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IV.2013.00958

Renteneinstellung: Verletzung der Schadenminderungspflicht zu Unrecht angenommen. Gutheissung der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2014-06-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1973 geborene X.___ bezog vom 1. Mai bis 31. August 2009 eine ganze und anschliessend eine halbe

Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45 S. 8, Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/91) . Vor Zusprechung dieser Rente am 10. Mai 2010 (Urk. 7/91) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit S chreiben vom 19. Februar 2010 unter Hinweis auf dessen Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen einer

Missachtung derselben auf, sich einer intensiven fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unterziehen, und künd ig te eine Überprüfung mit amtlicher Revision per November 2010 an (Urk. 7/60).

Im Februar 2011 führte die IV-Stelle die angekündigte Rentenrevision d urch

(Urk. 7/95) . Entsprechend den Ergebnissen d er psychiatrische n Abklärung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 16. September 2011, Urk. 7/101), wurde im Rahmen vo n Eingliederungsbemühungen

eine dreimona tige berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion bei Y.___ in Z.___

eingeleitet .

Diese scheiterte jedoch bereits nach dem ersten Tag am 4. Januar 2012, weil sich der Versicherte nicht arbeitsfähig ge fühlt hatte

(Urk. 7/105 ff.) . Mit Schreiben vom

30. Januar 2012 bat ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen deren Missachtung, „die adäquate psychiatrische Therapie “ bei seiner Ärztin weiterzuführen, und sie stellte eine Überprüfung mit amtlicher Revision per März 2013 in Aussicht (Urk. 7/115). Gleichentags teilte sie dem Versicherten die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit (Urk. 7/116) .

Im Rahmen der nächsten Rentenrevision zog die IV-Stelle im April 2013 Aus kü nfte der behand e l nden Psychiaterin und im Juli 2013 eine Stellungnahme des RAD bei. Gestützt darauf stellte sie m it Verfügung vom 27. September 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.)

die laufende Rente

wegen mangelhafter Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

22. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess der inzwi schen durch Rechtsanwalt Thomas

Wyss, Zürich, vertretene Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ersuchen (Urk. 11). Am 12. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde ins Recht (Urk. 15 f.). Duplicando

ersuchte die Beschwerdegegnerin am

10. März 2014 sinngemäss um Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde d em Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde ihm ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 13. Mai 2014 beigeladene Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2014 sinngemäss auf eine Stellungnahme (Urk. 20, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) muss die Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern; sie muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen.

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Ein glie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1. 3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG unter anderem dann nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rentenleistungen damit, dass der Beschwerdeführer d er ihm auferlegte n

S chaden minderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht ausrei chend nachgekommen sei . Er habe die möglichen Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen und keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt

(Urk. 2, Urk. 6).

Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer

eine Verletzung der ihm auferleg ten Schadenminderungspflicht mit der Begründung, dass er

sich in einer dauernden medikamentös gestützten Gesprächstherapie bei seiner behandelnden Psychiaterin befinde und die Termine stets wahrgenommen habe

(Urk. 1 1 S. 4, S. 7 f f .). 3. 3.1

Die Rentenzusprechung im Jahre 2010 beruht e auf den Schlussfolgerungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. August 2009 (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/59 S. 5). Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer an folgenden, die Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten, einfachen Tätigkeiten um 50 % reduzierenden Krankheiten litt (Urk. 7/45 S. 8, S. 11) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kontrollverlust (ICD-10 F41.0) - Spezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkelheit und Don ner (ICD-10 F40.2) - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1)

Weiter empfahl Dr. A.___ eine Psychotherapie bei einem B.___ isch sprechenden Fachpsychiater . W egen der Schlafprobleme befürwortete er neben Efexor 150 mg

noch Remeron 30 mg . Die Compliance bezüglich der Medika menteneinnahme

beurteilte er als gut (Urk. 7/45 S. 11). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht aufgefordert worden war, sich einer intensiven, fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unter ziehen (Urk. 7/60),

b egann er am 15. April 2010 eine Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 7/97) stellte die Psychiaterin folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch: g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anamnestisch: Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kon trollverlust (ICD-10 F41.0) - Anamnestisch: s pezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkel heit und Donner (ICD-10 F40.2) - Anamnestisch: Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Anamnestisch: Soziophobie (Menschenansammlungen)

Die früher diagnostizierte depressive Störung beurteilte Dr. C.___ als remittiert.

Ihren Angaben lässt sich weiter entnehmen, dass von anfänglich wöchentlichen Sitzungen ab 3. Mai 2010 auf monatliche bis zweimonatliche Sitzungen ge wechselt wurde. Die Dosis von E f ex or

sei von 150 mg bis auf 225 mg pro Tag gesteigert, w egen des erhöhten Blutdruckes jedoch wieder auf 150 mg pro Tag reduziert worden . Unter Trittico

seien die Schlafstörungen zurück gegangen . Dr. C.___ empfahl sodann die Weiterführung der antidepressiven medikamen tösen Therapie. Die Gesprächstherapie habe dagegen keine Besserung gebracht . Der Beschwerdeführer sei mit Ausreden der Konfrontationstherapie andauernd aus gewichen . Zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. C.___ nicht im Detail Stellung. Vielmehr gab sie an, a mbulant sei es schwer, dies objektiv zu beurteilen, weil sich die speziellen Ängste während den Sitzungen nicht direkt gezeigt hätten. Sie empfahl der Beschwerdegegnerin, ei nen Arbeitsversuch zu organisieren, weil der Beschwerdeführer aus Angst zu versagen dies nicht selber übernehmen könne . Weiter gab Dr. C.___ an, es sei dabei zu beachten, dass weder Dunkelheit noch Menschenansammlungen an der Lokalität vorhanden seien. Abschliessend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen. Er sei regelmässig zu den ver einbarten Terminen gekommen. Eine Konfrontationstherapie mit Überflutung von Angstgefühlen im Rahmen der Verhaltenstherapie der Angststörungen habe nicht durchgeführt werden können, beziehungsweise sei ni cht durchführbar ge wesen, weil er laut seinen Äusserungen nicht in jeder Situation Angst habe. 3.3

Die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht und gleichzeitige B estäti gung der bisherigen Rente aufgrund eines unveränderten Gesundheits zustandes am 30. Januar 2012 (Urk. 7/115 f.) beruhte n auf dem Untersuchungs bericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 16. September 2011 (Urk. 7/101, Urk. 7/114 S. 3 f.) . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Generalisierte Angststörung mit Angaben multipler phobischer Symptomatiken (ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01) - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit kindlich unreifen und ängstlich-vermeiden den, abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung

Dr. D.___ kam zum Schluss, es könne von einem praktisch gleich gebliebe nen Symptomkomplex und unveränderten Gesundheitszustand

ausge gangen werden, der auch unter einer bislang wohl eher formal stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht wirklich habe verbesser t werden können. Er ging davon aus, dass die bisherige Behandlung nicht geeig net war, dem Beschwerdeführer zu einer Veränderung der überwiegend passiven Erwartungshaltung und zu mehr Verantwortungsübernahme für das eigene Le ben zu bewegen. Insofern erachtete der RAD-Arzt eine engmaschige und konti nuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als weiterhin drin gend notwendig, weil dadurch die durchaus vorhandenen Ressourcen des grundsätzlich nicht arbeitsunwilligen Beschwerdeführers gefördert und die me dizinisch-theoretisch mögliche Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch umgesetzt werden könnten. So nahm er an, dass der Beschwerdeführer u nter ei ner als Schadenminderungspflicht aufzuerlegenden

adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine verstärkte Kontrolle seiner Symptome eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % bis 70 % mittel- bis langfristig erreichen könne. Als wesentliche Voraussetzung hierfür erachtete Dr. D.___

die vorgängige erfolgreiche berufliche Reintegration in die Er werbstätigkeit. 3.4

Seit 30. Januar 2012 wird der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. In einem u ndatierten

Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 ein gegangen; Urk. 7/119)

stellte Dr. E.___ folgende

Diagnosen: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Zwangsgedanken und Handlungen (ICD-10 F42.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0)

Weiter gab die Psychiaterin an, nach einem anfänglichen vierzehntägigen Rhyth mus fänden die Konsultationen zurzeit monatlich statt. Der Beschwerde führer sei weiterhin zu 50 %

arbeitsunfähig . Sein psychische r Zustand sei im vorhergehenden Jahr sehr schwankend gewesen, sodass er keiner Arbeit habe nachgehen können. Er befinde sich in einem Dilemma. Einerseits möchte er eine Arbeit zu 50 % suchen, andererseits stünden ihm seine ausgeprägten Ängste im Weg. Diese verunmöglichten eine Wiedereingliede rung i n den normalen Ar beitsprozess. 3. 5

Laut der Stellungnahme des RAD- Arztes med.

pract .

F.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2013 (Urk. 7/122 S. 4) entspr i ch t die monatliche Psychotherapie keiner intensiv fachärztlich geleiteten Behand lung. Die bereits vorher auferlegten intensiven Behandlungsauflagen seien vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingehalten worden, beziehungsweise dieser habe keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdefüh rer habe mehrfach die Fachärzte gewechselt, was einer Person mit Angsterkran kung eigentlich sehr schwer falle. Auch habe er problemlos die Ärzte und auch den RAD aufsuchen können. Auch bei der angebotenen Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, die Schwellenangst zu überwinden. Lediglich das Gefühl, arbeitsunfähig zu sein, habe zum A bbruch geführt. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer die möglichen Behandlungsoptionen nicht ausreichend wahrgenommen . 3.6

Im Bericht vom

16. September 2013 (Urk. 7/128) fügte Dr. E.___

die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) hinzu.

Sodann

führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe fünf Jahre lang Zoloft eingenommen. Seine damalige Hausärztin habe d ann von Zoloft auf Efexor umgestellt, was zu einer Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Inzwischen habe er sowohl Therapeutin als auch Hausärztin gewechselt, weil er mit der Behandlung nicht einverstanden gewesen sei. Die neue Hausärztin habe ihm wieder Zoloft 50 mg verschrieben .

Weiter gab Dr. E.___

an, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Symptomatik, bestehend hauptsächlich aus depressiven sowie ängstlichen S ymptomen. Sie habe Zoloft

sofort auf 100 mg erhöht . Im Vordergrund s ei so dann der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gestanden, wel che die Basis darstelle, weitere therapeutische Ansätze zu verfolgen, wie unter anderem die Förderung von Selbstheilungskräfte n und Ressourcenaktivierung. Mit dem Beschwerdeführer seien verschiedene Optionen für die Reaktivierung und das Ausbrechen aus der sozialen Isolation angeschaut worden, wie die Ar beit im geschützten Rahmen und die Behandlung in einer Tagesklinik. Er habe die Massnahmen abgelehnt, weil ein Jahr zuvor ein Arbeitsversuch im ge schützten Rahmen gescheitert sei. D ie Beschwerden hätten sich im Rahmen der Chronifizierung derart verfestigt, dass die mobilisierbare Willensk raft zur Angstbewältigung, neue

Therapieoptionen auszuprobieren beziehungsweise sich wieder einzugliedern, nur teilweise ausreiche. Es sei von einer langfristig not wendigen Therapie auszugehen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf komme aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in Frage. Für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführ er nicht überfordert sei, bestehe aus psychiatrischen Gründen nach wie vor eine 50% ige

A rbeitsfähig keit . Die Fortführung der Psychotherapie werde das Alltagsbefinden verbessern und den Leidensdruck reduzieren, die Ar beitsfähigkeit jedoch kaum mehr positiv beeinflussen. Es brauche noch weitere therapeutische Optionen, wie stationäre oder halbstationäre Therapie, allenfalls mit einer Medikamentenumstellung, um eine Verbesserung der Ängste zu errei chen und die Wiedereingliederung zu wagen. 4. 4.1

Aus dem oben dokumentierten Verlauf der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen psychiatrischen Therapien ist ersichtlich, dass sich dieser nach der ersten Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 19. Februar 2010 (Urk. 7/60)

zu Dr. C.___

in Behandlung begab. Dabei nahm er die angesetzten Gesprächstermine wahr . Anzeichen dafür, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hätte, liegen keine vor . V ielmehr gab er Dr. E.___ gegen über an, durch den zwei Jahre zuvor

von seiner damaligen Hausärztin vorge nommenen Wechsel vom Zoloft auf Efexor hätten sich seine Beschwerden ver schlimmert (Urk. 7/128 S. 3), was für eine genaue Befolgung der damaligen ärztlichen Weisungen bei der Medikamenteneinnahme spricht .

Obwohl der RAD-Arzt Dr. D.___

im RAD-Untersuchungsbericht vom 16. September 2011 die psychiatrische Behandlung durch Dr. C.___ als ungeeig net kritisiert hatte (Urk. 7/101 S. 6 f.), sah er davon ab, dem Beschwerdeführer eine pflichtwidrige Vereitelung der Therapieziele vorzuwerfen. Auch im An schluss an de n

Abbruch der beruflichen Abklärung im Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Vielmehr bestätigte die Beschwerdegegnerin am 30 . Januar 2012 die Rente und eröffnete

dem Beschwerdeführer ein e erneute Auferlegung der Schadenminde rungspflicht

(Urk. 7/115) .

Gegebenheiten, die sich vor dieser revisionsweisen Bestätigung der Rente ereignet haben, können nun entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2, Urk. 17)

nicht mehr zur Begründung der

strit tigen Renteneinstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht her angezogen werden. Es ist vielmehr in der Folge nach einem späteren pflicht widrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu suchen. 4.2

Als die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom

30. Januar 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war er bereits bei Dr. E.___ in Behandlung. Den Berichten der neuen Psychiaterin lässt sich nicht entnehme n, dass sich der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung in pflichtwidri ger Weise nicht unterzogen hätte. Zwar gab Dr. E.___ an, dass der Beschwer deführer sowohl die Arbeit im geschützten Rahmen als auch die Behandlung in einer Tagesklinik zwecks Reaktivierung und Ausbrechen aus der sozialen Isola tion unter Hinweis auf den

im Januar 2012 gescheiterte n

Arbeitsversuch

abge lehnt habe. Jedoch führte sie zur Erklärung des Verhalten s des Beschwerdefüh rers eine infolge Chronifizierung der Beschwerden nur teilweise mobilisierbare Willenskraft an.

Wiederum bestehen keine Hinweise

auf eine ungenügende Me dikamenten-Compliance. Insbesondere wurde die Medikamenteneinnahme von der Beschwerdegegnerin nicht laborchemisch überprüft. Die von Dr. E.___ at testierte minime Besserung der affektiven Lage nach dem Wechsel von Efexor auf Zoloft

mit Erhöhung der Dosierung auf 100 mg (Urk. 7/128 S. 3), weist in dessen auf eine mehr oder weniger korrekte Medikamenteneinnahme hin. Aus den Angaben von Dr. E.___ lässt sich somit kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ableiten. 4.3

Die vom 30. Januar 2012 datierte Auferlegung der Schadenminderungspflicht w ies folgenden Inhalt auf (Urk. 7/115): Anspruch auf eine IV-Rente: Auferlegung der Schadenminderungspflicht 1 Aufgrund der durchgeführten Rentenrevision haben wir die weitere Ausrich tung der halben Rente vorgesehen. 2 Die medizinische Beurteilung hat ergeben, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit durch kontinuierliche Weiterführung regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung verbessern könnte. Wir bitten Sie daher, die adäquate psy chiatrische Therapie bei Ihrer Ärztin weiterzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen bei einer solchen Sachlage lauten wie folgt: (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme der Behand lung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per März 2013 überprüfen. (…)

Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung lässt der behandelnden Psychiaterin bei der konkreten Ausgestaltung der psychiatrischen Therapie im Rahmen der Lex artis

einen grossen Handlungsspielraum . D abei darf und soll auch eine ö konomische Kosten-Nutzen-Bewertung einfliessen . Bereits bei Dr. C.___

wurde der Konsultationsrhythmus im Behandlungsverlauf auf monat liche bis zweimonatliche Gespräche verringert (Urk. 7/97 S. 2) . Die niederfre quente Ausgestaltung der Gesprächstherapie wurde von RAD-Arzt Dr. D.___

ausdrücklich beanstandet (Urk. 7/101 S. 6 f.). Im Rahmen der erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht unterliess es d ie Be schwerdegegnerin dennoch, hinsichtlich des Konsultationsrhythmus klare Be dingungen zu stellen . Vielmehr bezeichnete s ie die Therapie bei Dr. C.___ als „adäquat“.

Unter diesen Umständen darf dem sich nun bei Dr. E.___ in Be handlung befindenden Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, sich erneut auf eine (nur) monatliche Sitzungsf requenz eingelassen zu haben .

Selbst wenn die Therapie bei Dr. E.___ mit monatlichen Konsultationen aus psychiatrischer Sicht nicht einer intensiv fachärztlich geleiteten Psychotherapie entspr e che n sollte (vgl. Urk. 7/122 S. 4), darf damit keine dem Beschwerdeführer als medizi nische m Laie n

anzulastende Pflichtverletzung begründet werden . 4.4

Zusammenfassend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht alle möglichen Behandlungsoptionen ausreichend wahrgenommen hat, denn es kann ihm keine Verletzung der am 30. Januar 2012 erteilten Weisung vorgeworfen werden. Eine Einstellung oder auch nur eine Kürzung der Rente darf daher nicht mit der in Art. 21 Abs. 4 ATSG ent haltenen Säumnisfolge begründet werden . Dies führt im Ergebnis zur Gutheis sung der Beschwerde . 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7. 7 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht;

GSVGer). 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicher ungsgericht (GebV

SVGer) wird

auch im Rahmen der un entgeltli chen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 7 .3

Der von Rechtsanwalt Wyss mit Eingabe vom

13. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 48 Minuten (Urk. 23) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr angemessen. Na mentlich erscheint ein Aufwand von 9,5 Stunden für die Replik als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut zwanzig Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der zweiseitigen

Beschwerdeantwort, der angefallenen Barauslagen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung

und der nachträglich erfolgten Beiladung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Wyss bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2500. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

27. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnis nahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnisnahme - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, Postfach 3855, 4002 Basel (Per sonlavorsorge-Vertrag Nr. 44943 / Police Nr. 57) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Der 1973 geborene X.___ bezog vom 1. Mai bis 31. August 2009 eine ganze und anschliessend eine halbe

Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45 S. 8, Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/91) . Vor Zusprechung dieser Rente am 10. Mai 2010 (Urk. 7/91) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit S chreiben vom 19. Februar 2010 unter Hinweis auf dessen Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen einer

Missachtung derselben auf, sich einer intensiven fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unterziehen, und künd ig te eine Überprüfung mit amtlicher Revision per November 2010 an (Urk. 7/60).

Im Februar 2011 führte die IV-Stelle die angekündigte Rentenrevision d urch

(Urk. 7/95) . Entsprechend den Ergebnissen d er psychiatrische n Abklärung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 16. September 2011, Urk. 7/101), wurde im Rahmen vo n Eingliederungsbemühungen

eine dreimona tige berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion bei Y.___ in Z.___

eingeleitet .

Diese scheiterte jedoch bereits nach dem ersten Tag am 4. Januar 2012, weil sich der Versicherte nicht arbeitsfähig ge fühlt hatte

(Urk. 7/105 ff.) . Mit Schreiben vom

30. Januar 2012 bat ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen deren Missachtung, „die adäquate psychiatrische Therapie “ bei seiner Ärztin weiterzuführen, und sie stellte eine Überprüfung mit amtlicher Revision per März 2013 in Aussicht (Urk. 7/115). Gleichentags teilte sie dem Versicherten die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit (Urk. 7/116) .

Im Rahmen der nächsten Rentenrevision zog die IV-Stelle im April 2013 Aus kü nfte der behand e l nden Psychiaterin und im Juli 2013 eine Stellungnahme des RAD bei. Gestützt darauf stellte sie m it Verfügung vom 27. September 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.)

die laufende Rente

wegen mangelhafter Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ein (Urk. 2).

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 1.2 Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) muss die Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern; sie muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen.

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Ein glie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am

22. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess der inzwi schen durch Rechtsanwalt Thomas

Wyss, Zürich, vertretene Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ersuchen (Urk. 11). Am 12. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde ins Recht (Urk. 15 f.). Duplicando

ersuchte die Beschwerdegegnerin am

10. März 2014 sinngemäss um Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde d em Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde ihm ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 13. Mai 2014 beigeladene Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2014 sinngemäss auf eine Stellungnahme (Urk. 20, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG unter anderem dann nach Art. 21 Abs.

E. 3.1 Die Rentenzusprechung im Jahre 2010 beruht e auf den Schlussfolgerungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. August 2009 (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/59 S. 5). Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer an folgenden, die Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten, einfachen Tätigkeiten um 50 % reduzierenden Krankheiten litt (Urk. 7/45 S. 8, S. 11) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kontrollverlust (ICD-10 F41.0) - Spezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkelheit und Don ner (ICD-10 F40.2) - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1)

Weiter empfahl Dr. A.___ eine Psychotherapie bei einem B.___ isch sprechenden Fachpsychiater . W egen der Schlafprobleme befürwortete er neben Efexor 150 mg

noch Remeron 30 mg . Die Compliance bezüglich der Medika menteneinnahme

beurteilte er als gut (Urk. 7/45 S. 11).

E. 3.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht aufgefordert worden war, sich einer intensiven, fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unter ziehen (Urk. 7/60),

b egann er am 15. April 2010 eine Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 7/97) stellte die Psychiaterin folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch: g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anamnestisch: Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kon trollverlust (ICD-10 F41.0) - Anamnestisch: s pezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkel heit und Donner (ICD-10 F40.2) - Anamnestisch: Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Anamnestisch: Soziophobie (Menschenansammlungen)

Die früher diagnostizierte depressive Störung beurteilte Dr. C.___ als remittiert.

Ihren Angaben lässt sich weiter entnehmen, dass von anfänglich wöchentlichen Sitzungen ab 3. Mai 2010 auf monatliche bis zweimonatliche Sitzungen ge wechselt wurde. Die Dosis von E f ex or

sei von 150 mg bis auf 225 mg pro Tag gesteigert, w egen des erhöhten Blutdruckes jedoch wieder auf 150 mg pro Tag reduziert worden . Unter Trittico

seien die Schlafstörungen zurück gegangen . Dr. C.___ empfahl sodann die Weiterführung der antidepressiven medikamen tösen Therapie. Die Gesprächstherapie habe dagegen keine Besserung gebracht . Der Beschwerdeführer sei mit Ausreden der Konfrontationstherapie andauernd aus gewichen . Zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. C.___ nicht im Detail Stellung. Vielmehr gab sie an, a mbulant sei es schwer, dies objektiv zu beurteilen, weil sich die speziellen Ängste während den Sitzungen nicht direkt gezeigt hätten. Sie empfahl der Beschwerdegegnerin, ei nen Arbeitsversuch zu organisieren, weil der Beschwerdeführer aus Angst zu versagen dies nicht selber übernehmen könne . Weiter gab Dr. C.___ an, es sei dabei zu beachten, dass weder Dunkelheit noch Menschenansammlungen an der Lokalität vorhanden seien. Abschliessend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen. Er sei regelmässig zu den ver einbarten Terminen gekommen. Eine Konfrontationstherapie mit Überflutung von Angstgefühlen im Rahmen der Verhaltenstherapie der Angststörungen habe nicht durchgeführt werden können, beziehungsweise sei ni cht durchführbar ge wesen, weil er laut seinen Äusserungen nicht in jeder Situation Angst habe.

E. 3.3 Die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht und gleichzeitige B estäti gung der bisherigen Rente aufgrund eines unveränderten Gesundheits zustandes am 30. Januar 2012 (Urk. 7/115 f.) beruhte n auf dem Untersuchungs bericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 16. September 2011 (Urk. 7/101, Urk. 7/114 S. 3 f.) . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Generalisierte Angststörung mit Angaben multipler phobischer Symptomatiken (ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01) - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit kindlich unreifen und ängstlich-vermeiden den, abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung

Dr. D.___ kam zum Schluss, es könne von einem praktisch gleich gebliebe nen Symptomkomplex und unveränderten Gesundheitszustand

ausge gangen werden, der auch unter einer bislang wohl eher formal stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht wirklich habe verbesser t werden können. Er ging davon aus, dass die bisherige Behandlung nicht geeig net war, dem Beschwerdeführer zu einer Veränderung der überwiegend passiven Erwartungshaltung und zu mehr Verantwortungsübernahme für das eigene Le ben zu bewegen. Insofern erachtete der RAD-Arzt eine engmaschige und konti nuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als weiterhin drin gend notwendig, weil dadurch die durchaus vorhandenen Ressourcen des grundsätzlich nicht arbeitsunwilligen Beschwerdeführers gefördert und die me dizinisch-theoretisch mögliche Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch umgesetzt werden könnten. So nahm er an, dass der Beschwerdeführer u nter ei ner als Schadenminderungspflicht aufzuerlegenden

adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine verstärkte Kontrolle seiner Symptome eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % bis 70 % mittel- bis langfristig erreichen könne. Als wesentliche Voraussetzung hierfür erachtete Dr. D.___

die vorgängige erfolgreiche berufliche Reintegration in die Er werbstätigkeit.

E. 3.4 Seit 30. Januar 2012 wird der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. In einem u ndatierten

Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 ein gegangen; Urk. 7/119)

stellte Dr. E.___ folgende

Diagnosen: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Zwangsgedanken und Handlungen (ICD-10 F42.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0)

Weiter gab die Psychiaterin an, nach einem anfänglichen vierzehntägigen Rhyth mus fänden die Konsultationen zurzeit monatlich statt. Der Beschwerde führer sei weiterhin zu 50 %

arbeitsunfähig . Sein psychische r Zustand sei im vorhergehenden Jahr sehr schwankend gewesen, sodass er keiner Arbeit habe nachgehen können. Er befinde sich in einem Dilemma. Einerseits möchte er eine Arbeit zu 50 % suchen, andererseits stünden ihm seine ausgeprägten Ängste im Weg. Diese verunmöglichten eine Wiedereingliede rung i n den normalen Ar beitsprozess. 3. 5

Laut der Stellungnahme des RAD- Arztes med.

pract .

F.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2013 (Urk. 7/122 S. 4) entspr i ch t die monatliche Psychotherapie keiner intensiv fachärztlich geleiteten Behand lung. Die bereits vorher auferlegten intensiven Behandlungsauflagen seien vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingehalten worden, beziehungsweise dieser habe keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdefüh rer habe mehrfach die Fachärzte gewechselt, was einer Person mit Angsterkran kung eigentlich sehr schwer falle. Auch habe er problemlos die Ärzte und auch den RAD aufsuchen können. Auch bei der angebotenen Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, die Schwellenangst zu überwinden. Lediglich das Gefühl, arbeitsunfähig zu sein, habe zum A bbruch geführt. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer die möglichen Behandlungsoptionen nicht ausreichend wahrgenommen .

E. 3.6 Im Bericht vom

16. September 2013 (Urk. 7/128) fügte Dr. E.___

die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) hinzu.

Sodann

führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe fünf Jahre lang Zoloft eingenommen. Seine damalige Hausärztin habe d ann von Zoloft auf Efexor umgestellt, was zu einer Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Inzwischen habe er sowohl Therapeutin als auch Hausärztin gewechselt, weil er mit der Behandlung nicht einverstanden gewesen sei. Die neue Hausärztin habe ihm wieder Zoloft 50 mg verschrieben .

Weiter gab Dr. E.___

an, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Symptomatik, bestehend hauptsächlich aus depressiven sowie ängstlichen S ymptomen. Sie habe Zoloft

sofort auf 100 mg erhöht . Im Vordergrund s ei so dann der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gestanden, wel che die Basis darstelle, weitere therapeutische Ansätze zu verfolgen, wie unter anderem die Förderung von Selbstheilungskräfte n und Ressourcenaktivierung. Mit dem Beschwerdeführer seien verschiedene Optionen für die Reaktivierung und das Ausbrechen aus der sozialen Isolation angeschaut worden, wie die Ar beit im geschützten Rahmen und die Behandlung in einer Tagesklinik. Er habe die Massnahmen abgelehnt, weil ein Jahr zuvor ein Arbeitsversuch im ge schützten Rahmen gescheitert sei. D ie Beschwerden hätten sich im Rahmen der Chronifizierung derart verfestigt, dass die mobilisierbare Willensk raft zur Angstbewältigung, neue

Therapieoptionen auszuprobieren beziehungsweise sich wieder einzugliedern, nur teilweise ausreiche. Es sei von einer langfristig not wendigen Therapie auszugehen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf komme aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in Frage. Für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführ er nicht überfordert sei, bestehe aus psychiatrischen Gründen nach wie vor eine 50% ige

A rbeitsfähig keit . Die Fortführung der Psychotherapie werde das Alltagsbefinden verbessern und den Leidensdruck reduzieren, die Ar beitsfähigkeit jedoch kaum mehr positiv beeinflussen. Es brauche noch weitere therapeutische Optionen, wie stationäre oder halbstationäre Therapie, allenfalls mit einer Medikamentenumstellung, um eine Verbesserung der Ängste zu errei chen und die Wiedereingliederung zu wagen. 4.

E. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rentenleistungen damit, dass der Beschwerdeführer d er ihm auferlegte n

S chaden minderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht ausrei chend nachgekommen sei . Er habe die möglichen Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen und keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt

(Urk. 2, Urk.

E. 4.1 Aus dem oben dokumentierten Verlauf der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen psychiatrischen Therapien ist ersichtlich, dass sich dieser nach der ersten Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 19. Februar 2010 (Urk. 7/60)

zu Dr. C.___

in Behandlung begab. Dabei nahm er die angesetzten Gesprächstermine wahr . Anzeichen dafür, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hätte, liegen keine vor . V ielmehr gab er Dr. E.___ gegen über an, durch den zwei Jahre zuvor

von seiner damaligen Hausärztin vorge nommenen Wechsel vom Zoloft auf Efexor hätten sich seine Beschwerden ver schlimmert (Urk. 7/128 S. 3), was für eine genaue Befolgung der damaligen ärztlichen Weisungen bei der Medikamenteneinnahme spricht .

Obwohl der RAD-Arzt Dr. D.___

im RAD-Untersuchungsbericht vom 16. September 2011 die psychiatrische Behandlung durch Dr. C.___ als ungeeig net kritisiert hatte (Urk. 7/101 S. 6 f.), sah er davon ab, dem Beschwerdeführer eine pflichtwidrige Vereitelung der Therapieziele vorzuwerfen. Auch im An schluss an de n

Abbruch der beruflichen Abklärung im Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Vielmehr bestätigte die Beschwerdegegnerin am 30 . Januar 2012 die Rente und eröffnete

dem Beschwerdeführer ein e erneute Auferlegung der Schadenminde rungspflicht

(Urk. 7/115) .

Gegebenheiten, die sich vor dieser revisionsweisen Bestätigung der Rente ereignet haben, können nun entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2, Urk. 17)

nicht mehr zur Begründung der

strit tigen Renteneinstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht her angezogen werden. Es ist vielmehr in der Folge nach einem späteren pflicht widrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu suchen.

E. 4.2 Als die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom

30. Januar 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war er bereits bei Dr. E.___ in Behandlung. Den Berichten der neuen Psychiaterin lässt sich nicht entnehme n, dass sich der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung in pflichtwidri ger Weise nicht unterzogen hätte. Zwar gab Dr. E.___ an, dass der Beschwer deführer sowohl die Arbeit im geschützten Rahmen als auch die Behandlung in einer Tagesklinik zwecks Reaktivierung und Ausbrechen aus der sozialen Isola tion unter Hinweis auf den

im Januar 2012 gescheiterte n

Arbeitsversuch

abge lehnt habe. Jedoch führte sie zur Erklärung des Verhalten s des Beschwerdefüh rers eine infolge Chronifizierung der Beschwerden nur teilweise mobilisierbare Willenskraft an.

Wiederum bestehen keine Hinweise

auf eine ungenügende Me dikamenten-Compliance. Insbesondere wurde die Medikamenteneinnahme von der Beschwerdegegnerin nicht laborchemisch überprüft. Die von Dr. E.___ at testierte minime Besserung der affektiven Lage nach dem Wechsel von Efexor auf Zoloft

mit Erhöhung der Dosierung auf 100 mg (Urk. 7/128 S. 3), weist in dessen auf eine mehr oder weniger korrekte Medikamenteneinnahme hin. Aus den Angaben von Dr. E.___ lässt sich somit kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ableiten.

E. 4.3 Die vom 30. Januar 2012 datierte Auferlegung der Schadenminderungspflicht w ies folgenden Inhalt auf (Urk. 7/115): Anspruch auf eine IV-Rente: Auferlegung der Schadenminderungspflicht 1 Aufgrund der durchgeführten Rentenrevision haben wir die weitere Ausrich tung der halben Rente vorgesehen. 2 Die medizinische Beurteilung hat ergeben, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit durch kontinuierliche Weiterführung regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung verbessern könnte. Wir bitten Sie daher, die adäquate psy chiatrische Therapie bei Ihrer Ärztin weiterzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen bei einer solchen Sachlage lauten wie folgt: (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme der Behand lung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per März 2013 überprüfen. (…)

Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung lässt der behandelnden Psychiaterin bei der konkreten Ausgestaltung der psychiatrischen Therapie im Rahmen der Lex artis

einen grossen Handlungsspielraum . D abei darf und soll auch eine ö konomische Kosten-Nutzen-Bewertung einfliessen . Bereits bei Dr. C.___

wurde der Konsultationsrhythmus im Behandlungsverlauf auf monat liche bis zweimonatliche Gespräche verringert (Urk. 7/97 S. 2) . Die niederfre quente Ausgestaltung der Gesprächstherapie wurde von RAD-Arzt Dr. D.___

ausdrücklich beanstandet (Urk. 7/101 S. 6 f.). Im Rahmen der erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht unterliess es d ie Be schwerdegegnerin dennoch, hinsichtlich des Konsultationsrhythmus klare Be dingungen zu stellen . Vielmehr bezeichnete s ie die Therapie bei Dr. C.___ als „adäquat“.

Unter diesen Umständen darf dem sich nun bei Dr. E.___ in Be handlung befindenden Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, sich erneut auf eine (nur) monatliche Sitzungsf requenz eingelassen zu haben .

Selbst wenn die Therapie bei Dr. E.___ mit monatlichen Konsultationen aus psychiatrischer Sicht nicht einer intensiv fachärztlich geleiteten Psychotherapie entspr e che n sollte (vgl. Urk. 7/122 S. 4), darf damit keine dem Beschwerdeführer als medizi nische m Laie n

anzulastende Pflichtverletzung begründet werden .

E. 4.4 Zusammenfassend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht alle möglichen Behandlungsoptionen ausreichend wahrgenommen hat, denn es kann ihm keine Verletzung der am 30. Januar 2012 erteilten Weisung vorgeworfen werden. Eine Einstellung oder auch nur eine Kürzung der Rente darf daher nicht mit der in Art. 21 Abs. 4 ATSG ent haltenen Säumnisfolge begründet werden . Dies führt im Ergebnis zur Gutheis sung der Beschwerde . 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

E. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss §

E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicher ungsgericht (GebV

SVGer) wird

auch im Rahmen der un entgeltli chen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 7 .3

Der von Rechtsanwalt Wyss mit Eingabe vom

13. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 48 Minuten (Urk. 23) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr angemessen. Na mentlich erscheint ein Aufwand von 9,5 Stunden für die Replik als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut zwanzig Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der zweiseitigen

Beschwerdeantwort, der angefallenen Barauslagen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung

und der nachträglich erfolgten Beiladung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Wyss bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2500. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

27. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnis nahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnisnahme - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, Postfach 3855, 4002 Basel (Per sonlavorsorge-Vertrag Nr. 44943 / Police Nr. 57) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00958 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom

18. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel Beigeladene Sachverhalt: 1.

Der 1973 geborene X.___ bezog vom 1. Mai bis 31. August 2009 eine ganze und anschliessend eine halbe

Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/45 S. 8, Urk. 7/59 S. 5, Urk. 7/91) . Vor Zusprechung dieser Rente am 10. Mai 2010 (Urk. 7/91) forderte die IV-Stelle den Versicherten mit S chreiben vom 19. Februar 2010 unter Hinweis auf dessen Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen einer

Missachtung derselben auf, sich einer intensiven fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unterziehen, und künd ig te eine Überprüfung mit amtlicher Revision per November 2010 an (Urk. 7/60).

Im Februar 2011 führte die IV-Stelle die angekündigte Rentenrevision d urch

(Urk. 7/95) . Entsprechend den Ergebnissen d er psychiatrische n Abklärung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Bericht vom 16. September 2011, Urk. 7/101), wurde im Rahmen vo n Eingliederungsbemühungen

eine dreimona tige berufliche Abklärung im Bereich der industriellen Produktion bei Y.___ in Z.___

eingeleitet .

Diese scheiterte jedoch bereits nach dem ersten Tag am 4. Januar 2012, weil sich der Versicherte nicht arbeitsfähig ge fühlt hatte

(Urk. 7/105 ff.) . Mit Schreiben vom

30. Januar 2012 bat ihn die IV-Stelle unter Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht sowie auf die Folgen deren Missachtung, „die adäquate psychiatrische Therapie “ bei seiner Ärztin weiterzuführen, und sie stellte eine Überprüfung mit amtlicher Revision per März 2013 in Aussicht (Urk. 7/115). Gleichentags teilte sie dem Versicherten die unveränderte Ausrichtung der halben Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % mit (Urk. 7/116) .

Im Rahmen der nächsten Rentenrevision zog die IV-Stelle im April 2013 Aus kü nfte der behand e l nden Psychiaterin und im Juli 2013 eine Stellungnahme des RAD bei. Gestützt darauf stellte sie m it Verfügung vom 27. September 2013 nach Durchführung des Vorbescheidverfahren s (Urk. 7/123 ff.)

die laufende Rente

wegen mangelhafter Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht ein (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am

22. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2013 schloss die Verwaltung auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 3. Februar 2014 liess der inzwi schen durch Rechtsanwalt Thomas

Wyss, Zürich, vertretene Beschwerdeführer am gestellten Antrag festhalten und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts pflege sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be schwerde ersuchen (Urk. 11). Am 12. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung seiner Wohngemeinde ins Recht (Urk. 15 f.). Duplicando

ersuchte die Beschwerdegegnerin am

10. März 2014 sinngemäss um Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 17). Mit Verfügung vom 10. April 2014 wurde d em Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihm Rechts anwalt Thomas Wyss als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Weiter wurde ihm ein Doppel der Duplik zugestellt (Urk. 18). Die mit Verfügung vom 13. Mai 2014 beigeladene Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2014 sinngemäss auf eine Stellungnahme (Urk. 20, Urk. 24). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.2

Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG) muss die Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, alles ihr Zumutbare unter nehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt der Invalidität zu verhindern; sie muss an allen zumutbaren Massnahmen aktiv teilnehmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplat zes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen.

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit ein zuräumen. Behandlungs- oder Ein glie derungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 1. 3

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG unter anderem dann nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes nicht nachgekommen ist (Abs. 1).

Beim Ent scheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). 2 .

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der Rentenleistungen damit, dass der Beschwerdeführer d er ihm auferlegte n

S chaden minderungspflicht einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht ausrei chend nachgekommen sei . Er habe die möglichen Behandlungsoptionen nicht wahrgenommen und keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt

(Urk. 2, Urk. 6).

Demgegenüber verneint der Beschwerdeführer

eine Verletzung der ihm auferleg ten Schadenminderungspflicht mit der Begründung, dass er

sich in einer dauernden medikamentös gestützten Gesprächstherapie bei seiner behandelnden Psychiaterin befinde und die Termine stets wahrgenommen habe

(Urk. 1 1 S. 4, S. 7 f f .). 3. 3.1

Die Rentenzusprechung im Jahre 2010 beruht e auf den Schlussfolgerungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 18. August 2009 (Urk. 7/45; vgl. auch Urk. 7/59 S. 5). Es wurde als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer an folgenden, die Arbeitsfähigkeit in lei densangepassten, einfachen Tätigkeiten um 50 % reduzierenden Krankheiten litt (Urk. 7/45 S. 8, S. 11) : - Generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kontrollverlust (ICD-10 F41.0) - Spezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkelheit und Don ner (ICD-10 F40.2) - Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Rezidivierende depressive Störung gegenwärtig leicht e bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1)

Weiter empfahl Dr. A.___ eine Psychotherapie bei einem B.___ isch sprechenden Fachpsychiater . W egen der Schlafprobleme befürwortete er neben Efexor 150 mg

noch Remeron 30 mg . Die Compliance bezüglich der Medika menteneinnahme

beurteilte er als gut (Urk. 7/45 S. 11). 3.2

Nachdem der Beschwerdeführer am 19. Februar 2010 im Rahmen seiner Schaden minderungspflicht aufgefordert worden war, sich einer intensiven, fachärztlich geleiteten Psychotherapie und Psychopharmakotherapie zu unter ziehen (Urk. 7/60),

b egann er am 15. April 2010 eine Behandlung bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie.

Im Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 7/97) stellte die Psychiaterin folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Anamnestisch: g eneralisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) - Anamnestisch: Panikstörung mit plötzlichem Beginn, Herzklopfen, Angst vor Kon trollverlust (ICD-10 F41.0) - Anamnestisch: s pezifische Phobien mit Angst vor geschlossenen Räumen, Dunkel heit und Donner (ICD-10 F40.2) - Anamnestisch: Zwangsgedanken und Zwangshandlungen (ICD-10 F42.2) - Anamnestisch: Soziophobie (Menschenansammlungen)

Die früher diagnostizierte depressive Störung beurteilte Dr. C.___ als remittiert.

Ihren Angaben lässt sich weiter entnehmen, dass von anfänglich wöchentlichen Sitzungen ab 3. Mai 2010 auf monatliche bis zweimonatliche Sitzungen ge wechselt wurde. Die Dosis von E f ex or

sei von 150 mg bis auf 225 mg pro Tag gesteigert, w egen des erhöhten Blutdruckes jedoch wieder auf 150 mg pro Tag reduziert worden . Unter Trittico

seien die Schlafstörungen zurück gegangen . Dr. C.___ empfahl sodann die Weiterführung der antidepressiven medikamen tösen Therapie. Die Gesprächstherapie habe dagegen keine Besserung gebracht . Der Beschwerdeführer sei mit Ausreden der Konfrontationstherapie andauernd aus gewichen . Zum Ausmass der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahm Dr. C.___ nicht im Detail Stellung. Vielmehr gab sie an, a mbulant sei es schwer, dies objektiv zu beurteilen, weil sich die speziellen Ängste während den Sitzungen nicht direkt gezeigt hätten. Sie empfahl der Beschwerdegegnerin, ei nen Arbeitsversuch zu organisieren, weil der Beschwerdeführer aus Angst zu versagen dies nicht selber übernehmen könne . Weiter gab Dr. C.___ an, es sei dabei zu beachten, dass weder Dunkelheit noch Menschenansammlungen an der Lokalität vorhanden seien. Abschliessend hielt sie fest, der Beschwerdeführer sei der Schadenminderungspflicht nachgekommen. Er sei regelmässig zu den ver einbarten Terminen gekommen. Eine Konfrontationstherapie mit Überflutung von Angstgefühlen im Rahmen der Verhaltenstherapie der Angststörungen habe nicht durchgeführt werden können, beziehungsweise sei ni cht durchführbar ge wesen, weil er laut seinen Äusserungen nicht in jeder Situation Angst habe. 3.3

Die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht und gleichzeitige B estäti gung der bisherigen Rente aufgrund eines unveränderten Gesundheits zustandes am 30. Januar 2012 (Urk. 7/115 f.) beruhte n auf dem Untersuchungs bericht von RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psy chotherapie, vom 16. September 2011 (Urk. 7/101, Urk. 7/114 S. 3 f.) . Darin wurden folgende Diagnosen gestellt: - Generalisierte Angststörung mit Angaben multipler phobischer Symptomatiken (ICD-10 F41.1, F40.1, F40.01) - Zwangsstörung mit Zwangsgedanken und -handlungen gemischt (ICD-10 F42.2) - Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit kindlich unreifen und ängstlich-vermeiden den, abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1) - Anamnestisch rezidivierende depressive Störung

Dr. D.___ kam zum Schluss, es könne von einem praktisch gleich gebliebe nen Symptomkomplex und unveränderten Gesundheitszustand

ausge gangen werden, der auch unter einer bislang wohl eher formal stattfindenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung nicht wirklich habe verbesser t werden können. Er ging davon aus, dass die bisherige Behandlung nicht geeig net war, dem Beschwerdeführer zu einer Veränderung der überwiegend passiven Erwartungshaltung und zu mehr Verantwortungsübernahme für das eigene Le ben zu bewegen. Insofern erachtete der RAD-Arzt eine engmaschige und konti nuierliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als weiterhin drin gend notwendig, weil dadurch die durchaus vorhandenen Ressourcen des grundsätzlich nicht arbeitsunwilligen Beschwerdeführers gefördert und die me dizinisch-theoretisch mögliche Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auch umgesetzt werden könnten. So nahm er an, dass der Beschwerdeführer u nter ei ner als Schadenminderungspflicht aufzuerlegenden

adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch eine verstärkte Kontrolle seiner Symptome eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % bis 70 % mittel- bis langfristig erreichen könne. Als wesentliche Voraussetzung hierfür erachtete Dr. D.___

die vorgängige erfolgreiche berufliche Reintegration in die Er werbstätigkeit. 3.4

Seit 30. Januar 2012 wird der Beschwerdeführer durch Dr. med. E.___, Fachärz tin für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelt. In einem u ndatierten

Bericht (bei der Beschwerdegegnerin am 9. April 2013 ein gegangen; Urk. 7/119)

stellte Dr. E.___ folgende

Diagnosen: - Panikstörung (ICD-10 F41.0) - Zwangsgedanken und Handlungen (ICD-10 F42.2) - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen-abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0)

Weiter gab die Psychiaterin an, nach einem anfänglichen vierzehntägigen Rhyth mus fänden die Konsultationen zurzeit monatlich statt. Der Beschwerde führer sei weiterhin zu 50 %

arbeitsunfähig . Sein psychische r Zustand sei im vorhergehenden Jahr sehr schwankend gewesen, sodass er keiner Arbeit habe nachgehen können. Er befinde sich in einem Dilemma. Einerseits möchte er eine Arbeit zu 50 % suchen, andererseits stünden ihm seine ausgeprägten Ängste im Weg. Diese verunmöglichten eine Wiedereingliede rung i n den normalen Ar beitsprozess. 3. 5

Laut der Stellungnahme des RAD- Arztes med.

pract .

F.___, F acharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2013 (Urk. 7/122 S. 4) entspr i ch t die monatliche Psychotherapie keiner intensiv fachärztlich geleiteten Behand lung. Die bereits vorher auferlegten intensiven Behandlungsauflagen seien vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingehalten worden, beziehungsweise dieser habe keine ausreichende Behandlungsbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdefüh rer habe mehrfach die Fachärzte gewechselt, was einer Person mit Angsterkran kung eigentlich sehr schwer falle. Auch habe er problemlos die Ärzte und auch den RAD aufsuchen können. Auch bei der angebotenen Arbeitsstelle habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, die Schwellenangst zu überwinden. Lediglich das Gefühl, arbeitsunfähig zu sein, habe zum A bbruch geführt. Aus medizinisch- psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer die möglichen Behandlungsoptionen nicht ausreichend wahrgenommen . 3.6

Im Bericht vom

16. September 2013 (Urk. 7/128) fügte Dr. E.___

die Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) hinzu.

Sodann

führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Jahren in psychiatrischer Behandlung und habe fünf Jahre lang Zoloft eingenommen. Seine damalige Hausärztin habe d ann von Zoloft auf Efexor umgestellt, was zu einer Verschlechterung des psy chischen Zustandes geführt habe. Inzwischen habe er sowohl Therapeutin als auch Hausärztin gewechselt, weil er mit der Behandlung nicht einverstanden gewesen sei. Die neue Hausärztin habe ihm wieder Zoloft 50 mg verschrieben .

Weiter gab Dr. E.___

an, der Beschwerdeführer leide an einer chronifizierten Symptomatik, bestehend hauptsächlich aus depressiven sowie ängstlichen S ymptomen. Sie habe Zoloft

sofort auf 100 mg erhöht . Im Vordergrund s ei so dann der Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung gestanden, wel che die Basis darstelle, weitere therapeutische Ansätze zu verfolgen, wie unter anderem die Förderung von Selbstheilungskräfte n und Ressourcenaktivierung. Mit dem Beschwerdeführer seien verschiedene Optionen für die Reaktivierung und das Ausbrechen aus der sozialen Isolation angeschaut worden, wie die Ar beit im geschützten Rahmen und die Behandlung in einer Tagesklinik. Er habe die Massnahmen abgelehnt, weil ein Jahr zuvor ein Arbeitsversuch im ge schützten Rahmen gescheitert sei. D ie Beschwerden hätten sich im Rahmen der Chronifizierung derart verfestigt, dass die mobilisierbare Willensk raft zur Angstbewältigung, neue

Therapieoptionen auszuprobieren beziehungsweise sich wieder einzugliedern, nur teilweise ausreiche. Es sei von einer langfristig not wendigen Therapie auszugehen. Eine Tätigkeit im angestammten Beruf komme aus psychiatrischen Gründen nicht mehr in Frage. Für Tätigkeiten, in denen der Beschwerdeführ er nicht überfordert sei, bestehe aus psychiatrischen Gründen nach wie vor eine 50% ige

A rbeitsfähig keit . Die Fortführung der Psychotherapie werde das Alltagsbefinden verbessern und den Leidensdruck reduzieren, die Ar beitsfähigkeit jedoch kaum mehr positiv beeinflussen. Es brauche noch weitere therapeutische Optionen, wie stationäre oder halbstationäre Therapie, allenfalls mit einer Medikamentenumstellung, um eine Verbesserung der Ängste zu errei chen und die Wiedereingliederung zu wagen. 4. 4.1

Aus dem oben dokumentierten Verlauf der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen psychiatrischen Therapien ist ersichtlich, dass sich dieser nach der ersten Auferlegung der Schadenminderungspflicht am 19. Februar 2010 (Urk. 7/60)

zu Dr. C.___

in Behandlung begab. Dabei nahm er die angesetzten Gesprächstermine wahr . Anzeichen dafür, dass er die verordneten Medikamente nicht eingenommen hätte, liegen keine vor . V ielmehr gab er Dr. E.___ gegen über an, durch den zwei Jahre zuvor

von seiner damaligen Hausärztin vorge nommenen Wechsel vom Zoloft auf Efexor hätten sich seine Beschwerden ver schlimmert (Urk. 7/128 S. 3), was für eine genaue Befolgung der damaligen ärztlichen Weisungen bei der Medikamenteneinnahme spricht .

Obwohl der RAD-Arzt Dr. D.___

im RAD-Untersuchungsbericht vom 16. September 2011 die psychiatrische Behandlung durch Dr. C.___ als ungeeig net kritisiert hatte (Urk. 7/101 S. 6 f.), sah er davon ab, dem Beschwerdeführer eine pflichtwidrige Vereitelung der Therapieziele vorzuwerfen. Auch im An schluss an de n

Abbruch der beruflichen Abklärung im Januar 2012 wurde dem Beschwerdeführer k eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen. Vielmehr bestätigte die Beschwerdegegnerin am 30 . Januar 2012 die Rente und eröffnete

dem Beschwerdeführer ein e erneute Auferlegung der Schadenminde rungspflicht

(Urk. 7/115) .

Gegebenheiten, die sich vor dieser revisionsweisen Bestätigung der Rente ereignet haben, können nun entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 2, Urk. 17)

nicht mehr zur Begründung der

strit tigen Renteneinstellung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht her angezogen werden. Es ist vielmehr in der Folge nach einem späteren pflicht widrigen Verhalten des Beschwerdeführers zu suchen. 4.2

Als die erneute Auferlegung der Schadenminderungspflicht vom

30. Januar 2012 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, war er bereits bei Dr. E.___ in Behandlung. Den Berichten der neuen Psychiaterin lässt sich nicht entnehme n, dass sich der Beschwerdeführer der psychiatrischen Behandlung in pflichtwidri ger Weise nicht unterzogen hätte. Zwar gab Dr. E.___ an, dass der Beschwer deführer sowohl die Arbeit im geschützten Rahmen als auch die Behandlung in einer Tagesklinik zwecks Reaktivierung und Ausbrechen aus der sozialen Isola tion unter Hinweis auf den

im Januar 2012 gescheiterte n

Arbeitsversuch

abge lehnt habe. Jedoch führte sie zur Erklärung des Verhalten s des Beschwerdefüh rers eine infolge Chronifizierung der Beschwerden nur teilweise mobilisierbare Willenskraft an.

Wiederum bestehen keine Hinweise

auf eine ungenügende Me dikamenten-Compliance. Insbesondere wurde die Medikamenteneinnahme von der Beschwerdegegnerin nicht laborchemisch überprüft. Die von Dr. E.___ at testierte minime Besserung der affektiven Lage nach dem Wechsel von Efexor auf Zoloft

mit Erhöhung der Dosierung auf 100 mg (Urk. 7/128 S. 3), weist in dessen auf eine mehr oder weniger korrekte Medikamenteneinnahme hin. Aus den Angaben von Dr. E.___ lässt sich somit kein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdeführers ableiten. 4.3

Die vom 30. Januar 2012 datierte Auferlegung der Schadenminderungspflicht w ies folgenden Inhalt auf (Urk. 7/115): Anspruch auf eine IV-Rente: Auferlegung der Schadenminderungspflicht 1 Aufgrund der durchgeführten Rentenrevision haben wir die weitere Ausrich tung der halben Rente vorgesehen. 2 Die medizinische Beurteilung hat ergeben, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit durch kontinuierliche Weiterführung regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeuti scher Behandlung verbessern könnte. Wir bitten Sie daher, die adäquate psy chiatrische Therapie bei Ihrer Ärztin weiterzuführen. Die gesetzlichen Bestimmungen bei einer solchen Sachlage lauten wie folgt: (…) Wir erwarten deshalb, dass Sie sich der oben erwähnten Massnahme der Behand lung unterziehen, und werden dies mit amtlicher Revision per März 2013 überprüfen. (…)

Die von der Beschwerdegegnerin gewählte Formulierung lässt der behandelnden Psychiaterin bei der konkreten Ausgestaltung der psychiatrischen Therapie im Rahmen der Lex artis

einen grossen Handlungsspielraum . D abei darf und soll auch eine ö konomische Kosten-Nutzen-Bewertung einfliessen . Bereits bei Dr. C.___

wurde der Konsultationsrhythmus im Behandlungsverlauf auf monat liche bis zweimonatliche Gespräche verringert (Urk. 7/97 S. 2) . Die niederfre quente Ausgestaltung der Gesprächstherapie wurde von RAD-Arzt Dr. D.___

ausdrücklich beanstandet (Urk. 7/101 S. 6 f.). Im Rahmen der erneuten Auferlegung der Schadenminderungspflicht unterliess es d ie Be schwerdegegnerin dennoch, hinsichtlich des Konsultationsrhythmus klare Be dingungen zu stellen . Vielmehr bezeichnete s ie die Therapie bei Dr. C.___ als „adäquat“.

Unter diesen Umständen darf dem sich nun bei Dr. E.___ in Be handlung befindenden Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, sich erneut auf eine (nur) monatliche Sitzungsf requenz eingelassen zu haben .

Selbst wenn die Therapie bei Dr. E.___ mit monatlichen Konsultationen aus psychiatrischer Sicht nicht einer intensiv fachärztlich geleiteten Psychotherapie entspr e che n sollte (vgl. Urk. 7/122 S. 4), darf damit keine dem Beschwerdeführer als medizi nische m Laie n

anzulastende Pflichtverletzung begründet werden . 4.4

Zusammenfassend kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht alle möglichen Behandlungsoptionen ausreichend wahrgenommen hat, denn es kann ihm keine Verletzung der am 30. Januar 2012 erteilten Weisung vorgeworfen werden. Eine Einstellung oder auch nur eine Kürzung der Rente darf daher nicht mit der in Art. 21 Abs. 4 ATSG ent haltenen Säumnisfolge begründet werden . Dies führt im Ergebnis zur Gutheis sung der Beschwerde . 5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der prozessuale Antrag auf Wiederher stellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7. 7 .1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht;

GSVGer). 7 .2

Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksic ht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversicher ungsgericht (GebV

SVGer) wird

auch im Rahmen der un entgeltli chen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz ge währt. 7 .3

Der von Rechtsanwalt Wyss mit Eingabe vom

13. Mai 2014 geltend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 48 Minuten (Urk. 23) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht mehr angemessen. Na mentlich erscheint ein Aufwand von 9,5 Stunden für die Replik als überhöht.

Angesichts der zu studierenden gut zwanzig Aktenstücke der Beschwerdegegne rin, der zweiseitigen

Beschwerdeantwort, der angefallenen Barauslagen, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechts verbeiständung

und der nachträglich erfolgten Beiladung sowie der in ähnli chen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Wyss bei Anwendung des gerichtsü blichen Stundenansatzes von Fr. 200. (zu züglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2500. (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

27. September 2013 aufgehoben, und es wird festge stellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 2‘500. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnis nahme - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24 zur Kenntnisnahme - Bundesamt für Sozialversicherungen - Swisscanto, Sammelstiftung der Kantonalbanken, Postfach 3855, 4002 Basel (Per sonlavorsorge-Vertrag Nr. 44943 / Police Nr. 57) sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner