Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schultern, Rü cken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angstzustän de) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4) . Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungs an stalt [SUVA; vgl. Urk. 7/28/1-104] und Einholung eines psychiat risch-psycho the rapeutisches Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 7/51]), sowie nach Durchführung des Vor bescheidver fah rens (vgl. Urk. 7/58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) mit
Wir kung ab 1. November 2006 bis 31. März 2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.2
Anfang 2013 leitete die IV Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 7/126 und 7/129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/136 -137; mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/145) hob die IV Stelle die bis her aus gerichtete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur
Än derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2013 aufzuheben. 2.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an den ge stellten Anträgen festhalten (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12). Am 3. Oktober 2014 liess die Ver sicherte eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-4), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 1.4
Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der In va lidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E.
3.5), findet lit . a SchlB IVG daher be reits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen ren tenzu sprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male
Be schwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahme n pakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Vorausset zungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Über windbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen . Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutun g der Berichtigung vor be halten (BGE 140 V 8 E. 2.2). 1.5
Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der
pathogenetisch -ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Grün den ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG) di ag nos tiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivier baren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Ren ten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -äti o logisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes ohne nach weisbare organi sche Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der be absichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls aus schliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 140 V 197 E.
6.2 in Prä zi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10). Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Ge sund heitszustand seit der Ren tenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob
neben den nicht objektivier baren Störungen nunmehr anhand klinischer psychia tri scher Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliess lich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisie ren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebil des
- eine Validitätseinbusse
resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müs sen die betreffenden Unter such ungen im Moment der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (BGE 139 V 547 E.
10.1.2-10.2) . 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen da mit, dass die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den äti o lo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlagen gehörten (chronisches zervikothorakales / thora ko ver tebrales Schmerzsyndrom, Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmer zent wick lung). Es müsse deshalb geprüft werden, ob diese Gesundheitsbeein trächti gung en
nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nur aus nahmsweise sei von einer Unüberwindbarkeit auszugehen; diesbe züglich seien v er schiedene Kriterien zu prüfen . Vorliegend könne einzig das Kriterium der „un befriedigenden Behandlungsbemühungen“ als teil weise erfüllt erachtet wer den. Somit seien die zu prüfenden Faktoren ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorhanden. Demnach sei rechtspre chungsgemäss davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den beziehungsweise deren Folgen überwinden könne. Somit bestehe keine Ar beitsunfäh igkeit im Sinne des Gesetzes . Die geklagten Beschwerden seien nicht invalidisierend.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass neben dem Revisionsgrund nach den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Die Zuspra che der Rente im Januar 2011 habe bereits der damaligen Bundesgerichtspraxis widersprochen und sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die ihr am 6. Januar 2011 zugesprochene Rente - entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin - nicht aufgrund eines Beschwerdebildes zu ge sprochen worden sei, das aus heutiger Sicht bei zumutbarer Willensanstren gung überwindbar sei. Zum einen sei das damals in der Verfügung gar nicht näher be gründet worden. Zum anderen habe der psychiatrische Gutachter damals aus drücklich einen psychisch bedingten IV-relevanten Gesundheitsscha den verneint . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass schon am 6. Januar 2011 die Invali den rente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Auch die im Rahmen der Rentenrevision zu den Akten genommenen medizinischen Un terlagen wür den keine psychische Problematik, sondern körperlich bedingte Be einträchtigungen dokumentieren. Die zugesprochene Rente könne vorliegend unter keinem Titel aufgehoben werden (S. 7). Im Übrigen wäre neben dem Kri terium der „unbefrie di genden Behandlungsbemühungen“ auch noch dasjenige des sozialen Rückzugs gegeben. Z udem sei zu beachten, dass die D eutsche Ren tenversicherung ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe (S. 8).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten und be streiten, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu hören (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ins Recht reichen und erklären, dass die darin enthaltenen medizinischen Erkenntnisse bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein e Rolle gespielt hätten, aber in den bis herigen Berichten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin am 6. Januar 2011 zugesprochene Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) per Ende September 2013 aufgehoben hat. Dabei ist primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand von lit . a SchlB IVG gegeben ist. Allenfalls ist weiter zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifel los unrichtig gewesen und eine Wiedererwägung angezeigt ist . 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1
PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni
2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen
skelettalen Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besse rung gekommen sei (Urk. 7/57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. Z.___ die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/57/5). 3.1.2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 14): Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie (als weitere Diagnosen): -
anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) -
Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2) -
akzentuierte Persönlichkeit s züge (Z73.1)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben de r Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausge gangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und part nerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beein trächtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwe re Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut barkeit zu deren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünd en invali di tätsfremde Gesichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Aspekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese As pekte gingen jedoch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun fähigkeit. Die Willensans trengung zur Überwindung der Defiz ite sei der Be schwerdeführerin zumutbar (S. 19). 3.1.3
Die Physiotherapeutin A.___, der Ergotherapeut B.___, die Psychologin lic . phil. C.___, Assistenzarzt Dr. med. D.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr.
med. E.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 7/69) ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kypho sie rung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie ein en Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia
calcarea (ohne residuelle Beschwerde n) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten In terdisziplinären Schmerz- P rogramms (AISP) an physiotherapeutisch, psycholo gisch, ergothera peu tisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstole ranz . Aus psy chiatrischer Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erkennen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfänglich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht an gestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Pro gramms auf körper li cher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe abgenommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abge nommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzel therapie notwendig. Aus psychologischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychi schen Befindlichkeit bei zu behalten. 3.1.4
Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010 aus, dass ein chronischer phy sischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch:
Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai 2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren ]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktio nellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verh indere. Im Mittelpunkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine thera peu tisch bislang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Aus wirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erle b en. Die Beschwerdeführerin erleb e sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähigkeit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein einge schränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmer zent wick lung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unter stützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus ver siche rungsmedizinischer Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesund heitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in an gestam m ter und angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Beding ungen einer angemessenen therapeutischen und beruflichen
Eingliede rungshilfe (Urk. 7/76 /1-2). 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) legte die Be schwer deführerin aus medizinischer Sicht folgende Einschätzungen zu grunde: 3.2.1
Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom
30. August 2012 (Urk. 7/139/ 9 -1 7) diagnostizierte Dr. med. H.___, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, I.___, ein chronisches HWS-Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen
Schmerz krankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschil derten Nacken- Schulterschmerzen seien im We sentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sic her die be gleitende psychische V eränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerzkrankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allg e meine Hypermobi l ität mit lokaler rönt geno logisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmer zen bei gleich förmiger Haltung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positions wechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Cal ca neodynie stelle auch bei längerem G ehen nur eine geringe Be hinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlich keitsveränderung . Auch Zeichen einer sensiblen Polyneuropathie der Unter schenkel seien nicht feststellbar. Die bisherige halbtägige Arbeit erscheine vor läufig durchaus sinn voll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschrän kungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Haltungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von L asten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.) . 3.2.2
Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, K.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversi cherung begutachtet hatte, führte in seiner
Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 7/139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schul terbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allge mein toxische Zei chen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sen sible toxische Poly neuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol her vorgerufen werde. Wesentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zu sammenhang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beur teilen sei (S. 6) . 3.2.3
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/129) dahingehend, dass zwar eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psy chi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.4
Med. pract . M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. J.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entspr e chend
zu erwartenden Befunde (M issempfindungen in den Beinen oder Mus kel schwä che, typischerweise an der Fusshebermuskulatur) seie n nicht erhoben worden. Es würden
als Hinweise
auf eine Polyneuropathie lediglich ein redu ziertes Vibra tionsempfinden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkohol konsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. H.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohne hin keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/144/2-3). 3.3
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte nach reichen (vgl. Urk. 15/1-4): 3.3.1
Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. N.___ und Chefärztin Dr. med. O.___ von der Klinik P.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 15/1) folgende Hauptdiagnosen (S. 1) : -
Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom -
schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links -
belastungsverstärkter Dauerschmerz -
DD myofasziale Komponente -
Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus
abductor
digiti
quinti
bds . links > rechts -
geplante operative Behandlung -
Femoropatellarsyndrom rechts > links bei -
Vd .
a. mildes Torsional Malalignement -
St.
n.
einmaliger
Viscosupplementation
24.03.2014
mit 100%igem Ansprechen über 2 Wochen -
Multiple Arthralgien -
aktuell betont Schulter bds .; Knie bds . rechts > links -
St.
n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung
Objektivierbar best e he ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuel len Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schulter n seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3) . 3.3.2
Im Bericht des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ vom 21. August
2014 (Urk. 15/2) wurde ein chronisches multilokuläres
Schmerzsyn drom (Stadium II nach Gerbeshagen) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert. 3.3.3
Dr. N.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Ver än derungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung sei en mög li cherweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüg lich
dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 15/3; vgl. auch Urk. 15/4). 4. 4.1
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen liess (vgl. etwa Urk. 1 S. 4), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig feststellbar, aufgrund wel cher Gesundheitsbeeinträchtigungen die ursprüngliche Rentenzusprache er folgte. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der nunmehr angefochtenen Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Auffassung, die Rentenzusprache sei aufgrund von sogenannten ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen erfolgt.
Die unter E. 3.1 wiedergegebenen Arztberichte ergeben diesbezüglich ein unein heitliches Bild: Während PD Dr. Z.___ nur von niedriggradigen
skelettalen De g enerationen ausging und insoweit keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden er kannte (E. 3.1.1), lagen nach Auffassung der Spezialisten des F.___ immerhin eine Kyphosierung C3-6 und Osteochond rosen C4/5 und C5/6 vor (E. 3.1.3). Schliesslich diagnostizierte Dr. Y.___ eine Neurasthenie und wies gleich selbst darauf hin, dass deren Fol gen rechtsprechungsgemäss bei Fehlen von besonderen Hinweisen überwindbar seien und im vorliegenden Fall keinen Leistungsanspruch begründeten (E. 3.1.2). Entscheidend für die ursprüngliche Rentenzusprache war dann aber (soweit noch rekonstruierbar) die Einschätzung von Prof. Dr. G.___, dass ein chronischer physischer und psychischer Ge sundheits schaden von Krankheitswert vorliege (E. 3.1.4).
O b die ursprüngliche Rentenzusprache tatsäc hlich aufgrund eines pathogene tisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht klar ersichtlich . Nach einer Gesamtschau der vorliegenden ä rztlichen Meinungsäusserungen scheint es vielmehr eher so, dass sich die Auffassung von Prof. Dr. G.___ durchgesetzt hatte, wonach die Beschwerdeführerin sowohl durch bildgebend erfassbare somatische als auch durch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt sei. Prof. Dr. G.___ hatte offenbar den - auch am F.___ festgestell ten - degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ein höheres Gewicht bei gemessen als anderen Faktoren (etwa der Neurasthenie) .
Die unklare medizinische Datenbasis rührt vom Versäumnis der Beschwerdegeg nerin her, die Beschwerdeführerin seinerzeit (wie damals auch von ihr selber postuliert; vgl. Urk. 7/66 und 7/68 S.
1) umfassend, mithin polydisziplinär be gut achten zu lassen. Die Aktenlage lässt somit keinen Entscheid zu, ob die Grundvoraussetzung einer Revision im Sinne der Schlussbestimmungen zur
6. IVG-Revision (Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage) überhaupt gegeben ist. Aus demselben Grund kann vorliegend auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Ren tenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war . 4.2
Zu erörtern ist weiter, ob d ie medizinische Aktenlage hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (überhaupt noch) ein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden ha be, eine schlüssige Antwort zu lässt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf eigene Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitgehend ver zichtet hat. Sie holte zwar bei der behandeln Psychiaterin Dr. L.___ ei nen Bericht ein (E. 3.2.3), aus diesem ergab sich aber ledig lich, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin psychisch bedingt nicht eingeschränkt sei. Es liege keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht implizit weiter hervor, dass sie die Proble matik im somatischen Bereich vermutet. Im Übrigen haben sich die Abklärungs bemühungen der Beschwerdegegnerin darin erschöpft, dass med. pract . M.___ vom RAD zum neurologisch-psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ Stellung genommen hat (E. 3.2.4): Dieser Bericht, der für die Deutsche Rentenver si che rung erstellt worden ist, sei äu sserst kritisch zu hinter fragen, insbesondere was die von Dr. J.___ diagnostizierte Polyneuropathie angehe.
Wie es sich damit letztlich und im Einzelnen verhält, muss im vorlie genden Prozess
- wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter geklärt werden.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich nämlich deutliche Hinweise dar auf, dass wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin orga nisch bedingt und auch bildgebend erfassbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, diese Berichte zu kommentieren oder gar entsprechende Abklärun gen in die Wege zu leiten. Wie ausgeführt wurde, begutachtete Dr. H.___
die Beschwerdeführerin im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (E. 3.2.1): Er kam in seinem Gutachten vom 30. August 2012 zum Schluss, dass aus ortho pä discher Sicht die allgemeine Hypermobilität mit loka ler röntgenologisch nach weisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu er wähnen sei, wozu die geklagten Beschwerden der Versi cherten passten. Daraus würden sich die Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. In dieses Bild fügen sich auch die von der Be schwerdeführerin im vorliegenden Prozess nachgereichten Arztberichte der Dres . N.___ und O.___ sowie des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ (E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3). Im Röntgenbild und im MRI hätten sich multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule gezeigt. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kypho sierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten.
All diese medizinischen Meinungsäusserungen, die somatische Krankheitsbilder betreffen, blieben von der Beschwe rdegegnerin beziehungsweise ihren Ärzten un kommentiert. Eine umfassende polydisziplinäre Abklärung wurde nicht durch geführt. 4.3
Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage lässt sich somit der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin - nach wie vor - im Wesentlichen ein patho ge ne tisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vorliege, nicht ohne Weiteres teilen. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen, ob und falls ja in welchem Umfang die dokumentierten körperlichen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hierzu ist zu beachten, dass nach der Recht sprechung die entsprechenden Aspekte grundsätzlich strikt auseinander zu halten
sind, eine allenfalls rechtlich unbeachtliche Schmerzproblematik auszuklam mern ist und die (noch relevanten) Auswirkungen der organischen Befunde für sich zu beurteilen sind (BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
So liegt etwa den geklagten Nackenschmerzen ausgewiesenermassen (zumindest teilweise) ein organisches Korrelat zu Grunde (entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin, Urk. 2 S. 2 Mitte), ist doch ein diesbezüglicher radiologischer Befund in den Akten zu finden (multisegmentale Unkovertebralarthrose der Halswirbelsäule, Spondylarthrose betont C2/3 und C3/4 [Urk. 15/1 S.
3], seg men tale Kyphose C4/5 [Urk. 15/2]). Dass diesen (im Wesentlichen) bereits im Jahr 2008 festgestellten Schäden (Urk. 7 /26/7-8) auch fünf Jahre später keine Bedeutung zukommt, erscheint ohne eine aktuelle ärztliche Einschätzung in dieser Absolutheit nicht als schlüssig. 4.4
Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif. In Gutheissung des Even tual an trages der Beschwerdeführerin ist demzufolge die angefochtene Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges po lydiszi pli nä res Gutachten einhole und hernach unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2‘700. zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückge wie sen, damit diese ein polydisziplinäres Gut achten einhole und hernach über den weite re n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 2‘700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 1.3 Gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat.
E. 1.4 Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der In va lidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E.
3.5), findet lit . a SchlB IVG daher be reits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen ren tenzu sprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male
Be schwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahme n pakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Vorausset zungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Über windbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen . Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutun g der Berichtigung vor be halten (BGE 140 V 8 E. 2.2).
E. 1.5 Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der
pathogenetisch -ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Grün den ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG) di ag nos tiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivier baren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Ren ten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -äti o logisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes ohne nach weisbare organi sche Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der be absichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls aus schliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 140 V 197 E.
6.2 in Prä zi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10). Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Ge sund heitszustand seit der Ren tenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob
neben den nicht objektivier baren Störungen nunmehr anhand klinischer psychia tri scher Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliess lich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisie ren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebil des
- eine Validitätseinbusse
resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müs sen die betreffenden Unter such ungen im Moment der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (BGE 139 V 547 E.
10.1.2-10.2) .
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an den ge stellten Anträgen festhalten (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12). Am 3. Oktober 2014 liess die Ver sicherte eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-4), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen da mit, dass die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den äti o lo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlagen gehörten (chronisches zervikothorakales / thora ko ver tebrales Schmerzsyndrom, Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmer zent wick lung). Es müsse deshalb geprüft werden, ob diese Gesundheitsbeein trächti gung en
nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nur aus nahmsweise sei von einer Unüberwindbarkeit auszugehen; diesbe züglich seien v er schiedene Kriterien zu prüfen . Vorliegend könne einzig das Kriterium der „un befriedigenden Behandlungsbemühungen“ als teil weise erfüllt erachtet wer den. Somit seien die zu prüfenden Faktoren ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorhanden. Demnach sei rechtspre chungsgemäss davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den beziehungsweise deren Folgen überwinden könne. Somit bestehe keine Ar beitsunfäh igkeit im Sinne des Gesetzes . Die geklagten Beschwerden seien nicht invalidisierend.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass neben dem Revisionsgrund nach den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Die Zuspra che der Rente im Januar 2011 habe bereits der damaligen Bundesgerichtspraxis widersprochen und sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 6).
E. 2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die ihr am 6. Januar 2011 zugesprochene Rente - entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin - nicht aufgrund eines Beschwerdebildes zu ge sprochen worden sei, das aus heutiger Sicht bei zumutbarer Willensanstren gung überwindbar sei. Zum einen sei das damals in der Verfügung gar nicht näher be gründet worden. Zum anderen habe der psychiatrische Gutachter damals aus drücklich einen psychisch bedingten IV-relevanten Gesundheitsscha den verneint . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass schon am 6. Januar 2011 die Invali den rente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Auch die im Rahmen der Rentenrevision zu den Akten genommenen medizinischen Un terlagen wür den keine psychische Problematik, sondern körperlich bedingte Be einträchtigungen dokumentieren. Die zugesprochene Rente könne vorliegend unter keinem Titel aufgehoben werden (S. 7). Im Übrigen wäre neben dem Kri terium der „unbefrie di genden Behandlungsbemühungen“ auch noch dasjenige des sozialen Rückzugs gegeben. Z udem sei zu beachten, dass die D eutsche Ren tenversicherung ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe (S. 8).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten und be streiten, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu hören (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ins Recht reichen und erklären, dass die darin enthaltenen medizinischen Erkenntnisse bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein e Rolle gespielt hätten, aber in den bis herigen Berichten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin am 6. Januar 2011 zugesprochene Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) per Ende September 2013 aufgehoben hat. Dabei ist primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand von lit . a SchlB IVG gegeben ist. Allenfalls ist weiter zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifel los unrichtig gewesen und eine Wiedererwägung angezeigt ist . 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1
PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni
2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen
skelettalen Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besse rung gekommen sei (Urk. 7/57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. Z.___ die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/57/5). 3.1.2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 14): Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie (als weitere Diagnosen): -
anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) -
Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2) -
akzentuierte Persönlichkeit s züge (Z73.1)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben de r Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausge gangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und part nerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beein trächtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwe re Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut barkeit zu deren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünd en invali di tätsfremde Gesichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Aspekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese As pekte gingen jedoch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun fähigkeit. Die Willensans trengung zur Überwindung der Defiz ite sei der Be schwerdeführerin zumutbar (S. 19). 3.1.3
Die Physiotherapeutin A.___, der Ergotherapeut B.___, die Psychologin lic . phil. C.___, Assistenzarzt Dr. med. D.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr.
med. E.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 7/69) ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kypho sie rung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie ein en Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia
calcarea (ohne residuelle Beschwerde n) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten In terdisziplinären Schmerz- P rogramms (AISP) an physiotherapeutisch, psycholo gisch, ergothera peu tisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstole ranz . Aus psy chiatrischer Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erkennen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfänglich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht an gestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Pro gramms auf körper li cher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe abgenommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abge nommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzel therapie notwendig. Aus psychologischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychi schen Befindlichkeit bei zu behalten. 3.1.4
Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010 aus, dass ein chronischer phy sischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch:
Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai 2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren ]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktio nellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verh indere. Im Mittelpunkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine thera peu tisch bislang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Aus wirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erle b en. Die Beschwerdeführerin erleb e sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähigkeit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein einge schränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmer zent wick lung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unter stützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus ver siche rungsmedizinischer Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesund heitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in an gestam m ter und angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Beding ungen einer angemessenen therapeutischen und beruflichen
Eingliede rungshilfe (Urk. 7/76 /1-2). 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) legte die Be schwer deführerin aus medizinischer Sicht folgende Einschätzungen zu grunde: 3.2.1
Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom
30. August 2012 (Urk. 7/139/
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 -1 7) diagnostizierte Dr. med. H.___, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, I.___, ein chronisches HWS-Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen
Schmerz krankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschil derten Nacken- Schulterschmerzen seien im We sentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sic her die be gleitende psychische V eränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerzkrankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allg e meine Hypermobi l ität mit lokaler rönt geno logisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmer zen bei gleich förmiger Haltung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positions wechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Cal ca neodynie stelle auch bei längerem G ehen nur eine geringe Be hinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlich keitsveränderung . Auch Zeichen einer sensiblen Polyneuropathie der Unter schenkel seien nicht feststellbar. Die bisherige halbtägige Arbeit erscheine vor läufig durchaus sinn voll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschrän kungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Haltungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von L asten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.) . 3.2.2
Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, K.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversi cherung begutachtet hatte, führte in seiner
Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 7/139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schul terbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allge mein toxische Zei chen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sen sible toxische Poly neuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol her vorgerufen werde. Wesentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zu sammenhang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beur teilen sei (S. 6) . 3.2.3
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/129) dahingehend, dass zwar eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psy chi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.4
Med. pract . M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. J.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entspr e chend
zu erwartenden Befunde (M issempfindungen in den Beinen oder Mus kel schwä che, typischerweise an der Fusshebermuskulatur) seie n nicht erhoben worden. Es würden
als Hinweise
auf eine Polyneuropathie lediglich ein redu ziertes Vibra tionsempfinden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkohol konsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. H.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohne hin keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/144/2-3). 3.3
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte nach reichen (vgl. Urk. 15/1-4): 3.3.1
Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. N.___ und Chefärztin Dr. med. O.___ von der Klinik P.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 15/1) folgende Hauptdiagnosen (S. 1) : -
Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom -
schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links -
belastungsverstärkter Dauerschmerz -
DD myofasziale Komponente -
Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus
abductor
digiti
quinti
bds . links > rechts -
geplante operative Behandlung -
Femoropatellarsyndrom rechts > links bei -
Vd .
a. mildes Torsional Malalignement -
St.
n.
einmaliger
Viscosupplementation
24.03.2014
mit 100%igem Ansprechen über 2 Wochen -
Multiple Arthralgien -
aktuell betont Schulter bds .; Knie bds . rechts > links -
St.
n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung
Objektivierbar best e he ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuel len Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schulter n seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3) . 3.3.2
Im Bericht des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ vom 21. August
2014 (Urk. 15/2) wurde ein chronisches multilokuläres
Schmerzsyn drom (Stadium II nach Gerbeshagen) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert. 3.3.3
Dr. N.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Ver än derungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung sei en mög li cherweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüg lich
dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 15/3; vgl. auch Urk. 15/4). 4. 4.1
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen liess (vgl. etwa Urk. 1 S. 4), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig feststellbar, aufgrund wel cher Gesundheitsbeeinträchtigungen die ursprüngliche Rentenzusprache er folgte. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der nunmehr angefochtenen Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Auffassung, die Rentenzusprache sei aufgrund von sogenannten ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen erfolgt.
Die unter E. 3.1 wiedergegebenen Arztberichte ergeben diesbezüglich ein unein heitliches Bild: Während PD Dr. Z.___ nur von niedriggradigen
skelettalen De g enerationen ausging und insoweit keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden er kannte (E. 3.1.1), lagen nach Auffassung der Spezialisten des F.___ immerhin eine Kyphosierung C3-6 und Osteochond rosen C4/5 und C5/6 vor (E. 3.1.3). Schliesslich diagnostizierte Dr. Y.___ eine Neurasthenie und wies gleich selbst darauf hin, dass deren Fol gen rechtsprechungsgemäss bei Fehlen von besonderen Hinweisen überwindbar seien und im vorliegenden Fall keinen Leistungsanspruch begründeten (E. 3.1.2). Entscheidend für die ursprüngliche Rentenzusprache war dann aber (soweit noch rekonstruierbar) die Einschätzung von Prof. Dr. G.___, dass ein chronischer physischer und psychischer Ge sundheits schaden von Krankheitswert vorliege (E. 3.1.4).
O b die ursprüngliche Rentenzusprache tatsäc hlich aufgrund eines pathogene tisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht klar ersichtlich . Nach einer Gesamtschau der vorliegenden ä rztlichen Meinungsäusserungen scheint es vielmehr eher so, dass sich die Auffassung von Prof. Dr. G.___ durchgesetzt hatte, wonach die Beschwerdeführerin sowohl durch bildgebend erfassbare somatische als auch durch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt sei. Prof. Dr. G.___ hatte offenbar den - auch am F.___ festgestell ten - degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ein höheres Gewicht bei gemessen als anderen Faktoren (etwa der Neurasthenie) .
Die unklare medizinische Datenbasis rührt vom Versäumnis der Beschwerdegeg nerin her, die Beschwerdeführerin seinerzeit (wie damals auch von ihr selber postuliert; vgl. Urk. 7/66 und 7/68 S.
1) umfassend, mithin polydisziplinär be gut achten zu lassen. Die Aktenlage lässt somit keinen Entscheid zu, ob die Grundvoraussetzung einer Revision im Sinne der Schlussbestimmungen zur
6. IVG-Revision (Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage) überhaupt gegeben ist. Aus demselben Grund kann vorliegend auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Ren tenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war . 4.2
Zu erörtern ist weiter, ob d ie medizinische Aktenlage hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (überhaupt noch) ein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden ha be, eine schlüssige Antwort zu lässt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf eigene Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitgehend ver zichtet hat. Sie holte zwar bei der behandeln Psychiaterin Dr. L.___ ei nen Bericht ein (E. 3.2.3), aus diesem ergab sich aber ledig lich, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin psychisch bedingt nicht eingeschränkt sei. Es liege keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht implizit weiter hervor, dass sie die Proble matik im somatischen Bereich vermutet. Im Übrigen haben sich die Abklärungs bemühungen der Beschwerdegegnerin darin erschöpft, dass med. pract . M.___ vom RAD zum neurologisch-psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ Stellung genommen hat (E. 3.2.4): Dieser Bericht, der für die Deutsche Rentenver si che rung erstellt worden ist, sei äu sserst kritisch zu hinter fragen, insbesondere was die von Dr. J.___ diagnostizierte Polyneuropathie angehe.
Wie es sich damit letztlich und im Einzelnen verhält, muss im vorlie genden Prozess
- wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter geklärt werden.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich nämlich deutliche Hinweise dar auf, dass wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin orga nisch bedingt und auch bildgebend erfassbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, diese Berichte zu kommentieren oder gar entsprechende Abklärun gen in die Wege zu leiten. Wie ausgeführt wurde, begutachtete Dr. H.___
die Beschwerdeführerin im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (E. 3.2.1): Er kam in seinem Gutachten vom 30. August 2012 zum Schluss, dass aus ortho pä discher Sicht die allgemeine Hypermobilität mit loka ler röntgenologisch nach weisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu er wähnen sei, wozu die geklagten Beschwerden der Versi cherten passten. Daraus würden sich die Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. In dieses Bild fügen sich auch die von der Be schwerdeführerin im vorliegenden Prozess nachgereichten Arztberichte der Dres . N.___ und O.___ sowie des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ (E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3). Im Röntgenbild und im MRI hätten sich multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule gezeigt. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kypho sierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten.
All diese medizinischen Meinungsäusserungen, die somatische Krankheitsbilder betreffen, blieben von der Beschwe rdegegnerin beziehungsweise ihren Ärzten un kommentiert. Eine umfassende polydisziplinäre Abklärung wurde nicht durch geführt. 4.3
Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage lässt sich somit der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin - nach wie vor - im Wesentlichen ein patho ge ne tisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vorliege, nicht ohne Weiteres teilen. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen, ob und falls ja in welchem Umfang die dokumentierten körperlichen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hierzu ist zu beachten, dass nach der Recht sprechung die entsprechenden Aspekte grundsätzlich strikt auseinander zu halten
sind, eine allenfalls rechtlich unbeachtliche Schmerzproblematik auszuklam mern ist und die (noch relevanten) Auswirkungen der organischen Befunde für sich zu beurteilen sind (BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
So liegt etwa den geklagten Nackenschmerzen ausgewiesenermassen (zumindest teilweise) ein organisches Korrelat zu Grunde (entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin, Urk. 2 S. 2 Mitte), ist doch ein diesbezüglicher radiologischer Befund in den Akten zu finden (multisegmentale Unkovertebralarthrose der Halswirbelsäule, Spondylarthrose betont C2/3 und C3/4 [Urk. 15/1 S.
3], seg men tale Kyphose C4/5 [Urk. 15/2]). Dass diesen (im Wesentlichen) bereits im Jahr 2008 festgestellten Schäden (Urk. 7 /26/7-8) auch fünf Jahre später keine Bedeutung zukommt, erscheint ohne eine aktuelle ärztliche Einschätzung in dieser Absolutheit nicht als schlüssig. 4.4
Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif. In Gutheissung des Even tual an trages der Beschwerdeführerin ist demzufolge die angefochtene Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges po lydiszi pli nä res Gutachten einhole und hernach unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2‘700. zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückge wie sen, damit diese ein polydisziplinäres Gut achten einhole und hernach über den weite re n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 2‘700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00879 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Buchter Gerichtsschreiber Stocker Urteil vom
29. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1959, meldete sich am 3. November 2006 unter Hinweis auf Schmerzen in der Halswirbelsäule (Unfall), Schmerzen in den Schultern, Rü cken- und Knieschmerzen, Schlafstörungen sowie Depressionen (Angstzustän de) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4) . Nach Abklärung der beruflich-erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse (unter anderem Beizug der Akten der Schweizerischen Unfallversi cherungs an stalt [SUVA; vgl. Urk. 7/28/1-104] und Einholung eines psychiat risch-psycho the rapeutisches Gutachtens bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie [Urk. 7/51]), sowie nach Durchführung des Vor bescheidver fah rens (vgl. Urk. 7/58-76) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, der Versicherten mit Verfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) mit
Wir kung ab 1. November 2006 bis 31. März 2007 und ab 1. März bis 31. August 2008 eine ganze Rente sowie ab 1. September 2008 eine halbe Rente der Eid ge nössischen Invalidenversicherung zu. 1.2
Anfang 2013 leitete die IV Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsverfah ren ein (vgl. Urk. 7/123-125). Nach Einholung diverser Arztberichte (vgl. Urk. 7/126 und 7/129) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/136 -137; mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2 = Urk. 7/145) hob die IV Stelle die bis her aus gerichtete halbe Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen zur
Än derung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (SchlB IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf den ers ten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf.
2.
Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2013 (Urk. 1) Be schwerde erheben mit folgenden Anträgen: 1.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2013 aufzuheben. 2.
Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2013 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte an den ge stellten Anträgen festhalten (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2013 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12). Am 3. Oktober 2014 liess die Ver sicherte eine weitere Eingabe samt Beilagen ins Recht reichen (Urk. 14 und Urk. 15/1-4), welche der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erfor der lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat säch lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Ren ten anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich geblie bener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August
2003 E. 2.2.3) . Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechts kon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.3
Gemäss lit . a Abs. 1 SchlB IVG, gültig seit 1. Januar 2012, werden Renten, die bei
pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nach weisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen einer ordentlichen Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Dabei sollen Renten auch gekürzt oder aufgeho ben werden, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person nicht er heblich geändert hat. 1.4
Im Gegensatz zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG, welche Bestim mung eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, der erwerbli chen Auswirkungen oder die Anwendung einer anderen Art der Bemessung der In va lidität voraussetzt (BGE 130 V 343 E.
3.5), findet lit . a SchlB IVG daher be reits dann Anwendung, wenn zum Zeitpunkt bei Erlass der ursprünglichen ren tenzu sprechenden Verfügung pathogenetisch -ätiologisch unklare syndro male
Be schwer de bilder ohne nachweisbare organische Grundlage vorgelegen haben. Ist diese Frage zu bejahen, ist innerhalb von drei Jahren nach Inkraft treten des ersten Massnahme n pakets der 6. IV-Revision neu zu prüfen, ob die Vorausset zungen nach Art. 7 ATSG zum Zeitpunkt der Überprüfung erfüllt sind. Wenn die Rentenzusprache jedoch bereits auf der Grundlage der massgebenden Über windbarkeitsrechtsprechung erfolgt ist, soll die Schlussbestimmung indes sen nicht Hand bieten für eine nochmalige Überprüfung unter denselben Vor zei chen . Eine solche ist einer allfälligen Wiedererwägung mit den Voraus setzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutun g der Berichtigung vor be halten (BGE 140 V 8 E. 2.2). 1.5
Das Bundesgericht hat erkannt, dass sich die Frage, ob psychische Störungsbil der
pathogenetisch -ätiologisch klar nachweisbar sind oder nicht, oftmals nicht ohne Weiteres feststellen lässt. Die Bedeutung einer fachkompetenten Abklä rung und Begutachtung wurde und wird daher stets und insbesondere mit Blick auf den allfälligen Verlust einer langjährigen Rente betont. Die Gutachter haben in diesen Fällen sorgfältig zu prüfen und einleuchtend darzutun, aus welchen Grün den ein unklares Beschwerdebild (im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG) di ag nos tiziert wurde und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nachvollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objek tivier baren Störungsbilder ergeben hat (BGE 139 V 547 E. 9.2). Bei einem Vor gehen nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG muss nach der Rechtsprechung die ursprüngliche Ren ten zusprache nicht einzig auf Grund der Diagnose eines pathogenetisch -äti o logisch unklaren syndromalen
Beschwerde bildes ohne nach weisbare organi sche Grundlage erfolgt sein. Ferner ist nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt der be absichtigten Herabsetzung oder Aufhebung der Ren ten leistungen ebenfalls aus schliesslich ein unklares Beschwerdebild vorliegt (BGE 140 V 197 E.
6.2 in Prä zi sierung zu BGE 139 V 547 E. 10). Zu klären ist jedoch immer, ob sich der Ge sund heitszustand seit der Ren tenzusprache allenfalls verschlechtert hat und ob
neben den nicht objektivier baren Störungen nunmehr anhand klinischer psychia tri scher Untersuchungen nicht klar eine Diagnose gestellt werden kann. Schliess lich ist zu prüfen, ob die sogenannten „Foerster-Kriterien" (dazu im Detail: BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen; vgl. auch zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4) als erfüllt zu betrachten sind und daraus - trotz des hinsichtlich der invalidisie ren den Folgen nicht objektivierbaren Beschwerdebil des
- eine Validitätseinbusse
resultiert. An die entsprechenden medizinischen Abklärungen sind besonders hohe Anforde rungen zu stellen. Namentlich müs sen die betreffenden Unter such ungen im Moment der Überprüfung nach lit . a Abs. 1 SchlB IVG aktuell sein und sich mit der massgeblichen Fragestellung auseinandersetzen (BGE 139 V 547 E.
10.1.2-10.2) . 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Einstellung der Invalidenrente im Wesentlichen da mit, dass die Diagnosen, die zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den äti o lo gisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weis bare organische Grundlagen gehörten (chronisches zervikothorakales / thora ko ver tebrales Schmerzsyndrom, Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmer zent wick lung). Es müsse deshalb geprüft werden, ob diese Gesundheitsbeein trächti gung en
nicht mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien. Nur aus nahmsweise sei von einer Unüberwindbarkeit auszugehen; diesbe züglich seien v er schiedene Kriterien zu prüfen . Vorliegend könne einzig das Kriterium der „un befriedigenden Behandlungsbemühungen“ als teil weise erfüllt erachtet wer den. Somit seien die zu prüfenden Faktoren ganz klar nicht in gehäufter und erheblicher Form vorhanden. Demnach sei rechtspre chungsgemäss davon aus zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwer den beziehungsweise deren Folgen überwinden könne. Somit bestehe keine Ar beitsunfäh igkeit im Sinne des Gesetzes . Die geklagten Beschwerden seien nicht invalidisierend.
Im vorliegenden Prozess hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Auffassung fest und ergänzte, dass neben dem Revisionsgrund nach den Schlussbestimmungen zur 6. IVG-Revision auch ein Wiedererwägungsgrund gegeben sei. Die Zuspra che der Rente im Januar 2011 habe bereits der damaligen Bundesgerichtspraxis widersprochen und sei deshalb zweifellos unrichtig gewesen (Urk. 6). 2.2
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die ihr am 6. Januar 2011 zugesprochene Rente - entgegen den Ausfüh rung en der Beschwerdegegnerin - nicht aufgrund eines Beschwerdebildes zu ge sprochen worden sei, das aus heutiger Sicht bei zumutbarer Willensanstren gung überwindbar sei. Zum einen sei das damals in der Verfügung gar nicht näher be gründet worden. Zum anderen habe der psychiatrische Gutachter damals aus drücklich einen psychisch bedingten IV-relevanten Gesundheitsscha den verneint . Es sei vielmehr davon auszugehen, dass schon am 6. Januar 2011 die Invali den rente aus somatischen Gründen zugesprochen worden sei. Auch die im Rahmen der Rentenrevision zu den Akten genommenen medizinischen Un terlagen wür den keine psychische Problematik, sondern körperlich bedingte Be einträchtigungen dokumentieren. Die zugesprochene Rente könne vorliegend unter keinem Titel aufgehoben werden (S. 7). Im Übrigen wäre neben dem Kri terium der „unbefrie di genden Behandlungsbemühungen“ auch noch dasjenige des sozialen Rückzugs gegeben. Z udem sei zu beachten, dass die D eutsche Ren tenversicherung ihre Leistungspflicht grundsätzlich anerkannt habe (S. 8).
Replicando liess die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen festhalten und be streiten, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig gewesen sei. Damit sei die Beschwerdegegnerin nicht zu hören (Urk. 9). Mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Urk. 14) liess die Beschwerdeführerin neue Arztberichte ins Recht reichen und erklären, dass die darin enthaltenen medizinischen Erkenntnisse bereits bei Erlass der angefochtenen Verfügung ein e Rolle gespielt hätten, aber in den bis herigen Berichten nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführe rin am 6. Januar 2011 zugesprochene Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) per Ende September 2013 aufgehoben hat. Dabei ist primär zu prüfen, ob der Revisionstatbestand von lit . a SchlB IVG gegeben ist. Allenfalls ist weiter zu prüfen, ob die ursprüngliche Rentenzusprache zweifel los unrichtig gewesen und eine Wiedererwägung angezeigt ist . 3. 3.1
Bei Erlass der ursprünglichen Rentenverfügungen vom 6. Januar 2011 (Urk. 7/90-92) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt folgendermassen: 3.1.1
PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin erklärte am 12. Juni
2008, dass sich in zusam men fassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bei nur niedriggradi gen
skelettalen Degenerationen sowohl aus neurologischer als auch aus rheu ma to lo gischer Sicht kein IV-relevanter Gesundheitsschaden ergebe. Mit der di agnos tizierten Depression sei aber ein IV-relevanter Gesundheitsschaden aus gewiesen, wobei es aber zuletzt zu einer namhaften Besse rung gekommen sei (Urk. 7/57/3-4). Am 11. Dezember 2008 empfahl PD Dr. Z.___ die Einholung ei nes psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/57/5). 3.1.2
Dr. Y.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. September 2009 (Urk. 7/51) folgende Diagnosen (S. 14): Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie (als weitere Diagnosen): -
anamnestisch depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F32.4) -
Konsum von Tabak und Cannabinoiden (Z72.0 und Z72.2) -
akzentuierte Persönlichkeit s züge (Z73.1)
Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse, der Akten und der Angaben de r Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Neurasthenie, bestehend seit der Kindheit, ausge gangen werden, die bis 2005/2006 die soziale, berufliche, persönliche und part nerschaftliche Integration der Beschwerdeführerin objektiv nicht wesentlich beein trächtigt habe (S. 17). Im Fall der Beschwerdeführerin lägen aus psychia trisch-psychotherapeutischer Sicht keine besonderen Hinweise vor, die auf schwe re Defizite aufgrund eines Gesundheitsschadens und/oder eine Unzumut barkeit zu deren Überwindung (beispielsweise durch fehlende krankheitsbe dingte Ressourcen) deuteten (S. 18 f.). Bei der Beschwerdeführerin bestünd en invali di tätsfremde Gesichtspunkte (Hinweise auf eine Verdeutlichungstendenz sowie psychosoziale Aspekte) mit einer allfälligen therapeutischen Relevanz; diese As pekte gingen jedoch nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Zu mutbarkeit einer Tätigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ein. Eine Neurasthenie begründe (auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung) aus versicherungsmedizinischer Sicht keine relevante längerfristige Arbeitsun fähigkeit. Die Willensans trengung zur Überwindung der Defiz ite sei der Be schwerdeführerin zumutbar (S. 19). 3.1.3
Die Physiotherapeutin A.___, der Ergotherapeut B.___, die Psychologin lic . phil. C.___, Assistenzarzt Dr. med. D.___ und der Leitende Arzt Prof. Dr.
med. E.___ von der Rheumaklinik und dem Institut für Physikalische Medi zin des F.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 25. März 2010 (Urk. 7/69) ein chronisches zerviko -thorakales Schmerzsyndrom mit/bei Kypho sie rung C3-6, Osteochondrosen C4/5 und C5/6 und muskulärer Insuffizienz der Brustwirbelsäule sowie ein en Status nach Arthroskopie der rechten Schulter bei Tendinopathia
calcarea (ohne residuelle Beschwerde n) und eine Depression. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Ambulanten In terdisziplinären Schmerz- P rogramms (AISP) an physiotherapeutisch, psycholo gisch, ergothera peu tisch und ärztlich geleiteten Gruppen- und Einzeltherapien teilgenommen mit dem Ziel der Steigerung der Schmerz- und Belastungstole ranz . Aus psy chiatrischer Sicht seien Hinweise auf eine Angststörung und eine Depression zu erkennen. Die Resultate der funktionellen Testbatterie zeigten trotz der schon anfänglich guten Werte eine zusätzliche Steigerung. Leicht an gestiegen sei die Schmerzintensität, was durch die Mehrbelastung des Pro gramms auf körper li cher und psychischer Ebene erklärt werden könne. Auch die Schlafqualität habe abgenommen. Die Auswertungen am Ende des Programms hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin weniger depressiv sei; auch die Ängste hätten abge nommen. Aus physiotherapeutischer Sicht sei keine Einzel therapie notwendig. Aus psychologischer Sicht wäre eine Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sinnvoll, um eine Stabilität in der psychi schen Befindlichkeit bei zu behalten. 3.1.4
Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD der Beschwerdegegnerin führte am 14. Juli 2010 aus, dass ein chronischer phy sischer und psychischer Gesundheitsschaden von Krankheitswert (somatisch:
Schulter-Nackenbeschwerden mit Schmerzentwicklung nach dem Unfall vom Mai 2005; psychisch: ICD-10 F45.41 [chronische Schmerzstörung mit somati schen und psychischen Faktoren ]) aktuell die volle Ausschöpfung der funktio nellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwertende Tätigkeiten verh indere. Im Mittelpunkt der verhaltenseinschränkenden Beschwerden stehe eine thera peu tisch bislang schwer zu beeinflussende Schmerzentwicklung mit negativer Aus wirkung auf den geregelten Tagesablauf und das subjektive Befinden und Erle b en. Die Beschwerdeführerin erleb e sich krankheitsbedingt verändert und bis in die Fähigkeit zur Bewältigung alltäglicher Verrichtungen hinein einge schränkt. Sie zeige sich motiviert, ihren Zustand zu verändern und die Schmer zent wick lung positiv zu beeinflussen. Eine störungsspezifische Behandlung finde lege artis ambulant durch Hausarzt und Psychiater statt mit erfolgreicher Unter stützung einer schmerztherapeutisch orientierten Physiotherapie. Aus ver siche rungsmedizinischer Sicht könne vor dem Hintergrund des festgestellten Gesund heitsschadens eine beruflich zu verwertende Restarbeitsfähigkeit in an gestam m ter und angepasster Tätigkeit von 50 % postuliert werden unter den Beding ungen einer angemessenen therapeutischen und beruflichen
Eingliede rungshilfe (Urk. 7/76 /1-2). 3.2
Der angefochtenen Verfügung vom 28. August 2013 (Urk. 2) legte die Be schwer deführerin aus medizinischer Sicht folgende Einschätzungen zu grunde: 3.2.1
Im Rahmen eines für die Deutsche Rentenversicherung erstellten Gutachtens vom
30. August 2012 (Urk. 7/139/ 9 -1 7) diagnostizierte Dr. med. H.___, Arzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, I.___, ein chronisches HWS-Syndrom bei Hypermobilität im Rahmen einer chronischen
Schmerz krankheit, eine leichte Skoliose und eine Calcaneodynie beidseits. Die geschil derten Nacken- Schulterschmerzen seien im We sentlichen glaubhaft und recht komplexer Natur. Zum chronischen Schmerzgeschehen komme sic her die be gleitende psychische V eränderung im Sinne einer zu vermutenden chronischen Schmerzkrankheit. Aus orthopädischer Sicht sei die allg e meine Hypermobi l ität mit lokaler rönt geno logisch nachweisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu erwähnen. Die anamnestische Angabe der Schmer zen bei gleich förmiger Haltung und die daraus sich ergebende Notwendigkeit des Positions wechsels passe als Schmerzerklärung in diese Betrachtung. Die beidseitige Cal ca neodynie stelle auch bei längerem G ehen nur eine geringe Be hinderung dar. Es entstehe nicht der Eindruck einer alkoholischen Persönlich keitsveränderung . Auch Zeichen einer sensiblen Polyneuropathie der Unter schenkel seien nicht feststellbar. Die bisherige halbtägige Arbeit erscheine vor läufig durchaus sinn voll, auch weil sie keine wesentliche körperliche Belastung darstelle. Einschrän kungen bestünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Intoleranz von gleichförmigen Haltungen und Bewegungen. Von schwerem Heben und Tagen von L asten über 10 kg sei abzuraten (S. 8 f.) . 3.2.2
Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, K.___, der die Beschwerdeführerin ebenfalls im Auftrag der Deutschen Rentenversi cherung begutachtet hatte, führte in seiner
Expertise vom Dezember 2012 (Urk. 7/139/1-7) aus, dass neurologisch ein WRS C5-8 links vorliege, das im Zusammenhang mit den geschilderten orthopädischen Beschwerden (Schmerzen im Nacken- und Schul terbereich) durchaus nachvollziehbar sei. Es lägen allge mein toxische Zei chen für Alkohol- und Cannabiskonsum vor sowie eine sen sible toxische Poly neuropathie der Beine, die ebenfalls durch den Alkohol her vorgerufen werde. Wesentliche psychische Störungen seien bei der Exploration und Diagnostik nicht zutage getreten. Die geäusserten Beschwerden stünden durchaus im Zu sammenhang mit der Missbrauchssymptomatik sowie mit dem orthopädischen Schmerzsyndrom, das nicht von psychiatrischer Seite zu beur teilen sei (S. 6) . 3.2.3
Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welche die Beschwerdeführerin ab dem 9. Dezember 2007 behandelte, äusserte sich in ihrem Bericht vom 11. April 2013 (Urk. 7/129) dahingehend, dass zwar eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) bestehe, dass diese aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Es bestehe auch keine andere psy chi sche Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. 3.2.4
Med. pract . M.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom RAD äusserte sich am 22. Juli 2013 dahingehend, dass der Bericht von Dr. J.___ äusserst kritisch zu hinterfragen sei, insbesondere was die Polyneuropathie angehe. Die entspr e chend
zu erwartenden Befunde (M issempfindungen in den Beinen oder Mus kel schwä che, typischerweise an der Fusshebermuskulatur) seie n nicht erhoben worden. Es würden
als Hinweise
auf eine Polyneuropathie lediglich ein redu ziertes Vibra tionsempfinden und reduzierte Reflexe an den Beinen bei Alkohol konsum angeführt. Diese Befunde wären zwar passend, stimmten aber nicht mit dem Untersuchungsbefund von Dr. H.___ überein. Dieser habe ein normales Vibrationsempfinden und normale Reflexe angegeben. Im Übrigen ergäbe sich aus einer Polyneuropathie (sollte sie denn nachträglich doch noch lege artis zu diagnostizieren sein) ohne hin keine Einschränku ng der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/144/2-3). 3.3
Im vorliegenden Prozess liess die Beschwerdeführerin folgende Arztberichte nach reichen (vgl. Urk. 15/1-4): 3.3.1
Der stellvertretende Oberarzt Dr. med. N.___ und Chefärztin Dr. med. O.___ von der Klinik P.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Juli 2014 (Urk. 15/1) folgende Hauptdiagnosen (S. 1) : -
Chronisches zervikothorakales Schmerzsyndrom -
schmerzhafte Facettengelenke C2/3 und C3/4 links -
belastungsverstärkter Dauerschmerz -
DD myofasziale Komponente -
Tarsaltunnelsyndrom mit Reizung des Musculus
abductor
digiti
quinti
bds . links > rechts -
geplante operative Behandlung -
Femoropatellarsyndrom rechts > links bei -
Vd .
a. mildes Torsional Malalignement -
St.
n.
einmaliger
Viscosupplementation
24.03.2014
mit 100%igem Ansprechen über 2 Wochen -
Multiple Arthralgien -
aktuell betont Schulter bds .; Knie bds . rechts > links -
St.
n. Tendinitis calcarea rechts; operative Versorgung
Objektivierbar best e he ein linksseitig betonter facettogener Schmerz. Im aktuel len Röntgenbild zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule. Die Schulter n seien im Wesentlichen unauffällig (S. 3) . 3.3.2
Im Bericht des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ vom 21. August
2014 (Urk. 15/2) wurde ein chronisches multilokuläres
Schmerzsyn drom (Stadium II nach Gerbeshagen) mit/bei segmentaler Kyphose C4/5 bei multisegmentaler Osteochondrose diagnostiziert. 3.3.3
Dr. N.___ führte am 25. August 2014 aus, dass die durchgeführte MRI-Untersu chung mehrsegmentale degenerative Veränderungen dokumentiere. Diese Ver än derungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kyphosierung sei en mög li cherweise als beschwerdeauslösend zu werten. Die weitere Behandlung bezüg lich
dieser Beschwerden werde durch die Wirbelsäulenchirurgie fortgeführt (Urk. 15/3; vgl. auch Urk. 15/4). 4. 4.1
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführen liess (vgl. etwa Urk. 1 S. 4), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht eindeutig feststellbar, aufgrund wel cher Gesundheitsbeeinträchtigungen die ursprüngliche Rentenzusprache er folgte. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der nunmehr angefochtenen Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) die Auffassung, die Rentenzusprache sei aufgrund von sogenannten ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlagen erfolgt.
Die unter E. 3.1 wiedergegebenen Arztberichte ergeben diesbezüglich ein unein heitliches Bild: Während PD Dr. Z.___ nur von niedriggradigen
skelettalen De g enerationen ausging und insoweit keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden er kannte (E. 3.1.1), lagen nach Auffassung der Spezialisten des F.___ immerhin eine Kyphosierung C3-6 und Osteochond rosen C4/5 und C5/6 vor (E. 3.1.3). Schliesslich diagnostizierte Dr. Y.___ eine Neurasthenie und wies gleich selbst darauf hin, dass deren Fol gen rechtsprechungsgemäss bei Fehlen von besonderen Hinweisen überwindbar seien und im vorliegenden Fall keinen Leistungsanspruch begründeten (E. 3.1.2). Entscheidend für die ursprüngliche Rentenzusprache war dann aber (soweit noch rekonstruierbar) die Einschätzung von Prof. Dr. G.___, dass ein chronischer physischer und psychischer Ge sundheits schaden von Krankheitswert vorliege (E. 3.1.4).
O b die ursprüngliche Rentenzusprache tatsäc hlich aufgrund eines pathogene tisch- ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen wurde, ist aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen, aber auch nicht klar ersichtlich . Nach einer Gesamtschau der vorliegenden ä rztlichen Meinungsäusserungen scheint es vielmehr eher so, dass sich die Auffassung von Prof. Dr. G.___ durchgesetzt hatte, wonach die Beschwerdeführerin sowohl durch bildgebend erfassbare somatische als auch durch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeschränkt sei. Prof. Dr. G.___ hatte offenbar den - auch am F.___ festgestell ten - degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule ein höheres Gewicht bei gemessen als anderen Faktoren (etwa der Neurasthenie) .
Die unklare medizinische Datenbasis rührt vom Versäumnis der Beschwerdegeg nerin her, die Beschwerdeführerin seinerzeit (wie damals auch von ihr selber postuliert; vgl. Urk. 7/66 und 7/68 S.
1) umfassend, mithin polydisziplinär be gut achten zu lassen. Die Aktenlage lässt somit keinen Entscheid zu, ob die Grundvoraussetzung einer Revision im Sinne der Schlussbestimmungen zur
6. IVG-Revision (Rentenzusprache aufgrund eines pathogenetisch -ätiologisch un klaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage) überhaupt gegeben ist. Aus demselben Grund kann vorliegend auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Ren tenzusprache zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG war . 4.2
Zu erörtern ist weiter, ob d ie medizinische Aktenlage hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (überhaupt noch) ein IV-relevanter Gesundheitsschaden bestanden ha be, eine schlüssige Antwort zu lässt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf eigene Abklärungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitgehend ver zichtet hat. Sie holte zwar bei der behandeln Psychiaterin Dr. L.___ ei nen Bericht ein (E. 3.2.3), aus diesem ergab sich aber ledig lich, dass die Arbeits fähig keit der Beschwerdeführerin psychisch bedingt nicht eingeschränkt sei. Es liege keine psychische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor . Aus dem Bericht von Dr. L.___ geht implizit weiter hervor, dass sie die Proble matik im somatischen Bereich vermutet. Im Übrigen haben sich die Abklärungs bemühungen der Beschwerdegegnerin darin erschöpft, dass med. pract . M.___ vom RAD zum neurologisch-psychiatrischen Bericht von Dr. J.___ Stellung genommen hat (E. 3.2.4): Dieser Bericht, der für die Deutsche Rentenver si che rung erstellt worden ist, sei äu sserst kritisch zu hinter fragen, insbesondere was die von Dr. J.___ diagnostizierte Polyneuropathie angehe.
Wie es sich damit letztlich und im Einzelnen verhält, muss im vorlie genden Prozess
- wie sogleich zu zeigen sein wird - nicht weiter geklärt werden.
Aus den medizinischen Akten ergeben sich nämlich deutliche Hinweise dar auf, dass wesentliche Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin orga nisch bedingt und auch bildgebend erfassbar sind. Die Beschwerdegegnerin hat es versäumt, diese Berichte zu kommentieren oder gar entsprechende Abklärun gen in die Wege zu leiten. Wie ausgeführt wurde, begutachtete Dr. H.___
die Beschwerdeführerin im Auftrag der Deutschen Rentenversicherung (E. 3.2.1): Er kam in seinem Gutachten vom 30. August 2012 zum Schluss, dass aus ortho pä discher Sicht die allgemeine Hypermobilität mit loka ler röntgenologisch nach weisbarer pathologischer Beweglichkeit der Segmente C2-3 und C4-5 zu er wähnen sei, wozu die geklagten Beschwerden der Versi cherten passten. Daraus würden sich die Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit ergeben. In dieses Bild fügen sich auch die von der Be schwerdeführerin im vorliegenden Prozess nachgereichten Arztberichte der Dres . N.___ und O.___ sowie des Muskulo -Skelettal Zentrums der P.___ (E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.3.3). Im Röntgenbild und im MRI hätten sich multisegmentale Veränderungen der Halswirbelsäule gezeigt. Diese Veränderungen der Halswirbelsäule und die segmentale Kypho sierung seien möglicherweise als beschwerdeauslösend zu werten.
All diese medizinischen Meinungsäusserungen, die somatische Krankheitsbilder betreffen, blieben von der Beschwe rdegegnerin beziehungsweise ihren Ärzten un kommentiert. Eine umfassende polydisziplinäre Abklärung wurde nicht durch geführt. 4.3
Angesichts der dargelegten medizinischen Aktenlage lässt sich somit der von der
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung gezogene Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin - nach wie vor - im Wesentlichen ein patho ge ne tisch- ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare orga nische Grundlage vorliege, nicht ohne Weiteres teilen. Es lässt sich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erkennen, ob und falls ja in welchem Umfang die dokumentierten körperlichen Beeinträchtigungen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Hierzu ist zu beachten, dass nach der Recht sprechung die entsprechenden Aspekte grundsätzlich strikt auseinander zu halten
sind, eine allenfalls rechtlich unbeachtliche Schmerzproblematik auszuklam mern ist und die (noch relevanten) Auswirkungen der organischen Befunde für sich zu beurteilen sind (BGE 140 V 197 E. 6.2.3).
So liegt etwa den geklagten Nackenschmerzen ausgewiesenermassen (zumindest teilweise) ein organisches Korrelat zu Grunde (entgegen der Ansicht der Be schwerdegegnerin, Urk. 2 S. 2 Mitte), ist doch ein diesbezüglicher radiologischer Befund in den Akten zu finden (multisegmentale Unkovertebralarthrose der Halswirbelsäule, Spondylarthrose betont C2/3 und C3/4 [Urk. 15/1 S.
3], seg men tale Kyphose C4/5 [Urk. 15/2]). Dass diesen (im Wesentlichen) bereits im Jahr 2008 festgestellten Schäden (Urk. 7 /26/7-8) auch fünf Jahre später keine Bedeutung zukommt, erscheint ohne eine aktuelle ärztliche Einschätzung in dieser Absolutheit nicht als schlüssig. 4.4
Die Sache erweist sich somit als nicht spruchreif. In Gutheissung des Even tual an trages der Beschwerdeführerin ist demzufolge die angefochtene Verfü gung vom 28. August 2013 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Be schwerde gegnerin zurückzuweisen, damit sie ein verwaltungsunabhängiges po lydiszi pli nä res Gutachten einhole und hernach unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) über den weiteren Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 5.2
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückwei sung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfü gung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) in der Höhe von Fr. 2‘700. zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 28. August 2013 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegne rin zurückge wie sen, damit diese ein polydisziplinäres Gut achten einhole und hernach über den weite re n Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr . 2‘700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubStocker