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IV.2013.00974

Umschulung zum medizinischen Masseur, medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt, Rückweisung zu weiteren Abklärungen

Zürich SozVersG · 2014-02-20 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1967, absolvierte von 1984 bis 1988 eine Lehre als Maschinen mechaniker bei Z.___

sowie von 1990 bis 1991 eine weitere Ausbildung im Bereich

Flugzeugmechanik

und war von August 2008 bis 2009 bei der A.___

als Service techniker

tätig

(Ur

k. 8/5) . Am 1 7. Dezember 2009 (Urk. 8/5) meldete er sich wegen eines ver schobenen Wirbels, einer Be wegungs be schränkung im linken Fuss gelenk nach einem Un fall sowie einer Erblindung des linken Auges durch einen Virus bei der Invali den ver sicherung zum Leistungs bezug an . 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 8/14 - 15) . Am 2 5. Mai 2010 (Urk. 8/16) teilte sie dem Ver sicherten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nahmen auf grund der un klaren medizinischen Sachlage derzeit nicht sinn voll seien und der An spruch auf be rufliche Massnahmen und Rente geprüft würden, so bald alle er for der lichen Unterlagen vorlägen. Am 2 0. August 2010 (Urk. 8/17) forderte die IV-Stel le den Versicherten unter Hin weis auf Art. 43 des Bundes gesetzes über den all gemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) auf, eine Kopie des Arbeits ver trages der letzten Arbeit geberin sowie eine Kopie des Lohn ausweises vom Jahr 2009 bis spätestens 2 0. September 2010 zuzu stel len.

Sodann holte d ie IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/19) ein und lud

den Versicherten am 1. Dezember für den 1 4. Dezember 2010 (Urk. 8/21), am 1 4. Dezember für den 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/22) sowie am 2 3. Dezember 2010 für den 1 3. Januar 2011 (Urk. 8/24) zu einem per sön lichen Gespräch ein; zu sämtlichen Terminen erschien der Versicherte nicht, die ein geschriebene Sendung vom 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/24-25) holte er nicht ab

(Urk. 8/32 S. 1). Am 15. Juli 2011 (Urk. 8/30) lud die IV-Stelle den Ver sicherten erneut zu einem p er sönlichen Gespräch für den

2. August 2011 ein, an wel ches der Versicherte wiederum nicht erschien

(Urk. 8/31) . Am 2 6. August 2011 (Urk. 8/32) führte die IV-Stel le ein Standortgespräch durch, welches ergab, dass der Versicherte

bereits in Eigen initiative ei n e Technikerschule begonnen hat. Am 2 5. Oktober 2011 (Urk. 8/33) forderte die IV-Stelle

den Versicherten auf, eine Kostenaufstellung der Aus bildungskosten bis 1 5. November 2011 zu erstellen, damit sie die Kosten über nahme prüfen könne . Am 2 5. November 2011 (Urk. 8/34) teilte s i e dem Ver sicherten mit, dass das Leistungs begehren

(beruf li che Massnahmen) wegen Nichteinreichens der Unterlagen ab ge wiesen werde. Mit Vor be scheid vom 1 4. Dezember 2011 (Urk. 8/38) s tellte

sie dem Ver sicher ten zudem die Abweisung eines Anspruches auf eine Rent e der Invaliden ver si cherung in Aussicht. Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/39) ver neinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Anspruch des Ver sicherten auf eine R ente der Invalidenversicherung . 1.3

Am 16. Januar 2013 (Urk. 8/40) meldete sich X.___ unter Hinweis auf seine Blindheit auf dem linken Auge er neut zum Leistungsbezug an. Am 5. Februar 2013 (Urk. 8/41) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaub haft machung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, woraufhin dieser

mit Schreiben vom 8. März 2013 (Urk. 8/43) seine Situa tion darlegte . Am 1 4. März 2013 (Urk. 8/45) lud die IV-Stelle den Ver sicherten zu einem pe rsönlichen Gespräch für den 20. März 2013 ein . Bei diesem und den nachfolgenden Gesprächen ergab sich, dass d e r Versicherte sich zum

medizi ni schen Masseur umschulen lassen wollte (vgl. etwa Ver laufs protokoll Berufs be ratung/Folgegespräche vom 1 0. Juli 2013, Urk. 8 / 59 S. 2 ff.).

Nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (vgl. dazu Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/63-64) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2) einen An spruch auf berufliche Massnahme (Kostengutsprache für Um schulung zum medizinischen Masseur) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen und die Finanzierung der Umschulung zum medizinischen Mas seur gutzuheissen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schlies slich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ei nzelnen Massnahmen er füllt sind.

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen berufli cher Art wie die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit . B IVG). 1.3

1.3 .1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er werbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder ein schulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3 .2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, dass aus ärztlicher Sicht nur eine begrenzte Eignung für eine Umschulung zum medizinischen Masseur bestehe, da ein allfällig dro hender invaliditätsrelevanter Gesund heits schaden bei längerer Ausübung des Berufs mit anzunehmend häufiger monoton nach vorn gebeugter Rumpfhaltung durch das bekannte chronische Rücken leiden nicht ausgeschlossen werden könne.

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seine gesundheitliche Situa tion nur ungenau abgeklärt und sich bei ihrer Beurteilung auf ver altete Arzt be richte gestützt (Urk. 1 S. 3 f f.). Ferner habe sie das aktuelle ärzt liche Zeugnis von Dr. Dr. B.___, Chiropraktor, welcher keine fehlende Eignung für den Beruf des medizinischen Masseurs habe feststellen kön nen, nicht berücksichtigt. Es sei nicht korrekt, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur häufig mono ton repetitive nach vorn gebeugte Rumpf vor haltung beinhalte, vielmehr sei die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs sehr vielseitig und beinhalte wechselnd belastende leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen. Diese Tätigkeit könne auch bei eingeschränkter Sehtüchtigkeit problemlos aus ge übt werden, was für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung von besonderer Bedeutung sei . Zu dem sei er hoch motiviert, den Be ruf als medizinischer Masseur auszuüben. 2.3

Str it tig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf e ine Kostengutsprache für eine Um schulung zum medi zi nischen Masseur zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Vorab gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die HIV-Erkrankung des Be schwerdeführers aufgrund des aktuellen Berichtes von Dr. med. C.___ vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/63/4) zu Recht nicht mehr als Grund dafür aufgeführt hat, weshalb eine Umschulung zum medizinische Masseur des Beschwerdeführers nicht geeignet sein soll . 3.2 3.2.1

Zutreffend ist, dass die IV-Stelle keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, ob wo hl sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Kostengutsprache für eine Umschulung eingetreten ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sie sich einzig auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/58), welcher wiederum auf die Stellungnahme des RAD vom 2. November 2011 verwies und eine behinderungsangepasste Tätig keit in einem h öheren Mass als die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als möglich erachtete (vgl. dazu Belastungs- und Ressourcenprofil, Urk. 8/58 S. 2) .

Ins besondere hielt Dr. med. D.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, RAD, in seiner Stellungnahme

vom 4. respektive 29. April 2013 (Urk. 8/58 S. 2) hinsichtlich der Rückenproblematik fest, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur auch häufige Tätig keiten in an haltend nach vorn ge beugter Körperhaltung beinhalte, die dem Be lastungs profil

des Beschwerdeführers nicht adäquat ent sprächen . 3.2.2

Demgegenüber hielt Dr. B.___

in seinem ärzt lichen Zeugnis vom 1 0. Sep tembe r 2013 (Urk. 8/63/24) fest, dass er den Be schwerde führer am 1 0. September 2013 in seiner Sprechstunde gesehen und unter sucht habe. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der anam nestischen Angaben sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde in der Lage sein sollte, die Ausbil dung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

Ferner hielt die behandelnde Ärztin im Zusammenhang mit der HIV -Infektion, Dr . C.___, Assistenzärztin, E.___, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene, im Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 3/10) fest,

dass der Beschwerdeführer ihr bezüglich des chronischen rezidivierenden lumbo -vertebralen Schmerzsyndroms bei Spondylose und Spondylol i sthesis L5/S1 und L3/L4 glaub haft berichtet habe, beschwerdefrei zu sein und keine Analgetika zu be nötigen. Eine klinische Unter suchung habe anlässlich dieser Konsultation nicht statt finden können. E ine fachspezifische Kontrolle bezüglich des Rücken leide n s

habe ihrem Wissen nach letztmals im Juli 2010 an der Rheumaklinik des E.___ statt gefunden. Die Ablehnung

der Revision sei zu eva luieren und nötigen falls eine rheuma tologische Untersuchung der Wirbel säule durch zuführen. 3.2.3

Der jüngste medizinische Bericht, welcher im Rahmen der rentenablehnenden Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/39) erging und auch rheumatologische Diagnosen enthielt, datiert vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 8/19/6-8). Darin diag nostizierten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, E.___, Departement für Innere Medizin, Klinik für Infektiologie und Spital hygiene, eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 (Erstdiagnose Mai/2009), einen Status nach akuter retinaler

Nekrose mit Amotio links am 29. Mai 2009, einen Status nach Pneumozystis

jirovecii -Pneumonie im Juli 2009, ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, Spondylolyse und Spondylo listhesis L5/S1 und L3/L4, eine Diskushern ie C5/C6 lateral rechts mit Ein engung des Neuroforamens beziehungsweise Kompression der Nervenwurzel C6 fora mina l, wenig breitbasige Diskusvorwölbu n g in der oberen Brustwirbelsäule ohne Wur zelkompression (Magnetr esonanztomographie der Halswirbel- und Brust wirbel säule vom 1 2. August 2010)

mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Ein Belastungsprofil bezüglich der Rückenproblematik ist diesem Bericht nicht zu ent nehmen.

Ein Belastungsprofil in behinderungsangepasster Tätigkeit ist einzig dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr . G.___, Assistenz ärztin, vom 4. März 2010 (Urk. 8/14) zu entnehmen (kein Bücken, keine Über-Kopf-Arbeit, kein Kauern, Knien, Gewichtslimite 15 k g;

vgl. dazu Urk. 8/14 S. 2).

3.4

A ngesichts der Umstände, dass die jüngsten Berichte, welche

rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten,

aus dem Jahr 2010 stammen

(vgl. dazu Urk. 8/14 und Urk. 8/19), die behandelnden Ärzte sich nicht im Detail mit dem Rückenleiden auseinandergesetzt haben und nicht von rheuma tologischen Fachärzten verfasst wurden, kein aktueller rheuma tologi scher Bericht vor liegt und zudem Anhaltspunkte vorliegen, die für eine ver bes serte gesundheitliche Situation hinsichtlich des Rückenleiden s sprechen (vgl. dazu E. 3.2.2, Urk. 8/14, Urk . 8/19/6 - 8 S. 2),

sieht das Gericht sich ausser Stande, eine zuverlässige Be ur teilung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers vor zu nehmen .

Die angefoch tene Verfügung ist dem nach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurück zu weisen, damit sie ergänzende medizinische Ab klä rungen einleite und den Gesund heits zu s tand sowie die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung des Visus ver lustes links sowie der weiteren Beschwerden des Be schwerde führers ins besondere

in rheuma tologischer Hinsicht unter Evaluie rung eines Belastungsprofils abkläre. Dabei hat sie insbesondere zu ermitteln, ob die Tätigkeit als medizinischer Masseur mit dem Belastungsprofil des Be schwerde führers vereinbar ist.

Im Übrigen wird sie auch vorfrageweise darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung im Allgemeinen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und 1.3.1-1.3.2 hievor).

Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver fügen . 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtig ung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess entschädi gung

bei einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich

MWSt) er messensweise

auf Fr . 1‘300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 7. Dezember 2009 (Urk. 8/5) meldete er sich wegen eines ver schobenen Wirbels, einer Be wegungs be schränkung im linken Fuss gelenk nach einem Un fall sowie einer Erblindung des linken Auges durch einen Virus bei der Invali den ver sicherung zum Leistungs bezug an .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art.

E. 1.3 .2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen und die Finanzierung der Umschulung zum medizinischen Mas seur gutzuheissen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, dass aus ärztlicher Sicht nur eine begrenzte Eignung für eine Umschulung zum medizinischen Masseur bestehe, da ein allfällig dro hender invaliditätsrelevanter Gesund heits schaden bei längerer Ausübung des Berufs mit anzunehmend häufiger monoton nach vorn gebeugter Rumpfhaltung durch das bekannte chronische Rücken leiden nicht ausgeschlossen werden könne.

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seine gesundheitliche Situa tion nur ungenau abgeklärt und sich bei ihrer Beurteilung auf ver altete Arzt be richte gestützt (Urk. 1 S. 3 f f.). Ferner habe sie das aktuelle ärzt liche Zeugnis von Dr. Dr. B.___, Chiropraktor, welcher keine fehlende Eignung für den Beruf des medizinischen Masseurs habe feststellen kön nen, nicht berücksichtigt. Es sei nicht korrekt, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur häufig mono ton repetitive nach vorn gebeugte Rumpf vor haltung beinhalte, vielmehr sei die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs sehr vielseitig und beinhalte wechselnd belastende leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen. Diese Tätigkeit könne auch bei eingeschränkter Sehtüchtigkeit problemlos aus ge übt werden, was für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung von besonderer Bedeutung sei . Zu dem sei er hoch motiviert, den Be ruf als medizinischer Masseur auszuüben.

E. 2.3 Str it tig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf e ine Kostengutsprache für eine Um schulung zum medi zi nischen Masseur zu Recht verneint hat. 3.

E. 3 Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Vorab gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die HIV-Erkrankung des Be schwerdeführers aufgrund des aktuellen Berichtes von Dr. med. C.___ vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/63/4) zu Recht nicht mehr als Grund dafür aufgeführt hat, weshalb eine Umschulung zum medizinische Masseur des Beschwerdeführers nicht geeignet sein soll .

E. 3.2.1 Zutreffend ist, dass die IV-Stelle keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, ob wo hl sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Kostengutsprache für eine Umschulung eingetreten ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sie sich einzig auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/58), welcher wiederum auf die Stellungnahme des RAD vom 2. November 2011 verwies und eine behinderungsangepasste Tätig keit in einem h öheren Mass als die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als möglich erachtete (vgl. dazu Belastungs- und Ressourcenprofil, Urk. 8/58 S. 2) .

Ins besondere hielt Dr. med. D.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, RAD, in seiner Stellungnahme

vom 4. respektive 29. April 2013 (Urk. 8/58 S. 2) hinsichtlich der Rückenproblematik fest, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur auch häufige Tätig keiten in an haltend nach vorn ge beugter Körperhaltung beinhalte, die dem Be lastungs profil

des Beschwerdeführers nicht adäquat ent sprächen .

E. 3.2.2 Demgegenüber hielt Dr. B.___

in seinem ärzt lichen Zeugnis vom 1 0. Sep tembe r 2013 (Urk. 8/63/24) fest, dass er den Be schwerde führer am 1 0. September 2013 in seiner Sprechstunde gesehen und unter sucht habe. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der anam nestischen Angaben sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde in der Lage sein sollte, die Ausbil dung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

Ferner hielt die behandelnde Ärztin im Zusammenhang mit der HIV -Infektion, Dr . C.___, Assistenzärztin, E.___, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene, im Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 3/10) fest,

dass der Beschwerdeführer ihr bezüglich des chronischen rezidivierenden lumbo -vertebralen Schmerzsyndroms bei Spondylose und Spondylol i sthesis L5/S1 und L3/L4 glaub haft berichtet habe, beschwerdefrei zu sein und keine Analgetika zu be nötigen. Eine klinische Unter suchung habe anlässlich dieser Konsultation nicht statt finden können. E ine fachspezifische Kontrolle bezüglich des Rücken leide n s

habe ihrem Wissen nach letztmals im Juli 2010 an der Rheumaklinik des E.___ statt gefunden. Die Ablehnung

der Revision sei zu eva luieren und nötigen falls eine rheuma tologische Untersuchung der Wirbel säule durch zuführen.

E. 3.2.3 Der jüngste medizinische Bericht, welcher im Rahmen der rentenablehnenden Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/39) erging und auch rheumatologische Diagnosen enthielt, datiert vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 8/19/6-8). Darin diag nostizierten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, E.___, Departement für Innere Medizin, Klinik für Infektiologie und Spital hygiene, eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 (Erstdiagnose Mai/2009), einen Status nach akuter retinaler

Nekrose mit Amotio links am 29. Mai 2009, einen Status nach Pneumozystis

jirovecii -Pneumonie im Juli 2009, ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, Spondylolyse und Spondylo listhesis L5/S1 und L3/L4, eine Diskushern ie C5/C6 lateral rechts mit Ein engung des Neuroforamens beziehungsweise Kompression der Nervenwurzel C6 fora mina l, wenig breitbasige Diskusvorwölbu n g in der oberen Brustwirbelsäule ohne Wur zelkompression (Magnetr esonanztomographie der Halswirbel- und Brust wirbel säule vom 1 2. August 2010)

mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Ein Belastungsprofil bezüglich der Rückenproblematik ist diesem Bericht nicht zu ent nehmen.

Ein Belastungsprofil in behinderungsangepasster Tätigkeit ist einzig dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr . G.___, Assistenz ärztin, vom 4. März 2010 (Urk. 8/14) zu entnehmen (kein Bücken, keine Über-Kopf-Arbeit, kein Kauern, Knien, Gewichtslimite 15 k g;

vgl. dazu Urk. 8/14 S. 2).

E. 3.4 A ngesichts der Umstände, dass die jüngsten Berichte, welche

rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten,

aus dem Jahr 2010 stammen

(vgl. dazu Urk. 8/14 und Urk. 8/19), die behandelnden Ärzte sich nicht im Detail mit dem Rückenleiden auseinandergesetzt haben und nicht von rheuma tologischen Fachärzten verfasst wurden, kein aktueller rheuma tologi scher Bericht vor liegt und zudem Anhaltspunkte vorliegen, die für eine ver bes serte gesundheitliche Situation hinsichtlich des Rückenleiden s sprechen (vgl. dazu E. 3.2.2, Urk. 8/14, Urk . 8/19/6 -

E. 8 S. 2),

sieht das Gericht sich ausser Stande, eine zuverlässige Be ur teilung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers vor zu nehmen .

Die angefoch tene Verfügung ist dem nach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurück zu weisen, damit sie ergänzende medizinische Ab klä rungen einleite und den Gesund heits zu s tand sowie die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung des Visus ver lustes links sowie der weiteren Beschwerden des Be schwerde führers ins besondere

in rheuma tologischer Hinsicht unter Evaluie rung eines Belastungsprofils abkläre. Dabei hat sie insbesondere zu ermitteln, ob die Tätigkeit als medizinischer Masseur mit dem Belastungsprofil des Be schwerde führers vereinbar ist.

Im Übrigen wird sie auch vorfrageweise darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung im Allgemeinen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und 1.3.1-1.3.2 hievor).

Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver fügen . 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtig ung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess entschädi gung

bei einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich

MWSt) er messensweise

auf Fr . 1‘300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00974 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

20. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz Mlaw

Y.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1967, absolvierte von 1984 bis 1988 eine Lehre als Maschinen mechaniker bei Z.___

sowie von 1990 bis 1991 eine weitere Ausbildung im Bereich

Flugzeugmechanik

und war von August 2008 bis 2009 bei der A.___

als Service techniker

tätig

(Ur

k. 8/5) . Am 1 7. Dezember 2009 (Urk. 8/5) meldete er sich wegen eines ver schobenen Wirbels, einer Be wegungs be schränkung im linken Fuss gelenk nach einem Un fall sowie einer Erblindung des linken Auges durch einen Virus bei der Invali den ver sicherung zum Leistungs bezug an . 1.2

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen (Urk. 8/14 - 15) . Am 2 5. Mai 2010 (Urk. 8/16) teilte sie dem Ver sicherten mit, dass berufliche Ein gliederungs mass nahmen auf grund der un klaren medizinischen Sachlage derzeit nicht sinn voll seien und der An spruch auf be rufliche Massnahmen und Rente geprüft würden, so bald alle er for der lichen Unterlagen vorlägen. Am 2 0. August 2010 (Urk. 8/17) forderte die IV-Stel le den Versicherten unter Hin weis auf Art. 43 des Bundes gesetzes über den all gemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) auf, eine Kopie des Arbeits ver trages der letzten Arbeit geberin sowie eine Kopie des Lohn ausweises vom Jahr 2009 bis spätestens 2 0. September 2010 zuzu stel len.

Sodann holte d ie IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 8/19) ein und lud

den Versicherten am 1. Dezember für den 1 4. Dezember 2010 (Urk. 8/21), am 1 4. Dezember für den 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/22) sowie am 2 3. Dezember 2010 für den 1 3. Januar 2011 (Urk. 8/24) zu einem per sön lichen Gespräch ein; zu sämtlichen Terminen erschien der Versicherte nicht, die ein geschriebene Sendung vom 2 3. Dezember 2010 (Urk. 8/24-25) holte er nicht ab

(Urk. 8/32 S. 1). Am 15. Juli 2011 (Urk. 8/30) lud die IV-Stelle den Ver sicherten erneut zu einem p er sönlichen Gespräch für den

2. August 2011 ein, an wel ches der Versicherte wiederum nicht erschien

(Urk. 8/31) . Am 2 6. August 2011 (Urk. 8/32) führte die IV-Stel le ein Standortgespräch durch, welches ergab, dass der Versicherte

bereits in Eigen initiative ei n e Technikerschule begonnen hat. Am 2 5. Oktober 2011 (Urk. 8/33) forderte die IV-Stelle

den Versicherten auf, eine Kostenaufstellung der Aus bildungskosten bis 1 5. November 2011 zu erstellen, damit sie die Kosten über nahme prüfen könne . Am 2 5. November 2011 (Urk. 8/34) teilte s i e dem Ver sicherten mit, dass das Leistungs begehren

(beruf li che Massnahmen) wegen Nichteinreichens der Unterlagen ab ge wiesen werde. Mit Vor be scheid vom 1 4. Dezember 2011 (Urk. 8/38) s tellte

sie dem Ver sicher ten zudem die Abweisung eines Anspruches auf eine Rent e der Invaliden ver si cherung in Aussicht. Mit Verfügung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/39) ver neinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 1 % einen Anspruch des Ver sicherten auf eine R ente der Invalidenversicherung . 1.3

Am 16. Januar 2013 (Urk. 8/40) meldete sich X.___ unter Hinweis auf seine Blindheit auf dem linken Auge er neut zum Leistungsbezug an. Am 5. Februar 2013 (Urk. 8/41) forderte die IV-Stelle den Versicherten zur Glaub haft machung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, woraufhin dieser

mit Schreiben vom 8. März 2013 (Urk. 8/43) seine Situa tion darlegte . Am 1 4. März 2013 (Urk. 8/45) lud die IV-Stelle den Ver sicherten zu einem pe rsönlichen Gespräch für den 20. März 2013 ein . Bei diesem und den nachfolgenden Gesprächen ergab sich, dass d e r Versicherte sich zum

medizi ni schen Masseur umschulen lassen wollte (vgl. etwa Ver laufs protokoll Berufs be ratung/Folgegespräche vom 1 0. Juli 2013, Urk. 8 / 59 S. 2 ff.).

Nach durch ge führtem Vorbe scheidverfahren (vgl. dazu Urk. 8/56, Urk. 8/60, Urk. 8/63-64) ver neinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2) einen An spruch auf berufliche Massnahme (Kostengutsprache für Um schulung zum medizinischen Masseur) . 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2013 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Anspruch auf berufliche Massnahmen neu zu prüfen und die Finanzierung der Umschulung zum medizinischen Mas seur gutzuheissen.

Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2013 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Ab weisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 4. Dezem ber 2013 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. 3.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit für die Ent scheid fin dung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein gegangen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die In validität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs mög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schlies slich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die ei nzelnen Massnahmen er füllt sind.

Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem Massnahmen berufli cher Art wie die Umschulung (Art. 8 Abs. 3 lit . B IVG). 1.3

1.3 .1

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er werbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wieder ein schulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Um schulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Ab schluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3 .2

Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bis her ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Aus bildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsein busse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blos sen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 f. E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der strittigen Verfügung vom 2 3. September 2013 (Urk. 2 S. 2) dafür, dass aus ärztlicher Sicht nur eine begrenzte Eignung für eine Umschulung zum medizinischen Masseur bestehe, da ein allfällig dro hender invaliditätsrelevanter Gesund heits schaden bei längerer Ausübung des Berufs mit anzunehmend häufiger monoton nach vorn gebeugter Rumpfhaltung durch das bekannte chronische Rücken leiden nicht ausgeschlossen werden könne.

2.2

Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise auf den Stand punkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin habe seine gesundheitliche Situa tion nur ungenau abgeklärt und sich bei ihrer Beurteilung auf ver altete Arzt be richte gestützt (Urk. 1 S. 3 f f.). Ferner habe sie das aktuelle ärzt liche Zeugnis von Dr. Dr. B.___, Chiropraktor, welcher keine fehlende Eignung für den Beruf des medizinischen Masseurs habe feststellen kön nen, nicht berücksichtigt. Es sei nicht korrekt, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur häufig mono ton repetitive nach vorn gebeugte Rumpf vor haltung beinhalte, vielmehr sei die Tätigkeit eines medizinischen Masseurs sehr vielseitig und beinhalte wechselnd belastende leichte Tätigkeiten im Sitzen und Stehen. Diese Tätigkeit könne auch bei eingeschränkter Sehtüchtigkeit problemlos aus ge übt werden, was für eine erfolgreiche berufliche Wieder ein gliederung von besonderer Bedeutung sei . Zu dem sei er hoch motiviert, den Be ruf als medizinischer Masseur auszuüben. 2.3

Str it tig und zu prüfen ist, ob d ie Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwer deführers auf e ine Kostengutsprache für eine Um schulung zum medi zi nischen Masseur zu Recht verneint hat. 3. 3.1

Vorab gilt festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die HIV-Erkrankung des Be schwerdeführers aufgrund des aktuellen Berichtes von Dr. med. C.___ vom 1 1. September 2013 (Urk. 8/63/4) zu Recht nicht mehr als Grund dafür aufgeführt hat, weshalb eine Umschulung zum medizinische Masseur des Beschwerdeführers nicht geeignet sein soll . 3.2 3.2.1

Zutreffend ist, dass die IV-Stelle keine medizinischen Abklärungen getätigt hat, ob wo hl sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Kostengutsprache für eine Umschulung eingetreten ist. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützte sie sich einzig auf die Stellungnahme des Regional en Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1 0. Juli 2013 (Urk. 8/58), welcher wiederum auf die Stellungnahme des RAD vom 2. November 2011 verwies und eine behinderungsangepasste Tätig keit in einem h öheren Mass als die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als möglich erachtete (vgl. dazu Belastungs- und Ressourcenprofil, Urk. 8/58 S. 2) .

Ins besondere hielt Dr. med. D.___, Vertrauensarzt, Facharzt für Ortho pä dische Chirurgie, Manuelle Medizin FMH, RAD, in seiner Stellungnahme

vom 4. respektive 29. April 2013 (Urk. 8/58 S. 2) hinsichtlich der Rückenproblematik fest, dass die Tätigkeit als medizinischer Masseur auch häufige Tätig keiten in an haltend nach vorn ge beugter Körperhaltung beinhalte, die dem Be lastungs profil

des Beschwerdeführers nicht adäquat ent sprächen . 3.2.2

Demgegenüber hielt Dr. B.___

in seinem ärzt lichen Zeugnis vom 1 0. Sep tembe r 2013 (Urk. 8/63/24) fest, dass er den Be schwerde führer am 1 0. September 2013 in seiner Sprechstunde gesehen und unter sucht habe. Er hielt dafür, dass der Beschwerdeführer a ufgrund der anam nestischen Angaben sowie der aktuellen Untersuchungsbefunde in der Lage sein sollte, die Ausbil dung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.

Ferner hielt die behandelnde Ärztin im Zusammenhang mit der HIV -Infektion, Dr . C.___, Assistenzärztin, E.___, Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene, im Schreiben vom 2 1. Oktober 2013 (Urk. 3/10) fest,

dass der Beschwerdeführer ihr bezüglich des chronischen rezidivierenden lumbo -vertebralen Schmerzsyndroms bei Spondylose und Spondylol i sthesis L5/S1 und L3/L4 glaub haft berichtet habe, beschwerdefrei zu sein und keine Analgetika zu be nötigen. Eine klinische Unter suchung habe anlässlich dieser Konsultation nicht statt finden können. E ine fachspezifische Kontrolle bezüglich des Rücken leide n s

habe ihrem Wissen nach letztmals im Juli 2010 an der Rheumaklinik des E.___ statt gefunden. Die Ablehnung

der Revision sei zu eva luieren und nötigen falls eine rheuma tologische Untersuchung der Wirbel säule durch zuführen. 3.2.3

Der jüngste medizinische Bericht, welcher im Rahmen der rentenablehnenden Ver fügung vom 1 5. Februar 2012 (Urk. 8/39) erging und auch rheumatologische Diagnosen enthielt, datiert vom 2 7. Oktober 2010 (Urk. 8/19/6-8). Darin diag nostizierten PD Dr. med. F.___, Leitender Arzt, und Dr. med. G.___, Assistenz ärztin, E.___, Departement für Innere Medizin, Klinik für Infektiologie und Spital hygiene, eine HIV-Infektion CDC-Stadium C3 (Erstdiagnose Mai/2009), einen Status nach akuter retinaler

Nekrose mit Amotio links am 29. Mai 2009, einen Status nach Pneumozystis

jirovecii -Pneumonie im Juli 2009, ein chroni sches panvertebrales Schmerzsyndrom, Spondylolyse und Spondylo listhesis L5/S1 und L3/L4, eine Diskushern ie C5/C6 lateral rechts mit Ein engung des Neuroforamens beziehungsweise Kompression der Nervenwurzel C6 fora mina l, wenig breitbasige Diskusvorwölbu n g in der oberen Brustwirbelsäule ohne Wur zelkompression (Magnetr esonanztomographie der Halswirbel- und Brust wirbel säule vom 1 2. August 2010)

mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit . Ein Belastungsprofil bezüglich der Rückenproblematik ist diesem Bericht nicht zu ent nehmen.

Ein Belastungsprofil in behinderungsangepasster Tätigkeit ist einzig dem Bericht von Dr. med. H.___, Oberärztin, und Dr . G.___, Assistenz ärztin, vom 4. März 2010 (Urk. 8/14) zu entnehmen (kein Bücken, keine Über-Kopf-Arbeit, kein Kauern, Knien, Gewichtslimite 15 k g;

vgl. dazu Urk. 8/14 S. 2).

3.4

A ngesichts der Umstände, dass die jüngsten Berichte, welche

rheumatologische Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit enthalten,

aus dem Jahr 2010 stammen

(vgl. dazu Urk. 8/14 und Urk. 8/19), die behandelnden Ärzte sich nicht im Detail mit dem Rückenleiden auseinandergesetzt haben und nicht von rheuma tologischen Fachärzten verfasst wurden, kein aktueller rheuma tologi scher Bericht vor liegt und zudem Anhaltspunkte vorliegen, die für eine ver bes serte gesundheitliche Situation hinsichtlich des Rückenleiden s sprechen (vgl. dazu E. 3.2.2, Urk. 8/14, Urk . 8/19/6 - 8 S. 2),

sieht das Gericht sich ausser Stande, eine zuverlässige Be ur teilung des Gesundheitszustandes des Be schwer deführers vor zu nehmen .

Die angefoch tene Verfügung ist dem nach auf zuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurück zu weisen, damit sie ergänzende medizinische Ab klä rungen einleite und den Gesund heits zu s tand sowie die Arbeitsfähigkeit unter Berück sichtigung des Visus ver lustes links sowie der weiteren Beschwerden des Be schwerde führers ins besondere

in rheuma tologischer Hinsicht unter Evaluie rung eines Belastungsprofils abkläre. Dabei hat sie insbesondere zu ermitteln, ob die Tätigkeit als medizinischer Masseur mit dem Belastungsprofil des Be schwerde führers vereinbar ist.

Im Übrigen wird sie auch vorfrageweise darüber zu befinden haben, ob die Voraussetzungen für eine Umschulung im Allgemeinen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und 1.3.1-1.3.2 hievor).

Hernach wird sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu ver fügen . 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwer degegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Unter Berücksichtig ung der massgeblichen Kriterien ist die Prozess entschädi gung

bei einem Stundenansatz von Fr. 170.-- (zuzüglich

MWSt) er messensweise

auf Fr . 1‘300 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

D ie Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rück gewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 1‘300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Aids-Hilfe Schweiz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich