Sachverhalt
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 1) liess
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September
2013
(Urk.
2) erheben und die Zusprache einer Invalidenrente sowie von berufliche n
Massnahmen beantragen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzufüh ren und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung a n die Beschwerdegeg nerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner in . In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver beiständung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf nachsu chen. Mit Beschwerde antwort vom 20. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be schwerde sei teilweise gutzuheissen und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 7).
Mit V erfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; zudem wurde ei n zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Replicando (Urk. 11) liess die Beschwerdeführer in erklären, s ie stimme dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Guthe issung ihres Eventualantrags zu .
Schliesslich
liess Rechtsanwalt Kempf mit Zuschrift vom 2. Dezember 2013
(Urk. 12) seine Ho norar-Rechnung einreichen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 20. No vember 2013, sie beantrage die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ein er Rückweisung, damit die medizinische Situation umfassend abgeklärt und an schliessend neu über einen Leistungsanspruch entschieden werden kö nn e (Urk. 7) . 1.2
Mit Replik vom 28. November 2013 (beiliegende Urk. 11)
liess die Beschwerde führerin erklären, sie anerkenne einen medizinischen Abklärungsbedarf und be antrage deshalb gemäss
ihrem Eventuala ntrag die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen . 1.3
Die nach Eingang der Replik gleichlautenden Anträge der Parteien (Rückwei sung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen) sind auf grund der medizini schen Aktenlage nachvollziehbar, so dass ge stützt darauf die Sache, zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen und hernach neuem Entscheid, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausg ang gilt als volles Obsiegen der Be schwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ve rfahrensausgang entsprechend wird die Be schwerdegegnerin
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter
der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine
Prozessentschädi gung zu bezahlen. Die Entschädigu ng für die mit Honorar-Rechnung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 13) spezifizierten Bemühungen und Ausl agen ist an tragsgemäss auf Fr. 1' 219 . 75 (5.45 h à gerichtsübliche Fr. 200.-- pro Stunde zu züglich Barauslagen und 8 %
MWSt;
Fr. 1'090.-- + Fr. 2.40 + Fr. 21.-- + Fr. 16.--) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 16 . September
2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1'219.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 20. No vember 2013, sie beantrage die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ein er Rückweisung, damit die medizinische Situation umfassend abgeklärt und an schliessend neu über einen Leistungsanspruch entschieden werden kö nn e (Urk. 7) .
E. 1.2 Mit Replik vom 28. November 2013 (beiliegende Urk. 11)
liess die Beschwerde führerin erklären, sie anerkenne einen medizinischen Abklärungsbedarf und be antrage deshalb gemäss
ihrem Eventuala ntrag die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen .
E. 1.3 Die nach Eingang der Replik gleichlautenden Anträge der Parteien (Rückwei sung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen) sind auf grund der medizini schen Aktenlage nachvollziehbar, so dass ge stützt darauf die Sache, zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen und hernach neuem Entscheid, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
E. 2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausg ang gilt als volles Obsiegen der Be schwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1'219.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00942 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom
4. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 (Urk. 1) liess
X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, Beschwerde gegen die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des K antons Zürich, IV-Stelle, vom 16. September
2013
(Urk.
2) erheben und die Zusprache einer Invalidenrente sowie von berufliche n
Massnahmen beantragen; eventualiter seien weitere Abklärungen durchzufüh ren und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung a n die Beschwerdegeg nerin zurückzu weisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner in . In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführer in um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsver beiständung durch Rechtsanwalt Tomas Kempf nachsu chen. Mit Beschwerde antwort vom 20. November 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Be schwerde sei teilweise gutzuheissen und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 7).
Mit V erfügung vom 22. November 2013 wurde der Beschwerdeführer in die unent geltliche Prozessführung gewährt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; zudem wurde ei n zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9). Replicando (Urk. 11) liess die Beschwerdeführer in erklären, s ie stimme dem Antrag der Be schwerdegegnerin auf Guthe issung ihres Eventualantrags zu .
Schliesslich
liess Rechtsanwalt Kempf mit Zuschrift vom 2. Dezember 2013
(Urk. 12) seine Ho norar-Rechnung einreichen (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Beschwerdeantwort vom 20. No vember 2013, sie beantrage die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne ein er Rückweisung, damit die medizinische Situation umfassend abgeklärt und an schliessend neu über einen Leistungsanspruch entschieden werden kö nn e (Urk. 7) . 1.2
Mit Replik vom 28. November 2013 (beiliegende Urk. 11)
liess die Beschwerde führerin erklären, sie anerkenne einen medizinischen Abklärungsbedarf und be antrage deshalb gemäss
ihrem Eventuala ntrag die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen . 1.3
Die nach Eingang der Replik gleichlautenden Anträge der Parteien (Rückwei sung an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen) sind auf grund der medizini schen Aktenlage nachvollziehbar, so dass ge stützt darauf die Sache, zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärungen und hernach neuem Entscheid, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 2.
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss - die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuem Entscheid mit noch offenem Ausg ang gilt als volles Obsiegen der Be schwerdeführerin
- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Dem Ve rfahrensausgang entsprechend wird die Be schwerdegegnerin
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter
der Be schwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, eine
Prozessentschädi gung zu bezahlen. Die Entschädigu ng für die mit Honorar-Rechnung vom 2. Dezember 2013 (Urk. 13) spezifizierten Bemühungen und Ausl agen ist an tragsgemäss auf Fr. 1' 219 . 75 (5.45 h à gerichtsübliche Fr. 200.-- pro Stunde zu züglich Barauslagen und 8 %
MWSt;
Fr. 1'090.-- + Fr. 2.40 + Fr. 21.-- + Fr. 16.--) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehe issen, dass die Verfügung vom 16 . September
2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, ei ne Prozessentschädigung von Fr. 1'219.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli