Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 9. August 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 = Urk. 3/3); als Leiden nannte sie eine Depression (Ziff. 7.2), bestehend seit 1 7. August 1999 (Ziff. 7.3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/5 = Urk. 3/4) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/9 = Urk. 3/6) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab August 2000 zu (Urk. 7/13 = Urk. 3/8).
Mit Verfügungen vom 6. August 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und vom 1 0. November 2005 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21) sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente (ab März 2004) zu.
Am 7. Februar 2007 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 7/28
= Urk. 3/24). 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/31 = Urk. 3/25) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/32 = Urk. 3/26), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/34) und einen Haushaltabklä rungsbericht (Urk. 7/42 = Urk. 3/31) ein und veranlasste Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 1 6. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/39-40 = Urk. 3/29-30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46 = Urk. 3/33, Urk. 7/55/1-11 = Urk. 7/56/1-11 = Urk. 3/28) stellte sie die bisher ausgerichtete Rente mit Ver fügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 7/65 = Urk.
2) ein. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
zur Hauptsache - es sei ihr rückwirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese reichte am 1 0. November 2014 (Urk.
9) einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerde gegnerin am 1 2. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Haushalta bklärung sei die Beschwerdeführerin beim Verrichten der Haushaltarbeiten nur noch zu 31 % eingeschränkt, weshalb bei einem Inva li ditätsgrad von ebenfalls 31 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2) . In medizinischer Hinsicht sei nicht auf den Bericht der Ärzte des Y.___, sondern auf die RAD-Beurteilung abzustellen (S.
2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts sei - aus näher dargelegten Grün den (S. 9 f. Ziff. 30 ff.) - gering (S. 10 Ziff. 35). Einzelne Arztberichte widersprächen sich, was insbesondere die RAD-Beurteilung in Frage stelle (S.
11
f. Ziff. 38 ff.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ihr Gesundheitszustand wie auch ihre Arbeits fähigkeit im Haushalt verschlechtert (S. 12 Ziff. 42), weshalb ihr rück wirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 12 Ziff. 43). 2.3
Strittig sind
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (September 2013), dies insbesondere im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Jahr 2002 zu grunde lag. Strittig ist auch, ob auf die vorhandenen Beurteilungen (und gege benenfalls welche) abgestellt werden kann.
Nicht strittig ist der Status der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgaben bereich (Haushalt) tätig (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 27). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Dezember 2001 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/5). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 behandle (lit . D.1). Er nannte folgende, seit August 1999 bestehenden, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau müsse abgeklärt wer den (lit . B).
Zur Anamnese führte er aus: Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am 1 7. August 1999 in der A.___
den ersten Abend in einem eben geerbten Haus weilte, ereignete sich ein Erdbeben, bei dem ihre beiden Töchter ums Leben kamen; die Beschwerdeführerin selber und ihr Ehemann blieben unverletzt (lit . D.3).
Die Prognose sei stationär (lit . D.7). 3.2
Am 3 0. April 2002 wurde über die am 1 9. April 2002 erfolgte Abklärung im Haushalt berichtet (Urk. 7/9 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin wurde als Hausfrau qualifiziert (S. 2 Ziff. 2.5), die Einschränkung im Haushalt wurde mit 67.4 % beziffert (S. 6 Ziff. 8). 3.3
Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 67 % wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2002 eine ganze Rente ab August 2000 zugesprochen (Urk. 7/13 = Urk. 3/8), sowie mit Verfügung vom 6. August 2004 eine Dreivier telsrente ab Oktober 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und mit Verfügung vom 1 0. November 2005 ebenfalls eine Dreiviertelsrente
ab März 2004 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21). 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/26 = Urk. 3/23) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 (lit . A), machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (lit . B) und führte aus, der Zustand habe sich nicht verbessert, die Versicherte sei nach wie vor weinerlich, depressiv und traurig (lit . D.6).
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 7. Februar 2007 mit, der Invaliditätsgrad (67 %) und ihr Rentenanspruch seien unverändert (Urk. 7/28 = Urk. 3/24). 4. 4.1
Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/32/1 oben rechts und Urk. 7/37/3 unten), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 8. April 2012 einen Be richt (Urk. 7/32 = Urk. 3/26). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung, schon 2005 Sterbewunsch aktenkundig - chronische Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebragenes Syndrom; Physiotherapie 2007 und 2008 - chronischer Eisenmangel mit Anämien 2000 und 2006 unklarer Ursache
Er führte unter anderem aus, nach Behandlungen in den Jahren 1996-98 wegen banaler Probleme habe ihn die Beschwerdeführerin erstmals wieder am 3 1. Mai 2005 konsultiert und den in der Diagnose erwähnten Sterbewunsch geäussert; seit zirka Anfang 2007 komme sie regelmässig zur Konsultation und nehme auch die verordneten Medikamente (Ziff. 1.4 Absatz 2).
Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen (Ziff. 1.6). 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) teilte der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2012 auf Anfrage mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (Urk. 7/36). 4.3
Dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, berichtete am 6. November 2012 über die am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/39 = Urk. 3/29).
Zur aktuellen Lebenssituation führte er unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann, der seit Jahren wegen Rückenbeschwerden ebenfalls eine Rente beziehe, zusammen. Sohn und Schwiegertochter wohnten in der Nähe und kämen täglich vorbei. Die Schwiegertochter bringe auch das Enkelkind vorbei, welches die Beschwerdeführerin einige Stunden am Tag hüte. Kontakt habe sie derzeit zu Geschwistern, die in der A.___ lebten, und zu befreundeten Familien (S. 1 Ziff.
2).
Zu den geschilderten Beschwerden (S. 1 f. Ziff.
3) wurde unter anderem ausge führt, sie sei in den Jahren nach dem Erdbeben sehr schreckhaft gewesen, dies habe sich mittlerweile gebessert. Sie vermeide es, zum Platz zu gehen, an wel chem das Haus gestanden habe. Seit einigen Jahren weile sie jedoch wieder zwei bis drei Mal pro Jahr in der A.___ . Vor allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte. Freude könne sie am Enkelkind empfinden, das sei ihr Glücksquell. Insgesamt fühle sie sich nicht gut, ziehe sich teilweise, auch bei den Verwandten in der A.___, auch zurück. Aus serdem habe sie häufig Kopfschmerzen (S. 2 oben).
Zum Tagesablauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache tagsüber Spaziergänge, koche leichtere Sachen und gehe auch zeitweise kleinere Dinge einkaufen. Sohn und Schwiegertochter unterstützten sie im Haushalt; in der A.___ würden ihr ihre Schwestern bei der Haushaltung helfen. Bei den Reinigungsarbeiten gehe ihr ihre Schwiegertochter zur Hand, den Grosseinkauf erledige der Sohn (S. 2 Ziff. 4).
Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin noch immer bei einem türkischstämmigen Psychiater in Behandlung, bei dem sie zirka einmal pro Monat vorbeigehe (S. 2 Ziff. 5).
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 3 Ziff. 9): - Dysthymia (ICD - 10 F43.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, derzeit nur noch subsyn dromal bestehend
In seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, es bestehe eine Dysthymia, also sei eine leichte depressive Störung weiter ausgewiesen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht mehr vollständig erfüllt, somit sei eine Besserung eingetreten (S. 4 Ziff. 11). Die funktionellen Einschränkun gen wie reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit infolge der Schlafstörungen liessen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, dies müsste jedoch im Rahmen einer Abklärung verifiziert werden (S. 5 oben). 4.4
Dr. med. D.___, praktischer Arzt, RAD, berichtete am 6. November 2012 über seine am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/40 = Urk. 3/30). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - dringender Verdacht auf Psoriasis Arthritis mit / bei arthritischer Defor mierung der Finger-Mittel- und End-Gelenke und eingeschränkter Kraft - dringender Verdacht auf Gonarthrose beidseits - lumbospondylogenes Syndrom mit zeitweise ischialgiformen Beschwer den
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas per mag n a (S. 5 Ziff. 8).
Nach ihren Beschwerden gefragt, habe die Beschwerdeführerin zuerst das Leiden an den Händen angeführt, als weitere Beeinträchtigung eine Vergesslichkeit sowie ein Ameisenlaufen in den Unterschenkeln, beispielsweise bei Flugreisen (S. 1 f. Ziff. 1).
In seiner Beurteilung führte er aus, körperlich mittelschwere bis schwere Tätig keiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien, bei freier Zeitein teilung, zu 60 % zumutbar. Welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (S. 5 Ziff. 9). 4.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/55/1-11) nahmen med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. F.___, Y.___, am 2 8. August 2013 zur psychiatrischen Begutachtung durch dipl.
med. C.___ (vorstehend E. 4.3) Stellung (Urk. 7/63 = Urk. 3/ 38).
Sie führte n aus, subjektiv ge he es der Patientin mit einem BMI von heute 49 schlechter als 200 2. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl, obwohl im Gutachten nicht explizit genannt, eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % anzunehmen (S. 1 unten Ziff. 1).
Sodann äusserten sie sich zu einzelnen Tätigkeiten im Haushalt (S. 2 Ziff.
2) und nannten - ihres Erachtens von dipl. med. C.___ zu Unrecht nicht erwähn te - Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 2 Ziff. 3). Sie führten weiter aus, die „richtigen“ Diagnosen seien (unter anderem) eine posttrau matische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, F33.11 (S. 2 Ziff. 6, Punkt 1 und 2). Die Diagnose einer Dysthymia sowie die Ignorierung der posttraumatischen Belastungsstörung „könnte daher nicht unrichtiger sein“. Die Patientin leide deutlich, was auch gut nachvollziehbar sei. Eine oberflächliche Negierung von flash
backs und der deutlichen Depression zeuge „von einer Missachtung jeglichen gesunden Menschenverstandes“ (S. 3 oben). 4.6
Dipl. med. C.___ (vorstehend E. 4.3) nahm am 9. September 2013 zur Kritik gemäss Y.___ -Stellungnahme (vorst ehend E. 4.5) Stellung (Urk. 7/ 6 4 S. 4 oben) und führte aus, eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht ignoriert, sondern es finde sich, wie im Gutachten dargelegt, nur noch ein Beschwerde bild, welches die ICD-10-Kriterien nur noch teilweise erfülle. Für das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Störung hätten sich im Rahmen der Begutach tung keine Hinweise gefunden, insbesondere keine durchgehende Freudlosig keit, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit. 4.7
Am 2 3. September 2014 berichteten, nebst den schon erwähnten med. pract . E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5), verschiedene Ärzte des Y.___ über den „ Verlauf “ (Urk. 10). Ob es sich dabei um einen Behandlungsverlauf handelte oder eine Standortbestimmung, wird au s dem Text nicht abschliessend klar: Es ist kein Behandlungszeitraum erwähnt, und unter dem Titel „Durchgeführte Behandlungen“ finde t sich lediglich der folgende Eintrag: Durchgeführte psy c hosomatische Interventionen (E.___, Psychiater): Spazieren ist noch zirka 5 Minuten möglich, TV, Lesen (S. 6 oben). Unter dem Titel „Verlauf und Proce dere“ finden sich keine Hinweise auf eine Behandlung im Y.___, ausgenommen „psychosomatis ch aus psychiatrischer Sicht (E.___): Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg“ (S. 6).
Genannt wurden die bereits im August 2013 aufgeführten Diagnosen (S. 1), gefolgt von einer nach Fachdisziplinen aufgeteilten Nennung aktueller Be schwer den (S. 2 f.), sodann Angaben zu Tagesablauf, Vorgeschichte, Biografie, Medikamenten und Befunden (S. 3 f.), sodann wieder nach Fach dis ziplinen noch einmal Befunde (S. 4 ff.). Die Arbeitsfähigkeit wurde aus Sicht der Teildisziplinen unterschiedlich beurteilt (S. 6 f.) und gesamthaft auf 0 % veran schlagt (S. 7 Mitte). 4.8
Am 2 3. April 2013 wurde über die am Vortag erfolgte Haushaltabklärung be rich tet (Urk. 7/42 = Urk. 3/31). Die Abklärungsperson ermittelte eine Ein schrän kung von gesamthaft 30.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).
Am 1 6. September 2013 nahm die Abklärungsperson zu den nach Erlass des Vorbescheids erhobenen Einwänden Stellung und hielt an der Einschätzung gemäss Abklärungsbericht fest (Urk. 7/64 S. 5 f.). 5. 5.1
Bezüglich der gesundheitlichen Situation in psychischer Hinsicht wurde in der Beschwerde (Urk.
1) geltend gemacht, Dr. Z.___ sowie med. pract . E.___ und Dr. F.___ vom Y.___ könnten diese weit besser beurteilen als der RAD-Gut achter, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin
Dr. Z.___ zirka einmal pro Monat aufsuche (S. 11 Ziff. 39).
Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersu chung eine solche Angabe gemacht hat und diese denn auch vom Gut achter berichtet wurde. Allerdings kontrastiert damit empfindlich, dass Dr. Z.___
- von der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsfragebo gens (Urk. 7/31) im April 2012 (Urk. 7/33) und Mai 2012 (Urk. 7/35) um einen Bericht angegangen - im Juni 2012 mitteilte, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (vorstehend E. 4.2). 5.2
Med. pract . E.___ und Dr. F.___ haben sich in ihrer Stellungnahme im August 2013 (vorstehend E. 4.5) ausgesprochen herabsetzend gegenüber dem RAD-Gutachten vernehmen lassen, wie die Wendung „könnte daher nicht unrichtiger sein“ deutlich macht. Zur Begründung ihres eigenen Standpunkts führten sie aus, die Patientin leide deutlich, was gut nachvollziehbar sei,
und die Frage, ob flash
backs und eine Depression vorlägen, qualifizierten sie als eine solche des gesunden Menschenverstandes. Die von den beiden abgegebene Beurteilung erscheint als offensichtlich voreingenommen, und sie entbehrt der nötigen fachlich qualifizierten Begründung. Darauf kann angesichts solch gra vierender Mängel nicht abgestellt werden. 5.3
Sodann wurden in der Beschwerde einzelne Aspekte der RAD-Beurteilung bemän gelt, nämlich (S. 11 f. Ziff. 4) :
Es sei zu Unrecht ein Rückgang des Vermeidungsverhaltens festgestellt worden. Unbestritten blieb jedoch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder mehrmals pro Jahr in der alten Heimat weilt; darin besteht der Rückgang des Vermeidungsverhaltens. Dass sie dort das Grab der verstorbenen Töchter wei terhin nicht aufsucht, ändert daran nichts.
Es sei zu Unrecht ein Rückgang der Schreckhaftigkeit angenommen worden, werde doch im Untersuchungsbericht (Ziff.
3) sogar ausgeführt, dass sie „nachts regelmässig aus Albträumen“ aufschrecke. Dies trifft so nicht zu. In der genannten Ziffer findet sich lediglich die Angabe, v or allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte . Alpträume werden zwar bei den Befunden (Ziff.
8) erwähnt, jedoch mit der Formulierung, anamnestisch werde über Alpträume (und anderes) berichtet; insgesamt sei es jedoch deutlich besser als vor einigen Jahren.
Es würden zu Unrecht Intrusionen und Flashbacks verneint. Die Darstellung, es träten keine solchen mehr auf, erschein e „wenig plausibel“, zumal die Beschwerdeführerin nachts aus Albträumen aufschrecke. Nachdem geklärt ist, dass die berichteten Alpträume der Vergangenheit, nicht der Gegenwart, ange hören, dürfte die Feststellung des Gutachters um einiges plausibler sein. 5 .4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gegen die RAD-Beurteilung erho benen Einwände nicht stichhaltig sind, sondern dass diese alle praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, womit auf sie abzustellen ist.
Aus psychiatrischer Sicht lassen somit bestimmte funktionelle Einschränkungen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, in einem durch die Haushaltabklä rung zu konkretisierenden Umfang (vorstehend E. 4.3). 5.5
Aus somatischer Perspektive attestierte der RAD-Arzt Dr. D.___ im Novem ber 2012 für leichte Tätigkeiten bei freier Zeiteinteilung eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 %; welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (vor stehend E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin veranlasst e daraufhin eine Beurteilung durch Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.7). Die angefochtene Verfügung erging im September 2013; die Y.___ -Ärzte führten in ihrer im September 2014 erstatteten Stellung nahme aus, sie berichteten „über den Verlauf“. Selbst wenn ihrer Beurteilung inhaltlich zu folgen wäre, liesse sich damit noch keine Aussage über die Ver hält nis se im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung treffen, und noch weniger wäre sie geeignet, die frühere RAD-Beurteilung in Frage zu stellen.
Die Y.___ -Stellungnahme bietet jedoch schon aus weiteren Gründen keine ver wert bare Entscheidungshilfe. Es ist ihr nicht zu entnehmen, ob die Beschwer de führerin im Y.___ untersucht oder auch (über psychosomatisch-psychiatrische Einzeltherapie mit bisher ungenügendem Erfolg hinaus) behandelt wurde, wel che der berichtenden Ärzte sie wann untersucht haben, und welches die einlei tend erwähnten „gesamten IV-/Unfall-Haftpflichtakten“ (S. 1 Mitte) gewesen sein sollen. Trotz (oder wegen) der gewählten Gliederung erweist sich der vermittelte Inhalt als kaum nachvollziehbar, so dass insbesondere der postulierten vollstän digen Arbeitsunfähigkeit das Begründungsfundament fehlt.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
E. 1.3 Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.4 Absatz 2).
Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen (Ziff. 1.6). 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) teilte der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2012 auf Anfrage mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (Urk. 7/36). 4.3
Dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, berichtete am 6. November 2012 über die am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/39 = Urk. 3/29).
Zur aktuellen Lebenssituation führte er unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann, der seit Jahren wegen Rückenbeschwerden ebenfalls eine Rente beziehe, zusammen. Sohn und Schwiegertochter wohnten in der Nähe und kämen täglich vorbei. Die Schwiegertochter bringe auch das Enkelkind vorbei, welches die Beschwerdeführerin einige Stunden am Tag hüte. Kontakt habe sie derzeit zu Geschwistern, die in der A.___ lebten, und zu befreundeten Familien (S. 1 Ziff.
2).
Zu den geschilderten Beschwerden (S. 1 f. Ziff.
3) wurde unter anderem ausge führt, sie sei in den Jahren nach dem Erdbeben sehr schreckhaft gewesen, dies habe sich mittlerweile gebessert. Sie vermeide es, zum Platz zu gehen, an wel chem das Haus gestanden habe. Seit einigen Jahren weile sie jedoch wieder zwei bis drei Mal pro Jahr in der A.___ . Vor allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte. Freude könne sie am Enkelkind empfinden, das sei ihr Glücksquell. Insgesamt fühle sie sich nicht gut, ziehe sich teilweise, auch bei den Verwandten in der A.___, auch zurück. Aus serdem habe sie häufig Kopfschmerzen (S. 2 oben).
Zum Tagesablauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache tagsüber Spaziergänge, koche leichtere Sachen und gehe auch zeitweise kleinere Dinge einkaufen. Sohn und Schwiegertochter unterstützten sie im Haushalt; in der A.___ würden ihr ihre Schwestern bei der Haushaltung helfen. Bei den Reinigungsarbeiten gehe ihr ihre Schwiegertochter zur Hand, den Grosseinkauf erledige der Sohn (S. 2 Ziff. 4).
Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin noch immer bei einem türkischstämmigen Psychiater in Behandlung, bei dem sie zirka einmal pro Monat vorbeigehe (S. 2 Ziff. 5).
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 3 Ziff. 9): - Dysthymia (ICD - 10 F43.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, derzeit nur noch subsyn dromal bestehend
In seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, es bestehe eine Dysthymia, also sei eine leichte depressive Störung weiter ausgewiesen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht mehr vollständig erfüllt, somit sei eine Besserung eingetreten (S. 4 Ziff. 11). Die funktionellen Einschränkun gen wie reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit infolge der Schlafstörungen liessen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, dies müsste jedoch im Rahmen einer Abklärung verifiziert werden (S. 5 oben). 4.4
Dr. med. D.___, praktischer Arzt, RAD, berichtete am 6. November 2012 über seine am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/40 = Urk. 3/30). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - dringender Verdacht auf Psoriasis Arthritis mit / bei arthritischer Defor mierung der Finger-Mittel- und End-Gelenke und eingeschränkter Kraft - dringender Verdacht auf Gonarthrose beidseits - lumbospondylogenes Syndrom mit zeitweise ischialgiformen Beschwer den
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas per mag n a (S. 5 Ziff. 8).
Nach ihren Beschwerden gefragt, habe die Beschwerdeführerin zuerst das Leiden an den Händen angeführt, als weitere Beeinträchtigung eine Vergesslichkeit sowie ein Ameisenlaufen in den Unterschenkeln, beispielsweise bei Flugreisen (S. 1 f. Ziff. 1).
In seiner Beurteilung führte er aus, körperlich mittelschwere bis schwere Tätig keiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien, bei freier Zeitein teilung, zu 60 % zumutbar. Welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (S. 5 Ziff. 9). 4.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/55/1-11) nahmen med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. F.___, Y.___, am 2 8. August 2013 zur psychiatrischen Begutachtung durch dipl.
med. C.___ (vorstehend E. 4.3) Stellung (Urk. 7/63 = Urk. 3/ 38).
Sie führte n aus, subjektiv ge he es der Patientin mit einem BMI von heute 49 schlechter als 200 2. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl, obwohl im Gutachten nicht explizit genannt, eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % anzunehmen (S. 1 unten Ziff. 1).
Sodann äusserten sie sich zu einzelnen Tätigkeiten im Haushalt (S. 2 Ziff.
2) und nannten - ihres Erachtens von dipl. med. C.___ zu Unrecht nicht erwähn te - Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 2 Ziff. 3). Sie führten weiter aus, die „richtigen“ Diagnosen seien (unter anderem) eine posttrau matische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, F33.11 (S. 2 Ziff. 6, Punkt 1 und 2). Die Diagnose einer Dysthymia sowie die Ignorierung der posttraumatischen Belastungsstörung „könnte daher nicht unrichtiger sein“. Die Patientin leide deutlich, was auch gut nachvollziehbar sei. Eine oberflächliche Negierung von flash
backs und der deutlichen Depression zeuge „von einer Missachtung jeglichen gesunden Menschenverstandes“ (S. 3 oben). 4.6
Dipl. med. C.___ (vorstehend E. 4.3) nahm am 9. September 2013 zur Kritik gemäss Y.___ -Stellungnahme (vorst ehend E. 4.5) Stellung (Urk. 7/ 6 4 S. 4 oben) und führte aus, eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht ignoriert, sondern es finde sich, wie im Gutachten dargelegt, nur noch ein Beschwerde bild, welches die ICD-10-Kriterien nur noch teilweise erfülle. Für das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Störung hätten sich im Rahmen der Begutach tung keine Hinweise gefunden, insbesondere keine durchgehende Freudlosig keit, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit. 4.7
Am 2 3. September 2014 berichteten, nebst den schon erwähnten med. pract . E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5), verschiedene Ärzte des Y.___ über den „ Verlauf “ (Urk. 10). Ob es sich dabei um einen Behandlungsverlauf handelte oder eine Standortbestimmung, wird au s dem Text nicht abschliessend klar: Es ist kein Behandlungszeitraum erwähnt, und unter dem Titel „Durchgeführte Behandlungen“ finde t sich lediglich der folgende Eintrag: Durchgeführte psy c hosomatische Interventionen (E.___, Psychiater): Spazieren ist noch zirka 5 Minuten möglich, TV, Lesen (S. 6 oben). Unter dem Titel „Verlauf und Proce dere“ finden sich keine Hinweise auf eine Behandlung im Y.___, ausgenommen „psychosomatis ch aus psychiatrischer Sicht (E.___): Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg“ (S. 6).
Genannt wurden die bereits im August 2013 aufgeführten Diagnosen (S. 1), gefolgt von einer nach Fachdisziplinen aufgeteilten Nennung aktueller Be schwer den (S. 2 f.), sodann Angaben zu Tagesablauf, Vorgeschichte, Biografie, Medikamenten und Befunden (S. 3 f.), sodann wieder nach Fach dis ziplinen noch einmal Befunde (S. 4 ff.). Die Arbeitsfähigkeit wurde aus Sicht der Teildisziplinen unterschiedlich beurteilt (S. 6 f.) und gesamthaft auf 0 % veran schlagt (S. 7 Mitte). 4.8
Am 2 3. April 2013 wurde über die am Vortag erfolgte Haushaltabklärung be rich tet (Urk. 7/42 = Urk. 3/31). Die Abklärungsperson ermittelte eine Ein schrän kung von gesamthaft 30.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).
Am 1 6. September 2013 nahm die Abklärungsperson zu den nach Erlass des Vorbescheids erhobenen Einwänden Stellung und hielt an der Einschätzung gemäss Abklärungsbericht fest (Urk. 7/64 S. 5 f.). 5. 5.1
Bezüglich der gesundheitlichen Situation in psychischer Hinsicht wurde in der Beschwerde (Urk.
1) geltend gemacht, Dr. Z.___ sowie med. pract . E.___ und Dr. F.___ vom Y.___ könnten diese weit besser beurteilen als der RAD-Gut achter, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin
Dr. Z.___ zirka einmal pro Monat aufsuche (S. 11 Ziff. 39).
Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersu chung eine solche Angabe gemacht hat und diese denn auch vom Gut achter berichtet wurde. Allerdings kontrastiert damit empfindlich, dass Dr. Z.___
- von der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsfragebo gens (Urk. 7/31) im April 2012 (Urk. 7/33) und Mai 2012 (Urk. 7/35) um einen Bericht angegangen - im Juni 2012 mitteilte, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (vorstehend E. 4.2). 5.2
Med. pract . E.___ und Dr. F.___ haben sich in ihrer Stellungnahme im August 2013 (vorstehend E. 4.5) ausgesprochen herabsetzend gegenüber dem RAD-Gutachten vernehmen lassen, wie die Wendung „könnte daher nicht unrichtiger sein“ deutlich macht. Zur Begründung ihres eigenen Standpunkts führten sie aus, die Patientin leide deutlich, was gut nachvollziehbar sei,
und die Frage, ob flash
backs und eine Depression vorlägen, qualifizierten sie als eine solche des gesunden Menschenverstandes. Die von den beiden abgegebene Beurteilung erscheint als offensichtlich voreingenommen, und sie entbehrt der nötigen fachlich qualifizierten Begründung. Darauf kann angesichts solch gra vierender Mängel nicht abgestellt werden. 5.3
Sodann wurden in der Beschwerde einzelne Aspekte der RAD-Beurteilung bemän gelt, nämlich (S. 11 f. Ziff. 4) :
Es sei zu Unrecht ein Rückgang des Vermeidungsverhaltens festgestellt worden. Unbestritten blieb jedoch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder mehrmals pro Jahr in der alten Heimat weilt; darin besteht der Rückgang des Vermeidungsverhaltens. Dass sie dort das Grab der verstorbenen Töchter wei terhin nicht aufsucht, ändert daran nichts.
Es sei zu Unrecht ein Rückgang der Schreckhaftigkeit angenommen worden, werde doch im Untersuchungsbericht (Ziff.
3) sogar ausgeführt, dass sie „nachts regelmässig aus Albträumen“ aufschrecke. Dies trifft so nicht zu. In der genannten Ziffer findet sich lediglich die Angabe, v or allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte . Alpträume werden zwar bei den Befunden (Ziff.
8) erwähnt, jedoch mit der Formulierung, anamnestisch werde über Alpträume (und anderes) berichtet; insgesamt sei es jedoch deutlich besser als vor einigen Jahren.
Es würden zu Unrecht Intrusionen und Flashbacks verneint. Die Darstellung, es träten keine solchen mehr auf, erschein e „wenig plausibel“, zumal die Beschwerdeführerin nachts aus Albträumen aufschrecke. Nachdem geklärt ist, dass die berichteten Alpträume der Vergangenheit, nicht der Gegenwart, ange hören, dürfte die Feststellung des Gutachters um einiges plausibler sein. 5 .4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gegen die RAD-Beurteilung erho benen Einwände nicht stichhaltig sind, sondern dass diese alle praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, womit auf sie abzustellen ist.
Aus psychiatrischer Sicht lassen somit bestimmte funktionelle Einschränkungen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, in einem durch die Haushaltabklä rung zu konkretisierenden Umfang (vorstehend E. 4.3). 5.5
Aus somatischer Perspektive attestierte der RAD-Arzt Dr. D.___ im Novem ber 2012 für leichte Tätigkeiten bei freier Zeiteinteilung eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 %; welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (vor stehend E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin veranlasst e daraufhin eine Beurteilung durch Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.7). Die angefochtene Verfügung erging im September 2013; die Y.___ -Ärzte führten in ihrer im September 2014 erstatteten Stellung nahme aus, sie berichteten „über den Verlauf“. Selbst wenn ihrer Beurteilung inhaltlich zu folgen wäre, liesse sich damit noch keine Aussage über die Ver hält nis se im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung treffen, und noch weniger wäre sie geeignet, die frühere RAD-Beurteilung in Frage zu stellen.
Die Y.___ -Stellungnahme bietet jedoch schon aus weiteren Gründen keine ver wert bare Entscheidungshilfe. Es ist ihr nicht zu entnehmen, ob die Beschwer de führerin im Y.___ untersucht oder auch (über psychosomatisch-psychiatrische Einzeltherapie mit bisher ungenügendem Erfolg hinaus) behandelt wurde, wel che der berichtenden Ärzte sie wann untersucht haben, und welches die einlei tend erwähnten „gesamten IV-/Unfall-Haftpflichtakten“ (S. 1 Mitte) gewesen sein sollen. Trotz (oder wegen) der gewählten Gliederung erweist sich der vermittelte Inhalt als kaum nachvollziehbar, so dass insbesondere der postulierten vollstän digen Arbeitsunfähigkeit das Begründungsfundament fehlt.
E. 1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
zur Hauptsache - es sei ihr rückwirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese reichte am 1 0. November 2014 (Urk.
9) einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerde gegnerin am 1 2. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Haushalta bklärung sei die Beschwerdeführerin beim Verrichten der Haushaltarbeiten nur noch zu 31 % eingeschränkt, weshalb bei einem Inva li ditätsgrad von ebenfalls 31 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2) . In medizinischer Hinsicht sei nicht auf den Bericht der Ärzte des Y.___, sondern auf die RAD-Beurteilung abzustellen (S.
2 Mitte).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts sei - aus näher dargelegten Grün den (S. 9 f. Ziff. 30 ff.) - gering (S. 10 Ziff. 35). Einzelne Arztberichte widersprächen sich, was insbesondere die RAD-Beurteilung in Frage stelle (S.
E. 2.3 Strittig sind
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (September 2013), dies insbesondere im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Jahr 2002 zu grunde lag. Strittig ist auch, ob auf die vorhandenen Beurteilungen (und gege benenfalls welche) abgestellt werden kann.
Nicht strittig ist der Status der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgaben bereich (Haushalt) tätig (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 27). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Dezember 2001 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/5). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 behandle (lit . D.1). Er nannte folgende, seit August 1999 bestehenden, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau müsse abgeklärt wer den (lit . B).
Zur Anamnese führte er aus: Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am 1 7. August 1999 in der A.___
den ersten Abend in einem eben geerbten Haus weilte, ereignete sich ein Erdbeben, bei dem ihre beiden Töchter ums Leben kamen; die Beschwerdeführerin selber und ihr Ehemann blieben unverletzt (lit . D.3).
Die Prognose sei stationär (lit . D.7). 3.2
Am 3 0. April 2002 wurde über die am 1 9. April 2002 erfolgte Abklärung im Haushalt berichtet (Urk. 7/9 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin wurde als Hausfrau qualifiziert (S. 2 Ziff. 2.5), die Einschränkung im Haushalt wurde mit 67.4 % beziffert (S. 6 Ziff. 8). 3.3
Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 67 % wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2002 eine ganze Rente ab August 2000 zugesprochen (Urk. 7/13 = Urk. 3/8), sowie mit Verfügung vom 6. August 2004 eine Dreivier telsrente ab Oktober 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und mit Verfügung vom 1 0. November 2005 ebenfalls eine Dreiviertelsrente
ab März 2004 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21). 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/26 = Urk. 3/23) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 (lit . A), machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (lit . B) und führte aus, der Zustand habe sich nicht verbessert, die Versicherte sei nach wie vor weinerlich, depressiv und traurig (lit . D.6).
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 7. Februar 2007 mit, der Invaliditätsgrad (67 %) und ihr Rentenanspruch seien unverändert (Urk. 7/28 = Urk. 3/24). 4. 4.1
Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/32/1 oben rechts und Urk. 7/37/3 unten), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 8. April 2012 einen Be richt (Urk. 7/32 = Urk. 3/26). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung, schon 2005 Sterbewunsch aktenkundig - chronische Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebragenes Syndrom; Physiotherapie 2007 und 2008 - chronischer Eisenmangel mit Anämien 2000 und 2006 unklarer Ursache
Er führte unter anderem aus, nach Behandlungen in den Jahren 1996-98 wegen banaler Probleme habe ihn die Beschwerdeführerin erstmals wieder am 3 1. Mai 2005 konsultiert und den in der Diagnose erwähnten Sterbewunsch geäussert; seit zirka Anfang 2007 komme sie regelmässig zur Konsultation und nehme auch die verordneten Medikamente (Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 11 f. Ziff. 38 ff.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ihr Gesundheitszustand wie auch ihre Arbeits fähigkeit im Haushalt verschlechtert (S. 12 Ziff. 42), weshalb ihr rück wirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 12 Ziff. 43).
Dispositiv
- 6 Betreffend Haushaltabklärung wurde in der Beschwerde angeführt, die Abklä rungsperson habe nicht alle Diagnosen - insbesondere die im Mai 2013 bildge bend dokumentierten entzündlichen Gelenksversänderungen ( vgl. Urk. 7/52) - gekannt (S. 9 f. Ziff. 31). Der Einwand geht fehl: Gleichzeitig mit der genannten Bildgebung wurde die Psoriasisarthritis diagnostiziert (die für die Gelenksverän derungen verantwortlich ist), und diese Diagnose war schon im RAD-Untersu chungsbericht genannt, der Abklärungsperson also bekannt. Sodann wurde bemängelt, die Abklärungsperson sei zu Unrecht von einer Arbeits unfähigkeit von 60 % ausgegangen, den n diese habe nur die somatische Seite betroffen. Die nach wie vor vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen begründeten gemäss med. pract . E.___ und Dr. F.___ ( Y.___ ) eine Arbeits un fähigkeit von sicherlich 70 % ; selbst dipl. med. C.___ sei von leichten Ein schränkungen im Haushaltbereich ausgegangen (S. 10 Ziff. 32). Auf die Y.___ -Beurteilung ist aus bereits genannten Gründen nicht abzustellen (vorstehend E. 5.2), während dipl. med. C.___ den Umfang der postulierten leichten Ein schränkung ausdrücklich der Beurteilung durch die Haushaltabklärung über liess. Schliesslich wurde eingewendet, die Mitwirkungspflichten der Familienangehö rigen seien zu hoch veranschlagt worden (S. 10 Ziff. 33). Dies vermag schon deshalb nicht einzuleuchten, weil die schliesslich ermittelte Einschränkung von rund 30 % in der gleichen Grössenordnung liegt wie die ärztliche attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % , entsprechend einer Einschränkung von 40 % . Drei Viertel dieser Einschränkung wurden der Beschwerdeführerin als Invaliditäts grad zugerechnet, womit auf das Konto der familiären Schadenminderungs pflicht lediglich ein Viertel von 40 % entfällt, was durch die im Abklärungsbe richt ( Urk. 7/42) spezifizierten Hilfeleistungen , beim Kochen und der Küchenreini gung durch die Schwiegertochter und den Ehemann (S. 4 f. Ziff. 6.2), bei der Wohnungspflege die Schwiegertochter, den Sohn und auch den Ehemann (S. 5 Ziff. 6.3), grösseren Einkäufen den Sohn (S. 5 Ziff. 6.4) und teilweise der Wäsche den Ehemann (S. 6 Ziff. 6.5) , hinreichend substantiiert ist.
- 7 Andere Einwände gegenüber dem Abklärungsbericht sind weder geltend ge macht worden noch ersichtlich. E r erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
- 8 Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass im Haushaltbereich eine Einschränkung von 30.50 % besteht, was einen Invaliditätsgrad von 31 % ergibt. Dies ist im Vergleich zu 2002 eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2), so dass der Rentenanspruch neu zu bestimmen ist. Der genannte Invaliditätsgrad verleiht, da weniger als 40 % betragend, keinen Rentenanspruch mehr. Die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisherige Rente eingestellt wurde, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
- Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nino Miloni - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00966 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
25. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Nino Miloni Law & More GmbH Falkenstrasse 21, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1957, meldete sich am 9. August 2001 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 = Urk. 3/3); als Leiden nannte sie eine Depression (Ziff. 7.2), bestehend seit 1 7. August 1999 (Ziff. 7.3) . Die Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Arztbericht (Urk. 7/5 = Urk. 3/4) und einen Haushaltabklärungsbericht (Urk. 7/9 = Urk. 3/6) ein und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Rente ab August 2000 zu (Urk. 7/13 = Urk. 3/8).
Mit Verfügungen vom 6. August 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und vom 1 0. November 2005 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21) sprach sie der Versicherten eine Dreiviertelsrente (ab März 2004) zu.
Am 7. Februar 2007 teilte sie der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unver ändert (Urk. 7/28
= Urk. 3/24). 1.2
Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/31 = Urk. 3/25) holte die IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 7/32 = Urk. 3/26), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/34) und einen Haushaltabklä rungsbericht (Urk. 7/42 = Urk. 3/31) ein und veranlasste Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), über welche am 1 6. November 2012 berichtet wurde (Urk. 7/39-40 = Urk. 3/29-30).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/46 = Urk. 3/33, Urk. 7/55/1-11 = Urk. 7/56/1-11 = Urk. 3/28) stellte sie die bisher ausgerichtete Rente mit Ver fügung vom 2 0. September 2013 (Urk. 7/65 = Urk.
2) ein. 2.
Die Versicherte erhob am 2 4. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 0. September 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und
zur Hauptsache - es sei ihr rückwirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 (Urk.
6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Diese reichte am 1 0. November 2014 (Urk.
9) einen weiteren Arztbericht (Urk.
10) ein, welcher der Beschwerde gegnerin am 1 2. November 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Renten bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heits zustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. 1.3
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.5
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer ärztlichen Fach person, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahme fällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 2 8. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versi cherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein trächtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicher ten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E.
6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfah ren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1, 9C_986/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2, je mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) davon aus, gemäss der Haushalta bklärung sei die Beschwerdeführerin beim Verrichten der Haushaltarbeiten nur noch zu 31 % eingeschränkt, weshalb bei einem Inva li ditätsgrad von ebenfalls 31 % kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2) . In medizinischer Hinsicht sei nicht auf den Bericht der Ärzte des Y.___, sondern auf die RAD-Beurteilung abzustellen (S.
2 Mitte). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der Beweiswert des Haushaltabklärungsberichts sei - aus näher dargelegten Grün den (S. 9 f. Ziff. 30 ff.) - gering (S. 10 Ziff. 35). Einzelne Arztberichte widersprächen sich, was insbesondere die RAD-Beurteilung in Frage stelle (S.
11
f. Ziff. 38 ff.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe sich im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache ihr Gesundheitszustand wie auch ihre Arbeits fähigkeit im Haushalt verschlechtert (S. 12 Ziff. 42), weshalb ihr rück wirkend neu eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 12 Ziff. 43). 2.3
Strittig sind
Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (September 2013), dies insbesondere im Vergleich zum Sachverhalt, welcher der Rentenzusprache im Jahr 2002 zu grunde lag. Strittig ist auch, ob auf die vorhandenen Beurteilungen (und gege benenfalls welche) abgestellt werden kann.
Nicht strittig ist der Status der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Aufgaben bereich (Haushalt) tätig (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 27). 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 2. Dezember 2001 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/5). Er führte aus, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2000 behandle (lit . D.1). Er nannte folgende, seit August 1999 bestehenden, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit . A): - posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 - Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Hausfrau müsse abgeklärt wer den (lit . B).
Zur Anamnese führte er aus: Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie am 1 7. August 1999 in der A.___
den ersten Abend in einem eben geerbten Haus weilte, ereignete sich ein Erdbeben, bei dem ihre beiden Töchter ums Leben kamen; die Beschwerdeführerin selber und ihr Ehemann blieben unverletzt (lit . D.3).
Die Prognose sei stationär (lit . D.7). 3.2
Am 3 0. April 2002 wurde über die am 1 9. April 2002 erfolgte Abklärung im Haushalt berichtet (Urk. 7/9 = Urk. 3/6). Die Beschwerdeführerin wurde als Hausfrau qualifiziert (S. 2 Ziff. 2.5), die Einschränkung im Haushalt wurde mit 67.4 % beziffert (S. 6 Ziff. 8). 3.3
Entsprechend dem Invaliditätsgrad von 67 % wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 9. Juli 2002 eine ganze Rente ab August 2000 zugesprochen (Urk. 7/13 = Urk. 3/8), sowie mit Verfügung vom 6. August 2004 eine Dreivier telsrente ab Oktober 2004 (Urk. 7/19 = Urk. 3/11) und mit Verfügung vom 1 0. November 2005 ebenfalls eine Dreiviertelsrente
ab März 2004 (Urk. 7/22 = Urk. 3/21). 3.4
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 7/26 = Urk. 3/23) als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 (lit . A), machte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit (lit . B) und führte aus, der Zustand habe sich nicht verbessert, die Versicherte sei nach wie vor weinerlich, depressiv und traurig (lit . D.6).
Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin sodann am 7. Februar 2007 mit, der Invaliditätsgrad (67 %) und ihr Rentenanspruch seien unverändert (Urk. 7/28 = Urk. 3/24). 4. 4.1
Dr. med. B.___ (vgl. Urk. 7/32/1 oben rechts und Urk. 7/37/3 unten), Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstattete am 8. April 2012 einen Be richt (Urk. 7/32 = Urk. 3/26). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - depressive Verstimmung, schon 2005 Sterbewunsch aktenkundig - chronische Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebragenes Syndrom; Physiotherapie 2007 und 2008 - chronischer Eisenmangel mit Anämien 2000 und 2006 unklarer Ursache
Er führte unter anderem aus, nach Behandlungen in den Jahren 1996-98 wegen banaler Probleme habe ihn die Beschwerdeführerin erstmals wieder am 3 1. Mai 2005 konsultiert und den in der Diagnose erwähnten Sterbewunsch geäussert; seit zirka Anfang 2007 komme sie regelmässig zur Konsultation und nehme auch die verordneten Medikamente (Ziff. 1.4 Absatz 2).
Zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit könne er keine Angaben machen (Ziff. 1.6). 4.2
Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.1) teilte der Beschwerdegegnerin am 1 5. Juni 2012 auf Anfrage mit, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (Urk. 7/36). 4.3
Dipl. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, RAD, berichtete am 6. November 2012 über die am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/39 = Urk. 3/29).
Zur aktuellen Lebenssituation führte er unter anderem aus, die Beschwerdefüh rerin wohne mit ihrem Ehemann, der seit Jahren wegen Rückenbeschwerden ebenfalls eine Rente beziehe, zusammen. Sohn und Schwiegertochter wohnten in der Nähe und kämen täglich vorbei. Die Schwiegertochter bringe auch das Enkelkind vorbei, welches die Beschwerdeführerin einige Stunden am Tag hüte. Kontakt habe sie derzeit zu Geschwistern, die in der A.___ lebten, und zu befreundeten Familien (S. 1 Ziff.
2).
Zu den geschilderten Beschwerden (S. 1 f. Ziff.
3) wurde unter anderem ausge führt, sie sei in den Jahren nach dem Erdbeben sehr schreckhaft gewesen, dies habe sich mittlerweile gebessert. Sie vermeide es, zum Platz zu gehen, an wel chem das Haus gestanden habe. Seit einigen Jahren weile sie jedoch wieder zwei bis drei Mal pro Jahr in der A.___ . Vor allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte. Freude könne sie am Enkelkind empfinden, das sei ihr Glücksquell. Insgesamt fühle sie sich nicht gut, ziehe sich teilweise, auch bei den Verwandten in der A.___, auch zurück. Aus serdem habe sie häufig Kopfschmerzen (S. 2 oben).
Zum Tagesablauf wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerdeführerin mache tagsüber Spaziergänge, koche leichtere Sachen und gehe auch zeitweise kleinere Dinge einkaufen. Sohn und Schwiegertochter unterstützten sie im Haushalt; in der A.___ würden ihr ihre Schwestern bei der Haushaltung helfen. Bei den Reinigungsarbeiten gehe ihr ihre Schwiegertochter zur Hand, den Grosseinkauf erledige der Sohn (S. 2 Ziff. 4).
Gemäss ihren eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin noch immer bei einem türkischstämmigen Psychiater in Behandlung, bei dem sie zirka einmal pro Monat vorbeigehe (S. 2 Ziff. 5).
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 3 Ziff. 9): - Dysthymia (ICD - 10 F43.1) - Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, derzeit nur noch subsyn dromal bestehend
In seiner Beurteilung führte der RAD-Arzt aus, es bestehe eine Dysthymia, also sei eine leichte depressive Störung weiter ausgewiesen. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht mehr vollständig erfüllt, somit sei eine Besserung eingetreten (S. 4 Ziff. 11). Die funktionellen Einschränkun gen wie reduzierte Belastbarkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit infolge der Schlafstörungen liessen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, dies müsste jedoch im Rahmen einer Abklärung verifiziert werden (S. 5 oben). 4.4
Dr. med. D.___, praktischer Arzt, RAD, berichtete am 6. November 2012 über seine am 2 6. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung (Urk. 7/40 = Urk. 3/30). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 8): - dringender Verdacht auf Psoriasis Arthritis mit / bei arthritischer Defor mierung der Finger-Mittel- und End-Gelenke und eingeschränkter Kraft - dringender Verdacht auf Gonarthrose beidseits - lumbospondylogenes Syndrom mit zeitweise ischialgiformen Beschwer den
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adiposi tas per mag n a (S. 5 Ziff. 8).
Nach ihren Beschwerden gefragt, habe die Beschwerdeführerin zuerst das Leiden an den Händen angeführt, als weitere Beeinträchtigung eine Vergesslichkeit sowie ein Ameisenlaufen in den Unterschenkeln, beispielsweise bei Flugreisen (S. 1 f. Ziff. 1).
In seiner Beurteilung führte er aus, körperlich mittelschwere bis schwere Tätig keiten seien nicht mehr zumutbar. Leichte Tätigkeiten seien, bei freier Zeitein teilung, zu 60 % zumutbar. Welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (S. 5 Ziff. 9). 4.5
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (vgl. Urk. 7/46, Urk. 7/55/1-11) nahmen med. pract . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin . psych. F.___, Y.___, am 2 8. August 2013 zur psychiatrischen Begutachtung durch dipl.
med. C.___ (vorstehend E. 4.3) Stellung (Urk. 7/63 = Urk. 3/ 38).
Sie führte n aus, subjektiv ge he es der Patientin mit einem BMI von heute 49 schlechter als 200 2. Aus psychiatrischer Sicht sei wohl, obwohl im Gutachten nicht explizit genannt, eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % anzunehmen (S. 1 unten Ziff. 1).
Sodann äusserten sie sich zu einzelnen Tätigkeiten im Haushalt (S. 2 Ziff.
2) und nannten - ihres Erachtens von dipl. med. C.___ zu Unrecht nicht erwähn te - Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 2 Ziff. 3). Sie führten weiter aus, die „richtigen“ Diagnosen seien (unter anderem) eine posttrau matische Belastungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, F33.11 (S. 2 Ziff. 6, Punkt 1 und 2). Die Diagnose einer Dysthymia sowie die Ignorierung der posttraumatischen Belastungsstörung „könnte daher nicht unrichtiger sein“. Die Patientin leide deutlich, was auch gut nachvollziehbar sei. Eine oberflächliche Negierung von flash
backs und der deutlichen Depression zeuge „von einer Missachtung jeglichen gesunden Menschenverstandes“ (S. 3 oben). 4.6
Dipl. med. C.___ (vorstehend E. 4.3) nahm am 9. September 2013 zur Kritik gemäss Y.___ -Stellungnahme (vorst ehend E. 4.5) Stellung (Urk. 7/ 6 4 S. 4 oben) und führte aus, eine posttraumatische Belastungsstörung werde nicht ignoriert, sondern es finde sich, wie im Gutachten dargelegt, nur noch ein Beschwerde bild, welches die ICD-10-Kriterien nur noch teilweise erfülle. Für das Vorliegen einer ausgeprägten depressiven Störung hätten sich im Rahmen der Begutach tung keine Hinweise gefunden, insbesondere keine durchgehende Freudlosig keit, Antriebslosigkeit und Interesselosigkeit. 4.7
Am 2 3. September 2014 berichteten, nebst den schon erwähnten med. pract . E.___ und Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5), verschiedene Ärzte des Y.___ über den „ Verlauf “ (Urk. 10). Ob es sich dabei um einen Behandlungsverlauf handelte oder eine Standortbestimmung, wird au s dem Text nicht abschliessend klar: Es ist kein Behandlungszeitraum erwähnt, und unter dem Titel „Durchgeführte Behandlungen“ finde t sich lediglich der folgende Eintrag: Durchgeführte psy c hosomatische Interventionen (E.___, Psychiater): Spazieren ist noch zirka 5 Minuten möglich, TV, Lesen (S. 6 oben). Unter dem Titel „Verlauf und Proce dere“ finden sich keine Hinweise auf eine Behandlung im Y.___, ausgenommen „psychosomatis ch aus psychiatrischer Sicht (E.___): Einzeltherapie bisher ohne genügenden Erfolg“ (S. 6).
Genannt wurden die bereits im August 2013 aufgeführten Diagnosen (S. 1), gefolgt von einer nach Fachdisziplinen aufgeteilten Nennung aktueller Be schwer den (S. 2 f.), sodann Angaben zu Tagesablauf, Vorgeschichte, Biografie, Medikamenten und Befunden (S. 3 f.), sodann wieder nach Fach dis ziplinen noch einmal Befunde (S. 4 ff.). Die Arbeitsfähigkeit wurde aus Sicht der Teildisziplinen unterschiedlich beurteilt (S. 6 f.) und gesamthaft auf 0 % veran schlagt (S. 7 Mitte). 4.8
Am 2 3. April 2013 wurde über die am Vortag erfolgte Haushaltabklärung be rich tet (Urk. 7/42 = Urk. 3/31). Die Abklärungsperson ermittelte eine Ein schrän kung von gesamthaft 30.5 % (S. 6 Ziff. 6.8).
Am 1 6. September 2013 nahm die Abklärungsperson zu den nach Erlass des Vorbescheids erhobenen Einwänden Stellung und hielt an der Einschätzung gemäss Abklärungsbericht fest (Urk. 7/64 S. 5 f.). 5. 5.1
Bezüglich der gesundheitlichen Situation in psychischer Hinsicht wurde in der Beschwerde (Urk.
1) geltend gemacht, Dr. Z.___ sowie med. pract . E.___ und Dr. F.___ vom Y.___ könnten diese weit besser beurteilen als der RAD-Gut achter, dies insbesondere, weil die Beschwerdeführerin
Dr. Z.___ zirka einmal pro Monat aufsuche (S. 11 Ziff. 39).
Nun trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der RAD-Untersu chung eine solche Angabe gemacht hat und diese denn auch vom Gut achter berichtet wurde. Allerdings kontrastiert damit empfindlich, dass Dr. Z.___
- von der Beschwerdegegnerin nach Eingang des Revisionsfragebo gens (Urk. 7/31) im April 2012 (Urk. 7/33) und Mai 2012 (Urk. 7/35) um einen Bericht angegangen - im Juni 2012 mitteilte, er habe die Beschwerdeführerin letztmals 2009 gesehen (vorstehend E. 4.2). 5.2
Med. pract . E.___ und Dr. F.___ haben sich in ihrer Stellungnahme im August 2013 (vorstehend E. 4.5) ausgesprochen herabsetzend gegenüber dem RAD-Gutachten vernehmen lassen, wie die Wendung „könnte daher nicht unrichtiger sein“ deutlich macht. Zur Begründung ihres eigenen Standpunkts führten sie aus, die Patientin leide deutlich, was gut nachvollziehbar sei,
und die Frage, ob flash
backs und eine Depression vorlägen, qualifizierten sie als eine solche des gesunden Menschenverstandes. Die von den beiden abgegebene Beurteilung erscheint als offensichtlich voreingenommen, und sie entbehrt der nötigen fachlich qualifizierten Begründung. Darauf kann angesichts solch gra vierender Mängel nicht abgestellt werden. 5.3
Sodann wurden in der Beschwerde einzelne Aspekte der RAD-Beurteilung bemän gelt, nämlich (S. 11 f. Ziff. 4) :
Es sei zu Unrecht ein Rückgang des Vermeidungsverhaltens festgestellt worden. Unbestritten blieb jedoch, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile wieder mehrmals pro Jahr in der alten Heimat weilt; darin besteht der Rückgang des Vermeidungsverhaltens. Dass sie dort das Grab der verstorbenen Töchter wei terhin nicht aufsucht, ändert daran nichts.
Es sei zu Unrecht ein Rückgang der Schreckhaftigkeit angenommen worden, werde doch im Untersuchungsbericht (Ziff.
3) sogar ausgeführt, dass sie „nachts regelmässig aus Albträumen“ aufschrecke. Dies trifft so nicht zu. In der genannten Ziffer findet sich lediglich die Angabe, v or allem nachts habe sie noch das Gefühl, dass zeitweise etwas Schlimmes passieren könnte . Alpträume werden zwar bei den Befunden (Ziff.
8) erwähnt, jedoch mit der Formulierung, anamnestisch werde über Alpträume (und anderes) berichtet; insgesamt sei es jedoch deutlich besser als vor einigen Jahren.
Es würden zu Unrecht Intrusionen und Flashbacks verneint. Die Darstellung, es träten keine solchen mehr auf, erschein e „wenig plausibel“, zumal die Beschwerdeführerin nachts aus Albträumen aufschrecke. Nachdem geklärt ist, dass die berichteten Alpträume der Vergangenheit, nicht der Gegenwart, ange hören, dürfte die Feststellung des Gutachters um einiges plausibler sein. 5 .4
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die gegen die RAD-Beurteilung erho benen Einwände nicht stichhaltig sind, sondern dass diese alle praxisge mässen Kriterien (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich erfüllt, womit auf sie abzustellen ist.
Aus psychiatrischer Sicht lassen somit bestimmte funktionelle Einschränkungen eine Einschränkung im Haushalt vermuten, in einem durch die Haushaltabklä rung zu konkretisierenden Umfang (vorstehend E. 4.3). 5.5
Aus somatischer Perspektive attestierte der RAD-Arzt Dr. D.___ im Novem ber 2012 für leichte Tätigkeiten bei freier Zeiteinteilung eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 %; welche Auswirkungen dies auf die Tätigkeiten im Haushalt habe, sollte im Rahmen der Haushaltabklärung festgelegt werden (vor stehend E. 4.4).
Die Beschwerdeführerin veranlasst e daraufhin eine Beurteilung durch Ärzte des Y.___ (vorstehend E. 4.7). Die angefochtene Verfügung erging im September 2013; die Y.___ -Ärzte führten in ihrer im September 2014 erstatteten Stellung nahme aus, sie berichteten „über den Verlauf“. Selbst wenn ihrer Beurteilung inhaltlich zu folgen wäre, liesse sich damit noch keine Aussage über die Ver hält nis se im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung treffen, und noch weniger wäre sie geeignet, die frühere RAD-Beurteilung in Frage zu stellen.
Die Y.___ -Stellungnahme bietet jedoch schon aus weiteren Gründen keine ver wert bare Entscheidungshilfe. Es ist ihr nicht zu entnehmen, ob die Beschwer de führerin im Y.___ untersucht oder auch (über psychosomatisch-psychiatrische Einzeltherapie mit bisher ungenügendem Erfolg hinaus) behandelt wurde, wel che der berichtenden Ärzte sie wann untersucht haben, und welches die einlei tend erwähnten „gesamten IV-/Unfall-Haftpflichtakten“ (S. 1 Mitte) gewesen sein sollen. Trotz (oder wegen) der gewählten Gliederung erweist sich der vermittelte Inhalt als kaum nachvollziehbar, so dass insbesondere der postulierten vollstän digen Arbeitsunfähigkeit das Begründungsfundament fehlt.
Aus diesen Gründen ist der medizinische Sachverhalt in somatischer Hinsicht dahingehend erstellt, dass auf die RAD-Beurteilung abzustellen ist. 5. 6
Betreffend Haushaltabklärung wurde in der Beschwerde angeführt, die Abklä rungsperson habe nicht alle Diagnosen - insbesondere die im Mai 2013 bildge bend dokumentierten entzündlichen Gelenksversänderungen (vgl.
Urk. 7/52) - gekannt (S. 9 f. Ziff. 31). Der Einwand geht fehl: Gleichzeitig mit der genannten Bildgebung wurde die Psoriasisarthritis diagnostiziert (die für die Gelenksverän derungen verantwortlich ist), und diese Diagnose war schon im RAD-Untersu chungsbericht genannt, der Abklärungsperson also bekannt.
Sodann wurde bemängelt, die Abklärungsperson sei zu Unrecht von einer Arbeits unfähigkeit von 60 % ausgegangen, den n diese habe nur die somatische Seite betroffen. Die nach wie vor vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen begründeten gemäss med. pract . E.___ und Dr. F.___ (Y.___) eine Arbeits un fähigkeit von sicherlich 70 %; selbst dipl. med. C.___ sei von leichten Ein schränkungen im Haushaltbereich ausgegangen (S. 10 Ziff. 32). Auf die Y.___ -Beurteilung ist aus bereits genannten Gründen nicht abzustellen (vorstehend E.
5.2), während dipl. med. C.___ den Umfang der postulierten leichten Ein schränkung ausdrücklich der Beurteilung durch die Haushaltabklärung über liess.
Schliesslich wurde eingewendet, die Mitwirkungspflichten der Familienangehö rigen seien zu hoch veranschlagt worden (S. 10 Ziff. 33). Dies vermag schon deshalb nicht einzuleuchten, weil die schliesslich ermittelte Einschränkung von rund 30 % in der gleichen Grössenordnung liegt wie die ärztliche attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 %, entsprechend einer Einschränkung von 40 % . Drei Viertel dieser Einschränkung wurden der Beschwerdeführerin als Invaliditäts grad zugerechnet, womit auf das Konto der familiären Schadenminderungs pflicht lediglich ein Viertel von 40 % entfällt, was durch die im Abklärungsbe richt (Urk. 7/42) spezifizierten Hilfeleistungen, beim Kochen und der Küchenreini gung durch die Schwiegertochter und den Ehemann (S. 4 f. Ziff. 6.2), bei der Wohnungspflege die Schwiegertochter, den Sohn und auch den Ehemann (S. 5 Ziff. 6.3), grösseren Einkäufen den Sohn (S.
5 Ziff. 6.4) und teilweise der Wäsche den Ehemann (S. 6 Ziff. 6.5), hinreichend substantiiert ist. 5. 7
Andere Einwände gegenüber dem Abklärungsbericht sind weder geltend ge macht worden noch ersichtlich. E r erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorste hend E. 1.5) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist. 5. 8
Demnach ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass im Haushaltbereich eine Einschränkung von 30.50 % besteht, was einen Invaliditätsgrad von 31 % ergibt.
Dies ist im Vergleich zu 2002 eine revisionsrelevante Veränderung (vorstehend E. 1.2), so dass der Rentenanspruch neu zu bestimmen ist.
Der genannte Invaliditätsgrad verleiht, da weniger als 40 % betragend, keinen Rentenanspruch mehr.
Die angefochtene Verfügung, mit welcher die bisherige Rente eingestellt wurde, erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Nino Miloni - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher