Sachverhalt
1. 1.
Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach ihr die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung ab dem 1. April 2005 zu (Urk. 9/50). Eine im August 2010 eingeleitete amtliche Revision (Urk. 9/53) ergab einen unveränderten Rentena nspruch (Mit teilung vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/58). Am
29. August 2012 leitete die IV-Stelle
ein erneutes R evisionsverfahren ein (Urk. 9/60 ). Da die eingeholten Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/62, 9/65) zu
wenig aussagekräftig waren, wurde am 18. Februar 2013 eine psychiatrische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/66). Am 19. März 2013 wurde die Versicherte vom beauftragten Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 9/72 S. 1); in der Folge erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten am 9. Juli 2013 (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 25. September 2013 hob die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente per 1. November 2013 auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei eine ganze
Invalidenrente ab September 2012, allenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus mindestens die bisherige Dreiviertelsrente zuzuspre chen und zu entrich ten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme wei terer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeer gän zung vom 26. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin den geänderten Antrag, ihr sei eine ganze Invalidenrente ab Januar 2013, al lenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus die bisherige Dreiviertels rente zuzusprechen und zu ent richten (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versiche rungs gericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kanto na len IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Da nach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver si cherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, wobei der Bun desrat di e Zuständi gkeit in Sonderfällen anordnet. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tä tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Laut Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine ver sicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am
8. April 2005 (Urk. 9/2) als auch im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Zürich das letzte Revisionsverfahren einleitete (Urk. 9/60) , in Z.___ im Kanton Zürich , weshalb die IV - Stelle Zürich örtlich zuständig war.
Es ergibt sich jedoch aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwer deführerin nach Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz von Z.___ nach A.___ , verlegte (Urk. 1 S. 4) . So erhielt die Beschwerdegegnerin am 27. März 2013 einen Telefonanruf von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit der Bitte um Ak ten zustellung , da die Beschwerdeführerin eine neue Adresse in B.___ habe (Urk. 9/67). Mit Schreiben vom 23. April 2013 ersuchte die IVSTA zuständig keits halber um die Zustellung der vollständigen IV-Akten, weil die Beschwerdefüh rerin im Ausland wohne (Urk. 9/68). Am 10. Mai 2013 teilte die IV-Stelle Zürich der IVSTA mit, es sei momentan ein Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen noch ein medizinisches Gutachten ausstehend sei (Urk. 9/69). Mit Erin ne rungsschreiben vom 24. September 2013 gelangte die ISTVA unter Hinweis auf ihr Schreiben um Aktenüberweisung vom 23. April 2013 ein weiteres Mal an die IV-Stelle Zürich (Urk. 9/81).
Da die Versicherte, nachdem sie am 19. März 2013 vom Gutachter untersucht worden war, die Schweiz Ende März 2013 verliess und sich in B.___ nieder liess (vgl. Urk. 9/67, 9/68, 9/72 S.
14), war die IV Stelle Zürich im September 2013 zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zuständig.
Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
25. September 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständig keit der entschei den den
Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vor lie gen den Urteils an die zuständige ISTVA zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide . 2. 2.1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 4 00.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 60 0.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2013
aufgehoben wird .
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Küng , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an (nach Eintritt der Rechtskraft): - Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Av . Edmond-Vau cher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach ihr die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung ab dem 1. April 2005 zu (Urk. 9/50). Eine im August 2010 eingeleitete amtliche Revision (Urk. 9/53) ergab einen unveränderten Rentena nspruch (Mit teilung vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/58). Am
29. August 2012 leitete die IV-Stelle
ein erneutes R evisionsverfahren ein (Urk. 9/60 ). Da die eingeholten Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/62, 9/65) zu
wenig aussagekräftig waren, wurde am 18. Februar 2013 eine psychiatrische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/66). Am 19. März 2013 wurde die Versicherte vom beauftragten Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 9/72 S. 1); in der Folge erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten am 9. Juli 2013 (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 25. September 2013 hob die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente per 1. November 2013 auf (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versiche rungs gericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kanto na len IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).
E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Da nach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver si cherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, wobei der Bun desrat di e Zuständi gkeit in Sonderfällen anordnet. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tä tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Laut Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine ver sicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am
8. April 2005 (Urk. 9/2) als auch im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Zürich das letzte Revisionsverfahren einleitete (Urk. 9/60) , in Z.___ im Kanton Zürich , weshalb die IV - Stelle Zürich örtlich zuständig war.
Es ergibt sich jedoch aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwer deführerin nach Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz von Z.___ nach A.___ , verlegte (Urk. 1 S. 4) . So erhielt die Beschwerdegegnerin am 27. März 2013 einen Telefonanruf von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit der Bitte um Ak ten zustellung , da die Beschwerdeführerin eine neue Adresse in B.___ habe (Urk. 9/67). Mit Schreiben vom 23. April 2013 ersuchte die IVSTA zuständig keits halber um die Zustellung der vollständigen IV-Akten, weil die Beschwerdefüh rerin im Ausland wohne (Urk. 9/68). Am 10. Mai 2013 teilte die IV-Stelle Zürich der IVSTA mit, es sei momentan ein Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen noch ein medizinisches Gutachten ausstehend sei (Urk. 9/69). Mit Erin ne rungsschreiben vom 24. September 2013 gelangte die ISTVA unter Hinweis auf ihr Schreiben um Aktenüberweisung vom 23. April 2013 ein weiteres Mal an die IV-Stelle Zürich (Urk. 9/81).
Da die Versicherte, nachdem sie am 19. März 2013 vom Gutachter untersucht worden war, die Schweiz Ende März 2013 verliess und sich in B.___ nieder liess (vgl. Urk. 9/67, 9/68, 9/72 S.
14), war die IV Stelle Zürich im September 2013 zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zuständig.
Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
25. September 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständig keit der entschei den den
Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vor lie gen den Urteils an die zuständige ISTVA zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide .
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei eine ganze
Invalidenrente ab September 2012, allenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus mindestens die bisherige Dreiviertelsrente zuzuspre chen und zu entrich ten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme wei terer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeer gän zung vom 26. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin den geänderten Antrag, ihr sei eine ganze Invalidenrente ab Januar 2013, al lenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus die bisherige Dreiviertels rente zuzusprechen und zu ent richten (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr.
E. 2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 60 0.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2013
aufgehoben wird .
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr.
E. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 '
E. 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Küng , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an (nach Eintritt der Rechtskraft): - Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Av . Edmond-Vau cher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00961 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
29. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng Anwaltskanzlei Sankt Jakob St. Jakob-Strasse 37, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.
Die 1967 geborene X.___ meldete sich am 8. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 sprach ihr die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Dreiviertelsrente der Invalidenversi cherung ab dem 1. April 2005 zu (Urk. 9/50). Eine im August 2010 eingeleitete amtliche Revision (Urk. 9/53) ergab einen unveränderten Rentena nspruch (Mit teilung vom 8. Dezember 2010, Urk. 9/58). Am
29. August 2012 leitete die IV-Stelle
ein erneutes R evisionsverfahren ein (Urk. 9/60 ). Da die eingeholten Be richte der behandelnden Ärzte (Urk. 9/62, 9/65) zu
wenig aussagekräftig waren, wurde am 18. Februar 2013 eine psychiatrische Begutachtung angeordnet (Urk. 9/66). Am 19. März 2013 wurde die Versicherte vom beauftragten Gutachter, Dr. med. Y.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, untersucht (Urk. 9/72 S. 1); in der Folge erstattete Dr. Y.___ sein Gutachten am 9. Juli 2013 (Urk. 9/72). Mit Verfügung vom 25. September 2013 hob die IV-Stelle
– nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - den Anspruch der Versicherten auf eine Dreiviertelsrente per 1. November 2013 auf (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei eine ganze
Invalidenrente ab September 2012, allenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus mindestens die bisherige Dreiviertelsrente zuzuspre chen und zu entrich ten, eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme wei terer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeer gän zung vom 26. November 2013 stellte die Beschwerdeführerin den geänderten Antrag, ihr sei eine ganze Invalidenrente ab Januar 2013, al lenfalls weiterhin über den 31. Oktober 2013 hinaus die bisherige Dreiviertels rente zuzusprechen und zu ent richten (Urk. 5 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Ver si che rungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Versiche rungs gericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfü gungen der kanto na len IV-Stellen.
Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Be schwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit . a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011). 1.2
Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Da nach ist in der Regel die IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die ver si cherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat, wobei der Bun desrat di e Zuständi gkeit in Sonderfällen anordnet. Aus Art. 40 Abs. 1 lit . a der Verord nung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ergibt sich, dass zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig ist, in deren Tä tigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben. Laut Art. 40 Abs. 2quater IVV geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über, wenn eine ver sicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin hatte ihren Wohnsitz sowohl im Zeitpunkt der Anmel dung zum Leistungsbezug am
8. April 2005 (Urk. 9/2) als auch im Zeitpunkt, als die IV-Stelle Zürich das letzte Revisionsverfahren einleitete (Urk. 9/60) , in Z.___ im Kanton Zürich , weshalb die IV - Stelle Zürich örtlich zuständig war.
Es ergibt sich jedoch aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwer deführerin nach Einleitung des amtlichen Revisionsverfahrens ihren Wohnsitz von Z.___ nach A.___ , verlegte (Urk. 1 S. 4) . So erhielt die Beschwerdegegnerin am 27. März 2013 einen Telefonanruf von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit der Bitte um Ak ten zustellung , da die Beschwerdeführerin eine neue Adresse in B.___ habe (Urk. 9/67). Mit Schreiben vom 23. April 2013 ersuchte die IVSTA zuständig keits halber um die Zustellung der vollständigen IV-Akten, weil die Beschwerdefüh rerin im Ausland wohne (Urk. 9/68). Am 10. Mai 2013 teilte die IV-Stelle Zürich der IVSTA mit, es sei momentan ein Revisionsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen noch ein medizinisches Gutachten ausstehend sei (Urk. 9/69). Mit Erin ne rungsschreiben vom 24. September 2013 gelangte die ISTVA unter Hinweis auf ihr Schreiben um Aktenüberweisung vom 23. April 2013 ein weiteres Mal an die IV-Stelle Zürich (Urk. 9/81).
Da die Versicherte, nachdem sie am 19. März 2013 vom Gutachter untersucht worden war, die Schweiz Ende März 2013 verliess und sich in B.___ nieder liess (vgl. Urk. 9/67, 9/68, 9/72 S.
14), war die IV Stelle Zürich im September 2013 zur Beurteilung des Anspruches örtlich nicht mehr zuständig.
Daher ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom
25. September 2013 (Urk. 2) wegen örtlicher Unzuständig keit der entschei den den
Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vor lie gen den Urteils an die zuständige ISTVA zu überweisen sind, damit diese die Sache entscheide . 2. 2.1
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 4 00.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 2.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).
Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1 ‘ 60 0.-- (inkl. Baraus la gen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozial versi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
25. September 2013
aufgehoben wird .
Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland überwiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ' 6 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Daniel Küng , unter Beilage des Doppels von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an (nach Eintritt der Rechtskraft): - Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Av . Edmond-Vau cher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2 - Gerichtskasse (im Dispositiv) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube