Sachverhalt
1. X.___, geboren 1977, war von August 2006 bis September 2008 bei Y.___ als Order Manager tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 0. März 2008 war (Urk. 11/11 S. 10) .
Unter Hinweis auf Burnout/Depression meldete sich der Versicherte am 1 0. September 2008 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinisch e und erwerbliche Situation ab .
M it Mitteilung vom 1 9. März 2009 (Urk. 11/37) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Journalisten übernehme werde . Da der Versicherte neben seiner Umschulung einen Lohn erzielte, wurde mit Verfügung vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 11/47)
ein Teil des IV Taggeldes zurückgefordert
und gleichzeitig mit separater Verfügung vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 11/48 = Urk. 11/49) ein gekürztes IV-Taggeld zugesprochen. Aufgrund der schwankenden Lohnhöhe, kam es in der Folge zu einer weiteren Rückforderung (Urk. 11/51) sowie zahlreichen Anpassungen der Taggeldhöhe (Urk. 11/52, Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/56, Urk. 11/57, Urk. 11/58, Urk. 11/59, Urk. 11/ 61, Urk. 11/63, Urk. 11/65, Urk. 11/68, Urk. 11/70, Urk. 11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/85, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/97, Urk. 11/99, Urk. 11/100). Mit Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108) wurde die berufliche Massnahme
abgeschlossen. Nach weiteren Abklärungen wurde der Versicherte schliesslich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersucht (Urk. 11/114). Die IV-Stelle teilte de m Versicherten am 1 5. März 2013 (Urk. 11/123) die Kostenübernahme für die Weiterführung der begonnenen Umschulung mit und sprach ein entsprechendes IV-Taggeld zu (Urk. 11/136, Urk. 11/139). Für den Unterbruch der Umschulung prüfte die IV Stelle in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/146) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 9. August 2013 und einem Invaliditätsgrad von 57 %
von
1. Juli 2012 bis 2 8. Februar 2013 eine befristete
halbe Rente und für den März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 11/158, Urk. 11/173 = Urk. 11/174 =
Urk. 11/175 = Urk. 11/176 = Urk. 11/177 =
Urk. 2 /1, Urk. 11/178 = Urk. 11/179 = Urk. 11/180 = Urk. 11/181 = Urk. 11/182 = Urk. 2/2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. September 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Invalideneinkommens eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der IV-Stelle an das hiesige Gericht am 7. Oktober 2013 (Urk. 3) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer reichte am 1 5. November 2013 unaufgefordert einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein und beantragte, es sei ihm anstelle
einer korrigierten Invalidenrente ein Wartetaggeld aus zu richten (Urk. 8) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Replik vom 10.
Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest (Urk. 14). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 2 5. Februar 2015 (Urk. 18, Prot. S . 5 f.) liess sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Zusprache einer befristeten Invaliden rente in der Höhe von 6 x Fr. 58 0.
plus 2 x
Fr. 58 5. -- sowie 1 x Fr. 293.-- (Urk. 2 /1, Urk. 2/2). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). 1. 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monatlicher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_6 71/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bu ndes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 zu 50 % und ab Dezember 2012 zu 70 % arbeitsfähig sei und bejahte nach Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit des Unter bruchs der Umschulung einen befristeten Rentenanspruch . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin
herangezogenen Zahlen zum
Invalideneinkommen und machte gel tend, dass er in diesem Zeitraum effektiv weniger als Fr.
30‘000.-- verdient habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso bei der Berechnung die Ver dienstmöglichkeit eines qualifizierten Journalisten herangezogen worden sei. Er sei damals nicht im Besitz eines Fachhochschulabschlusses und als freier Jour nalist tätig gewesen . Entsprechend seien auch die Verdienstmöglichkeiten viel geringer gewesen. Es könne nicht sein, dass das ganze Einkommen in diesem Zeitraum nur Fr. 42‘146 . betrage. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und
die Art und Weise der Bemessung des für den Einkommensvergleich heranzu ziehenden Invalideneinkommens. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/27)
als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode seit Juli 200 8. Von April bis Juli 2008 berichtete er von einer schweren depressiven Episode (Ziff. 1.1). In diesem Zeitraum sei d er Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2008 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2).
In eine r ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Januar 2009 (Urk. 11/29) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nie mehr werde. Seine reale Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig abzuschätzen. Der Beschwerdefüh rer erachte sich selber als zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre wünschenswert, wenn er als Angestellter einen realen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %, später mit einem höheren Pensum machen könnte. 3.2
Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 9. Juli 2012 (Urk. 11/103) als Di agnose eine rezidivierende de p r essive E pisode (richtig Störung), gegen wärtig leichte Episode (Ziff. 1.1).
Bei bisher erfolgreichem Therapieverlauf sei die Prognose mittelfristig günstig .
D er Beschwerdeführer sei während seiner Ausbildung zum Journalisten weiterhin 50 % arbeitsfähig . 3.3
Dipl. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 9. Januar 2013 (Urk. 11/114) über die am 14 . Dezember 2012 erfolgte Untersuchung und stellte die Diagnosen (S. 4) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei Status nach mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei es bis her nur teilweise gelungen, das doch immer wieder dysfunktionale Verhalten und auch die dys funktionalen Kognitionen zu verändern. Es bestehe immer noch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressintoleranz und erhöhte Erschöpfbarkeit und im mer wieder die Gefahr von depressiven Einbrüchen mit depressiver Stim mungs lage, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Interessenverlust (S.
6). Für die bisherige Tätigkeit als IT Manager Telekommunikation bestehe seit April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit im Rahmen einer journalistischen Arbeit bestehe ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11) . 4. 4.1
Z ur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersu chungsbericht des RAD vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3) kann abgestellt werden . Der Bericht entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 dagegen vorbrachte, es sei fraglich, ob überhaupt ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden . Sie verkennt dabei, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtser heblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. Folglich ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht i n einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen einer journa listischen Arbeit ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3). 4.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
- in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E.
1a).
Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 4. 3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2013 wurde dem Beschwerde führer eine befristete Invalidenrente zugesprochen. Die Frage nach einem allfäl ligen Anspruch auf ein Wartetaggeld
im Zusammenhang mit berufliche n
Mass nahmen war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 9. August 2013 und
gehört folglich ebenso wenig
zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes geltend machen will (Urk. 8), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
So können auch die
Einwände bezüglich der Unterbrechung der Umschulung
und der Vorgehensweise der IV-Stelle nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den . De m Beschwerdeführer stand nach Erhalt der Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108), mit der ihm - nachdem er auch der
schriftlichen Aufforde rung zur Einreichung von weiteren Unterlagen bezüglich der Weiterführung der Umschulung nicht nachgekommen war - der Abschluss der beruflichen Mass nahme eröffnet wurde, die Möglichkeit offen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, um diese Entscheidung anzufechten, was er unterlassen hat. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe im fraglichen Zeitraum weni ger verdient und das Invalideneinkommen sei infolgedessen zu hoch berechnet worden, ist zu bemerken, dass bei der Methode des Einkommensvergleichs
von hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen wird und bei der Festsetzung des Invalideneinkommen s nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst herange zogen wird, wenn der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 11/107) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.___ am 1 0. Januar 2012 kündigte, um eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vor liegend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise ausschöpft und der tatsäch lich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen werden kann.
Aus einem weiteren Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 11/122) geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss eigenen A ngaben im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Januar 2013 durchschnittlich Fr. 2‘833.60 (brutto) betragen habe. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingegangenen Abrechnungen (Urk. 6 /5) sowie de r in den Lohnabrechnungen von März und April 2013 (Urk. 11/135, Urk. 11/138) abgerechneten monatlichen Stundenzahl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restar beitsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % ab Dezember 2012 nicht in zumut barer Weise voll ausgeschöpft hat . Die Beschwerdegegnerin hatte zur Festset zung des Invalideneinkommens folglich zu Recht nicht auf den tatsächlich erzielte n Verdienst, sondern
auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt.
Dabei erscheint es ebenfalls als sachgerecht, auf die Tabelle TA7/T7S abzustellen, da die Tätigkeit als Journalist, insbesondere bei fortgeschrittener Umschulung, der erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
am besten Rechnung trägt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s
rechtfertigt es sich vorliegend zudem, zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau
3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Der Beschwerdeführer besucht e seit März 2009 die Schule für Angewandte Linguistik und arbeitet e
daneben als Journalist bei der B.___ .
V on September 2009 bis Februar 2010 war er als Praktikant und seit März 2010 als Co-Edito r
angestellt, wodurch er wesentli che Berufs- und Fachkenntnisse erlangte. Bereits vor dieser Festanstellung ver fasste der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, welche in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden und ihm daraufhin verschiedene Aufträge einbrachte (Urk. 11/35/2-3).
D as Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen . 4.5
Dem durch d ie Beschwerdegegnerin
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 10) vor gebrachte n Einwand, wonach das Validenein kommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln sei,
kann nicht gefolgt werden . Insbesondere findet die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, in den Akten keine hinreichende Stütze.
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbare n
Einkommen s hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Bereits Monate vor der Kündigung wurden dem Beschwerdeführer durch den behandelnden Psychiater entsprechende Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt (Urk. 11/2/11). Aus d iversen medizinischen Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hatte (Urk. 11/16/3) . Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin, dass der eigentliche Grund für die Kündigung bei der Y.___ die Krankheit gewesen sei (Urk. 11/35/3). Rechtsprechungsgemäss besteht bei einer zeitlichen Nähe zwi schen dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig kein hinreichender Gr und, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne anstatt des tatsächlich erzielten Ver dienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 3.2). 5.
Nach dem Gesagten ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu bean standen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und damit auf Fr. 700.-- fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1977, war von August 2006 bis September 2008 bei Y.___ als Order Manager tätig, wobei der letzte Arbeitstag am
E. 1.1 Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Zusprache einer befristeten Invaliden rente in der Höhe von
E. 3 ) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer reichte am 1 5. November 2013 unaufgefordert einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein und beantragte, es sei ihm anstelle
einer korrigierten Invalidenrente ein Wartetaggeld aus zu richten (Urk. 8) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Replik vom 10.
Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest (Urk. 14). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 2 5. Februar 2015 (Urk. 18, Prot. S . 5 f.) liess sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/27)
als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode seit Juli 200 8. Von April bis Juli 2008 berichtete er von einer schweren depressiven Episode (Ziff. 1.1). In diesem Zeitraum sei d er Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2008 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2).
In eine r ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Januar 2009 (Urk. 11/29) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nie mehr werde. Seine reale Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig abzuschätzen. Der Beschwerdefüh rer erachte sich selber als zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre wünschenswert, wenn er als Angestellter einen realen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %, später mit einem höheren Pensum machen könnte.
E. 3.2 Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 9. Juli 2012 (Urk. 11/103) als Di agnose eine rezidivierende de p r essive E pisode (richtig Störung), gegen wärtig leichte Episode (Ziff. 1.1).
Bei bisher erfolgreichem Therapieverlauf sei die Prognose mittelfristig günstig .
D er Beschwerdeführer sei während seiner Ausbildung zum Journalisten weiterhin 50 % arbeitsfähig .
E. 3.3 Dipl. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 9. Januar 2013 (Urk. 11/114) über die am 14 . Dezember 2012 erfolgte Untersuchung und stellte die Diagnosen (S. 4) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei Status nach mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei es bis her nur teilweise gelungen, das doch immer wieder dysfunktionale Verhalten und auch die dys funktionalen Kognitionen zu verändern. Es bestehe immer noch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressintoleranz und erhöhte Erschöpfbarkeit und im mer wieder die Gefahr von depressiven Einbrüchen mit depressiver Stim mungs lage, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Interessenverlust (S.
6). Für die bisherige Tätigkeit als IT Manager Telekommunikation bestehe seit April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit im Rahmen einer journalistischen Arbeit bestehe ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11) . 4. 4.1
Z ur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersu chungsbericht des RAD vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3) kann abgestellt werden . Der Bericht entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 dagegen vorbrachte, es sei fraglich, ob überhaupt ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden . Sie verkennt dabei, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtser heblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. Folglich ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht i n einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen einer journa listischen Arbeit ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3). 4.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
- in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E.
1a).
Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 4. 3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2013 wurde dem Beschwerde führer eine befristete Invalidenrente zugesprochen. Die Frage nach einem allfäl ligen Anspruch auf ein Wartetaggeld
im Zusammenhang mit berufliche n
Mass nahmen war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 9. August 2013 und
gehört folglich ebenso wenig
zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes geltend machen will (Urk. 8), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
So können auch die
Einwände bezüglich der Unterbrechung der Umschulung
und der Vorgehensweise der IV-Stelle nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den . De m Beschwerdeführer stand nach Erhalt der Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108), mit der ihm - nachdem er auch der
schriftlichen Aufforde rung zur Einreichung von weiteren Unterlagen bezüglich der Weiterführung der Umschulung nicht nachgekommen war - der Abschluss der beruflichen Mass nahme eröffnet wurde, die Möglichkeit offen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, um diese Entscheidung anzufechten, was er unterlassen hat. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe im fraglichen Zeitraum weni ger verdient und das Invalideneinkommen sei infolgedessen zu hoch berechnet worden, ist zu bemerken, dass bei der Methode des Einkommensvergleichs
von hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen wird und bei der Festsetzung des Invalideneinkommen s nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst herange zogen wird, wenn der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 11/107) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.___ am 1 0. Januar 2012 kündigte, um eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vor liegend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise ausschöpft und der tatsäch lich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen werden kann.
Aus einem weiteren Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 11/122) geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss eigenen A ngaben im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Januar 2013 durchschnittlich Fr. 2‘833.60 (brutto) betragen habe. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingegangenen Abrechnungen (Urk.
E. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und damit auf Fr. 700.-- fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Dispositiv
- X.___ , geboren 1977, war von August 2006 bis September 2008 bei Y.___ als Order Manager tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3
- März 2008 war ( Urk. 11/11 S. 10 ) . Unter Hinweis auf Burnout/Depression meldete sich der Versicherte am 1
- September 2008 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinisch e und erwerbliche Situation ab . M it Mitteilung vom 1
- März 2009 ( Urk. 11/37) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Journalisten übernehme werde . Da der Versicherte neben seiner Umschulung einen Lohn erzielte, wurde mit Verfügung vom 1
- Mai 2010 ( Urk. 11/47) ein Teil des IV Taggeldes zurückgefordert und gleichzeitig mit separater Verfügung vom 1
- Mai 2010 ( Urk. 11/48 = Urk. 11/49) ein gekürztes IV-Taggeld zugesprochen. Aufgrund der schwankenden Lohnhöhe, kam es in der Folge zu einer weiteren Rückforderung ( Urk. 11/51) sowie zahlreichen Anpassungen der Taggeldhöhe ( Urk. 11/52 , Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/56, Urk. 11/57, Urk. 11/58, Urk. 11/59, Urk. 11/ 61, Urk. 11/63, Urk. 11/65, Urk. 11/68, Urk. 11/70, Urk. 11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/85, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/97, Urk. 11/99, Urk. 11/100 ). Mit Mitteilung vom
- August 2012 ( Urk. 11/108) wurde die berufliche Massnahme abgeschlossen. Nach weiteren Abklärungen wurde der Versicherte schliesslich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersucht ( Urk. 11/114). Die IV-Stelle teilte de m Versicherten am 1
- März 2013 ( Urk. 11/123) die Kostenübernahme für die Weiterführung der begonnenen Umschulung mit und sprach ein entsprechendes IV-Taggeld zu ( Urk. 11/136, Urk. 11/139). Für den Unterbruch der Umschulung prüfte die IV Stelle in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach ergangenem Vorbescheid ( Urk. 11/146 ) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1
- August 2013 und einem Invaliditätsgrad von 57 % von
- Juli 2012 bis 2
- Februar 2013 eine befristete halbe Rente und für den März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu ( Urk. 11/158, Urk. 11/173 = Urk. 11/174 = Urk. 11/175 = Urk. 11/176 = Urk. 11/177 = Urk. 2 /1, Urk. 11/178 = Urk. 11/179 = Urk. 11/180 = Urk. 11/181 = Urk. 11/182 = Urk. 2/2 ) .
- Der Versicherte erhob am 1
- September 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 1
- August 2013 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Invalideneinkommens eine höhere Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der IV-Stelle an das hiesige Gericht am
- Oktober 2013 ( Urk. 3 ) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer reichte am 1
- November 2013 unaufgefordert einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein und beantragte , es sei ihm anstelle einer korrigierten Invalidenrente ein Wartetaggeld aus zu richten ( Urk. 8) . Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- November 2013 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde , was dem Beschwerdeführer am
- Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12 ). Mit Replik vom 10. Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest ( Urk. 14). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 2
- Februar 2015 ( Urk. 18 , Prot. S . 5 f. ) liess sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
- 1.1 Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Zusprache einer befristeten Invaliden rente in der Höhe von 6 x Fr. 58
- plus 2 x Fr. 58
- -- sowie 1 x Fr. 293.-- (Urk. 2 /1, Urk. 2/2 ). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ).
- 2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
- 3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2 mit Hinweisen).
- 4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3 ). Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monatlicher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_6 71/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bu ndes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 ; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4 ).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 zu 50 % und ab Dezember 2012 zu 70 % arbeitsfähig sei und bejahte nach Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit des Unter bruchs der Umschulung einen befristeten Rentenanspruch . 2.2 Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise ( Urk. 1) die von der Beschwer degegnerin herangezogenen Zahlen zum Invalideneinkommen und machte gel tend, dass er in diesem Zeitraum effektiv weniger als Fr. 30‘000.-- verdient habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso bei der Berechnung die Ver dienstmöglichkeit eines qualifizierten Journalisten herangezogen worden sei. Er sei damals nicht im Besitz eines Fachhochschulabschlusses und als freier Jour nalist tätig gewesen . Entsprechend seien auch die Verdienstmöglichkeiten viel geringer gewesen. Es könne nicht sein, dass das ganze Einkommen in diesem Zeitraum nur Fr. 42‘146 . betrage. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und die Art und Weise der Bemessung des für den Einkommensvergleich heranzu ziehenden Invalideneinkommens.
- 3.1 Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom
- Januar 2009 ( Urk. 11/27) als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode seit Juli 200
- Von April bis Juli 2008 berichtete er von einer schweren depressiven Episode ( Ziff. 1.1). In diesem Zeitraum sei d er Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2008 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig ( Ziff. 2). In eine r ergänzenden Stellungnahme vom 2
- Januar 2009 ( Urk. 11/29) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nie mehr werde. Seine reale Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig abzuschätzen. Der Beschwerdefüh rer erachte sich selber als zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre wünschenswert, wenn er als Angestellter einen realen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % , später mit einem höheren Pensum machen könnte. 3.2 Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom
- Juli 2012 ( Urk. 11/103) als Di agnose eine rezidivierende de p r essive E pisode (richtig Störung), gegen wärtig leichte Episode ( Ziff. 1.1). Bei bisher erfolgreichem Therapieverlauf sei die Prognose mittelfristig günstig . D er Beschwerdeführer sei während seiner Ausbildung zum Journalisten weiterhin 50 % arbeitsfähig . 3.3 Dipl. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst ( RAD ) , berichtete am
- Januar 2013 ( Urk. 11/114) über die am 14 . Dezember 2012 erfolgte Untersuchung und stellte die Diagnosen (S. 4) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei Status nach mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei es bis her nur teilweise gelungen, das doch immer wieder dysfunktionale Verhalten und auch die dys funktionalen Kognitionen zu verändern. Es bestehe immer noch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressintoleranz und erhöhte Erschöpfbarkeit und im mer wieder die Gefahr von depressiven Einbrüchen mit depressiver Stim mungs lage , Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Interessenverlust (S. 6). Für die bisherige Tätigkeit als IT Manager Telekommunikation bestehe seit April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit im Rahmen einer journalistischen Arbeit bestehe ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11) .
- 4.1 Z ur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersu chungsbericht des RAD vom
- Januar 2013 (vorstehend E. 3.3) kann abgestellt werden . Der Bericht entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet. Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2
- November 2013 dagegen vorbrachte , es sei fraglich, ob überhaupt ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden . Sie verkennt dabei, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtser heblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. Folglich ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht i n einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen einer journa listischen Arbeit ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3). 4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung , wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a).
- 3 In der angefochtenen Verfügung vom 1
- August 2013 wurde dem Beschwerde führer eine befristete Invalidenrente zugesprochen. Die Frage nach einem allfäl ligen Anspruch auf ein Wartetaggeld im Zusammenhang mit berufliche n Mass nahmen war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1
- August 2013 und gehört folglich ebenso wenig zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes geltend machen will (Urk. 8), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. So können auch die Einwände bezüglich der Unterbrechung der Umschulung und der Vorgehensweise der IV-Stelle nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den . De m Beschwerdeführer stand nach Erhalt der Mitteilung vom
- August 2012 ( Urk. 11/108), mit der ihm - nachdem er auch der schriftlichen Aufforde rung zur Einreichung von weiteren Unterlagen bezüglich der Weiterführung der Umschulung nicht nachgekommen war - der Abschluss der beruflichen Mass nahme eröffnet wurde, die Möglichkeit offen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, um diese Entscheidung anzufechten , was er unterlassen hat.
- 4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe im fraglichen Zeitraum weni ger verdient und das Invalideneinkommen sei infolgedessen zu hoch berechnet worden, ist zu bemerken, dass bei der Methode des Einkommensvergleichs von hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen wird und bei der Festsetzung des Invalideneinkommen s nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst herange zogen wird , wenn der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 1.4) . Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle ( Urk. 11/107) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.___ am 1
- Januar 2012 kündigte, um eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vor liegend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft und der tatsäch lich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen werden kann. Aus einem weiteren Verlaufsprotokoll der Berufsberatung ( Urk. 11/122) geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss eigenen A ngaben im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Januar 2013 durchschnittlich Fr. 2‘833.60 (brutto) betragen habe. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingegangenen Abrechnungen ( Urk. 6 /5 ) sowie de r in den Lohnabrechnungen von März und April 2013 ( Urk. 11/135, Urk. 11/138) abgerechneten monatlichen Stundenzahl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restar beitsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % ab Dezember 2012 nicht in zumut barer Weise voll ausgeschöpft hat . Die Beschwerdegegnerin hatte zur Festset zung des Invalideneinkommens folglich zu Recht nicht auf den tatsächlich erzielte n Verdienst , sondern auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt. Dabei erscheint es ebenfalls als sachgerecht, auf die Tabelle TA7/T7S abzustellen, da die Tätigkeit als Journalist , insbesondere bei fortgeschrittener Umschulung , der erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit am besten Rechnung trägt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s rechtfertigt es sich vorliegend zudem, zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4) . Der Beschwerdeführer besucht e seit März 2009 die Schule für Angewandte Linguistik und arbeitet e daneben als Journalist bei der B.___ . V on September 2009 bis Februar 2010 war er als Praktikant und seit März 2010 als Co-Edito r angestellt , wodurch er wesentli che Berufs- und Fachkenntnisse erlangte. Bereits vor dieser Festanstellung ver fasste der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, welche in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden und ihm daraufhin verschiedene Aufträge einbrachte ( Urk. 11/35/2-3). D as Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen . 4.5 Dem durch d ie Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2
- November 2013 ( Urk. 10) vor gebrachte n Einwand , wonach das Validenein kommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln sei , kann nicht gefolgt werden . Insbesondere findet die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, in den Akten keine hinreichende Stütze. Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbare n Einkommen s hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Bereits Monate vor der Kündigung wurden dem Beschwerdeführer durch den behandelnden Psychiater entsprechende Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt ( Urk. 11/2/11). Aus d iversen medizinischen Berichten geht zudem hervor , dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hatte ( Urk. 11/16/3) . Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin , dass der eigentliche Grund für die Kündigung bei der Y.___ die Krankheit gewesen sei ( Urk. 11/35/3). Rechtsprechungsgemäss besteht bei einer zeitlichen Nähe zwi schen dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig kein hinreichender Gr und , zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne anstatt des tatsächlich erzielten Ver dienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 2
- Dezember 2010 E. 3.2).
- Nach dem Gesagten ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu bean standen . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und damit auf Fr. 700.-- fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannSager
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00905 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sager Urteil vom
7. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. X.___, geboren 1977, war von August 2006 bis September 2008 bei Y.___ als Order Manager tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 3 0. März 2008 war (Urk. 11/11 S. 10) .
Unter Hinweis auf Burnout/Depression meldete sich der Versicherte am 1 0. September 2008 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die medizinisch e und erwerbliche Situation ab .
M it Mitteilung vom 1 9. März 2009 (Urk. 11/37) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Umschulung zum Journalisten übernehme werde . Da der Versicherte neben seiner Umschulung einen Lohn erzielte, wurde mit Verfügung vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 11/47)
ein Teil des IV Taggeldes zurückgefordert
und gleichzeitig mit separater Verfügung vom 1 8. Mai 2010 (Urk. 11/48 = Urk. 11/49) ein gekürztes IV-Taggeld zugesprochen. Aufgrund der schwankenden Lohnhöhe, kam es in der Folge zu einer weiteren Rückforderung (Urk. 11/51) sowie zahlreichen Anpassungen der Taggeldhöhe (Urk. 11/52, Urk. 11/53, Urk. 11/55, Urk. 11/56, Urk. 11/57, Urk. 11/58, Urk. 11/59, Urk. 11/ 61, Urk. 11/63, Urk. 11/65, Urk. 11/68, Urk. 11/70, Urk. 11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/78, Urk. 11/82, Urk. 11/85, Urk. 11/87, Urk. 11/89, Urk. 11/91, Urk. 11/95, Urk. 11/97, Urk. 11/99, Urk. 11/100). Mit Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108) wurde die berufliche Massnahme
abgeschlossen. Nach weiteren Abklärungen wurde der Versicherte schliesslich durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychi atrisch untersucht (Urk. 11/114). Die IV-Stelle teilte de m Versicherten am 1 5. März 2013 (Urk. 11/123) die Kostenübernahme für die Weiterführung der begonnenen Umschulung mit und sprach ein entsprechendes IV-Taggeld zu (Urk. 11/136, Urk. 11/139). Für den Unterbruch der Umschulung prüfte die IV Stelle in der Folge einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 11/146) sprach die IV-Stelle dem Versi cherten mit Verfügung vom 1 9. August 2013 und einem Invaliditätsgrad von 57 %
von
1. Juli 2012 bis 2 8. Februar 2013 eine befristete
halbe Rente und für den März 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente zu (Urk. 11/158, Urk. 11/173 = Urk. 11/174 =
Urk. 11/175 = Urk. 11/176 = Urk. 11/177 =
Urk. 2 /1, Urk. 11/178 = Urk. 11/179 = Urk. 11/180 = Urk. 11/181 = Urk. 11/182 = Urk. 2/2) . 2.
Der Versicherte erhob am 1 9. September 2013 direkt bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 9. August 2013 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm
aufgrund der fehlerhaften Berechnung des Invalideneinkommens eine höhere Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerde wurde von der IV-Stelle an das hiesige Gericht am 7. Oktober 2013 (Urk. 3) weitergeleitet. Der Beschwerdeführer reichte am 1 5. November 2013 unaufgefordert einen Nachtrag zu seiner Beschwerdeschrift ein und beantragte, es sei ihm anstelle
einer korrigierten Invalidenrente ein Wartetaggeld aus zu richten (Urk. 8) .
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 11.
Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Mit Replik vom 10.
Januar 2014 hielt der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen fest (Urk. 14). Nach Durchführung einer Instruktionsverhandlung am 2 5. Februar 2015 (Urk. 18, Prot. S . 5 f.) liess sich der Beschwerdeführer in der Sache nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Zusprache einer befristeten Invaliden rente in der Höhe von 6 x Fr. 58 0.
plus 2 x
Fr. 58 5. -- sowie 1 x Fr. 293.-- (Urk. 2 /1, Urk. 2/2). Der Streitgegenstand übersteigt somit die Grenze von Fr. 20‘000.-- nicht und die Beurteilung der Beschwerde fällt daher in die ein zel richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht, GSVGer). 1. 2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo the tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensent wicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt wor den wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der bei der Bemessung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden ausge glichenen Arbeitsmarktlage (Art.
16 ATSG) ist grundsätzlich auch bei der Fest setzung des Validenlohnes Rechnung zu tragen, wobei auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstruk tur erhebung (LSE) abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E.
3.2 mit Hinweisen). 1. 4
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf der Grundlage der LSE kann
ausnahmsweise - der Lohn eines einzelnen Sektors („Produktion" oder „ Dienstleistungen") oder gar einer bestimmten Branche her an gezogen werden, wenn es als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerbli chen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit im betreffenden Bereich tätig gewesen waren und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E.
5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_667/2013 vom 29. April 2014 E. 5.3).
Es besteht kein Grundsatz, wonach stets auf die Tabelle TA1 abzustellen ist. So kann es sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls rechtfertigen, anstatt auf die Tabelle TA1 auf die Tab elle TA7 („ Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") abzu stellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und dem Versicherten der entsprechende Sektor offen steht und zumutbar ist (SVR 2008 IV Nr. 20 S. 63, 9C_237/2007 E. 5.1). Ferner kann bei qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss das Heranziehen der Tabelle TA11 („ Monatlicher Bruttol ohn [Zentralwert und Quar tilbereich ] nach Ausbil dung, beruflicher Stellung und Geschlecht - Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") an gezeigt erscheinen (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 8C_6 71/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bu ndes gerichts 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesge richts 8C_660/2014 vom 5. November 2014 E. 4). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinische Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit von Juli 2008 bis Dezember 2012 zu 50 % und ab Dezember 2012 zu 70 % arbeitsfähig sei und bejahte nach Ermittlung des Invaliditätsgrades für die Zeit des Unter bruchs der Umschulung einen befristeten Rentenanspruch . 2.2
Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk.
1) die von der Beschwer degegnerin
herangezogenen Zahlen zum
Invalideneinkommen und machte gel tend, dass er in diesem Zeitraum effektiv weniger als Fr.
30‘000.-- verdient habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wieso bei der Berechnung die Ver dienstmöglichkeit eines qualifizierten Journalisten herangezogen worden sei. Er sei damals nicht im Besitz eines Fachhochschulabschlusses und als freier Jour nalist tätig gewesen . Entsprechend seien auch die Verdienstmöglichkeiten viel geringer gewesen. Es könne nicht sein, dass das ganze Einkommen in diesem Zeitraum nur Fr. 42‘146 . betrage. 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers und
die Art und Weise der Bemessung des für den Einkommensvergleich heranzu ziehenden Invalideneinkommens. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 7. Januar 2009 (Urk. 11/27)
als Diagnose eine mittelgra dige depressive Episode seit Juli 200 8. Von April bis Juli 2008 berichtete er von einer schweren depressiven Episode (Ziff. 1.1). In diesem Zeitraum sei d er Be schwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit Juli 2008 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 2).
In eine r ergänzenden Stellungnahme vom 2 2. Januar 2009 (Urk. 11/29) hielt Dr. Z.___ fest, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf nicht mehr arbeitsfähig sei und es auch nie mehr werde. Seine reale Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei schwierig abzuschätzen. Der Beschwerdefüh rer erachte sich selber als zu 50 % arbeitsfähig. Es wäre wünschenswert, wenn er als Angestellter einen realen Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 %, später mit einem höheren Pensum machen könnte. 3.2
Dr. Z.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 9. Juli 2012 (Urk. 11/103) als Di agnose eine rezidivierende de p r essive E pisode (richtig Störung), gegen wärtig leichte Episode (Ziff. 1.1).
Bei bisher erfolgreichem Therapieverlauf sei die Prognose mittelfristig günstig .
D er Beschwerdeführer sei während seiner Ausbildung zum Journalisten weiterhin 50 % arbeitsfähig . 3.3
Dipl. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regional Ärztlicher Dienst (RAD), berichtete am 9. Januar 2013 (Urk. 11/114) über die am 14 . Dezember 2012 erfolgte Untersuchung und stellte die Diagnosen (S. 4) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) bei Status nach mindestens mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) sowie einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Er führte dazu aus, dem Beschwerdeführer sei es bis her nur teilweise gelungen, das doch immer wieder dysfunktionale Verhalten und auch die dys funktionalen Kognitionen zu verändern. Es bestehe immer noch eine deutlich reduzierte Belastbarkeit, Stressintoleranz und erhöhte Erschöpfbarkeit und im mer wieder die Gefahr von depressiven Einbrüchen mit depressiver Stim mungs lage, Antriebslosigkeit, Konzentrationsstörungen und Interessenverlust (S.
6). Für die bisherige Tätigkeit als IT Manager Telekommunikation bestehe seit April 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätig keit im Rahmen einer journalistischen Arbeit bestehe ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 11) . 4. 4.1
Z ur Beurteilung der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auf den Untersu chungsbericht des RAD vom 9. Januar 2013 (vorstehend E. 3.3) kann abgestellt werden . Der Bericht entspricht den erforderlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise. Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Be schwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf einer psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situa tion einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 dagegen vorbrachte, es sei fraglich, ob überhaupt ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliege, kann ihr nicht gefolgt werden . Sie verkennt dabei, dass für die Eignung eines Gesundheitsschadens, die Leistungsfähigkeit rechtser heblich einzu schränken, nicht bereits die Befunde und Diagnosen, sondern erst deren Folgenabschätzung entscheidend sind. Folglich ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr arbeitsfähig ist. Hingegen besteht i n einer angepassten Tätigkeit, beispielsweise im Rahmen einer journa listischen Arbeit ab Juli 2008 eine 50%ige und ab Dezember 2012 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.3). 4.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zu stän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich
- in Form einer Verfü gung bezie hungsweise eines Einspracheentscheids
- Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den be schwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem An fech tungsgegenstand und somit an einer Sach urteils voraus setzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.
2.1; 125 V 413 E.
1a).
Anfechtungsgegenstand im materiellen Sinn bilden nach der Rechtsprechung die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse, wogegen Streitgegen stand das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene und somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis darstellt. Die begriffliche Unterscheidung von Streit- und Anfechtungsgegenstand erfolgt auf der Ebene von Rechtsverhältnissen. Für die begriffliche Umschreibung des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht von Bedeutung sind demzufolge die bestimmenden Elemente des oder der ver fü gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). 4. 3
In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. August 2013 wurde dem Beschwerde führer eine befristete Invalidenrente zugesprochen. Die Frage nach einem allfäl ligen Anspruch auf ein Wartetaggeld
im Zusammenhang mit berufliche n
Mass nahmen war somit nicht Gegenstand der Verfügung vom 1 9. August 2013 und
gehört folglich ebenso wenig
zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit der Beschwerdeführer erstmals beschwerdeweise einen Anspruch auf Ausrichtung eines Wartezeittaggeldes geltend machen will (Urk. 8), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
So können auch die
Einwände bezüglich der Unterbrechung der Umschulung
und der Vorgehensweise der IV-Stelle nicht Gegenstand dieses Verfahrens bil den . De m Beschwerdeführer stand nach Erhalt der Mitteilung vom 7. August 2012 (Urk. 11/108), mit der ihm - nachdem er auch der
schriftlichen Aufforde rung zur Einreichung von weiteren Unterlagen bezüglich der Weiterführung der Umschulung nicht nachgekommen war - der Abschluss der beruflichen Mass nahme eröffnet wurde, die Möglichkeit offen, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen, um diese Entscheidung anzufechten, was er unterlassen hat. 4. 4
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe im fraglichen Zeitraum weni ger verdient und das Invalideneinkommen sei infolgedessen zu hoch berechnet worden, ist zu bemerken, dass bei der Methode des Einkommensvergleichs
von hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen wird und bei der Festsetzung des Invalideneinkommen s nur dann der tatsächlich erzielte Verdienst herange zogen wird, wenn der Versicherte die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zu mutbarer Weise voll ausschöpft (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Aus dem Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle (Urk. 11/107) geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Stelle bei der B.___ am 1 0. Januar 2012 kündigte, um eine selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vor liegend ist daher in erster Linie zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit
in zumutbarer Weise ausschöpft und der tatsäch lich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen herangezogen werden kann.
Aus einem weiteren Verlaufsprotokoll der Berufsberatung (Urk. 11/122) geht hervor, dass das Einkommen des Beschwerdeführers gemäss eigenen A ngaben im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Januar 2013 durchschnittlich Fr. 2‘833.60 (brutto) betragen habe. Angesichts der im Beschwerdeverfahren eingegangenen Abrechnungen (Urk. 6 /5) sowie de r in den Lohnabrechnungen von März und April 2013 (Urk. 11/135, Urk. 11/138) abgerechneten monatlichen Stundenzahl ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Restar beitsfähigkeit von 50 % respektive von 70 % ab Dezember 2012 nicht in zumut barer Weise voll ausgeschöpft hat . Die Beschwerdegegnerin hatte zur Festset zung des Invalideneinkommens folglich zu Recht nicht auf den tatsächlich erzielte n Verdienst, sondern
auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abgestellt.
Dabei erscheint es ebenfalls als sachgerecht, auf die Tabelle TA7/T7S abzustellen, da die Tätigkeit als Journalist, insbesondere bei fortgeschrittener Umschulung, der erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit
am besten Rechnung trägt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s
rechtfertigt es sich vorliegend zudem, zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf das Anforderungsniveau
3 abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4) .
Der Beschwerdeführer besucht e seit März 2009 die Schule für Angewandte Linguistik und arbeitet e
daneben als Journalist bei der B.___ .
V on September 2009 bis Februar 2010 war er als Praktikant und seit März 2010 als Co-Edito r
angestellt, wodurch er wesentli che Berufs- und Fachkenntnisse erlangte. Bereits vor dieser Festanstellung ver fasste der Beschwerdeführer verschiedene Artikel, welche in Fachzeitschriften veröffentlicht wurden und ihm daraufhin verschiedene Aufträge einbrachte (Urk. 11/35/2-3).
D as Anforderungsniveau 4, welches einfache und repetitive Tätigkeiten umfasst und keine Berufspraxis voraussetzt, ist unter diesen Voraussetzungen nicht in Betracht zu ziehen . 4.5
Dem durch d ie Beschwerdegegnerin
im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 2 2. November 2013 (Urk. 10) vor gebrachte n Einwand, wonach das Validenein kommen ebenfalls gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln sei,
kann nicht gefolgt werden . Insbesondere findet die Ansicht der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren habe, in den Akten keine hinreichende Stütze.
Die Ermittlung des im Gesundheitsfall von der versicherten Person erzielbare n
Einkommen s hat so konkret wie möglich zu erfolgen (vorstehend E. 1.2 und 1.3). Bereits Monate vor der Kündigung wurden dem Beschwerdeführer durch den behandelnden Psychiater entsprechende Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt (Urk. 11/2/11). Aus d iversen medizinischen Berichten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer Schwierigkeiten am Arbeitsplatz hatte (Urk. 11/16/3) . Schliesslich bestätigte der Beschwerdeführerin im Rahmen des Erstgesprächs bei der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegnerin, dass der eigentliche Grund für die Kündigung bei der Y.___ die Krankheit gewesen sei (Urk. 11/35/3). Rechtsprechungsgemäss besteht bei einer zeitlichen Nähe zwi schen dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmässig kein hinreichender Gr und, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenlöhne anstatt des tatsächlich erzielten Ver dienstes abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_699/2010 vom 2 2. Dezember 2010 E. 3.2). 5.
Nach dem Gesagten ist d er durch die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu bean standen .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und damit auf Fr. 700.-- fest zusetzen . Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannSager