Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aus ländische Staatsangehörige vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisslife BVG, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/ESversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00960 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
7. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Ehefrau Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
24. September 2013
die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete Invalidenrente per Juli 2013 rück wir kend aufgehoben hat
mit der Begründung,
d er Beschwer deführer halte sich ge mäss Einwohnerkontroll e der Stadt Zürich seit dem 30. Juni 2013 a uf den Z.___ auf, er jedoch A.___ Staatsbürger sei, weshalb ein Renten ex port in die Z.___ nicht möglich sei (Urk. 2),
die Beschwerdegegnerin für die Rückforderung der in der Zeit von Juli bis Sep tem ber 2013 ausgerichteten Betreffnisse auf eine separat zu erlassende Verfü gung verwies (Urk. 2), nach Einsicht in
die Beschwerde vom
21. Oktober 2013, mit welcher der Beschwerdeführer
die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung
und die Weiterausrich tung der Rente beantragt hat, welche Anträge er damit begründet hat, dass er letztes Jahr beim Vertrauensarzt gewesen sei und dieser seinen schlechten Ge sundheitszustand be stätigt habe; er infolge ehelicher
bzw. familiärer Probleme von seiner Familie weg und in ein billigeres Land -
die
Z.___
- g ezogen sei, wo er mit seiner Rente leben könne, und er wieder in die Schweiz zurück kehre,
sobald er könne (Urk. 1),
in Erwägung, dass
nach Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aus ländische Staatsangehörige vorbehältlich des hier nicht anwendbaren Art. 9 Abs. 3 IVG und weiterer Voraussetzungen nur anspruchsberech tigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, und die in Art. 6 Abs. 2 IVG aufgestellten versicherungsmässi gen
Erfordernisse des Wohn sitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz während des Leis tungsbezugs bestehen bleiben müssen (vgl. Meyer, Rechtsprechung des Bu n desgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 6 S. 64),
gegenüber Art. 6 Abs. 2 IVG vorrangige Sonderregelungen zu berücksi chtigen sind (vgl. dazu Meyer, a.a.O.),
wobei
– so auch vorliegend – insbesondere allfäl li ge staatsvertragliche Regelungen massgebend sind,
g emäss Art. 4
Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos senschaft und dem Staat A.___ über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Oktober 1985 (nachfolgend: Abkommen), unter Vorbehalt abweichender Best immungen dieses Abkommens die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den g e nannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Ver tragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleich gestellt sind,
wobei als Gesetzgebung unter anderem auch die Gesetzge bung über die Invalidenversicherung gilt (vgl. Art. 2 Abs . 1 lit . A
Ziff. 2 des Ab kommens),
A.___ Staatsangehörige mithin vorbehältlich abweichender Be stimmungen in Bezug auf Ansprüche gegenüber der schweizerischen Invali denversicherung Schweizer Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt sind,
Art. 4 Abs. 3 d ies es Abkommens jedoch eine Abweichung von diesem Grund satz der Gleichbehandlung vorsieht,
indem
Renten der s chweizerischen Renten versicherung an A.___ Berechtigte (nur) ausgerichtet werden, sola nge sie im Gebiet eines Vertrag sstaates wohnen, wobei nach der Begriffsbestimmung von Art. 1 lit . f des Abkommens als Rentenversicherung wiederum auch die Invali den versicherung gilt,
das Abkommen mithin – anders als andere von der Schweiz abgeschlossene zwei seit ig e Abkommen – bezüglich der Invalidenrenten eine der wenigen Aus nahme n vom weltweiten Rentenexport vorsieht (vgl. auch Edgar Imhof in: Ausländer/ - innen von ausserhalb der EU/EFTA und Sozialversicherungen
– ein Überblick, Fussnote 37 zu
Ziff. 22; SZS 5/2006 S. 433 ff.), in weiterer Erwägung, dass
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weder in Frage stellt, dass er A.___
(und nicht Schweizer) Staatsbürger ist (vgl. Urk. 5), noch dass er – wie in der angefochtenen Verfügung aus geführt – seit dem 3 0. Juni 2013 auf den Z.___
wohnt und
er auch keine konkreten Angaben darüber macht, auf welchen Zeitpunkt hin er eine Rückkehr in die Schweiz in Erwägung zieht,
er in seiner Eingabe vielmehr bestätigt hat, dass er nunmehr auf den Z.___
weilt,
was im Ü brigen auch damit übereinstimmt, dass die zu den Akten gereichte
Vollmacht per Fax aus B.___
übermittelt worden ist (Urk. 4),
die in der Verfügung genannten, vorliegend entscheidenden
Umstände (A.___ und nicht Schweizer
Staatsangehörigkeit sowie
Umstand, dass d er Be schwerdeführer
seit Ende Juni 2013
i n einem Drittstaat wohnt)
demnach
be schwerdeweise unbestritten geblieben sind,
womit davon auszugehen ist,
sich damit aber auch ohne W eiteres ergibt, dass
aufgrund de s vorerwähnten
Ab kommens (Ausschluss des Rentenexports gemäss Art. 4 Abs. 3 des Abkom mens) die Voraussetzungen
für die Weiterausrichtung der Rente
nicht mehr ge geben sind,
und dies entgegen der offenbaren Auffassung des Beschwerdefüh rers da von unabhängig ist, ob und in welchem Umfang er
invalid ist,
die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung der Rente an den Beschwerdeführer dem nach zu Recht mit Wir kung per Ende Juni 2013 eingestellt hat,
festzuhalten bleibt, dass damit über den allfälligen Anspruch auf Kinderrenten nichts gesagt ist,
die Beschwerde – da offensichtlich aussichtslos – ohne Anhörung der Gegen partei abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetze s über das Sozialversicherungsge richt),
die nach Art. 69
Abs. 1 bis
IVG auszufällenden Verfahrenskosten bei diesem Aus gang dem Beschwerdeführer aufz uerlegen und diese vorliegend mit Fr. 400. -- zu bemessen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 1 sowie einer Kopie von Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisslife BVG, General Guisan Quai 40, Postfach, 8022 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann EG/BA/ESversandt