Erwägungen (5 Absätze)
E. 10 Juni 2015 in Sachen X.___, geb.
2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 0. September 2013
das Leis tungs begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich
medizinische r Massnah men zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung
über Geburtsgebrechen (GgV) abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel), mit wel cher der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie medizi nische Massnahmen beantragte
(Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 (Urk. 7), unter Hinweis auf die Verfügung des Soz ialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2015, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem ersucht w u rde, dazu Stellung zu beziehen, ob die dem abweisenden Entscheid zugrun deliegende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 1 3. August 2013 (Urk. 8/12/2) in K enntnis sämtlicher dem Gericht bekannten Akten, namentlich des Berichts de s Z.___ vom 2 1. Juni 2008 inklusive
Beilagen (Urk. 8/11/5-22) abgegeben wor den ist (Urk. 9), unter weiterem Hinweis auf die Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2015,
worin diese die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen beantragt e (Urk.
E. 11 , Urk.
E. 12 ), dass de m Beschwerdeführer der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.
E. 13 , Urk.
E. 14 ) und diese r
sich nicht vernehmen liess, dass sich aufgrund der gegebenen Umstände eine Rückweisung der Sache zur Neu beurteilung unter Berücksichtigung der vollständigen Akten aufdrängt, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerich tskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten d er unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00927 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
10. Juni 2015 in Sachen X.___, geb.
2001 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3 0. September 2013
das Leis tungs begehren des Beschwerdeführers hinsichtlich
medizinische r Massnah men zur Behandlung eines Geburtsgebrechens gemäss Ziffer 404 des Anhangs der Verordnung
über Geburtsgebrechen (GgV) abgewiesen hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 1 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel), mit wel cher der Beschwerdeführer, gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___, sinngemäss die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung sowie medizi nische Massnahmen beantragte
(Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2013 (Urk. 7), unter Hinweis auf die Verfügung des Soz ialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2015, worin die Beschwerdegegnerin unter anderem ersucht w u rde, dazu Stellung zu beziehen, ob die dem abweisenden Entscheid zugrun deliegende Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 1 3. August 2013 (Urk. 8/12/2) in K enntnis sämtlicher dem Gericht bekannten Akten, namentlich des Berichts de s Z.___ vom 2 1. Juni 2008 inklusive
Beilagen (Urk. 8/11/5-22) abgegeben wor den ist (Urk. 9), unter weiterem Hinweis auf die Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 8. April 2015,
worin diese die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen beantragt e (Urk. 11, Urk. 12), in Erwägung, d ass die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren auf medizinische Massnahmen mit der Begründung abwies, aufgrund fehlender Dokumentation liesse sich nicht verf izieren, dass die für das Gebur t s gebrechen gemäss Ziffer 404 GgV
notwendigen Befunde bereits vor Vollendung des 9. Altersjahres v orhanden gewesen seien (Urk. 2), dass die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Rückweisung im Beschwerdeverfahren
mit der Stellungnahme ihres RAD-Arztes begründete, wonach zur Verifizierung der Diagnose eines Geburtsgebrechen s gemäss Ziffer 404 GgV, welche im Jahre 2008 gestellt worden sei, die medizinischen Befunde aus dem Jahre 2008 no twendig gewesen seien, dass i m Arztbericht vom 26. Juni 2013 insbesondere die dokumentierten Resultate des „ Kaufman Assessment Battery for Children “ (K-ABC)- Tests, des Ausfmerksamkeitstests-Kitap, des Verbalen Lern- und Merkfähigkeitstest s
(VLMT) sowie des Planungstests „Tower of London“ aus dem Jahre 2008 gefehlt hätten, dass im
zweiten Arztbericht vom 21. August 2013 diese Befunde nachgereicht worden seien, was irrtümlicherweise über sehen worden sei (Urk. 11, Urk. 12), dass de m Beschwerdeführer der Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13, Urk. 14) und diese r
sich nicht vernehmen liess, dass sich aufgrund der gegebenen Umstände eine Rückweisung der Sache zur Neu beurteilung unter Berücksichtigung der vollständigen Akten aufdrängt, dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und die Gerich tskosten ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen sind, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten d er unterliegenden Beschwerde geg nerin aufzuerlegen sind, erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3 0. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Leistungs anspruch de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger