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IV.2013.00918

Berechtigtes Nichteintreten der IV-Stelle auf eine Neuanmeldung mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rentenabweisenden Verfügung 15 Monate zuvor.

Zürich SozVersG · 2015-03-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1965, war zuletzt vom 1 5. Dezember 1992 bis zur Be endi gung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Oktober 2006 als Verkäuferin für die Bä ckerei-Konditorei Y.___ AG tätig

(Urk. 5/ 12/1). Am

15. Juni 2006 meldete sie

sich unter Hinweis auf eine beim Auffahrunfall vom 2 5. Juni 2005 erlittene HWS- Distorsion und seither bestehende Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen

bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1/6,

Urk. 5/7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. In de ren Rahmen holte sie das polydiszip linäre Gutachten de r

Z.___ vom

26. September 2008 ein (Urk. 5/46). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 59 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2009 eine vom 1. Juni bis zum 3 1. Oktober 2006 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit danach errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 5/ 69).

Auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom

11. September 2010 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/ 80). 1.2

Am 1 0. September 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer In validenrente an (Urk. 5/ 84). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische Be richte zu den Akten (Urk. 5/ 85, Urk. 5/88-89) und holte Stellungnahme n ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

da zu ein (Urk. 5/ 90/3-4 und Urk. 5/101). Sie führte einen Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab (Urk. 5/ 90 /5).

D ementsprechend wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 5/ 91-100) mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 ab (Urk. 5/ 102). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Am 1 1. April 2013 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech te rung in psychischer sowie neurologischer Hinsicht erneut um die Prüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5/ 105-106). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 5/107-109)

reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 2013 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 3 0. Januar 2013 ein

(Urk. 5/ 110) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 5/

112) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 0. Juni

2013 in Aus sicht, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werd e (Urk. 5/113). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2013 sowie ergänzender Begründung vom 31. August 2013 Einwand (Urk. 5/116 und Urk. 5/118). Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 5/120 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gut achten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwo rt vom 1 1. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 1), was der Versicherten am 1 3. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 6) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lau tenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver än de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hinge gen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberech tigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfü gung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Be schwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsg esuch nicht eingetreten (Urk. 2).

In der Beschwer deant wort fügte sie an, in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse treffe die versicherte Person eine Beweisführungslast. Die im eingereichten Bericht genannten Diagnosen entsprächen indes dem be reits bekannten Sach verhalt, und weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Ferner enthalte der Arztbericht keinerlei objektive Befunde. Somit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht (Urk. 4). 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei seit der letzten Verfügung zu einer Verschlechterung gekommen. In den IV-Akten befänden sich mehrere - auch fachärztliche - Berichte, aus welchen ein Ge sundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit her vor gehe . Insbesondere sei klar ersichtlich, dass sie an massiven psychischen und neu rologischen Beschwerden leide. Der RAD habe nicht begründet, weshalb nich t auf die eingereichten Berichte abgestellt werden könne (Urk. 1).

3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab wei sung mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/ 102) nicht glaubhaft zu ma chen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwer defüh rerin vom 1 1. April 2013 (Urk. 5/ 105) nicht eingetreten ist.

Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der letzten leistungsabweisenden Verfü gung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/102) und dem Nichteintretensentscheid vom 1 3. September 2013 (Urk. 2) nur gerade 15 Monate liegen und aufgrund dieser kurzen zurückliegenden Zeit hohe Anforderungen an die Glaubhaft ma chung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 1 .3). 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den medizi ni sche n Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2013 ein (Urk. 5/110).

Dr. A.___

diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11). Er führte aus, die Beschwerdeführerin weise phasenweise ein agitiertes Zustandsbild auf und es zeige sich ein zunehmend invalidisierender Verlauf. Sie sei seit dem 2 6. Januar 2010 i n ambulanter fach ärztlicher Behandlung bei ihm und im Sommer 2011 sei sie s tationär hospitali siert gewesen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits aus rein psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Thera pie effekte seien eher bescheiden und instabil. Aufgrund der zunehmenden Chro ni fizierung und Invalidisierung seien (teil-)stationäre Behandlungsmass nahmen angezeigt

(Urk. 5/ 110/1-2).

Im Anhang dazu

ging der Bericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2013 ein. Darin wurde

- soweit leserlich - ein Status nach HWS-Distorsionstrauma 2005 diag nostiziert (Urk. 5/ 110/4).

3.3

3.3.1

Weder im Bericht von Dr. A.___ noch in jenem von Dr. B.___ wurde eine Ver schlechterung beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin das HWS-Distorsi onstrauma bereits Jahre zuvor erlitten hat te, ist eine Verschlechterung in Bezug auf

dessen Folgen ohne Begründung nicht glaubhaft. 3.3.2

Dr. A.___ hatte bereits in seinem Bericht vom 1 3. November 2011, welcher bei der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens berücksichtigt wurde, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin für zu 100 % arbeitsunfähig gehalten (Urk. 5/ 89/2) . Demnach könnte seinem Bericht vom 2 9. April 2013 höchstens in sofern eine Verschlechterung entnommen werden, als er die depressive Epi sode

nun als mittelgradig bis schwer bezeichnet e

(Urk. 5/ 110/1). Dr. A.___ führte jedoch weiterhin dieselbe ICD-Codierung an

(Urk. 5/ 110/1) und nannte keine Befunde, welche für eine nun mittelgradige bis schw ere depressive Epi sode sprä chen, weshalb eine derartige Verschlechterung nicht glaubhaft ge macht ist. 3.3.3

Der von Dr. A.___ zitierte Bericht des C.___ vom März 2009 (vgl. Urk. 5/110/1) ist von Vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, da er aus der Zeit vor de m Erlass

der zum Vergleich heranzuziehenden letzten rentenabweisenden Verfügung vom

12. Juni 2012 stammt. 3.3.4

Des Weiteren erwähnte Dr. A.___ eine im Bericht des D.___ vom Oktober 2012 diagnostizierte Dysphonie bei narbig veränderten Stimmlip pen beidseits (Urk. 5/ 110/1). Eine solche besteht allerdings vermutlich schon seit Geburt und wurde jedenfalls im Jahr 2006 schon von mehreren Ärzten festge hal ten

(Urk. 5/ 16/5, Urk. 5/16/7, Urk. 5/19/26), weshalb darin auch keine Ver schlechterung im relevanten Zeitraum zu erblicken ist. 3.4

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung nicht

gutachterlich abgeklärt worden sei, nachdem der RAD anderer Meinung sei als die behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 2-3). Es obliegt indes der Beschwer deführerin, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Nachdem ih r dies nicht gelungen ist, waren keine weiteren medizinischen Ab klärungen, wie zum Bei spiel das Einholen eine s

Gutachtens, angezeigt. Der Untersuchungs grundsatz, wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt inso weit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und di e Beschwerde ab zuweisen ist . 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.

E. 1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lau tenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver än de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hinge gen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberech tigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfü gung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Be schwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsg esuch nicht eingetreten (Urk. 2).

In der Beschwer deant wort fügte sie an, in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse treffe die versicherte Person eine Beweisführungslast. Die im eingereichten Bericht genannten Diagnosen entsprächen indes dem be reits bekannten Sach verhalt, und weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Ferner enthalte der Arztbericht keinerlei objektive Befunde. Somit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht (Urk. 4). 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei seit der letzten Verfügung zu einer Verschlechterung gekommen. In den IV-Akten befänden sich mehrere - auch fachärztliche - Berichte, aus welchen ein Ge sundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit her vor gehe . Insbesondere sei klar ersichtlich, dass sie an massiven psychischen und neu rologischen Beschwerden leide. Der RAD habe nicht begründet, weshalb nich t auf die eingereichten Berichte abgestellt werden könne (Urk. 1).

3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab wei sung mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/ 102) nicht glaubhaft zu ma chen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwer defüh rerin vom 1 1. April 2013 (Urk. 5/ 105) nicht eingetreten ist.

Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der letzten leistungsabweisenden Verfü gung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/102) und dem Nichteintretensentscheid vom 1 3. September 2013 (Urk. 2) nur gerade 15 Monate liegen und aufgrund dieser kurzen zurückliegenden Zeit hohe Anforderungen an die Glaubhaft ma chung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 1 .3).

E. 1.3 Am 1 1. April 2013 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech te rung in psychischer sowie neurologischer Hinsicht erneut um die Prüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5/ 105-106). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 5/107-109)

reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 2013 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 3 0. Januar 2013 ein

(Urk. 5/ 110) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 5/

112) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 0. Juni

2013 in Aus sicht, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werd e (Urk. 5/113). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2013 sowie ergänzender Begründung vom 31. August 2013 Einwand (Urk. 5/116 und Urk. 5/118). Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 5/120 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gut achten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwo rt vom 1 1. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

E. 3 1. Oktober 2006 als Verkäuferin für die Bä ckerei-Konditorei Y.___ AG tätig

(Urk. 5/ 12/1). Am

15. Juni 2006 meldete sie

sich unter Hinweis auf eine beim Auffahrunfall vom 2 5. Juni 2005 erlittene HWS- Distorsion und seither bestehende Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen

bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1/6,

Urk. 5/7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. In de ren Rahmen holte sie das polydiszip linäre Gutachten de r

Z.___ vom

26. September 2008 ein (Urk. 5/46). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 59 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2009 eine vom 1. Juni bis zum 3 1. Oktober 2006 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit danach errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 5/ 69).

Auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom

11. September 2010 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/ 80).

E. 3.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den medizi ni sche n Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2013 ein (Urk. 5/110).

Dr. A.___

diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11). Er führte aus, die Beschwerdeführerin weise phasenweise ein agitiertes Zustandsbild auf und es zeige sich ein zunehmend invalidisierender Verlauf. Sie sei seit dem 2 6. Januar 2010 i n ambulanter fach ärztlicher Behandlung bei ihm und im Sommer 2011 sei sie s tationär hospitali siert gewesen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits aus rein psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Thera pie effekte seien eher bescheiden und instabil. Aufgrund der zunehmenden Chro ni fizierung und Invalidisierung seien (teil-)stationäre Behandlungsmass nahmen angezeigt

(Urk. 5/ 110/1-2).

Im Anhang dazu

ging der Bericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2013 ein. Darin wurde

- soweit leserlich - ein Status nach HWS-Distorsionstrauma 2005 diag nostiziert (Urk. 5/ 110/4).

E. 3.3.1 Weder im Bericht von Dr. A.___ noch in jenem von Dr. B.___ wurde eine Ver schlechterung beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin das HWS-Distorsi onstrauma bereits Jahre zuvor erlitten hat te, ist eine Verschlechterung in Bezug auf

dessen Folgen ohne Begründung nicht glaubhaft.

E. 3.3.2 Dr. A.___ hatte bereits in seinem Bericht vom 1 3. November 2011, welcher bei der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens berücksichtigt wurde, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin für zu 100 % arbeitsunfähig gehalten (Urk. 5/ 89/2) . Demnach könnte seinem Bericht vom 2 9. April 2013 höchstens in sofern eine Verschlechterung entnommen werden, als er die depressive Epi sode

nun als mittelgradig bis schwer bezeichnet e

(Urk. 5/ 110/1). Dr. A.___ führte jedoch weiterhin dieselbe ICD-Codierung an

(Urk. 5/ 110/1) und nannte keine Befunde, welche für eine nun mittelgradige bis schw ere depressive Epi sode sprä chen, weshalb eine derartige Verschlechterung nicht glaubhaft ge macht ist.

E. 3.3.3 Der von Dr. A.___ zitierte Bericht des C.___ vom März 2009 (vgl. Urk. 5/110/1) ist von Vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, da er aus der Zeit vor de m Erlass

der zum Vergleich heranzuziehenden letzten rentenabweisenden Verfügung vom

12. Juni 2012 stammt.

E. 3.3.4 Des Weiteren erwähnte Dr. A.___ eine im Bericht des D.___ vom Oktober 2012 diagnostizierte Dysphonie bei narbig veränderten Stimmlip pen beidseits (Urk. 5/ 110/1). Eine solche besteht allerdings vermutlich schon seit Geburt und wurde jedenfalls im Jahr 2006 schon von mehreren Ärzten festge hal ten

(Urk. 5/ 16/5, Urk. 5/16/7, Urk. 5/19/26), weshalb darin auch keine Ver schlechterung im relevanten Zeitraum zu erblicken ist.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung nicht

gutachterlich abgeklärt worden sei, nachdem der RAD anderer Meinung sei als die behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 2-3). Es obliegt indes der Beschwer deführerin, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Nachdem ih r dies nicht gelungen ist, waren keine weiteren medizinischen Ab klärungen, wie zum Bei spiel das Einholen eine s

Gutachtens, angezeigt. Der Untersuchungs grundsatz, wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt inso weit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und di e Beschwerde ab zuweisen ist .

E. 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr.

E. 5 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00918 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Zivojin Djokic Rechtsberatung Djokic Lagerstrasse 95, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1965, war zuletzt vom 1 5. Dezember 1992 bis zur Be endi gung des Arbeitsverhältnisses per 3 1. Oktober 2006 als Verkäuferin für die Bä ckerei-Konditorei Y.___ AG tätig

(Urk. 5/ 12/1). Am

15. Juni 2006 meldete sie

sich unter Hinweis auf eine beim Auffahrunfall vom 2 5. Juni 2005 erlittene HWS- Distorsion und seither bestehende Rücken-, Kopf- und Schulterschmerzen

bei der Eidgenös sischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1/6,

Urk. 5/7/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kant ons Zürich, IV-Stelle, medizini sche sowie erwerbliche Abklärungen. In de ren Rahmen holte sie das polydiszip linäre Gutachten de r

Z.___ vom

26. September 2008 ein (Urk. 5/46). Nach durch geführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 5/ 59 ff.) sprach die IV-Stelle der Versi cherten mit Verfügung vom 3. November 2009 eine vom 1. Juni bis zum 3 1. Oktober 2006 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit danach errechnete sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18 %

(Urk. 5/ 69).

Auf die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom

11. September 2010 trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/ 80). 1.2

Am 1 0. September 2011 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer In validenrente an (Urk. 5/ 84). Daraufhin nahm die IV-Stelle medizinische Be richte zu den Akten (Urk. 5/ 85, Urk. 5/88-89) und holte Stellungnahme n ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)

da zu ein (Urk. 5/ 90/3-4 und Urk. 5/101). Sie führte einen Einkommensvergleich durch, welcher einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab (Urk. 5/ 90 /5).

D ementsprechend wies sie das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 5/ 91-100) mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 ab (Urk. 5/ 102). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.3

Am 1 1. April 2013 ersuchte die Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlech te rung in psychischer sowie neurologischer Hinsicht erneut um die Prüfung ihres Rentenanspruchs (Urk. 5/ 105-106). Nach entsprechender Aufforderung seitens der IV-Stelle (Urk. 5/107-109)

reichte die Versicherte den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2 9. April 2013 sowie den Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurolo gie, vom 3 0. Januar 2013 ein

(Urk. 5/ 110) . Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 5/

112) stellte die IV-Stelle der Versicherten m it Vorbescheid vom 1 0. Juni

2013 in Aus sicht, dass sie auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eintreten werd e (Urk. 5/113). Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1 8. Juni 2013 sowie ergänzender Begründung vom 31. August 2013 Einwand (Urk. 5/116 und Urk. 5/118). Mit Verfügung vom 1 3. September 2013 trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht ein (Urk. 5/120 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ih r eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein neutrales medizinisches Gut achten einzuholen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Be schwerdeantwo rt vom 1 1. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 1), was der Versicherten am 1 3. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 6) .

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. 1.2

Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Ver wal tung nach vorange gangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lau tenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Ver än de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). Hinge gen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahinge hend aus gelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes An spruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumin dest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge samten für die Rentenberech tigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leis tungs be gehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in recht licher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

3a und E.

4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 1 .3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfü gung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E.

2.2 mit Hinwei sen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht eintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt. 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung davon aus, die Be schwerdeführerin habe nicht glaubhaft darlegen können, dass sich die tatsäch li chen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor. Daher werde auf das neue Leistungsg esuch nicht eingetreten (Urk. 2).

In der Beschwer deant wort fügte sie an, in Bezug auf die Glaubhaftmachung einer Änderung der tat sächlichen Verhältnisse treffe die versicherte Person eine Beweisführungslast. Die im eingereichten Bericht genannten Diagnosen entsprächen indes dem be reits bekannten Sach verhalt, und weshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be stehe, sei nicht begründet worden und nicht nachvollziehbar. Ferner enthalte der Arztbericht keinerlei objektive Befunde. Somit sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht (Urk. 4). 2 .2

Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei seit der letzten Verfügung zu einer Verschlechterung gekommen. In den IV-Akten befänden sich mehrere - auch fachärztliche - Berichte, aus welchen ein Ge sundheitsschaden mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit her vor gehe . Insbesondere sei klar ersichtlich, dass sie an massiven psychischen und neu rologischen Beschwerden leide. Der RAD habe nicht begründet, weshalb nich t auf die eingereichten Berichte abgestellt werden könne (Urk. 1).

3 . 3 .1

Strittig und zu prüfen ist im Folgenden einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Än derung seit der letzten materiellrechtlichen Leistungsprüfung und Rentenab wei sung mit Verfügung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/ 102) nicht glaubhaft zu ma chen vermochte, und sie daher zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwer defüh rerin vom 1 1. April 2013 (Urk. 5/ 105) nicht eingetreten ist.

Vorab ist zu bemerken, dass zwischen der letzten leistungsabweisenden Verfü gung vom 1 2. Juni 2012 (Urk. 5/102) und dem Nichteintretensentscheid vom 1 3. September 2013 (Urk. 2) nur gerade 15 Monate liegen und aufgrund dieser kurzen zurückliegenden Zeit hohe Anforderungen an die Glaubhaft ma chung zu stellen sind (vgl. vorstehende E. 1 .3). 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte die Beschwerdeführerin den medizi ni sche n Bericht von Dr. A.___ vom 2 9. April 2013 ein (Urk. 5/110).

Dr. A.___

diagnostizierte eine mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10: F32.11). Er führte aus, die Beschwerdeführerin weise phasenweise ein agitiertes Zustandsbild auf und es zeige sich ein zunehmend invalidisierender Verlauf. Sie sei seit dem 2 6. Januar 2010 i n ambulanter fach ärztlicher Behandlung bei ihm und im Sommer 2011 sei sie s tationär hospitali siert gewesen. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Bereits aus rein psychiatrischer Sicht liege eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Die Thera pie effekte seien eher bescheiden und instabil. Aufgrund der zunehmenden Chro ni fizierung und Invalidisierung seien (teil-)stationäre Behandlungsmass nahmen angezeigt

(Urk. 5/ 110/1-2).

Im Anhang dazu

ging der Bericht von Dr. B.___ vom 30. Januar 2013 ein. Darin wurde

- soweit leserlich - ein Status nach HWS-Distorsionstrauma 2005 diag nostiziert (Urk. 5/ 110/4).

3.3

3.3.1

Weder im Bericht von Dr. A.___ noch in jenem von Dr. B.___ wurde eine Ver schlechterung beschrieben. Nachdem die Beschwerdeführerin das HWS-Distorsi onstrauma bereits Jahre zuvor erlitten hat te, ist eine Verschlechterung in Bezug auf

dessen Folgen ohne Begründung nicht glaubhaft. 3.3.2

Dr. A.___ hatte bereits in seinem Bericht vom 1 3. November 2011, welcher bei der letztmaligen Abweisung des Rentenbegehrens berücksichtigt wurde, eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11) diagnostiziert und die Beschwerdeführerin für zu 100 % arbeitsunfähig gehalten (Urk. 5/ 89/2) . Demnach könnte seinem Bericht vom 2 9. April 2013 höchstens in sofern eine Verschlechterung entnommen werden, als er die depressive Epi sode

nun als mittelgradig bis schwer bezeichnet e

(Urk. 5/ 110/1). Dr. A.___ führte jedoch weiterhin dieselbe ICD-Codierung an

(Urk. 5/ 110/1) und nannte keine Befunde, welche für eine nun mittelgradige bis schw ere depressive Epi sode sprä chen, weshalb eine derartige Verschlechterung nicht glaubhaft ge macht ist. 3.3.3

Der von Dr. A.___ zitierte Bericht des C.___ vom März 2009 (vgl. Urk. 5/110/1) ist von Vornherein nicht geeignet, eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, da er aus der Zeit vor de m Erlass

der zum Vergleich heranzuziehenden letzten rentenabweisenden Verfügung vom

12. Juni 2012 stammt. 3.3.4

Des Weiteren erwähnte Dr. A.___ eine im Bericht des D.___ vom Oktober 2012 diagnostizierte Dysphonie bei narbig veränderten Stimmlip pen beidseits (Urk. 5/ 110/1). Eine solche besteht allerdings vermutlich schon seit Geburt und wurde jedenfalls im Jahr 2006 schon von mehreren Ärzten festge hal ten

(Urk. 5/ 16/5, Urk. 5/16/7, Urk. 5/19/26), weshalb darin auch keine Ver schlechterung im relevanten Zeitraum zu erblicken ist. 3.4

Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass die Frage der Verschlechterung nicht

gutachterlich abgeklärt worden sei, nachdem der RAD anderer Meinung sei als die behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 2-3). Es obliegt indes der Beschwer deführerin, überhaupt eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Nachdem ih r dies nicht gelungen ist, waren keine weiteren medizinischen Ab klärungen, wie zum Bei spiel das Einholen eine s

Gutachtens, angezeigt. Der Untersuchungs grundsatz, wo nach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollstän dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt inso weit nicht, als die versicherte Person die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Nach dem Gesagten war eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft dargetan, weshalb das Nichteintreten der IV-Stelle nicht zu beanstanden und di e Beschwerde ab zuweisen ist . 4 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen. Aus gangsgemäss sind die Gerichtskosten de r Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Zivojin Djokic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer