Sachverhalt
1.
Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 5. Oktober 1998 als Plakatanschläger bei der Y.___ (Urk. 9/3/11). Am 10. Dezember 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bzw. einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/10, Urk. 9/16) sowie medizinische (Urk. 9/14- 15, Urk. 9/17 -19, Urk. 9/21, Urk. 9/26, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/42, Urk. 9/49, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/71-75, Urk. 9/80) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/13, Urk. 9/28, Urk. 9/32, Urk. 9/38). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens (Urk. 9/84, Urk. 9/104) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkran kungen, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten lassen werde (Urk. 9/109). Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 22. August 2013 gegen die bidisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/113) hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 28. August 2013 an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ und Prof. A.___ fest (Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 28. August 2013 erhob
X.___ am 25. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zwecks Anordnung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie und Neurochirurgie sei nicht notwendig (Urk. 2). 1.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, da nicht von vornhe rein ausgeschlossen werden könne, dass eine neurochirurgische Begut achtung keine neuen Erkenntnisse bringe, könne eine solche nicht per se aus geschlossen werden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müsse (Urk. 1 S. 5). 2. 2.1
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
E ntgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_950/ 2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1). 2.3
Da s Bundesgericht erklärte
die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen . E rst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 3. 3.1
Der Einwand des Beschwerdeführer s, eine Begutachtung müsse polydiszipli när unter Einbezug der psychiatrischen, rheumatologischen, neurochirurgischen und allen falls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen . 3.2
In E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht folgendes aus: „ Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen . D ie grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität . In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und dami t zufallsbasiert anzulegen sein. E ine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben . E ine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist . I n begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung vgl. BGE 137 V 210
E. 1. 2 .4 S. 224) noch darf ein besonderer arbeitsmedizi nischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen . D iese Voraussetzungen werden vor allem bei Verla ufsbegutachtungen erfüllt sein . “ 3.3
T rotz der anstehenden Erstbegutachtung sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer polydisziplinären Begutachtung ab und ordnete eine bidisziplinäre an . D ie medizinische Situation beschlägt offenkundig ausschliesslich die zwei Fach gebiete Rheumatologie und Psychiatrie . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine weiteren interdisziplinäre n Bezüge vor . Zwar war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. September 2011 an der Klinik für Neu rochirurgie des B.___ zwecks operativer Behandlung hospitalisiert (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/32/7-9). Die behandelnden Ärzte des B.___
hielten im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 9/36) jedoch fest, beim Beschwerdeführer bestehe wei terhin ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne dass im aktuellen MRI der Halswirbelsäule (HSW) eine Wurzelkompression nachweisbar sei, und ohne d a ss sich in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2012 Hinweise für eine radikuläre Dysfunktion ergeben hätten . D ie weiterführende Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe keine die Schmerzen erklärenden Pathologien ergeben . N eben der rheumatologischen Problematik bestehe aktuell nun eine starke psychosoziale Belastungssituation bei nun stellenlosem und länger nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichem Beschwerdeführer . Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete am 24. Oktober 2012, er habe nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine radikuläre Symptomatik handle und auch das vor gelegte MRI vom Februar 2012 sei alles andere als für einen neurogenen Kon flikt überzeugend und für eine Re-Oper ation einladend (Urk. 9/49/5-6). S elbst der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiolo gie/ Interventionelle Schmerzmedizin, vermerkte im Beric ht vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/97), nach vorgängiger fachneurologischer Standortbestimmung habe keine Indikation für eine operative R evision bestanden (Urk. 9/97/6). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunk te für Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Be gutachtung erforderlich machten. Z war berichtete Dr. D.___
von einem neuropsychologischen Assessment, aufgrund dessen eine depressive Episode festgeste llt werden konnte (Urk. 9/97/6). D amit liegt allerdings eine psychiatrisch relevante Diagnose vor, welche mit einer psychiat rischen Begutachtung gebüh rend berücksichtigt werden kann.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi cherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 5. Oktober 1998 als Plakatanschläger bei der Y.___ (Urk. 9/3/11). Am 10. Dezember 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bzw. einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/10, Urk. 9/16) sowie medizinische (Urk. 9/14- 15, Urk. 9/17 -19, Urk. 9/21, Urk. 9/26, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/42, Urk. 9/49, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/71-75, Urk. 9/80) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/13, Urk. 9/28, Urk. 9/32, Urk. 9/38). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens (Urk. 9/84, Urk. 9/104) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkran kungen, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten lassen werde (Urk. 9/109). Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 22. August 2013 gegen die bidisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/113) hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 28. August 2013 an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ und Prof. A.___ fest (Urk. 2).
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie und Neurochirurgie sei nicht notwendig (Urk. 2).
E. 1.2 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, da nicht von vornhe rein ausgeschlossen werden könne, dass eine neurochirurgische Begut achtung keine neuen Erkenntnisse bringe, könne eine solche nicht per se aus geschlossen werden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müsse (Urk. 1 S. 5). 2.
E. 2 Gegen die Zwischenverfügung vom 28. August 2013 erhob
X.___ am 25. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zwecks Anordnung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
E. 2.1 Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen).
E. 2.2 E ntgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_950/ 2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1).
E. 2.3 Da s Bundesgericht erklärte
die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen . E rst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3).
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Einwand des Beschwerdeführer s, eine Begutachtung müsse polydiszipli när unter Einbezug der psychiatrischen, rheumatologischen, neurochirurgischen und allen falls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen .
E. 3.2 In E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht folgendes aus: „ Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen . D ie grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität . In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und dami t zufallsbasiert anzulegen sein. E ine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben . E ine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist . I n begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung vgl. BGE 137 V 210
E. 1. 2 .4 S. 224) noch darf ein besonderer arbeitsmedizi nischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen . D iese Voraussetzungen werden vor allem bei Verla ufsbegutachtungen erfüllt sein . “
E. 3.3 T rotz der anstehenden Erstbegutachtung sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer polydisziplinären Begutachtung ab und ordnete eine bidisziplinäre an . D ie medizinische Situation beschlägt offenkundig ausschliesslich die zwei Fach gebiete Rheumatologie und Psychiatrie . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine weiteren interdisziplinäre n Bezüge vor . Zwar war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. September 2011 an der Klinik für Neu rochirurgie des B.___ zwecks operativer Behandlung hospitalisiert (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/32/7-9). Die behandelnden Ärzte des B.___
hielten im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 9/36) jedoch fest, beim Beschwerdeführer bestehe wei terhin ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne dass im aktuellen MRI der Halswirbelsäule (HSW) eine Wurzelkompression nachweisbar sei, und ohne d a ss sich in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2012 Hinweise für eine radikuläre Dysfunktion ergeben hätten . D ie weiterführende Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe keine die Schmerzen erklärenden Pathologien ergeben . N eben der rheumatologischen Problematik bestehe aktuell nun eine starke psychosoziale Belastungssituation bei nun stellenlosem und länger nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichem Beschwerdeführer . Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete am 24. Oktober 2012, er habe nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine radikuläre Symptomatik handle und auch das vor gelegte MRI vom Februar 2012 sei alles andere als für einen neurogenen Kon flikt überzeugend und für eine Re-Oper ation einladend (Urk. 9/49/5-6). S elbst der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiolo gie/ Interventionelle Schmerzmedizin, vermerkte im Beric ht vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/97), nach vorgängiger fachneurologischer Standortbestimmung habe keine Indikation für eine operative R evision bestanden (Urk. 9/97/6). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunk te für Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Be gutachtung erforderlich machten. Z war berichtete Dr. D.___
von einem neuropsychologischen Assessment, aufgrund dessen eine depressive Episode festgeste llt werden konnte (Urk. 9/97/6). D amit liegt allerdings eine psychiatrisch relevante Diagnose vor, welche mit einer psychiat rischen Begutachtung gebüh rend berücksichtigt werden kann.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist .
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00880 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
2. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem 5. Oktober 1998 als Plakatanschläger bei der Y.___ (Urk. 9/3/11). Am 10. Dezember 2010 meldete er sich unter Hinweis auf eine Diskushernie bzw. einen Bandscheibenvorfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 9/8). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/10, Urk. 9/16) sowie medizinische (Urk. 9/14- 15, Urk. 9/17 -19, Urk. 9/21, Urk. 9/26, Urk. 9/34, Urk. 9/36, Urk. 9/40, Urk. 9/42, Urk. 9/49, Urk. 9/56, Urk. 9/57, Urk. 9/60, Urk. 9/71-75, Urk. 9/80) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/13, Urk. 9/28, Urk. 9/32, Urk. 9/38). Im Rahmen des Vorbescheidverfah rens (Urk. 9/84, Urk. 9/104) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihn durch Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkran kungen, und Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychi atrie und Psychotherapie FMH, bidisziplinär begutachten lassen werde (Urk. 9/109). Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 22. August 2013 gegen die bidisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/113) hielt die IV-Stelle mit Zwischen verfügung vom 28. August 2013 an der bidisziplinären Begutachtung durch Dr. Z.___ und Prof. A.___ fest (Urk. 2). 2.
Gegen die Zwischenverfügung vom 28. August 2013 erhob
X.___ am 25. September 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Beschwerde gegnerin zwecks Anordnung einer polydisziplinären Abklärung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2013 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfin dung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Zwischenverfügung davon aus, eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachgebieten Rheumatologie, Psychiatrie und Neurochirurgie sei nicht notwendig (Urk. 2). 1.2
Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, da nicht von vornhe rein ausgeschlossen werden könne, dass eine neurochirurgische Begut achtung keine neuen Erkenntnisse bringe, könne eine solche nicht per se aus geschlossen werden, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müsse (Urk. 1 S. 5). 2. 2.1
Gegen die verfahrensleitende Verfügung der Beschwerdegegnerin (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs rechts, ATSG) ist die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht zulässig (Art. 56 Abs. 1 ATSG), soweit darin Einwendungen formeller Natur gegen Sach verständige geltend gemacht werden (BGE 132 V 93 E. 6.5). Zu den formellen Einwendungen gegen die Person eines Gutachters (vgl. Art. 44 Satz 2 ATSG) zählen im Wesentlichen die Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG, (u.a. ein persönliches Interesse in der Sache, enge verwandt schaftliche oder freund schaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder Befan genheit in der Sache aus anderen Gründen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2009 vom 24. Juni 2009 E. 1 mit Hinweisen). 2.2
E ntgegen der bislang geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach andere Einwendungen (u.a. die Befürchtung, das Gutachten könnte mangel haft aus fallen oder die Frage, aus welcher medizinischen Fachrichtung ein Gutach ten einzuholen ist) mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdi gung zu behandeln sind, weil es zu vermeiden gilt, dass das Ver waltungsver fahren um ein kontradikto risches Element erweitert und das medi zinische Ab klärungsverfahren
judikali siert wird (BGE 132 V 93 E. 6.5), lässt die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Anordnung polydis ziplinärer Gutachten in der Invalidenversicherung nunmehr auch materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich zu (vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_950/ 2011 vom 9. Mai 2012 E. 1.1). 2.3
Da s Bundesgericht erklärte
die Anforderungen an die medizinische Begutach tung, wie sie in BGE 137 V 210
für polydisziplinäre MEDAS-Begutachtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidiszipli näre
Expertisierungen für anwendbar, was sowohl für die justiziablen Garantien (Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) als auch für die appellativen Teilgehalte von BGE 137 V 210
gilt (BGE 139 V 349 E. 5.4). Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller zulässigen Ein wendungen konsensorientiert vorzugehen . E rst wenn eine Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdis ziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3). 3. 3.1
Der Einwand des Beschwerdeführer s, eine Begutachtung müsse polydiszipli när unter Einbezug der psychiatrischen, rheumatologischen, neurochirurgischen und allen falls neuropsychologischen Fachrichtungen stattfinden, ist materiel ler Natur und nach der jüngsten Rechtsprechung in diesem Verfahren zu beurteilen . 3.2
In E. 3.2 von BGE 139 V 349 führte das Bundesgericht folgendes aus: „ Es existie ren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwen dungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen . D ie grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität . In groben Zügen lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche jedoch wie folgt umreissen : Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und dami t zufallsbasiert anzulegen sein. E ine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben . E ine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist . I n begründeten Fällen kann von einer polydiszipli nären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchge führt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein (zur Interdisziplinarität der Begutach tung vgl. BGE 137 V 210
E. 1. 2 .4 S. 224) noch darf ein besonderer arbeitsmedizi nischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen . D iese Voraussetzungen werden vor allem bei Verla ufsbegutachtungen erfüllt sein . “ 3.3
T rotz der anstehenden Erstbegutachtung sah die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer polydisziplinären Begutachtung ab und ordnete eine bidisziplinäre an . D ie medizinische Situation beschlägt offenkundig ausschliesslich die zwei Fach gebiete Rheumatologie und Psychiatrie . E ntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen keine weiteren interdisziplinäre n Bezüge vor . Zwar war der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. September 2011 an der Klinik für Neu rochirurgie des B.___ zwecks operativer Behandlung hospitalisiert (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. September 2011, Urk. 9/32/7-9). Die behandelnden Ärzte des B.___
hielten im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2012 (Urk. 9/36) jedoch fest, beim Beschwerdeführer bestehe wei terhin ein chronisches cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ohne dass im aktuellen MRI der Halswirbelsäule (HSW) eine Wurzelkompression nachweisbar sei, und ohne d a ss sich in der elektrophysiologischen Untersuchung vom 13. März 2012 Hinweise für eine radikuläre Dysfunktion ergeben hätten . D ie weiterführende Arthro -MRI-Untersuchung der linken Schulter habe keine die Schmerzen erklärenden Pathologien ergeben . N eben der rheumatologischen Problematik bestehe aktuell nun eine starke psychosoziale Belastungssituation bei nun stellenlosem und länger nicht mehr im Arbeitsprozess befindlichem Beschwerdeführer . Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie FMH, berichtete am 24. Oktober 2012, er habe nicht den Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine radikuläre Symptomatik handle und auch das vor gelegte MRI vom Februar 2012 sei alles andere als für einen neurogenen Kon flikt überzeugend und für eine Re-Oper ation einladend (Urk. 9/49/5-6). S elbst der behandelnde Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiolo gie/ Interventionelle Schmerzmedizin, vermerkte im Beric ht vom 14. Mai 2013 (Urk. 9/97), nach vorgängiger fachneurologischer Standortbestimmung habe keine Indikation für eine operative R evision bestanden (Urk. 9/97/6). Den Akten sind weiter keine Anhaltspunk te für Beschwerden zu entnehmen, welche eine neuropsychologische Be gutachtung erforderlich machten. Z war berichtete Dr. D.___
von einem neuropsychologischen Assessment, aufgrund dessen eine depressive Episode festgeste llt werden konnte (Urk. 9/97/6). D amit liegt allerdings eine psychiatrisch relevante Diagnose vor, welche mit einer psychiat rischen Begutachtung gebüh rend berücksichtigt werden kann.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 4.
Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versi cherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)
- ge mäss Art. 61 lit . a ATSG kostenlos. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Maria-Luisa Fuentes - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube