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IV.2013.00904

übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung zur weiteren Abklärung.

Zürich SozVersG · 2013-12-13 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00904 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

13. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves Schifflände

22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse

17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk. 2) verneinte die Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch des X.___ . Dagegen erhob dieser am 7. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. September 2013 aufzuheben und eine polydiszip linäre Be gutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 3) . Mit Beschwerdeantwort vom

26. November 2013 (Urk. 7) beantragte die Be schwerde gegnerin, es sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an sie zurückzuweisen.

Dem stimmte der Beschwerdeführer mit Eingabe vo m 6.

De zember 2013 (Urk. 12) zu. Insbesondere führte er aus, dass der Rück wei sungs antrag der Beschwerdegegnerin seinem Antrag vollständig entspreche. 2.

Nachdem in Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführer s vom 6. Dezember 2013 (Urk. 12) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zu weiteren Abklärungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die an ge fochtene Ver fü gung vom 9. September 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwer degegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Ab klä rungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch de s Be schwerde führer s neu verfüge. 3.

3.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzu erlegen. 3.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese w i rd ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des

Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht [ GSVGer ]).

Gemäss § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) reicht die Partei, die eine Partei entschädigung beansprucht, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über

ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen ein. Im Unter lassungsfall setzt

das Gericht die Entschädigung nach Ermessen fest. Für un nöti gen Aufwand wird kein Ersatz gewährt (§ 7 Abs. 1 GebV

SVGer). Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers machte mit Eingabe vom 6. Dezem ber 2013 (Urk.

12) bis dato Aufwendungen von Fr. 2‘627.65 (inklusive Auslagen und MWSt) geltend, ohne dies näher zu substantiieren. Dieser Auf wand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht ange messen und mangels detaillierter Zusammenstellung sind die Bemü hungen auch nicht überprüfbar. Es rechtfertigt sich daher, die Ent schädigung nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der zu studierenden gut 155 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, die der Rechtsvertreterin schon aus dem Vorbescheidverfahren bekannt waren, des Umfangs der zwei Rechtsschriften sowie der in ähnlichen Fällen zuge spro chenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Esteves

Gon çalves unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses und bei Anwendung des gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. September 2013 aufgehoben, und es wird di e Sache an diese zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vor nehme und hernach über den Rentenanspruch de s Beschwerde führer s neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä di gung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Sandra Esteves

Gonçalves - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen - Stiftung Auffangeinrichtung, Postfach, 8036 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich