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IV.2013.00978

Medizinische Massnahmen

Zürich SozVersG · 2014-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___, geboren 1 0. September 2011, auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (Hypoglykämie). Zur Begründung machte die IV-Stelle gel tend, die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei mehrmals gemahnt und auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auf die betreffenden Schreiben habe sie indes nie reagiert. Das Gesuch habe nicht bear beitet werden können, weil Unterschrift und Angaben über die Krankenkasse gefehlt hätten. Deshalb habe die Krankenkasse auch nicht über den ablehnen den Entscheid orientiert werden können . Am 1 7. Juli 2013 habe man die Anmeldung erneut erhalten mit Angaben der Krankenkasse und Unterschrift. Diese Anmeldung sei jedoch zu spät erfolgt, da seit dem 1. Januar 2012 nur noch ein Jahr rückwirkend die Kosten übernommen werden könnten (Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenversicherung AG als obligatori scher Krankenversicherer von X.___ am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die von der SWICA erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 3‘527. -- zurückzuer statten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden, Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (Urk. 8) . Die betreffende Wiedererwägungs verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 11) liess sie dem Gericht mit Eingabe vom selben Datum zukommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.3 .

Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 1 7. Februar 2014

fest, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburt sgebrechens Ziff. 498 vom 1 0. bis 1 7. September 201 1. Dabei übernehme sie die Kosten für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle. Weitere Nachkontrollen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer von der Intensivbehandlungsstelle begründet dargelegt würden. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet (Urk. 11). Gemäss diesen Ausführungen ist somit festzustellen, dass den beschwerdeweise gestellten Anträgen von Seiten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich entsprochen wurde, was zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstand s losigkeit führt.

2.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 3 00.-- festzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng di eser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Son derfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zuge sprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Einzelrichterin verfüg t: 1.

Der Prozess wird als g e genstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Giger

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___, geboren 1 0. September 2011, auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (Hypoglykämie). Zur Begründung machte die IV-Stelle gel tend, die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei mehrmals gemahnt und auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auf die betreffenden Schreiben habe sie indes nie reagiert. Das Gesuch habe nicht bear beitet werden können, weil Unterschrift und Angaben über die Krankenkasse gefehlt hätten. Deshalb habe die Krankenkasse auch nicht über den ablehnen den Entscheid orientiert werden können . Am 1 7. Juli 2013 habe man die Anmeldung erneut erhalten mit Angaben der Krankenkasse und Unterschrift. Diese Anmeldung sei jedoch zu spät erfolgt, da seit dem 1. Januar 2012 nur noch ein Jahr rückwirkend die Kosten übernommen werden könnten (Urk. 2) .

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 53 Abs.

E. 1.3 .

Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 1 7. Februar 2014

fest, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburt sgebrechens Ziff. 498 vom 1 0. bis 1 7. September 201 1. Dabei übernehme sie die Kosten für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle. Weitere Nachkontrollen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer von der Intensivbehandlungsstelle begründet dargelegt würden. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet (Urk. 11). Gemäss diesen Ausführungen ist somit festzustellen, dass den beschwerdeweise gestellten Anträgen von Seiten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich entsprochen wurde, was zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstand s losigkeit führt.

2.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenversicherung AG als obligatori scher Krankenversicherer von X.___ am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die von der SWICA erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 3‘527. -- zurückzuer statten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden, Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (Urk. 8) . Die betreffende Wiedererwägungs verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 11) liess sie dem Gericht mit Eingabe vom selben Datum zukommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Giger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00978

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Giger Verfügung vom

24. Februar 2014 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Rechtsanwältin Maria Londis Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch von X.___, geboren 1 0. September 2011, auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 498 des Anhangs der Verordnung über die Geburtsgebrechen (Hypoglykämie). Zur Begründung machte die IV-Stelle gel tend, die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Versicherten sei mehrmals gemahnt und auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden. Auf die betreffenden Schreiben habe sie indes nie reagiert. Das Gesuch habe nicht bear beitet werden können, weil Unterschrift und Angaben über die Krankenkasse gefehlt hätten. Deshalb habe die Krankenkasse auch nicht über den ablehnen den Entscheid orientiert werden können . Am 1 7. Juli 2013 habe man die Anmeldung erneut erhalten mit Angaben der Krankenkasse und Unterschrift. Diese Anmeldung sei jedoch zu spät erfolgt, da seit dem 1. Januar 2012 nur noch ein Jahr rückwirkend die Kosten übernommen werden könnten (Urk. 2) . 2.

Gegen diese Verfügung erhob die SWICA Krankenversicherung AG als obligatori scher Krankenversicherer von X.___ am 2 8. Oktober 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerde gegnerin in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, die von der SWICA erbrachten Vorleistungen im Umfang von Fr. 3‘527. -- zurückzuer statten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg nerin (Urk. 1). In ihrer Vernehmlassung vom 1 4. Februar 2014 stellte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, die angefochtene Verfügung sei in Wiedererwägung gezogen worden, Antrag auf Abschreibung des Verfahrens (Urk. 8) . Die betreffende Wiedererwägungs verfügung vom 1 7. Februar 2014 (Urk. 11) liess sie dem Gericht mit Eingabe vom selben Datum zukommen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw . 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310). 1.3 .

Vorliegend hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 1 7. Februar 2014

fest, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburt sgebrechens Ziff. 498 vom 1 0. bis 1 7. September 201 1. Dabei übernehme sie die Kosten für die Behandlung im Spital und für eine Nachkontrolle. Weitere Nachkontrollen könnten übernommen werden, wenn deren Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer von der Intensivbehandlungsstelle begründet dargelegt würden. Die Kosten würden nach IV-Tarif vergütet (Urk. 11). Gemäss diesen Ausführungen ist somit festzustellen, dass den beschwerdeweise gestellten Anträgen von Seiten der Beschwerdegegnerin vollumfänglich entsprochen wurde, was zur Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstand s losigkeit führt.

2.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 3 00.-- festzuset zen . Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.

Im Verfahren der Verwal tun gsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öf fent lichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Re gel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In An wen du ng di eser Bestimmung hat das Bundesgericht der SUVA und den privaten UVG Versiche rern so wie von Son derfällen abgesehen den Krankenkassen keine Partei entschädigungen zuge sprochen, weil sie als Orga nisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua lifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Vorliegend besteht keine Veranlassung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb die Beschwerde führerin keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Einzelrichterin verfüg t: 1.

Der Prozess wird als g e genstandslos geworden abgeschrieben . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Giger