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IV.2013.00907

Verrechnung Rentennachzahlung mit erfolgten Krankentaggeldzahlungen rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1948, meldete sich am 2 7. April 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 1 9. September 2013 von Januar bis Dezember 2011 eine halbe Rente (Urk. 7/161 = Urk. 2/2) und von Januar 2012 bis Mai 2013 eine Dreiviertels rente (Urk. 7/170 = Urk. 2/1) zu. Die entsprechenden Nachzahlungen sprach sie (betreffend halbe Rente) im Umfang von Fr. 10‘839.-- der Unia

Arbeitslosen kasse und (betreffend Dreiviertelsrente) im Umfang von Fr. 19‘121.25 der Schweizerischen Mobiliar zu. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Oktober 2013 unter Beilage der beiden Verfügun gen (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Verrechnung im Umfang von Fr. 19‘191.25 (richtig: 19‘121.25) zugunsten der Mobiliar sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Als weitere Verfahrensbeteiligte nahmen a m 8. Januar 2014 die Mobiliar (Urk. 10) und a m 9. Januar die Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 12) Stellung . Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2): a.

freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Mobi liar habe telefonisch die Auskunft erteilt, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert; laut Verfügung der Beschwerdegegnerin sei dies jetzt aber doch der Fall (S. 1 Ziff. 1).

Die Unia sei Vorleistungserbringerin gewesen und mache Fr. 19‘339.20 geltend. Davon seien Fr. 10‘839.-- verrechnet und ihr bereits ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 8‘500.20.-- mache die Unia über die berufliche Vors orge gel tend, was erneut zu seinen Lasten gehe. Es sei

ihm unverständlich, dass die Unia nicht den vollen Betrag erhalten habe, die Mobiliar hingegen, ohne Kon trolle, schon (S. 1 unten).

Die vertraglichen Bedingungen der Mobiliar seien nicht nachvollziehbar und seien nachzuprüfen. Sie verlange hohe Prämien und überwälze die gesamten Kosten auf die Versicherten und auch die Unia (S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk.

6) darauf hin, dass sie sich auf den Verrechnungsantrag der Mobiliar (die vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 Taggeldleistungen erbracht habe) gestützt habe (S. 1).

Die Verrechnung einer im Sinne eines Vorschusses erbrachten Leistung mit einer Nachzahlung (der Invalidenversicherung) sei unter anderem zulässig, soweit ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe (S. 2). Aufgrund des Wort lauts von Artikel 5A der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar sei ein solches ausgewiesen (S. 3 oben). 2.3

Die Mobiliar führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (Urk.

10) unter anderem aus, die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2011 (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) und ab Januar 2012 (bei einem Invaliditäts grad von 62 %) zugesprochenen Renten überschnitten sich mit den vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 bezogenen Taggeldleistungen (S. 3 lit . c). Soweit die bezogenen Taggelder zusammen mit der rückwirkend zugesproche nen Invalidenrente den eigentlichen Taggeldanspruch überstiegen, ergebe sich eine Rückforderung (S. 4 lit . d). 2.4

Die Unia führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk.

12) unter ande rem aus, ob die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mobiliar erfolgte Verrechnung im richtigen Umfang und zu Recht erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2 oben). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer

ist

gemäss Police Nr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2010 seit dem 1. September 2010 in der Einzel-Krankenversicherung der Mobiliar versichert

(Urk. 11/8).

Gemäss den Besonderen Bedingungen zur Police Nr. Z.___

bildet die Grund lage der Versicherung die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Police Nr. A.___) des bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/9). In den dazu gehörigen Allgemeinen Bedingungen (Urk. 11 /14) lautet Artikel A5 (Leistungen Dritter) wie folgt: Wir kürzen Taggelder und Invalidenrenten in Prozenten des Lohnes, soweit sie mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Eidg . Militär versicherung (MV), der Eidg . Invalidenversicherung (IV), der obligatori schen beruflichen Vorsorge (BVG) oder entsprechender ausländischer Versiche rungsanstalten zusammen das versicherte Taggeld übersteigen. Entsteht trotz der Kürzungsmöglichkeit eine Überentschädigung (insbesondere durch von uns erbrachte Vorleistungen), können wir die zuviel erbrachten Tag gelder und Invalidenrenten zurückfordern, von den zukünftigen Leistungen abziehen oder mit den Leistungen der obgenannten Versicherer direkt verrech nen. Haben wir anstelle eines haftpflichtigen Dritten Leistungen erbracht, tritt uns die versicherte Person ihre Ansprüche im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen ab. Bei Taggeld ern

und Invalidenrente n aufgrund fest vereinbarter Lohnsummen verzichten wir auf die Kürzung der Versicherungsleistungen. 3.2

Vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 erhielt der Beschwerdeführer von der Mobiliar ungekürzte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/

16) und von der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/ 17). 3.3

Die Mobiliar teilte dem Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 11/16 = Urk. 3/2) mit, dass und in welchem Umfang sie die erbrach ten Taggeldleistungen kürze und führte unter anderem aus, sie werde den Rückforderungsbetrag von Fr. 19‘121.25 direkt bei der Beschwerdegegnerin geltend machen (S. 3 oben). 3.4

Ebenfalls am 1 7. September 2013 meldete die Mobiliar bei der Beschwer degegne rin

Fr. 19‘121.25 zur Verrechnung an (Urk. 7/160/1-2 = Urk. 11/15). 4. 4.1

Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Arbeitslosenversicherung oder die Taggeldversicherung) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versicherten Person für die gleiche Zeit rück wirkend eine Rente (etwa der Invalidenversicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu. 4.2

Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85 bis IVV umge setzt (vorstehend E. 1.2). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rück wirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht. 4.3

Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der massgebenden Police Taggeldleistungen erbracht, und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen enthält i m zweiten Absatz unter anderem das Rück forderungsrecht (vorstehend E. 3.1).

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.4

Dass dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt worden sei, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert (Urk. 1 S. 1), steht damit nicht im Widerspruch. Die Zusammenstellung im Schreiben der Mobiliar vom 1 7. September 2013 - das der Beschwerdeführer auch als Beschwerdebei lage eingereicht hat (Urk. 3/2) - zeigt, dass die Rückforderung effektiv nicht dem Gesamtbetrag der Taggeldzahlungen entspricht: Für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2011 wurde nicht das gesamte Taggeld, sondern nur die Differenz zwischen dem bezahlten Taggeld (Fr. 50.-- bei 100 % und Fr. 35.-- bei 70 %) und dem um die rückwirkend zugesprochene Rente gekürz ten Taggeld (Fr. 18.15 bei 100 % und Fr. 3.15 bei 70%), also Fr. 31.85 verrech net (S. 1 f.). Für die Zeit vom 2 3. bis 2 5. April 2012 wurde ebenfalls nicht das gesamte bezahlte Taggeld (Fr. 50.--), sondern nur die Differenz zum um die Rente gekürzten Taggeld (Fr. 2.20), also Fr. 47.80 verrechnet (S. 2).

Die teilweise Verrechnung der Nachzahlung der von Januar bis Dezember 2011 zugesprochenen Rente zugunsten der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 2/2) hat der Beschwerdeführer insoweit bemängelt, als damit nur ein Teil der von der Unia erbrachten Vorleistung abgegolten und der Rest über die berufliche Vorsorge geltend gemacht werde, was erneut zu seinen Lasten gehe (Urk. 1 S. 1 unten).

Eine allfällige Verrechnung durch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Aber es muss klar gestellt wer den, dass eine solche keineswegs „zu Lasten“ des Beschwerdeführers ginge. Falls rückwirkend eine Rente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wird, steht die Nachzahlung für die Zeit und in dem Umfang, in dem eine Versicherung (hier: die Arbeitslosenversicherung) dem Beschwerdeführer schon Taggelder bezahlt hat, nicht noch einmal dem Beschwerdeführer zu, sondern der Versicherung, welche die Vorleistung erbracht hat. Auch hier gilt mithin der Grundgedanke (vorstehend E. 4.1), dass Leistungen nicht doppelt erbracht werden. 4.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung und die darin vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung mit von der Mobi liar schon erbrachten Taggeldleistungen rechtens sind .

Sie ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen. 5.

Die strittige Verrechnung begründet keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1948, meldete sich am 2 7. April 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 1 9. September 2013 von Januar bis Dezember 2011 eine halbe Rente (Urk. 7/161 = Urk. 2/2) und von Januar 2012 bis Mai 2013 eine Dreiviertels rente (Urk. 7/170 = Urk. 2/1) zu. Die entsprechenden Nachzahlungen sprach sie (betreffend halbe Rente) im Umfang von Fr. 10‘839.-- der Unia

Arbeitslosen kasse und (betreffend Dreiviertelsrente) im Umfang von Fr. 19‘121.25 der Schweizerischen Mobiliar zu.

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

E. 1.2 Nach Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2): a.

freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

E. 2 Der Versicherte erhob am 5. Oktober 2013 unter Beilage der beiden Verfügun gen (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Verrechnung im Umfang von Fr. 19‘191.25 (richtig: 19‘121.25) zugunsten der Mobiliar sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Als weitere Verfahrensbeteiligte nahmen a m 8. Januar 2014 die Mobiliar (Urk. 10) und a m 9. Januar die Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 12) Stellung . Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Mobi liar habe telefonisch die Auskunft erteilt, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert; laut Verfügung der Beschwerdegegnerin sei dies jetzt aber doch der Fall (S. 1 Ziff. 1).

Die Unia sei Vorleistungserbringerin gewesen und mache Fr. 19‘339.20 geltend. Davon seien Fr. 10‘839.-- verrechnet und ihr bereits ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 8‘500.20.-- mache die Unia über die berufliche Vors orge gel tend, was erneut zu seinen Lasten gehe. Es sei

ihm unverständlich, dass die Unia nicht den vollen Betrag erhalten habe, die Mobiliar hingegen, ohne Kon trolle, schon (S. 1 unten).

Die vertraglichen Bedingungen der Mobiliar seien nicht nachvollziehbar und seien nachzuprüfen. Sie verlange hohe Prämien und überwälze die gesamten Kosten auf die Versicherten und auch die Unia (S. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk.

6) darauf hin, dass sie sich auf den Verrechnungsantrag der Mobiliar (die vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 Taggeldleistungen erbracht habe) gestützt habe (S. 1).

Die Verrechnung einer im Sinne eines Vorschusses erbrachten Leistung mit einer Nachzahlung (der Invalidenversicherung) sei unter anderem zulässig, soweit ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe (S. 2). Aufgrund des Wort lauts von Artikel 5A der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar sei ein solches ausgewiesen (S. 3 oben).

E. 2.3 Die Mobiliar führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (Urk.

10) unter anderem aus, die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2011 (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) und ab Januar 2012 (bei einem Invaliditäts grad von 62 %) zugesprochenen Renten überschnitten sich mit den vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 bezogenen Taggeldleistungen (S. 3 lit . c). Soweit die bezogenen Taggelder zusammen mit der rückwirkend zugesproche nen Invalidenrente den eigentlichen Taggeldanspruch überstiegen, ergebe sich eine Rückforderung (S. 4 lit . d).

E. 2.4 Die Unia führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk.

12) unter ande rem aus, ob die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mobiliar erfolgte Verrechnung im richtigen Umfang und zu Recht erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2 oben).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer

ist

gemäss Police Nr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2010 seit dem 1. September 2010 in der Einzel-Krankenversicherung der Mobiliar versichert

(Urk. 11/8).

Gemäss den Besonderen Bedingungen zur Police Nr. Z.___

bildet die Grund lage der Versicherung die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Police Nr. A.___) des bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/9). In den dazu gehörigen Allgemeinen Bedingungen (Urk. 11 /14) lautet Artikel A5 (Leistungen Dritter) wie folgt: Wir kürzen Taggelder und Invalidenrenten in Prozenten des Lohnes, soweit sie mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Eidg . Militär versicherung (MV), der Eidg . Invalidenversicherung (IV), der obligatori schen beruflichen Vorsorge (BVG) oder entsprechender ausländischer Versiche rungsanstalten zusammen das versicherte Taggeld übersteigen. Entsteht trotz der Kürzungsmöglichkeit eine Überentschädigung (insbesondere durch von uns erbrachte Vorleistungen), können wir die zuviel erbrachten Tag gelder und Invalidenrenten zurückfordern, von den zukünftigen Leistungen abziehen oder mit den Leistungen der obgenannten Versicherer direkt verrech nen. Haben wir anstelle eines haftpflichtigen Dritten Leistungen erbracht, tritt uns die versicherte Person ihre Ansprüche im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen ab. Bei Taggeld ern

und Invalidenrente n aufgrund fest vereinbarter Lohnsummen verzichten wir auf die Kürzung der Versicherungsleistungen.

E. 3.2 Vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 erhielt der Beschwerdeführer von der Mobiliar ungekürzte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/

16) und von der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/ 17).

E. 3.3 Die Mobiliar teilte dem Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 11/16 = Urk. 3/2) mit, dass und in welchem Umfang sie die erbrach ten Taggeldleistungen kürze und führte unter anderem aus, sie werde den Rückforderungsbetrag von Fr. 19‘121.25 direkt bei der Beschwerdegegnerin geltend machen (S. 3 oben).

E. 3.4 Ebenfalls am 1 7. September 2013 meldete die Mobiliar bei der Beschwer degegne rin

Fr. 19‘121.25 zur Verrechnung an (Urk. 7/160/1-2 = Urk. 11/15).

E. 3.15 bei 70%), also Fr. 31.85 verrech net (S. 1 f.). Für die Zeit vom 2 3. bis 2 5. April 2012 wurde ebenfalls nicht das gesamte bezahlte Taggeld (Fr. 50.--), sondern nur die Differenz zum um die Rente gekürzten Taggeld (Fr. 2.20), also Fr. 47.80 verrechnet (S. 2).

Die teilweise Verrechnung der Nachzahlung der von Januar bis Dezember 2011 zugesprochenen Rente zugunsten der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 2/2) hat der Beschwerdeführer insoweit bemängelt, als damit nur ein Teil der von der Unia erbrachten Vorleistung abgegolten und der Rest über die berufliche Vorsorge geltend gemacht werde, was erneut zu seinen Lasten gehe (Urk. 1 S. 1 unten).

Eine allfällige Verrechnung durch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Aber es muss klar gestellt wer den, dass eine solche keineswegs „zu Lasten“ des Beschwerdeführers ginge. Falls rückwirkend eine Rente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wird, steht die Nachzahlung für die Zeit und in dem Umfang, in dem eine Versicherung (hier: die Arbeitslosenversicherung) dem Beschwerdeführer schon Taggelder bezahlt hat, nicht noch einmal dem Beschwerdeführer zu, sondern der Versicherung, welche die Vorleistung erbracht hat. Auch hier gilt mithin der Grundgedanke (vorstehend E. 4.1), dass Leistungen nicht doppelt erbracht werden.

E. 4.1 Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Arbeitslosenversicherung oder die Taggeldversicherung) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versicherten Person für die gleiche Zeit rück wirkend eine Rente (etwa der Invalidenversicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu.

E. 4.2 Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85 bis IVV umge setzt (vorstehend E. 1.2). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rück wirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht.

E. 4.3 Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der massgebenden Police Taggeldleistungen erbracht, und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen enthält i m zweiten Absatz unter anderem das Rück forderungsrecht (vorstehend E. 3.1).

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung ist demzufolge nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Dass dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt worden sei, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert (Urk. 1 S. 1), steht damit nicht im Widerspruch. Die Zusammenstellung im Schreiben der Mobiliar vom 1 7. September 2013 - das der Beschwerdeführer auch als Beschwerdebei lage eingereicht hat (Urk. 3/2) - zeigt, dass die Rückforderung effektiv nicht dem Gesamtbetrag der Taggeldzahlungen entspricht: Für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2011 wurde nicht das gesamte Taggeld, sondern nur die Differenz zwischen dem bezahlten Taggeld (Fr. 50.-- bei 100 % und Fr. 35.-- bei 70 %) und dem um die rückwirkend zugesprochene Rente gekürz ten Taggeld (Fr. 18.15 bei 100 % und Fr.

E. 4.5 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung und die darin vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung mit von der Mobi liar schon erbrachten Taggeldleistungen rechtens sind .

Sie ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen.

E. 5 Die strittige Verrechnung begründet keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00907 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

13. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG Direktion Bern Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern Beigeladene 2.

Unia Arbeitslosenkasse Werdstrasse 36, Postfach 8269, 8036 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1948, meldete sich am 2 7. April 2009 bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 1 9. September 2013 von Januar bis Dezember 2011 eine halbe Rente (Urk. 7/161 = Urk. 2/2) und von Januar 2012 bis Mai 2013 eine Dreiviertels rente (Urk. 7/170 = Urk. 2/1) zu. Die entsprechenden Nachzahlungen sprach sie (betreffend halbe Rente) im Umfang von Fr. 10‘839.-- der Unia

Arbeitslosen kasse und (betreffend Dreiviertelsrente) im Umfang von Fr. 19‘121.25 der Schweizerischen Mobiliar zu. 2.

Der Versicherte erhob am 5. Oktober 2013 unter Beilage der beiden Verfügun gen (Urk. 2/1-2) Beschwerde und beantragte, die Verrechnung im Umfang von Fr. 19‘191.25 (richtig: 19‘121.25) zugunsten der Mobiliar sei aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 8. November 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Als weitere Verfahrensbeteiligte nahmen a m 8. Januar 2014 die Mobiliar (Urk. 10) und a m 9. Januar die Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 12) Stellung . Dies wurde den Verfahrensbeteiligten am 1 5. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2

Nach Art. 85 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können unter anderem Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1 Satz 1 und 3).

Als Vorschussleistungen gelten (Abs. 2): a.

freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b.

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 2.

2.1

Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk.

1) geltend, die Mobi liar habe telefonisch die Auskunft erteilt, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert; laut Verfügung der Beschwerdegegnerin sei dies jetzt aber doch der Fall (S. 1 Ziff. 1).

Die Unia sei Vorleistungserbringerin gewesen und mache Fr. 19‘339.20 geltend. Davon seien Fr. 10‘839.-- verrechnet und ihr bereits ausbezahlt worden. Die verbleibenden Fr. 8‘500.20.-- mache die Unia über die berufliche Vors orge gel tend, was erneut zu seinen Lasten gehe. Es sei

ihm unverständlich, dass die Unia nicht den vollen Betrag erhalten habe, die Mobiliar hingegen, ohne Kon trolle, schon (S. 1 unten).

Die vertraglichen Bedingungen der Mobiliar seien nicht nachvollziehbar und seien nachzuprüfen. Sie verlange hohe Prämien und überwälze die gesamten Kosten auf die Versicherten und auch die Unia (S. 2). 2.2

Die Beschwerdegegnerin wies in der Beschwerdeantwort (Urk.

6) darauf hin, dass sie sich auf den Verrechnungsantrag der Mobiliar (die vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 Taggeldleistungen erbracht habe) gestützt habe (S. 1).

Die Verrechnung einer im Sinne eines Vorschusses erbrachten Leistung mit einer Nachzahlung (der Invalidenversicherung) sei unter anderem zulässig, soweit ein eindeutiges Rückforderungsrecht bestehe (S. 2). Aufgrund des Wort lauts von Artikel 5A der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Mobiliar sei ein solches ausgewiesen (S. 3 oben). 2.3

Die Mobiliar führte in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2014 (Urk.

10) unter anderem aus, die von der Beschwerdegegnerin rückwirkend ab Januar 2011 (bei einem Invaliditätsgrad von 55 %) und ab Januar 2012 (bei einem Invaliditäts grad von 62 %) zugesprochenen Renten überschnitten sich mit den vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 bezogenen Taggeldleistungen (S. 3 lit . c). Soweit die bezogenen Taggelder zusammen mit der rückwirkend zugesproche nen Invalidenrente den eigentlichen Taggeldanspruch überstiegen, ergebe sich eine Rückforderung (S. 4 lit . d). 2.4

Die Unia führte in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2014 (Urk.

12) unter ande rem aus, ob die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Mobiliar erfolgte Verrechnung im richtigen Umfang und zu Recht erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen (S. 2 oben). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer

ist

gemäss Police Nr. Z.___ vom 1 2. Oktober 2010 seit dem 1. September 2010 in der Einzel-Krankenversicherung der Mobiliar versichert

(Urk. 11/8).

Gemäss den Besonderen Bedingungen zur Police Nr. Z.___

bildet die Grund lage der Versicherung die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung (Police Nr. A.___) des bisherigen Arbeitgebers (Urk. 11/9). In den dazu gehörigen Allgemeinen Bedingungen (Urk. 11 /14) lautet Artikel A5 (Leistungen Dritter) wie folgt: Wir kürzen Taggelder und Invalidenrenten in Prozenten des Lohnes, soweit sie mit Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Eidg . Militär versicherung (MV), der Eidg . Invalidenversicherung (IV), der obligatori schen beruflichen Vorsorge (BVG) oder entsprechender ausländischer Versiche rungsanstalten zusammen das versicherte Taggeld übersteigen. Entsteht trotz der Kürzungsmöglichkeit eine Überentschädigung (insbesondere durch von uns erbrachte Vorleistungen), können wir die zuviel erbrachten Tag gelder und Invalidenrenten zurückfordern, von den zukünftigen Leistungen abziehen oder mit den Leistungen der obgenannten Versicherer direkt verrech nen. Haben wir anstelle eines haftpflichtigen Dritten Leistungen erbracht, tritt uns die versicherte Person ihre Ansprüche im Rahmen der von uns erbrachten Leistungen ab. Bei Taggeld ern

und Invalidenrente n aufgrund fest vereinbarter Lohnsummen verzichten wir auf die Kürzung der Versicherungsleistungen. 3.2

Vom 3 0. November 2011 bis 3 1. Mai 2013 erhielt der Beschwerdeführer von der Mobiliar ungekürzte Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/

16) und von der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 11/ 17). 3.3

Die Mobiliar teilte dem Beschwerdeführer m it Schreiben vom 1 7. September 2013 (Urk. 11/16 = Urk. 3/2) mit, dass und in welchem Umfang sie die erbrach ten Taggeldleistungen kürze und führte unter anderem aus, sie werde den Rückforderungsbetrag von Fr. 19‘121.25 direkt bei der Beschwerdegegnerin geltend machen (S. 3 oben). 3.4

Ebenfalls am 1 7. September 2013 meldete die Mobiliar bei der Beschwer degegne rin

Fr. 19‘121.25 zur Verrechnung an (Urk. 7/160/1-2 = Urk. 11/15). 4. 4.1

Der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung ist, dass Versicherungsleistungen nicht doppelt bezogen werden können. Wenn eine Versicherung (etwa die Arbeitslosenversicherung oder die Taggeldversicherung) während einer Zeit Leistungen erbracht hat und der versicherten Person für die gleiche Zeit rück wirkend eine Rente (etwa der Invalidenversicherung) zugesprochen wird, steht die Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Rente der Versicherung, die vorher Taggeldleistungen erbracht hat, im Umfang dieser Vorleistungen zu. 4.2

Dieser Grundgedanke ist in der Invalidenversicherung mit Art. 85 bis IVV umge setzt (vorstehend E. 1.2). Hat eine Versicherung Taggeldleistungen erbracht, so kann sie diese bei der Invalidenversicherung zur Verrechnung mit einer rück wirkenden Rentennachzahlung anmelden, sofern (unter anderem) der Vertrag, in dessen Erfüllung die Taggelder bezahlt wurden, ein Rückforderungsrecht vorsieht. 4.3

Um eine solche Konstellation handelt es sich hier. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss der massgebenden Police Taggeldleistungen erbracht, und Art. A5 der Allgemeinen Bedingungen enthält i m zweiten Absatz unter anderem das Rück forderungsrecht (vorstehend E. 3.1).

Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Verrechnung ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.4

Dass dem Beschwerdeführer am Telefon gesagt worden sei, es werde sicher nicht der ganze Betrag der Krankentaggelder zurückgefordert (Urk. 1 S. 1), steht damit nicht im Widerspruch. Die Zusammenstellung im Schreiben der Mobiliar vom 1 7. September 2013 - das der Beschwerdeführer auch als Beschwerdebei lage eingereicht hat (Urk. 3/2) - zeigt, dass die Rückforderung effektiv nicht dem Gesamtbetrag der Taggeldzahlungen entspricht: Für die Zeit vom 1. November bis 3 1. Dezember 2011 wurde nicht das gesamte Taggeld, sondern nur die Differenz zwischen dem bezahlten Taggeld (Fr. 50.-- bei 100 % und Fr. 35.-- bei 70 %) und dem um die rückwirkend zugesprochene Rente gekürz ten Taggeld (Fr. 18.15 bei 100 % und Fr. 3.15 bei 70%), also Fr. 31.85 verrech net (S. 1 f.). Für die Zeit vom 2 3. bis 2 5. April 2012 wurde ebenfalls nicht das gesamte bezahlte Taggeld (Fr. 50.--), sondern nur die Differenz zum um die Rente gekürzten Taggeld (Fr. 2.20), also Fr. 47.80 verrechnet (S. 2).

Die teilweise Verrechnung der Nachzahlung der von Januar bis Dezember 2011 zugesprochenen Rente zugunsten der Unia Arbeitslosenkasse (Urk. 2/2) hat der Beschwerdeführer insoweit bemängelt, als damit nur ein Teil der von der Unia erbrachten Vorleistung abgegolten und der Rest über die berufliche Vorsorge geltend gemacht werde, was erneut zu seinen Lasten gehe (Urk. 1 S. 1 unten).

Eine allfällige Verrechnung durch Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Aber es muss klar gestellt wer den, dass eine solche keineswegs „zu Lasten“ des Beschwerdeführers ginge. Falls rückwirkend eine Rente der beruflichen Vorsorge zugesprochen wird, steht die Nachzahlung für die Zeit und in dem Umfang, in dem eine Versicherung (hier: die Arbeitslosenversicherung) dem Beschwerdeführer schon Taggelder bezahlt hat, nicht noch einmal dem Beschwerdeführer zu, sondern der Versicherung, welche die Vorleistung erbracht hat. Auch hier gilt mithin der Grundgedanke (vorstehend E. 4.1), dass Leistungen nicht doppelt erbracht werden. 4.5

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung und die darin vorgenommene Verrechnung der Rentennachzahlung mit von der Mobi liar schon erbrachten Taggeldleistungen rechtens sind .

Sie ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei sen. 5.

Die strittige Verrechnung begründet keine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. D er Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG - Unia Arbeitslosenkasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher