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IV.2013.00928

Abweisung der beantragten Kostengutsprache für ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel rechtens.

Zürich SozVersG · 2015-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, arbeitet seit 1. November 1995 als tech ni scher Sachbearbeiter ( Urk. 7/ 27/3).

M it Verfügungen vom 3. Januar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund Multipler Sklerose rück wirkend für den Zeitraum vom 1.

Juli bis 30. September 2011 eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1.

Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/ 89/1, Urk. 7/ 109, Urk. 7/ 111). Am 1. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr an sein Motorfahrzeug übernehme ( Urk. 7/ 127).

Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2012 erteilte sie dem Versicherten ferner Kostengutsprache für einen Treppen hand lauf im Haus sowie einen Treppenhandlauf für die Aussentreppe ( Urk. 7/ 150). 1.2

Am 1 6. August 2013 meldete sich

X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (E lektrofahrrad ) an ( Urk. 7/ 154, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/ 1-161). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. August 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/ 156). Da gegen erhob dieser am 2 8. August 2013 Einwand ( Urk. 7/ 158). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei ihm Kostengutsprache für ein Elektro fahrrad zu erteilen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1 161]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 3. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten gut spra che für ein Elektro fahrrad hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Elektrofahrräder nicht im Anhang der Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten, abschliessenden Liste enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittel kategorie zugeordnet werden könnten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad bestehe ( Urk. 2 S. 1 ). 2.3

Zur Begründung seines Standpunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesent lichen vor, er würde das Elektrofahrrad für private Zwecke verwenden ( Urk. 1 S. 1). Seine Familie würde in der Freizeit oft Fahrrad fahren. Dies bedeute für ihn jedoch eine grosse Anstrengung, so dass er sich oft nicht beteiligen könne. Zudem müsse er beim Fahrradfahren wegen Beinsch wäche oft Pausen einlegen ( Urk. 7/ 154/5). Er würde das Elektrofahrrad auch für therapeutische Zwecke einsetzen. Da er an Multipler Sklerose leide, könnte er es zur Be we gungs thera pie für seine Beine und zur Erhaltung der Mobilität verwenden (Urk.

1 S.

1). 3.

3.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *

bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.2

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzu ge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Aus wahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.

4.1

4.1.1

In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird das Elektrofahrrad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt . Es ist daher zu prüfen, welche darin auf gezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. E. 3. 2 hiervor). 4.1.2

Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI An hang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Ge h hil fen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektro rollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fort bewe gen kön nen (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenz sichernde Erwerbstätigkeit aus üben und zur Überwindung des Arbeits weges auf ein persönliches Motor fahr zeug angewiesen sind (Motor fahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotor räder und Motor räder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automo bile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Rollatoren und Gehböcke (Ziffer 12.02 HVI Anhang), unter je ver schiedenen Bedingungen auf elektrische und elektronische Kommunikations geräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang ) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang). 4.1.3

Daraus ergibt sich, dass ein Elektrofahrrad nicht unter eine der thematisch in Be tracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektrofahrrad

der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang voraus zusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektro motorischen Antriebs selbständig fort bewegen kann. Dies ist beim Be schwerde führer nicht der Fall. Er kann seine Beine benützen und sich auch mit einem Fahrrad ohne Elektromotor selbständig fortbewegen, auch wenn dies erschwert ist (vgl.

Urk. 7/154/5). Aus diesem Grund fällt auch die Abgabe eines anderen Hilfsmittel s anstelle eines Rollstuhl s , welches de r Fortbewegung dient und mit Vorteil eingesetzt werden kö nnte

(vgl. Randziffer 2080

zu 9.01 HVI, Rollstühle ohne motorischen Antrieb, des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [ KHMI], gültig ab 1. Januar 2013) , vorliegend nicht in Betracht . 4.2

4.2.1

Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Elektrofahrrad unbestrittener massen nicht für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von seinem Wohnort in Y.___ zu seinem Arbeitsort in Z.___

(vgl. Urk. 7/ 154/1 , Urk.

7/ 154/3 sowie die Mit teilung vom 1.

Juni 2012 der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme eines Amortisationsbeitrages an das Auto des Be schwerdeführers [Urk. 7/ 127]) oder sonstwie im Zusam men hang mit der Aus übung seiner Erwerbstätigkeit benötigt . Im Einwandverfahren brachte der Be schwerde führer sodann vor, er arbeite nur noch knapp zu 60 % und sei auch als Hausmann tätig (Urk.

7/ 15 8 / 2).

Wohl steht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Invaliditätsbemes sung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Ge währung eines Hilfs mittels im Auf gabenbereich „Haushalt“ (vgl. Art. 27 IVV) nicht entgegen (BGE 108 V 210 E.

1d).

Ob i m Fa ll des Beschwerdeführers von einer Tätigkeit im Auf gaben bereich „Haushalt“ auszugehen ist, braucht vor liegend nicht weiter geprüft zu werden .

Der Umstand, dass der Beschwerde führer kleineren Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt ( Urk. 7/ 154/5), vermittelt noch keinen An spruch auf ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel im Aufgaben bereich „ Haushalt “ . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwickeln, welche die Auswirkung der Behinderung im haus wirtschaft lichen Bereich redu zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Zudem wird eine Unterstützung durch Familien angehörige voraus gesetzt, welche

weiter geht als im Gesund heitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die be sagten Einkäufe oder andere im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kindererziehung anfallende Tätigkeiten des Beschwerdeführers

nicht entweder ohne Benützung eines (Elektro-)Fahrrades oder durch die Mithilfe der Familien mit glieder des Beschwerdeführers erledigt werden könn t en. Der Beschwerde führer beantragt das Elektrofahrrad insbeson dere

im Hinblick auf seine Teil nahme an den

Frei zeitaktivitäten seiner Familie

(Urk. 7/ 154/5) . Die Zeit zur Pflege eines Hobbys wird aber nicht zum Aufgaben bereich gezählt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2 ).

Auch bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich „Haushalt“ wäre mithin nicht davon auszu gehen, dass der Beschwer deführer für die Aus übung dieser Tätigkeit eines Elektrofahrrades bedürfte. 4.2. 2

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung (namentlich den Weg zur Physiotherapie, vgl. Urk. 7/ 154/ 5 ) und zur Herstellu ng des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Elektrofahrrad angewiesen. Der Beschwerdeführer ist insbeson dere weiterhin in der Lage und berechtigt, Auto zu fahren (Urk.

7/ 153). Die Benützung eines Fahrrads (ohne Elektromotor) ist i h m zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich (vgl. Urk. 7/154/5).

Dem Elektrofahrrad kommt mit dem für den Be schwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektro fahrrad mit Verfügung vom 7 . Okto ber 20 13 (Urk. 2) zu Recht ab ge lehnt. 4. 3

Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Elektro fahrrades zu Therapiezwecken ( Urk. 1 S. 1), denn mit

per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der 5. IV-Revision beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf medizi nische Massnahmen gegen über der Eidgenössischen Invalidenver sicherung auf Versicherte bis zum voll endeten 2 0. Altersjahr ( Art. 12 Abs. 1 IVG) .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 6. August 2013 meldete sich

X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (E lektrofahrrad ) an ( Urk. 7/ 154, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/ 1-161). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. August 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/ 156). Da gegen erhob dieser am

E. 1.1 X.___ , geboren 1968, arbeitet seit 1. November 1995 als tech ni scher Sachbearbeiter ( Urk. 7/ 27/3).

M it Verfügungen vom 3. Januar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund Multipler Sklerose rück wirkend für den Zeitraum vom 1.

Juli bis 30. September 2011 eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1.

Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/ 89/1, Urk. 7/ 109, Urk. 7/ 111). Am 1. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr an sein Motorfahrzeug übernehme ( Urk. 7/ 127).

Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2012 erteilte sie dem Versicherten ferner Kostengutsprache für einen Treppen hand lauf im Haus sowie einen Treppenhandlauf für die Aussentreppe ( Urk. 7/ 150).

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei ihm Kostengutsprache für ein Elektro fahrrad zu erteilen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1 161]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 3. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8).

E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten gut spra che für ein Elektro fahrrad hat.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Elektrofahrräder nicht im Anhang der Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten, abschliessenden Liste enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittel kategorie zugeordnet werden könnten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad bestehe ( Urk. 2 S. 1 ).

E. 2.3 Zur Begründung seines Standpunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesent lichen vor, er würde das Elektrofahrrad für private Zwecke verwenden ( Urk. 1 S. 1). Seine Familie würde in der Freizeit oft Fahrrad fahren. Dies bedeute für ihn jedoch eine grosse Anstrengung, so dass er sich oft nicht beteiligen könne. Zudem müsse er beim Fahrradfahren wegen Beinsch wäche oft Pausen einlegen ( Urk. 7/ 154/5). Er würde das Elektrofahrrad auch für therapeutische Zwecke einsetzen. Da er an Multipler Sklerose leide, könnte er es zur Be we gungs thera pie für seine Beine und zur Erhaltung der Mobilität verwenden (Urk.

1 S.

1).

E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2.

E. 3.1 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs.

E. 3.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzu ge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Aus wahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *

bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

E. 4.1.1 In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird das Elektrofahrrad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt . Es ist daher zu prüfen, welche darin auf gezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. E. 3. 2 hiervor).

E. 4.1.2 Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI An hang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Ge h hil fen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektro rollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fort bewe gen kön nen (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenz sichernde Erwerbstätigkeit aus üben und zur Überwindung des Arbeits weges auf ein persönliches Motor fahr zeug angewiesen sind (Motor fahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotor räder und Motor räder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automo bile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Rollatoren und Gehböcke (Ziffer 12.02 HVI Anhang), unter je ver schiedenen Bedingungen auf elektrische und elektronische Kommunikations geräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang ) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang).

E. 4.1.3 Daraus ergibt sich, dass ein Elektrofahrrad nicht unter eine der thematisch in Be tracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektrofahrrad

der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang voraus zusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektro motorischen Antriebs selbständig fort bewegen kann. Dies ist beim Be schwerde führer nicht der Fall. Er kann seine Beine benützen und sich auch mit einem Fahrrad ohne Elektromotor selbständig fortbewegen, auch wenn dies erschwert ist (vgl.

Urk. 7/154/5). Aus diesem Grund fällt auch die Abgabe eines anderen Hilfsmittel s anstelle eines Rollstuhl s , welches de r Fortbewegung dient und mit Vorteil eingesetzt werden kö nnte

(vgl. Randziffer 2080

zu 9.01 HVI, Rollstühle ohne motorischen Antrieb, des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [ KHMI], gültig ab 1. Januar 2013) , vorliegend nicht in Betracht .

E. 4.2 2

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung (namentlich den Weg zur Physiotherapie, vgl. Urk. 7/ 154/ 5 ) und zur Herstellu ng des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Elektrofahrrad angewiesen. Der Beschwerdeführer ist insbeson dere weiterhin in der Lage und berechtigt, Auto zu fahren (Urk.

7/ 153). Die Benützung eines Fahrrads (ohne Elektromotor) ist i h m zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich (vgl. Urk. 7/154/5).

Dem Elektrofahrrad kommt mit dem für den Be schwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektro fahrrad mit Verfügung vom 7 . Okto ber 20

E. 4.2.1 Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Elektrofahrrad unbestrittener massen nicht für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von seinem Wohnort in Y.___ zu seinem Arbeitsort in Z.___

(vgl. Urk. 7/ 154/1 , Urk.

7/ 154/3 sowie die Mit teilung vom 1.

Juni 2012 der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme eines Amortisationsbeitrages an das Auto des Be schwerdeführers [Urk. 7/ 127]) oder sonstwie im Zusam men hang mit der Aus übung seiner Erwerbstätigkeit benötigt . Im Einwandverfahren brachte der Be schwerde führer sodann vor, er arbeite nur noch knapp zu 60 % und sei auch als Hausmann tätig (Urk.

7/ 15

E. 8 / 2).

Wohl steht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Invaliditätsbemes sung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Ge währung eines Hilfs mittels im Auf gabenbereich „Haushalt“ (vgl. Art. 27 IVV) nicht entgegen (BGE 108 V 210 E.

1d).

Ob i m Fa ll des Beschwerdeführers von einer Tätigkeit im Auf gaben bereich „Haushalt“ auszugehen ist, braucht vor liegend nicht weiter geprüft zu werden .

Der Umstand, dass der Beschwerde führer kleineren Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt ( Urk. 7/ 154/5), vermittelt noch keinen An spruch auf ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel im Aufgaben bereich „ Haushalt “ . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwickeln, welche die Auswirkung der Behinderung im haus wirtschaft lichen Bereich redu zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Zudem wird eine Unterstützung durch Familien angehörige voraus gesetzt, welche

weiter geht als im Gesund heitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die be sagten Einkäufe oder andere im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kindererziehung anfallende Tätigkeiten des Beschwerdeführers

nicht entweder ohne Benützung eines (Elektro-)Fahrrades oder durch die Mithilfe der Familien mit glieder des Beschwerdeführers erledigt werden könn t en. Der Beschwerde führer beantragt das Elektrofahrrad insbeson dere

im Hinblick auf seine Teil nahme an den

Frei zeitaktivitäten seiner Familie

(Urk. 7/ 154/5) . Die Zeit zur Pflege eines Hobbys wird aber nicht zum Aufgaben bereich gezählt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2 ).

Auch bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich „Haushalt“ wäre mithin nicht davon auszu gehen, dass der Beschwer deführer für die Aus übung dieser Tätigkeit eines Elektrofahrrades bedürfte.

E. 13 (Urk. 2) zu Recht ab ge lehnt. 4. 3

Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Elektro fahrrades zu Therapiezwecken ( Urk. 1 S. 1), denn mit

per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der 5. IV-Revision beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf medizi nische Massnahmen gegen über der Eidgenössischen Invalidenver sicherung auf Versicherte bis zum voll endeten 2 0. Altersjahr ( Art. 12 Abs. 1 IVG) .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1968, arbeitet seit
  2. November 1995 als tech ni scher Sachbearbeiter ( Urk.  7/ 27/3). M it Verfügungen vom
  3. Januar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund Multipler Sklerose rück wirkend für den Zeitraum vom 1.   Juli bis 30. September 2011 eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1.   Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk.  7/ 89/1, Urk.  7/ 109, Urk.  7/ 111). Am
  4. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Amortisationsbeitrag von Fr.  3‘000.-- pro Kalenderjahr an sein Motorfahrzeug übernehme ( Urk.  7/ 127). Mit Mitteilung vom
  5. Dezember 2012 erteilte sie dem Versicherten ferner Kostengutsprache für einen Treppen hand lauf im Haus sowie einen Treppenhandlauf für die Aussentreppe ( Urk.  7/ 150). 1.2      Am 1
  6. August 2013 meldete sich X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (E lektrofahrrad ) an ( Urk.  7/ 154, Aktenverzeichnis zu Urk.  7/ 1-161). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2
  7. August 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk.  7/ 156). Da gegen erhob dieser am 2
  8. August 2013 Einwand ( Urk.  7/ 158). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk.  2).
  9. Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom
  10. Oktober 2013 sei ihm Kostengutsprache für ein Elektro fahrrad zu erteilen ( Urk.  1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1
  11. November 2013 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk.  6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk.  7/1 161]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1
  12. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  8).
  13. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
  14. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt).
  15. 2.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten gut spra che für ein Elektro fahrrad hat. 2.2      In der angefochtenen Verfügung vom
  16. Oktober 2013 ( Urk.  2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Elektrofahrräder nicht im Anhang der Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten, abschliessenden Liste enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittel kategorie zugeordnet werden könnten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad bestehe ( Urk.  2 S. 1 ). 2.3      Zur Begründung seines Standpunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesent lichen vor, er würde das Elektrofahrrad für private Zwecke verwenden ( Urk.  1 S. 1). Seine Familie würde in der Freizeit oft Fahrrad fahren. Dies bedeute für ihn jedoch eine grosse Anstrengung, so dass er sich oft nicht beteiligen könne. Zudem müsse er beim Fahrradfahren wegen Beinsch wäche oft Pausen einlegen ( Urk.  7/ 154/5). Er würde das Elektrofahrrad auch für therapeutische Zwecke einsetzen. Da er an Multipler Sklerose leide, könnte er es zur Be we gungs thera pie für seine Beine und zur Erhaltung der Mobilität verwenden (Urk.   1 S.   1).
  17. 3.1      Gemäss Art.  21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).      Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art.  21 Abs.  4 IVG hat der Bundesrat in Art.  14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art.  2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs.  1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *   bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs.  2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.2      Art.  21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzu ge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Aus wahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
  18. 4.1      4.1.1      In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird das Elektrofahrrad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt . Es ist daher zu prüfen, welche darin auf gezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. E. 3. 2 hiervor). 4.1.2      Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI An hang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Ge h hil fen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektro rollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fort bewe gen kön nen (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenz sichernde Erwerbstätigkeit aus üben und zur Überwindung des Arbeits weges auf ein persönliches Motor fahr zeug angewiesen sind (Motor fahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotor räder und Motor räder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automo bile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Rollatoren und Gehböcke (Ziffer 12.02 HVI Anhang), unter je ver schiedenen Bedingungen auf elektrische und elektronische Kommunikations geräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang ) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang). 4.1.3      Daraus ergibt sich, dass ein Elektrofahrrad nicht unter eine der thematisch in Be tracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektrofahrrad der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang voraus zusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektro motorischen Antriebs selbständig fort bewegen kann. Dies ist beim Be schwerde führer nicht der Fall. Er kann seine Beine benützen und sich auch mit einem Fahrrad ohne Elektromotor selbständig fortbewegen, auch wenn dies erschwert ist (vgl. Urk.  7/154/5). Aus diesem Grund fällt auch die Abgabe eines anderen Hilfsmittel s anstelle eines Rollstuhl s , welches de r Fortbewegung dient und mit Vorteil eingesetzt werden kö nnte (vgl. Randziffer 2080 zu 9.01 HVI, Rollstühle ohne motorischen Antrieb, des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [ KHMI], gültig ab
  19. Januar 2013) , vorliegend nicht in Betracht . 4.2      4.2.1      Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Elektrofahrrad unbestrittener massen nicht für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von seinem Wohnort in Y.___ zu seinem Arbeitsort in Z.___ (vgl. Urk.  7/ 154/1 , Urk.   7/ 154/3 sowie die Mit teilung vom 1.   Juni 2012 der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme eines Amortisationsbeitrages an das Auto des Be schwerdeführers [Urk.  7/ 127]) oder sonstwie im Zusam men hang mit der Aus übung seiner Erwerbstätigkeit benötigt . Im Einwandverfahren brachte der Be schwerde führer sodann vor, er arbeite nur noch knapp zu 60  % und sei auch als Hausmann tätig (Urk.   7/ 15 8 / 2). Wohl steht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Invaliditätsbemes sung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Ge währung eines Hilfs mittels im Auf gabenbereich „Haushalt“ (vgl. Art.  27 IVV) nicht entgegen (BGE 108 V 210 E.   1d). Ob i m Fa ll des Beschwerdeführers von einer Tätigkeit im Auf gaben bereich „Haushalt“ auszugehen ist, braucht vor liegend nicht weiter geprüft zu werden . Der Umstand, dass der Beschwerde führer kleineren Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt ( Urk.  7/ 154/5), vermittelt noch keinen An spruch auf ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel im Aufgaben bereich „ Haushalt “ . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwickeln, welche die Auswirkung der Behinderung im haus wirtschaft lichen Bereich redu zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Zudem wird eine Unterstützung durch Familien angehörige voraus gesetzt, welche weiter geht als im Gesund heitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die be sagten Einkäufe oder andere im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kindererziehung anfallende Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht entweder ohne Benützung eines (Elektro-)Fahrrades oder durch die Mithilfe der Familien mit glieder des Beschwerdeführers erledigt werden könn t en. Der Beschwerde führer beantragt das Elektrofahrrad insbeson dere im Hinblick auf seine Teil nahme an den Frei zeitaktivitäten seiner Familie (Urk.  7/ 154/5) . Die Zeit zur Pflege eines Hobbys wird aber nicht zum Aufgaben bereich gezählt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2 ). Auch bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich „Haushalt“ wäre mithin nicht davon auszu gehen, dass der Beschwer deführer für die Aus übung dieser Tätigkeit eines Elektrofahrrades bedürfte. 4.2. 2      Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung (namentlich den Weg zur Physiotherapie, vgl. Urk.  7/ 154/ 5 ) und zur Herstellu ng des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Elektrofahrrad angewiesen. Der Beschwerdeführer ist insbeson dere weiterhin in der Lage und berechtigt, Auto zu fahren (Urk.   7/ 153). Die Benützung eines Fahrrads (ohne Elektromotor) ist i h m zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich (vgl. Urk.  7/154/5).      Dem Elektrofahrrad kommt mit dem für den Be schwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu.      Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektro fahrrad mit Verfügung vom 7 .  Okto ber 20 13 (Urk. 2) zu Recht ab ge lehnt.
  20. 3      Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Elektro fahrrades zu Therapiezwecken ( Urk.  1 S. 1), denn mit per
  21. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der
  22. IV-Revision beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf medizi nische Massnahmen gegen über der Eidgenössischen Invalidenver sicherung auf Versicherte bis zum voll endeten 2
  23. Altersjahr ( Art.  12 Abs.  1 IVG) .      Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .      Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr.  5 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt:
  24. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  26. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  27. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  28. Juli bis und mit 1
  29. August sowie vom 1
  30. Dezember bis und mit dem
  31. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00928

IV. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom 1 7. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, arbeitet seit 1. November 1995 als tech ni scher Sachbearbeiter ( Urk. 7/ 27/3).

M it Verfügungen vom 3. Januar 2012 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund Multipler Sklerose rück wirkend für den Zeitraum vom 1.

Juli bis 30. September 2011 eine Viertelsrente sowie mit Wirkung ab 1.

Oktober 2011 eine Dreiviertelsrente zu ( Urk. 7/ 89/1, Urk. 7/ 109, Urk. 7/ 111). Am 1. Juni 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie einen Amortisationsbeitrag von Fr. 3‘000.-- pro Kalenderjahr an sein Motorfahrzeug übernehme ( Urk. 7/ 127).

Mit Mitteilung vom 6. Dezember 2012 erteilte sie dem Versicherten ferner Kostengutsprache für einen Treppen hand lauf im Haus sowie einen Treppenhandlauf für die Aussentreppe ( Urk. 7/ 150). 1.2

Am 1 6. August 2013 meldete sich

X.___ bei der IV-Stelle zum Bezug eines Hilfsmittels (E lektrofahrrad ) an ( Urk. 7/ 154, Aktenverzeichnis zu Urk. 7/ 1-161). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 2. August 2013 die Abweisung seines Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/ 156). Da gegen erhob dieser am 2 8. August 2013 Einwand ( Urk. 7/ 158). Nach Prüfung des Einwandes verfügte die IV-Stelle am 7. Oktober 2013 wie vorbeschieden die Abweisung des Leistungsbegehrens ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2013 Beschwerde und bean tragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 sei ihm Kostengutsprache für ein Elektro fahrrad zu erteilen ( Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. November 2013 beantragte die Beschwerde geg ne rin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 7/1 161]), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 1 3. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (vgl. Urk. 1 S. 1, Urk. 3/5), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungs ge richt). 2.

2.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Kosten gut spra che für ein Elektro fahrrad hat. 2.2

In der angefochtenen Verfügung vom 7. Oktober 2013 ( Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass Elektrofahrräder nicht im Anhang der Verord nung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) aufgeführten, abschliessenden Liste enthalten seien oder einer dort aufgeführten Hilfsmittel kategorie zugeordnet werden könnten, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für ein Elektrofahrrad bestehe ( Urk. 2 S. 1 ). 2.3

Zur Begründung seines Standpunktes bringt der Beschwerdeführer im Wesent lichen vor, er würde das Elektrofahrrad für private Zwecke verwenden ( Urk. 1 S. 1). Seine Familie würde in der Freizeit oft Fahrrad fahren. Dies bedeute für ihn jedoch eine grosse Anstrengung, so dass er sich oft nicht beteiligen könne. Zudem müsse er beim Fahrradfahren wegen Beinsch wäche oft Pausen einlegen ( Urk. 7/ 154/5). Er würde das Elektrofahrrad auch für therapeutische Zwecke einsetzen. Da er an Multipler Sklerose leide, könnte er es zur Be we gungs thera pie für seine Beine und zur Erhaltung der Mobilität verwenden (Urk.

1 S.

1). 3.

3.1

Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abge gebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter ver wenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufge führter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fort bewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst sorge notwendig sind ( Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit *

bezeich neten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätig keit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind ( Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a). 3.2

Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Der Bundesrat oder das Departement sind daher durch das Gesetz nicht verpflichtet, sämtliche Hilfsmittel, derer eine invalide Person bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzunehmen. Vielmehr kann der Verordnungsge ber eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken; dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da das Gesetz keine weiterführenden Auswahlkriterien enthält. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzu ge benden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig, den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung direkt aus der Zielsetzung des Gesetzes abzuleiten, da damit das dem Bundesrat beziehungsweise dem Departement eingeräumte Aus wahlermessen durch dasjenige der Verwaltung und des Gerichts ersetzt würde (BGE 131 V 107 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.

4.1

4.1.1

In der Hilfsmittelliste gemäss dem Anhang zur HVI wird das Elektrofahrrad nicht explizit als (von der Invalidenversicherung zu vergütendes) Hilfsmittel genannt . Es ist daher zu prüfen, welche darin auf gezählten Kategorien in Frage kommen und ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel jeweils abschliessend oder im Sinne von Beispielen aufgeführt wird (vgl. E. 3. 2 hiervor). 4.1.2

Von den im Anhang zur HVI aufgelisteten Hilfsmittelkategorien betreffen die folgenden die geltend gemachten Themenbereiche: Rollstühle (Ziffer 9 HVI An hang), Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge (Ziffer 10 HVI Anhang), Ge h hil fen (Ziffer 12 HVI Anhang) und Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt (Ziffer 15 HVI Anhang). Und zwar haben versicherte Personen danach etwa Anspruch auf Elektro rollstühle, wenn sie einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fort bewe gen kön nen (Ziffer 9.02 HVI Anhang), auf Motor- und Invalidenfahrzeuge, wenn sie voraussichtlich dauernd eine existenz sichernde Erwerbstätigkeit aus üben und zur Überwindung des Arbeits weges auf ein persönliches Motor fahr zeug angewiesen sind (Motor fahrräder, zwei- bis vierrädrig, Ziffer 10.01* HVI Anhang; Kleinmotor räder und Motor räder, Ziffer 10.02* HVI Anhang; Automo bile, Ziffer 10.04* HVI Anhang); leihweise auf Krückstöcke (Ziffer 12.01 HVI Anhang), Rollatoren und Gehböcke (Ziffer 12.02 HVI Anhang), unter je ver schiedenen Bedingungen auf elektrische und elektronische Kommunikations geräte (Ziffer 15.02 HVI Anhang ) und so weiter (vgl. Ziffer 15.04-15.10 HVI Anhang). 4.1.3

Daraus ergibt sich, dass ein Elektrofahrrad nicht unter eine der thematisch in Be tracht fallenden Kategorien subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Kategorie Rollstühle. Selbst wenn das geforderte Elektrofahrrad

der Kategorie Rollstühle als zusätzliches Hilfsmittel zugeordnet werden könnte, was nach Auslegung dieser Bestimmung nicht anzunehmen ist, wäre dafür analog zum Elektrostuhl gemäss Ziffer 9.02 HVI Anhang voraus zusetzen, dass die betreffende versicherte Person einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank des elektro motorischen Antriebs selbständig fort bewegen kann. Dies ist beim Be schwerde führer nicht der Fall. Er kann seine Beine benützen und sich auch mit einem Fahrrad ohne Elektromotor selbständig fortbewegen, auch wenn dies erschwert ist (vgl.

Urk. 7/154/5). Aus diesem Grund fällt auch die Abgabe eines anderen Hilfsmittel s anstelle eines Rollstuhl s , welches de r Fortbewegung dient und mit Vorteil eingesetzt werden kö nnte

(vgl. Randziffer 2080

zu 9.01 HVI, Rollstühle ohne motorischen Antrieb, des Kreisschreibens des Bundes amtes für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver sicherung [ KHMI], gültig ab 1. Januar 2013) , vorliegend nicht in Betracht . 4.2

4.2.1

Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer das Elektrofahrrad unbestrittener massen nicht für die Zurücklegung seines Arbeitsweges von seinem Wohnort in Y.___ zu seinem Arbeitsort in Z.___

(vgl. Urk. 7/ 154/1 , Urk.

7/ 154/3 sowie die Mit teilung vom 1.

Juni 2012 der Beschwerdegegnerin betreffend Übernahme eines Amortisationsbeitrages an das Auto des Be schwerdeführers [Urk. 7/ 127]) oder sonstwie im Zusam men hang mit der Aus übung seiner Erwerbstätigkeit benötigt . Im Einwandverfahren brachte der Be schwerde führer sodann vor, er arbeite nur noch knapp zu 60 % und sei auch als Hausmann tätig (Urk.

7/ 15 8 / 2).

Wohl steht nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung die Tatsache, dass eine versicherte Person für die Invaliditätsbemes sung als Erwerbstätige behandelt worden ist, der Ge währung eines Hilfs mittels im Auf gabenbereich „Haushalt“ (vgl. Art. 27 IVV) nicht entgegen (BGE 108 V 210 E.

1d).

Ob i m Fa ll des Beschwerdeführers von einer Tätigkeit im Auf gaben bereich „Haushalt“ auszugehen ist, braucht vor liegend nicht weiter geprüft zu werden .

Der Umstand, dass der Beschwerde führer kleineren Einkäufe mit dem Fahrrad erledigt ( Urk. 7/ 154/5), vermittelt noch keinen An spruch auf ein Elektrofahrrad als Hilfsmittel im Aufgaben bereich „ Haushalt “ . Nach der bundesgerichtlichen Recht sprechung hat die versicherte Person Verhaltens weisen zu entwickeln, welche die Auswirkung der Behinderung im haus wirtschaft lichen Bereich redu zieren und ihr eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten er möglichen. Zudem wird eine Unterstützung durch Familien angehörige voraus gesetzt, welche

weiter geht als im Gesund heitsfall (BGE 130 V 97 E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, dass die be sagten Einkäufe oder andere im Zusammenhang mit der Haushaltsführung und der Kindererziehung anfallende Tätigkeiten des Beschwerdeführers

nicht entweder ohne Benützung eines (Elektro-)Fahrrades oder durch die Mithilfe der Familien mit glieder des Beschwerdeführers erledigt werden könn t en. Der Beschwerde führer beantragt das Elektrofahrrad insbeson dere

im Hinblick auf seine Teil nahme an den

Frei zeitaktivitäten seiner Familie

(Urk. 7/ 154/5) . Die Zeit zur Pflege eines Hobbys wird aber nicht zum Aufgaben bereich gezählt (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.3.2 ).

Auch bei einer Tätigkeit des Beschwerdeführers im Aufgabenbereich „Haushalt“ wäre mithin nicht davon auszu gehen, dass der Beschwer deführer für die Aus übung dieser Tätigkeit eines Elektrofahrrades bedürfte. 4.2. 2

Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zur Fortbewegung (namentlich den Weg zur Physiotherapie, vgl. Urk. 7/ 154/ 5 ) und zur Herstellu ng des Kontaktes mit der Umwelt auf ein Elektrofahrrad angewiesen. Der Beschwerdeführer ist insbeson dere weiterhin in der Lage und berechtigt, Auto zu fahren (Urk.

7/ 153). Die Benützung eines Fahrrads (ohne Elektromotor) ist i h m zwar erschwert, jedoch nicht unmöglich (vgl. Urk. 7/154/5).

Dem Elektrofahrrad kommt mit dem für den Be schwerdeführer vorgesehenen Zweck kein Hilfsmittelcharakter im Sinne von Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 IVG zu.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für ein Elektro fahrrad mit Verfügung vom 7 . Okto ber 20 13 (Urk. 2) zu Recht ab ge lehnt. 4. 3

Schliesslich besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme eines Elektro fahrrades zu Therapiezwecken ( Urk. 1 S. 1), denn mit

per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen im Rahmen der 5. IV-Revision beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung auf medizi nische Massnahmen gegen über der Eidgenössischen Invalidenver sicherung auf Versicherte bis zum voll endeten 2 0. Altersjahr ( Art. 12 Abs. 1 IVG) .

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 5 .

Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Ent spre chend dem Ausgang des Ver fahrens sind die Gerichtskosten dem Be schwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber PhilippHübscher