Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geb oren 1989,
wurden
– unter an de rem - aufgrund eines infantilen psychoorganischen Syndrom s mit psycho mo to ri schen Störungen
bereits im Kindesalter verschiedene Leistungen der Inva liden versicherung zugesprochen, so unter anderem Sonder schulmassnahmen (Urk. 7/27,
Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/45), medizinische Massnahmen (Urk. 7/14,
Urk. 7/19, Urk. 7/32, Urk. 7/40) und später berufliche Mass nahmen (Urk. 7/60, Urk. 7/68, Urk. 7/80, Urk. 7/84, Urk. 7/138).
1.2
Im Rahmen der ihm zugesprochenen beruflichen Massnah men absolvierte der Ver sicherte eine Anlehre als Gartenmitarbeiter beim Z.___
(Urk. 7/64, Urk. 7/66/3-4, Urk. 7/76, Urk. 7/82).
Die im Anschluss
begonnene Lehre als Landschaftsgärtner (vgl. Urk. 7/84)
musste der Versicherte i m Sommer 2009 abbrechen (vgl. Urk. 7/105), woraufhin die So zi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der beruf lichen Ma ssnahmen verfügte (vgl. Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 2 2. Septem ber 2010 (Urk. 7/161) hob die IV-Stelle sodann die am 2 2. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/138) gewährte Kostengutsprache für das 2. und 3. Lehrjahr aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auf und schloss die Berufsberatung per sofort ab.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch de s Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3
Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk. 7/180 = Urk.
2) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/176) auf das erneute Leis tungsbegehren des Versicherten vom 1 4. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/174) nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, e s sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm eine ganze Rente auszurich ten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs ele men t betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leis tungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cher te Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streiti g ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber st ellte sich der Beschwerdeführer beschwerdewei se auf den Stand punkt (Urk. 1), die erste Verfügung sei während seiner Ausbildung mit dem Hin weis, dass er nach Lehrabschluss ein rentenausschliessende s Einkom men erzielen werde, erlassen worden. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch seine Leistungs- und Erwerbsverhältnisse nach Beendigung der Ausbildung nie überprüft (S.
1) .
Die verhaltensneurologische Untersuchung komme jedoch zum Schluss, dass auf grund der aktuellen neuropsychologischen Befunde eine Ver mittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet werde (S. 2 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2
Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete am 1 9. März 2009 (Urk. 7/100) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1): - infantiles psychoorganisches Syndrom mit psychomotorischen Störun gen und Lernbehinderung, bestehend seit 1992 - Status nach wiederholten Ohroperationen rechts wegen schwerer Beein trächtigung der Hörleistung, bestehend seit 1992
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei von 1991 bis 2000 bei ihm in Behand lung gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe immer noch eine leichte Hörbe hinderung, subjektiv sei er beschwerdefrei. Bezüglich der körperlichen und psy chischen Behinderungen seien keine Veränderungen zu erwarten (S. 4). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 3. September 2009 (Urk. 7/113/1-21) gestützt auf die Akten, die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. August 2009 sowie das neuropsychologische Teilgutachten des C.___, Universitätsklinik für Neurologie, Abteilung für Kogni tive und Restorative Neurologie (Urk. 7/113/22-27). Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 oben): - kongenitale Entwicklungsstörung mit/bei
- mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprachgebunde nen Funktionsbereichen (Legasthenie mit assoziierten Beeinträchti gungen der auditiven Sprachverarbeitung und der unmittelbaren Be haltensleistungen, Dyskalkulie)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhän gig keitssyndrom durch Cannabinoide mit ständige m Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) sowie ein A bhängigkeitssyndrom durch Tabak mit ständigem Substanz ge brauch (ICD-10 F17.25).
Er führte aus, beim Beschwerdeführer habe sich aus neuropsychologischer Sicht im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen insgesamt ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Die umschriebenen Hirnfunktionsstörungen stimmten gut mit dem dokumentierten Entwicklungs verlauf überein und erklärten die bisherigen schulischen und beruflichen Aus bildungsschwierigkeiten. Insgesamt sei aufgrund der erhobenen Befunde und un ter Einbezug der anamnestischen Angaben von seit früher Kindheit bestehen den hirnorganischen Dysfunktionen auszugehen, die sich bisher insbesondere als schul bezogene Lernstörung geäussert hätten. Aktuell hätten sich keine Hin weise auf zusätzliche Auswirkungen des mehrjährigen regelmässigen Can nabis kon sums
ergeben (S.
18). Aufgrund des gesamten kognitiven Leistungs profils erscheine aus neuropsychologischer Sicht eine dem Wunsch des Be schwerdeführers entsprech ende Fortführung der Volllehre im Gärtnereibereich als durchaus möglich, wo bei aus neuropsychologischer Sicht berufsschulische und therapeutische Unter stütz ungen notwendig seien. Eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit in Ausübung des gelernten Gärtnereiberufs sei vor dem Hinter grund der neuropsycho logi sche n Untersuchungsergebnisse nicht unmittelbar zu erwarten (S. 19) .
3.4
Die Ärzte des C.___, Uni versitätsklinik für Neurologie, nahmen am 1 9. November 2009 Stellung (Urk. 7/133) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und führten aus, beim Beschwerdeführer habe sich insgesamt ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Im Kon trast zu diesen fa st durchgängig guten Leistungen hätten sich jedoch um schriebene, mittelschwere Beeinträchtigungen in sprachgebundenen Leistungen er geben, die sich als seit früher Kindheit bestehende hirnorganische Dysfunktion darstell t e n . Dass die mittelschweren Hirnfunktionsstörungen einen sehr spezifi schen Bereich betreffen würden und der Beschwerdeführer in weiten Teilen sehr gute kognitive Leistungen aufweise, spreche für eine volle Lehrausbildung im Gärtnereibereich. Dies sei jedoch nur realistisch, wenn berufsschulische und the rapeutische Unterstützung zur Kompensation der mittelschweren Hirnfunkti ons störungen erfolgten. Eine medizintheoretische Festlegung der Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft sei somit abhängig vom unterstützenden Ausbil dungs fort gang und könne aktuell nicht definitiv beurteilt werden. 4. 4.1
Seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) ist folgende r Arzt bericht zu den Akten genommen worden: 4.2
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, berichteten am 5. Juni 2013 (Urk. 7/181/11-12 = Urk. 3/2) und führten aus, klinisch falle auf, dass der Beschwerdeführer manchmal vorei lig handle und sich dann nachkorrigieren müsse. Die Prüfung der gerichteten Kon zentration zeige bei kurzdauernden Aufgaben eine erhaltene Fehlerkontrolle und
ein normgerechtes Tempo, bei längerdauernden Aufgaben nach wenigen Minu ten Konzentrationserschöpfung mit Zunahme der Fehlerzahl. Auch bei der Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich in einer kurzdauernden visuellen Auf gabe keine Probleme, hingegen sei der Beschwerdeführer mit einer auditiv inter ferenzinduzierenden Prüfung schon auf dem Übungsniveau über fordert (S.
1 f.). Die Befunde liessen sich als Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätssyndrom mit Sprachentwicklungsschwächen vor allem im Schreiben und Rechnen und der Sprechmotorik beschreiben. Es werde die Wiederaufnahme der fachpsychia tri schen Behandlung sowie zusätzlich eine medikamentöse Therapie mit Methyl phenidat, zur Dämpfung des Suchtverhaltens eventuell zusätzlich mit SSRI em p foh len. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde sei eine Vermitt lung auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch. Die Arbeitsfähigkeit müsse je doch nach Behandlungsbeginn neu beurteilt werden (S. 2 unten). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenan spruchs ver nei nenden Verfügung im November 2010 in erster Linie an einer kongenitalen Ent wicklungsstörung bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprach gebundenen Funktionsbereichen im Sinne einer Legasthenie mit asso ziier ten Beeinträchtigungen der auditiven Sprachverarbeitung und der un mittel baren Behaltensleistungen sowie einer Dyskalkulie. Dabei ist es bis zum hier rele vanten Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung vom September 2013 im Wes entlichen geblieben.
Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein
kann, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die er werb lichen Auswirkungen geändert haben. 5.2
Die Argumentation
der Beschwerdegegnerin, es seien keine neuen Tatsachen vor gebracht worden, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft mach ten, ist nicht stichhaltig. So ging die Beschwerdegegnerin in der an spruchs verneinenden Verfügung vom 8. November 2010
– wenn auch ohne nachvoll zieh bare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und insbe son dere ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs, lediglich gestützt auf eine nicht weiter begründete Prognose - davon aus, der Beschwerdeführer werde nach Abschluss seiner Lehre ein rentenausschliessende s Einkommen er zielen können (vgl. Urk. 7/162, Urk. 7/165). Gest ützt auf die vom Beschwerde führer einge reichten Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese Prog nose nicht bestätigt hat beziehungsweise dass sich die tatsächlichen Verhältnisse diesbezüglich geändert haben . So ist dem Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ vom 5. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) zu entnehmen, dass aufgrund der ak tuellen neuropsychologischen Befunde eine Vermittlung des Be schwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei.
Au sserdem ist da rauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Berufsfach schule ausser im Fach Sport ausschliesslich ungenügende Noten erzielte (vgl. Urk. 7/157), was ebenfalls Zweifel an der Annahme eine r uneingeschränkte n Er werbsfähigkeit weckt .
Damit ist eine anspruchserheb liche Änderung des Sachver halts im dem Sinne, dass die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt
– entgegen der seiner zeitigen Prognose - aus Gründen der gesundheitli chen Einschränkungen ge schei tert ist, zumindest glaubhaft ge macht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und das Gesuch materiell zu beur tei len hat. Dies gilt umso mehr, als seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf eine In va li den rente bereits rund zweieinhalb Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaub haftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E .
6.2) .
Daran vermag der Umstan d, dass der Beschwerdeführer nicht nachge wie sen hat, dass er der ihm auf erlegte n Schadenminderungspflicht nachge kommen ist, beziehungsweise of fenbar weiterhin Cannabis konsumiert, nichts zu
ändern, zumal aus den vorlie genden neurologischen sowie neuropsycholo gischen Stellungnahmen nicht her vor geht, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich durch den Substanzgebrauch eingeschränkt w ird (vgl. vorstehend E. 3.3). 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom
13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2013 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde O.___, Soziales und Jugend, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit Art. 87 Abs.
E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, e s sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm eine ganze Rente auszurich ten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1).
E. 2.2 Demgegenüber st ellte sich der Beschwerdeführer beschwerdewei se auf den Stand punkt (Urk. 1), die erste Verfügung sei während seiner Ausbildung mit dem Hin weis, dass er nach Lehrabschluss ein rentenausschliessende s Einkom men erzielen werde, erlassen worden. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch seine Leistungs- und Erwerbsverhältnisse nach Beendigung der Ausbildung nie überprüft (S.
1) .
Die verhaltensneurologische Untersuchung komme jedoch zum Schluss, dass auf grund der aktuellen neuropsychologischen Befunde eine Ver mittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet werde (S. 2 oben).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.
E. 3.1 Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar.
E. 3.2 Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete am 1 9. März 2009 (Urk. 7/100) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1): - infantiles psychoorganisches Syndrom mit psychomotorischen Störun gen und Lernbehinderung, bestehend seit 1992 - Status nach wiederholten Ohroperationen rechts wegen schwerer Beein trächtigung der Hörleistung, bestehend seit 1992
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei von 1991 bis 2000 bei ihm in Behand lung gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe immer noch eine leichte Hörbe hinderung, subjektiv sei er beschwerdefrei. Bezüglich der körperlichen und psy chischen Behinderungen seien keine Veränderungen zu erwarten (S. 4).
E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 3. September 2009 (Urk. 7/113/1-21) gestützt auf die Akten, die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. August 2009 sowie das neuropsychologische Teilgutachten des C.___, Universitätsklinik für Neurologie, Abteilung für Kogni tive und Restorative Neurologie (Urk. 7/113/22-27). Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 oben): - kongenitale Entwicklungsstörung mit/bei
- mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprachgebunde nen Funktionsbereichen (Legasthenie mit assoziierten Beeinträchti gungen der auditiven Sprachverarbeitung und der unmittelbaren Be haltensleistungen, Dyskalkulie)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhän gig keitssyndrom durch Cannabinoide mit ständige m Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) sowie ein A bhängigkeitssyndrom durch Tabak mit ständigem Substanz ge brauch (ICD-10 F17.25).
Er führte aus, beim Beschwerdeführer habe sich aus neuropsychologischer Sicht im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen insgesamt ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Die umschriebenen Hirnfunktionsstörungen stimmten gut mit dem dokumentierten Entwicklungs verlauf überein und erklärten die bisherigen schulischen und beruflichen Aus bildungsschwierigkeiten. Insgesamt sei aufgrund der erhobenen Befunde und un ter Einbezug der anamnestischen Angaben von seit früher Kindheit bestehen den hirnorganischen Dysfunktionen auszugehen, die sich bisher insbesondere als schul bezogene Lernstörung geäussert hätten. Aktuell hätten sich keine Hin weise auf zusätzliche Auswirkungen des mehrjährigen regelmässigen Can nabis kon sums
ergeben (S.
18). Aufgrund des gesamten kognitiven Leistungs profils erscheine aus neuropsychologischer Sicht eine dem Wunsch des Be schwerdeführers entsprech ende Fortführung der Volllehre im Gärtnereibereich als durchaus möglich, wo bei aus neuropsychologischer Sicht berufsschulische und therapeutische Unter stütz ungen notwendig seien. Eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit in Ausübung des gelernten Gärtnereiberufs sei vor dem Hinter grund der neuropsycho logi sche n Untersuchungsergebnisse nicht unmittelbar zu erwarten (S. 19) .
E. 3.4 Die Ärzte des C.___, Uni versitätsklinik für Neurologie, nahmen am 1 9. November 2009 Stellung (Urk. 7/133) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und führten aus, beim Beschwerdeführer habe sich insgesamt ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Im Kon trast zu diesen fa st durchgängig guten Leistungen hätten sich jedoch um schriebene, mittelschwere Beeinträchtigungen in sprachgebundenen Leistungen er geben, die sich als seit früher Kindheit bestehende hirnorganische Dysfunktion darstell t e n . Dass die mittelschweren Hirnfunktionsstörungen einen sehr spezifi schen Bereich betreffen würden und der Beschwerdeführer in weiten Teilen sehr gute kognitive Leistungen aufweise, spreche für eine volle Lehrausbildung im Gärtnereibereich. Dies sei jedoch nur realistisch, wenn berufsschulische und the rapeutische Unterstützung zur Kompensation der mittelschweren Hirnfunkti ons störungen erfolgten. Eine medizintheoretische Festlegung der Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft sei somit abhängig vom unterstützenden Ausbil dungs fort gang und könne aktuell nicht definitiv beurteilt werden.
E. 4.1 Seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) ist folgende r Arzt bericht zu den Akten genommen worden:
E. 4.2 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, berichteten am 5. Juni 2013 (Urk. 7/181/11-12 = Urk. 3/2) und führten aus, klinisch falle auf, dass der Beschwerdeführer manchmal vorei lig handle und sich dann nachkorrigieren müsse. Die Prüfung der gerichteten Kon zentration zeige bei kurzdauernden Aufgaben eine erhaltene Fehlerkontrolle und
ein normgerechtes Tempo, bei längerdauernden Aufgaben nach wenigen Minu ten Konzentrationserschöpfung mit Zunahme der Fehlerzahl. Auch bei der Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich in einer kurzdauernden visuellen Auf gabe keine Probleme, hingegen sei der Beschwerdeführer mit einer auditiv inter ferenzinduzierenden Prüfung schon auf dem Übungsniveau über fordert (S.
1 f.). Die Befunde liessen sich als Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätssyndrom mit Sprachentwicklungsschwächen vor allem im Schreiben und Rechnen und der Sprechmotorik beschreiben. Es werde die Wiederaufnahme der fachpsychia tri schen Behandlung sowie zusätzlich eine medikamentöse Therapie mit Methyl phenidat, zur Dämpfung des Suchtverhaltens eventuell zusätzlich mit SSRI em p foh len. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde sei eine Vermitt lung auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch. Die Arbeitsfähigkeit müsse je doch nach Behandlungsbeginn neu beurteilt werden (S. 2 unten).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenan spruchs ver nei nenden Verfügung im November 2010 in erster Linie an einer kongenitalen Ent wicklungsstörung bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprach gebundenen Funktionsbereichen im Sinne einer Legasthenie mit asso ziier ten Beeinträchtigungen der auditiven Sprachverarbeitung und der un mittel baren Behaltensleistungen sowie einer Dyskalkulie. Dabei ist es bis zum hier rele vanten Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung vom September 2013 im Wes entlichen geblieben.
Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein
kann, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die er werb lichen Auswirkungen geändert haben.
E. 5.2 Die Argumentation
der Beschwerdegegnerin, es seien keine neuen Tatsachen vor gebracht worden, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft mach ten, ist nicht stichhaltig. So ging die Beschwerdegegnerin in der an spruchs verneinenden Verfügung vom 8. November 2010
– wenn auch ohne nachvoll zieh bare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und insbe son dere ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs, lediglich gestützt auf eine nicht weiter begründete Prognose - davon aus, der Beschwerdeführer werde nach Abschluss seiner Lehre ein rentenausschliessende s Einkommen er zielen können (vgl. Urk. 7/162, Urk. 7/165). Gest ützt auf die vom Beschwerde führer einge reichten Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese Prog nose nicht bestätigt hat beziehungsweise dass sich die tatsächlichen Verhältnisse diesbezüglich geändert haben . So ist dem Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ vom 5. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) zu entnehmen, dass aufgrund der ak tuellen neuropsychologischen Befunde eine Vermittlung des Be schwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei.
Au sserdem ist da rauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Berufsfach schule ausser im Fach Sport ausschliesslich ungenügende Noten erzielte (vgl. Urk. 7/157), was ebenfalls Zweifel an der Annahme eine r uneingeschränkte n Er werbsfähigkeit weckt .
Damit ist eine anspruchserheb liche Änderung des Sachver halts im dem Sinne, dass die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt
– entgegen der seiner zeitigen Prognose - aus Gründen der gesundheitli chen Einschränkungen ge schei tert ist, zumindest glaubhaft ge macht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und das Gesuch materiell zu beur tei len hat. Dies gilt umso mehr, als seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf eine In va li den rente bereits rund zweieinhalb Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaub haftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E .
6.2) .
Daran vermag der Umstan d, dass der Beschwerdeführer nicht nachge wie sen hat, dass er der ihm auf erlegte n Schadenminderungspflicht nachge kommen ist, beziehungsweise of fenbar weiterhin Cannabis konsumiert, nichts zu
ändern, zumal aus den vorlie genden neurologischen sowie neuropsycholo gischen Stellungnahmen nicht her vor geht, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich durch den Substanzgebrauch eingeschränkt w ird (vgl. vorstehend E. 3.3).
E. 5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
E. 6 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom
13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2013 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde O.___, Soziales und Jugend, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00922 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
11. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gemeinde O.___ Soziales und Jugend, Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geb oren 1989,
wurden
– unter an de rem - aufgrund eines infantilen psychoorganischen Syndrom s mit psycho mo to ri schen Störungen
bereits im Kindesalter verschiedene Leistungen der Inva liden versicherung zugesprochen, so unter anderem Sonder schulmassnahmen (Urk. 7/27,
Urk. 7/34, Urk. 7/37, Urk. 7/45), medizinische Massnahmen (Urk. 7/14,
Urk. 7/19, Urk. 7/32, Urk. 7/40) und später berufliche Mass nahmen (Urk. 7/60, Urk. 7/68, Urk. 7/80, Urk. 7/84, Urk. 7/138).
1.2
Im Rahmen der ihm zugesprochenen beruflichen Massnah men absolvierte der Ver sicherte eine Anlehre als Gartenmitarbeiter beim Z.___
(Urk. 7/64, Urk. 7/66/3-4, Urk. 7/76, Urk. 7/82).
Die im Anschluss
begonnene Lehre als Landschaftsgärtner (vgl. Urk. 7/84)
musste der Versicherte i m Sommer 2009 abbrechen (vgl. Urk. 7/105), woraufhin die So zi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Abschluss der beruf lichen Ma ssnahmen verfügte (vgl. Urk. 7/123). Mit Verfügung vom 2 2. Septem ber 2010 (Urk. 7/161) hob die IV-Stelle sodann die am 2 2. Januar 2010 (vgl. Urk. 7/138) gewährte Kostengutsprache für das 2. und 3. Lehrjahr aufgrund einer Verletzung der Schadenminderungspflicht auf und schloss die Berufsberatung per sofort ab.
Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) verneinte die IV-Stelle sodann einen Anspruch de s Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. 1.3
Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk. 7/180 = Urk.
2) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/176) auf das erneute Leis tungsbegehren des Versicherten vom 1 4. Juni 2013 (vgl. Urk. 7/174) nicht ein. 2.
Gegen die Verfügung vom 1 3. September 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) und beantragte sinngemäss, e s sei auf das Leistungsbegehren einzutreten und es sei ihm eine ganze Rente auszurich ten. Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 (Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Be stimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in ana loger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E.
1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E.
1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Ver änderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu be jah en, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche mate rielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E.
3a, 109 V 108 E.
2b). 1.2
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verände rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E.
3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchs ele men t betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leis tungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versi cher te Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbe gehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hin sicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.3
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.
279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.
5.2, 72 E.
2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gerich t grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streiti g ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintre ten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hin ge gen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Ver waltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, mit dem neuen Gesuch werde nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege ledig lich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (Urk. 2 S. 1). 2.2
Demgegenüber st ellte sich der Beschwerdeführer beschwerdewei se auf den Stand punkt (Urk. 1), die erste Verfügung sei während seiner Ausbildung mit dem Hin weis, dass er nach Lehrabschluss ein rentenausschliessende s Einkom men erzielen werde, erlassen worden. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch seine Leistungs- und Erwerbsverhältnisse nach Beendigung der Ausbildung nie überprüft (S.
1) .
Die verhaltensneurologische Untersuchung komme jedoch zum Schluss, dass auf grund der aktuellen neuropsychologischen Befunde eine Ver mittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch erachtet werde (S. 2 oben). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das er neute Leistungsgesuch eingetreten ist.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der allfällige Rentenanspruch als solcher; insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1
Im Zeitpunkt der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) stellte sich der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen wie folgt dar. 3.2
Dr. med. A.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, berichtete am 1 9. März 2009 (Urk. 7/100) und nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 3 Ziff. 1): - infantiles psychoorganisches Syndrom mit psychomotorischen Störun gen und Lernbehinderung, bestehend seit 1992 - Status nach wiederholten Ohroperationen rechts wegen schwerer Beein trächtigung der Hörleistung, bestehend seit 1992
Er führte aus, der Beschwerdeführer sei von 1991 bis 2000 bei ihm in Behand lung gewesen. Beim Beschwerdeführer bestehe immer noch eine leichte Hörbe hinderung, subjektiv sei er beschwerdefrei. Bezüglich der körperlichen und psy chischen Behinderungen seien keine Veränderungen zu erwarten (S. 4). 3.3
Dr. med. B.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 3. September 2009 (Urk. 7/113/1-21) gestützt auf die Akten, die psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1 3. August 2009 sowie das neuropsychologische Teilgutachten des C.___, Universitätsklinik für Neurologie, Abteilung für Kogni tive und Restorative Neurologie (Urk. 7/113/22-27). Er nannte folgende Diag nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 oben): - kongenitale Entwicklungsstörung mit/bei
- mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprachgebunde nen Funktionsbereichen (Legasthenie mit assoziierten Beeinträchti gungen der auditiven Sprachverarbeitung und der unmittelbaren Be haltensleistungen, Dyskalkulie)
Als Diagnose n ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Abhän gig keitssyndrom durch Cannabinoide mit ständige m Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25) sowie ein A bhängigkeitssyndrom durch Tabak mit ständigem Substanz ge brauch (ICD-10 F17.25).
Er führte aus, beim Beschwerdeführer habe sich aus neuropsychologischer Sicht im Vergleich zu alters- und bildungsentsprechenden Normen insgesamt ein durch schnittliches kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Die umschriebenen Hirnfunktionsstörungen stimmten gut mit dem dokumentierten Entwicklungs verlauf überein und erklärten die bisherigen schulischen und beruflichen Aus bildungsschwierigkeiten. Insgesamt sei aufgrund der erhobenen Befunde und un ter Einbezug der anamnestischen Angaben von seit früher Kindheit bestehen den hirnorganischen Dysfunktionen auszugehen, die sich bisher insbesondere als schul bezogene Lernstörung geäussert hätten. Aktuell hätten sich keine Hin weise auf zusätzliche Auswirkungen des mehrjährigen regelmässigen Can nabis kon sums
ergeben (S.
18). Aufgrund des gesamten kognitiven Leistungs profils erscheine aus neuropsychologischer Sicht eine dem Wunsch des Be schwerdeführers entsprech ende Fortführung der Volllehre im Gärtnereibereich als durchaus möglich, wo bei aus neuropsychologischer Sicht berufsschulische und therapeutische Unter stütz ungen notwendig seien. Eine Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit in Ausübung des gelernten Gärtnereiberufs sei vor dem Hinter grund der neuropsycho logi sche n Untersuchungsergebnisse nicht unmittelbar zu erwarten (S. 19) .
3.4
Die Ärzte des C.___, Uni versitätsklinik für Neurologie, nahmen am 1 9. November 2009 Stellung (Urk. 7/133) zum psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) und führten aus, beim Beschwerdeführer habe sich insgesamt ein unauffälliges kognitives Leistungsprofil erfassen lassen. Im Kon trast zu diesen fa st durchgängig guten Leistungen hätten sich jedoch um schriebene, mittelschwere Beeinträchtigungen in sprachgebundenen Leistungen er geben, die sich als seit früher Kindheit bestehende hirnorganische Dysfunktion darstell t e n . Dass die mittelschweren Hirnfunktionsstörungen einen sehr spezifi schen Bereich betreffen würden und der Beschwerdeführer in weiten Teilen sehr gute kognitive Leistungen aufweise, spreche für eine volle Lehrausbildung im Gärtnereibereich. Dies sei jedoch nur realistisch, wenn berufsschulische und the rapeutische Unterstützung zur Kompensation der mittelschweren Hirnfunkti ons störungen erfolgten. Eine medizintheoretische Festlegung der Arbeitsfähig keit in der freien Wirtschaft sei somit abhängig vom unterstützenden Ausbil dungs fort gang und könne aktuell nicht definitiv beurteilt werden. 4. 4.1
Seit Erlass der Verfügung vom 8. November 2010 (Urk. 7/165) ist folgende r Arzt bericht zu den Akten genommen worden: 4.2
Dr. med. D.___, FMH Neurologie, und Prof. Dr. phil. E.___, Neuropsychologin, berichteten am 5. Juni 2013 (Urk. 7/181/11-12 = Urk. 3/2) und führten aus, klinisch falle auf, dass der Beschwerdeführer manchmal vorei lig handle und sich dann nachkorrigieren müsse. Die Prüfung der gerichteten Kon zentration zeige bei kurzdauernden Aufgaben eine erhaltene Fehlerkontrolle und
ein normgerechtes Tempo, bei längerdauernden Aufgaben nach wenigen Minu ten Konzentrationserschöpfung mit Zunahme der Fehlerzahl. Auch bei der Prüfung der geteilten Aufmerksamkeit zeigten sich in einer kurzdauernden visuellen Auf gabe keine Probleme, hingegen sei der Beschwerdeführer mit einer auditiv inter ferenzinduzierenden Prüfung schon auf dem Übungsniveau über fordert (S.
1 f.). Die Befunde liessen sich als Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperak tivitätssyndrom mit Sprachentwicklungsschwächen vor allem im Schreiben und Rechnen und der Sprechmotorik beschreiben. Es werde die Wiederaufnahme der fachpsychia tri schen Behandlung sowie zusätzlich eine medikamentöse Therapie mit Methyl phenidat, zur Dämpfung des Suchtverhaltens eventuell zusätzlich mit SSRI em p foh len. Aufgrund der aktuellen neuropsychologischen Befunde sei eine Vermitt lung auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch. Die Arbeitsfähigkeit müsse je doch nach Behandlungsbeginn neu beurteilt werden (S. 2 unten). 5. 5.1
Der Beschwerdeführer litt im Zeitpunkt des Erlasses der rentenan spruchs ver nei nenden Verfügung im November 2010 in erster Linie an einer kongenitalen Ent wicklungsstörung bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen in isolierten sprach gebundenen Funktionsbereichen im Sinne einer Legasthenie mit asso ziier ten Beeinträchtigungen der auditiven Sprachverarbeitung und der un mittel baren Behaltensleistungen sowie einer Dyskalkulie. Dabei ist es bis zum hier rele vanten Zeitpunkt des Erlasses der an gefochtenen Verfügung vom September 2013 im Wes entlichen geblieben.
Zu beachten ist aber, dass eine anspruchserhebliche Änderung auch gegeben sein
kann, wenn sich bei einem an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustand die er werb lichen Auswirkungen geändert haben. 5.2
Die Argumentation
der Beschwerdegegnerin, es seien keine neuen Tatsachen vor gebracht worden, die eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaub haft mach ten, ist nicht stichhaltig. So ging die Beschwerdegegnerin in der an spruchs verneinenden Verfügung vom 8. November 2010
– wenn auch ohne nachvoll zieh bare ärztliche Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit und insbe son dere ohne die Durchführung eines Einkommensvergleichs, lediglich gestützt auf eine nicht weiter begründete Prognose - davon aus, der Beschwerdeführer werde nach Abschluss seiner Lehre ein rentenausschliessende s Einkommen er zielen können (vgl. Urk. 7/162, Urk. 7/165). Gest ützt auf die vom Beschwerde führer einge reichten Akten kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich diese Prog nose nicht bestätigt hat beziehungsweise dass sich die tatsächlichen Verhältnisse diesbezüglich geändert haben . So ist dem Bericht von Dr. D.___ und Prof. E.___ vom 5. Juni 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2) zu entnehmen, dass aufgrund der ak tuellen neuropsychologischen Befunde eine Vermittlung des Be schwerdeführers auf dem ersten Arbeitsmarkt unrealistisch sei.
Au sserdem ist da rauf aufmerksam zu machen, dass der Beschwerdeführer in der Berufsfach schule ausser im Fach Sport ausschliesslich ungenügende Noten erzielte (vgl. Urk. 7/157), was ebenfalls Zweifel an der Annahme eine r uneingeschränkte n Er werbsfähigkeit weckt .
Damit ist eine anspruchserheb liche Änderung des Sachver halts im dem Sinne, dass die berufliche Integration in den ersten Arbeitsmarkt
– entgegen der seiner zeitigen Prognose - aus Gründen der gesundheitli chen Einschränkungen ge schei tert ist, zumindest glaubhaft ge macht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Neuan meld ungs gesuch ein zutreten und das Gesuch materiell zu beur tei len hat. Dies gilt umso mehr, als seit der letzten Prüfung des Anspruchs auf eine In va li den rente bereits rund zweieinhalb Jahre vergangen sind, weshalb an die Glaub haftmachung nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 130 V 70 E .
6.2) .
Daran vermag der Umstan d, dass der Beschwerdeführer nicht nachge wie sen hat, dass er der ihm auf erlegte n Schadenminderungspflicht nachge kommen ist, beziehungsweise of fenbar weiterhin Cannabis konsumiert, nichts zu
ändern, zumal aus den vorlie genden neurologischen sowie neuropsycholo gischen Stellungnahmen nicht her vor geht, dass die Arbeitsfähigkeit massgeblich durch den Substanzgebrauch eingeschränkt w ird (vgl. vorstehend E. 3.3). 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung zu Un recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen ist. 6.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600 .-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom
13. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 14. Juni 2013 ein trete . Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Gemeinde O.___, Soziales und Jugend, Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei z ulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach