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IV.2013.00940

Kein Mahn- und Bedenkverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt

Zürich SozVersG · 2014-02-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ war seit dem 25. August 1992 als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.4.1) . Am 3 0. Januar 2001 (Urk. 7/4) mel dete s ie sich bei der

Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen (HWS)-Distorsion seit 2 0. Juni 1998 (Heckauffahrkol lision, Urk. 7/5/3-7) zum Leis tungsbezug an .

Nach Durchführung medizinischer und berufl icher Ab klärungen

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 7/48) einen Anspruch der Ver si cherten auf eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen . Mit Verfü gung en vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 7/55 -56

und Urk. 7/52) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 gestützt auf einen In va liditäts grad von 50 % eine halbe Rente nebst einer Kinderrente zu.

1.2

Im Rahmen der amtlichen Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle in den Jahren 2005, 2008 und 2011 die laufende halbe Rente (Urk. 7/65, Urk. 7/77, Urk. 7/89). 1.3

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, befra gte die Ver sicherte und die behandelnde Ärztin Dr. med. Y.___ (Urk. 7/93)

und holte ei nen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/94) sowie neue medizinische Be rich te (Urk. 7/95-

98) ein. Zudem veranlass te sie eine polydisziplinäre Begut ach tung (vgl. dazu Gut achten vom 14. Mai 2013, Urk. 7/107) durch das Be gut achtungsinstitut Z.___ .

Am 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/108) wurde die Versicherte im Rahmen des Revisions verfahrens zu einem persönlichen Gespräch für den 1 3. Juni 2013 einge la den. Weil die Vers icherte zum Gespräch nicht er schienen war, lud sie die IV- Stelle a m 1 3. Juni 2013 (Urk.

7/109) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie Folgen bei deren Missachtung gemäss

Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

ein letzt es Mal zu einem Gespräch für den 25. Juni 2013 ein, welches ordnungsgemäss durchgeführt wurde (vgl. dazu Standortgespräch vom 2 5. Juni 2013, Urk. 7/110). Am 11. Ju l i 2013 (Urk. 7/112) lud die IV-Stelle die Versicherte erneut zu einem Standortgespräch für den 2 2. Juli 2013 ein. Nachdem die Versicherte nicht zum Ge spräch er schienen war, schlug die IV-Stelle ihr am 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/113) einen neuen Termin für den 2 9. Juli 2013 vor .

Nachdem die Versicherte

erneut nicht zu m Gespräch erschienen war und sie sich auch weder telefonisch noch schrift lich abgemeldet hatte, forderte die IV-Stelle sie am 29. Juli 2013 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu einem letzten Beratungsgespräch für

den 7. August 2013 (Urk. 7/115) auf . Im nämlichen Schreiben wies sie die Ver sicherte darauf hin, dass die Abklärungen eingestellt würden, wenn sie zu die sem Ge spräch wie derum nicht erscheinen sollte. Die Versicherte bli eb dem Ter min vom 7. Au gust 2013 unentschuldigt fern (vgl. dazu auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 7/124 S. 2-3) .

Mit Vorbescheid vom 7 . August 2013

(Urk. 7/11

7) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen in Aussicht . Nach Prüfung des Einwandes vom 2 5. August 2013 (Urk. 7/119) nahm die IV-Stelle ihre Abklärungen wieder auf und lud die Versi cherte zu einem Gespräch für den 1 2. September 2013 (Urk. 7/120) ein. Das Ge spräch wurde telefonisch durchgeführt und vereinbart, dass sie sich betreffend Eintritt in die Integrationsstätte A.___ melde (Urk. 7/124 S. 3). Am 1. Oktober 2013

(Urk. 7/12 2) machte die Ver sicherte eine Verschlechterung ihres Ge sund heits zustandes geltend und st ellte ein Rentenerhöhungsgesuch .

Am 7. Oktober 2013 (Urk.

7/124 S. 4 und Urk.

2 S.

2) wurde die Versicherte per Email aufge fordert, bis 9. Oktober 2013 über ihren Entschluss zum Eintritt bei der A.___ zu in formieren, ansonsten werde ihr Dossier geschlossen. Am 8. Oktober 2013 (Urk.

7/124 S. 4) orientierte die Integrationsstätte A.___ die IV-Stelle, dass sich die Versicherte nicht gemeldet habe. Die Versicherte meldete sich innert Frist nicht. Mit Ver fü gung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 2)

verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf berufliche Ein gliederun gs massnahmen . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Oktober 2013 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung des Ent schei des . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in

am 1 6 . Dezember 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungen einer versichert en Person können vorübergehend oder d auernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder wi der setzt (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenk zeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). 1.2

Verlangt wird eine Pflichtverletzung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) oder von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Art. 7b Abs. 1 IVG). In

Abweichung von Art. 2 1 Abs. 4 ATSG können die Leistungen

gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwe igert wer den, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsfähigkeit oder Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und führte im Wesentlichen aus, die Be schwerde führerin sei diversen Terminvereinbarungen nicht nachge kom men und

habe sich auch nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten, obwohl sie

am 2 9. Juli 2013 auf die Folgen einer Verweigerung von Ein glie de rungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden sei. 2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.1), sie sei am 2 6. September 2013 wie vereinbart ans Vorstellungsgespräch bei der Integrationsstätte A.___

nach B.___ ge gangen und habe mit Frau C.___ einen Stellenantritt auf den 2 8. Oktober 2013 ver einbart. Weil es ihr gesundheitlich (psychisch) sehr schlecht gegangen sei, habe

sie vergessen, sich an die Vereinbarung mit der Beschwerde gegne rin zu hal ten und sich bei ihr zu melden. 3.

3 .1

Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die Abweisung des Anspruches der Be schwerde führerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gestützt

auf Art.

21 Abs. 4 ATSG rechtens war. Insbesondere gilt zu prüfen, ob die Be schwerde füh rerin ihrer Pflicht auf Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG

– sofern kein Ausnahmefall nach Art. 7b Abs. 2 IVG vorliegt - hinreichend nachgekommen ist. 3 .2

Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG (vgl. E.

1 .3) gegeben ist, welcher es erlauben würde, die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen, zu deren aktiver Teilnahme die Beschwerdeführerin ge mäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet war, ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzu stellen, gilt

es näher zu be leuch ten, ob die Beschwerdege gnerin vor Erlass der ab lehnenden Verfügung vom 1 0. Ok tober 2013 (Urk. 2) ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sinne von

Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG durchgeführt hat.

3.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Be schwerdeführerin abgemahnt und sie auf die möglichen Rechtsfolgen ihres Ver haltens unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht hat . Dies namentlich mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Urk. 7/109). Das angeordnete Ge spräch fand in der Folge plangemäss statt (Urk. 7/110). Nach weiteren Versäum nissen für ein erneutes Gespräch wurde am 29. Juli 2013 (Urk. 7/115) eine wei ter e Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgesprochen, in deren Folge die Beschwerdeführerin untätig blieb. Im nachfolgenden Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117) kam die Beschwerdegegnerin auf ihren in Aussicht gestellten Ent scheid (Abweisung des Leistungsbegehrens) zurück und lud die Beschwer de führerin erneut zu einem Gespräch ein, welches telefonisch durchgeführt wurde (Urk. 7/124 S. 3).

Dieser Geschehensablauf zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Ter mine nicht wahrgenommen und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten ver stossen hat. Im Rahmen des ersten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vom 13.

Juni 2013, Urk. 7/109) kam sie ihren Pflichten nach und erschien zum Gespräch. Beim zweiten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) blieb sie untätig. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch - im Vorbescheidverfahren

- auf ihren Entscheid zur (an sich möglichen) Abwei sung des Leistungsbegehrens zurückkam, war es ihr verwehrt, künftige Ver säum nisse mit Hinweis auf das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) zu sanktionieren. Durch die Anordnung eines neuen Gesprächstermins (auf den 12. September 2013) wurde das Mahn- und Bedenk zeitverfahren hinfällig. 3.4

Die Leistungsverweigerung erfolgte denn auch gar nicht wegen den versäumten Gesprächsterminen, sondern weil sich die Beschwerdeführerin nicht betreffend Eintritt in die Integrationsstätte A.___

meldete (Urk. 7/124 S. 3-4 und Urk. 2). Ob ein Eintritt ver einbart worden war oder nicht, ist den Akten nicht genau zu entnehmen. Im Gesprächsprotokoll vom 12. September 2013 (Urk. 7/124 S. 3) wurde festge hal ten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin innerhalb der nächs ten

Woche über das Eintrittsdatum informieren werde. In der Verfügung vom 10. Ok tober 2013 (Urk. 2 S. 2) ist dagegen vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin einen Eintritt lediglich ü berlegen und sich bei der A.___ wieder melden sollte.

Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben. Fest steht, dass bezüglich des erneuten Versäumnisses (Meldung betreffend A.___) kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde. Die bisherigen Mahn- und Be denk zeitverfahren führten (im ersten Fall erst im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens) dazu, dass sich die Beschwerdeführerin den Anordnungen beugte und die geforderten Gespräche führte. Das erneute Versäumnis fand nicht im Rah men eines laufenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens statt, weshalb eine Leistungsverweigerung (aus diesem Grund) nicht möglich ist. Offenkundig ist, dass der elektronisch erfolgte Hinweis, bei Stillschweigen bis 9. Oktober 2013 werde „das Dossier geschlossen“ (Urk. 7/124 S. 4), den Anforderungen an ein Mahn- und Be denkzeitverfahren nicht genügt, ist doch einerseits der Empfang der Nachricht nicht erstellt und kann der Formulierung nicht entnommen werden, dass damit eine definitive Leistungsverweigerung einhergeht.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine Leistungs verweigerung mangels durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht statthaft ist. 4 . 4 .1

Darüber hinaus ist fraglich, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 ATSG zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend ge wahrt wurden. 4 .2 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor ge sehenen Endentscheid unter anderem ü ber ein Leistungs begehren mittels Vor be scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf recht liches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind indes nur Fragen, die in den Aufga benbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 4 .3 Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind eine Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs. Das Vorbescheidverfahren geht i nsoweit über den ver fas sungs rechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 107 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 . 4

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Ur

k. 2) verneinte die Beschwerde gegne r in gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG den Anspruch der Be schwerde führerin auf be rufliche Eingliederungsmassnahmen verbindlich, ohne hiezu

vor gängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben; der Vorbescheid vom 7. August 2013 (Urk. 7/117) bezog sich nur auf den Zeit raum bis zum 7. August 2013 und wurde

mit der erneuten Einladun g zu einem Gespräch für den 12. September 2013 (Urk. 7/120) h infällig. Indem die IV-Stelle den An spruch der Beschwerde füh rerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen ohne

(neues)

Vorbescheidverfahren abgelehn t hat, verletzte sie den Gehörsan spruch der Be schwerde führerin, konnte sie sich doch nicht zu den neuen in der Ver fügung erhobenen Vor wür fen äussern (Urk. 2 S. 1 f. unten) .

Mit dem Erlass der Verfügung ohne Durch führung eines Vorbe scheidverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be schwer de führerin an der Er hebung von Be an standungen im Verwaltungsverfahren ge hindert .

4 . 5

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa, BGE 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen).

Da der vorliegende Verfahrensmangel schwer wiegt, fällt dessen Heilung durch die Gewährung der Gehörsrechte im Gerichtsverfahren ausser Betracht. 5 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich der be rufli chen Eingliederungsmassnahmen ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sin ne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie ein Vorbescheidverfahren

durch führe und her nach

neu entscheide. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 400 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 5. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen ver fahre und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Die Leistungen einer versichert en Person können vorübergehend oder d auernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder wi der setzt (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenk zeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG).

E. 1.2 Verlangt wird eine Pflichtverletzung von Art.

E. 1.3 Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, befra gte die Ver sicherte und die behandelnde Ärztin Dr. med. Y.___ (Urk. 7/93)

und holte ei nen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/94) sowie neue medizinische Be rich te (Urk. 7/95-

98) ein. Zudem veranlass te sie eine polydisziplinäre Begut ach tung (vgl. dazu Gut achten vom 14. Mai 2013, Urk. 7/107) durch das Be gut achtungsinstitut Z.___ .

Am 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/108) wurde die Versicherte im Rahmen des Revisions verfahrens zu einem persönlichen Gespräch für den 1 3. Juni 2013 einge la den. Weil die Vers icherte zum Gespräch nicht er schienen war, lud sie die IV- Stelle a m 1 3. Juni 2013 (Urk.

7/109) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie Folgen bei deren Missachtung gemäss

Art. 21 Abs.

E. 3 0. Januar 2001 (Urk. 7/4) mel dete s ie sich bei der

Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen (HWS)-Distorsion seit 2 0. Juni 1998 (Heckauffahrkol lision, Urk. 7/5/3-7) zum Leis tungsbezug an .

Nach Durchführung medizinischer und berufl icher Ab klärungen

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 7/48) einen Anspruch der Ver si cherten auf eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen . Mit Verfü gung en vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 7/55 -56

und Urk. 7/52) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 gestützt auf einen In va liditäts grad von 50 % eine halbe Rente nebst einer Kinderrente zu.

E. 3.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Be schwerdeführerin abgemahnt und sie auf die möglichen Rechtsfolgen ihres Ver haltens unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht hat . Dies namentlich mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Urk. 7/109). Das angeordnete Ge spräch fand in der Folge plangemäss statt (Urk. 7/110). Nach weiteren Versäum nissen für ein erneutes Gespräch wurde am 29. Juli 2013 (Urk. 7/115) eine wei ter e Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgesprochen, in deren Folge die Beschwerdeführerin untätig blieb. Im nachfolgenden Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117) kam die Beschwerdegegnerin auf ihren in Aussicht gestellten Ent scheid (Abweisung des Leistungsbegehrens) zurück und lud die Beschwer de führerin erneut zu einem Gespräch ein, welches telefonisch durchgeführt wurde (Urk. 7/124 S. 3).

Dieser Geschehensablauf zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Ter mine nicht wahrgenommen und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten ver stossen hat. Im Rahmen des ersten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vom 13.

Juni 2013, Urk. 7/109) kam sie ihren Pflichten nach und erschien zum Gespräch. Beim zweiten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) blieb sie untätig. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch - im Vorbescheidverfahren

- auf ihren Entscheid zur (an sich möglichen) Abwei sung des Leistungsbegehrens zurückkam, war es ihr verwehrt, künftige Ver säum nisse mit Hinweis auf das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) zu sanktionieren. Durch die Anordnung eines neuen Gesprächstermins (auf den 12. September 2013) wurde das Mahn- und Bedenk zeitverfahren hinfällig.

E. 3.4 Die Leistungsverweigerung erfolgte denn auch gar nicht wegen den versäumten Gesprächsterminen, sondern weil sich die Beschwerdeführerin nicht betreffend Eintritt in die Integrationsstätte A.___

meldete (Urk. 7/124 S. 3-4 und Urk. 2). Ob ein Eintritt ver einbart worden war oder nicht, ist den Akten nicht genau zu entnehmen. Im Gesprächsprotokoll vom 12. September 2013 (Urk. 7/124 S. 3) wurde festge hal ten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin innerhalb der nächs ten

Woche über das Eintrittsdatum informieren werde. In der Verfügung vom 10. Ok tober 2013 (Urk. 2 S. 2) ist dagegen vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin einen Eintritt lediglich ü berlegen und sich bei der A.___ wieder melden sollte.

Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben. Fest steht, dass bezüglich des erneuten Versäumnisses (Meldung betreffend A.___) kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde. Die bisherigen Mahn- und Be denk zeitverfahren führten (im ersten Fall erst im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens) dazu, dass sich die Beschwerdeführerin den Anordnungen beugte und die geforderten Gespräche führte. Das erneute Versäumnis fand nicht im Rah men eines laufenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens statt, weshalb eine Leistungsverweigerung (aus diesem Grund) nicht möglich ist. Offenkundig ist, dass der elektronisch erfolgte Hinweis, bei Stillschweigen bis 9. Oktober 2013 werde „das Dossier geschlossen“ (Urk. 7/124 S. 4), den Anforderungen an ein Mahn- und Be denkzeitverfahren nicht genügt, ist doch einerseits der Empfang der Nachricht nicht erstellt und kann der Formulierung nicht entnommen werden, dass damit eine definitive Leistungsverweigerung einhergeht.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine Leistungs verweigerung mangels durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht statthaft ist. 4 . 4 .1

Darüber hinaus ist fraglich, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 ATSG zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend ge wahrt wurden. 4 .2 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor ge sehenen Endentscheid unter anderem ü ber ein Leistungs begehren mittels Vor be scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf recht liches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind indes nur Fragen, die in den Aufga benbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 4 .3 Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind eine Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs. Das Vorbescheidverfahren geht i nsoweit über den ver fas sungs rechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 107 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 . 4

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Ur

k. 2) verneinte die Beschwerde gegne r in gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG den Anspruch der Be schwerde führerin auf be rufliche Eingliederungsmassnahmen verbindlich, ohne hiezu

vor gängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben; der Vorbescheid vom 7. August 2013 (Urk. 7/117) bezog sich nur auf den Zeit raum bis zum 7. August 2013 und wurde

mit der erneuten Einladun g zu einem Gespräch für den 12. September 2013 (Urk. 7/120) h infällig. Indem die IV-Stelle den An spruch der Beschwerde füh rerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen ohne

(neues)

Vorbescheidverfahren abgelehn t hat, verletzte sie den Gehörsan spruch der Be schwerde führerin, konnte sie sich doch nicht zu den neuen in der Ver fügung erhobenen Vor wür fen äussern (Urk. 2 S. 1 f. unten) .

Mit dem Erlass der Verfügung ohne Durch führung eines Vorbe scheidverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be schwer de führerin an der Er hebung von Be an standungen im Verwaltungsverfahren ge hindert .

4 . 5

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa, BGE 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen).

Da der vorliegende Verfahrensmangel schwer wiegt, fällt dessen Heilung durch die Gewährung der Gehörsrechte im Gerichtsverfahren ausser Betracht. 5 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich der be rufli chen Eingliederungsmassnahmen ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sin ne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie ein Vorbescheidverfahren

durch führe und her nach

neu entscheide. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 400 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 5. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen ver fahre und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 4 ATSG zu einem letzten Beratungsgespräch für

den 7. August 2013 (Urk. 7/115) auf . Im nämlichen Schreiben wies sie die Ver sicherte darauf hin, dass die Abklärungen eingestellt würden, wenn sie zu die sem Ge spräch wie derum nicht erscheinen sollte. Die Versicherte bli eb dem Ter min vom 7. Au gust 2013 unentschuldigt fern (vgl. dazu auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 7/124 S. 2-3) .

Mit Vorbescheid vom

E. 7 des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) oder von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Art. 7b Abs. 1 IVG). In

Abweichung von Art. 2 1 Abs. 4 ATSG können die Leistungen

gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwe igert wer den, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsfähigkeit oder Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und führte im Wesentlichen aus, die Be schwerde führerin sei diversen Terminvereinbarungen nicht nachge kom men und

habe sich auch nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten, obwohl sie

am 2 9. Juli 2013 auf die Folgen einer Verweigerung von Ein glie de rungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden sei. 2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.1), sie sei am 2 6. September 2013 wie vereinbart ans Vorstellungsgespräch bei der Integrationsstätte A.___

nach B.___ ge gangen und habe mit Frau C.___ einen Stellenantritt auf den 2 8. Oktober 2013 ver einbart. Weil es ihr gesundheitlich (psychisch) sehr schlecht gegangen sei, habe

sie vergessen, sich an die Vereinbarung mit der Beschwerde gegne rin zu hal ten und sich bei ihr zu melden. 3.

3 .1

Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die Abweisung des Anspruches der Be schwerde führerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gestützt

auf Art.

21 Abs. 4 ATSG rechtens war. Insbesondere gilt zu prüfen, ob die Be schwerde füh rerin ihrer Pflicht auf Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG

– sofern kein Ausnahmefall nach Art. 7b Abs. 2 IVG vorliegt - hinreichend nachgekommen ist. 3 .2

Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG (vgl. E.

1 .3) gegeben ist, welcher es erlauben würde, die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen, zu deren aktiver Teilnahme die Beschwerdeführerin ge mäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet war, ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzu stellen, gilt

es näher zu be leuch ten, ob die Beschwerdege gnerin vor Erlass der ab lehnenden Verfügung vom 1 0. Ok tober 2013 (Urk. 2) ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sinne von

Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG durchgeführt hat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00940 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

18. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ war seit dem 25. August 1992 als Hausfrau tätig (Urk. 7/4 Ziff. 6.4.1) . Am 3 0. Januar 2001 (Urk. 7/4) mel dete s ie sich bei der

Sozial versicherungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Hals wirbelsäulen (HWS)-Distorsion seit 2 0. Juni 1998 (Heckauffahrkol lision, Urk. 7/5/3-7) zum Leis tungsbezug an .

Nach Durchführung medizinischer und berufl icher Ab klärungen

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 2. Mai 2003 (Urk. 7/48) einen Anspruch der Ver si cherten auf eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen . Mit Verfü gung en vom 1 2. Januar 2004 (Urk. 7/55 -56

und Urk. 7/52) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2000 gestützt auf einen In va liditäts grad von 50 % eine halbe Rente nebst einer Kinderrente zu.

1.2

Im Rahmen der amtlichen Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle in den Jahren 2005, 2008 und 2011 die laufende halbe Rente (Urk. 7/65, Urk. 7/77, Urk. 7/89). 1.3

Im Jahr 2012 leitete die IV-Stelle eine weitere Revision ein, befra gte die Ver sicherte und die behandelnde Ärztin Dr. med. Y.___ (Urk. 7/93)

und holte ei nen

Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/94) sowie neue medizinische Be rich te (Urk. 7/95-

98) ein. Zudem veranlass te sie eine polydisziplinäre Begut ach tung (vgl. dazu Gut achten vom 14. Mai 2013, Urk. 7/107) durch das Be gut achtungsinstitut Z.___ .

Am 2 8. Mai 2013 (Urk. 7/108) wurde die Versicherte im Rahmen des Revisions verfahrens zu einem persönlichen Gespräch für den 1 3. Juni 2013 einge la den. Weil die Vers icherte zum Gespräch nicht er schienen war, lud sie die IV- Stelle a m 1 3. Juni 2013 (Urk.

7/109) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht sowie Folgen bei deren Missachtung gemäss

Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

ein letzt es Mal zu einem Gespräch für den 25. Juni 2013 ein, welches ordnungsgemäss durchgeführt wurde (vgl. dazu Standortgespräch vom 2 5. Juni 2013, Urk. 7/110). Am 11. Ju l i 2013 (Urk. 7/112) lud die IV-Stelle die Versicherte erneut zu einem Standortgespräch für den 2 2. Juli 2013 ein. Nachdem die Versicherte nicht zum Ge spräch er schienen war, schlug die IV-Stelle ihr am 2 2. Juli 2013 (Urk. 7/113) einen neuen Termin für den 2 9. Juli 2013 vor .

Nachdem die Versicherte

erneut nicht zu m Gespräch erschienen war und sie sich auch weder telefonisch noch schrift lich abgemeldet hatte, forderte die IV-Stelle sie am 29. Juli 2013 unter Hinweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zu einem letzten Beratungsgespräch für

den 7. August 2013 (Urk. 7/115) auf . Im nämlichen Schreiben wies sie die Ver sicherte darauf hin, dass die Abklärungen eingestellt würden, wenn sie zu die sem Ge spräch wie derum nicht erscheinen sollte. Die Versicherte bli eb dem Ter min vom 7. Au gust 2013 unentschuldigt fern (vgl. dazu auch Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 1 0. Oktober 2013, Urk. 7/124 S. 2-3) .

Mit Vorbescheid vom 7 . August 2013

(Urk. 7/11

7) stellte die IV-Stelle der Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen in Aussicht . Nach Prüfung des Einwandes vom 2 5. August 2013 (Urk. 7/119) nahm die IV-Stelle ihre Abklärungen wieder auf und lud die Versi cherte zu einem Gespräch für den 1 2. September 2013 (Urk. 7/120) ein. Das Ge spräch wurde telefonisch durchgeführt und vereinbart, dass sie sich betreffend Eintritt in die Integrationsstätte A.___ melde (Urk. 7/124 S. 3). Am 1. Oktober 2013

(Urk. 7/12 2) machte die Ver sicherte eine Verschlechterung ihres Ge sund heits zustandes geltend und st ellte ein Rentenerhöhungsgesuch .

Am 7. Oktober 2013 (Urk.

7/124 S. 4 und Urk.

2 S.

2) wurde die Versicherte per Email aufge fordert, bis 9. Oktober 2013 über ihren Entschluss zum Eintritt bei der A.___ zu in formieren, ansonsten werde ihr Dossier geschlossen. Am 8. Oktober 2013 (Urk.

7/124 S. 4) orientierte die Integrationsstätte A.___ die IV-Stelle, dass sich die Versicherte nicht gemeldet habe. Die Versicherte meldete sich innert Frist nicht. Mit Ver fü gung vom 1 0. Oktober 2013 (Urk. 2)

verneinte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf berufliche Ein gliederun gs massnahmen . 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 8. Oktober 2013 (Datum des Poststempels, Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Überprüfung des Ent schei des . Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in

am 1 6 . Dezember 2013 zur Kennt nis ge bracht wurde (Urk. 8). 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Leistungen einer versichert en Person können vorübergehend oder d auernd gekürzt oder verweigert werden, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Er werbs fähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder wi der setzt (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG). Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenk zeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG). 1.2

Verlangt wird eine Pflichtverletzung von Art. 7 des Bundesgesetzes über die In va lidenversicherung (IVG) oder von Art. 43 Abs. 2 ATSG (Art. 7b Abs. 1 IVG). In

Abweichung von Art. 2 1 Abs. 4 ATSG können die Leistungen

gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verwe igert wer den, wenn die versicherte Person:

a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsfähigkeit oder Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwir ken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt. Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung der Leistungen sind alle Um stände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der ver sicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b Abs. 3 IVG). 2. 2.1

Strittig ist der Anspruch der Beschwerde führerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2013 (Urk. 2) auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und führte im Wesentlichen aus, die Be schwerde führerin sei diversen Terminvereinbarungen nicht nachge kom men und

habe sich auch nicht an die getroffenen Vereinbarungen gehalten, obwohl sie

am 2 9. Juli 2013 auf die Folgen einer Verweigerung von Ein glie de rungsmassnahmen aufmerksam gemacht worden sei. 2.3

Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk.1), sie sei am 2 6. September 2013 wie vereinbart ans Vorstellungsgespräch bei der Integrationsstätte A.___

nach B.___ ge gangen und habe mit Frau C.___ einen Stellenantritt auf den 2 8. Oktober 2013 ver einbart. Weil es ihr gesundheitlich (psychisch) sehr schlecht gegangen sei, habe

sie vergessen, sich an die Vereinbarung mit der Beschwerde gegne rin zu hal ten und sich bei ihr zu melden. 3.

3 .1

Fraglich und zu prüfen ist zunächst, ob die Abweisung des Anspruches der Be schwerde führerin

auf berufliche Eingliederungsmassnahmen gestützt

auf Art.

21 Abs. 4 ATSG rechtens war. Insbesondere gilt zu prüfen, ob die Be schwerde füh rerin ihrer Pflicht auf Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG

– sofern kein Ausnahmefall nach Art. 7b Abs. 2 IVG vorliegt - hinreichend nachgekommen ist. 3 .2

Da vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit . a-d IVG (vgl. E.

1 .3) gegeben ist, welcher es erlauben würde, die beruflichen Ein gliederungs mass nahmen, zu deren aktiver Teilnahme die Beschwerdeführerin ge mäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet war, ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzu stellen, gilt

es näher zu be leuch ten, ob die Beschwerdege gnerin vor Erlass der ab lehnenden Verfügung vom 1 0. Ok tober 2013 (Urk. 2) ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sinne von

Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG durchgeführt hat.

3.3

Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Be schwerdeführerin abgemahnt und sie auf die möglichen Rechtsfolgen ihres Ver haltens unter Verweis auf Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam gemacht hat . Dies namentlich mit Schreiben vom 13. Juni 2013 (Urk. 7/109). Das angeordnete Ge spräch fand in der Folge plangemäss statt (Urk. 7/110). Nach weiteren Versäum nissen für ein erneutes Gespräch wurde am 29. Juli 2013 (Urk. 7/115) eine wei ter e Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen ausgesprochen, in deren Folge die Beschwerdeführerin untätig blieb. Im nachfolgenden Vorbescheidverfahren (Urk. 7/117) kam die Beschwerdegegnerin auf ihren in Aussicht gestellten Ent scheid (Abweisung des Leistungsbegehrens) zurück und lud die Beschwer de führerin erneut zu einem Gespräch ein, welches telefonisch durchgeführt wurde (Urk. 7/124 S. 3).

Dieser Geschehensablauf zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin mehrfach Ter mine nicht wahrgenommen und damit gegen ihre Mitwirkungspflichten ver stossen hat. Im Rahmen des ersten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vom 13.

Juni 2013, Urk. 7/109) kam sie ihren Pflichten nach und erschien zum Gespräch. Beim zweiten Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) blieb sie untätig. Da die Beschwerdegegnerin in der Folge jedoch - im Vorbescheidverfahren

- auf ihren Entscheid zur (an sich möglichen) Abwei sung des Leistungsbegehrens zurückkam, war es ihr verwehrt, künftige Ver säum nisse mit Hinweis auf das entsprechende Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vom 29. Juli 2013, Urk. 7/115) zu sanktionieren. Durch die Anordnung eines neuen Gesprächstermins (auf den 12. September 2013) wurde das Mahn- und Bedenk zeitverfahren hinfällig. 3.4

Die Leistungsverweigerung erfolgte denn auch gar nicht wegen den versäumten Gesprächsterminen, sondern weil sich die Beschwerdeführerin nicht betreffend Eintritt in die Integrationsstätte A.___

meldete (Urk. 7/124 S. 3-4 und Urk. 2). Ob ein Eintritt ver einbart worden war oder nicht, ist den Akten nicht genau zu entnehmen. Im Gesprächsprotokoll vom 12. September 2013 (Urk. 7/124 S. 3) wurde festge hal ten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin innerhalb der nächs ten

Woche über das Eintrittsdatum informieren werde. In der Verfügung vom 10. Ok tober 2013 (Urk. 2 S. 2) ist dagegen vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin einen Eintritt lediglich ü berlegen und sich bei der A.___ wieder melden sollte.

Wie es sich damit genau verhält, kann vorliegend offen bleiben. Fest steht, dass bezüglich des erneuten Versäumnisses (Meldung betreffend A.___) kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wurde. Die bisherigen Mahn- und Be denk zeitverfahren führten (im ersten Fall erst im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens) dazu, dass sich die Beschwerdeführerin den Anordnungen beugte und die geforderten Gespräche führte. Das erneute Versäumnis fand nicht im Rah men eines laufenden Mahn- und Bedenkzeitverfahrens statt, weshalb eine Leistungsverweigerung (aus diesem Grund) nicht möglich ist. Offenkundig ist, dass der elektronisch erfolgte Hinweis, bei Stillschweigen bis 9. Oktober 2013 werde „das Dossier geschlossen“ (Urk. 7/124 S. 4), den Anforderungen an ein Mahn- und Be denkzeitverfahren nicht genügt, ist doch einerseits der Empfang der Nachricht nicht erstellt und kann der Formulierung nicht entnommen werden, dass damit eine definitive Leistungsverweigerung einhergeht.

Damit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass eine Leistungs verweigerung mangels durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht statthaft ist. 4 . 4 .1

Darüber hinaus ist fraglich, ob die der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 ATSG zustehenden Gehörsrechte im Verwaltungsverfahren hinreichend ge wahrt wurden. 4 .2 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vor ge sehenen Endentscheid unter anderem ü ber ein Leistungs begehren mittels Vor be scheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf recht liches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Gegenstand des Vorbescheids nach Art. 57a IVG sind indes nur Fragen, die in den Aufga benbereich gemäss Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG der IV-Stellen fallen (Art. 73 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). 4 .3 Die Einwände im Vorbescheidverfahren sind eine Äusserung im Rahmen des Gehörsanspruchs. Das Vorbescheidverfahren geht i nsoweit über den ver fas sungs rechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (BGE 134 V 107 E. 2.8.2 mit Hinweisen). 4 . 4

Mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 (Ur

k. 2) verneinte die Beschwerde gegne r in gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG den Anspruch der Be schwerde führerin auf be rufliche Eingliederungsmassnahmen verbindlich, ohne hiezu

vor gängig ein Vorbescheidverfahren durchgeführt zu haben; der Vorbescheid vom 7. August 2013 (Urk. 7/117) bezog sich nur auf den Zeit raum bis zum 7. August 2013 und wurde

mit der erneuten Einladun g zu einem Gespräch für den 12. September 2013 (Urk. 7/120) h infällig. Indem die IV-Stelle den An spruch der Beschwerde füh rerin auf berufliche Ein gliederungs mass nahmen ohne

(neues)

Vorbescheidverfahren abgelehn t hat, verletzte sie den Gehörsan spruch der Be schwerde führerin, konnte sie sich doch nicht zu den neuen in der Ver fügung erhobenen Vor wür fen äussern (Urk. 2 S. 1 f. unten) .

Mit dem Erlass der Verfügung ohne Durch führung eines Vorbe scheidverfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Be schwer de führerin an der Er hebung von Be an standungen im Verwaltungsverfahren ge hindert .

4 . 5

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sa che selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Aus gang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Be hörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 E. 3d/ aa, BGE 126 V 132 E . 2b mit Hinweisen).

Da der vorliegende Verfahrensmangel schwer wiegt, fällt dessen Heilung durch die Gewährung der Gehörsrechte im Gerichtsverfahren ausser Betracht. 5 .

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die an gefochtene Verfügung vom 1 0. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückgewiesen wird, damit diese hinsichtlich der be rufli chen Eingliederungsmassnahmen ein Mahn- und Bedenk zeit verfahren im Sin ne von Art. 21 Abs. 4 ATSG sowie ein Vorbescheidverfahren

durch führe und her nach

neu entscheide. 6 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG) und ermessensweise auf Fr. 400 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 5. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägun gen ver fahre und hernach neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung

und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich