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IV.2013.00898

Nichteintreten auf Neuanmeldung (BGE 9C_270/2014) (hängig)

Zürich SozVersG · 2014-03-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Der 1963 in der Y.___ geborene X.___ schloss dort das Handelsgymna sium ab und arbeitete, ohne erlernten Beruf, seit seiner Einreise in die Schweiz haupt sächlich als Serviceangestellter. Im Jahr 2008 meldete sich X.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 5/31), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2 8. September 2010 (Urk. 5/ 45), verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente. Auf ein im No vember 2011 ge stelltes Gesuch um Gewährung v on beruflichen Massnahmen (Urk. 5/46) trat die IV-Stell e zunächst mit Verfügung vom 4. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/51) und

wies dieses – nach Aufhebung dieser Verfügung durch Urteil des hiesigen G e richts vom 30. März 2011 (Urk. 5/55) – mit Verfügung vom 10. August 2011 ab (Urk. 5/67).

E ine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urtei l vom 18. Januar 2012, soweit es darauf eintrat gut, und

bestätigte den An spruch auf Arbe itsvermittlung (Urk. 5/76) . Mit Schreiben vom 25. April 2012 erklärte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er derzeit wie der zu 70

% im Service arbeite, Verzic ht auf Arbeitsvermittlung, worauf ihm der Abschluss der Arbe itsvermittlung mitgeteilt wurde (Urk. 5/ 79- 81). 2.

Mit Gesuch vom 23. Januar 2013 meldete sich X.___, der weiterhin zu 70

% im Service erwerbstätig war/ ist, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Rente; vgl. Urk. 5/96 und Urk. 102-103) . Nachdem die IV-Stelle den Ver sicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass er eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n

glaubhaft zu machen habe (Urk. 5/98),

gingen

ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ (Urk. 5/99) bei der IV-Stelle ein .

M it Vorbe scheid vom 13. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichtein treten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/106). Mit Schreiben vom 16. März 2013 erhob der Ve rsicherte dagegen Einwand (Urk. 5/107).

Am 2 1. März 2013 bestätigte die IV-Stelle dessen Erhalt und empfahl dem Versi cherten unter Hinweis da rauf, dass die Frist für den Einwand erst am 8. Mai 2013 ablaufe abermals,

zur ergänzenden Begründung entsprechende Arztbe richte ein zu reichen (Urk. 5/108). Nach Verlängerung der Frist hiezu (vgl. Urk. 5/110) und nachdem am 12. Juni 2013 bei der IV-Stelle nochmals Berichte der Dermato lo gischen Klinik des

Z.___ eingegangen waren (Urk. 5/85), verfügte die IV-Stelle am 26.

September 2013 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk.

2). 3.

Gegen diese Verfügung erhob der X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Eintreten auf die Neuanmeldung sowie Zusprache einer halben Invalid enrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerde führer am 1 3. November 2013 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Janua r 2014 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 7/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV)) . Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weigerung immer

wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftma chens

im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wen n durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er weisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3

mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der

Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b).

2. 2.1

Die Verwaltung ist mit Verfügung vom 26. September 2013 auf die Neuanmel dung nicht eingetreten und hat dies im Wesentlichen damit begründet, es sei n ich t glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Abweisung (Verfügung vom 2. April 2009) in einer für den An spruc h erheblichen Weise geändert hätten . Namentlich bringe der eingereichte Bericht des Z.___, Dermatol o gie,

keine neuen Tatsa chen her vor; aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiter hi n vollzeitlich zumutbar (Urk. 2) . 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass

– da

sich seine Krankhe it langsam verschlechtert habe

- er Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung habe (Urk. 1/1). 3 .

3.1

D a di e Verwaltung a uf d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2013 nicht eingetreten ist, kann Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens allein die Frage

sein, ob sie die Eintretensv oraussetzungen

richtiger weise verneint und zu Recht auf die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs verzichtet hat . N icht zu prüfen ist hingegen,

ob der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine (halbe) In va lidenrente hat. Zu untersuchen ist vorliegend mithin, ob der Beschwerde füh rer

bezüglich der Zeit von der ersten Verfügung (vom 2. April 2009) bis zur zweiten, hier angefochtenen Verfügung (vom 26. September 2013) eine erhebliche Sach verhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 1.2 hievor).

3 . 2

D e r

Verfügung vom 2. A pril 2009 beziehungsweise dem diese bestätigenden Urteil des hiesigen Gerichts vom

28. September 2010 lagen in medizinischer Hin sicht ver schiedene ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des

Z.___ (vom

8. Februar 2008, 7. August 2008 und 10. Februar 2009) beziehungsweise dem Ge richtsu rteil zusätzlich ein vom Z.___ zuhanden der Helsana erstelltes Gutach ten vom

24. August 2009 zugrunde. Im letzt eren hatten die verantwortlich zeich nen den Ärzte – in Entsprechung der früheren von ihnen erstellten Berichte – fol gen de Diagnosen erhoben (Urk. 5/35 S.

12; vgl. auch Urk. 5/45 S.

5) :

- 1. Hochgradiger Verdacht auf Keratosis

p almoplantaris - am ehesten vereinbar mit Ke ratosis

palmoplantaris

diffusa

circum scripta Unna- Thost - Histologie 2004 (Befund: ortstypisch hyperkeratotisch verhornende Epi dermis, fokale Parak e ratose mit fokaler Hypergranulose, diskrete Akant h ose mit Spon g iose, PAS negativ), - positive Familienanamnese - Epikutantestung 20 04: negativ, normale Alkali-Res istenz - Status nach B ade-PUVA Januar 2005 - Status nach Therapie mit Neotigason von Februar bis Mai 2008: keine Besserung - 2. Tinea

pedis - m ehrmalige positive Mykologie für Trichophyton

rubrum trotz topi scher und systemischer antimykotischer Therapie

Im genannten Gutachten hatten die Ärzte zur Hauptsache

ausgeführ t, der Versi cherte sei seit 29. Mai 2008 zu 50

% arbeitsunfähig geschrieben. Unter konse quenter Therapie mit Keratolytika sowie sorgfältigem mechanischem Abtragen der Hyperkeratosen (am Besten durch professionelles Personal) und nicht zur starker me ch a nischer Belastung sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Für Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen sowie ohne Bedarf an Feinmotorik sei der Versicherte zu 100

% arbeitsfähig (vgl . Urk. 5/35 S.

18). Gestützt auf die damaligen Unterlagen ging das hiesige Gericht zwar von einer Teilarbeitsfähigkeit als Serviceangestellter, aber von einer vollen Arbeitsfähigkei t in einer Verweistätigkeit aus und errechnete demzufolge einen Inva liditätsgrad von 0

%, was keinen Rentenanspruch ergab (Urteil vom 28. September 2010, Urk. 5/45 E. 4.4 und E.

5). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer wiederum Berichte der Dermatolog ischen Klinik des

Z.___

ein, datierend vom 5. Juli 2011, 19. Augus t 2011, 3. Oktober 2011, 16. Juli 2012 und vom 22. Januar 2013 (Urk. 5/99 /1- 10, er neute Einreichung der drei jüngsten Berichte im Vorbe scheidverfahren; vgl . Urk. 5/85).

In den genannten Berichten wurden im We sentlichen übereinstimm end die folgenden Diagnosen

erhoben : - 1. Keratosis

palmoplantaris Unna- Thost DD transgrediens

Greiter - morphologisch Diffusa - Typ - Hyperhidrose (Botox 09/2008 li Hand) - am ehesten vereinbar mit Keratosis

palmoplantaris

diffusa

circum scripta Unna- Thost - Histologie 2004: Ausgeprägte Hyperkeratose ohne Zeichen der Epi dermolyse - Hautveränderungen seit > 20 J. - p os itive Familienanamnese (Schwester, Sohn) - ECT und alkali

res . 2004 negativ - Bisherige Therapien: - Dermovate Salbe 20

% Salicylvaseline, Diprosalic, Tannosynt, Elidel, Lamisil

Tbl . 250 mg 2 Mo - St.

n. Therapie mit Bade-PUVA 1/05 : keine Besserung - St. n. Therapie mit Ne o tigason

p.o . 02-05/08: keine Besserung - Radiotherapie mit Gren z strahlen 11-12/2009: mässige Besserung - Neotigason 10 mg seit 2/2011, gestoppt 11/11 bei fehl e nder Besserung und schlechter Verträglichkeit - UVBnb Hände und Füsse 3x/Wo 06-12/11 mit leichter Besserung - 2. Rezidivierende Tinea

pedis - Schuppen F uss 25.1.08 und 20.2.09 und 16.6.09 pos. f ür Trichophy ton

rubrum - 3. Kombinierte Hyperlipidämie - Beginn mit Sortis - 4. Arterielle Hypertonie - 5. Allergien: keine Medikamentenallergie bekannt.

Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 1 6. Juli 2012 hielten die Ärzte zur Hauptsache fest, der Patient habe weiterhin eine ausgeprägte Hyperkeratose an den Händen. Diese seien feucht, stellenweise bestehe eine weiss verfärbte Hornschicht. Der Patient schneide die Haut mit einem Küchenmesser weg und demonstriere dies in der Sprechstunde. Er sehe die Empfehlung, die Haut etwas trockener zu halten und weniger tief abzuschaben, nicht ein und lehne den Bimsstein als Hilfsmittel kategorisch ab, da dieser zu wenig nütze. Die Arbeits unfähigkeit betrage 20 % (bereits früher so ab MIVI festgelegt, da Hände aktuell nicht mass iv hyperkeratotisch, sondern durch Patient en überbehandelt; vgl .

Urk. 5/99 S.

1). Dem

(jüngsten)

Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 201 3 ist zu entnehmen, dass der Versicherte weiterhin ausgeprägte Hyper kera to sen an den Händen ha t, im Vergleich zur letzten Konsultation sei es eher etwas s chlechter geworden. Der Patient schneide die Haut mit einem Kü chen messer weg. Seitens der Sozialversicherung sei das Begehren abgelehnt worden „ (bei Formfehler) “, der Patient mache eine erneute „SUVA“ Anmeldung . Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 5/99 S. 3) . 4.

4.1

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung

eingereichten Berichten der Der ma to logischen Klinik des Z.___

geht hervor und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor

an derselben dermatol o gischen Krankheit (Keratosis

palmoplantaris Unna- Thost) leidet und er durch

diese Er krankung in seiner angestammten Tätigkeit (im Service)

einschränkt ist . V er glichen mit den Diagnosen, wie sie der Verfügung vom 2. April 2009 zu grunde lagen, wird alsdann

zusätzlich eine Hyperlipidämie und eine arterielle Hyper tonie

d iagnos tiziert . Diesbezüglich macht jedoch

weder der Versicherte geltend noch ist

anzunehmen, dass

dies e Diagnosen einen (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben . Hinweise auf

eine erhebliche Sachver haltsänderung bestehen daher jedenfalls aufgrund letzterer

Diagnosen

nicht . 4.2

E in Vergleich der medizinischen Unterlagen

ergibt indessen auch in Bezug auf die dermatologische Problematik keine n Hinweis dar auf, dass im relevan ten Ver gleichszeitraum

eine rechts erhebliche Verschlechterung eingetreten sein könnte .

So gingen die Ärzte im Gutachten und in den Berichten, welche der ursprüng lichen Leistungsverweigerung zugrunde lagen,

vo n einer Arbeitsfähig keit von 50

%

in der angestammten Tätigke i t im Service aus (vgl. E.

3.2 hievor), wäh rend

de m Beschwerdeführer

im Bericht vom 16.

Juli 2012, welcher sich als einziger ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit äussert,

lediglich noch eine 20% ige Arbeitsun fähigkeit attest i ert wird (vgl. E. 3. 3. hievor) . Somit wird dem Be schwerdeführer i n den neu

eingereichten Berichten

– soweit darin überhaupt ausdrücklich zur Ar beitsfähigkeit

Stellung bezogen wird - i m Vergleich zur ersten rechtskräftigen Beurteilung eine tiefere und jedenfalls

keine höhere Ar beits un fähigk e i t attest i ert .

Sodann ist eine

mehr als 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit auch nicht aufgrund der weiteren in den Berich ten enthaltenen Angaben anzunehmen . Dies gilt

insbesondere bezüglich der Ausführungen im (jüngsten) Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 2013, wonach die Hyperkeratose ge genüber der letzten Beurteilung „eher etwas schlechter“ sei (vgl. Urk. 5/99 S. 3), lässt doch d iese Angabe - soweit überhaupt - allenfalls auf eine gering fügige

Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der am 16. Juli 2012 attestierten Ar beitsunfähigkeit (von 20

%)

schliessen, je doch nicht darauf, dass nunmehr

– im Vergleich zur ersten rechtskräftigen Be urteilung - eine höhere (nämlich über 50%ige)

Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe .

Dies macht

im Übrigen

selbst der Beschwerdeführer

nicht geltend, gab e r in seiner Neuan meldung doch vielmehr an, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähig k ei t von 20

% (vgl. Urk. 5/96 S. 4) . Festzustellen ist schliesslich insbesondere, dass der Beschwerdeführer

ge mäss früherer rechts kräftiger Beurteilung in einer leidens an gepasste n Tätigkei t

vollständig arbeits fähig war (vgl. E. 3.2 hievor) und

den

im Rahmen der Neuanmeldung einge reichten ärztlichen Berichte n keine

An haltspunkte zu entnehmen sind, dass sich daran etwas geändert haben könnte . Ent sprechendes ist auch den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu ent nehmen, macht

der Versicherte bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit doch

lediglich geltend, dass das RAV bzw . die UNIA

während Jahren keine passe nde Arbeit für ihn gefunden hätten (Urk. 1/1). Damit wurden jedoch insgesamt keine Umstände

vorgebracht beziehungsweise glaubhaft gemacht,

die – sollten sie sich als richtig erweisen – auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes und der Ar beitsfähigkeit hindeuten und die Annahme recht fertigen, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei nunmehr begründet (vgl. E. 1.2

hievor) . Wenn die Verwaltung daher eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nicht als glaubhaft erachtet e und im Ergebnis auf die Neuanmeldung des Ver sicherten nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. 4. 3

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine Kopie eines Schreibens der Dermat ologischen Klinik, Z.___, vom 15. November 2013 betref fend Terminver schiebung und Chefvisite vom 8. Januar 2014 zu den Akten ge reicht und das Gericht darum ersucht, beim Z.___ ein Gutachten

ein zu fordern (Urk. 7/1 -2) . Wie erwähnt, ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung nicht ein getreten, weshalb im vorliegenden Verfahren nur

zu prüfen ist, ob die Voraus setzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt waren oder nicht . Im Zusammenhang mit dieser (Eintretens-) Frage ist mit Blick auf die Eingabe vom 9. Januar 2014 daher lediglich festzustellen, dass ein (allfällig es,

aktuelle s) Gutachten bei Verfügungserlass nicht aktenkundig war und

– wie ausgeführt –

gestützt auf

den seinerzeitigen Aktenstand beziehungsweise die eingereichten B e richte des Z.___

keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse bestanden . Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich ein Gutachten ein zuholen .

A uch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. Januar 2014

ist der an gefochtene

Nichteintretensentscheid

daher nicht zu beanstanden . 4.4

Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten zu schützen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Dem Besch werdeführer steht es frei, sollte er über neue, eine Verschlechterung glaubhaft machende Unterlagen ver fügen,

sic h erneut zum Leistungsbezug anzumelden . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1-2) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachman

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1963 in der Y.___ geborene X.___ schloss dort das Handelsgymna sium ab und arbeitete, ohne erlernten Beruf, seit seiner Einreise in die Schweiz haupt sächlich als Serviceangestellter. Im Jahr 2008 meldete sich X.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 5/31), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2 8. September 2010 (Urk. 5/ 45), verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente. Auf ein im No vember 2011 ge stelltes Gesuch um Gewährung v on beruflichen Massnahmen (Urk. 5/46) trat die IV-Stell e zunächst mit Verfügung vom 4. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/51) und

wies dieses – nach Aufhebung dieser Verfügung durch Urteil des hiesigen G e richts vom 30. März 2011 (Urk. 5/55) – mit Verfügung vom 10. August 2011 ab (Urk. 5/67).

E ine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urtei l vom 18. Januar 2012, soweit es darauf eintrat gut, und

bestätigte den An spruch auf Arbe itsvermittlung (Urk. 5/76) . Mit Schreiben vom 25. April 2012 erklärte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er derzeit wie der zu 70

% im Service arbeite, Verzic ht auf Arbeitsvermittlung, worauf ihm der Abschluss der Arbe itsvermittlung mitgeteilt wurde (Urk. 5/ 79- 81).

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs.

E. 1.2 hievor) . Wenn die Verwaltung daher eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nicht als glaubhaft erachtet e und im Ergebnis auf die Neuanmeldung des Ver sicherten nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. 4. 3

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine Kopie eines Schreibens der Dermat ologischen Klinik, Z.___, vom 15. November 2013 betref fend Terminver schiebung und Chefvisite vom 8. Januar 2014 zu den Akten ge reicht und das Gericht darum ersucht, beim Z.___ ein Gutachten

ein zu fordern (Urk. 7/1 -2) . Wie erwähnt, ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung nicht ein getreten, weshalb im vorliegenden Verfahren nur

zu prüfen ist, ob die Voraus setzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt waren oder nicht . Im Zusammenhang mit dieser (Eintretens-) Frage ist mit Blick auf die Eingabe vom 9. Januar 2014 daher lediglich festzustellen, dass ein (allfällig es,

aktuelle s) Gutachten bei Verfügungserlass nicht aktenkundig war und

– wie ausgeführt –

gestützt auf

den seinerzeitigen Aktenstand beziehungsweise die eingereichten B e richte des Z.___

keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse bestanden . Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich ein Gutachten ein zuholen .

A uch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. Januar 2014

ist der an gefochtene

Nichteintretensentscheid

daher nicht zu beanstanden . 4.4

Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten zu schützen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Dem Besch werdeführer steht es frei, sollte er über neue, eine Verschlechterung glaubhaft machende Unterlagen ver fügen,

sic h erneut zum Leistungsbezug anzumelden . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1-2) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachman

E. 1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

E. 2 Mit Gesuch vom 23. Januar 2013 meldete sich X.___, der weiterhin zu 70

% im Service erwerbstätig war/ ist, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Rente; vgl. Urk. 5/96 und Urk. 102-103) . Nachdem die IV-Stelle den Ver sicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass er eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n

glaubhaft zu machen habe (Urk. 5/98),

gingen

ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ (Urk. 5/99) bei der IV-Stelle ein .

M it Vorbe scheid vom 13. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichtein treten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/106). Mit Schreiben vom 16. März 2013 erhob der Ve rsicherte dagegen Einwand (Urk. 5/107).

Am 2 1. März 2013 bestätigte die IV-Stelle dessen Erhalt und empfahl dem Versi cherten unter Hinweis da rauf, dass die Frist für den Einwand erst am 8. Mai 2013 ablaufe abermals,

zur ergänzenden Begründung entsprechende Arztbe richte ein zu reichen (Urk. 5/108). Nach Verlängerung der Frist hiezu (vgl. Urk. 5/110) und nachdem am 12. Juni 2013 bei der IV-Stelle nochmals Berichte der Dermato lo gischen Klinik des

Z.___ eingegangen waren (Urk. 5/85), verfügte die IV-Stelle am 26.

September 2013 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk.

2).

E. 2.1 Die Verwaltung ist mit Verfügung vom 26. September 2013 auf die Neuanmel dung nicht eingetreten und hat dies im Wesentlichen damit begründet, es sei n ich t glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Abweisung (Verfügung vom 2. April 2009) in einer für den An spruc h erheblichen Weise geändert hätten . Namentlich bringe der eingereichte Bericht des Z.___, Dermatol o gie,

keine neuen Tatsa chen her vor; aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiter hi n vollzeitlich zumutbar (Urk. 2) .

E. 2.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass

– da

sich seine Krankhe it langsam verschlechtert habe

- er Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung habe (Urk. 1/1).

E. 3 . 2

D e r

Verfügung vom 2. A pril 2009 beziehungsweise dem diese bestätigenden Urteil des hiesigen Gerichts vom

28. September 2010 lagen in medizinischer Hin sicht ver schiedene ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des

Z.___ (vom

E. 3.1 D a di e Verwaltung a uf d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2013 nicht eingetreten ist, kann Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens allein die Frage

sein, ob sie die Eintretensv oraussetzungen

richtiger weise verneint und zu Recht auf die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs verzichtet hat . N icht zu prüfen ist hingegen,

ob der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine (halbe) In va lidenrente hat. Zu untersuchen ist vorliegend mithin, ob der Beschwerde füh rer

bezüglich der Zeit von der ersten Verfügung (vom 2. April 2009) bis zur zweiten, hier angefochtenen Verfügung (vom 26. September 2013) eine erhebliche Sach verhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 1.2 hievor).

E. 3.2 hievor), wäh rend

de m Beschwerdeführer

im Bericht vom 16.

Juli 2012, welcher sich als einziger ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit äussert,

lediglich noch eine 20% ige Arbeitsun fähigkeit attest i ert wird (vgl. E. 3. 3. hievor) . Somit wird dem Be schwerdeführer i n den neu

eingereichten Berichten

– soweit darin überhaupt ausdrücklich zur Ar beitsfähigkeit

Stellung bezogen wird - i m Vergleich zur ersten rechtskräftigen Beurteilung eine tiefere und jedenfalls

keine höhere Ar beits un fähigk e i t attest i ert .

Sodann ist eine

mehr als 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit auch nicht aufgrund der weiteren in den Berich ten enthaltenen Angaben anzunehmen . Dies gilt

insbesondere bezüglich der Ausführungen im (jüngsten) Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 2013, wonach die Hyperkeratose ge genüber der letzten Beurteilung „eher etwas schlechter“ sei (vgl. Urk. 5/99 S. 3), lässt doch d iese Angabe - soweit überhaupt - allenfalls auf eine gering fügige

Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der am 16. Juli 2012 attestierten Ar beitsunfähigkeit (von 20

%)

schliessen, je doch nicht darauf, dass nunmehr

– im Vergleich zur ersten rechtskräftigen Be urteilung - eine höhere (nämlich über 50%ige)

Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe .

Dies macht

im Übrigen

selbst der Beschwerdeführer

nicht geltend, gab e r in seiner Neuan meldung doch vielmehr an, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähig k ei t von 20

% (vgl. Urk. 5/96 S. 4) . Festzustellen ist schliesslich insbesondere, dass der Beschwerdeführer

ge mäss früherer rechts kräftiger Beurteilung in einer leidens an gepasste n Tätigkei t

vollständig arbeits fähig war (vgl. E. 3.2 hievor) und

den

im Rahmen der Neuanmeldung einge reichten ärztlichen Berichte n keine

An haltspunkte zu entnehmen sind, dass sich daran etwas geändert haben könnte . Ent sprechendes ist auch den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu ent nehmen, macht

der Versicherte bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit doch

lediglich geltend, dass das RAV bzw . die UNIA

während Jahren keine passe nde Arbeit für ihn gefunden hätten (Urk. 1/1). Damit wurden jedoch insgesamt keine Umstände

vorgebracht beziehungsweise glaubhaft gemacht,

die – sollten sie sich als richtig erweisen – auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes und der Ar beitsfähigkeit hindeuten und die Annahme recht fertigen, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei nunmehr begründet (vgl. E.

E. 3.3 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer wiederum Berichte der Dermatolog ischen Klinik des

Z.___

ein, datierend vom 5. Juli 2011, 19. Augus t 2011, 3. Oktober 2011, 16. Juli 2012 und vom 22. Januar 2013 (Urk. 5/99 /1-

E. 8 Februar 2008, 7. August 2008 und 10. Februar 2009) beziehungsweise dem Ge richtsu rteil zusätzlich ein vom Z.___ zuhanden der Helsana erstelltes Gutach ten vom

24. August 2009 zugrunde. Im letzt eren hatten die verantwortlich zeich nen den Ärzte – in Entsprechung der früheren von ihnen erstellten Berichte – fol gen de Diagnosen erhoben (Urk. 5/35 S.

12; vgl. auch Urk. 5/45 S.

5) :

- 1. Hochgradiger Verdacht auf Keratosis

p almoplantaris - am ehesten vereinbar mit Ke ratosis

palmoplantaris

diffusa

circum scripta Unna- Thost - Histologie 2004 (Befund: ortstypisch hyperkeratotisch verhornende Epi dermis, fokale Parak e ratose mit fokaler Hypergranulose, diskrete Akant h ose mit Spon g iose, PAS negativ), - positive Familienanamnese - Epikutantestung 20 04: negativ, normale Alkali-Res istenz - Status nach B ade-PUVA Januar 2005 - Status nach Therapie mit Neotigason von Februar bis Mai 2008: keine Besserung - 2. Tinea

pedis - m ehrmalige positive Mykologie für Trichophyton

rubrum trotz topi scher und systemischer antimykotischer Therapie

Im genannten Gutachten hatten die Ärzte zur Hauptsache

ausgeführ t, der Versi cherte sei seit 29. Mai 2008 zu 50

% arbeitsunfähig geschrieben. Unter konse quenter Therapie mit Keratolytika sowie sorgfältigem mechanischem Abtragen der Hyperkeratosen (am Besten durch professionelles Personal) und nicht zur starker me ch a nischer Belastung sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Für Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen sowie ohne Bedarf an Feinmotorik sei der Versicherte zu 100

% arbeitsfähig (vgl . Urk. 5/35 S.

18). Gestützt auf die damaligen Unterlagen ging das hiesige Gericht zwar von einer Teilarbeitsfähigkeit als Serviceangestellter, aber von einer vollen Arbeitsfähigkei t in einer Verweistätigkeit aus und errechnete demzufolge einen Inva liditätsgrad von 0

%, was keinen Rentenanspruch ergab (Urteil vom 28. September 2010, Urk. 5/45 E. 4.4 und E.

5).

E. 10 mg seit 2/2011, gestoppt 11/11 bei fehl e nder Besserung und schlechter Verträglichkeit - UVBnb Hände und Füsse 3x/Wo 06-12/11 mit leichter Besserung - 2. Rezidivierende Tinea

pedis - Schuppen F uss 25.1.08 und 20.2.09 und 16.6.09 pos. f ür Trichophy ton

rubrum - 3. Kombinierte Hyperlipidämie - Beginn mit Sortis - 4. Arterielle Hypertonie - 5. Allergien: keine Medikamentenallergie bekannt.

Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 1 6. Juli 2012 hielten die Ärzte zur Hauptsache fest, der Patient habe weiterhin eine ausgeprägte Hyperkeratose an den Händen. Diese seien feucht, stellenweise bestehe eine weiss verfärbte Hornschicht. Der Patient schneide die Haut mit einem Küchenmesser weg und demonstriere dies in der Sprechstunde. Er sehe die Empfehlung, die Haut etwas trockener zu halten und weniger tief abzuschaben, nicht ein und lehne den Bimsstein als Hilfsmittel kategorisch ab, da dieser zu wenig nütze. Die Arbeits unfähigkeit betrage 20 % (bereits früher so ab MIVI festgelegt, da Hände aktuell nicht mass iv hyperkeratotisch, sondern durch Patient en überbehandelt; vgl .

Urk. 5/99 S.

1). Dem

(jüngsten)

Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 201 3 ist zu entnehmen, dass der Versicherte weiterhin ausgeprägte Hyper kera to sen an den Händen ha t, im Vergleich zur letzten Konsultation sei es eher etwas s chlechter geworden. Der Patient schneide die Haut mit einem Kü chen messer weg. Seitens der Sozialversicherung sei das Begehren abgelehnt worden „ (bei Formfehler) “, der Patient mache eine erneute „SUVA“ Anmeldung . Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 5/99 S. 3) . 4.

4.1

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung

eingereichten Berichten der Der ma to logischen Klinik des Z.___

geht hervor und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor

an derselben dermatol o gischen Krankheit (Keratosis

palmoplantaris Unna- Thost) leidet und er durch

diese Er krankung in seiner angestammten Tätigkeit (im Service)

einschränkt ist . V er glichen mit den Diagnosen, wie sie der Verfügung vom 2. April 2009 zu grunde lagen, wird alsdann

zusätzlich eine Hyperlipidämie und eine arterielle Hyper tonie

d iagnos tiziert . Diesbezüglich macht jedoch

weder der Versicherte geltend noch ist

anzunehmen, dass

dies e Diagnosen einen (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben . Hinweise auf

eine erhebliche Sachver haltsänderung bestehen daher jedenfalls aufgrund letzterer

Diagnosen

nicht . 4.2

E in Vergleich der medizinischen Unterlagen

ergibt indessen auch in Bezug auf die dermatologische Problematik keine n Hinweis dar auf, dass im relevan ten Ver gleichszeitraum

eine rechts erhebliche Verschlechterung eingetreten sein könnte .

So gingen die Ärzte im Gutachten und in den Berichten, welche der ursprüng lichen Leistungsverweigerung zugrunde lagen,

vo n einer Arbeitsfähig keit von 50

%

in der angestammten Tätigke i t im Service aus (vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00898 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

6. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1963 in der Y.___ geborene X.___ schloss dort das Handelsgymna sium ab und arbeitete, ohne erlernten Beruf, seit seiner Einreise in die Schweiz haupt sächlich als Serviceangestellter. Im Jahr 2008 meldete sich X.___ erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/3) . Mit Verfügung vom 2. April 2009 (Urk. 5/31), bestätigt durch Urteil des hiesigen Gerich ts vom 2 8. September 2010 (Urk. 5/ 45), verneinte die IV-Stelle einen An spruch des Versicher ten auf eine Invalidenrente. Auf ein im No vember 2011 ge stelltes Gesuch um Gewährung v on beruflichen Massnahmen (Urk. 5/46) trat die IV-Stell e zunächst mit Verfügung vom 4. Februar 2011 nicht ein (Urk. 5/51) und

wies dieses – nach Aufhebung dieser Verfügung durch Urteil des hiesigen G e richts vom 30. März 2011 (Urk. 5/55) – mit Verfügung vom 10. August 2011 ab (Urk. 5/67).

E ine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urtei l vom 18. Januar 2012, soweit es darauf eintrat gut, und

bestätigte den An spruch auf Arbe itsvermittlung (Urk. 5/76) . Mit Schreiben vom 25. April 2012 erklärte der Versicherte unter Hinweis darauf, dass er derzeit wie der zu 70

% im Service arbeite, Verzic ht auf Arbeitsvermittlung, worauf ihm der Abschluss der Arbe itsvermittlung mitgeteilt wurde (Urk. 5/ 79- 81). 2.

Mit Gesuch vom 23. Januar 2013 meldete sich X.___, der weiterhin zu 70

% im Service erwerbstätig war/ ist, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbe zug an (Rente; vgl. Urk. 5/96 und Urk. 102-103) . Nachdem die IV-Stelle den Ver sicherten mit Schreiben vom 28. Januar 2013 darauf hingewiesen hatte, dass er eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnisse n

glaubhaft zu machen habe (Urk. 5/98),

gingen

ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des Z.___ (Urk. 5/99) bei der IV-Stelle ein .

M it Vorbe scheid vom 13. März 2013 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichtein treten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 5/106). Mit Schreiben vom 16. März 2013 erhob der Ve rsicherte dagegen Einwand (Urk. 5/107).

Am 2 1. März 2013 bestätigte die IV-Stelle dessen Erhalt und empfahl dem Versi cherten unter Hinweis da rauf, dass die Frist für den Einwand erst am 8. Mai 2013 ablaufe abermals,

zur ergänzenden Begründung entsprechende Arztbe richte ein zu reichen (Urk. 5/108). Nach Verlängerung der Frist hiezu (vgl. Urk. 5/110) und nachdem am 12. Juni 2013 bei der IV-Stelle nochmals Berichte der Dermato lo gischen Klinik des

Z.___ eingegangen waren (Urk. 5/85), verfügte die IV-Stelle am 26.

September 2013 das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren (Urk.

2). 3.

Gegen diese Verfügung erhob der X.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Eintreten auf die Neuanmeldung sowie Zusprache einer halben Invalid enrente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantr agte mit Vernehmlassung vom 11. November 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerde führer am 1 3. November 2013 zu r Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 9. Janua r 2014 reichte der Versicherte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 7/1-2). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversi cherung (IVV)) . Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m . Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver weigerung immer

wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Verän de rung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E.

2a, 264 E.

3). 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftma chens

im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im So zialversicherungsrecht sonst üblichen Be weisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtser heblichen Sachumstandes wenigs tens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wen n durchaus noch mit der Mög lichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Ab klärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhalts än de rung, wenn angenommen wer den kann, der Anspruch auf eine (höhere) In va lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig er weisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3

mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.

2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E. 3.3.2). 1.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung ver pflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nicht eintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dement sprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S.

279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E.

5.2, 72 E.

2.2 mit Hin weisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Ge richt grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Be handlung der

Ein tretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nicht ein treten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Ein tretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E.

2b).

2. 2.1

Die Verwaltung ist mit Verfügung vom 26. September 2013 auf die Neuanmel dung nicht eingetreten und hat dies im Wesentlichen damit begründet, es sei n ich t glaubhaft dargelegt worden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Abweisung (Verfügung vom 2. April 2009) in einer für den An spruc h erheblichen Weise geändert hätten . Namentlich bringe der eingereichte Bericht des Z.___, Dermatol o gie,

keine neuen Tatsa chen her vor; aus medizinischer Sicht sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit weiter hi n vollzeitlich zumutbar (Urk. 2) . 2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer zur Hauptsache vor, dass

– da

sich seine Krankhe it langsam verschlechtert habe

- er Anspruch auf eine halbe Rente der In validenversicherung habe (Urk. 1/1). 3 .

3.1

D a di e Verwaltung a uf d ie Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2013 nicht eingetreten ist, kann Gegenstand des vorliegenden Ver fahrens allein die Frage

sein, ob sie die Eintretensv oraussetzungen

richtiger weise verneint und zu Recht auf die materielle Prüfung des Leistungsanspruchs verzichtet hat . N icht zu prüfen ist hingegen,

ob der Beschwerdefüh rer Anspruch auf eine (halbe) In va lidenrente hat. Zu untersuchen ist vorliegend mithin, ob der Beschwerde füh rer

bezüglich der Zeit von der ersten Verfügung (vom 2. April 2009) bis zur zweiten, hier angefochtenen Verfügung (vom 26. September 2013) eine erhebliche Sach verhaltsänderung zumindest glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 1.2 hievor).

3 . 2

D e r

Verfügung vom 2. A pril 2009 beziehungsweise dem diese bestätigenden Urteil des hiesigen Gerichts vom

28. September 2010 lagen in medizinischer Hin sicht ver schiedene ärztliche Berichte der Dermatologischen Klinik des

Z.___ (vom

8. Februar 2008, 7. August 2008 und 10. Februar 2009) beziehungsweise dem Ge richtsu rteil zusätzlich ein vom Z.___ zuhanden der Helsana erstelltes Gutach ten vom

24. August 2009 zugrunde. Im letzt eren hatten die verantwortlich zeich nen den Ärzte – in Entsprechung der früheren von ihnen erstellten Berichte – fol gen de Diagnosen erhoben (Urk. 5/35 S.

12; vgl. auch Urk. 5/45 S.

5) :

- 1. Hochgradiger Verdacht auf Keratosis

p almoplantaris - am ehesten vereinbar mit Ke ratosis

palmoplantaris

diffusa

circum scripta Unna- Thost - Histologie 2004 (Befund: ortstypisch hyperkeratotisch verhornende Epi dermis, fokale Parak e ratose mit fokaler Hypergranulose, diskrete Akant h ose mit Spon g iose, PAS negativ), - positive Familienanamnese - Epikutantestung 20 04: negativ, normale Alkali-Res istenz - Status nach B ade-PUVA Januar 2005 - Status nach Therapie mit Neotigason von Februar bis Mai 2008: keine Besserung - 2. Tinea

pedis - m ehrmalige positive Mykologie für Trichophyton

rubrum trotz topi scher und systemischer antimykotischer Therapie

Im genannten Gutachten hatten die Ärzte zur Hauptsache

ausgeführ t, der Versi cherte sei seit 29. Mai 2008 zu 50

% arbeitsunfähig geschrieben. Unter konse quenter Therapie mit Keratolytika sowie sorgfältigem mechanischem Abtragen der Hyperkeratosen (am Besten durch professionelles Personal) und nicht zur starker me ch a nischer Belastung sollte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit möglich sein. Für Arbeiten ohne starke mechanische Belastung von Händen und Füssen sowie ohne Bedarf an Feinmotorik sei der Versicherte zu 100

% arbeitsfähig (vgl . Urk. 5/35 S.

18). Gestützt auf die damaligen Unterlagen ging das hiesige Gericht zwar von einer Teilarbeitsfähigkeit als Serviceangestellter, aber von einer vollen Arbeitsfähigkei t in einer Verweistätigkeit aus und errechnete demzufolge einen Inva liditätsgrad von 0

%, was keinen Rentenanspruch ergab (Urteil vom 28. September 2010, Urk. 5/45 E. 4.4 und E.

5). 3.3

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer wiederum Berichte der Dermatolog ischen Klinik des

Z.___

ein, datierend vom 5. Juli 2011, 19. Augus t 2011, 3. Oktober 2011, 16. Juli 2012 und vom 22. Januar 2013 (Urk. 5/99 /1- 10, er neute Einreichung der drei jüngsten Berichte im Vorbe scheidverfahren; vgl . Urk. 5/85).

In den genannten Berichten wurden im We sentlichen übereinstimm end die folgenden Diagnosen

erhoben : - 1. Keratosis

palmoplantaris Unna- Thost DD transgrediens

Greiter - morphologisch Diffusa - Typ - Hyperhidrose (Botox 09/2008 li Hand) - am ehesten vereinbar mit Keratosis

palmoplantaris

diffusa

circum scripta Unna- Thost - Histologie 2004: Ausgeprägte Hyperkeratose ohne Zeichen der Epi dermolyse - Hautveränderungen seit > 20 J. - p os itive Familienanamnese (Schwester, Sohn) - ECT und alkali

res . 2004 negativ - Bisherige Therapien: - Dermovate Salbe 20

% Salicylvaseline, Diprosalic, Tannosynt, Elidel, Lamisil

Tbl . 250 mg 2 Mo - St.

n. Therapie mit Bade-PUVA 1/05 : keine Besserung - St. n. Therapie mit Ne o tigason

p.o . 02-05/08: keine Besserung - Radiotherapie mit Gren z strahlen 11-12/2009: mässige Besserung - Neotigason 10 mg seit 2/2011, gestoppt 11/11 bei fehl e nder Besserung und schlechter Verträglichkeit - UVBnb Hände und Füsse 3x/Wo 06-12/11 mit leichter Besserung - 2. Rezidivierende Tinea

pedis - Schuppen F uss 25.1.08 und 20.2.09 und 16.6.09 pos. f ür Trichophy ton

rubrum - 3. Kombinierte Hyperlipidämie - Beginn mit Sortis - 4. Arterielle Hypertonie - 5. Allergien: keine Medikamentenallergie bekannt.

Im Bericht über die ambulante Konsultation vom 1 6. Juli 2012 hielten die Ärzte zur Hauptsache fest, der Patient habe weiterhin eine ausgeprägte Hyperkeratose an den Händen. Diese seien feucht, stellenweise bestehe eine weiss verfärbte Hornschicht. Der Patient schneide die Haut mit einem Küchenmesser weg und demonstriere dies in der Sprechstunde. Er sehe die Empfehlung, die Haut etwas trockener zu halten und weniger tief abzuschaben, nicht ein und lehne den Bimsstein als Hilfsmittel kategorisch ab, da dieser zu wenig nütze. Die Arbeits unfähigkeit betrage 20 % (bereits früher so ab MIVI festgelegt, da Hände aktuell nicht mass iv hyperkeratotisch, sondern durch Patient en überbehandelt; vgl .

Urk. 5/99 S.

1). Dem

(jüngsten)

Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 201 3 ist zu entnehmen, dass der Versicherte weiterhin ausgeprägte Hyper kera to sen an den Händen ha t, im Vergleich zur letzten Konsultation sei es eher etwas s chlechter geworden. Der Patient schneide die Haut mit einem Kü chen messer weg. Seitens der Sozialversicherung sei das Begehren abgelehnt worden „ (bei Formfehler) “, der Patient mache eine erneute „SUVA“ Anmeldung . Anga ben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 5/99 S. 3) . 4.

4.1

Aus den im Rahmen der Neuanmeldung

eingereichten Berichten der Der ma to logischen Klinik des Z.___

geht hervor und ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, dass der Beschwerdeführer nach wie vor

an derselben dermatol o gischen Krankheit (Keratosis

palmoplantaris Unna- Thost) leidet und er durch

diese Er krankung in seiner angestammten Tätigkeit (im Service)

einschränkt ist . V er glichen mit den Diagnosen, wie sie der Verfügung vom 2. April 2009 zu grunde lagen, wird alsdann

zusätzlich eine Hyperlipidämie und eine arterielle Hyper tonie

d iagnos tiziert . Diesbezüglich macht jedoch

weder der Versicherte geltend noch ist

anzunehmen, dass

dies e Diagnosen einen (zusätzlichen) Einfluss auf die Arbeits fähigkeit haben . Hinweise auf

eine erhebliche Sachver haltsänderung bestehen daher jedenfalls aufgrund letzterer

Diagnosen

nicht . 4.2

E in Vergleich der medizinischen Unterlagen

ergibt indessen auch in Bezug auf die dermatologische Problematik keine n Hinweis dar auf, dass im relevan ten Ver gleichszeitraum

eine rechts erhebliche Verschlechterung eingetreten sein könnte .

So gingen die Ärzte im Gutachten und in den Berichten, welche der ursprüng lichen Leistungsverweigerung zugrunde lagen,

vo n einer Arbeitsfähig keit von 50

%

in der angestammten Tätigke i t im Service aus (vgl. E.

3.2 hievor), wäh rend

de m Beschwerdeführer

im Bericht vom 16.

Juli 2012, welcher sich als einziger ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit äussert,

lediglich noch eine 20% ige Arbeitsun fähigkeit attest i ert wird (vgl. E. 3. 3. hievor) . Somit wird dem Be schwerdeführer i n den neu

eingereichten Berichten

– soweit darin überhaupt ausdrücklich zur Ar beitsfähigkeit

Stellung bezogen wird - i m Vergleich zur ersten rechtskräftigen Beurteilung eine tiefere und jedenfalls

keine höhere Ar beits un fähigk e i t attest i ert .

Sodann ist eine

mehr als 50 % ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit auch nicht aufgrund der weiteren in den Berich ten enthaltenen Angaben anzunehmen . Dies gilt

insbesondere bezüglich der Ausführungen im (jüngsten) Bericht über die Konsultation vom 22. Januar 2013, wonach die Hyperkeratose ge genüber der letzten Beurteilung „eher etwas schlechter“ sei (vgl. Urk. 5/99 S. 3), lässt doch d iese Angabe - soweit überhaupt - allenfalls auf eine gering fügige

Zunahme der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der am 16. Juli 2012 attestierten Ar beitsunfähigkeit (von 20

%)

schliessen, je doch nicht darauf, dass nunmehr

– im Vergleich zur ersten rechtskräftigen Be urteilung - eine höhere (nämlich über 50%ige)

Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit bestehe .

Dies macht

im Übrigen

selbst der Beschwerdeführer

nicht geltend, gab e r in seiner Neuan meldung doch vielmehr an, es bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähig k ei t von 20

% (vgl. Urk. 5/96 S. 4) . Festzustellen ist schliesslich insbesondere, dass der Beschwerdeführer

ge mäss früherer rechts kräftiger Beurteilung in einer leidens an gepasste n Tätigkei t

vollständig arbeits fähig war (vgl. E. 3.2 hievor) und

den

im Rahmen der Neuanmeldung einge reichten ärztlichen Berichte n keine

An haltspunkte zu entnehmen sind, dass sich daran etwas geändert haben könnte . Ent sprechendes ist auch den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu ent nehmen, macht

der Versicherte bezüglich einer leidensangepassten Tätigkeit doch

lediglich geltend, dass das RAV bzw . die UNIA

während Jahren keine passe nde Arbeit für ihn gefunden hätten (Urk. 1/1). Damit wurden jedoch insgesamt keine Umstände

vorgebracht beziehungsweise glaubhaft gemacht,

die – sollten sie sich als richtig erweisen – auf eine rechtserhebliche Verschlechterung des Ge sund heitszustandes und der Ar beitsfähigkeit hindeuten und die Annahme recht fertigen, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei nunmehr begründet (vgl. E. 1.2

hievor) . Wenn die Verwaltung daher eine erhebliche Sachverhaltsveränderung nicht als glaubhaft erachtet e und im Ergebnis auf die Neuanmeldung des Ver sicherten nicht eintrat, so ist dies nicht zu beanstanden. 4. 3

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Januar 2014 eine Kopie eines Schreibens der Dermat ologischen Klinik, Z.___, vom 15. November 2013 betref fend Terminver schiebung und Chefvisite vom 8. Januar 2014 zu den Akten ge reicht und das Gericht darum ersucht, beim Z.___ ein Gutachten

ein zu fordern (Urk. 7/1 -2) . Wie erwähnt, ist die Verwaltung auf die Neuanmeldung nicht ein getreten, weshalb im vorliegenden Verfahren nur

zu prüfen ist, ob die Voraus setzungen für das Eintreten auf die Neuanmeldung erfüllt waren oder nicht . Im Zusammenhang mit dieser (Eintretens-) Frage ist mit Blick auf die Eingabe vom 9. Januar 2014 daher lediglich festzustellen, dass ein (allfällig es,

aktuelle s) Gutachten bei Verfügungserlass nicht aktenkundig war und

– wie ausgeführt –

gestützt auf

den seinerzeitigen Aktenstand beziehungsweise die eingereichten B e richte des Z.___

keine Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Veränderung der Verhältnisse bestanden . Somit war die Beschwerdegegnerin nicht verpflich tet, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen, namentlich ein Gutachten ein zuholen .

A uch unter Berücksichtigung der Eingabe vom 9. Januar 2014

ist der an gefochtene

Nichteintretensentscheid

daher nicht zu beanstanden . 4.4

Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten zu schützen und die dage gen erhobene Beschwerde abzuweisen. Dem Besch werdeführer steht es frei, sollte er über neue, eine Verschlechterung glaubhaft machende Unterlagen ver fügen,

sic h erneut zum Leistungsbezug anzumelden . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Ver fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/1-2) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachman