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IV.2013.00890

IV-Rente, somatoforme Schmerzstörung, Gutachten beweiskräftig, Abweisung

Zürich SozVersG · 2015-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1957 geborene X.___

reiste am 12. Mai 1992 in die Schweiz ein und war als Reini gungshilfe im Teilzeit arbeitsverhältnis angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/5 f. und Urk. 10/91) . Am 20. Januar 2005 meldete sie sich bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1).

In der Folge klärte die IV Stelle die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältni sse ab und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, ein Gutachten ein. Dieses wurde am 6. September 2006 erstattet (Urk. 10/16). Anschliessend gab sie beim Institut A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 23. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/21). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 4. April 2008, Urk. 10/23). Mit Vorbescheid v om 4. April 2008 stellte die IV- Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/27). Im Einwandverfahren

machte das Institut A.___ am 20. August 2008 auf Anfrage der IV-Stelle ergänzende Angaben zum Gutachten vom 23. Oktober 2007 (Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 28 %, das Rentenbegehren der Ver s icherten ab (Urk. 10/44). Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2008 Beschwerde beim Sozial versi cherungsgericht des Kantons Zürich

(Verfahren IV.2008.01220). Dieses ging von einem massgeblichen Invaliditätsgrad von 1 1 % aus und wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 ab (Urk. 10/59). Die Versicherte gelangte in der Folge an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Ent scheid mit Urteil vom

21. Januar 2011

bestätigte (Urk. 10/62) . 1.2

Am

11. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär

begutachten (Urk. 10/83, Urk. 10 /85 und Urk. 10 /86). Das Gutachten wurde am 16. Februar 2013 erstattet (vgl. Urk. 10/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2013, Urk. 10/95) wies

die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/102 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalid enrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

11. November 2013 schloss die IV-Stelle auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe n vom

6. Dezember 2013 (Urk. 12)

beziehungsweise vom 24. September 2014 (Urk. 15)

reichte die Beschwerdeführerin je einen Bericht des Zentrums D.___ vom 18. November 2013 (Urk. 13) sowie vom 9. September 2014 (Urk. 16) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleit erkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3. September 2013 erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund de r Höhe des Valideneinkommens sei die Besch werdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätig e zu qualifizieren. Bei einem Vergleich des Validenein kommens von Fr. 57‘201.15 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘893.15 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘308.--, was einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspreche (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Auswahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe; bei polydisziplinären Begutachtungen würden die Ärzte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Eine neurologische Begutachtung fehle vorliegend, was als Mangel zu betrachten sei. Sie leide unter anderem an starken Rückenschmerzen und an neurologischen Ausfällen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. B.___ hätte einen Orthopäden sowie einen Neurologen beiziehen müssen wegen der Gelenk schmerzen und insbesondere der Knieschmerzen. Dr. B.___ habe die vor handenen medizinischen Berichte zudem in ungenügender Weise gewürdigt. Sie begründe nicht überzeugend, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Dr. C.___ bestätige zwar, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressiven chronifizierten Episode sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Er behaupte aber, diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seine Behauptungen, die sozialen und sozio kulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, seien konstruiert, um dem Auftraggeber um jeden Preis zu dienen (Urk. 1) . 3. 3.1

Im vom Bundesgericht bestätigten

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2010 wurde auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.___ vom

23. Oktober 2007 inklusive Ergän zung vom

20. August 2008 (Urk. 10/21 und Urk. 10/36)

abgestellt (Urk. 10/59) . Es kann daher auf dieses G utachten verwiesen werden, in welchem die folgen den Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden: (1) ein chronisch rezidi vierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zerviko brachialgien

beidseits (ICD-10 M54.2) bei/mit Dysbalancen der Schultergürtel muskulatur, (2) ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischial - g ieformer Ausstrah lung beidseits (ICD-10 M54.5) bei/mit myostatischer Insuffi zienz mit entspre chenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, Osteo chondrose und Spondylose, (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (4) ein postthrombotisches Syndrom links (ICD-10 I87.2) bei Status nach rezidivieren den Venenthrombosen, mit heterozygoter Faktor II-Mutation, bei Status nach Kompression der Beck envenen durch Uterus myomatosus . Als Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverar beitungs störung (ICD-10 F54), ein plantarer Fersensporn rechts (ICD-10 M77.3), Adipo sitas (BMI 33

kg/m2) (ICD 10 E66.0) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD 10 I10) aufgelistet (Urk. 10/21/17). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 14. März 2005, wie von der Hausärztin attestiert. Ins besondere die somatischen Untersuchungen seien wegen der mangelnden Kooperation der Explorandin und dem aktiven Muskelgegenspannen erschwert gewesen. Auf grund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungs apparates bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die über die objektivierbaren somatischen Befunde hinausgehenden subjektiven Beschwerden könnten mit der Schmerzver arbeitungs störung erklärt werden. Diese habe, wie bei der psychiatrischen Unter suchung festgestellt wor den sei, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe aber noch eine leichte depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindere. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht wirke sich nicht kumulativ auf die gesamte Arbeitsfähigkeit aus. Für die zusätzlich notwendigen Pausen und das langsamere Arbeitstempo könnten dieselben Zeiträume genutzt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen und Befunde wirkten sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Anhaltend nur schwere Tätigkeiten seien aufgrund der chronisch venösen Insuffizienz ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei, was vollschichtig realisiert werden könne. Bei der Arbeit im Haushalt müssten auch mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden. Dafür bestehe eine mögliche freie Zeiteinteilung. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei daher etwa gleich einzuschätzen wie diejenige für eine leichte Erwerbstätigkeit, so dass für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen werden könne. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin bis zu einem Pensum von 80 % neben dem Haushalt zumutbar (Urk. 10/21/18). 3.2

Die im Zentrum

D.___

tätigen medizinischen Fachpersonen

berichtete n am 5 . Dezember 2011 über den Verlauf einer interdisziplinären Schmerzbeha nd lung der Beschwerdeführerin. Ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/69).

3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 16. März 2012 die folgenden Diagnosen fest

(Urk. 10/75/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode (ICD-10 F33.11; F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Chronifiziertes

Schmerzssyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderun gen Dr. E.___ führte zudem aus, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe deswegen in der psychi atrischen Klinik F.___ hospitalisiert und behandelt werden müssen. Seit November 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/75/1 f.). 3.4

Im Austrittsbericht vom 29. März 2012 der Klinik

F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) gestellt. Weiter wurde n ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenpa thologie unklarer Genese sowie Diagnosen aus Vorbefunden aufgeführt . Der Bericht äussert e sich nicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/75/3 ff.). 3.5

Dr. B.___

s owie Dr. C.___ hielten im bidisziplinären Gutachten vom

16. Februar 2013

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 10/86) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - Beckentiefstand rechts von 7 mm (EOS 01/2013) und - L4/L5: mittelschwere r

Osteochondrose L4/L5 mit Retrolisthesis Grad I von L4 gegenüber L5 mit degenerativ bedingter Instabili tät L4/L5 (funktionelles Röntgen 01/2013) sowie neuroforamina len Stenosen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L4 beid seits und Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits - L5/S1: mittelschwere r

Osteochondrose mit Diskushernie und neu roforaminalen Engen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L5 beidseits (MRI 11/2012) - ohne radikuläre Zeichen - Intermittierendes Cervikalsyndrom bis cevikospondylogenes Syndrom beidseits links-betont bei - leichter cervico -thorakaler Skoliose mit Cobb-Winkel 17° (EOS 01/2013) - ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 05/2011) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Gutachter die folgenden (Urk. 10/ 83/75 und Urk. 10/85/19) : - Adipositas Grad III (BMI 40.0 kg/m 2) - k ongenitale heterozygote Prothrombin -Mutation mit - rezidivierenden Thrombosen und postthrombotischem Syndrom links - dennoch seit Jahren keine Antikoagulation - Gonarthrosen beidseits bei normalen Beinachsen beidseits (EOS 01/2013) mit - rechts: mässiger medialbetonter

Gonarthrose und beginnender Femoro patellar-Arthrose und Baker- Cyste (MRI 10/2009) und - links: leichter bis mässiger Femoropatellar

- und Femorotibial -Arth rose mit - Riss des me d ialen Meniskus und Baker- Cyste bei Status nach Parti alruptur der Baker- Cyste (MRI 11/2012) - Fersensporne beidseits (Röntgen 01/2013) - a rterielle Hypertonie mit latenter hypertensiver Herzbelastung (Erstdiag nose 03/2012) - Migräne - Heberdenarthrosen

Dig II beidseits sowie milde Daumensattelgelenks-Arthrose rechts im Stadium II nach Eaton (Erstdiagnose 03/2012) - Carpaltunnel-Syndrom beidseits und - Status nach operativer Dekompression rechts am 11.05.2012 - Anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4)

mit

- konsekutiver mitte lgradiger

depressiver chronifizierte r Episode (ICD 10 F32.8) - sozialen und soziokulturellen Problemen (ICD-10 Z60) Die Gutachter hielten fest, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht gestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologischen Diagnosen bestimmt. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig. Dasselbe gelte aus bidisziplinärer Sicht. Aus bidisziplinärer Sicht habe zudem in einer adaptierten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestan den. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin ab März 2005 nicht mehr ausführen können (Urk. 10/86). 4. 4.1

Das bi disziplinäre

Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 16. Februar 2013 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 4.2

I m Besonderen wies Dr. B.___ im Gutachten vom

16. Februar 2013

darauf hin, dass Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 17. Juni 2008 (Urk. 10/40) eine cerviko -thorakale-lumbale Skoliose mit einer Beinlängendifferenz von etwa 1.5 cm sowie eine lumbosakrale

Übergangsano malie diagnostiziert gehabt habe. Die EOS-Ganzkörper untersuchung

vom Januar 2013 (vgl. Urk. 10/83/81 f.) habe aber gezeigt, dass die Skoliose leicht sei (Cobb-Winkel von 17°) und die Beinlängendifferenz nur 7 mm betrage. Eine wesentliche lumbosakrale Übergangsanomalie sei nicht vorhanden. Eine Beinlängendifferenz von 7 mm sowie eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 17° seien klinisch nicht relevant. Dr. G.___ sei offensichtlich von falschen Befunden ausge gangen, was zu falschen Diagnosen geführt habe. Das Team des Zentrums D.___

(darunter auch Dr. G.___) sei im Bericht vom 5. Dezember 2011 von den gleichen falschen Diagnosen ausgegangen. In der Folge hätten die beteiligten Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund falscher Diagno sen eingeschätzt (Urk. 10/83/79; vgl. auch Urk. 10/83/81). Der Bericht des Zentrums D.___ vom 5. Dezember 2011 erweist sich somit als nicht aussagekräftig. Hinzuzufügen ist, dass Dr. B.___ grosse Diskrepanzen zwischen der Beweglichkeit der Beschwerdeführerin bei der direkten Untersu chung und im abgelenkten Zustand feststellte und festhielt, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht (Urk. 10/83/76). 4.3

Dr. C.___ setzte sich im Gutachten vom

16. Februar 2013 sodann mit den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen auseinander. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin au f psychiatrischem Gebiet sei in den vorgelegten Beweisdokumenten nicht ausgewiesen. Dr. E.___ habe im Bericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 10/21/23 ff.) bereits eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung (ICD- 10 F32.11, F32.2) auf dem Boden einer ängstli chen Persönlichkeit (ICD-10 F60.6), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei Status nach wiederholten Throm bophlebitis-Attacken diagnostiziert. Vergleiche man den Psychostatus oder die Diagnosen von Dr. E.___ mit dem Bericht der Klinik F.___ vom

9. Januar 2005 (richtig: 29. März 2012), so sei keine Progredienz zu beschreiben. Auch lasse sich bei der Begutachtung kein wesent lich abweichender und verschlechterter Psychostatus zum Befund aus dem Jahr 2007 erheben, so dass allenfalls von Nuancierungen eines chronifizierten Zustandsbildes gesprochen werden könne (Urk. 10/85/15 f.). Er habe den Ein druck gewonnen, der sekundäre Krankheitsgewinn der Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen krankheitsunterhaltenden Stellenwert. Auf einen sekundären Krankheitsgewinn werde auch im Austrittsbericht der Klinik

F.___ hingewiesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression sei zu bestäti gen, diese sei jedoch eher als chronifizierte Episode im Sinne einer depressiven Störung gemäss ICD-10 F32.8 zu kennzeichnen denn als rezidivierende depres sive Störung; depressionsfreie Phasen seien nicht dokumentiert (Urk. 10/85/16) . Diese Feststellungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zu ergänzen ist, dass aus rechtlicher Sicht selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3). Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Depression sei reaktiv auf das Schmerzge schehen und stelle keine primäre, selbständige psychiatrische Erkrankung dar, sondern sei mit der gleichzeitig vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 vergesellschaftet. Die Entwicklung dieses gemeinsamen psychopathologischen Bildes sei durch Dr. E.___ im Bericht vom 31. Juli 2007 bereits ausführlich festgehalten worden (Urk. 10/85/16). Inwieweit eine Persönlichkeitsstörung oder eine Angst- und Panikstörung dem Bild zugrunde liege beziehungsweise komorbid sei, könne den Aufzeichnungen von Dr. E.___ nicht entnommen werden und aus dem Untersuch nicht zweifelsfrei gefolgert werden. Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin zu wenig aus kunftswillig verhalten (wobei die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich der Depression zuzuschreiben sei, was sich in der Kommunikation mit der Dolmetscherin gezeigt habe). Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Entwicklungsstörung der Beschwerdeführerin in der Kindheit/Jugend. Sie habe zudem keine diesbezüglichen Beschwerden beklagt, die auf eine Panikstörung hätten schliessen lassen. Entsprechende psy chopathologische Symptome hätten auch im Untersuch nicht beobachtet werden können (Urk. 10/85/17) . Dr. C.___ beurteilte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien (vgl. E. 1.4) und gelangte zum nach vollziehbaren Schluss, die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung sei überwiegend gegeben (Urk. 10/85/17 ff.).

Weshalb die Feststellung von Dr. C.___, die sozialen und soziokulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/85/18), konstruiert sein sollten (Urk. 1), ist nicht ersicht lich. Wie bereits erwähnt, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik F.___ auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen, welcher in der krankheitsbedingten Entlastungsfunktion der Familie zu liegen scheine (Urk. 10/75/4) . 4.4

Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Aus wahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe (im Gegensatz zur polydiszipli nären Begutachtung) geht fehl . Dass keine Fachärztinnen oder Fachärzte der Dis ziplinen Neurologie und Orthopädie für die Begutachtung beigezogen wurden, stellt ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 2 f.) keinen Mangel dar. In der Neuanmeldung (Urk. 10/76) vom 11. September 2012 sowie in den bei gelegten ärztlichen Berichten (Urk. 10/75) wurden keine neuro logischen oder orthopädischen Gründe für eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes angeführt, sondern psychische. In der Folge machte die Beschwerde führerin bei der IV-Stelle denn auch keine Einwände gegen die ausgewählten Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie (Urk. 10/79) gel tend (Urk. 10/80). Des Weiteren kann darauf verwiesen werden, dass Dr. B.___ die neurologi schen Befunde der Klinik H.___ vom 25. Mai und 18. Juli 2011 (Urk. 10/83/115 ff.) in ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 10/83/63). Bei den neurologischen Befunden handelt es sich im Wesentli chen um dieselben, welche in den Berichten vom 30. August 2004 und 2. Juni 2005 des Medizinisch Radio logischen Instituts I.___ (Urk. 10/83/86 f.) fest gestellt

und im Gutachten des Instituts A.___

bereits erwähnt wo rden waren (vgl. Urk. 10/21/4). Zusätzlich wurde von der Klinik H.___ ein Carpaltunnel-Syn drom festgestellt, worauf bei der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 eine offene Carpaldachspaltung und Beu gesehnensynovektomie rechts durchgeführt wurde . Der Chirurg stellte einen guten postoperativen Verlauf fest und schloss die Behandlung ab (Urk. 10/10/83/ 108 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Carpaltunnel-Syndrom beidseits nach operativer Dekompression am 11. Mai 2012 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Ferner ging Dr. B.___

auch i n genügender Weise auf die Knieprobleme

der Beschwerdeführerin ein. Ihre Empfehlung zu r Gewichtsreduktion erscheint

angesichts der im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Adipositas per magna (Grad III), welche die Belastung auf die Gelenke erhöhe und dadurch vermehrte Schmerzen auslöse (Urk. 10/83/78), ebenso nachvollziehbar. 4.5

Mit Bericht des Zentrums D.___

vom 18. November 2013 wird Kritik an der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___

geübt (Urk. 13). Die Kritik erweist sich jedoch als untauglich, worauf soweit erforder lich einzugehen ist: Die Schreibfehler im Gutachten von Dr. C.___ schmälern dessen Beweiswert nicht. Dass Dr. C.___ festgehalten haben soll, es bestün den somatisch keine Erbkrankheiten (Urk. 13 Ziff. 4), trifft nicht zu. Er führte lediglich aus, zur somatischen hereditären Belastung gebe die Beschwerde führerin an, dass in der Herkunftsfamilie keine Erbkrankheiten bestünden (Urk. 10/85/5). Sodann erweist sich die Behauptung, es habe keine objektive Übersetzung stattgefunden (Urk. 15 Ziff. 5), als unhaltbar, zumal die Beschwer deführerin angesichts der praktisch nicht vorhandenen Deutschkenntnisse kaum in der Lage war, dies zu beurteilen. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik H.___ vom 12. März 2012 verwiesen werden, in welchem der behandelnde Arzt festgehalten hatte, aufgrund der fehlenden Sprachkennt nisse sei leider keinerlei suffiziente Befundbeurteilung möglich gewesen (Urk. 10/83/111). Befremdlich wirkt der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerden zu äussern und Dr. C.___ habe sich lieber auf die Akten abgestützt (Urk. 13 Ziff. 7). Es war die Beschwerde führerin, welche sich bei der Befragung durch Dr. C.___

unkooperativ ver halten hatte (vgl. zum Beispiel Urk. 10/85/5 f., oder Urk. 10/85/8).

Eine

Fremda namnese

beziehungsweise eine Auskunft des Ehemannes der Beschwerdeführe rin (Urk. 13 Ziff. 9)

erweist sich angesichts der – auch vom Zen t rum D.___

– diagnostizierten

somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13 Ziff.

11) als wenig aussagekräftig. Die Durchführung eines neuropsychologi schen Screenings (Urk. 13 Ziff. 10) wurde zu Recht als nicht indiziert erachtet. 4.6

Im Bericht des Zentrums D.___ vom 9. September 2014 (Urk. 16) halten die Ärzte in der Konsens-Beurteilung fest, der Schmerzthera peut attestiere der Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschritten en

Schmerz leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rheumatologe attestiere aus rein rhe umatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten Tätigkeit, aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der Retrolisthesis L4 von jetzt 6 mm auch eine leichte gut angepasste Tätigkeit nur zu 50 % zumutbar . E ine Verschlechterung des Gesamtzustandes sei aufgrund der zunehmenden Wirbelsäulenproblematik und der Gewichtszunahme zu befürchten. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16 S. 8 f.). Eine fundierte Begründung, weshalb aufgrund dieser Befunde eine reduzierte Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll te, fehlt jedoch. Damit vermag auch der aktu ellste Bericht des Zentrum s D.___

vom 9. September 2014 die gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern, welche überdies in Über einstimmung mit derjenigen der A.___ -Gutachter steht (Urk. 10/83/79 und Urk. 10/85/13 ff.). 4. 7

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 16. Februar 2013 ist der Beschwer deführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg somit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/86). Damit ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar, was zu keiner Neubeurtei lung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 1.1). 4. 8

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6.1

Mit ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

7. November 2013 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6 ff.). 6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen (Urk. 8/5, Urk. 8/8 sowie Urk. 8/12 f.). 6.4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Wohnungsmiete (inkl. Pauschale für Nebenkosten, Akonto -Betrag für Heizkos ten sowie Kabelanschlussgebühr) Fr. 987.-- (Urk. 8/1), zusätzliche Heizkosten Fr. 35.-- (Effektiv Fr. 1‘257.30 jährlich abzüglich Akonto -Betrag von Fr. 840.-- / 12; Urk. 8/7), Telekommu nika tions kosten Fr. 10 0.—(ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 6), obligatorische Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Prämi enverbilligung Fr. 470.-- (2 x Fr. 361.-- [Urk. 8/11] abzüglich 2 x Fr. 126.-- [Urk. 8/3]), AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige Fr. 83.-- (ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 8). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 3‘375.--. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 58.40 (2 x Fr. 29.20 [Urk. 8/11]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Der Ehegatte der Beschwerde führerin erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 2 ‘006.-- (Urk. 8/2 und Urk. 8/10). Zudem erhält er von der Invalidenversicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 2‘267.-- (Urk. 8/9). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 4 ‘273.-- verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 197.-- (Staats- und Gemeindesteuer Fr. 185.--, direkte Bundessteuer Fr. 12.-- [vgl. Urk. 8/8]) noch Fr. 4‘076.--. Nach Abzug der (teilweise nicht belegten) notwendigen Ausgaben von Fr. 3‘375.-- und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 201.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen fehlender Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage der Urk. 15 und 16) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 % aus und wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 ab (Urk. 10/59). Die Versicherte gelangte in der Folge an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Ent scheid mit Urteil vom

21. Januar 2011

bestätigte (Urk. 10/62) .

E. 1.1 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleit erkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalid enrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

11. November 2013 schloss die IV-Stelle auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe n vom

6. Dezember 2013 (Urk. 12)

beziehungsweise vom 24. September 2014 (Urk. 15)

reichte die Beschwerdeführerin je einen Bericht des Zentrums D.___ vom 18. November 2013 (Urk. 13) sowie vom 9. September 2014 (Urk. 16) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 3. September 2013 erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund de r Höhe des Valideneinkommens sei die Besch werdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätig e zu qualifizieren. Bei einem Vergleich des Validenein kommens von Fr. 57‘201.15 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘893.15 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘308.--, was einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspreche (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Auswahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe; bei polydisziplinären Begutachtungen würden die Ärzte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Eine neurologische Begutachtung fehle vorliegend, was als Mangel zu betrachten sei. Sie leide unter anderem an starken Rückenschmerzen und an neurologischen Ausfällen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. B.___ hätte einen Orthopäden sowie einen Neurologen beiziehen müssen wegen der Gelenk schmerzen und insbesondere der Knieschmerzen. Dr. B.___ habe die vor handenen medizinischen Berichte zudem in ungenügender Weise gewürdigt. Sie begründe nicht überzeugend, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Dr. C.___ bestätige zwar, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressiven chronifizierten Episode sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Er behaupte aber, diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seine Behauptungen, die sozialen und sozio kulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, seien konstruiert, um dem Auftraggeber um jeden Preis zu dienen (Urk. 1) .

E. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 3.1 Im vom Bundesgericht bestätigten

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2010 wurde auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.___ vom

23. Oktober 2007 inklusive Ergän zung vom

20. August 2008 (Urk. 10/21 und Urk. 10/36)

abgestellt (Urk. 10/59) . Es kann daher auf dieses G utachten verwiesen werden, in welchem die folgen den Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden: (1) ein chronisch rezidi vierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zerviko brachialgien

beidseits (ICD-10 M54.2) bei/mit Dysbalancen der Schultergürtel muskulatur, (2) ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischial - g ieformer Ausstrah lung beidseits (ICD-10 M54.5) bei/mit myostatischer Insuffi zienz mit entspre chenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, Osteo chondrose und Spondylose, (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (4) ein postthrombotisches Syndrom links (ICD-10 I87.2) bei Status nach rezidivieren den Venenthrombosen, mit heterozygoter Faktor II-Mutation, bei Status nach Kompression der Beck envenen durch Uterus myomatosus . Als Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverar beitungs störung (ICD-10 F54), ein plantarer Fersensporn rechts (ICD-10 M77.3), Adipo sitas (BMI 33

kg/m2) (ICD 10 E66.0) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD 10 I10) aufgelistet (Urk. 10/21/17). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 14. März 2005, wie von der Hausärztin attestiert. Ins besondere die somatischen Untersuchungen seien wegen der mangelnden Kooperation der Explorandin und dem aktiven Muskelgegenspannen erschwert gewesen. Auf grund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungs apparates bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die über die objektivierbaren somatischen Befunde hinausgehenden subjektiven Beschwerden könnten mit der Schmerzver arbeitungs störung erklärt werden. Diese habe, wie bei der psychiatrischen Unter suchung festgestellt wor den sei, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe aber noch eine leichte depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindere. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht wirke sich nicht kumulativ auf die gesamte Arbeitsfähigkeit aus. Für die zusätzlich notwendigen Pausen und das langsamere Arbeitstempo könnten dieselben Zeiträume genutzt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen und Befunde wirkten sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Anhaltend nur schwere Tätigkeiten seien aufgrund der chronisch venösen Insuffizienz ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei, was vollschichtig realisiert werden könne. Bei der Arbeit im Haushalt müssten auch mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden. Dafür bestehe eine mögliche freie Zeiteinteilung. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei daher etwa gleich einzuschätzen wie diejenige für eine leichte Erwerbstätigkeit, so dass für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen werden könne. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin bis zu einem Pensum von 80 % neben dem Haushalt zumutbar (Urk. 10/21/18).

E. 3.2 Die im Zentrum

D.___

tätigen medizinischen Fachpersonen

berichtete n am 5 . Dezember 2011 über den Verlauf einer interdisziplinären Schmerzbeha nd lung der Beschwerdeführerin. Ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/69).

E. 3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 16. März 2012 die folgenden Diagnosen fest

(Urk. 10/75/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode (ICD-10 F33.11; F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Chronifiziertes

Schmerzssyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderun gen Dr. E.___ führte zudem aus, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe deswegen in der psychi atrischen Klinik F.___ hospitalisiert und behandelt werden müssen. Seit November 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/75/1 f.).

E. 3.4 Im Austrittsbericht vom 29. März 2012 der Klinik

F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) gestellt. Weiter wurde n ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenpa thologie unklarer Genese sowie Diagnosen aus Vorbefunden aufgeführt . Der Bericht äussert e sich nicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/75/3 ff.).

E. 3.5 Dr. B.___

s owie Dr. C.___ hielten im bidisziplinären Gutachten vom

16. Februar 2013

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 10/86) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - Beckentiefstand rechts von 7 mm (EOS 01/2013) und - L4/L5: mittelschwere r

Osteochondrose L4/L5 mit Retrolisthesis Grad I von L4 gegenüber L5 mit degenerativ bedingter Instabili tät L4/L5 (funktionelles Röntgen 01/2013) sowie neuroforamina len Stenosen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L4 beid seits und Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits - L5/S1: mittelschwere r

Osteochondrose mit Diskushernie und neu roforaminalen Engen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L5 beidseits (MRI 11/2012) - ohne radikuläre Zeichen - Intermittierendes Cervikalsyndrom bis cevikospondylogenes Syndrom beidseits links-betont bei - leichter cervico -thorakaler Skoliose mit Cobb-Winkel 17° (EOS 01/2013) - ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 05/2011) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Gutachter die folgenden (Urk. 10/ 83/75 und Urk. 10/85/19) : - Adipositas Grad III (BMI 40.0 kg/m 2) - k ongenitale heterozygote Prothrombin -Mutation mit - rezidivierenden Thrombosen und postthrombotischem Syndrom links - dennoch seit Jahren keine Antikoagulation - Gonarthrosen beidseits bei normalen Beinachsen beidseits (EOS 01/2013) mit - rechts: mässiger medialbetonter

Gonarthrose und beginnender Femoro patellar-Arthrose und Baker- Cyste (MRI 10/2009) und - links: leichter bis mässiger Femoropatellar

- und Femorotibial -Arth rose mit - Riss des me d ialen Meniskus und Baker- Cyste bei Status nach Parti alruptur der Baker- Cyste (MRI 11/2012) - Fersensporne beidseits (Röntgen 01/2013) - a rterielle Hypertonie mit latenter hypertensiver Herzbelastung (Erstdiag nose 03/2012) - Migräne - Heberdenarthrosen

Dig II beidseits sowie milde Daumensattelgelenks-Arthrose rechts im Stadium II nach Eaton (Erstdiagnose 03/2012) - Carpaltunnel-Syndrom beidseits und - Status nach operativer Dekompression rechts am 11.05.2012 - Anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4)

mit

- konsekutiver mitte lgradiger

depressiver chronifizierte r Episode (ICD 10 F32.8) - sozialen und soziokulturellen Problemen (ICD-10 Z60) Die Gutachter hielten fest, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht gestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologischen Diagnosen bestimmt. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig. Dasselbe gelte aus bidisziplinärer Sicht. Aus bidisziplinärer Sicht habe zudem in einer adaptierten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestan den. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin ab März 2005 nicht mehr ausführen können (Urk. 10/86).

E. 4.1 Das bi disziplinäre

Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 16. Februar 2013 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

E. 4.2 I m Besonderen wies Dr. B.___ im Gutachten vom

16. Februar 2013

darauf hin, dass Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 17. Juni 2008 (Urk. 10/40) eine cerviko -thorakale-lumbale Skoliose mit einer Beinlängendifferenz von etwa 1.5 cm sowie eine lumbosakrale

Übergangsano malie diagnostiziert gehabt habe. Die EOS-Ganzkörper untersuchung

vom Januar 2013 (vgl. Urk. 10/83/81 f.) habe aber gezeigt, dass die Skoliose leicht sei (Cobb-Winkel von 17°) und die Beinlängendifferenz nur 7 mm betrage. Eine wesentliche lumbosakrale Übergangsanomalie sei nicht vorhanden. Eine Beinlängendifferenz von 7 mm sowie eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 17° seien klinisch nicht relevant. Dr. G.___ sei offensichtlich von falschen Befunden ausge gangen, was zu falschen Diagnosen geführt habe. Das Team des Zentrums D.___

(darunter auch Dr. G.___) sei im Bericht vom 5. Dezember 2011 von den gleichen falschen Diagnosen ausgegangen. In der Folge hätten die beteiligten Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund falscher Diagno sen eingeschätzt (Urk. 10/83/79; vgl. auch Urk. 10/83/81). Der Bericht des Zentrums D.___ vom 5. Dezember 2011 erweist sich somit als nicht aussagekräftig. Hinzuzufügen ist, dass Dr. B.___ grosse Diskrepanzen zwischen der Beweglichkeit der Beschwerdeführerin bei der direkten Untersu chung und im abgelenkten Zustand feststellte und festhielt, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht (Urk. 10/83/76).

E. 4.3 Dr. C.___ setzte sich im Gutachten vom

16. Februar 2013 sodann mit den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen auseinander. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin au f psychiatrischem Gebiet sei in den vorgelegten Beweisdokumenten nicht ausgewiesen. Dr. E.___ habe im Bericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 10/21/23 ff.) bereits eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung (ICD- 10 F32.11, F32.2) auf dem Boden einer ängstli chen Persönlichkeit (ICD-10 F60.6), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei Status nach wiederholten Throm bophlebitis-Attacken diagnostiziert. Vergleiche man den Psychostatus oder die Diagnosen von Dr. E.___ mit dem Bericht der Klinik F.___ vom

9. Januar 2005 (richtig: 29. März 2012), so sei keine Progredienz zu beschreiben. Auch lasse sich bei der Begutachtung kein wesent lich abweichender und verschlechterter Psychostatus zum Befund aus dem Jahr 2007 erheben, so dass allenfalls von Nuancierungen eines chronifizierten Zustandsbildes gesprochen werden könne (Urk. 10/85/15 f.). Er habe den Ein druck gewonnen, der sekundäre Krankheitsgewinn der Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen krankheitsunterhaltenden Stellenwert. Auf einen sekundären Krankheitsgewinn werde auch im Austrittsbericht der Klinik

F.___ hingewiesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression sei zu bestäti gen, diese sei jedoch eher als chronifizierte Episode im Sinne einer depressiven Störung gemäss ICD-10 F32.8 zu kennzeichnen denn als rezidivierende depres sive Störung; depressionsfreie Phasen seien nicht dokumentiert (Urk. 10/85/16) . Diese Feststellungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zu ergänzen ist, dass aus rechtlicher Sicht selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3). Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Depression sei reaktiv auf das Schmerzge schehen und stelle keine primäre, selbständige psychiatrische Erkrankung dar, sondern sei mit der gleichzeitig vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 vergesellschaftet. Die Entwicklung dieses gemeinsamen psychopathologischen Bildes sei durch Dr. E.___ im Bericht vom 31. Juli 2007 bereits ausführlich festgehalten worden (Urk. 10/85/16). Inwieweit eine Persönlichkeitsstörung oder eine Angst- und Panikstörung dem Bild zugrunde liege beziehungsweise komorbid sei, könne den Aufzeichnungen von Dr. E.___ nicht entnommen werden und aus dem Untersuch nicht zweifelsfrei gefolgert werden. Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin zu wenig aus kunftswillig verhalten (wobei die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich der Depression zuzuschreiben sei, was sich in der Kommunikation mit der Dolmetscherin gezeigt habe). Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Entwicklungsstörung der Beschwerdeführerin in der Kindheit/Jugend. Sie habe zudem keine diesbezüglichen Beschwerden beklagt, die auf eine Panikstörung hätten schliessen lassen. Entsprechende psy chopathologische Symptome hätten auch im Untersuch nicht beobachtet werden können (Urk. 10/85/17) . Dr. C.___ beurteilte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien (vgl. E. 1.4) und gelangte zum nach vollziehbaren Schluss, die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung sei überwiegend gegeben (Urk. 10/85/17 ff.).

Weshalb die Feststellung von Dr. C.___, die sozialen und soziokulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/85/18), konstruiert sein sollten (Urk. 1), ist nicht ersicht lich. Wie bereits erwähnt, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik F.___ auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen, welcher in der krankheitsbedingten Entlastungsfunktion der Familie zu liegen scheine (Urk. 10/75/4) .

E. 4.4 Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Aus wahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe (im Gegensatz zur polydiszipli nären Begutachtung) geht fehl . Dass keine Fachärztinnen oder Fachärzte der Dis ziplinen Neurologie und Orthopädie für die Begutachtung beigezogen wurden, stellt ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 2 f.) keinen Mangel dar. In der Neuanmeldung (Urk. 10/76) vom 11. September 2012 sowie in den bei gelegten ärztlichen Berichten (Urk. 10/75) wurden keine neuro logischen oder orthopädischen Gründe für eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes angeführt, sondern psychische. In der Folge machte die Beschwerde führerin bei der IV-Stelle denn auch keine Einwände gegen die ausgewählten Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie (Urk. 10/79) gel tend (Urk. 10/80). Des Weiteren kann darauf verwiesen werden, dass Dr. B.___ die neurologi schen Befunde der Klinik H.___ vom 25. Mai und 18. Juli 2011 (Urk. 10/83/115 ff.) in ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 10/83/63). Bei den neurologischen Befunden handelt es sich im Wesentli chen um dieselben, welche in den Berichten vom 30. August 2004 und 2. Juni 2005 des Medizinisch Radio logischen Instituts I.___ (Urk. 10/83/86 f.) fest gestellt

und im Gutachten des Instituts A.___

bereits erwähnt wo rden waren (vgl. Urk. 10/21/4). Zusätzlich wurde von der Klinik H.___ ein Carpaltunnel-Syn drom festgestellt, worauf bei der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 eine offene Carpaldachspaltung und Beu gesehnensynovektomie rechts durchgeführt wurde . Der Chirurg stellte einen guten postoperativen Verlauf fest und schloss die Behandlung ab (Urk. 10/10/83/ 108 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Carpaltunnel-Syndrom beidseits nach operativer Dekompression am 11. Mai 2012 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Ferner ging Dr. B.___

auch i n genügender Weise auf die Knieprobleme

der Beschwerdeführerin ein. Ihre Empfehlung zu r Gewichtsreduktion erscheint

angesichts der im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Adipositas per magna (Grad III), welche die Belastung auf die Gelenke erhöhe und dadurch vermehrte Schmerzen auslöse (Urk. 10/83/78), ebenso nachvollziehbar.

E. 4.5 Mit Bericht des Zentrums D.___

vom 18. November 2013 wird Kritik an der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___

geübt (Urk. 13). Die Kritik erweist sich jedoch als untauglich, worauf soweit erforder lich einzugehen ist: Die Schreibfehler im Gutachten von Dr. C.___ schmälern dessen Beweiswert nicht. Dass Dr. C.___ festgehalten haben soll, es bestün den somatisch keine Erbkrankheiten (Urk. 13 Ziff. 4), trifft nicht zu. Er führte lediglich aus, zur somatischen hereditären Belastung gebe die Beschwerde führerin an, dass in der Herkunftsfamilie keine Erbkrankheiten bestünden (Urk. 10/85/5). Sodann erweist sich die Behauptung, es habe keine objektive Übersetzung stattgefunden (Urk. 15 Ziff. 5), als unhaltbar, zumal die Beschwer deführerin angesichts der praktisch nicht vorhandenen Deutschkenntnisse kaum in der Lage war, dies zu beurteilen. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik H.___ vom 12. März 2012 verwiesen werden, in welchem der behandelnde Arzt festgehalten hatte, aufgrund der fehlenden Sprachkennt nisse sei leider keinerlei suffiziente Befundbeurteilung möglich gewesen (Urk. 10/83/111). Befremdlich wirkt der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerden zu äussern und Dr. C.___ habe sich lieber auf die Akten abgestützt (Urk. 13 Ziff. 7). Es war die Beschwerde führerin, welche sich bei der Befragung durch Dr. C.___

unkooperativ ver halten hatte (vgl. zum Beispiel Urk. 10/85/5 f., oder Urk. 10/85/8).

Eine

Fremda namnese

beziehungsweise eine Auskunft des Ehemannes der Beschwerdeführe rin (Urk. 13 Ziff. 9)

erweist sich angesichts der – auch vom Zen t rum D.___

– diagnostizierten

somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13 Ziff.

11) als wenig aussagekräftig. Die Durchführung eines neuropsychologi schen Screenings (Urk. 13 Ziff. 10) wurde zu Recht als nicht indiziert erachtet.

E. 4.6 Im Bericht des Zentrums D.___ vom 9. September 2014 (Urk. 16) halten die Ärzte in der Konsens-Beurteilung fest, der Schmerzthera peut attestiere der Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschritten en

Schmerz leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rheumatologe attestiere aus rein rhe umatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten Tätigkeit, aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der Retrolisthesis L4 von jetzt 6 mm auch eine leichte gut angepasste Tätigkeit nur zu 50 % zumutbar . E ine Verschlechterung des Gesamtzustandes sei aufgrund der zunehmenden Wirbelsäulenproblematik und der Gewichtszunahme zu befürchten. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16 S. 8 f.). Eine fundierte Begründung, weshalb aufgrund dieser Befunde eine reduzierte Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll te, fehlt jedoch. Damit vermag auch der aktu ellste Bericht des Zentrum s D.___

vom 9. September 2014 die gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern, welche überdies in Über einstimmung mit derjenigen der A.___ -Gutachter steht (Urk. 10/83/79 und Urk. 10/85/13 ff.).

E. 7 Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 16. Februar 2013 ist der Beschwer deführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg somit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/86). Damit ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar, was zu keiner Neubeurtei lung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 1.1). 4.

E. 8 Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6.1

Mit ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

7. November 2013 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6 ff.). 6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen (Urk. 8/5, Urk. 8/8 sowie Urk. 8/12 f.). 6.4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Wohnungsmiete (inkl. Pauschale für Nebenkosten, Akonto -Betrag für Heizkos ten sowie Kabelanschlussgebühr) Fr. 987.-- (Urk. 8/1), zusätzliche Heizkosten Fr. 35.-- (Effektiv Fr. 1‘257.30 jährlich abzüglich Akonto -Betrag von Fr. 840.-- / 12; Urk. 8/7), Telekommu nika tions kosten Fr. 10 0.—(ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 6), obligatorische Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Prämi enverbilligung Fr. 470.-- (2 x Fr. 361.-- [Urk. 8/11] abzüglich 2 x Fr. 126.-- [Urk. 8/3]), AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige Fr. 83.-- (ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 8). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 3‘375.--. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 58.40 (2 x Fr. 29.20 [Urk. 8/11]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Der Ehegatte der Beschwerde führerin erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 2 ‘006.-- (Urk. 8/2 und Urk. 8/10). Zudem erhält er von der Invalidenversicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 2‘267.-- (Urk. 8/9). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 4 ‘273.-- verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 197.-- (Staats- und Gemeindesteuer Fr. 185.--, direkte Bundessteuer Fr. 12.-- [vgl. Urk. 8/8]) noch Fr. 4‘076.--. Nach Abzug der (teilweise nicht belegten) notwendigen Ausgaben von Fr. 3‘375.-- und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 201.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen fehlender Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage der Urk. 15 und 16) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00890 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

24. Februar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1957 geborene X.___

reiste am 12. Mai 1992 in die Schweiz ein und war als Reini gungshilfe im Teilzeit arbeitsverhältnis angestellt (Urk. 10/1, Urk. 10/5 f. und Urk. 10/91) . Am 20. Januar 2005 meldete sie sich bei der So zialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/1).

In der Folge klärte die IV Stelle die beruflich-erwerblichen und medizinischen Verhältni sse ab und holte bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und Angiologie, ein Gutachten ein. Dieses wurde am 6. September 2006 erstattet (Urk. 10/16). Anschliessend gab sie beim Institut A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 23. Oktober 2007 erstattet wurde (Urk. 10/21). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 4. April 2008, Urk. 10/23). Mit Vorbescheid v om 4. April 2008 stellte die IV- Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/27). Im Einwandverfahren

machte das Institut A.___ am 20. August 2008 auf Anfrage der IV-Stelle ergänzende Angaben zum Gutachten vom 23. Oktober 2007 (Urk. 10/36). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invalidi tätsgrad von 28 %, das Rentenbegehren der Ver s icherten ab (Urk. 10/44). Dagegen erhob die Versicherte am 25. November 2008 Beschwerde beim Sozial versi cherungsgericht des Kantons Zürich

(Verfahren IV.2008.01220). Dieses ging von einem massgeblichen Invaliditätsgrad von 1 1 % aus und wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. Juni 2010 ab (Urk. 10/59). Die Versicherte gelangte in der Folge an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Ent scheid mit Urteil vom

21. Januar 2011

bestätigte (Urk. 10/62) . 1.2

Am

11. September 2012 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle unter Hin weis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/76). Die IV-Stelle liess die Versicherte daraufhin von Dr. med. und Dr. sc. nat. ETH B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, sowie von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, bidisziplinär

begutachten (Urk. 10/83, Urk. 10 /85 und Urk. 10 /86). Das Gutachten wurde am 16. Februar 2013 erstattet (vgl. Urk. 10/86). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. April 2013, Urk. 10/95) wies

die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versi cherten mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 2 [= Urk. 10/102 ]). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalid enrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache für weitere Abklä rungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Pro zessführung (Urk. 1 S. 1).

Mit Beschwerde antwort vom

11. November 2013 schloss die IV-Stelle auf

Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Eingabe n vom

6. Dezember 2013 (Urk. 12)

beziehungsweise vom 24. September 2014 (Urk. 15)

reichte die Beschwerdeführerin je einen Bericht des Zentrums D.___ vom 18. November 2013 (Urk. 13) sowie vom 9. September 2014 (Urk. 16) ein. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analo ger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzu gehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.

Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Aus prä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleit erkrankun gen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unver änderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungs er gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3).

In BGE 139 V 547 hat das Bundesgericht an dieser Rechtsprechung unter Ausei nandersetzung mit der daran geübten Kritik festgehalten und auf die besondere Bedeutung einer fachgerechten Abklärung hingewiesen (E. 9.1.3, E. 9.2.1). Ins besondere erkannte das Bundesgericht,

dass sich die unklaren Beschwerden hinsichtlich ihrer invalidisierenden Folgen von anderen (psychischen) Leiden durch die mangelnde Objektivierbarkeit unterscheiden. Dabei handelt es sich um ein sachliches Kriterium, das überprüft werden kann. Die hinreichende Objekti vierbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigung wird für Ansprüche auf Sozi alversicherungsleistungen seit jeher vorausgesetzt und hat im Rahmen der 5. IV-Re vision auch Eingang in die Gesetzgebung gefunden (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Von einer unbegründeten Schlechterstellung beziehungsweise einer Dis kriminierung der betroffenen Versicherten in verfassungsmässigem Sinne beziehungsweise nach Massgabe der EMRK kann daher nicht gesprochen wer den (Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2013 vom 20. November 2013 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 5.6 in fine und E. 5.7). 2.

2.1

Im angefochtenen Entscheid vom 3. September 2013 erwog die IV-Stelle, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nicht mehr zumutbar sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig. Aufgrund de r Höhe des Valideneinkommens sei die Besch werdeführerin als vollzeitlich E rwerbstätig e zu qualifizieren. Bei einem Vergleich des Validenein kommens von Fr. 57‘201.15 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 48‘893.15 resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘308.--, was einem rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von 15 % entspreche (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber macht e die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Auswahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe; bei polydisziplinären Begutachtungen würden die Ärzte nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Eine neurologische Begutachtung fehle vorliegend, was als Mangel zu betrachten sei. Sie leide unter anderem an starken Rückenschmerzen und an neurologischen Ausfällen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. B.___ hätte einen Orthopäden sowie einen Neurologen beiziehen müssen wegen der Gelenk schmerzen und insbesondere der Knieschmerzen. Dr. B.___ habe die vor handenen medizinischen Berichte zudem in ungenügender Weise gewürdigt. Sie begründe nicht überzeugend, weshalb eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliegen solle. Dr. C.___ bestätige zwar, dass die Beschwerdeführerin an einer mittel gradigen depressiven chronifizierten Episode sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. Er behaupte aber, diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Seine Behauptungen, die sozialen und sozio kulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin, seien konstruiert, um dem Auftraggeber um jeden Preis zu dienen (Urk. 1) . 3. 3.1

Im vom Bundesgericht bestätigten

Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2010 wurde auf das polydisziplinäre Gutachten des Instituts A.___ vom

23. Oktober 2007 inklusive Ergän zung vom

20. August 2008 (Urk. 10/21 und Urk. 10/36)

abgestellt (Urk. 10/59) . Es kann daher auf dieses G utachten verwiesen werden, in welchem die folgen den Diagnosen mit Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden: (1) ein chronisch rezidi vierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien und Zerviko brachialgien

beidseits (ICD-10 M54.2) bei/mit Dysbalancen der Schultergürtel muskulatur, (2) ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit ischial - g ieformer Ausstrah lung beidseits (ICD-10 M54.5) bei/mit myostatischer Insuffi zienz mit entspre chenden muskuloligamentären Überlastungsreaktionen, Osteo chondrose und Spondylose, (3) eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie (4) ein postthrombotisches Syndrom links (ICD-10 I87.2) bei Status nach rezidivieren den Venenthrombosen, mit heterozygoter Faktor II-Mutation, bei Status nach Kompression der Beck envenen durch Uterus myomatosus . Als Diagnosen ohne Ei nfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzverar beitungs störung (ICD-10 F54), ein plantarer Fersensporn rechts (ICD-10 M77.3), Adipo sitas (BMI 33

kg/m2) (ICD 10 E66.0) sowie eine arterielle Hypertonie (ICD 10 I10) aufgelistet (Urk. 10/21/17). Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeits unfähigkeit seit dem 14. März 2005, wie von der Hausärztin attestiert. Ins besondere die somatischen Untersuchungen seien wegen der mangelnden Kooperation der Explorandin und dem aktiven Muskelgegenspannen erschwert gewesen. Auf grund der objektivierbaren Befunde von Seiten des Bewegungs apparates bestehe für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die über die objektivierbaren somatischen Befunde hinausgehenden subjektiven Beschwerden könnten mit der Schmerzver arbeitungs störung erklärt werden. Diese habe, wie bei der psychiatrischen Unter suchung festgestellt wor den sei, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusätzlich bestehe aber noch eine leichte depressive Episode, welche die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht um 20 % vermindere. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer und aus somatischer Sicht wirke sich nicht kumulativ auf die gesamte Arbeitsfähigkeit aus. Für die zusätzlich notwendigen Pausen und das langsamere Arbeitstempo könnten dieselben Zeiträume genutzt werden. Die weiteren internistischen Diagnosen und Befunde wirkten sich nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Anhaltend nur schwere Tätigkeiten seien aufgrund der chronisch venösen Insuffizienz ungeeignet. Aus polydisziplinärer Sicht stellten die Gutachter fest, dass die Beschwerdeführerin für eine körperlich angepasste, leichte Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig sei, was vollschichtig realisiert werden könne. Bei der Arbeit im Haushalt müssten auch mittelschwere Tätigkeiten verrichtet werden. Dafür bestehe eine mögliche freie Zeiteinteilung. Die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt sei daher etwa gleich einzuschätzen wie diejenige für eine leichte Erwerbstätigkeit, so dass für die Haushaltstätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % angenommen werden könne. Eine adaptierte Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin bis zu einem Pensum von 80 % neben dem Haushalt zumutbar (Urk. 10/21/18). 3.2

Die im Zentrum

D.___

tätigen medizinischen Fachpersonen

berichtete n am 5 . Dezember 2011 über den Verlauf einer interdisziplinären Schmerzbeha nd lung der Beschwerdeführerin. Ihr wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % im bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiterin und in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Urk. 10/69).

3.3

Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 16. März 2012 die folgenden Diagnosen fest

(Urk. 10/75/1) : - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergra dige Episode (ICD-10 F33.11; F33.2) - Ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) - Chronifiziertes

Schmerzssyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderun gen Dr. E.___ führte zudem aus, es sei zu einer Verschlechterung des Gesundheits zustands der Beschwerdeführerin gekommen. Sie habe deswegen in der psychi atrischen Klinik F.___ hospitalisiert und behandelt werden müssen. Seit November 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/75/1 f.). 3.4

Im Austrittsbericht vom 29. März 2012 der Klinik

F.___, wo die Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2011 bis 9. Januar 2012 hospitalisiert war, wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit soma tischem Syndrom (ICD-10 F32.11) sowie einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) gestellt. Weiter wurde n ein chronifiziertes Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenpa thologie unklarer Genese sowie Diagnosen aus Vorbefunden aufgeführt . Der Bericht äussert e sich nicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 10/75/3 ff.). 3.5

Dr. B.___

s owie Dr. C.___ hielten im bidisziplinären Gutachten vom

16. Februar 2013

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit fest (Urk. 10/86) : - Lumbospondylogenes Syndrom beidseits linksbetont bei - Beckentiefstand rechts von 7 mm (EOS 01/2013) und - L4/L5: mittelschwere r

Osteochondrose L4/L5 mit Retrolisthesis Grad I von L4 gegenüber L5 mit degenerativ bedingter Instabili tät L4/L5 (funktionelles Röntgen 01/2013) sowie neuroforamina len Stenosen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L4 beid seits und Kontakt zu den Nervenwurzeln L5 beidseits - L5/S1: mittelschwere r

Osteochondrose mit Diskushernie und neu roforaminalen Engen beidseits mit Irritation der Nervenwurzeln L5 beidseits (MRI 11/2012) - ohne radikuläre Zeichen - Intermittierendes Cervikalsyndrom bis cevikospondylogenes Syndrom beidseits links-betont bei - leichter cervico -thorakaler Skoliose mit Cobb-Winkel 17° (EOS 01/2013) - ohne Spinalkanalstenose und ohne neurale Kompression (MRI 05/2011) - ohne radikuläre Zeichen Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n

die Gutachter die folgenden (Urk. 10/ 83/75 und Urk. 10/85/19) : - Adipositas Grad III (BMI 40.0 kg/m 2) - k ongenitale heterozygote Prothrombin -Mutation mit - rezidivierenden Thrombosen und postthrombotischem Syndrom links - dennoch seit Jahren keine Antikoagulation - Gonarthrosen beidseits bei normalen Beinachsen beidseits (EOS 01/2013) mit - rechts: mässiger medialbetonter

Gonarthrose und beginnender Femoro patellar-Arthrose und Baker- Cyste (MRI 10/2009) und - links: leichter bis mässiger Femoropatellar

- und Femorotibial -Arth rose mit - Riss des me d ialen Meniskus und Baker- Cyste bei Status nach Parti alruptur der Baker- Cyste (MRI 11/2012) - Fersensporne beidseits (Röntgen 01/2013) - a rterielle Hypertonie mit latenter hypertensiver Herzbelastung (Erstdiag nose 03/2012) - Migräne - Heberdenarthrosen

Dig II beidseits sowie milde Daumensattelgelenks-Arthrose rechts im Stadium II nach Eaton (Erstdiagnose 03/2012) - Carpaltunnel-Syndrom beidseits und - Status nach operativer Dekompression rechts am 11.05.2012 - Anhaltende somatoforme S chmerzstörung (ICD-10 F45.4)

mit

- konsekutiver mitte lgradiger

depressiver chronifizierte r Episode (ICD 10 F32.8) - sozialen und soziokulturellen Problemen (ICD-10 Z60) Die Gutachter hielten fest, eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe nicht gestellt werden können. Die Arbeitsfähigkeit werde durch die rheumatologischen Diagnosen bestimmt. In diesem Sinne sei die Beschwerdeführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg zu 100 % beziehungsweise ganztags arbeitsfähig. Dasselbe gelte aus bidisziplinärer Sicht. Aus bidisziplinärer Sicht habe zudem in einer adaptierten Tätigkeit nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestan den. Nicht adaptierte Tätigkeiten habe die Beschwerdeführerin ab März 2005 nicht mehr ausführen können (Urk. 10/86). 4. 4.1

Das bi disziplinäre

Gutachten der Dres . B.___ und C.___ vom 16. Februar 2013 vermag die an eine beweiskräftige ärzt li che Expertise gestellten Anforde rungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.3). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtig ten die ge klagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvoll zieh barer Weise sowie in Auseinan dersetzung mit den Vorakten . Die Gutachter legten die medizinischen Zusam menhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen schlüssig. Dem Gutachten kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu. 4.2

I m Besonderen wies Dr. B.___ im Gutachten vom

16. Februar 2013

darauf hin, dass Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Chirurgie, im Bericht vom 17. Juni 2008 (Urk. 10/40) eine cerviko -thorakale-lumbale Skoliose mit einer Beinlängendifferenz von etwa 1.5 cm sowie eine lumbosakrale

Übergangsano malie diagnostiziert gehabt habe. Die EOS-Ganzkörper untersuchung

vom Januar 2013 (vgl. Urk. 10/83/81 f.) habe aber gezeigt, dass die Skoliose leicht sei (Cobb-Winkel von 17°) und die Beinlängendifferenz nur 7 mm betrage. Eine wesentliche lumbosakrale Übergangsanomalie sei nicht vorhanden. Eine Beinlängendifferenz von 7 mm sowie eine Skoliose mit einem Cobb-Winkel von 17° seien klinisch nicht relevant. Dr. G.___ sei offensichtlich von falschen Befunden ausge gangen, was zu falschen Diagnosen geführt habe. Das Team des Zentrums D.___

(darunter auch Dr. G.___) sei im Bericht vom 5. Dezember 2011 von den gleichen falschen Diagnosen ausgegangen. In der Folge hätten die beteiligten Ärzte die Arbeitsfähigkeit aufgrund falscher Diagno sen eingeschätzt (Urk. 10/83/79; vgl. auch Urk. 10/83/81). Der Bericht des Zentrums D.___ vom 5. Dezember 2011 erweist sich somit als nicht aussagekräftig. Hinzuzufügen ist, dass Dr. B.___ grosse Diskrepanzen zwischen der Beweglichkeit der Beschwerdeführerin bei der direkten Untersu chung und im abgelenkten Zustand feststellte und festhielt, die vorhandenen Befunde erklärten das Ausmass der Beschwerden nicht (Urk. 10/83/76). 4.3

Dr. C.___ setzte sich im Gutachten vom

16. Februar 2013 sodann mit den bereits gestellten psychiatrischen Diagnosen auseinander. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin au f psychiatrischem Gebiet sei in den vorgelegten Beweisdokumenten nicht ausgewiesen. Dr. E.___ habe im Bericht vom 31. Juli 2007 (Urk. 10/21/23 ff.) bereits eine mittel- bis schwer gra dige depressive Störung (ICD- 10 F32.11, F32.2) auf dem Boden einer ängstli chen Persönlichkeit (ICD-10 F60.6), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) bei Status nach wiederholten Throm bophlebitis-Attacken diagnostiziert. Vergleiche man den Psychostatus oder die Diagnosen von Dr. E.___ mit dem Bericht der Klinik F.___ vom

9. Januar 2005 (richtig: 29. März 2012), so sei keine Progredienz zu beschreiben. Auch lasse sich bei der Begutachtung kein wesent lich abweichender und verschlechterter Psychostatus zum Befund aus dem Jahr 2007 erheben, so dass allenfalls von Nuancierungen eines chronifizierten Zustandsbildes gesprochen werden könne (Urk. 10/85/15 f.). Er habe den Ein druck gewonnen, der sekundäre Krankheitsgewinn der Beschwerdeführerin habe einen wesentlichen krankheitsunterhaltenden Stellenwert. Auf einen sekundären Krankheitsgewinn werde auch im Austrittsbericht der Klinik

F.___ hingewiesen. Die Diagnose einer mittelgradigen Depression sei zu bestäti gen, diese sei jedoch eher als chronifizierte Episode im Sinne einer depressiven Störung gemäss ICD-10 F32.8 zu kennzeichnen denn als rezidivierende depres sive Störung; depressionsfreie Phasen seien nicht dokumentiert (Urk. 10/85/16) . Diese Feststellungen erscheinen schlüssig und nachvollziehbar. Zu ergänzen ist, dass aus rechtlicher Sicht selbst mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formen kreis grund sätz lich als therapeutisch angehbar gelten (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_673/2012 vom 28. November 2012 E. 3.3). Dr. C.___ führte weiter aus, d ie Depression sei reaktiv auf das Schmerzge schehen und stelle keine primäre, selbständige psychiatrische Erkrankung dar, sondern sei mit der gleichzeitig vorliegenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 vergesellschaftet. Die Entwicklung dieses gemeinsamen psychopathologischen Bildes sei durch Dr. E.___ im Bericht vom 31. Juli 2007 bereits ausführlich festgehalten worden (Urk. 10/85/16). Inwieweit eine Persönlichkeitsstörung oder eine Angst- und Panikstörung dem Bild zugrunde liege beziehungsweise komorbid sei, könne den Aufzeichnungen von Dr. E.___ nicht entnommen werden und aus dem Untersuch nicht zweifelsfrei gefolgert werden. Hierzu habe sich die Beschwerdeführerin zu wenig aus kunftswillig verhalten (wobei die eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich der Depression zuzuschreiben sei, was sich in der Kommunikation mit der Dolmetscherin gezeigt habe). Es ergäben sich keine Hinweise auf eine Entwicklungsstörung der Beschwerdeführerin in der Kindheit/Jugend. Sie habe zudem keine diesbezüglichen Beschwerden beklagt, die auf eine Panikstörung hätten schliessen lassen. Entsprechende psy chopathologische Symptome hätten auch im Untersuch nicht beobachtet werden können (Urk. 10/85/17) . Dr. C.___ beurteilte die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung anhand der sogenannten Förster-Kriterien (vgl. E. 1.4) und gelangte zum nach vollziehbaren Schluss, die zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der psychischen Störung sei überwiegend gegeben (Urk. 10/85/17 ff.).

Weshalb die Feststellung von Dr. C.___, die sozialen und soziokulturellen Probleme hätten Einfluss auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerde führerin (vgl. Urk. 10/85/18), konstruiert sein sollten (Urk. 1), ist nicht ersicht lich. Wie bereits erwähnt, wurde auch im Austrittsbericht der Klinik F.___ auf einen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen, welcher in der krankheitsbedingten Entlastungsfunktion der Familie zu liegen scheine (Urk. 10/75/4) . 4.4

Das

Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe bloss deshalb eine bidisziplinäre Begutachtung angeordnet, weil sie dann in der Aus wahl der begutachtenden Ärzte freie Hand habe (im Gegensatz zur polydiszipli nären Begutachtung) geht fehl . Dass keine Fachärztinnen oder Fachärzte der Dis ziplinen Neurologie und Orthopädie für die Begutachtung beigezogen wurden, stellt ent gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Rz . 2 f.) keinen Mangel dar. In der Neuanmeldung (Urk. 10/76) vom 11. September 2012 sowie in den bei gelegten ärztlichen Berichten (Urk. 10/75) wurden keine neuro logischen oder orthopädischen Gründe für eine Verschlechterung des Gesund heits zustandes angeführt, sondern psychische. In der Folge machte die Beschwerde führerin bei der IV-Stelle denn auch keine Einwände gegen die ausgewählten Fach disziplinen Psychiatrie und Rheumatologie (Urk. 10/79) gel tend (Urk. 10/80). Des Weiteren kann darauf verwiesen werden, dass Dr. B.___ die neurologi schen Befunde der Klinik H.___ vom 25. Mai und 18. Juli 2011 (Urk. 10/83/115 ff.) in ihrer Beurteilung berücksichtigte (Urk. 10/83/63). Bei den neurologischen Befunden handelt es sich im Wesentli chen um dieselben, welche in den Berichten vom 30. August 2004 und 2. Juni 2005 des Medizinisch Radio logischen Instituts I.___ (Urk. 10/83/86 f.) fest gestellt

und im Gutachten des Instituts A.___

bereits erwähnt wo rden waren (vgl. Urk. 10/21/4). Zusätzlich wurde von der Klinik H.___ ein Carpaltunnel-Syn drom festgestellt, worauf bei der Beschwerdeführerin am 11. Mai 2012 eine offene Carpaldachspaltung und Beu gesehnensynovektomie rechts durchgeführt wurde . Der Chirurg stellte einen guten postoperativen Verlauf fest und schloss die Behandlung ab (Urk. 10/10/83/ 108 ff.). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass Dr. B.___ das Carpaltunnel-Syndrom beidseits nach operativer Dekompression am 11. Mai 2012 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einstufte. Ferner ging Dr. B.___

auch i n genügender Weise auf die Knieprobleme

der Beschwerdeführerin ein. Ihre Empfehlung zu r Gewichtsreduktion erscheint

angesichts der im Zeitpunkt der Begutachtung festgestellten Adipositas per magna (Grad III), welche die Belastung auf die Gelenke erhöhe und dadurch vermehrte Schmerzen auslöse (Urk. 10/83/78), ebenso nachvollziehbar. 4.5

Mit Bericht des Zentrums D.___

vom 18. November 2013 wird Kritik an der psychiatrischen Begutachtung von Dr. C.___

geübt (Urk. 13). Die Kritik erweist sich jedoch als untauglich, worauf soweit erforder lich einzugehen ist: Die Schreibfehler im Gutachten von Dr. C.___ schmälern dessen Beweiswert nicht. Dass Dr. C.___ festgehalten haben soll, es bestün den somatisch keine Erbkrankheiten (Urk. 13 Ziff. 4), trifft nicht zu. Er führte lediglich aus, zur somatischen hereditären Belastung gebe die Beschwerde führerin an, dass in der Herkunftsfamilie keine Erbkrankheiten bestünden (Urk. 10/85/5). Sodann erweist sich die Behauptung, es habe keine objektive Übersetzung stattgefunden (Urk. 15 Ziff. 5), als unhaltbar, zumal die Beschwer deführerin angesichts der praktisch nicht vorhandenen Deutschkenntnisse kaum in der Lage war, dies zu beurteilen. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Klinik H.___ vom 12. März 2012 verwiesen werden, in welchem der behandelnde Arzt festgehalten hatte, aufgrund der fehlenden Sprachkennt nisse sei leider keinerlei suffiziente Befundbeurteilung möglich gewesen (Urk. 10/83/111). Befremdlich wirkt der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, ihre Beschwerden zu äussern und Dr. C.___ habe sich lieber auf die Akten abgestützt (Urk. 13 Ziff. 7). Es war die Beschwerde führerin, welche sich bei der Befragung durch Dr. C.___

unkooperativ ver halten hatte (vgl. zum Beispiel Urk. 10/85/5 f., oder Urk. 10/85/8).

Eine

Fremda namnese

beziehungsweise eine Auskunft des Ehemannes der Beschwerdeführe rin (Urk. 13 Ziff. 9)

erweist sich angesichts der – auch vom Zen t rum D.___

– diagnostizierten

somatoformen Schmerzstörung (Urk. 13 Ziff.

11) als wenig aussagekräftig. Die Durchführung eines neuropsychologi schen Screenings (Urk. 13 Ziff. 10) wurde zu Recht als nicht indiziert erachtet. 4.6

Im Bericht des Zentrums D.___ vom 9. September 2014 (Urk. 16) halten die Ärzte in der Konsens-Beurteilung fest, der Schmerzthera peut attestiere der Beschwerdeführerin aufgrund des fortgeschritten en

Schmerz leidens eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Rheumatologe attestiere aus rein rhe umatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leich ten Tätigkeit, aus schmerztherapeutischer Sicht jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei aufgrund der Retrolisthesis L4 von jetzt 6 mm auch eine leichte gut angepasste Tätigkeit nur zu 50 % zumutbar . E ine Verschlechterung des Gesamtzustandes sei aufgrund der zunehmenden Wirbelsäulenproblematik und der Gewichtszunahme zu befürchten. Aus psychi atrischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16 S. 8 f.). Eine fundierte Begründung, weshalb aufgrund dieser Befunde eine reduzierte Arbeitsfähigkeit gegeben sein soll te, fehlt jedoch. Damit vermag auch der aktu ellste Bericht des Zentrum s D.___

vom 9. September 2014 die gutachterliche Einschätzung nicht zu erschüttern, welche überdies in Über einstimmung mit derjenigen der A.___ -Gutachter steht (Urk. 10/83/79 und Urk. 10/85/13 ff.). 4. 7

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten vom 16. Februar 2013 ist der Beschwer deführerin in einer adaptierten rückenschonenden Tätigkeit mit Han tieren von Lasten bis 10 kg somit eine 100%ige Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 10/86). Damit ist keine wesent liche Veränderung der tatsächlichen Ver hältnisse erkennbar, was zu keiner Neubeurtei lung des Rentenanspruchs führt (vgl. E. 1.1). 4. 8

Nach dem Gesagten ist d ie Beschwerde abzuweisen. 5.

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 6. 6.1

Mit ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Eingabe vom

7. November 2013 substantiiert e sie ihr Gesuch bezüglich Bedürftigkeit und reichte nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Belege ein (Urk. 6 ff.). 6.2

Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offen sichtlich aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen.

Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Mög lichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 ZGB) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die all gemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 6.3

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte verfügen über kein beziehungsweise kein nennenswertes Vermögen (Urk. 8/5, Urk. 8/8 sowie Urk. 8/12 f.). 6.4

Der für die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit massgebende monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten setzt sich wie folgt zusam men (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 1 6. September 2009): Grundbetrag für ein Ehepaar Fr. 1‘700.--, Wohnungsmiete (inkl. Pauschale für Nebenkosten, Akonto -Betrag für Heizkos ten sowie Kabelanschlussgebühr) Fr. 987.-- (Urk. 8/1), zusätzliche Heizkosten Fr. 35.-- (Effektiv Fr. 1‘257.30 jährlich abzüglich Akonto -Betrag von Fr. 840.-- / 12; Urk. 8/7), Telekommu nika tions kosten Fr. 10 0.—(ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 6), obligatorische Krankenversicherung unter Berücksichtigung der Prämi enverbilligung Fr. 470.-- (2 x Fr. 361.-- [Urk. 8/11] abzüglich 2 x Fr. 126.-- [Urk. 8/3]), AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige Fr. 83.-- (ohne Beleg; vgl. Urk. 7 Ziff. 8). Insgesamt ergeben sich notwendige monatliche Auslagen in Höhe von Fr. 3‘375.--. Die monatliche Prämie für Zusatzversicherungen zur Krankenversicherung nach VVG von Fr. 58.40 (2 x Fr. 29.20 [Urk. 8/11]) ist aus dem Freibetrag, welcher vorliegend bei einem Ehepaar Fr. 500.-- beträgt, zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin erzielt kein Einkommen. Der Ehegatte der Beschwerde führerin erhält von der Pensionskasse monatliche Leistungen von Fr. 2 ‘006.-- (Urk. 8/2 und Urk. 8/10). Zudem erhält er von der Invalidenversicherung monatliche Rentenleistungen von Fr. 2‘267.-- (Urk. 8/9). Von den Gesamtein nahmen von Fr. 4 ‘273.-- verbleiben der Beschwerdeführerin und ihrem Ehe gatten nach Abzug der laufenden monatlichen Steuerbetreffnisse von insgesamt Fr. 197.-- (Staats- und Gemeindesteuer Fr. 185.--, direkte Bundessteuer Fr. 12.-- [vgl. Urk. 8/8]) noch Fr. 4‘076.--. Nach Abzug der (teilweise nicht belegten) notwendigen Ausgaben von Fr. 3‘375.-- und des Freibetrages von Fr. 500.-- stehen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten nach den vorstehenden Ausführungen monatlich noch Fr. 201.-- zur Verfügung. Damit ist die Beschwerdeführerin aber in der Lage, die Prozesskosten von Fr. 600.-- ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts zu bezahlen beziehungsweise entsprechende Rück stellungen zu bilden. 6.5

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege ist daher wegen fehlender Mittellosigkeit abzu weisen. Das Gericht beschliesst: Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2013 um Gewährung der un ent geltlichen Prozessführung wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintr itt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (unter Beilage der Urk. 15 und 16) - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstMuraro