Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1954, war von 1972 bis zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses durch die Arbeitgeber in per 3 0. April 2008 als Verdraht er/Prüf feld la bo rant bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/9/1-5). Am 8. Juli 2008 meldete der Sozialdienst für Erwachsene des Bezirks Z.___ den verbeiständeten Versicherten (Urk. 9/10, 9/12) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-8, 9/9, 9/13-16) und holte unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) zu zwei Unfällen vom 2 5. Februar 2008 und vom 2 4. April 2007 (Urk. 9/8, 9/19) ein .
Mit Schreiben vom 1 6. April 2009 stellte sie die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente ab Februar 2009 in Aussicht und teilte am selben Tag mit, dass aus ärzt licher Sicht die Weiterführung ein er kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie und notwendiger, für die versicherte Person nicht vorhersehbarer geeigneter Nachweismethoden der Einnahme indiziert sei en . Zusätzlich we rde dem Versicherten eine Scha den m inderungspflicht im Rahmen einer konsequenten Alkoholabstinenz und dem strikte n Verzicht auf Medikamente jeder Art, a usgenommen ärztlich ver ord neter, auferlegt (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 2 8. August 2009 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab Februar 2009 eine ganze Rente bei einem Inva li ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 9/28) 1.2
Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 9/30) und nahm unter anderem einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 9/41) zu den Akten . Der Versicherte trat am 8. November 2010 gestützt auf eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle v om 2 8. September 2010 (Urk. 9/33) ein Arbeitsvermittlungsprogramm bei der B.___ AG an, brach dasselbe aber bereits am 7. Januar 2011 wieder ab (Urk. 9/33-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48-9/50) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 2 8. August 2009 und die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats mit (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2 3. Oktober 2013 unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2013 (Urk.
3) Beschwerde erhe ben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Invali denrente sei weiter auszurichten. Prozessual liess er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechts v e rtreter bestellt (Urk. 12). Am 2 2. Mai 2015 wurde die Pensionskasse der Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist einzig die am 2 4. September 2013 verfügte wiederer wägungsweise Rentenaufhebung. 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung
– wie im Falle von Invalidenrenten als periodische Leistungen (BGE 119 V 475 E. 1c) - von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen) . 1.3
Die verfügte Aufhebung einer Invalidenrente mit der Begründung der Wiedererwä gung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich (BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
4.1 mit diversen Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 12 6 E. 2a S. 128; Urteil des Bundes gerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung damit, dass die Rente nzusprache im Jahr 2009 erfolgt sei, ohne dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten depressiven Episode bei dominanten psychosozialen Faktoren die Fragen nach der Überwindbarkeit der Störung und nach der Komorbidität gestellt worden seien und dies, obwohl die einschlägige Rechtsprechung dannzumal bereits umzusetzen gewesen wäre (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten (Urk. 1 S. 6 ff.), dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Rahmen der damaligen Rechts lage erfolgt sei. Ganz sicher handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache, sei sie doch gestützt auf die Beurteilung eine r psychiatrischen Fachklinik erfolgt, welche vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als nach vollziehbar beurteilt worden sei. Der Rentenzusprache sei zudem nicht nur ein depressives Geschehen, sondern auch eine Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegen, bei welcher die angerufene Rechtsprechung (BGE 130 V 352) nicht zum Tragen komme. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 8. August 2009 basierte in medizinischer Hins icht im Wesentlichen auf d en Beurteilungen des
Ambulatoriums C.___, einer Einrichtung der D.___ AG .
Wie den Anamnesen der Berichte vom 2 8. August 2008 (Urk. 9/13) und vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/19/65) zu entnehmen ist, kam es beim Beschwerde führer nach
der Scheidung
im Jahr 2004 zu einer depressiven Entwicklung und ab 2007 zu e xzessivem Alkoholkonsum . Im Jahr 2007 und 2008 sei er in der Klinik E.___ und mehrfach in Ambulatorium C.___ psychiatrisch behan delt worden . Nach durchgeführtem Alkoholentzug hätten sich neben der depressiven Symptomatik auch Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Bei anamnestischer Verwahrlosung sei eine Beistandschaft errichtet worden
(vgl. Urk. 9/13/3, 9/19/65) .
Gemäss Bericht des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 2009 stand der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Oktober 2008 wieder in ambulanter B ehandlung (2x monatlich). Er zeige sich aktuell abstinent bezüglich Alkohol. Im Vor der grund steh e ausser der noch leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik vor allem die Exazerbat ion der Persönlichkeitsstörung mit para noiden und narz isstischen Zügen. Aktuell imponierten vor allem Konzentra tionsdefizite, affektive Auffälligkeiten mit herabgesetzter Stimmungslage und reduzierter affektiver Stimmungsfäh igkeit sowie paranoide Gedankenmuster vor allem in Bezug auf Behörden un d frühere Arbeitgeber . Die Prognose sei auf grund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur trotz gegenwärtiger Alkoholabsti nenz eher schlecht. Voraussetzung für eine Verbesserung sei die Weiterführung der regelmässigen ambulanten Therapie.
Die Diagnosen lauteten auf eine seit zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ebenfalls seit zwei Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD-10 F10.20), und auf eine Persönlichkeit mit akzentuierten nar zisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei aufgrund der depressiven Entwicklung die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und infolge der auffäl ligen Persönlichkeitsstruktur die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei en (Urk. 9/16/1-7) .
Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erach tete diese Beurteilung am 6. Februar 2009 aufgrund der Befund e als nachvoll ziehbar. Gestützt auf seine Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung unter vorheriger
Konkretisierung der Schadenminderungs pflicht entsprechend dem Vorschlag von Dr. F.___ (Urk. 9/22/4-5).
Keine wesentliche Bedeutung mass die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stel lung blatt vom 1 6. April 2009 (Urk. 9/22 mit zitierten Arztberichten) den Ver let zungs folgen der Unfälle vom April 2007 mit Fraktur BWK 11 u nd vom 1 8. Februar 2008 mit Kalottenfraktur occipital mit Kieferhöhlenfraktur links und ventraler Dislokation bei. Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2008 hatten sich bis dahin die somatischen Beschwerden d enn auch weitgehend z urückgebildet. Körperlich könnte der Beschwerdeführer seines Erachtens praktisch di e meisten Arbeiten durchführen (Urk. 9/14/6-7) . 3.2
D ie Rentenzusprache erfolgte nach dem oben Dargelegten massgeblich gestützt auf die fachpsychiatrische Beurteilung des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 200 9. Im Vordergrund standen demgemäss die Krankheitsbilder einer r ezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode, und
die Exazerba tion der Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/16/3). Ein psychoso matisches Leiden, welches mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wie dererwägungsweisen Rentenaufhebung im Lichte der von der Beschwerdegeg nerin angerufenen, zwischenzeitlich mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geänderter Rechtspraxis und der Rec htsgrund sätze gemäss BGE 130 V 352 zu beurteilen gewesen wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt thematisiert . Der Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Frage der Überwindbarkeit der psychischen Störung und derjenigen der erheblichen Komorbidität (Urk. 2) kann daher nicht gefolgt werden.
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin
dagegen insoweit, als leichte bis mit tel gradige depressive Episoden gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts C_736/2011 v om 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Jedoch ist
klarzustellen, dass die Behandelba r keit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren inva lidisierenden Charakter aussagt respektive diesen nicht ohne Weiteres aus schliessen lässt . Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
vorliegt und dass eine anspruchsbegründende Erwerbs unfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbin dung mit Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG weiterhin besteht. 3.3
Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgeste llte psychische Krankheit ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei den de Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erheb en werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 3.4
In hier zu beurteilenden Fall führten die
psychosozialen Faktoren (Scheidung von der Ehefrau
2004) im Jahr 2007 offensichtlich zu einer erhebli chen Krise, aufgrund welcher d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage exzessiv Alkohol zu konsumieren begann, nach fast vierzig Jahren bei derselben Arbeit geberin seine Stelle verlor, in finanzielle Schwierigkeiten geriet und gar verbei ständet wurde . Diese zwar ursprünglich wohl nahezu ausschliesslich psychoso zial verursachte Krise führte
gemäss medizinischer Aktenlage (vgl. Urk. 9/6/8, 9/13/3) aber bereits früh neben der Alkoholproblematik zu einer zunehmend depressiven Entwicklung . Hinzu gesellte sich gemäss Beurteilung des Ambula toriums C.___ eine im Jahr 2008 exazerbierte Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers mit paranoiden und narzisstischen Zügen (vgl. Urk. 9/16/2-3).
Damit lag gemäss Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache ein
fachärztlich diagnostiziertes gemischtes psychisches Beschwerdebild vor, welches sich aufgrund seiner Komplexität, der Subjektivität
und der stark persönlichkeits bezo ge nen Einflüsse nur schwer erfassen l iess . Sowohl die Einschätzung des Schwe re grades eines solchen B eschwerdebildes als auch die ärztliche Einschät zung zur Arbeitsunfähigkeit sind der Natur der Sache nach stark ermessensge prägt. Zwar war das Krankheits bild offensichtlich mit psychosozialen Faktoren verge sellschaftet, doch lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass die fachärzt lich erhobenen Befunde in den psychosozialen Umständen ganz offensichtlich ihre hinreichende Erklärung fa nde n, gleichsam zweifellos in ihnen aufgingen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Dass die sozialen Umstände die Krise ausgelöst und aufrecht erhal ten haben, ist für die Prüfung der Invalidität ohne Belang, fragt doch die Invali de nversi cherung als finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesund heits schadens (AHI 1999 S. 81 E . 2a).
Angesichts des einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraum s (vg
l. BGE 130 V 352 E. 2.2.4) und d es Umstand s, dass
sich zwar eine leichte depressive Verstimmung wie auch eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig nicht invalidisie rend auswirken, dass sich dieser Schluss aber gerade beim Aufeinandertreffen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung häufig nicht mehr rechtfertigt (vgl. Urteil 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenzus prache aus. Eine solche würde den bundesrechtlichen Begriff der zweifellosen Unrich tigkeit nach Art. 52 Abs. 2 ATSG eindeutig überspannen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2010).
Entsprechend hält die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung der gerichtli chen Übe rprüfung nicht stand und die angefochtene Verfügung ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 3.5
Lediglich anzumerken ist, dass es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, d as Revisionsverfahren neuerlich aufzunehmen, die nicht abgeschlossenen medi zinischen Abklärungen zu vervollständigen und unter anderem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 9/23) in adäqua ter Weise nach gekommen ist respektive nachkommen konnte .
4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom 8. Mai 2015 (Urk. 14) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von
13 Stunden und Barauslagen von Fr.
78.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘892.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘892.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die am 2 4. September 2013 verfügte wiederer wägungsweise Rentenaufhebung.
E. 1.2 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung
– wie im Falle von Invalidenrenten als periodische Leistungen (BGE 119 V 475 E. 1c) - von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.
E. 1.3 Die verfügte Aufhebung einer Invalidenrente mit der Begründung der Wiedererwä gung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich (BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
4.1 mit diversen Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 12
E. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen) .
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung damit, dass die Rente nzusprache im Jahr 2009 erfolgt sei, ohne dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten depressiven Episode bei dominanten psychosozialen Faktoren die Fragen nach der Überwindbarkeit der Störung und nach der Komorbidität gestellt worden seien und dies, obwohl die einschlägige Rechtsprechung dannzumal bereits umzusetzen gewesen wäre (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten (Urk. 1 S. 6 ff.), dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Rahmen der damaligen Rechts lage erfolgt sei. Ganz sicher handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache, sei sie doch gestützt auf die Beurteilung eine r psychiatrischen Fachklinik erfolgt, welche vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als nach vollziehbar beurteilt worden sei. Der Rentenzusprache sei zudem nicht nur ein depressives Geschehen, sondern auch eine Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegen, bei welcher die angerufene Rechtsprechung (BGE 130 V 352) nicht zum Tragen komme. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 8. August 2009 basierte in medizinischer Hins icht im Wesentlichen auf d en Beurteilungen des
Ambulatoriums C.___, einer Einrichtung der D.___ AG .
Wie den Anamnesen der Berichte vom 2 8. August 2008 (Urk. 9/13) und vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/19/65) zu entnehmen ist, kam es beim Beschwerde führer nach
der Scheidung
im Jahr 2004 zu einer depressiven Entwicklung und ab 2007 zu e xzessivem Alkoholkonsum . Im Jahr 2007 und 2008 sei er in der Klinik E.___ und mehrfach in Ambulatorium C.___ psychiatrisch behan delt worden . Nach durchgeführtem Alkoholentzug hätten sich neben der depressiven Symptomatik auch Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Bei anamnestischer Verwahrlosung sei eine Beistandschaft errichtet worden
(vgl. Urk. 9/13/3, 9/19/65) .
Gemäss Bericht des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 2009 stand der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Oktober 2008 wieder in ambulanter B ehandlung (2x monatlich). Er zeige sich aktuell abstinent bezüglich Alkohol. Im Vor der grund steh e ausser der noch leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik vor allem die Exazerbat ion der Persönlichkeitsstörung mit para noiden und narz isstischen Zügen. Aktuell imponierten vor allem Konzentra tionsdefizite, affektive Auffälligkeiten mit herabgesetzter Stimmungslage und reduzierter affektiver Stimmungsfäh igkeit sowie paranoide Gedankenmuster vor allem in Bezug auf Behörden un d frühere Arbeitgeber . Die Prognose sei auf grund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur trotz gegenwärtiger Alkoholabsti nenz eher schlecht. Voraussetzung für eine Verbesserung sei die Weiterführung der regelmässigen ambulanten Therapie.
Die Diagnosen lauteten auf eine seit zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ebenfalls seit zwei Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD-10 F10.20), und auf eine Persönlichkeit mit akzentuierten nar zisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei aufgrund der depressiven Entwicklung die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und infolge der auffäl ligen Persönlichkeitsstruktur die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei en (Urk. 9/16/1-7) .
Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erach tete diese Beurteilung am 6. Februar 2009 aufgrund der Befund e als nachvoll ziehbar. Gestützt auf seine Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung unter vorheriger
Konkretisierung der Schadenminderungs pflicht entsprechend dem Vorschlag von Dr. F.___ (Urk. 9/22/4-5).
Keine wesentliche Bedeutung mass die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stel lung blatt vom 1 6. April 2009 (Urk. 9/22 mit zitierten Arztberichten) den Ver let zungs folgen der Unfälle vom April 2007 mit Fraktur BWK 11 u nd vom 1 8. Februar 2008 mit Kalottenfraktur occipital mit Kieferhöhlenfraktur links und ventraler Dislokation bei. Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2008 hatten sich bis dahin die somatischen Beschwerden d enn auch weitgehend z urückgebildet. Körperlich könnte der Beschwerdeführer seines Erachtens praktisch di e meisten Arbeiten durchführen (Urk. 9/14/6-7) . 3.2
D ie Rentenzusprache erfolgte nach dem oben Dargelegten massgeblich gestützt auf die fachpsychiatrische Beurteilung des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 200 9. Im Vordergrund standen demgemäss die Krankheitsbilder einer r ezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode, und
die Exazerba tion der Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/16/3). Ein psychoso matisches Leiden, welches mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wie dererwägungsweisen Rentenaufhebung im Lichte der von der Beschwerdegeg nerin angerufenen, zwischenzeitlich mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geänderter Rechtspraxis und der Rec htsgrund sätze gemäss BGE 130 V 352 zu beurteilen gewesen wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt thematisiert . Der Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Frage der Überwindbarkeit der psychischen Störung und derjenigen der erheblichen Komorbidität (Urk. 2) kann daher nicht gefolgt werden.
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin
dagegen insoweit, als leichte bis mit tel gradige depressive Episoden gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts C_736/2011 v om 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Jedoch ist
klarzustellen, dass die Behandelba r keit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren inva lidisierenden Charakter aussagt respektive diesen nicht ohne Weiteres aus schliessen lässt . Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
vorliegt und dass eine anspruchsbegründende Erwerbs unfähigkeit gemäss Art.
E. 6 E. 2a S. 128; Urteil des Bundes gerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
E. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art.
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei den de Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erheb en werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20
E. 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 3.4
In hier zu beurteilenden Fall führten die
psychosozialen Faktoren (Scheidung von der Ehefrau
2004) im Jahr 2007 offensichtlich zu einer erhebli chen Krise, aufgrund welcher d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage exzessiv Alkohol zu konsumieren begann, nach fast vierzig Jahren bei derselben Arbeit geberin seine Stelle verlor, in finanzielle Schwierigkeiten geriet und gar verbei ständet wurde . Diese zwar ursprünglich wohl nahezu ausschliesslich psychoso zial verursachte Krise führte
gemäss medizinischer Aktenlage (vgl. Urk. 9/6/8, 9/13/3) aber bereits früh neben der Alkoholproblematik zu einer zunehmend depressiven Entwicklung . Hinzu gesellte sich gemäss Beurteilung des Ambula toriums C.___ eine im Jahr 2008 exazerbierte Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers mit paranoiden und narzisstischen Zügen (vgl. Urk. 9/16/2-3).
Damit lag gemäss Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache ein
fachärztlich diagnostiziertes gemischtes psychisches Beschwerdebild vor, welches sich aufgrund seiner Komplexität, der Subjektivität
und der stark persönlichkeits bezo ge nen Einflüsse nur schwer erfassen l iess . Sowohl die Einschätzung des Schwe re grades eines solchen B eschwerdebildes als auch die ärztliche Einschät zung zur Arbeitsunfähigkeit sind der Natur der Sache nach stark ermessensge prägt. Zwar war das Krankheits bild offensichtlich mit psychosozialen Faktoren verge sellschaftet, doch lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass die fachärzt lich erhobenen Befunde in den psychosozialen Umständen ganz offensichtlich ihre hinreichende Erklärung fa nde n, gleichsam zweifellos in ihnen aufgingen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Dass die sozialen Umstände die Krise ausgelöst und aufrecht erhal ten haben, ist für die Prüfung der Invalidität ohne Belang, fragt doch die Invali de nversi cherung als finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesund heits schadens (AHI 1999 S. 81 E . 2a).
Angesichts des einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraum s (vg
l. BGE 130 V 352 E. 2.2.4) und d es Umstand s, dass
sich zwar eine leichte depressive Verstimmung wie auch eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig nicht invalidisie rend auswirken, dass sich dieser Schluss aber gerade beim Aufeinandertreffen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung häufig nicht mehr rechtfertigt (vgl. Urteil 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenzus prache aus. Eine solche würde den bundesrechtlichen Begriff der zweifellosen Unrich tigkeit nach Art. 52 Abs. 2 ATSG eindeutig überspannen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2010).
Entsprechend hält die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung der gerichtli chen Übe rprüfung nicht stand und die angefochtene Verfügung ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 3.5
Lediglich anzumerken ist, dass es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, d as Revisionsverfahren neuerlich aufzunehmen, die nicht abgeschlossenen medi zinischen Abklärungen zu vervollständigen und unter anderem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 9/23) in adäqua ter Weise nach gekommen ist respektive nachkommen konnte .
4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom 8. Mai 2015 (Urk.
E. 14 ) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von
13 Stunden und Barauslagen von Fr.
78.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘892.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘892.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00965 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
24. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ AG c/o P.___ AG Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1954, war von 1972 bis zur Auflösung des Arbeitsver hältnisses durch die Arbeitgeber in per 3 0. April 2008 als Verdraht er/Prüf feld la bo rant bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 9/9/1-5). Am 8. Juli 2008 meldete der Sozialdienst für Erwachsene des Bezirks Z.___ den verbeiständeten Versicherten (Urk. 9/10, 9/12) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an (Urk. 9/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV Stelle), klärte die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 9/5-8, 9/9, 9/13-16) und holte unter anderem die Akten der Schweizerischen Unfall versicherungsanstalt (Suva) zu zwei Unfällen vom 2 5. Februar 2008 und vom 2 4. April 2007 (Urk. 9/8, 9/19) ein .
Mit Schreiben vom 1 6. April 2009 stellte sie die Ausrichtung einer ganzen Inva lidenrente ab Februar 2009 in Aussicht und teilte am selben Tag mit, dass aus ärzt licher Sicht die Weiterführung ein er kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung einschliesslich notwendiger Pharmakotherapie und notwendiger, für die versicherte Person nicht vorhersehbarer geeigneter Nachweismethoden der Einnahme indiziert sei en . Zusätzlich we rde dem Versicherten eine Scha den m inderungspflicht im Rahmen einer konsequenten Alkoholabstinenz und dem strikte n Verzicht auf Medikamente jeder Art, a usgenommen ärztlich ver ord neter, auferlegt (Urk. 9/23). Mit Verfügung vom 2 8. August 2009 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab Februar 2009 eine ganze Rente bei einem Inva li ditätsgrad von 100 % zu (Urk. 9/28) 1.2
Im August 2010 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 9/30) und nahm unter anderem einen Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___ vom 2 4. Januar 2011 (Urk. 9/41) zu den Akten . Der Versicherte trat am 8. November 2010 gestützt auf eine Zielvereinbarung mit der IV-Stelle v om 2 8. September 2010 (Urk. 9/33) ein Arbeitsvermittlungsprogramm bei der B.___ AG an, brach dasselbe aber bereits am 7. Januar 2011 wieder ab (Urk. 9/33-40). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/48-9/50) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 4. September 2013 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Rentenverfügung vom 2 8. August 2009 und die Einstellung der Invalidenrente auf Ende des der Zustellung fol genden Monats mit (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 2 3. Oktober 2013 unter Beilage eines Berichts von Dr. A.___ vom 9. Oktober 2013 (Urk.
3) Beschwerde erhe ben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Invali denrente sei weiter auszurichten. Prozessual liess er um Gewährung der unent geltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Verfügung vom 1 7. Januar 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Peter Stadler zum unentgeltlichen Rechts v e rtreter bestellt (Urk. 12). Am 2 2. Mai 2015 wurde die Pensionskasse der Y.___ AG zum Prozess beigeladen (Urk. 15). Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist einzig die am 2 4. September 2013 verfügte wiederer wägungsweise Rentenaufhebung. 1.2
Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des S ozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung
– wie im Falle von Invalidenrenten als periodische Leistungen (BGE 119 V 475 E. 1c) - von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1, 110 V 176 E. 2a mit Hinweisen) . 1.3
Die verfügte Aufhebung einer Invalidenrente mit der Begründung der Wiedererwä gung kann nur bei Unvertretbarkeit der ursprünglichen Rentenzu sprache erfolgen. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – der jenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung
- möglich (BGE 125 V 383 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E.
4.1 mit diversen Hinweisen).
Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 103 V 12 6 E. 2a S. 128; Urteil des Bundes gerichts 9C_700/2013 vom 2 6. Dezember 2013 E. 4.1 mit diversen Hinweisen).
Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Invaliditätsbemessung, Einschätzungen der Arbeits unfähigkeit, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermes senszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher Anspruchsvorausset zungen (einschliesslich ihrer Teilaspekte wie etwa die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil e des Bundesge richts I 907/06 vom 7. Mai 2007 E. 3.2.1 mit Hinweisen, 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprüng lichen Rentenverfügung damit, dass die Rente nzusprache im Jahr 2009 erfolgt sei, ohne dass im Zusammenhang mit der diagnostizierten depressiven Episode bei dominanten psychosozialen Faktoren die Fragen nach der Überwindbarkeit der Störung und nach der Komorbidität gestellt worden seien und dies, obwohl die einschlägige Rechtsprechung dannzumal bereits umzusetzen gewesen wäre (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegen halten (Urk. 1 S. 6 ff.), dass die ursprüngliche Rentenzusprache im Rahmen der damaligen Rechts lage erfolgt sei. Ganz sicher handle es sich nicht um eine zweifellos unrichtige Rentenzusprache, sei sie doch gestützt auf die Beurteilung eine r psychiatrischen Fachklinik erfolgt, welche vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) als nach vollziehbar beurteilt worden sei. Der Rentenzusprache sei zudem nicht nur ein depressives Geschehen, sondern auch eine Persönlichkeitsstörung zugrunde gelegen, bei welcher die angerufene Rechtsprechung (BGE 130 V 352) nicht zum Tragen komme. 3. 3.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 2 8. August 2009 basierte in medizinischer Hins icht im Wesentlichen auf d en Beurteilungen des
Ambulatoriums C.___, einer Einrichtung der D.___ AG .
Wie den Anamnesen der Berichte vom 2 8. August 2008 (Urk. 9/13) und vom 1 7. Dezember 2008 (Urk. 9/19/65) zu entnehmen ist, kam es beim Beschwerde führer nach
der Scheidung
im Jahr 2004 zu einer depressiven Entwicklung und ab 2007 zu e xzessivem Alkoholkonsum . Im Jahr 2007 und 2008 sei er in der Klinik E.___ und mehrfach in Ambulatorium C.___ psychiatrisch behan delt worden . Nach durchgeführtem Alkoholentzug hätten sich neben der depressiven Symptomatik auch Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen gezeigt. Bei anamnestischer Verwahrlosung sei eine Beistandschaft errichtet worden
(vgl. Urk. 9/13/3, 9/19/65) .
Gemäss Bericht des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 2009 stand der Beschwerdeführer seit dem 2 2. Oktober 2008 wieder in ambulanter B ehandlung (2x monatlich). Er zeige sich aktuell abstinent bezüglich Alkohol. Im Vor der grund steh e ausser der noch leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Symptomatik vor allem die Exazerbat ion der Persönlichkeitsstörung mit para noiden und narz isstischen Zügen. Aktuell imponierten vor allem Konzentra tionsdefizite, affektive Auffälligkeiten mit herabgesetzter Stimmungslage und reduzierter affektiver Stimmungsfäh igkeit sowie paranoide Gedankenmuster vor allem in Bezug auf Behörden un d frühere Arbeitgeber . Die Prognose sei auf grund der auffälligen Persönlichkeitsstruktur trotz gegenwärtiger Alkoholabsti nenz eher schlecht. Voraussetzung für eine Verbesserung sei die Weiterführung der regelmässigen ambulanten Therapie.
Die Diagnosen lauteten auf eine seit zwei Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), ein ebenfalls seit zwei Jahren bestehendes Alkoholabhängigkeitssyndrom, aktuell abstinent (ICD-10 F10.20), und auf eine Persönlichkeit mit akzentuierten nar zisstischen und paranoiden Persönlichkeitszügen (ICD-10 F60.1). Der Beschwer deführer sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, wobei aufgrund der depressiven Entwicklung die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit und infolge der auffäl ligen Persönlichkeitsstruktur die Anpassungsfähigkeit eingeschränkt sei en (Urk. 9/16/1-7) .
Der zuständige RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Chirurgie, erach tete diese Beurteilung am 6. Februar 2009 aufgrund der Befund e als nachvoll ziehbar. Gestützt auf seine Einschätzung erliess die Beschwerdegegnerin die Rentenverfügung unter vorheriger
Konkretisierung der Schadenminderungs pflicht entsprechend dem Vorschlag von Dr. F.___ (Urk. 9/22/4-5).
Keine wesentliche Bedeutung mass die Beschwerdegegnerin gemäss Fest stel lung blatt vom 1 6. April 2009 (Urk. 9/22 mit zitierten Arztberichten) den Ver let zungs folgen der Unfälle vom April 2007 mit Fraktur BWK 11 u nd vom 1 8. Februar 2008 mit Kalottenfraktur occipital mit Kieferhöhlenfraktur links und ventraler Dislokation bei. Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ vom 2 2. Dezember 2008 hatten sich bis dahin die somatischen Beschwerden d enn auch weitgehend z urückgebildet. Körperlich könnte der Beschwerdeführer seines Erachtens praktisch di e meisten Arbeiten durchführen (Urk. 9/14/6-7) . 3.2
D ie Rentenzusprache erfolgte nach dem oben Dargelegten massgeblich gestützt auf die fachpsychiatrische Beurteilung des Ambulatoriums C.___ vom 2 3. Januar 200 9. Im Vordergrund standen demgemäss die Krankheitsbilder einer r ezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode, und
die Exazerba tion der Persönlichkeitsstörung (Urk. 9/16/3). Ein psychoso matisches Leiden, welches mit Blick auf die Frage der Rechtmässigkeit der wie dererwägungsweisen Rentenaufhebung im Lichte der von der Beschwerdegeg nerin angerufenen, zwischenzeitlich mit zur Publikation bestimmtem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geänderter Rechtspraxis und der Rec htsgrund sätze gemäss BGE 130 V 352 zu beurteilen gewesen wäre, wurde zu keinem Zeitpunkt thematisiert . Der Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Frage der Überwindbarkeit der psychischen Störung und derjenigen der erheblichen Komorbidität (Urk. 2) kann daher nicht gefolgt werden.
Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin
dagegen insoweit, als leichte bis mit tel gradige depressive Episoden gemäss Rechtsprechung grundsätzlich als thera peutisch angehbar betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts C_736/2011 v om 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Jedoch ist
klarzustellen, dass die Behandelba r keit einer psychischen Störung für sich allein betrachtet nichts über deren inva lidisierenden Charakter aussagt respektive diesen nicht ohne Weiteres aus schliessen lässt . Für die Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente im Besonderen ist immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
vorliegt und dass eine anspruchsbegründende Erwerbs unfähigkeit gemäss Art. 7 ATSG respektive eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbin dung mit Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG weiterhin besteht. 3.3
Dies bedeutet nicht, dass eine fachärztlich festgeste llte psychische Krankheit ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität ist. Zur Annahme einer Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkran kungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärzt licherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturel len Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unter schei den de Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstim mungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizi nischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invali dität gesprochen werden kann. Wo dagegen im Wesentlichen nur Befunde erheb en werden, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
Wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren zu einer eigentli chen Beeinträchtigung der psychischen Integrität füh ren, indem sie einen ver selbst ändigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad sei ner - unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 537/2011 vom 2 8. Juni 20 12 E. 3.2 mit Hinwei sen). 3.4
In hier zu beurteilenden Fall führten die
psychosozialen Faktoren (Scheidung von der Ehefrau
2004) im Jahr 2007 offensichtlich zu einer erhebli chen Krise, aufgrund welcher d er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage exzessiv Alkohol zu konsumieren begann, nach fast vierzig Jahren bei derselben Arbeit geberin seine Stelle verlor, in finanzielle Schwierigkeiten geriet und gar verbei ständet wurde . Diese zwar ursprünglich wohl nahezu ausschliesslich psychoso zial verursachte Krise führte
gemäss medizinischer Aktenlage (vgl. Urk. 9/6/8, 9/13/3) aber bereits früh neben der Alkoholproblematik zu einer zunehmend depressiven Entwicklung . Hinzu gesellte sich gemäss Beurteilung des Ambula toriums C.___ eine im Jahr 2008 exazerbierte Persönlichkeitsstörung des Beschwer deführers mit paranoiden und narzisstischen Zügen (vgl. Urk. 9/16/2-3).
Damit lag gemäss Aktenlage im Zeitpunkt der Rentenzusprache ein
fachärztlich diagnostiziertes gemischtes psychisches Beschwerdebild vor, welches sich aufgrund seiner Komplexität, der Subjektivität
und der stark persönlichkeits bezo ge nen Einflüsse nur schwer erfassen l iess . Sowohl die Einschätzung des Schwe re grades eines solchen B eschwerdebildes als auch die ärztliche Einschät zung zur Arbeitsunfähigkeit sind der Natur der Sache nach stark ermessensge prägt. Zwar war das Krankheits bild offensichtlich mit psychosozialen Faktoren verge sellschaftet, doch lassen die Akten nicht den Schluss zu, dass die fachärzt lich erhobenen Befunde in den psychosozialen Umständen ganz offensichtlich ihre hinreichende Erklärung fa nde n, gleichsam zweifellos in ihnen aufgingen (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E.
2). Dass die sozialen Umstände die Krise ausgelöst und aufrecht erhal ten haben, ist für die Prüfung der Invalidität ohne Belang, fragt doch die Invali de nversi cherung als finale Versicherung nicht nach den Ursachen eines Gesund heits schadens (AHI 1999 S. 81 E . 2a).
Angesichts des einer psychiatrischen Exploration bei der Einschätzung des Schweregrades einer psychischen Symptomatik inhärenten Beurteilungs- und Ermessensspielraum s (vg
l. BGE 130 V 352 E. 2.2.4) und d es Umstand s, dass
sich zwar eine leichte depressive Verstimmung wie auch eine Dysthymie, welche nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig nicht invalidisie rend auswirken, dass sich dieser Schluss aber gerade beim Aufeinandertreffen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung häufig nicht mehr rechtfertigt (vgl. Urteil 8C_913/2010 vom 1 8. April 2011 E. 3.2 mit Hinweisen), scheidet die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprüngliche n Rentenzus prache aus. Eine solche würde den bundesrechtlichen Begriff der zweifellosen Unrich tigkeit nach Art. 52 Abs. 2 ATSG eindeutig überspannen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_994/2010 vom 1 2. April 2010).
Entsprechend hält die wiedererwägungsweise Rentenaufhebung der gerichtli chen Übe rprüfung nicht stand und die angefochtene Verfügung ist in Gutheis sung der Beschwerde aufzuheben. 3.5
Lediglich anzumerken ist, dass es Sache der Beschwerdegegnerin sein wird, d as Revisionsverfahren neuerlich aufzunehmen, die nicht abgeschlossenen medi zinischen Abklärungen zu vervollständigen und unter anderem zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht (vgl. Urk. 9/23) in adäqua ter Weise nach gekommen ist respektive nachkommen konnte .
4. 4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der einge reich ten Kosten note vom 8. Mai 2015 (Urk. 14) für das vorliegende Verfah ren einen Zeitauf wand von
13 Stunden und Barauslagen von Fr.
78.-- aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stun den ansatz von Fr. 200.-- (bis Ende 2014) resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 2‘892.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2013 betreffend wiedererwägungsweise Rentenaufhebung aufgehoben. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘892.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse der Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer