Sachverhalt
1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ war ab
dem 2 0. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder, nachdem er zuvor jahrelang als Gipser gear bei tet hatte ( Urk. 18/10 /46/ 5, Urk. 18/10 /47, Urk. 18/10 /48/126, Urk. 18/10 /55, Urk. 18/10 /113/ 5). Am 3. Dezember 2006 stürzte er eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rech ten Hand zu ( Urk. 18/10 /48/121, Urk. 18/10 /48/123, Urk. 18/10 /48/126 ). Der Heilungsverlauf war langwierig und schwierig. Nach der Gipsentfernung be merkte der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks ( Urk. 18/10 /48/95 f., Urk. 18/10 /48/109, Urk. 18/10 /48/
113) und litt seither an chronischen Schulterbeschwerden ( Urk. 18/10 /111/81 ff.) .
Nachdem sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 und die seitherige Arbeitsunfähigkeit am 1 4. Mai 2008 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 13/41-42), holte diese das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. und 2 3. Nove mber 2011 ein ( Urk. 18/10/111, Urk. 18/10 /113 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 3 1. August 2 008 eine halbe Rente zu ( Urk. 18/10/116, Urk. 18/10/129-144; vgl. auch Urk. 18/10 /148-155 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 abgewiesen ( Urk. 18/10 /170) . Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 1.2
Am 1 7. April 2012 stürzte der Versicherte während einer Bu sfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne, fing sich mit dem rechten Arm an einer Stange auf und verletzte sich erneut an der rechten Schulter ( Urk. 18/10/181/3) . Am 8. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 stark ver schlechtert habe, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 18/10/180). Mit der Neuanmeldung übermittelte er der IV-Stelle m ehrere Arztzeugnisse, in welchen ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1-12). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD zu den neuen ärztli chen Attesten ein ( Urk. 18/10/183/3) und trat, nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 18/10/185, Urk. 18/10/191 , Urk. 18/10/194 ) , in dessen Rahmen der Versicherte noch den Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) zu den Akten ge reicht hatt e , mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein , da mit der Neuan meldung keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den sei ( Urk. 2). 1.3
Mit Schreiben vom 1 3. September 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an walt David Husmann für das Vorbescheidverfahren
beantragt ( Urk. 18/10 / 191/2). Mit Verfügung vom 4. März 2014 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab mit der Begründung, das neue Leistungsbegehren des Versicherten sei aussichtslos ( Urk. 18/2).
2. 2.1
Gegen die Nichteintretensverfügung vom 1. Oktober 2013 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1. November 2013 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2013.00992) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann für seine anwaltlichen Aufwendungen im Vorbescheidverfahren zu entschädi gen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuholen, und es seien ihm gestützt darauf Invalidenver sicherungs-Leistungen zuzusprechen; subeventualiter sei die Beschwerdegegne rin anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten, den Rentenanspruch neu zu über prüfen und ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesundh eitszustand in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfü gung des Gerichts vom 1 1. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 12). 2.2
Mit Eingabe vom 1 8. März 2014 erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014
(Prozess Nr. IV.2014.00326) und beantragte die G ut heissung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Vorbescheidverfahren . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestel lung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ( Urk. 18/1 S. 2 f.). Am 2 7. März 2014 ( Urk. 18/6) liess der Beschwerdeführer noch den Bericht des B.___ über die stati onäre muskuloskelettale Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 ein reichen ( Urk. 18/7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18/9).
2.3
Mit Verfü gung vom 2 0. Juni 2014 vereinigte das Gericht die beiden Beschwer deverfahren und führte sie unter Prozess Nr. IV.2013.00992 weiter . Ferner hielt es fest, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gelte auch für den ver einigten Prozess ( Urk. 19). Am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 20) liess der Beschwerde führer den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21) zu den Akten reichen. Die IV-Stelle nahm hierzu am 1 8. Februar 2015 Stellung ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Auch im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Vorau ssetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 263 E. 6).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007
vom 2 0. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer An ga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2) nicht ein zu treten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .2
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer dem Gericht drei medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/3), den Bericht des B.___ vom 1 8. März 2014 über die stationäre muskulos kelettale Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 ( Urk. 18/7) sowie den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21). Diese Berich t e war en der IV-Stelle im Vorbescheidv erfahren nicht angekündigt wor den (vgl. Urk. 18/10/191 ). Deshalb bestand für sie kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt , legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
Die genannten medizinischen Berichte, welche erst nach Erlass der ange fochtenen Nichteintretensverfügung vom 1. Oktober 2013 erstellt wurde n , sind deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbe nommen, diese Berichte der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen , worauf auch die IV-Stelle in ihrer Stel lungnahme vom 1 8. Februrar 2015 hingewiesen hat ( Urk. 23) . 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfü gung vom 1. Oktober 2013 damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neu an meldung zum Leistungsbezug nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 wesentlich verändert hätten. Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe gemäss den anschliessen den ärztlichen Untersuchungen nicht zu einer neuen objektivierbaren Schädi gung geführt. Fachärztlich seien die Beschwerden nach dem neuen Unfall als Schmerzexazerbation eines länger
bestehenden chronischen Nacken-Schulter-Arm-Leidens klassifiziert worden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer objek tiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien nicht gegeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 10, Urk. 18/10/197). 3.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss gel tend,
er habe mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht. W egen einer am 1 7. Oktober 2011 bildgebend nachgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung sei er nur noch in einer leidensangepassten leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe dann zu einer starken gesundheitlichen Verschlechterung geführt. Die Hausärztin Dr. A.___ habe festgehalten, dass er seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei im Verlauf des Jahres 2013
zu einer stetigen Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit und der Schmerzen gekom men . Damit bestünden zumindest Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten, den Rentenanspruch neu zu überprüfen und dabei insbesondere ein inter disziplinäres medizinisches Gutachten in Auf trag zu geben ( Urk. 1, Urk. 16).
4.
4.1
Die IV-Stelle stellte bei Erlass der r echtskräftig gewordene n Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zugesprochen worden war, auf die Akten des zuständigen Unfallversicherers ab und ging gestützt auf die nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 gestellten Diag nosen
Supraspinatussehnenruptur der rechten Schulter, Grundphalanxfraktur
Dig V der rechten Hand sowie Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromi oplastik , Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007
davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 3. Dezember 2006 zu 100 % , ab dem 3. März 2008 zu 50 % sowie ab dem 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig war .
Für die Zeit ab September 2008 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse einer Observation des Beschwer deführers davon aus, er sei wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 18/10/72/2-5, Urk. 18/10/115-116).
Nach Einholung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1 8. und 2 3. November 2011 ( Urk. 18/10/111, Urk. 18/10 /113) sah die IV-Stelle ihre Ein schätzung durch diese Ärzte bestätigt ( Urk. 18/10/115/4-5) . Eine relevante psy chiatrische Diagnose wurde nicht gestellt und Dr. Y.___ hielt fest, bei der von ihr durchgeführten bildgebenden Abklärung sei eine kleine transmurale
Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt worden.
Im Begutachtungszeitpunkt seien die Funktion des rechten Schultergelenks und auch der Wirbelsäule ein geschränkt gewesen, so dass für adaptierte, das heisst körperlich nicht belas tende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Retrospektiv hingegen gehe auch sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Bei der Unter suchung mittels Arthro -MRI im März 2009 sei die Supraspinatussehne noch intakt gewesen und zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch nicht über lumbale Beschwerden geklagt. Auch anlässlich verschiedener Behand lungen im Spital D.___ im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer weder Rücken- noch Schulterbeschwerden erwähnt und anlässlich der Konsultation in der genann ten Klinik im Februar 2011 sei er in der Lage gewesen, mit dem rechten Arm schmerzfrei und heftig zu gestikulieren. Für die genannte Zeitperi ode lägen auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste vor
( Urk. 18/10/111/90-95) . 4.2
Mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mehrere Arztzeugnisse seiner Hausärztin Dr. A.___ , in wel chen ihm für die Zeit nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6 -12).
Weiter reichte e r den Bericht des Spitals D.___ über die medizinische Erstversor gung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 ein. Im Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supra spinatussehnenruptur gemäss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerde führer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und habe sich bei einer plötzlichen ruckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schul ter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 18/10/181/3).
Im Vorbescheidverfahren
reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle noch den Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ein. Darin diagnosti zierte die Hausärztin
chronifizierte Nacken/Schulter/Arm-Schmerzen rechts bei Status nach lateraler Clavicualresektion , Acromioplastik , Supraspinatussehnen naht rechts vom 8. Oktober 2007 nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 und dem erneuten Schultertrauma im April 201 2. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Auch f ür berufliche Integrationsmassnahmen sei er nicht ein satzunfähig . Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 18/10/190).
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, nahm im Auftrag der IV-Stelle am 2 7. September 2013 aus versicherungsmedizinischer Perspektive zum Bericht von Dr. A.___ Stellung ( Urk. 18/10/194). Er hielt fest, Dr. A.___ beschreibe in ihrem Bericht bereits bekannte Diagnosen wie das chronische Nacken-Schulter-Arm-Schmerzsyndrom , ohne dies mit objektiven Befunden zu begründen. Das Vor handensein objektivierbarer neuer Gesundheitsschäden werde durch ihren Bericht nicht ausgewiesen, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des werde dadurch nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 18/10/194/2 ; vgl. auch Urk. 18/10/183/2- 3 ) .
4.3
Zwar ereignete sich der Unfall vom 1 7. April 2012 noch vor Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 201 2. Im Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013, mit welchem die Verfügung vom 8. Juni 2012 geschützt wurde, hielt indessen da s hiesige Gericht dazu
F olgendes fest (E.
5): Da eine allfällige aus diesem Unfall herrührende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % erst nach bestandener einjähriger Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einen Rentenanspruch begründen könne, ändere der Unfall vom 1 7. April 2012 im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Er lass der Verfügung vom 8. Juni 2012 nichts am fehlenden Anspruch auf eine Rente in der Zeit nach der Einstellung der befristeten Rente ab 1. September 2008 ( Urk. 18/10/170/16). Folglich gibt das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 keinen Anlass auszuschliessen, dass es wegen des Unfalls vom 1 7. April 2012 im Zeitraum nach Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 2012 zu einer rechtserheblichen Ände rung des Sachverhalts gekommen ist.
4.4
D e n mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten des Spitals D.___
vom 1 8. April 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei vorbeste hen den Schulterbeschwerden und einem Status nach Supraspinat ussehnenläsion
am 1 7. April 2012 ein indirektes Trauma der rechten Schulter erlitt en hatte und danach über akute und stärkste Schmerzen in der Schulter klagte .
D ie nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder zeigten keine unfallbedingte ossäre Läsion ( Urk. 18/10/181/3) . Ob angesichts der bereits bekannten durchgemachten Supra spinatussehnenläsion eine MRI-Untersuchung der Schulter erfolgte, ergibt sich aus den eingereichten Berichten nicht. A us den Attesten ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6-12) und dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) geht hervor , dass der Beschwerdeführer wegen der anhaltenden Beschwerden nach dem Unfall bis zur erneuten Anmel dung zum Leistungsbezug zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. 4.5
Zwar wurde mit den eingereichten medizinischen Berichten kein objektivier ba rer neuer Gesundheitssch aden in der rechten Schulter ausgewiesen, wie Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2013 zu Recht ausführt e ,
a ufgrund des Vorzustand s in der rechten Schulter und der nach dem Unfall hausärztlich dokumentierten Beschwerden kann aber nicht ausge schlos sen werden, dass die anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 erlittene R etrau ma tisierung der Schulter geeignet war , eine weitere , mit apparativen Abklärun gen (MRI oder CT) objektivierbare organisch-strukturelle Schädigung zu bewir ken und daraus folgend eine Zunahme der Beschwerden mit entspre chender Arbeits unfähigkeit. Damit bestanden bei Erlass der angefochtenen Verfügung konkrete Hinweise, wonach eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung (vorstehend E. 1.3) in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall, also am 1 7. April 2013, wegen einer anhaltenden (Teil ) Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Dem Aspekt der Glaubhaftmachung einer Veränderung ist damit Genüge getan. Die IV-Stelle hätte deshalb auf die Neua n meldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheits zustandes tätigen müssen .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht mit heu tigem Urteil im Verfahren UV .2014.00069 erkannt hat, der Unfall vom 1 7. April 2012 habe möglicherweise zu einer
organisch-strukturellen Schädi gung der rechten Schulter geführt , welche auf von der Hausärztin Dr. A.___ in einem Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 erwähnten MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 , deren Befund aber nicht bei den Akten liege, sichtbar seien.
Da eine solche organische Läsion für die Zunahme und das A nhalten der Schulterbeschwerden ursächlich sein könne, habe der Unfallversi cherer weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie über die Neu anmeldung vom 8. Juli 2013 materiell befinde.
Dem Begehren des Beschwerde führers, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2), kann demgegenüber nicht entspro chen werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig über die nach ihrem Ermessen notwendig erscheinenden Abklärungsmassnahmen zu entscheiden ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ) . 5.
5.1
Ebenfalls zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1 8. März 2014 ( Urk. 18/1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014, mit welcher die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. September 2013 ( Urk. 18/10 /191/2) um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Vorbescheidverfahren
abwies ( Urk. 18/2).
5 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuc hstellenden Person im Sozial ver siche rungsverfahren ein unentgeltlicher Recht sbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 5 .3
Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gung vom 4. März 2014 damit begründete, mit der Neuanmeldung zum Leis tungsbezug im Juli 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aussichtslos anzusehen sei ( Urk. 18/2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters im Vorbescheidverfahren seien erfüllt ( Urk. 18/1). 5.4
Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. Angesichts der erlittenen mehreren Unfälle, der vorbestehen den chronischen Beschwerden und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den damals zuständigen Unfallversicherer wegen Verdachts auf miss bräuchlichen Leistungsbezug observiert worden war ( Urk. 18/10/57/23-58) , liegen schwierige tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vor, weshalb eine a nwalt liche Vertretung sachlich geboten war. Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozialhilfebezug ausgewiesen ist ( Urk. 9/1-2) , ist ihm in Gutheissung der Beschwerde ein unentgeltlicher Rechts vertreter für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen.
Es wird Sache der IV-Stelle sei n , die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechts vertreter für das Verwaltungsverfahren festzusetzen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach E insicht in die Kostennote vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 26 ) von Rechtsanwalt David Husmann erscheint der gel tend gemachte Zeitaufwand von 10, 6 Stunden (und nicht, wie fälschlicherweise angegeben, 10,8 Stunden) als im angemessenen Rahmen lie gend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 9,85 Stunden à Fr. 200. -- ( Fr. 1‘970.--) und 0,75 Stunden à Fr. 220. -- ( Fr. 165.--) zuzüglich Kleinspesenzuschlag von Fr. 97.20 ( Urk.
26) und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 410.75
ergibt. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie übe r die Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 materiell befinde. 2.
Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das
Vorbescheidverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann , Zürich, hat. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2410.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Am 1 7. April 2012 stürzte der Versicherte während einer Bu sfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne, fing sich mit dem rechten Arm an einer Stange auf und verletzte sich erneut an der rechten Schulter ( Urk. 18/10/181/3) . Am 8. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 stark ver schlechtert habe, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 18/10/180). Mit der Neuanmeldung übermittelte er der IV-Stelle m ehrere Arztzeugnisse, in welchen ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1-12). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD zu den neuen ärztli chen Attesten ein ( Urk. 18/10/183/3) und trat, nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 18/10/185, Urk. 18/10/191 , Urk. 18/10/194 ) , in dessen Rahmen der Versicherte noch den Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) zu den Akten ge reicht hatt e , mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein , da mit der Neuan meldung keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den sei ( Urk. 2).
E. 1.3 Mit Schreiben vom 1 3. September 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an walt David Husmann für das Vorbescheidverfahren
beantragt ( Urk. 18/10 / 191/2). Mit Verfügung vom 4. März 2014 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab mit der Begründung, das neue Leistungsbegehren des Versicherten sei aussichtslos ( Urk. 18/2).
E. 2 008 eine halbe Rente zu ( Urk. 18/10/116, Urk. 18/10/129-144; vgl. auch Urk. 18/10 /148-155 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 abgewiesen ( Urk. 18/10 /170) . Dieses Urteil wurde rechtskräftig.
E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2) nicht ein zu treten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .2
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer dem Gericht drei medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/3), den Bericht des B.___ vom 1 8. März 2014 über die stationäre muskulos kelettale Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 ( Urk. 18/7) sowie den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21). Diese Berich t e war en der IV-Stelle im Vorbescheidv erfahren nicht angekündigt wor den (vgl. Urk. 18/10/191 ). Deshalb bestand für sie kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt , legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
Die genannten medizinischen Berichte, welche erst nach Erlass der ange fochtenen Nichteintretensverfügung vom 1. Oktober 2013 erstellt wurde n , sind deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbe nommen, diese Berichte der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen , worauf auch die IV-Stelle in ihrer Stel lungnahme vom 1 8. Februrar 2015 hingewiesen hat ( Urk. 23) .
E. 2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007
vom 2 0. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer An ga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
E. 2.3 Mit Verfü gung vom 2 0. Juni 2014 vereinigte das Gericht die beiden Beschwer deverfahren und führte sie unter Prozess Nr. IV.2013.00992 weiter . Ferner hielt es fest, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gelte auch für den ver einigten Prozess ( Urk. 19). Am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 20) liess der Beschwerde führer den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21) zu den Akten reichen. Die IV-Stelle nahm hierzu am 1 8. Februar 2015 Stellung ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 3.1 Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfü gung vom 1. Oktober 2013 damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neu an meldung zum Leistungsbezug nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 wesentlich verändert hätten. Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe gemäss den anschliessen den ärztlichen Untersuchungen nicht zu einer neuen objektivierbaren Schädi gung geführt. Fachärztlich seien die Beschwerden nach dem neuen Unfall als Schmerzexazerbation eines länger
bestehenden chronischen Nacken-Schulter-Arm-Leidens klassifiziert worden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer objek tiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien nicht gegeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 10, Urk. 18/10/197).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss gel tend,
er habe mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht. W egen einer am 1 7. Oktober 2011 bildgebend nachgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung sei er nur noch in einer leidensangepassten leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe dann zu einer starken gesundheitlichen Verschlechterung geführt. Die Hausärztin Dr. A.___ habe festgehalten, dass er seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei im Verlauf des Jahres 2013
zu einer stetigen Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit und der Schmerzen gekom men . Damit bestünden zumindest Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten, den Rentenanspruch neu zu überprüfen und dabei insbesondere ein inter disziplinäres medizinisches Gutachten in Auf trag zu geben ( Urk. 1, Urk. 16).
E. 4.1 Die IV-Stelle stellte bei Erlass der r echtskräftig gewordene n Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zugesprochen worden war, auf die Akten des zuständigen Unfallversicherers ab und ging gestützt auf die nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 gestellten Diag nosen
Supraspinatussehnenruptur der rechten Schulter, Grundphalanxfraktur
Dig V der rechten Hand sowie Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromi oplastik , Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007
davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 3. Dezember 2006 zu 100 % , ab dem 3. März 2008 zu 50 % sowie ab dem 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig war .
Für die Zeit ab September 2008 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse einer Observation des Beschwer deführers davon aus, er sei wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 18/10/72/2-5, Urk. 18/10/115-116).
Nach Einholung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1 8. und 2 3. November 2011 ( Urk. 18/10/111, Urk. 18/10 /113) sah die IV-Stelle ihre Ein schätzung durch diese Ärzte bestätigt ( Urk. 18/10/115/4-5) . Eine relevante psy chiatrische Diagnose wurde nicht gestellt und Dr. Y.___ hielt fest, bei der von ihr durchgeführten bildgebenden Abklärung sei eine kleine transmurale
Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt worden.
Im Begutachtungszeitpunkt seien die Funktion des rechten Schultergelenks und auch der Wirbelsäule ein geschränkt gewesen, so dass für adaptierte, das heisst körperlich nicht belas tende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Retrospektiv hingegen gehe auch sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Bei der Unter suchung mittels Arthro -MRI im März 2009 sei die Supraspinatussehne noch intakt gewesen und zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch nicht über lumbale Beschwerden geklagt. Auch anlässlich verschiedener Behand lungen im Spital D.___ im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer weder Rücken- noch Schulterbeschwerden erwähnt und anlässlich der Konsultation in der genann ten Klinik im Februar 2011 sei er in der Lage gewesen, mit dem rechten Arm schmerzfrei und heftig zu gestikulieren. Für die genannte Zeitperi ode lägen auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste vor
( Urk. 18/10/111/90-95) .
E. 4.2 Mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mehrere Arztzeugnisse seiner Hausärztin Dr. A.___ , in wel chen ihm für die Zeit nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6 -12).
Weiter reichte e r den Bericht des Spitals D.___ über die medizinische Erstversor gung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 ein. Im Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supra spinatussehnenruptur gemäss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerde führer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und habe sich bei einer plötzlichen ruckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schul ter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 18/10/181/3).
Im Vorbescheidverfahren
reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle noch den Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ein. Darin diagnosti zierte die Hausärztin
chronifizierte Nacken/Schulter/Arm-Schmerzen rechts bei Status nach lateraler Clavicualresektion , Acromioplastik , Supraspinatussehnen naht rechts vom 8. Oktober 2007 nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 und dem erneuten Schultertrauma im April 201 2. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Auch f ür berufliche Integrationsmassnahmen sei er nicht ein satzunfähig . Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 18/10/190).
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, nahm im Auftrag der IV-Stelle am 2 7. September 2013 aus versicherungsmedizinischer Perspektive zum Bericht von Dr. A.___ Stellung ( Urk. 18/10/194). Er hielt fest, Dr. A.___ beschreibe in ihrem Bericht bereits bekannte Diagnosen wie das chronische Nacken-Schulter-Arm-Schmerzsyndrom , ohne dies mit objektiven Befunden zu begründen. Das Vor handensein objektivierbarer neuer Gesundheitsschäden werde durch ihren Bericht nicht ausgewiesen, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des werde dadurch nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 18/10/194/2 ; vgl. auch Urk. 18/10/183/2- 3 ) .
E. 4.3 Zwar ereignete sich der Unfall vom 1 7. April 2012 noch vor Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 201 2. Im Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013, mit welchem die Verfügung vom 8. Juni 2012 geschützt wurde, hielt indessen da s hiesige Gericht dazu
F olgendes fest (E.
5): Da eine allfällige aus diesem Unfall herrührende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % erst nach bestandener einjähriger Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einen Rentenanspruch begründen könne, ändere der Unfall vom 1 7. April 2012 im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Er lass der Verfügung vom 8. Juni 2012 nichts am fehlenden Anspruch auf eine Rente in der Zeit nach der Einstellung der befristeten Rente ab 1. September 2008 ( Urk. 18/10/170/16). Folglich gibt das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 keinen Anlass auszuschliessen, dass es wegen des Unfalls vom 1 7. April 2012 im Zeitraum nach Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 2012 zu einer rechtserheblichen Ände rung des Sachverhalts gekommen ist.
E. 4.4 D e n mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten des Spitals D.___
vom 1 8. April 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei vorbeste hen den Schulterbeschwerden und einem Status nach Supraspinat ussehnenläsion
am 1 7. April 2012 ein indirektes Trauma der rechten Schulter erlitt en hatte und danach über akute und stärkste Schmerzen in der Schulter klagte .
D ie nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder zeigten keine unfallbedingte ossäre Läsion ( Urk. 18/10/181/3) . Ob angesichts der bereits bekannten durchgemachten Supra spinatussehnenläsion eine MRI-Untersuchung der Schulter erfolgte, ergibt sich aus den eingereichten Berichten nicht. A us den Attesten ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6-12) und dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) geht hervor , dass der Beschwerdeführer wegen der anhaltenden Beschwerden nach dem Unfall bis zur erneuten Anmel dung zum Leistungsbezug zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war.
E. 4.5 Zwar wurde mit den eingereichten medizinischen Berichten kein objektivier ba rer neuer Gesundheitssch aden in der rechten Schulter ausgewiesen, wie Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2013 zu Recht ausführt e ,
a ufgrund des Vorzustand s in der rechten Schulter und der nach dem Unfall hausärztlich dokumentierten Beschwerden kann aber nicht ausge schlos sen werden, dass die anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 erlittene R etrau ma tisierung der Schulter geeignet war , eine weitere , mit apparativen Abklärun gen (MRI oder CT) objektivierbare organisch-strukturelle Schädigung zu bewir ken und daraus folgend eine Zunahme der Beschwerden mit entspre chender Arbeits unfähigkeit. Damit bestanden bei Erlass der angefochtenen Verfügung konkrete Hinweise, wonach eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung (vorstehend E. 1.3) in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall, also am 1 7. April 2013, wegen einer anhaltenden (Teil ) Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Dem Aspekt der Glaubhaftmachung einer Veränderung ist damit Genüge getan. Die IV-Stelle hätte deshalb auf die Neua n meldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheits zustandes tätigen müssen .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht mit heu tigem Urteil im Verfahren UV .2014.00069 erkannt hat, der Unfall vom 1 7. April 2012 habe möglicherweise zu einer
organisch-strukturellen Schädi gung der rechten Schulter geführt , welche auf von der Hausärztin Dr. A.___ in einem Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 erwähnten MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 , deren Befund aber nicht bei den Akten liege, sichtbar seien.
Da eine solche organische Läsion für die Zunahme und das A nhalten der Schulterbeschwerden ursächlich sein könne, habe der Unfallversi cherer weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie über die Neu anmeldung vom 8. Juli 2013 materiell befinde.
Dem Begehren des Beschwerde führers, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2), kann demgegenüber nicht entspro chen werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig über die nach ihrem Ermessen notwendig erscheinenden Abklärungsmassnahmen zu entscheiden ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ) .
E. 5 .3
Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gung vom 4. März 2014 damit begründete, mit der Neuanmeldung zum Leis tungsbezug im Juli 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aussichtslos anzusehen sei ( Urk. 18/2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters im Vorbescheidverfahren seien erfüllt ( Urk. 18/1).
E. 5.1 Ebenfalls zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1 8. März 2014 ( Urk. 18/1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014, mit welcher die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. September 2013 ( Urk. 18/10 /191/2) um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Vorbescheidverfahren
abwies ( Urk. 18/2).
E. 5.4 Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. Angesichts der erlittenen mehreren Unfälle, der vorbestehen den chronischen Beschwerden und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den damals zuständigen Unfallversicherer wegen Verdachts auf miss bräuchlichen Leistungsbezug observiert worden war ( Urk. 18/10/57/23-58) , liegen schwierige tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vor, weshalb eine a nwalt liche Vertretung sachlich geboten war. Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozialhilfebezug ausgewiesen ist ( Urk. 9/1-2) , ist ihm in Gutheissung der Beschwerde ein unentgeltlicher Rechts vertreter für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen.
Es wird Sache der IV-Stelle sei n , die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechts vertreter für das Verwaltungsverfahren festzusetzen.
E. 6 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
E. 6.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach E insicht in die Kostennote vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 26 ) von Rechtsanwalt David Husmann erscheint der gel tend gemachte Zeitaufwand von 10,
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00992 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom
17. September 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1958 geborene X.___ war ab
dem 2 0. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder, nachdem er zuvor jahrelang als Gipser gear bei tet hatte ( Urk. 18/10 /46/ 5, Urk. 18/10 /47, Urk. 18/10 /48/126, Urk. 18/10 /55, Urk. 18/10 /113/ 5). Am 3. Dezember 2006 stürzte er eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges
Dig V der rech ten Hand zu ( Urk. 18/10 /48/121, Urk. 18/10 /48/123, Urk. 18/10 /48/126 ). Der Heilungsverlauf war langwierig und schwierig. Nach der Gipsentfernung be merkte der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks ( Urk. 18/10 /48/95 f., Urk. 18/10 /48/109, Urk. 18/10 /48/
113) und litt seither an chronischen Schulterbeschwerden ( Urk. 18/10 /111/81 ff.) .
Nachdem sich der Versicherte unter Hinweis auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 und die seitherige Arbeitsunfähigkeit am 1 4. Mai 2008 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte ( Urk. 13/41-42), holte diese das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Y.___ , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. und 2 3. Nove mber 2011 ein ( Urk. 18/10/111, Urk. 18/10 /113 ) und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 3 1. August 2 008 eine halbe Rente zu ( Urk. 18/10/116, Urk. 18/10/129-144; vgl. auch Urk. 18/10 /148-155 ). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht d es Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 abgewiesen ( Urk. 18/10 /170) . Dieses Urteil wurde rechtskräftig. 1.2
Am 1 7. April 2012 stürzte der Versicherte während einer Bu sfahrt infolge einer plötzlichen ruckartigen Bremsung nach vorne, fing sich mit dem rechten Arm an einer Stange auf und verletzte sich erneut an der rechten Schulter ( Urk. 18/10/181/3) . Am 8. Juli 2013 meldete er sich unter Hinweis darauf, dass sich sein Gesundheitszustand seit dem Unfall vom 1 7. April 2012 stark ver schlechtert habe, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungs bezug an ( Rente und berufliche Massnahmen; Urk. 18/10/180). Mit der Neuanmeldung übermittelte er der IV-Stelle m ehrere Arztzeugnisse, in welchen ihm eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1-12). Die IV-Stelle holte eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes RAD zu den neuen ärztli chen Attesten ein ( Urk. 18/10/183/3) und trat, nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 18/10/185, Urk. 18/10/191 , Urk. 18/10/194 ) , in dessen Rahmen der Versicherte noch den Verlaufsbericht seiner Hausärztin Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) zu den Akten ge reicht hatt e , mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein , da mit der Neuan meldung keine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht wor den sei ( Urk. 2). 1.3
Mit Schreiben vom 1 3. September 2013 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechts an walt David Husmann für das Vorbescheidverfahren
beantragt ( Urk. 18/10 / 191/2). Mit Verfügung vom 4. März 2014 wies die IV-Stelle dieses Gesuch ab mit der Begründung, das neue Leistungsbegehren des Versicherten sei aussichtslos ( Urk. 18/2).
2. 2.1
Gegen die Nichteintretensverfügung vom 1. Oktober 2013 erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, mit Eingabe vom 1. November 2013 Beschwerde (Prozess Nr. IV.2013.00992) und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, Rechtsanwalt David Husmann für seine anwaltlichen Aufwendungen im Vorbescheidverfahren zu entschädi gen; eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten zu seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzuholen, und es seien ihm gestützt darauf Invalidenver sicherungs-Leistungen zuzusprechen; subeventualiter sei die Beschwerdegegne rin anzuweisen, auf sein Gesuch einzutreten, den Rentenanspruch neu zu über prüfen und ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten betreffend seinen Gesundh eitszustand in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozess führung und Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter ( Urk. 1 S. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Verfü gung des Gerichts vom 1 1. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt ( Urk. 12). 2.2
Mit Eingabe vom 1 8. März 2014 erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014
(Prozess Nr. IV.2014.00326) und beantragte die G ut heissung seines Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Vorbescheidverfahren . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bestel lung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren ( Urk. 18/1 S. 2 f.). Am 2 7. März 2014 ( Urk. 18/6) liess der Beschwerdeführer noch den Bericht des B.___ über die stati onäre muskuloskelettale Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 ein reichen ( Urk. 18/7). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 beantragte die IV Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 18/9).
2.3
Mit Verfü gung vom 2 0. Juni 2014 vereinigte das Gericht die beiden Beschwer deverfahren und führte sie unter Prozess Nr. IV.2013.00992 weiter . Ferner hielt es fest, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gelte auch für den ver einigten Prozess ( Urk. 19). Am 2 2. Januar 2015 ( Urk. 20) liess der Beschwerde führer den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21) zu den Akten reichen. Die IV-Stelle nahm hierzu am 1 8. Februar 2015 Stellung ( Urk. 23), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person
seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.
2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungs spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).
Auch im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Vorau ssetzungen gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 V 263 E. 6).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). 1. 2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tat sachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst übli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemach ten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte beste hen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sach verhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um stän de als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2 ).
Liegt ein neuer Bericht von ärztli chen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und das Gericht für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im frag lichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Ren ten verfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2007
vom 2 0. November 2007, E. 2.1).
Wenn die der Neuanmeldung beigelegten ärztlichen Berichte so wenig substan ti iert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkennt nisse allen falls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer An ga ben nur, aber immerhin dann verpflichtet, wenn den - für sich allein ge nom men nicht Glaubhaftigkeit begründenden - Arztberichten konkrete Hin weise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhe bun gen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt (Urteil des Bundes ge richts 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten ist. Dagegen ist auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen ( Urk. 1 S. 2) nicht ein zu treten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). 2 .2
Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer dem Gericht drei medizinische Berichte einreichen, nämlich den Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 2 9. Oktober 2013 ( Urk. 3/3), den Bericht des B.___ vom 1 8. März 2014 über die stationäre muskulos kelettale Rehabilitation vom 2 6. Februar bis 1 8. März 2014 ( Urk. 18/7) sowie den Arztbericht der Klinik C.___ vom 2 3. Mai 2014 ( Urk. 21). Diese Berich t e war en der IV-Stelle im Vorbescheidv erfahren nicht angekündigt wor den (vgl. Urk. 18/10/191 ). Deshalb bestand für sie kein Anlass, mit de m Erlass der Verfü gung zu zuwarten. Hat die Verwaltung eine Neuanmeldung mit einer Nichtein tretens verfügung erledigt , legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprü fung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) .
Die genannten medizinischen Berichte, welche erst nach Erlass der ange fochtenen Nichteintretensverfügung vom 1. Oktober 2013 erstellt wurde n , sind deshalb im vorlie genden Verfahren unbeachtlich. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbe nommen, diese Berichte der IV-Stelle im Rahmen einer weiteren Neuanmeldung einzu reichen , worauf auch die IV-Stelle in ihrer Stel lungnahme vom 1 8. Februrar 2015 hingewiesen hat ( Urk. 23) . 3. 3.1
Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung in der Verfü gung vom 1. Oktober 2013 damit, der Beschwerdeführer habe mit seiner Neu an meldung zum Leistungsbezug nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tat säch lichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2012 wesentlich verändert hätten. Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe gemäss den anschliessen den ärztlichen Untersuchungen nicht zu einer neuen objektivierbaren Schädi gung geführt. Fachärztlich seien die Beschwerden nach dem neuen Unfall als Schmerzexazerbation eines länger
bestehenden chronischen Nacken-Schulter-Arm-Leidens klassifiziert worden. Die Voraussetzungen zur Annahme einer objek tiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes seien nicht gegeben, es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor ( Urk. 2; vgl. auch Urk. 10, Urk. 18/10/197). 3.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss gel tend,
er habe mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 eine für den Anspruch erhebliche Veränderung seines Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht. W egen einer am 1 7. Oktober 2011 bildgebend nachgewiesenen gesundheitlichen Ver schlechterung sei er nur noch in einer leidensangepassten leichten bis mittel schweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen . Der Unfall vom 1 7. April 2012 habe dann zu einer starken gesundheitlichen Verschlechterung geführt. Die Hausärztin Dr. A.___ habe festgehalten, dass er seit dem 1 7. April 2012 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sei im Verlauf des Jahres 2013
zu einer stetigen Verschlechterung der Schulterbeweglichkeit und der Schmerzen gekom men . Damit bestünden zumindest Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Deshalb sei die Beschwer de gegnerin zu verpflichten, auf das neue Leistungsgesuch einzutreten, den Rentenanspruch neu zu überprüfen und dabei insbesondere ein inter disziplinäres medizinisches Gutachten in Auf trag zu geben ( Urk. 1, Urk. 16).
4.
4.1
Die IV-Stelle stellte bei Erlass der r echtskräftig gewordene n Verfügung vom 8. Juni 2012, mit welcher dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 3 1. August 2008 eine halbe Rente zugesprochen worden war, auf die Akten des zuständigen Unfallversicherers ab und ging gestützt auf die nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 gestellten Diag nosen
Supraspinatussehnenruptur der rechten Schulter, Grundphalanxfraktur
Dig V der rechten Hand sowie Status nach lateraler Clavicularesektion , Acromi oplastik , Supraspinatussehnennaht rechts vom 8. Oktober 2007
davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser ab dem 3. Dezember 2006 zu 100 % , ab dem 3. März 2008 zu 50 % sowie ab dem 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig war .
Für die Zeit ab September 2008 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Ergebnisse einer Observation des Beschwer deführers davon aus, er sei wieder uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 18/10/72/2-5, Urk. 18/10/115-116).
Nach Einholung des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ vom 1 8. und 2 3. November 2011 ( Urk. 18/10/111, Urk. 18/10 /113) sah die IV-Stelle ihre Ein schätzung durch diese Ärzte bestätigt ( Urk. 18/10/115/4-5) . Eine relevante psy chiatrische Diagnose wurde nicht gestellt und Dr. Y.___ hielt fest, bei der von ihr durchgeführten bildgebenden Abklärung sei eine kleine transmurale
Supraspinatussehnen -Ruptur festgestellt worden.
Im Begutachtungszeitpunkt seien die Funktion des rechten Schultergelenks und auch der Wirbelsäule ein geschränkt gewesen, so dass für adaptierte, das heisst körperlich nicht belas tende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Retrospektiv hingegen gehe auch sie von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aus. Bei der Unter suchung mittels Arthro -MRI im März 2009 sei die Supraspinatussehne noch intakt gewesen und zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer auch nicht über lumbale Beschwerden geklagt. Auch anlässlich verschiedener Behand lungen im Spital D.___ im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer weder Rücken- noch Schulterbeschwerden erwähnt und anlässlich der Konsultation in der genann ten Klinik im Februar 2011 sei er in der Lage gewesen, mit dem rechten Arm schmerzfrei und heftig zu gestikulieren. Für die genannte Zeitperi ode lägen auch keine Arbeitsunfähigkeitsatteste vor
( Urk. 18/10/111/90-95) . 4.2
Mit der Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 übermittelte der Beschwerdeführer der IV-Stelle mehrere Arztzeugnisse seiner Hausärztin Dr. A.___ , in wel chen ihm für die Zeit nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 jeweils eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6 -12).
Weiter reichte e r den Bericht des Spitals D.___ über die medizinische Erstversor gung nach dem Unfall vom 1 7. April 2012 ein. Im Bericht vom 1 8. April 2012 diagnostizierten die Ärzte akute Schulterschmerzen rechts bei indirektem Trauma am 1 7. April 2012 mit chronischen Schulterschmerzen rechts, Status nach lateraler Claviculafraktur , Acromioplastik , Supraspinatussehnenruptur rechts nach Treppensturz im Oktober 2007 sowie einer Progredienz der Supra spinatussehnenruptur gemäss Arthro -MRI vom Oktober 201 1. Der Beschwerde führer gab den Ärzten an, er sei in einem Bus unterwegs gewesen und habe sich bei einer plötzlichen ruckartigen Bremsung mit dem rechten Arm an einer Stange aufgefangen, was zu einschiessenden Schmerzen in der Schulter geführt habe. Er klagte über stärkste, immobilisierende Schmerzen. Die klinische Untersuchung ergab einen Schultertiefstand rechts, palpatorisch bestand ubiquitär eine starke Druckdolenz . Die Beweglichkeit war schmerzbedingt nicht prüfbar. Die periphere Motorik war schmerzbedingt reduziert, die periphere Sensibilität im Vergleich zur Gegenseite vermindert. Röntgenbilder der rechten Schulter zeigten keine ossäre Läsion. Abschliessend hielten die Ärzte fest, die Schul ter sei aktuell wegen der starken Schmerzen nicht beurteilbar, der Beschwerdeführer sei einem Orthopäden zur weiteren Beurteilung zuzuweisen ( Urk. 18/10/181/3).
Im Vorbescheidverfahren
reichte der Beschwerdeführer der IV-Stelle noch den Bericht von Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ein. Darin diagnosti zierte die Hausärztin
chronifizierte Nacken/Schulter/Arm-Schmerzen rechts bei Status nach lateraler Clavicualresektion , Acromioplastik , Supraspinatussehnen naht rechts vom 8. Oktober 2007 nach dem Treppensturz vom 3. Dezember 2006 und dem erneuten Schultertrauma im April 201 2. Weiter führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 7. April 2012 bis auf weiteres zu 100 %
arbeitsunfähig. Auch f ür berufliche Integrationsmassnahmen sei er nicht ein satzunfähig . Eine weitere Therapie sei nicht nötig, Medikamente würden zwar ein wenig helfen, die bisherige Physiotherapie habe aber nichts gebracht. Für eine Verbesserung der Situation bestünden aus ihrer Sicht keine Chancen ( Urk. 18/10/190).
Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, nahm im Auftrag der IV-Stelle am 2 7. September 2013 aus versicherungsmedizinischer Perspektive zum Bericht von Dr. A.___ Stellung ( Urk. 18/10/194). Er hielt fest, Dr. A.___ beschreibe in ihrem Bericht bereits bekannte Diagnosen wie das chronische Nacken-Schulter-Arm-Schmerzsyndrom , ohne dies mit objektiven Befunden zu begründen. Das Vor handensein objektivierbarer neuer Gesundheitsschäden werde durch ihren Bericht nicht ausgewiesen, eine relevante Veränderung des Gesundheitszustan des werde dadurch nicht glaubhaft gemacht ( Urk. 18/10/194/2 ; vgl. auch Urk. 18/10/183/2- 3 ) .
4.3
Zwar ereignete sich der Unfall vom 1 7. April 2012 noch vor Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 201 2. Im Urteil IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013, mit welchem die Verfügung vom 8. Juni 2012 geschützt wurde, hielt indessen da s hiesige Gericht dazu
F olgendes fest (E.
5): Da eine allfällige aus diesem Unfall herrührende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % erst nach bestandener einjähriger Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG einen Rentenanspruch begründen könne, ändere der Unfall vom 1 7. April 2012 im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Er lass der Verfügung vom 8. Juni 2012 nichts am fehlenden Anspruch auf eine Rente in der Zeit nach der Einstellung der befristeten Rente ab 1. September 2008 ( Urk. 18/10/170/16). Folglich gibt das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2012.00739 vom 2 8. Februar 2013 keinen Anlass auszuschliessen, dass es wegen des Unfalls vom 1 7. April 2012 im Zeitraum nach Erlass der rechts kräftigen Verfügung vom 8. Juni 2012 zu einer rechtserheblichen Ände rung des Sachverhalts gekommen ist.
4.4
D e n mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten des Spitals D.___
vom 1 8. April 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei vorbeste hen den Schulterbeschwerden und einem Status nach Supraspinat ussehnenläsion
am 1 7. April 2012 ein indirektes Trauma der rechten Schulter erlitt en hatte und danach über akute und stärkste Schmerzen in der Schulter klagte .
D ie nach dem Unfall angefertigten Röntgenbilder zeigten keine unfallbedingte ossäre Läsion ( Urk. 18/10/181/3) . Ob angesichts der bereits bekannten durchgemachten Supra spinatussehnenläsion eine MRI-Untersuchung der Schulter erfolgte, ergibt sich aus den eingereichten Berichten nicht. A us den Attesten ( Urk. 18/10/181/1, Urk. 18/10/181/6-12) und dem Bericht der Hausärztin Dr. A.___ vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 18/10/190) geht hervor , dass der Beschwerdeführer wegen der anhaltenden Beschwerden nach dem Unfall bis zur erneuten Anmel dung zum Leistungsbezug zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war. 4.5
Zwar wurde mit den eingereichten medizinischen Berichten kein objektivier ba rer neuer Gesundheitssch aden in der rechten Schulter ausgewiesen, wie Dr. E.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 2 7. September 2013 zu Recht ausführt e ,
a ufgrund des Vorzustand s in der rechten Schulter und der nach dem Unfall hausärztlich dokumentierten Beschwerden kann aber nicht ausge schlos sen werden, dass die anlässlich des Unfalls vom 1 7. April 2012 erlittene R etrau ma tisierung der Schulter geeignet war , eine weitere , mit apparativen Abklärun gen (MRI oder CT) objektivierbare organisch-strukturelle Schädigung zu bewir ken und daraus folgend eine Zunahme der Beschwerden mit entspre chender Arbeits unfähigkeit. Damit bestanden bei Erlass der angefochtenen Verfügung konkrete Hinweise, wonach eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechts erhebliche Änderung (vorstehend E. 1.3) in dem Sinne vorliegt , dass der Beschwerdeführer ein Jahr nach dem Unfall, also am 1 7. April 2013, wegen einer anhaltenden (Teil ) Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf eine Invalidenrente hat . Dem Aspekt der Glaubhaftmachung einer Veränderung ist damit Genüge getan. Die IV-Stelle hätte deshalb auf die Neua n meldung eintreten und weitere Abklärungen im Hinblick auf eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheits zustandes tätigen müssen .
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht mit heu tigem Urteil im Verfahren UV .2014.00069 erkannt hat, der Unfall vom 1 7. April 2012 habe möglicherweise zu einer
organisch-strukturellen Schädi gung der rechten Schulter geführt , welche auf von der Hausärztin Dr. A.___ in einem Verlaufsbericht vom 2 8. September 2012 erwähnten MRI-Bildern vom 2 0. August 2012 , deren Befund aber nicht bei den Akten liege, sichtbar seien.
Da eine solche organische Läsion für die Zunahme und das A nhalten der Schulterbeschwerden ursächlich sein könne, habe der Unfallversi cherer weitere Abklärungen in diese Richtung zu tätigen.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie über die Neu anmeldung vom 8. Juli 2013 materiell befinde.
Dem Begehren des Beschwerde führers, die IV-Stelle sei zu verpflichten, ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben ( Urk. 1 S. 2), kann demgegenüber nicht entspro chen werden. Es wird Sache der IV-Stelle sein, selbständig über die nach ihrem Ermessen notwendig erscheinenden Abklärungsmassnahmen zu entscheiden ( Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts ) . 5.
5.1
Ebenfalls zu beurteilen ist die Beschwerde vom 1 8. März 2014 ( Urk. 18/1) gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 4. März 2014, mit welcher die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1 3. September 2013 ( Urk. 18/10 /191/2) um Bestellung von Rechtsanwalt David Husmann als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Vorbescheidverfahren
abwies ( Urk. 18/2).
5 .2
Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuc hstellenden Person im Sozial ver siche rungsverfahren ein unentgeltlicher Recht sbeistand bewilligt, wo die Ver hältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungs verfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichts los erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tat sächliche Fra gen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Ver bandsvertreter , Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozi aler Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32). 5 .3
Während die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs in der angefochtenen Verfü gung vom 4. März 2014 damit begründete, mit der Neuanmeldung zum Leis tungsbezug im Juli 2013 habe der Beschwerdeführer eine Verschlechterung sei nes Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht, weshalb sein Begehren als aussichtslos anzusehen sei ( Urk. 18/2), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechts vertreters im Vorbescheidverfahren seien erfüllt ( Urk. 18/1). 5.4
Das Vorbescheidverfahren war – wie die vorstehenden Erwägungen zeigen – nicht aussichtslos. Angesichts der erlittenen mehreren Unfälle, der vorbestehen den chronischen Beschwerden und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch den damals zuständigen Unfallversicherer wegen Verdachts auf miss bräuchlichen Leistungsbezug observiert worden war ( Urk. 18/10/57/23-58) , liegen schwierige tatsächliche und rechtliche Verhältnisse vor, weshalb eine a nwalt liche Vertretung sachlich geboten war. Da auch die finanzielle Bedürftig keit des Beschwerdeführers durch seinen Sozialhilfebezug ausgewiesen ist ( Urk. 9/1-2) , ist ihm in Gutheissung der Beschwerde ein unentgeltlicher Rechts vertreter für das Vorbescheidverfahren in der Person von Rechtsanwalt David Husmann zu bestellen.
Es wird Sache der IV-Stelle sei n , die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechts vertreter für das Verwaltungsverfahren festzusetzen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter liegenden Beschwerdegegnerin ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6.2
Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) und Art. 61 lit . g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und nach E insicht in die Kostennote vom 1 5. Juli 2015 ( Urk. 26 ) von Rechtsanwalt David Husmann erscheint der gel tend gemachte Zeitaufwand von 10, 6 Stunden (und nicht, wie fälschlicherweise angegeben, 10,8 Stunden) als im angemessenen Rahmen lie gend. Beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- für Aufwendungen bis 3 1. Dezember 2014 und von Fr. 220.-- für solche ab 1. Januar 2015 sind gemäss Honorarnote 9,85 Stunden à Fr. 200. -- ( Fr. 1‘970.--) und 0,75 Stunden à Fr. 220. -- ( Fr. 165.--) zuzüglich Kleinspesenzuschlag von Fr. 97.20 ( Urk.
26) und Mehrwertsteuer von 8 % zu entschädigen, was eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘ 410.75
ergibt. Das Gericht erkennt: 1.
D ie Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie übe r die Neuanmeldung vom 8. Juli 2013 materiell befinde. 2.
Ferner wird in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. März 2014 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das
Vorbescheidverfahren Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt David Husmann , Zürich, hat. 3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt David Husmann, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2410.75 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt