opencaselaw.ch

IV.2013.00938

Medizinischer Sachverhalt ungenügend erstellt. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2014-09-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Nachdem der 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ( Urk. 8/11) die per 1. Juli 1994 zugesprochene halbe Rente der Invaliden versicherung infolge erhöhte n Erwerbseinkommens mit Verfügung v om 1 1. Oktober 2005 ( Urk. 8/36) aufgehoben worden war , meldete sich die Versi cherte am 2 2. Mai 2006 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ( Urk. 8/68), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/71), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/79 in Verbindung mit Urk. 8/75) ersuchte X.___

unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes er neut um Ausrichtung einer Rente durch die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ erstellen ( IK-Auszug, Urk. 8/84), zog den Bericht von dipl. psych. A.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 8/93) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/103-109) mit Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Hiergegen liess X.___

am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei bei der Bemessung des Rentenanspruchs nach der Einkom mensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode vorzugehen und es sei ihr ab 1. September 2010 eine halbe sowie ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2013 ( Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin darauf abstellte , es bestünden weder eine dauer haft und richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch hinreichende Hinweise dafür, dass sie bei guter Ge sundheit zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 2), brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre nunmehr bei guter Gesundheit mangels Betreuungs bedürftigkeit der Tochter in einem Vollzeitpensum tätig. Weil sich zudem ihre gesundheitliche Situation seit dem Jahr 2010 stetig verschlechtert habe, so dass ab Anfangs 2012 nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.4

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungs verfahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszu standes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgaben bereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 2.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe. Zudem zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie stets einen einfachen Lebensstil gepflegt habe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre , wäre eine Beschäfti gung in einem solche m Umfang doch nicht zwingend erforderlich. Nach wie vor sei daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % sowie von einer Tä tigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % auszugehen ( Urk. 2). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter sei am 2 1. August 2013 20 Jahre alt geworden. Damit sei sie kein Kind mehr, welches regelmässig betreut werden müsse , womit sich die Situation gegenüber jener im Jahr 2006 grundlegend verändert habe . Aus dem Umstand, dass sie gesundheitlich bedingt gezwungen gewesen sei, einen einfachen Lebensstil zu pflegen, könne nicht geschlossen werden, dass sie bei guter Gesundheit nicht zu 100 % arbeiten würde. Im Gegenteil sei es allgemein üblich, dass eine alleinerziehende Mutter eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme, sobald das jüngste Kind die obligatorische Schulzeit beendet habe. Weil ihre Tochter im Sommer 2010 die Sekundarschule abgeschlossen habe, sei ab September 2010 die Einkommensvergleichsmethode und nicht mehr die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen ( Urk. 1 S.

3 5). 3.3

Die Beschwerde führerin hat - nach Absolvieren der obligatorischen Schulzeit - keine berufliche Ausbildung ergriffen ( Urk. 8 /2/5), ist seit dem Jahr 2006 ge schieden ( Urk. 8/ 78/3 ) und

Mut ter einer volljährigen Tochter ( Urk. 8/78/2) . An gesichts dessen, dass ihr im Scheidungsurteil infolge Leistungsunfähigkeit ihres Ehepartners keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urk. 8/78/3) und sie mangels Berufsausbildung sowie fehlender beruflicher Erfahrung nur einfa che Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer Entlöhnung ausüben könnte, ist entgegen der Beschwerdegegnerin

nicht ohne weiteres - d.h. ohne erneute Haushaltsabklärung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Die 1993 geborene Tochter ist nunmehr volljährig und volljährige Kinder müssen in der Regel nicht mehr betreut werden. Auf der anderen Seite hat die Tochter die Sekundarschule im Jahre 2010 abgeschlossen und im August 2013 eine Attestlehre begonnen (Urk. 8/112/5). Je nach Verdienst der Tochter wird sie daher zum Haushalts budget beitragen bzw. darf ein zumutbarer Beitrag angerechnet werden, wes halb die finanzielle Motivation einer (allfälligen) Aufstockung des Arbeitspen sums von 80 % auf 100 % im Gesundheitsfall nicht abschliessend beurteilt werden kann. 4. 4.1

Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so lassen die aufliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu.

Während die Beschwerdeführerin eine laufende ( Urk. 8/75) beziehungsweise bedeutende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2007 (Urk. 8/90) geltend gemacht hatte, berichtete ihr Hausarzt , Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin, im Rahmen der Neuanmeldung am 5. Juni 2012 (Urk. 8/74) , die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2010 wesentlich verändert, so dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr bloss noch 30 % betrage. In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 ( Urk. 8/77 /1-6 ) nannte er sodann

eine HIV-Infektion mit HIV- assoziierten Krank h eiten ( Konzentrationsstörungen und chronische Fatigue DD: HAND [ HIV -assoziierte neurokognitive Störung ] ) , eine chronische Hepatitis C (Therapie bis her nicht möglich), eine chronische Fatigue (wahrscheinlich multifaktoriell aber vor allem im Rahmen der HIV-Infektion), eine chronische Angsterkrankung so wie eine Sakroiliitis . Der Arzt

führte hinsichtlich „neurokognitive Störungen“ präzisierend aus, die Beschwerdeführerin habe seit etwa 2010 einen zusätzli chen Abfall der Leistungsfähigkeit , welche vorher bei etwa 50 % gelegen habe, verbunden mit einer ausgeprägten Müdigkeit bemerkt, was in der Ende 2010 durchgeführten neurologisch/neuropsychologischen Abklärung habe bestätigt werden können. Im Weiteren hielt

Dr. B.___ z ur HIV-Infektion fest , von dieser Seite her gebe es

- mit Ausnahme des vorgehend beschriebenen Hauptproblem s - wenige Probleme. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente mit einer ausgezeichneten Adhärenz ein, was durch die seit Jahr en bestehende Avirämie und gute Immunrekonsti tuti on bestätigt werde ( Urk. 8/77/3). Im Gegensatz hierzu kamen Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, im Bericht vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 8/77/8-9) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide insbesondere an einem Fatigue -Syndrom, welches mit Blick auf den unauffälligen Neurostatus sowie die normale Bildgebung vordergründig durch die HIV-Infektion und Medikamenteneinnahme bedingt sei und ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

erlaube . Hinweise auf eine HIV-assoziierte Beeinträchtigung der höheren Hirn leistung oder eine HIV-assoziierte Demenz verneinten sie ausdrücklich. Aus dem Bericht die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des Sacrum s vom 2 5. Februar 2011 betreffend (Urk. 8/77/7) ergibt sich sodann, dass

- von Hin weisen auf eine Sakroiliitis abgesehen - die Wirbelsäule weitgehend normal zur Darstellung kam. Und schliesslich bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin Jaccard

nicht die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer chronischen Angsterkrankung (Urk. 8/77/2-3) , sondern führte unter Hinweis auf verschie dene psychosoziale Faktoren ( Trennung vom Ehemann, Ablösungsprozess der Tochter) das Vorliegen einer Neurasthenie/Erschöpfungssyndrom bei

wieder holten Traumatisierungen an (Bericht vom 6. Dezember 2012, Urk. 8/112/24-25).

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht bloss eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin dahingestellt , sondern es ist viel mehr fraglich , ob eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der ursprüng lichen Renten verfügung zugrunde gelegen hatte ( Urk. 8/36 ), noch aus gewiesen ist . Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere, dass die Beschwerdeführe rin seitens der HIV-Infektion bei jahrelanger Avirämie (Urk. 8/112/16) weitestge hend beschwerdefrei ist

und sich eine - entgegen der Annahme von Dr. B.___

- HIV-assoziierte Erkrankung nicht hatte nachweisen lassen. Hinzu kommt, dass sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit kein einziger spezialärztlicher Bericht ( Infektiologie ) in den Akten finden lässt, sondern einzig Beurteilungen des be handelnden Hausarztes vorliegen, welche sich zudem nicht mit der Einschät zung aus neuropsychologischer Sicht in Einklang bringen lassen. Schliesslich scheinen psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf das Befinden der Beschw erdeführerin auszuüben und begründet weder eine chronique

Fatigue noch eine Neurast h enie als solche eine Invalidität (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Und e ndlich müsste eine psychiatrische Diagnose ihre Begründung in einer fachärztlich en Einschätzung finden .

Damit kann weder die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ noch jene von Dr. C.___

und

Dr. phil. D.___ der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden, weshalb weitere medizinische Abklärungen von Nöten sind . 4.2

Zusammengefasst erweist sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenü gend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6) . Diese wird ergänzende Abklärungen ( Beizug

spezial ärztlicher Berichte, nötigenfalls Begutachtung) durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In die sem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 gutzuheissen. 4.3

Anzumerken bleibt folgendes: Vorliegend macht die Beschwerdeführerin ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente geltend. Da die frühere Rente mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Mai 2003 aufgehoben worden war (Urk. 8/36), können bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten nicht mehr angerechnet werden (Art. 29 bis IVV). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Soweit in jenem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt sein sollte, wäre dies frühestens im Dezember 2012 der Fall. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘400. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Nachdem der 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ( Urk. 8/11) die per 1. Juli 1994 zugesprochene halbe Rente der Invaliden versicherung infolge erhöhte n Erwerbseinkommens mit Verfügung v om 1 1. Oktober 2005 ( Urk. 8/36) aufgehoben worden war , meldete sich die Versi cherte am 2 2. Mai 2006 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ( Urk. 8/68), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/71), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

E. 1.2 Am 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/79 in Verbindung mit Urk. 8/75) ersuchte X.___

unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes er neut um Ausrichtung einer Rente durch die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ erstellen ( IK-Auszug, Urk. 8/84), zog den Bericht von dipl. psych. A.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 8/93) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/103-109) mit Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.

E. 2 Hiergegen liess X.___

am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei bei der Bemessung des Rentenanspruchs nach der Einkom mensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode vorzugehen und es sei ihr ab 1. September 2010 eine halbe sowie ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 ( Urk.

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.

E. 2.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

E. 2.4 Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungs verfahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszu standes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgaben bereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art.

E. 2.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 2.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe. Zudem zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie stets einen einfachen Lebensstil gepflegt habe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre , wäre eine Beschäfti gung in einem solche m Umfang doch nicht zwingend erforderlich. Nach wie vor sei daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % sowie von einer Tä tigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % auszugehen ( Urk. 2). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter sei am 2 1. August 2013 20 Jahre alt geworden. Damit sei sie kein Kind mehr, welches regelmässig betreut werden müsse , womit sich die Situation gegenüber jener im Jahr 2006 grundlegend verändert habe . Aus dem Umstand, dass sie gesundheitlich bedingt gezwungen gewesen sei, einen einfachen Lebensstil zu pflegen, könne nicht geschlossen werden, dass sie bei guter Gesundheit nicht zu 100 % arbeiten würde. Im Gegenteil sei es allgemein üblich, dass eine alleinerziehende Mutter eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme, sobald das jüngste Kind die obligatorische Schulzeit beendet habe. Weil ihre Tochter im Sommer 2010 die Sekundarschule abgeschlossen habe, sei ab September 2010 die Einkommensvergleichsmethode und nicht mehr die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen ( Urk. 1 S.

3 5). 3.3

Die Beschwerde führerin hat - nach Absolvieren der obligatorischen Schulzeit - keine berufliche Ausbildung ergriffen ( Urk.

E. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2013 ( Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin darauf abstellte , es bestünden weder eine dauer haft und richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch hinreichende Hinweise dafür, dass sie bei guter Ge sundheit zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 2), brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre nunmehr bei guter Gesundheit mangels Betreuungs bedürftigkeit der Tochter in einem Vollzeitpensum tätig. Weil sich zudem ihre gesundheitliche Situation seit dem Jahr 2010 stetig verschlechtert habe, so dass ab Anfangs 2012 nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 2.

E. 8 /2/5), ist seit dem Jahr 2006 ge schieden ( Urk. 8/ 78/3 ) und

Mut ter einer volljährigen Tochter ( Urk. 8/78/2) . An gesichts dessen, dass ihr im Scheidungsurteil infolge Leistungsunfähigkeit ihres Ehepartners keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urk. 8/78/3) und sie mangels Berufsausbildung sowie fehlender beruflicher Erfahrung nur einfa che Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer Entlöhnung ausüben könnte, ist entgegen der Beschwerdegegnerin

nicht ohne weiteres - d.h. ohne erneute Haushaltsabklärung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Die 1993 geborene Tochter ist nunmehr volljährig und volljährige Kinder müssen in der Regel nicht mehr betreut werden. Auf der anderen Seite hat die Tochter die Sekundarschule im Jahre 2010 abgeschlossen und im August 2013 eine Attestlehre begonnen (Urk. 8/112/5). Je nach Verdienst der Tochter wird sie daher zum Haushalts budget beitragen bzw. darf ein zumutbarer Beitrag angerechnet werden, wes halb die finanzielle Motivation einer (allfälligen) Aufstockung des Arbeitspen sums von 80 % auf 100 % im Gesundheitsfall nicht abschliessend beurteilt werden kann. 4. 4.1

Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so lassen die aufliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu.

Während die Beschwerdeführerin eine laufende ( Urk. 8/75) beziehungsweise bedeutende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2007 (Urk. 8/90) geltend gemacht hatte, berichtete ihr Hausarzt , Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin, im Rahmen der Neuanmeldung am 5. Juni 2012 (Urk. 8/74) , die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2010 wesentlich verändert, so dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr bloss noch 30 % betrage. In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 ( Urk. 8/77 /1-6 ) nannte er sodann

eine HIV-Infektion mit HIV- assoziierten Krank h eiten ( Konzentrationsstörungen und chronische Fatigue DD: HAND [ HIV -assoziierte neurokognitive Störung ] ) , eine chronische Hepatitis C (Therapie bis her nicht möglich), eine chronische Fatigue (wahrscheinlich multifaktoriell aber vor allem im Rahmen der HIV-Infektion), eine chronische Angsterkrankung so wie eine Sakroiliitis . Der Arzt

führte hinsichtlich „neurokognitive Störungen“ präzisierend aus, die Beschwerdeführerin habe seit etwa 2010 einen zusätzli chen Abfall der Leistungsfähigkeit , welche vorher bei etwa 50 % gelegen habe, verbunden mit einer ausgeprägten Müdigkeit bemerkt, was in der Ende 2010 durchgeführten neurologisch/neuropsychologischen Abklärung habe bestätigt werden können. Im Weiteren hielt

Dr. B.___ z ur HIV-Infektion fest , von dieser Seite her gebe es

- mit Ausnahme des vorgehend beschriebenen Hauptproblem s - wenige Probleme. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente mit einer ausgezeichneten Adhärenz ein, was durch die seit Jahr en bestehende Avirämie und gute Immunrekonsti tuti on bestätigt werde ( Urk. 8/77/3). Im Gegensatz hierzu kamen Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, im Bericht vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 8/77/8-9) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide insbesondere an einem Fatigue -Syndrom, welches mit Blick auf den unauffälligen Neurostatus sowie die normale Bildgebung vordergründig durch die HIV-Infektion und Medikamenteneinnahme bedingt sei und ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

erlaube . Hinweise auf eine HIV-assoziierte Beeinträchtigung der höheren Hirn leistung oder eine HIV-assoziierte Demenz verneinten sie ausdrücklich. Aus dem Bericht die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des Sacrum s vom 2 5. Februar 2011 betreffend (Urk. 8/77/7) ergibt sich sodann, dass

- von Hin weisen auf eine Sakroiliitis abgesehen - die Wirbelsäule weitgehend normal zur Darstellung kam. Und schliesslich bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin Jaccard

nicht die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer chronischen Angsterkrankung (Urk. 8/77/2-3) , sondern führte unter Hinweis auf verschie dene psychosoziale Faktoren ( Trennung vom Ehemann, Ablösungsprozess der Tochter) das Vorliegen einer Neurasthenie/Erschöpfungssyndrom bei

wieder holten Traumatisierungen an (Bericht vom 6. Dezember 2012, Urk. 8/112/24-25).

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht bloss eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin dahingestellt , sondern es ist viel mehr fraglich , ob eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der ursprüng lichen Renten verfügung zugrunde gelegen hatte ( Urk. 8/36 ), noch aus gewiesen ist . Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere, dass die Beschwerdeführe rin seitens der HIV-Infektion bei jahrelanger Avirämie (Urk. 8/112/16) weitestge hend beschwerdefrei ist

und sich eine - entgegen der Annahme von Dr. B.___

- HIV-assoziierte Erkrankung nicht hatte nachweisen lassen. Hinzu kommt, dass sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit kein einziger spezialärztlicher Bericht ( Infektiologie ) in den Akten finden lässt, sondern einzig Beurteilungen des be handelnden Hausarztes vorliegen, welche sich zudem nicht mit der Einschät zung aus neuropsychologischer Sicht in Einklang bringen lassen. Schliesslich scheinen psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf das Befinden der Beschw erdeführerin auszuüben und begründet weder eine chronique

Fatigue noch eine Neurast h enie als solche eine Invalidität (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Und e ndlich müsste eine psychiatrische Diagnose ihre Begründung in einer fachärztlich en Einschätzung finden .

Damit kann weder die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ noch jene von Dr. C.___

und

Dr. phil. D.___ der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden, weshalb weitere medizinische Abklärungen von Nöten sind . 4.2

Zusammengefasst erweist sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenü gend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6) . Diese wird ergänzende Abklärungen ( Beizug

spezial ärztlicher Berichte, nötigenfalls Begutachtung) durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In die sem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 gutzuheissen. 4.3

Anzumerken bleibt folgendes: Vorliegend macht die Beschwerdeführerin ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente geltend. Da die frühere Rente mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Mai 2003 aufgehoben worden war (Urk. 8/36), können bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten nicht mehr angerechnet werden (Art. 29 bis IVV). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Soweit in jenem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt sein sollte, wäre dies frühestens im Dezember 2012 der Fall. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘400. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00938 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtssekretär Möckli Urteil vom

29. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Mlaw

Z.___ Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Nachdem der 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 ( Urk. 8/11) die per 1. Juli 1994 zugesprochene halbe Rente der Invaliden versicherung infolge erhöhte n Erwerbseinkommens mit Verfügung v om 1 1. Oktober 2005 ( Urk. 8/36) aufgehoben worden war , meldete sich die Versi cherte am 2 2. Mai 2006 erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an ( Urk. 8/39). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ( Urk. 8/68), bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich vom 2 7. Mai 2009 ( Urk. 8/71), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. 1.2

Am 1 3. Juni 2012 ( Urk. 8/79 in Verbindung mit Urk. 8/75) ersuchte X.___

unter Hinweis auf eine Verschlechterung ihres

Gesundheitszustandes er neut um Ausrichtung einer Rente durch die Invalidenversicherung. Die IV-Stelle liess in der Folge einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto von X.___ erstellen ( IK-Auszug, Urk. 8/84), zog den Bericht von dipl. psych. A.___ , Psychotherapeutin SPV/ASP, vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 8/93) bei und verneinte nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/103-109) mit Verfügung vom 2 3. September 2013 ( Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten. 2.

Hiergegen liess X.___

am 1 7. Oktober 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei bei der Bemessung des Rentenanspruchs nach der Einkom mensvergleichsmethode und nicht nach der gemischten Methode vorzugehen und es sei ihr ab 1. September 2010 eine halbe sowie ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2013 ( Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-112) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 2013 ( Urk.

9) angezeigt wurde. 3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Während die Beschwerdegegnerin darauf abstellte , es bestünden weder eine dauer haft und richtungsweisende Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch hinreichende Hinweise dafür, dass sie bei guter Ge sundheit zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 2), brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, sie wäre nunmehr bei guter Gesundheit mangels Betreuungs bedürftigkeit der Tochter in einem Vollzeitpensum tätig. Weil sich zudem ihre gesundheitliche Situation seit dem Jahr 2010 stetig verschlechtert habe, so dass ab Anfangs 2012 nur noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen sei, bestehe Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 1). 2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.4

Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungs verfahren . Hier führen sie gegebenenfalls dazu, dass ein Rentenanspruch neu entstehen kann, nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszu standes, der erwerblichen Auswirkungen (oder der Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) und bei Wandlung des Aufgaben bereichs (BGE 113 V 273 E. 1a, 105 V 29 mit Hinweisen), sondern auch dadurch, dass in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind. Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht. Vielmehr können die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit ( Art. 28a Abs. 1 IVG in Ver bindung mit Art. 7 ATSG) einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Aufgabenbereich ( Art. 5 Abs. 1 und 28a Abs. 3 IVG in Ver bindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E. 3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen). 2.5

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 2.6

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begeh ren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3. 3.1

Zwischen den Parteien ist insbesondere umstritten, in welchem Pensum die Be schwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. 3.2

Die Beschwerdegegnerin hält dafür , aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in den letzten Jahren nicht verwertet habe. Zudem zeige ihre Erwerbsbiographie, dass sie stets einen einfachen Lebensstil gepflegt habe. Mithin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zu 100 % erwerbstätig wäre , wäre eine Beschäfti gung in einem solche m Umfang doch nicht zwingend erforderlich. Nach wie vor sei daher von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % sowie von einer Tä tigkeit im Haushalt im Umfang von 20 % auszugehen ( Urk. 2). Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Tochter sei am 2 1. August 2013 20 Jahre alt geworden. Damit sei sie kein Kind mehr, welches regelmässig betreut werden müsse , womit sich die Situation gegenüber jener im Jahr 2006 grundlegend verändert habe . Aus dem Umstand, dass sie gesundheitlich bedingt gezwungen gewesen sei, einen einfachen Lebensstil zu pflegen, könne nicht geschlossen werden, dass sie bei guter Gesundheit nicht zu 100 % arbeiten würde. Im Gegenteil sei es allgemein üblich, dass eine alleinerziehende Mutter eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufnehme, sobald das jüngste Kind die obligatorische Schulzeit beendet habe. Weil ihre Tochter im Sommer 2010 die Sekundarschule abgeschlossen habe, sei ab September 2010 die Einkommensvergleichsmethode und nicht mehr die gemischte Methode zur Anwendung zu bringen ( Urk. 1 S.

3 5). 3.3

Die Beschwerde führerin hat - nach Absolvieren der obligatorischen Schulzeit - keine berufliche Ausbildung ergriffen ( Urk. 8 /2/5), ist seit dem Jahr 2006 ge schieden ( Urk. 8/ 78/3 ) und

Mut ter einer volljährigen Tochter ( Urk. 8/78/2) . An gesichts dessen, dass ihr im Scheidungsurteil infolge Leistungsunfähigkeit ihres Ehepartners keine Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden (Urk. 8/78/3) und sie mangels Berufsausbildung sowie fehlender beruflicher Erfahrung nur einfa che Hilfstätigkeiten mit entsprechend geringer Entlöhnung ausüben könnte, ist entgegen der Beschwerdegegnerin

nicht ohne weiteres - d.h. ohne erneute Haushaltsabklärung - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 80 % erwerbstätig wäre. Die 1993 geborene Tochter ist nunmehr volljährig und volljährige Kinder müssen in der Regel nicht mehr betreut werden. Auf der anderen Seite hat die Tochter die Sekundarschule im Jahre 2010 abgeschlossen und im August 2013 eine Attestlehre begonnen (Urk. 8/112/5). Je nach Verdienst der Tochter wird sie daher zum Haushalts budget beitragen bzw. darf ein zumutbarer Beitrag angerechnet werden, wes halb die finanzielle Motivation einer (allfälligen) Aufstockung des Arbeitspen sums von 80 % auf 100 % im Gesundheitsfall nicht abschliessend beurteilt werden kann. 4. 4.1

Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so lassen die aufliegenden medizinischen Akten ebenfalls keine abschliessende Beurteilung zu.

Während die Beschwerdeführerin eine laufende ( Urk. 8/75) beziehungsweise bedeutende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit 2007 (Urk. 8/90) geltend gemacht hatte, berichtete ihr Hausarzt , Dr. med. B.___ , FMH für Allgemeinmedizin, im Rahmen der Neuanmeldung am 5. Juni 2012 (Urk. 8/74) , die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin habe sich seit Anfang 2010 wesentlich verändert, so dass die Arbeitsfähigkeit nunmehr bloss noch 30 % betrage. In seinem Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2012 ( Urk. 8/77 /1-6 ) nannte er sodann

eine HIV-Infektion mit HIV- assoziierten Krank h eiten ( Konzentrationsstörungen und chronische Fatigue DD: HAND [ HIV -assoziierte neurokognitive Störung ] ) , eine chronische Hepatitis C (Therapie bis her nicht möglich), eine chronische Fatigue (wahrscheinlich multifaktoriell aber vor allem im Rahmen der HIV-Infektion), eine chronische Angsterkrankung so wie eine Sakroiliitis . Der Arzt

führte hinsichtlich „neurokognitive Störungen“ präzisierend aus, die Beschwerdeführerin habe seit etwa 2010 einen zusätzli chen Abfall der Leistungsfähigkeit , welche vorher bei etwa 50 % gelegen habe, verbunden mit einer ausgeprägten Müdigkeit bemerkt, was in der Ende 2010 durchgeführten neurologisch/neuropsychologischen Abklärung habe bestätigt werden können. Im Weiteren hielt

Dr. B.___ z ur HIV-Infektion fest , von dieser Seite her gebe es

- mit Ausnahme des vorgehend beschriebenen Hauptproblem s - wenige Probleme. Die Beschwerdeführerin nehme die Medikamente mit einer ausgezeichneten Adhärenz ein, was durch die seit Jahr en bestehende Avirämie und gute Immunrekonsti tuti on bestätigt werde ( Urk. 8/77/3). Im Gegensatz hierzu kamen Dr. med. C.___ , FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. D.___ , Neuropsychologin, im Bericht vom 3. Dezember 2010 ( Urk. 8/77/8-9) zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide insbesondere an einem Fatigue -Syndrom, welches mit Blick auf den unauffälligen Neurostatus sowie die normale Bildgebung vordergründig durch die HIV-Infektion und Medikamenteneinnahme bedingt sei und ein e Arbeitsfähigkeit von etwa 50 %

erlaube . Hinweise auf eine HIV-assoziierte Beeinträchtigung der höheren Hirn leistung oder eine HIV-assoziierte Demenz verneinten sie ausdrücklich. Aus dem Bericht die MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule und des Sacrum s vom 2 5. Februar 2011 betreffend (Urk. 8/77/7) ergibt sich sodann, dass

- von Hin weisen auf eine Sakroiliitis abgesehen - die Wirbelsäule weitgehend normal zur Darstellung kam. Und schliesslich bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin Jaccard

nicht die von Dr. B.___ genannte Diagnose einer chronischen Angsterkrankung (Urk. 8/77/2-3) , sondern führte unter Hinweis auf verschie dene psychosoziale Faktoren ( Trennung vom Ehemann, Ablösungsprozess der Tochter) das Vorliegen einer Neurasthenie/Erschöpfungssyndrom bei

wieder holten Traumatisierungen an (Bericht vom 6. Dezember 2012, Urk. 8/112/24-25).

Angesichts dieser Aktenlage ist nicht bloss eine Verschlechterung des gesund heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin dahingestellt , sondern es ist viel mehr fraglich , ob eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie der ursprüng lichen Renten verfügung zugrunde gelegen hatte ( Urk. 8/36 ), noch aus gewiesen ist . Ins Gewicht fällt hierbei insbesondere, dass die Beschwerdeführe rin seitens der HIV-Infektion bei jahrelanger Avirämie (Urk. 8/112/16) weitestge hend beschwerdefrei ist

und sich eine - entgegen der Annahme von Dr. B.___

- HIV-assoziierte Erkrankung nicht hatte nachweisen lassen. Hinzu kommt, dass sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit kein einziger spezialärztlicher Bericht ( Infektiologie ) in den Akten finden lässt, sondern einzig Beurteilungen des be handelnden Hausarztes vorliegen, welche sich zudem nicht mit der Einschät zung aus neuropsychologischer Sicht in Einklang bringen lassen. Schliesslich scheinen psychosoziale Faktoren einen wesentlichen Einfluss auf das Befinden der Beschw erdeführerin auszuüben und begründet weder eine chronique

Fatigue noch eine Neurast h enie als solche eine Invalidität (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5). Und e ndlich müsste eine psychiatrische Diagnose ihre Begründung in einer fachärztlich en Einschätzung finden .

Damit kann weder die Beurteilung des Hausarztes Dr. B.___ noch jene von Dr. C.___

und

Dr. phil. D.___ der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegt werden, weshalb weitere medizinische Abklärungen von Nöten sind . 4.2

Zusammengefasst erweist sich mithin der medizinische Sachverhalt als ungenü gend erstellt und die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif. Sie bedarf weiterer, fachkundiger Abklärungen und ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 2.6) . Diese wird ergänzende Abklärungen ( Beizug

spezial ärztlicher Berichte, nötigenfalls Begutachtung) durchzuführen und danach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben. In die sem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der Verfügung vom 2 3. September 2013 gutzuheissen. 4.3

Anzumerken bleibt folgendes: Vorliegend macht die Beschwerdeführerin ein Wiederaufleben der Invalidität nach Aufhebung einer Rente geltend. Da die frühere Rente mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 rückwirkend per 1. Mai 2003 aufgehoben worden war (Urk. 8/36), können bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG früher zurückgelegte Zeiten nicht mehr angerechnet werden (Art. 29 bis IVV). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Ren tenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Soweit in jenem Zeitpunkt das Wartejahr erfüllt sein sollte, wäre dies frühestens im Dezember 2012 der Fall. 5. 5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitw ert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend ist eine Entschädi gung von Fr. 1‘400. -- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli