Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2 6. März 2007 unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung und eine chronische Anämie bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung en vom 1 6. Juli 2009 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, ab dem 1. Juli 2006 befristet bis 3 1. März 2008 eine halbe und ab dem 1. Apri l 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45 S. 2 f.).
Anlässlich einer
im November 2009 eingeleitete n
Rentenr evision (vgl. Urk. 5/55 S.
1) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77, Urk. 5/75). 1.2
Anlässlich einer weiteren im September 2011 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 5/96/4) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 5/120-124) mit Verfügung vom 1 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von neu 27 %
auf Ende des folgenden Mo nats auf (Urk. 5/125 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 1. September 2013 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Aufhe bung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 1 5. November 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2013 zuge stellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist,
ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin hob
mit dem angefochtenen Entscheid die ausgerich tete
Invali denrente auf. Sie stellte darauf ab, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verbessert habe. Gemäss Gutachten sei für die
bisherige Tätig keit
als Bahnstewardess von eine r Arbeitsunfähigkeit von 7 0 %, für eine an gepasste Tätigkeit
aber
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen
(Urk. 2 S. 2).
2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich leider nicht verbessert. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung bei ihrem Hausarzt und benötige antidepressive Medikamente (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen i st, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegne rin angenommen, seit der letztmaligen Beur teilung der Verhältnisse
erheblich verbesser t hat. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Januar 200 8 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/26).
Dr. Y.___
stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit 2004 2. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen schädlichen Gebrauch von Sedativa und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei seit der frühen Jugend bestehen den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten habe sich eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen entwickelt. Die Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seien an hand der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der aktu ellen Untersuchungsergebnisse gut zu belegen. Die
persönlichkeits strukturellen
Be sonderheiten bedingten eine verminderte Stress- und Frustrati onstoleranz und
Defizite in den sozialen Kompetenzen. Hier seien ein vermin dertes Abgren zungs vermögen und eine erhöhte Tendenz aufgefallen, eigene Be dürfnisse den Be dürfnisse n anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit be stehe, unterzu ord nen. Auch zeigten sich Hinweise auf ein vermindertes Anpas sungs
- und Um stellungsvermögen . Andererseits werde eine Tendenz zu Sprung haftigkeit (emo tional-instabil) und plötzlicher unerwarteter Meinungsänderung deutlich (S.
9 Ziff. 6).
In der letzten, somit angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bahn stewardess, die eine hohe soziale Kompetenz verlangt habe, hätten sich insbe sondere die eingeschränkten sozialen Kompetenzen ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Tätigkeit eine zunehmende innere Anspan nung entwickelt. Sie habe sich oft gestresst und überfordert gefühlt. Nach einem Autounfall Anfang 2002 sei es zu einer ver zögerten Rekonvaleszenz gekommen. Die Explorandin habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, insbesondere der Rückenschmerzen, ent wickelt (S.
10 oben). Der Hinweis des Hausarztes, dass eine paranoide Symp tomatik vorliege, könne nicht bestätigt werden. Ende 2004 habe die Be schwer deführerin eine schwere depressive Episode mit Suizidalität entwickelt. Sie habe von zwei Suizidversuchen in dieser Phase berichtet (S. 10 unten). An schliessend sei es zu einer Teilremission gekommen. Seither bestünden depres sive Sympto me in wechselnd starker Ausprägung. Aktuell sei von einer mittel gradigen depressi ven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 11 oben).
Aufgrund des vorliegenden Gesundheits schadens bestünden leichtgradige Ein schränkungen der A rbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten). In der bisheri gen oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestau rant bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Dies aufgrund einer ein ge schränkten Stress- und Frustrationstoleranz und verminderter sozialen Kompe tenzen sowie durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die de pressive Symptomatik. Nach den anamnestischen Angaben habe die Exploran din im Herbst 2004 unter einer schweren d epressiven Episode gelitten. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht zu sehen (S. 12 Ziff. 7.1-7.2).
In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbe lastung von Stehen, Gehen oder Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach ent sprechenden Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigk eit von zirka 70 % zu erreichen. Da die schwere depressive Symptomatik teilremittiert sei und der zeit eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe, sei derzeit von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % auszugehen. Trotz der genannten Einschrän kungen sei mit entsprechender Willensanstrengung der Wiedereinstieg in den Ar beitsprozess medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten auf zirka 70 %
steigerbar (S. 12 f. Ziff. 7.3). 3.2
Im Bericht
vom 3. April 2008 (Urk. 5/27)
über eine am
1 7. März 2008 durchge führten Haushaltabklärung wurde für d en Erwerbsbereich ein Anteil von 74.5 % und für d en Haushalt ein Anteil von 25.5 % festgelegt (vgl. Ziff. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin
mit Verfü gung en vom 1 6. Juli 2009
ab dem 1. Oktober 2005
eine halbe Rente, befristet bis 3 1. März 2008, und
ab dem 1. April 2008 ein e Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45). 4.
4.1
Im
Nove mber 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 5/57).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin se it Mai 2006 nicht mehr ge arbeitet habe (Urk. 5/63 Ziff. 1.6-1.7). Es bestehe eine chronische Müdigkeit und ein reduziertes Leistungsvermögen (Ziff. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt
nicht an Beschäftigungsprogrammen der sozialen Dienste teilgenommen (Ziff. 1.11). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm a m 3 1. März 2010 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 5/64 S. 2 f.). Der RAD-Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit 2004 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Wertausschöpfung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess und in jeder angepassten Tätigkeit seit Mai 2006 zu 100 % vermindere. An den im psychiatrischen Gutachten von 2008 gestellten Diagnosen könne festgehalten werden. Jedoch sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abzuwei chen, weil gemäss der Schilderung des langjährigen Hausarztes der Beschwer defüh rerin die affektive Komponente zusehends instabiler geworden sei und sie schon Zeichen eines r apid- c ycling aufweise,
d ies trotz antidepressiver Medika tion in aus reichender Menge. Bei dieser Entwicklung könne eine stationäre Be handlung unumgänglich werden. Eine fachpsychiatrische Behandlung sei drin gend indi ziert (Urk. 5/64 S. 3 oben). 4.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 5/71 S. 1) erklärte Dr. A.___, der psychiatrische Gutachter spreche sich im Gutachten vom 2 8. Januar 2008 für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in der bishe rigen Tätigkeit als Bahnstewardess, beginnend ab Herbst 2004 und für eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, dies ab dem Begutachtungszeitpu nkt vom 2 9. November 200 7. Diese Einschätzung sei der letzten massgebenden Verfügung zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdefüh rerin sei seit der Begutachtung in enger Betreuung durch den Hausarzt, der eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiere. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse postuliert werden, dass sich der Gesund heitszustand zwischen der Begutachtung und den Konsultationen beim Ha usarzt verschlechtert haben müsse, was der Natur einer r apid c ycling bipolaren Stö rung entspreche, die nicht fachpsychiatrisch behandelt werde. Medizinisch-the o retisch müsse daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ange nom men werden, die ab dem Jahreswechsel 2007/2008 (klassischer Trigger für psy chi sche Verschlechterungen) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Markt geführt habe. 4.4
In der Folge
erhöhte die Beschwerdegegnerin, der Beurteilung des RAD-Arztes folgend, mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 die bisherige Viertelsrente ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77). 4.5
Dr. Y.___
erstattete a m 2 5. Ok tober 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 5/108).
Dr. Y.___
führte zum erhobenen Befund aus, die Grundstimmung sei bedrückt, die affektive Modulation sfähigkeit leicht eingeschränkt, d er Antrieb leicht ver mindert gewesen. Psychomotorisch wirke die Explorandin ausgeglichen. Es fän den sich keine Hinweise auf abhängige, ansatzweise paranoide und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Bei Hinweisen auf deutlich akzentuierte Persön lichkeitszüge seien leichte Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen, ein vermindertes Abgrenzungsvermögen und eine verminderte Konfliktfähigkeit eruiert worden. Auch sei weiterhin ein Misstrauen gegenüber anderen Menschen und auch Institutionen oder Ämtern deutlich geworden. Weiter seien eine ver minderte Stress- und Frustr ationstoleranz und Hinweise auf ein etwas vermin der tes Anpassungs- und Umstellungsvermögen festgestellt worden. Zudem sei eine Tendenz zu Sprunghaftigkeit und plötzlicher Meinungsänderung deutlich ge worden (S. 12 unten).
Mit dem vorliegenden Gutachten sei zu klären, welche Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vorlägen und ob diese einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten (S.
13 oben). Diagnostisch sei aus psychiatrischer Sicht an hand der aktuellen Befunde von einer gegenwärtig leichten bis allenfalls zeit weilig mittelgradigen depressiven Episode auszugehen,
d ies im Rahmen der be kannten rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer kombi nier ten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional-in stabilen Zügen (S.
13 Mitte). Nachdem die Patientin Ende 2004 eine schwere depressive Episode mit Suizidalität mit zwei Suizidversuchen entwickelt habe, seien in den fünf Jahren seit der Erstbegutachtung keine Suizidgedanken mehr aufgetreten. Es bestünden weiterhin depressive Symp tome in wechselnder Aus prägung (S. 13 unten). Weitere psychiatrische Krankheitsbilder, wie eine Er krankung des schizo phre nen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine Angststörung, eine hypochondrische Störung, andere Suchterkrankungen oder eine dementielle Ent wicklung könnten anhand der geschilderten Befunde derzeit ausgeschlossen werden (S. 15 Ziff. 5).
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger de pressiver Episode und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängi gen, fraglich paranoiden und emotio nal instabilen Zügen (S. 15 Ziff. 6.1).
In der Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestaurant, die die Beschwer de führerin zuletzt auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübt habe, bestehe eine Ar beits unfähigkeit von mindestens 70 %, aufgrund der eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz und der verminderten sozialen Kompetenzen (S.
16 Ziff. 7.1). In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach adäquaten Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 70 % zu erreichen. Da derzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Sympto matik mit leichtgradigen Konzentrationsstörungen und weiteren leichtgradigen Einschränkungen bestehe, sei davon auszugehen, dass derzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % bestehe. Trotz der ge nannten psychischen Einschränkungen sei eine Willensanstrengung, die der Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess erfordere, medizinisch-theoretisch zumut bar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine im Rahmen von beruflichen Massnahmen und bei adäquater Behandlung in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten auf ein Pensum von zirka 70 %
steigerbar . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit einfachen Anforderungen an die kognitiven und emotionalen Fähig keiten ohne höhere Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder be son dere Anforderungen an die sozialen Kompetenzen dem Leiden ideal ange passt. Die Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar (S. 16 Ziff. 7.3-7.4).
Insgesamt handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand im Vergleich zur Erstbegutachtung im Herbst 2007, dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten etwas anders beur teilt würden (S. 18 Ziff. 9.1). 5 .
5 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.
5.4; vgl. auch E.
1.3 hiervor). 5.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010
ab dem 1. November 2009
eine ganze Rente zu (Urk. 5/77, Urk. 5/75). Die se Verfügung beruht e auf einer rechtskonformen
Sachverhaltsab klärung im Sinne der zitierten Rechtsprechung . Demzufolge ist zu prüfen, ob seit her eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 5. Oktober 2010 für den Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 100 % einen Teilinvaliditäts grad von 75 % . Für den Aufgabenbereich ging sie unverändert von einer Ein schränkung von 22.35 %
und einem Teilinvaliditätsgrad von 5.59 % aus, was einen Invaliditätsgrad von gesa mtha ft 80.59 % (75 % + 5.59 %) ergab (Urk. 5/75) .
Anlässlich der erneuten Begutachtung vom 4. Oktober 2012 sah Dr. Y.___ für die angestammte Tätigkeit als Bahnstewardess eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, während er sich für eine adaptierte Tätigkeit für eine Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 60 % aussprach. Dabei trifft entgegen der Darstellung von Dr. Y.___ nicht zu, dass es sich um einen unveränderten Sachverhalt handelt, denn Dr. Y.___ konnte im Gegensatz zur letzten Beurteilung durch Dr. A.___ nebst der Persönlichkeitsstörung nunmehr lediglich eine leicht- bis mittelgradige Aus prägung der depressiven Störung mit leichtgradigen Einschränkungen feststellen . Dr. Y.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführerin die für die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderliche Willensanstrengung zumutbar sei, was ange sichts der nun lediglich noch in leichter Ausprägung vorhandenen Beschwerden zu überzeugen vermag. Die festgestellte Beeinträchtigung ist deshalb aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr relevant (vgl. vorstehend E. 1.1).
Auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ kann abgestellt werden. Verglichen mit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2010 ist daher von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.
6.1
Vorliegend gelangt die gemischte Methode zur Anwendung.
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen U mstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verf ügt über keine Berufsausbildung (Urk. 5/116 S.
3). Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen
zu bestimmen . Es kann darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat (LSE 2010 S.
26 TA1) hätte erzielen können. Anpasst an die wöchentli che Arbeitszeit 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S.
92 Ta belle B9.2) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) resultiert umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 75 % ein Va liden ein kommen von Fr. 40‘640.-- (4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.75) . 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.3
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestim men . Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist der Beschwerde füh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Arbeitspensum von min des tens 60 % zumutbar. Da ihr nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, erweist sich mit der Beschwerdegegnerin ei n Abzug vom Tabel lenlohn von 10 % als angemessen.
Damit resultiert anpasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 ein Invali den einkommen von Fr. 29‘261.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.6 x 0.9).
Vergleich t man das Valideneinkommen von Fr. 40‘640.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29‘261. --, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘ 379.-- und damit eine Einschränkung von 28 %, was bei einem Er werbsanteil von 75 %
für den Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 21 %
führt (28 % x 0.75). Geht man, wie die Beschwerdegegnerin, davon aus, dass sich die Ein schränkung im Haushalt nicht verändert hat, ergibt sich bei ei nem Teilin validitätsgrad von 5.59 % im Haushalt gesamthaft ein Invaliditäts grad von rund 27 % (21 % + 5.59 %). 6.4
Zusammenfassend ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen. Somit besteht bei ein em
Invaliditätsgrad von
neu
27 % verglichen mit der Verfügung vom 5. Oktober 2010 kein Rentenanspruch mehr .
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2013 daher zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
E. 1.3 hiervor). 5.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010
ab dem 1. November 2009
eine ganze Rente zu (Urk. 5/77, Urk. 5/75). Die se Verfügung beruht e auf einer rechtskonformen
Sachverhaltsab klärung im Sinne der zitierten Rechtsprechung . Demzufolge ist zu prüfen, ob seit her eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 5. Oktober 2010 für den Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 100 % einen Teilinvaliditäts grad von 75 % . Für den Aufgabenbereich ging sie unverändert von einer Ein schränkung von 22.35 %
und einem Teilinvaliditätsgrad von 5.59 % aus, was einen Invaliditätsgrad von gesa mtha ft 80.59 % (75 % + 5.59 %) ergab (Urk. 5/75) .
Anlässlich der erneuten Begutachtung vom 4. Oktober 2012 sah Dr. Y.___ für die angestammte Tätigkeit als Bahnstewardess eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, während er sich für eine adaptierte Tätigkeit für eine Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 60 % aussprach. Dabei trifft entgegen der Darstellung von Dr. Y.___ nicht zu, dass es sich um einen unveränderten Sachverhalt handelt, denn Dr. Y.___ konnte im Gegensatz zur letzten Beurteilung durch Dr. A.___ nebst der Persönlichkeitsstörung nunmehr lediglich eine leicht- bis mittelgradige Aus prägung der depressiven Störung mit leichtgradigen Einschränkungen feststellen . Dr. Y.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführerin die für die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderliche Willensanstrengung zumutbar sei, was ange sichts der nun lediglich noch in leichter Ausprägung vorhandenen Beschwerden zu überzeugen vermag. Die festgestellte Beeinträchtigung ist deshalb aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr relevant (vgl. vorstehend E. 1.1).
Auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ kann abgestellt werden. Verglichen mit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2010 ist daher von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.
6.1
Vorliegend gelangt die gemischte Methode zur Anwendung.
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen U mstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verf ügt über keine Berufsausbildung (Urk. 5/116 S.
3). Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen
zu bestimmen . Es kann darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat (LSE 2010 S.
26 TA1) hätte erzielen können. Anpasst an die wöchentli che Arbeitszeit 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S.
92 Ta belle B9.2) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) resultiert umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 75 % ein Va liden ein kommen von Fr. 40‘640.-- (4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.75) . 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.3
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestim men . Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist der Beschwerde füh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Arbeitspensum von min des tens 60 % zumutbar. Da ihr nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, erweist sich mit der Beschwerdegegnerin ei n Abzug vom Tabel lenlohn von 10 % als angemessen.
Damit resultiert anpasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 ein Invali den einkommen von Fr. 29‘261.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.6 x 0.9).
Vergleich t man das Valideneinkommen von Fr. 40‘640.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29‘261. --, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘ 379.-- und damit eine Einschränkung von 28 %, was bei einem Er werbsanteil von 75 %
für den Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 21 %
führt (28 % x 0.75). Geht man, wie die Beschwerdegegnerin, davon aus, dass sich die Ein schränkung im Haushalt nicht verändert hat, ergibt sich bei ei nem Teilin validitätsgrad von 5.59 % im Haushalt gesamthaft ein Invaliditäts grad von rund 27 % (21 % + 5.59 %). 6.4
Zusammenfassend ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen. Somit besteht bei ein em
Invaliditätsgrad von
neu
27 % verglichen mit der Verfügung vom 5. Oktober 2010 kein Rentenanspruch mehr .
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2013 daher zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger
E. 2 6. März 2007 unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung und eine chronische Anämie bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung en vom 1 6. Juli 2009 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, ab dem 1. Juli 2006 befristet bis
E. 2.1 D ie Beschwerdegegnerin hob
mit dem angefochtenen Entscheid die ausgerich tete
Invali denrente auf. Sie stellte darauf ab, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verbessert habe. Gemäss Gutachten sei für die
bisherige Tätig keit
als Bahnstewardess von eine r Arbeitsunfähigkeit von 7 0 %, für eine an gepasste Tätigkeit
aber
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen
(Urk. 2 S. 2).
2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich leider nicht verbessert. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung bei ihrem Hausarzt und benötige antidepressive Medikamente (Urk. 1).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen i st, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegne rin angenommen, seit der letztmaligen Beur teilung der Verhältnisse
erheblich verbesser t hat. 3.
E. 3 1. März 2008 eine halbe und ab dem 1. Apri l 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45 S. 2 f.).
Anlässlich einer
im November 2009 eingeleitete n
Rentenr evision (vgl. Urk. 5/55 S.
1) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77, Urk. 5/75).
E. 3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Januar 200
E. 3.2 Im Bericht
vom 3. April 2008 (Urk. 5/27)
über eine am
1 7. März 2008 durchge führten Haushaltabklärung wurde für d en Erwerbsbereich ein Anteil von 74.5 % und für d en Haushalt ein Anteil von 25.5 % festgelegt (vgl. Ziff. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin
mit Verfü gung en vom 1 6. Juli 2009
ab dem 1. Oktober 2005
eine halbe Rente, befristet bis 3 1. März 2008, und
ab dem 1. April 2008 ein e Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45). 4.
4.1
Im
Nove mber 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 5/57).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin se it Mai 2006 nicht mehr ge arbeitet habe (Urk. 5/63 Ziff. 1.6-1.7). Es bestehe eine chronische Müdigkeit und ein reduziertes Leistungsvermögen (Ziff. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt
nicht an Beschäftigungsprogrammen der sozialen Dienste teilgenommen (Ziff. 1.11). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm a m 3 1. März 2010 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 5/64 S. 2 f.). Der RAD-Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit 2004 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Wertausschöpfung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess und in jeder angepassten Tätigkeit seit Mai 2006 zu 100 % vermindere. An den im psychiatrischen Gutachten von 2008 gestellten Diagnosen könne festgehalten werden. Jedoch sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abzuwei chen, weil gemäss der Schilderung des langjährigen Hausarztes der Beschwer defüh rerin die affektive Komponente zusehends instabiler geworden sei und sie schon Zeichen eines r apid- c ycling aufweise,
d ies trotz antidepressiver Medika tion in aus reichender Menge. Bei dieser Entwicklung könne eine stationäre Be handlung unumgänglich werden. Eine fachpsychiatrische Behandlung sei drin gend indi ziert (Urk. 5/64 S. 3 oben). 4.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 5/71 S. 1) erklärte Dr. A.___, der psychiatrische Gutachter spreche sich im Gutachten vom 2 8. Januar 2008 für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in der bishe rigen Tätigkeit als Bahnstewardess, beginnend ab Herbst 2004 und für eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, dies ab dem Begutachtungszeitpu nkt vom 2 9. November 200 7. Diese Einschätzung sei der letzten massgebenden Verfügung zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdefüh rerin sei seit der Begutachtung in enger Betreuung durch den Hausarzt, der eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiere. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse postuliert werden, dass sich der Gesund heitszustand zwischen der Begutachtung und den Konsultationen beim Ha usarzt verschlechtert haben müsse, was der Natur einer r apid c ycling bipolaren Stö rung entspreche, die nicht fachpsychiatrisch behandelt werde. Medizinisch-the o retisch müsse daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ange nom men werden, die ab dem Jahreswechsel 2007/2008 (klassischer Trigger für psy chi sche Verschlechterungen) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Markt geführt habe. 4.4
In der Folge
erhöhte die Beschwerdegegnerin, der Beurteilung des RAD-Arztes folgend, mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 die bisherige Viertelsrente ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77). 4.5
Dr. Y.___
erstattete a m 2 5. Ok tober 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 5/108).
Dr. Y.___
führte zum erhobenen Befund aus, die Grundstimmung sei bedrückt, die affektive Modulation sfähigkeit leicht eingeschränkt, d er Antrieb leicht ver mindert gewesen. Psychomotorisch wirke die Explorandin ausgeglichen. Es fän den sich keine Hinweise auf abhängige, ansatzweise paranoide und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Bei Hinweisen auf deutlich akzentuierte Persön lichkeitszüge seien leichte Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen, ein vermindertes Abgrenzungsvermögen und eine verminderte Konfliktfähigkeit eruiert worden. Auch sei weiterhin ein Misstrauen gegenüber anderen Menschen und auch Institutionen oder Ämtern deutlich geworden. Weiter seien eine ver minderte Stress- und Frustr ationstoleranz und Hinweise auf ein etwas vermin der tes Anpassungs- und Umstellungsvermögen festgestellt worden. Zudem sei eine Tendenz zu Sprunghaftigkeit und plötzlicher Meinungsänderung deutlich ge worden (S. 12 unten).
Mit dem vorliegenden Gutachten sei zu klären, welche Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vorlägen und ob diese einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten (S.
E. 3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
E. 8 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/26).
Dr. Y.___
stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit 2004 2. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen schädlichen Gebrauch von Sedativa und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei seit der frühen Jugend bestehen den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten habe sich eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen entwickelt. Die Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seien an hand der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der aktu ellen Untersuchungsergebnisse gut zu belegen. Die
persönlichkeits strukturellen
Be sonderheiten bedingten eine verminderte Stress- und Frustrati onstoleranz und
Defizite in den sozialen Kompetenzen. Hier seien ein vermin dertes Abgren zungs vermögen und eine erhöhte Tendenz aufgefallen, eigene Be dürfnisse den Be dürfnisse n anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit be stehe, unterzu ord nen. Auch zeigten sich Hinweise auf ein vermindertes Anpas sungs
- und Um stellungsvermögen . Andererseits werde eine Tendenz zu Sprung haftigkeit (emo tional-instabil) und plötzlicher unerwarteter Meinungsänderung deutlich (S.
E. 9 Ziff. 6).
In der letzten, somit angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bahn stewardess, die eine hohe soziale Kompetenz verlangt habe, hätten sich insbe sondere die eingeschränkten sozialen Kompetenzen ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Tätigkeit eine zunehmende innere Anspan nung entwickelt. Sie habe sich oft gestresst und überfordert gefühlt. Nach einem Autounfall Anfang 2002 sei es zu einer ver zögerten Rekonvaleszenz gekommen. Die Explorandin habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, insbesondere der Rückenschmerzen, ent wickelt (S.
E. 10 oben). Der Hinweis des Hausarztes, dass eine paranoide Symp tomatik vorliege, könne nicht bestätigt werden. Ende 2004 habe die Be schwer deführerin eine schwere depressive Episode mit Suizidalität entwickelt. Sie habe von zwei Suizidversuchen in dieser Phase berichtet (S. 10 unten). An schliessend sei es zu einer Teilremission gekommen. Seither bestünden depres sive Sympto me in wechselnd starker Ausprägung. Aktuell sei von einer mittel gradigen depressi ven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 11 oben).
Aufgrund des vorliegenden Gesundheits schadens bestünden leichtgradige Ein schränkungen der A rbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten). In der bisheri gen oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestau rant bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Dies aufgrund einer ein ge schränkten Stress- und Frustrationstoleranz und verminderter sozialen Kompe tenzen sowie durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die de pressive Symptomatik. Nach den anamnestischen Angaben habe die Exploran din im Herbst 2004 unter einer schweren d epressiven Episode gelitten. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht zu sehen (S. 12 Ziff. 7.1-7.2).
In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbe lastung von Stehen, Gehen oder Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach ent sprechenden Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigk eit von zirka 70 % zu erreichen. Da die schwere depressive Symptomatik teilremittiert sei und der zeit eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe, sei derzeit von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % auszugehen. Trotz der genannten Einschrän kungen sei mit entsprechender Willensanstrengung der Wiedereinstieg in den Ar beitsprozess medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten auf zirka 70 %
steigerbar (S. 12 f. Ziff. 7.3).
E. 13 Mitte). Nachdem die Patientin Ende 2004 eine schwere depressive Episode mit Suizidalität mit zwei Suizidversuchen entwickelt habe, seien in den fünf Jahren seit der Erstbegutachtung keine Suizidgedanken mehr aufgetreten. Es bestünden weiterhin depressive Symp tome in wechselnder Aus prägung (S. 13 unten). Weitere psychiatrische Krankheitsbilder, wie eine Er krankung des schizo phre nen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine Angststörung, eine hypochondrische Störung, andere Suchterkrankungen oder eine dementielle Ent wicklung könnten anhand der geschilderten Befunde derzeit ausgeschlossen werden (S. 15 Ziff. 5).
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger de pressiver Episode und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängi gen, fraglich paranoiden und emotio nal instabilen Zügen (S. 15 Ziff. 6.1).
In der Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestaurant, die die Beschwer de führerin zuletzt auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübt habe, bestehe eine Ar beits unfähigkeit von mindestens 70 %, aufgrund der eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz und der verminderten sozialen Kompetenzen (S.
E. 16 Ziff. 7.1). In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach adäquaten Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 70 % zu erreichen. Da derzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Sympto matik mit leichtgradigen Konzentrationsstörungen und weiteren leichtgradigen Einschränkungen bestehe, sei davon auszugehen, dass derzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % bestehe. Trotz der ge nannten psychischen Einschränkungen sei eine Willensanstrengung, die der Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess erfordere, medizinisch-theoretisch zumut bar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine im Rahmen von beruflichen Massnahmen und bei adäquater Behandlung in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten auf ein Pensum von zirka 70 %
steigerbar . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit einfachen Anforderungen an die kognitiven und emotionalen Fähig keiten ohne höhere Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder be son dere Anforderungen an die sozialen Kompetenzen dem Leiden ideal ange passt. Die Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar (S. 16 Ziff. 7.3-7.4).
Insgesamt handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand im Vergleich zur Erstbegutachtung im Herbst 2007, dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten etwas anders beur teilt würden (S. 18 Ziff. 9.1). 5 .
5 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.
5.4; vgl. auch E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00912 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom
16. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1961, meldete sich am 2 6. März 2007 unter Hinweis auf eine depressive Entwicklung und eine chronische Anämie bei der Invaliden ver sicherung zum Leistungsbez u g an (Urk. 5/4 Ziff. 7.2). Mit Verfügung en vom 1 6. Juli 2009 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, ab dem 1. Juli 2006 befristet bis 3 1. März 2008 eine halbe und ab dem 1. Apri l 2008 eine Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45 S. 2 f.).
Anlässlich einer
im November 2009 eingeleitete n
Rentenr evision (vgl. Urk. 5/55 S.
1) erhöhte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77, Urk. 5/75). 1.2
Anlässlich einer weiteren im September 2011 eingeleiteten Revision (vgl. Urk. 5/96/4) hob die IV-Stelle die ausgerichtete Rente nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Urk. 5/120-124) mit Verfügung vom 1 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von neu 27 %
auf Ende des folgenden Mo nats auf (Urk. 5/125 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 8. Oktober 2013 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 1 1. September 2013 (Urk. 2). Sinngemäss beantragte sie die Aufhe bung der Verfügung und die weitere Ausrichtung der Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle verzichtete am 1 5. November 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 4). Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. November 2013 zuge stellt (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist,
ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähig keit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch an lässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode
der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge mischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb ri gen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der ver sicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich
gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen
eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.
2.1
D ie Beschwerdegegnerin hob
mit dem angefochtenen Entscheid die ausgerich tete
Invali denrente auf. Sie stellte darauf ab, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verbessert habe. Gemäss Gutachten sei für die
bisherige Tätig keit
als Bahnstewardess von eine r Arbeitsunfähigkeit von 7 0 %, für eine an gepasste Tätigkeit
aber
von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen
(Urk. 2 S. 2).
2. 2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich leider nicht verbessert. Sie sei weiterhin in medizinischer Behandlung bei ihrem Hausarzt und benötige antidepressive Medikamente (Urk. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen i st, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin, wie von der Beschwerdegegne rin angenommen, seit der letztmaligen Beur teilung der Verhältnisse
erheblich verbesser t hat. 3. 3.1
Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2 8. Januar 200 8 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 5/26).
Dr. Y.___
stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 5.1): 1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, bestehend seit 2004 2. kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter einen schädlichen Gebrauch von Sedativa und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (S. 9 Ziff. 5.2).
Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei seit der frühen Jugend bestehen den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten habe sich eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional instabilen Zügen entwickelt. Die Symptome einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seien an hand der anamnestischen Schilderungen der Beschwerdeführerin und der aktu ellen Untersuchungsergebnisse gut zu belegen. Die
persönlichkeits strukturellen
Be sonderheiten bedingten eine verminderte Stress- und Frustrati onstoleranz und
Defizite in den sozialen Kompetenzen. Hier seien ein vermin dertes Abgren zungs vermögen und eine erhöhte Tendenz aufgefallen, eigene Be dürfnisse den Be dürfnisse n anderer Personen, zu denen eine Abhängigkeit be stehe, unterzu ord nen. Auch zeigten sich Hinweise auf ein vermindertes Anpas sungs
- und Um stellungsvermögen . Andererseits werde eine Tendenz zu Sprung haftigkeit (emo tional-instabil) und plötzlicher unerwarteter Meinungsänderung deutlich (S.
9 Ziff. 6).
In der letzten, somit angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bahn stewardess, die eine hohe soziale Kompetenz verlangt habe, hätten sich insbe sondere die eingeschränkten sozialen Kompetenzen ungünstig ausgewirkt. Die Beschwerdeführerin habe in dieser Tätigkeit eine zunehmende innere Anspan nung entwickelt. Sie habe sich oft gestresst und überfordert gefühlt. Nach einem Autounfall Anfang 2002 sei es zu einer ver zögerten Rekonvaleszenz gekommen. Die Explorandin habe eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit einer Chronifizierung der Schmerzsymptomatik, insbesondere der Rückenschmerzen, ent wickelt (S.
10 oben). Der Hinweis des Hausarztes, dass eine paranoide Symp tomatik vorliege, könne nicht bestätigt werden. Ende 2004 habe die Be schwer deführerin eine schwere depressive Episode mit Suizidalität entwickelt. Sie habe von zwei Suizidversuchen in dieser Phase berichtet (S. 10 unten). An schliessend sei es zu einer Teilremission gekommen. Seither bestünden depres sive Sympto me in wechselnd starker Ausprägung. Aktuell sei von einer mittel gradigen depressi ven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen (S. 11 oben).
Aufgrund des vorliegenden Gesundheits schadens bestünden leichtgradige Ein schränkungen der A rbeits- und Leistungsfähigkeit (S. 11 unten). In der bisheri gen oder zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestau rant bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Dies aufgrund einer ein ge schränkten Stress- und Frustrationstoleranz und verminderter sozialen Kompe tenzen sowie durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung und die de pressive Symptomatik. Nach den anamnestischen Angaben habe die Exploran din im Herbst 2004 unter einer schweren d epressiven Episode gelitten. Dieser Zeitpunkt sei als Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiat rischer Sicht zu sehen (S. 12 Ziff. 7.1-7.2).
In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbe lastung von Stehen, Gehen oder Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach ent sprechenden Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigk eit von zirka 70 % zu erreichen. Da die schwere depressive Symptomatik teilremittiert sei und der zeit eine mittelgradige depressive Symptomatik bestehe, sei derzeit von einer Ar beitsfähigkeit von zirka 50 % auszugehen. Trotz der genannten Einschrän kungen sei mit entsprechender Willensanstrengung der Wiedereinstieg in den Ar beitsprozess medizinisch-theoretisch zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine in einem Zeitraum von zirka sechs Monaten auf zirka 70 %
steigerbar (S. 12 f. Ziff. 7.3). 3.2
Im Bericht
vom 3. April 2008 (Urk. 5/27)
über eine am
1 7. März 2008 durchge führten Haushaltabklärung wurde für d en Erwerbsbereich ein Anteil von 74.5 % und für d en Haushalt ein Anteil von 25.5 % festgelegt (vgl. Ziff. 2.5).
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin daraufhin
mit Verfü gung en vom 1 6. Juli 2009
ab dem 1. Oktober 2005
eine halbe Rente, befristet bis 3 1. März 2008, und
ab dem 1. April 2008 ein e Viertelsrente zu (Urk. 5/48, Urk. 5/45). 4.
4.1
Im
Nove mber 2009 wurde eine Revision eingeleitet (Urk. 5/57).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 2 5. Februar 2010, dass die Beschwerdeführerin se it Mai 2006 nicht mehr ge arbeitet habe (Urk. 5/63 Ziff. 1.6-1.7). Es bestehe eine chronische Müdigkeit und ein reduziertes Leistungsvermögen (Ziff. 1.8). Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt
nicht an Beschäftigungsprogrammen der sozialen Dienste teilgenommen (Ziff. 1.11). 4.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regio nalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), nahm a m 3 1. März 2010 zu den medizinischen Akten Stellung (Urk. 5/64 S. 2 f.). Der RAD-Arzt führte aus, bei der Beschwerdeführerin sei seit 2004 ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Wertausschöpfung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bahnstewardess und in jeder angepassten Tätigkeit seit Mai 2006 zu 100 % vermindere. An den im psychiatrischen Gutachten von 2008 gestellten Diagnosen könne festgehalten werden. Jedoch sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit vom Gutachten abzuwei chen, weil gemäss der Schilderung des langjährigen Hausarztes der Beschwer defüh rerin die affektive Komponente zusehends instabiler geworden sei und sie schon Zeichen eines r apid- c ycling aufweise,
d ies trotz antidepressiver Medika tion in aus reichender Menge. Bei dieser Entwicklung könne eine stationäre Be handlung unumgänglich werden. Eine fachpsychiatrische Behandlung sei drin gend indi ziert (Urk. 5/64 S. 3 oben). 4.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 2 9. Juni 2010 (Urk. 5/71 S. 1) erklärte Dr. A.___, der psychiatrische Gutachter spreche sich im Gutachten vom 2 8. Januar 2008 für eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % in der bishe rigen Tätigkeit als Bahnstewardess, beginnend ab Herbst 2004 und für eine Ar beitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, dies ab dem Begutachtungszeitpu nkt vom 2 9. November 200 7. Diese Einschätzung sei der letzten massgebenden Verfügung zugrunde gelegt worden. Die Beschwerdefüh rerin sei seit der Begutachtung in enger Betreuung durch den Hausarzt, der eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 100 % für alle Tätigkeiten attestiere. Unter Berücksichtigung dieser Fakten müsse postuliert werden, dass sich der Gesund heitszustand zwischen der Begutachtung und den Konsultationen beim Ha usarzt verschlechtert haben müsse, was der Natur einer r apid c ycling bipolaren Stö rung entspreche, die nicht fachpsychiatrisch behandelt werde. Medizinisch-the o retisch müsse daher eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ange nom men werden, die ab dem Jahreswechsel 2007/2008 (klassischer Trigger für psy chi sche Verschlechterungen) zu einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auf dem ersten Markt geführt habe. 4.4
In der Folge
erhöhte die Beschwerdegegnerin, der Beurteilung des RAD-Arztes folgend, mit Verfügung vom 5. Oktober 2010 die bisherige Viertelsrente ab dem 1. November 2009 auf eine ganze Rente (Urk. 5/77). 4.5
Dr. Y.___
erstattete a m 2 5. Ok tober 2012 ein weiteres psychiatrisches Gutach ten (Urk. 5/108).
Dr. Y.___
führte zum erhobenen Befund aus, die Grundstimmung sei bedrückt, die affektive Modulation sfähigkeit leicht eingeschränkt, d er Antrieb leicht ver mindert gewesen. Psychomotorisch wirke die Explorandin ausgeglichen. Es fän den sich keine Hinweise auf abhängige, ansatzweise paranoide und emotional instabile Persönlichkeitszüge. Bei Hinweisen auf deutlich akzentuierte Persön lichkeitszüge seien leichte Defizite im Bereich der sozialen Kompetenzen, ein vermindertes Abgrenzungsvermögen und eine verminderte Konfliktfähigkeit eruiert worden. Auch sei weiterhin ein Misstrauen gegenüber anderen Menschen und auch Institutionen oder Ämtern deutlich geworden. Weiter seien eine ver minderte Stress- und Frustr ationstoleranz und Hinweise auf ein etwas vermin der tes Anpassungs- und Umstellungsvermögen festgestellt worden. Zudem sei eine Tendenz zu Sprunghaftigkeit und plötzlicher Meinungsänderung deutlich ge worden (S. 12 unten).
Mit dem vorliegenden Gutachten sei zu klären, welche Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet vorlägen und ob diese einen Einfluss auf die Ar beitsfähigkeit hätten (S.
13 oben). Diagnostisch sei aus psychiatrischer Sicht an hand der aktuellen Befunde von einer gegenwärtig leichten bis allenfalls zeit weilig mittelgradigen depressiven Episode auszugehen,
d ies im Rahmen der be kannten rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer kombi nier ten Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, paranoiden und emotional-in stabilen Zügen (S.
13 Mitte). Nachdem die Patientin Ende 2004 eine schwere depressive Episode mit Suizidalität mit zwei Suizidversuchen entwickelt habe, seien in den fünf Jahren seit der Erstbegutachtung keine Suizidgedanken mehr aufgetreten. Es bestünden weiterhin depressive Symp tome in wechselnder Aus prägung (S. 13 unten). Weitere psychiatrische Krankheitsbilder, wie eine Er krankung des schizo phre nen Formenkreises, eine bipolare affektive Störung, eine Angststörung, eine hypochondrische Störung, andere Suchterkrankungen oder eine dementielle Ent wicklung könnten anhand der geschilderten Befunde derzeit ausgeschlossen werden (S. 15 Ziff. 5).
Dr. Y.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger de pressiver Episode und eine kombi nierte Persönlichkeitsstörung mit abhängi gen, fraglich paranoiden und emotio nal instabilen Zügen (S. 15 Ziff. 6.1).
In der Tätigkeit als Bahnstewardess in einem Zugrestaurant, die die Beschwer de führerin zuletzt auf dem freien Arbeitsmarkt ausgeübt habe, bestehe eine Ar beits unfähigkeit von mindestens 70 %, aufgrund der eingeschränkten Stress- und Frustrationstoleranz und der verminderten sozialen Kompetenzen (S.
16 Ziff. 7.1). In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung von Stehen, Gehen und Sitzen sei aus psychiatrischer Sicht nach adäquaten Eingliederungsmassnahmen eine Restarbeitsfähigkeit von zirka 70 % zu erreichen. Da derzeit eine leichte bis mittelgradige depressive Sympto matik mit leichtgradigen Konzentrationsstörungen und weiteren leichtgradigen Einschränkungen bestehe, sei davon auszugehen, dass derzeit aus medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % bestehe. Trotz der ge nannten psychischen Einschränkungen sei eine Willensanstrengung, die der Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess erfordere, medizinisch-theoretisch zumut bar. Die Arbeitsfähigkeit erscheine im Rahmen von beruflichen Massnahmen und bei adäquater Behandlung in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten auf ein Pensum von zirka 70 %
steigerbar . Aus psychiatrischer Sicht seien Tätig keiten mit einfachen Anforderungen an die kognitiven und emotionalen Fähig keiten ohne höhere Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz oder be son dere Anforderungen an die sozialen Kompetenzen dem Leiden ideal ange passt. Die Arbeitsfähigkeit sei in der freien Wirtschaft realisierbar (S. 16 Ziff. 7.3-7.4).
Insgesamt handle es sich um einen im Wesentlichen unveränderten Gesund heitszustand im Vergleich zur Erstbegutachtung im Herbst 2007, dessen Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im aktuellen Gutachten etwas anders beur teilt würden (S. 18 Ziff. 9.1). 5 .
5 .1
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs beruht (BGE 133 V 108 E.
5.4; vgl. auch E.
1.3 hiervor). 5.2
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Oktober 2010
ab dem 1. November 2009
eine ganze Rente zu (Urk. 5/77, Urk. 5/75). Die se Verfügung beruht e auf einer rechtskonformen
Sachverhaltsab klärung im Sinne der zitierten Rechtsprechung . Demzufolge ist zu prüfen, ob seit her eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der Verfügung vom 5. Oktober 2010 für den Erwerbsbereich bei einer Einschränkung von 100 % einen Teilinvaliditäts grad von 75 % . Für den Aufgabenbereich ging sie unverändert von einer Ein schränkung von 22.35 %
und einem Teilinvaliditätsgrad von 5.59 % aus, was einen Invaliditätsgrad von gesa mtha ft 80.59 % (75 % + 5.59 %) ergab (Urk. 5/75) .
Anlässlich der erneuten Begutachtung vom 4. Oktober 2012 sah Dr. Y.___ für die angestammte Tätigkeit als Bahnstewardess eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %, während er sich für eine adaptierte Tätigkeit für eine Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig 60 % aussprach. Dabei trifft entgegen der Darstellung von Dr. Y.___ nicht zu, dass es sich um einen unveränderten Sachverhalt handelt, denn Dr. Y.___ konnte im Gegensatz zur letzten Beurteilung durch Dr. A.___ nebst der Persönlichkeitsstörung nunmehr lediglich eine leicht- bis mittelgradige Aus prägung der depressiven Störung mit leichtgradigen Einschränkungen feststellen . Dr. Y.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführerin die für die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit erforderliche Willensanstrengung zumutbar sei, was ange sichts der nun lediglich noch in leichter Ausprägung vorhandenen Beschwerden zu überzeugen vermag. Die festgestellte Beeinträchtigung ist deshalb aus invali denversicherungsrechtlicher Sicht nicht mehr relevant (vgl. vorstehend E. 1.1).
Auf die Beurteilung durch Dr. Y.___ kann abgestellt werden. Verglichen mit der Rentenzusprache vom 5. Oktober 2010 ist daher von einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. 6.
6.1
Vorliegend gelangt die gemischte Methode zur Anwendung.
Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen U mstände mit über wiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei un veränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 E. 3b mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verf ügt über keine Berufsausbildung (Urk. 5/116 S.
3). Das Valideneinkommen ist daher anhand von Tabellenlöhnen
zu bestimmen . Es kann darauf abgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 4‘225.-- pro Monat (LSE 2010 S.
26 TA1) hätte erzielen können. Anpasst an die wöchentli che Arbeitszeit 41.7 Stunden im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, 12-2014, S.
92 Ta belle B9.2) und bei einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011, 0.8 % im Jahr 2012 und 0.7 % im Jahr 2013 (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) resultiert umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 75 % ein Va liden ein kommen von Fr. 40‘640.-- (4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.75) . 6.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herange zo gen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Brutto löhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wo bei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der An wen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr gene rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der mass geb liche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E.
3b/ bb, 124 V 321 E.
3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen . sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Ar beiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und be rufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Au s wir kungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte da für bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Mer k male ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fall en den Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Ta bellen lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 6.3
Das Invalideneinkommen ist ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu bestim men . Nach den Angaben des psychiatrischen Gutachters ist der Beschwerde füh rerin in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ein Arbeitspensum von min des tens 60 % zumutbar. Da ihr nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich sind, erweist sich mit der Beschwerdegegnerin ei n Abzug vom Tabel lenlohn von 10 % als angemessen.
Damit resultiert anpasst an die Nominallohnentwicklung bis 2013 ein Invali den einkommen von Fr. 29‘261.-- (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 1.008 x 1.007 x 0.6 x 0.9).
Vergleich t man das Valideneinkommen von Fr. 40‘640.-- mit dem Invaliden ein kommen von Fr. 29‘261. --, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11‘ 379.-- und damit eine Einschränkung von 28 %, was bei einem Er werbsanteil von 75 %
für den Erwerbsbereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 21 %
führt (28 % x 0.75). Geht man, wie die Beschwerdegegnerin, davon aus, dass sich die Ein schränkung im Haushalt nicht verändert hat, ergibt sich bei ei nem Teilin validitätsgrad von 5.59 % im Haushalt gesamthaft ein Invaliditäts grad von rund 27 % (21 % + 5.59 %). 6.4
Zusammenfassend ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen. Somit besteht bei ein em
Invaliditätsgrad von
neu
27 % verglichen mit der Verfügung vom 5. Oktober 2010 kein Rentenanspruch mehr .
Die Beschwerdegegnerin hat die Rente in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2013 daher zu Recht aufgehoben, was zur Abweisung der Be schwerde führt. 7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrugger