Sachverhalt
1. 1.1 X.___, geboren 1991, brach seine erste Lehre als Elekt r oinstal lateur bei der B.___ in Y.___ im November 2007 nach drei Monaten ab (Urk. 12/17/7). In der Folge war der Versicherte von August 2008 bis Juli 2009 als Mitarbeiter im Bereich Event beim Verein C.___ tätig (Urk. 12/17/8), ehe er im August 2009 eine zweite Lehre als Multimedia elektroniker bei der D.___ in E.___ begann. Per Ende Juli 2010 wurde der betreffende Lehrvertrag allerdings unter Hinweis auf die gesundheit lichen Probleme des Versicherten aufgelöst (Urk. 12/11/1). 1.2 Am 4. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen einer chronischen Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte dem Ver sicherten am 2 8. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der berufli chen Abklärungsstelle F.___ vom 4. Juli bis 3. Oktober 2011 (Urk. 12/23). Aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Ausfälle des Versicherten musste diese Abklärung jedoch
per
7. September 2011
frühzeitig beendet werden (Mit teilung der IV-Stelle vom 1 9. Dezember 2011, Urk. 12/38, vgl. auch Urk. 12/34/7). Am 1 9. Dezember 2011 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbe itstraining im F.___ vom 3. Januar bis zum 2. Juli 2012 (Urk. 12/39). Auch dieses Arbeitstraining musste infolge der häufi gen Absenzen des Versicherten aber bereits per 1 0. Januar 2012 abgebrochen werden (Mitteilung der IV-S telle vom 1 9. Januar 2012, Urk. 12/44, vgl. auch Urk. 12/42). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 27. April 2012 (Urk. 12/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012
schliess lich einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, dass es sich bei dessen Migräne zwar um einen namhaften Gesundheitsschaden handle, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber jeweils nur vorübergehend gewe sen sei
(Urk. 12/52) . 2. Am 7. August 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erklärte, er fühle sich wieder arbeitsfähig und möchte gerne ein neues Arbeitstraining starten (Urk. 12/53). Die IV-Stelle holte den Bericht von lic . phil. G.___, Psychotherapeut ASP, vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 12/56) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/59). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2012 Einwand (Urk. 12/60), woraufhin die IV-Stelle den Bericht der H.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 12/72) und den an lic . phil. G.___ gerichteten Austrittsbericht der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75) zu den Akten nahm. Mit Verfügung vom 1 7. September 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten sodann ab und führte als Begründung im Wesentlichen an, dass vorliegend kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sollte zu einem späteren Zeit punkt erneut eine Anmeldung eingereicht werden, sei dem Versicherten zu empfehlen, eine Drogenabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden abgrenzen zu können (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, evtl. Rente) zuzu sprechen. Eventualiter sei nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutach tung über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Am 3 0. Oktober 2013 (Urk.
7) legte der Beschwerdeführer den Bericht der I.___ in J.___ vom 10. Oktober 2013 ins Recht (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Oktober 2013 zur Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 13). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forder baren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.4
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind. 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Lic . phil. G.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2012 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne (ICD-10 G43). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er nicht fest. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 behandle. Die Sitzungen würden dabei alle 1 bis 2 Wochen stattfinden. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Multimediatechniker sei der Beschwerdeführer seit Novem ber 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsumgebung sei ihm zu 50 bis 80 % (4 bis 6 Stunden pro Tag) möglich (Urk. 12/56). 2.2
Die behandelnden Ärzte und Psychologinnen der H.___ stellten im Bericht vom 2 0. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beste hend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F33.1), (2) eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, in Kombination mit der Depression, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 Z73.1) und (3) eine chronische Migräne ohne Aura, bestehend seit 2010 (IHS-Code 1.5; Diagnose K.___; vorgängig episodische Migräne, Diagnose Hausarzt Dr. L.___). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) einen sekundären schädlichen Stimulanziengebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F15.1) und (2) einen sekundären schädlichen Cannabisgebrauch, gegenwär tig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F12.1). Auf der intellektuellen Ebene würden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen bestehen. Er leide aber unter Kon zentrationsschwierigkeiten und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt. In emotional belastenden Situationen komme es vermehrt zu psychosomatischen Beschwerden bzw. einer Verstär kung vorbestehender somatischer Beschwerden, wobei er mit starken Kopf schmerzen reagiere. Aus körperlicher Sicht sei eine chronische Migräne vor diagnostiziert, die während der akuten Phase zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die Depression habe ebenfalls eine Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik zur Folge. Der Beschwerdeführer sei seit dem Kli nikeintritt am 2 2. Januar 2013 aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung zu 100 % arbeitsunfähig. Nach dem für den 2 3. April 2013 geplanten Austritt sei jedoch eine baldige Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sinnvoll und möglich, so dass mit Unterstützung die anstehenden (beruflichen) Ent wicklungsaufgaben bewerkstelligt und auf längere Sicht eine stabile Arbeitsfä higkeit aufgebaut werden könne. Der Einstieg sollte bei 50 % erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jahres bis auf 80 % . Die zeitlichen Inter valle zur stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sollten durch den Nach behandler eingeschätzt werden (Urk. 12/72/1-4). 2.3
Med. pract . M.___, Oberärztin an der I.___, stellte in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8): (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) (2) ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) (3) ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (5) einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typus (ICD-10 F60.31) (6) eine Migräne (ICD-10 G43)
Med. pract . M.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1 5. Juli 2013 in stationärer Behandlung in der I.___ befinde. Da ihr aktuell noch keine Testergebnisse vorliegen würden, sei von einem Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus auszugehen, welche sich durch eine psychische Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend ausgeprägt habe. Basierend auf dieser strukturellen Problematik habe sich eine reduzierte soziale Kompetenz des Beschwerdeführers entwickelt, welche als ursächlich für die rezidivierenden depressiven Episoden zu sehen sei. Zum jet zigen Zeitpunkt zeige sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode. Der Anamnese, insbesondere der Suchtanamnese, sei zu entnehmen, dass die heute bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Episoden zu sehen sei. So habe der Beschwerdeführer schon seit frühester Jugend versucht, eine affektive Stabilisierung durch Substanzen zu erreichen. Ob seine psychischen Schwierigkeiten auch als Trigger für die Migräneanfälle zu werten seien, lasse sich psychiatrischerseits nicht sicher beurteilen. Sicher erscheine zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Symptomatik bis heute nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung bzw. Lehre erfolgreich abzuschliessen. Im Verlauf der Therapie zeige er sich sehr motiviert und trotz der kognitiven Einschränkung durch die depressive Episode würden sich grosse Fortschritte verzeichnen lassen. Dem entsprechend sei dringend die betreute Durchführung einer Lehre bzw. Ausbil dung zu empfehlen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei auch zum jetzigen Zeit punkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ein grosses Rückfallrisiko mit massivem Alkohol- und Cannabiskonsum bestehen würde (Urk. 8). 3.
Was die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers betrifft, diagnostizierte aus fach ärztlich-neurologischer Sicht zuletzt med. pract . N.___, FMH Neurolo gie, vom K.___ im Bericht vom 2 0. März 2012 eine chro nische Mi gräne. Med. pract . N.___ gab damals zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer durch die chronische Migräne in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, schloss aber nicht aus, dass er seine Arbeitsfähigkeit evtl. wieder steigern könne (Urk. 12/48). Med. pract . O.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), bemerkte dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. April 2013, es sei auffällig, dass während des gesamten dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der H.___ kein einziger Migräne an fall dokumentiert sei. Im Rahmen der Diagnose einer chro nischen Migräne müssten nämlich per definitionem Kopfschmerzen an mindes tens 15 Tagen pro Monat über mehr als drei Monate hinweg festgestellt werden. Beizufügen sei dabei, dass Migräneanfälle die Befindlichkeit der Betroffenen erheblich stören würden und daher auch für nicht-medizinische Beobachter eindrücklich wahrnehmbar seien. Da aktuell keinerlei Migräne-spezifische The rapie im Sinne einer medikamentösen Prophylaxe durchgeführt und auch kein neurologischer Behandler genannt werde, könne anhand der Akten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zumindest keine chro nische Migräne im definierten Sinne vorliege. Möglich seien episodische Migrä neattacken, wobei sich auch dafür im Austrittsbericht der H.___ keine Hinweise finden würden. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch einen psychischen Ursprung haben oder mit dem Drogenkonsum assoziiert sein. Im letzteren Fall müssten allerdings alle in Frage kommenden Möglich keiten einer Komorbidität, welche die Kopfschmerzen anderweitig (mit-)begrün den könnte n, fachärztlich neurologisch ausgeschlossen werden (Urk. 12/80/3-4). Diese Beurteilung von RAD-Arzt med. pract . O.___ ist ohne Weiteres nach vollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Die Ursache der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers ist demzufolge noch nicht geklärt und eine (erstmalige) umfassende neurologische Abklärung erscheint angezeigt. 4. 4.1
Was die vorliegenden psychischen Beschwerden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren handelt, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind dabei für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen als solche fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinwei sen). Bei der von den Ärzten und Psychologinnen der H.___ diagnostizierte n
emotionale n instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) handelt es sich somit von vornherein
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte (Urk.
2) - nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. 4.2
Die während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der H.___ und in der I.___ festgestellte rez idivierende depressive Störung (ge genwärtig mittelgradige Episode) wurde von der Beschwerdegegnerin als bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar bezeichnet (Urk. 2). Sie begründete dies
– gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 1 5. August 2013 (Urk. 12/82/2) – damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen verfüge, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. So verspüre er Lust zu gamen und zu program mieren. Zudem hätte er die Energie, einen Kampfsport zu erlernen, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde. Weiter verbringe er seine Zeit mit Freunden und sei also sozial integriert. Dafür spreche auch, dass er in seiner Zeit in der H.___ schnell Anschluss an die Gruppe gefunden, bald eine tra gende Rolle eingenommen und verschiedene Gruppenaktivitäten initiiert habe. Er sei auch für seine gute Arbeitshaltung und seinen Umgang gelobt worden (Urk. 2). Diese Informationen entnahm die Beschwerdegegnerin etwas selektiv dem Austrittsbericht der Ärzte und Psychologinnen der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75). Komplett unerwähnt liess sie nämlich die in diesem Bericht eben falls enthaltene ärztliche Beurteilung, worin die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Beschwerden thematisiert wurden. Weiter wies die Beschwer degegnerin auch nicht darauf hin, dass dieselben Ärzte und Psychologinnen der H.___ im Bericht vom 2 0. März 2013 erklärt hatten, dass der Beschwerdeführer die anstehenden beruflichen Entwicklungsaufgaben nach Klinikaustritt nur mit Unterstützung bewerkstelligen könne. Die Aufnahme einer angepassten Tätig keit solle dabei in einem 50%-Pensum erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jah res bis auf 80 % (vgl. E. 2.2; im Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2013 äusserten sie sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/75). Die Ärzte und Psychologinnen der H.___ waren also – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - nicht der Auffassung, dass der Beschwer deführer über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt (selbst) einzugliedern. Auch RAD-Arzt med. pract . O.___ teilte diese Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht. Er führte am 3 0. April 2013 vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheits zustands nur eingeschränkt in der Lage sei, selbständig eine berufliche Per spektive zu entwickeln und deshalb zeitnah, gegebenenfalls in Absprache mit dem Psychotherapeuten, eine Berufsberatung sinnvoll wäre (Ur k. 12/80/3-4) . Die Frage der Überwindbarkeit der depressiv en Störung wurde im Übrigen in keinem der vorliegenden Arztberichte näher erörtert. 4.3
Ob das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, ist umstritten. Während RAD-Arzt med. pract . O.___ im Rahmen seiner Akten beurteilung vom 3 0. April 2013 zum Schluss kam, dass die depressiven Symp tome als drogen-induziert zu werten seien (Urk. 12/80/4), war med. pract . M.___ von der I.___ der Auffassung, dass die Abhängigkeitserkrankung auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Epi soden zu sehen sei (Urk. 8). Auch die Ärzte und Psychologinnen der H.___ erklärten, dass der Suchtkonsum aus psychiatrisc her Sicht als sekundär zu qua lifizieren sei (Urk. 12/75/2). Keiner der involvierten Ärzte hat sich jedoch mit dieser invalidenversicherungsrechtlich relevanten Frage (vgl. E. 1.3) eingehend auseinandergesetzt und seinen Standpunkt begründet dargetan, weshalb auch auf keine der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen abgestellt werden kann. 4.4
Aus
den genannten Gründen ist deshalb auch eine (erstmalige) umfassende psy chiatrische Abklärung indiziert. 5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a ufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ergänzungsbedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neurologi scher und psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch (in erster Linie berufl iche Massnahmen) des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 0. Januar 2012 abgebrochen werden (Mitteilung der IV-S telle vom 1 9. Januar 2012, Urk. 12/44, vgl. auch Urk. 12/42). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 27. April 2012 (Urk. 12/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012
schliess lich einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, dass es sich bei dessen Migräne zwar um einen namhaften Gesundheitsschaden handle, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber jeweils nur vorübergehend gewe sen sei
(Urk. 12/52) .
E. 1.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forder baren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
E. 1.4 Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art.
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art.
E. 2 Am 7. August 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erklärte, er fühle sich wieder arbeitsfähig und möchte gerne ein neues Arbeitstraining starten (Urk. 12/53). Die IV-Stelle holte den Bericht von lic . phil. G.___, Psychotherapeut ASP, vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 12/56) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/59). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2012 Einwand (Urk. 12/60), woraufhin die IV-Stelle den Bericht der H.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 12/72) und den an lic . phil. G.___ gerichteten Austrittsbericht der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75) zu den Akten nahm. Mit Verfügung vom 1 7. September 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten sodann ab und führte als Begründung im Wesentlichen an, dass vorliegend kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sollte zu einem späteren Zeit punkt erneut eine Anmeldung eingereicht werden, sei dem Versicherten zu empfehlen, eine Drogenabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden abgrenzen zu können (Urk. 2).
E. 2.1 Lic . phil. G.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2012 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne (ICD-10 G43). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er nicht fest. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 behandle. Die Sitzungen würden dabei alle 1 bis 2 Wochen stattfinden. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Multimediatechniker sei der Beschwerdeführer seit Novem ber 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsumgebung sei ihm zu 50 bis 80 % (4 bis 6 Stunden pro Tag) möglich (Urk. 12/56).
E. 2.2 Die behandelnden Ärzte und Psychologinnen der H.___ stellten im Bericht vom 2 0. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beste hend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F33.1), (2) eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, in Kombination mit der Depression, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 Z73.1) und (3) eine chronische Migräne ohne Aura, bestehend seit 2010 (IHS-Code 1.5; Diagnose K.___; vorgängig episodische Migräne, Diagnose Hausarzt Dr. L.___). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) einen sekundären schädlichen Stimulanziengebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F15.1) und (2) einen sekundären schädlichen Cannabisgebrauch, gegenwär tig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F12.1). Auf der intellektuellen Ebene würden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen bestehen. Er leide aber unter Kon zentrationsschwierigkeiten und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt. In emotional belastenden Situationen komme es vermehrt zu psychosomatischen Beschwerden bzw. einer Verstär kung vorbestehender somatischer Beschwerden, wobei er mit starken Kopf schmerzen reagiere. Aus körperlicher Sicht sei eine chronische Migräne vor diagnostiziert, die während der akuten Phase zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die Depression habe ebenfalls eine Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik zur Folge. Der Beschwerdeführer sei seit dem Kli nikeintritt am 2 2. Januar 2013 aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung zu 100 % arbeitsunfähig. Nach dem für den 2 3. April 2013 geplanten Austritt sei jedoch eine baldige Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sinnvoll und möglich, so dass mit Unterstützung die anstehenden (beruflichen) Ent wicklungsaufgaben bewerkstelligt und auf längere Sicht eine stabile Arbeitsfä higkeit aufgebaut werden könne. Der Einstieg sollte bei 50 % erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jahres bis auf 80 % . Die zeitlichen Inter valle zur stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sollten durch den Nach behandler eingeschätzt werden (Urk. 12/72/1-4).
E. 2.3 Med. pract . M.___, Oberärztin an der I.___, stellte in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8): (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) (2) ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) (3) ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (5) einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typus (ICD-10 F60.31) (6) eine Migräne (ICD-10 G43)
Med. pract . M.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1 5. Juli 2013 in stationärer Behandlung in der I.___ befinde. Da ihr aktuell noch keine Testergebnisse vorliegen würden, sei von einem Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus auszugehen, welche sich durch eine psychische Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend ausgeprägt habe. Basierend auf dieser strukturellen Problematik habe sich eine reduzierte soziale Kompetenz des Beschwerdeführers entwickelt, welche als ursächlich für die rezidivierenden depressiven Episoden zu sehen sei. Zum jet zigen Zeitpunkt zeige sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode. Der Anamnese, insbesondere der Suchtanamnese, sei zu entnehmen, dass die heute bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Episoden zu sehen sei. So habe der Beschwerdeführer schon seit frühester Jugend versucht, eine affektive Stabilisierung durch Substanzen zu erreichen. Ob seine psychischen Schwierigkeiten auch als Trigger für die Migräneanfälle zu werten seien, lasse sich psychiatrischerseits nicht sicher beurteilen. Sicher erscheine zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Symptomatik bis heute nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung bzw. Lehre erfolgreich abzuschliessen. Im Verlauf der Therapie zeige er sich sehr motiviert und trotz der kognitiven Einschränkung durch die depressive Episode würden sich grosse Fortschritte verzeichnen lassen. Dem entsprechend sei dringend die betreute Durchführung einer Lehre bzw. Ausbil dung zu empfehlen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei auch zum jetzigen Zeit punkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ein grosses Rückfallrisiko mit massivem Alkohol- und Cannabiskonsum bestehen würde (Urk. 8). 3.
Was die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers betrifft, diagnostizierte aus fach ärztlich-neurologischer Sicht zuletzt med. pract . N.___, FMH Neurolo gie, vom K.___ im Bericht vom 2 0. März 2012 eine chro nische Mi gräne. Med. pract . N.___ gab damals zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer durch die chronische Migräne in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, schloss aber nicht aus, dass er seine Arbeitsfähigkeit evtl. wieder steigern könne (Urk. 12/48). Med. pract . O.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), bemerkte dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. April 2013, es sei auffällig, dass während des gesamten dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der H.___ kein einziger Migräne an fall dokumentiert sei. Im Rahmen der Diagnose einer chro nischen Migräne müssten nämlich per definitionem Kopfschmerzen an mindes tens 15 Tagen pro Monat über mehr als drei Monate hinweg festgestellt werden. Beizufügen sei dabei, dass Migräneanfälle die Befindlichkeit der Betroffenen erheblich stören würden und daher auch für nicht-medizinische Beobachter eindrücklich wahrnehmbar seien. Da aktuell keinerlei Migräne-spezifische The rapie im Sinne einer medikamentösen Prophylaxe durchgeführt und auch kein neurologischer Behandler genannt werde, könne anhand der Akten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zumindest keine chro nische Migräne im definierten Sinne vorliege. Möglich seien episodische Migrä neattacken, wobei sich auch dafür im Austrittsbericht der H.___ keine Hinweise finden würden. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch einen psychischen Ursprung haben oder mit dem Drogenkonsum assoziiert sein. Im letzteren Fall müssten allerdings alle in Frage kommenden Möglich keiten einer Komorbidität, welche die Kopfschmerzen anderweitig (mit-)begrün den könnte n, fachärztlich neurologisch ausgeschlossen werden (Urk. 12/80/3-4). Diese Beurteilung von RAD-Arzt med. pract . O.___ ist ohne Weiteres nach vollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Die Ursache der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers ist demzufolge noch nicht geklärt und eine (erstmalige) umfassende neurologische Abklärung erscheint angezeigt. 4.
E. 3 Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, evtl. Rente) zuzu sprechen. Eventualiter sei nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutach tung über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Am 3 0. Oktober 2013 (Urk.
7) legte der Beschwerdeführer den Bericht der I.___ in J.___ vom 10. Oktober 2013 ins Recht (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Oktober 2013 zur Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 13).
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4.1 Was die vorliegenden psychischen Beschwerden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren handelt, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind dabei für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen als solche fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinwei sen). Bei der von den Ärzten und Psychologinnen der H.___ diagnostizierte n
emotionale n instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) handelt es sich somit von vornherein
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte (Urk.
2) - nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden.
E. 4.2 Die während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der H.___ und in der I.___ festgestellte rez idivierende depressive Störung (ge genwärtig mittelgradige Episode) wurde von der Beschwerdegegnerin als bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar bezeichnet (Urk. 2). Sie begründete dies
– gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 1 5. August 2013 (Urk. 12/82/2) – damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen verfüge, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. So verspüre er Lust zu gamen und zu program mieren. Zudem hätte er die Energie, einen Kampfsport zu erlernen, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde. Weiter verbringe er seine Zeit mit Freunden und sei also sozial integriert. Dafür spreche auch, dass er in seiner Zeit in der H.___ schnell Anschluss an die Gruppe gefunden, bald eine tra gende Rolle eingenommen und verschiedene Gruppenaktivitäten initiiert habe. Er sei auch für seine gute Arbeitshaltung und seinen Umgang gelobt worden (Urk. 2). Diese Informationen entnahm die Beschwerdegegnerin etwas selektiv dem Austrittsbericht der Ärzte und Psychologinnen der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75). Komplett unerwähnt liess sie nämlich die in diesem Bericht eben falls enthaltene ärztliche Beurteilung, worin die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Beschwerden thematisiert wurden. Weiter wies die Beschwer degegnerin auch nicht darauf hin, dass dieselben Ärzte und Psychologinnen der H.___ im Bericht vom 2 0. März 2013 erklärt hatten, dass der Beschwerdeführer die anstehenden beruflichen Entwicklungsaufgaben nach Klinikaustritt nur mit Unterstützung bewerkstelligen könne. Die Aufnahme einer angepassten Tätig keit solle dabei in einem 50%-Pensum erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jah res bis auf 80 % (vgl. E. 2.2; im Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2013 äusserten sie sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/75). Die Ärzte und Psychologinnen der H.___ waren also – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - nicht der Auffassung, dass der Beschwer deführer über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt (selbst) einzugliedern. Auch RAD-Arzt med. pract . O.___ teilte diese Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht. Er führte am 3 0. April 2013 vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheits zustands nur eingeschränkt in der Lage sei, selbständig eine berufliche Per spektive zu entwickeln und deshalb zeitnah, gegebenenfalls in Absprache mit dem Psychotherapeuten, eine Berufsberatung sinnvoll wäre (Ur k. 12/80/3-4) . Die Frage der Überwindbarkeit der depressiv en Störung wurde im Übrigen in keinem der vorliegenden Arztberichte näher erörtert.
E. 4.3 Ob das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, ist umstritten. Während RAD-Arzt med. pract . O.___ im Rahmen seiner Akten beurteilung vom 3 0. April 2013 zum Schluss kam, dass die depressiven Symp tome als drogen-induziert zu werten seien (Urk. 12/80/4), war med. pract . M.___ von der I.___ der Auffassung, dass die Abhängigkeitserkrankung auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Epi soden zu sehen sei (Urk. 8). Auch die Ärzte und Psychologinnen der H.___ erklärten, dass der Suchtkonsum aus psychiatrisc her Sicht als sekundär zu qua lifizieren sei (Urk. 12/75/2). Keiner der involvierten Ärzte hat sich jedoch mit dieser invalidenversicherungsrechtlich relevanten Frage (vgl. E. 1.3) eingehend auseinandergesetzt und seinen Standpunkt begründet dargetan, weshalb auch auf keine der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen abgestellt werden kann.
E. 4.4 Aus
den genannten Gründen ist deshalb auch eine (erstmalige) umfassende psy chiatrische Abklärung indiziert. 5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a ufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ergänzungsbedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neurologi scher und psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch (in erster Linie berufl iche Massnahmen) des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00923 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Kreyenbühl Urteil vom
28. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Team Sozialversicherungen lic .
iur . Z.___, Verwaltungszentrum A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 1991, brach seine erste Lehre als Elekt r oinstal lateur bei der B.___ in Y.___ im November 2007 nach drei Monaten ab (Urk. 12/17/7). In der Folge war der Versicherte von August 2008 bis Juli 2009 als Mitarbeiter im Bereich Event beim Verein C.___ tätig (Urk. 12/17/8), ehe er im August 2009 eine zweite Lehre als Multimedia elektroniker bei der D.___ in E.___ begann. Per Ende Juli 2010 wurde der betreffende Lehrvertrag allerdings unter Hinweis auf die gesundheit lichen Probleme des Versicherten aufgelöst (Urk. 12/11/1). 1.2 Am 4. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ wegen einer chronischen Migräne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/8). Die IV-Stelle nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte dem Ver sicherten am 2 8. Juni 2011 Kostengutsprache für eine Abklärung in der berufli chen Abklärungsstelle F.___ vom 4. Juli bis 3. Oktober 2011 (Urk. 12/23). Aufgrund der häufigen krankheitsbedingten Ausfälle des Versicherten musste diese Abklärung jedoch
per
7. September 2011
frühzeitig beendet werden (Mit teilung der IV-Stelle vom 1 9. Dezember 2011, Urk. 12/38, vgl. auch Urk. 12/34/7). Am 1 9. Dezember 2011 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten Kostengutsprache für ein Arbe itstraining im F.___ vom 3. Januar bis zum 2. Juli 2012 (Urk. 12/39). Auch dieses Arbeitstraining musste infolge der häufi gen Absenzen des Versicherten aber bereits per 1 0. Januar 2012 abgebrochen werden (Mitteilung der IV-S telle vom 1 9. Januar 2012, Urk. 12/44, vgl. auch Urk. 12/42). Nach ent sprechendem Vorbescheid vom 27. April 2012 (Urk. 12/51) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012
schliess lich einen Rentenanspruch des Versicherten und begründete dies damit, dass es sich bei dessen Migräne zwar um einen namhaften Gesundheitsschaden handle, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aber jeweils nur vorübergehend gewe sen sei
(Urk. 12/52) . 2. Am 7. August 2012 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und erklärte, er fühle sich wieder arbeitsfähig und möchte gerne ein neues Arbeitstraining starten (Urk. 12/53). Die IV-Stelle holte den Bericht von lic . phil. G.___, Psychotherapeut ASP, vom 2 7. Oktober 2012 (Urk. 12/56) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. November 2012 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/59). Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. November 2012 Einwand (Urk. 12/60), woraufhin die IV-Stelle den Bericht der H.___ vom 2 0. März 2013 (Urk. 12/72) und den an lic . phil. G.___ gerichteten Austrittsbericht der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75) zu den Akten nahm. Mit Verfügung vom 1 7. September 2013 wies sie das Leistungsbegehren des Versicherten sodann ab und führte als Begründung im Wesentlichen an, dass vorliegend kein invalidi sierender Gesundheitsschaden ausgewiesen sei. Sollte zu einem späteren Zeit punkt erneut eine Anmeldung eingereicht werden, sei dem Versicherten zu empfehlen, eine Drogenabstinenz von sechs Monaten einzuhalten, um einen IV-relevanten Gesundheitsschaden abgrenzen zu können (Urk. 2). 3.
Hiergegen erhob X.___ am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Leis tungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, evtl. Rente) zuzu sprechen. Eventualiter sei nach einer ergänzenden psychiatrischen Begutach tung über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt lichen Prozessführung (Urk. 1). Am 3 0. Oktober 2013 (Urk.
7) legte der Beschwerdeführer den Bericht der I.___ in J.___ vom 10. Oktober 2013 ins Recht (Urk. 8), welcher der Beschwerdegegnerin mit Ver fügung vom 3 1. Oktober 2013 zur Vernehmlassung zugestellt wurde (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt e mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 19. November 2013 angezeigt wurde (Urk. 13). 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers au f berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsscha den mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die ver bleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forder baren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49). 1.4
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung haben nach Art. 8 Abs. 1 IVG invalide oder von einer Invalidität bedrohte (Art. 8 ATSG) Versicherte, soweit: a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind. 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 6
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebe nen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Lic . phil. G.___ nannte in seinem Bericht vom 2 7. Oktober 2012 als Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Migräne (ICD-10 G43). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er nicht fest. Er gab an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 1 1. April 2012 behandle. Die Sitzungen würden dabei alle 1 bis 2 Wochen stattfinden. In der zuletzt ausge übten Tätigkeit als Multimediatechniker sei der Beschwerdeführer seit Novem ber 2011 bis heute zu 100 % arbeitsunfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einer geschützten Arbeitsumgebung sei ihm zu 50 bis 80 % (4 bis 6 Stunden pro Tag) möglich (Urk. 12/56). 2.2
Die behandelnden Ärzte und Psychologinnen der H.___ stellten im Bericht vom 2 0. März 2013 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, beste hend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F33.1), (2) eine emotional instabile Persönlichkeitsakzentuierung, in Kombination mit der Depression, bestehend seit der Adoleszenz (ICD-10 Z73.1) und (3) eine chronische Migräne ohne Aura, bestehend seit 2010 (IHS-Code 1.5; Diagnose K.___; vorgängig episodische Migräne, Diagnose Hausarzt Dr. L.___). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (1) einen sekundären schädlichen Stimulanziengebrauch, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F15.1) und (2) einen sekundären schädlichen Cannabisgebrauch, gegenwär tig abstinent, aber in beschützender Umgebung, bestehend seit ca. 2004 (Beginn der Oberstufe; ICD-10 F12.1). Auf der intellektuellen Ebene würden beim Beschwerdeführer keine Einschränkungen bestehen. Er leide aber unter Kon zentrationsschwierigkeiten und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Zudem sei seine psychische Belastbarkeit eingeschränkt. In emotional belastenden Situationen komme es vermehrt zu psychosomatischen Beschwerden bzw. einer Verstär kung vorbestehender somatischer Beschwerden, wobei er mit starken Kopf schmerzen reagiere. Aus körperlicher Sicht sei eine chronische Migräne vor diagnostiziert, die während der akuten Phase zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die Depression habe ebenfalls eine Verstärkung der Kopfschmerzsymptomatik zur Folge. Der Beschwerdeführer sei seit dem Kli nikeintritt am 2 2. Januar 2013 aufgrund der rezidivierenden depressiven Stö rung zu 100 % arbeitsunfähig. Nach dem für den 2 3. April 2013 geplanten Austritt sei jedoch eine baldige Aufnahme einer angepassten Tätigkeit sinnvoll und möglich, so dass mit Unterstützung die anstehenden (beruflichen) Ent wicklungsaufgaben bewerkstelligt und auf längere Sicht eine stabile Arbeitsfä higkeit aufgebaut werden könne. Der Einstieg sollte bei 50 % erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jahres bis auf 80 % . Die zeitlichen Inter valle zur stufenweisen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit sollten durch den Nach behandler eingeschätzt werden (Urk. 12/72/1-4). 2.3
Med. pract . M.___, Oberärztin an der I.___, stellte in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 1 0. Oktober 2013 folgende Diagnosen (Urk. 8): (1) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F10.21) (2) ein Nikotinabhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25) (3) ein Cannabisabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10 F12.21) (4) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) (5) einen Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline - Typus (ICD-10 F60.31) (6) eine Migräne (ICD-10 G43)
Med. pract . M.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 1 5. Juli 2013 in stationärer Behandlung in der I.___ befinde. Da ihr aktuell noch keine Testergebnisse vorliegen würden, sei von einem Verdacht einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus auszugehen, welche sich durch eine psychische Entwicklungsstörung in der Kindheit und Jugend ausgeprägt habe. Basierend auf dieser strukturellen Problematik habe sich eine reduzierte soziale Kompetenz des Beschwerdeführers entwickelt, welche als ursächlich für die rezidivierenden depressiven Episoden zu sehen sei. Zum jet zigen Zeitpunkt zeige sich eine mittelgradig ausgeprägte depressive Episode. Der Anamnese, insbesondere der Suchtanamnese, sei zu entnehmen, dass die heute bestehende Abhängigkeitserkrankung von Alkohol und Cannabinoiden auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Episoden zu sehen sei. So habe der Beschwerdeführer schon seit frühester Jugend versucht, eine affektive Stabilisierung durch Substanzen zu erreichen. Ob seine psychischen Schwierigkeiten auch als Trigger für die Migräneanfälle zu werten seien, lasse sich psychiatrischerseits nicht sicher beurteilen. Sicher erscheine zum jetzigen Zeitpunkt jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund der oben geschilderten Symptomatik bis heute nicht in der Lage gewesen sei, eine Ausbildung bzw. Lehre erfolgreich abzuschliessen. Im Verlauf der Therapie zeige er sich sehr motiviert und trotz der kognitiven Einschränkung durch die depressive Episode würden sich grosse Fortschritte verzeichnen lassen. Dem entsprechend sei dringend die betreute Durchführung einer Lehre bzw. Ausbil dung zu empfehlen. Auf dem freien Arbeitsmarkt sei auch zum jetzigen Zeit punkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Anforderungen nicht genügen würde, weshalb ein grosses Rückfallrisiko mit massivem Alkohol- und Cannabiskonsum bestehen würde (Urk. 8). 3.
Was die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers betrifft, diagnostizierte aus fach ärztlich-neurologischer Sicht zuletzt med. pract . N.___, FMH Neurolo gie, vom K.___ im Bericht vom 2 0. März 2012 eine chro nische Mi gräne. Med. pract . N.___ gab damals zusammengefasst an, dass der Beschwerdeführer durch die chronische Migräne in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei, schloss aber nicht aus, dass er seine Arbeitsfähigkeit evtl. wieder steigern könne (Urk. 12/48). Med. pract . O.___, Facharzt für Neurologie FMH, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), bemerkte dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 3 0. April 2013, es sei auffällig, dass während des gesamten dreimonatigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der H.___ kein einziger Migräne an fall dokumentiert sei. Im Rahmen der Diagnose einer chro nischen Migräne müssten nämlich per definitionem Kopfschmerzen an mindes tens 15 Tagen pro Monat über mehr als drei Monate hinweg festgestellt werden. Beizufügen sei dabei, dass Migräneanfälle die Befindlichkeit der Betroffenen erheblich stören würden und daher auch für nicht-medizinische Beobachter eindrücklich wahrnehmbar seien. Da aktuell keinerlei Migräne-spezifische The rapie im Sinne einer medikamentösen Prophylaxe durchgeführt und auch kein neurologischer Behandler genannt werde, könne anhand der Akten mit über wiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass zumindest keine chro nische Migräne im definierten Sinne vorliege. Möglich seien episodische Migrä neattacken, wobei sich auch dafür im Austrittsbericht der H.___ keine Hinweise finden würden. Die Kopfschmerzen des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch einen psychischen Ursprung haben oder mit dem Drogenkonsum assoziiert sein. Im letzteren Fall müssten allerdings alle in Frage kommenden Möglich keiten einer Komorbidität, welche die Kopfschmerzen anderweitig (mit-)begrün den könnte n, fachärztlich neurologisch ausgeschlossen werden (Urk. 12/80/3-4). Diese Beurteilung von RAD-Arzt med. pract . O.___ ist ohne Weiteres nach vollziehbar und findet in den vorliegenden medizinischen Akten ihre Stütze. Die Ursache der Kopfschmerzen des Beschwerdeführers ist demzufolge noch nicht geklärt und eine (erstmalige) umfassende neurologische Abklärung erscheint angezeigt. 4. 4.1
Was die vorliegenden psychischen Beschwerden anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Diagnosen aus der sogenannten Z-Kategorie (Kapitel XXI) des ICD-10-Systems um Faktoren handelt, die den Gesundheits zustand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen. Die Kategorien Z00-99 sind dabei für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als „Diagnosen" oder „Probleme" angegeben sind, die nicht als Krankheit, Ver letzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A-Y klassifizierbar sind. Diese Belastungen als solche fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens (Urteil des Bundesgerichts 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinwei sen). Bei der von den Ärzten und Psychologinnen der H.___ diagnostizierte n
emotionale n instabilen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) handelt es sich somit von vornherein
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend geltend machte (Urk.
2) - nicht um einen invalidisierenden Gesundheitsschaden. 4.2
Die während der stationären Aufenthalte des Beschwerdeführers in der H.___ und in der I.___ festgestellte rez idivierende depressive Störung (ge genwärtig mittelgradige Episode) wurde von der Beschwerdegegnerin als bei Aufbietung allen guten Willens überwindbar bezeichnet (Urk. 2). Sie begründete dies
– gestützt auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 1 5. August 2013 (Urk. 12/82/2) – damit, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer über die nötigen Ressourcen verfüge, um sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. So verspüre er Lust zu gamen und zu program mieren. Zudem hätte er die Energie, einen Kampfsport zu erlernen, wenn er über die nötigen finanziellen Mittel verfügen würde. Weiter verbringe er seine Zeit mit Freunden und sei also sozial integriert. Dafür spreche auch, dass er in seiner Zeit in der H.___ schnell Anschluss an die Gruppe gefunden, bald eine tra gende Rolle eingenommen und verschiedene Gruppenaktivitäten initiiert habe. Er sei auch für seine gute Arbeitshaltung und seinen Umgang gelobt worden (Urk. 2). Diese Informationen entnahm die Beschwerdegegnerin etwas selektiv dem Austrittsbericht der Ärzte und Psychologinnen der H.___ vom 1 0. Juni 2013 (Urk. 12/75). Komplett unerwähnt liess sie nämlich die in diesem Bericht eben falls enthaltene ärztliche Beurteilung, worin die nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Beschwerden thematisiert wurden. Weiter wies die Beschwer degegnerin auch nicht darauf hin, dass dieselben Ärzte und Psychologinnen der H.___ im Bericht vom 2 0. März 2013 erklärt hatten, dass der Beschwerdeführer die anstehenden beruflichen Entwicklungsaufgaben nach Klinikaustritt nur mit Unterstützung bewerkstelligen könne. Die Aufnahme einer angepassten Tätig keit solle dabei in einem 50%-Pensum erfolgen, mit schrittweiser Erhöhung im Verlauf des Jah res bis auf 80 % (vgl. E. 2.2; im Austrittsbericht vom 1 0. Juni 2013 äusserten sie sich nicht mehr zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, vgl. Urk. 12/75). Die Ärzte und Psychologinnen der H.___ waren also – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin - nicht der Auffassung, dass der Beschwer deführer über die nötigen Ressourcen verfügt, um sich auf dem Arbeitsmarkt (selbst) einzugliedern. Auch RAD-Arzt med. pract . O.___ teilte diese Einschät zung der Beschwerdegegnerin nicht. Er führte am 3 0. April 2013 vielmehr aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung seines Gesundheits zustands nur eingeschränkt in der Lage sei, selbständig eine berufliche Per spektive zu entwickeln und deshalb zeitnah, gegebenenfalls in Absprache mit dem Psychotherapeuten, eine Berufsberatung sinnvoll wäre (Ur k. 12/80/3-4) . Die Frage der Überwindbarkeit der depressiv en Störung wurde im Übrigen in keinem der vorliegenden Arztberichte näher erörtert. 4.3
Ob das Alkohol- und Cannabisabhängigkeitssyndrom des Beschwerdeführers auf ein psychiatrisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, ist umstritten. Während RAD-Arzt med. pract . O.___ im Rahmen seiner Akten beurteilung vom 3 0. April 2013 zum Schluss kam, dass die depressiven Symp tome als drogen-induziert zu werten seien (Urk. 12/80/4), war med. pract . M.___ von der I.___ der Auffassung, dass die Abhängigkeitserkrankung auf dem Boden der Persönlichkeitszüge und der wiederkehrenden depressiven Epi soden zu sehen sei (Urk. 8). Auch die Ärzte und Psychologinnen der H.___ erklärten, dass der Suchtkonsum aus psychiatrisc her Sicht als sekundär zu qua lifizieren sei (Urk. 12/75/2). Keiner der involvierten Ärzte hat sich jedoch mit dieser invalidenversicherungsrechtlich relevanten Frage (vgl. E. 1.3) eingehend auseinandergesetzt und seinen Standpunkt begründet dargetan, weshalb auch auf keine der vorliegenden ärztlichen Einschätzungen abgestellt werden kann. 4.4
Aus
den genannten Gründen ist deshalb auch eine (erstmalige) umfassende psy chiatrische Abklärung indiziert. 5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass a ufgrund der vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht möglich ist . Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ergänzungsbedürftig und die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in neurologi scher und psychiatrischer Hinsicht rechtsgenüglich selber abklärt oder gut achterlich abklären lässt. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch (in erster Linie berufl iche Massnahmen) des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstands los. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: -
Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle -
Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: -
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKreyenbühl