Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 3. September 2013
lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für eine orthoprothetische Versorgung des rechten Knies der Versicherten mit einem Genium
Kniegelenk ab, da eine zweckmässigere und einfachere Versorgung möglich sei (Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob der Vertreter von X.___ am
1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Versorgung mit einem Genium Kniegelenk zu bewilligen, eventualiter seien zur Sache weitere Abklärungen vorzunehmen; in prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin die teilw eise Gutheissung der Beschwerde, da weitere Ab klärungen notwendig seien (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Be schwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 erklärte sich dieser mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden, unter Hinweis auf die mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Modalitäten der wei teren Abklärung (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass das elektronische
Genium Kniegelenk in der obersten Preisklasse anzusiedeln sei. Die seit Jahren im Handel stehenden Produkte wie C-Leg, Plié 2.0 oder Rheo-Knee seien dabei nicht berücksichtigt worden. Vor diesem Hin tergrund könne nicht von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ge sprochen werden (Urk. 2).
Nachdem der weitere Abklärungsbedarf mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 eingeräumt worden ist, sind die genauen Modalitäten dem Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 zu ent nehmen (Urk. 11). Demnach soll an der Y.___
unter der Leitung von Dr. med. Z.___
ein Assessment für computergesteuerte Kni eprothesen durchgeführt werden unter Beizug von Dr. med. A.___ von der B.___. Dabei soll die Eignung der Produkte C-Leg und Genium, allenfalls auch Plié 2.0 und Rheo
Knee im konkreten Fall ermittelt werden (Urk. 11). 1.2
In Anbetracht der Tatsache, dass ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt wer den kann, ob das Genium Kniegelenk im konkreten Fall eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellt oder ob eine solche allenfalls auch mit einer – bislang nicht getesteten – kostengünstigeren Variante erzielt werden kann, ist das von den Parteien vorgeschlagene Vorgehen nicht zu beanstanden.
In t eilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache demnach zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung einer mündli chen Verhandlung verzichtet werden, wie dies sinngemäss auch aus dem Schreiben des Vertreter s der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 hervor geht (Urk. 1, Urk. 11). 2 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;
IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. November 2014 (Urk. 12) festzusetzen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 15 Stunden und 15 Minuten geltend, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 3‘294.-- (inklu sive Mehrwertsteuer) führt. Nach Berücksichtigung der geltend gemachten Bar auslagen ergibt sich eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'542.40 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3'542.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11 und 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 3. September 2013
lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für eine orthoprothetische Versorgung des rechten Knies der Versicherten mit einem Genium
Kniegelenk ab, da eine zweckmässigere und einfachere Versorgung möglich sei (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass das elektronische
Genium Kniegelenk in der obersten Preisklasse anzusiedeln sei. Die seit Jahren im Handel stehenden Produkte wie C-Leg, Plié
E. 1.2 In Anbetracht der Tatsache, dass ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt wer den kann, ob das Genium Kniegelenk im konkreten Fall eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellt oder ob eine solche allenfalls auch mit einer – bislang nicht getesteten – kostengünstigeren Variante erzielt werden kann, ist das von den Parteien vorgeschlagene Vorgehen nicht zu beanstanden.
In t eilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache demnach zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung einer mündli chen Verhandlung verzichtet werden, wie dies sinngemäss auch aus dem Schreiben des Vertreter s der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 hervor geht (Urk. 1, Urk. 11).
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
E. 2.0 und Rheo
Knee im konkreten Fall ermittelt werden (Urk. 11).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3'542.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11 und 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00887 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom
24. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 3. September 2013
lehnte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kostengutsprache für eine orthoprothetische Versorgung des rechten Knies der Versicherten mit einem Genium
Kniegelenk ab, da eine zweckmässigere und einfachere Versorgung möglich sei (Urk. 2). 2.
Gegen die se Verfügung erhob der Vertreter von X.___ am
1. Oktober 2013 Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, es sei die Versorgung mit einem Genium Kniegelenk zu bewilligen, eventualiter seien zur Sache weitere Abklärungen vorzunehmen; in prozessualer Hinsicht bean tragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
(Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 beantragte die Beschwerdegegne rin die teilw eise Gutheissung der Beschwerde, da weitere Ab klärungen notwendig seien (Urk. 6). Mit Verfügung vom 6. November 2013 wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme zur Be schwerdeantwort angesetzt (Urk. 8). Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 erklärte sich dieser mit der teilweisen Gutheissung der Beschwerde einverstanden, unter Hinweis auf die mit der Beschwerdegegnerin vereinbarten Modalitäten der wei teren Abklärung (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung insbesondere damit, dass das elektronische
Genium Kniegelenk in der obersten Preisklasse anzusiedeln sei. Die seit Jahren im Handel stehenden Produkte wie C-Leg, Plié 2.0 oder Rheo-Knee seien dabei nicht berücksichtigt worden. Vor diesem Hin tergrund könne nicht von einer einfachen und zweckmässigen Versorgung ge sprochen werden (Urk. 2).
Nachdem der weitere Abklärungsbedarf mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2013 eingeräumt worden ist, sind die genauen Modalitäten dem Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 zu ent nehmen (Urk. 11). Demnach soll an der Y.___
unter der Leitung von Dr. med. Z.___
ein Assessment für computergesteuerte Kni eprothesen durchgeführt werden unter Beizug von Dr. med. A.___ von der B.___. Dabei soll die Eignung der Produkte C-Leg und Genium, allenfalls auch Plié 2.0 und Rheo
Knee im konkreten Fall ermittelt werden (Urk. 11). 1.2
In Anbetracht der Tatsache, dass ohne weitere Abklärungen nicht beurteilt wer den kann, ob das Genium Kniegelenk im konkreten Fall eine einfache und zweckmässige Versorgung darstellt oder ob eine solche allenfalls auch mit einer – bislang nicht getesteten – kostengünstigeren Variante erzielt werden kann, ist das von den Parteien vorgeschlagene Vorgehen nicht zu beanstanden.
In t eilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Sache demnach zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf die Durchführung einer mündli chen Verhandlung verzichtet werden, wie dies sinngemäss auch aus dem Schreiben des Vertreter s der Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2014 hervor geht (Urk. 1, Urk. 11). 2 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung;
IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdefüh rerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, wel che in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 7. November 2014 (Urk. 12) festzusetzen ist. Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von 15 Stunden und 15 Minuten geltend, was unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- zu einer Entschädigung von Fr. 3‘294.-- (inklu sive Mehrwertsteuer) führt. Nach Berücksichtigung der geltend gemachten Bar auslagen ergibt sich eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 3'542.40 . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. September 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Ab klärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführe rin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä digung von Fr. 3'542.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 11 und 12 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty