opencaselaw.ch

IV.2013.00985

Rente

Zürich SozVersG · 2014-08-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Dem 1958 geborenen X.___ wurde mit Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2004 ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, wobei diese mit Ver fügungen vom 24. April 2006 zufolge Anrechnung türkischer Versicherungs zeiten rückwirkend ab Beginn der Anspruchsb erechtigung betragsmässig erhöht wurde (vgl. Urk. 8/85 S. 2 Ziff. 1.1).

Wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnisses verpflichtete die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

X.___ mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 8/146/3-4) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom

1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.--. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A m 16. September 2010 (Urk. 8/139) verfügte die IV-Stelle , dass die damals noch offene Rückforderung der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV ,

in der Höhe

von Fr. 6'596.-- ab November 2010 in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 400.-- mit der laufenden Invalidenrente ver rechnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde, damit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum neu berechne und anschliessend über die Verrechnung neu verfüge .

Mit Wirkung ab

1. Juni 2012 wurde die ganze Rente des Versicherten revisions weise auf eine halbe Invalidenr ente herabgesetzt ( vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2012 [Urk. 8/91 ], Verfügungsteil 2 [ Urk. 8/97] ; Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013 [Urk. 8/31]).

Am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle eine Verrechnung der Rück forderung der Stadt

Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

im Betrag von Fr. 100.-- pro Monat mit der laufenden Invalidenrente und stellte fest, dass die S chuld von Fr. 6'596.-- bereits getilgt und damit die Verrechnung vollzogen sei. 2.

Hiergegen erhob X.___

mit Eingabe vom

30. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss um

Erbringung der gesetzlichen Leistungen . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Dezember 2013 (Urk. 7) Nichteintreten auf die Beschwerde, was X.___ m it V erfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) – unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde . Er liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies wurde der IV-Stelle am

17. Februar 2014 (Urk. 13) mit geteilt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hi nter lassenenversicherung ( AHVG ) Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden (vgl. auch Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ) . Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde infolge des zwingen den Charakters von Art. 20 Abs. 2 AHVG

verpflichtet , eine solche vorzunehmen (BGE 115 V 341 E. 2a ). Nach der Rechtsprechung darf eine Verrechnung grund sätzlich jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E. 6.1, 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 ; vgl. auch BGE 138 V 402 ). 2 .

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung der Stadt Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. November 2007 (Urk. 8/ 146/3-4 ) , mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.-- verpflichtet wurde, unangefochten in Rechtskraft er wachsen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsv erfügung richtet, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Zulässigkeit der am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügten Verrechnung der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen mit der laufenden Invalidenrente. 3.2

Die IV-Stelle begründete ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2013 mit keinem Wort zur angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 Stellung ge nommen und auch nicht erklärt habe, er sei mit der Verrechnung in der Höhe von Fr. 100.-- nicht einverstanden (Urk. 7 S. 2 oben).

Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verrechnungs verfügung (Urk. 2) insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich der Ermitt lung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums enthält und mithin fraglich ist, ob dem nicht anwaltlich oder anderweitig vertretenen Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich war . Jedenfalls

machte er geltend , die IV-Stelle habe ihm während sechzehn Monaten Fr. 400.-- und im siebzehn ten Monat Fr. 196.-- , mithin den Gesamtbetrag von Fr. 6'596.--, zu Unrecht vorenthalten (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Denn rechtsprechungs gemäss kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

N ach der am 28. Februar 2013 (Urk. 8/50) von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückwei sungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) vorge nommenen Berechnung ü berschreitet der betreibungsrechtliche Existenzbedarf des Beschwerdeführers (Fr. 32'376.--) dessen verfügbare Mittel (Fr. 27'819.--) , weshalb sich

die Verrechnung als unzulässig erweist . Es ist denn auch akten kundig (vgl. Urk. 8/39 S. 1 Ziff. 3.1), dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialbehörde der Stadt Y.___ finanziell unterstützt wird. Folglich ist die angefochtene Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben.

4 .

Da es vorliegend

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24 . Oktober 2013 aufgehoben wird.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Dem 1958 geborenen X.___ wurde mit Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2004 ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, wobei diese mit Ver fügungen vom 24. April 2006 zufolge Anrechnung türkischer Versicherungs zeiten rückwirkend ab Beginn der Anspruchsb erechtigung betragsmässig erhöht wurde (vgl. Urk. 8/85 S. 2 Ziff. 1.1).

Wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnisses verpflichtete die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

X.___ mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 8/146/3-4) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom

1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.--. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A m 16. September 2010 (Urk. 8/139) verfügte die IV-Stelle , dass die damals noch offene Rückforderung der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV ,

in der Höhe

von Fr. 6'596.-- ab November 2010 in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 400.-- mit der laufenden Invalidenrente ver rechnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde, damit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum neu berechne und anschliessend über die Verrechnung neu verfüge .

Mit Wirkung ab

1. Juni 2012 wurde die ganze Rente des Versicherten revisions weise auf eine halbe Invalidenr ente herabgesetzt ( vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2012 [Urk. 8/91 ], Verfügungsteil 2 [ Urk. 8/97] ; Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013 [Urk. 8/31]).

Am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle eine Verrechnung der Rück forderung der Stadt

Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

im Betrag von Fr. 100.-- pro Monat mit der laufenden Invalidenrente und stellte fest, dass die S chuld von Fr. 6'596.-- bereits getilgt und damit die Verrechnung vollzogen sei.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hi nter lassenenversicherung ( AHVG ) Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden (vgl. auch Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ) . Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde infolge des zwingen den Charakters von Art. 20 Abs. 2 AHVG

verpflichtet , eine solche vorzunehmen (BGE 115 V 341 E. 2a ). Nach der Rechtsprechung darf eine Verrechnung grund sätzlich jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E. 6.1, 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 ; vgl. auch BGE 138 V 402 ). 2 .

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung der Stadt Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. November 2007 (Urk. 8/ 146/3-4 ) , mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.-- verpflichtet wurde, unangefochten in Rechtskraft er wachsen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsv erfügung richtet, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden.

E. 2 Hiergegen erhob X.___

mit Eingabe vom

30. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss um

Erbringung der gesetzlichen Leistungen . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Dezember 2013 (Urk. 7) Nichteintreten auf die Beschwerde, was X.___ m it V erfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) – unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde . Er liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies wurde der IV-Stelle am

17. Februar 2014 (Urk. 13) mit geteilt.

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Zulässigkeit der am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügten Verrechnung der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen mit der laufenden Invalidenrente.

E. 3.2 Die IV-Stelle begründete ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2013 mit keinem Wort zur angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 Stellung ge nommen und auch nicht erklärt habe, er sei mit der Verrechnung in der Höhe von Fr. 100.-- nicht einverstanden (Urk. 7 S. 2 oben).

Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verrechnungs verfügung (Urk. 2) insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich der Ermitt lung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums enthält und mithin fraglich ist, ob dem nicht anwaltlich oder anderweitig vertretenen Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich war . Jedenfalls

machte er geltend , die IV-Stelle habe ihm während sechzehn Monaten Fr. 400.-- und im siebzehn ten Monat Fr. 196.-- , mithin den Gesamtbetrag von Fr. 6'596.--, zu Unrecht vorenthalten (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Denn rechtsprechungs gemäss kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

N ach der am 28. Februar 2013 (Urk. 8/50) von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückwei sungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) vorge nommenen Berechnung ü berschreitet der betreibungsrechtliche Existenzbedarf des Beschwerdeführers (Fr. 32'376.--) dessen verfügbare Mittel (Fr. 27'819.--) , weshalb sich

die Verrechnung als unzulässig erweist . Es ist denn auch akten kundig (vgl. Urk. 8/39 S. 1 Ziff. 3.1), dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialbehörde der Stadt Y.___ finanziell unterstützt wird. Folglich ist die angefochtene Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00985

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Buchter Urteil vom

6. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Dem 1958 geborenen X.___ wurde mit Verfügungen der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2004 ab 1. Juli 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, wobei diese mit Ver fügungen vom 24. April 2006 zufolge Anrechnung türkischer Versicherungs zeiten rückwirkend ab Beginn der Anspruchsb erechtigung betragsmässig erhöht wurde (vgl. Urk. 8/85 S. 2 Ziff. 1.1).

Wegen einer Meldepflichtverletzung im Zusammenhang mit der rückwirkenden Erhöhung des monatlichen Rentenbetreffnisses verpflichtete die Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

X.___ mit Verfügung vom 20. November 2007 (Urk. 8/146/3-4) zur Rückerstattung von im Zeitraum vom

1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.--. Diese Verfügung blieb unangefochten.

A m 16. September 2010 (Urk. 8/139) verfügte die IV-Stelle , dass die damals noch offene Rückforderung der Stadt Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatz leistungen zur AHV/IV ,

in der Höhe

von Fr. 6'596.-- ab November 2010 in monatlichen Teilbeträgen von Fr. 400.-- mit der laufenden Invalidenrente ver rechnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werde. Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zu rückgewiesen wurde, damit sie das betreibungsrechtliche Existenzminimum neu berechne und anschliessend über die Verrechnung neu verfüge .

Mit Wirkung ab

1. Juni 2012 wurde die ganze Rente des Versicherten revisions weise auf eine halbe Invalidenr ente herabgesetzt ( vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. März 2012 [Urk. 8/91 ], Verfügungsteil 2 [ Urk. 8/97] ; Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. August 2013 [Urk. 8/31]).

Am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle eine Verrechnung der Rück forderung der Stadt

Y.___ , Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV ,

im Betrag von Fr. 100.-- pro Monat mit der laufenden Invalidenrente und stellte fest, dass die S chuld von Fr. 6'596.-- bereits getilgt und damit die Verrechnung vollzogen sei. 2.

Hiergegen erhob X.___

mit Eingabe vom

30. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) und ersuchte sinngemäss um

Erbringung der gesetzlichen Leistungen . Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom

18. Dezember 2013 (Urk. 7) Nichteintreten auf die Beschwerde, was X.___ m it V erfügung vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) – unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme – zur Kenntnis gebracht wurde . Er liess sich in der Folge nicht vernehmen. Dies wurde der IV-Stelle am

17. Februar 2014 (Urk. 13) mit geteilt. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Nach

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können in sinngemässer Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hi nter lassenenversicherung ( AHVG ) Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung mit fälligen Invalidenrenten verrechnet werden (vgl. auch Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alte rs-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung [ELV] ) . Sind die Voraussetzungen für eine Verrechnung erfüllt, so ist die zuständige Behörde infolge des zwingen den Charakters von Art. 20 Abs. 2 AHVG

verpflichtet , eine solche vorzunehmen (BGE 115 V 341 E. 2a ). Nach der Rechtsprechung darf eine Verrechnung grund sätzlich jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch das betreibungsrechtliche Existenzminimum der versicherten Person nicht tangiert wird (BGE 136 V 286 E. 6.1, 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3 ; vgl. auch BGE 138 V 402 ). 2 .

Vorwegzuschicken ist, dass die Verfügung der Stadt Y.___ , Durchführungs stelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, vom 20. November 2007 (Urk. 8/ 146/3-4 ) , mit welcher der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. August 2003 bis 30. April 2007 zu viel ausgerichteten Zusatzleistungen im Betrag von Fr. 14'152.-- verpflichtet wurde, unangefochten in Rechtskraft er wachsen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Rückerstattungsv erfügung richtet, kann deshalb darauf nicht eingetreten werden. 3.

3.1

Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Zulässigkeit der am 24. Oktober 2013 (Urk. 2) verfügten Verrechnung der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Zusatzleistungen mit der laufenden Invalidenrente. 3.2

Die IV-Stelle begründete ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde damit, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Oktober 2013 mit keinem Wort zur angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2013 Stellung ge nommen und auch nicht erklärt habe, er sei mit der Verrechnung in der Höhe von Fr. 100.-- nicht einverstanden (Urk. 7 S. 2 oben).

Diesem Standpunkt ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verrechnungs verfügung (Urk. 2) insbesondere keine Ausführungen hinsichtlich der Ermitt lung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums enthält und mithin fraglich ist, ob dem nicht anwaltlich oder anderweitig vertretenen Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung überhaupt möglich war . Jedenfalls

machte er geltend , die IV-Stelle habe ihm während sechzehn Monaten Fr. 400.-- und im siebzehn ten Monat Fr. 196.-- , mithin den Gesamtbetrag von Fr. 6'596.--, zu Unrecht vorenthalten (Urk. 1).

Wie es sich damit verhält, kann hier offenbleiben. Denn rechtsprechungs gemäss kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli ches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung (im Sinne einer "Heilung" des Mangels) abgesehen werden, wenn und soweit die se zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

N ach der am 28. Februar 2013 (Urk. 8/50) von der IV-Stelle in Nachachtung des Rückwei sungsentscheids des hiesigen Gerichts vom 30. April 2012 (Urk. 8/85) vorge nommenen Berechnung ü berschreitet der betreibungsrechtliche Existenzbedarf des Beschwerdeführers (Fr. 32'376.--) dessen verfügbare Mittel (Fr. 27'819.--) , weshalb sich

die Verrechnung als unzulässig erweist . Es ist denn auch akten kundig (vgl. Urk. 8/39 S. 1 Ziff. 3.1), dass der Beschwerdeführer mittlerweile von der Sozialbehörde der Stadt Y.___ finanziell unterstützt wird. Folglich ist die angefochtene Verrechnungsverfügung der IV-Stelle vom 24. Oktober 2013 (Urk. 2) aufzuheben.

4 .

Da es vorliegend

nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenlos ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 24 . Oktober 2013 aufgehoben wird.

2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin GräubBuchter