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IV.2013.00967

Verlauf der Arbeitsunfähigkeit unklar, zusätzliche Abklärungen notwendig; Suchtgeschehen ist nicht invalidisierend

Zürich SozVersG · 2014-02-28 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.

E. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt O.___ Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00967 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt O.___, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Verwaltungszentrum P.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügun gen vom 27. September 2013 X.___, geboren 1980, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % ab dem 1. Januar 2009 eine Viertelsrente zugesprochen hat (Urk. 2, Urk. 8/69, Urk. 8 /75-99), nach Einsicht in die Beschwerde vom

24. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerde führe r

durch die Sozialen Dienste der Stadt O.___ d ie teilweise Aufhe bung der angefochtenen Verfügung en

und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 2008 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen schlies sende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom

27. November 2013 (Urk. 8), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 (Urk. 9) darauf hinge wiesen worden ist, dass das Gericht in Erwägung zieht, im Sinne des An trages der Beschwerdegegnerin die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an diese zurückzuweisen, was unter Umständen zu einer Änderung der ange foch tenen Verfügung zu seinen Ungunsten führen könnte, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt worden ist, seine Beschwerde zurückzuziehen, um eine mögliche Schl echterstellung zu vermeiden, er mit Schreib en vom 19. Dezember 2013 (Urk. 11) j edoch ausdrücklich an seiner Beschwerde hat festhalten lassen, dass dem Beschwerdeführer im Gutachten der Rheumaklinik des Y.___

vom 4. April 2007 (Urk. 8/17) aus rheumatologischer Sicht in einer an gepassten körperlichen Tätigkeit, die einen häufigen Positionswechsel erlaubt und vorwiegend in sitzender P osition ausgeübt werden kann, eine Arbeits fähig keit von 50 % attestiert w u rd e, dass der Beschwerdeführer laut dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 26. Mai 2011 (Urk. 8/41) aus rheumatologischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (Urk. 8/41/24), dass die Ärzte des Z.___ ausserdem festgehalten haben, der Be schwerdeführer sei infolge der somatischen Erkrankung als Komplikationen seiner Sucht von Januar 2003 bis zum Eintritt ins

Massnahmenzentrum A.___ im Jahre 2004 zu 100 % arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeit gewesen und die geschützte Umgebung habe zu einem kontinuierlichen Erlangen der Arbeits fähig keit geführt, so

dass ab dem Jahre 2009 (Bezug einer eigenen Wohnung) theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erreicht worden sei, wobei der Beschwerdeführer aber Umschulungs- und Integrations mass nahmen benötige, um wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss fas sen zu können, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. November 2013 (Urk. 7) zu Recht darauf hingewiesen hat, dass Suchterkrankungen für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen können, sondern inva liden versicherungsrechtlich erst relevant sind, wenn sie einen die Erwerbs fähig keit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden zur Folge haben oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heitsschadens mit Krankheitswert sind, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, weil sie davon ausgegangen ist, dass er bis zum Bezug einer eig enen Wohnung im Jahre 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. Urk. 8/43/5, Urk. 8/69), dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis ins Jahr 2008 durch d ie Akten demgegenüber nicht rechtsgenüglich ausge wiesen ist, dass laut dem Gutachten des Z.___

ei ne kontinuier liche Ver besserung der Arbeitsfähigkeit ab dem Eintritt ins Massnahmen zentrum A.___ im Jahr 2004 bis zum Bezug einer eigenen Wohn ung im Jahr 2008 vor liegt (Urk. 8/41/23), woraus zu schliessen ist, dass der Beschwerde führer aus psychiatrischer Sicht schon weit vor dem Bezug einer eigenen Wohnung in erheblichem Masse arbeitsfähig gewesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Bericht der Stadt O.___, Suchtbehandlung B.___, vom 19. März 2008 (Urk. 8/25) aufgrund seiner Leistungen per 1. August 2007 eine Praktikumsanstellung in einem Zürcher Tierheim, ver bun den mit der Aussicht auf eine Lehrstelle als Tierpfleger ab 2008 erh alten hat te, wobei die Arbeit dem Beschwerdeführer Freude gemacht habe, das 100%-Pen sum für ihn aber auf Dauer nicht zu leisten gewesen sei, weil er unter stärker werdenden Schmerzen gelitten habe, sich der Beschwerdeführer daher um eine Reduktion auf 80 % bemüht, die Arbeit geberin aber kein Entgegenkommen sig nalisiert habe, weshalb das Prak tikumsverhältnis schliesslich aufgelöst worden sei, dass aus dem Bericht der Sucht behandlung B.___ nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer während seines dortigen Aufenthaltes ab dem 13. April 2007 aus psychiatrischer Sicht an eine r erhebliche n Einschränkung seiner Arbeits fä higkeit gelitten hätte, sondern dies e primär somatisch bedingt war, dass der Beschwerdeführer laut dem Gutachten der Rheumaklinik des Y.___ vom 4. April 2007 (Urk. 8/17) im Massnahmenzentrum A.___ seit 1 ½ Jahren ca. 6 Stunden pro Tag in einer Werkstatt in vor wiegend sitzen der Haltung Schleifarbeiten an Möbeln verrichtet hat te und er für eine solche Tätigkeit als zu 50 % arbeitsfähig eingeschätzt worden war, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gemäss dem Gut achten des Z.___ unklar ist, haben

die Ärzte die von ihnen attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Beurteilung durch die Rheumaklinik des Y.___ doch im rheumatolo gi schen Teilgutachten vom 11. April 2011 (Urk. 8/41/52) auf den chirurgischen Eingriff vom 14. Juli 2008 zurück geführt, während sie in der ergänzenden Stellungnahme vom 1. März 2012 (Urk. 8/57) fest ge halten haben, der Beschwer deführer sei in einer gesundheitsadaptierten Tätigkeit seit Dezember 2006 zu 70

% arbeitsfähig, d ass unter diesen Umständen zusätzliche Abklärungen über die Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf seit 2004 sowohl aus psychiatrischer als auch aus rheuma tologi scher Sicht notwendig sind, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 (Urk. 2) somit aufzu heben sind und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und danach über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge, dass gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Ver fahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt werden, vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und aus gangs ge mäss der Beschwer degegnerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 27. September 2013 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklä rungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt O.___ Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger