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IV.2013.00936

Rentenanspruch zu Recht verneint; Aufrechnung Tabellenlohn auf betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit rechtens, gewährter leidensbedingter Abzug angemessen; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

D er 1973 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2010 zum Be zug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente)

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/7). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufh in erwerbliche, beruf liche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit, dass er (befristet) für die Zeit vom 1. August 2011

bis 30. April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Nachdem der Ver si cher te hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/49, Urk. 8/52) , liess die IV-Stelle ihn Mitte Mai 2013 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom

19. Juni 2013; Urk. 8/83 ). In Bestätigung ihres weiteren Vorbescheids vom 24. Juli 2013 ( k ein Renten an spruch; Urk. 8/91) verfügte sie daraufhin am 18. September 2013 die Abwei sung des Rentenbe gehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 17. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügun g der IV-Stelle vom 18.09.2013 aufzuheben. 2. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, zu Gunsten von Herrn X.___ mit Beginn ab dem 31.08.2012 eine angemessene IV-Rente, indes mindestens eine Viertelsrente auszubezahlen. 3. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Herrn X.___ Massnah men beruflicher Art zu gewähren, insbesondere eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung sowie ein konkreter Arbeitsversuch. 4. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Beschwer de gegnerin zu edieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 20. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014

(Urk. 14 ) gab sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwer de führer mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 (Urk. 1 0 ) eingereichten medizini sche n Akten (Urk. 11/1-2) bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde am

15. Januar 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht (Urk. 1 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie be ne Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Ab zug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum

zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti tative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Per son

realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn

- auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110

V

273

E.

4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die perso nen - oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). 2. 2.1

Die

IV-Stelle begründete die Rente n verweigerung damit, dass der Be schwerde führer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 in der Lage sei, zu 90 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein 35 % unter dem

Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzie len (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Einerseits habe sie den Tabellenlohn für ein Pensum von 40 Stunden pro Woche auf ein – t heoretisches, über dem statistischen Durchschnitt liegendes und deshalb zu ho hes – Wochenpensum von 41,6 Stunden hochgerechnet (Urk. 1 S. 4). Anderer seits habe sie einen zu geringen leidensbedingten Abzug gewährt. Unter Einbe zug sämtlicher relevante r Faktoren (Einschränkungen betreffend das Anforde rungs profil der noch möglichen Tätigkeiten, Migrationshintergrund, reduzierter Be schäf tigungsgrad, geringe Schulbildung, Fehlen einer in der Schweiz aner kannten beruflichen Ausbildung, mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse, anhaltende und ausserordentlich massive Schmerzsymptomatik) rechtfertige sich ein min des tens 20%iger Abschlag auf dem Invalideneinkommen, w eshalb ein Invalidi tätsgrad von 41,2 % und damit Anspruch auf mindestens eine Vier telsrente

resultiere (Urk.

1 S. 5 ff.). Um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können, sei

er indes auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermitt lung) ange wie sen (Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die IV-Stelle in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte des

Y.___ . Diese stellten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2013

folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 83 S. 24 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5/Z98.8 - Resektion verkalkten Bandscheibengewebes LWK5/SWK1 und De kom pressio n insbesondere der Nervenwurzel S1 rechts am 14. September 2012 bei Diskushernie LWK5/SWK1 - anamnestisch im seitherigen Verlauf Zunahme der rechtsseitigen Lum boischialgie - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI vom 30. April 2013) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbel säule - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.2/Z98.8 - kein Ansprechen auf diagnostische Infiltrationen im Bereich der Ner venwurzel C6 links am 20. Dezember 2010 - Status nach Einsetzen einer Diskusprothese HWK6/7 am 24. Januar 2011 bei radikulärem Reizsyndrom C7 links - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderung en HWK4/5 und deutlicher HWK5/6, jedoch keine höhergradige spinale oder forami nale Verengung (MRI vom 20. August 2012) - gute Beweglichkeit der zervikalen Wirbelsäule - linksseitige Hemikranie , wahrscheinlich zervikogen mitbedingt; ICD-10 M53.0

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen (Urk. 8/83 S. 25): - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, ICD-10 M21.07/M21.87 - Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 40 pack/ years ), ICD-10 F17.1

Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Für k örper lich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, mithin auch die Arbeit a ls Fugenisoleur , bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine körper lich

leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wieder holtes Lastenheben und Tragen über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und ohne Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau sei dem Be schwerde führer – unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 % - indes seit August 2010 vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/8 3 S. 26 und S. 27). 3 .2

Die Expertise des Y.___ erging in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/83 S. 4 ff.) und be ruht auf den Ergebnissen der Mitte Mai 2013 durchgeführten fundierten all ge mein-internistischen (Urk. 8/83 S. 8 f.) , orthopädischen (Urk. 8/83 S.

15 ff.) , neu rologischen (Urk. 8/83 S . 20 ff.) und psychiatrischen (Urk. 8/83 S. 10 ff.) Un ter suchungen. Die Gutachter äusserten sich – unter Berücksichtigung der ge klag ten Beschwerden – umfassend zu den bestehenden Gesundheitsstörungen und de ren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Urk. 8/83 S. 24 ff.) . Ihre Schluss fol gerung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit noch – im Rah men eines Vollzeitpensums – zu 90

% a rbeitsfähig sei, begründeten sie über zeu gend. Die IV-Stelle stellte dem n ach – wie auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 1 S. 3) - zu Recht auf die Arbeitsfähigkeits schätz ung der Gutachter des Y.___

ab (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3

Ob und gegebenenfalls inwieweit es nach Erlass der Verfügung vom 18. Sep tem ber 2013 (Urk. 2) zu einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden dauerhaf ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. Operations bericht der Z.___ vom 17. Oktober 2013 [Urk. 11/1] und Schreiben der Z.___

vom 28. November 2013 betreffend Untersu chungstermin vom 25. Februar 2014 [Urk. 11/2]) , ist vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E.

1.2 mit Hinweisen) und kann daher offen bleiben .

Zu bemerken ist immerhin, dass der operative Eingriff im Bereich L5/S1 aufgrund einer bereits von den Y.___ - Gutachtern gestellte n Diagnose ( Rezidivdiskushernie LWK5/SWK1 rechts ) erfolgte (Urk. 11/1) und insofern – abgesehen von einer vorüber gehen den

gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nach de r Operation

(Urk. 11/1 S. 1)

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimmerung der Sympto matik beziehungsweise der Leistungsfähigkeit geführt haben dürfte. 4. 4.1

Betreffend das Valideneinkommen ging die IV-Stelle gestützt auf die Lohnanga ben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 (Urk. 8/20 S. 3) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund, im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 72‘720.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 1 f.). Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). 4 .2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens

ist vom nicht nach Branchen diffe renzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, ba sierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Ar beitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4)

von Fr. 4‘901. -- im Jahr 2010 a uszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stun den pro Woche im Jahr 201 1 (Die Volkswirtschaft 6-2014 , S. 84 , Tabelle B 9.2 ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85, Tabelle B 10.2) ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 1 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘924.6 0 für ein Pensum von 100 % bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Fr. 55‘ 732.15

unter Berücksichtigung der 10%igen Leistungseibusse ( in folge er höh t en Pausenbedarfs ) . Die Aufrechnung des Tabellenlohns auf eine wöchent liche A rbeitszeit von 41,7 Stunden (und nicht 41,6 [ Urk. 2 S. 2 ] ) erweist sich entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4) als rechtens. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstruk turer hebung alle zwei Jahre erhobenen Beträge werden nämlich auf standardi sierte Monatslöhne umgerechnet, das heisst auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1 / 3 Wochen zu 40 Stunden (vgl. hiezu

LSE 2010 S. 19 ). Der Tabellenwert ist da her bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens nach stän di ger

Rechtsprechung stets an die im betreffenden Jahr geltende betriebs übliche wöch entliche Arbeitszeit an zupassen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen ) . 4.2.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll wie erwähnt der Tat sache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit sind vorliegend insofern unter durch schnittlich, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be einträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten bis gele gent lich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, die kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und keinen Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau erfordert, nachzugehen (Urk. 8/83 S. 26) . Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % angemessen Rechnung (Urk. 2). Weitere lohnmin dern de Faktoren sind nicht vorhanden. De m erhöhte n Pausenbedarf wurde be reits mit dem Beschäftigungsgrad von 90 % Rechnung getragen ; die reduzierte Leis tungsfähigkeit im Rahmen des Vollzeitpensums (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl . etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10.

Juli 2014 E. 9 .2 mit Hinweisen ) . Nämliches gilt für den Um stand, dass das Aussehen und der Name des – in der Schweiz eingebürgerten – Be schwerdeführers auf dessen Migrationshintergrund schliessen lassen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich setzen Hilfsarbeitertätigkeiten weder einen (in der Schweiz an erkannten) Berufsausbildungsabschluss noch EDV-Kenntnisse oder gute Deutsch kenntnisse in Schriftform (Urk. 1 S. 6) voraus, weshalb auch aus diesen Grün den

mit keiner Lohneinbusse in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsn i veau 4 der LSE zu rechnen ist. 4.2.3

Stellt man das - unter Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 47‘372.30 dem Validenlohn von Fr. 72‘720.-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,86 %.

Die Rentenverweigerung erweist sich demnach a ls rechtens. 4.2.4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Mass nahmen (Urk.

1 S. 2), welche die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten durchaus zu gewähren bereit ist (vgl. Urk. 8/ 99, Urk. 2 S. 3) , ist daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 4.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 D er 1973 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2010 zum Be zug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente)

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/7). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufh in erwerbliche, beruf liche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit, dass er (befristet) für die Zeit vom 1. August 2011

bis 30. April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Nachdem der Ver si cher te hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/49, Urk. 8/52) , liess die IV-Stelle ihn Mitte Mai 2013 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom

19. Juni 2013; Urk. 8/83 ). In Bestätigung ihres weiteren Vorbescheids vom 24. Juli 2013 ( k ein Renten an spruch; Urk. 8/91) verfügte sie daraufhin am 18. September 2013 die Abwei sung des Rentenbe gehrens (Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 mit Hinweisen) und kann daher offen bleiben .

Zu bemerken ist immerhin, dass der operative Eingriff im Bereich L5/S1 aufgrund einer bereits von den Y.___ - Gutachtern gestellte n Diagnose ( Rezidivdiskushernie LWK5/SWK1 rechts ) erfolgte (Urk. 11/1) und insofern – abgesehen von einer vorüber gehen den

gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nach de r Operation

(Urk. 11/1 S. 1)

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimmerung der Sympto matik beziehungsweise der Leistungsfähigkeit geführt haben dürfte. 4. 4.1

Betreffend das Valideneinkommen ging die IV-Stelle gestützt auf die Lohnanga ben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 (Urk. 8/20 S. 3) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund, im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 72‘720.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 1 f.). Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). 4 .2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens

ist vom nicht nach Branchen diffe renzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, ba sierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Ar beitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4)

von Fr. 4‘901. -- im Jahr 2010 a uszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stun den pro Woche im Jahr 201 1 (Die Volkswirtschaft 6-2014 , S. 84 , Tabelle B 9.2 ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85, Tabelle B 10.2) ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 1 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘924.6 0 für ein Pensum von 100 % bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Fr. 55‘ 732.15

unter Berücksichtigung der 10%igen Leistungseibusse ( in folge er höh t en Pausenbedarfs ) . Die Aufrechnung des Tabellenlohns auf eine wöchent liche A rbeitszeit von 41,7 Stunden (und nicht 41,6 [ Urk. 2 S. 2 ] ) erweist sich entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4) als rechtens. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstruk turer hebung alle zwei Jahre erhobenen Beträge werden nämlich auf standardi sierte Monatslöhne umgerechnet, das heisst auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1 / 3 Wochen zu 40 Stunden (vgl. hiezu

LSE 2010 S. 19 ). Der Tabellenwert ist da her bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens nach stän di ger

Rechtsprechung stets an die im betreffenden Jahr geltende betriebs übliche wöch entliche Arbeitszeit an zupassen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen ) . 4.2.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll wie erwähnt der Tat sache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit sind vorliegend insofern unter durch schnittlich, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be einträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten bis gele gent lich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, die kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und keinen Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau erfordert, nachzugehen (Urk. 8/83 S. 26) . Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % angemessen Rechnung (Urk. 2). Weitere lohnmin dern de Faktoren sind nicht vorhanden. De m erhöhte n Pausenbedarf wurde be reits mit dem Beschäftigungsgrad von 90 % Rechnung getragen ; die reduzierte Leis tungsfähigkeit im Rahmen des Vollzeitpensums (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl . etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie be ne Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Ab zug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum

zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti tative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Per son

realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn

- auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110

V

273

E.

4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die perso nen - oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). 2.

E. 2 Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 17. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügun g der IV-Stelle vom 18.09.2013 aufzuheben. 2. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, zu Gunsten von Herrn X.___ mit Beginn ab dem 31.08.2012 eine angemessene IV-Rente, indes mindestens eine Viertelsrente auszubezahlen. 3. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Herrn X.___ Massnah men beruflicher Art zu gewähren, insbesondere eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung sowie ein konkreter Arbeitsversuch. 4. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Beschwer de gegnerin zu edieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 20. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014

(Urk. 14 ) gab sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwer de führer mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 (Urk. 1 0 ) eingereichten medizini sche n Akten (Urk. 11/1-2) bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde am

15. Januar 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht (Urk. 1

E. 2.1 Die

IV-Stelle begründete die Rente n verweigerung damit, dass der Be schwerde führer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 in der Lage sei, zu 90 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein 35 % unter dem

Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzie len (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Einerseits habe sie den Tabellenlohn für ein Pensum von 40 Stunden pro Woche auf ein – t heoretisches, über dem statistischen Durchschnitt liegendes und deshalb zu ho hes – Wochenpensum von 41,6 Stunden hochgerechnet (Urk. 1 S. 4). Anderer seits habe sie einen zu geringen leidensbedingten Abzug gewährt. Unter Einbe zug sämtlicher relevante r Faktoren (Einschränkungen betreffend das Anforde rungs profil der noch möglichen Tätigkeiten, Migrationshintergrund, reduzierter Be schäf tigungsgrad, geringe Schulbildung, Fehlen einer in der Schweiz aner kannten beruflichen Ausbildung, mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse, anhaltende und ausserordentlich massive Schmerzsymptomatik) rechtfertige sich ein min des tens 20%iger Abschlag auf dem Invalideneinkommen, w eshalb ein Invalidi tätsgrad von 41,2 % und damit Anspruch auf mindestens eine Vier telsrente

resultiere (Urk.

1 S. 5 ff.). Um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können, sei

er indes auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermitt lung) ange wie sen (Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die IV-Stelle in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte des

Y.___ . Diese stellten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2013

folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 83 S. 24 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5/Z98.8 - Resektion verkalkten Bandscheibengewebes LWK5/SWK1 und De kom pressio n insbesondere der Nervenwurzel S1 rechts am 14. September 2012 bei Diskushernie LWK5/SWK1 - anamnestisch im seitherigen Verlauf Zunahme der rechtsseitigen Lum boischialgie - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI vom 30. April 2013) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbel säule - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.2/Z98.8 - kein Ansprechen auf diagnostische Infiltrationen im Bereich der Ner venwurzel C6 links am 20. Dezember 2010 - Status nach Einsetzen einer Diskusprothese HWK6/7 am 24. Januar 2011 bei radikulärem Reizsyndrom C7 links - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderung en HWK4/5 und deutlicher HWK5/6, jedoch keine höhergradige spinale oder forami nale Verengung (MRI vom 20. August 2012) - gute Beweglichkeit der zervikalen Wirbelsäule - linksseitige Hemikranie , wahrscheinlich zervikogen mitbedingt; ICD-10 M53.0

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen (Urk. 8/83 S. 25): - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, ICD-10 M21.07/M21.87 - Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 40 pack/ years ), ICD-10 F17.1

Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Für k örper lich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, mithin auch die Arbeit a ls Fugenisoleur , bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine körper lich

leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wieder holtes Lastenheben und Tragen über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und ohne Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau sei dem Be schwerde führer – unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 % - indes seit August 2010 vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/8 3 S. 26 und S. 27). 3 .2

Die Expertise des Y.___ erging in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/83 S. 4 ff.) und be ruht auf den Ergebnissen der Mitte Mai 2013 durchgeführten fundierten all ge mein-internistischen (Urk. 8/83 S. 8 f.) , orthopädischen (Urk. 8/83 S.

15 ff.) , neu rologischen (Urk. 8/83 S . 20 ff.) und psychiatrischen (Urk. 8/83 S. 10 ff.) Un ter suchungen. Die Gutachter äusserten sich – unter Berücksichtigung der ge klag ten Beschwerden – umfassend zu den bestehenden Gesundheitsstörungen und de ren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Urk. 8/83 S. 24 ff.) . Ihre Schluss fol gerung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit noch – im Rah men eines Vollzeitpensums – zu 90

% a rbeitsfähig sei, begründeten sie über zeu gend. Die IV-Stelle stellte dem n ach – wie auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 1 S. 3) - zu Recht auf die Arbeitsfähigkeits schätz ung der Gutachter des Y.___

ab (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3

Ob und gegebenenfalls inwieweit es nach Erlass der Verfügung vom 18. Sep tem ber 2013 (Urk. 2) zu einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden dauerhaf ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. Operations bericht der Z.___ vom 17. Oktober 2013 [Urk. 11/1] und Schreiben der Z.___

vom 28. November 2013 betreffend Untersu chungstermin vom 25. Februar 2014 [Urk. 11/2]) , ist vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E.

E. 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 Juli 2014 E. 9 .2 mit Hinweisen ) . Nämliches gilt für den Um stand, dass das Aussehen und der Name des – in der Schweiz eingebürgerten – Be schwerdeführers auf dessen Migrationshintergrund schliessen lassen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich setzen Hilfsarbeitertätigkeiten weder einen (in der Schweiz an erkannten) Berufsausbildungsabschluss noch EDV-Kenntnisse oder gute Deutsch kenntnisse in Schriftform (Urk. 1 S. 6) voraus, weshalb auch aus diesen Grün den

mit keiner Lohneinbusse in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsn i veau 4 der LSE zu rechnen ist. 4.2.3

Stellt man das - unter Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 47‘372.30 dem Validenlohn von Fr. 72‘720.-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,86 %.

Die Rentenverweigerung erweist sich demnach a ls rechtens. 4.2.4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Mass nahmen (Urk.

1 S. 2), welche die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten durchaus zu gewähren bereit ist (vgl. Urk. 8/ 99, Urk. 2 S. 3) , ist daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 4.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00936 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits Dufourstrasse 32, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

D er 1973 geborene X.___ meldete sich am 6. Dezember 2010 zum Be zug von Leistungen (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente)

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 8/7). Die Sozial ver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufh in erwerbliche, beruf liche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2012 (Urk. 8/45) teilte sie dem Versicherten mit, dass er (befristet) für die Zeit vom 1. August 2011

bis 30. April 2012 Anspruch auf eine ganze Rente habe. Nachdem der Ver si cher te hiegegen Einwand erhoben hatte (Urk. 8/49, Urk. 8/52) , liess die IV-Stelle ihn Mitte Mai 2013 von den Ärzten des Y.___ polydisziplinär untersuchen (vgl. Expertise vom

19. Juni 2013; Urk. 8/83 ). In Bestätigung ihres weiteren Vorbescheids vom 24. Juli 2013 ( k ein Renten an spruch; Urk. 8/91) verfügte sie daraufhin am 18. September 2013 die Abwei sung des Rentenbe gehrens (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess X.___ am 17. Oktober 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei die Verfügun g der IV-Stelle vom 18.09.2013 aufzuheben. 2. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, zu Gunsten von Herrn X.___ mit Beginn ab dem 31.08.2012 eine angemessene IV-Rente, indes mindestens eine Viertelsrente auszubezahlen. 3. Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, Herrn X.___ Massnah men beruflicher Art zu gewähren, insbesondere eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung sowie ein konkreter Arbeitsversuch. 4. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Beschwer de gegnerin zu edieren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be schwerdegegnerin .“

Die IV-Stelle schloss am 20. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 25. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Schreiben vom 8. Januar 2014

(Urk. 14 ) gab sie ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwer de führer mit Eingabe vom

5. Dezember 2013 (Urk. 1 0 ) eingereichten medizini sche n Akten (Urk. 11/1-2) bekannt. Dem Beschwerdeführer wurde am

15. Januar 2014 eine entsprechende Mitteilung gemacht (Urk. 1 5 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit lichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem

nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit be i ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Ein kommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie be ne Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter durchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2).

Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Ab zug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum

zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quanti tative Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berück sich tigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versi cherten Per son

realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterschei den ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewer ber nur bei Inkauf nahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ledig lich wenn

- auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (zu diesem Begriff BGE 110

V

273

E.

4b) - unter Berücksichtigung solcher Ein schränkungen, die perso nen - oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genü gend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1

mit Hinweisen). 2. 2.1

Die

IV-Stelle begründete die Rente n verweigerung damit, dass der Be schwerde führer seit Eintritt des Gesundheitsschadens im August 2010 in der Lage sei, zu 90 % einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein 35 % unter dem

Valideneinkommen liegendes und damit rentenausschliessendes Salär zu erzie len (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 7). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die IV-Stelle sei von einem zu hohen Invalideneinkommen ausgegangen. Einerseits habe sie den Tabellenlohn für ein Pensum von 40 Stunden pro Woche auf ein – t heoretisches, über dem statistischen Durchschnitt liegendes und deshalb zu ho hes – Wochenpensum von 41,6 Stunden hochgerechnet (Urk. 1 S. 4). Anderer seits habe sie einen zu geringen leidensbedingten Abzug gewährt. Unter Einbe zug sämtlicher relevante r Faktoren (Einschränkungen betreffend das Anforde rungs profil der noch möglichen Tätigkeiten, Migrationshintergrund, reduzierter Be schäf tigungsgrad, geringe Schulbildung, Fehlen einer in der Schweiz aner kannten beruflichen Ausbildung, mangelhafte schriftliche Deutschkenntnisse, anhaltende und ausserordentlich massive Schmerzsymptomatik) rechtfertige sich ein min des tens 20%iger Abschlag auf dem Invalideneinkommen, w eshalb ein Invalidi tätsgrad von 41,2 % und damit Anspruch auf mindestens eine Vier telsrente

resultiere (Urk.

1 S. 5 ff.). Um seine Restarbeitsfähigkeit verwerten zu können, sei

er indes auf berufliche Massnahmen (Umschulung, Arbeitsvermitt lung) ange wie sen (Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1

Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs stützte sich die IV-Stelle in medizini scher Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilung der Ärzte des

Y.___ . Diese stellten in ihrem Gutachten vom 19. Juni 2013

folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/ 83 S. 24 f.): - Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.5/Z98.8 - Resektion verkalkten Bandscheibengewebes LWK5/SWK1 und De kom pressio n insbesondere der Nervenwurzel S1 rechts am 14. September 2012 bei Diskushernie LWK5/SWK1 - anamnestisch im seitherigen Verlauf Zunahme der rechtsseitigen Lum boischialgie - radiologisch Diskushernie LWK5/SWK1 rechts mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts (MRI vom 30. April 2013) - keine höhergradige Bewegungseinschränkung der lumbalen Wirbel säule - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom, ICD-10 M54.2/Z98.8 - kein Ansprechen auf diagnostische Infiltrationen im Bereich der Ner venwurzel C6 links am 20. Dezember 2010 - Status nach Einsetzen einer Diskusprothese HWK6/7 am 24. Januar 2011 bei radikulärem Reizsyndrom C7 links - radiologisch leichtgradige degenerative Veränderung en HWK4/5 und deutlicher HWK5/6, jedoch keine höhergradige spinale oder forami nale Verengung (MRI vom 20. August 2012) - gute Beweglichkeit der zervikalen Wirbelsäule - linksseitige Hemikranie , wahrscheinlich zervikogen mitbedingt; ICD-10 M53.0

Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten n achstehende Diagnosen (Urk. 8/83 S. 25): - Knick-Senk-Spreizfuss beidseits, ICD-10 M21.07/M21.87 - Fortgesetzter Nikotinkonsum (zirka 40 pack/ years ), ICD-10 F17.1

Es bestehe eine deutlich verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule. Für k örper lich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten, mithin auch die Arbeit a ls Fugenisoleur , bestehe daher eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Eine körper lich

leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit, ohne wieder holtes Lastenheben und Tragen über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und ohne Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau sei dem Be schwerde führer – unter Berücksichtigung eines erhöhten Pausenbedarfs von 10 % - indes seit August 2010 vollzeitlich zumutbar (Urk. 8/8 3 S. 26 und S. 27). 3 .2

Die Expertise des Y.___ erging in Kenntnis der Vorakten

(Urk. 8/83 S. 4 ff.) und be ruht auf den Ergebnissen der Mitte Mai 2013 durchgeführten fundierten all ge mein-internistischen (Urk. 8/83 S. 8 f.) , orthopädischen (Urk. 8/83 S.

15 ff.) , neu rologischen (Urk. 8/83 S . 20 ff.) und psychiatrischen (Urk. 8/83 S. 10 ff.) Un ter suchungen. Die Gutachter äusserten sich – unter Berücksichtigung der ge klag ten Beschwerden – umfassend zu den bestehenden Gesundheitsstörungen und de ren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen (Urk. 8/83 S. 24 ff.) . Ihre Schluss fol gerung, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit noch – im Rah men eines Vollzeitpensums – zu 90

% a rbeitsfähig sei, begründeten sie über zeu gend. Die IV-Stelle stellte dem n ach – wie auch der Beschwerdeführer anerkannte (Urk. 1 S. 3) - zu Recht auf die Arbeitsfähigkeits schätz ung der Gutachter des Y.___

ab (zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts vgl. BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3.3

Ob und gegebenenfalls inwieweit es nach Erlass der Verfügung vom 18. Sep tem ber 2013 (Urk. 2) zu einer sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden dauerhaf ten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. Operations bericht der Z.___ vom 17. Oktober 2013 [Urk. 11/1] und Schreiben der Z.___

vom 28. November 2013 betreffend Untersu chungstermin vom 25. Februar 2014 [Urk. 11/2]) , ist vorliegend aus zeitlichen Gründen nicht von Bedeutung (zur zeitlichen Grenze der Überprüfungsbefugnis vgl. BGE 130 V 445 E.

1.2 mit Hinweisen) und kann daher offen bleiben .

Zu bemerken ist immerhin, dass der operative Eingriff im Bereich L5/S1 aufgrund einer bereits von den Y.___ - Gutachtern gestellte n Diagnose ( Rezidivdiskushernie LWK5/SWK1 rechts ) erfolgte (Urk. 11/1) und insofern – abgesehen von einer vorüber gehen den

gänzlichen Arbeitsunfähigkeit nach de r Operation

(Urk. 11/1 S. 1)

– eher zu einer Verbesserung als zu einer Verschlimmerung der Sympto matik beziehungsweise der Leistungsfähigkeit geführt haben dürfte. 4. 4.1

Betreffend das Valideneinkommen ging die IV-Stelle gestützt auf die Lohnanga ben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2010 (Urk. 8/20 S. 3) und unter Be rücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung davon aus, dass der Beschwerdeführer, wäre er gesund, im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 72‘720.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 1 f.). Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet (Urk. 1 S. 3). 4 .2 4.2.1

Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens

ist vom nicht nach Branchen diffe renzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, ba sierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Ar beitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4)

von Fr. 4‘901. -- im Jahr 2010 a uszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Auf gerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41 ,7 Stun den pro Woche im Jahr 201 1 (Die Volkswirtschaft 6-2014 , S. 84 , Tabelle B 9.2 ) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 1 % (Die Volkswirtschaft 6-2014, S. 85, Tabelle B 10.2) ergibt dies im für den Ein kom mens vergleich massgebenden Jahr 201 1 ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘924.6 0 für ein Pensum von 100 % bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit und von Fr. 55‘ 732.15

unter Berücksichtigung der 10%igen Leistungseibusse ( in folge er höh t en Pausenbedarfs ) . Die Aufrechnung des Tabellenlohns auf eine wöchent liche A rbeitszeit von 41,7 Stunden (und nicht 41,6 [ Urk. 2 S. 2 ] ) erweist sich entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S.

4) als rechtens. Die vom Bundesamt für Statistik im Rahmen der Lohnstruk turer hebung alle zwei Jahre erhobenen Beträge werden nämlich auf standardi sierte Monatslöhne umgerechnet, das heisst auf eine einheitliche Arbeitszeit von 4 1 / 3 Wochen zu 40 Stunden (vgl. hiezu

LSE 2010 S. 19 ). Der Tabellenwert ist da her bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens nach stän di ger

Rechtsprechung stets an die im betreffenden Jahr geltende betriebs übliche wöch entliche Arbeitszeit an zupassen (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_1030/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1 mit diversen Hinweisen ) . 4.2.2

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll wie erwähnt der Tat sache Rech nung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufent haltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die ver blie bene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit un terdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs ist eine Ermessensfrage (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2012 vom 23. August 2012 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Lohnaussichten in einer Verweistätigkeit sind vorliegend insofern unter durch schnittlich, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Be einträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten bis gele gent lich mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, die kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise vereinzelt 15 kg und keinen Einsatz der oberen Extremitäten über Kopfniveau erfordert, nachzugehen (Urk. 8/83 S. 26) . Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbe dingten Abzugs von 15 % angemessen Rechnung (Urk. 2). Weitere lohnmin dern de Faktoren sind nicht vorhanden. De m erhöhte n Pausenbedarf wurde be reits mit dem Beschäftigungsgrad von 90 % Rechnung getragen ; die reduzierte Leis tungsfähigkeit im Rahmen des Vollzeitpensums (Urk. 1 S. 5) rechtfertigt an sich noch keinen Abzug vom Tabellenlohn ( vgl . etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2014 vom 10.

Juli 2014 E. 9 .2 mit Hinweisen ) . Nämliches gilt für den Um stand, dass das Aussehen und der Name des – in der Schweiz eingebürgerten – Be schwerdeführers auf dessen Migrationshintergrund schliessen lassen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich setzen Hilfsarbeitertätigkeiten weder einen (in der Schweiz an erkannten) Berufsausbildungsabschluss noch EDV-Kenntnisse oder gute Deutsch kenntnisse in Schriftform (Urk. 1 S. 6) voraus, weshalb auch aus diesen Grün den

mit keiner Lohneinbusse in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsn i veau 4 der LSE zu rechnen ist. 4.2.3

Stellt man das - unter Berücksichtigung des 15%igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 47‘372.30 dem Validenlohn von Fr. 72‘720.-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34,86 %.

Die Rentenverweigerung erweist sich demnach a ls rechtens. 4.2.4

Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ausschliesslich über den Rentenanspruch befunden. Hinsichtlich des Antrags auf berufliche Mass nahmen (Urk.

1 S. 2), welche die IV-Stelle dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten durchaus zu gewähren bereit ist (vgl. Urk. 8/ 99, Urk. 2 S. 3) , ist daher mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 4.3

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 7 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit darauf eingetreten wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Christian Geosits - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer