Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 2010, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen g emäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV (angeborene Epilepsie) und Ziff. 395 GgV ( leichte zerebrale Bewegungsstörungen ) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen zu, unter anderem in Form von medizinischen Massnahmen ( Urk. 10 /7, Urk. 10/35), einer Kostengutsprache für die Miete eines Puls-/ Sätti gungs moni tors ( Urk. 10/24) und von Sauerstoffflaschen ( Urk. 10/30, Urk. 10/71) sowie
für ambulante Physiotherapie ( Urk. 10/36).
Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 10/81)
gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten ab 1. November 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ver neinte einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Die von den Eltern des Versicherten dagegen am 2 7. Juni 2011 erhobene Be schwerde , mit welcher sie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags beantragten ( Urk. 10/91/3 ff. ), wies das hiesige Gericht mit U rteil vom
2 8. März 2013 a b ( Urk. 10/141, Verfahren Nr. IV.2011.00722). 1.2
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens w ar am 1 9. Juli 2011
erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf erfolgt . Ge stützt auf den Abklärungsbericht vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/94 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10/101) ab 1. Juni 2011 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie eine n Intensivpflegezuschlag gering für einen täglichen
invaliditätsbedingten Betreuungsaufw and von vier Stunden und 18 Minuten zu . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
I m Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 425 GgV (angeborene Refrak tionsanomalien ) und Ziff. 390 GgV (angeborene z erebrale Lähmungen) wurden dem Versicherten weitere medizinische Massanahmen und Hilfsmittel zugesprochen (vgl. Urk. 10/105, Urk. 10/111, Urk. 10/116-117, Urk. 10/123, Urk. 10/149).
I m Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 1 2. März 2013
erneut
Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf durch (Abklärungsbericht vom 8. April 2013 , Urk. 10/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/151, Urk. 10/155) bestä tigte
sie mit Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 10/159 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi g ung und einen Intensiv pf l egezuschlag i m bisher ausgerichteten Umfang bis höchstens 3 0. April 20 2 8 (Vollendung des 1 8. Altersjahres),
und
lehnte die von den Eltern des V ersicher ten beantragte Erhöhung
ab. 2. 2.1
Die Eltern des Versicherten erhoben am 7. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) und beantragten, diese sei aufzu heben, und es sei dem Versicherten mindestens ein Intensivpflegezuschlag mittleren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). A m 5. November 2013 ( Urk.
6) ergänzten sie die Akten ( Urk. 7/1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 ( Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 1 3. November 2013 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 11), was den Eltern des Versicherten am 2 5. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 2.2
Am 1. April 2014 ( Urk. 17) wurden der Beschwerdege gnerin die weiteren Einga ben der Eltern des Versicherten vom 2 0. Januar 2014 ( Urk.
13) und vom 3 1. März 2014 ( Urk.
15) sowie am 1 1. Juni 2014 ( Urk.
20) deren Eingabe vom 1 0. Juni 2014 ( Urk.
18) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Laut Art. 42 ter
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Inval idenversicherung (IVG) und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, d ie zusätzlich eine intensive Be treuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei ei nem invaliditätsbedingten Be treuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mind estens sechs Stunden pro Tag 40 Pro zent und be i einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbet rages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bun desge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). 1.2
Nach Art. 39 IVV liegt eine intens ive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter
Abs. 3 IVG vor, wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen ( Abs. 1). Anrechen bar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich z u nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand fü r ärztlich verord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ( Abs. 2) .
Bedarf eine min derjährige Person infolge Beeintr ächtigung der Gesundheit zusätz lich einer dau ernden Überw achung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerech net werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stun den anrechenbar ( Abs. 3).
Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH ) werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbestände konkretisiert ( Rz 8074 ff. KSIH in der ab
1. Januar 2013 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 3). 1. 3
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung und/oder der Intensivpflegezuschlag von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1. 4
Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten sivpflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Pflege sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig .
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Geric ht
(vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades . Die Höhe der zugesproche ne n
Hilflosenentschädigung
wurde beschwerdeweise
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 sowie auch
Urk. 6 ) .
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpf l egezuschlag (mindestens) mittel ( invaliditätsbedingter Betreuungs aufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag) zu erhöhen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der
Betreuungsaufwand seit der Zusprache des Inten sivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) anspruchserheblich erhöht hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass
der invaliditätsbedingte zeitliche Mehraufwand nunmehr täglich fünf Stunden 19 Minuten
betrage, womit weiterhin Anspruch auf einen
Intensivpfle gezuschlag gering
bestehe (S. 2 unten). Die von den Eltern des Versicherten geltend gemachten zeitlichen (Mehr-)Aufwendungen könnten - aus näher dar gelegten Gründen - nicht berücksichtigt werden (S. 3 ff.). 2.3
Die Eltern des Versicherten machten
in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegen über geltend , dass der zeitliche Überwachungs- und Pflegeaufwand für den Versi cherten pro Woche (gemeint wohl: Tag) bei weitem über vier Stunden liege
und daher mindestens ein Intensivpflegezuschlag mittel zuzusprechen sei (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe den im Bereich „Essen“ anfallenden Mehrbedarf zu tief angesetzt (S. 3 f. Ziff.
6) und für die zusätzlich notwendige dauernde Über wachung zu Unrecht nur zwei Stunden angerechnet ( S. 5 Ziff. 8) . Unberück sichtigt geblieben sei sodann der im Zusammenhang mit dem Besuch der Spiel gruppe
anfallende Zeitaufwand ( S. 4 Ziff. 7 ). 3.
3.1
Dem mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) zugesprochenen Inten sivpflegezuschlag gering lag der Abklärungsbericht vom 2 2. August 2011 über die am 1 9. Juli 2011 erfolgte Abklärung vor Ort ( Urk. 10/94) zugrunde.
Damals ermittelte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin einen invalidi tätsbedingten Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung
knapp 15 Monate alten Versicherten von insgesamt vier Stunden und 18 Minuten pro Tag , nämlich zwei Stunden für den Bedarf dauernder Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) sowie zwei Stunden und 18 Minuten für den Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege ( Art. 39 Abs. 2 IVV : Aufste hen/Absitzen/Abliegen [12.5 Minuten], Essen [ 35 Minuten ],
dauernde medizi nisch-pflegerische Hilfe [ 70 Minuten ]
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu chen [ 20.5 Minuten ]; vgl. Rz 8075 f. KSIH ). 3. 2
Dem mit Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) bestätigten Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gering lag der revisionsweise erstellte Abklärungs bericht vom 8. April 2013 betreffend die am 1 2. März 2013 erfolgte Abklärung vor Ort ( Urk. 10/139) zugr unde.
Anlässlich dieser
Abklärung
ermittelte die Abklärungsperson der Beschwerde geg nerin einen invaliditätsbedingten Mehraufwand zufolge intensiver Betreu ung des im Zeitpunkt der Abklärung
zwei Jahre und nicht ganz elf Monate alten Versicherten von insgesamt f ünf Stunden und 19 Minuten pro Tag , näm lich zwei Stunden für den Bedarf dauernder Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) sowie drei Stunden und 19 Minuten für den Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege ( Art. 39 Abs. 2 IVV : Ankleiden/Auskleiden [18.5 Minuten] ,
Aufste he n/Absitzen/Abliegen [30 Minuten] , Essen [60 Minuten], d auernde medizi nisch-pflegerische Hilfe [70 Minuten], Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu chen [20.5 Minuten]; vgl. Rz 8075 f. KSIH ). 3.3
Beschwerdeweise wandten sich die Eltern des Versicherten gegen den ermittel ten Mehrbedarf im Bereich „Essen“ sowie dagegen, dass die Beschwerdegegnerin
für die zusätzlich notwendige dauernde Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) nur zwei Stunden angerechnet habe. Des Weiteren machte n sie einen unberücksich tigt gebliebenen Mehra ufwand im Zusammenhang mit dem Besuch der Spiel gru ppe geltend (vgl. Urk. 1 und Urk. 6 sowie vorstehend E. 2.3 ).
Die im Verfahren vor der Vorinstanz noch erhobenen Einwendungen betreffend die Bereiche „Ankleiden/Auskleiden“, „ Verrichten der Notdurft“, „dauernde me dizinisch-pflegerische Hilfe“ sowie betreffend Spitalaufenthalte und Telefonate mit diversen Ärzten (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155) wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr
erhoben (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) . In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom gleichen Tag ( Urk. 10/158)
- zu diesen Punkten denn auch in überzeugender Weise Stellung genommen ( Urk. 2 S. 3 f.) , sodass diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht. 4. 4.1 4.1.1
Im Abklärungsbericht vom 8. April 2013
ging die Abklärungsperson davon aus, dass sich der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Bereich „Essen“ seit der letzten Abklärung vom Juli 2011 erhöht habe, und zwar von 35 auf 60 Minuten (vgl. vorstehend E. 3.1-2 ). Zur Begründung führte sie aus,
der bald dreijährige Versicherte sollte in diesem Bereich altersentsprechend selbständig sein. Es sei klar eine Retardierung ausgewiesen. Bei der Ernährung eines schwerstbehinder ten Kindes könne ein Aufwand von maximal 105 Minuten pro Tag angerechnet werden. Aufgrund des schwierigen Ess- und Trinkverhaltens des Versicherten könne dieser maximale Aufwand vollumfänglich berücksichtigt werden. Der geschätzte Zeitaufwand zur Pflege eines gesunden Kindes im Alter des Versi cherten betrage 45 Minuten pro Tag und müsse in Abzug gebracht werden. Zeitlich nicht angerechnet werden könne die Zubereitung der Mahlzeiten ( Urk. 10/139 S. 4 unten). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. September 2013 hielt die Abklärungsperson an dieser Einschätzung fest ( Urk. 10/158 S. 3 Ziff. 4 ). 4.1.2
Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber
im Bereich „Essen“ einen Mehra ufwand von 185 Minuten geltend, resultierend aus dem gemäss Intensiv pflegeprotokoll
vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/136/1-4) ausgewiesenen effektiven Aufwand von 230 Minuten ( Urk. 10/136/3 unten ) abzüglich 45 Minuten für den auch bei einem gesunden Kin d anfallenden Aufwand . Sie wandten ein, dass e s nicht a n gehe , dass die Beschwerdegegnerin den Aufwand zwei Mal kürze, in dem sie den effektiv ausgewiesenen Aufwand willkürlich auf 105 Minuten fest lege und dann zusätzlich den auch bei gesunden Kindern anfallenden Aufwand von 45 Minuten abziehe. E ventuell seien die gemäss Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren 105 Minuten ungekürzt zu berücksichtigen ( Urk. 1 S.
3
f. Ziff. 6). 4.1. 3
Als Massnahme der Grundpflege bei der Bemessung des Intensivpflegezuschlags an rechenbar ist unter anderem die
Esshilfe (vgl. Rz 8076 KSIH) . Darunter zu subsumieren ist etwa das Zerkleinern sowie das zum Mund Führen der Nahrung (vgl. Rz 8010 KSIH ). Muss die Nahrung nicht (mehr) altersgemäss in pürierter Form verabreicht werden, ist dies ebenfalls als Mehraufwand zu berücksichtigen (vgl. Anhang III zum KSIH).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/139/4) sowie im Inten sivpflegeprotokoll vom gleichen Tag ( Urk. 10/136/3 f. Ziff.
5) gaben die Eltern des Versicherten an, im Bereich „Essen“ sei ein zeitlich sehr intensiver Aufwand notwendig. Der Versicherte sei ein sehr wählerischer Esser. Er bekomme viel frisches Gemüse, Obst, Nudeln, Reis und Käse. Das Gemüse werde weiterhin in pürierter Form abgegeben, weil die Kau
- und Schluckabläufe spärlich entwickelt seien. Die Nudeln und der Reis würden gar gekocht. Ein kleines Stück Brot halte der Versicherte über fünf Minuten im Mund, bis er es geschluckt habe. Er werde bei jeder Mahlzeit mit festen Speisen stimuliert. Es würden vier Mahlzeiten pro T ag ein genommen . Alle Mahlzeiten würden selber gerüstet, gekocht und in Beutelportionen eingefroren. Alle Mahlzeiten, auch die Getränke in Schoppen form , müss t en dem Versicherten zum Mund geführt werden. Er greife nich t mit den Händen nach den Speisen. Es sei immer initi al ein Input Dritter nötig. Danach nehme er einige wenige Happen selber zu sich. Er esse und trinke sehr langsam. 4. 1.4
Die Ausführungen der Eltern lassen zweifellos erkennen, dass beim Versicherten - anders als bei andere n Kinder in seinem Alter - im Bereich „Essen“ keinerlei Selbständigkeit besteht . Indem die Abklärungsperson in diesem Bereich von dem gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren Aufwand für ein schwerstbehindertes Kind von 105 Minuten pro Tag ausging, trug sie der Situation des Versicherten
angemessen Rechnung.
Abgesehen da von, dass d ie Anrechnung eines höheren Aufwands bereits
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (schwerst-)behinderter Versicherter nicht statthaft wäre, kann der von den Eltern des Versicherten geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 320 Minuten pro Tag auch deshalb nicht in diesem Umfang berücksich tigt werden, da er nebst der eigentlichen Esshilfe
unter anderem auch den Auf wand für das Zubereiten der Speisen wie etwa das Rüst en und Kochen umfasst, w elcher aber - worauf die Abklärungspe rson zutreffend hingewiesen hat
- nicht als Massnahme der Grundpflege angerechnet werden kann (vgl. so auch bereits de r Abklärungsber icht vom 2 2. August 2011, Urk. 10/94 S. 4 oben) .
Entgegen dem Eventualstandpunkt der Eltern des Versicherten k ann der Auf wand von 105 Minuten
nicht ungekürzt berücksichtigt werden,
ist ge mäss
Art. 39 Abs. 2 IVV doch nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den im Bereich „Essen“ maximal anrechenbaren Aufwand von 105 Minuten um den auch bei gesunden Kindern im Alter des Versicherten in diesem Bereich anfallenden und unbestritten gebliebenen Auf wand von 45 Minuten auf 60 Minuten kürzte . 4. 2 4.2 .1
Zufolge Bedarf s
einer dauernden Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
rechnete die Abklärungsperson dem Versicherten im Abklärungsbericht vom 8. April 2013 weiterhin (vgl. vorstehend E. 3.1) e inen Mehraufwand von zwei Stunden
an
(vorstehend E. 3.2 ). Zur Begründung verwies sie
auf die Angaben im Vorbe richt vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/139 S. 6 unten ; Urk. 10/94 S. 6 Mitte ), welcher wiederum einen Verweis auf den Abklärungsbericht vom 1 6. März 2011 enthält ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im letztgenannten Bericht hatte die Abklä rungsperson ausgeführt, der Versicherte leide an Epilepsie -A nfällen , welche erstmals per Mai 2010 aufgetreten seien. Er müsse bei einem Anfall fachgerecht mit entsprechenden Medikamenten und bei einem intensiven Anfall mit Sauer stoff versorgt werden ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im Bericht vom 2 2. August 2011 wies die Abklärungsperson sodann
darauf hin, dass auch ein gesundes Kind im Alter des Versicherten Aufsicht brauche, noch nicht alleine gelassen werden könne sowie stets im Auge behalten und überwacht werden müsse ( Urk. 10/94 S. 6 Mitte).
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. September 2013 ergänzte die Abklärungs person , gemäss den internen Richtlinien sei vor sechs Jahren die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Erethische und autisti sche Kinder seien je nach Schweregrad zu beurteilen. Ebenso Kinder mit häufi gen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen. Beim Versicherten sei bereits eine Über wachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag zugesprochen worden. Im Abklärungsgespräch hätten die Eltern erklärt, dass der Versicherte nachmittags von etwa 1 3.00 bis 16.00 Uhr in seinem Kinderzimmer einen Mittagsschlaf halte. Auch nachts schlafe er alleine, wobei das Kontrollgerät (Vitalwerte, Sau erstoff, Atem- und Herzfrequenz) angebracht werde. Dieses löse bei einem Epi lepsie -A nfall einen Alarm aus. Gestützt auf diese Angaben sei der Versicherte sehr wohl auf
Überwachung an g ewie sen . Jedoch könne keine intensive Überwa chung von vier Stunden pro Tag zugesprochen werden. Denn diese würde voraussetzen, dass die Bezugspersonen/Eltern in ständiger Interventions- und Handlungsbereitschaft stünden, 24 Stunden am Tag ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 2 S. 5 oben ). 4.2.2
Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber geltend, da dieser offen sich tlich unter häufigen Epilepsie -A nfällen leide, sei bei ihm eine der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ausnahmen gegeben, welche eine Berück sichtigung eines Mehraufwands auch vor dem sechs ten Altersjahr rechtfertige , wobei nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nur zwei Stunden anrechne, obwohl im Intensivpflegeprotokoll ein darüber hinausgehender Auf wand ausgewiesen sei. Sodann schlafe der Versicherte heute über Mittag kei nesfalls mehr von 13.00 bis 16.00 Uhr. Wenn er noch schlafe, dann höchstens noch eine Stunde. Er sei sehr wohl auf eine dauernde Überwachung angewiesen, sei dies eine persönliche oder ein e durch das Kontrollgerät. Es müsse jederzeit eine Interventions- und Handlungsbereitschaft best ehen, seien doch die Epilep siea nfälle nicht voraussehbar ( Urk. 1 S. 5). 4.2.3
Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 2 1. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E.
2.3 mit Hinweisen ).
Nach Rz 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt , welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefah ren erkennen kann , daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster steigen könnte , sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen . Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachun g bei Kindern vor sechs Jahren - abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Abse nzen , welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 2.4
Der 2010 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 1 2. März 2013 und auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 noch nicht sechs Jahre alt.
Nachdem er aber unbe strittenermassen an häufigen Epilepsie-Anfällen leidet, ist bei ihm die persönli che Überwachung
gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Davon ging die Abklärungsperson sowohl im Abklä rungsbericht vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/94) als auch im revisionsweise erstellten Abklärungsbericht vom
8. April 2013 ( Urk. 10/139) aus.
Unter revisi onsrechtlic hen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die behinderungsbe dingt notwendige Überwachung des Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache des Intensivpflegezuschlags im September 2011 nunmehr als besonders intensiv zu werten ist. 4.2.5
Anlässlich der Abklärung vom 1 9. Juli 2011 gaben die El tern des Versicherten an , dass d ie Krampfanfälle des Versicherten unregelmässig und in unberechen baren Abständen auf träten . Es könne vorkommen, dass der Versicherte drei bis vier Wochen krampffrei sei, aber auch, dass er mehrere Krämpfe an einem Tag habe. Er werde bei einem Krampfanfall mit Sauerstoff versorgt. Daure der Anfall länger - was weniger vorkomme - müsse zusätzlich ein N otfallspray ver abreicht werden. Immer dann, wenn er nicht in ihrem Blickfeld sei, sei er an den Monitor angehängt, auch ausser Haus im Kinderwagen, da man dann kei nen Augenkontakt habe ( Urk. 10/94 S. 2 oben).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 erklärten die Eltern, der Versi cherte habe vor etwa einem Monat eine sehr gute Phase gehabt. Leider habe sich die gesundheitliche Situation nun wieder verschlechtert (Urk.10/139 S.
1 unten) . Sie vermuteten einen Zusammenhang mit der EEG-Untersuchung vom 1 8. Februar 2013, die einen stationären Aufenthalt zur Folge gehabt habe. Es komme zu regelmässigen epileptischen Anfällen, weshalb der Versi cherte an ein spezielles Kontrollgerät angeschlossen werde. Bisher wisse man nicht genau, was die Epilepsie auslöse. Die Anfälle äusserten sich unterschiedlich. Sie vari ierten von einem leichten Zucken im Gesicht , könnten aber auch den ganzen Körper betreffen. In Anfallsmomenten sei es schwierig, die Atemmaske zu plat zieren und Sauerstoff zu verabreichen, weil der Versicherte sein Gesicht schnell hin und her drehe. Die Krämpfe dauerten etwa zwei Minuten. Anschliessend wirke er apathisch und bedürfe einer genaueren Beobachtung ( Urk. 10/139 S. 2 oben). Sofern kein Alarm ausgelöst werde, schlafe er in der Nacht in der Regel durch ( Urk. 10/139 S. 2 Mitte). Ein Baby Phone sowie das Vital Gerät seien im Kinderzimmer vorhanden und würden nachts installiert. Jeweils von etwa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr halte der Versicherte seinen Mittagsschlaf ( Urk. 10/139 S. 3 Mitte). 4.2.6
Der Vergleich der Angaben der Eltern anlässlich der beiden Abklärungen zeigt, dass sich die Situation in Bezug auf die Epilepsieanfälle des Versicherten nicht wesentlich verändert hat. Die Epilepsieanfälle treten nach wie unvorhersehbar und unvermittelt a uf und
erfordern während sowie unmittelbar nach einem Anfall eine intensive Betreuung. Dabei hat der Versicherte be ssere und weniger gute Phasen, was sich auch a us dem von den Eltern des Versicherten für die Zeit von September 2012 bis Mai 2013 erstellten An fallskalender ( Urk. 10/136/5-18, Urk. 7/2) ergibt . In dieser Zeit gab es Phasen, wo das Über wachungsgerät praktisch jeden Tag mehrere Male Alarm schlug , so etwa in der ersten Hälfte Januar und der zweiten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/8-9). Z eitweise war en aber auch während mehrere r aufeinanderfolgender Tage bis gar Wochen kein e Alarm e
zu verzeichnen, so etwa in der zweiten Hälfte Januar und der ersten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/7 und 10/136/10) sowie in der ers ten Hälfte April 2013 ( Urk. 7/2 S. 3).
Aufgrund der Tatsache, dass d er Versicherte jederzei t einen Epilepsie-A nfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne
e in e ständige Inter ventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar - entgegen der Auffassung der Ab klärungsperson (vgl. vorstehend E. 4.2.1) - rund um die Uhr , nicht zuletzt auch während des Mittagsschlafs . Diesbezüglich hat sich die Situation seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 nicht verändert. Voraussetzung f ür die Annahme einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung, welche die Anrechnung als Betreuung von vier Stunden rechtfertigt, ist indes
auch eine überdurchschnittli ch hohe Aufmerksamkeit (vgl. vorstehend E. 4.2.3). D iesbezüglich ist aber seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 ebenfalls keine
massgeblich e Änderung eingetreten. Im Zeitpunkt der Abklä rung vom 1 2. März 2013 beziehungsweise des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 war der Versicherte zwar älter als im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 201 1. Die
Abklärungsper son hat in diesem Zusammenhang jedoch zu treffend darauf hingewiesen, dass auch ein gesundes Kind im Alter des nunmehr knapp dreijährigen (Zeitpunkt der Abklärung) beziehungsweise knapp dreieinhalbjährigen (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) Versicherten nicht allein gelassen wer den kann und stets im Auge behalten werden muss (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Zwar ist beim Versicherten aufgrund der Tatsache, da ss er jederzeit einen Epi lepsie-A nfall erleiden kann, eine höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesun den Kind in seinem Alter erforderlich . M it Blick auf die auch bei gesunden Kind ern im gleichen Alter noch notwendig e Aufmerksamkeit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Aufmerksamkeit weiterhin als nicht überdurchschnittlich hoch bezeichnete und der für die Eltern des Versi cherten zweifelsohne sehr belastende n Situation weiterhin mit der Anrechnung eines Mehraufwands von zwei Stunden Rechnung trug . Der Entscheid der Abklärungsperson stellt keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das der Abklärungsperson zu stehende Ermessen einzugreifen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3
Soweit die Eltern des Versicherten geltend machten, dass dieser während der Dauer der Spielgruppe, welche er seit Sommer 2013 besuche, auf eine vollstän dige Überwachung angewiesen sei, was mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), kann mit der Abklärungsperson ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10) festgehalten werden, dass der Besuch der Spielgruppe pädagogisch-therapeuti scher Natur ist, weshalb eine Anrechnung des in diesem Zusammenhang anfal lenden Zeitaufwands bereits gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 IVV ausser Betracht fällt. Abgesehen davon hat die Abklärungsperson zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gesunde Kinder im Alter des Versicherten von den Eltern in eine Spielgruppe oder das MUKI-Turnen begleitet werden ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10), womit im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters kein Mehrbedarf ausgewiesen ist. 4.4 4.4.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Eltern des Versich erten einen Bericht des behandelnden Kinderarztes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/1) , zu den Akten und machten geltend, gestützt darauf sei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen und die Zeitzumessungen der Beschwerdegegnerin entsprec hend anzupassen ( Urk. 6 S. 2 unten). 4.4.2
Soweit sich Dr. A.___ dafür aussprach, im Bereich „Essen“ einen Aufwand von 105 Minuten ohne Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 7/1 S. 2 unten) , kann unter Verweis auf vorstehende Erwägung 4.1.4 festgehalten werden , dass ein solches Vorgehen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und daher nicht statthaft ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf den für den Besuch der Spielgruppe geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden pro Woche ( Urk. 7/2 S. 3 oben, vgl. vorstehend E. 4.3).
Aufgrund der beim Versicherten bestehenden Überwachungsbedürftigkeit erach tete Dr. A.___ die Anrechnung eines Aufwand s von vier bis fünf
statt zwei Stunden als angezeigt ( Urk. 7/1 S. 3 unten). Soweit ersichtlich resultiert der von ihm
geltend gemachte Aufwand aus der Addition des ihm angemessen erschei nenden Mehrbedarfs an Behandlungs- und Grundpflege ( vgl. Urk. 7/1 S.
2 f.), des von ihm gestützt auf eine Durchschnittsrechnung ermittelten Aufwands von 42 Minuten für die bei einem Epilepsie -A nfall notwendig werdenden Handlun gen (Reagieren, Evaluieren des Anfalls, medikamentöse Behandlung, Überwa chung oder Nachbetreuung, Instandsetzung der Geräte, Wechseln der Windeln zufolge Einnässen oder Einkoten) sowie der von der Beschwerdegegnerin aner kannten zwei Stunden für die Notwendigkeit dauernder Überwachung.
Eine entsprechende „Ermittlung“ des Aufwands für die als Betreuung anrechenbare notwendige Überwachung ist indes nicht gesetzeskonform. Die Frage, wie
viel Zeitaufwand zufolge Mehrbedarf s an Behandlungs- und Grundpflege im Ver g lei ch zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anger ech n et werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV ), ist zu trennen von der Frage, ob eine minder jährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzlich (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV) einer dauernden Überwachung - welche als Betreuung von zwei Stunden anrechenbar ist - oder aber einer besonders intensiven behinderungs bedingten Überwachung - welche als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ist ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
- bedarf.
Abgesehen davon lässt auch der Bericht von Dr. A.___ nicht erkennen, dass bezüglich der notwendigen Überwachung seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 eine revisionsrelevante Ände rung eingetreten ist. 4.4.3
Die Eltern des Versicherten stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer degegnerin bereits viel früher einen Bericht des behandelnden Kinderarztes hätte einh olen müssen ( Urk. 6 S. 2 oben) und daher die Kosten des Berichts vom 4. November 2013 von Fr. 784.30 ( Urk. 14)
zu tragen habe (vgl. Urk. 6 S. 2 oben und Urk. 13).
Rechtsprechungsgemäss stellt ei ne Abklärung an Ort und Stelle
die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs au f einen Intensivpflegezuschlag dar , wobei vorauszusetzen ist, dass die Abklärungsperson Kenntnis der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen de r pflege bedürftigen Person hat
(vgl. vorstehend E. 1.4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. D er Abklärungsperson waren die beim Versicherten diagnostizier ten Geburtsgebrechen - namentlich die angeborene Epilepsie ( Ziff. 387 GgV ) und die angeborenen zerebralen Lähmungen ( Ziff. 390 GgV ) - bekannt (vgl. Urk. 10/139/1 unten) und d er gesundheitliche Zustand des Versicherten sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind in mehreren aktenkundigen Arztberichten beschrieben (vgl. etwa
Urk. 10/92,
Urk. 10/103, Urk. 10/114, Urk. 10/157 ) . Vor diesem Hintergrund k ann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden,
sie habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie darauf verzichtete, einen Bericht des behandelnden Kinderarzt einzuholen , zu mal die Einholung eines solchen auch im Rahmen des Vo rbescheidverfahrens nicht angeregt worden war (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155). Genügt der Abklärungsbericht - wie vorli e gend - den rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, ist letztlich auf den von der Abklä rungsperson vor Ort ermittelten
Betreuungsaufwand abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum dafür, der Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. November 2013 angefallenen Kosten aufzuerlegen. 4. 5
Was schliesslich die i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen
- namentlich die Anfallskalender für die Monate November 2013 bis März 2014 ( Urk. 16/10-16) sowie den Bericht des B.___ vom 8. April 2014 betreffend die Hospitalisation des Versicherten vom 1 4. März bis 8. April 2014 ( Urk.
19) - anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
( vgl. BGE 131 V 9 E. 1 ) , betreffen und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden können.
Soweit die Eltern des Versicherten in ihrer Eingabe vom 3 1. März 2014 ( Urk.
15) eine seit November 2013 eingetretene massive Verschlechterung geltend mach ten, wird diese und deren allfällige Auswirkungen auf d en Anspruch des Versi cherten auf
Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen eines von der B eschwerdegegnerin durchz u führenden Revisionsver fahrens zu prüfen sein. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Eltern des Versicherten die Verschlechterung mit Email vom 2 8. März 2014 ( Urk. 16/8)
auch der Beschwerdegegnerin gemeldet, sodass sich eine förmliche Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Revisionsver fahrens nicht als erforderlich erweist. 4.6
Zusammen fassend ergibt sich, dass sich der zusätzliche Betreuungsaufwand nach Art. 42 ter
Abs. 3 IVG seit der Zusprache des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) von vier Stun den und 18 Minuten auf fünf Stunden 19 Minuten erhöht hat. Da der Mehrauf wand zufolge Notwendigkeit intensiver Betreu ung somit aber weiterhin unter sechs Stunden liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gering (in der Höhe von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) bestätigte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss den Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de n Eltern des Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/8-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Laut Art. 42 ter
Abs.
E. 1.2 Nach Art. 39 IVV liegt eine intens ive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter
Abs.
E. 1.3 I m Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 425 GgV (angeborene Refrak tionsanomalien ) und Ziff. 390 GgV (angeborene z erebrale Lähmungen) wurden dem Versicherten weitere medizinische Massanahmen und Hilfsmittel zugesprochen (vgl. Urk. 10/105, Urk. 10/111, Urk. 10/116-117, Urk. 10/123, Urk. 10/149).
I m Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 1 2. März 2013
erneut
Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf durch (Abklärungsbericht vom 8. April 2013 , Urk. 10/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/151, Urk. 10/155) bestä tigte
sie mit Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 10/159 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi g ung und einen Intensiv pf l egezuschlag i m bisher ausgerichteten Umfang bis höchstens 3 0. April 20
E. 1.4 Die Ausführungen der Eltern lassen zweifellos erkennen, dass beim Versicherten - anders als bei andere n Kinder in seinem Alter - im Bereich „Essen“ keinerlei Selbständigkeit besteht . Indem die Abklärungsperson in diesem Bereich von dem gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren Aufwand für ein schwerstbehindertes Kind von 105 Minuten pro Tag ausging, trug sie der Situation des Versicherten
angemessen Rechnung.
Abgesehen da von, dass d ie Anrechnung eines höheren Aufwands bereits
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (schwerst-)behinderter Versicherter nicht statthaft wäre, kann der von den Eltern des Versicherten geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 320 Minuten pro Tag auch deshalb nicht in diesem Umfang berücksich tigt werden, da er nebst der eigentlichen Esshilfe
unter anderem auch den Auf wand für das Zubereiten der Speisen wie etwa das Rüst en und Kochen umfasst, w elcher aber - worauf die Abklärungspe rson zutreffend hingewiesen hat
- nicht als Massnahme der Grundpflege angerechnet werden kann (vgl. so auch bereits de r Abklärungsber icht vom 2 2. August 2011, Urk. 10/94 S. 4 oben) .
Entgegen dem Eventualstandpunkt der Eltern des Versicherten k ann der Auf wand von 105 Minuten
nicht ungekürzt berücksichtigt werden,
ist ge mäss
Art. 39 Abs. 2 IVV doch nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den im Bereich „Essen“ maximal anrechenbaren Aufwand von 105 Minuten um den auch bei gesunden Kindern im Alter des Versicherten in diesem Bereich anfallenden und unbestritten gebliebenen Auf wand von 45 Minuten auf 60 Minuten kürzte . 4. 2
E. 2 8 (Vollendung des 1 8. Altersjahres),
und
lehnte die von den Eltern des V ersicher ten beantragte Erhöhung
ab.
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades . Die Höhe der zugesproche ne n
Hilflosenentschädigung
wurde beschwerdeweise
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 sowie auch
Urk.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass
der invaliditätsbedingte zeitliche Mehraufwand nunmehr täglich fünf Stunden 19 Minuten
betrage, womit weiterhin Anspruch auf einen
Intensivpfle gezuschlag gering
bestehe (S. 2 unten). Die von den Eltern des Versicherten geltend gemachten zeitlichen (Mehr-)Aufwendungen könnten - aus näher dar gelegten Gründen - nicht berücksichtigt werden (S. 3 ff.).
E. 2.3 mit Hinweisen ).
Nach Rz 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt , welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefah ren erkennen kann , daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster steigen könnte , sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen . Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachun g bei Kindern vor sechs Jahren - abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Abse nzen , welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.
E. 2.4 Der 2010 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 1 2. März 2013 und auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 noch nicht sechs Jahre alt.
Nachdem er aber unbe strittenermassen an häufigen Epilepsie-Anfällen leidet, ist bei ihm die persönli che Überwachung
gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Davon ging die Abklärungsperson sowohl im Abklä rungsbericht vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/94) als auch im revisionsweise erstellten Abklärungsbericht vom
8. April 2013 ( Urk. 10/139) aus.
Unter revisi onsrechtlic hen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die behinderungsbe dingt notwendige Überwachung des Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache des Intensivpflegezuschlags im September 2011 nunmehr als besonders intensiv zu werten ist.
E. 3 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung und/oder der Intensivpflegezuschlag von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1.
E. 3.00 bis 16.00 Uhr in seinem Kinderzimmer einen Mittagsschlaf halte. Auch nachts schlafe er alleine, wobei das Kontrollgerät (Vitalwerte, Sau erstoff, Atem- und Herzfrequenz) angebracht werde. Dieses löse bei einem Epi lepsie -A nfall einen Alarm aus. Gestützt auf diese Angaben sei der Versicherte sehr wohl auf
Überwachung an g ewie sen . Jedoch könne keine intensive Überwa chung von vier Stunden pro Tag zugesprochen werden. Denn diese würde voraussetzen, dass die Bezugspersonen/Eltern in ständiger Interventions- und Handlungsbereitschaft stünden, 24 Stunden am Tag ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 2 S. 5 oben ).
E. 3.1 Dem mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk.
E. 3.3 Beschwerdeweise wandten sich die Eltern des Versicherten gegen den ermittel ten Mehrbedarf im Bereich „Essen“ sowie dagegen, dass die Beschwerdegegnerin
für die zusätzlich notwendige dauernde Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) nur zwei Stunden angerechnet habe. Des Weiteren machte n sie einen unberücksich tigt gebliebenen Mehra ufwand im Zusammenhang mit dem Besuch der Spiel gru ppe geltend (vgl. Urk. 1 und Urk. 6 sowie vorstehend E. 2.3 ).
Die im Verfahren vor der Vorinstanz noch erhobenen Einwendungen betreffend die Bereiche „Ankleiden/Auskleiden“, „ Verrichten der Notdurft“, „dauernde me dizinisch-pflegerische Hilfe“ sowie betreffend Spitalaufenthalte und Telefonate mit diversen Ärzten (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155) wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr
erhoben (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) . In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom gleichen Tag ( Urk. 10/158)
- zu diesen Punkten denn auch in überzeugender Weise Stellung genommen ( Urk. 2 S. 3 f.) , sodass diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht. 4.
E. 4 Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten sivpflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Pflege sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig .
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Geric ht
(vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). 2.
E. 4.1 3
Als Massnahme der Grundpflege bei der Bemessung des Intensivpflegezuschlags an rechenbar ist unter anderem die
Esshilfe (vgl. Rz 8076 KSIH) . Darunter zu subsumieren ist etwa das Zerkleinern sowie das zum Mund Führen der Nahrung (vgl. Rz 8010 KSIH ). Muss die Nahrung nicht (mehr) altersgemäss in pürierter Form verabreicht werden, ist dies ebenfalls als Mehraufwand zu berücksichtigen (vgl. Anhang III zum KSIH).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/139/4) sowie im Inten sivpflegeprotokoll vom gleichen Tag ( Urk. 10/136/3 f. Ziff.
5) gaben die Eltern des Versicherten an, im Bereich „Essen“ sei ein zeitlich sehr intensiver Aufwand notwendig. Der Versicherte sei ein sehr wählerischer Esser. Er bekomme viel frisches Gemüse, Obst, Nudeln, Reis und Käse. Das Gemüse werde weiterhin in pürierter Form abgegeben, weil die Kau
- und Schluckabläufe spärlich entwickelt seien. Die Nudeln und der Reis würden gar gekocht. Ein kleines Stück Brot halte der Versicherte über fünf Minuten im Mund, bis er es geschluckt habe. Er werde bei jeder Mahlzeit mit festen Speisen stimuliert. Es würden vier Mahlzeiten pro T ag ein genommen . Alle Mahlzeiten würden selber gerüstet, gekocht und in Beutelportionen eingefroren. Alle Mahlzeiten, auch die Getränke in Schoppen form , müss t en dem Versicherten zum Mund geführt werden. Er greife nich t mit den Händen nach den Speisen. Es sei immer initi al ein Input Dritter nötig. Danach nehme er einige wenige Happen selber zu sich. Er esse und trinke sehr langsam. 4.
E. 4.1.1 Im Abklärungsbericht vom 8. April 2013
ging die Abklärungsperson davon aus, dass sich der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Bereich „Essen“ seit der letzten Abklärung vom Juli 2011 erhöht habe, und zwar von 35 auf 60 Minuten (vgl. vorstehend E. 3.1-2 ). Zur Begründung führte sie aus,
der bald dreijährige Versicherte sollte in diesem Bereich altersentsprechend selbständig sein. Es sei klar eine Retardierung ausgewiesen. Bei der Ernährung eines schwerstbehinder ten Kindes könne ein Aufwand von maximal 105 Minuten pro Tag angerechnet werden. Aufgrund des schwierigen Ess- und Trinkverhaltens des Versicherten könne dieser maximale Aufwand vollumfänglich berücksichtigt werden. Der geschätzte Zeitaufwand zur Pflege eines gesunden Kindes im Alter des Versi cherten betrage 45 Minuten pro Tag und müsse in Abzug gebracht werden. Zeitlich nicht angerechnet werden könne die Zubereitung der Mahlzeiten ( Urk. 10/139 S. 4 unten). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. September 2013 hielt die Abklärungsperson an dieser Einschätzung fest ( Urk. 10/158 S. 3 Ziff. 4 ).
E. 4.1.2 Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber
im Bereich „Essen“ einen Mehra ufwand von 185 Minuten geltend, resultierend aus dem gemäss Intensiv pflegeprotokoll
vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/136/1-4) ausgewiesenen effektiven Aufwand von 230 Minuten ( Urk. 10/136/3 unten ) abzüglich 45 Minuten für den auch bei einem gesunden Kin d anfallenden Aufwand . Sie wandten ein, dass e s nicht a n gehe , dass die Beschwerdegegnerin den Aufwand zwei Mal kürze, in dem sie den effektiv ausgewiesenen Aufwand willkürlich auf 105 Minuten fest lege und dann zusätzlich den auch bei gesunden Kindern anfallenden Aufwand von 45 Minuten abziehe. E ventuell seien die gemäss Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren 105 Minuten ungekürzt zu berücksichtigen ( Urk. 1 S.
3
f. Ziff. 6).
E. 4.2 .1
Zufolge Bedarf s
einer dauernden Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
rechnete die Abklärungsperson dem Versicherten im Abklärungsbericht vom 8. April 2013 weiterhin (vgl. vorstehend E. 3.1) e inen Mehraufwand von zwei Stunden
an
(vorstehend E. 3.2 ). Zur Begründung verwies sie
auf die Angaben im Vorbe richt vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/139 S. 6 unten ; Urk. 10/94 S. 6 Mitte ), welcher wiederum einen Verweis auf den Abklärungsbericht vom 1 6. März 2011 enthält ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im letztgenannten Bericht hatte die Abklä rungsperson ausgeführt, der Versicherte leide an Epilepsie -A nfällen , welche erstmals per Mai 2010 aufgetreten seien. Er müsse bei einem Anfall fachgerecht mit entsprechenden Medikamenten und bei einem intensiven Anfall mit Sauer stoff versorgt werden ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im Bericht vom 2 2. August 2011 wies die Abklärungsperson sodann
darauf hin, dass auch ein gesundes Kind im Alter des Versicherten Aufsicht brauche, noch nicht alleine gelassen werden könne sowie stets im Auge behalten und überwacht werden müsse ( Urk. 10/94 S. 6 Mitte).
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. September 2013 ergänzte die Abklärungs person , gemäss den internen Richtlinien sei vor sechs Jahren die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Erethische und autisti sche Kinder seien je nach Schweregrad zu beurteilen. Ebenso Kinder mit häufi gen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen. Beim Versicherten sei bereits eine Über wachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag zugesprochen worden. Im Abklärungsgespräch hätten die Eltern erklärt, dass der Versicherte nachmittags von etwa 1
E. 4.2.2 Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber geltend, da dieser offen sich tlich unter häufigen Epilepsie -A nfällen leide, sei bei ihm eine der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ausnahmen gegeben, welche eine Berück sichtigung eines Mehraufwands auch vor dem sechs ten Altersjahr rechtfertige , wobei nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nur zwei Stunden anrechne, obwohl im Intensivpflegeprotokoll ein darüber hinausgehender Auf wand ausgewiesen sei. Sodann schlafe der Versicherte heute über Mittag kei nesfalls mehr von 13.00 bis 16.00 Uhr. Wenn er noch schlafe, dann höchstens noch eine Stunde. Er sei sehr wohl auf eine dauernde Überwachung angewiesen, sei dies eine persönliche oder ein e durch das Kontrollgerät. Es müsse jederzeit eine Interventions- und Handlungsbereitschaft best ehen, seien doch die Epilep siea nfälle nicht voraussehbar ( Urk. 1 S. 5).
E. 4.2.3 Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 2 1. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E.
E. 4.2.5 Anlässlich der Abklärung vom 1 9. Juli 2011 gaben die El tern des Versicherten an , dass d ie Krampfanfälle des Versicherten unregelmässig und in unberechen baren Abständen auf träten . Es könne vorkommen, dass der Versicherte drei bis vier Wochen krampffrei sei, aber auch, dass er mehrere Krämpfe an einem Tag habe. Er werde bei einem Krampfanfall mit Sauerstoff versorgt. Daure der Anfall länger - was weniger vorkomme - müsse zusätzlich ein N otfallspray ver abreicht werden. Immer dann, wenn er nicht in ihrem Blickfeld sei, sei er an den Monitor angehängt, auch ausser Haus im Kinderwagen, da man dann kei nen Augenkontakt habe ( Urk. 10/94 S. 2 oben).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 erklärten die Eltern, der Versi cherte habe vor etwa einem Monat eine sehr gute Phase gehabt. Leider habe sich die gesundheitliche Situation nun wieder verschlechtert (Urk.10/139 S.
1 unten) . Sie vermuteten einen Zusammenhang mit der EEG-Untersuchung vom 1 8. Februar 2013, die einen stationären Aufenthalt zur Folge gehabt habe. Es komme zu regelmässigen epileptischen Anfällen, weshalb der Versi cherte an ein spezielles Kontrollgerät angeschlossen werde. Bisher wisse man nicht genau, was die Epilepsie auslöse. Die Anfälle äusserten sich unterschiedlich. Sie vari ierten von einem leichten Zucken im Gesicht , könnten aber auch den ganzen Körper betreffen. In Anfallsmomenten sei es schwierig, die Atemmaske zu plat zieren und Sauerstoff zu verabreichen, weil der Versicherte sein Gesicht schnell hin und her drehe. Die Krämpfe dauerten etwa zwei Minuten. Anschliessend wirke er apathisch und bedürfe einer genaueren Beobachtung ( Urk. 10/139 S. 2 oben). Sofern kein Alarm ausgelöst werde, schlafe er in der Nacht in der Regel durch ( Urk. 10/139 S. 2 Mitte). Ein Baby Phone sowie das Vital Gerät seien im Kinderzimmer vorhanden und würden nachts installiert. Jeweils von etwa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr halte der Versicherte seinen Mittagsschlaf ( Urk. 10/139 S. 3 Mitte).
E. 4.2.6 Der Vergleich der Angaben der Eltern anlässlich der beiden Abklärungen zeigt, dass sich die Situation in Bezug auf die Epilepsieanfälle des Versicherten nicht wesentlich verändert hat. Die Epilepsieanfälle treten nach wie unvorhersehbar und unvermittelt a uf und
erfordern während sowie unmittelbar nach einem Anfall eine intensive Betreuung. Dabei hat der Versicherte be ssere und weniger gute Phasen, was sich auch a us dem von den Eltern des Versicherten für die Zeit von September 2012 bis Mai 2013 erstellten An fallskalender ( Urk. 10/136/5-18, Urk. 7/2) ergibt . In dieser Zeit gab es Phasen, wo das Über wachungsgerät praktisch jeden Tag mehrere Male Alarm schlug , so etwa in der ersten Hälfte Januar und der zweiten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/8-9). Z eitweise war en aber auch während mehrere r aufeinanderfolgender Tage bis gar Wochen kein e Alarm e
zu verzeichnen, so etwa in der zweiten Hälfte Januar und der ersten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/7 und 10/136/10) sowie in der ers ten Hälfte April 2013 ( Urk. 7/2 S. 3).
Aufgrund der Tatsache, dass d er Versicherte jederzei t einen Epilepsie-A nfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne
e in e ständige Inter ventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar - entgegen der Auffassung der Ab klärungsperson (vgl. vorstehend E. 4.2.1) - rund um die Uhr , nicht zuletzt auch während des Mittagsschlafs . Diesbezüglich hat sich die Situation seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 nicht verändert. Voraussetzung f ür die Annahme einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung, welche die Anrechnung als Betreuung von vier Stunden rechtfertigt, ist indes
auch eine überdurchschnittli ch hohe Aufmerksamkeit (vgl. vorstehend E. 4.2.3). D iesbezüglich ist aber seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 ebenfalls keine
massgeblich e Änderung eingetreten. Im Zeitpunkt der Abklä rung vom 1 2. März 2013 beziehungsweise des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 war der Versicherte zwar älter als im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 201 1. Die
Abklärungsper son hat in diesem Zusammenhang jedoch zu treffend darauf hingewiesen, dass auch ein gesundes Kind im Alter des nunmehr knapp dreijährigen (Zeitpunkt der Abklärung) beziehungsweise knapp dreieinhalbjährigen (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) Versicherten nicht allein gelassen wer den kann und stets im Auge behalten werden muss (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Zwar ist beim Versicherten aufgrund der Tatsache, da ss er jederzeit einen Epi lepsie-A nfall erleiden kann, eine höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesun den Kind in seinem Alter erforderlich . M it Blick auf die auch bei gesunden Kind ern im gleichen Alter noch notwendig e Aufmerksamkeit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Aufmerksamkeit weiterhin als nicht überdurchschnittlich hoch bezeichnete und der für die Eltern des Versi cherten zweifelsohne sehr belastende n Situation weiterhin mit der Anrechnung eines Mehraufwands von zwei Stunden Rechnung trug . Der Entscheid der Abklärungsperson stellt keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das der Abklärungsperson zu stehende Ermessen einzugreifen (vgl. vorstehend E. 1.4).
E. 4.3 Soweit die Eltern des Versicherten geltend machten, dass dieser während der Dauer der Spielgruppe, welche er seit Sommer 2013 besuche, auf eine vollstän dige Überwachung angewiesen sei, was mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), kann mit der Abklärungsperson ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10) festgehalten werden, dass der Besuch der Spielgruppe pädagogisch-therapeuti scher Natur ist, weshalb eine Anrechnung des in diesem Zusammenhang anfal lenden Zeitaufwands bereits gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 IVV ausser Betracht fällt. Abgesehen davon hat die Abklärungsperson zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gesunde Kinder im Alter des Versicherten von den Eltern in eine Spielgruppe oder das MUKI-Turnen begleitet werden ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10), womit im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters kein Mehrbedarf ausgewiesen ist.
E. 4.4.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Eltern des Versich erten einen Bericht des behandelnden Kinderarztes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/1) , zu den Akten und machten geltend, gestützt darauf sei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen und die Zeitzumessungen der Beschwerdegegnerin entsprec hend anzupassen ( Urk. 6 S. 2 unten).
E. 4.4.2 Soweit sich Dr. A.___ dafür aussprach, im Bereich „Essen“ einen Aufwand von 105 Minuten ohne Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 7/1 S. 2 unten) , kann unter Verweis auf vorstehende Erwägung 4.1.4 festgehalten werden , dass ein solches Vorgehen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und daher nicht statthaft ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf den für den Besuch der Spielgruppe geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden pro Woche ( Urk. 7/2 S. 3 oben, vgl. vorstehend E. 4.3).
Aufgrund der beim Versicherten bestehenden Überwachungsbedürftigkeit erach tete Dr. A.___ die Anrechnung eines Aufwand s von vier bis fünf
statt zwei Stunden als angezeigt ( Urk. 7/1 S. 3 unten). Soweit ersichtlich resultiert der von ihm
geltend gemachte Aufwand aus der Addition des ihm angemessen erschei nenden Mehrbedarfs an Behandlungs- und Grundpflege ( vgl. Urk. 7/1 S.
2 f.), des von ihm gestützt auf eine Durchschnittsrechnung ermittelten Aufwands von 42 Minuten für die bei einem Epilepsie -A nfall notwendig werdenden Handlun gen (Reagieren, Evaluieren des Anfalls, medikamentöse Behandlung, Überwa chung oder Nachbetreuung, Instandsetzung der Geräte, Wechseln der Windeln zufolge Einnässen oder Einkoten) sowie der von der Beschwerdegegnerin aner kannten zwei Stunden für die Notwendigkeit dauernder Überwachung.
Eine entsprechende „Ermittlung“ des Aufwands für die als Betreuung anrechenbare notwendige Überwachung ist indes nicht gesetzeskonform. Die Frage, wie
viel Zeitaufwand zufolge Mehrbedarf s an Behandlungs- und Grundpflege im Ver g lei ch zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anger ech n et werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV ), ist zu trennen von der Frage, ob eine minder jährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzlich (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV) einer dauernden Überwachung - welche als Betreuung von zwei Stunden anrechenbar ist - oder aber einer besonders intensiven behinderungs bedingten Überwachung - welche als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ist ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
- bedarf.
Abgesehen davon lässt auch der Bericht von Dr. A.___ nicht erkennen, dass bezüglich der notwendigen Überwachung seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 eine revisionsrelevante Ände rung eingetreten ist.
E. 4.4.3 Die Eltern des Versicherten stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer degegnerin bereits viel früher einen Bericht des behandelnden Kinderarztes hätte einh olen müssen ( Urk. 6 S. 2 oben) und daher die Kosten des Berichts vom 4. November 2013 von Fr. 784.30 ( Urk. 14)
zu tragen habe (vgl. Urk. 6 S. 2 oben und Urk. 13).
Rechtsprechungsgemäss stellt ei ne Abklärung an Ort und Stelle
die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs au f einen Intensivpflegezuschlag dar , wobei vorauszusetzen ist, dass die Abklärungsperson Kenntnis der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen de r pflege bedürftigen Person hat
(vgl. vorstehend E. 1.4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. D er Abklärungsperson waren die beim Versicherten diagnostizier ten Geburtsgebrechen - namentlich die angeborene Epilepsie ( Ziff. 387 GgV ) und die angeborenen zerebralen Lähmungen ( Ziff. 390 GgV ) - bekannt (vgl. Urk. 10/139/1 unten) und d er gesundheitliche Zustand des Versicherten sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind in mehreren aktenkundigen Arztberichten beschrieben (vgl. etwa
Urk. 10/92,
Urk. 10/103, Urk. 10/114, Urk. 10/157 ) . Vor diesem Hintergrund k ann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden,
sie habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie darauf verzichtete, einen Bericht des behandelnden Kinderarzt einzuholen , zu mal die Einholung eines solchen auch im Rahmen des Vo rbescheidverfahrens nicht angeregt worden war (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155). Genügt der Abklärungsbericht - wie vorli e gend - den rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, ist letztlich auf den von der Abklä rungsperson vor Ort ermittelten
Betreuungsaufwand abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum dafür, der Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. November 2013 angefallenen Kosten aufzuerlegen. 4. 5
Was schliesslich die i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen
- namentlich die Anfallskalender für die Monate November 2013 bis März 2014 ( Urk. 16/10-16) sowie den Bericht des B.___ vom 8. April 2014 betreffend die Hospitalisation des Versicherten vom 1 4. März bis 8. April 2014 ( Urk.
19) - anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
( vgl. BGE 131 V 9 E. 1 ) , betreffen und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden können.
Soweit die Eltern des Versicherten in ihrer Eingabe vom 3 1. März 2014 ( Urk.
15) eine seit November 2013 eingetretene massive Verschlechterung geltend mach ten, wird diese und deren allfällige Auswirkungen auf d en Anspruch des Versi cherten auf
Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen eines von der B eschwerdegegnerin durchz u führenden Revisionsver fahrens zu prüfen sein. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Eltern des Versicherten die Verschlechterung mit Email vom 2 8. März 2014 ( Urk. 16/8)
auch der Beschwerdegegnerin gemeldet, sodass sich eine förmliche Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Revisionsver fahrens nicht als erforderlich erweist.
E. 4.6 Zusammen fassend ergibt sich, dass sich der zusätzliche Betreuungsaufwand nach Art. 42 ter
Abs. 3 IVG seit der Zusprache des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk.
E. 6 ) .
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpf l egezuschlag (mindestens) mittel ( invaliditätsbedingter Betreuungs aufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag) zu erhöhen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der
Betreuungsaufwand seit der Zusprache des Inten sivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk.
E. 10 /101) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) von vier Stun den und 18 Minuten auf fünf Stunden 19 Minuten erhöht hat. Da der Mehrauf wand zufolge Notwendigkeit intensiver Betreu ung somit aber weiterhin unter sechs Stunden liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gering (in der Höhe von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) bestätigte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss den Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de n Eltern des Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/8-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00903 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Ryf Urteil vom
2. Februar 2015 in Sachen X.___ , geb. 2010 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle Obergass Rechtsanwälte Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 2010, leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen g emäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen ( GgV ). Im Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV (angeborene Epilepsie) und Ziff. 395 GgV ( leichte zerebrale Bewegungsstörungen ) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wiederholt Leis tungen zu, unter anderem in Form von medizinischen Massnahmen ( Urk. 10 /7, Urk. 10/35), einer Kostengutsprache für die Miete eines Puls-/ Sätti gungs moni tors ( Urk. 10/24) und von Sauerstoffflaschen ( Urk. 10/30, Urk. 10/71) sowie
für ambulante Physiotherapie ( Urk. 10/36).
Mit Verfügung vom 2 5. Mai 2011 ( Urk. 10/81)
gewährte die IV-Stelle dem Ver sicherten ab 1. November 2010 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ver neinte einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Die von den Eltern des Versicherten dagegen am 2 7. Juni 2011 erhobene Be schwerde , mit welcher sie die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags beantragten ( Urk. 10/91/3 ff. ), wies das hiesige Gericht mit U rteil vom
2 8. März 2013 a b ( Urk. 10/141, Verfahren Nr. IV.2011.00722). 1.2
Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens w ar am 1 9. Juli 2011
erneut eine Abklärung hinsichtlich Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf erfolgt . Ge stützt auf den Abklärungsbericht vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/94 ) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10/101) ab 1. Juni 2011 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades sowie eine n Intensivpflegezuschlag gering für einen täglichen
invaliditätsbedingten Betreuungsaufw and von vier Stunden und 18 Minuten zu . Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.3
I m Zusammenhang mit den Geburtsgebrechen Ziff. 425 GgV (angeborene Refrak tionsanomalien ) und Ziff. 390 GgV (angeborene z erebrale Lähmungen) wurden dem Versicherten weitere medizinische Massanahmen und Hilfsmittel zugesprochen (vgl. Urk. 10/105, Urk. 10/111, Urk. 10/116-117, Urk. 10/123, Urk. 10/149).
I m Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 1 2. März 2013
erneut
Abklärung betreffend Hilflosigkeit und Intensivpflegebedarf durch (Abklärungsbericht vom 8. April 2013 , Urk. 10/139). Nach durchgeführtem Vorbescheidver fahren ( Urk. 10/151, Urk. 10/155) bestä tigte
sie mit Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 10/159 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädi g ung und einen Intensiv pf l egezuschlag i m bisher ausgerichteten Umfang bis höchstens 3 0. April 20 2 8 (Vollendung des 1 8. Altersjahres),
und
lehnte die von den Eltern des V ersicher ten beantragte Erhöhung
ab. 2. 2.1
Die Eltern des Versicherten erhoben am 7. Oktober 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) und beantragten, diese sei aufzu heben, und es sei dem Versicherten mindestens ein Intensivpflegezuschlag mittleren Grades auszurichten ( Urk. 1 S. 2 oben). A m 5. November 2013 ( Urk.
6) ergänzten sie die Akten ( Urk. 7/1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2013 ( Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete am 1 3. November 2013 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 11), was den Eltern des Versicherten am 2 5. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 12). 2.2
Am 1. April 2014 ( Urk. 17) wurden der Beschwerdege gnerin die weiteren Einga ben der Eltern des Versicherten vom 2 0. Januar 2014 ( Urk.
13) und vom 3 1. März 2014 ( Urk.
15) sowie am 1 1. Juni 2014 ( Urk.
20) deren Eingabe vom 1 0. Juni 2014 ( Urk.
18) zugestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Laut Art. 42 ter
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Inval idenversicherung (IVG) und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, d ie zusätzlich eine intensive Be treuung brauchen, um einen Intensivpflegezuschlag erhöht, sofern sie sich nicht in einem Heim aufhalten. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei ei nem invaliditätsbedingten Be treuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mind estens sechs Stunden pro Tag 40 Pro zent und be i einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbet rages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bun desge setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). 1.2
Nach Art. 39 IVV liegt eine intens ive Betreuung im Sinne von Art. 42 ter
Abs. 3 IVG vor, wenn Minderjährige im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen ( Abs. 1). Anrechen bar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich z u nicht behinderten Minderjähri gen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand fü r ärztlich verord nete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vor genommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen ( Abs. 2) .
Bedarf eine min derjährige Person infolge Beeintr ächtigung der Gesundheit zusätz lich einer dau ernden Überw achung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerech net werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stun den anrechenbar ( Abs. 3).
Im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invali dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH ) werden die in Art. 39 Abs. 2 und 3 IVV geregelten Tatbestände konkretisiert ( Rz 8074 ff. KSIH in der ab
1. Januar 2013 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 2 5. Februar 2014 E. 3). 1. 3
Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflo senentschädigung und/oder der Intensivpflegezuschlag von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge hoben ( Art. 17 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). 1. 4
Eine Abklärung an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs auf einen Inten sivpflegezuschlag . Für den Beweiswert des entsprechenden Berichtes sind fol gende Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass als Berichtsperson eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der pflegebedürftigen Per son hat. Weiter sind die Angaben der die Pflege Leistenden zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen der Pflege sein und in Übereinstimmung mit der an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft dies alles zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig .
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbe sondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Geric ht
(vgl. BGE 128 V 93 betreffend die Hauspflege, welche mit der 4. IV-Revision durch den Intensivpflegezuschlag abgelöst wurde). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) bestätigte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Anspruch des Versicherten auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades . Die Höhe der zugesproche ne n
Hilflosenentschädigung
wurde beschwerdeweise
nicht bestritten (vgl. Urk. 1 sowie auch
Urk. 6 ) .
Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpf l egezuschlag (mindestens) mittel ( invaliditätsbedingter Betreuungs aufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag) zu erhöhen ist. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der
Betreuungsaufwand seit der Zusprache des Inten sivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) anspruchserheblich erhöht hat. 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochten en Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass
der invaliditätsbedingte zeitliche Mehraufwand nunmehr täglich fünf Stunden 19 Minuten
betrage, womit weiterhin Anspruch auf einen
Intensivpfle gezuschlag gering
bestehe (S. 2 unten). Die von den Eltern des Versicherten geltend gemachten zeitlichen (Mehr-)Aufwendungen könnten - aus näher dar gelegten Gründen - nicht berücksichtigt werden (S. 3 ff.). 2.3
Die Eltern des Versicherten machten
in ihrer Beschwerde ( Urk. 1) demgegen über geltend , dass der zeitliche Überwachungs- und Pflegeaufwand für den Versi cherten pro Woche (gemeint wohl: Tag) bei weitem über vier Stunden liege
und daher mindestens ein Intensivpflegezuschlag mittel zuzusprechen sei (S. 6). Die Beschwerdegegnerin habe den im Bereich „Essen“ anfallenden Mehrbedarf zu tief angesetzt (S. 3 f. Ziff.
6) und für die zusätzlich notwendige dauernde Über wachung zu Unrecht nur zwei Stunden angerechnet ( S. 5 Ziff. 8) . Unberück sichtigt geblieben sei sodann der im Zusammenhang mit dem Besuch der Spiel gruppe
anfallende Zeitaufwand ( S. 4 Ziff. 7 ). 3.
3.1
Dem mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) zugesprochenen Inten sivpflegezuschlag gering lag der Abklärungsbericht vom 2 2. August 2011 über die am 1 9. Juli 2011 erfolgte Abklärung vor Ort ( Urk. 10/94) zugrunde.
Damals ermittelte die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin einen invalidi tätsbedingten Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung des im Zeitpunkt der Abklärung
knapp 15 Monate alten Versicherten von insgesamt vier Stunden und 18 Minuten pro Tag , nämlich zwei Stunden für den Bedarf dauernder Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) sowie zwei Stunden und 18 Minuten für den Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege ( Art. 39 Abs. 2 IVV : Aufste hen/Absitzen/Abliegen [12.5 Minuten], Essen [ 35 Minuten ],
dauernde medizi nisch-pflegerische Hilfe [ 70 Minuten ]
Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu chen [ 20.5 Minuten ]; vgl. Rz 8075 f. KSIH ). 3. 2
Dem mit Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk.
2) bestätigten Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gering lag der revisionsweise erstellte Abklärungs bericht vom 8. April 2013 betreffend die am 1 2. März 2013 erfolgte Abklärung vor Ort ( Urk. 10/139) zugr unde.
Anlässlich dieser
Abklärung
ermittelte die Abklärungsperson der Beschwerde geg nerin einen invaliditätsbedingten Mehraufwand zufolge intensiver Betreu ung des im Zeitpunkt der Abklärung
zwei Jahre und nicht ganz elf Monate alten Versicherten von insgesamt f ünf Stunden und 19 Minuten pro Tag , näm lich zwei Stunden für den Bedarf dauernder Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) sowie drei Stunden und 19 Minuten für den Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege ( Art. 39 Abs. 2 IVV : Ankleiden/Auskleiden [18.5 Minuten] ,
Aufste he n/Absitzen/Abliegen [30 Minuten] , Essen [60 Minuten], d auernde medizi nisch-pflegerische Hilfe [70 Minuten], Begleitung zu Arzt- und Therapiebesu chen [20.5 Minuten]; vgl. Rz 8075 f. KSIH ). 3.3
Beschwerdeweise wandten sich die Eltern des Versicherten gegen den ermittel ten Mehrbedarf im Bereich „Essen“ sowie dagegen, dass die Beschwerdegegnerin
für die zusätzlich notwendige dauernde Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV) nur zwei Stunden angerechnet habe. Des Weiteren machte n sie einen unberücksich tigt gebliebenen Mehra ufwand im Zusammenhang mit dem Besuch der Spiel gru ppe geltend (vgl. Urk. 1 und Urk. 6 sowie vorstehend E. 2.3 ).
Die im Verfahren vor der Vorinstanz noch erhobenen Einwendungen betreffend die Bereiche „Ankleiden/Auskleiden“, „ Verrichten der Notdurft“, „dauernde me dizinisch-pflegerische Hilfe“ sowie betreffend Spitalaufenthalte und Telefonate mit diversen Ärzten (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155) wurden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht mehr
erhoben (vgl. Urk. 1 und Urk. 6) . In der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 hat die Beschwerdegegnerin - gestützt auf die Stellungnahme der Abklärungsperson vom gleichen Tag ( Urk. 10/158)
- zu diesen Punkten denn auch in überzeugender Weise Stellung genommen ( Urk. 2 S. 3 f.) , sodass diesbezüglich kein Anlass zu Weiterungen besteht. 4. 4.1 4.1.1
Im Abklärungsbericht vom 8. April 2013
ging die Abklärungsperson davon aus, dass sich der invaliditätsbedingte Mehraufwand im Bereich „Essen“ seit der letzten Abklärung vom Juli 2011 erhöht habe, und zwar von 35 auf 60 Minuten (vgl. vorstehend E. 3.1-2 ). Zur Begründung führte sie aus,
der bald dreijährige Versicherte sollte in diesem Bereich altersentsprechend selbständig sein. Es sei klar eine Retardierung ausgewiesen. Bei der Ernährung eines schwerstbehinder ten Kindes könne ein Aufwand von maximal 105 Minuten pro Tag angerechnet werden. Aufgrund des schwierigen Ess- und Trinkverhaltens des Versicherten könne dieser maximale Aufwand vollumfänglich berücksichtigt werden. Der geschätzte Zeitaufwand zur Pflege eines gesunden Kindes im Alter des Versi cherten betrage 45 Minuten pro Tag und müsse in Abzug gebracht werden. Zeitlich nicht angerechnet werden könne die Zubereitung der Mahlzeiten ( Urk. 10/139 S. 4 unten). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1 2. September 2013 hielt die Abklärungsperson an dieser Einschätzung fest ( Urk. 10/158 S. 3 Ziff. 4 ). 4.1.2
Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber
im Bereich „Essen“ einen Mehra ufwand von 185 Minuten geltend, resultierend aus dem gemäss Intensiv pflegeprotokoll
vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/136/1-4) ausgewiesenen effektiven Aufwand von 230 Minuten ( Urk. 10/136/3 unten ) abzüglich 45 Minuten für den auch bei einem gesunden Kin d anfallenden Aufwand . Sie wandten ein, dass e s nicht a n gehe , dass die Beschwerdegegnerin den Aufwand zwei Mal kürze, in dem sie den effektiv ausgewiesenen Aufwand willkürlich auf 105 Minuten fest lege und dann zusätzlich den auch bei gesunden Kindern anfallenden Aufwand von 45 Minuten abziehe. E ventuell seien die gemäss Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren 105 Minuten ungekürzt zu berücksichtigen ( Urk. 1 S.
3
f. Ziff. 6). 4.1. 3
Als Massnahme der Grundpflege bei der Bemessung des Intensivpflegezuschlags an rechenbar ist unter anderem die
Esshilfe (vgl. Rz 8076 KSIH) . Darunter zu subsumieren ist etwa das Zerkleinern sowie das zum Mund Führen der Nahrung (vgl. Rz 8010 KSIH ). Muss die Nahrung nicht (mehr) altersgemäss in pürierter Form verabreicht werden, ist dies ebenfalls als Mehraufwand zu berücksichtigen (vgl. Anhang III zum KSIH).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 ( Urk. 10/139/4) sowie im Inten sivpflegeprotokoll vom gleichen Tag ( Urk. 10/136/3 f. Ziff.
5) gaben die Eltern des Versicherten an, im Bereich „Essen“ sei ein zeitlich sehr intensiver Aufwand notwendig. Der Versicherte sei ein sehr wählerischer Esser. Er bekomme viel frisches Gemüse, Obst, Nudeln, Reis und Käse. Das Gemüse werde weiterhin in pürierter Form abgegeben, weil die Kau
- und Schluckabläufe spärlich entwickelt seien. Die Nudeln und der Reis würden gar gekocht. Ein kleines Stück Brot halte der Versicherte über fünf Minuten im Mund, bis er es geschluckt habe. Er werde bei jeder Mahlzeit mit festen Speisen stimuliert. Es würden vier Mahlzeiten pro T ag ein genommen . Alle Mahlzeiten würden selber gerüstet, gekocht und in Beutelportionen eingefroren. Alle Mahlzeiten, auch die Getränke in Schoppen form , müss t en dem Versicherten zum Mund geführt werden. Er greife nich t mit den Händen nach den Speisen. Es sei immer initi al ein Input Dritter nötig. Danach nehme er einige wenige Happen selber zu sich. Er esse und trinke sehr langsam. 4. 1.4
Die Ausführungen der Eltern lassen zweifellos erkennen, dass beim Versicherten - anders als bei andere n Kinder in seinem Alter - im Bereich „Essen“ keinerlei Selbständigkeit besteht . Indem die Abklärungsperson in diesem Bereich von dem gemäss den Richtlinien der Beschwerdegegnerin maximal anrechenbaren Aufwand für ein schwerstbehindertes Kind von 105 Minuten pro Tag ausging, trug sie der Situation des Versicherten
angemessen Rechnung.
Abgesehen da von, dass d ie Anrechnung eines höheren Aufwands bereits
unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (schwerst-)behinderter Versicherter nicht statthaft wäre, kann der von den Eltern des Versicherten geltend gemachte Aufwand von ins gesamt 320 Minuten pro Tag auch deshalb nicht in diesem Umfang berücksich tigt werden, da er nebst der eigentlichen Esshilfe
unter anderem auch den Auf wand für das Zubereiten der Speisen wie etwa das Rüst en und Kochen umfasst, w elcher aber - worauf die Abklärungspe rson zutreffend hingewiesen hat
- nicht als Massnahme der Grundpflege angerechnet werden kann (vgl. so auch bereits de r Abklärungsber icht vom 2 2. August 2011, Urk. 10/94 S. 4 oben) .
Entgegen dem Eventualstandpunkt der Eltern des Versicherten k ann der Auf wand von 105 Minuten
nicht ungekürzt berücksichtigt werden,
ist ge mäss
Art. 39 Abs. 2 IVV doch nur der Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anrechenbar .
Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson den im Bereich „Essen“ maximal anrechenbaren Aufwand von 105 Minuten um den auch bei gesunden Kindern im Alter des Versicherten in diesem Bereich anfallenden und unbestritten gebliebenen Auf wand von 45 Minuten auf 60 Minuten kürzte . 4. 2 4.2 .1
Zufolge Bedarf s
einer dauernden Überwachung ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
rechnete die Abklärungsperson dem Versicherten im Abklärungsbericht vom 8. April 2013 weiterhin (vgl. vorstehend E. 3.1) e inen Mehraufwand von zwei Stunden
an
(vorstehend E. 3.2 ). Zur Begründung verwies sie
auf die Angaben im Vorbe richt vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/139 S. 6 unten ; Urk. 10/94 S. 6 Mitte ), welcher wiederum einen Verweis auf den Abklärungsbericht vom 1 6. März 2011 enthält ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im letztgenannten Bericht hatte die Abklä rungsperson ausgeführt, der Versicherte leide an Epilepsie -A nfällen , welche erstmals per Mai 2010 aufgetreten seien. Er müsse bei einem Anfall fachgerecht mit entsprechenden Medikamenten und bei einem intensiven Anfall mit Sauer stoff versorgt werden ( Urk. 10/61 S. 5 unten). Im Bericht vom 2 2. August 2011 wies die Abklärungsperson sodann
darauf hin, dass auch ein gesundes Kind im Alter des Versicherten Aufsicht brauche, noch nicht alleine gelassen werden könne sowie stets im Auge behalten und überwacht werden müsse ( Urk. 10/94 S. 6 Mitte).
In ihrer Stellungnahme vom 1 2. September 2013 ergänzte die Abklärungs person , gemäss den internen Richtlinien sei vor sechs Jahren die persönliche Überwachung in der Regel nicht in Betracht zu ziehen. Erethische und autisti sche Kinder seien je nach Schweregrad zu beurteilen. Ebenso Kinder mit häufi gen Epilepsie-Anfällen oder Absenzen. Beim Versicherten sei bereits eine Über wachungsbedürftigkeit von zwei Stunden pro Tag zugesprochen worden. Im Abklärungsgespräch hätten die Eltern erklärt, dass der Versicherte nachmittags von etwa 1 3.00 bis 16.00 Uhr in seinem Kinderzimmer einen Mittagsschlaf halte. Auch nachts schlafe er alleine, wobei das Kontrollgerät (Vitalwerte, Sau erstoff, Atem- und Herzfrequenz) angebracht werde. Dieses löse bei einem Epi lepsie -A nfall einen Alarm aus. Gestützt auf diese Angaben sei der Versicherte sehr wohl auf
Überwachung an g ewie sen . Jedoch könne keine intensive Überwa chung von vier Stunden pro Tag zugesprochen werden. Denn diese würde voraussetzen, dass die Bezugspersonen/Eltern in ständiger Interventions- und Handlungsbereitschaft stünden, 24 Stunden am Tag ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 9 , vgl. auch Urk. 2 S. 5 oben ). 4.2.2
Die Eltern des Versicherten machten demgegenüber geltend, da dieser offen sich tlich unter häufigen Epilepsie -A nfällen leide, sei bei ihm eine der von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Ausnahmen gegeben, welche eine Berück sichtigung eines Mehraufwands auch vor dem sechs ten Altersjahr rechtfertige , wobei nicht einzusehen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin nur zwei Stunden anrechne, obwohl im Intensivpflegeprotokoll ein darüber hinausgehender Auf wand ausgewiesen sei. Sodann schlafe der Versicherte heute über Mittag kei nesfalls mehr von 13.00 bis 16.00 Uhr. Wenn er noch schlafe, dann höchstens noch eine Stunde. Er sei sehr wohl auf eine dauernde Überwachung angewiesen, sei dies eine persönliche oder ein e durch das Kontrollgerät. Es müsse jederzeit eine Interventions- und Handlungsbereitschaft best ehen, seien doch die Epilep siea nfälle nicht voraussehbar ( Urk. 1 S. 5). 4.2.3
Das BSV hält in den Erläuterungen zu den Änderungen der IVV vom 2 1. Mai 2003 zu Art. 39 Abs. 3 IVV fest, wenn ein Kind nicht bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötige, sondern darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden müsse - sei es aus medi zinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus -, solle diese für die Eltern extrem belastende Tatsache für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag anre chenbar sein. Dabei sei der „gewöhnliche" Überwachungsbedarf, wie er für den Anspruch auf eine leichte Hilflosenentschädigung definiert sei, wie zwei Stun den Pflege zu gewichten, bei besonders grosser Überwachungsintensität wie vier Stunden Pflege. Die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders inten sivem Überwachungsbedarf sei auf der Ebene Kreisschreiben noch weiter zu präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E.
2.3 mit Hinweisen ).
Nach Rz 8079 KSIH liegt eine besonders intensive dauernde Überwachung vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Als Beispiel wird ein autistisches Kind erwähnt , welches erhebliche Probleme hat, seine Umwelt wahrzunehmen und mit ihr zu kommunizieren und welches auch keine Gefah ren erkennen kann , daher zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster steigen könnte , sodass die Betreuungsperson deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerk samkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein muss, einzugreifen . Gemäss den in Anhang III zum KSIH enthaltenen Richtli nien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen ist das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachun g bei Kindern vor sechs Jahren - abgesehen von eretischen und autistischen Kindern sowie Kindern mit häufigen Epilepsie-Anfällen oder Abse nzen , welche je nach Schweregrad zu beurteilen sind - in der Regel zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen). 4. 2.4
Der 2010 geborene Versicherte war im Zeitpunkt der Abklärung vor Ort vom 1 2. März 2013 und auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 noch nicht sechs Jahre alt.
Nachdem er aber unbe strittenermassen an häufigen Epilepsie-Anfällen leidet, ist bei ihm die persönli che Überwachung
gestützt auf das KSIH vor Erreichen des sechsten Altersjahres in Betracht zu ziehen. Davon ging die Abklärungsperson sowohl im Abklä rungsbericht vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/94) als auch im revisionsweise erstellten Abklärungsbericht vom
8. April 2013 ( Urk. 10/139) aus.
Unter revisi onsrechtlic hen Gesichtspunkten stellt sich die Frage, ob die behinderungsbe dingt notwendige Überwachung des Versicherten im Vergleich zum Zeitpunkt der Zusprache des Intensivpflegezuschlags im September 2011 nunmehr als besonders intensiv zu werten ist. 4.2.5
Anlässlich der Abklärung vom 1 9. Juli 2011 gaben die El tern des Versicherten an , dass d ie Krampfanfälle des Versicherten unregelmässig und in unberechen baren Abständen auf träten . Es könne vorkommen, dass der Versicherte drei bis vier Wochen krampffrei sei, aber auch, dass er mehrere Krämpfe an einem Tag habe. Er werde bei einem Krampfanfall mit Sauerstoff versorgt. Daure der Anfall länger - was weniger vorkomme - müsse zusätzlich ein N otfallspray ver abreicht werden. Immer dann, wenn er nicht in ihrem Blickfeld sei, sei er an den Monitor angehängt, auch ausser Haus im Kinderwagen, da man dann kei nen Augenkontakt habe ( Urk. 10/94 S. 2 oben).
Anlässlich der Abklärung vom 1 2. März 2013 erklärten die Eltern, der Versi cherte habe vor etwa einem Monat eine sehr gute Phase gehabt. Leider habe sich die gesundheitliche Situation nun wieder verschlechtert (Urk.10/139 S.
1 unten) . Sie vermuteten einen Zusammenhang mit der EEG-Untersuchung vom 1 8. Februar 2013, die einen stationären Aufenthalt zur Folge gehabt habe. Es komme zu regelmässigen epileptischen Anfällen, weshalb der Versi cherte an ein spezielles Kontrollgerät angeschlossen werde. Bisher wisse man nicht genau, was die Epilepsie auslöse. Die Anfälle äusserten sich unterschiedlich. Sie vari ierten von einem leichten Zucken im Gesicht , könnten aber auch den ganzen Körper betreffen. In Anfallsmomenten sei es schwierig, die Atemmaske zu plat zieren und Sauerstoff zu verabreichen, weil der Versicherte sein Gesicht schnell hin und her drehe. Die Krämpfe dauerten etwa zwei Minuten. Anschliessend wirke er apathisch und bedürfe einer genaueren Beobachtung ( Urk. 10/139 S. 2 oben). Sofern kein Alarm ausgelöst werde, schlafe er in der Nacht in der Regel durch ( Urk. 10/139 S. 2 Mitte). Ein Baby Phone sowie das Vital Gerät seien im Kinderzimmer vorhanden und würden nachts installiert. Jeweils von etwa 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr halte der Versicherte seinen Mittagsschlaf ( Urk. 10/139 S. 3 Mitte). 4.2.6
Der Vergleich der Angaben der Eltern anlässlich der beiden Abklärungen zeigt, dass sich die Situation in Bezug auf die Epilepsieanfälle des Versicherten nicht wesentlich verändert hat. Die Epilepsieanfälle treten nach wie unvorhersehbar und unvermittelt a uf und
erfordern während sowie unmittelbar nach einem Anfall eine intensive Betreuung. Dabei hat der Versicherte be ssere und weniger gute Phasen, was sich auch a us dem von den Eltern des Versicherten für die Zeit von September 2012 bis Mai 2013 erstellten An fallskalender ( Urk. 10/136/5-18, Urk. 7/2) ergibt . In dieser Zeit gab es Phasen, wo das Über wachungsgerät praktisch jeden Tag mehrere Male Alarm schlug , so etwa in der ersten Hälfte Januar und der zweiten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/8-9). Z eitweise war en aber auch während mehrere r aufeinanderfolgender Tage bis gar Wochen kein e Alarm e
zu verzeichnen, so etwa in der zweiten Hälfte Januar und der ersten Hälfte Februar 2013 ( Urk. 10/136/7 und 10/136/10) sowie in der ers ten Hälfte April 2013 ( Urk. 7/2 S. 3).
Aufgrund der Tatsache, dass d er Versicherte jederzei t einen Epilepsie-A nfall erleiden kann, ist seitens der Eltern zweifelsohne
e in e ständige Inter ventions- und Handlungsbereitschaft nötig, und zwar - entgegen der Auffassung der Ab klärungsperson (vgl. vorstehend E. 4.2.1) - rund um die Uhr , nicht zuletzt auch während des Mittagsschlafs . Diesbezüglich hat sich die Situation seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 nicht verändert. Voraussetzung f ür die Annahme einer besonders intensiven behinderungsbedingten Überwachung, welche die Anrechnung als Betreuung von vier Stunden rechtfertigt, ist indes
auch eine überdurchschnittli ch hohe Aufmerksamkeit (vgl. vorstehend E. 4.2.3). D iesbezüglich ist aber seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 ebenfalls keine
massgeblich e Änderung eingetreten. Im Zeitpunkt der Abklä rung vom 1 2. März 2013 beziehungsweise des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 war der Versicherte zwar älter als im Zeit punkt des Erlasses der Verfügung vom 7. September 201 1. Die
Abklärungsper son hat in diesem Zusammenhang jedoch zu treffend darauf hingewiesen, dass auch ein gesundes Kind im Alter des nunmehr knapp dreijährigen (Zeitpunkt der Abklärung) beziehungsweise knapp dreieinhalbjährigen (Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung) Versicherten nicht allein gelassen wer den kann und stets im Auge behalten werden muss (vgl. vorstehend E. 4.2.1). Zwar ist beim Versicherten aufgrund der Tatsache, da ss er jederzeit einen Epi lepsie-A nfall erleiden kann, eine höhere Aufmerksamkeit als bei einem gesun den Kind in seinem Alter erforderlich . M it Blick auf die auch bei gesunden Kind ern im gleichen Alter noch notwendig e Aufmerksamkeit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson die Aufmerksamkeit weiterhin als nicht überdurchschnittlich hoch bezeichnete und der für die Eltern des Versi cherten zweifelsohne sehr belastende n Situation weiterhin mit der Anrechnung eines Mehraufwands von zwei Stunden Rechnung trug . Der Entscheid der Abklärungsperson stellt keine klar feststellbare Fehleinschätzung dar, weshalb seitens des Gerichts keine Veranlassung besteht, in das der Abklärungsperson zu stehende Ermessen einzugreifen (vgl. vorstehend E. 1.4). 4.3
Soweit die Eltern des Versicherten geltend machten, dass dieser während der Dauer der Spielgruppe, welche er seit Sommer 2013 besuche, auf eine vollstän dige Überwachung angewiesen sei, was mit zwei Stunden zu berücksichtigen sei ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), kann mit der Abklärungsperson ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10) festgehalten werden, dass der Besuch der Spielgruppe pädagogisch-therapeuti scher Natur ist, weshalb eine Anrechnung des in diesem Zusammenhang anfal lenden Zeitaufwands bereits gestützt auf Art. 39 Abs. 2 Satz 2 IVV ausser Betracht fällt. Abgesehen davon hat die Abklärungsperson zutreffend darauf hingewiesen, dass auch gesunde Kinder im Alter des Versicherten von den Eltern in eine Spielgruppe oder das MUKI-Turnen begleitet werden ( Urk. 10/158 S. 4 Ziff. 10), womit im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters kein Mehrbedarf ausgewiesen ist. 4.4 4.4.1
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die Eltern des Versich erten einen Bericht des behandelnden Kinderarztes, Dr. med. A.___ , Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin ( Urk. 7/1) , zu den Akten und machten geltend, gestützt darauf sei den Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu folgen und die Zeitzumessungen der Beschwerdegegnerin entsprec hend anzupassen ( Urk. 6 S. 2 unten). 4.4.2
Soweit sich Dr. A.___ dafür aussprach, im Bereich „Essen“ einen Aufwand von 105 Minuten ohne Abzug zu berücksichtigen ( Urk. 7/1 S. 2 unten) , kann unter Verweis auf vorstehende Erwägung 4.1.4 festgehalten werden , dass ein solches Vorgehen nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und daher nicht statthaft ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf den für den Besuch der Spielgruppe geltend gemachten Aufwand von zwei Stunden pro Woche ( Urk. 7/2 S. 3 oben, vgl. vorstehend E. 4.3).
Aufgrund der beim Versicherten bestehenden Überwachungsbedürftigkeit erach tete Dr. A.___ die Anrechnung eines Aufwand s von vier bis fünf
statt zwei Stunden als angezeigt ( Urk. 7/1 S. 3 unten). Soweit ersichtlich resultiert der von ihm
geltend gemachte Aufwand aus der Addition des ihm angemessen erschei nenden Mehrbedarfs an Behandlungs- und Grundpflege ( vgl. Urk. 7/1 S.
2 f.), des von ihm gestützt auf eine Durchschnittsrechnung ermittelten Aufwands von 42 Minuten für die bei einem Epilepsie -A nfall notwendig werdenden Handlun gen (Reagieren, Evaluieren des Anfalls, medikamentöse Behandlung, Überwa chung oder Nachbetreuung, Instandsetzung der Geräte, Wechseln der Windeln zufolge Einnässen oder Einkoten) sowie der von der Beschwerdegegnerin aner kannten zwei Stunden für die Notwendigkeit dauernder Überwachung.
Eine entsprechende „Ermittlung“ des Aufwands für die als Betreuung anrechenbare notwendige Überwachung ist indes nicht gesetzeskonform. Die Frage, wie
viel Zeitaufwand zufolge Mehrbedarf s an Behandlungs- und Grundpflege im Ver g lei ch zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters anger ech n et werden kann (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV ), ist zu trennen von der Frage, ob eine minder jährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit
zusätzlich (vgl. Art. 39 Abs. 3 IVV) einer dauernden Überwachung - welche als Betreuung von zwei Stunden anrechenbar ist - oder aber einer besonders intensiven behinderungs bedingten Überwachung - welche als Betreuung von vier Stunden anrechenbar ist ( Art. 39 Abs. 3 IVV)
- bedarf.
Abgesehen davon lässt auch der Bericht von Dr. A.___ nicht erkennen, dass bezüglich der notwendigen Überwachung seit Ergehen der Verfügung vom 7. September 2011 eine revisionsrelevante Ände rung eingetreten ist. 4.4.3
Die Eltern des Versicherten stellten sich auf den Standpunkt, dass die Beschwer degegnerin bereits viel früher einen Bericht des behandelnden Kinderarztes hätte einh olen müssen ( Urk. 6 S. 2 oben) und daher die Kosten des Berichts vom 4. November 2013 von Fr. 784.30 ( Urk. 14)
zu tragen habe (vgl. Urk. 6 S. 2 oben und Urk. 13).
Rechtsprechungsgemäss stellt ei ne Abklärung an Ort und Stelle
die geeignete Vorkehr für die Ermittlung des Betreuungsaufwandes bei der Beurteilung des Anspruchs au f einen Intensivpflegezuschlag dar , wobei vorauszusetzen ist, dass die Abklärungsperson Kenntnis der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen de r pflege bedürftigen Person hat
(vgl. vorstehend E. 1.4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. D er Abklärungsperson waren die beim Versicherten diagnostizier ten Geburtsgebrechen - namentlich die angeborene Epilepsie ( Ziff. 387 GgV ) und die angeborenen zerebralen Lähmungen ( Ziff. 390 GgV ) - bekannt (vgl. Urk. 10/139/1 unten) und d er gesundheitliche Zustand des Versicherten sowie die daraus resultierenden Beeinträchtigungen sind in mehreren aktenkundigen Arztberichten beschrieben (vgl. etwa
Urk. 10/92,
Urk. 10/103, Urk. 10/114, Urk. 10/157 ) . Vor diesem Hintergrund k ann der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden,
sie habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie darauf verzichtete, einen Bericht des behandelnden Kinderarzt einzuholen , zu mal die Einholung eines solchen auch im Rahmen des Vo rbescheidverfahrens nicht angeregt worden war (vgl. Urk. 10/146 und Urk. 10/155). Genügt der Abklärungsbericht - wie vorli e gend - den rechtsprechungsgemässen Anforde run gen, ist letztlich auf den von der Abklä rungsperson vor Ort ermittelten
Betreuungsaufwand abzustellen (vgl. vorstehend E. 1.4).
Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum dafür, der Beschwerdegegnerin die im Zusammenhang mit dem Bericht von Dr. A.___ vom 4. November 2013 angefallenen Kosten aufzuerlegen. 4. 5
Was schliesslich die i m Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unter lagen
- namentlich die Anfallskalender für die Monate November 2013 bis März 2014 ( Urk. 16/10-16) sowie den Bericht des B.___ vom 8. April 2014 betreffend die Hospitalisation des Versicherten vom 1 4. März bis 8. April 2014 ( Urk.
19) - anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 , welche zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet
( vgl. BGE 131 V 9 E. 1 ) , betreffen und daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Berücksichtigung finden können.
Soweit die Eltern des Versicherten in ihrer Eingabe vom 3 1. März 2014 ( Urk.
15) eine seit November 2013 eingetretene massive Verschlechterung geltend mach ten, wird diese und deren allfällige Auswirkungen auf d en Anspruch des Versi cherten auf
Hilflosenentschädigung sowie einen Intensivpflegezuschlag im Rahmen eines von der B eschwerdegegnerin durchz u führenden Revisionsver fahrens zu prüfen sein. Wie sich aus den Akten ergibt, haben die Eltern des Versicherten die Verschlechterung mit Email vom 2 8. März 2014 ( Urk. 16/8)
auch der Beschwerdegegnerin gemeldet, sodass sich eine förmliche Überweisung der Akten an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Revisionsver fahrens nicht als erforderlich erweist. 4.6
Zusammen fassend ergibt sich, dass sich der zusätzliche Betreuungsaufwand nach Art. 42 ter
Abs. 3 IVG seit der Zusprache des Intensivpflegezuschlags mit Verfügung vom 7. September 2011 ( Urk. 10 /101) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1 2. September 2013 ( Urk. 2) von vier Stun den und 18 Minuten auf fünf Stunden 19 Minuten erhöht hat. Da der Mehrauf wand zufolge Notwendigkeit intensiver Betreu ung somit aber weiterhin unter sechs Stunden liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag gering (in der Höhe von 20 % des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG) bestätigte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5 .
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
IVG sind ermessensweise auf Fr. 800 .-- fes tzusetzen und ausgangsgemäss den Eltern des Versicherten aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden de n Eltern des Versicherten auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de n Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 16/8-17 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannRyf