH, Ärztlicher Leiter, E.___ , Fach arzt für Innere Medizin sowie Psycho thera peutische Medizin und Reha bilitationswesen, C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

sowie F.___ , Rheumatologie FMH, beteiligt (Urk. 8/50/33). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 8/50/2-9), die inter nistische Untersuchung der Beschwerde führerin vom 9. August 2006 sowie der fachärztlichen Untersuchun gen vom 24. Oktober 200 6 durch die Dres . C.___ und F.___ (Urk. 8/50/1) stellten die Gutachter der MEDAS Z.___ die folgenden Diagnosen mit Aus wirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), mittelschwere de pressive Episode (ICD-10: F32.11) sowie ein lumbospondylogenes Syndrom (ICD-10: M54.5). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bezeichneten sie eine Diskopathie L4/5 mit medialer Protrusi on (ICD-10: M51.2) und – MRI- be fundlich

– eine abgelaufene Iliosak ralgelenk (ISG)-Arthritis, links betont (ICD-10: M46.1) [Urk. 8/50/21]. 5.2.2

Die Gutachter der MEDAS Z.___ führten in ihrer Beurteilung aus, bei der allgemein-internistischen Untersuchung sei en ausser den im rheumatologischen Teilgutachten detailliert dargestellten Befunden am Bewegungsapparat keine Auffälligkeiten festzustellen gewesen. Pulmonal, gastro -intestinal, kardio-vas kulär sei die Beschwerdeführerin ohne Befund gewesen. Bei der neuro logischen Untersuchung sei eine Abschwächung des Patellarsehnenreflex (PSR) links bei einem Pseudolasègue beidseits aufgefallen (Urk. 8/50/23).

Bei der rheumatologischen Untersuchung sei, wie bei früheren Untersuchungen vorbeschrieben, ein lumbospondylogenes Syndrom festgestellt worden. Für eine radikuläre Symptomatik hätten sich dabei keine Hinweise gefunden. Die seit 2003 bekannte mediale Diskusprotrusion /- herniation auf dem Segment L4/5 sei asymptomatisch. Des Weiteren sei das bereits früher beschriebene generalisierte Weichteilschmerzsyndrom diagnostiziert worden, das isoliert gesehen auch einem Fibromyalgiesyndrom entspreche. Auffällig seien zusätzlich an beiden ISG, linksbetont, Veränderungen, die mit einer ISG-Arthritis vereinbar seien. Die entzündliche Aktivität zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung (2006) sei als gering einzuschätzen, so dass von abgelaufenen Arthritiden auszugehen sei. Die anamnestischen Angaben und die Einschätzung der klinischen Symptomatik würden eher auf eine Weichteilsymptomatik ohne kausalen Zusammenhang mit der postulierten entzündlichen Reaktion des Achsenskeletts hindeuten. Die Befunde am Bewegungsapparat würden, selbst wenn eine Spondylitis ankylosans vorliegen würde, eine zumutbare Arbeitsfähigkeit für die sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit der Wechselhaltung (z. B. administrative Büro tätigkeit) von 6 8

Stun den täglich ergeben , was mit dem beruflichen Bereich der Beschwerde führerin (kaufmännische Angestellte) vereinbar sei (Urk. 8/50/23- 24).

Das unabhängig von einer rheumatischen Systemerkrankung und auch von dem lokalen Lumbalsyndrom zu sehende Weichteilschmerzsyndrom sei auch verein bar mit einer anhaltenen

somatoformen Schmerzstörung. Es bestehe eine Diver genz der somatischen Befunde und der subjektiven Schmerzzustände. Aus psy chiatrischer Sicht dürften die Veränderung des Selbstverständnisses der Be schwerdeführerin während und nach den Schwangerschaften und den damit verbundenen Veränderungen der Lebensumstände und der Rollenzuteilung seelische Konflikte entstanden sein, respektive sich aktualisiert haben. Die jähe Veränderung des Lebens der Beschwerdeführerin durch die Anforderung, die sie als Mutter und Hausfrau habe bewältigen müssen (bei disponierenden akzen tuierten Persönlichkeitszügen), könnten zu eine m unlösbar scheinen den Konflikt zwischen äusserem Wunschdenken und innerer Abwehr der damit verbunden en Kon sequenzen geführt haben. Dafür spreche der zeitliche Ablauf des Auftretens und des Persistierens der Beschwerden während und nach der ersten Schwan ger schaft, die Zunahme während und nach ihrer zweiten Schwanger schaft (Urk. 8/50/24-25). Zudem bestehe eindeutig eine Komorbidität mit der chro ni schen Depression, die zeitweise schwere Ausmasse gehabt habe und aktuell als mittelschwer einzustufen sei. Daraus ergebe sich, dass die Be schwerdeführerin neben der Beeinträchtigung durch die Schmerzsymptomatik in ihrem Antrieb, in ihrem Denken und weiteren kognitiven Funktionen und ihrer emotionalen Belastbarkeit stark reduziert sei und dadurch nicht nur berufliche , sondern auch familiäre und private Aktivitäten kaum mehr oder nur in geringem Umfang wahrnehmen k önne .

W ährend die somatische n (rheuma tolo gischen) Befunde der Beschwerdeführerin eine Berufstätigkeit entsprechend ihrer Qualifikation und Berufserfahrung erlauben würden, sei dies aufgrund der psychischen Erkran kung und des überwiegend somatoformen Charakters der Schmerzstörung nur sehr begrenzt möglich (Urk. 8/50/25). 5.2.3

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter der MEDAS Z.___ fest, diese könne aufgrund der jetzigen somatischen Unter suchungsergebnisse nur noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, überwiegend sitzende Tätigkeiten (z.B. administrative Büroarbeit) ausüben. Auf grund der psychiatrischen Befunde und Einschätzungen sei auch eine solche Tätigkeit nur auf etwa drei Stunden täglich begrenzt möglich und es müsse von einer Leistungsminderung von etwa 25 % ausgegangen werden (Urk. 8/50/26). Die Gutachter der MEDAS Z.___ beantworteten am 13. November 2007 Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 8/72). Sie führten aus, dass die letzte Tätig keit der Beschwerdeführerin im Inne ndienst ihres früheren Betriebs , so wie sie die Beschwerdeführerin beschrieben habe , au s medizinischer Sicht als behin derungsangepasst zu werten sei. Insofern gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte, wie für jede andere behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeits fähigkeit von gesamthaft 30 % (Urk. 8/72/2). 5.3

Im Zuge des am 27. Oktober 2010 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 8/96) holte die IV-Stelle das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/115) ein. 5.4

5.4.1

Am A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 wirkten die Dres . med. G.___ , in ternistische/allgemeinmedizinische Fallführung, H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie I.___ , FMH Orthopädische Chirurgie, mit (Urk. 8/115/23). Grundlagen für dieses Gutachten waren das IV-Dossier und die nachträglich eingegangenen Unterlagen, d ie internistische/allgemeinmedi zinische, psychiatrische und orthopädische Untersuchung der Beschwerde füh rerin durch die

A.___ -Gutachter sowie die Schlussfolgerungen ihres multidisziplinären Konsensus (Urk. 8/115/2). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit diag nostizierten die

A.___ -Gutachter (1) eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/32.1), (2) eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (3) ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80) sowie (4) chronische Leistenschmerzen links (ICD-10: M24.85). Als Diagnosen ohne Einfluss auf di e Arbeitsfähigkeit werden im A.___ -Gutachten (1) eine distale Kolitis ulzerosa (ICD-10: K51.9), (2) eine chronische Hepatitis B, gemäss Unter lagen (ICD-10: D16.9), (3) chronische r Nikotin konsum, ca. 10 packyears (ICD 10: F17.1) sowie (4) rezidivierende Migränekopfschmerzen genannt [Urk. 8/115/20]. 5.4.2

Bei ihrer Untersuchung der Beschwerdefüh rerin erhoben die A.___ -Gutachter am 2. Feb ruar 2011 einen im Wesentlichen unauffälligen internistischen/allgemeinmedizinischen Status (Urk. 8/115/9).

In seiner orthopädischen Beurteilung führte Dr. I.___ aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Sinne der rechtsseitigen Lumboischialgie aufgrund des Ansprechens auf periradikuläre In filtrationen L5 rechts vor wenigen Wochen nachvollziehen liessen, desgleichen die an der lin ken Hüfte angegebenen Beschwerden. Die völlig diffusen Schmerzen in den übrigen Bereichen des Bewegungsapparates, deutliche Inkon sistenzen sowie das fehlende Ansprechen auf noch vor wenigen Monaten durchgeführte konser va tive Therapiemassnahmen würden jedoch einen klaren Hinweis für eine nicht-organische Beschwerdekomponente darstellen (Urk. 8/115/18).

Der psychiatrischen Beurteilung von Dr. H.___

ist zu entnehmen, dass bei der Untersuchung eine ausgeweitete Schmerzsyptomatik im Bewegungsapparat sowie eine leichte bis mittelgradige depressive Symptomatik mit depressiven Ver stimmungen, erhöhter E rmüdbarkeit, subjektiven Konzentra tionsstörungen, Antriebsstörung, Schlafstörungen mit Morgentiefs und ver min dertem Selbstwert bei erhaltener Selbstwertregulation bestanden . Die Schmer zen würden sich durch die somatischen Befunde nicht hinreichend obje ktivieren lassen, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Die psychosozialen und emotionalen Belastungsfaktoren seien deutlich ausgeprägt und würden sich durch den dadurch hervorgerufenen unangeneh men Affekt, der abgewehrt werde, in den Schmerzen ausdrücken. Diagnostisch handle es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Zusätzlich be stehe diagnostisch eine leichte bis mittelgradige depressive Episode. Die Prog nose sei aufgrund des Verlaufs bei einer d eutlich ausgeprägten Krankheits überzeugung ungünstig (Urk. 8/115/12). 5.4.3

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit und in and eren Tätigkeiten hielten die A.___ -Gutachter in ihrer Gesamtbeurteilung fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der leichten bis mittelgradigen depressiven Episode und der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 %. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Der Beschwerdeführerin könne es aus psychiatrischer Sicht zuge mutet werden, trotz der geklagten Beschwerden die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um einer ihrer körperlichen Einschränkungen angepassten Tätig keit zu 60 % nachgehen zu können. Im idealsten Fall könnte es sich dabei auch um ein ganztätiges Pensum mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen handeln, aufgrund der durch die psychische Störung bedingten erhöhten Ermüd barkeit (Urk. 8/115/21).

Für die angestammte Tätigkeit, ebenso wie für jede andere körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeit und Wechselbelastung , bestehe aus orthopädi scher Sicht eine zeitliche und leistungsmässige uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, selten 15 kg, sollte dabei ver mieden werden . Auch für Haushaltstätigkeiten könne keine zeitliche oder leistungs mässige Einschränkung attestiert werden. Aufgrund der Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule und im linken Hüftgelenk seien lediglich körperlich schwere Tätigkeiten ungeeignet und sollten der Beschwerdeführerin nicht mehr zugemutet werden. Den allgemeininternistischen Diagnosen k ämen keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 8/115/21).

Aus polydisziplinärer Sicht könne somit eine Arbeits- respektive Leistungs fähig keit von 60 % in der angestammten Tätigkeit und in jeder anderen körper lich leichten bis selten mittelschwer belastenden Tätigkeit festgestellt werden . Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe aufgrund der Einschränkungen am Be wegungsapparat eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/115/21). Die Arbeits fä higkeit im Haushalt sei nicht eingeschränkt (Urk. 8/115/22). 6.

6.1

Die A.___ -Gutachter erstellten ihr Gutachten vom 28. Februar 2011 in Kenntnis der Vorakten (insbes. Urk. 8/115/4-7) und nahmen insbesondere zu den frühe ren psychiatrischen Einschätzungen S tellung (Urk. 8/115/13). Das A.___ -Gutach ten stützt sich weiter auf internistische/allgemeinmedizinische, psychia trische und orthopädische Untersuchungen der Beschwerdeführerin (Urk. 8/115/2). Die A.___ -Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (insbes.

Urk. 8/115/7 9, Urk. 8/115/14-15) und setzen sich namentlich in ihrer Stellung nahme zur Selbsteinschätzung und zu Inkonsistenzen mit dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinander ( Urk. 8/115/13).

Das A.___ - Gutachten erweist sich als für die Beantwortung der medizinischen Fragen als umfassend und ist schlüssig und überzeugend. 6.2

Gemäss den Gutachtern der MEDAS Z.___ war die Beschwerdeführerin auf grund der somatisch en (rheumatologischen) Befunde in ihrer bisherigen Tätig keit nicht e ingeschränkt (E. 5.2.3). Dem A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 ist nicht zu entnehmen, dass seither somatische Beschwerden, welche eine zusätzliche Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten, hinzuge kom men sind (E. 5.4.3, vgl. Urk. 8/115/19). 6. 3

Die Gutachter der MEDAS Z.___

diagnostizierten neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine mittel schwere depressive Episode (E. 5.2.1), wobei der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ diese als reaktiven Pro zess auf die ungelöste Konfliktlage – Dr. C.___ erhob einen tiefen, unlösbar scheinen den, im Widerspruch zum äusserlichen Wunschdenken und der innerlichen Abwehr der damit verbundenen Konsequenzen, Mutter zu werden, stehende n seelische n Konflikt (Urk. 8/50/46) – einerseits und die zu nehmende Überforderung (Erschöpfung) durch das Beschwerdebild anderseits beurteilte (Urk. 8/50/48). Aufgrund dieser Beurteilung von Dr. C.___ kann nicht gesagt werden, dass die mittelschwere depressive Episode im vor liegenden Fall nur eine Begleiterschei nung der somatoformen Schmerzstörung und nicht eine selbständige, vom Schmerzsyndrom losgelöste psychische Komorbidität war (vgl. SVR 2008 IV Nr.

1 S. 1; Urteil des Bundesgerichts 9C_214/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.2). Während die Gutachter der MEDAS Z.___ der Beschwerde führerin aufgrund deren psychischen Einschrän kungen noch eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attest ierten (E. 5.2.3), gehen die A.___ -Gutachter nun mehr von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus (E. 5.4.3). Letztere führten aus, dass es – in psychischer Hinsicht – seit der Begutachtung in der MEDAS Z.___ im Jahre 2007 zu Adaptionsvorgängen und einer Besserung der Depres sion unter der Be handlung und dem natürlichen Verlauf gekommen sei ( Urk. 8/115/13).

Bei einer stark ermessensgeprägten Einschätzung, die weniger auf Messung als auf interpretationsbedürftigen Befunden beruht, kann eine Auseinandersetzung mit der Genese des Gesundheitsschadens, den das Krankheitsgeschehen unter halten den Faktoren, für den Nachweis einer tat sächlichen Veränderung besondere Be deu tung erlangen (Urteile des Bundes gericht 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.4 und 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). Der psychia trischen Beur teilung von Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass es mit der (zweiten) Schwanger schaft, den körperlichen Veränderungen (Gewichtszunahme von 25

kg) und der klassischen Rollenverschiebung (Mutter, Hausfrau, Ehemann extern arbeitend ) zu einer jähen Veränderung im Leben der Beschwerdeführerin gekommen sei, stark kontrastierend zu ihrer früheren Lebensführung und ihren psychischen Grundstrukturen, woraus sich ein seelischer Konflikt entwickelt habe (Urk. 8/50/46). Es liegt nahe, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit zunehmen dem zeitlichem Abstand zu diesen Ereignis sen

– ihr zweites Kind ist im Jahre 2005 geboren ( Urk. 8/62) – gebessert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74 7 / 2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.2.2). K ommt hinzu, dass sich die Beschwerde führerin laut den A.___ -Gutachtern zwar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behand lung befindet, vor allem von medikamentöser Seite her die therapeutischen Möglichkeiten aber nicht ausge schöpft würden (Urk. 8 /115/13, Urk. 8/115/23). Die A.___ -Gutachter führten aus, dass die Beschwerdeführerin ange ge ben habe, unter Konzentrationsschwierigkeiten zu leiden, sich im Untersuchungsgespräch trotz der Schmerzen aber gut habe konzentrieren können. Sie habe auch Lebensdaten gut und richtig angeben können. Reisen seien ihr trotz subjektiv starken Beschwerden mit Schmerzen möglich (Urk. 8/115/13). Die A.___- Gutachter stellten zwar einen deutlichen sozi alen Rückzug fest , d ie Beschwerde füh rerin verfüge aber durchaus über einen kleinen Freund eskreis (Urk. 8/115/13). Die A.___ -Gutachter konnten sich für ihre Beurteilung, dass sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychi scher Hinsicht gesteigert habe, somit auf fassbare Befunde ab stützen, die eine Zustandsverbesserung be legten. Daran vermag auch das Schreiben des behan delnden Psychiaters Dr. B.___ vom 26. September 2011 nichts zu ändern (Urk. 8/129). 6. 4

Damit ist nichts dargetan, was erheblic he Zweifel am Beweiswert des A.___ -Gut achtens aufkommen lässt. Es ist auf das A.___ -Gutachten vom 28. Februar 2011 abzustellen und bei der Beschwerdeführerin von einer 40%igen Arbeitsun fähig keit auszugehen (E. 5.2.3). 7.

7.1

In erwerblicher Hinsicht ist bezüglich des Validen ein kommens von demjenigen ge mäss der Verfügung en vom 18. Januar und 2 5. März 2008 (Urk. 8/77-78 , Urk. 8/83 ), mithin von Fr. 100‘533.60, auszugehen, womit unter Berück sich ti gung der Nominallohnentwicklung für Frauenlöhne ( 2006: 2417; 2012: 2630, Bundesamt für Statistik Tabelle T 39 Entwicklung de r Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 1976-2012, Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91) ein Valideneinkommen 2012 von Fr. 109‘393. -- resultiert. 7.2

Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Die Beschwerdeführerin, welche eine Lehre als kauf männische Ange stellte absolvierte und sich zur Produkte-Managerin weiterbildete (Urk. 8/115/11), arbeitete

– vor Eintritt des Gesundheitsschadens –

für ihre frühere, in der Computerbranche tätige (Urk. 8/50/10) Arbeitgeberin als Account-Managerin zu 10 % im In nendienst und zu 90 % im Aussendienst (Urk. 8/ 7 / 1, Urk. 8/ 7 / 4). Zu ihren Aufgaben gehörten Arbeiten im Zusam menhang mit Kundenevents, Kunden betreuung, Produktepräsentationen, Ver träge und Messen (Urk. 8/ 7 / 4). Für diese Tätigkeit wurde ihr seit 1. Januar 2003 ein Lohn von Fr. 7‘500.-- pro Monat ausgerichtet (Urk. 8/ 7 / 2) . Es rechtfertigt sich, von dem in der LSE 2010 (S. 27, Tabelle TA1) für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sektor 3 Dienstleistungen/Infor mation und Kom mu nikation Ziff. 58-63 angegebenen Bruttomonatslohn für Frauen von Fr. 7‘719.-- aus zugehen (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [soge nannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berück sich tigung des 13. Monats lohnes und standardisiert auf 40 Wochenstun den). Unter Berück sichtigung der im Jahr 2010 (wie auch 2012) im Sektor 3 Dienstleistun gen/Information und Kommunikation geltenden betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit von 41 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B9.2, S. 90) sowie der Nominal lohnentwicklung für Frauenlöhne (2010: 2579 ; 201 2 : 2630,

Die Volkswirtschaft 12-2013, Tabelle B10.3, S. 91 ) ergibt sich ein

Einkommen von Fr. 96‘821.-- im Jahr 201 2. Bei einem 60%igen Pensum entspricht dies einem jähr lichen

hypothetischen

Invalidene inkommen von Fr. 58‘092.-- . Hin weise auf Umstände, die einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn

(vgl. hierzu BGE 126 V 75) zuliessen, finden sich nicht. 7.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen : Fr . 109‘393.--; Invalidenein komme n : Fr. 58‘092.--) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 51‘301.--, bzw. ein Invaliditätsgrad von gerundet 47 (46,8) %, womit Anspruch auf eine Viertelsrente besteht (E. 4.2). Die Herabsetzung oder Aufhebung bei Re vision einer Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zu stellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung ü ber die Invaliden versicherung [ IVV ] ), womit vorliegend

– die angefochtene Verfügung datiert vom 4. Oktober 2013 (Urk. 2) – die bisherige ganze Rente der Beschwer deführerin mit Wirkung ab

1. Dezember 2013 auf eine Vierte lsrente herabzu setzen ist .

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. 8.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen ist. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Oktober 2013 aufgehoben, und fest gestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 Anspruch auf eine Viertelsrente hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Ein zahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschädigung von Fr. 1'700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher