Sachverhalt
1.
Die 1971 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (geboren 2001 und 2002) war zuletzt als Hilfsarbeiterin ( Vorverpackung ) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/8/1 , Urk. 8/11 ). Im Oktober 201 0 erlitt die Versi cherte einen Berufsunfall (Schachteln auf den Kopf gefallen), woraufhin sie vermehrt Sch windel, Schwä che in den Beine n sowie Schlafstörungen beklagte (Urk. 8/8/2 , Urk. 8/15/3 , Urk. 8/15/6, Urk. 8/18/1 ) . Per 3 1 . Oktober 2011 wurde das Arbeitsverhält nis seitens der Arbeitgeberin gesundheitsbedingt aufgelöst ( Urk. 8/8/2 , Urk. 8/11/1 ). Mit Datum vom 1 4. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den
vorgenannten Arbeitsunfall bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszü g e aus dem Indi viduellen Konto (I K -Auszug vom 1 3. März 2012 und 2 0. März 2012, Urk. 8/10 , Urk. 8/12 ) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.
8/15/1-11 , darunter das p sychiatrische G utachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Oktober 2011 [Urk. 8/15/3-5] sowie
den Bericht der Klinik A.___ , Zentrum für Rehabilitation und Nachbe handlung, vom 3 1. Oktober 2011 [Urk. 8/15/6-8] ) bei und tätigte berufliche ( Urk. 8/11) und medizinische ( Urk. 8/13ff.) Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , worüber am 1 7. September 2012 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/18 /1-6 ) . Mit Schreiben vom 2 3. November 2012 forderte die IV-Stelle die Versicherte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und unter Andro hung der Säumnisfolgen auf, eine stationäre Behandlung in einer psychosoma tischen Einrichtung vorzunehmen ( Urk. 8/20) .
Na ch durchgeführtem Vorbe schei dverfahren (Vorbescheid vom 23. November 2012 [ Urk. 8/22]; Einwand vom 7. Dezember 2012 [8/23] , mi t ergänzender Begründung vom 7. Februar 2013 [ Urk. 8/27] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. September 2013 mangels invalidenrechtlich relevanten Diagnose n ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , Beschwerde und bea n tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie weitere Arztberic hte zu den Akten (Ur. 3/3, Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Am
1 9. November 2013 w urde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ( Urk. 10) wies die Beschwerdeführerin einen we iteren Arztbericht
ins Recht ( Urk. 11) , welcher der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2014 zur Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 1.4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei en anläss lich der Untersuchung vom 1 7. September 2012 durch den RAD eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert worden. Diese Beschwerdebilder würden grundsätzlich als überwindbar gelten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann seien den A kten keine objek tivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Bei alle dem würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichende n Gründe dafür vor liegen, um anzunehmen, ihre psychischen Ressourcen erlaubten es der Beschwerdeführerin nicht, ihre bis anhin ausgeübte Tätigkeit weiterhin i n volle m Umfang auszuüben. Damit liege keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im invaliden versicherungs rechtlich relevanten Sinne vor ,
weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich gestützt auf den beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 ( Urk. 3/3) demge genüber auf den Standpunkt, sie leide an einer mindestens mittelgradig bis zeitweilig sogar schweren depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Da für ihre Bewegungsstörung en
kein pathologisch-ana tomisches Korrelat gefun den worden sei, habe Dr. B.___ eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, was denn auch vom Gutachter Dr. Z.___ übernommen worden sei ( Urk. 1 S.
5).
Auch im
beschwerdeweise eingereichten Bericht der Klinik C.___ vom 8. Februar 2013
( Urk. 3/4) seien als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode sowie eine dissoziative Bewegungsstörung festgehalten . Sodann seien sich d ie involvierten Psychiater darin einig gewesen, dass sie seit März 2011 an einer mindestens mittelgradigen, zuweilen schwergradigen depressiven Erkran kung leide. Bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt seien zudem alle psychiatrischen Fachärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Arbeitstätigkeiten ausgegangen. Der RAD-Psychiater habe die mittelgra dige depressive Episode im September 2012 nicht als komorbide psychiatrische Erkrankung eingestuft, obschon die Arbeitsunfähigkeit auch nach seiner Ein schätzung schon seit eineinhalb Jahren bestanden habe ( Urk. 1 S . 6) . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handle es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss um ein vorübergehende s Leiden, indem sol che Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F 33 (rezi div ierende depressive Störung) oder F 34 (anhaltende affektiv e Störungen) zu subsumieren sei en . Rechtspre chungsgemäss
hätten der RAD-Psychiater sowie Dr. B.___ die Diagnosen entspre chend anpassen müssen. Den Berichten von Dr. B.___ sei immerhin zu ent nehmen, dass es sich inzwischen um ein chronifiziertes psychisches Leiden mit schlechter Prognose handle. Die allfällige Ungenauigkeit in der Diagnosestel lung dürfe ihr (der Beschwerdeführerin) jedenfalls nicht angelastet werden.
Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei von einer invalidisierenden Krankheit auszugehen. E s bestehe daher ein Anspruch auf eine
ganze Invali denrente (Urk. 1 S. 7 . ). 3.
Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Der seit März 2011 ( Urk. 8/15/9) behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 3. Juni 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose S chwächezustände unklarer Genese auf (Urk. 8/15/11) . Es sei diesbezüglich eine spezialärztliche (kardiologisch, neurologisch) Untersuchung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2011 bis auf weiteres
a rbeitsunfähig. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8/15/11). 4.2
Im Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt d er seit Januar 2012 behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittel gradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom ICD F 32.21 sowie (2) den
Verdacht auf dissoziative B ewegungsstörungen F 44.4 mit Ab asie und Astasie fest,
beides bestehend seit dem 22. März 201 1 ( Urk. 8/14/1). Die Beschwerdeführerin leide häufig an Abasie und Astasie , lasse oft Gegen stände fallen und sei kraft-, antriebs- und freudlos. Letzteres wirke sich verheeren d bei der Arbeit aus ( Urk. 8/14/2). Die Prognose sei schlecht, zumal die Beschwerde führerin mit ihrem Arbeitsleben abgeschlossen habe. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit sei en
ihr zumutbar ( Urk. 8/14/2f.). 4.2
Am 1 7. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken tag geldvers icherung in der Klinik A.___ , Zentrum für Rehabilitation und Nachbehan dlung, vertrau e ns ärztlich
untersucht. Ausserdem wurde die Beschwer de führerin am 1 7. Oktober 2011 im Auftrag der Klinik A.___
von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , psychi atrisch beurteilt (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik A.___ vom 18. Oktober 2011 [ Urk. 7/15/3-5]).
Die Ärzte der Klinik A.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom
31 . Oktober 20 1 1 , visiert von Dr e s . med. E.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , und F.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabi litation, im Rahmen der interdisziplinären Gesamtb eurteilung eine mindestens mittel schwere depressive Episode mit somatischem Synd rom (F32.11, Urk. 8/15/7) . Gemäss psychiatrischem G utachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Oktober 2011 müsse differenzialdiagnostisch eine konversiv-somatisierende Komorbidität erwogen werden. Diese sei indes schwer vom kulturspezifischen Depression s erleben abzugrenzen ( Urk. 8/15/4) . Die somatischen und konversi ven Symptome und Erlebnisweisen schienen bei der Beschwerdeführerin dem Ausdruck ihres Leidens zu dienen und der depressiven Symptomatik einen sozial akzeptierbaren Gehalt zu geben. Sodann bestehe eine Mehrfachbelastung als Hausfrau/Mutter und vollzeitig schichtarbeitende Fabrikarbeiterin. Die angeblich vom Hausarzt durchgeführten medizinischen Abklärungen (inter nistisch/neu rologisch/kardiologisch) hätten kein organisches Substrat für den Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergeben. Beim genaueren Befragen habe di e Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Beine ihr nicht mehr gehorchen würden und dass sie diese nicht mehr bewegen könne. Beim vertieften Explorieren komme der Verdacht auf Inkonsistenzen auf, indem sich die Beschwerdeführerin , trotz ihrer schwachen und gelähmten Beine ,
mit Hilfe noch bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe das Vollbild eines depressi ven Sym ptoms mit gedrückter Stimmung, Antriebsmangel, Versagens- und Minderwertigkeitsgefühlen, Zukunftsangst und überwertig anmutendem schuld haften Erleben gezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige eine fachärztliche psy chiatrische-psychotherapeutische Behandlung mit angepasster antidepressiver Medikation. Weiter benötige sie Informationen über die Art ihrer Erkrankung und vor allem darüber, dass es für den Schwindel und die Beinlähmung keine organische Ursache gäbe und dass diese Symptome mit erfolgreicher Behand lung der depressiven Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit verschwin den würden ( Urk. 8 /15/4 ) . Im Bericht der Klinik A.___ vom 3 1. Oktober 2011 wu rd e
zusammenfassend festgehalten, es bestehe a us interdisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Depressionsbehandlung sollte einer Rückkehr in eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Arbeit aus interdiszipli närer Sicht nichts im Wege stehen ( Urk. 8/15/7 ). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, stellte im Untersuchungsbericht vom 1 7. September 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (1) eine Somatisierungsstörung
sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/18/4) fest .
Der Gang der Beschwerdeführerin sei insgesamt verlangsamt . Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie vom Ehemann gehalten und gestützt worden. Sie habe die Fragen bereitwillig, jedoch häufig mit „weiss nicht“
beantwortet. Auf der anderen Seite sei die Sprache im Gespräch normal laut gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wach, zeitlich unscharf, ansonsten orientiert gewesen. Eine deutliche Störung der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses hätten sich während der Untersuchung nicht feststellen lassen . Das Denken habe zeitweilig verlang samt
gewirkt und sei inhaltlich auf die körperlichen Beschwerden eingeengt gew esen . Affektiv habe die Beschwer deführerin wenig schwingungsfähig gewirkt. Sie habe Gefühle der Hoffnungs losigkeit, Wertlosigkeit sowie ein en deutliche n Interessenverlust und Freudlo sigkeit zum Ausdruck gebracht. D er Antrieb sei mässiggradig vermindert. Für Suizidalität bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe ver schiedentlich von Ängsten berichtet, jedoch nicht von Phobien oder Panikstö rungen. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar .
Sodann fänden sich Hinweise auf Aggravation der Beschwerden. So sei es der Beschwerdeführerin bei spielsweise gelungen, unbeobachtet problemlos ins Auto einzusteigen, wohin gegen sie sich am Ende der Untersuchung deutlich abstützend und an der Hand haltend den Raum verlassen habe. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst als arbeitsunfähig ein ( Urk. 8/18/3). Sie ha be einen deutlich depressiven Ei n druck hinterlassen. Widersprüchlich dazu erscheine indes, dass sie trotz ihrer Beschwerden zweimalig in den Ferien gewesen sei und ihre sozialen Kontakte weiterhin pflege. Ebenfalls erstaune, dass die Beschwerdeführerin weiterhin kurze Strecken mit dem Auto selbständig zurücklege
( Urk. 8 /18/4) . Auf der anderen Seite müsse eindeutig die Diagnose eine r
Somatisierungsstörung gestellt werden. Die Beschwerden liessen sich gut unter dieser Diagnosengruppe zusammenfassen, da mehrere Organsysteme betroffen seien. Neben dem Schwindel und den Gangstörungen fänden sich ebenfalls Herzrasen, Druc k- und Engegefühl auf der Brust sowie Atembeschwerden. Diese Beschwerden seien eher typisch für Personen aus diesem kulturellen Kreis stammend mit einem eher somatisch orientierten Krankheitsverständnis. Mit diesen überwieg e nd somatischen Beschwerden entstehe unbewusst eine Erleichterung im Krank heitsverständnis und – gefühl . Trotzdem fänden sich vereinzelt die beschriebe nen Inkonsistenzen und Hinweise für Aggravation . Die Ver s i cherte bef i nde sich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung . Diese könne mit zwei- bis drei wöchigem Abstand und als eher stützend e und nicht psychotherapeutisch auf deckende Behandlung nicht als ausreichend angesehen werden. Zu wünschen wäre n
zumindest eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie die Durch führung einer länger dauernden stationären Behandlung mit Anpassung der Pharma ko therapie. G egenwärtig sowie rückwirkend überwiegend wahrschein lich seit März 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten ( Urk. 8 /18/5). 5.
5.1
Die IV-Stelle stützte ihren
ablehnenden Entscheid vom 1 0. September 2013 ( Urk. 2 S. 2 , vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. August 2013 , Urk. 8/29/2ff. ) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. G.___
vom 17. September 2012 ab. 5.2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf der Untersu chung vom 3. August 2012 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.
Im Übrigen steht
seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Widerspruch zur Beurteilung durch den Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/29/2ff.). Steht doch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ im Kontext seiner
Ausführungen zu den Foersterkriter i en , welche er weitestgehend verneinte, sowie seiner Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin psycho- sowie pharmakotherapeutische
Massnahmen z ur Überwindung ihrer Leiden
zuzumuten seien .
Infolgedessen
schloss
Dr. G.___ , „ gegenwärtig “ bestehe eine 100%ige Unfähigkeit . Vor diesem Hintergrund verneinte er sinngemäss eine invalidenrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen , dass der Beurteilung des Rechtsdienst es der IV-Stelle eine andere Bedeutung zukommt und die vermeintlich abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht in Frage zu stellen vermag
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Zusammen mit der IV-Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es bei den Diagnose n
im Zusammenhang mit der depressive n Symptomatik keine relevan ten Abweichungen gab. So diagnostizierte Dr. G.___ eine mittelgradig depres sive Episode , während de ssen
Dr. B.___
von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD F 32.11 [ Urk. 8/14/1, Urk. 3/3 S. 2]) und Dr. Z.___
mit den Ärzten der Klinik A.___
von eine r mindestens mittelschwere n Epi sode (F
32.11, [Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/15/7 ]) ausgingen . P sychiatrische Exploratio nen sind von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofe rn lässt sich die (diskret) unterschiedli che Qualifikation der depressiven Episode erklären.
Demgegenüber erscheint
die Diagnose von Dr. B.___
insoweit inkohä rent, als dass er zwar eine mittelgradig bis zeitweilig schwere depressive Episode festhielt, gleichzeitig ab er
einzig auf die ICD 10 Klassifikation F
32.11 verwies ( vgl. F
32.2 oder F
32.3 für schwere depressive Episoden; vgl. ICD-10 F32 ; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. ). Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) . Die unter s chiedli che Wertung der depressi ven Episode ( mittelschwer respektive mittelschwer bis zeitweilig schwer ) können sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits erklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
5. 4
N ach der Rechtsprechung werden mittelgradige depressive Episoden
- selbst wenn
sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven S törung diag nostiziert worden sind -
regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselb st ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überw inden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Im Ein klang
mit dieser Rechtsprechung
gingen die Ärzte de r Klinik A.___ , Dr. Z.___
sowie Dr.
G.___ ungeachtet ihrer Dia gnosen einhellig davon aus , die festgestellte depressive Symptomatik sei mit entsprechender Behandlung überwindbar ( Urk. 8/15/4f., Urk. 8/15/7, Urk. 8/18/5). Daran vermag auch die schlechte Prognose von
Dr. B.___
im Bericht vom 2 1. Mai 2012 , welche er damit begründete , die Beschwerdeführerin habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen ,
nichts zu ändern ( Urk. 8/14/2) . Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführe rin ist nicht massgebend .
Insbesondere ist eine Invalidität nicht gegeben, we nn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch persönliche Gründe wie etwa mangelnder Arbeits wille
erklärt wird (ZAK 1964 S.
299) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den neuerlichen Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 v orbringt , die mittlerweile chronifizierte depressive Episode sei mit mehreren Antidepressiva in hinreichender Dosierung anzugehen versucht worden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2) , so ist dies aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin noch Ende 2011 offenbar allein mit pflanzlichen Arz neimitteln gegen Ver stimmungs zustände ( Rebalance ) behandelt ( Urk. 8/15/6). I m Rahmen der
von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , veranlassten Blutana lyse
durch die I.___
vom 3. August 2012 konnte sodann einzig der Wirkstoff Duloxetin
(Resultat: 10 ug /l
bei Referenzwert 30 -120) nachgewiesen werden ( Urk. 8/17 ).
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 schliesslich
neue Tatsachen vorbringen will, ist sie damit auf eine Neuanmel dung zu verweisen. 5.5
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und auch unbestritten, dass sich im Rahmen der somatischen Beurteilungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde und somit kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergaben ( Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. , Urk. 8/15/11).
Dr. G.___ diagnostizierte diesbezüglich eine S o matisierungsstörung . Demgegen über brachte die Beschwerdeführerin v or, Dr. B.___
habe eine dissoziative Bewe gungsstörung diagnostiziert, was auch von Dr. Z.___ übernommen worden sei. Bei der konversiv-somatisierenden Komorbidität handle es sich lediglich um einen andern Begriff für die dissoziative Bewegungsstörung. Diese wirke sich neben der mittlerweilen
chronifizierten depressiven Episode ganz erheblich limitierend auf ihren Aktionsradius und natürlich auch auf ihre Arbeit s fähigkeit aus ( Urk. 1 S. 5f.) .
Festzuhalten ist zunächst , dass die von Dr. Z.___
erwogene konversiv-somati sierende Komorbidität im Bericht der Klinik A.___ vom 31. Oktober 2011 keinen Einzug unter d ie interdisziplinär gestellt en
Diagnosen fand (Urk. 8/15/7). Sodann mag Dr. Z.___ zwar eine konversive-somatisierende Komorbidität erwog en haben , nicht ohne jedoch g leichzeitig
einzuräum e n, dass diese gegenwärtig nur schwer vom kulturspezifischen Depressionserleben der Beschwerdeführerin abzugrenzen sei ( Urk. 8/15/4).
Dr. B.___
schliesslich
nennt lediglich eine Verdachtsdiagnose (Urk. 8/14), o h n e dass er diese aufgrund objektive r Befunde
diskutiert , weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann . Im Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 stützt e er sich denn auch hauptsächlich auf deren
sowie die Angaben ihres Ehemannes und führte im Übrigen einzig au s , er habe eine dissoziative Bewegungsstörung diagnosti ziert, da für die Bewegungsstörungen kein pathologisch-anatomisches Korrelat bestehe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht unerheblich scheint, ob die Schwächegefühle in den Beinen und der Schwindel unter der eigenen Diagnose dissoziative Bewegungsstörung abgehandelt oder mit den ebenfalls geklagten, organisch nicht erklärbaren vegetativen Symptomen unter die Diagnose Somatisierungsstörung zusammen gefasst werden. Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungs störungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende)
und Konversionsstörun gen /disso ziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.
5. 6
Selbstredend ist auch das beschwerdeweise eingereichte Gesuch um Kostengut sprache der Klinik C.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabi litation, vom 8. Februar 2013 zuhanden von Dr. B.___ ( Urk. 3/4)
seinem Wesen und seiner Begründungsdichte nach nicht als Entscheidungsgrundlage für die vorliegend int e ressierenden Fragen geeignet. 5. 7
Mit Bezug auf den am 2 5. Februar 2014 seitens der Beschwerdeführerin nachträg lich eingereichte n Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 11) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 6. Dezember 201 3 bis 2 1. Januar 2014 bezieht , mithin auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Soweit die Beschwerde führerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend machen will, ist sie
daher au f eine Neuanmeldung zu verweisen. Soweit im fraglichen Austrittsbericht mit den
eingangs aufgeführten Diagnosen
auf die vorbestehende Schwindel
- und Depressionssymptomatik sowie Beinschwäche Bezug genommen wird , so sind d em Bericht im Weiteren keine neuen Erkenntnisse
zu entnehmen . Vielmehr beschreibt der Austrittsberi cht seinem Wesen nach in erster Linie den Verlauf der Depressionsbehandlung , wobei die diagnostizierte Depression nebst fehlen der Begründung auch nicht
hinsichtlich ihrer Schwere qualifiziert wu rd e . Weiter ergibt sich nicht schlüssig , inwiefern und inwieweit das Depressionserleben von der
diagnostizierte n
dissoziative n Bewegungsstörung
und diese wiederum
von der gleichzeitig diagnostizierten Somatisierungsstörung
ab zu grenz en
ist , mithin , ob de r
dissoziative n Bewe gungs störung eine selbstständige Bedeutung zukommt . Eine Behandel barkeit wird grundsätzlich jedoch klar bejaht.
Zusammenfassend liegen - wie bereits (E . 5.2 ) erwogen - keine Anhaltspunkt dafür vor, die fachärztliche
Beurteilung von Dr. G.___ , wo nach
bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit März 2011 eine mittelgra dig depressive Episode sowie eine Somat isierungsstörung vorliegen ( Urk. 8/18/4 ),
in Zweifel zu ziehen. 5. 8
Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) be gründet eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von
der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermö ch ten : Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor (E. 5.4) . Sodann konnte im Rahmen diverser somatische r Untersuchungen kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine festgestellt werden ( Urk. 8 /15/11, Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. ), womit keine objektivierbare körperli che Begleiterscheinungen besteht. Auch
ein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Le bens ist zu verneinen . Hielt doch Dr. G.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 1 7. September 2012 fest, die Beschwerde führerin sei trotz den Beschwerden zweifach in den Ferien gewesen und pflege weiterhin ihre sozialen Kontakte ( Urk. 8/18/4). Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die
im Zeitpunkt der Beurteilung durchgeführte
ambulante psychiatrische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis drei wöchigen Konsultationen
( Urk. 8/18/5) nicht die Rede sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zumutbaren Behandlungs massnahmen angesichts der einhellig festgestellten Therapie bedürftigkeit res pektive der empfohlenen ambulanten und/oder stationären psycho- und phar ma ko therapeutischen Massnahmen ( Urk. 8/14/2, Urk. 8/15/5, Urk. 8/15/7f., Urk. 8/18/5) nicht ausgeschöpft sind . Darüber hinaus berichtete n
sowohl Dr. Z.___
als auch
Dr. G.___
von Inkonsistenzen und Aggravation (Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/18/4) . Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krank heitsgewinn vorliegt.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Ent scheid erweist sich als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die 1971 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (geboren 2001 und 2002) war zuletzt als Hilfsarbeiterin ( Vorverpackung ) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/8/1 , Urk. 8/11 ). Im Oktober 201 0 erlitt die Versi cherte einen Berufsunfall (Schachteln auf den Kopf gefallen), woraufhin sie vermehrt Sch windel, Schwä che in den Beine n sowie Schlafstörungen beklagte (Urk. 8/8/2 , Urk. 8/15/3 , Urk. 8/15/6, Urk. 8/18/1 ) . Per
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ).
E. 1.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.
E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei en anläss lich der Untersuchung vom 1 7. September 2012 durch den RAD eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert worden. Diese Beschwerdebilder würden grundsätzlich als überwindbar gelten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann seien den A kten keine objek tivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Bei alle dem würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichende n Gründe dafür vor liegen, um anzunehmen, ihre psychischen Ressourcen erlaubten es der Beschwerdeführerin nicht, ihre bis anhin ausgeübte Tätigkeit weiterhin i n volle m Umfang auszuüben. Damit liege keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im invaliden versicherungs rechtlich relevanten Sinne vor ,
weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich gestützt auf den beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 ( Urk. 3/3) demge genüber auf den Standpunkt, sie leide an einer mindestens mittelgradig bis zeitweilig sogar schweren depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Da für ihre Bewegungsstörung en
kein pathologisch-ana tomisches Korrelat gefun den worden sei, habe Dr. B.___ eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, was denn auch vom Gutachter Dr. Z.___ übernommen worden sei ( Urk. 1 S.
5).
Auch im
beschwerdeweise eingereichten Bericht der Klinik C.___ vom 8. Februar 2013
( Urk. 3/4) seien als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode sowie eine dissoziative Bewegungsstörung festgehalten . Sodann seien sich d ie involvierten Psychiater darin einig gewesen, dass sie seit März 2011 an einer mindestens mittelgradigen, zuweilen schwergradigen depressiven Erkran kung leide. Bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt seien zudem alle psychiatrischen Fachärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Arbeitstätigkeiten ausgegangen. Der RAD-Psychiater habe die mittelgra dige depressive Episode im September 2012 nicht als komorbide psychiatrische Erkrankung eingestuft, obschon die Arbeitsunfähigkeit auch nach seiner Ein schätzung schon seit eineinhalb Jahren bestanden habe ( Urk. 1 S . 6) . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handle es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss um ein vorübergehende s Leiden, indem sol che Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F 33 (rezi div ierende depressive Störung) oder F 34 (anhaltende affektiv e Störungen) zu subsumieren sei en . Rechtspre chungsgemäss
hätten der RAD-Psychiater sowie Dr. B.___ die Diagnosen entspre chend anpassen müssen. Den Berichten von Dr. B.___ sei immerhin zu ent nehmen, dass es sich inzwischen um ein chronifiziertes psychisches Leiden mit schlechter Prognose handle. Die allfällige Ungenauigkeit in der Diagnosestel lung dürfe ihr (der Beschwerdeführerin) jedenfalls nicht angelastet werden.
Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei von einer invalidisierenden Krankheit auszugehen. E s bestehe daher ein Anspruch auf eine
ganze Invali denrente (Urk. 1 S. 7 . ). 3.
Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Der seit März 2011 ( Urk. 8/15/9) behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 3. Juni 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose S chwächezustände unklarer Genese auf (Urk. 8/15/11) . Es sei diesbezüglich eine spezialärztliche (kardiologisch, neurologisch) Untersuchung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2011 bis auf weiteres
a rbeitsunfähig. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8/15/11). 4.2
Im Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt d er seit Januar 2012 behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittel gradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom ICD F 32.21 sowie (2) den
Verdacht auf dissoziative B ewegungsstörungen F 44.4 mit Ab asie und Astasie fest,
beides bestehend seit dem 22. März 201 1 ( Urk. 8/14/1). Die Beschwerdeführerin leide häufig an Abasie und Astasie , lasse oft Gegen stände fallen und sei kraft-, antriebs- und freudlos. Letzteres wirke sich verheeren d bei der Arbeit aus ( Urk. 8/14/2). Die Prognose sei schlecht, zumal die Beschwerde führerin mit ihrem Arbeitsleben abgeschlossen habe. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit sei en
ihr zumutbar ( Urk. 8/14/2f.). 4.2
Am 1 7. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken tag geldvers icherung in der Klinik A.___ , Zentrum für Rehabilitation und Nachbehan dlung, vertrau e ns ärztlich
untersucht. Ausserdem wurde die Beschwer de führerin am 1 7. Oktober 2011 im Auftrag der Klinik A.___
von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , psychi atrisch beurteilt (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik A.___ vom 18. Oktober 2011 [ Urk. 7/15/3-5]).
Die Ärzte der Klinik A.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom
31 . Oktober 20 1 1 , visiert von Dr e s . med. E.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , und F.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabi litation, im Rahmen der interdisziplinären Gesamtb eurteilung eine mindestens mittel schwere depressive Episode mit somatischem Synd rom (F32.11, Urk. 8/15/7) . Gemäss psychiatrischem G utachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Oktober 2011 müsse differenzialdiagnostisch eine konversiv-somatisierende Komorbidität erwogen werden. Diese sei indes schwer vom kulturspezifischen Depression s erleben abzugrenzen ( Urk. 8/15/4) . Die somatischen und konversi ven Symptome und Erlebnisweisen schienen bei der Beschwerdeführerin dem Ausdruck ihres Leidens zu dienen und der depressiven Symptomatik einen sozial akzeptierbaren Gehalt zu geben. Sodann bestehe eine Mehrfachbelastung als Hausfrau/Mutter und vollzeitig schichtarbeitende Fabrikarbeiterin. Die angeblich vom Hausarzt durchgeführten medizinischen Abklärungen (inter nistisch/neu rologisch/kardiologisch) hätten kein organisches Substrat für den Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergeben. Beim genaueren Befragen habe di e Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Beine ihr nicht mehr gehorchen würden und dass sie diese nicht mehr bewegen könne. Beim vertieften Explorieren komme der Verdacht auf Inkonsistenzen auf, indem sich die Beschwerdeführerin , trotz ihrer schwachen und gelähmten Beine ,
mit Hilfe noch bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe das Vollbild eines depressi ven Sym ptoms mit gedrückter Stimmung, Antriebsmangel, Versagens- und Minderwertigkeitsgefühlen, Zukunftsangst und überwertig anmutendem schuld haften Erleben gezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige eine fachärztliche psy chiatrische-psychotherapeutische Behandlung mit angepasster antidepressiver Medikation. Weiter benötige sie Informationen über die Art ihrer Erkrankung und vor allem darüber, dass es für den Schwindel und die Beinlähmung keine organische Ursache gäbe und dass diese Symptome mit erfolgreicher Behand lung der depressiven Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit verschwin den würden ( Urk.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 /18/5). 5.
5.1
Die IV-Stelle stützte ihren
ablehnenden Entscheid vom 1 0. September 2013 ( Urk. 2 S. 2 , vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. August 2013 , Urk. 8/29/2ff. ) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. G.___
vom 17. September 2012 ab. 5.2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf der Untersu chung vom 3. August 2012 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.
Im Übrigen steht
seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Widerspruch zur Beurteilung durch den Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/29/2ff.). Steht doch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ im Kontext seiner
Ausführungen zu den Foersterkriter i en , welche er weitestgehend verneinte, sowie seiner Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin psycho- sowie pharmakotherapeutische
Massnahmen z ur Überwindung ihrer Leiden
zuzumuten seien .
Infolgedessen
schloss
Dr. G.___ , „ gegenwärtig “ bestehe eine 100%ige Unfähigkeit . Vor diesem Hintergrund verneinte er sinngemäss eine invalidenrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen , dass der Beurteilung des Rechtsdienst es der IV-Stelle eine andere Bedeutung zukommt und die vermeintlich abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht in Frage zu stellen vermag
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Zusammen mit der IV-Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es bei den Diagnose n
im Zusammenhang mit der depressive n Symptomatik keine relevan ten Abweichungen gab. So diagnostizierte Dr. G.___ eine mittelgradig depres sive Episode , während de ssen
Dr. B.___
von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD F 32.11 [ Urk. 8/14/1, Urk. 3/3 S. 2]) und Dr. Z.___
mit den Ärzten der Klinik A.___
von eine r mindestens mittelschwere n Epi sode (F
32.11, [Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/15/7 ]) ausgingen . P sychiatrische Exploratio nen sind von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofe rn lässt sich die (diskret) unterschiedli che Qualifikation der depressiven Episode erklären.
Demgegenüber erscheint
die Diagnose von Dr. B.___
insoweit inkohä rent, als dass er zwar eine mittelgradig bis zeitweilig schwere depressive Episode festhielt, gleichzeitig ab er
einzig auf die ICD
E. 10 Klassifikation F
32.11 verwies ( vgl. F
32.2 oder F
32.3 für schwere depressive Episoden; vgl. ICD-10 F32 ; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. ). Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) . Die unter s chiedli che Wertung der depressi ven Episode ( mittelschwer respektive mittelschwer bis zeitweilig schwer ) können sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits erklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
5. 4
N ach der Rechtsprechung werden mittelgradige depressive Episoden
- selbst wenn
sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven S törung diag nostiziert worden sind -
regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselb st ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überw inden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Im Ein klang
mit dieser Rechtsprechung
gingen die Ärzte de r Klinik A.___ , Dr. Z.___
sowie Dr.
G.___ ungeachtet ihrer Dia gnosen einhellig davon aus , die festgestellte depressive Symptomatik sei mit entsprechender Behandlung überwindbar ( Urk. 8/15/4f., Urk. 8/15/7, Urk. 8/18/5). Daran vermag auch die schlechte Prognose von
Dr. B.___
im Bericht vom 2 1. Mai 2012 , welche er damit begründete , die Beschwerdeführerin habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen ,
nichts zu ändern ( Urk. 8/14/2) . Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführe rin ist nicht massgebend .
Insbesondere ist eine Invalidität nicht gegeben, we nn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch persönliche Gründe wie etwa mangelnder Arbeits wille
erklärt wird (ZAK 1964 S.
299) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den neuerlichen Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 v orbringt , die mittlerweile chronifizierte depressive Episode sei mit mehreren Antidepressiva in hinreichender Dosierung anzugehen versucht worden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2) , so ist dies aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin noch Ende 2011 offenbar allein mit pflanzlichen Arz neimitteln gegen Ver stimmungs zustände ( Rebalance ) behandelt ( Urk. 8/15/6). I m Rahmen der
von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , veranlassten Blutana lyse
durch die I.___
vom 3. August 2012 konnte sodann einzig der Wirkstoff Duloxetin
(Resultat: 10 ug /l
bei Referenzwert 30 -120) nachgewiesen werden ( Urk. 8/17 ).
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 schliesslich
neue Tatsachen vorbringen will, ist sie damit auf eine Neuanmel dung zu verweisen. 5.5
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und auch unbestritten, dass sich im Rahmen der somatischen Beurteilungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde und somit kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergaben ( Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. , Urk. 8/15/11).
Dr. G.___ diagnostizierte diesbezüglich eine S o matisierungsstörung . Demgegen über brachte die Beschwerdeführerin v or, Dr. B.___
habe eine dissoziative Bewe gungsstörung diagnostiziert, was auch von Dr. Z.___ übernommen worden sei. Bei der konversiv-somatisierenden Komorbidität handle es sich lediglich um einen andern Begriff für die dissoziative Bewegungsstörung. Diese wirke sich neben der mittlerweilen
chronifizierten depressiven Episode ganz erheblich limitierend auf ihren Aktionsradius und natürlich auch auf ihre Arbeit s fähigkeit aus ( Urk. 1 S. 5f.) .
Festzuhalten ist zunächst , dass die von Dr. Z.___
erwogene konversiv-somati sierende Komorbidität im Bericht der Klinik A.___ vom 31. Oktober 2011 keinen Einzug unter d ie interdisziplinär gestellt en
Diagnosen fand (Urk. 8/15/7). Sodann mag Dr. Z.___ zwar eine konversive-somatisierende Komorbidität erwog en haben , nicht ohne jedoch g leichzeitig
einzuräum e n, dass diese gegenwärtig nur schwer vom kulturspezifischen Depressionserleben der Beschwerdeführerin abzugrenzen sei ( Urk. 8/15/4).
Dr. B.___
schliesslich
nennt lediglich eine Verdachtsdiagnose (Urk. 8/14), o h n e dass er diese aufgrund objektive r Befunde
diskutiert , weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann . Im Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 stützt e er sich denn auch hauptsächlich auf deren
sowie die Angaben ihres Ehemannes und führte im Übrigen einzig au s , er habe eine dissoziative Bewegungsstörung diagnosti ziert, da für die Bewegungsstörungen kein pathologisch-anatomisches Korrelat bestehe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht unerheblich scheint, ob die Schwächegefühle in den Beinen und der Schwindel unter der eigenen Diagnose dissoziative Bewegungsstörung abgehandelt oder mit den ebenfalls geklagten, organisch nicht erklärbaren vegetativen Symptomen unter die Diagnose Somatisierungsstörung zusammen gefasst werden. Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungs störungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende)
und Konversionsstörun gen /disso ziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.
5. 6
Selbstredend ist auch das beschwerdeweise eingereichte Gesuch um Kostengut sprache der Klinik C.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabi litation, vom 8. Februar 2013 zuhanden von Dr. B.___ ( Urk. 3/4)
seinem Wesen und seiner Begründungsdichte nach nicht als Entscheidungsgrundlage für die vorliegend int e ressierenden Fragen geeignet. 5. 7
Mit Bezug auf den am 2 5. Februar 2014 seitens der Beschwerdeführerin nachträg lich eingereichte n Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 11) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 6. Dezember 201 3 bis 2 1. Januar 2014 bezieht , mithin auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Soweit die Beschwerde führerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend machen will, ist sie
daher au f eine Neuanmeldung zu verweisen. Soweit im fraglichen Austrittsbericht mit den
eingangs aufgeführten Diagnosen
auf die vorbestehende Schwindel
- und Depressionssymptomatik sowie Beinschwäche Bezug genommen wird , so sind d em Bericht im Weiteren keine neuen Erkenntnisse
zu entnehmen . Vielmehr beschreibt der Austrittsberi cht seinem Wesen nach in erster Linie den Verlauf der Depressionsbehandlung , wobei die diagnostizierte Depression nebst fehlen der Begründung auch nicht
hinsichtlich ihrer Schwere qualifiziert wu rd e . Weiter ergibt sich nicht schlüssig , inwiefern und inwieweit das Depressionserleben von der
diagnostizierte n
dissoziative n Bewegungsstörung
und diese wiederum
von der gleichzeitig diagnostizierten Somatisierungsstörung
ab zu grenz en
ist , mithin , ob de r
dissoziative n Bewe gungs störung eine selbstständige Bedeutung zukommt . Eine Behandel barkeit wird grundsätzlich jedoch klar bejaht.
Zusammenfassend liegen - wie bereits (E . 5.2 ) erwogen - keine Anhaltspunkt dafür vor, die fachärztliche
Beurteilung von Dr. G.___ , wo nach
bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit März 2011 eine mittelgra dig depressive Episode sowie eine Somat isierungsstörung vorliegen ( Urk. 8/18/4 ),
in Zweifel zu ziehen. 5. 8
Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) be gründet eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von
der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermö ch ten : Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor (E. 5.4) . Sodann konnte im Rahmen diverser somatische r Untersuchungen kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine festgestellt werden ( Urk. 8 /15/11, Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. ), womit keine objektivierbare körperli che Begleiterscheinungen besteht. Auch
ein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Le bens ist zu verneinen . Hielt doch Dr. G.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 1 7. September 2012 fest, die Beschwerde führerin sei trotz den Beschwerden zweifach in den Ferien gewesen und pflege weiterhin ihre sozialen Kontakte ( Urk. 8/18/4). Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die
im Zeitpunkt der Beurteilung durchgeführte
ambulante psychiatrische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis drei wöchigen Konsultationen
( Urk. 8/18/5) nicht die Rede sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zumutbaren Behandlungs massnahmen angesichts der einhellig festgestellten Therapie bedürftigkeit res pektive der empfohlenen ambulanten und/oder stationären psycho- und phar ma ko therapeutischen Massnahmen ( Urk. 8/14/2, Urk. 8/15/5, Urk. 8/15/7f., Urk. 8/18/5) nicht ausgeschöpft sind . Darüber hinaus berichtete n
sowohl Dr. Z.___
als auch
Dr. G.___
von Inkonsistenzen und Aggravation (Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/18/4) . Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krank heitsgewinn vorliegt.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Ent scheid erweist sich als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00920 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom
24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1971 geborene X.___ , Mutter von zwei Kindern (geboren 2001 und 2002) war zuletzt als Hilfsarbeiterin ( Vorverpackung ) bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 8/8/1 , Urk. 8/11 ). Im Oktober 201 0 erlitt die Versi cherte einen Berufsunfall (Schachteln auf den Kopf gefallen), woraufhin sie vermehrt Sch windel, Schwä che in den Beine n sowie Schlafstörungen beklagte (Urk. 8/8/2 , Urk. 8/15/3 , Urk. 8/15/6, Urk. 8/18/1 ) . Per 3 1 . Oktober 2011 wurde das Arbeitsverhält nis seitens der Arbeitgeberin gesundheitsbedingt aufgelöst ( Urk. 8/8/2 , Urk. 8/11/1 ). Mit Datum vom 1 4. Februar 2012 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den
vorgenannten Arbeitsunfall bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/3). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Auszü g e aus dem Indi viduellen Konto (I K -Auszug vom 1 3. März 2012 und 2 0. März 2012, Urk. 8/10 , Urk. 8/12 ) sowie die Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk.
8/15/1-11 , darunter das p sychiatrische G utachten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 8. Oktober 2011 [Urk. 8/15/3-5] sowie
den Bericht der Klinik A.___ , Zentrum für Rehabilitation und Nachbe handlung, vom 3 1. Oktober 2011 [Urk. 8/15/6-8] ) bei und tätigte berufliche ( Urk. 8/11) und medizinische ( Urk. 8/13ff.) Abklärungen. Insbesondere veran lasste sie eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , worüber am 1 7. September 2012 Bericht erstattet wurde ( Urk. 8/18 /1-6 ) . Mit Schreiben vom 2 3. November 2012 forderte die IV-Stelle die Versicherte im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht und unter Andro hung der Säumnisfolgen auf, eine stationäre Behandlung in einer psychosoma tischen Einrichtung vorzunehmen ( Urk. 8/20) .
Na ch durchgeführtem Vorbe schei dverfahren (Vorbescheid vom 23. November 2012 [ Urk. 8/22]; Einwand vom 7. Dezember 2012 [8/23] , mi t ergänzender Begründung vom 7. Februar 2013 [ Urk. 8/27] ) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 1 0. September 2013 mangels invalidenrechtlich relevanten Diagnose n ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe , Beschwerde und bea n tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzu heben und ihr ab August 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Zudem reichte sie weitere Arztberic hte zu den Akten (Ur. 3/3, Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. November 2013 ( Urk.
7) auf Abweisung der Beschwerde. Am
1 9. November 2013 w urde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 ( Urk. 10) wies die Beschwerdeführerin einen we iteren Arztbericht
ins Recht ( Urk. 11) , welcher der Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2014 zur Kenntnis
gebracht wurde (Urk. 12) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis
trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff. ). 1.4
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie min destens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Pro zent, oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. 1.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, es sei en anläss lich der Untersuchung vom 1 7. September 2012 durch den RAD eine mittelgradige depressive Episode sowie eine Somatisierungsstörung diagnosti ziert worden. Diese Beschwerdebilder würden grundsätzlich als überwindbar gelten. Die Voraussetzungen für die Annahme einer ausnahmsweisen Unüber windbarkeit seien vorliegend nicht erfüllt. Sodann seien den A kten keine objek tivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsme dizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Bei alle dem würden aus rechtlicher Sicht keine hinreichende n Gründe dafür vor liegen, um anzunehmen, ihre psychischen Ressourcen erlaubten es der Beschwerdeführerin nicht, ihre bis anhin ausgeübte Tätigkeit weiterhin i n volle m Umfang auszuüben. Damit liege keine länger dauernde oder bleibende Erwerbsunfähigkeit im invaliden versicherungs rechtlich relevanten Sinne vor ,
weshalb das Leistungsbegehren abzuweisen sei (Urk. 2 ). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich gestützt auf den beschwerdeweise eingereich ten Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 ( Urk. 3/3) demge genüber auf den Standpunkt, sie leide an einer mindestens mittelgradig bis zeitweilig sogar schweren depressiven Episode mit somati schem Syndrom. Da für ihre Bewegungsstörung en
kein pathologisch-ana tomisches Korrelat gefun den worden sei, habe Dr. B.___ eine dissoziative Bewegungsstörung diagnostiziert, was denn auch vom Gutachter Dr. Z.___ übernommen worden sei ( Urk. 1 S.
5).
Auch im
beschwerdeweise eingereichten Bericht der Klinik C.___ vom 8. Februar 2013
( Urk. 3/4) seien als Diagnosen eine mittelgradig depressive Episode sowie eine dissoziative Bewegungsstörung festgehalten . Sodann seien sich d ie involvierten Psychiater darin einig gewesen, dass sie seit März 2011 an einer mindestens mittelgradigen, zuweilen schwergradigen depressiven Erkran kung leide. Bezogen auf den jeweiligen Beurteilungszeitpunkt seien zudem alle psychiatrischen Fachärzte von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jegli chen Arbeitstätigkeiten ausgegangen. Der RAD-Psychiater habe die mittelgra dige depressive Episode im September 2012 nicht als komorbide psychiatrische Erkrankung eingestuft, obschon die Arbeitsunfähigkeit auch nach seiner Ein schätzung schon seit eineinhalb Jahren bestanden habe ( Urk. 1 S . 6) . Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung handle es sich bei einer depressiven Episode mittleren Grades definitionsgemäss um ein vorübergehende s Leiden, indem sol che Episoden im Mittel etwa sechs Monate, selten länger als ein Jahr dauerten und länger dauernde Störungen unter F 33 (rezi div ierende depressive Störung) oder F 34 (anhaltende affektiv e Störungen) zu subsumieren sei en . Rechtspre chungsgemäss
hätten der RAD-Psychiater sowie Dr. B.___ die Diagnosen entspre chend anpassen müssen. Den Berichten von Dr. B.___ sei immerhin zu ent nehmen, dass es sich inzwischen um ein chronifiziertes psychisches Leiden mit schlechter Prognose handle. Die allfällige Ungenauigkeit in der Diagnosestel lung dürfe ihr (der Beschwerdeführerin) jedenfalls nicht angelastet werden.
Ent gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei von einer invalidisierenden Krankheit auszugehen. E s bestehe daher ein Anspruch auf eine
ganze Invali denrente (Urk. 1 S. 7 . ). 3.
Strittig und prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat. 4. 4.1
Der seit März 2011 ( Urk. 8/15/9) behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Allgemeine Medizin, führte im Bericht vom 3. Juni 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung als Diagnose S chwächezustände unklarer Genese auf (Urk. 8/15/11) . Es sei diesbezüglich eine spezialärztliche (kardiologisch, neurologisch) Untersuchung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 22. März 2011 bis auf weiteres
a rbeitsunfähig. Zwecks Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seien weitere Abklärungen nötig (Urk. 8/15/11). 4.2
Im Bericht vom 2 1. Mai 2012 zuhanden der IV-Stelle hielt d er seit Januar 2012 behandelnde Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) eine mittel gradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom ICD F 32.21 sowie (2) den
Verdacht auf dissoziative B ewegungsstörungen F 44.4 mit Ab asie und Astasie fest,
beides bestehend seit dem 22. März 201 1 ( Urk. 8/14/1). Die Beschwerdeführerin leide häufig an Abasie und Astasie , lasse oft Gegen stände fallen und sei kraft-, antriebs- und freudlos. Letzteres wirke sich verheeren d bei der Arbeit aus ( Urk. 8/14/2). Die Prognose sei schlecht, zumal die Beschwerde führerin mit ihrem Arbeitsleben abgeschlossen habe. Weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit sei en
ihr zumutbar ( Urk. 8/14/2f.). 4.2
Am 1 7. Oktober 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Kranken tag geldvers icherung in der Klinik A.___ , Zentrum für Rehabilitation und Nachbehan dlung, vertrau e ns ärztlich
untersucht. Ausserdem wurde die Beschwer de führerin am 1 7. Oktober 2011 im Auftrag der Klinik A.___
von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , psychi atrisch beurteilt (Bericht von Dr. Z.___ an die Klinik A.___ vom 18. Oktober 2011 [ Urk. 7/15/3-5]).
Die Ärzte der Klinik A.___
diagnostizierten in ihrem Bericht vom
31 . Oktober 20 1 1 , visiert von Dr e s . med. E.___ , Oberarzt und Facharzt FMH für Allge meine Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation , und F.___ , Chef arzt und Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabi litation, im Rahmen der interdisziplinären Gesamtb eurteilung eine mindestens mittel schwere depressive Episode mit somatischem Synd rom (F32.11, Urk. 8/15/7) . Gemäss psychiatrischem G utachten von Dr. Z.___ vom 1 8. Oktober 2011 müsse differenzialdiagnostisch eine konversiv-somatisierende Komorbidität erwogen werden. Diese sei indes schwer vom kulturspezifischen Depression s erleben abzugrenzen ( Urk. 8/15/4) . Die somatischen und konversi ven Symptome und Erlebnisweisen schienen bei der Beschwerdeführerin dem Ausdruck ihres Leidens zu dienen und der depressiven Symptomatik einen sozial akzeptierbaren Gehalt zu geben. Sodann bestehe eine Mehrfachbelastung als Hausfrau/Mutter und vollzeitig schichtarbeitende Fabrikarbeiterin. Die angeblich vom Hausarzt durchgeführten medizinischen Abklärungen (inter nistisch/neu rologisch/kardiologisch) hätten kein organisches Substrat für den Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergeben. Beim genaueren Befragen habe di e Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Beine ihr nicht mehr gehorchen würden und dass sie diese nicht mehr bewegen könne. Beim vertieften Explorieren komme der Verdacht auf Inkonsistenzen auf, indem sich die Beschwerdeführerin , trotz ihrer schwachen und gelähmten Beine ,
mit Hilfe noch bewegen könne. Die Beschwerdeführerin habe das Vollbild eines depressi ven Sym ptoms mit gedrückter Stimmung, Antriebsmangel, Versagens- und Minderwertigkeitsgefühlen, Zukunftsangst und überwertig anmutendem schuld haften Erleben gezeigt. Die Beschwerdeführerin benötige eine fachärztliche psy chiatrische-psychotherapeutische Behandlung mit angepasster antidepressiver Medikation. Weiter benötige sie Informationen über die Art ihrer Erkrankung und vor allem darüber, dass es für den Schwindel und die Beinlähmung keine organische Ursache gäbe und dass diese Symptome mit erfolgreicher Behand lung der depressiven Symptomatik mit grosser Wahrscheinlichkeit verschwin den würden ( Urk. 8 /15/4 ) . Im Bericht der Klinik A.___ vom 3 1. Oktober 2011 wu rd e
zusammenfassend festgehalten, es bestehe a us interdisziplinärer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach einer erfolgreichen Depressionsbehandlung sollte einer Rückkehr in eine der bisherigen Tätigkeit vergleichbare Arbeit aus interdiszipli närer Sicht nichts im Wege stehen ( Urk. 8/15/7 ). 4.3
RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie, stellte im Untersuchungsbericht vom 1 7. September 2012 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (1) eine Somatisierungsstörung
sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode (Urk. 8/18/4) fest .
Der Gang der Beschwerdeführerin sei insgesamt verlangsamt . Beim Gang ins Untersuchungszimmer sei sie vom Ehemann gehalten und gestützt worden. Sie habe die Fragen bereitwillig, jedoch häufig mit „weiss nicht“
beantwortet. Auf der anderen Seite sei die Sprache im Gespräch normal laut gewesen. Die Beschwerdeführerin sei wach, zeitlich unscharf, ansonsten orientiert gewesen. Eine deutliche Störung der Merkfähigkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses hätten sich während der Untersuchung nicht feststellen lassen . Das Denken habe zeitweilig verlang samt
gewirkt und sei inhaltlich auf die körperlichen Beschwerden eingeengt gew esen . Affektiv habe die Beschwer deführerin wenig schwingungsfähig gewirkt. Sie habe Gefühle der Hoffnungs losigkeit, Wertlosigkeit sowie ein en deutliche n Interessenverlust und Freudlo sigkeit zum Ausdruck gebracht. D er Antrieb sei mässiggradig vermindert. Für Suizidalität bestünden keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin habe ver schiedentlich von Ängsten berichtet, jedoch nicht von Phobien oder Panikstö rungen. Ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar .
Sodann fänden sich Hinweise auf Aggravation der Beschwerden. So sei es der Beschwerdeführerin bei spielsweise gelungen, unbeobachtet problemlos ins Auto einzusteigen, wohin gegen sie sich am Ende der Untersuchung deutlich abstützend und an der Hand haltend den Raum verlassen habe. Die Beschwerdeführerin schätze sich selbst als arbeitsunfähig ein ( Urk. 8/18/3). Sie ha be einen deutlich depressiven Ei n druck hinterlassen. Widersprüchlich dazu erscheine indes, dass sie trotz ihrer Beschwerden zweimalig in den Ferien gewesen sei und ihre sozialen Kontakte weiterhin pflege. Ebenfalls erstaune, dass die Beschwerdeführerin weiterhin kurze Strecken mit dem Auto selbständig zurücklege
( Urk. 8 /18/4) . Auf der anderen Seite müsse eindeutig die Diagnose eine r
Somatisierungsstörung gestellt werden. Die Beschwerden liessen sich gut unter dieser Diagnosengruppe zusammenfassen, da mehrere Organsysteme betroffen seien. Neben dem Schwindel und den Gangstörungen fänden sich ebenfalls Herzrasen, Druc k- und Engegefühl auf der Brust sowie Atembeschwerden. Diese Beschwerden seien eher typisch für Personen aus diesem kulturellen Kreis stammend mit einem eher somatisch orientierten Krankheitsverständnis. Mit diesen überwieg e nd somatischen Beschwerden entstehe unbewusst eine Erleichterung im Krank heitsverständnis und – gefühl . Trotzdem fänden sich vereinzelt die beschriebe nen Inkonsistenzen und Hinweise für Aggravation . Die Ver s i cherte bef i nde sich nur in ambulanter psychiatrischer Behandlung . Diese könne mit zwei- bis drei wöchigem Abstand und als eher stützend e und nicht psychotherapeutisch auf deckende Behandlung nicht als ausreichend angesehen werden. Zu wünschen wäre n
zumindest eine Psychotherapie in der Muttersprache sowie die Durch führung einer länger dauernden stationären Behandlung mit Anpassung der Pharma ko therapie. G egenwärtig sowie rückwirkend überwiegend wahrschein lich seit März 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätig keiten ( Urk. 8 /18/5). 5.
5.1
Die IV-Stelle stützte ihren
ablehnenden Entscheid vom 1 0. September 2013 ( Urk. 2 S. 2 , vgl. auch Stellungnahme des Rechtsdienstes der IV-Stelle vom 7. August 2013 , Urk. 8/29/2ff. ) auf den psychiatrischen Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. G.___
vom 17. September 2012 ab. 5.2
Nach Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beur teilen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) die medizinischen Voraussetzun gen des Leistungsanspruchs.
Gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durch. Den RAD-Berichten, die zu den sogenannten versicherungsinternen Beurteilungen gehören, kann Beweis wert beigemessen werden, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Beim Arzt des RAD, welcher die Beschwerdeführerin untersuchte, handelt es sich um einen psychiatrischen Facharzt. Sein Bericht beruht auf der Untersu chung vom 3. August 2012 , berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvoll ziehbar, weshalb – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – auf die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen abgestellt werden kann.
Im Übrigen steht
seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in Widerspruch zur Beurteilung durch den Rechtsdienst der IV-Stelle (vgl. Urk. 8/29/2ff.). Steht doch die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. G.___ im Kontext seiner
Ausführungen zu den Foersterkriter i en , welche er weitestgehend verneinte, sowie seiner Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin psycho- sowie pharmakotherapeutische
Massnahmen z ur Überwindung ihrer Leiden
zuzumuten seien .
Infolgedessen
schloss
Dr. G.___ , „ gegenwärtig “ bestehe eine 100%ige Unfähigkeit . Vor diesem Hintergrund verneinte er sinngemäss eine invalidenrechtlich relevante andauernde Arbeitsunfähigkeit.
Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen , dass der Beurteilung des Rechtsdienst es der IV-Stelle eine andere Bedeutung zukommt und die vermeintlich abweichende Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt nicht in Frage zu stellen vermag
(vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.3
Zusammen mit der IV-Stelle kann sodann festgehalten werden, dass es bei den Diagnose n
im Zusammenhang mit der depressive n Symptomatik keine relevan ten Abweichungen gab. So diagnostizierte Dr. G.___ eine mittelgradig depres sive Episode , während de ssen
Dr. B.___
von einer mittelgradig bis schweren depressiven Episode (ICD F 32.11 [ Urk. 8/14/1, Urk. 3/3 S. 2]) und Dr. Z.___
mit den Ärzten der Klinik A.___
von eine r mindestens mittelschwere n Epi sode (F
32.11, [Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/15/7 ]) ausgingen . P sychiatrische Exploratio nen sind von der Natur der Sache her nicht ermes sensfrei, weshalb verschiedene medizini sch-psychiatrische Interpretati onen möglich, zulässig und zu respek tieren sind, sofe rn der Experte lege artis vorge gangen ist (vgl. Urteil des Bun desgerichts vom 5. März 2009 in Sachen A., 8C_694/2008, Erw . 5.1). Insofe rn lässt sich die (diskret) unterschiedli che Qualifikation der depressiven Episode erklären.
Demgegenüber erscheint
die Diagnose von Dr. B.___
insoweit inkohä rent, als dass er zwar eine mittelgradig bis zeitweilig schwere depressive Episode festhielt, gleichzeitig ab er
einzig auf die ICD 10 Klassifikation F
32.11 verwies ( vgl. F
32.2 oder F
32.3 für schwere depressive Episoden; vgl. ICD-10 F32 ; Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störun gen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlini en, 9. Auflage, Bern 2014, S. 169 f. ). Darüber hinaus hat das Gericht der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau ensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Pati entinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc ) . Die unter s chiedli che Wertung der depressi ven Episode ( mittelschwer respektive mittelschwer bis zeitweilig schwer ) können sich hier zwanglos aus der Verschiedenheit von Behandlungsauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits erklären (Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).
5. 4
N ach der Rechtsprechung werden mittelgradige depressive Episoden
- selbst wenn
sie vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven S törung diag nostiziert worden sind -
regelmässig nicht als von depressiven Verstimmungs zuständen klar unterscheidbare andauernde Depre ssion im Sinne eines verselb st ändigten Gesundheitsschadens betrachtet, die es der betroffenen Person verunmöglicht, die Folgen der bestehenden Schmerzproblematik zu überw inden (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2014 vom 2 6. Juni 2014 E. 3.3.4 mit Hin weisen ; vgl. auch U rteil
9C_856/2013 vom 8.
Oktober 2014 E. 5.1.2 ).
Im Ein klang
mit dieser Rechtsprechung
gingen die Ärzte de r Klinik A.___ , Dr. Z.___
sowie Dr.
G.___ ungeachtet ihrer Dia gnosen einhellig davon aus , die festgestellte depressive Symptomatik sei mit entsprechender Behandlung überwindbar ( Urk. 8/15/4f., Urk. 8/15/7, Urk. 8/18/5). Daran vermag auch die schlechte Prognose von
Dr. B.___
im Bericht vom 2 1. Mai 2012 , welche er damit begründete , die Beschwerdeführerin habe mit dem Arbeitsleben abgeschlossen ,
nichts zu ändern ( Urk. 8/14/2) . Das subjektive Empfinden der Beschwerdeführe rin ist nicht massgebend .
Insbesondere ist eine Invalidität nicht gegeben, we nn die Erwerbsunfähigkeit nicht durch einen Gesundheitsschaden, sondern durch persönliche Gründe wie etwa mangelnder Arbeits wille
erklärt wird (ZAK 1964 S.
299) . Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf den neuerlichen Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 v orbringt , die mittlerweile chronifizierte depressive Episode sei mit mehreren Antidepressiva in hinreichender Dosierung anzugehen versucht worden ( Urk. 1 S. 6, Urk. 3/3 S. 2) , so ist dies aufgrund der Aktenlage nicht ausgewiesen. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin noch Ende 2011 offenbar allein mit pflanzlichen Arz neimitteln gegen Ver stimmungs zustände ( Rebalance ) behandelt ( Urk. 8/15/6). I m Rahmen der
von Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin , veranlassten Blutana lyse
durch die I.___
vom 3. August 2012 konnte sodann einzig der Wirkstoff Duloxetin
(Resultat: 10 ug /l
bei Referenzwert 30 -120) nachgewiesen werden ( Urk. 8/17 ).
Soweit die Beschwerdeführerin mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 1 6. September 2013 schliesslich
neue Tatsachen vorbringen will, ist sie damit auf eine Neuanmel dung zu verweisen. 5.5
Aufgrund der Aktenlage ist erstellt und auch unbestritten, dass sich im Rahmen der somatischen Beurteilungen keine objektivierbaren anatomischen Befunde und somit kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine ergaben ( Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. , Urk. 8/15/11).
Dr. G.___ diagnostizierte diesbezüglich eine S o matisierungsstörung . Demgegen über brachte die Beschwerdeführerin v or, Dr. B.___
habe eine dissoziative Bewe gungsstörung diagnostiziert, was auch von Dr. Z.___ übernommen worden sei. Bei der konversiv-somatisierenden Komorbidität handle es sich lediglich um einen andern Begriff für die dissoziative Bewegungsstörung. Diese wirke sich neben der mittlerweilen
chronifizierten depressiven Episode ganz erheblich limitierend auf ihren Aktionsradius und natürlich auch auf ihre Arbeit s fähigkeit aus ( Urk. 1 S. 5f.) .
Festzuhalten ist zunächst , dass die von Dr. Z.___
erwogene konversiv-somati sierende Komorbidität im Bericht der Klinik A.___ vom 31. Oktober 2011 keinen Einzug unter d ie interdisziplinär gestellt en
Diagnosen fand (Urk. 8/15/7). Sodann mag Dr. Z.___ zwar eine konversive-somatisierende Komorbidität erwog en haben , nicht ohne jedoch g leichzeitig
einzuräum e n, dass diese gegenwärtig nur schwer vom kulturspezifischen Depressionserleben der Beschwerdeführerin abzugrenzen sei ( Urk. 8/15/4).
Dr. B.___
schliesslich
nennt lediglich eine Verdachtsdiagnose (Urk. 8/14), o h n e dass er diese aufgrund objektive r Befunde
diskutiert , weshalb sie nicht nachvollzogen werden kann . Im Bericht zuhanden der Beschwerdeführerin vom 1 6. September 2013 stützt e er sich denn auch hauptsächlich auf deren
sowie die Angaben ihres Ehemannes und führte im Übrigen einzig au s , er habe eine dissoziative Bewegungsstörung diagnosti ziert, da für die Bewegungsstörungen kein pathologisch-anatomisches Korrelat bestehe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht unerheblich scheint, ob die Schwächegefühle in den Beinen und der Schwindel unter der eigenen Diagnose dissoziative Bewegungsstörung abgehandelt oder mit den ebenfalls geklagten, organisch nicht erklärbaren vegetativen Symptomen unter die Diagnose Somatisierungsstörung zusammen gefasst werden. Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwi ckelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungs störungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1 0/2014 vom 20. August 2014 E. 3.3, SVR 2007 IV Nr. 45 S.
150, I 9/07 E. 4 am Ende)
und Konversionsstörun gen /disso ziativen Bewegungsstörungen (Urteile des Bundesgerichts 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit Hinweisen, 9C _903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet.
5. 6
Selbstredend ist auch das beschwerdeweise eingereichte Gesuch um Kostengut sprache der Klinik C.___ , Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabi litation, vom 8. Februar 2013 zuhanden von Dr. B.___ ( Urk. 3/4)
seinem Wesen und seiner Begründungsdichte nach nicht als Entscheidungsgrundlage für die vorliegend int e ressierenden Fragen geeignet. 5. 7
Mit Bezug auf den am 2 5. Februar 2014 seitens der Beschwerdeführerin nachträg lich eingereichte n Austrittsbericht der Klinik J.___ vom 2 9. Januar 2014 (Urk. 11) ist schliesslich festzuhalten, dass sich dieser auf die Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 2 6. Dezember 201 3 bis 2 1. Januar 2014 bezieht , mithin auf einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der angefoch tenen Verfügung verwirklicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwal tungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs verfü gung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b) . Soweit die Beschwerde führerin neue Tatsachen oder eine Verschlechterung ihres Gesund heits zustandes nach Erlass der angefochtenen Verfügung geltend machen will, ist sie
daher au f eine Neuanmeldung zu verweisen. Soweit im fraglichen Austrittsbericht mit den
eingangs aufgeführten Diagnosen
auf die vorbestehende Schwindel
- und Depressionssymptomatik sowie Beinschwäche Bezug genommen wird , so sind d em Bericht im Weiteren keine neuen Erkenntnisse
zu entnehmen . Vielmehr beschreibt der Austrittsberi cht seinem Wesen nach in erster Linie den Verlauf der Depressionsbehandlung , wobei die diagnostizierte Depression nebst fehlen der Begründung auch nicht
hinsichtlich ihrer Schwere qualifiziert wu rd e . Weiter ergibt sich nicht schlüssig , inwiefern und inwieweit das Depressionserleben von der
diagnostizierte n
dissoziative n Bewegungsstörung
und diese wiederum
von der gleichzeitig diagnostizierten Somatisierungsstörung
ab zu grenz en
ist , mithin , ob de r
dissoziative n Bewe gungs störung eine selbstständige Bedeutung zukommt . Eine Behandel barkeit wird grundsätzlich jedoch klar bejaht.
Zusammenfassend liegen - wie bereits (E . 5.2 ) erwogen - keine Anhaltspunkt dafür vor, die fachärztliche
Beurteilung von Dr. G.___ , wo nach
bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich seit März 2011 eine mittelgra dig depressive Episode sowie eine Somat isierungsstörung vorliegen ( Urk. 8/18/4 ),
in Zweifel zu ziehen. 5. 8
Mit Verweis auf die erläuterte Rechtslage (E. 1.3) be gründet eine diagnostizierte Somatisierungsstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass sie oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind.
Vorliegend sind indes keine Umstände ersichtlich, welche eine Ausnahme von
der vermuteten Überwindbarkeit zu begründen vermö ch ten : Zunächst liegt in der mittelgradig depressiven Episode keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor (E. 5.4) . Sodann konnte im Rahmen diverser somatische r Untersuchungen kein organisches Korrelat für den beklagten Schwindel und die Schwächezustände der Beine festgestellt werden ( Urk. 8 /15/11, Urk. 8/15/4, Urk. 8/15/6f. ), womit keine objektivierbare körperli che Begleiterscheinungen besteht. Auch
ein ausge wiesener sozialer Rückzug aus allen Belangen des Le bens ist zu verneinen . Hielt doch Dr. G.___ in seiner psychiatrischen Beurteilung vom 1 7. September 2012 fest, die Beschwerde führerin sei trotz den Beschwerden zweifach in den Ferien gewesen und pflege weiterhin ihre sozialen Kontakte ( Urk. 8/18/4). Von einer regelmässigen und kon sequent durchgeführten Psychotherapie kann mit Blick auf die
im Zeitpunkt der Beurteilung durchgeführte
ambulante psychiatrische Behandlung im Rhythmus von zwei- bis drei wöchigen Konsultationen
( Urk. 8/18/5) nicht die Rede sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die zumutbaren Behandlungs massnahmen angesichts der einhellig festgestellten Therapie bedürftigkeit res pektive der empfohlenen ambulanten und/oder stationären psycho- und phar ma ko therapeutischen Massnahmen ( Urk. 8/14/2, Urk. 8/15/5, Urk. 8/15/7f., Urk. 8/18/5) nicht ausgeschöpft sind . Darüber hinaus berichtete n
sowohl Dr. Z.___
als auch
Dr. G.___
von Inkonsistenzen und Aggravation (Urk. 8/15/ 4 , Urk. 8/18/4) . Bei alle dem kann schliesslich offen gelassen werden, ob ein primärer Krank heitsgewinn vorliegt.
Zusammenfassend ist mit dem im Sozialver sicherungsrecht massgebenden
Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, ihre psy chischen Leiden zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Einkommensvergleich.
Der angefochtene Ent scheid erweist sich als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versiche rungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah men von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge legt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstHediger