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IV.2013.00901

Bei der Diagnose eines Chronic Fatigue Syndroms sind die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze rechtsprechungsgemäss analog anzuwenden. Vorliegend erlauben die Kriterien nicht den Schluss, dass die willentliche Überwindung der Beschwerden ausnahmsweise unzumutbar sei. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2015-01-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 1997 mit Unterbrüchen haupt sächlich vollzeitlich (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3/1-10) und ab 1997 teilzeitlich als Vikarin tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/11/2, Urk. 11/11-17, Urk. 7/2 und Urk. 7/6) .

Unter Hinweis auf ein Chronic

Fatigue Syndrom meldete sich die Versicherte am

1 1. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens (Urk. 7/20-36) bei der Psychiatrie Y.___ ein psy chi a trisches Gutachten ein, das am 2 5. April 2013 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 /1 = identische Verfügung datiert vom 1 3. September 2013, Urk. 7/37). 2.

Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 6. September 2013 (Urk. 2 /1) und beantra gte, diese sei aufzuheben und

es sei ihr ausge hend von einer verspäteten Anme l d ung mit Wirkung ab 6 Mona ten seit der Anmeldung im Juni 2011 eine Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass die vorliegende Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndroms zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlage gehöre und den vorliegenden Akten keine ob jekti vier baren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versi che rungs medizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möch ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losge löste eigen ständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funk ti on s einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen (S. 1 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich d agegen auf den Standpunkt, gemäss Y.___ -Gut a chten sei krankheitsbedingt maximal ein 50%iges Pensum möglich. Mit ihrem ausgeübten Pensum von 50 % überwinde sie aus psychiatrischer Sicht die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu bezeichnenden medi zi ni schen Ausmass (Urk. 1 S.

4). Die RAD-Stellungnahme, wonach das Y.___ -Gut achten zwar vollstä ndig aber nicht schlüssig sei, treffe nicht zu (S. 6 oben). Auf das Y.___ -Gutachten sei abzustellen (S. 7). Im Vorbescheidverfahren sei sodann von

einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige ausgegangen worden, wobei diese Frage in der angefochtenen Verfügung offen gelassen worden sei. Sie habe als ge sunde junge Lehrerin jeweils ein Pensum von 100 % ausgeübt und sich trotz der Erkrankung bemüh t, ihr Pensum aufzustocken . Im Jahre 2009 sei jedoch nach der Aufstockung auf 65 % eine Verschlechterung der Krankheit einge tre ten. Angesichts des Umstandes, dass sie trotz Krankheit vor der Ver schlech te rung des Zustandes von 50 % auf 65 % aufgestockt habe, sei die Qua lifikation als 50 % Erwerbstätige unzutreffend. Im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbs tätig (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, das heisst eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit langdauernd beeinträchtigt, so dass ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad resultiert, sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstat tete sein Gutachten am 1 3. August 2011 (Urk. 7/12) zuhanden der Personal vor sorge der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose ein chronisches Müdigkeitssyndrom (S. 4 lit . d) .

Er führte aus, es handle sich um eine 43-jährige Versicherte mit einer Anam nese abnormer Müdigkeit und Ermüdbarkeit, die sich einschränkend auf die Akti vi täten des Alltags auswirkten. Daneben bestünden Begleitsymptome in Form von Muskelschmerzen, vegetativen Symptomen und Malaise nach An strengung. Nach

Ausschluss organischer Ursachen seien die diagnostischen Kriterien für die Diag nose eines chronischen Fatigue-Syndromes erfüllt. Ur sächliche Faktoren seien möglicherweise immunologischer und psychischer Art, im Allgemeinen wie auch im besonderen Fall der Versicherten. Die Krankheit verlaufe chronisch-rezidi vie rend. Mit einer Progression müsse aber nicht ge rechnet werden. Die Prognose sei insgesamt günstig. Seit Frühjahr 2011 bestehe eine Verschlechterung, von welcher sich die Versicherte zu erholen beginne (S.

3 unten) .

Es bestehe keine Berufsunfähigkeit. Die Versicherte werde ihre Tätig keit als Primarlehrerin nach den Sommerferien wieder aufnehmen können. Das Pensum betrage 50 % . In wie fern ein grösseres Pensum theoretisch zumutbar wäre, bleibe offen (S.

3 f.). Das Teilpensum von 50 % könne in einer Präsenzzeit von 50 % bewältigt werden (S.

4) . 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am

1 5. September 2011 (Urk. 7/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS) - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Differentialdiagnose: mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-190 F32.11)

Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit 2 009 sei eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei nach einem grippalen Infekt im Ja nua r 2011 voll ends dekompensiert . Seit dem 1 9. April 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben. Seit dem 2 2. August 2011 laufe ein Arbeitsversuch mit einem 40 % Pensum entsprechend 12 Wochenlektionen. Die Prognose sei noch unge wiss. Bezogen auf ein 100%iges Pensum sei die Beschwerdeführerin sicherlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, zurzeit noch zu 60 % . Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne er nicht einschätzen, sie sei aber sicherlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/17) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - p hobische Störung (ICD-10 F40.8) als Reaktion auf das CFS

Sie führte aus, das CFS bestimme das Leben der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine psychophysische Stressreaktion, wenn die Erholung nicht rechtzeitig mög lich sei. Die Prognose sei bezüglich der psychiatrischen Diagnose gut .

Wenn sich das CFS nicht bessere, bleibe die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % (S.

2 Ziff. 1.4).

Es finde eine Gesprächspsychotherapie in ein- bis zweiwöchigen Ab ständen mit kognitiven, verhaltenstherapeutischen und analytischen Elementen statt (S.

2 Ziff. 1.5). Seit 1997 sei die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig, wobei von Mitte April bis Mitte Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S.

2 Ziff. 1.6). Die phobische Störung be zieh e sich auf das CFS und sei keine eigenständige Krankheit in diesem Fall und da mit auch nicht Hauptverursacherin der Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11).

3.4

Dr. A.___ berichtete am 5. Juli 2012 (Urk. 7/18), nannte die bekannten Diagnosen (S.

1 Ziff. 1.1) und führte aus, seit dem 1 0. März 2012 habe die Be schwer deführerin ihre Arbeit als Lehrerin entsprechend etwa einem halben Voll pensum wieder aufnehmen können. Dies gehe jedoch nur mit grosser An streng ung. Sie sei nach der Arbeit immer noch sehr erschöpft. Die Beschwerde führerin befinde sich noch in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ . Die Be schwerde führerin werde nie ein Vollpensum als Volksschullehrerin erfüllen können. Sie sei als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 1 Ziff. 1.4) .

3.5

Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/19/2-3) und führte aus, nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei das CFS entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit. Die phobische Störung sei eine Reak tio n auf das CFS und habe eine gute Prognose.

Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben/unspezifischen Leiden losgelöste, eigen ständige, erhebliche psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 mit einem Pensum von 50 % berufstätig sei. 3.6

Die Ärzte der Psychiatrie Y.___ erstatteten ihr psychiat risches Gutachten am 2 5. April 2013 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten und die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 9. März und 2. April 201 3. Sie führten aus,

die Beschwerdeführerin gebe eine subjektiv eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit an. Diese hätten sich im Gespräch jedoch nicht bemerkbar ge macht

beziehungsweise lägen objektiv nicht vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter Sorgen über die körperliche Gesundheit sowie Angst bei Panikerleben in Situationen von Platzmangel, wo bei Herzklopfen, Ohrensausen, Schwitzen und intensive s Angstempfinden auf träten. Ausserdem träten Verzweiflungsgefühle oft zusammen mit Erschöp fungsge fühlen

auf. Die Beschwerdeführerin sei dann affektlabil und müsse wei nen. Das Weinen können erlebe sie als erleichternd. Im Zusammenhang mit dem abrupten Auf treten der Müdigkeitsempfindungen erlebe die Beschwerdeführerin auch häufig plötzliche Stimmungseinbrüche. In solchen Situationen könne sie auch gereizt reagieren (S. 8) .

Bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1997 ein Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) mit den entsprechenden Einschränkungen diagnostiziert worden. Diese bestün de n vor allem in rascher Ermüdbarkeit und jeweils nach kurzer Anstren gung auf tretender plötzlicher Erschöpfungssymptomatik. In der psychiatrischen Unter suchung seien keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Er kran kung gefunden worden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten psy chischen Symptome wie Angst- und Panikerleben, Empfindungen von Hilflosig keit und Verzweiflung sowie plötzliches Weinenmüssen träten jeweils reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzli chen Er schöpfungszustände und die durch die chronische Müdigkeit einge schränkte Mög lichkeit, ihr Leben zu gestalten, auf. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren seit Diagnosestellung ihr Leben an die Erkrankung angepasst und ge lernt, die alltäglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag ei nigermassen funktionstüchtig bleibe. Sie verfüge über Ressourcen wie Intelli genz, Differenziertheit, ein breites Interessenspektrum sowie Introspektionsfä hig keit, die ihr dies ermöglichten. In der psychiatrischen Untersuchung sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle, um möglichst normal leben zu können. Insofern lasse sich sagen, dass sie über gute Copingstrategien verfüge und diese in ihrer Situation mit den geschil derten Einschränkungen optimal einsetze, um eine möglichst normale Alltags funktionsfähigkeit zu haben (S. 9 Mitte).

Bezüglich der sogenannten F oe rsterkriterien lasse sich das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer nicht feststellen. Die Diagn ose CFS lasse das Kriterium Nr. 1 mit chronischer körperlicher Begleiterkrankung, mehrjähri gem

Kr a nk heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission entfallen, weil das CFS die Grunddiagnose sei. Bei der Beschwerdeführerin liege ein sozialer Teilrückzug, der wichtige Bereiche des Lebens umfasse, vor, jedoch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be lan g en des Lebens. Für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychischen aber entlasten den Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestünden bei der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte. Das Kriterium Nr. 4, die un befriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengungen der Beschwerdeführerin, sei hingegen erfüllt, wobei die s üblicherweise für die Diagnose CFS zutreffe (S.

9 f.).

Aus psychiatrischer Sicht könne die durch das CFS begründete Arbeitsunfähig keit nicht quantitativ bestimmt werden. Die Beantwortung der Frage nach der Überwindbarkeit obliege letztendlich dem Rechtsanwender. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien konsistent und glaubwürdig. Es fänden sich auch nicht die geringsten Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simu lation. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin hochmotiviert, mit ihrer Einschrän kung optimal umzugehen. Dabei zeige sie eine intakte Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit, adäquate Coping -Strategien zu entwickeln. Sie sei auch bereit, Einbussen hinzunehmen, um ihre Tätigkeit ausüben zu können . Aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht unternehme die Beschwerdeführerin alles Zumut bare, um die ihr mögliche Arbeitsfähigkeit zu verwerten und zu erhalten . Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich einge schränkt. Ein 50%iges Pensum als Primarschullehrerin entspreche dem, was die Beschwerdeführerin aktuell leisten könne . Sie schöpfe mit diesem Pen sum ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll aus. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit erstrecke sich auch auf angepasste Tätigkeiten

(S.

10 Mitte). Die Arbeitsunfähig keit be stehe seit mindestens April 201 1. E x

post könne nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin vo r 2009 in der Lage gewesen wäre, ein grösseres Pensum zu leisten (S.

11) . Aus psychiatrischer Sicht überwinde die Beschwer deführerin bereits jetzt die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu be zeich nenden medizinisch zumutbaren Rahmen. Eine Steigerung des Pen sums sei nich t realistisch . Ein Versuch in diese Richtung würde überwiegend wahr schein lich zu einer Dekompensation führen (S. 14) . 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 1 8. Juni 2013 Stellung (Urk. 7/36/2) und führte aus, das aktuelle Y.___ -Gutachten sei zwar vollständig, aber nicht schlüssig. Der Gesundheitsschaden in Form des bekannten CFS werde bestätigt. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus versicherungsmedizinischer Sicht so nicht nachvollziehbar, denn die soge nan nten F oe rsterkriterien zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit seien aus me dizinischer Sicht insgesamt nicht erfüllt. Die Überwindbarkeit als solche sei aber vom Rechtsanwender zu prüfen. 4. 4.1

Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 an einem Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) leidet (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin, vom 21. Juli 1997; Urk. 7/17/5) . Die Y.___ -Gutachter bestätigten diese Diagnose und erachteten die Beschwerde füh rern deshalb in der angestammten Tä tigkeit als Primarschullehrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sie andernorts in widersprüchlicher Weise festhielten, dass aus psychischer Sicht die durch das CFS begründete Arbeitsunfähigkeit nicht quantitativ bestimmt werden könne

(vgl. vorstehend E.

3.6). Allerdings ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen eines CFS auftritt, nach der Rechtsprechung in aller Re gel durch eine zumutbare Willens anstrengung überwindbar und begründet nur unter beson deren Um stän den, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung vor aus g esetzt werden, eine Invalidität. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 2/1) insofern auf das Y.___ -Gutachten (Urk. 7/31) ab, als sie diagnostisch von

einem CFS ausging und feststellte, dass gemäss Gutachten keine objekt i vier ba ren anatomischen Befunde vorlägen. Sie ging jedoch entgegen den Y.___ -Gut achtern davon aus, dass die durch das CFS begründete Müdigkeit durch zu mut bare Will ensanstrengung überwindbar sei und deshalb keine Invalidität zu begrün den ver möge.

Auf das psychiatrische Y.___ -G utach ten (Urk. 7/31) kann grundsätzlich abgestellt werden: Es ist umfassend, beruht a uf allseitigen Untersu chungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden und wurde in Ke nntnis der Vorakten abgegeben. Eben falls sind die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammen hänge

einleuchtend und die Schlussfol gerung der Experten begründet. Insgesamt finden

sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit des von der Be schwer degeg nerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie

Y.___ sprechen. 4. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.4

G emäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist das Chro nic

Fatigue Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig den somatofor men Störungen zu zu rechnen und gehört in den gleichen Syndromen komplex wie Konversions störungen, Somatisierungsstörungen, Schmerzstörungen, Hypo chondrie u.a.m.

Sozialversicherungs rechtlich ist es geboten, sämt liche pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndro malen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage den gleichen Anforderungen zu unterstel len (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 f.). Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen ent wickelten Grundsätze (BGE 130 V 352

und seitherige) auf das Chronic

Fatigue Syndrom analog

zur Anwen dung zu bringen (Urteil des Bundes gerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5 mit Verweis auf Peter A. Berg, Chroni sches Mü digkeits

- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Diese Rechts prechung wurde in BGE 136 V 279 E. 3.2.1 bestätigt .

4.5

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4.6

Neben der psychiatrischerseits

bestätigten Diagnose eines

Chronic

Fatigue Syn droms besteht bei der Beschwerdeführer in keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkran kung . So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Mai 2012 fest, dass die diagnostizierte phobische Störung keine eigenständige Krank heit sei und sich auf das CFS beziehe (Urk. 7/17 S. 3 Ziff. 1.11) . Auch die Y.___ -Gutachter fanden in der psychiatrischen Untersuchung vom März bezie hungs weise April 2013 keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatri sche Er krankung und hielten fest, dass die beschriebenen Symptome reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzlichen Er schöpfungs zu stände auf träten (Urk. 7/31 S.

9 Mitte) . Eine psychische Komorbi dität von erhe b licher Schwere, Aus prägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.

Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist ebenfalls zu verneinen, da bei der Beschwerdeführerin abgesehen von den psychischen Symp tomen als Reaktion auf das CFS keine anderen, insbesondere keine kör perlichen Begleiterkrankungen festgestellt wurden.

Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit un veränderter oder progredienter Symptomatik zu bejahen ist, erscheint fraglich. Die CFS-Problematik besteht zwar bereits seit dem Jahr 1997 und dauert auch weiterhin an. Allerdings ist den medizinischen Akten nicht ein unveränderter Verlauf zu entnehmen und eine Verschlechterung ist erst ab dem Jahr 2009 do kumentiert. Somit ist dieses Kriterium höchstens in geringem Masse erfüllt.

Nicht ausgewiesen ist ein sozialer Rückzug de r Beschwerdeführerin in allen Be langen des Lebens, was nicht zuletzt deutlich aus dem Y.___ -Gutachten hervor geht. So fü hrten die Y.___ -Gutachter klar aus, dass zwar ein sozialer Teilrückzug vorliege, zumal die Beschwerdeführerin auf soziale Anlässe im Lehrerkollegium überwiegend verzichte, jedoch nicht von einem ausgewiesene n soziale n Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden könne (Urk. 7/31 S. 9 un ten, S. 15) .

Auch n icht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Ver lauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind. So habe die Beschwer defüh rer in

gemäss

Y.___ -Gutachter ihr Leben an die Erkrankung angepasst und gelernt, die all täglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag einiger massen funktionstüchtig bleibe. Die Beschwerdefüh r erin verfüge sodann über Ressourcen wie Intelligenz, Differenziertheit, ein breites Interessenspekt rum sowie Introspektionsfähigkeit, welche ihr dies ermöglichten. Es sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle. Die Be schwerdeführerin verfüge über gute Coping -S trategien und setze diese in ihrer Situation optimal ein, um eine möglichst normale Alltagsfunkti onsfähigkeit zu haben (Urk. 7/31 S. 9).

Was das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An satz) anbelang t, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in zweimonatigen Abständen bei ihrem Hausarzt Dr. A.___ zur Kontrolle geht und seit 2011 auch in psychiatrischer gesprächstherapeutischer Behand lung bei Dr. B.___

ist. Auch von 1996 bis 2000 hat sie bereits eine Gesprächs psycho the ra pie besucht, um eine mögliche psychiatrische Ursache der Sympto matik erkennen und behandeln zu könne

n. Neben der Psychotherapie habe sie eine Mal therapie besucht sowie eine Magnetresonanz-Therapie, eine psycholo gische Psy chotherapie sowie bei einer CFS-Spezialistin in England anhand von Blut ana lysen verschiedenste Nahrungsergänzungsmittel versucht. Auch sei sie homöo pa thisch durch die Klinik F.___ behandelt worden und habe eine Atem the rapie gemacht (vgl. Urk. 7/31 S. 7 Mitte). Dieses Kriterium kann dem nach als erfüllt betrachtet werden (vgl. Urk. 7/31 S.10 oben) . 4. 7

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung er füllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchs tens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien nicht den Schluss, die willentliche Überwindung der Beschwerden sei aus nahms weise unzumutbar. Damit wäre es de r Beschwerdeführer in zumutbar, die nötige Willensanstr engung aufzubringen und die ihre Leistungsfähigkeit beein träch ti genden Beschwerden zu überwin den. Insofern kann de n

Y.___ - Gutachter n, welche allein aufgrund der CFS -Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit schloss en, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy chischer Gesund heits schaden ist somit nicht ausgewiesen.

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungs recht licher Aspekte abzuweichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). 4. 8

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus inva liden versicherungsrechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens (Urk. 7/20-36) bei der Psychiatrie Y.___ ein psy chi a trisches Gutachten ein, das am 2 5. April 2013 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 /1) und beantra gte, diese sei aufzuheben und

es sei ihr ausge hend von einer verspäteten Anme l d ung mit Wirkung ab 6 Mona ten seit der Anmeldung im Juni 2011 eine Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass die vorliegende Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndroms zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlage gehöre und den vorliegenden Akten keine ob jekti vier baren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versi che rungs medizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möch ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losge löste eigen ständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funk ti on s einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen (S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt e sich d agegen auf den Standpunkt, gemäss Y.___ -Gut a chten sei krankheitsbedingt maximal ein 50%iges Pensum möglich. Mit ihrem ausgeübten Pensum von 50 % überwinde sie aus psychiatrischer Sicht die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu bezeichnenden medi zi ni schen Ausmass (Urk. 1 S.

4). Die RAD-Stellungnahme, wonach das Y.___ -Gut achten zwar vollstä ndig aber nicht schlüssig sei, treffe nicht zu (S. 6 oben). Auf das Y.___ -Gutachten sei abzustellen (S. 7). Im Vorbescheidverfahren sei sodann von

einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige ausgegangen worden, wobei diese Frage in der angefochtenen Verfügung offen gelassen worden sei. Sie habe als ge sunde junge Lehrerin jeweils ein Pensum von 100 % ausgeübt und sich trotz der Erkrankung bemüh t, ihr Pensum aufzustocken . Im Jahre 2009 sei jedoch nach der Aufstockung auf 65 % eine Verschlechterung der Krankheit einge tre ten. Angesichts des Umstandes, dass sie trotz Krankheit vor der Ver schlech te rung des Zustandes von 50 % auf 65 % aufgestockt habe, sei die Qua lifikation als 50 % Erwerbstätige unzutreffend. Im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbs tätig (S. 9).

E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4.6

Neben der psychiatrischerseits

bestätigten Diagnose eines

Chronic

Fatigue Syn droms besteht bei der Beschwerdeführer in keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkran kung . So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Mai 2012 fest, dass die diagnostizierte phobische Störung keine eigenständige Krank heit sei und sich auf das CFS beziehe (Urk. 7/17 S. 3 Ziff. 1.11) . Auch die Y.___ -Gutachter fanden in der psychiatrischen Untersuchung vom März bezie hungs weise April 2013 keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatri sche Er krankung und hielten fest, dass die beschriebenen Symptome reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzlichen Er schöpfungs zu stände auf träten (Urk. 7/31 S.

9 Mitte) . Eine psychische Komorbi dität von erhe b licher Schwere, Aus prägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.

Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist ebenfalls zu verneinen, da bei der Beschwerdeführerin abgesehen von den psychischen Symp tomen als Reaktion auf das CFS keine anderen, insbesondere keine kör perlichen Begleiterkrankungen festgestellt wurden.

Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit un veränderter oder progredienter Symptomatik zu bejahen ist, erscheint fraglich. Die CFS-Problematik besteht zwar bereits seit dem Jahr 1997 und dauert auch weiterhin an. Allerdings ist den medizinischen Akten nicht ein unveränderter Verlauf zu entnehmen und eine Verschlechterung ist erst ab dem Jahr 2009 do kumentiert. Somit ist dieses Kriterium höchstens in geringem Masse erfüllt.

Nicht ausgewiesen ist ein sozialer Rückzug de r Beschwerdeführerin in allen Be langen des Lebens, was nicht zuletzt deutlich aus dem Y.___ -Gutachten hervor geht. So fü hrten die Y.___ -Gutachter klar aus, dass zwar ein sozialer Teilrückzug vorliege, zumal die Beschwerdeführerin auf soziale Anlässe im Lehrerkollegium überwiegend verzichte, jedoch nicht von einem ausgewiesene n soziale n Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden könne (Urk. 7/31 S. 9 un ten, S. 15) .

Auch n icht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Ver lauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind. So habe die Beschwer defüh rer in

gemäss

Y.___ -Gutachter ihr Leben an die Erkrankung angepasst und gelernt, die all täglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag einiger massen funktionstüchtig bleibe. Die Beschwerdefüh r erin verfüge sodann über Ressourcen wie Intelligenz, Differenziertheit, ein breites Interessenspekt rum sowie Introspektionsfähigkeit, welche ihr dies ermöglichten. Es sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle. Die Be schwerdeführerin verfüge über gute Coping -S trategien und setze diese in ihrer Situation optimal ein, um eine möglichst normale Alltagsfunkti onsfähigkeit zu haben (Urk. 7/31 S. 9).

Was das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An satz) anbelang t, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in zweimonatigen Abständen bei ihrem Hausarzt Dr. A.___ zur Kontrolle geht und seit 2011 auch in psychiatrischer gesprächstherapeutischer Behand lung bei Dr. B.___

ist. Auch von 1996 bis 2000 hat sie bereits eine Gesprächs psycho the ra pie besucht, um eine mögliche psychiatrische Ursache der Sympto matik erkennen und behandeln zu könne

n. Neben der Psychotherapie habe sie eine Mal therapie besucht sowie eine Magnetresonanz-Therapie, eine psycholo gische Psy chotherapie sowie bei einer CFS-Spezialistin in England anhand von Blut ana lysen verschiedenste Nahrungsergänzungsmittel versucht. Auch sei sie homöo pa thisch durch die Klinik F.___ behandelt worden und habe eine Atem the rapie gemacht (vgl. Urk. 7/31 S. 7 Mitte). Dieses Kriterium kann dem nach als erfüllt betrachtet werden (vgl. Urk. 7/31 S.10 oben) . 4. 7

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung er füllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchs tens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien nicht den Schluss, die willentliche Überwindung der Beschwerden sei aus nahms weise unzumutbar. Damit wäre es de r Beschwerdeführer in zumutbar, die nötige Willensanstr engung aufzubringen und die ihre Leistungsfähigkeit beein träch ti genden Beschwerden zu überwin den. Insofern kann de n

Y.___ - Gutachter n, welche allein aufgrund der CFS -Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit schloss en, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy chischer Gesund heits schaden ist somit nicht ausgewiesen.

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungs recht licher Aspekte abzuweichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). 4. 8

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus inva liden versicherungsrechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, das heisst eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit langdauernd beeinträchtigt, so dass ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad resultiert, sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstat tete sein Gutachten am 1 3. August 2011 (Urk. 7/12) zuhanden der Personal vor sorge der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose ein chronisches Müdigkeitssyndrom (S. 4 lit . d) .

Er führte aus, es handle sich um eine 43-jährige Versicherte mit einer Anam nese abnormer Müdigkeit und Ermüdbarkeit, die sich einschränkend auf die Akti vi täten des Alltags auswirkten. Daneben bestünden Begleitsymptome in Form von Muskelschmerzen, vegetativen Symptomen und Malaise nach An strengung. Nach

Ausschluss organischer Ursachen seien die diagnostischen Kriterien für die Diag nose eines chronischen Fatigue-Syndromes erfüllt. Ur sächliche Faktoren seien möglicherweise immunologischer und psychischer Art, im Allgemeinen wie auch im besonderen Fall der Versicherten. Die Krankheit verlaufe chronisch-rezidi vie rend. Mit einer Progression müsse aber nicht ge rechnet werden. Die Prognose sei insgesamt günstig. Seit Frühjahr 2011 bestehe eine Verschlechterung, von welcher sich die Versicherte zu erholen beginne (S.

3 unten) .

Es bestehe keine Berufsunfähigkeit. Die Versicherte werde ihre Tätig keit als Primarlehrerin nach den Sommerferien wieder aufnehmen können. Das Pensum betrage 50 % . In wie fern ein grösseres Pensum theoretisch zumutbar wäre, bleibe offen (S.

3 f.). Das Teilpensum von 50 % könne in einer Präsenzzeit von 50 % bewältigt werden (S.

4) . 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am

1 5. September 2011 (Urk. 7/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS) - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Differentialdiagnose: mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-190 F32.11)

Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit 2

E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 009 sei eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei nach einem grippalen Infekt im Ja nua r 2011 voll ends dekompensiert . Seit dem 1 9. April 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben. Seit dem 2 2. August 2011 laufe ein Arbeitsversuch mit einem 40 % Pensum entsprechend 12 Wochenlektionen. Die Prognose sei noch unge wiss. Bezogen auf ein 100%iges Pensum sei die Beschwerdeführerin sicherlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, zurzeit noch zu 60 % . Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne er nicht einschätzen, sie sei aber sicherlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/17) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - p hobische Störung (ICD-10 F40.8) als Reaktion auf das CFS

Sie führte aus, das CFS bestimme das Leben der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine psychophysische Stressreaktion, wenn die Erholung nicht rechtzeitig mög lich sei. Die Prognose sei bezüglich der psychiatrischen Diagnose gut .

Wenn sich das CFS nicht bessere, bleibe die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % (S.

2 Ziff. 1.4).

Es finde eine Gesprächspsychotherapie in ein- bis zweiwöchigen Ab ständen mit kognitiven, verhaltenstherapeutischen und analytischen Elementen statt (S.

2 Ziff. 1.5). Seit 1997 sei die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig, wobei von Mitte April bis Mitte Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S.

2 Ziff. 1.6). Die phobische Störung be zieh e sich auf das CFS und sei keine eigenständige Krankheit in diesem Fall und da mit auch nicht Hauptverursacherin der Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11).

3.4

Dr. A.___ berichtete am 5. Juli 2012 (Urk. 7/18), nannte die bekannten Diagnosen (S.

1 Ziff. 1.1) und führte aus, seit dem 1 0. März 2012 habe die Be schwer deführerin ihre Arbeit als Lehrerin entsprechend etwa einem halben Voll pensum wieder aufnehmen können. Dies gehe jedoch nur mit grosser An streng ung. Sie sei nach der Arbeit immer noch sehr erschöpft. Die Beschwerde führerin befinde sich noch in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ . Die Be schwerde führerin werde nie ein Vollpensum als Volksschullehrerin erfüllen können. Sie sei als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 1 Ziff. 1.4) .

3.5

Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/19/2-3) und führte aus, nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei das CFS entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit. Die phobische Störung sei eine Reak tio n auf das CFS und habe eine gute Prognose.

Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben/unspezifischen Leiden losgelöste, eigen ständige, erhebliche psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 mit einem Pensum von 50 % berufstätig sei. 3.6

Die Ärzte der Psychiatrie Y.___ erstatteten ihr psychiat risches Gutachten am 2 5. April 2013 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten und die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 9. März und 2. April 201 3. Sie führten aus,

die Beschwerdeführerin gebe eine subjektiv eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit an. Diese hätten sich im Gespräch jedoch nicht bemerkbar ge macht

beziehungsweise lägen objektiv nicht vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter Sorgen über die körperliche Gesundheit sowie Angst bei Panikerleben in Situationen von Platzmangel, wo bei Herzklopfen, Ohrensausen, Schwitzen und intensive s Angstempfinden auf träten. Ausserdem träten Verzweiflungsgefühle oft zusammen mit Erschöp fungsge fühlen

auf. Die Beschwerdeführerin sei dann affektlabil und müsse wei nen. Das Weinen können erlebe sie als erleichternd. Im Zusammenhang mit dem abrupten Auf treten der Müdigkeitsempfindungen erlebe die Beschwerdeführerin auch häufig plötzliche Stimmungseinbrüche. In solchen Situationen könne sie auch gereizt reagieren (S. 8) .

Bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1997 ein Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) mit den entsprechenden Einschränkungen diagnostiziert worden. Diese bestün de n vor allem in rascher Ermüdbarkeit und jeweils nach kurzer Anstren gung auf tretender plötzlicher Erschöpfungssymptomatik. In der psychiatrischen Unter suchung seien keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Er kran kung gefunden worden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten psy chischen Symptome wie Angst- und Panikerleben, Empfindungen von Hilflosig keit und Verzweiflung sowie plötzliches Weinenmüssen träten jeweils reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzli chen Er schöpfungszustände und die durch die chronische Müdigkeit einge schränkte Mög lichkeit, ihr Leben zu gestalten, auf. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren seit Diagnosestellung ihr Leben an die Erkrankung angepasst und ge lernt, die alltäglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag ei nigermassen funktionstüchtig bleibe. Sie verfüge über Ressourcen wie Intelli genz, Differenziertheit, ein breites Interessenspektrum sowie Introspektionsfä hig keit, die ihr dies ermöglichten. In der psychiatrischen Untersuchung sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle, um möglichst normal leben zu können. Insofern lasse sich sagen, dass sie über gute Copingstrategien verfüge und diese in ihrer Situation mit den geschil derten Einschränkungen optimal einsetze, um eine möglichst normale Alltags funktionsfähigkeit zu haben (S. 9 Mitte).

Bezüglich der sogenannten F oe rsterkriterien lasse sich das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer nicht feststellen. Die Diagn ose CFS lasse das Kriterium Nr. 1 mit chronischer körperlicher Begleiterkrankung, mehrjähri gem

Kr a nk heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission entfallen, weil das CFS die Grunddiagnose sei. Bei der Beschwerdeführerin liege ein sozialer Teilrückzug, der wichtige Bereiche des Lebens umfasse, vor, jedoch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be lan g en des Lebens. Für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychischen aber entlasten den Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestünden bei der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte. Das Kriterium Nr. 4, die un befriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengungen der Beschwerdeführerin, sei hingegen erfüllt, wobei die s üblicherweise für die Diagnose CFS zutreffe (S.

E. 9 f.).

Aus psychiatrischer Sicht könne die durch das CFS begründete Arbeitsunfähig keit nicht quantitativ bestimmt werden. Die Beantwortung der Frage nach der Überwindbarkeit obliege letztendlich dem Rechtsanwender. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien konsistent und glaubwürdig. Es fänden sich auch nicht die geringsten Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simu lation. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin hochmotiviert, mit ihrer Einschrän kung optimal umzugehen. Dabei zeige sie eine intakte Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit, adäquate Coping -Strategien zu entwickeln. Sie sei auch bereit, Einbussen hinzunehmen, um ihre Tätigkeit ausüben zu können . Aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht unternehme die Beschwerdeführerin alles Zumut bare, um die ihr mögliche Arbeitsfähigkeit zu verwerten und zu erhalten . Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich einge schränkt. Ein 50%iges Pensum als Primarschullehrerin entspreche dem, was die Beschwerdeführerin aktuell leisten könne . Sie schöpfe mit diesem Pen sum ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll aus. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit erstrecke sich auch auf angepasste Tätigkeiten

(S.

E. 10 Mitte). Die Arbeitsunfähig keit be stehe seit mindestens April 201 1. E x

post könne nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin vo r 2009 in der Lage gewesen wäre, ein grösseres Pensum zu leisten (S.

11) . Aus psychiatrischer Sicht überwinde die Beschwer deführerin bereits jetzt die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu be zeich nenden medizinisch zumutbaren Rahmen. Eine Steigerung des Pen sums sei nich t realistisch . Ein Versuch in diese Richtung würde überwiegend wahr schein lich zu einer Dekompensation führen (S. 14) . 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 1 8. Juni 2013 Stellung (Urk. 7/36/2) und führte aus, das aktuelle Y.___ -Gutachten sei zwar vollständig, aber nicht schlüssig. Der Gesundheitsschaden in Form des bekannten CFS werde bestätigt. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus versicherungsmedizinischer Sicht so nicht nachvollziehbar, denn die soge nan nten F oe rsterkriterien zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit seien aus me dizinischer Sicht insgesamt nicht erfüllt. Die Überwindbarkeit als solche sei aber vom Rechtsanwender zu prüfen. 4. 4.1

Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 an einem Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) leidet (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin, vom 21. Juli 1997; Urk. 7/17/5) . Die Y.___ -Gutachter bestätigten diese Diagnose und erachteten die Beschwerde füh rern deshalb in der angestammten Tä tigkeit als Primarschullehrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sie andernorts in widersprüchlicher Weise festhielten, dass aus psychischer Sicht die durch das CFS begründete Arbeitsunfähigkeit nicht quantitativ bestimmt werden könne

(vgl. vorstehend E.

3.6). Allerdings ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen eines CFS auftritt, nach der Rechtsprechung in aller Re gel durch eine zumutbare Willens anstrengung überwindbar und begründet nur unter beson deren Um stän den, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung vor aus g esetzt werden, eine Invalidität. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 2/1) insofern auf das Y.___ -Gutachten (Urk. 7/31) ab, als sie diagnostisch von

einem CFS ausging und feststellte, dass gemäss Gutachten keine objekt i vier ba ren anatomischen Befunde vorlägen. Sie ging jedoch entgegen den Y.___ -Gut achtern davon aus, dass die durch das CFS begründete Müdigkeit durch zu mut bare Will ensanstrengung überwindbar sei und deshalb keine Invalidität zu begrün den ver möge.

Auf das psychiatrische Y.___ -G utach ten (Urk. 7/31) kann grundsätzlich abgestellt werden: Es ist umfassend, beruht a uf allseitigen Untersu chungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden und wurde in Ke nntnis der Vorakten abgegeben. Eben falls sind die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammen hänge

einleuchtend und die Schlussfol gerung der Experten begründet. Insgesamt finden

sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit des von der Be schwer degeg nerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie

Y.___ sprechen. 4. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.4

G emäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist das Chro nic

Fatigue Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig den somatofor men Störungen zu zu rechnen und gehört in den gleichen Syndromen komplex wie Konversions störungen, Somatisierungsstörungen, Schmerzstörungen, Hypo chondrie u.a.m.

Sozialversicherungs rechtlich ist es geboten, sämt liche pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndro malen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage den gleichen Anforderungen zu unterstel len (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 f.). Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen ent wickelten Grundsätze (BGE 130 V 352

und seitherige) auf das Chronic

Fatigue Syndrom analog

zur Anwen dung zu bringen (Urteil des Bundes gerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5 mit Verweis auf Peter A. Berg, Chroni sches Mü digkeits

- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Diese Rechts prechung wurde in BGE 136 V 279 E. 3.2.1 bestätigt .

4.5

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00901 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

5. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 1997 mit Unterbrüchen haupt sächlich vollzeitlich (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3/1-10) und ab 1997 teilzeitlich als Vikarin tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 7/11/2, Urk. 11/11-17, Urk. 7/2 und Urk. 7/6) .

Unter Hinweis auf ein Chronic

Fatigue Syndrom meldete sich die Versicherte am

1 1. August 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizi ni sche und erwerbliche Situation ab und holte im Rahmen des Vorbescheid ver fahrens (Urk. 7/20-36) bei der Psychiatrie Y.___ ein psy chi a trisches Gutachten ein, das am 2 5. April 2013 erstattet wurde (Urk. 7/31).

Mit Verfügung vom 6. September 2013 verneinte die IV-Stelle einen Renten anspruch (Urk. 2 /1 = identische Verfügung datiert vom 1 3. September 2013, Urk. 7/37). 2.

Die Versicherte erhob am 4. Oktober 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 6. September 2013 (Urk. 2 /1) und beantra gte, diese sei aufzuheben und

es sei ihr ausge hend von einer verspäteten Anme l d ung mit Wirkung ab 6 Mona ten seit der Anmeldung im Juni 2011 eine Rente der Invalidenversiche rung zu zusprechen (S. 2 Ziff. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. November 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 5. Novem ber 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2/1) davon aus, dass die vorliegende Diagnose eines Chronic

Fatigue Syndroms zu den ätiolo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlage gehöre und den vorliegenden Akten keine ob jekti vier baren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, welche aus versi che rungs medizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen ver möch ten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine vom Schmerzerleben losge löste eigen ständige, erhebliche psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funk ti on s einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen (S. 1 f.).

2.2

Die Beschwerdeführerin stellt e sich d agegen auf den Standpunkt, gemäss Y.___ -Gut a chten sei krankheitsbedingt maximal ein 50%iges Pensum möglich. Mit ihrem ausgeübten Pensum von 50 % überwinde sie aus psychiatrischer Sicht die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu bezeichnenden medi zi ni schen Ausmass (Urk. 1 S.

4). Die RAD-Stellungnahme, wonach das Y.___ -Gut achten zwar vollstä ndig aber nicht schlüssig sei, treffe nicht zu (S. 6 oben). Auf das Y.___ -Gutachten sei abzustellen (S. 7). Im Vorbescheidverfahren sei sodann von

einer Qualifikation als 50 % Erwerbstätige ausgegangen worden, wobei diese Frage in der angefochtenen Verfügung offen gelassen worden sei. Sie habe als ge sunde junge Lehrerin jeweils ein Pensum von 100 % ausgeübt und sich trotz der Erkrankung bemüh t, ihr Pensum aufzustocken . Im Jahre 2009 sei jedoch nach der Aufstockung auf 65 % eine Verschlechterung der Krankheit einge tre ten. Angesichts des Umstandes, dass sie trotz Krankheit vor der Ver schlech te rung des Zustandes von 50 % auf 65 % aufgestockt habe, sei die Qua lifikation als 50 % Erwerbstätige unzutreffend. Im Gesundheitsfall wäre sie voll erwerbs tätig (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden aufweist, das heisst eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die sie in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit langdauernd beeinträchtigt, so dass ein rentenbegründend er Invaliditätsgrad resultiert, sowie die Statusfrage. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erstat tete sein Gutachten am 1 3. August 2011 (Urk. 7/12) zuhanden der Personal vor sorge der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin und nannte als Diagnose ein chronisches Müdigkeitssyndrom (S. 4 lit . d) .

Er führte aus, es handle sich um eine 43-jährige Versicherte mit einer Anam nese abnormer Müdigkeit und Ermüdbarkeit, die sich einschränkend auf die Akti vi täten des Alltags auswirkten. Daneben bestünden Begleitsymptome in Form von Muskelschmerzen, vegetativen Symptomen und Malaise nach An strengung. Nach

Ausschluss organischer Ursachen seien die diagnostischen Kriterien für die Diag nose eines chronischen Fatigue-Syndromes erfüllt. Ur sächliche Faktoren seien möglicherweise immunologischer und psychischer Art, im Allgemeinen wie auch im besonderen Fall der Versicherten. Die Krankheit verlaufe chronisch-rezidi vie rend. Mit einer Progression müsse aber nicht ge rechnet werden. Die Prognose sei insgesamt günstig. Seit Frühjahr 2011 bestehe eine Verschlechterung, von welcher sich die Versicherte zu erholen beginne (S.

3 unten) .

Es bestehe keine Berufsunfähigkeit. Die Versicherte werde ihre Tätig keit als Primarlehrerin nach den Sommerferien wieder aufnehmen können. Das Pensum betrage 50 % . In wie fern ein grösseres Pensum theoretisch zumutbar wäre, bleibe offen (S.

3 f.). Das Teilpensum von 50 % könne in einer Präsenzzeit von 50 % bewältigt werden (S.

4) . 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, berich tete am

1 5. September 2011 (Urk. 7/14) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - chronisches Müdigkeitssyndrom (CFS) - Differentialdiagnose: Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Differentialdiagnose: mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-190 F32.11)

Er führte aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1997 (S. 1 Ziff. 1.2). Seit 2 009 sei eine deutliche Verschlechterung des Zustandsbildes aufgetreten und die Beschwerdeführerin sei nach einem grippalen Infekt im Ja nua r 2011 voll ends dekompensiert . Seit dem 1 9. April 2011 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben. Seit dem 2 2. August 2011 laufe ein Arbeitsversuch mit einem 40 % Pensum entsprechend 12 Wochenlektionen. Die Prognose sei noch unge wiss. Bezogen auf ein 100%iges Pensum sei die Beschwerdeführerin sicherlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig, zurzeit noch zu 60 % . Die Arbeitsfähigkeit im Haushalt könne er nicht einschätzen, sie sei aber sicherlich eingeschränkt (S. 2 Ziff. 1.4). 3.3

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/17) und nannte folgende Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - p hobische Störung (ICD-10 F40.8) als Reaktion auf das CFS

Sie führte aus, das CFS bestimme das Leben der Beschwerdeführerin. Es bestehe eine psychophysische Stressreaktion, wenn die Erholung nicht rechtzeitig mög lich sei. Die Prognose sei bezüglich der psychiatrischen Diagnose gut .

Wenn sich das CFS nicht bessere, bleibe die Arbeitsfähigkeit bei maximal 50 % (S.

2 Ziff. 1.4).

Es finde eine Gesprächspsychotherapie in ein- bis zweiwöchigen Ab ständen mit kognitiven, verhaltenstherapeutischen und analytischen Elementen statt (S.

2 Ziff. 1.5). Seit 1997 sei die Beschwerdeführerin durchschnittlich zu 50 % arbeitsunfähig, wobei von Mitte April bis Mitte Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S.

2 Ziff. 1.6). Die phobische Störung be zieh e sich auf das CFS und sei keine eigenständige Krankheit in diesem Fall und da mit auch nicht Hauptverursacherin der Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.11).

3.4

Dr. A.___ berichtete am 5. Juli 2012 (Urk. 7/18), nannte die bekannten Diagnosen (S.

1 Ziff. 1.1) und führte aus, seit dem 1 0. März 2012 habe die Be schwer deführerin ihre Arbeit als Lehrerin entsprechend etwa einem halben Voll pensum wieder aufnehmen können. Dies gehe jedoch nur mit grosser An streng ung. Sie sei nach der Arbeit immer noch sehr erschöpft. Die Beschwerde führerin befinde sich noch in regelmässiger Behandlung bei Dr. B.___ . Die Be schwerde führerin werde nie ein Vollpensum als Volksschullehrerin erfüllen können. Sie sei als dauernd zu 50 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 1 Ziff. 1.4) .

3.5

Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 1. Juli 2012 Stellung (Urk. 7/19/2-3) und führte aus, nach Einschätzung der behandelnden Psychiaterin sei das CFS entscheidend für die Arbeitsunfähigkeit. Die phobische Störung sei eine Reak tio n auf das CFS und habe eine gute Prognose.

Versicherungsmedizinisch gehöre die vorliegende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare or ga nische Grundlage. Den vorliegenden Akten seien keine objektivierbaren ana to mischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhalts punkte für eine vom Schmerzerleben/unspezifischen Leiden losgelöste, eigen ständige, erhebliche psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktions einschränkungen vor. Ein dauerhafter Gesundheitsschaden sei somit nicht aus gewiesen. Es sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 mit einem Pensum von 50 % berufstätig sei. 3.6

Die Ärzte der Psychiatrie Y.___ erstatteten ihr psychiat risches Gutachten am 2 5. April 2013 (Urk. 7/31) gestützt auf die Akten und die ambulanten psychiatrischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1 9. März und 2. April 201 3. Sie führten aus,

die Beschwerdeführerin gebe eine subjektiv eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit an. Diese hätten sich im Gespräch jedoch nicht bemerkbar ge macht

beziehungsweise lägen objektiv nicht vor. Die Beschwerdeführerin beschreibe weiter Sorgen über die körperliche Gesundheit sowie Angst bei Panikerleben in Situationen von Platzmangel, wo bei Herzklopfen, Ohrensausen, Schwitzen und intensive s Angstempfinden auf träten. Ausserdem träten Verzweiflungsgefühle oft zusammen mit Erschöp fungsge fühlen

auf. Die Beschwerdeführerin sei dann affektlabil und müsse wei nen. Das Weinen können erlebe sie als erleichternd. Im Zusammenhang mit dem abrupten Auf treten der Müdigkeitsempfindungen erlebe die Beschwerdeführerin auch häufig plötzliche Stimmungseinbrüche. In solchen Situationen könne sie auch gereizt reagieren (S. 8) .

Bei der Beschwerdeführerin sei im Jahr 1997 ein Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) mit den entsprechenden Einschränkungen diagnostiziert worden. Diese bestün de n vor allem in rascher Ermüdbarkeit und jeweils nach kurzer Anstren gung auf tretender plötzlicher Erschöpfungssymptomatik. In der psychiatrischen Unter suchung seien keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatrische Er kran kung gefunden worden. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten psy chischen Symptome wie Angst- und Panikerleben, Empfindungen von Hilflosig keit und Verzweiflung sowie plötzliches Weinenmüssen träten jeweils reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzli chen Er schöpfungszustände und die durch die chronische Müdigkeit einge schränkte Mög lichkeit, ihr Leben zu gestalten, auf. Die Beschwerdeführerin habe in den Jahren seit Diagnosestellung ihr Leben an die Erkrankung angepasst und ge lernt, die alltäglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag ei nigermassen funktionstüchtig bleibe. Sie verfüge über Ressourcen wie Intelli genz, Differenziertheit, ein breites Interessenspektrum sowie Introspektionsfä hig keit, die ihr dies ermöglichten. In der psychiatrischen Untersuchung sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle, um möglichst normal leben zu können. Insofern lasse sich sagen, dass sie über gute Copingstrategien verfüge und diese in ihrer Situation mit den geschil derten Einschränkungen optimal einsetze, um eine möglichst normale Alltags funktionsfähigkeit zu haben (S. 9 Mitte).

Bezüglich der sogenannten F oe rsterkriterien lasse sich das Vorliegen einer mit wirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Ausprägung und Dauer nicht feststellen. Die Diagn ose CFS lasse das Kriterium Nr. 1 mit chronischer körperlicher Begleiterkrankung, mehrjähri gem

Kr a nk heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission entfallen, weil das CFS die Grunddiagnose sei. Bei der Beschwerdeführerin liege ein sozialer Teilrückzug, der wichtige Bereiche des Lebens umfasse, vor, jedoch kein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Be lan g en des Lebens. Für einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten, psychischen aber entlasten den Konfliktbewältigung im Sinne eines primären Krankheitsgewinns bestünden bei der Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte. Das Kriterium Nr. 4, die un befriedigenden Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter am bulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschied lichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterter Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengungen der Beschwerdeführerin, sei hingegen erfüllt, wobei die s üblicherweise für die Diagnose CFS zutreffe (S.

9 f.).

Aus psychiatrischer Sicht könne die durch das CFS begründete Arbeitsunfähig keit nicht quantitativ bestimmt werden. Die Beantwortung der Frage nach der Überwindbarkeit obliege letztendlich dem Rechtsanwender. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien konsistent und glaubwürdig. Es fänden sich auch nicht die geringsten Hinweise auf Verdeutlichung, Aggravation oder gar Simu lation. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin hochmotiviert, mit ihrer Einschrän kung optimal umzugehen. Dabei zeige sie eine intakte Selbstwahrnehmung und die Fähigkeit, adäquate Coping -Strategien zu entwickeln. Sie sei auch bereit, Einbussen hinzunehmen, um ihre Tätigkeit ausüben zu können . Aus medizi nisch-psychiatrischer Sicht unternehme die Beschwerdeführerin alles Zumut bare, um die ihr mögliche Arbeitsfähigkeit zu verwerten und zu erhalten . Die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin sei zum jetzigen Zeitpunkt deutlich einge schränkt. Ein 50%iges Pensum als Primarschullehrerin entspreche dem, was die Beschwerdeführerin aktuell leisten könne . Sie schöpfe mit diesem Pen sum ihre vorhandene Restarbeitsfähigkeit voll aus. Die 50%ige Arbeitsfähigkeit erstrecke sich auch auf angepasste Tätigkeiten

(S.

10 Mitte). Die Arbeitsunfähig keit be stehe seit mindestens April 201 1. E x

post könne nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin vo r 2009 in der Lage gewesen wäre, ein grösseres Pensum zu leisten (S.

11) . Aus psychiatrischer Sicht überwinde die Beschwer deführerin bereits jetzt die Auswirkungen ihrer Krankheit in einem als maximal zu be zeich nenden medizinisch zumutbaren Rahmen. Eine Steigerung des Pen sums sei nich t realistisch . Ein Versuch in diese Richtung würde überwiegend wahr schein lich zu einer Dekompensation führen (S. 14) . 3.7

Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, RAD, nahm am 1 8. Juni 2013 Stellung (Urk. 7/36/2) und führte aus, das aktuelle Y.___ -Gutachten sei zwar vollständig, aber nicht schlüssig. Der Gesundheitsschaden in Form des bekannten CFS werde bestätigt. Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei aus versicherungsmedizinischer Sicht so nicht nachvollziehbar, denn die soge nan nten F oe rsterkriterien zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit seien aus me dizinischer Sicht insgesamt nicht erfüllt. Die Überwindbarkeit als solche sei aber vom Rechtsanwender zu prüfen. 4. 4.1

Unstreitig und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 an einem Chronic

Fatigue Syndrom (CFS) leidet (vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt Innere Medizin, vom 21. Juli 1997; Urk. 7/17/5) . Die Y.___ -Gutachter bestätigten diese Diagnose und erachteten die Beschwerde füh rern deshalb in der angestammten Tä tigkeit als Primarschullehrerin wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sie andernorts in widersprüchlicher Weise festhielten, dass aus psychischer Sicht die durch das CFS begründete Arbeitsunfähigkeit nicht quantitativ bestimmt werden könne

(vgl. vorstehend E.

3.6). Allerdings ist die Müdigkeit, wie sie im Rahmen eines CFS auftritt, nach der Rechtsprechung in aller Re gel durch eine zumutbare Willens anstrengung überwindbar und begründet nur unter beson deren Um stän den, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen

Schmerz störung vor aus g esetzt werden, eine Invalidität. 4.2

Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 6. September 2013 (Urk. 2/1) insofern auf das Y.___ -Gutachten (Urk. 7/31) ab, als sie diagnostisch von

einem CFS ausging und feststellte, dass gemäss Gutachten keine objekt i vier ba ren anatomischen Befunde vorlägen. Sie ging jedoch entgegen den Y.___ -Gut achtern davon aus, dass die durch das CFS begründete Müdigkeit durch zu mut bare Will ensanstrengung überwindbar sei und deshalb keine Invalidität zu begrün den ver möge.

Auf das psychiatrische Y.___ -G utach ten (Urk. 7/31) kann grundsätzlich abgestellt werden: Es ist umfassend, beruht a uf allseitigen Untersu chungen, berücksic htigt die geklagten Beschwerden und wurde in Ke nntnis der Vorakten abgegeben. Eben falls sind die Beurteilung der medizinischen Situation und Zusammen hänge

einleuchtend und die Schlussfol gerung der Experten begründet. Insgesamt finden

sich keine konkreten Indizien, die gegen die Zu verlässigkeit des von der Be schwer degeg nerin eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Psychiatrie

Y.___ sprechen. 4. 3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Per son sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 4.4

G emäss bundesgerichtlicher Rechtspre chung ist das Chro nic

Fatigue Syndrom (chronisches Müdigkeitssyndrom) eindeutig den somatofor men Störungen zu zu rechnen und gehört in den gleichen Syndromen komplex wie Konversions störungen, Somatisierungsstörungen, Schmerzstörungen, Hypo chondrie u.a.m.

Sozialversicherungs rechtlich ist es geboten, sämt liche pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndro malen Beschwerdebilder ohne nachweisbare orga nische Grund lage den gleichen Anforderungen zu unterstel len (BGE 137 V 64 E. 4.3 S. 68 f.). Daher sind die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerz störungen ent wickelten Grundsätze (BGE 130 V 352

und seitherige) auf das Chronic

Fatigue Syndrom analog

zur Anwen dung zu bringen (Urteil des Bundes gerichts I 70/07 vom 14. April 2008, E. 5 mit Verweis auf Peter A. Berg, Chroni sches Mü digkeits

- und Fibromyalgiesyndrom, 2. Aufl., Berlin usw. 2002, S. 227). Diese Rechts prechung wurde in BGE 136 V 279 E. 3.2.1 bestätigt .

4.5

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progre dien ter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz kon se quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und geschei terte Rehabilitations mass nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenan strengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Krite rien zutreffen und je aus ge prägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind – aus nahms weise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu vernei nen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins be sondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hin sichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei hand elt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vier barkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi al ver sicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und ha t im Rahmen der 5.

IV- Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis krimi nie rung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne bezie hungs weise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen werden (Urteil des Bun des gerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7).

Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Cha rak ters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chro nic

Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E.

2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E.

5), bei dissoziativen Bewe gungs störungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Ver letzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfä lle (BGE 136 V 279, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2013 vom 16. Februar 2014 E. 4.1-2) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet, nicht hingegen, wenn sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung einer Cancer-related

Fatigue stellt (BGE 139 V 346

E. 3 mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Kriterien die Frage zu beantworten, ob der Regelfall oder der Ausnahmefall gegeben ist, obliegt grundsätzlich der Rechtsanwendung. Dies schliesst allerdings nicht aus, sondern setzt geradezu voraus, dass aus medizi nischer Sicht die zur Beurteilung einzelner Kriterien dienlichen anamnestischen und befundmässigen Angaben gemacht werden. 4.6

Neben der psychiatrischerseits

bestätigten Diagnose eines

Chronic

Fatigue Syn droms besteht bei der Beschwerdeführer in keine ins Gewicht fallende weitere psychische Erkran kung . So hielt die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ im Mai 2012 fest, dass die diagnostizierte phobische Störung keine eigenständige Krank heit sei und sich auf das CFS beziehe (Urk. 7/17 S. 3 Ziff. 1.11) . Auch die Y.___ -Gutachter fanden in der psychiatrischen Untersuchung vom März bezie hungs weise April 2013 keine Anhaltspunkte für eine eigenständige psychiatri sche Er krankung und hielten fest, dass die beschriebenen Symptome reaktiv als normale und nachvollziehbare psychische Reaktion auf die plötzlichen Er schöpfungs zu stände auf träten (Urk. 7/31 S.

9 Mitte) . Eine psychische Komorbi dität von erhe b licher Schwere, Aus prägung und Dauer ist deshalb zu verneinen.

Somit bleiben Intensität und Konstanz der alternativ zum Zuge kommenden weiteren Kriterien zu prüfen.

Das Kriterium der chronischen körperlichen Begleiterkrankung ist ebenfalls zu verneinen, da bei der Beschwerdeführerin abgesehen von den psychischen Symp tomen als Reaktion auf das CFS keine anderen, insbesondere keine kör perlichen Begleiterkrankungen festgestellt wurden.

Ob das Kriterium eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs mit un veränderter oder progredienter Symptomatik zu bejahen ist, erscheint fraglich. Die CFS-Problematik besteht zwar bereits seit dem Jahr 1997 und dauert auch weiterhin an. Allerdings ist den medizinischen Akten nicht ein unveränderter Verlauf zu entnehmen und eine Verschlechterung ist erst ab dem Jahr 2009 do kumentiert. Somit ist dieses Kriterium höchstens in geringem Masse erfüllt.

Nicht ausgewiesen ist ein sozialer Rückzug de r Beschwerdeführerin in allen Be langen des Lebens, was nicht zuletzt deutlich aus dem Y.___ -Gutachten hervor geht. So fü hrten die Y.___ -Gutachter klar aus, dass zwar ein sozialer Teilrückzug vorliege, zumal die Beschwerdeführerin auf soziale Anlässe im Lehrerkollegium überwiegend verzichte, jedoch nicht von einem ausgewiesene n soziale n Rück zug in allen Belangen des Lebens gesprochen werden könne (Urk. 7/31 S. 9 un ten, S. 15) .

Auch n icht erkennbar ist sodann ein verfestigter, nicht mehr behandelbarer Ver lauf einer Konfliktbewältigung, zumal den Akten keine Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn zu entnehmen sind. So habe die Beschwer defüh rer in

gemäss

Y.___ -Gutachter ihr Leben an die Erkrankung angepasst und gelernt, die all täglichen Anforderungen jeweils so zu steuern, dass sie im Alltag einiger massen funktionstüchtig bleibe. Die Beschwerdefüh r erin verfüge sodann über Ressourcen wie Intelligenz, Differenziertheit, ein breites Interessenspekt rum sowie Introspektionsfähigkeit, welche ihr dies ermöglichten. Es sei offen ersichtlich, dass sie der Erkrankung nicht zu viel Raum in ihrem Leben geben wolle. Die Be schwerdeführerin verfüge über gute Coping -S trategien und setze diese in ihrer Situation optimal ein, um eine möglichst normale Alltagsfunkti onsfähigkeit zu haben (Urk. 7/31 S. 9).

Was das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem An satz) anbelang t, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin momentan in zweimonatigen Abständen bei ihrem Hausarzt Dr. A.___ zur Kontrolle geht und seit 2011 auch in psychiatrischer gesprächstherapeutischer Behand lung bei Dr. B.___

ist. Auch von 1996 bis 2000 hat sie bereits eine Gesprächs psycho the ra pie besucht, um eine mögliche psychiatrische Ursache der Sympto matik erkennen und behandeln zu könne

n. Neben der Psychotherapie habe sie eine Mal therapie besucht sowie eine Magnetresonanz-Therapie, eine psycholo gische Psy chotherapie sowie bei einer CFS-Spezialistin in England anhand von Blut ana lysen verschiedenste Nahrungsergänzungsmittel versucht. Auch sei sie homöo pa thisch durch die Klinik F.___ behandelt worden und habe eine Atem the rapie gemacht (vgl. Urk. 7/31 S. 7 Mitte). Dieses Kriterium kann dem nach als erfüllt betrachtet werden (vgl. Urk. 7/31 S.10 oben) . 4. 7

Die Gesamtwürdigung der bei Fehlen einer psychischen Komorbidität zu beach tenden Kriterien führt zum Schluss, dass lediglich das Kriterium des Schei terns einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behand lung er füllt ist und jenes eines mehrjährigen chronifizierten Krankheitsverlaufs höchs tens als in geringem Masse als erfüllt betrachtet werden kann. Die restlichen Kriterien sind allesamt zu verneinen. In ihrer Gesamtheit erlauben die Kriterien nicht den Schluss, die willentliche Überwindung der Beschwerden sei aus nahms weise unzumutbar. Damit wäre es de r Beschwerdeführer in zumutbar, die nötige Willensanstr engung aufzubringen und die ihre Leistungsfähigkeit beein träch ti genden Beschwerden zu überwin den. Insofern kann de n

Y.___ - Gutachter n, welche allein aufgrund der CFS -Symptomatik auf eine eingeschränkte Arbeits fähigkeit schloss en, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist von einer vollen Ar beitsfähigkeit auszugehen. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter psy chischer Gesund heits schaden ist somit nicht ausgewiesen.

Im Übrigen ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, einem Gutachten vollen Beweiswert zuzuerkennen, jedoch von der medizini schen Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sozialversi cherungs recht licher Aspekte abzuweichen (vgl. BGE 130 V 352 E. 3.3 S. 358 f.). 4. 8

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus inva liden versicherungsrechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Da kein invalidisierender Ge sundheitsschaden ausgewiesen ist, erübrigt sich die Prüfung der Statusfrage.

Die IV-Stelle hat den An spruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800. anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach