Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00993 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Disler Urteil vom
17. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
X.___, geboren 1969, arbeitet als Geschäftsführer der Y.___ in Z.___ (Urk. 6/5, Urk. 6/10 Ziff. 5.4) . Der Versicherte meldete sich a m 1 3. Februar 201 3 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, wegen eines unfallbedingten Schleudertraumas zum Leistungs bezug (be rufliche Integration, Rente) an (Urk. 6/10). Die IV-Stelle h olte einen Arztbericht (Urk. 6/27) sowie
einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/15)
ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/25, Urk. 6/36) b e i . Sodann führte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung durch (Urk. 6/16, Urk. 6/17).
Nach durchgeführtem
Vorbescheid verfahren (Urk. 6/ 29, Urk. 6/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/39 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2012 (Urk.
1) Beschwerde und beantragte, dies e sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Mit Beschwerde antwort vom 9. Dezember 2013 (Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 4. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). 3 .
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag damit, dass ein für September 2013 vorgesehener Arbeitsversuch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 5 S. 2 oben).
Dieser Begründung ist zu folgen, stützt sie sich doch auf ein Schreiben des Un fallversicherers vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 3/15). Damit erweist sich die An nah me in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer sei in der an ge stam m ten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 2 S.
1 unten), als nicht zutreffend. Dies rechtfertigt, wie von der Beschwerdegegnerin beantragt, weitere Abklärungen.
Die Beschwerde ist deshalb in de m Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Vornahme weitere r Abklärungen an di e Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 4.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 4 00.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als voll ständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1 0. Februar 2004 U 199/02, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 V Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin aufzuerlegen sind. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
4. Oktober 2013 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufge hoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er wägung en, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung
und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu ge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei s ie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannDisler