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IV.2013.00943

ausländische Staatsangehörige (Nichtvertragsstaat) mit Geburtsgebrechen, Voraussetzungen für ordentliche Rente, ausserordentliche Rente und Hilflosenentschädigung nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2015-04-15 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1986 geborene und aus B.___ stammende Z.___ reiste am 22. Februar 1995 gemeinsam mit ihrer Mutt er in die Schweiz ein

( Urk. 11/1/16, Urk. 11/2/1

f. und Urk. 11/3 ). Am 19. März 2003 wurde sie von ihrer Mutter aufgrund eines Geburtsgebrechens (insbesondere eines kognitiven

Entwicklungs rückstand es sowie einer deutlichen auditiven und visuellen Merk fähigkeitsstörung ; Urk. 11/1/17) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an ge mel det (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen , da die Voraussetzungen für Ein glie derungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien. Es sei bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 (welche sich nicht in den Akten befindet) mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 11/6). 1.2

Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde

Z.___

von

ihre r

Vormundin

C.___ , Sozialdienst des Bezirkes D.___ ,

am

27. Janu ar 2005 erneut

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet

(Urk. 11/7 und Urk. 11/9 ). Mit Verfügung vom 22. März 2005 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Sie verwies erneut auf die geltenden Bestimmungen und machte darauf aufmerksam, dass die Voraus setzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei Eintritt der Invalidität er füllt sein müssten. Es seien diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend ge macht worden (Urk. 11/12). 1.3

Am 20. Dezember 2007 wurde Z.___ wiederum von ihrer

Vormundin

C.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi che rung an gemeldet (Urk. 11/14 und Urk. 11/16). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 7. Januar 2008; Urk. 11/19) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2007 (richtig 2008) auf das Leistungs begehren abermals nicht ein (Urk. 11/21). 1.4

Am 2. Februar 2013 wurde Z.___ , neu vertreten durch

lic . iur . Y.___

beziehungsweise die Sozialbehörde X.___ (Urk. 11/24 f.), abermals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ( o rdentliche Rente, eventuell au sserordentliche Rente sowie

Hilflosenentschädi gung ) an gemeldet

(Urk. 11/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vor bescheid vom 13. August 2013; Urk. 11/33 ) wies die IV-Stelle das Leis tungs be geh ren

mit Verfügung vom

19. September 2013 erneut ab (Urk. 2 [= Urk. 11/41]) . 2.

Dagegen erhob lic . iur . Y.___

mit Eingabe vom

20. Oktober 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung se i aufzuheben und es seien Z.___ eine Rente der Invalidenversicherung so wie eine Hilflosenentschädigung , eventuell eine ausserordentliche Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte lic . iur . Y.___

eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde lic . iur . Y.___ Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob sie im Namen von Z.___ oder im Namen der Gemeinde

X.___ Beschwerde führe. Ausserdem wurde ihr Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen, je nach Vertretungsverhältnis, angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 17. November 2013 erklärte lic . iur . Y.___ , dass im Namen der Sozialbehörde X.___ Beschwerde geführt werde (Urk. 7). Sie reichte Unterlagen ein , um nachzuweisen, dass diese Z.___ in den letzten Jahren vollumfänglich mit Fürsorgegeldern unterstützt hat (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort

vom

6. Januar 2014 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Janu ar 2014 wurde Z.___

zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin

das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit E ingabe vom 3 . März 2014 liess sich die Beigeladene , vertreten durch die Berufsbeiständin

A.___ , vernehmen (Urk. 16). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien am 6. März 2014 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG).

Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 1.2

Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchs be rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraus setzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraus setz ungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

Die Voraus setz ungen von Art. 6 Abs. 2 IVG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 3 IVG gelten auch hinsicht lich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (vgl. Meyer/ Reich muth , Bun desgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz . 3 f. zu Art. 42-42 ter IVG ). 1.3

Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der In validität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3). 1.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E.

3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

Fehlen allerdings die in Art. 6

Abs. 2 IVG statuierten versicherungs mässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späte ren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen. 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mangels Erfüllung der Bei trags pflicht von drei Jahren durch die Beigeladene bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicheru ng gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG . Die Vo raussetzungen für eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 Abs. 3 IVG schei ter ten daran, dass die Beigeladene bei Eintritt der Invalidität ( spätes tens im August 2003 , als die Beigeladene eine Anlehre als Hausdienstmitarbei terin be gonnen habe) keine Beiträge geleistet und sich erst seit acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe .

A uch die Mutter habe zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Beiträge geleistet und sei ebenfalls nicht seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen . Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Aus bildung könne jedenfalls nicht mehr entstehen . Unter Umständen könnten andere Eingliederungsmassnahmen (beispielsweise Hilfsmittel) ange zeigt sein. In diesem Fall könne ein neues Gesuch gestellt werden. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei ebenfalls zu verneinen, da die Beigeladene sich bei Vollendung des 18. Altersjahres erst seit neun Jahren in der Schweiz aufge hal ten und keine Beiträge geleistet habe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Beigeladenen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe. Erst seit 2002 würden keine Nichterwerbstätigen-Beiträge für Asyl bewerber mehr geleistet. Der neue Abs. 2 bis von Art. 14 des AHV-Gesetzes habe ab 2002 eine vollständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, hu ma nitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbe dürftige ohne Aufent haltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eingeführt. Unter der altrechtlichen Regelung seien für die Mutter der Beigela denen Beiträge ein bezahlt worden. Die Verweigerung der lex

mitior führe vor liegend zu absurden tatsächlichen Konsequenzen, nämlich dass über Jahrzehnte der Sozialhilfekredit der Wohnsitzgemeinde X.___ für die Lebenshaltungskosten der schwer wiegend behinderten Beigeladenen belastet werden müsse. Dieser Wille des Ge setzgebers werde bei der teleologischen Aus legung der massgeblichen Normen indes nirgends erkennbar. Berücksichtigt werden müsse hier insbesondere auch der Umstand, dass die Wohnsitzgemeinde die Beigeladene und deren Mutter seinerzeit aufgrund der kantonal festgelegten Kontingentsvorschriften gegen über Asylsuchenden habe aufnehmen müssen. Bei integraler Fokussierung der Sachlage ergebe sich eigentlich selbstredend, dass der Beigeladenen ein Anrecht auf Leistungen der Invalidenversicherung einzuräumen sei. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stelle demgegenüber wohl eindeutig einen überspitzten Formalismus und damit Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Beschwerdefü hrerin führte weiter aus , der Beigeladenen stehe eventuell eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

3.1.1

Die Beiständin der Beigeladenen wies in ihrer Eingabe vom 3. März 2014 darauf hin, dass mit einer baldigen Einbürgerung der Beigeladenen zu rechnen sei (Urk. 16). Selbst wenn dem so wäre , würde

dies nichts an der Tatsache ändern , dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer B.___ Staatsangehörige war. Da die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundezulegen haben, wie er sich der Verwal tung dar bot, ist unbestritten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine B.___ Staatsangehörige handelt .

3.1.2

Die Beigeladene hat keine Flüchtlingseigenschaft (sie verfügt über einen Aus weis F für vorläufig aufgenommene Ausländer ; Urk. 11 /3, Urk. 11 /10 , Urk. 11 /17) . Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa tenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( FlüB ;

SR

831.131.11) nicht zur Anwendung (vergleiche zum Flücht lingsbegriff BGE 115 V 4) . Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.___ , dem Heimatstaat der Beigeladenen, und der Schweiz besteht nicht (ver gleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Beigeladenen ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2

3.2.1

Die Beigeladene leidet an einem Geburtsgebrechen (Urk. 11 /1/16 ff. und Urk. 11 /2/3). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Volle ndung des 1 8. Altersjahres ein ( Rand ziffer 1032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali den versicherung [KSIH], gültig ab 1. Jan uar 2013 ).

Das 18. Altersjahr vollendete die Beigeladene, welche am 3. Oktober

1986 geboren wurd e (Urk. 11 /3), am 3. Okto ber

200 4. Demnach hätte sie

für einen Anspruch auf eine ordentliche Invaliden rente zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren Beiträge geleistet oder sich un un terbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige g emäss Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

beginnt . Die Beigeladene hatte somit noch keine eigenen Beiträge geleistet (vgl. auch den IK-Auszug; Urk. 11/26).

Ferner befand sich die Beigeladene bei Vollendung des 1 8. Alters jahres noch nicht wäh rend zehn Jahren in der Schweiz; eingereist war sie am 22. Februar 1995. 3 .2 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , der Beigela denen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe

(Urk. 1 S. 2 ff.) .

Seit der 1 0. AHV-Revision (1997) ist nicht mehr zwingend eine persönliche Bei tragsentrichtung erforderlich . Eine nie erwerbs tätig gewesene Person kann die Mindestbeitragsdauer entweder durch Anrech nung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Min dest beitrages bezahlt hat . Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen geschuldete Beiträge aber tatsächlich erbracht worden sein ( vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] in Ver bindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014, E. 4.3 ).

Beiträge der Mutter gelten nicht als Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG ;

entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin kann Art. 9 Abs. 3 IVG nicht analog angewendet werden. Selbst wenn dem so wäre, scheiterte ein Anspruch auf eine ordentliche Rente der In validenversicherung daran, dass die Mutter de r Beigeladenen sich am 3. Oktober 2004 ebenfalls noch nicht zehn J ahre in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 11/27). Ob vor dem Jahr 2002 eine Beitrags pflicht für ausländische Staatsangehörige mit Asylantenstatus

galt, worauf

die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 3), erweist sich

als irrelevant, da die ge schuldeten Beiträge tatsächlich erbracht worden sein müssen.

3. 2.3

Inwiefern die Sichtweise der Beschwerdegegnerin ein em

überspitzte n Formalis mus gleichkommen soll (Urk. 1 S. 4) , ist nicht ersichtlich. E s obliegt nicht der rechtsanwendenden Behörde,

- nach Ansicht der Beschwerdeführerin unfaire - Gesetzesbestimmungen zu korrigieren. Im Sinne des Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beigeladenen auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint hat . 3.3 3. 3.1

Ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente

erfüllt sind, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 39 Abs. 3 IVG) . Dabei fragt sich , in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall bezüglich Eingliederungs massnahmen einge treten ist .

Die Beigeladene hielt sich am 22. Februar 2005 zehn Jahre in der Schweiz auf (die Einreise erfolgte am 22. Februar 1995). Im Hinblick auf diesen Umstand beantragte die damalige Vormundin

C.___

mit Schreiben vom 27. Januar 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und erstmalige beru fliche Ausbildung; Urk. 11/7 ). Obwohl die Beigeladene seit ihrer Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, schliesst dies nicht aus, dass dieser mehrere Versicherungsfälle bewirkt. Ein Gesundheitsschaden kann unter Um ständen die Voraussetzungen für sehr unterschiedliche Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilflosenentschädigun gen ) erfüllen (vgl. BGE 112 V 275 E. 1b mit Hinweis auf BGE 105 V 61 E. 2c). Jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahme beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) bewirkt daher einen eigenen Versi cherungsfall (vgl. BGE 112 V 275 E. 3b).

Für den Eintritt der Invalidität gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 IVG ist deshalb auf den Zeitpunkt der Notwendigkeit beruflicher Mass nahmen abzustellen. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene im August 2003 eine zweijäh rige Anlehre begann (Urk. 11/1/4 ff.) und am 2. August 2004 in der Stif tung E.___ aufgenommen wurde, wo sie eine geeignete Ausbildung, beruf liche Förderung und einen ge schützten Arbeitsplatz erhielt (Urk. 11/8). Damit trat die Invalidität bereits vor dem 22. Februar 2005 beziehungsweise vor einem zehnjährigen Aufenthalt der Beigeladenen beziehungsweise ihrer Mutter in der Schweiz ein. Zudem w a ren im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts weder von der Beigeladenen noch von ihrer Mutter Beiträge geleistet worden . Beitragszahlun gen der Mutter sind frühestens im Jahr 2005 belegt (Urk. 11/27), solche der Bei geladenen frühestens im Jahr 2007 (Urk. 11/26). 3.3.3

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch der Beigeladenen auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversi che rung verneint hat . 3.4

Eine Hilflosigkeit

– deren Vorliegen hier nicht geprüft wird – wäre bei der Bei geladenen auf das besagte Geburtsgebrechen zurückzuführen. Bis zur Vollen dung des 1 8. Altersjahres am 3. Oktober 2004 hatte die Beigeladene keine eige nen Beiträge geleistet und sich noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. 3.2.1). Dasselbe gilt für ihre Mutter (vgl. E. 3.2.2). Die Bei geladene hat somit auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 3.5

Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da es sich bei der Be schwerdeführerin um eine Gemeinde handelt, ist der eventuelle Antrag auf un entgeltliche Prozessführung als gegenstandslos zu betrachten. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die 1986 geborene und aus B.___ stammende Z.___ reiste am 22. Februar 1995 gemeinsam mit ihrer Mutt er in die Schweiz ein

( Urk. 11/1/16, Urk. 11/2/1

f. und Urk. 11/3 ). Am 19. März 2003 wurde sie von ihrer Mutter aufgrund eines Geburtsgebrechens (insbesondere eines kognitiven

Entwicklungs rückstand es sowie einer deutlichen auditiven und visuellen Merk fähigkeitsstörung ; Urk. 11/1/17) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an ge mel det (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen , da die Voraussetzungen für Ein glie derungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien. Es sei bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 (welche sich nicht in den Akten befindet) mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 11/6).

E. 1.2 Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchs be rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraus setzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraus setz ungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

Die Voraus setz ungen von Art. 6 Abs. 2 IVG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 3 IVG gelten auch hinsicht lich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (vgl. Meyer/ Reich muth , Bun desgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz . 3 f. zu Art. 42-42 ter IVG ).

E. 1.3 Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der In validität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3).

E. 1.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.

E. 2 Dagegen erhob lic . iur . Y.___

mit Eingabe vom

20. Oktober 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung se i aufzuheben und es seien Z.___ eine Rente der Invalidenversicherung so wie eine Hilflosenentschädigung , eventuell eine ausserordentliche Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte lic . iur . Y.___

eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde lic . iur . Y.___ Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob sie im Namen von Z.___ oder im Namen der Gemeinde

X.___ Beschwerde führe. Ausserdem wurde ihr Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen, je nach Vertretungsverhältnis, angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 17. November 2013 erklärte lic . iur . Y.___ , dass im Namen der Sozialbehörde X.___ Beschwerde geführt werde (Urk. 7). Sie reichte Unterlagen ein , um nachzuweisen, dass diese Z.___ in den letzten Jahren vollumfänglich mit Fürsorgegeldern unterstützt hat (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort

vom

6. Januar 2014 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Janu ar 2014 wurde Z.___

zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin

das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit E ingabe vom 3 . März 2014 liess sich die Beigeladene , vertreten durch die Berufsbeiständin

A.___ , vernehmen (Urk. 16). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien am 6. März 2014 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG).

Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG).

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mangels Erfüllung der Bei trags pflicht von drei Jahren durch die Beigeladene bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicheru ng gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG . Die Vo raussetzungen für eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 Abs. 3 IVG schei ter ten daran, dass die Beigeladene bei Eintritt der Invalidität ( spätes tens im August 2003 , als die Beigeladene eine Anlehre als Hausdienstmitarbei terin be gonnen habe) keine Beiträge geleistet und sich erst seit acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe .

A uch die Mutter habe zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Beiträge geleistet und sei ebenfalls nicht seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen . Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Aus bildung könne jedenfalls nicht mehr entstehen . Unter Umständen könnten andere Eingliederungsmassnahmen (beispielsweise Hilfsmittel) ange zeigt sein. In diesem Fall könne ein neues Gesuch gestellt werden. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei ebenfalls zu verneinen, da die Beigeladene sich bei Vollendung des 18. Altersjahres erst seit neun Jahren in der Schweiz aufge hal ten und keine Beiträge geleistet habe (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Beigeladenen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe. Erst seit 2002 würden keine Nichterwerbstätigen-Beiträge für Asyl bewerber mehr geleistet. Der neue Abs. 2 bis von Art. 14 des AHV-Gesetzes habe ab 2002 eine vollständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, hu ma nitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbe dürftige ohne Aufent haltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eingeführt. Unter der altrechtlichen Regelung seien für die Mutter der Beigela denen Beiträge ein bezahlt worden. Die Verweigerung der lex

mitior führe vor liegend zu absurden tatsächlichen Konsequenzen, nämlich dass über Jahrzehnte der Sozialhilfekredit der Wohnsitzgemeinde X.___ für die Lebenshaltungskosten der schwer wiegend behinderten Beigeladenen belastet werden müsse. Dieser Wille des Ge setzgebers werde bei der teleologischen Aus legung der massgeblichen Normen indes nirgends erkennbar. Berücksichtigt werden müsse hier insbesondere auch der Umstand, dass die Wohnsitzgemeinde die Beigeladene und deren Mutter seinerzeit aufgrund der kantonal festgelegten Kontingentsvorschriften gegen über Asylsuchenden habe aufnehmen müssen. Bei integraler Fokussierung der Sachlage ergebe sich eigentlich selbstredend, dass der Beigeladenen ein Anrecht auf Leistungen der Invalidenversicherung einzuräumen sei. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stelle demgegenüber wohl eindeutig einen überspitzten Formalismus und damit Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Beschwerdefü hrerin führte weiter aus , der Beigeladenen stehe eventuell eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

3.1.1

Die Beiständin der Beigeladenen wies in ihrer Eingabe vom 3. März 2014 darauf hin, dass mit einer baldigen Einbürgerung der Beigeladenen zu rechnen sei (Urk. 16). Selbst wenn dem so wäre , würde

dies nichts an der Tatsache ändern , dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer B.___ Staatsangehörige war. Da die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundezulegen haben, wie er sich der Verwal tung dar bot, ist unbestritten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine B.___ Staatsangehörige handelt .

3.1.2

Die Beigeladene hat keine Flüchtlingseigenschaft (sie verfügt über einen Aus weis F für vorläufig aufgenommene Ausländer ; Urk. 11 /3, Urk. 11 /10 , Urk. 11 /17) . Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa tenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( FlüB ;

SR

831.131.11) nicht zur Anwendung (vergleiche zum Flücht lingsbegriff BGE 115 V 4) . Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.___ , dem Heimatstaat der Beigeladenen, und der Schweiz besteht nicht (ver gleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Beigeladenen ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2

3.2.1

Die Beigeladene leidet an einem Geburtsgebrechen (Urk. 11 /1/16 ff. und Urk.

E. 2.3 Inwiefern die Sichtweise der Beschwerdegegnerin ein em

überspitzte n Formalis mus gleichkommen soll (Urk. 1 S. 4) , ist nicht ersichtlich. E s obliegt nicht der rechtsanwendenden Behörde,

- nach Ansicht der Beschwerdeführerin unfaire - Gesetzesbestimmungen zu korrigieren. Im Sinne des Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beigeladenen auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint hat . 3.3 3. 3.1

Ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente

erfüllt sind, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 39 Abs. 3 IVG) . Dabei fragt sich , in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall bezüglich Eingliederungs massnahmen einge treten ist .

Die Beigeladene hielt sich am 22. Februar 2005 zehn Jahre in der Schweiz auf (die Einreise erfolgte am 22. Februar 1995). Im Hinblick auf diesen Umstand beantragte die damalige Vormundin

C.___

mit Schreiben vom 27. Januar 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und erstmalige beru fliche Ausbildung; Urk. 11/7 ). Obwohl die Beigeladene seit ihrer Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, schliesst dies nicht aus, dass dieser mehrere Versicherungsfälle bewirkt. Ein Gesundheitsschaden kann unter Um ständen die Voraussetzungen für sehr unterschiedliche Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilflosenentschädigun gen ) erfüllen (vgl. BGE 112 V 275 E. 1b mit Hinweis auf BGE 105 V 61 E. 2c). Jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahme beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) bewirkt daher einen eigenen Versi cherungsfall (vgl. BGE 112 V 275 E. 3b).

Für den Eintritt der Invalidität gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 IVG ist deshalb auf den Zeitpunkt der Notwendigkeit beruflicher Mass nahmen abzustellen. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene im August 2003 eine zweijäh rige Anlehre begann (Urk. 11/1/4 ff.) und am 2. August 2004 in der Stif tung E.___ aufgenommen wurde, wo sie eine geeignete Ausbildung, beruf liche Förderung und einen ge schützten Arbeitsplatz erhielt (Urk. 11/8). Damit trat die Invalidität bereits vor dem 22. Februar 2005 beziehungsweise vor einem zehnjährigen Aufenthalt der Beigeladenen beziehungsweise ihrer Mutter in der Schweiz ein. Zudem w a ren im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts weder von der Beigeladenen noch von ihrer Mutter Beiträge geleistet worden . Beitragszahlun gen der Mutter sind frühestens im Jahr 2005 belegt (Urk. 11/27), solche der Bei geladenen frühestens im Jahr 2007 (Urk. 11/26). 3.3.3

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch der Beigeladenen auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversi che rung verneint hat . 3.4

Eine Hilflosigkeit

– deren Vorliegen hier nicht geprüft wird – wäre bei der Bei geladenen auf das besagte Geburtsgebrechen zurückzuführen. Bis zur Vollen dung des 1 8. Altersjahres am 3. Oktober 2004 hatte die Beigeladene keine eige nen Beiträge geleistet und sich noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. 3.2.1). Dasselbe gilt für ihre Mutter (vgl. E. 3.2.2). Die Bei geladene hat somit auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 3.5

Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da es sich bei der Be schwerdeführerin um eine Gemeinde handelt, ist der eventuelle Antrag auf un entgeltliche Prozessführung als gegenstandslos zu betrachten. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

E. 5 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E.

3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art.

E. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

Fehlen allerdings die in Art. 6

Abs. 2 IVG statuierten versicherungs mässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späte ren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen. 2.

E. 11 /2/3). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Volle ndung des 1 8. Altersjahres ein ( Rand ziffer 1032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali den versicherung [KSIH], gültig ab 1. Jan uar 2013 ).

Das 18. Altersjahr vollendete die Beigeladene, welche am 3. Oktober

1986 geboren wurd e (Urk. 11 /3), am 3. Okto ber

200 4. Demnach hätte sie

für einen Anspruch auf eine ordentliche Invaliden rente zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren Beiträge geleistet oder sich un un terbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige g emäss Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

beginnt . Die Beigeladene hatte somit noch keine eigenen Beiträge geleistet (vgl. auch den IK-Auszug; Urk. 11/26).

Ferner befand sich die Beigeladene bei Vollendung des 1 8. Alters jahres noch nicht wäh rend zehn Jahren in der Schweiz; eingereist war sie am 22. Februar 1995. 3 .2 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , der Beigela denen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe

(Urk. 1 S. 2 ff.) .

Seit der 1 0. AHV-Revision (1997) ist nicht mehr zwingend eine persönliche Bei tragsentrichtung erforderlich . Eine nie erwerbs tätig gewesene Person kann die Mindestbeitragsdauer entweder durch Anrech nung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Min dest beitrages bezahlt hat . Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen geschuldete Beiträge aber tatsächlich erbracht worden sein ( vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] in Ver bindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014, E. 4.3 ).

Beiträge der Mutter gelten nicht als Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG ;

entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin kann Art. 9 Abs. 3 IVG nicht analog angewendet werden. Selbst wenn dem so wäre, scheiterte ein Anspruch auf eine ordentliche Rente der In validenversicherung daran, dass die Mutter de r Beigeladenen sich am 3. Oktober 2004 ebenfalls noch nicht zehn J ahre in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 11/27). Ob vor dem Jahr 2002 eine Beitrags pflicht für ausländische Staatsangehörige mit Asylantenstatus

galt, worauf

die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 3), erweist sich

als irrelevant, da die ge schuldeten Beiträge tatsächlich erbracht worden sein müssen.

3.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00943 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

15. April 2015 in Sachen Gemeinde X.___ Sozialbehörde Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladene vertreten d urch die Beiständin A.___ Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1986 geborene und aus B.___ stammende Z.___ reiste am 22. Februar 1995 gemeinsam mit ihrer Mutt er in die Schweiz ein

( Urk. 11/1/16, Urk. 11/2/1

f. und Urk. 11/3 ). Am 19. März 2003 wurde sie von ihrer Mutter aufgrund eines Geburtsgebrechens (insbesondere eines kognitiven

Entwicklungs rückstand es sowie einer deutlichen auditiven und visuellen Merk fähigkeitsstörung ; Urk. 11/1/17) bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versi cherung an ge mel det (Urk. 11/2). Mit Verfügung vom 16. Juli 2003 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen , da die Voraussetzungen für Ein glie derungsmassnahmen für ausländische Staatsangehörige unter 20 Jahren mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz nicht erfüllt seien. Es sei bereits mit Verfügung vom 17. Dezember 2001 (welche sich nicht in den Akten befindet) mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt seien (Urk. 11/6). 1.2

Nach Erreichen der Volljährigkeit wurde

Z.___

von

ihre r

Vormundin

C.___ , Sozialdienst des Bezirkes D.___ ,

am

27. Janu ar 2005 erneut

zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an gemeldet

(Urk. 11/7 und Urk. 11/9 ). Mit Verfügung vom 22. März 2005 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Sie verwies erneut auf die geltenden Bestimmungen und machte darauf aufmerksam, dass die Voraus setzungen für einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei Eintritt der Invalidität er füllt sein müssten. Es seien diesbezüglich keine neuen Tatsachen geltend ge macht worden (Urk. 11/12). 1.3

Am 20. Dezember 2007 wurde Z.___ wiederum von ihrer

Vormundin

C.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversi che rung an gemeldet (Urk. 11/14 und Urk. 11/16). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Vorbescheid vom 7. Januar 2008; Urk. 11/19) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2007 (richtig 2008) auf das Leistungs begehren abermals nicht ein (Urk. 11/21). 1.4

Am 2. Februar 2013 wurde Z.___ , neu vertreten durch

lic . iur . Y.___

beziehungsweise die Sozialbehörde X.___ (Urk. 11/24 f.), abermals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ( o rdentliche Rente, eventuell au sserordentliche Rente sowie

Hilflosenentschädi gung ) an gemeldet

(Urk. 11/23). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Vor bescheid vom 13. August 2013; Urk. 11/33 ) wies die IV-Stelle das Leis tungs be geh ren

mit Verfügung vom

19. September 2013 erneut ab (Urk. 2 [= Urk. 11/41]) . 2.

Dagegen erhob lic . iur . Y.___

mit Eingabe vom

20. Oktober 2013 Be schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung se i aufzuheben und es seien Z.___ eine Rente der Invalidenversicherung so wie eine Hilflosenentschädigung , eventuell eine ausserordentliche Rente auszu richten. In prozessualer Hinsicht beantragte lic . iur . Y.___

eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. Okto ber 2013 wurde lic . iur . Y.___ Frist angesetzt, um bekannt zu geben, ob sie im Namen von Z.___ oder im Namen der Gemeinde

X.___ Beschwerde führe. Ausserdem wurde ihr Frist zur Einreichung von weiteren Unterlagen, je nach Vertretungsverhältnis, angesetzt (Urk. 5). Mit Eingabe vom 17. November 2013 erklärte lic . iur . Y.___ , dass im Namen der Sozialbehörde X.___ Beschwerde geführt werde (Urk. 7). Sie reichte Unterlagen ein , um nachzuweisen, dass diese Z.___ in den letzten Jahren vollumfänglich mit Fürsorgegeldern unterstützt hat (Urk. 8). Mit Beschwerde antwort

vom

6. Januar 2014 (Urk. 10 ) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Janu ar 2014 wurde Z.___

zum Prozess beigeladen und es wurde ihr Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Sodann wurde der Beschwerdeführerin

das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Mit E ingabe vom 3 . März 2014 liess sich die Beigeladene , vertreten durch die Berufsbeiständin

A.___ , vernehmen (Urk. 16). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien am 6. März 2014 zugestellt (Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

1 .1

Versichert nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Personen, die gemäss den Art. 1a und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch oder freiwillig ver sichert sind (Art. 1b IVG).

Obligatorisch versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohn sitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit . a AHVG). 1.2

Art. 6 Abs. 2 IVG be stimmt, dass ausländische Staatsangehörige anspruchs be rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. In Bezug auf den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente enthält Art. 36 Abs. 1 IVG weitere Anspruchsvoraus setzungen. Danach haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei J ahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung. Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraus setz ungen von Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben (Art. 39 Abs. 3 IVG).

Die Voraus setz ungen von Art. 6 Abs. 2 IVG beziehungsweise von Art. 9 Abs. 3 IVG gelten auch hinsicht lich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung (vgl. Meyer/ Reich muth , Bun desgesetz über die Invaliden versicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2014, Rz . 3 f. zu Art. 42-42 ter IVG ). 1.3

Gemäss Art. 9 Abs. 3 IVG haben a usländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt ( Art. 13 des

Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG ) in der Schweiz, die das 20. Alters jahr no ch nicht vollendet haben, Anspruch auf Eingliederungsmass nahmen, wenn sie selbst die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 erfüllen oder wenn: a.

ihr Vater oder ihre Mutter, falls sie ausländische Staatsangehörige sind, bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben; und b.

sie selbst in der Schweiz invalid geboren sind oder sich bei Eintritt der In validität seit mindestens einem Jahr oder seit der Geburt ununterbro chen in der Schweiz aufgehalten haben. Den in der Schweiz invalid ge borenen Kindern gleichgestellt sind Kinder mit Wohnsitz und gewöhnli chem Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland invalid geboren sind und deren Mutter sich dort unmittelbar vor der Geburt während höchs tens zwei Monaten aufgehalten hat. Der Bundesrat regelt, in welchem Umfang die Invalidenversicherung die Kosten zu übernehmen hat, die sich im Ausland wegen der Invalidität ergeben ( Abs. 3). 1.4

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsun fähig keit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 5

Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheits zustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine An meldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden An spruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hin weisen; AHI 2002 S.

147 E.

3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Ein tritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung au to nom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheits schaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 mit Hin weisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 1 6. März 2006 E. 3.2.1 mit Hin weisen).

Fehlen allerdings die in Art. 6

Abs. 2 IVG statuierten versicherungs mässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späte ren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen. 2. 2.1

Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, mangels Erfüllung der Bei trags pflicht von drei Jahren durch die Beigeladene bestehe kein Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicheru ng gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG . Die Vo raussetzungen für eine ausserordentliche Rente nach Art. 39 Abs. 3 IVG schei ter ten daran, dass die Beigeladene bei Eintritt der Invalidität ( spätes tens im August 2003 , als die Beigeladene eine Anlehre als Hausdienstmitarbei terin be gonnen habe) keine Beiträge geleistet und sich erst seit acht Jahren in der Schweiz aufgehalten habe .

A uch die Mutter habe zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Beiträge geleistet und sei ebenfalls nicht seit mindestens zehn Jahren in der Schweiz wohnhaft gewesen . Ein Anspruch auf eine erstmalige berufliche Aus bildung könne jedenfalls nicht mehr entstehen . Unter Umständen könnten andere Eingliederungsmassnahmen (beispielsweise Hilfsmittel) ange zeigt sein. In diesem Fall könne ein neues Gesuch gestellt werden. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei ebenfalls zu verneinen, da die Beigeladene sich bei Vollendung des 18. Altersjahres erst seit neun Jahren in der Schweiz aufge hal ten und keine Beiträge geleistet habe (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Beigeladenen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe. Erst seit 2002 würden keine Nichterwerbstätigen-Beiträge für Asyl bewerber mehr geleistet. Der neue Abs. 2 bis von Art. 14 des AHV-Gesetzes habe ab 2002 eine vollständige Sistierung des Beitragsbezuges für Asylsuchende, hu ma nitär und provisorisch Aufgenommene sowie Schutzbe dürftige ohne Aufent haltsbewilligung, die keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, eingeführt. Unter der altrechtlichen Regelung seien für die Mutter der Beigela denen Beiträge ein bezahlt worden. Die Verweigerung der lex

mitior führe vor liegend zu absurden tatsächlichen Konsequenzen, nämlich dass über Jahrzehnte der Sozialhilfekredit der Wohnsitzgemeinde X.___ für die Lebenshaltungskosten der schwer wiegend behinderten Beigeladenen belastet werden müsse. Dieser Wille des Ge setzgebers werde bei der teleologischen Aus legung der massgeblichen Normen indes nirgends erkennbar. Berücksichtigt werden müsse hier insbesondere auch der Umstand, dass die Wohnsitzgemeinde die Beigeladene und deren Mutter seinerzeit aufgrund der kantonal festgelegten Kontingentsvorschriften gegen über Asylsuchenden habe aufnehmen müssen. Bei integraler Fokussierung der Sachlage ergebe sich eigentlich selbstredend, dass der Beigeladenen ein Anrecht auf Leistungen der Invalidenversicherung einzuräumen sei. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin stelle demgegenüber wohl eindeutig einen überspitzten Formalismus und damit Rechtsverweigerung dar (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Beschwerdefü hrerin führte weiter aus , der Beigeladenen stehe eventuell eine ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung zu. Die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 IVG seien erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.). 3. 3.1

3.1.1

Die Beiständin der Beigeladenen wies in ihrer Eingabe vom 3. März 2014 darauf hin, dass mit einer baldigen Einbürgerung der Beigeladenen zu rechnen sei (Urk. 16). Selbst wenn dem so wäre , würde

dies nichts an der Tatsache ändern , dass die Beigeladene zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch immer B.___ Staatsangehörige war. Da die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrundezulegen haben, wie er sich der Verwal tung dar bot, ist unbestritten, dass es sich bei der Beigeladenen um eine B.___ Staatsangehörige handelt .

3.1.2

Die Beigeladene hat keine Flüchtlingseigenschaft (sie verfügt über einen Aus weis F für vorläufig aufgenommene Ausländer ; Urk. 11 /3, Urk. 11 /10 , Urk. 11 /17) . Damit kommt Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staa tenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden versicherung ( FlüB ;

SR

831.131.11) nicht zur Anwendung (vergleiche zum Flücht lingsbegriff BGE 115 V 4) . Ein Sozialversicherungsabkommen zwischen B.___ , dem Heimatstaat der Beigeladenen, und der Schweiz besteht nicht (ver gleiche zu den bestehenden Staatsverträgen im Bereich der Alters-, Hinterlasse nen- und Invalidenversicherung SR 0.831.1 und SR 0.831.2). Damit richtet sich der Leistungsanspruch der Beigeladenen ausschliesslich nach schweizerischem Recht. 3.2

3.2.1

Die Beigeladene leidet an einem Geburtsgebrechen (Urk. 11 /1/16 ff. und Urk. 11 /2/3). Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Volle ndung des 1 8. Altersjahres ein ( Rand ziffer 1032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invali den versicherung [KSIH], gültig ab 1. Jan uar 2013 ).

Das 18. Altersjahr vollendete die Beigeladene, welche am 3. Oktober

1986 geboren wurd e (Urk. 11 /3), am 3. Okto ber

200 4. Demnach hätte sie

für einen Anspruch auf eine ordentliche Invaliden rente zu diesem Zeitpunkt bereits seit drei Jahren Beiträge geleistet oder sich un un terbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben müssen . Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige g emäss Art. 2 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bun desgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 2 0. Altersjahres

beginnt . Die Beigeladene hatte somit noch keine eigenen Beiträge geleistet (vgl. auch den IK-Auszug; Urk. 11/26).

Ferner befand sich die Beigeladene bei Vollendung des 1 8. Alters jahres noch nicht wäh rend zehn Jahren in der Schweiz; eingereist war sie am 22. Februar 1995. 3 .2 .2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor , der Beigela denen stehe eine ordent liche Rente der Invalidenversicherung zu, weil ihre Mutter mit Sicherheit Nicht erwerbstätigen-Beiträge geleistet habe, bevor die Beigeladene das 20. Altersjahr erreicht habe

(Urk. 1 S. 2 ff.) .

Seit der 1 0. AHV-Revision (1997) ist nicht mehr zwingend eine persönliche Bei tragsentrichtung erforderlich . Eine nie erwerbs tätig gewesene Person kann die Mindestbeitragsdauer entweder durch Anrech nung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften oder auch dadurch erfüllen, dass sie während der massgeblichen Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Min dest beitrages bezahlt hat . Um als Beitragszeit berücksichtigt werden zu können, müssen geschuldete Beiträge aber tatsächlich erbracht worden sein ( vgl. Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [ AHVV ] in Ver bindung mit Art. 36 Abs. 2 IVG; vgl. Meyer/ Reichmuth , Bundes gesetz übe r die Invaliden versicherung, 3. Auflage , Zürich/Basel/Genf 2014, Rz . 3 zu Art. 36 IVG mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014, E. 4.3 ).

Beiträge der Mutter gelten nicht als Beiträge im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG ;

entgegen der Ansicht der Beschwer deführerin kann Art. 9 Abs. 3 IVG nicht analog angewendet werden. Selbst wenn dem so wäre, scheiterte ein Anspruch auf eine ordentliche Rente der In validenversicherung daran, dass die Mutter de r Beigeladenen sich am 3. Oktober 2004 ebenfalls noch nicht zehn J ahre in der Schweiz aufgehalten und keine Beiträge geleistet hat te (vgl. Urk. 11/27). Ob vor dem Jahr 2002 eine Beitrags pflicht für ausländische Staatsangehörige mit Asylantenstatus

galt, worauf

die Beschwerdeführerin hinwies (Urk. 1 S. 3), erweist sich

als irrelevant, da die ge schuldeten Beiträge tatsächlich erbracht worden sein müssen.

3. 2.3

Inwiefern die Sichtweise der Beschwerdegegnerin ein em

überspitzte n Formalis mus gleichkommen soll (Urk. 1 S. 4) , ist nicht ersichtlich. E s obliegt nicht der rechtsanwendenden Behörde,

- nach Ansicht der Beschwerdeführerin unfaire - Gesetzesbestimmungen zu korrigieren. Im Sinne des Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beigeladenen auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung verneint hat . 3.3 3. 3.1

Ob die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Rente

erfüllt sind, bestimmt sich nach Art. 9 Abs. 3 IVG (Art. 39 Abs. 3 IVG) . Dabei fragt sich , in welchem Zeitpunkt der Versicherungsfall bezüglich Eingliederungs massnahmen einge treten ist .

Die Beigeladene hielt sich am 22. Februar 2005 zehn Jahre in der Schweiz auf (die Einreise erfolgte am 22. Februar 1995). Im Hinblick auf diesen Umstand beantragte die damalige Vormundin

C.___

mit Schreiben vom 27. Januar 2005 berufliche Eingliederungsmassnahmen (Berufsberatung und erstmalige beru fliche Ausbildung; Urk. 11/7 ). Obwohl die Beigeladene seit ihrer Geburt an einem Gesundheitsschaden leidet, schliesst dies nicht aus, dass dieser mehrere Versicherungsfälle bewirkt. Ein Gesundheitsschaden kann unter Um ständen die Voraussetzungen für sehr unterschiedliche Leistungsarten (eine oder mehrere Eingliederungsmassnahmen, Rentenleistungen, Hilflosenentschädigun gen ) erfüllen (vgl. BGE 112 V 275 E. 1b mit Hinweis auf BGE 105 V 61 E. 2c). Jede der im Gesetz vorgesehenen Massnahme beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit . b IVG) bewirkt daher einen eigenen Versi cherungsfall (vgl. BGE 112 V 275 E. 3b).

Für den Eintritt der Invalidität gemäss Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 IVG ist deshalb auf den Zeitpunkt der Notwendigkeit beruflicher Mass nahmen abzustellen. 3.3.2

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene im August 2003 eine zweijäh rige Anlehre begann (Urk. 11/1/4 ff.) und am 2. August 2004 in der Stif tung E.___ aufgenommen wurde, wo sie eine geeignete Ausbildung, beruf liche Förderung und einen ge schützten Arbeitsplatz erhielt (Urk. 11/8). Damit trat die Invalidität bereits vor dem 22. Februar 2005 beziehungsweise vor einem zehnjährigen Aufenthalt der Beigeladenen beziehungsweise ihrer Mutter in der Schweiz ein. Zudem w a ren im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts weder von der Beigeladenen noch von ihrer Mutter Beiträge geleistet worden . Beitragszahlun gen der Mutter sind frühestens im Jahr 2005 belegt (Urk. 11/27), solche der Bei geladenen frühestens im Jahr 2007 (Urk. 11/26). 3.3.3

Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen An spruch der Beigeladenen auf eine ausserordentliche Rente der Invalidenversi che rung verneint hat . 3.4

Eine Hilflosigkeit

– deren Vorliegen hier nicht geprüft wird – wäre bei der Bei geladenen auf das besagte Geburtsgebrechen zurückzuführen. Bis zur Vollen dung des 1 8. Altersjahres am 3. Oktober 2004 hatte die Beigeladene keine eige nen Beiträge geleistet und sich noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten (vgl. E. 3.2.1). Dasselbe gilt für ihre Mutter (vgl. E. 3.2.2). Die Bei geladene hat somit auch keinen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . 3.5

Im Sinne des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da es sich bei der Be schwerdeführerin um eine Gemeinde handelt, ist der eventuelle Antrag auf un entgeltliche Prozessführung als gegenstandslos zu betrachten. 4.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - A.___ - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro