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IV.2013.00891

Umschulung, kein Anspruch auf eine weitere Ausbildung, da mit dem Erwerb des Handelsdiploms VSH bereits angemessen eingegliedert (BGE 8C_51/2015)

Zürich SozVersG · 2014-12-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, absolvierte die Realschule . In der Folge

war

er vom 31. August 1987 bis 1. November 2009 für die Y.___ AG tätig , wo er zuerst eine Lehre als uniformierter Postbeamter abschloss und nach internen Weiterbildungen zuletzt im Bereich Briefpostsortierung arbeitete (Urk. 9/1/5 , 9/8 , 9/34/1 und 9/40/3 ). Hernach bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung ( Urk. 9/1/4 und 9/10-12 ) .

Am

15. Januar 2011 meldete sich der Versicherte wegen Beschwer den am lin ken Knie und an beiden Händen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte um Zusprechung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung ( Urk. 9/1) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizini schen (Urk. 9/7 , 9/14 und 9/15 ) und erwerblichen ( Urk. 9/6 und 9/8) Verhält nisse ab und zog die Akten des Unfallversi cherers bei (Urk. 9 /13). Danach liess sie den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidiszipli när untersuchen (Urk. 9 /17-19). D iagnostiziert und im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit als relevant angesehen wurden einzig eine Gonarthrose im rechten und linken Knie. I n der angestammten Tätigkeit als Briefsortierer sei er zu 100 % als arbeitsunfähig, hin gegen in einer leichten, wechselbelastenden vor wiegend im Sitzen auszuüben den Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/19/5) . Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 9/21) . Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2011 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und hielt fest, dass der Versicherte gemäss ihren Unterlagen zurzeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemel det und zu 100 % vermittelbar sei. Falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige, so habe er ein kurzes schriftliches Gesuch zu stellen ( Urk. 9/24) . Mit Schreiben vom 1 7. August 2011 erhob der Versicherte sinngemäss Einwand und beantragte, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren , namentlich sei ihm eine KV-Lehre zu ermöglichen ( Urk. 9/26). Nach Prüfung der Voraussetzungen erteil te die IV-Stelle am 23. November 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung an den Z.___ Schulen vom 27. Februar 2012 bis 3 1. Januar 2014 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH ( Urk. 9 /38). Überdies wurden ihm für die Zeit zwischen dem 1 0. November 2011 und dem 2. Februar 2014 Invalidentaggeld zahlungen zugesprochen (vgl. Urk. 9/42 und 9/43). 1.2

Am 1 4. Mai 2012 ersuchte d er Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbil dung zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen (Urk. 9/55 und 9/56 ) und

a m 1 3. Dezember 2012 beantragte er , es sei ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann zu gewähren ( Urk. 9/67 und 9/68). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 9/93) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2013 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte ( Urk. 9/95). 1.3

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wurde dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 das Handelsdiplom VSH erteilt ( vgl. Urk. 17/5/119 und 17/5/122 ). Die IV-Stelle kündigte darauf mit Vorbescheid vom 8. April 2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen an ( Urk. 17/5/129), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 17/5/31). Mit Verfügung vom 2 5 .

Juni 2014 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgre ich abgeschlossen und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnah men ( Urk. 17/2 = 17/5/136 ). 2. 2.1

Der Versicherte erhob m it Eingabe vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 1/1 = 9/96) Be schwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2013 betreffend Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen . Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ( Urk. 1/2 ). Am 1 4. Oktober 2013 reichte er das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält nissen ein ( Urk. 5 und 6/1-8). Die IV-Stelle schloss am 12. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Mai 2014 reichte der Versicherte weitere Dokumente zum Beleg seiner monatlichen Auslagen und Einkünfte ein (vgl. Urk. 12 und 13/1-4) , worauf sein Gesuch vom 3. Oktober 2013 um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. August 2014 abgewiesen wurde ( Urk. 15) . 2.2

A m 2 8. Juni 2014 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 erhoben , mit welcher die beruflichen Massnahmen als erfolg reich abgeschlossen erklärt worden waren, und hatte wiederum um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

ersucht (Urk. 17/1).

Am 8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 17/4). 2.3

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 18) wurden die beiden Beschwerde verfahren vereinigt und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Ta gen angesetzt, um dem Gericht noch nicht bekannte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 2 8. Juni 2014 einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juli 2014 auf grund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde . Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 ( Urk. 17/4) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3 ) . In der Folge trafen hier keine weiteren Unterlagen mehr ein.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 ( Urk. 17/1) gestellt, bevor er Kenntnis von der Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk. 15) erlangte . In derselben wurden die Voraussetzungen für die Gutheissung eines solchen Gesuches dargelegt und es wurde eingehend begründet, weshalb d er Beschwerdeführer nicht wie gefordert als bedürftig zu qualifizieren sei . Es ist deshalb vorab auf die Erwägungen in der betreffenden Verfügung zu verweisen (vgl. Urk. 15 S. 1 f.). Obwohl d er Be schwerdeführer mit einer weiteren Verfügung vom 23. Oktober 2014 ausdrück lich dazu aufgefordert worden war (vgl. Urk. 18), versäumt e er es , neue Unterla gen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ein zureichen , die belegen , dass er nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, um die Pro zesskosten zu bestreiten. Es ist ihm folglich unverändert keine finanzielle Bedürftigkeit zu attestieren. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gutheissung sei nes Gesuches um unen tgeltliche Rechtspflege vom 28. Juni 201 4. Dieses ist folglich abzuweisen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Art. 6 Abs. 1 bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012). 2.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs.1 IVV grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annä hernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu er wartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keits grundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).

3.

In den angefochtenen Verfügungen zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handels diplom VSH angemessen eingegliedert sei, so dass keine weitere n berufliche n Massnahmen mehr notwendig seien (vgl. Urk. 2 und 17/2 ).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne eine weitere Ausbildung keine Anstellung im Bürobereich finden könne, mit der er einen ähnlichen Lohn wie seinen bisherigen zu erzielen vermöchte. Die Beschwerde gegnerin habe daher

die Kosten der vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Ausbildung zum technischen Kaufmann oder zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis zu überneh men (vgl. Urk. 1/1 und 17/1 ) . 4. 4 .1

Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Mitarbeiter der Y.___ AG bei der Briefsortierung zuletzt ein jährliches Brutto e inkommen von rund Fr. 80 ‘ 000 .-- ( vgl. Urk. 9/1/6 , 9/6/1 und 9/8/10 ff. ). Ge mäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 3. November 2011 hätten die Abklärungen der Berufsberatung ergeben, dass dem Beschwerdeführer für eine Eingliederung im angestrebten Bürobereich eine qualifizierte anerkannte Aus bildung im Bürobereich fehle. Gleichwertig, einfach und zweckmässig sowie eingliederungswirksam sei ein Handelsdiplom, das vom VSH (Verband Schwei zerischer Handelsschulen) anerkannt sei (Urk. 9/40/1). Mit dieser Ausbildung könne er e in monatliches Einkommen von Fr. 6‘401.-- erhalten ( Urk. 9/40/5 mit Hinweis auf LSE 2008 TA7 Ziff. 22 [Sekretariats- und Kanzleiarbeiten] ) . 4.2

Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er als Inhaber des Handelsdiploms VS H ein jährliches Einkommen von rund Fr. 7 7 ‘000.--

er zielen könnte, wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekretariats- oder Kanzleiarbei ten angestellt würde (vgl. Urk. 1/1). Ebenso wenig hat er die Tatsache bestritten , dass eine Person mit der erwähnten Ausbildung – gemäss dem Resultat der Abklä rungen der Berufsberatung – grundsätzlich über eine hinreichende fachli che Qualifikation verfügt, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Sodann kann aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Grundausbildung einzig eine einjährige Lehre bei der Post aufweist und sein hohes Einkommen bei der Post vor allem auch durch die jahrelange Betriebszu gehörigkeit erreicht hat, nicht gesagt werden, dass er Anspruch auf mehr als ein Handelsdiplom VSH hat, ansonsten er als nicht gleichwertig eingegliedert angesehen werden kann. Sodann leidet der Versicherte nur an geringen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeschwerden. Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht, ist ein solcher doch rechtsprechungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ).

Der Beschwerdeführer macht einzig sinngemäss geltend, dass Bewerbungen von Personen mit einer qualifizierteren Ausbildung, namentlich mit einer mindes tens vierjährigen Ausbildung, in der Regel bevorzugt würden (vgl. Urk. 1/1 S.

1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass d er

Beschwerdeführer bereits mit der g enossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VS H

die Möglichkeit erlangt hat, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches annähernd demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht . Dass er diese Erwerbsmöglichkeit bisher offenbar nicht aus zuschöpfen vermochte, ist nicht auf invaliditäts bezogene Gründe zurückzu führen .

B ereits die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Praktikumsstelle (Urk. 1/1 S. 1)

waren zu einem erheblichen Teil auf invaliditätsfremde Faktoren wie zum Beispiel das Alter oder mangeln des Engagement beim Vorstellungsgespräch zurückzuführen (vgl. Urk. 9/62 , 9/63 und 9/89/3 ). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der vormals zuständige Berufsberater, Herr A.___ , habe ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann empfohlen ( Urk. 1/1 S. 2), in den Akten keine Stütze findet (vgl. insbesondere Urk. 9/40 und 9/89 ) . Ungeachtet dessen vermöchte d er Beschwerdeführer daraus auch nichts zu sein en Gunsten abzuleiten. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist , weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat . Eine solche hätte wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss

sind die Be schwerde n abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 wird abge wiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1970, absolvierte die Realschule . In der Folge

war

er vom 31. August 1987 bis 1. November 2009 für die Y.___ AG tätig , wo er zuerst eine Lehre als uniformierter Postbeamter abschloss und nach internen Weiterbildungen zuletzt im Bereich Briefpostsortierung arbeitete (Urk. 9/1/5 , 9/8 , 9/34/1 und 9/40/3 ). Hernach bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung ( Urk. 9/1/4 und 9/10-12 ) .

Am

15. Januar 2011 meldete sich der Versicherte wegen Beschwer den am lin ken Knie und an beiden Händen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte um Zusprechung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung ( Urk. 9/1) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizini schen (Urk. 9/7 , 9/14 und 9/15 ) und erwerblichen ( Urk. 9/6 und 9/8) Verhält nisse ab und zog die Akten des Unfallversi cherers bei (Urk. 9 /13). Danach liess sie den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidiszipli när untersuchen (Urk. 9 /17-19). D iagnostiziert und im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit als relevant angesehen wurden einzig eine Gonarthrose im rechten und linken Knie. I n der angestammten Tätigkeit als Briefsortierer sei er zu 100 % als arbeitsunfähig, hin gegen in einer leichten, wechselbelastenden vor wiegend im Sitzen auszuüben den Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/19/5) . Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 9/21) . Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2011 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und hielt fest, dass der Versicherte gemäss ihren Unterlagen zurzeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemel det und zu 100 % vermittelbar sei. Falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige, so habe er ein kurzes schriftliches Gesuch zu stellen ( Urk. 9/24) . Mit Schreiben vom 1 7. August 2011 erhob der Versicherte sinngemäss Einwand und beantragte, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren , namentlich sei ihm eine KV-Lehre zu ermöglichen ( Urk. 9/26). Nach Prüfung der Voraussetzungen erteil te die IV-Stelle am 23. November 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung an den Z.___ Schulen vom 27. Februar 2012 bis 3 1. Januar 2014 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH ( Urk. 9 /38). Überdies wurden ihm für die Zeit zwischen dem 1 0. November 2011 und dem 2. Februar 2014 Invalidentaggeld zahlungen zugesprochen (vgl. Urk. 9/42 und 9/43).

E. 1.2 Am 1 4. Mai 2012 ersuchte d er Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbil dung zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen (Urk. 9/55 und 9/56 ) und

a m 1 3. Dezember 2012 beantragte er , es sei ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann zu gewähren ( Urk. 9/67 und 9/68). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 9/93) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2013 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte ( Urk. 9/95).

E. 1.3 Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wurde dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 das Handelsdiplom VSH erteilt ( vgl. Urk. 17/5/119 und 17/5/122 ). Die IV-Stelle kündigte darauf mit Vorbescheid vom 8. April 2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen an ( Urk. 17/5/129), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 17/5/31). Mit Verfügung vom 2

E. 5 und 6/1-8). Die IV-Stelle schloss am 12. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Mai 2014 reichte der Versicherte weitere Dokumente zum Beleg seiner monatlichen Auslagen und Einkünfte ein (vgl. Urk. 12 und 13/1-4) , worauf sein Gesuch vom 3. Oktober 2013 um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. August 2014 abgewiesen wurde ( Urk. 15) . 2.2

A m 2 8. Juni 2014 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 erhoben , mit welcher die beruflichen Massnahmen als erfolg reich abgeschlossen erklärt worden waren, und hatte wiederum um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

ersucht (Urk. 17/1).

Am 8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 17/4). 2.3

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 18) wurden die beiden Beschwerde verfahren vereinigt und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Ta gen angesetzt, um dem Gericht noch nicht bekannte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 2 8. Juni 2014 einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juli 2014 auf grund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde . Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 ( Urk. 17/4) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3 ) . In der Folge trafen hier keine weiteren Unterlagen mehr ein.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 ( Urk. 17/1) gestellt, bevor er Kenntnis von der Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk. 15) erlangte . In derselben wurden die Voraussetzungen für die Gutheissung eines solchen Gesuches dargelegt und es wurde eingehend begründet, weshalb d er Beschwerdeführer nicht wie gefordert als bedürftig zu qualifizieren sei . Es ist deshalb vorab auf die Erwägungen in der betreffenden Verfügung zu verweisen (vgl. Urk. 15 S. 1 f.). Obwohl d er Be schwerdeführer mit einer weiteren Verfügung vom 23. Oktober 2014 ausdrück lich dazu aufgefordert worden war (vgl. Urk. 18), versäumt e er es , neue Unterla gen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ein zureichen , die belegen , dass er nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, um die Pro zesskosten zu bestreiten. Es ist ihm folglich unverändert keine finanzielle Bedürftigkeit zu attestieren. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gutheissung sei nes Gesuches um unen tgeltliche Rechtspflege vom 28. Juni 201 4. Dieses ist folglich abzuweisen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Art. 6 Abs. 1 bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012). 2.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs.1 IVV grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annä hernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu er wartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keits grundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).

3.

In den angefochtenen Verfügungen zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handels diplom VSH angemessen eingegliedert sei, so dass keine weitere n berufliche n Massnahmen mehr notwendig seien (vgl. Urk. 2 und 17/2 ).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne eine weitere Ausbildung keine Anstellung im Bürobereich finden könne, mit der er einen ähnlichen Lohn wie seinen bisherigen zu erzielen vermöchte. Die Beschwerde gegnerin habe daher

die Kosten der vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Ausbildung zum technischen Kaufmann oder zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis zu überneh men (vgl. Urk. 1/1 und 17/1 ) . 4. 4 .1

Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Mitarbeiter der Y.___ AG bei der Briefsortierung zuletzt ein jährliches Brutto e inkommen von rund Fr. 80 ‘ 000 .-- ( vgl. Urk. 9/1/6 , 9/6/1 und 9/8/10 ff. ). Ge mäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 3. November 2011 hätten die Abklärungen der Berufsberatung ergeben, dass dem Beschwerdeführer für eine Eingliederung im angestrebten Bürobereich eine qualifizierte anerkannte Aus bildung im Bürobereich fehle. Gleichwertig, einfach und zweckmässig sowie eingliederungswirksam sei ein Handelsdiplom, das vom VSH (Verband Schwei zerischer Handelsschulen) anerkannt sei (Urk. 9/40/1). Mit dieser Ausbildung könne er e in monatliches Einkommen von Fr. 6‘401.-- erhalten ( Urk. 9/40/5 mit Hinweis auf LSE 2008 TA7 Ziff. 22 [Sekretariats- und Kanzleiarbeiten] ) . 4.2

Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er als Inhaber des Handelsdiploms VS H ein jährliches Einkommen von rund Fr. 7 7 ‘000.--

er zielen könnte, wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekretariats- oder Kanzleiarbei ten angestellt würde (vgl. Urk. 1/1). Ebenso wenig hat er die Tatsache bestritten , dass eine Person mit der erwähnten Ausbildung – gemäss dem Resultat der Abklä rungen der Berufsberatung – grundsätzlich über eine hinreichende fachli che Qualifikation verfügt, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Sodann kann aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Grundausbildung einzig eine einjährige Lehre bei der Post aufweist und sein hohes Einkommen bei der Post vor allem auch durch die jahrelange Betriebszu gehörigkeit erreicht hat, nicht gesagt werden, dass er Anspruch auf mehr als ein Handelsdiplom VSH hat, ansonsten er als nicht gleichwertig eingegliedert angesehen werden kann. Sodann leidet der Versicherte nur an geringen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeschwerden. Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht, ist ein solcher doch rechtsprechungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ).

Der Beschwerdeführer macht einzig sinngemäss geltend, dass Bewerbungen von Personen mit einer qualifizierteren Ausbildung, namentlich mit einer mindes tens vierjährigen Ausbildung, in der Regel bevorzugt würden (vgl. Urk. 1/1 S.

1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass d er

Beschwerdeführer bereits mit der g enossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VS H

die Möglichkeit erlangt hat, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches annähernd demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht . Dass er diese Erwerbsmöglichkeit bisher offenbar nicht aus zuschöpfen vermochte, ist nicht auf invaliditäts bezogene Gründe zurückzu führen .

B ereits die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Praktikumsstelle (Urk. 1/1 S. 1)

waren zu einem erheblichen Teil auf invaliditätsfremde Faktoren wie zum Beispiel das Alter oder mangeln des Engagement beim Vorstellungsgespräch zurückzuführen (vgl. Urk. 9/62 , 9/63 und 9/89/3 ). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der vormals zuständige Berufsberater, Herr A.___ , habe ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann empfohlen ( Urk. 1/1 S. 2), in den Akten keine Stütze findet (vgl. insbesondere Urk. 9/40 und 9/89 ) . Ungeachtet dessen vermöchte d er Beschwerdeführer daraus auch nichts zu sein en Gunsten abzuleiten. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist , weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat . Eine solche hätte wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss

sind die Be schwerde n abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 wird abge wiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00891 damit vereinigt IV.2014.00708 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil

vom

19. Dezember 2014 in Sachen X.___ Bergacker 38, 8046 Zürich Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, absolvierte die Realschule . In der Folge

war

er vom 31. August 1987 bis 1. November 2009 für die Y.___ AG tätig , wo er zuerst eine Lehre als uniformierter Postbeamter abschloss und nach internen Weiterbildungen zuletzt im Bereich Briefpostsortierung arbeitete (Urk. 9/1/5 , 9/8 , 9/34/1 und 9/40/3 ). Hernach bezog er Taggeldleistungen der Arbeitslosen versicherung ( Urk. 9/1/4 und 9/10-12 ) .

Am

15. Januar 2011 meldete sich der Versicherte wegen Beschwer den am lin ken Knie und an beiden Händen bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an und ersuchte um Zusprechung von Massnahmen für die berufliche Eingliederung ( Urk. 9/1) . Daraufhin klärte die IV-Stelle die medizini schen (Urk. 9/7 , 9/14 und 9/15 ) und erwerblichen ( Urk. 9/6 und 9/8) Verhält nisse ab und zog die Akten des Unfallversi cherers bei (Urk. 9 /13). Danach liess sie den Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bidiszipli när untersuchen (Urk. 9 /17-19). D iagnostiziert und im Hinblick auf die Arbeits fähigkeit als relevant angesehen wurden einzig eine Gonarthrose im rechten und linken Knie. I n der angestammten Tätigkeit als Briefsortierer sei er zu 100 % als arbeitsunfähig, hin gegen in einer leichten, wechselbelastenden vor wiegend im Sitzen auszuüben den Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig ( Urk. 9/19/5) . Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 23 % ( Urk. 9/21) . Mit Vorbescheid vom 1 6. August 2011 stellte sie die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht und hielt fest, dass der Versicherte gemäss ihren Unterlagen zurzeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemel det und zu 100 % vermittelbar sei. Falls er Unterstützung bei der Stellensuche benötige, so habe er ein kurzes schriftliches Gesuch zu stellen ( Urk. 9/24) . Mit Schreiben vom 1 7. August 2011 erhob der Versicherte sinngemäss Einwand und beantragte, es sei ihm eine Umschulung zu gewähren , namentlich sei ihm eine KV-Lehre zu ermöglichen ( Urk. 9/26). Nach Prüfung der Voraussetzungen erteil te die IV-Stelle am 23. November 2011 Kostengutsprache für eine Umschulung an den Z.___ Schulen vom 27. Februar 2012 bis 3 1. Januar 2014 zum Erwerb des Handelsdiploms VSH ( Urk. 9 /38). Überdies wurden ihm für die Zeit zwischen dem 1 0. November 2011 und dem 2. Februar 2014 Invalidentaggeld zahlungen zugesprochen (vgl. Urk. 9/42 und 9/43). 1.2

Am 1 4. Mai 2012 ersuchte d er Versicherte die IV-Stelle um eine weitere Ausbil dung zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen (Urk. 9/55 und 9/56 ) und

a m 1 3. Dezember 2012 beantragte er , es sei ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann zu gewähren ( Urk. 9/67 und 9/68). Mit Vorbescheid vom 1 5. August 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen in Aussicht ( Urk. 9/90). Dagegen erhob der Versicherte Einwand ( Urk. 9/93) , worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. September 2013 einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen verneinte ( Urk. 9/95). 1.3

Nach dem erfolgreichen Abschluss der Diplomprüfung wurde dem Versicherten am 1 3. Februar 2014 das Handelsdiplom VSH erteilt ( vgl. Urk. 17/5/119 und 17/5/122 ). Die IV-Stelle kündigte darauf mit Vorbescheid vom 8. April 2014 den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen an ( Urk. 17/5/129), wogegen der Versicherte Einwand erhob ( Urk. 17/5/31). Mit Verfügung vom 2 5 .

Juni 2014 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen als erfolgre ich abgeschlossen und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnah men ( Urk. 17/2 = 17/5/136 ). 2. 2.1

Der Versicherte erhob m it Eingabe vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 1/1 = 9/96) Be schwerde gegen die Verfügung vom 2 6. September 2013 betreffend Abweisung des Begehrens um weitere berufliche Massnahmen . Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ( Urk. 1/2 ). Am 1 4. Oktober 2013 reichte er das Formular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhält nissen ein ( Urk. 5 und 6/1-8). Die IV-Stelle schloss am 12. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Zuschrift vom 7. Mai 2014 reichte der Versicherte weitere Dokumente zum Beleg seiner monatlichen Auslagen und Einkünfte ein (vgl. Urk. 12 und 13/1-4) , worauf sein Gesuch vom 3. Oktober 2013 um unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. August 2014 abgewiesen wurde ( Urk. 15) . 2.2

A m 2 8. Juni 2014 hatte der Versicherte auch Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. Juni 2014 erhoben , mit welcher die beruflichen Massnahmen als erfolg reich abgeschlossen erklärt worden waren, und hatte wiederum um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

ersucht (Urk. 17/1).

Am 8. September 2014 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde ( Urk. 17/4). 2.3

Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2014 ( Urk. 18) wurden die beiden Beschwerde verfahren vereinigt und es wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Ta gen angesetzt, um dem Gericht noch nicht bekannte Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen am 2 8. Juni 2014 einzureichen, ansonsten über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Juli 2014 auf grund der vorhandenen Unterlagen entschieden werde . Zusammen mit dieser Verfügung wurde dem Beschwerdeführer auch die Beschwerdeantwort vom 8. September 2014 ( Urk. 17/4) zur Kenntnisnahme zugestellt ( Urk. 18 S. 3 ) . In der Folge trafen hier keine weiteren Unterlagen mehr ein.

Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer hatte sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 ( Urk. 17/1) gestellt, bevor er Kenntnis von der Verfügung vom 7. August 2014 ( Urk. 15) erlangte . In derselben wurden die Voraussetzungen für die Gutheissung eines solchen Gesuches dargelegt und es wurde eingehend begründet, weshalb d er Beschwerdeführer nicht wie gefordert als bedürftig zu qualifizieren sei . Es ist deshalb vorab auf die Erwägungen in der betreffenden Verfügung zu verweisen (vgl. Urk. 15 S. 1 f.). Obwohl d er Be schwerdeführer mit einer weiteren Verfügung vom 23. Oktober 2014 ausdrück lich dazu aufgefordert worden war (vgl. Urk. 18), versäumt e er es , neue Unterla gen bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse ein zureichen , die belegen , dass er nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt, um die Pro zesskosten zu bestreiten. Es ist ihm folglich unverändert keine finanzielle Bedürftigkeit zu attestieren. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gutheissung sei nes Gesuches um unen tgeltliche Rechtspflege vom 28. Juni 201 4. Dieses ist folglich abzuweisen. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann ( Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt ( Abs. 2). Als Um schu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversi che rung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erst maligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Als Umschulungsmassnah men gelten auch Ausbildungsmassnahmen, die zu einer höherwertigen als die vorhandene Ausbildung führen, sofern sie zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sind ( Art. 6 Abs. 1 bis IVV, in Kraft seit 1. Januar 2012). 2.3

Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung im Sinne von Art. 6 Abs.1 IVV grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annä hernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbil dungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu er wartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausge übten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehen den zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richt wert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).

Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtspre chung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbs möglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versi cherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Moment aufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbil dungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksich tigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmög lichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesge richts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keits grundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 186).

3.

In den angefochtenen Verfügungen zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer gemäss den getroffenen Abklärungen mit der ge währ ten und inzwischen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Handels diplom VSH angemessen eingegliedert sei, so dass keine weitere n berufliche n Massnahmen mehr notwendig seien (vgl. Urk. 2 und 17/2 ).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, dass er ohne eine weitere Ausbildung keine Anstellung im Bürobereich finden könne, mit der er einen ähnlichen Lohn wie seinen bisherigen zu erzielen vermöchte. Die Beschwerde gegnerin habe daher

die Kosten der vom Beschwerdeführer zusätzlich gewünschten Ausbildung zum technischen Kaufmann oder zum Sachbearbeiter Finanz- und Rechnungswesen mit eidgenössischem Fachausweis zu überneh men (vgl. Urk. 1/1 und 17/1 ) . 4. 4 .1

Der Beschwerdeführer erhielt in seiner letzten Anstellung als Mitarbeiter der Y.___ AG bei der Briefsortierung zuletzt ein jährliches Brutto e inkommen von rund Fr. 80 ‘ 000 .-- ( vgl. Urk. 9/1/6 , 9/6/1 und 9/8/10 ff. ). Ge mäss dem Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 2 3. November 2011 hätten die Abklärungen der Berufsberatung ergeben, dass dem Beschwerdeführer für eine Eingliederung im angestrebten Bürobereich eine qualifizierte anerkannte Aus bildung im Bürobereich fehle. Gleichwertig, einfach und zweckmässig sowie eingliederungswirksam sei ein Handelsdiplom, das vom VSH (Verband Schwei zerischer Handelsschulen) anerkannt sei (Urk. 9/40/1). Mit dieser Ausbildung könne er e in monatliches Einkommen von Fr. 6‘401.-- erhalten ( Urk. 9/40/5 mit Hinweis auf LSE 2008 TA7 Ziff. 22 [Sekretariats- und Kanzleiarbeiten] ) . 4.2

Zu Recht hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er als Inhaber des Handelsdiploms VS H ein jährliches Einkommen von rund Fr. 7 7 ‘000.--

er zielen könnte, wenn er für Bürotätigkeiten wie Sekretariats- oder Kanzleiarbei ten angestellt würde (vgl. Urk. 1/1). Ebenso wenig hat er die Tatsache bestritten , dass eine Person mit der erwähnten Ausbildung – gemäss dem Resultat der Abklä rungen der Berufsberatung – grundsätzlich über eine hinreichende fachli che Qualifikation verfügt, um ein entsprechendes Arbeitsverhältnis einzugehen. Sodann kann aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte hinsichtlich seiner Grundausbildung einzig eine einjährige Lehre bei der Post aufweist und sein hohes Einkommen bei der Post vor allem auch durch die jahrelange Betriebszu gehörigkeit erreicht hat, nicht gesagt werden, dass er Anspruch auf mehr als ein Handelsdiplom VSH hat, ansonsten er als nicht gleichwertig eingegliedert angesehen werden kann. Sodann leidet der Versicherte nur an geringen invali denversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeschwerden. Ein einzelfall mässiger Anspruch auf eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 bis IVV, die eine anspruchsvollere Tätigkeit erlaubt, besteht deshalb ebenfalls nicht, ist ein solcher doch rechtsprechungsgemäss nur dann gegeben, wenn Art und Ausmass der Invalidität und deren berufliche Auswirkungen so schwerwiegend sind, dass die Arbeitsleistung nur auf dieser höheren Berufsstufe optimal ver wertet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2012 vom 5. Juni 2013, ZAK 1988 S. 467 ).

Der Beschwerdeführer macht einzig sinngemäss geltend, dass Bewerbungen von Personen mit einer qualifizierteren Ausbildung, namentlich mit einer mindes tens vierjährigen Ausbildung, in der Regel bevorzugt würden (vgl. Urk. 1/1 S.

1). Dies ändert jedoch nichts daran, dass d er

Beschwerdeführer bereits mit der g enossenen und erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Erhalt des Han delsdiploms VS H

die Möglichkeit erlangt hat, auf dem Arbeitsmarkt ein Ein kommen zu erzielen, welches annähernd demjenigen in der angestammten Tätigkeit entspricht . Dass er diese Erwerbsmöglichkeit bisher offenbar nicht aus zuschöpfen vermochte, ist nicht auf invaliditäts bezogene Gründe zurückzu führen .

B ereits die vom Beschwerdeführer angeführten Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Praktikumsstelle (Urk. 1/1 S. 1)

waren zu einem erheblichen Teil auf invaliditätsfremde Faktoren wie zum Beispiel das Alter oder mangeln des Engagement beim Vorstellungsgespräch zurückzuführen (vgl. Urk. 9/62 , 9/63 und 9/89/3 ). Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der vormals zuständige Berufsberater, Herr A.___ , habe ihm eine Ausbildung zum technischen Kaufmann empfohlen ( Urk. 1/1 S. 2), in den Akten keine Stütze findet (vgl. insbesondere Urk. 9/40 und 9/89 ) . Ungeachtet dessen vermöchte d er Beschwerdeführer daraus auch nichts zu sein en Gunsten abzuleiten. 4.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der gewähr ten Umschulung gleichwertig eingegliedert ist , weshalb er keinen Anspruch auf die von ihm gewünschte Weiterbildung hat . Eine solche hätte wie auch bei gesunden Personen auf eigene Kosten zu geschehen. Demgemäss

sind die Be schwerde n abzuweisen . 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 2 8. Juni 2014 wird abge wiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerden werden abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke